Gesellschafts- und Unternehmensrecht 2021 - JAHRESTAGUNG Tagungsleiter Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka und Dr. Roman Alexander Rauter

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Gesellschafts- und Unternehmensrecht 2021 - JAHRESTAGUNG Tagungsleiter Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka und Dr. Roman Alexander Rauter
JAHRESTAGUNG

              Gesellschafts- und
              Unternehmensrecht
                     2021
                          Tagungsleiter
 Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka und Dr. Roman Alexander Rauter

Donnerstag, 16. September 2021
Freitag 17. September 2021
Prüfung von
                   Sachgründungen
       (insb Unternehmenseinbringungen)
               durch das Firmenbuchgericht

                             Walter Brugger

Freitag 17. September 2021
Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Inhalt

         Einleitung: Bar- oder Sachgründung
         Gegenstand der Sacheinlage
         Prüfung durch das Firmenbuchgericht und praktische Hinweise

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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

GmbH: Bar- oder Sachgründung?
Aufbringung Varianten:                             Einzahlung (Leistung)

max ½ Sacheinlage                                  vollständig
mind ½ in bar ("Hälfteklausel")                    auf bar: mind ¼ ("Viertelregel")

Ausnahmen von Hälfteklausel:
• Gründung ausschl zwecks                          vollständig, Einlagebilanz (aber
  Fortführung eines 5 J-Unter-                     ohne Prüfung=Privilegierung für
  nehmens (§ 6a Abs 2 GmbH),                       familienbetriebl "Rechtsform-
  nicht aber KapGes-Anteile (aA                    wechsel")
  Teil der L)                                      Bewertung nötig? (dafür Kopp/Rüffler; ggt van
                                                   Husen in WK); OGH 6 Ob 123/06s: keine Prfg weil
                                                   5 J = gewisse Vollwertigkeitsgewähr, aber qual
    oder                                           Unterbewertung wäre Eintragungshindernis;
                                                   § 28a Abs 2 AktG (Sacheinlagewert muss Nominale
                                                   erreichen) ist nicht vom GmbHG verwiesen!!
• Sacheinlagevorschriften des
  AktG (§ 6a Abs 4 GmbHG: in
    diesem Fall sind die §§ 20, 24 bis 27, 29
    Abs. 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs. 4
                                                   Vollständig
4   und 5 AktG sinngemäß anzuwenden)
Gesellschafts- und Unternehmensrecht

AG: Bar- oder Sachgründung?

Aufbringung                       Einzahlung (Leistung)

Sacheinlagen möglich ohne Limit   Vollständig (Bareinlage mind ¼)

• Sacheinlagevorschriften des AktG (§ 20 AktG) in der Satzung:
  Gegenstand, Person, Aktienanzahl anzugeben

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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Terminologische Anmerkung

Gesellschaftsrecht: Sacheinlage
       ≈≙
            Steuerrecht: Einbringung

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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

§ 6a Abs 4 GmbHG: "... sind sinngemäß "anzuwenden"
§ 20             Sacheinlage in Satzung
§ 24             Bericht der Gründer
§ 25             Gründungsprüfung Vorstand und AR,
                 außerdem Gründungsprüfer (WP)
§ 26             Umfang der Gründungsprüfung              (ua: Sacheinlagewert muss
                 Nominale erreichen)

§ 27             Meinungsverschiedenheiten zwischen Gründern und
                 Gründungsprüfern
§ 29 Abs 2 u 4   Beilagen zur Anmeldung
§ 39             Verantwortlichkeit der Gründer
§ 40             Verantwortlichkeit anderer Personen
§ 41             Verantwortlichkeit des Vorstands und des AR
§ 42             Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
§ 43             Verzicht und Vergleich
§ 44             Verjährung der Ersatzansprüche
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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Gegenstand der Sacheinlage (§ 20 Abs 2 AktG)

nur Vermögensgegenstände, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar
ist.
Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder
Sachübernahmen       sein   (Anm:     wohl   aber   Gebrauchs-   und
Nutzungsrechte usw)

