Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessen
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H 13614 245 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2020 Ausgegeben zu Wiesbaden am 9. April 2020 Nr. 17 Tag Inhalt Seite 8. 4. 20 Fünfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus ......................................................................................................... 246 Ändert FFN 91-54, 91-55
246 Nr. 17 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. April 2020 Fünfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus1) Vom 8. April 2020 Aufgrund des Symptomen für eine Erkrankung mit 1. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes COVID-19 im Sinne der jeweiligen Krite- vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), rien des Robert Koch-Institutes das nach zuletzt geändert durch Gesetz vom Satz 1 zuständige Gesundheitsamt un- 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verzüglich zu kontaktieren. 2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge- (3) Für die Zeit der Absonderung un- setzes über die öffentliche Sicherheit und terliegen die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I Personen der Beobachtung durch das S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz zuständige Gesundheitsamt. vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 374), §2 verordnet die Landesregierung: Ausnahmen (1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst Artikel 11) sind Personen, Änderung der Verordnung zur 1. die beruflich bedingt grenzüberschrei- Bekämpfung des Corona-Virus tend Personen, Waren und Güter auf Die Verordnung zur Bekämpfung des Co- der Straße, der Schiene, per Schiff rona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. oder per Flugzeug transportieren und S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung sich dafür weniger als 72 Stunden im vom 30. März 2020 (GVBl. S. 214), wird wie Ausland aufgehalten haben, folgt geändert: 2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhal- 1. Die §§ 1 bis 3 werden durch die folgen- tung den §§ 1 bis 4 ersetzt: a) der Funktionsfähigkeit des Gesund- heitswesens, „§ 1 b) der öffentlichen Sicherheit und Ord- Quarantäne nung, (1) Personen, die c) der Pflege diplomatischer Bezie- 1. auf dem Land-, See-, oder Luftweg hungen, aus einem Staat außerhalb der Bun- d) der Funktionsfähigkeit des Rechts- desrepublik Deutschland in Hessen wesens einschließlich des Justiz- einreisen oder vollzugs, 2. sich in einem Gebiet aufgehalten ha- e) der Funktionsfähigkeit von Volks- ben, dass vor dem 10. April 2020 vom vertretung, Regierung und Verwal- Robert Koch-Institut als Risikogebiet tung des Bundes, der Länder und für Infektionen mit dem SARS-CoV-2- der Kommunen sowie der Europäi- Virus festgelegt war und deren Einrei- schen Union se nach dem Zeitpunkt der Festle- gung als Risikogebiet oder innerhalb zwingend notwendig ist; die zwingen- von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der de Notwendigkeit ist durch den Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist, Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prü- fen und zu bescheinigen; sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die ei- 3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als gene Häuslichkeit oder eine andere ge- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von eignete Unterkunft zu begeben und sich Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Fernbusver- für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ih- kehrsunternehmen oder als Besat- rer Einreise ständig dort abzusondern; zung von Flugzeugen, Schiffen, Bah- dies gilt auch für Personen, die zunächst nen und Bussen weniger als 72 Stun- in ein anderes Land der Bundesrepublik den außerhalb des Bundesgebiets Deutschland eingereist sind. Den in aufgehalten haben, Satz 1 genannten Personen ist es in die- 4. die täglich oder für bis zu 72 Stunden sem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von zwingend notwendig und unaufschieb- Personen zu empfangen, die nicht ihrem bar beruflich oder medizinisch veran- Hausstand angehören. lasst in das Bundesgebiet einreisen, (2) Die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Per- oder sonen sind verpflichtet, unverzüglich das 5. die sich weniger als 48 Stunden im für den Ort ihrer eigenen Häuslichkeit Ausland aufgehalten haben. oder der anderen geeigneten Unterkunft Personen nach Satz 1 haben ihre sozia- zuständige Gesundheitsamt zu kontaktie- len und beruflichen Kontakte bis zum ren und auf das Vorliegen der Verpflich- 14. Tage nach ihrer Einreise auf das ab- tungen nach Abs. 1 hinzuweisen. Die in solut notwendige Mindestmaß zu be- Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind schränken. Im Übrigen kann das zustän- ferner verpflichtet, beim Auftreten von dige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiun- 1 ) Ändert FFN 91-54 gen erteilen.
