Umsetzung der 4. EU- Geldwäsche-Richtlinie aus Bankensicht - Neue Anti-Geldwäschebestimmungen ab 2017 - Vereinigung ...

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Umsetzung der 4. EU- Geldwäsche-Richtlinie aus Bankensicht - Neue Anti-Geldwäschebestimmungen ab 2017 - Vereinigung ...
Neue Anti-Geldwäschebestimmungen ab 2017
                                        BKS Bank AG
                                       Dr. Dieter Kohl
                                        (19.01.2017)

    Umsetzung der 4. EU-
Geldwäsche-Richtlinie aus
            Bankensicht
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Umsetzung der 4. EU- Geldwäsche-Richtlinie aus Bankensicht - Neue Anti-Geldwäschebestimmungen ab 2017 - Vereinigung ...
Einleitung
Presseberichte

                     www.haufe.de, 26.03.2015

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Umsetzung der 4. EU- Geldwäsche-Richtlinie aus Bankensicht - Neue Anti-Geldwäschebestimmungen ab 2017 - Vereinigung ...
Einleitung
Presseberichte

                     www.focus.de, 24.04.2015

                 3
Umsetzung der 4. EU- Geldwäsche-Richtlinie aus Bankensicht - Neue Anti-Geldwäschebestimmungen ab 2017 - Vereinigung ...
Einleitung
Presseberichte

                     www.finanznachrichten.de, 06.10.2016

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Umsetzung der 4. EU- Geldwäsche-Richtlinie aus Bankensicht - Neue Anti-Geldwäschebestimmungen ab 2017 - Vereinigung ...
Einleitung
   Aufsichtstätigkeit

In Österreich von der FMA geführte Ermittlungsverfahren /
Verwaltungsstrafverfahren im Jahr 2015:
 13 Straferkenntnisse und sechs Strafverfügungen wegen
   Verstößen gegen Geldwäschebestimmungen
 222 aufsichtsbehördliche Verfahren zur Prävention von
   Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
   125 Ermittlungsverfahren
   42 Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
   55 Verwaltungsstrafverfahren.

                                   5
Umsetzung der 4. EU- Geldwäsche-Richtlinie aus Bankensicht - Neue Anti-Geldwäschebestimmungen ab 2017 - Vereinigung ...
Einleitung
    Vielfältige Methoden der Geldwäscherei verlangen neue Bekämpfungsmethoden

 Hawala (Auf Vertrauen basiertes Geldtransfersystem ohne Banken)
 Cryptocurrency (mittels Peer-to-Peer Netzwerken, zB
   Bitcoin, Ripple, Quark etc)

 Wire stripping (Bewusstes Entfernen/Verändern von
   auffälligen Begriffen in Zahlungsverkehrstransaktionen)

 Sportwetten (zB durch Setzen auf einander widersprechende
   Ergebnisse; Spielerkorruption)

 …

                                                6
Grundlagen

     7
Grundlagen
   Begriffe

 Begriff „Geldwäscherei“
   Einschleusen von illegalen (also aus Straftaten stammenden)
    Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf,
    wobei versucht wird, deren Herkunft zu verschleiern.
   Drei Phasen der Geldwäscherei
      Placement : Platzierung in der Bank (zB Einzahlung auf Konto)
      Layering: Verschleierungshandlungen (zB verdeckte Treuhandschaft,
       Verwendung gefälschter Identitätsdaten, Smurfing, Transaktionen ohne
       erkennbaren wirtschaftlichen Zweck,…)
      Integration: Abschluss von „legalen“ Geschäften mit dem „gewaschenen“
       Geld (zB Immobilienerwerb )

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Grundlagen
   Tatbestände
 Geldwäscherei-Tatbestände im StGB
   § 165 (1): Verbot, die aus der eigenen Straftat* oder aus der Straftat eines
    Dritten* stammenden Vermögensbestandteile zu verbergen oder
    deren Herkunft zu verschleiern (insbesondere durch falsche Angaben
    hinsichtlich des Ursprungs, des Eigentums oder der Beschaffenheit der
    Mittel) [* sog. „Vortaten“]
   § 165 (2): Verbot, solche Vermögenswerte wissentlich zu verwahren,
    verwalten etc.
   § 165 (3): Verbot, Vermögenswerte einer kriminellen Organisation (§
    278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) wissentlich zu
    verwahren, verwalten etc
   Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, ab EUR 50.000,-- „gewaschenem“
    Wert: Freiheitsstrafe ein bis zehn Jahre. Tätige Reue ist möglich.

