Steuern in Osteuropa 2011 - Übersicht der wichtigsten Steuern in Osteuropa und Russland

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Steuern in Osteuropa 2011 - Übersicht der wichtigsten Steuern in Osteuropa und Russland
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Steuern in Osteuropa 2011
Übersicht der wichtigsten Steuern in Osteuropa und Russland

April 2011
I. Belastung der Unternehmen       3

II. Belastung der Anteilseigner    4

III. Einkommensteuer               6

IV. Lohnkosten Gesamt              8

V. Mehrwertsteuer                  10

VI. Vermögenssteuer                12

VII. News                          14

Kontakte                           18
I. Belastung der Unternehmen

Staat                 Unternehmen                                      Erläuterungen

Bosnien-Herzegowina   —— Unternehmer (juristische Personen /           —— Bosnien und Herzegowina (BiH) ist ein
                         Körperschaftssteuer): a) FBiH: 10 %;             komplexer Staat, der aus zwei Entitäten,
                         b) RS: 10 %; c) BDBiH: 10 %.                     Föderation Bosnien und Herzegowina (FBiH)
                      —— Unternehmer (natürliche Personen /               und Republika Srpska (RS), und dem Brčko
                         Einkommensteuer – Einkommen aus                  Distrikt Bosnien und Herzegowina (BDBiH)
                         selbständiger Erwerbstätigkeit):                 besteht.
                         a) FBiH: 10 %; b) RS: 10 %; c) BDBiH: 10 %.

Bulgarien             —— 10 %                                          —— Einheitskörperschaftsteuersatz

Kroatien              —— 20 %                                          —— Auch für natürliche Personen möglich
                                                                          (Gewerbe)

Polen                 —— 19 %                                          —— Auch für natürliche Personen möglich
                                                                          (Gewerbe)

Russland              —— 20 %                                          —— abweichend dazu: vereinfachtes Steuer­
                                                                          system für kleine Unternehmen (jährliche
                                                                          Einnahmen von nicht mehr als umgerechnet
                                                                          EUR 1,2 Mio.);
                                                                       —— Steuer in Höhe von 6 % des gesamten
                                                                          Einkommens oder 15 % des Einkommens
                                                                          abzüglich abzugsfähiger Aufwendungen
                                                                          ersetzt Gewinn-, Vermögens- und Mehr­-
                                                                          wertsteuer

Slowakei              —— 19 %                                          —— einheitlicher Körperschaftssteuersatz

Slowenien             —— 20 %                                          —— Möglichkeiten eines ermäßigten Steuer­
                                                                          satzes (10 % und 0 %) unter bestimmten
                                                                          Bedingungen

Tschechien            —— 19 %                                          —— Ab Januar 2010

Ukraine               —— 25 %                                          —— Für juristische Personen
                      —— 15 %                                          —— Für Privatunternehmer
                      —— Vereinfachtes Besteuerungssystem:             —— Vereinfachtes Besteuerungssystem:
                         6 % für Umsatzsteuerzahler;                       ∙∙ Für juristische Personen mit einem
                         10 % für nicht Umsatzsteuerzahler                    Jahresumsatz bis zu UAH 1 Million
                         UAH 200 (ca. EUR 20)                                 (ca. EUR 100.000)*
                                                                           ∙∙ Für Privatunternehmer mit einem
                                                                              Jahresumsatz bis zu UAH 500.000
                                                                              (ca. EUR 50.000)*
                                                                       * zusätzliche Bedingungen sind einzuhalten

Ungarn                —— 10 % für Gewinne bis HUF 500 Mio.
                         (EUR 1,7 Mio.), darüber hinaus 19 %

                                                                                                                      3
II. Belastung der Anteilseigner

 Staat                          Besteuerung von Zinseinkommen                    Dividendenbesteuerung

 Bosnien-Herzegowina            —— FBiH, RS, BDBiH: Natürliche Personen         —— FBiH, RS, BDBiH: Natürliche Personen 
                                   siehe Steuersätze in Punkt I. (Einkommen­        im EStG ist eine Dividendenbesteuerung
                                   steuer – Einkommen aus Kapitalinvestitio­        von 10 % vorgesehen.
                                   nen).                                         —— FBiH, RS, BDBiH: Juristische Personen 
                                —— FBiH, RS, BDBiH: Juristische Personen           Einkommen aus Dividenden werden nicht
                                   Zins­einkommen werden bei der Bemessung          bei der Bemessung der Besteuerungs­
                                   der Besteuerungsgrundlage mitberücksich­         grundlage mitberücksichtigt und werden
                                   tigt und werden daher als Teil des Gewinnes      daher nicht als Teil des Gewinnes der
                                   der juristischen Person in Form von              juristischen Person in Form von Körper­
                                   Körperschaftsteuer abgeführt.                    schaftsteuer abgeführt.

