Gesetz- und Verordnungsblatt

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H 13614

                                                                                                                                          733

Gesetz- und Verordnungsblatt
                                   für das Land Hessen
  2020                           Ausgegeben zu Wiesbaden am 31. Oktober 2020                                                     Nr. 55

   Tag                                                          Inhalt                                                           Seite

29. 10. 20   Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämp-
             fung des Corona-Virus............................................................................................    734
             Ändert FFN 91-54, 91-55, 91-61
734                      Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020

                               Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der
                               Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus
                                                  Vom 29. Oktober 2020

       Aufgrund des                                                    Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Per-
1. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                           sonen, die mit Personen nach Satz 1 in
   vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zu-                            einem Hausstand leben.
   letzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni                                (4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten
   2020 (BGBl. I S. 1385),                                             Personen sind verpflichtet, das zuständi-
2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge-                              ge Gesundheitsamt unverzüglich über den
   setzes über die öffentliche Sicherheit und                          Erhalt eines positiven Testergebnisses zu
   Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I                                informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und
   S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom                           Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind ver-
   7. Mai 2020 (GVBl. S. 318),                                         pflichtet, das zuständige Gesundheitsamt
                                                                       unverzüglich zu informieren, wenn typische
verordnet die Landesregierung:                                         Symptome einer Infektion mit dem SARS-
                                                                       CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten
                            Artikel 11)                                (nicht durch chronische Erkrankungen ver-
           Änderung der Verordnung zur                                 ursacht), Verlust des Geschmacks- oder
           Bekämpfung des Corona-Virus                                 Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Ta-
                                                                       gen nach Erhalt des Testergebnisses bei
   Die Verordnung zur Bekämpfung des                                   ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass
Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl.                                  die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen
S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung                             unverzüglich ihre Kontaktpersonen und
vom 19. Oktober 2020 (GVBl. S. 726), wird                              ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über
wie folgt geändert:                                                    den Erhalt eines positiven Testergebnisses
1. Nach § 3 wird als § 3a eingefügt:                                   informieren.
                                                                           (5) Für die Zeit der Absonderung unter-
                              „§ 3a                                    liegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
                                                                       Satz 1 erfassten Personen der Beobach-
                  Absonderung aufgrund                                 tung durch das zuständige Gesundheits-
                      Test-Ergebnis                                    amt.
         (1) Personen, bei denen eine Infektion                           (6) Das zuständige Gesundheitsamt
      mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer mo-                           kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger
      lekularbiologischen Testung (PCR-Test)                           Gründe von der Pflicht zur Absonderung
      nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich                        nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen
      unverzüglich nach Erhalt dieses Tester-                          anordnen; § 30 des Infektionsschutzgeset-
      gebnisses auf direktem Weg in die eige-                          zes bleibt im Übrigen unberührt.“
      ne Häuslichkeit oder in eine andere eine
      Absonderung ermöglichende Unterkunft                          2. § 4 wird wie folgt geändert:
      zu begeben und sich für einen Zeitraum
                                                                       a) In Nr. 7 werden die Wörter „informiert
      von vierzehn Tagen nach Vornahme des
                                                                           oder“ durch das Wort „informiert,“ er-
      zugrundeliegenden Testes ständig dort
                                                                           setzt.
      abzusondern. Den in Satz 1 genannten
      Personen ist es in diesem Zeitraum nicht                         b) In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch
      gestattet, Besuch von Personen zu emp-                               ein Komma ersetzt.
      fangen, die nicht ihrem Hausstand ange-
      hören.                                                           c) Als Nr. 9 bis 11 werden angefügt:
         (2) Für Personen, die mit einer von                             „9. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch
      Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem                                in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich
      Hausstand leben, gelten die Verpflichtun-                              nicht, nicht in der vorgeschriebenen
      gen nach Abs. 1 entsprechend. Für die Er-                              Weise oder nicht rechtzeitig in die ei-
      ledigung dringender und unaufschiebbarer                               gene Häuslichkeit oder in eine ande-
      Erledigungen, insbesondere zur Deckung                                 re eine Absonderung ermöglichende
      des täglichen Bedarfs, wird die Absonde-                               Unterkunft begibt oder sich dort nicht
      rung ausgesetzt.                                                       oder nicht rechtzeitig absondert,
           (3) Von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind                     10. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch
                                                                             in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Be-
      1. 
         Personen nach § 54a des Infektions-                                 such empfängt oder
         schutzgesetzes und
                                                                        11. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige
      2. 
         Angehörige ausländischer Streitkräfte                              Gesundheitsamt nicht unverzüglich
         im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des                              informiert.“
         Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft
         für den Frieden (PfP Truppenstatut) und
         des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten                                        Artikel 2
         der Europäischen Union (EU-Truppen-                         Änderung der Zwanzigsten Verordnung
         statut).                                                     zur Anpassung der Verordnungen zur
                                                                         Bekämpfung des Corona-Virus
                                                                       Art. 2 Nr. 4 der Zwanzigsten Verordnung
1
    ) Ändert FFN 91-54                                              zur Anpassung der Verordnungen zur Be-
Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020           735

