Gesetz- und Verordnungsblatt
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
H 13614 733 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2020 Ausgegeben zu Wiesbaden am 31. Oktober 2020 Nr. 55 Tag Inhalt Seite 29. 10. 20 Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämp- fung des Corona-Virus............................................................................................ 734 Ändert FFN 91-54, 91-55, 91-61
734 Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020 Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 29. Oktober 2020 Aufgrund des Von Abs. 2 Satz 1 nicht erfasst sind Per- 1. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes sonen, die mit Personen nach Satz 1 in vom 20. Juli 2020 (BGBl. I S. 1045), zu- einem Hausstand leben. letzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni (4) Die von Abs. 1 Satz 1 erfassten 2020 (BGBl. I S. 1385), Personen sind verpflichtet, das zuständi- 2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge- ge Gesundheitsamt unverzüglich über den setzes über die öffentliche Sicherheit und Erhalt eines positiven Testergebnisses zu Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I informieren. Die von Abs. 1 Satz 1 und S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen sind ver- 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), pflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische verordnet die Landesregierung: Symptome einer Infektion mit dem SARS- CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten Artikel 11) (nicht durch chronische Erkrankungen ver- Änderung der Verordnung zur ursacht), Verlust des Geschmacks- oder Bekämpfung des Corona-Virus Geruchssinns, innerhalb von vierzehn Ta- gen nach Erhalt des Testergebnisses bei Die Verordnung zur Bekämpfung des ihnen auftreten. Es wird empfohlen, dass Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. die von Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung unverzüglich ihre Kontaktpersonen und vom 19. Oktober 2020 (GVBl. S. 726), wird ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über wie folgt geändert: den Erhalt eines positiven Testergebnisses 1. Nach § 3 wird als § 3a eingefügt: informieren. (5) Für die Zeit der Absonderung unter- „§ 3a liegen die von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 erfassten Personen der Beobach- Absonderung aufgrund tung durch das zuständige Gesundheits- Test-Ergebnis amt. (1) Personen, bei denen eine Infektion (6) Das zuständige Gesundheitsamt mit SARS-CoV-2 auf Grundlage einer mo- kann auf Antrag bei Vorliegen wichtiger lekularbiologischen Testung (PCR-Test) Gründe von der Pflicht zur Absonderung nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich nach Abs. 1 oder 2 befreien oder Auflagen unverzüglich nach Erhalt dieses Tester- anordnen; § 30 des Infektionsschutzgeset- gebnisses auf direktem Weg in die eige- zes bleibt im Übrigen unberührt.“ ne Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung ermöglichende Unterkunft 2. § 4 wird wie folgt geändert: zu begeben und sich für einen Zeitraum a) In Nr. 7 werden die Wörter „informiert von vierzehn Tagen nach Vornahme des oder“ durch das Wort „informiert,“ er- zugrundeliegenden Testes ständig dort setzt. abzusondern. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht b) In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch gestattet, Besuch von Personen zu emp- ein Komma ersetzt. fangen, die nicht ihrem Hausstand ange- hören. c) Als Nr. 9 bis 11 werden angefügt: (2) Für Personen, die mit einer von „9. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch Abs. 1 Satz 1 erfassten Person in einem in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich Hausstand leben, gelten die Verpflichtun- nicht, nicht in der vorgeschriebenen gen nach Abs. 1 entsprechend. Für die Er- Weise oder nicht rechtzeitig in die ei- ledigung dringender und unaufschiebbarer gene Häuslichkeit oder in eine ande- Erledigungen, insbesondere zur Deckung re eine Absonderung ermöglichende des täglichen Bedarfs, wird die Absonde- Unterkunft begibt oder sich dort nicht rung ausgesetzt. oder nicht rechtzeitig absondert, (3) Von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind 10. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Be- 1. Personen nach § 54a des Infektions- such empfängt oder schutzgesetzes und 11. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte Gesundheitsamt nicht unverzüglich im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des informiert.“ Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten Artikel 2 der Europäischen Union (EU-Truppen- Änderung der Zwanzigsten Verordnung statut). zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus Art. 2 Nr. 4 der Zwanzigsten Verordnung 1 ) Ändert FFN 91-54 zur Anpassung der Verordnungen zur Be-
Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020 735 kämpfung des Corona-Virus vom 19. Oktober Artikel 32) 2020 (GVBl. S. 726) wird wie folgt gefasst: Änderung der Zweiten Verordnung zur „4. Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt Bekämpfung des Corona-Virus gefasst: Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. §5 S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung Ordnungswidrigkeiten vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 718), wird wie folgt geändert: Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzge- 1. In § 1 Abs. 5 Nr. 2 wird nach dem Wort setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- „möglichen“ die Angabe „Infektion mit lässig SARS-CoV-2 oder einer generellen Ab- sonderung aufgrund einer nachgewiese- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nen“ eingefügt. nicht in der vorgeschriebenen Wei- se oder nicht rechtzeitig in die eigene 2. § 1a wird wie folgt geändert: Häuslichkeit oder in eine andere eine a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Absonderung ermöglichende Unter- kunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig dort absondert, „§ 1a 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch Mund-Nasen-Bedeckung, empfängt, Mund-Nasen-Schutz“ 3. entgegen § 1 Abs. 2 das zuständige b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und Gesundheitsamt nicht oder nicht recht- wie folgt geändert: zeitig kontaktiert oder informiert, aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „und 4. entgegen § 1 Abs. 3 das zuständige Nr. 8“ gestrichen. Gesundheitsamt nicht unverzüglich in- formiert, bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 5. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a „Eine Mund-Nasen-Bedeckung im oder d oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sinne des Satz 1 ist jede vollständi- oder 4 eine Bescheinigung nicht richtig ge, an der Gesichtshaut anliegende ausstellt, Bedeckung von Mund und Nase, die 6. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 keine aufgrund ihrer Beschaffenheit unab- gruppenbezogenen betrieblichen Hy- hängig von einer Kennzeichnung gienemaßnahmen und Vorkehrungen oder zertifizierten Schutzkategorie zur Kontaktvermeidung außerhalb der geeignet ist, eine Ausbreitung von Arbeitsgruppe ergreift, übertragungsfähigen Tröpfchenpar- tikeln oder Aerosolen durch Husten, 7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Niesen oder Aussprache deutlich zu Unterkunft verlässt, verringern.“ 8. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 die Anzei- c) Als Abs. 2 wird angefügt: ge an das zuständige Gesundheitsamt unterlässt, „(2) Für Personen, die in Einrichtun- gen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 9. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 das zustän- 10 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des In- dige Gesundheitsamt nicht unverzüg- fektionsschutzgesetzes tätig sind, wird lich informiert, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Na- 10. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 1 persönliche sen-Schutzes nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Schutzausstattung nicht trägt, Nr. 2 für die gesamte Dauer der Tätig- keit allgemein angeordnet. Satz 1 gilt 11. entgegen § 2 Abs. 7 Satz 3 die Aufnah- nicht für Personen, die aufgrund einer me der Tätigkeit nicht anzeigt, gesundheitlichen Beeinträchtigung oder 12. entgegen § 3 Abs. 5 das zuständige einer Behinderung keinen Mund-Nasen- Gesundheitsamt nicht unverzüglich in- Schutz tragen können. Das Absetzen formiert, des Mund-Nasen-Schutzes ist gestattet 13. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1, auch in nicht öffentlich zugänglichen Berei- in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, sich chen, solange der Mindestabstand von nicht, nicht in der vorgeschriebenen 1,5 m zu anderen Personen eingehalten Weise oder nicht rechtzeitig in die ei- wird; es ist ferner gestattet, wenn es zur gene Häuslichkeit oder in eine andere Erbringung der Tätigkeit zwingend erfor- eine Absonderung ermöglichende Un- derlich ist. Die Leitung der Einrichtung terkunft begibt oder sich dort nicht oder kann weitergehende Maßnahmen an- nicht rechtzeitig absondert, ordnen.