 Bulgarien                      —— Die Zinsen werden als regelmäßiges            —— Dividenden, die von einer juristischen
                                   Einkommen steuerlich behandelt und               Person mit Sitz im Inland oder in einem
                                   werden mit Körperschaftssteuer nach              anderen EU-Mitgliedstaates erzielt werden,
                                   den allgemeinen Grundsätzen besteuert            werden nicht besteuert.
                                —— Anwendung von DBA                             —— Dividenden, die an natürliche Personen
                                                                                    ausgeschüttet werden, sind Gegenstand
                                                                                    der Besteuerung mit 5 % Quellensteuer.
                                                                                 —— Besteuerung von Zahlungen an Personen
                                                                                    mit Sitz in steuergünstigen Staaten mit
                                                                                    10 % Quellensteuer

 Kroatien                       —— Natürliche Personen: 40 % für Residenten,     —— 0 % für Residenten, Regulierung durch DBA
                                   40 % für Nichtresidenten inwieweit durch
                                   DBA nicht anders geregelt
                                —— Juristische Personen: bei Residenten
                                   als regelmäßiges Einkommen durch
                                   Gewinn­­steuer besteuert, 15 % für Nicht­
                                   residenten inwieweit durch DBA nicht
                                   anders geregelt

 Polen                          —— Grundsätzlich 20 % (Ausnahmen in              —— Grundsätzlich 19 % (Ausnahmen in
                                   Abkommen zur Vermeidung der Doppel­              Abkommen zur Vermeidung der Doppel­
                                   besteuerung)                                     besteuerung)
                                —— 5 %; ab 1. Juli 2013 Befreiung, im Fall der   —— Befreiung im Fall der Dividendezahlung
                                   Zinsenzahlung zugunsten Gesellschaften aus       zugunsten Gesellschaften aus den
                                   den EU- und EWR-Staaten (Bedingungen:            EU- und EWR-Staaten (Bedingungen:
                                   Mindestkapitalanteil 25 % ohne Pause für         Mindestkapitalanteil: 10 % ohne Pause
                                   mindestens 2 Jahre)                              für mindestens 2 Jahre).

 Russland                       —— 20 %                                          —— 9 % für russische Unternehmen
                                —— Steuerbefreiung nach einigen DBA              —— 15 % für ausländische juristische Personen
                                                                                 —— Steuerbefreiung für Dividenden aus
                                                                                    „strategischen Investitionen“
                                                                                 —— reduzierte Sätze nach einigen Doppelbe­
                                                                                    steuerungsabkommen (so Deutschland:
                                                                                    5 % bei Erreichen gewisser Schwellenwerte)

 Slowakei                       —— 19 %                                          —— Einkünfte aus Dividenden werden nicht
                                                                                    besteuert.

4 | Steuern in Osteuropa 2011
Staat        Besteuerung von Zinseinkommen                  Dividendenbesteuerung

Slowenien    —— 20 % (natürliche Personen)                  —— 20 % (natürliche Personen)
             —— 15 % Quellensteuer für Nichtresidenten      —— 15 % Quellensteuer für Nichtresidenten
                (bestimmte Ausnahmen für EU-Länder,            (bestimmte Ausnahmen für EU-Länder,
                verbundene Unternehmen, DBA)                   verbundene Unternehmen, DBA)

Tschechien   —— 15 %                                        —— 15 %

Ukraine      —— Zinseinkommen unterliegen den allgemeinen   —— 0 % für ukrainische Gesellschaften auf
                Einkommensteuersätzen                          Dividenden von ukrainischen Gesellschaften
                                                               und verbundenen (Beteiligungsgrad von
                                                               20 % oder mehr) ausländischen Gesell­
                                                               schaften (mit Ausnahme von Offshore-
                                                               Gesellschaften)
                                                            —— 25 % für ukrainische Gesellschaften auf
                                                               Dividenden von nicht mit dem Steuersubjekt
                                                               verbundenen ausländischen Gesellschaften
                                                               und Offshore-Gesellschaften (falls nichts
                                                               Anderes im relevanten DBA bestimmt ist)
                                                            —— 15 % Quellensteuer für ausländische
                                                               Gesellschaften (falls nichts Anderes im
                                                               relevanten DBA bestimmt ist)
                                                            —— 15 % Quellensteuer für natürliche Personen
                                                               (betreffend ausländische Empfänger: falls
                                                               nichts Anderes im relevanten DBA bestimmt
                                                               ist)

Ungarn       —— 16 %                                        —— für natürliche Personen: 16 % Einkommen­
                                                               steuer und 14 % Gesundheitsabgabe
                                                               (max. EUR 1.600);
                                                            —— für Gesellschaften: grundsätzlich 0 %

                                                                                                            5
III. Einkommensteuer

 Staat                          Eingangssteuersatz               Spitzensteuersatz             Entlastungen

 Bosnien-Herzegowina            —— Einkommen aus                 —— a) FBiH: Einheitlicher
                                   unselbständiger Tätigkeit:       Steuersatz (10 %);
                                   a) FBiH: 10 %; b) RS: 8 %;       b) RS: Einheitlicher
                                   c) BDBiH: 10 %.                  Steuersatz (10 %);
                                                                    c) BDBiH: Einheitlicher
                                                                    Steuersatz (10 %).

 Bulgarien                      —— Einheitseinkommen­            —— 10 %                       —— Bei Spenden zugunsten
                                   steuersatz 10 %                                                bestimmten Personen
                                —— Es gibt keinen Freibetrag                                   —— Bei freiwilliger zusätzlicher
                                                                                                  Sozialversicherung
                                                                                               —— Für junge Ehepaare für die
                                                                                                  bezahlten Hypothekarzins­
                                                                                                  zahlungen

 Kroatien                       —— bis ca. EUR 5.940             —— ab ca. EUR 17.760          —— Persönlicher Freibetrag
                                   (HRK 43.200) jährlich:           (HRK 129.600) jährlich:       (variabler Faktor); diverse
                                   12 %                             40 %                          weitere Begünstigungen;
                                                                                                  Sachbezüge