kämpfung des Corona-Virus vom 19. Oktober                                             Artikel 32)
2020 (GVBl. S. 726) wird wie folgt gefasst:
                                                                      Änderung der Zweiten Verordnung zur
„4. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt                            Bekämpfung des Corona-Virus
    gefasst:
                                                                       Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung
                                                                    des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl.
                                §5                                  S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung
                   Ordnungswidrigkeiten                             vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 718), wird
                                                                    wie folgt geändert:
          Ordnungswidrig im Sinne des § 73
       Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzge-                       1. In § 1 Abs. 5 Nr. 2 wird nach dem Wort
       setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                      „möglichen“ die Angabe „Infektion mit
       lässig                                                          SARS-CoV-2 oder einer generellen Ab-
                                                                       sonderung aufgrund einer nachgewiese-
       1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht,                      nen“ eingefügt.
          nicht in der vorgeschriebenen Wei-
          se oder nicht rechtzeitig in die eigene                   2. § 1a wird wie folgt geändert:
          Häuslichkeit oder in eine andere eine
                                                                       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
          Absonderung ermöglichende Unter-
          kunft begibt oder sich nicht oder nicht
          rechtzeitig dort absondert,                                                    „§ 1a
       2. 
          entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch                                   Mund-Nasen-Bedeckung,
          empfängt,                                                            Mund-Nasen-Schutz“
       3. 
          entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige                           b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und
          Gesundheitsamt nicht oder nicht recht-                           wie folgt geändert:
          zeitig kontaktiert oder informiert,
                                                                         aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „und
       4. 
          entgegen § 1 Abs. 3 das zuständige                                  Nr. 8“ gestrichen.
          Gesundheitsamt nicht unverzüglich in-
          formiert,                                                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       5. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a                               „Eine Mund-Nasen-Bedeckung im
          oder d oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1                             Sinne des Satz 1 ist jede vollständi-
          oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig                            ge, an der Gesichtshaut anliegende
          ausstellt,                                                         Bedeckung von Mund und Nase, die
       6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine                            aufgrund ihrer Beschaffenheit unab-
          gruppenbezogenen betrieblichen Hy-                                 hängig von einer Kennzeichnung
          gienemaßnahmen und Vorkehrungen                                    oder zertifizierten Schutzkategorie
          zur Kontaktvermeidung außerhalb der                                geeignet ist, eine Ausbreitung von
          Arbeitsgruppe ergreift,                                            übertragungsfähigen Tröpfchenpar-
                                                                             tikeln oder Aerosolen durch Husten,
       7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die                              Niesen oder Aussprache deutlich zu
          Unterkunft verlässt,                                               verringern.“
       8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzei-                       c) Als Abs. 2 wird angefügt:
          ge an das zuständige Gesundheitsamt
          unterlässt,                                                        „(2) Für Personen, die in Einrichtun-
                                                                         gen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis
       9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zustän-                        10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des In-
          dige Gesundheitsamt nicht unverzüg-                            fektionsschutzgesetzes tätig sind, wird
          lich informiert,                                               die Pflicht zum Tragen eines Mund-Na-
      10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche                        sen-Schutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1
          Schutzausstattung nicht trägt,                                 Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätig-
                                                                         keit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt
      11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnah-
                                                                         nicht für Personen, die aufgrund einer
          me der Tätigkeit nicht anzeigt,
                                                                         gesundheitlichen Beeinträchtigung oder
      12. 
          entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige                             einer Behinderung keinen Mund-Nasen-
          Gesundheitsamt nicht unverzüglich in-                          Schutz tragen können. Das Absetzen
          formiert,                                                      des Mund-Nasen-Schutzes ist gestattet
      13. 
          entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch                              in nicht öffentlich zugänglichen Berei-
          in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich                          chen, solange der Mindestabstand von
          nicht, nicht in der vorgeschriebenen                           1,5 m zu anderen Personen eingehalten
          Weise oder nicht rechtzeitig in die ei-                        wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur
          gene Häuslichkeit oder in eine andere                          Erbringung der Tätigkeit zwingend erfor-
          eine Absonderung ermöglichende Un-                             derlich ist. Die Leitung der Einrichtung
          terkunft begibt oder sich dort nicht oder                      kann weitergehende Maßnahmen an-
          nicht rechtzeitig absondert,                                   ordnen.“
      14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in                     3. 
                                                                       In § 1b Abs. 4 Nr. 2 und § 2 Abs. 1
           Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch                        Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort
           empfängt oder                                               „möglichen“ jeweils die Angabe „Infektion
                                                                       mit SARS-CoV-2 oder einer generellen
      15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige                         Absonderung aufgrund einer nachgewie-
           Gesundheitsamt nicht unverzüglich in-                       senen“ eingefügt.
           formiert.“
                                                                    4. § 3 wird wie folgt geändert:
2
    ) Ändert FFN 91-55                                                 a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
736                      Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020

