Umsetzung der 4. EU- Geldwäsche-Richtlinie aus Bankensicht - Neue Anti-Geldwäschebestimmungen ab 2017 - Vereinigung ...
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Neue Anti-Geldwäschebestimmungen ab 2017 BKS Bank AG Dr. Dieter Kohl (19.01.2017) Umsetzung der 4. EU- Geldwäsche-Richtlinie aus Bankensicht 1
Einleitung Aufsichtstätigkeit In Österreich von der FMA geführte Ermittlungsverfahren / Verwaltungsstrafverfahren im Jahr 2015: 13 Straferkenntnisse und sechs Strafverfügungen wegen Verstößen gegen Geldwäschebestimmungen 222 aufsichtsbehördliche Verfahren zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung 125 Ermittlungsverfahren 42 Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes 55 Verwaltungsstrafverfahren. 5
Einleitung Vielfältige Methoden der Geldwäscherei verlangen neue Bekämpfungsmethoden Hawala (Auf Vertrauen basiertes Geldtransfersystem ohne Banken) Cryptocurrency (mittels Peer-to-Peer Netzwerken, zB Bitcoin, Ripple, Quark etc) Wire stripping (Bewusstes Entfernen/Verändern von auffälligen Begriffen in Zahlungsverkehrstransaktionen) Sportwetten (zB durch Setzen auf einander widersprechende Ergebnisse; Spielerkorruption) … 6
Grundlagen 7
Grundlagen Begriffe Begriff „Geldwäscherei“ Einschleusen von illegalen (also aus Straftaten stammenden) Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, wobei versucht wird, deren Herkunft zu verschleiern. Drei Phasen der Geldwäscherei Placement : Platzierung in der Bank (zB Einzahlung auf Konto) Layering: Verschleierungshandlungen (zB verdeckte Treuhandschaft, Verwendung gefälschter Identitätsdaten, Smurfing, Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Zweck,…) Integration: Abschluss von „legalen“ Geschäften mit dem „gewaschenen“ Geld (zB Immobilienerwerb ) 8
Grundlagen Tatbestände Geldwäscherei-Tatbestände im StGB § 165 (1): Verbot, die aus der eigenen Straftat* oder aus der Straftat eines Dritten* stammenden Vermögensbestandteile zu verbergen oder deren Herkunft zu verschleiern (insbesondere durch falsche Angaben hinsichtlich des Ursprungs, des Eigentums oder der Beschaffenheit der Mittel) [* sog. „Vortaten“] § 165 (2): Verbot, solche Vermögenswerte wissentlich zu verwahren, verwalten etc. § 165 (3): Verbot, Vermögenswerte einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) wissentlich zu verwahren, verwalten etc Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, ab EUR 50.000,-- „gewaschenem“ Wert: Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre. Tätige Reue ist möglich. 9
Grundlagen Tatbestände Vortaten zur Geldwäscherei Jedes Verbrechen (Freiheitsstrafdrohung von mehr als drei Jahren), zB gewerbsmäßiger Diebstahl, Veruntreuung. Jedes Vermögensdelikt mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafdrohung, zB Sachbeschädigung, schwerer Diebstahl, Bestechung. Gewerbsmäßig begangene Vergehen gegen das Immaterialgüterrecht (zB Markenschutzgesetz). Aufgezählte Tatbestände (zB Urkundenfälschung, Bestechlichkeit, Versetzung von Grenzzeichen etc) Bestimmte Finanzstraftaten (zB Schmuggel, gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung, Abgabenbetrug, jeweils ab bestimmter Betragsgrenzen) 10
Grundlagen Terrorismusfinanzierung Begriff „Terrorismusfinanzierung“ Bereitstellung oder Sammeln von Vermögenswerten mit der Absicht oder Kenntnis, dass mit diesen Geldern terroristische Straftaten begangen werden (z.B. Angriffe auf das Leben von Personen, Geiselnahmen, Anschläge etc.). Auch erfüllt, wenn Gelder aus legaler Tätigkeit stammen [zB Spenden an einen Verein, der religiös motivierten Terror fördert] Geregelt in § 278d StGB. 11
Grundlagen Rechtsgrundlagen EU-Recht (verbindlich): Vierte EU-Geldwäscherei-Richtlinie (2015/849) Geldtransfer-VO (2015/847) VO Hochrisikoländer (2016/1675) Nur mittelbar relevant: FATF-Empfehlungen US-Patriot Act UN-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Anti money laundering principles for private banking der Wolfsberg- Group 12
