Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über Leistung sverbesserungen in der gesetz lichen Rentenversicherung - Bundesministerium ...
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Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über Leistung sverbesserungen in der gesetz- lichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) A. Problem und Ziel Die gesetzliche Rentenversicherung ist die wichtigste Säule des deut schen Drei-Säulen- Systems der Alterssicherung. Sie ist stabil und sicher. Die Stabilität der gesetzlichen Ren- tenversicherung hat sich nicht zuletzt in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise bewährt. Aus den positiven Entwicklungen der vergangenen Jahre darf jedoch kein Stillstand resul- tieren. Es gilt stets, das Alterssiche rungssystem auf Verbesserungsp otentiale zu prüfen und dort Veränderungen vorzunehmen, wo sie unter Beachtung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit notwendig und möglich sind. Vor dem Hintergrund d er steigenden Lebenserwartung und sin kender Geburtenzahlen wurde die stufenweise Anheb ung der Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr beschlossen (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007). Die Flankierung der Altersgrenzen anhebung durch eine Verbesserung der Beschäfti- gungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat deutlich e Erfolge gezeigt. Jedoch müssen diejenigen in den Blick genommen werden, die ihr Arbeitsleben bereits in jungen Jahren begonnen und über Jahrzehnte hinweg durch Beschäftigung, selbständige Tätigkeit und Pflegearbeit sowie Ki ndererziehung ihren Beitrag zur Stabilisierung der ge- setzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Mit dem Gesetz zur Re form der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989) wurde die anzurechnend e Kindererziehungszeit für ab 1992 geborene Kinder von einem Jahr auf drei Jahre verlä ngert. Für vor 1992 geborene Kinder verblieb es bei der Anrechnung von eine m Jahr Kindererziehungszeit je Kind. Die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzoge n ha- ben, soll besser honoriert werden. Die durchschnittlichen Zahlbeträge von Erwerbsminderungsrenten sinken seit Jahren er- heblich. Wer vorzeitig in Erwerbsminderungsre nte gehen muss, bekommt aktuell eine Rente, als hätte er bis zum vollendeten 60. Lebensjahr so gearbeitet wie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung. Außerdem kann eine sich anbahnende Erwerbsminderung nega- tive Auswirkungen auf die letzten Jahre der Erwerbsbiografie der Versicherten haben, beispielsweise bei gesundheitsbedingter Teilzeitbeschäftigung. Da zunehmend geburtenstarke Jahr gänge das rehabilitationsintensive Alter ab 45 Jahren erreicht haben, ist die Berücksichtigung des dadurch entstehenden fi nanziellen Mehrbe- darfs bei d er Festsetzung der jäh rlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderlich. B. Lösung
-2- Jahrzehntelange Erwerbsarbeit, Kinderer ziehung und Pflege werden übergangsweise durch eine besondere Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Durch eine Sonderregelung wird die mit dem RV-Altersgrenzenanpassu ngsgesetz einge- führte Altersrente für besonders langjährig Versicherte ausgeweitet. Besonders langjährig Versicherte können dadurch bereits vor Erreichen der Reg elaltersgrenze vorübergehend eine abschlagsfreie Alt ersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres beziehen. Voraus- setzung hierfür sind 45 Jahre an Pflichtbeiträ gen aus Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; berücksichtigt werden auch Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes und Zeiten der Pflegearbeit. Besondere Härten aufgrund kurzzeitiger arbeitslosigkeitsbedingter Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie werden vermieden, da Zeiten, in denen Ar beitslosengeld bezogen wurde, für den Anspr uch be- rücksichtigt werden. Das heißt, auch Leistunge n bei Arbeitslosigkeit, bei beruflicher Wei- terbildung, bei Kurzarbeit oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kön nen dazu beitra- gen, die Voraussetzu ngen für die abschlagsfreie Rente ab Vollendung des 63. Lebensjahres zu erfüllen. Nicht berücksi chtigt werden dagegen Dauer- und Langzeit- arbeitslosigkeit. In Zukunft wird die Erziehungsleist ung von Müttern und V ätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente stärker als bisher anerkannt. Die anrechenbaren Kinderer- ziehungszeiten für vor 1 992 geborene Kinder werden für diese Eltern um zwölf Monate erhöht. Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit werden besser abgesichert. Erwerbsgemin- derte werden so geste llt, als ob sie mit ihrem bisherigen d urchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger weitergearbeitet hätten. Zudem werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt, wenn sie die Bewertung der Zurechnun gszeit verringern. Die Einführung einer Demografiekomponente stellt sicher, dass der demografisch beding- te vorübergehende fina nzielle Mehrbedarf bei d er Festsetzung der jäh rlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe berücksicht igt wird. Die Demografiekomponente ist h ierbei neben der voraussicht lichen Entwicklung der Br uttolöhne und -gehälter je Arbeitne hmer als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Eventueller Mehrbedarf zum Beispiel durch eine Verbesserung der Qualität der Leistungen zur Teilhab e und durch die Anpassung dieser Leistungen an die veränderten Arbeitsbedingungen ist derzeit nicht zu beziffern. An der langfristigen Be wältigung der demograf ischen Entwicklung und der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der Leistungen für Kindererzie hung beteiligt sich auch der Bund ab dem Jahr 2019 mit zusätzlichen Mitteln, die bis zum Jahr 2022 stufenweise auf rund 2 Milliarden Euro jährlich erhöht werden. Die damit einherge- hende stabilisierende Wirkung auf die Entwicklu ng des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung stärkt die Generationengerechtigkeit und die finanzielle Tragfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. C. Alternativen Unbefristete Möglichkeit eines abschlagsfreien Rentenbeginns ab 63 Jahren: Vor dem Hintergrund des tiefgreifenden demografischen Wandels ist zur Wahrung der Stabilität der Rentenversicherung die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre weiterhin notwen- dig. Ein abschlagsfre ier Rentenzugang ab 63 Jahren unterstützt dah er diejenigen, die durch 45 Beitragsjahre ihren Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung erbracht haben. Sie ist nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum möglich. Anerkennung von zwei zusät zlichen Jahren a n Kindererziehungszeiten für Mütter und Väter mit vor 1992 geborenen Kindern: Hiermit würde die rentenrechtliche Honorierung der Kindererziehung un abhängig vom Geburtsjahr des Kind es vollständig vereinheitlicht.
-3- Gegenüber der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausweitung der Anrechnung von Kinder- erziehungszeiten würden sich die Kosten hierfür verdoppeln. Dies ist nicht finanzierbar. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Monate gilt a b dem 1. Juli 2014 für Rentenzugänge und Rentenbestan d. Die Mehrausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung fallen daher mit Einführung der Leis- tungsverbesserung unmittelbar an u nd entwickeln sich dann langsam rückläufig. Die Re- gelung für besonders la ngjährig Versicherte, abschlagsfrei in Rente zu gehen, sowie die Verbesserungen bei d er Erwerbsminderungsrente gelten für Renten zugänge ab dem 1. Juli 2014. Die gesamten Mehrausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung nehmen daher im Zeitverlauf zu, da sich immer mehr Re ntenzugänge mit diesen Leistungsverbes- serungen im Rentenbestand befinden. Die Berücksichtigung der demografischen Entwick- lung bei de r Bemessung des Rehabilitation sbudgets ab d em 1. Januar 2014 füh rt ent- sprechend der zunächst zunehmenden, längerfristig aber wieder abn ehmenden Anzahl der Versicherten in reh abilitationsintensiven Altersklassen zu entsprechenden Verände- rungen bei den für Rehabilitationsleistungen bereitgestellten Mitteln. Tabelle 1: Mehrausgaben in der gesetzlich en Rentenversicherung (in Milliarden Euro ein- schließlich Krankenversicherung der Rentner, heutige Werte) Die Regelung für besonders langjährig Versicherte, abschlagsfrei in Rente zu gehen, zieht in der gesetzlichen Rentenversicherung darüber hinaus Beitragsausfälle nach sich, die im Jahr 2030 rund 0,6 Milliarden Euro betragen (heutige Werte). An der langfristigen Be wältigung der demograf ischen Entwicklung und der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der Leistungen für Kindererzie hung beteiligt sich auch der Bund ab de m Kalenderjahr 2019 mit zusät zlichen Mitteln, die bis zum Jahr 2 022 stufenweise auf rund 2 Milliarden Euro jährl ich erhöht werden. Damit ist gewährleistet, dass die gesetzlichen Beitragssatzobergr enzen und das Mindestsiche- rungsniveau eingehalten werden u nd auch we iterhin eine ausgewogene Verteilung der finanziellen Folgen der demografischen Entwicklung sichergestellt ist. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
-4- Für die Bü rgerinnen und Bürger entsteht zu sätzlicher Erfüllungsaufwand von rund 100 000 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllun gsaufwand, insbesondere werden keine neuen Infor- mationspflichten eingeführt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Regelungen d ieses Gesetzes entsteht den Trägern der Deutschen Rentenver- sicherung ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von jährlich rund 650 000 Euro. Der zusätzliche Aufwand durch Pro grammierarbeiten zur Umsetzung der neuen Regelun- gen sowie einmaligen Umstellungsa ufwand beläuft sich auf i nsgesamt 11,5 Millionen Eu- ro. Die Kosten für den Pr ogrammieraufwand werden durch Stellen sowie Personal- und Sachmittel, die in den Haushaltsplänen der Bundes- und Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung ausgewiesen sind, abgedeckt. F. Weitere Kosten Die Maßnahmen haben Auswirkungen auf die Beitragssät ze zur gesetzlichen Rentenver- sicherung. Ein höherer Beitragssatz führt zu höheren Beiträgen der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer u m jeweils knapp 0,5 Milliarden Euro jäh rlich je Zehntel Prozentpunkt ( heutige Werte). Durch die Maßnahmen wird d as verfügbare Ein- kommen der Rentnerhaushalte erhöht. Den möglichen preiserhöhenden Wirkungen höhe- rer Arbeitskosten und einer höheren Konsumn achfrage der Rentnerhaushalte steh t eine mögliche preisdämpfende Wirkung einer ger ingeren Konsumnachfrage seiten s der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind somit nicht zu erwarten.