Nr. 17 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. April 2020 247 (2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. Zweck einer mindestens dreiwöchigen S. 82), neben den Gesundheitsämtern Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet die örtlichen Ordnungsbehörden zustän- einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn für dig, wenn die Gesundheitsämter nicht ihre Unterbringung und ihre Tätigkeit be- rechtzeitig erreicht oder tätig werden kön- triebliche Hygienemaßnahmen und in nen, um eine bestehende Gefahrensitua- den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise tion abwenden zu können. Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen §4 werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie Ordnungswidrigkeiten das Verlassen der Unterbringung nur zur Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Abs.1a Nr. 24 des Infektionsschutzgeset- Arbeitgeber oder Auftraggeber zeigt die zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Be- sig hörde an und dokumentiert die ergriffe- nen Maßnahmen nach Satz 1. Die zu- 1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht ständige Behörde hat die Einhaltung der absondert, Voraussetzungen nach Satz 1 zu über- 2. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht prüfen. auf direktem Weg in die eigene Häus- (3) § 1 gilt nicht für Angehörige der lichkeit oder eine andere geeignete Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, Unterkunft begibt, die aus dem Einsatz und aus einsatzglei- 3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch chen Verpflichtungen im Ausland zurück- empfängt, kehren. 4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 die (4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für zuständige Behörde nicht oder nicht Personen, die nur zur Durchreise in die rechtzeitig kontaktiert, Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet Hessens auf un- 5. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zwei- mittelbarem Weg zu verlassen. Die hier- ter Halbsatz eine unrichtige Beschei- für erforderliche Durchreise durch das nigung ausstellt, Gebiet Hessens ist hierbei gestattet. 6. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die zu- (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nur soweit ständige Behörde nicht informiert oder die dort bezeichneten Personen keine 7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 zweiter Symptome aufweisen, die auf eine Er- Halbsatz das Gebiet Hessens nicht krankung mit COVID-19 im Sinne der da- auf unmittelbarem Weg verlässt.“ für jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. 2. Der bisherige § 4 wird § 5 und die Über- (6) Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 schrift wie folgt gefasst: Buchst. a dürfen in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes „§ 5 für einen Zeitraum bis zum 14. Tage nach ihrer Einreise nur tätig sein, soweit durch Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ organisatorische Maßnahmen unter Be- rücksichtigung der jeweiligen Empfehlung des Robert Koch-Instituts für Maßnah- men im Zusammenhang mit der Bekämp- Artikel 22) fung des SARS-CoV-2-Virus das Risiko Änderung der Zweiten Verordnung zur eines Weitertragens des Virus innerhalb Bekämpfung des Corona-Virus der Einrichtung soweit wie möglich ver- ringert wird. Sie haben eine Schutzaus- Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung stattung gemäß den jeweiligen Kriterien des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. des Robert Koch-Instituts zu tragen. Die S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung Schutzausstattung darf nur abgesetzt vom 30. März 2020 (GVBl. S. 214), wird wie werden, wenn ein Mindestabstand von folgt geändert: 1,5 Metern zu anderen Personen einge- 1. § 1 wird wie folgt geändert: halten wird. a) Abs. 5 wird wie folgt gefasst: (7) Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall von § 1 abweichende „(5) Abweichend von Abs. 2 und 3 Anordnungen treffen. ist (8) Die §§ 28, 30 und 31 des Infekti- 1. Personen mit Atemwegsinfektio- onsschutzgesetzes bleiben im Übrigen nen oder unberührt. 2. Personen, die a) auf dem Land-, See- oder Luft- §3 weg aus einem Staat außer- Vollzug halb der Bundesrepublik Deutschland in Hessen einge- Für den Vollzug dieser Verordnung reist sind oder sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hes- sischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert 2 ) Ändert FFN 91-55
248 Nr. 17 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. April 2020 b) sich in einem Gebiet aufgehal- b) Abs. 4 wird wie folgt geändert: ten haben, dass vor dem aa) Buchst. c wird wie folgt gefasst: 10. April 2020 vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet „c) aa) auf dem Land-, See- für Infektionen mit dem SARS- oder Luftweg aus ei- CoV-2-Virus festgelegt war und nem Staat außerhalb deren Einreise nach dem Zeit- der Bundesrepublik punkt der Festlegung als Risi- Deutschland einge- kogebiet oder innerhalb von reist sind oder 14 Tagen vor dem Zeitpunkt bb) sich in einem Gebiet der Festlegung als Risikogebiet aufgehalten haben, erfolgt ist, dass vor dem für einen Zeitraum von 14 Tagen seit 10. April 2020 vom der Einreise das Betreten von Einrich- Robert Koch-Institut tungen nach Abs. 1 verboten.