Gesetz- und Verordnungsblatt - Hessen

 
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H 13614

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Gesetz- und Verordnungsblatt
                                  für das Land Hessen
2020                               Ausgegeben zu Wiesbaden am 9. April 2020                                                         Nr. 17

 Tag                                                            Inhalt                                                              Seite

8. 4. 20   Fünfte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des
           Corona-Virus .........................................................................................................    246
           Ändert FFN 91-54, 91-55
246                      Nr. 17 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. April 2020

                                      Fünfte Verordnung
              zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus1)
                                                   Vom 8. April 2020

       Aufgrund des                                                   Symptomen für eine Erkrankung mit
1. § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes                           COVID-19 im Sinne der jeweiligen Krite-
   vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),                               rien des Robert Koch-Institutes das nach
   zuletzt geändert durch Gesetz vom                                  Satz 1 zuständige Gesundheitsamt un-
   27. März 2020 (BGBl. I S. 587),                                    verzüglich zu kontaktieren.
2. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge-                                  (3) Für die Zeit der Absonderung un-
   setzes über die öffentliche Sicherheit und                         terliegen die in Abs. 1 Satz 1 erfassten
   Ordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I                               Personen der Beobachtung durch das
   S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz                              zuständige Gesundheitsamt.
   vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 374),
                                                                                         §2
verordnet die Landesregierung:
                                                                                      Ausnahmen
                                                                         (1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst
                         Artikel 11)                                  sind Personen,
           Änderung der Verordnung zur                                1. die beruflich bedingt grenzüberschrei-
           Bekämpfung des Corona-Virus                                   tend Personen, Waren und Güter auf
    Die Verordnung zur Bekämpfung des Co-                                der Straße, der Schiene, per Schiff
rona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl.                                      oder per Flugzeug transportieren und
S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung                               sich dafür weniger als 72 Stunden im
vom 30. März 2020 (GVBl. S. 214), wird wie                               Ausland aufgehalten haben,
folgt geändert:                                                       2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhal-
1. Die §§ 1 bis 3 werden durch die folgen-                               tung
   den §§ 1 bis 4 ersetzt:                                               a) der Funktionsfähigkeit des Gesund-
                                                                            heitswesens,
                             „§ 1
                                                                         b) der öffentlichen Sicherheit und Ord-
                          Quarantäne                                        nung,
            (1) Personen, die                                            c) der Pflege diplomatischer Bezie-
       1. auf dem Land-, See-, oder Luftweg                                 hungen,
          aus einem Staat außerhalb der Bun-                             d) der Funktionsfähigkeit des Rechts-
          desrepublik Deutschland in Hessen                                 wesens einschließlich des Justiz-
          einreisen oder                                                    vollzugs,
       2. sich in einem Gebiet aufgehalten ha-                           e) der Funktionsfähigkeit von Volks-
          ben, dass vor dem 10. April 2020 vom                              vertretung, Regierung und Verwal-
          Robert Koch-Institut als Risikogebiet                             tung des Bundes, der Länder und
          für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-                               der Kommunen sowie der Europäi-
          Virus festgelegt war und deren Einrei-                            schen Union
          se nach dem Zeitpunkt der Festle-
          gung als Risikogebiet oder innerhalb                           zwingend notwendig ist; die zwingen-
          von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der                             de Notwendigkeit ist durch den
          Festlegung als Risikogebiet erfolgt ist,                       Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prü-
                                                                         fen und zu bescheinigen;
       sind verpflichtet, sich unverzüglich nach
       der Einreise auf direktem Weg in die ei-                       3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als
       gene Häuslichkeit oder eine andere ge-                            Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
       eignete Unterkunft zu begeben und sich                            Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Fernbusver-
       für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ih-                          kehrsunternehmen oder als Besat-
       rer Einreise ständig dort abzusondern;                            zung von Flugzeugen, Schiffen, Bah-
       dies gilt auch für Personen, die zunächst                         nen und Bussen weniger als 72 Stun-
       in ein anderes Land der Bundesrepublik                            den außerhalb des Bundesgebiets
       Deutschland eingereist sind. Den in                               aufgehalten haben,
       Satz 1 genannten Personen ist es in die-                       4. die täglich oder für bis zu 72 Stunden
       sem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von                          zwingend notwendig und unaufschieb-
       Personen zu empfangen, die nicht ihrem                            bar beruflich oder medizinisch veran-
       Hausstand angehören.                                              lasst in das Bundesgebiet einreisen,
          (2) Die in Abs. 1 Satz 1 erfassten Per-                        oder
       sonen sind verpflichtet, unverzüglich das                      5. die sich weniger als 48 Stunden im
       für den Ort ihrer eigenen Häuslichkeit                            Ausland aufgehalten haben.
       oder der anderen geeigneten Unterkunft                         Personen nach Satz 1 haben ihre sozia-
       zuständige Gesundheitsamt zu kontaktie-                        len und beruflichen Kontakte bis zum
       ren und auf das Vorliegen der Verpflich-                       14. Tage nach ihrer Einreise auf das ab-
       tungen nach Abs. 1 hinzuweisen. Die in                         solut notwendige Mindestmaß zu be-
       Abs. 1 Satz 1 erfassten Personen sind                          schränken. Im Übrigen kann das zustän-
       ferner verpflichtet, beim Auftreten von                        dige Gesundheitsamt in begründeten
                                                                      Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiun-
1
    ) Ändert FFN 91-54                                                gen erteilen.
Nr. 17 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. April 2020                 247