       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe                                   symptome für COVID-19, insbeson-
            „§ 1a“ jeweils die Angabe „Abs. 1“                               dere Fieber, trockenen Husten (nicht
            eingefügt.                                                       durch chronische Erkrankungen ver-
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   ursacht), Verlust des Geschmacks-
                                                                             und Geruchssinns, aufweisen oder
           „Eine Pflicht nach Satz 1 besteht
           nicht während des Präsenzunter-                                b) 
                                                                             solange Angehörige des gleichen
           richts im Klassenverband der Jahr-                                Hausstandes     einer   individuell
           gangsstufen 1 bis 4 und der Vor-                                  angeordneten Absonderung nach
           laufkurse nach § 58 Abs. 5 des                                    § 30 des Infektionsschutzgesetzes
           Hessischen Schulgesetzes, wäh-                                    aufgrund einer möglichen Infek-
           rend des Verzehrs von Speisen und                                 tion mit SARS-CoV-2 oder einer
           Getränken und soweit es zu schuli-                                generellen Absonderung aufgrund
           schen Zwecken erforderlich ist, die                               einer    nachgewiesenen      Infek-
           Mund-Nasen-Bedeckung            abzule-                           tion mit SARS-CoV-2 unterliegen,
           gen.“                                                             oder
   b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2                         2. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrich-
       wird nach dem Wort „möglichen“ jeweils                             tung ein nach dem Infektionsschutz-
       die Angabe „Infektion mit SARS-CoV-2                               gesetz meldepflichtiges Infektionsge-
       oder einer generellen Absonderung                                  schehen mit SARS-CoV-2 vorliegt.“
       aufgrund einer nachgewiesenen“ ein-
       gefügt.                                                                         Artikel 53)
5. § 4 wird wie folgt geändert:                                        Änderung der Corona-Kontakt- und
                                                                       Betriebsbeschränkungsverordnung
   a) In Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b wird nach dem
       Wort „möglichen“ die Angabe „Infektion                          Die Corona-Kontakt- und Betriebsbe-
       mit SARS-CoV-2 oder einer generellen                         schränkungsverordnung vom 7. Mai 2020
       Absonderung aufgrund einer nachge-                           (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch
       wiesenen“ eingefügt.                                         Verordnung vom 19. Oktober 2020 (GVBl.
                                                                    S. 726), wird wie folgt geändert:
   b) In Abs. 3 Satz 1 und 2 wird nach der
       Angabe „§ 1a“ jeweils die Angabe                             1. § 1 wird wie folgt geändert:
       „Abs. 1“ eingefügt.                                             a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und § 6                                aa) In Satz 1 wird die Angabe „alleine, in
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort                                     Gruppen von höchstens zehn Per-
   „möglichen“ jeweils die Angabe „Infektion                                  sonen“ oder mit den Angehörigen
   mit SARS-CoV-2 oder einer generellen                                       des eigenen oder eines weiteren
   Absonderung aufgrund einer nachgewie-                                      Hausstandes“ durch „alleine oder
   senen“ eingefügt.                                                          mit den Angehörigen des eigenen
7. § 7 wird wie folgt geändert:                                               oder eines weiteren Hausstandes
   a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird                                  bis zu einer Gruppengröße von
       nach der Angabe „§ 1a“ die Angabe                                      höchstens zehn Personen gestattet“
       „Abs.1“ eingefügt.                                                     ersetzt.
   b) In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b wird nach dem                           bb) Folgender Satz wird angefügt:
       Wort „möglichen“ die Angabe „Infektion                                 „Der Konsum von Alkohol im öffent-
       mit SARS-CoV-2 oder einer generellen                                   lichen Raum ist in der Zeit von 23
       Absonderung aufgrund einer nachge-                                     bis 6 Uhr untersagt.“
       wiesenen“ eingefügt.
                                                                       b) In Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
8. In § 8 Nr. 1 Buchst. b wird nach dem Wort                              „liegt“ ein Semikolon und die Wörter
   „möglichen“ die Angabe „Infektion mit                                   „online-Lehre soll vorrangig umgesetzt
   SARS-CoV-2 oder einer generellen Ab-                                    werden“ eingefügt.
   sonderung aufgrund einer nachgewiese-
                                                                       c) Abs. 2b wird wie folgt geändert:
   nen“ eingefügt.
                                                                         aa) Die Wörter „sowie Kulturangebote,
                    Artikel 4                                                 wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos
 Änderung der Neunzehnten Verordnung                                          und ähnliches sind zulässig, wenn“
   zur Anpassung der Verordnungen zur                                         durch „sind nur bei besonderem öf-
       Bekämpfung des Corona-Virus                                            fentlichen Interesse (beispielswei-
                                                                              se Parteiveranstaltungen, die zur
    Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Neunzehnten                                    Durchführung und Vorbereitung von
Verordnung zur Anpassung der Verordnun-                                       allgemeinen Wahlen erforderlich
gen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom                                       sind, Gedenkveranstaltungen oder
12. Oktober 2020 (GVBl. S. 718) wird wie                                      Maßnahmen der Tierseuchenbe-
folgt gefasst:                                                                kämpfung und -prävention) und mit
„a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                     Genehmigung der zuständigen Be-
                                                                              hörde zulässig, und wenn“ ersetzt.
    „Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen
    nach Satz 1 nicht betreten,                                          bb) 
                                                                             Buchst. b und c werden aufgeho-
                                                                             ben.
    1.
                                                                       d) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
       a) wenn sie oder die Angehörigen des
          gleichen Hausstandes Krankheits-                                  „(4) Außerhalb des öffentlichen
                                                                         Raums sind Zusammenkünfte nur in
3
    ) Ändert FFN 91-61                                                   einem engen privaten Kreis gestattet.“
Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020         737