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Grundlagen
   Tatbestände
 Vortaten zur Geldwäscherei
   Jedes Verbrechen (Freiheitsstrafdrohung von mehr als drei Jahren), zB
      gewerbsmäßiger Diebstahl, Veruntreuung.
     Jedes Vermögensdelikt mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafdrohung,
      zB Sachbeschädigung, schwerer Diebstahl, Bestechung.
     Gewerbsmäßig begangene Vergehen gegen das Immaterialgüterrecht
      (zB Markenschutzgesetz).
     Aufgezählte Tatbestände (zB Urkundenfälschung, Bestechlichkeit,
      Versetzung von Grenzzeichen etc)
     Bestimmte Finanzstraftaten (zB Schmuggel, gewerbsmäßige
      Abgabenhinterziehung, Abgabenbetrug, jeweils ab bestimmter
      Betragsgrenzen)

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Grundlagen
   Terrorismusfinanzierung

 Begriff „Terrorismusfinanzierung“
   Bereitstellung oder Sammeln von Vermögenswerten mit der Absicht
    oder Kenntnis, dass mit diesen Geldern terroristische Straftaten
    begangen werden (z.B. Angriffe auf das Leben von Personen,
    Geiselnahmen, Anschläge etc.).
   Auch erfüllt, wenn Gelder aus legaler Tätigkeit stammen [zB Spenden
    an einen Verein, der religiös motivierten Terror fördert]
   Geregelt in § 278d StGB.

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Grundlagen
   Rechtsgrundlagen

 EU-Recht (verbindlich):
   Vierte EU-Geldwäscherei-Richtlinie (2015/849)
   Geldtransfer-VO (2015/847)
   VO Hochrisikoländer (2016/1675)
 Nur mittelbar relevant:
     FATF-Empfehlungen
     US-Patriot Act
     UN-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
     Anti money laundering principles for private banking der Wolfsberg-
      Group

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Systeme und
Maßnahmen

     13
Systeme und Maßnahmen
  Organisation und Umsetzung in der Bank

 Haupt-Themen
                                                               Risikoanalyse
     Risikoanalyse
     Know Your Customer („KYC“)
     Genehmigungspflichten                     Verdachts-
                                                                                    KYC
                                                 Meldung
     Transaktionsprüfung
     Verdachtsmeldung

                                                                           Genehmig
                                                     Transaktions
                                                                              ungs-
                                                       prüfung
                                                                            Pflichten

                                           14
Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank

 Risikoanalyse
                                                                Risikoanalyse

                                                 Verdachts-
                                                                                     KYC
                                                  Meldung

                                                                            Genehmig
                                                      Transaktions
                                                                               ungs-
                                                        prüfung
                                                                             Pflichten

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Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank
 Risikoanalyse
   Bank hat ihr Risiko, für Geldwäsche              •Abstrakt (allgemeines AML-Risiko
                                                      des Bankgeschäftes)
    /Terrorismusfinanzierung                     1
    missbraucht zu werden, tourlich zu
    analysieren.
   Risikogruppen (Geographie, Kunde,                •Konkret (auf jeweilige Bank
                                                      bezogene AML-Risiken)
    Produkt, Komplexität der                     2
    Transaktion, Geschäfte des Kunden).
   Risikoeinstufung jedes Kunden in
    eine von mind. 3 Risikoklassen.                  •Ergebnis: AML-Risikoeinstufung der
                                                      jeweiligen Bank (Gesamtrisiko)
   Je nach Risikoklasse unterschiedlich         3
    strenge Nachweis- und
    Überprüfungspflichten.

                                            16
Systeme und Maßnahmen
  Organisation und Umsetzung in der Bank

 Know Your Customer („KYC“)
                                                               Risikoanalyse

                                                Verdachts-
                                                                                    KYC
                                                 Meldung

                                                                           Genehmig
                                                     Transaktions
                                                                              ungs-
                                                       prüfung
                                                                            Pflichten

                                           17
Systeme und Maßnahmen
  Organisation und Umsetzung in der Bank

 Know Your Customer („KYC“)
   Feststellung/Überprüfung von:
     Negativkatalog (jedenfalls abzulehnende Geschäftsbeziehung)
     Kundenidentifizierung
     Zweck und Art der Geschäftsbeziehung
     Wirtschaftlicher Eigentümer juristischer Personen
     Aktualisierungspflichten

