Hygieneschutzkonzept der Gemeinde Tiefenbach im Landkreis Passau

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Hygieneschutzkonzept der
                            Gemeinde Tiefenbach
                             im Landkreis Passau

                                   zum
                                Betrieb des
                            Freibads Haselbach
                      im Rahmen der Corona-Pandemie
                            Stand: 7. Juni 2021

Quellen:

      Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -
       IfSG) IfSG in der Fassung vom 7. Mai 2021.
      Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in der Fassung vom 19. Mai
       2021.
      Rahmenhygienekonzept der Bayerischen Staatsregierung zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur
       Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels
       vom 21. Mai 2021.
      Rahmenkonzept Gastronomie in Bayern (BayMBl. 2021 Nr. 311) vom 7. Mai 2021.
      Pandemieplan für Bäder der Deutschen Gesellschaft für Badewesen e.V. in der Version 4.0 vom 25. März
       2021.
      Handlungsempfehlungen des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) vom 21. Mai 2021.
      Allgemeinverfügung des Landkreises Passau vom 18. Mai 2021 sowie die tagesaktuellen Veröffentlichungen
       und Empfehlungen des Gesundheitsamts.
1. Einleitung

Die im nachfolgenden Hygienekonzept organisatorischen Maßnahmen der Gemeinde Tiefenbach sollen der Gefahr
von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber zwingend erforderlich, dass
auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der nachfol-
genden Regelungen und der Badeordnung der Gemeinde Tiefenbach nachkommen. In diesem Hygienekonzept sind
insbesondere Informationen für Badegäste und für das Personal niedergeschrieben. Ziel dieses Konzepts ist es, den
aktuellen Anforderungen gerecht zu werden, die Eigenverantwortung und Handlungssicherheit der Besucher zu stär-
ken, so dass das Personal der Gemeinde Tiefenbach nicht ständig auf die geltenden Regeln hinzuweisen hat und ein
sicherer Badebetrieb gewährleistet werden kann.

                                                    2. Inzidenzen

Gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen darf das Freibad geöffnet werden, wenn im Landkreis Passau die
7-Tages-Inzidenz von 100 unterschritten wird. Im Umkehrschluss ist die Öffnung im Landkreis Passau untersagt,
wenn eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird. Vergleiche dazu § 28b Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhü-
tung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

                                             3. Zutrittsvoraussetzungen

Die Öffnung sowie der Zutritt zum Freibad ist an die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Passau gekoppelt. Liegt die 7-Ta-
ges-Inzidenz im Landkreis Passau zwischen 50 und 100 ist der Zutritt zum Freibad mit Nachweisen (Test, Genesung,
Impfung) erlaubt. Bei einer 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Passau von unter 50 gibt es keine Auflagen (Test, Gene-
sung, Impfung) beim Zutritt.

Bei einer 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Passau zwischen 50 und 100 ist der Zutritt zum Freibad mit folgenden Aufla-
gen (Nachweisen) verbunden:

                                                Genesene Personen

Als Nachweis des Status „Genesen“ sind nach aktuellem Stand keine speziellen Bescheinigungen erforderlich. Zum
Nachweis über eine zurückliegende Corona-Infektion in den vergangenen sechs Monaten ist der schriftliche oder
elektronische Testnachweis oder der entsprechende Quarantänebescheid, den alle Infizierten zur Anordnung der
Quarantäne erhalten haben, ausreichend. Ein Antikörper-Test ist dazu nicht erforderlich bzw. gültig. Auch eine Ver-
längerung des Zeitrahmens von sechs Monaten nach der Infektion ist dadurch nicht möglich. Zweitschriften von ver-
loren gegangenen Quarantänebescheiden können im Einzelfall gegen eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro ausge-
stellt werden. Als Ansprechpartner steht dafür die Bescheidstelle des Landratsamtes Passau unter der

                                      E-Mail: bescheide@landkreis-passau.de

zur Verfügung. Der Status „Genesen“ gilt dabei für Personen, bei denen aktuell keine Corona-typischen Symptome
vorliegen und die über einen Nachweis aus einem PCR-Test über das Vorliegen einer vorherigen Corona-Infektion
verfügen, wenn der Nachweis mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Ein Nachweis über ei-
nen negativen Test muss von Geimpften und Genesenen nicht vorgelegt werden.