-5- Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetz- lichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbu ch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 200 2 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu- letzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 236a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. b) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst: „§ 253a (weggefallen)“. c) Die Angabe zu § 307d wird wie folgt gefasst: „§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung“. 2. § 51 Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „w obei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherungs- pflichtig waren, und“ gestrichen. b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. Zeiten des Bezugs von a) Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, b) Leistungen bei Krankheit und c) Übergangsgeld, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind.“
-6- 3. § 56 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 und 4“ ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter „nach beamtenrechtliche n Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Re gelungen oder“ gestri- chen. 4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „60“ durch die Angabe „62“ ersetzt. 5. In § 73 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; bei Renten wegen vermin- derter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entg eltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderu ng der Erwerbsfähigkeit nicht berück- sichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewe rtung ergibt.“ ersetzt. 6. Dem § 154 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Bundesregierung berichtet zu dem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für b esonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV- Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruch - nahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hinterg rund der Be- rücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.“ 7. Dem § 213 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2022 um jeweils 400 Millionen Eu- ro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Än derungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.“ 8. Nach § 236a wird folgender § 236b eingefügt: „§ 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens An- spruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. (2) Versicherte, die vor de m 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die na ch dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben: Versicherte Anhebung um … Monate auf Alter Geburtsjahr Jahr Monat
-7- 1953 2 63 2 1954 4 63 4 1955 6 63 6 1956 8 63 8 1957 10 63 10 1958 12 64 0 1959 14 64 2 1960 16 64 4 1961 18 64 6 1962 20 64 8 1963 22 64 10“. 9. § 244 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Auf die Wartezeit von 4 5 Jahren werden Zeite n des Bezu gs von Arbeitslo- senhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistung en nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnah- me der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversi- cherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.“ 10. § 249 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „zwölf Kalendermonate“ durch die Angabe „24 Ka- lendermonate“ ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 er- füllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehun gszeit für e in vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Ge- burt.“ c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist a b dem 13. Kalendermonat nach Ablauf de s Monats der Geburt ausgeschlo ssen, wenn dem Versicherten für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu zahlen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn für einen anderen Ver- sicherten oder Hinterbliebenen für d asselbe Kind ein Zusch lag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.“ 11. § 253a wird aufgehoben. 12. Dem § 287b wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zu m 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksi chtigung einer Demografiekomponente fortg eschrieben. Die Demografiekomponente ist zu- sätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeit- nehmer bei der Fest setzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Te ilhabe
-8- nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksi chtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt: Jahr Demografiekomponente 2014 1,0192 2015 1,0126 2016 1,0073 2017 1,0026 2018 0,9975 2019 0,9946 2020 0,9938 2021 0,9936 2022 0,9935 2023 0,9938 2024 0,9931 2025 0,9929 2026 0,9943 2027 0,9919 2028 0,9907 2029 0,9887 2030 0,9878 2031 0,9863 2032 0,9875 2033 0,9893 2034 0,9907 2035 0,9914 2036 0,9934 2037 0,9924 2038 0,9948 2039 0,9963 2040 0,9997 2041 1,0033 2042 1,0051 2043 1,0063 2044 1,0044 2045 1,0032 2046 1,0028 2047 1,0009 2048 0,9981 2049 0,9979 2050 0,9978“. 13. In § 295 werden die Wörter „der jeweils für die Berechnung von Renten maßgebende aktuelle Rentenwert“ durch die W örter „das Z weifache des für die Be rechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts“ ersetzt.