  e) Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben.                          Einhaltung des Mindestabstandes von
  f) Die Abs. 6 und 7 werden wie folgt ge-                   1,5 Metern zu Personen anderer Haus-
     fasst:                                                   stände nicht sichergestellt werden kann,
                                                              insbesondere in Fußgängerzonen und
         „(6) An Haltestellen und auf Bahn-                   an Verkehrsknotenpunkten und
     steigen, beim Ein- und Aussteigen so-
     wie innerhalb der Fahrzeuge des öffent-                9. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug
     lichen Personennah- und -fernverkehrs,                    Personen befinden, die mehr als zwei
     des Gelegenheitsverkehrs nach § 46                        Hausständen angehören.
     Abs. 2 des Personenbeförderungsge-                     Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eben-
     setzes, des freigestellten Schülerver-                 so zu tragen während der Teilnahme an
     kehrs, in Bürgerbussen, in Passagier-                  Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und
     flugzeugen, auf Passagierschiffen und                  Zusammenkünften und Veranstaltungen
     -fähren muss ein Mindestabstand von                    nach § 1 Abs. 2b sowie bei der Wahr-
     1,5 Metern zwischen Personen nicht                     nehmung von Bildungsangeboten, die
     eingehalten werden.                                    in geschlossenen Räumen stattfinden.
                                                            Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-
         (7) Für alle geeigneten Arbeitsabläu-
                                                            Nasen-Bedeckung dringend empfohlen,
     fe und Dienstleistungen wird die Ermög-
                                                            wenn die Einhaltung des Mindestabstan-
     lichung von Heimarbeit, insbesondere
                                                            des von 1,5 Metern zu Personen anderer
     durch Einrichtung von Home-Office-Ar-
                                                            Hausstände nicht sichergestellt werden
     beitsplätzen und anderer Formen mobi-
                                                            kann. § 176 des Gerichtsverfassungsge-
     len Arbeitens, dringend empfohlen.“
                                                            setzes bleibt unberührt.
2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt:
                                                                (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im
                                                            Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige,
                    „§ 1a                                   an der Gesichtshaut anliegende Bede-
          Mund-Nasen-Bedeckung                              ckung von Mund und Nase, die aufgrund
                                                            ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer
     (1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu                   Kennzeichnung oder zertifizierten Schutz-
  tragen während des Aufenthaltes                           kategorie geeignet ist, eine Ausbreitung
  1. in den Publikumsbereichen aller öffent-               von übertragungsfähigen Tröpfchenparti-
     lich zugänglichen Gebäude,                             keln oder Aerosolen durch Husten, Niesen
                                                            oder Aussprache deutlich zu verringern.
  2. in den Publikumsbereichen des Groß-
     und Einzelhandels einschließlich der                      (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1
     Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der                       und 2 besteht nicht für
     Hessischen Richtlinie über den Bau                     1. Kinder unter 6 Jahren,
     und Betrieb von Verkaufsstätten vom
                                                            2. Personen, die aufgrund einer gesund-
     5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696),
                                                               heitlichen Beeinträchtigung oder Behin-
     der Wochen-, Spezial-, Floh- und Weih-
                                                               derung keine Mund-Nasen-Bedeckung
     nachtsmärkte sowie vergleichbaren
                                                               tragen können,
     Verkaufsveranstaltungen, in und auf Di-
     rektverkaufsstellen vom Hersteller oder                3. Personal von Einrichtungen und Unter-
     Erzeuger, in Geschäften des Lebens-                       nehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit
     mittelhandwerks sowie von Poststellen,                    kein Kontakt zu anderen Personen be-
     Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wä-                      steht oder anderweitige und mindestens
     schereien und ähnlichen Einrichtungen,                    gleichwertige Schutzmaßnahmen, ins-
                                                               besondere Trennvorrichtungen, getrof-
  3. 
     in Publikumsbereichen von Betrieben