Systeme und Maßnahmen 13
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Haupt-Themen Risikoanalyse Risikoanalyse Know Your Customer („KYC“) Genehmigungspflichten Verdachts- KYC Meldung Transaktionsprüfung Verdachtsmeldung Genehmig Transaktions ungs- prüfung Pflichten 14
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Risikoanalyse Risikoanalyse Verdachts- KYC Meldung Genehmig Transaktions ungs- prüfung Pflichten 15
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Risikoanalyse Bank hat ihr Risiko, für Geldwäsche •Abstrakt (allgemeines AML-Risiko des Bankgeschäftes) /Terrorismusfinanzierung 1 missbraucht zu werden, tourlich zu analysieren. Risikogruppen (Geographie, Kunde, •Konkret (auf jeweilige Bank bezogene AML-Risiken) Produkt, Komplexität der 2 Transaktion, Geschäfte des Kunden). Risikoeinstufung jedes Kunden in eine von mind. 3 Risikoklassen. •Ergebnis: AML-Risikoeinstufung der jeweiligen Bank (Gesamtrisiko) Je nach Risikoklasse unterschiedlich 3 strenge Nachweis- und Überprüfungspflichten. 16
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Know Your Customer („KYC“) Risikoanalyse Verdachts- KYC Meldung Genehmig Transaktions ungs- prüfung Pflichten 17
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Know Your Customer („KYC“) Feststellung/Überprüfung von: Negativkatalog (jedenfalls abzulehnende Geschäftsbeziehung) Kundenidentifizierung Zweck und Art der Geschäftsbeziehung Wirtschaftlicher Eigentümer juristischer Personen Aktualisierungspflichten 18
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank KYC – Bankseitig definierter Negativkatalog Personen aus Sanktionsstaaten Sanktionierte Personen Personen aus Staat der EU-Hochrisikoländer-VO, schwarzen/grauen FATF- Liste/ Nicht-Kooperationsstaat, Unternehmen mit Bezug zu Offshore- Regionen Verurteilungen Unerwünschte Brachen (zB ausländische Waffenhersteller, Handel mit radioaktiven Substanzen,… ) Unklare, verschachtelte Unternehmensstrukturen … 19
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank KYC – Kundenidentifizierung Vor Beginn einer dauernd Geschäftsbeziehung Bei gelegentlicher Transaktion > EUR 15.000,-- > EUR 1.000,-- bei Geldtransfers Weitere Fälle (zB Verdacht GW, Auszahlung aus alten anonymen Sparbüchern, etc) Amtlicher Lichtbildausweis Feststellung, ob Person politisch exponiert ist („PEP“) Nachweis der Existenz der juristischen Person (zB Firmenbuchauszug) Nachweis der Vertretungsbefugnis bei Vertreten juristischer Personen 20
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank KYC – Zweck/Art der Geschäftsbeziehung Befragung des Kunden Verlangen von Nachweisen Dokumentation mittels KYC-Formular zB Treuhandschaft, PEP etc Elektronische Verarbeitung zu Analysezwecken 21
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank KYC – Wirtschaftlicher Eigentümer Definition: „Jene Menschen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht“. Liegt im Wesentlichen vor bei Halten eines Anteiles von mehr als 25% (direkt/indirekt) Kontrollieren eines Anteiles von mehr als 25% (direkt/indirekt) Kontrolle auf „andere Weise“ (zB Stimmbindungsvertrag) Stiftungen: Begünstigte, die mindestens 25% des Vermögens erhalten 22
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank KYC – Wirtschaftlicher Eigentümer Feststellung mittels Formblatt, risikobasiert sind Nachweise zu erbringen Kunde ist gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet (§ 6 Abs 3 FM-GwG) Problematik bei Stiftungen Stiftungszusatzurkunde (die typischerweise Regelungen über die Begünstigten und damit die möglichen wirtschaftlichen Eigentümer enthält) muss nicht in der Urkundensammlung des Firmenbuches hinterlegt sein, daher für Bank oft unklar, ob eine solche existiert. Fehlende gesetzliche Regelung, welche alternativen Nachweise akzeptiert werden dürfen (zB Einblicknahme+Aktenvermerk durch Kundenbetreuer; Finanz-Online-Meldung, …) Problematik bei internationalen Konstellationen Informationen (derzeit) nicht in offiziellen Registern verfügbar 23