-9- 14. In § 295a Satz 1 werden die Wörter „der jeweils für die Berechnung von Rente n maßgebende aktuelle Rentenwert (Ost)“ durch die Wörter „das Zweifache des für di e Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost)“ ersetzt. 15. § 307d wird wie folgt gefasst: „§ 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (1) Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehu ng für ein vor dem 1. Januar 1992 ge- borenes Kind berücksichtigt, wenn 1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ab- lauf des Monats der Geburt angerechnet wurde, 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht. (2) Der Zuschlag beträgt fü r jedes Kind einen per sönlichen Entgeltpunkt. Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, beträgt der Zuschlag fü r jedes Kin d einen per sönlichen Entgeltpunkt (Ost). Ist die Kindererziehungszeit nach Absatz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenver- sicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an per sönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt. (3) Folgt auf eine Rente mit einem Zusch lag nach Absatz 1 eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu berücksichtigen.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicher ung der Landwirte vo m 29. Juli 1994 (BGBl . I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 87b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte“. b) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe“. 2. In § 19 Absatz 1 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „62“ ersetzt. 3. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 werden die jährlich en Ausgaben nach Satz 1 unter zusätzlicher Berücksicht igung einer Demo grafiekompo-
- 10 - nente fortgeschrieben; § 287b Absatz 3 des S echsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“ 4. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt: „§ 87c Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Alter s- rente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehend en Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen: Geburtsjahrgänge Jahre Monate vor 1953 63 0 1953 63 2 1954 63 4 1955 63 6 1956 63 8 1957 63 10 1958 64 0 1959 64 2 1960 64 4 1961 64 6 1962 64 8 1963 64 10“. 5. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt: „§ 117a Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe Abweichend von der Regelung über die Verä nderung der jährlichen Ausgaben zur Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe nach § 80 Absatz 1 beträgt d er Ausgabenbetrag für das Jahr 2013 für Leistun gen zur medizini schen Rehabilitation 15 Millionen Euro und für Betriebs- und Haushaltshilfe 12 Millionen Euro.“ Artikel 3 Änderung des Betriebsrentengesetzes In § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Betriebsrenteng esetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes vom
- 11 - 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, werden die Wörter „, in dem“ durch die Wörter „der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls“ ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2014 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 12 und Artikel 2 Nummer 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