Parallel dazu empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) eine Impfung Genesener frühestens sechs Monate
nach einer überstandenen Infektion. Gleichzeitig erachtet die STIKO bei genesenen Personen bereits eine Impfung
als ausreichend, um einen vollständigen Impfschutz zu erzielen. Genesene erhalten also nur eine Impfung. Damit gilt
bei diesen Personen bereits die erste Impfung als abschließende Impfung. Die Erleichterungen können für einmal
geimpfte und genesene Personen nach der ersten und damit abschließenden Impfung in Anspruch genommen wer-
den.
Vollständig geimpfte Personen

Als geimpft gelten alle Menschen, die den vollen Impfschutz erreicht haben. Laut Verordnung ist dies der Fall, wenn
nach der letzten erforderlichen Einzelimpfung - in der Regel nach der zweiten Impfspritze - mindestens 14 Tage ver-
gangen sind. Der Nachweis über die vollständige Impfung kann aktuell mittels der Eintragung im Impfpass oder der
entsprechenden Ersatzbescheinigung erfolgen.

                                                Negativer Corona-Test

Der Zutritt erfolgt mit einem aktuellen negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einem negati-
ven PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden). Für den Testnachweis ist die jeweilige Bescheinigung einer Teststelle erfor-
derlich. Die Testpflicht entfällt, sobald die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Passau unter 50 ist. Die 24- bzw. 48- Stun-
denfrist darf beim Zutritt nicht überschritten sein.

Vor Ort werden keine Testmöglichkeiten angeboten, ebenso werden Selbsttest vor Ort nicht akzeptiert.

                                             Entfall der Nachweispflicht

Die Nachweispflicht entfällt für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Hinweis:        Die Vollendung des 6. Lebensjahres erfolgt mit dem 6. Geburtstag!

                                                   Terminbuchung

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist zum Zutritt eine Terminbuchung erforderlich. Aus organisatorischen Gründen
erfolgt die Terminvergabe ausschließlich vor Ort. Um hier die Ordnung beizubehalten, werden entsprechende War-
telinien sowie Kommunikationsmedien über die aktuelle Auslastung angebracht. Alle Zutrittsmodalitäten werden auf
der Homepage des Freibads unter: www.freibad-haselbach.com veröffentlicht.

Die Auslastung bzw. freie Termine können über folgende Internetseite abgefragt werden:

                                              http://web.netbase24.de/

                                     Abfrage der tagesaktuellen Inzidenzwerte

Die tagesaktuellen Inzidenzwerte des Landkreises Passau können unter folgender Internetadresse des Robert-Koch-
Instituts abgefragt werden:

           https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

                                           4. Ermittlung der Besucherzahl

Das Freibad Haselbach hat eine sehr großzügige Liegefläche mit einer Größe von ca. 17.800 m². Nach dem Fachbe-
richt der Deutschen Gesellschaft für Badewesen (DGfdB) vom 25. März 2021 soll pro Badegast von einem Platzbedarf
von 15m² auf der Liegewiese ausgegangen werden. Bei Anwendung dieser Regelung wären 1.187 Besucher im Frei-
bad möglich. Im vorgenannten Fachbericht des DGfdB wird allerdings auch empfohlen, dass bei der Ermittlung der
Besucherzahlen eine Gegenberechnung mit den vorhandenen Wasserflächen durchgeführt werden soll. Der dann
kleinere Wert, wird als Maßstab für die maximale Besucherzahl empfohlen.