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Genehmigungspflichten Risikoanalyse Verdachts- KYC Meldung Genehmig Transaktions ungs- prüfung Pflichten 24
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Genehmigungspflichten (Beispiele) Bestimmte Legitimationsdokumente Treuhänder mit Sitz außerhalb bekannter Märkte Geschäftsbeziehung zu Politisch Exponierter Person (oder Familienmitglied oder Nahebezug) Geschäftsbeziehung zu Nicht-EU-Korrespondenzbank Schulungsplan AML-Policy 25
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Transaktionsprüfung Risikoanalyse Verdachts- KYC Meldung Genehmig Transaktions ungs- prüfung Pflichten 26
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Transaktions-Prüfung Automatische Kontrolle aller Zahlungsverkehrs-Transaktionen in der BKS Bank AG Anhand von Indizienmodellen, Indiziengruppen, Schwellenwerten Kalibrierung durch Geldwäscherei-Beauftragten (GWB) Auffälligkeiten lösen automatisch eine Mitteilung beim GWB aus Dieser entscheidet, ob es sich um echten Treffer, false-positive oder näher zu hinterfragende Transaktion handelt und setzt die vorgesehenen Maßnahmen (zB Verdachtsmeldung) Manuelle Kontrollen (Listen, Stichproben, Meldungen von Mitarbeitern,…) 27
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Verdachtsmeldung Risikoanalyse Verdachts- KYC Meldung Genehmig Transaktions ungs- prüfung Pflichten 28
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Verdachtsmeldung an Bundeskriminalamt (BKA) bei Transaktion mit oder im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen aus GW-Vortaten (bevorstehend, im Laufen, beendet) Vermögenswert rührt aus GW-Vortat her Transaktion mit Vermögenswerten einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung Vermögenswert dient der Terrorismusfinanzierung Verdeckte Treuhandschaft Auszahlung aus alten anonymen Sparbüchern weitere (zB nachhaltig fehlende Daten gemäß EU-Geldtransfer-VO, unechte Legitimationsdokumente,…) 29
Systeme und Maßnahmen Organisation und Umsetzung in der Bank Risikoanalyse Verdachts- KYC Meldung Genehmig Transaktions ungs- prüfung Pflichten 30
Neuerungen ab 2017 31
Neue Geldwäsche-Bestimmungen ab 2017 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (seit 1.1.2017) Wirtschaftliche Eigentümer – Registergesetz (Juni 2017) EU-Geldtransfer-Verordnung (Juni 2017) 32
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Löst die meisten derzeitigen Regelungen im BWG ab PEP, die Amt für das Inland ausüben, werden relevant Weitere Delikte werden zur Geldwäsche-Vortat Pflicht zur Löschung von AML-relevanten Daten nach 5 Jahren Keine gesetzliche Definition von niedrigem/hohem AML-Risiko mehr (Beurteilung obliegt der Bank) Erweiterung des Strafrahmens für die Bank auf bis zu EUR 5.000.000,--; „naming & shaming“ 33
Politisch exponierte Personen Definition: „Eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat“ Mindestens bis 12 Monate nach Ende des Amtes NEU: Auch Ämter bei inländischen (also österreichischen) Einrichtungen sind relevant, zB: Bundeskanzler von Österreich ist PEP! Nicht abschließende Aufzählung der konkreten Ämter bei österreichischen Rechtsträgern 34
Politisch exponierte Personen Durch die Einbeziehung inländischer Amtsträger erhöht sich die Zahl der potentiellen PEP-Kundenbeziehungen Derzeit keine Möglichkeit, risikobasiert Unterschiede bei den Sorgfaltspflichten zu machen (zB zwischen Amtsträgern in Österreich und Amtsträgern außerhalb der EU). 35
Politisch exponierte Personen Mit kommender Novelle der 4. EU-Geldwäsche-RL (2017) könnte die „domestic PEP“ (Amtsträger eine EU- /Mitgliedsstaatinstitution) mit normalen Sorgfaltspflichten eingeführt werden. Details noch offen 36