“ 14. entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2, auch in 3. In § 1b Abs. 4 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, Besuch Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort empfängt oder „möglichen“ jeweils die Angabe „Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer generellen 15. entgegen § 3a Abs. 4 das zuständige Absonderung aufgrund einer nachgewie- Gesundheitsamt nicht unverzüglich in- senen“ eingefügt. formiert.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: 2 ) Ändert FFN 91-55 a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
736 Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020 aa) In Satz 1 wird nach der Angabe symptome für COVID-19, insbeson- „§ 1a“ jeweils die Angabe „Abs. 1“ dere Fieber, trockenen Husten (nicht eingefügt. durch chronische Erkrankungen ver- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder „Eine Pflicht nach Satz 1 besteht nicht während des Präsenzunter- b) solange Angehörige des gleichen richts im Klassenverband der Jahr- Hausstandes einer individuell gangsstufen 1 bis 4 und der Vor- angeordneten Absonderung nach laufkurse nach § 58 Abs. 5 des § 30 des Infektionsschutzgesetzes Hessischen Schulgesetzes, wäh- aufgrund einer möglichen Infek- rend des Verzehrs von Speisen und tion mit SARS-CoV-2 oder einer Getränken und soweit es zu schuli- generellen Absonderung aufgrund schen Zwecken erforderlich ist, die einer nachgewiesenen Infek- Mund-Nasen-Bedeckung abzule- tion mit SARS-CoV-2 unterliegen, gen.“ oder b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 2. in der Tages- oder Nachtpflegeeinrich- wird nach dem Wort „möglichen“ jeweils tung ein nach dem Infektionsschutz- die Angabe „Infektion mit SARS-CoV-2 gesetz meldepflichtiges Infektionsge- oder einer generellen Absonderung schehen mit SARS-CoV-2 vorliegt.“ aufgrund einer nachgewiesenen“ ein- gefügt. Artikel 53) 5. § 4 wird wie folgt geändert: Änderung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung a) In Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b wird nach dem Wort „möglichen“ die Angabe „Infektion Die Corona-Kontakt- und Betriebsbe- mit SARS-CoV-2 oder einer generellen schränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 Absonderung aufgrund einer nachge- (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch wiesenen“ eingefügt. Verordnung vom 19. Oktober 2020 (GVBl. S. 726), wird wie folgt geändert: b) In Abs. 3 Satz 1 und 2 wird nach der Angabe „§ 1a“ jeweils die Angabe 1. § 1 wird wie folgt geändert: „Abs. 1“ eingefügt. a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: 6. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und § 6 aa) In Satz 1 wird die Angabe „alleine, in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort Gruppen von höchstens zehn Per- „möglichen“ jeweils die Angabe „Infektion sonen“ oder mit den Angehörigen mit SARS-CoV-2 oder einer generellen des eigenen oder eines weiteren Absonderung aufgrund einer nachgewie- Hausstandes“ durch „alleine oder senen“ eingefügt. mit den Angehörigen des eigenen 7. § 7 wird wie folgt geändert: oder eines weiteren Hausstandes a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird bis zu einer Gruppengröße von nach der Angabe „§ 1a“ die Angabe höchstens zehn Personen gestattet“ „Abs.1“ eingefügt. ersetzt. b) In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b wird nach dem bb) Folgender Satz wird angefügt: Wort „möglichen“ die Angabe „Infektion „Der Konsum von Alkohol im öffent- mit SARS-CoV-2 oder einer generellen lichen Raum ist in der Zeit von 23 Absonderung aufgrund einer nachge- bis 6 Uhr untersagt.“ wiesenen“ eingefügt. b) In Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort 8. In § 8 Nr. 1 Buchst. b wird nach dem Wort „liegt“ ein Semikolon und die Wörter „möglichen“ die Angabe „Infektion mit „online-Lehre soll vorrangig umgesetzt SARS-CoV-2 oder einer generellen Ab- werden“ eingefügt. sonderung aufgrund einer nachgewiese- c) Abs. 2b wird wie folgt geändert: nen“ eingefügt. aa) Die Wörter „sowie Kulturangebote, Artikel 4 wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos Änderung der Neunzehnten Verordnung und ähnliches sind zulässig, wenn“ zur Anpassung der Verordnungen zur durch „sind nur bei besonderem öf- Bekämpfung des Corona-Virus fentlichen Interesse (beispielswei- se Parteiveranstaltungen, die zur