Der Schwimmbereich hat eine Fläche von 420 m², das Nichtschwimmerbecken hat eine Fläche von 630 m² und das
Kleinkinderbecken hat eine Fläche von 63 m². Im Schwimmbereich wird eine Bedarfsfläche von 6 m² Wasserfläche
pro Person als Grundlage verwendet. Im Nichtschwimmerbereich und im Kleinkinderbecken wird eine Bedarfsfläche
von 4 m² Wasserfläche pro Person verwendet. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ergibt sich folgende Berech-
nung:
Becken                    Fläche                  Faktor für         Anzahl der zulässigen
                                                                  Berechnung                 Gäste
        Schwimmerbecken                    420 m²               1 Person / 6 m²                           70
        Nichtschwimmerbecken               630 m²               1 Person / 4 m²                          160
        Kleinkinderbecken                  63 m²                1 Person / 4 m²                           16
        Gesamt                                                                                           246

Somit sind grundsätzlich 246 Personen im Wasser zulässig. Davon ausgehend, dass nur ca. ein Drittel der anwesen-
den Gäste im Wasser und sich ca. zwei Drittel auf der Liegewiese befinden, wird bei der Ermittlung der Besucherzahl
der Wert mit drei multipliziert. Somit ergibt sich ein Wert von 738 Besuchern.

Auf Grundlage des Fachbericht DGfdB werden bei der Berechnung der maximal zulässigen Besucherzahl die vorhan-
denen Wasserflächen als Grundlage herangezogen. Beim Heranziehen der Liegefläche wären zu viele Personen
gleichzeitig im Freibad, so dass die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands und der Hygienemaßnahmen als
kritisch zu bewerten wäre.

Zur Sicherstellung der Hygieneschutzmaßnahmen und dem Wohle der Gesundheit aller Badegäste wird die Zahl der
Besucher von den errechneten 738 Personen auf maximal 750 Personen gleichzeitig aufgerundet. Die Aufrundung
auf 750 Personen wird damit begründet, dass das Freibadareal über sehr großzügige Liegeflächen (ca. 17.800 m²)
verfügt.

Bei der Ermittlung der Besucherzahl zählen alle Personen gleich, egal ob Kinder, Jugendliche oder Erwachsene. Die
Personen sind beim Betreten und Verlassen mittels eines elektronischen Systems zu zählen, so dass die maximale
Gästezahl nicht überschritten werden kann. Die Zählung der Personen wird über eine fest angebrachte Lichtschranke
am Drehkreuz durchgeführt. Die aktuellen Gästezahlen werden mit der Homepage des Freibads synchronisiert, so
dass Besucher sich vorab über die Auslastung informieren können.

Die Auslastung bzw. freie Termine können über folgende Internetseite abgefragt werden:

                                             http://web.netbase24.de/

                                                5. Eingangsbereich

1. Der Zugang und das Verlassen erfolgen über das vorhandene Drehkreuz. Zur Abtrennung der gleichzeitig kommen-
den und gehenden Besucher ist ein entsprechender Spuckschutz anzubringen. Ein- und Ausgang sind separat zu be-
schildern und durch Absperrbacken voneinander zu trennen. Entsprechende Bodenmarkierungen und Beschilderun-
gen sind vor Ort anzubringen.

2. Beim Ein- und Ausgang wird jeweils ein Spender zur Handdesinfektion für die Badegäste bereitgestellt.

      Die vorgenannten Vorgaben sind durch Beschilderung gemäß Plakat (Anlage 2) vor Ort sicherzustellen.

                              6. Kassenbereich, Saisonkarten, Besucherregistrierung

1. Der Kassenautomat darf für Einzeleintritte genutzt werden.

2. Saisonkarten können von den Badegästen auf eigenes Risiko erworben werden. Entsprechende Hinweiszettel sind
beim Verkauf auszuhändigen.
Die Zettel beinhalten folgenden Text:

„Sehr geehrter Badegast,

der Erwerb Ihrer Saisonkarte erfolgt auf Ihr eigenes Risiko. Wir weisen Sie darauf hin, dass im Falle einer vorüberge-
henden oder dauerhaften Schließung des Freibads Haselbach durch Gesetze, Verordnungen oder Allgemeinverfügun-
gen keine Rückerstattung erfolgt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass beim Erreichen der maximal zulässigen
Personenzahl (750) kein Zutrittsrecht für Saisonkarteninhaber besteht. Die Inhaber der Saisonkarte haben sich vor Ort
in die bestehende Warteschlange einzureihen und entsprechend zu warten.