- 12 - Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel ist, das hohe Maß an sozialer Sicherheit im Alter auch in Zukunft zu erhalten. Dabei ist ein stabiles Rentensystem das Rückgrat der Rentenpolitik. Es muss fortlaufend geprüft werden, ob und inwi efern Veränderungen am Arbeitsmarkt, in der Gesellschaft und der Bevölkerungsentwicklung Auswirkungen auf die Alterssiche- rungssysteme haben. Diese müssen gegeben enfalls an v eränderte Lebenswirklichkeiten angepasst werden, Verbesserungspotentiale müssen genutzt, Gerechtigkeit slücken ver- mieden werden. Infolge des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird die Regelaltersgrenze in d er ge- setzlichen Rentenversicherung stufenweise auf das vollen dete 67. Lebensjahr angeho- ben. Mit dem Gesetz wurde gleichzeitig eine ne ue abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jah - ren für besonders lang jährig Versicherte geschaffen. Diese Altersrente berücksichtigt schon heute den durch Beschäftigu ng, selbständige Tätigkeit, Pflege so wie Kindererzie- hung geleisteten Beitrag der Versicherten zur Stabilisierung der gesetzlichen Rentenver- sicherung. Diese Regelung wird in zweifacher Hinsicht erweitert: Die langjährige Beitragszahlung wird zum einen durch eine zeitlich befristete Erweiterung dieser Altersrente für Versicherte, die die Voraussetzungen hierfür bereits vor dem vollen- deten 65. Lebensjahr erfüllen, besonders berücksichtigt. Für Versicherte, die 45 Jahre an Pflichtbeiträgen aus Be schäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes erbracht haben und die vor dem Jahr 1953 geboren sind, wird ein abschlagsfreier Rentenzugang ab dem Alter von 63 Jahren ermöglicht. Jedoch könn en auch für den beson ders langjährig versicherten Personenkreis die dem ografischen Entwicklungen, die Grundlage für die Anheb ung der Regelaltersgrenze waren, nicht un beachtet bleiben. Daher ist auch be i der Sonderrege- lung für besonders lang jährig Versicherte ein stufenweiser Anstieg des Eintrittsalte rs in diese Rentenart auf die derzeit gelt ende Altersgrenze von 65 Jahren vorgesehen. Diese Anhebung des Eintrittsalters von 63 Jahren auf 65 Jahren beginnt für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1953. Mit dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre abgeschlossen. Der abschlagsfreie Renteneintritt mit 45 Beitragsjahren be- reits vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist für diese Jahrgänge geboten, da sie von der fortschreitenden Verbesserung der Arbeitsbedin gungen weniger oder gar nicht pr ofitiert haben. Zum anderen werden, um Härten von kurzzeitig unterbrochenen Erwe rbsbiografien infol- ge von Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bei de r Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auch Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs berücksichtigt. Sinn dieser Altersrente ist es, auch unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit, eine be- sonders langjährige rentenversicherte Beschäftigung mit en tsprechender Beitragszahlung zu privilegieren. Wegen dieser Anknüpfung ist es gerechtfertigt, grundsätzlich auch nur die Zeiten des Bezugs von Versicherungsleistungen zu berücksichtigen, die entgangenes Arbeitsentgelt ersetzen und für die die Beschäftigten zuvor Beiträge gezahlt haben. Soweit es um Zeiten des Bezuges von Arbeitslo sengeld geht, ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten nicht nur das Arbeitslosengeld selbst, sondern auch die daraus entstan-
- 13 - denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus ihrem eigenen Beitrag zur Sozi- alversicherung finanziert haben. Dagegen sind Zeiten d es Bezugs von Leistungen, die von einem Fürsorgecharakter ge- prägt sind und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, nicht anrechenbar. Denn sie beruhen nicht auf e igener Beitragsleistung und sind einkommens- beziehungsweise bedürftigkeitsabhängig. Zudem können sie - im Gegensatz zu Versich erungsleistungen - zeitlich unbegrenzt bezogen werden: Das Arbeitslosengeld ist eine kurzfristige Entg elters- atzleistung, da es nur für eine begrenzte Anspruchsdauer