Art. 1 Nr. 2 Buchst. a der Neunzehnten Durchführung und Vorbereitung von Verordnung zur Anpassung der Verordnun- allgemeinen Wahlen erforderlich gen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom sind, Gedenkveranstaltungen oder 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 718) wird wie Maßnahmen der Tierseuchenbe- folgt gefasst: kämpfung und -prävention) und mit „a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Genehmigung der zuständigen Be- hörde zulässig, und wenn“ ersetzt. „Pflegebedürftige dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten, bb) Buchst. b und c werden aufgeho- ben. 1. d) Abs. 4 wird wie folgt gefasst: a) wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheits- „(4) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Zusammenkünfte nur in 3 ) Ändert FFN 91-61 einem engen privaten Kreis gestattet.“
Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020 737 e) Abs. 5 Satz 2 wird aufgehoben. Einhaltung des Mindestabstandes von f) Die Abs. 6 und 7 werden wie folgt ge- 1,5 Metern zu Personen anderer Haus- fasst: stände nicht sichergestellt werden kann, insbesondere in Fußgängerzonen und „(6) An Haltestellen und auf Bahn- an Verkehrsknotenpunkten und steigen, beim Ein- und Aussteigen so- wie innerhalb der Fahrzeuge des öffent- 9. in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug lichen Personennah- und -fernverkehrs, Personen befinden, die mehr als zwei des Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Hausständen angehören. Abs. 2 des Personenbeförderungsge- Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eben- setzes, des freigestellten Schülerver- so zu tragen während der Teilnahme an kehrs, in Bürgerbussen, in Passagier- Zusammenkünften nach § 1 Abs. 2a und flugzeugen, auf Passagierschiffen und Zusammenkünften und Veranstaltungen -fähren muss ein Mindestabstand von nach § 1 Abs. 2b sowie bei der Wahr- 1,5 Metern zwischen Personen nicht nehmung von Bildungsangeboten, die eingehalten werden. in geschlossenen Räumen stattfinden. Im Übrigen wird das Tragen einer Mund- (7) Für alle geeigneten Arbeitsabläu- Nasen-Bedeckung dringend empfohlen, fe und Dienstleistungen wird die Ermög- wenn die Einhaltung des Mindestabstan- lichung von Heimarbeit, insbesondere des von 1,5 Metern zu Personen anderer durch Einrichtung von Home-Office-Ar- Hausstände nicht sichergestellt werden beitsplätzen und anderer Formen mobi- kann. § 176 des Gerichtsverfassungsge- len Arbeitens, dringend empfohlen.“ setzes bleibt unberührt. 2. Nach § 1 wird als § 1a eingefügt: (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Abs. 1 ist jede vollständige, „§ 1a an der Gesichtshaut anliegende Bede- Mund-Nasen-Bedeckung ckung von Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer (1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist zu Kennzeichnung oder zertifizierten Schutz- tragen während des Aufenthaltes kategorie geeignet ist, eine Ausbreitung 1. in den Publikumsbereichen aller öffent- von übertragungsfähigen Tröpfchenparti- lich zugänglichen Gebäude, keln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache deutlich zu verringern. 2. in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels einschließlich der (3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 1 Ladenstraßen nach § 2 Abs. 4 der und 2 besteht nicht für Hessischen Richtlinie über den Bau 1. Kinder unter 6 Jahren, und Betrieb von Verkaufsstätten vom 2. Personen, die aufgrund einer gesund- 5. Dezember 2016 (StAnz. 2016, 1696), heitlichen Beeinträchtigung oder Behin- der Wochen-, Spezial-, Floh- und Weih- derung keine Mund-Nasen-Bedeckung nachtsmärkte sowie vergleichbaren tragen können, Verkaufsveranstaltungen, in und auf Di- rektverkaufsstellen vom Hersteller oder 3. Personal von Einrichtungen und Unter- Erzeuger, in Geschäften des Lebens- nehmen nach Abs. 1 Satz 1, soweit mittelhandwerks sowie von Poststellen, kein Kontakt zu anderen Personen be- Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wä- steht oder anderweitige und mindestens schereien und ähnlichen Einrichtungen, gleichwertige Schutzmaßnahmen, ins- besondere Trennvorrichtungen, getrof- 3. in Publikumsbereichen von Betrieben fen werden und mit körpernahen Dienstleistungen, ins- besondere in Frisörbetrieben im Sinne 4. Kundinnen und Kunden in Betrieben und der Nr. 38 des Anhang A der Hand- Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, werksordnung und in vergleichbaren soweit und solange die Inanspruchnah- Einrichtungen, me der Dienstleistung nur ohne Mund- Nasen-Bedeckung erfolgen kann.