 Polen                          —— bis EUR 21.382                —— Ab EUR 21.382,             —— Abzüge von der Steuer­
                                   (PLN 85.528): 18 % minus         EUR 3.710 zzgl. 32 %          basis: Sozialversicherungs­
                                   EUR 139 (PLN 556,02)             des Überschusses über         beiträge, Schenkungen,
                                                                    EUR 21.382                    manche Vergünstigungen
                                                                                                  (z. B. Rehabilitation,
                                                                                                  Internet);
                                                                                               —— Abzüge vom Steuer­betrag:
                                                                                                  Zahlungen für staatliche
                                                                                                  Gesundheitsversicherung,
                                                                                                  Vergünstigungen für
                                                                                                  Kleinkindererziehung

 Russland                       —— Einheitlicher Steuersatz in Höhe von 13 % auf das gesamte   —— vereinzelt Steuerabzüge
                                   Einkommen für Steuerinländer und ausländische „hoch­           und Steuerbefreiungen
                                   qualifizierte Fachleute“
                                —— 30 % auf in Russland erzieltes Einkommen für Steuer­
                                   ausländer

 Slowakei                       —— Einheitlicher Steuersatz:                                   —— Steuerfreibetrag bis zu
                                   19 %                                                           EUR 3.559,30
                                                                                               —— Steuerbonus für unter­
                                                                                                  haltsberechtigte Kinder
                                                                                                  EUR 19,32 monatlich
                                                                                               —— Steuerbefreiung von
                                                                                                  manchen befreiungs­
                                                                                                  fähigen Einkünften
                                                                                                  i. H. v. EUR 500

 Slowenien                      —— 16 % (bis EUR 7.410,42)       —— 41 % (ab EUR 14.820,83)    —— Persönlicher Freibetrag
                                                                                                  (variabler Faktor); diverse
                                                                                                  weitere Begünstigungen;
                                                                                                  Sachbezüge

6 | Steuern in Osteuropa 2011
Staat        Eingangssteuersatz             Spitzensteuersatz              Entlastungen

Tschechien   —— 15 %                        —— 15 %                        —— 0 % für Residenten,
                                                                              Regulierung durch DBA

Ukraine      —— 15 % für das Einkommen,     —— 17 % für das Einkommen
                welches 10 Mindestlöhne        welches 10 Mindestlöhne
                nicht übersteigt (derzeit      übersteigt (derzeit
                UAH 9.410 ca. EUR 896)         UAH 9.410 ca. EUR 896)

Ungarn       —— 16 % auf die sog.           —— 16 % auf die Superbrutto-   —— Abzüge von der Bemes­
                Superbrutto-Bemessungs­        Bemessungsgrundlage            sungsgrundlage: Familien­
                grundlage (Bruttoeinkom­       (Bruttoeinkommen erhöht        steuererleichterung
                men plus 27 % Lohnneben­       um 27 % Lohnneben­             (monatlich EUR 220 –
                kosten)                        kosten)                        EUR 740 pro Kind)
                                                                           —— Abzüge von der zu
                                                                              zahlenden Steuer:
                                                                              Steuergutschrift bis zu
                                                                              EUR 40 monatlich
                                                                              (nur bis zu einer Jahres­
                                                                              bemessungsgrundlage
                                                                              von EUR 14.000)

                                                                                                          7
IV. Lohnkosten Gesamt

 Staat                          Arbeitnehmer                        Arbeitgeber                        Anmerkungen

 Bosnien-Herzegowina            a) FBiH: 10 % ESt,                  a) FBiH: 6 % Pensionsversiche­     —— Da keine Pensionsver­
                                   17 % Pensionsversicherung,          rung, 4 % Krankenversiche­         sicherungsanstalt des
                                   12,5 % Krankenversicherung,         rung, 0,5 % Arbeitslosen­          BDBiH existiert, haben
                                   1,5 % Arbeitslosenversiche­         versicherung;                      sich die Pensionsver­
                                   rung;                            b) RS: keine Abgaben / Beiträge       sicherten in BDBiH
                                b) RS: 10 % ESt, 18 % Pensions­        zu Lasten des Arbeitgebers         entweder dem
                                   versicherung, 12,5 %             c) BDBiH: 6 % Pensionsver­            Pensionssystem der
                                   Krankenversicherung,                sicherung (für jene Pensions­      FBiH (Vorteil: derzeit
                                   1 % Arbeitslosenversicherung,       versicherte, die dem               höhere garantierte
                                   1,5 % Kinderschutzbeitrag.          Pensionssystem der FBiH            Mindestpension) oder
                                c) BDBiH: 10 % ESt,                    unterliegen)                       dem Pensionssystem
                                   17 % Pensionsversicherung                                              der RS (Vorteil: derzeit
                                   (für alle Pensionsversicherte,                                         geringerer PensVers-
                                   unabhängig davon, ob sie                                               Beitrag) zu unter­
                                   dem Pensionssystem der FBiH                                            werfen.
                                   oder RS unterliegen),
                                   12 % Krankenversicherung.

 Bulgarien                      —— 10 % Einkommensteuer             —— 2,1 % Arbeitsunfähigkeit        —— Für die Kranken- und
                                —— 1,4 % Arbeitsunfähigkeit            wegen Krankheit oder               Sozialversicherung
                                   wegen Krankheit oder                Mutterschaft                       gibt es für einige
                                   Mutterschaft                     —— 7,1 % Rentenversicherung           Branchen eine
                                —— 5,7 % Rentenversicherung         —— 0,6 % Arbeitslosigkeit             Mindestversicherungs­
                                —— 0,4 % Arbeitslosigkeit           —— 4,8 % Krankenversicherung          grenze; Allgemein gilt
                                —— 3,2 % Krankenversicherung        —— 0,4 % – 1,1 % Arbeitsunfall        eine Höchstversiche­
                                                                       oder Behinderung infolge           rungsgrenze i. H. v.
                                                                       Arbeitsunfall                      BGN 2.000 pro Monat