                                           18
Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank

 KYC – Bankseitig definierter Negativkatalog
   Personen aus Sanktionsstaaten
   Sanktionierte Personen
   Personen aus Staat der EU-Hochrisikoländer-VO, schwarzen/grauen FATF-
      Liste/ Nicht-Kooperationsstaat, Unternehmen mit Bezug zu Offshore-
      Regionen
     Verurteilungen
     Unerwünschte Brachen (zB ausländische Waffenhersteller, Handel mit
      radioaktiven Substanzen,… )
     Unklare, verschachtelte Unternehmensstrukturen
     …

                                            19
Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank

 KYC – Kundenidentifizierung
   Vor Beginn einer dauernd Geschäftsbeziehung
   Bei gelegentlicher Transaktion
     > EUR 15.000,--
     > EUR 1.000,-- bei Geldtransfers
   Weitere Fälle (zB Verdacht GW, Auszahlung aus alten anonymen
      Sparbüchern, etc)
     Amtlicher Lichtbildausweis
     Feststellung, ob Person politisch exponiert ist („PEP“)
     Nachweis der Existenz der juristischen Person (zB Firmenbuchauszug)
     Nachweis der Vertretungsbefugnis bei Vertreten juristischer Personen

                                            20
Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank

 KYC – Zweck/Art der Geschäftsbeziehung
   Befragung des Kunden
   Verlangen von Nachweisen
   Dokumentation mittels KYC-Formular
   zB Treuhandschaft, PEP etc
   Elektronische Verarbeitung zu Analysezwecken

                                            21
Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank

 KYC – Wirtschaftlicher Eigentümer
   Definition: „Jene Menschen, in deren Eigentum oder unter deren
    Kontrolle der Kunde letztlich steht“.
   Liegt im Wesentlichen vor bei
       Halten eines Anteiles von mehr als 25% (direkt/indirekt)
       Kontrollieren eines Anteiles von mehr als 25% (direkt/indirekt)
       Kontrolle auf „andere Weise“ (zB Stimmbindungsvertrag)
       Stiftungen: Begünstigte, die mindestens 25% des Vermögens erhalten

                                            22
Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank
 KYC – Wirtschaftlicher Eigentümer
   Feststellung mittels Formblatt, risikobasiert sind Nachweise zu erbringen
   Kunde ist gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet (§ 6 Abs 3 FM-GwG)
   Problematik bei Stiftungen
     Stiftungszusatzurkunde (die typischerweise Regelungen über die
       Begünstigten und damit die möglichen wirtschaftlichen Eigentümer enthält)
       muss nicht in der Urkundensammlung des Firmenbuches hinterlegt sein, daher
       für Bank oft unklar, ob eine solche existiert.
     Fehlende gesetzliche Regelung, welche alternativen Nachweise akzeptiert
       werden dürfen (zB Einblicknahme+Aktenvermerk durch Kundenbetreuer;
       Finanz-Online-Meldung, …)
   Problematik bei internationalen Konstellationen
     Informationen (derzeit) nicht in offiziellen Registern verfügbar

                                            23
Systeme und Maßnahmen
  Organisation und Umsetzung in der Bank

 Genehmigungspflichten
                                                               Risikoanalyse

                                                Verdachts-
                                                                                    KYC
                                                 Meldung

                                                                           Genehmig
                                                     Transaktions
                                                                              ungs-
                                                       prüfung
                                                                            Pflichten

                                           24
Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank

 Genehmigungspflichten (Beispiele)
   Bestimmte Legitimationsdokumente
   Treuhänder mit Sitz außerhalb bekannter Märkte
   Geschäftsbeziehung zu Politisch Exponierter Person (oder Familienmitglied
    oder Nahebezug)
   Geschäftsbeziehung zu Nicht-EU-Korrespondenzbank
   Schulungsplan
   AML-Policy

                                            25
Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank

 Transaktionsprüfung
                                                                Risikoanalyse

                                                 Verdachts-
                                                                                     KYC
                                                  Meldung

                                                                            Genehmig
                                                      Transaktions
                                                                               ungs-
                                                        prüfung
                                                                             Pflichten

                                            26
Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank

 Transaktions-Prüfung
   Automatische Kontrolle aller Zahlungsverkehrs-Transaktionen in der
      BKS Bank AG
     Anhand von Indizienmodellen, Indiziengruppen, Schwellenwerten
     Kalibrierung durch Geldwäscherei-Beauftragten (GWB)
     Auffälligkeiten lösen automatisch eine Mitteilung beim GWB aus
     Dieser entscheidet, ob es sich um echten Treffer, false-positive oder näher
      zu hinterfragende Transaktion handelt und setzt die vorgesehenen
      Maßnahmen (zB Verdachtsmeldung)
     Manuelle Kontrollen (Listen, Stichproben, Meldungen von
      Mitarbeitern,…)