Die Auslastung kann über folgende Internetseite abgefragt werden:

                                              http://web.netbase24.de/

Wir bitten um Ihr Verständnis!

Gemeinde Tiefenbach“

3. Im Kassenbereich sind Abstandsmarkierungen anzubringen, wobei auch hier für alle Besucher gilt, dass der Min-
destabstand von 1,5 Meter EIGENVERANTWORTLICH einzuhalten ist. Beim Durchqueren des Kassenbereichs ist eine
geeignete Mund-Nasen-Bedeckung (je nach Alter) zu tragen.

4. Erfolgen muss die Dokumentation des Personals und der Badegäste mit Angaben zum Namen und sicherer Er-
reichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand sowie des Zeitraums
des Aufenthalts. Diese Daten sind nach einem Monat zu löschen. Beim Betreten des Freibads sind dafür vier Stehti-
sche aufzustellen. Stifte sind vor Ort zur Verfügung zu stellen und sind nach Gebrauch zu desinfizieren. Die ausgefüll-
ten Formulare sind durch die Besucher EIGENVERANTWORTLICH in die bereitgestellten Boxen / Urnen einzuwerfen.
Das Formular zur Datenerfassung ist auf der Homepage des Freibads und auf der Gemeindehomepage zu veröffentli-
chen. Dadurch soll den Besuchern ermöglicht werden, das Formular zur Datenerfassung bereits zu Hause auszufüllen
und zum Badebesuch mitzubringen. Als Alternative zur manuellen Kontaktdatenerfassung wird die Registrierung via
LUCA-APP angeboten.

Der QR-Code für die LUCA-APP lautet wie folgt:

In Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten des Landkreises Passau ist das Formular (Anlage 1) zu verwenden.

                                     7. Umkleiden / Schließfächer / Badeliegen

        1. Der Zutritt zum Gebäude sowie zu den Innenumkleiden darf nur mit entsprechendem Mund-/Nasenschutz
        (je nach Alter) erfolgen.

        2. Alle Umkleidekabinen im Innenbereich bleiben vorerst geschlossen.

        3. Alle Einzelumkleiden im Außenbereich stehen den Badegästen frei zur Verfügung.

        4. Die Familienumkleide und der Wickelraum bleiben vorerst gesperrt.

        5. Die Schließfächer stehen den Badegästen zur Verfügung.

        6. Die Badeliegen stehen den Badegästen zur Verfügung. Zur Reinigung beim Wechsel der Badeliegen wäh-
        rend des täglichen Badebetriebs werden Desinfektionssprays und Einmaltücher kostenlos zur Verfügung ge-
        stellt. Somit kann jeder Badegast EIGENVERANTWORTLICH die Badeliege vor der Nutzung desinfizieren, so
        dass eine entsprechende Hygiene sichergestellt ist. Entsprechende Hinweisschilder werden dazu angebracht.
8. Duschen / Toiletten

Die Begrenzung der Personenzahl ist von den örtlichen Gegebenheiten abhängig. Das Anbringen von Abstandsmar-
kierungen vor und in den Toiletten- und Duschanlagen zur Einhaltung des Mindestabstandes, ggf. Sperrung einzelner
Kabinen/Urinale, Einbahnstraßenprinzip sowie Bereitstellung von Seife und Einmalhandtücher ist erforderlich.

Für die Nutzung der Duschen und Toiletten wird folgendes festgelegt:

       1. Die Duschen im Außenbereich sind ohne Einschränkungen geöffnet.

       2. Die Duschen im Innenbereich werden so zur Verfügung gestellt, dass stets ein Mindestabstand von 1,50 m
       gegeben ist.

       3. Generell dürfen sich maximal zwei Personen gleichzeitig im Duschbereich aufhalten.

       4. Die Anzahl von Personen im WC ist je nach den örtlichen Gegebenheiten auf zwei Personen bzw. auf eine
       Person begrenzt. Alle Bereiche werden entsprechend beschildert.

       5. Beim Betreten und Verlassen gilt stets Einbahnverkehr. Ein Urinal wird gesperrt, so dass der Mindestab-
       stand eingehalten werden kann.