OGH 1 Ob 253/03t: "alles, was Vermögenswert hat" (auch wenn nicht
bilanzierbar? Verwertbarkeit reicht? Str)
Enger aber § 12 UmgrStG: nur Betriebe/Teilbetriebe, Mitunternehmer-
anteile, Kapitalanteile (ab 25%)
Noch enger § 6a Abs 2 GmbHG: mind 5 J bestehendes U.
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Keinesfalls: höchstpersönliche und unübertragbare Rechte!
Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Gegenstand der Sacheinlage (§ 20 Abs 2 AktG)

Sacheinlage d Unternehmens = Asset Deal mit Einzelrechtsnachfolge!
mit allen Konsequenzen:
•   § 38 UGB samt Widerspruchsrecht, § 39 UGB,
•   § 1409 ABGB, § 14 BAO, § 67 ASVG, § 37 BSVG
•   § 12a MRG,
•   § 3 AVRAG, § 69 VersVG, § 151 VersVG, § 11 Abs 1 MaSchG usw
•   § 237 AktG (auch für GmbH); Holzmüller- und Brauerei-Jud
•   § 3 Z 15 FBG-Eintragung auch beim Einbringenden=Veräußerer
•   Notwendigkeit sachenrechtlicher Übertragungsakte (modus)
•   Untergang höchstpersönlicher Rechte (zB Vorkaufsrechte, Optionsausübungsrechte …);
    ev als Ausweg eine Abspaltung überlegen (vgl 1 Ob 173/19a, Verschmelzung)??
•   Übertragung/Neubegründnung öff-re Bewilligungen (Gewerbeberechtigung aber § 11
    Abs 4 GewO-Übergang wenn Anzeige binnen 6 Monaten)
•   Prozesse?
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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Gegenstand der Sacheinlage (§ 20 Abs 2 AktG)

Punktuelle Ausnahmen von der Einzelrechtsnachfolge:
•    Anteilseinbringung nach § 142 UGB (ist aber bei § 6a Abs 2 GmbHG nicht möglich, nur
     bei Abs 4)
•    Steuerrechtliche Regeln Art III UmgrStG
•    BWG, VAG …

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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Dem FB-Gericht vorzulegen und zu prüfen…:

• GmbH-Vertrag (AG-Satzung) mit genauer und vollst Festsetzung der
   Sacheinlage (ev auch durch Verweis auf vorgelegte Urkunden, 7 Ob
   129/07g)
• Sacheinlagevertrag
• Gründungsbericht der Gesellschafter (Gründer)
• Gründungsprüfung GeFü (Vorstand)
• Gründungsprüfung AR
• Gründungsprüfung durch gerichtl bestellte Gründungsprüfer (WP)*
   bzw nach § 6a Abs 2 GmbHG ggf positives Verkehrswert-GA (iA nicht erforderlich, OLG
   Wien 28 R 305/02g)

* Es wären mE krit Anm zu "flexiblen" U-Bewertungen angebracht! FB-Gericht kann nur einschreiten,
wenn offensichtliche Fehler vorliegen oder anerkannte Methoden vom SV nicht eingehalten wurden.
Problemfelder: Immaterialgüterbewertung, originärer Goodwill nur nach Chr. Nowotny ansetzbar
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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Prüfung durch das FB-Gericht

§ 16 Abs 1 AußStrG:
Untersuchungsgrundsatz, amtswegige Aufklärung;
• formelle Prüfungspflicht (zB Zuständigkeit, Vollständigkeit der
  Urkunden,       Vollmachten,          abstrakte        Eintragungsfähigkeit,
  Beglaubigungen) und
• materielle Prüfungspflicht (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
  ist tragender Grundsatz des FB-Rechts lt 6 Ob 195/10k)
Beide   Aspekte    können        sich   mE    überschneiden,       zB   wenn
Sacheinlagebeschreibung     in    Satzung    und    im    Sacheinlagevertrag
divergieren.
Schutzzweck: Richtigkeit des FB und Rechtssicherheit (6 Ob 95/15m)
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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Prüfung durch das FB-Gericht

§ 31 AktG:
   (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß
errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die
Eintragung abzulehnen.
  (2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn die
Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, dass der
Gründungsbericht oder der Prüfungsbericht der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig oder unvollständig ist oder
den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht; gleiches gilt, wenn die
Gründungsprüfer erklären oder wenn es offensichtlich ist, dass der
Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen nicht unwesentlich
hinter dem Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder dem
Wert der dafür zu gewährenden Leistungen zurückbleibt. Das Gericht
hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu geben, den Beanstandungen
abzuhelfen.
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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Prüfung durch das FB-Gericht