“ als Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus b) Abs. 6 wird aufgehoben. festgelegt war und deren Einreise nach dem Zeitpunkt der Festlegung als Risiko- 2. § 2 wird wie folgt geändert: gebiet oder innerhalb a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: von 14 Tagen vor aa) Der Nr. 10 wird als Buchst. w an- dem Zeitpunkt der gefügt: Festlegung als Risiko- gebiet erfolgt ist, „w) Psychologische Psychothe- rapeutinnen und Psychologi- für einen Zeitraum von sche Psychotherapeuten so- 14 Tagen seit der Einrei- wie Kinder- und Jugendli- se.“ chenpsychotherapeutinnen bb) Folgender Satz wird angefügt: oder Kinder- und Jugendli- „Satz 1 Buchst. b gilt nicht, so- c h e n ps y c h o t h e r a p e u t e n weit Angehörige des gleichen nach § 1 des Psychothera- Hausstandes aufgrund ihrer be- peutengesetzes vom 16. Ju- ruflichen Tätigkeit nach Abs. 2 ni 1998 (BGBl. I S. 1311), Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infi- zuletzt geändert durch Ge- zierten Personen stehen.“ setz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307),“ c) Abs. 5 Buchst. c wird wie folgt ge- fasst: bb) Nach Nr. 11 werden als Nr. 11a bis 11c eingefügt: „c) aa) auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat „11a. Beschäftige in nach § 45 außerhalb der Bundesre- des Achten Buches Sozial- publik Deutschland einge- gesetzbuch betriebserlaub- reist sind oder nispflichtigen stationären oder teilstationären Ein- bb) sich in einem Gebiet auf- richtungen, die keine Kin- gehalten haben, das vor dertagesbetreuungsein- dem 10. April 2020 vom richtungen sind, Robert Koch-Institut als Risikogebiet für Infektio- 11b. Personen, die hauptberuf- nen mit dem SARS- lich Beratungsdienste der CoV-2-Virus festgelegt war psychosozialen Notfallver- und deren Einreise nach sorgung, insbesondere im dem Zeitpunkt der Festle- Bereich der Notfallseelsor- gung als Risikogebiet oder ge oder der Krisentelefone, innerhalb von 14 Tagen sicherstellen, sowie Mitar- vor dem Zeitpunkt der beiterinnen von Schutzein- Festlegung als Risikoge- richtungen für Betroffene biet erfolgt ist, geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von für einen Zeitraum von 14 Ta- Frauenhäusern oder gen seit der Einreise.“ Schutzwohnungen, 11c. Personen, die in nach § 9 3. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt ge- anerkannten Schwanger- fasst: schaftskonfliktberatungs- stellen Beratungen nach § 5 „3. a) auf dem Land-, See- oder Luft- des Schwangerschaftskon- weg aus einem Staat außerhalb fliktgesetzes vom 27. Juli der Bundesrepublik Deutschland 1992 (BGBl. I S. 1398), zu- eingereist sind oder letzt geändert durch Gesetz b) sich in einem Gebiet aufgehalten vom 14. Dezember 2019 haben, dass vor dem 10. April (BGBl. I S. 2789), durchfüh- 2020 vom Robert Koch-Institut ren,“
Nr. 17 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. April 2020 249 als Risikogebiet für Infektionen halten haben, dass vor dem 10. April mit dem SARS-CoV-2-Virus fest- 2020 vom Robert Koch-Institut als Ri- gelegt war und deren Einreise sikogebiet für Infektionen mit dem nach dem Zeitpunkt der Festle- SARS-CoV-2-Virus festgelegt war gung als Risikogebiet oder inner- und deren Einreise nach dem Zeit- halb von 14 Tagen vor dem Zeit- punkt der Festlegung als Risikogebiet punkt der Festlegung als Risiko- oder innerhalb von 14 Tagen vor dem gebiet erfolgt ist, Zeitpunkt der Festlegung als Risiko- für einen Zeitraum von 14 Tagen seit gebiet erfolgt ist, und seit der Einrei- der Einreise.“ se noch keine 14 Tage vergangen sind.“ 4. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt ge- fasst: 5. In § 10 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 5,“ die Angabe „§ 4 Abs. 3,“ einge- „4. die Krankheitssymptome für COVID- fügt. 19 im Sinne der Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen, Kontakt zu infizierten Personen haben oder hat- ten und noch keine 14 Tage seit dem Kontakt vergangen sind oder sie auf Artikel 3 dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesre- Inkrafttreten publik Deutschland eingereist sind Diese Verordnung tritt am 10. April 2020 oder sie sich in einem Gebiet aufge- in Kraft. Wiesbaden, den 8. April 2020 Hessische Landesregierung Der Ministerpräsident Der Minister Bouffier für Soziales und Integration Klose Der Minister des Innern u n d f ü r Sp o r t Beuth
250 Nr. 17 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. April 2020 Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 14 00, ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.de Druck: Druckerei Bernecker GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 12 89 Vertrieb und Abonnementverwaltung: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen, Tel.: (0 56 61) 7 31-4 20, Fax: (0 56 61) 7 31-4 00 E-Mail: aboverwaltung@bernecker.de Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Abbestellungen zum 31. Dezember müssen spätestens am 15. November schriftlich beim Verlag vorliegen. Fälle höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und dergleichen entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfül- lung von Aufträgen und Schadensersatzleistungen. Bezugspreis: Der jährliche Bezugspreis beträgt 62 EUR einschl. MwSt. und Versand. Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 16 Seiten EUR 3,83. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,06 EUR je zusätzlich angefangener 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zzgl. Porto und Verpackung.
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