                                            27
Systeme und Maßnahmen
  Organisation und Umsetzung in der Bank

 Verdachtsmeldung
                                                               Risikoanalyse

                                                Verdachts-
                                                                                    KYC
                                                 Meldung

                                                                           Genehmig
                                                     Transaktions
                                                                              ungs-
                                                       prüfung
                                                                            Pflichten

                                           28
Systeme und Maßnahmen
   Organisation und Umsetzung in der Bank

 Verdachtsmeldung an Bundeskriminalamt (BKA) bei
   Transaktion mit oder im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen
      aus GW-Vortaten (bevorstehend, im Laufen, beendet)
     Vermögenswert rührt aus GW-Vortat her
     Transaktion mit Vermögenswerten einer kriminellen Organisation oder
      terroristischen Vereinigung
     Vermögenswert dient der Terrorismusfinanzierung
     Verdeckte Treuhandschaft
     Auszahlung aus alten anonymen Sparbüchern
     weitere (zB nachhaltig fehlende Daten gemäß EU-Geldtransfer-VO,
      unechte Legitimationsdokumente,…)

                                            29
Systeme und Maßnahmen
Organisation und Umsetzung in der Bank

                                 Risikoanalyse

                  Verdachts-
                                                       KYC
                   Meldung

                                              Genehmig
                       Transaktions
                                                 ungs-
                         prüfung
                                               Pflichten

                                         30
Neuerungen ab 2017

         31
Neue Geldwäsche-Bestimmungen ab 2017

 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (seit 1.1.2017)
 Wirtschaftliche Eigentümer – Registergesetz (Juni
  2017)
 EU-Geldtransfer-Verordnung (Juni 2017)

                            32
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz
 Löst die meisten derzeitigen Regelungen im BWG ab
 PEP, die Amt für das Inland ausüben, werden relevant
 Weitere Delikte werden zur Geldwäsche-Vortat
 Pflicht zur Löschung von AML-relevanten Daten nach 5
  Jahren
 Keine gesetzliche Definition von niedrigem/hohem
  AML-Risiko mehr (Beurteilung obliegt der Bank)
 Erweiterung des Strafrahmens für die Bank auf bis zu
  EUR 5.000.000,--; „naming & shaming“

                           33
Politisch exponierte Personen

 Definition: „Eine natürliche Person, die wichtige
  öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat“
 Mindestens bis 12 Monate nach Ende des Amtes
 NEU:
   Auch Ämter bei inländischen (also österreichischen) Einrichtungen
    sind relevant, zB: Bundeskanzler von Österreich ist PEP!
   Nicht abschließende Aufzählung der konkreten Ämter bei
    österreichischen Rechtsträgern

                                    34
Politisch exponierte Personen

 Durch die Einbeziehung inländischer Amtsträger erhöht sich
  die Zahl der potentiellen PEP-Kundenbeziehungen
 Derzeit keine Möglichkeit, risikobasiert Unterschiede
  bei den Sorgfaltspflichten zu machen (zB zwischen
  Amtsträgern in Österreich und Amtsträgern außerhalb der
  EU).

                              35
Politisch exponierte Personen

 Mit kommender Novelle der 4. EU-Geldwäsche-RL (2017)
  könnte die „domestic PEP“ (Amtsträger eine EU-
  /Mitgliedsstaatinstitution) mit normalen Sorgfaltspflichten
  eingeführt werden.
 Details noch offen

                                36
Politisch exponierte Personen

 Natürliche Personen sind als PEP einzustufen,
   wenn sie selbst das Amt ausüb(t)en
   wenn Familienmitglieder das Amt ausüb(t)en
   wenn deren Treugeber das Amt ausüb(t)en [Geschäftsbeziehung eines
    Steuerberater einer PEP, der als Treuhänder ein Konto eröffnet, ist mit
    verstärkten Sorgfaltspflichten zu gestionieren!]
   wenn ein bestimmter Nahebezug zu einer PEP besteht