Für die GmbH (6 Ob 123/06s): Für eine Sachgründung nach § 6a Abs
2 GmbHG ist ein dem (nicht in barem aufgebrachten) Stammkapital
entsprechender Unternehmens-wert Voraussetzung. Damit im Einklang
ist nach Art III § 12 Abs 1 UmgrStG Voraussetzung für eine
Einbringung      im    Sinne   des   UmgrStG,   dass   das   Vermögen   am
Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrags, für sich allein einen positiven Verkehrswert
besitzt.   Hat   das    einzubringende   Unternehmen     keinen   positiven
Verkehrswert, sind sowohl eine Sachgründung nach§ 6a GmbHG als
auch eine Einbringung nach Art III UmgrStG unzulässig.

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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Prüfung durch das FB-Gericht

Anm    1:   Auch   bei   buchmäßig   negativem    Vermögen   ist   ein   positiver
Verkehrswert des Unternehmens denkbar!

Anm 2: Upstream-Verschmelzung ist nach Jud auch bei überschuldeter
Tochtergesellschaft   zulässig,   wenn   die   aufnehmende   Muttergesellschaft
ausreichend Vermögen hat, so dass sie nach der Verschmelzung weder
buchmäßig überschuldet noch insolvent ist (OGH 25.11.2020, 6 Ob 203/20a,
Biogena Management Holding).  Ähnlicher Maßstab bei gemischter Bar- und
Sachgründung?

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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Prüfung durch das FB-Gericht
hA: materielle Prüfung durch FB-Gericht
• nur wenn ausdr ges angeordnet (vgl § 31 Abs 1 AktG; zB auch
  Firmenunterscheidbarkeit)
• sonst nur Plausibilitätsprüfung (vgl § 31 Abs AktG), dh nähere
  Prüfung nur bei begründetem "Verdacht" (= konkrete Anhaltspunkte
  für   Unrichtigkeit), also zB
    •   VorkaufsR übergangen (OLG Wien 28 R 84/96w, 28 R 16/06p)
    •   Bedenken bei U-Kauf zwischen Mutter- u Tochterges
    •   Zwingende ges-re oder kart-re Bestimmungen
    •   Unwirksamkeit eines Rechtsaktes (6 Ob 54/05t: AuslBG)
    •   Gläubigerbenachteiligungsabsicht (6 Ob 64/20k, Anm Brugger NZ
        2021, 36 [39])
Aber: bloße Anfechtbarkeit von Beschlüssen ist nicht amtswegig wahrzunehmen
(6 Ob 166/20 mwN); im einzelnen str!
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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Prüfung durch das FB-Gericht

OGH 6 Ob 93/21a, Privatstiftung:
Ohne Indizien ("Verdacht") und Vorbringen ist das Gericht trotz des
Untersuchungsgrundsatzes (§ 16 AußStrG) – aber angesichts der
Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht der Parteien (§ 16 Abs 2
AußStrG) – nicht zu Untersuchungen verpflichtet, insb wenn keine
Schutzbefohlenen auftreten.

Anm: § 16 Abs 2 AußStrG wird durch Haftungsnormen unterstützt:
•    Gründer: § 39 AktG, § 10a GmbHG;
•    GF u AR: § 41 AktG,
•    Gründungsprüfer: § 42 AktG, § 275 UGB

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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Tipp: Vorausschauend schlüssiges Vorbringen
vermeidet "Verdacht" und Vorerledigung d § 17 FBG
zB bei Anteilsübertragung:

"Mit Abtretungsvertrag in Notariatsaktsform hat der Gesellschafter
X, FN 123404m, seinen bisher an der Gesellschaft gehaltenen
Geschäftsanteil, der einer zur Gänze bar einbezahlten Stammeinlage
von EUR 17.500,- entsprochen hat, an die Y GmbH, FN 5658v,
übertragen.

Der Mitgesellschafter Z hat bereits in Notariatsaktform sein
Einverständnis zur Abtretung des Geschäftsanteils erteilt und zu
dieser Anteilsübertragung auf die Ausübung des ihm nach dem
Gesellschaftsvertrag vom 25.3.2010 zustehenden Aufgriffs- und
Vorkaufsrechtes (einmalig) verzichtet (sodass dieses idF für beide
Gesellschafter weiterhin Geltung haben wird). Die einschreitenden GF
melden daher die dargestellte Übertragung …"
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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Verschärfte Prüfungspflicht? (nicht nur Plausibilität?)