       6. Auf den jeweiligen WC´s sind Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.

       7. Der Zutritt darf nur mit entsprechendem Mund-/Nasenschutz (je nach Alter) erfolgen.

       8. Alle Türen der WC-Anlage bleiben während des Badebetriebs geöffnet. Dadurch ist sichergestellt, dass Vi-
       ren über die Türgriffe nicht übertragen werden können und ein permanenter Luftaustausch herrscht.

Folgende Beschilderung ist vor Ort anzubringen:

WC´s im WESTEN beim Kiosk =
Zutritt maximal 2 Personen, bitte Tragen Sie Ihren entsprechenden Mund- und Nasenschutz!
+ Beschilderung von Ein- und Ausgang

WC´s im OSTEN beim Kinderbecken =
Zutritt maximal 1 Person, bitte Tragen Sie Ihren entsprechenden Mund- und Nasenschutz!

                                                  9. Schwimmbereich

Einhaltung von 1,5 m Mindestabstand. Regelmäßige Durchsagen sind durchzuführen um auf die Hygiene- und Ab-
standsregeln hinzuweisen. Die Durchsage ist automatisiert 1x pro Stunde und hat folgenden Text:

               „Sehr geehrte Badegäste,
               aufgrund der aktuellen Lage möchten wir Sie darauf hinweisen, dass
               die Mindestabstände von 1,5 m im gesamten Freibadbereich insbesondere auch im Wasser einzuhal-
               ten sind.

Für das Rettungspersonal (Bademeister, Wasserwacht) werden FFP 2 – Masken und Einmalhandschuhe (Corona-Not-
fallset) zur Verfügung gestellt.

                                                   10. Attraktionen

Für den Rutschenbetrieb sind folgende Regeln einzuhalten:

       1. Öffnung Rutschenbetrieb während der gesamten Öffnungszeit.
2. Betreten der Rutsche nur durch eine Person bzw. einer Familie.

       3. Wartemarkierungen im Abstand von mindestens 1,50 m sind am Boden anzubringen.

Die Wasserattraktionen (Wasserpilz und Wasserwippe) werden ohne Einschränkungen geöffnet.

                                                  11. Liegebereich

Im Liegebereich ist unter den Badegästen EIGENVERANTWORTLICH der Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.
Bei der Beschränkung auf 750 Badegäste ist dies aufgrund der vorhandenen Fläche von ca. 17.800 m² auf jeden Fall
möglich. In diesem Verhältnis hätte jeder einzelne Badegast eine Fläche von ca. 23 m² für sich zur Verfügung.

                                               12. Spielplatzbereich

Es gilt hier der § 11 Absatz 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, welcher wie folgt lautet:

Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. Die begleitenden Er-
wachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der
Kinder zu achten.

Folgende Beschilderung ist vor Ort anzubringen:

                           Nutzung des Spielplatzes nur in Begleitung eines Erwachsenen.
                               Bitte halten Sie einen Mindestabstand von 1,5 m ein!

                            13. Sportbereich (z.B. Volleyball, Fußball oder Tischtennis)

Es gelten hier die Regelungen für den Landkreis Passau. Seit Freitag, den 21. Mai 2021 ist im Freien auch Kontakt-
sport in Gruppen von bis zu 25 Personen möglich, wenn die Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfü-
gen. Da die Besucher des Freibades beim Betreten bei einer 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Passau zwischen 50 und
100 ohnehin getestet, geimpft oder genesen sein müssen, werden die Sportbereiche für die Besucher zur Nutzung
freigegeben. Durch die individuellen Regelungen im Landkreis Passau können sich kurzfristig Änderungen ergeben.
Für den Fall, dass Änderungen eintreten wird die entsprechende Beschilderung tagesaktuell angepasst.