                                     37
Politisch exponierte Personen

 Auf juristische Personen sind PEP-Sorgfaltspflichten
  anzuwenden,
   wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer des Kunden das Amt ausüb(t)e
   wenn ein Treugeber des Kunden das Amt ausüb(t)e
   wenn Familienmitglieder der genannten Personen das Amt ausüb(t)en

                                   38
Politisch exponierte Personen

 Ämter, die die PEP-Eigenschaft bewirken:
   Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende
    Minister und Staatssekretäre (für Österreich insb: Bundespräsident,
    Bundeskanzler, Mitglieder der Bundes-/ Landesregierungen)
   Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer
    Gesetzgebungsorgane (für Österreich insb: Abgeordnete des
    Nationalrates und des Bundesrates)
   Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien (für
    Österreich insb: Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat
    vertretenen politischen Parteien)

                                   39
Politisch exponierte Personen
 Ämter, die die PEP-Eigenschaft bewirken:
   Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen
    oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von
    außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr
    eingelegt werden kann (für Österreich insb: Richter des OGH, VfGH,
    VwGH);
   Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von
    Zentralbanken (für Österreich insb: Präsidenten des
    Bundesrechnungshofes, Direktoren der Landesrechnungshöfe, Mitglieder
    des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank)
   Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der
    Streitkräfte (für Österreich insb: Militärpersonen ab dem Dienstgrad
    Generalleutnant);

                                    40
Politisch exponierte Personen

 Ämter, die die PEP-Eigenschaft bewirken:
   Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane
    staatseigener Unternehmen (für Österreich insb: Unternehmen bei
    denen der Bund oder ein Land mit mindestens 50% am Stamm-, Grund-
    oder Eigenkapital beteiligt ist oder die der Bund oder ein Land alleine
    betreibt oder die der Bund oder ein Land durch finanzielle oder sonstige
    wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht);
   Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des
    Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer
    internationalen Organisation.
   Sonstige wichtige Ämter von vergleichbar hoher Bedeutung.

                                     41
Politisch exponierte Personen

 „Familienmitglieder“ einer PEP sind insb:
   Ehegatte, dem Ehegatten gleichgestellte Person, Person in
    Lebensgemeinschaft
   Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) und deren Ehegatte,
    dem Ehegatten gleichgestellte Person, Person in Lebensgemeinschaft.
    Auch volljährige und nicht mehr im Haushalt lebende Kinder sind
    erfasst.
   Eltern der PEP

                                    42
Politisch exponierte Personen

 „Sonstiger Nahebezug zu einer politisch exponierten
  Person“ besteht insb, wenn der Kunde
   mit einer PEP gemeinsam der wirtschaftliche Eigentümer von
    juristischen Personen oder ähnlichen Rechtsträgern sind, oder
   zu einer politisch exponierten Person sonstige enge
    Geschäftsbeziehungen unterhalten, oder
   alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person
    oder eines ähnlichen Rechtsträgers sind, der bekanntermaßen de facto
    zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.

                                   43
Politisch exponierte Personen

 Nach Ausscheiden aus dem Amt:
   Mindestens 12 Monate das PEP-Risiko weiter berücksichtigen, bis
    davon auszugehen ist, dass dieses spezifische Risiko nicht mehr
    existiert!
   Kein 12-Monats-Automatismus!
   Risikobasierte Entscheidung treffen (Einzelfall oder anhand im voraus
    festgelegter Kriterien)

                                     44
Politisch exponierte Personen

 Feststellung/Überprüfung der PEP-Eigenschaft

                           &

        Datenbankabfrage        Erklärung des Kunden (KYC)

                           45
Information über Datenverwendung

 Neukunden und Nicht-Kunden, die
  Schaltertransaktionen durchführen, müssen
  Information über Verwendung ihrer Daten für AML-
  Zwecke erhalten.

                          46
Information über Datenverwendung

                 47
Pflicht zur Datenlöschung
 Banken müssen Daten, die sie ausschließlich für AML-
  Zwecke von Personen gespeichert oder verarbeitet
  haben, nach fünf Jahren
   ab Durchführung der Transaktion
   ab Beendigung der Geschäftsbeziehung
  löschen, wenn nicht
   FMA eine längere Frist anordnet
   andere (längere) gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen
   die Daten in Strafverfahren, von dem die Bank verständigt worden ist,
     benötigt werden