 Kroatien                       —— 20 % (15 + 5) Rentenver­         —— 15 % Krankenversicherung        —— Berechnung von
                                   sicherung                        —— 0,5 % Unfall- und Kranken­         Beiträgen für
                                                                       versicherung am Arbeitsplatz       bestimmte Einkom­
                                                                    —— 1,7 % Arbeitslosenversiche­        men, bis max. 6-fache
                                                                       rung                               des kroatischen
                                                                                                          Jahresdurchschnitts­
                                                                                                          gehalts (für 2011:
                                                                                                          ca. EUR 75.000,
                                                                                                          d. h. HRK 551.304)

 Polen                          ——   9,76 % Altersversorgung        —— 9,76 %, Altersversorgung
                                ——   1,5 % Rentenversicherung       —— 4,5 %, Rentenversicherung
                                ——   2,45 % Krankenversicherung     —— 0,40 % – 8,12 % Unfall­
                                ——   18 % oder 32 % Einkommen­         versicherung
                                     steuer                         —— 2,45 % Arbeitsfond
                                                                    —— 0,1 % Garantiefond

 Russland                       —— 13 % (bzw. 30 % EStG)            Ab 2011:                           —— Berechnung aufgrund
                                                                    —— 26 % Föderaler Rentenfonds         des jährlichen
                                                                    —— 2,9 % Föderaler Sozial­            Einkommens
                                                                       versicherungsfonds              —— Einkommen über
                                                                    —— 2,1 % Föderaler Fonds für          RUB 415.000 wird
                                                                       Krankenpflichtversicherung         nicht berücksichtigt

8 | Steuern in Osteuropa 2011
Staat        Arbeitnehmer                      Arbeitgeber                        Anmerkungen

                                               —— 3 % Regionaler Fonds für
                                                  obligatorische Krankenversi­
                                                  cherung
                                               —— 0,2 % – 8,5 % Betriebsunfall­
                                                  versicherung (je nach Grad
                                                  des Berufsrisikos)

Slowakei     —— 19 % Einkommensteuer           —— 10 % Krankenversicherung,       —— Krankenversicherung
             —— 4 % Krankenversicherung        —— 25,2 % Sozialversicherung          – Jahreseinkommen,
             —— 9,4 % Sozialversicherung          (beinhaltend 1,4 % Kranken­        aber max. 36 ×
                (beinhaltend 1,4 % Kranken­       geld-, 17 % Renten-,               Durchschnittslohn
                geld-, 7 % Renten-, und           1 % Arbeitslosenversiche­
                1 % Arbeitslosenversiche­         rung, 0,25 % Garantiefonds,
                rung) bis max. EUR 253,87         0,8 % Unfallversicherung und
                                                  4,75 % Reservefonds) bis
                                                  max. EUR 695,91

Slowenien    —— 15,5 % Rentenversicherung      —— 8,85 % Rentenversicherung
             —— 6,36 % Krankenversicherung     —— 7,09 % Krankenversicherung
             —— 0,14 % Arbeitslosenversiche­   —— 0,06 % Arbeitslosenversiche­
                rung                              rung
             —— 0,1 % Mutterschaftsurlaub      —— 0,1 % Mutterschaftsurlaub

Tschechien   —— 15 % Einkommensteuer           —— 25 % Rentenversicherung         —— Steuer wird aus der
             —— 6,5 % Rentenversicherung          und Arbeitslosenversicherung       Gesamtzahl der
                und Arbeitslosenversicherung   —— 9 % Krankenversicherung            Lohnkosten des
             —— 4,5 % Krankenversicherung                                            Arbeitgebers, d. h.
                                                                                     134 % des Bruttoloh­
                                                                                     nes („Superbrutto­
                                                                                     lohn“) berechnet.

Ukraine      —— 3,6 % Sozialversicherungs­     —— 36,76 % – 49,7 %Sozial­         —— Beiträge werden vom
                beitrag, aufgegliedert in:        versicherungsbeitrag,              Einkommen bis zu
                ∙∙ 2 % Rentenversicherung         aufgegliedert in:                  einer Beitragsbe­
                ∙∙ 1 % Krankenversicherung        ∙∙ 33,2 % Rentenversiche­          messungsgrenze von
                ∙∙ 0,6 % Arbeitslosen­               rung                            derzeit UAH 13.830
                   versicherung                   ∙∙ 1,4 % Krankenversiche­          (ca. EUR 1.317)
                                                     rung                            bezahlt.
                                                  ∙∙ 1,6 % Arbeitslosenver­
                                                     sicherung
                                                  ∙∙ 0,56 % – 13,5 % Unfallver­
                                                     sicherung (je nach der Art
                                                     der Tätigkeit)

Ungarn       —— 16 % (effektiv 20,32 %)        —— 1 % Arbeitsmarktbeitrag
                Einkommensteuer
             —— 10 % Rentenversicherung
             —— 1,5 % Arbeitsmarktbeitrag
             —— 1,5 % Fachausbildungs­
                beitrag

                                                                                                            9
V. Mehrwertsteuer

 Staat                           Steuersatz     Ermäßigter Steuersatz                          Anmerkungen

 Bosnien-Herzegowina             —— BiH: 17 %   —— BiH: Einheitlicher Steuersatz (17 %)

 Bulgarien                       —— 20 %        —— Bis zum 31.03.2011: 7 % für Hoteldienst-
                                                   leistungen als Teil einer organisierten
                                                   Reisedienstleistung; ab dem 01.04.2011:
                                                   9 % für alle Hoteldienstleistungen