• bei Sachgründungen wegen Kapitalerhaltungsvorschriften, 6 Ob
     226/09t
• Gläubigerschutz, 6 Ob 165/16g
• bei Einbringung von Betrieben iSv § 6a Abs 2 GmbHG
      •   6 Ob 123/06s: Gericht prüft mangels aktienrechtlicher Gründungsprüfung (nur?) die
          vorgelegten Bilanzen ob Zweifel an der korrekten Bewertung iSv "qualifizierter
          Unterkapitalisierung" bestehen;

      •   zB bei Aktivierung von Firmenwerten oder Umgründungsmehrwerten (6 Ob 81/02h,
          6 Ob 103/03s; aA Nowotny, NZ 1988, 250) oder negativem Verkehrswert des U.

      •   Kohärenz des GmbH-Unternehmensgegenstands mit dem gem § 6a Abs 2 GmbHG
          eingebrachten Unternehmen (arg "zum ausschließlichen Zwecke der Fortführung")

6 Ob 196/03x: Gericht holt amtswegig Bewertungs-GA ein (?????)

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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Gericht prüft Vorbringen – präventiv vorbringen!

§ 10 GmbHG-Erklärung im FB-Antrag: "GF geben die Erklärung ab,
dass … und dass      die eingezahlten Beträge sowie   die Vermögensgegenstände,
die nicht in barem Geld auf die Stammeinlagen zu leisten sind, zur
freien   Verfügung      der    Geschäftsführer         stehen   (oder:   sich   die
Vermögensgegenstände in ihrer freien Verfügung als GF befinden)".
Bei § 6a Abs 2 GmbHG: "GF erklären, dass sie das eingebrachte, seit
über fünf Jahren bestehende Unternehmen auf Werthaltigkeit geprüft
haben und dessen Wert dem Nominale der dafür ausgegebenen Ge-
schäftsanteile entspricht, insbesondere dass ein positiver Verkehrswert
vorliegt."
Anm: Unterbewertung widerspricht § 202 Abs 1 UGB (ausg BW-Fortf)
Überbewertung widerspricht Unterpariemissionsverbot
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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Gericht prüft Vorbringen – präventiv vorbringen!

§ 10 GmbHG-Erklärung im FB-Antrag bei Liegenschaften?
 Wohl: Aufsandungserklärung samt Rangordnung an GF vor FB-
     Antrag.

Andere Unternehmensteile?
 Physische Übergabe, soorymbolische Übergabe

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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Fall: GmbH als Gründungs-Gft bringt U ein

FB-Gericht wird bei Zweifeln die Rechtswirksamkeit hinterfragen, zB ob
auf die jüngere Jud (OGH 6 Ob 38/18h, asiatisches Restaurant ON; s a
6 Ob 96/21t, ON II) vergessen wurde:

Vorsorgliches Vorbringen:
"Die im Gesellschaftsvertrag (in der Satzung) definierte Sacheinlage
ist ein Unternehmen des Gesellschafters A GmbH. Die notariell beur-
kundete Generalversammlung der A GmbH hat analog § 237 AktG
(OGH 6 Ob 38/18h) mit (zumindest) Dreiviertelmehrheit der Unter-
nehmensveräußerung zugestimmt und der Einbringungsvertrag wurde
in Notariatsaktsform errichtet."
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Gesellschafts- und Unternehmensrecht

FB-Gericht prüft nicht nach Art III UmgrStG

Abgabenrechtliche Konsequenzen der Sacheinlage/Einbringung sind
ges-re irrelevant.
Anwendbarkeit des Art III UmgrStG ist ausschließlich        Frage für
Abgabenbehörde.

Aber: Die dem FB-Gericht vorgelegten Urkunden sind alle (insgesamt)
zu prüfen und es könnten dabei gesre Bedenken (Werthaltigkeit,
Unterkapitalisierung, inhaltliche Widersprüche) hervorkommen.

Hinweis: Eine Einbringung gem § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ohne
Gegenleistung (also unentgeltlich) ist keine Sacheinlage!
23
Vielen Dank!
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