                                    48
Niedriges/Hohes AML-Risiko
 Keine gesetzliche Definition von niedrigem/hohem AML-
  Risiko mehr (Beurteilung obliegt der Bank  AML-
  Risikoanalyse)
 FMA-VO zu Fällen des niedrigen Risikos
   FMA-VO Schulsparen
   Sparvereinsverordnung
   FMA Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung
 Dzt keine FMA-VO zu Fällen des hohen Risikos, ist aus FM-
  GwG risikobasiert abzuleiten
   FMA Online-Identifikationsverordnung – Online-IDV (bei Einhaltung kein
    hohes Risiko)

                                     49
Erweiterung des Strafrahmens
 Bisheriger Strafrahmen für Verstöße gegen die Anti-
  Geldwäschebestimmungen des BWG: EUR 150.000,--
 Nunmehr
   Bei „einfachen“ Verstößen weiterhin EUR 150.000,--
   Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen oder
    eine Kombination davon beträgt die Geldstrafe bis zu EUR 5.000.000 oder
    bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen
    Nutzens
   Naming & shaming: Auflistung der laufenden Verwaltungsstrafverfahren
    (vor Rechtskraft!!!) unter namentlicher Nennung des Beschuldigten und des
    vorgeworfenen Delikts auf der FMA-Homepage (Anonymisierung in
    bestimmten Fällen möglich).
                                     50
Ausblick

EU-Geldtransfer-Verordnung:
 Nachfolgebestimmung der EU-Auftraggeberdaten-
  Verordnung
 Definierte Daten zum Begünstigten einer Überweisung
  müssen mitgesendet werden (bisher: nur zum Auftraggeber)
 Empfängerwortlautprüfung wird erforderlich (evt auch für
  zwischengeschaltete Banken)

                             51
Ausblick
Novelle der 4. EU-Geldwäsche-RL:
 Reaktion auf Panama-Leaks und Terrorismus-Ereignisse der
  Vergangenheit
 Soll bis 26. Juni 2017 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sein!
 Präsidentschaftskompromisstext vom 19.12.2016:
    Betrags-Einschränkungen betreffend E-Geld (betrifft anonyme Pre-Paid Karten)
    Einführung der „Domestic PEP“
    Anwendung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Kunden auch dann, wenn andere
     Gesetze Datenaktualisierung vorsehen (zB OECD-CRS)
    Erweiterte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Drittländern im hohen AML-
     Risiko (betrifft zB auch Bosnien-Herzegowina!)
    BKA erhält Zugriff auf das Register der Wirtschaftlichen Eigentümer
     (Datenqualität!)

                                           52
Ausblick

 Erweiterung des Vortaten-Kataloges
   Art 3 Z 4 4.EU-GW-RL: Insb alle Strafen mit Höchststrafe von mehr als
    einem Jahr oder Mindeststrafe von 6 Monaten.
   Aktueller Vortatenkatalog des § 165 StGB erfüllt diese Vorgaben nicht
    vollumfänglich (zB erfasst der Sammeltatbestand „alle Verbrechen“ erst
    Freiheitsstrafen ab drei Jahren)
   Ein Änderungsentwurf der gesetzlichen Bestimmungen liegt derzeit
    noch nicht vor.
   Bis zu einer Aktualisierung der gesetzlichen Bestimmungen bleibt es bei
    den bisherigen Vortaten.

                                    53
Ausblick
 Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz
   Österreichische Unternehmen werden verpflichtet, deren wirtschaftliche
    Eigentümer in einem Register einzutragen
   Banken werden voraussichtlich Zugang zu dem Register haben
   Noch ist unklar, in welchem Umfang Banken sich auf das Register verlassen
    dürfen
   Definition des Wirtschaftlichen Eigentümers im Wesentlichen
    unverändert, aber:
       Evt im Zweifel Heranziehen der Führungsebene des „letzten“ juristischen Person
        in der Kette, wenn kein wiE feststellbar
       Evt national unterschiedliche Grenzen (unter als 25%) auf den einzelnen
        Beteiligungsebenen

                                          54
Ausblick

 Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz
   Gesetz ist in Ausarbeitung
   Entwurf im Januar 2017 erwartet
   In-Kraft-Treten voraussichtlich im Juni 2017
   Auch Änderung bei der Einstufung des Kundenbestandes dann nicht
    ausgeschlossen, evt aktive Kontaktaufnahme mit Kunden erforderlich

                                     55
Umsetzung der 4. EU-
         Geldwäsche-Richtlinie aus
                     Bankensicht
                           BKS Bank AG
                           (19.01.2017)

Vielen Dank für Ihre
        Teilnahme!
    56
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Banken & Wertpapieraufsicht; Kammer/Berufsverband: Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Bank und
Versicherung

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