 Kroatien                        —— 23 %        —— 0 % (Milchprodukte, Brot, Medikamente,
                                                   Bücher, medizinische Implantate und
                                                   orthopädische Hilfsmittel, usw.);
                                                —— 10 % (Zeitschriften / Zeitungen und
                                                   touristische Unterkunftsleistungen)

 Polen                           —— 23 %        —— 8 % (ausgewählte Waren und Leistungen)      —— Die erhöhten Steuer­-
                                                —— 5 % (einfache Nahrungsmittel, Bücher und       sätze gelten im
                                                   spezialisierte Zeitschriften)                  Prinzip vom
                                                —— 0 % (Schiffe, Flugzeuge und verbundene         1. Januar 2011 bis
                                                   Leistungen)                                    31. Dezember 2013,
                                                —— Befreiung mancher Leistungen (insb.            mit der Möglichkeit
                                                   finanzielle Leistungen)                        einer weiteren
                                                                                                  Erhöhung falls die
                                                                                                  wirtschaftlichen Ziele
                                                                                                  nicht erreicht sind.

 Russland                        —— 18 %        —— 10 % (Bücher, Zeitschriften, medizinische
                                                   Güter, bestimmte Nahrungsmittel,
                                                   Kinderkleidung)
                                                —— 0 % (Exportgeschäfte)
                                                —— steuerbefreite Leistungen, v. a. im
                                                   Finanzsektor
                                                —— bei Anwendung des vereinfachten
                                                   Steuersystems durch einheitliche Sonder­
                                                   steuer ersetzt

 Slowakei                        —— 20 %        —— 10 % (Medikamente, Sanitätsware, Bücher     —— Die Erhöhung des
                                                   u. a.)                                         Steuersatzes ab
                                                                                                  1. Januar 2011 von
                                                                                                  19 % auf 20 % ist
                                                                                                  zeitlich befristet.
                                                                                                  Wenn das Haushalts­
                                                                                                  defizit der Slowakei
                                                                                                  die Grenze von 3 %
                                                                                                  des BIP erreicht hat,
                                                                                                  wird der Steuersatz
                                                                                                  wieder auf 19 %
                                                                                                  gesenkt werden.

 Slowenien                       —— 20 %        —— 8,5 % für katalogisch aufgezählte
                                                   Leistungen

 Tschechien                      —— 20 %        —— 10 % (Lebensmittel, Kulturdienste,
                                                   Unterkunft, Bücher und Zeitschriften
                                                   u. A. m.)

10 | Steuern in Osteuropa 2011
Staat     Steuersatz             Ermäßigter Steuersatz                          Anmerkungen

Ukraine   —— 20 % (es gibt       —— 0 %
             eine umfang­           ∙∙ Exportgeschäfte
             reiche Liste der       ∙∙ Betreuung von Schiffen, Flugzeugen
             Waren und                 sowie verbundene Leistungen
             Leistung, die von      ∙∙ grenzüberschreitende Beförderung von
             der Mehrwert­             Reisenden und Gepäck
             steuer befreit         ∙∙ Bearbeitung der importierten Waren
             sind)                     unter Bedienung ihrer weiteren Ausfuhr
                                       ins Ausland

Ungarn    —— 25 %                —— 18 % (Milch- und Mehlprodukte, Beher­
                                    bergung)
                                 —— 5 % (Bücher, Medikamente, Fernheizung
                                    u. a.)

                                                                                              11
VI. Vermögenssteuer

 Staat                           Steuersatz                                        Anmerkungen

 Bosnien-Herzegowina             RS: Vermögenssteuer bzgl. verschiedener           b) RS: Die Vermögenssteuer wird in RS im
                                     Rechte an Liegenschaften (Höhe ist               Vermögenssteuergesetz der RS geregelt.
                                     abhängig von der Fläche der Liegenschaf­      c) FBiH: Die Vermögens-, Erbschafts- und
                                     ten); Erbschafts- und Schenkungssteuer           Schenkungssteuer fallen in die Kompetenz
                                     (3 % für Liegenschaften; 10 % für Bargeld,       der Kantone und werden daher in kantona­
                                     Geldforderungen, Rechte am geistigen             len Gesetzen (z. B. Liegenschaftsverkehrs-
                                     Eigentum, Eigentumsrecht an genutzten            und Rechteübertragungsgesetz des KS;
                                     Motorfahrzeugen, Schiffen, usw. mit Wert         Steuergesetz des KS) geregelt.
                                     über BAM 5.000); Liegenschaftsverkehrs-
                                     und Rechteübertragungssteuer (3 %).
                                 a) FBiH – Beispiel Kanton Sarajevo (KS):
                                     Liegenschaftsverkehrs- und Rechteübertra­
                                     gungssteuer (5 %); Vermögenssteuer bzgl.
                                     Eigentumsrechte an bestimmten Bauten,
                                     PKWs, Motorrädern, Schiffen, usw. (Höhe ist
                                     abhängig von der Fläche der Bauten, des
                                     Alters und der Leistung der PKWs, usw.);
                                     Erbschafts- und Schenkungssteuer (5 % für
                                     unbewegliches Vermögen; 10 % für bewegli­
                                     ches Vermögen mit Wert über BAM 2.000).