    (2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum                  durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl.
Zweck einer mindestens dreiwöchigen                           S. 82), neben den Gesundheitsämtern
Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet                           die örtlichen Ordnungsbehörden zustän-
einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn für                     dig, wenn die Gesundheitsämter nicht
ihre Unterbringung und ihre Tätigkeit be-                     rechtzeitig erreicht oder tätig werden kön-
triebliche Hygienemaßnahmen und in                            nen, um eine bestehende Gefahrensitua-
den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise                       tion abwenden zu können.
Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung
außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen                                              §4
werden, die einer Absonderung nach § 1
Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie                                      Ordnungswidrigkeiten
das Verlassen der Unterbringung nur zur                           Ordnungswidrig im Sinne des § 73
Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der                   Abs.1a Nr. 24 des Infektionsschutzgeset-
Arbeitgeber oder Auftraggeber zeigt die                       zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
Arbeitsaufnahme bei der zuständigen Be-                       sig
hörde an und dokumentiert die ergriffe-
nen Maßnahmen nach Satz 1. Die zu-                            1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht
ständige Behörde hat die Einhaltung der                          absondert,
Voraussetzungen nach Satz 1 zu über-                          2. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht
prüfen.                                                          auf direktem Weg in die eigene Häus-
   (3) § 1 gilt nicht für Angehörige der                         lichkeit oder eine andere geeignete
Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte,                          Unterkunft begibt,
die aus dem Einsatz und aus einsatzglei-                      3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch
chen Verpflichtungen im Ausland zurück-                          empfängt,
kehren.
                                                              4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 die
   (4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für                         zuständige Behörde nicht oder nicht
Personen, die nur zur Durchreise in die                          rechtzeitig kontaktiert,
Bundesrepublik Deutschland einreisen;
diese haben das Gebiet Hessens auf un-                        5. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zwei-
mittelbarem Weg zu verlassen. Die hier-                          ter Halbsatz eine unrichtige Beschei-
für erforderliche Durchreise durch das                           nigung ausstellt,
Gebiet Hessens ist hierbei gestattet.                         6. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 die zu-
    (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nur soweit                       ständige Behörde nicht informiert oder
die dort bezeichneten Personen keine                          7. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 zweiter
Symptome aufweisen, die auf eine Er-                             Halbsatz das Gebiet Hessens nicht
krankung mit COVID-19 im Sinne der da-                           auf unmittelbarem Weg verlässt.“
für jeweils aktuellen Kriterien des Robert
Koch-Instituts hinweisen.
                                                      2. Der bisherige § 4 wird § 5 und die Über-
    (6) Personen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2                schrift wie folgt gefasst:
Buchst. a dürfen in Einrichtungen nach
§ 23 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes                                           „§ 5
für einen Zeitraum bis zum 14. Tage nach
ihrer Einreise nur tätig sein, soweit durch                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
organisatorische Maßnahmen unter Be-
rücksichtigung der jeweiligen Empfehlung
des Robert Koch-Instituts für Maßnah-
men im Zusammenhang mit der Bekämp-                                             Artikel 22)
fung des SARS-CoV-2-Virus das Risiko                        Änderung der Zweiten Verordnung zur
eines Weitertragens des Virus innerhalb                        Bekämpfung des Corona-Virus
der Einrichtung soweit wie möglich ver-
ringert wird. Sie haben eine Schutzaus-                   Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung
stattung gemäß den jeweiligen Kriterien               des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl.
des Robert Koch-Instituts zu tragen. Die              S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung
Schutzausstattung darf nur abgesetzt                  vom 30. März 2020 (GVBl. S. 214), wird wie
werden, wenn ein Mindestabstand von                   folgt geändert:
1,5 Metern zu anderen Personen einge-                 1. § 1 wird wie folgt geändert:
halten wird.
                                                              a) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
   (7) Das zuständige Gesundheitsamt
kann im Einzelfall von § 1 abweichende                                   „(5) Abweichend von Abs. 2 und 3
Anordnungen treffen.                                               ist
   (8) Die §§ 28, 30 und 31 des Infekti-                           1. Personen mit Atemwegsinfektio-
onsschutzgesetzes bleiben im Übrigen                                  nen oder
unberührt.                                                         2. Personen, die
                                                                         a) auf dem Land-, See- oder Luft-
                    §3                                                      weg aus einem Staat außer-
                  Vollzug                                                   halb      der   Bundesrepublik
                                                                            Deutschland in Hessen einge-
   Für den Vollzug dieser Verordnung                                        reist sind oder
sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hes-
sischen Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst vom 28. September
2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert                2
                                                           ) Ändert FFN 91-55
248              Nr. 17 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. April 2020