gezahlt wird. Arbeitslosengeld II steht ohne zeitliche Begrenzung für die Dauer einer Hilfebedürftigkeit zu. Für den An spruch auf die abschlagsfreie Rente ab 63 ist es unerheblich, dass d as Ar- beitslosengeld auch dir ekt vor dem Renteneintritt bezogen werden kann. Dies bedeutet keine Rückkehr zur Frü hverrentungspolitik der 80er und 90 er Jahre des letzten Ja hrhun- derts. Denn eine Zunahme älterer Leistungsbe zieher von Arbeitslosen geld im Zuge von Frühverrentungsmaßnahmen ist nicht zu erwart en. Die Altersgrenze für den frühestmögli- chen Zugang in eine Altersrente bleibt unverä ndert. Einer Frühverrent ungspraxis wirken auch die bestehenden Regelungen im Recht d er Arbeitsförderung entgegen: Unter ande- rem ist der Bezug von Arbeitslosen geld mit deutlichen f inanziellen Einbußen verbunden. Im Falle einer vorwerfbar herbeigeführten Arbeitslosigkeit ruht ein Anspruch auf Arbeitslo- sengeld für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen; darüber hinaus wird die Dauer des Anspruchs um ein Viertel gekür zt. Wird ein Arbeitsverhältnis vorzeitig, das heißt ohne Einhaltung der maßgeb lichen Kündigungsfrist, unter Zahlung einer Abfindung beendet, führt dies zu einem zeitweisen Ruhe n des Anspr uchs auf Ar beitslosengeld. Im Falle eines Ruhens wegen Abfindung von mehr als einem Monat sind Arbeitslose zudem gezwungen, die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu tragen. Entscheidend ist aber, dass sich die Arbeitswelt seit den 80er und 90er Jahren des letzten Jahrhunderts fundamental verändert hat. Die seinerzeit prakt izierte Frühverrentung zulas- ten der Arb eitslosen- und Rentenversicherung gehört der Vergangenheit an. Seit dem Jahr 2000 hat sich die Erwerbsbeteiligung der 60 bis 64-Jährigen von knapp 20 Prozent auf 46,5 Prozent im Jahr 2012 mehr als verdoppelt. Vor dem Hintergru nd der demografi- schen Entwicklung realisieren imme r mehr Unternehmen, dass ältere Erwerbstätige drin- gend gebraucht werden, um de m drohenden Fachkräftemangel entgegenzuwirke n. Ent- sprechend ist die Wertschätzung der Unternehmen gegenüber ihren ä lteren Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern deutlich gest iegen. Die Unternehmen investieren im eigenen Inte- resse zunehmend in altersgerechte Arbeitsbedingungen, Weiterbildung und Gesund- heitsmanagement. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass sich dieser Trend umkehren könnte. Mit dem Gesetz zur Reform der ge setzlichen Rentenversicherung wurde die anzurech- nende Kindererziehungszeit von einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Die neue Regelung wurde für ab 1992 geb orene Kinder eingeführt. Für vor 1992 geborene Kinder verblieb es bei der Anrechnung von einem Jahr Kindererziehungszeit je Kind. Doch in früheren Zeiten bestanden noch nicht in dem Maß e wie heute Kinderbetreuungsmöglichkeiten, sodass gerade Mütter und Väter von vor 19 92 geborenen Kindern Nachteile in ihrer Alterssiche- rung hinnehmen mussten. Obwohl das Bundesverfassungsg ericht nicht beanstandet hat, dass nur Geburten ab 1992 in die Begünstigung einbezogen wurden, wird diese ungleiche Honorierung von Kindererziehung je nach Geburtsdatum des Kindes mit dem vorlie gen- den Gesetz verringert: In Zukunft wird die Erziehungsleist ung für alle Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der Rente besser als bisher anerkannt. Allerdings sind die durch eine Ausweitung der K indererziehungszeiten für vor 1992 gebo- rene Kinder entstehenden finanziellen Belastungen zu beachten. Sie erlauben keine völli- ge Gleichstellung bei d er Anrechnung von Kindererziehung szeiten für alle Geburten un- abhängig vom Zeitpunkt der Geburt.