                                             14. Gastronomiebereich

Es gilt das Rahmenkonzept Gastronomie in Bayern (BayMBl. 2021 Nr. 311 vom 7. Mai 2021), die 12. Bayerischen In-
fektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie die Allgemeinverfügung des Landkreises Passau vom 18. Mai 2021. Der
Kioskbetreiber hat vor Eröffnung des Freibads sein Hygienekonzept bei der Gemeinde Tiefenbach vorzulegen. Eine
Abstimmung mit dem Gesundheitsamt wird seitens der Gemeinde Tiefenbach aufgrund der aktuellen Lage empfoh-
len.
                                                 15. Öffnungszeiten

Die bisherigen Öffnungszeiten des Freibads Haselbach bleiben unverändert.

                                                   16. Reinigung

Allgemein ist festzuhalten, dass Schwimmbäder auch im Normalbetrieb einem strengen Hygienereglement unterlie-
gen, sie werden regelmäßig gründlich gereinigt. Wenn das Bad unter Pandemiebedingungen betrieben wird, können
weitere Maßnahmen erforderlich werden.
Die Reinigungsarbeiten werden in der Badesaison an die Firma Speedy, Passau vergeben. Es wird eine tägliche Reini-
gung des gesamten Freibads durchgeführt. An Wochenenden (Samstag und Sonntag) sowie an gesetzlichen Feierta-
gen wird nachmittags zwischen 14.00 und 16.00 Uhr eine Zwischenreinigung der kritischen Stellen erforderlich.

Reinigungsmittel für die Zwischenreinigung, welche den aktuellen Vorgaben („begrenzt viruzid“) entsprechen, wer-
den durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt.

Kritische Stellen sind insbesondere:

        - Türgriffe in allen WC-Anlagen
        - Drückerplatten in den WC-Kabinen
        - Drückerknöpfen an den Außenduschen
        - Handläufe zum Betreten und Verlassen des Schwimmbeckens

                                                  17. Sonstiges

Von der Gemeinde werden Informationsplakate erstellt und für alle Gäste sichtbar am Parkplatz, im Zugangsbereich
sowie auf den Liegewiesen aufgestellt. Sämtliche Informationen werden auf der Homepage des Freibads und der
Gemeinde Tiefenbach veröffentlicht und ggf. aktualisiert. Das Plakat ist dem Hygieneschutzkonzept als „Anlage 2“
beigefügt.

                                               18. Eigenes Personal

Das eigene Personal, insbesondere die Bademeister sowie Beckenaufsicht sollen entweder getestet, geimpft oder
genesen sein. Entsprechende Testangebote werden durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt. Ein negativer Test
darf dabei nicht älter als 24 Stunden sein.
Gemeinde Tiefenbach                                                                                                                     Anlage 1
       Pilgrimstr. 2
       94113 Tiefenbach

                             Kundenkontakt-Datenerfassung
                        Freibad Haselbach für die Badesaison 2021
                              (eine Anmeldung pro Haushalt)
Die Gemeinde Tiefenbach ist aufgrund der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatmini-
sterien für Gesundheit und Pflege und für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie verpflichtet, per-
sönliche Daten aller Besucher/innen zu erheben, um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines
nachtäglichen identifizierten COVID-19-Falles unter Gästen oder Personal zu ermöglichen.
Name, Vorname:                                         _____________________________________________
Adresse:                                               _____________________________________________
oder E-Mail:                                           _____________________________________________
oder Tel.-Nr.                                          ______________________
Personenzahl:                                          ______________________
Zeitraum (Termin) des Aufenthalts: ________________
     Die Nachfolgende Erklärung entfällt, sobald die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Passau unter 50 ist!
Erklärung:
Ich versichere, dass ich vollständig geimpft1 oder genesen2 oder negativ getest3 oder genesen und ein-
mal geimpft4 bin. Dies gilt auch für meine Begleitung/-en. Ich/Wir haben die „Schutz- und Hygieneregeln
und die Haus- und Badeordnung“ zur Kenntnis genommen und werde(n) diese einhalten/akzeptieren.

Datum _____________                       Unterschrift _______________________

1
 = Als geimpft gelten alle Menschen, die den vollen Impfschutz erreicht haben. Laut Verordnung ist dies der Fall, wenn nach der letzten erforderlichen Ein-
zelimpfung - in der Regel nach der zweiten Impfspritze - mindestens 14 Tage vergangen sind. Der Nachweis über die vollständige Impfung kann aktuell mittels
der Eintragung im Impfpass oder der entsprechenden Ersatzbescheinigung erfolgen.