                                                               fen werden und
     mit körpernahen Dienstleistungen, ins-
     besondere in Frisörbetrieben im Sinne                  4. Kundinnen und Kunden in Betrieben und
     der Nr. 38 des Anhang A der Hand-                         Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
     werksordnung und in vergleichbaren                        soweit und solange die Inanspruchnah-
     Einrichtungen,                                            me der Dienstleistung nur ohne Mund-
                                                               Nasen-Bedeckung erfolgen kann.“
  4. 
     in gastronomischen Einrichtungen bei
     der Abholung oder in Kantinen oder                  3. § 2 wird wie folgt geändert:
     Mensen bis zur Einnahme eines Sitz-                    a) Nach Abs. 1 wird als Abs. 1a eingefügt:
     platzes,
                                                                  „(1a) Bis zum Ablauf des 30. Novem-
  5. in Übernachtungsbetrieben in allen Be-                  ber 2020 sind der Betrieb von Einrich-
     reichen mit Publikumsverkehr,                            tungen und Angebote, welche schwer-
  6. in Fahrzeugen des öffentlichen Perso-                   punktmäßig der Unterhaltung oder
     nennah- und -fernverkehrs, des Gele-                     Freizeitgestaltung dienen, für den Pub-
     genheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des                    likumsverkehr untersagt, insbesondere:
     Personenbeförderungsgesetzes,         des                1. 
                                                                 Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und
     freigestellten Schülerverkehrs, in Bürger-                  ähnliche Einrichtungen,
     bussen, in Passagierflugzeugen, auf
     Passagierschiffen und -fähren,                           2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Sau-
                                                                 nen und ähnliche Einrichtungen,
  7. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in
     Zugangs- und Stationsgebäuden der in                     3. Tierparks und Zoos,
     Nr. 6 genannten Verkehrsmittel,                          4. Freizeitparks und Anbieter von Frei-
  8. 
     auf stark frequentierten Verkehrswe-                        zeitaktivitäten (drinnen und draußen),
     gen, Plätzen und Flächen unter freiem                    5. Fitnessstudios und ähnliche Einrich-
     Himmel, sofern dort eine durchgängige                       tungen,
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       6. Messen,                                             2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch
                                                              Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl.
       7. 
          Spielbanken, Spielhallen, Wettan-
                                                              S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdie-
          nahmestellen und ähnliche Einrich-
                                                              len, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen
          tungen,
                                                              Speisen und Getränke bis zum Ablauf des
       8. Museen und Schlösser,                               30. November 2020 nur zur Abholung oder
       9. 
          Theater, Opern, Konzerthäuser, Ki-                  Lieferung anbieten. Eine Abholung von
          nos und ähnliche Einrichtungen und                  Speisen und Getränken darf nur erfolgen,
                                                              wenn
      10. Musik- und Kunstschulen.“
                                                              1. sichergestellt ist, dass die Speisen und
  b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung
           „(2) Der Freizeit- und Amateursport-                   stehen oder die Warteplätze so gestaltet
       betrieb auf und in allen öffentlichen und                  sind, dass ein Abstand von mindestens
       privaten Sportanlagen ist mit Ausnahme                     1,5 Metern zwischen den Abholerinnen
       der Sportausübung allein, zu zweit oder                    und Abholern gewährleistet ist,
       mit dem eigenen Hausstand untersagt.                   2. geeignete Hygienemaßnahmen getrof-
       Der Trainings- und Wettkampfbetrieb                        fen und überwacht werden sowie
       des Spitzen- und Profisports sowie der                 3. 
                                                                 Aushänge zu den erforderlichen Ab-
       Schulsport sind nur gestattet, sofern                     stands- und Hygienemaßnahmen erfol-
       diesem ein umfassendes Hygienekon-                        gen.
       zept zugrunde liegt und die Empfeh-
       lungen des Robert Koch-Instituts zur                        (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kön-
       Hygiene beachtet werden. Der Sport-                    nen Kantinen für Betriebsangehörige und
       betrieb ist gestattet zur Vorbereitung auf             Mensen Speisen und Getränke auch zum
       und die Abnahme von Einstellungstest,                  Verzehr vor Ort anbieten, wenn sicher-