 Bulgarien                       —— Grund- und Wohnungsbesitzsteuer:               —— Der Steuersatz wird von der jeweiligen
                                    zwischen 0,1 und 4,5 ‰ des Steuerwertes           Gemeinde bestimmt, mit Ausnahme des
                                 —— Steuer bei Übertragung einer Immobilie:           Steuersatzes für Zigaretten, Alkohol und
                                    zwischen 0.1 und 3 % vom höheren aus dem          Treibstoffe, der vom Staat bestimmt wird .
                                    Steuerwert oder Ankaufspreises                 —— Die Steuergrundlage ist die Steuerschätzung
                                 —— Erbschaftssteuer zwischen 0,4 % – 6,6 %           oder der Buchwert. Der Steuerwert wird
                                 —— PKW mit hoher Leistung                            durch Beschluss des Gemeinderats
                                 —— Waren wie Zigaretten, Alkohol, Treibstoffe        bestimmt.
                                    u. a.                                          —— keine Erbschaftssteuer zwischen Eheleuten
                                                                                      und Verwandten gerader Linie

 Kroatien                                                                          —— Wochenendhäuser werden zwischen
                                                                                      EUR 0,68 – 2,06 (HRK 5 – 15) pro m²
                                                                                      Nutzungsfläche besteuert. Geplant für 2011:
                                                                                      Besteuerung nach dem Wert der Immobilie
                                                                                      und andere Arten der Vermögensbesteue­
                                                                                      rung

 Polen                           —— Immobilien, LKW                                —— Immobilien: je nach der Fläche,
                                 —— Steuersätze auf der lokalen Ebene durch die       LKW: je nach dem Gewicht
                                    Gemeinde festgelegt (Obergrenzen sind
                                    gesetzlich definiert).

 Russland                        —— für natürliche Personen: Lokale Steuer auf     —— bei Anwendung des vereinfachten Steuer­
                                    unbewegliches Vermögen von bis zu 2 %             systems durch einheitliche Sondersteuer
                                 —— für juristische Personen: Regionale Steuer        ersetzt
                                    auf das gesamte Anlagevermögen von bis zu
                                    2,2 %

12 | Steuern in Osteuropa 2011
Staat        Steuersatz                                     Anmerkungen

Slowakei     —— Kraftfahrzeugsteuer auf Kraftfahrzeuge,     —— Steuersatz: PKW – abhängig vom Hubraum;
                die zu unternehmerischen Zwecken in der        andere Fahrzeuge – abhängig von der
                Slowakei verwendet werden                      Anzahl der Achsen und des Gesamtgewichts
             —— Immobiliensteuer auf Gebäude, Grundstücke      des Fahrzeuges
                und Wohnungen                               —— Steuersatz hängt von der Lokalität der
                                                               Immobilie und deren Fläche ab

Slowenien    —— je nach Typus und Wert der Immobilie        —— Verschiedene Immobilien, derzeit ist ein
                                                               neues Immobiliensteurgesetz in Vorberei­
                                                               tung, das sich am Marktwert der Immobilie
                                                               orientiert
                                                            —— Boote und Kraftfahrzeuge

Tschechien   —— Immobilien                                  —— Einkommen der Stadthaushalten – kann in
                                                               einzelnen Städten unterschiedlich sein

Ukraine                                                     —— Derzeit gibt es keine Vermögenssteuern.
                                                               Für Anfang 2011 ist die Einführung einer
                                                               Vermögenssteuer im Gespräch.

Ungarn       —— keine Besteuerung von Vermögenswerten

                                                                                                           13
VII. News

 Staat                           Neuerungen

 Bosnien-Herzegowina             —— Am 01.01.2011 sind in BDBiH zwei neue Steuergesetze, deren Regelungsgegenstände vor
                                    diesem Zeitpunkt in einem einheitlichen Steuergesetz geregelt waren, in Kraft getreten:
                                    Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz.
                                 —— Am 01.02.2011 sind in RS die Novellen des EStG sowie des SV-BeiträgeG in Kraft getreten.
                                    Mit diesen wurde der einheitliche EStG-Steuersatz von 8 % auf 10 % erhöht. Erstmals werden
                                    auch Dividenden, die natürlichen Personen ausgezahlt werden, besteuert. Zudem wurden die
                                    SV-Beiträge von 30,6 % auf 33 % erhöht.

 Bulgarien                       —— Der Steuersatz für Quellensteuer hinsichtlich erzielter Zinsen oder Lizenzgebühren von
                                    bestimmten EU-ansässigen Personen wurde von 10 % auf 5 % gemindert.
                                 —— Ab 01.04.2011 wird der Umsatzsteuerstaz für Hoteldienstleistungen auf 9 % erhöht.
                                 —— Ab 01.01.2011 wurden Quellensteuern auf Einnahmen von Unternehmen mit Sitz in steuer­
                                    günstigen Staaten (offshore zones) eingeführt.
                                 —— Ab 01.01.2011 wurden die Sozialversicherungsbeiträge erhöht.

 Kroatien                        —— Die „Krisensteuer“ von 2 % auf Löhne, Renten und andere Einkommen wurde Mitte 2010
                                    abgeschafft, der Steuersatz von 4 % wurde am 31.10.2010 abgeschafft.
                                 —— Die „Krisensteuer“ von 2 % bzw. 4 % auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurde am
                                    31.08. bzw. Ende 2010 abgeschafft.
                                 —— Mitte 2010 neue Steuersätze der Einkommenssteuer: Anstelle der bisherigen 15 %, 25 %, 35 %
                                    und 45 %, sind die neuen Steuersätze von 12 %, 25 % und 40 % in Anwendung.

 Polen                           —— Ab 2011 Einkommenssteuerbefreiung der Investment- und Pensionfonds von EU- und EWR-
                                    Staaten
                                 —— Ab 1. Juli 2013 keine Besteuerung der Zinseinkommen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaf­
                                    ten aus den EU- und EWR-Staaten; Bedingungen: mindestens 25 % Kapitalanteil ohne Pause für
                                    mindestens 2 Jahre
                                 —— Ab 2. April 2010 Befreiung von Einbringung eines Unternehmens oder eines organisierten
                                    Unternehmensteils (insb. Betrieb) in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage von der Trans­
                                    aktionssteuer (Stempelsteuer)

 Russland                        —— die einheitliche Sozialsteuer von 26 % wurde Anfang 2010 abgeschafft.
                                 —— die Bußgelder für Steuerrechtsverstöße wurden erheblich erhöht.