2= Zum Nachweis über eine zurückliegende Corona-Infektion in den vergangenen sechs Monaten ist der schriftliche oder elektronische Testnachweis oder der
entsprechende Quarantänebescheid erforderlich.
3 = Bescheinigung über einen aktuellen negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einem negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden). Für
den Testnachweis ist die jeweilige Bescheinigung einer Teststelle erforderlich. Die Testpflicht entfällt, sobald die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Passau unter 50
ist. Die 24- bzw. 48- Stundenfrist darf beim Zutritt nicht überschritten sein. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Testpflicht
ausgenommen.

4
= Der Nachweis erfolgt in diesem Fall mit dem Impfpass in Verbindung und dem Quarantänebescheid oder dem Testnachweis der zurückliegenden Infektion.
Anlage 2

Grundregeln
für den Besuch
des Freibad Haselbach
in der Badesaison 2021

Test-, Impf- oder Genesungsnachweis
Zutritt bei einer 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Passau unter 50 ohne Nachweis. Bei einer 7-Tages-Inzidenz im Land-
kreis Passau bis 100 ist ein aktueller negativer Test, ein vollständiger Impfnachweis oder eine Bescheinigung über die
Genesung vorzulegen.

Mund- und Nasenschutz
Beim Betreten und Verlassen des Freibads ist ab dem Parkplatz ein Mund- und Nasenschutz (je nach Alter) zu tragen.
In allen Innenbereichen, wie beispielsweise den WC´s, Duschen ist ebenfalls ein entsprechender Mund- und Nasen-
schutz zu tragen. Konkret bedeutet das:
- Personen über (Ü) 14 Jahren = Betreten und Verlassen des Freibads nur mit FFP-2 Maske
- Personen unter (U) 14 Jahren = Betreten und Verlassen des Freibads mit Community-Maske
- Personen unter (U) 6 Jahren = Keine Maskenpflicht
Registrierung
Beim Betreten des Freibads ist ein Registrierungsschein auszufüllen. Dieser kann auch bereits zu Hause ausgefüllt
werden und beim Betreten abgegeben werden. Der Registrierungsschein steht auf der Homepage des Freibads und
der Gemeinde zum Download zur Verfügung. Zum Kontaktfreien Einwurf werden entsprechende Wahlurnen zur Ver-
fügung gestellt. Alternativ kann die Registrierung über die LUCA-APP erfolgen. QR-Code:
Altersbeschränkung
Zutritt für Kinder unter 12 Jahre nur in Begleitung von Erwachsenen.

Mindestabstände
In der gesamten Anlage ist generell und EIGENVERANTWORTLICH ein Abstand von mindestens 1,5 m von Person zu
Person einzuhalten. Etwaige Abstandsmarkierungen sind zwingend zu beachten. Im Kinderbecken ist ein Abstand
von 1,5 m einzuhalten (kurzzeitige Unterschreitungen ausgenommen).

Duschen und Umkleiden
Die Innen- und Außenduschen, Schließfächer und Außenumkleiden sind geöffnet. Innenumkleiden sind vorerst ge-
schlossen.

Sport
Das Beachvolleyballspielfeld, der Fußballplatz und die Tischtennisplatten sind geöffnet. Es gelten die tagesaktuellen
Regelungen des Landkreises Passau.

Spielplatz
Der Spielplatz darf nur in Begleitung eines Erwachsenen besucht/betreten werden. Einhaltung Mindestabstand von
1,5 m.

Sonstiges
Zu- und Abgänge sowie Wegstrecken und Einstiegsstellen in das Wasser sind freizuhalten.

  Bei Nichteinhaltung der vorgegebenen Regeln wird vom Hausrecht
                         Gebrauch gemacht!
Bleiben Sie G E S U N D!
                         Die Gemeinde Tiefenbach

Tiefenbach, 2021-06-01

Im Original gez.

Christian Fürst,
1. Bürgermeister
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