Politisch exponierte Personen Natürliche Personen sind als PEP einzustufen, wenn sie selbst das Amt ausüb(t)en wenn Familienmitglieder das Amt ausüb(t)en wenn deren Treugeber das Amt ausüb(t)en [Geschäftsbeziehung eines Steuerberater einer PEP, der als Treuhänder ein Konto eröffnet, ist mit verstärkten Sorgfaltspflichten zu gestionieren!] wenn ein bestimmter Nahebezug zu einer PEP besteht 37
Politisch exponierte Personen Auf juristische Personen sind PEP-Sorgfaltspflichten anzuwenden, wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden das Amt ausüb(t)e wenn ein Treugeber des Kunden das Amt ausüb(t)e wenn Familienmitglieder der genannten Personen das Amt ausüb(t)en 38
Politisch exponierte Personen Ämter, die die PEP-Eigenschaft bewirken: Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre (für Österreich insb: Bundespräsident, Bundeskanzler, Mitglieder der Bundes-/ Landesregierungen) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane (für Österreich insb: Abgeordnete des Nationalrates und des Bundesrates) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien (für Österreich insb: Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien) 39
Politisch exponierte Personen Ämter, die die PEP-Eigenschaft bewirken: Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann (für Österreich insb: Richter des OGH, VfGH, VwGH); Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken (für Österreich insb: Präsidenten des Bundesrechnungshofes, Direktoren der Landesrechnungshöfe, Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte (für Österreich insb: Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant); 40
Politisch exponierte Personen Ämter, die die PEP-Eigenschaft bewirken: Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen (für Österreich insb: Unternehmen bei denen der Bund oder ein Land mit mindestens 50% am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital beteiligt ist oder die der Bund oder ein Land alleine betreibt oder die der Bund oder ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht); Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation. Sonstige wichtige Ämter von vergleichbar hoher Bedeutung. 41
Politisch exponierte Personen „Familienmitglieder“ einer PEP sind insb: Ehegatte, dem Ehegatten gleichgestellte Person, Person in Lebensgemeinschaft Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) und deren Ehegatte, dem Ehegatten gleichgestellte Person, Person in Lebensgemeinschaft. Auch volljährige und nicht mehr im Haushalt lebende Kinder sind erfasst. Eltern der PEP 42
Politisch exponierte Personen „Sonstiger Nahebezug zu einer politisch exponierten Person“ besteht insb, wenn der Kunde mit einer PEP gemeinsam der wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder ähnlichen Rechtsträgern sind, oder zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, oder alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder eines ähnlichen Rechtsträgers sind, der bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde. 43
Politisch exponierte Personen Nach Ausscheiden aus dem Amt: Mindestens 12 Monate das PEP-Risiko weiter berücksichtigen, bis davon auszugehen ist, dass dieses spezifische Risiko nicht mehr existiert! Kein 12-Monats-Automatismus! Risikobasierte Entscheidung treffen (Einzelfall oder anhand im voraus festgelegter Kriterien) 44
Politisch exponierte Personen Feststellung/Überprüfung der PEP-Eigenschaft & Datenbankabfrage Erklärung des Kunden (KYC) 45
Information über Datenverwendung Neukunden und Nicht-Kunden, die Schaltertransaktionen durchführen, müssen Information über Verwendung ihrer Daten für AML- Zwecke erhalten. 46
Information über Datenverwendung 47
Pflicht zur Datenlöschung Banken müssen Daten, die sie ausschließlich für AML- Zwecke von Personen gespeichert oder verarbeitet haben, nach fünf Jahren ab Durchführung der Transaktion ab Beendigung der Geschäftsbeziehung löschen, wenn nicht FMA eine längere Frist anordnet andere (längere) gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen die Daten in Strafverfahren, von dem die Bank verständigt worden ist, benötigt werden 48