          b) sich in einem Gebiet aufgehal-                   b)   Abs. 4 wird wie folgt geändert:
             ten haben, dass vor dem                               aa) Buchst. c wird wie folgt gefasst:
             10. April 2020 vom Robert
             Koch-Institut als Risikogebiet                             „c)   aa) auf dem Land-, See-
             für Infektionen mit dem SARS-                                        oder Luftweg aus ei-
             CoV-2-Virus festgelegt war und                                       nem Staat außerhalb
             deren Einreise nach dem Zeit-                                        der     Bundesrepublik
             punkt der Festlegung als Risi-                                       Deutschland     einge-
             kogebiet oder innerhalb von                                          reist sind oder
             14 Tagen vor dem Zeitpunkt                                       bb) sich in einem Gebiet
             der Festlegung als Risikogebiet                                      aufgehalten      haben,
             erfolgt ist,                                                         dass      vor       dem
      für einen Zeitraum von 14 Tagen seit                                        10. April 2020 vom
      der Einreise das Betreten von Einrich-                                      Robert Koch-Institut
      tungen nach Abs. 1 verboten.“                                               als Risikogebiet für
                                                                                  Infektionen mit dem
                                                                                  SARS-CoV-2-Virus
   b) Abs. 6 wird aufgehoben.                                                     festgelegt war und
                                                                                  deren Einreise nach
                                                                                  dem Zeitpunkt der
                                                                                  Festlegung als Risiko-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
                                                                                  gebiet oder innerhalb
   a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                      von 14 Tagen vor
      aa) Der Nr. 10 wird als Buchst. w an-                                       dem Zeitpunkt der
          gefügt:                                                                 Festlegung als Risiko-
                                                                                  gebiet erfolgt ist,
           „w) Psychologische Psychothe-
               rapeutinnen und Psychologi-                                    für einen Zeitraum von
               sche Psychotherapeuten so-                                     14 Tagen seit der Einrei-
               wie Kinder- und Jugendli-                                      se.“
               chenpsychotherapeutinnen                            bb) Folgender Satz wird angefügt:
               oder Kinder- und Jugendli-
                                                                        „Satz 1 Buchst. b gilt nicht, so-
               c h e n ps y c h o t h e r a p e u t e n
                                                                        weit Angehörige des gleichen
               nach § 1 des Psychothera-
                                                                        Hausstandes aufgrund ihrer be-
               peutengesetzes vom 16. Ju-
                                                                        ruflichen Tätigkeit nach Abs. 2
               ni 1998 (BGBl. I S. 1311),
                                                                        Satz 1 Nr. 10 in Kontakt zu infi-
               zuletzt geändert durch Ge-
                                                                        zierten Personen stehen.“
               setz vom 15. August 2019
               (BGBl. I S. 1307),“                            c)   Abs. 5 Buchst. c wird wie folgt ge-
                                                                   fasst:
      bb) Nach Nr. 11 werden als Nr. 11a
          bis 11c eingefügt:                                       „c) aa) auf dem Land-, See- oder
                                                                           Luftweg aus einem Staat
           „11a. Beschäftige in nach § 45
                                                                           außerhalb der Bundesre-
                 des Achten Buches Sozial-
                                                                           publik Deutschland einge-
                 gesetzbuch betriebserlaub-
                                                                           reist sind oder
                 nispflichtigen stationären
                 oder teilstationären Ein-                              bb) sich in einem Gebiet auf-
                 richtungen, die keine Kin-                                 gehalten haben, das vor
                 dertagesbetreuungsein-                                     dem 10. April 2020 vom
                 richtungen sind,                                           Robert Koch-Institut als
                                                                            Risikogebiet für Infektio-
           11b. Personen, die hauptberuf-
                                                                            nen mit dem SARS-
                lich Beratungsdienste der
                                                                            CoV-2-Virus festgelegt war
                psychosozialen Notfallver-
                                                                            und deren Einreise nach
                sorgung, insbesondere im
                                                                            dem Zeitpunkt der Festle-
                Bereich der Notfallseelsor-
                                                                            gung als Risikogebiet oder
                ge oder der Krisentelefone,
                                                                            innerhalb von 14 Tagen
                sicherstellen, sowie Mitar-
                                                                            vor dem Zeitpunkt der
                beiterinnen von Schutzein-
                                                                            Festlegung als Risikoge-
                richtungen für Betroffene
                                                                            biet erfolgt ist,
                geschlechtsspezifischer
                Gewalt, insbesondere von                                für einen Zeitraum von 14 Ta-
                Frauenhäusern          oder                             gen seit der Einreise.“
                Schutzwohnungen,
           11c. Personen, die in nach § 9                 3. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt ge-
                anerkannten     Schwanger-                   fasst:
                schaftskonfliktberatungs-
                stellen Beratungen nach § 5                   „3. a) auf dem Land-, See- oder Luft-
                des Schwangerschaftskon-                             weg aus einem Staat außerhalb
                fliktgesetzes vom 27. Juli                           der Bundesrepublik Deutschland
                1992 (BGBl. I S. 1398), zu-                          eingereist sind oder
                letzt geändert durch Gesetz                        b) sich in einem Gebiet aufgehalten
                vom 14. Dezember 2019                                 haben, dass vor dem 10. April
                (BGBl. I S. 2789), durchfüh-                          2020 vom Robert Koch-Institut
                ren,“
Nr. 17 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. April 2020            249