“ 4. in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder in Kantinen oder 3. § 2 wird wie folgt geändert: Mensen bis zur Einnahme eines Sitz- a) Nach Abs. 1 wird als Abs. 1a eingefügt: platzes, „(1a) Bis zum Ablauf des 30. Novem- 5. in Übernachtungsbetrieben in allen Be- ber 2020 sind der Betrieb von Einrich- reichen mit Publikumsverkehr, tungen und Angebote, welche schwer- 6. in Fahrzeugen des öffentlichen Perso- punktmäßig der Unterhaltung oder nennah- und -fernverkehrs, des Gele- Freizeitgestaltung dienen, für den Pub- genheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 des likumsverkehr untersagt, insbesondere: Personenbeförderungsgesetzes, des 1. Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und freigestellten Schülerverkehrs, in Bürger- ähnliche Einrichtungen, bussen, in Passagierflugzeugen, auf Passagierschiffen und -fähren, 2. Schwimmbäder, Thermalbäder, Sau- nen und ähnliche Einrichtungen, 7. auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden der in 3. Tierparks und Zoos, Nr. 6 genannten Verkehrsmittel, 4. Freizeitparks und Anbieter von Frei- 8. auf stark frequentierten Verkehrswe- zeitaktivitäten (drinnen und draußen), gen, Plätzen und Flächen unter freiem 5. Fitnessstudios und ähnliche Einrich- Himmel, sofern dort eine durchgängige tungen,
738 Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020 6. Messen, 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. 7. Spielbanken, Spielhallen, Wettan- S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdie- nahmestellen und ähnliche Einrich- len, Eiscafés und andere Gewerbe, dürfen tungen, Speisen und Getränke bis zum Ablauf des 8. Museen und Schlösser, 30. November 2020 nur zur Abholung oder 9. Theater, Opern, Konzerthäuser, Ki- Lieferung anbieten. Eine Abholung von nos und ähnliche Einrichtungen und Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn 10. Musik- und Kunstschulen.“ 1. sichergestellt ist, dass die Speisen und b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung „(2) Der Freizeit- und Amateursport- stehen oder die Warteplätze so gestaltet betrieb auf und in allen öffentlichen und sind, dass ein Abstand von mindestens privaten Sportanlagen ist mit Ausnahme 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen der Sportausübung allein, zu zweit oder und Abholern gewährleistet ist, mit dem eigenen Hausstand untersagt. 2. geeignete Hygienemaßnahmen getrof- Der Trainings- und Wettkampfbetrieb fen und überwacht werden sowie des Spitzen- und Profisports sowie der 3. Aushänge zu den erforderlichen Ab- Schulsport sind nur gestattet, sofern stands- und Hygienemaßnahmen erfol- diesem ein umfassendes Hygienekon- gen. zept zugrunde liegt und die Empfeh- lungen des Robert Koch-Instituts zur (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 kön- Hygiene beachtet werden. Der Sport- nen Kantinen für Betriebsangehörige und betrieb ist gestattet zur Vorbereitung auf Mensen Speisen und Getränke auch zum und die Abnahme von Einstellungstest, Verzehr vor Ort anbieten, wenn sicher- Leistungsfeststellungen sowie anderen gestellt ist, dass insbesondere durch die Prüfungen in Ausbildungen und Stu- Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 diengängen, bei denen Sport wesent- Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 licher Bestandteil ist. Zuschauer sind Metern eingehalten werden kann, sofern nicht gestattet.“ keine geeigneten Trennvorrichtungen vor- handen sind, und an einem Tisch nur Per- c) Die Abs. 2a bis 4a werden aufgehoben. sonen sitzen, denen der gemeinsame Auf- d) Abs. 5 wird wie folgt geändert: enthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Muse- en, Schlössern, Gedenkstätten so- (3) Übernachtungsangebote sind nur wie von Tierparks und Zoos“ durch zu notwendigen Zwecken erlaubt. Über- das Wort „Gedenkstätten“ ersetzt. nachtungsangebote zu touristischen Zwe- cken sind nicht erlaubt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. (4) Bars, Schankwirtschaften, Knei- e) Abs. 6 wird aufgehoben. pen und ähnliche Einrichtungen, deren 4. § 3 wird wie folgt geändert: Schwerpunkt nicht im Anbieten von Spei- sen liegt, sind bis einschließlich 30. No- a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: vember 2020 zu schließen.“ aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird 6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem gestrichen. Wort „Volkshochschulen“ das Komma und bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: die Wörter „Musik- und Kunstschulen“ ge- strichen. aaa) in Nr. 