Niedriges/Hohes AML-Risiko Keine gesetzliche Definition von niedrigem/hohem AML- Risiko mehr (Beurteilung obliegt der Bank AML- Risikoanalyse) FMA-VO zu Fällen des niedrigen Risikos FMA-VO Schulsparen Sparvereinsverordnung FMA Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung Dzt keine FMA-VO zu Fällen des hohen Risikos, ist aus FM- GwG risikobasiert abzuleiten FMA Online-Identifikationsverordnung – Online-IDV (bei Einhaltung kein hohes Risiko) 49
Erweiterung des Strafrahmens Bisheriger Strafrahmen für Verstöße gegen die Anti- Geldwäschebestimmungen des BWG: EUR 150.000,-- Nunmehr Bei „einfachen“ Verstößen weiterhin EUR 150.000,-- Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen oder eine Kombination davon beträgt die Geldstrafe bis zu EUR 5.000.000 oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens Naming & shaming: Auflistung der laufenden Verwaltungsstrafverfahren (vor Rechtskraft!!!) unter namentlicher Nennung des Beschuldigten und des vorgeworfenen Delikts auf der FMA-Homepage (Anonymisierung in bestimmten Fällen möglich). 50
Ausblick EU-Geldtransfer-Verordnung: Nachfolgebestimmung der EU-Auftraggeberdaten- Verordnung Definierte Daten zum Begünstigten einer Überweisung müssen mitgesendet werden (bisher: nur zum Auftraggeber) Empfängerwortlautprüfung wird erforderlich (evt auch für zwischengeschaltete Banken) 51
Ausblick Novelle der 4. EU-Geldwäsche-RL: Reaktion auf Panama-Leaks und Terrorismus-Ereignisse der Vergangenheit Soll bis 26. Juni 2017 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sein! Präsidentschaftskompromisstext vom 19.12.2016: Betrags-Einschränkungen betreffend E-Geld (betrifft anonyme Pre-Paid Karten) Einführung der „Domestic PEP“ Anwendung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Kunden auch dann, wenn andere Gesetze Datenaktualisierung vorsehen (zB OECD-CRS) Erweiterte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Drittländern im hohen AML- Risiko (betrifft zB auch Bosnien-Herzegowina!) BKA erhält Zugriff auf das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer (Datenqualität!) 52
Ausblick Erweiterung des Vortaten-Kataloges Art 3 Z 4 4.EU-GW-RL: Insb alle Strafen mit Höchststrafe von mehr als einem Jahr oder Mindeststrafe von 6 Monaten. Aktueller Vortatenkatalog des § 165 StGB erfüllt diese Vorgaben nicht vollumfänglich (zB erfasst der Sammeltatbestand „alle Verbrechen“ erst Freiheitsstrafen ab drei Jahren) Ein Änderungsentwurf der gesetzlichen Bestimmungen liegt derzeit noch nicht vor. Bis zu einer Aktualisierung der gesetzlichen Bestimmungen bleibt es bei den bisherigen Vortaten. 53
Ausblick Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz Österreichische Unternehmen werden verpflichtet, deren wirtschaftliche Eigentümer in einem Register einzutragen Banken werden voraussichtlich Zugang zu dem Register haben Noch ist unklar, in welchem Umfang Banken sich auf das Register verlassen dürfen Definition des Wirtschaftlichen Eigentümers im Wesentlichen unverändert, aber: Evt im Zweifel Heranziehen der Führungsebene des „letzten“ juristischen Person in der Kette, wenn kein wiE feststellbar Evt national unterschiedliche Grenzen (unter als 25%) auf den einzelnen Beteiligungsebenen 54
Ausblick Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz Gesetz ist in Ausarbeitung Entwurf im Januar 2017 erwartet In-Kraft-Treten voraussichtlich im Juni 2017 Auch Änderung bei der Einstufung des Kundenbestandes dann nicht ausgeschlossen, evt aktive Kontaktaufnahme mit Kunden erforderlich 55
Umsetzung der 4. EU- Geldwäsche-Richtlinie aus Bankensicht BKS Bank AG (19.01.2017) Vielen Dank für Ihre Teilnahme! 56
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Kontakt BKS Bank AG Dr. Dieter Kohl Vorstandsbüro Leitung Recht&Compliance Tel: +43 463 5858 -139 dieter.kohl@bks.at 58
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