       Leistungsfeststellungen sowie anderen                  gestellt ist, dass insbesondere durch die
       Prüfungen in Ausbildungen und Stu-                     Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1
       diengängen, bei denen Sport wesent-                    Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5
       licher Bestandteil ist. Zuschauer sind                 Metern eingehalten werden kann, sofern
       nicht gestattet.“                                      keine geeigneten Trennvorrichtungen vor-
                                                              handen sind, und an einem Tisch nur Per-
  c) Die Abs. 2a bis 4a werden aufgehoben.                    sonen sitzen, denen der gemeinsame Auf-
  d) Abs. 5 wird wie folgt geändert:                          enthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs.
                                                              1 Satz 1 gestattet ist.
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Muse-
            en, Schlössern, Gedenkstätten so-                      (3) Übernachtungsangebote sind nur
            wie von Tierparks und Zoos“ durch                 zu notwendigen Zwecken erlaubt. Über-
            das Wort „Gedenkstätten“ ersetzt.                 nachtungsangebote zu touristischen Zwe-
                                                              cken sind nicht erlaubt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
                                                                   (4) Bars, Schankwirtschaften, Knei-
  e) Abs. 6 wird aufgehoben.                                  pen und ähnliche Einrichtungen, deren
4. § 3 wird wie folgt geändert:                               Schwerpunkt nicht im Anbieten von Spei-
                                                              sen liegt, sind bis einschließlich 30. No-
  a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          vember 2020 zu schließen.“
       aa) 
           Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird                6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem
           gestrichen.                                        Wort „Volkshochschulen“ das Komma und
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                    die Wörter „Musik- und Kunstschulen“ ge-
                                                              strichen.
          aaa) 
               in Nr. 1 wird das Wort „und“
               durch ein Komma ersetzt.                    7. § 5a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
          bbb) 
               In Nr. 2 wird der Punkt nach                        „(1) In Hochschulen und Berufs- und
               dem Wort „werden“ durch das                    Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2
               Wort „und“ ersetzt.                            keine Anwendung in
          ccc) Als neue Nr. 3 wird angefügt:                 1. Praxisveranstaltungen, solange eine
                                                                  Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird,
               „3. maximal eine Person je an-                    sowie
                   gefangener Verkaufsfläche
                   von 10 Quadratmetern ein-                  2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester
                   gelassen wird.“                                Zusammensetzung mit bis zu 30 Studie-
                                                                  renden, die nicht weiteren Gruppen mit
       cc) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2                     anderer Zusammensetzung angehören.“
           Satz 2“ durch „§ 1a Abs. 1 Satz 1
                                                           8. § 6 wird wie folgt geändert:
           Nr. 2“ ersetzt.
                                                              a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
  b) Abs. 2 wird aufgehoben.
                                                                      „(2) Dienstleistungsbetriebe im Be-
5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                    reich der Körperpflege wie Kosmetik-
                                                                  studios, Massagepraxen, Nagelstudios,
                       „§ 4                                       Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
                                                                  sind bis zum Ablauf des 30. November
      Gaststätten, Übernachtungsbetriebe,
                                                                  2020 geschlossen. Hiervon nicht erfasst
       Bars, Schankwirtschaften, Kneipen
                                                                  sind Frisörbetriebe und medizinisch not-
          und ähnliche Einrichtungen
                                                                  wendige Behandlungen. wie Physio-,
     (1) Gaststätten im Sinne des Hessi-                          Ergo- und Logotherapien, Podologie
  schen Gaststättengesetzes vom 28. März                          und medizinische Fußpflege.“
Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020                                                         739