 Slowakei                        —— Möglichkeit der Umsatzsteuer – Gruppenregistrierung,
                                 —— Pflicht der Erstellung der Dokumentation zur Transferbewertung im Fall der Verrechnung
                                    zwischen ausländischen verbundenen Unternehmen
                                 —— die Steuerverluste können innerhalb von 7 aufeinander folgenden Besteuerungsperioden geltend
                                    gemacht werden (die Periode wurde von 5 auf 7 Besteuerungsperioden verlängert)
                                 —— Einführung der Möglichkeit der Verlängerung der Frist zur Vorlegung der Est.-Erklärung um
                                    3 Monate
                                 —— neue Steuerregelungen beim Verkauf und Einbringung von Unternehmen, Verschmelzung und
                                    Spaltung von Unternehmen
                                 —— Möglichkeit der Abschreibung von Sachanlagen nach einzelnen Komponenten
                                 —— Die Geltendmachung des persönlichen Freibetrages wird nur auf sogenannte aktive Einkünfte
                                    beschränkt
                                 —— Geltendmachung der persönlichen Freibeträge in Höhe von EUR 398.33 für die Zusatzrenten­
                                    versicherung, Finanzmitteln für Zwecksparen und Lebensversicherung wird nicht mehr möglich
                                 —— Einführung der Emissionsquotensteuer (Steuersatz 80 %)
                                 —— Abschaffung der Pflicht der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Taschengeld bei Auslandsdienst­
                                    reisen zu leisten (falls solches Taschengeld geleistet wird, wird dieses als steuerbare Einnahme
                                    betrachtet)

14 | Steuern in Osteuropa 2011
Staat        Neuerungen

             —— Neuerungen im Bereich der Kranken- und Sozialversicherung: Erweiterung der Bemessungs­
                grundlagen um weitere Einkommen, von denen die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Sozialver­
                sicherung zu leisten sind, und Erweiterung des Kreises der Versicherungszahler (Einnahmen von
                Dividenden werden der Krankenversicherung unterliegen – betrifft Gewinnanteile erworben
                nach 1. Januar 2011)

Tschechien   —— „Hochwassersteuer“, d.h. eine Minderung der Lohnsteuerermäßigung zwecks Einholung von
                Mitteln zur Beseitigung der Hochwasserschäden, sollte 2011 eingeleitet werden
             —— Erhöhung der MwSt. geplant
             —— Grundlegende Änderung des Steuersystems soll 2011 vorgestellt werden
             —— In den nächsten drei Jahren (2011 – 2013) werden die Erträge aus Solaranlagen mit 26 %
                besteuert.

Ukraine      —— im Laufe der nächsten Monate wird in der Ukraine das geltende Steuerrecht umfangreich
                novelliert werden

Ungarn       —— ab Januar 2011 wird eine Einkommensteuer Flat-Tax von 16 % in Kombination mit der Familien­
                steuererleichtertung eingeführt
             —— neue Abgabe für Banken und Versicherungen, welche mindestens für die nächsten 3 Jahre gilt
             —— In drei Wirtschaftssektoren (Einzelhandel, Telekommunikation, Energie) wurde eine Sondersteuer
                für die Steuerjahre 2010, 2011 und 2012 eingeführt.

                                                                                                                15
Moskau

                                       Hamburg

    Amsterdam                                Berlin
                                                                            Warschau
        Utrecht                                   Leipzig
  Antwerpen              Düsseldorf
                                                       Dresden
                          Köln
            Brüssel                                                                                              Kiew
                                 Frankfurt                  Prag

                 Luxemburg
                                   Stuttgart
Paris
                 Straßburg                                  Wien      Bratislava
                                 München
                        Zürich                                                Budapest

                                               Ljubljana           Zagreb
          Lyon
                             Mailand
                                                                                    Belgrad           Bukarest
                                                                             Sarajevo

                                                                                              Sofia
                                                 Rom

        Algier

                                                                                                                         CMS Standorte

                                                                                                                         Aberdeen
                                                                                                                         Buenos Aires
                                                                                                                         Bristol
                                                                                                                         Casablanca
                                                                                                                         Edinburgh
                                                                                                                         London
                                                                                                                         Madrid
                                                                                                                         Marbella
                                                                                                                         Montevideo
                                                                                                                         Rio de Janeiro
                                                                                                                         Sevilla

                                                                                                                              Peking
                                                                                                                            Shanghai
Kontakte

Bosnien-Herzegowina                   Deutschland                     Österreich
Sarajevo                              München                         Wien
CMS Reich-Rohrwig Hainz d.o.o.        CMS Hasche Sigle                CMS Reich-Rohrwig Hainz
Ul. Fra Anđela Zvizdovića 1           Nymphenburger Straße 12         Rechtsanwälte GmbH
71000 Sarajevo, Bosnien-Herzegowina   80335 München, Deutschland      Ebendorferstraße 3
                                                                      1010 Wien, Österreich
Adis Gazibegović                      Birgit Schneider
T +387 33 2964 08                     T +49 89 23807 128              Sibylle Novak
E adis.gazibegovic@cms-rrh.com        E birgit.schneider@cms-hs.com   T +43 1 40443 3750
                                                                      E sibylle.novak@cms-rrh.com
                                      Düsseldorf
Bulgarien                             CMS Hasche Sigle
Sofia                                 Breite Straße 3                 Polen
Pavlov and Partners Law Firm          40213 Düsseldorf, Deutschland   Warschau
in cooperation with                                                   CMS Cameron McKenna
CMS Reich-Rohrwig Hainz               Thomas Heidemann                Dariusz Greszta Spółka Komandytowa
Landmark Centre                       T +49 211 4934 0                Warsaw Financial Centre
14 Tzar Osvoboditel Blvd.             E thomas.heidemann@cms-hs.com   Ul. Emilii Plater 53
1000 Sofia, Bulgarien                                                 00-113 Warschau, Polen