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. 7. § 5a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: bbb) In Nr. 2 wird der Punkt nach „(1) In Hochschulen und Berufs- und dem Wort „werden“ durch das Musikakademien findet § 1 Abs. 1 Satz 2 Wort „und“ ersetzt. keine Anwendung in ccc) Als neue Nr. 3 wird angefügt: 1. Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird, „3. maximal eine Person je an- sowie gefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern ein- 2. Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester gelassen wird.“ Zusammensetzung mit bis zu 30 Studie- renden, die nicht weiteren Gruppen mit cc) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 anderer Zusammensetzung angehören.“ Satz 2“ durch „§ 1a Abs. 1 Satz 1 8. § 6 wird wie folgt geändert: Nr. 2“ ersetzt. a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: b) Abs. 2 wird aufgehoben. „(2) Dienstleistungsbetriebe im Be- 5. § 4 wird wie folgt gefasst: reich der Körperpflege wie Kosmetik- studios, Massagepraxen, Nagelstudios, „§ 4 Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sind bis zum Ablauf des 30. November Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, 2020 geschlossen. Hiervon nicht erfasst Bars, Schankwirtschaften, Kneipen sind Frisörbetriebe und medizinisch not- und ähnliche Einrichtungen wendige Behandlungen. wie Physio-, (1) Gaststätten im Sinne des Hessi- Ergo- und Logotherapien, Podologie schen Gaststättengesetzes vom 28. März und medizinische Fußpflege.“
Nr. 55 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 31. Oktober 2020 739 b) In Abs. 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch 6. § 2 Abs. 1 oder Abs. 1a eine der dort „Satz 2“ ersetzt. genannten Einrichtungen betreibt oder 9. § 8 wird wie folgt gefasst: eines der dort genannten Angebote er- bringt, „§ 8 7. den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Sportbe- trieb veranstaltet, Ordnungswidrigkeiten 8. den Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 die Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Einhaltung der Abstands- und Hygiene- Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgeset- regeln nicht sicherstellt oder mehr als zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- die zulässige Anzahl von Personen ein- sig entgegen lässt, 1. § 1 Abs. 1 Satz 1, sich in der Öffentlich- 9. § 4 Abs. 1 Satz 1 Speisen oder Getränke keit zusammen mit Personen, die nicht nicht ausschließlich zur Lieferung oder nur dem eigenen oder einem weiteren Abholung oder entgegen den Vorgaben Hausstand angehören, oder mit mehr des § 4 Abs. 1 Satz 2 anbietet, als 10 Personen aufhält, 10. § 4 Abs. 3 Übernachtungen zu nicht not- 2. § 1 Abs. 1 Satz 3 untersagte Verhaltens- wendigen oder touristischen Zwecken weisen begeht, anbietet, 3. § 1 Abs. 1 Satz 4 Alkohol im öffentlichen 11. § 4 Abs. 4 Bars, Schankwirtschaften, Raum in der Zeit von 23 bis 6 Uhr kon- Kneipen und ähnliche Einrichtungen sumiert, öffnet, 4. § 1 Abs. 2b 12. a) Zusammenkünfte oder Veranstaltun- a) § 6 Abs. 2 Dienstleistungsbetriebe im gen ohne Genehmigung der zustän- Bereich der Körperpflege öffnet, digen Behörde durchführt, b) § 6 Abs. 3 keine Daten erfasst.“ b) die Einhaltung der Abstands- und Hy- gieneregeln nicht sicherstellt oder Artikel 6 c) keine Daten der Teilnehmerinnen und Inkrafttreten Teilnehmer erfasst, Diese Verordnung tritt am Tag nach der 5. § 1a Abs. 1 Satz 1 oder 2 keine Mund- Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 Nasen-Bedeckung trägt, tritt Art. 5 am 2. November 2020 in Kraft. Wiesbaden, den 29. Oktober 2020 Hessische Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister für Soziales und Integration Bouffier Klose Der Minister des Innern und für Sport Beuth Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (05661) 731-0, Fax (05661) 731400, Internet: www.bernecker.de Druck: Druckerei Bernecker GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (05661) 731-0 Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (05661) 731-420, Fax: (05661) 731-400 E-Mail: aboverwaltung@bernecker.de Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorliegen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Schadensersatzleistungen. Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl. MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.
Sie können auch lesen