   b) In Abs. 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch                                              6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort
       „Satz 2“ ersetzt.                                                                        genannten Einrichtungen betreibt oder
9. § 8 wird wie folgt gefasst:                                                                  eines der dort genannten Angebote er-
                                                                                                bringt,
                                 „§ 8                                                        7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbe-
                                                                                                trieb veranstaltet,
                  Ordnungswidrigkeiten
                                                                                             8. den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 die
        Ordnungswidrig im Sinne des § 73                                                        Einhaltung der Abstands- und Hygiene-
    Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgeset-                                                   regeln nicht sicherstellt oder mehr als
    zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-                                                  die zulässige Anzahl von Personen ein-
    sig entgegen                                                                                lässt,
    1. § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlich-                                           9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke
       keit zusammen mit Personen, die nicht                                                    nicht ausschließlich zur Lieferung oder
       nur dem eigenen oder einem weiteren                                                      Abholung oder entgegen den Vorgaben
       Hausstand angehören, oder mit mehr                                                       des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet,
       als 10 Personen aufhält,
                                                                                           10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht not-
    2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltens-                                                wendigen oder touristischen Zwecken
       weisen begeht,                                                                           anbietet,
    3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen                                           11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften,
       Raum in der Zeit von 23 bis 6 Uhr kon-                                                   Kneipen und ähnliche Einrichtungen
       sumiert,                                                                                 öffnet,
    4. § 1 Abs. 2b                                                                          12.
        a) Zusammenkünfte oder Veranstaltun-                                                    a) § 6 Abs. 2 Dienstleistungsbetriebe im
           gen ohne Genehmigung der zustän-                                                         Bereich der Körperpflege öffnet,
           digen Behörde durchführt,                                                             b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.“
        b) die Einhaltung der Abstands- und Hy-
           gieneregeln nicht sicherstellt oder                                                                        Artikel 6
        c) keine Daten der Teilnehmerinnen und                                                                   Inkrafttreten
           Teilnehmer erfasst,
                                                                                              Diese Verordnung tritt am Tag nach der
    5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund-                                            Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1
       Nasen-Bedeckung trägt,                                                            tritt Art. 5 am 2. November 2020 in Kraft.

                                                     Wiesbaden, den 29. Oktober 2020

                                                          Hessische Landesregierung

             Der Ministerpräsident                                                                      Der Minister
                                                                                                für Soziales und Integration
                            Bouffier
                                                                                                                        Klose

                                                                                                         Der Minister
                                                                                                   des Innern und für Sport

                                                                                                                       Beuth

Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden
Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,
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