           als Risikogebiet für Infektionen                      halten haben, dass vor dem 10. April
           mit dem SARS-CoV-2-Virus fest-                        2020 vom Robert Koch-Institut als Ri-
           gelegt war und deren Einreise                         sikogebiet für Infektionen mit dem
           nach dem Zeitpunkt der Festle-                        SARS-CoV-2-Virus festgelegt war
           gung als Risikogebiet oder inner-                     und deren Einreise nach dem Zeit-
           halb von 14 Tagen vor dem Zeit-                       punkt der Festlegung als Risikogebiet
           punkt der Festlegung als Risiko-                      oder innerhalb von 14 Tagen vor dem
           gebiet erfolgt ist,                                   Zeitpunkt der Festlegung als Risiko-
       für einen Zeitraum von 14 Tagen seit                      gebiet erfolgt ist, und seit der Einrei-
       der Einreise.“                                            se noch keine 14 Tage vergangen
                                                                 sind.“

4. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt ge-
   fasst:                                                5. In § 10 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 2
                                                            Abs. 5,“ die Angabe „§ 4 Abs. 3,“ einge-
   „4. die Krankheitssymptome für COVID-                    fügt.
       19 im Sinne der Kriterien des Robert
       Koch-Instituts aufweisen, Kontakt zu
       infizierten Personen haben oder hat-
       ten und noch keine 14 Tage seit dem
       Kontakt vergangen sind oder sie auf                                   Artikel 3
       dem Land-, See- oder Luftweg aus
       einem Staat außerhalb der Bundesre-                                 Inkrafttreten
       publik Deutschland eingereist sind                    Diese Verordnung tritt am 10. April 2020
       oder sie sich in einem Gebiet aufge-              in Kraft.

                              Wiesbaden, den 8. April 2020

                                Hessische Landesregierung

       Der Ministerpräsident                                         Der Minister
                 Bouffier                                    für Soziales und Integration
                                                                              Klose

                                                                 Der Minister des Innern
                                                                      u n d f ü r Sp o r t
                                                                              Beuth
250                       Nr. 17 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 8. April 2020

Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden
Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,
Telefon (0 56 61) 7 31-0, Fax (0 56 61) 73 14 00, ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.de
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