Gentscho Pavlov                       Kroatien                        Lidia Dziurzynska-Leipert
T +359 2 92199 21                     Zagreb                          T +48 22 520 5659
E gentscho.pavlov@cms-rrh.com         CMS Zagreb                      E 	lidia.dziurzynska-leipert@
                                      Ilica 1                             cms-cmck.com
                                      10000 Zagreb, Kroatien

                                      Wolfgang Auf
                                      T +385 1 4825 604
                                      E wolfgang.auf@cms-rrh.com

18 | Steuern in Osteuropa 2011
Russland                             Slowenien                              Ukraine
Moskau                               Ljubljana                              Kiew
CMS, Russia                          CMS Reich-Rohrwig Hainz                CMS Reich-Rohrwig Hainz TOV
Gogolevsky Blvd., 11                 Tomšičeva 1                            19B Instytutska St.
119019 Moskau, Russland              1000 Ljubljana, Slowenien              01021 Kiew, Ukraine

Thomas Heidemann                     Aleš Lunder                            Johannes Trenkwalder
T +7 495 786 4049                    T +386 1 62052 10                      T +380 44 50335 46
E thomas.heidemann@cms-hs.com        E ales.lunder@cms-rrh.com              E johannes.trenkwalder@cms-rrh.com

Schweiz                              Tschechische Republik                  Ungarn
Zürich                               Prag                                   Budapest
CMS von Erlach Henrici Ltd           CMS Cameron McKenna v.o.s.             Ormai és Társai
Dreikönigstrasse 7                   Palladium, Na Poříčí 1079 / 3a         CMS Cameron McKenna LLP
8022 Zürich, Schweiz                 110 00 Prag 1, Tschechische Republik   YBL Palace
                                                                            Károlyi Mihály utca 12
Max Albers                           Pavla Kratochvilova                    1053 Budapest, Ungarn
T +41 44 2851 111                    T +420 2 96798 111
E max.albers@cms-veh.com             E pavla.kratochvilova@cms-cmck.com     Martin Wodraschke
                                                                            T +36 1 48348 28
                                                                            E martin.wodraschke@cms-cmck.com
Slowakei
Bratislava
Ružička Csekes s.r.o.
in association with members of CMS
Vysoká 2 / B
811 06 Bratislava, Slowakei

Peter Šimo
T +421 2 3233 3444
E peter.simo@cms-rrh.com

                                                                                                                 19
CMS Legal Services EEIG ist eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung zur Koordinierung der unabhängigen Mitgliedssozietäten.
                                         CMS Legal Services EEIG erbringt keinerlei Mandantenleistung. Derartige Leistungen werden in den jeweiligen Ländern ausschließlich von
                                         den Mitgliedssozietäten erbracht. In bestimmten Fällen dient CMS als Marken- oder Firmenname einzelner beziehungsweise aller Mitglieds­
                                         sozietäten. CMS Legal Services EEIG und deren Mitgliedssozietäten sind rechtlich eigenständig und unabhängig. Zwischen ihnen besteht keine
                                         Beziehung in Form von Mutter- und Tochtergesellschaften beziehungsweise keine Vertreter-, Partner- oder Joint-Venture-Beziehung. Keine
                                         Angabe in diesem Dokument ist so auszulegen, dass eine solche Beziehung besteht. Keine Mitgliedssozietät ist dazu berechtigt, im Namen
© CMS Legal Services EEIG (April 2011)

                                         von CMS Legal Services EEIG oder einer anderen Mitglieds­sozietät unmittelbar oder mittelbar oder in jeglicher anderer Form Verpflichtungen
                                         einzugehen.

                                         CMS Verbundsmitglieder sind: CMS Adonnino Ascoli & Cavasola Scamoni (Italien); CMS Albiñana & Suárez de Lezo, S.L.P. (Spanien);
                                         CMS Bureau Francis Lefebvre (Frankreich); CMS Cameron McKenna LLP (England); CMS DeBacker (Belgien); CMS Derks Star Busmann (Niederlande);
                                         CMS von Erlach Henrici AG (Schweiz); CMS Hasche Sigle (Deutschland) und CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH (Österreich).

                                         Die internationalen Standorte der CMS-Büros und verbundenen Büros sind: Amsterdam, Berlin, Brüssel, London, Madrid, Paris,
                                         Rom, Wien, Zürich, Aberdeen, Algier, Antwerpen, Belgrad, Bratislava, Bristol, Bukarest, Budapest, Buenos Aires, Casablanca, Dresden,
                                         Düsseldorf, Edinburgh, Frankfurt / Main, Hamburg, Kiew, Köln, Leipzig, Ljubljana, Luxemburg, Lyon, Marbella, Mailand, Montevideo, Moskau,
                                         München, Peking, Prag, Rio de Janeiro, Sarajevo, Sevilla, Shanghai, Sofia, Straßburg, Stuttgart, Utrecht, Warschau und Zagreb.

                                         www.cmslegal.com
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