- 14 - Weitere Verbesserungen sind bei der Erwerbs minderungsrente erforderlich. Wer krank ist und nicht mehr arbeiten kann, bekommt bisher eine Rente, als hätte er bis zum voll ende- ten 60. Lebensjahr so weitergearbeitet wie bis zum Eintritt der Erwerb sminderung; das ist die sogenannte Zurechnungszeit. Diese Zeit wird bis zum vollendeten 62. Lebensjahr ver- längert. Häufig schmälert eine sich schrittweise vermindernde Erwerbsfähigkeit schon vor dem Eintritt der Erwerbsminderung das Einkommen, zum Beispiel dur ch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit. Die daraus resultieren- den negativen Auswirkungen auf die Bewertung der Zurechnungsze it werden zukünftig verringert. In den letzt en Jahren i st der Rehabilitation sbedarf stetig g estiegen; die geburtenstarken Jahrgänge haben das rehabilitationsintensive Alter ab 45 Jahren bis zur Regelaltersgren- ze erreicht. Insbesondere diese demografische Entwicklung muss bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe berücksichtigt werden, damit die gesetz- liche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherun g der Landwirte weiterhin die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an ihre Versicherten erbringen kann. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1. Abschlagsfreie Rente ab 63 Jahrzehntelange Erwerbsarbeit wir d in der gesetzlichen Rentenversicherung besonders berücksichtigt. Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahre n erfüllen, werden bereits bei der Altersgrenzenanhebung privilegiert, da ihnen trotz Anhebung der Altersgrenzen ein abschlagsfreier Bezug der Altersrente ab dem Alter von 65 Jahren ermöglicht word en ist. Zeitlich befristet wird nun eine Sonderregelun g geschaffen, nach der diese Altersrente auch Versicherte beziehen können, die die Voraussetzungen hierfür bereits vor dem voll- endeten 65. Lebensjahr erfüllen. Dies gilt für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1 952. Für sie wird ein ab schlagsfreier Rentenzugang ab dem A lter von 63 Jahren ermöglicht. Für ab dem Jahr 1953 Geborene wird das Zugangsalter von 63 Jahren stufenweise er- höht. Die Anhebungsschritte erfolg en jeweils in Schritten von zwei Monaten je Geburts- jahrgang. Für Versicherte, die nach dem Jahr 1963 geboren sind, ist ein abschlagsfreier Rentenbeginn ab dem vollendeten 65. Lebensjahr möglich. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden dabei, wie bereits bisher, Pflichtbeiträge aus Be- schäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes angerechnet. Besondere Härten auf grund kurzzeitiger Unterbrechungen in der Erwerbsbiografie werden vermieden, da nunmehr auch Zeite n, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, bei der Wartezeit berücksi chtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bezug vo n Arbeitslosengeld in der Vergang enheit rentenrecht- lich als Pflichtbeitragszeit oder Anrechnungszeit gewertet wurde. Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei beruflicher Weiterbildung o der In- solvenzgeld werden, d a es sich hierbei ty pischerweise um Entgeltersatzleistung en bei kurzzeitigen Unterbrechungen der Erwerbsbiografie handelt, ebenfalls berücksichtigt. Zei- ten des Be zugs einkommens- beziehungsweise bedürftigkeitsabhängiger Sozial- oder Grundsicherungsleistungen (Fürsorgeleistungen) können hingegen nicht berücksichtigt werden. 2. Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeite n für vor 1 992 geborene Kinder (Mütterrente) Mit der Erweiterung der Anrechnung der Kindererziehungszeit wird für alle Mütter und Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, eine Regelung getroffen. Für Mütter und Väter, die ab 1. Juli 2014 in Rente gehen, wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Monate verlängert. Mütter und Väter, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Rente beziehen, erhalten zusätzlich einen Zuschlag in derselben Höhe wie der
- 15 - Rentenertrag aus der zusätzlichen Kindererziehungszeit wäre. Dies erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, d amit die Rentenversicherungsträ ger nicht circa 9,5 Millionen Renten neu berechnen müssen. Bei Müttern, die bei der erstmaligen Einfüh- rung der Kindererziehu ngszeit 1986 im Rente nalter waren und daher eine Kindererzie- hungsleistung erhielten, wird diese Leistung um die gleiche Höhe aufgestockt. Im Ergeb- nis erhalten alle Mütter und Väter, bei denen bislang Kindererziehung berücksichtigt wur- de, für jedes vor 1992 geborene Kin d den zusätzlichen Rentenertrag aus einem Jahr Kin- dererziehung. 3. Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit werden besser abgesichert. Denn diejeni- gen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein kö nnen, sind auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen. Die Zurechnungszeit wir d daher bei Erwerbsmi nderungsrenten von he ute 60 Jahren auf das vollendete 62. Lebensjahr ang ehoben. Erwerbsgeminderte werde n dadurch so ge- stellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger weitergearbeitet hätten. Auch die Bewertung der Zurechnungszeit wir d verbessert, weil sich künftig die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr negativ auf die Bewertung auswirken können (zum Beispiel bei gesundheitsbedingter Teilzeitbeschäf- tigung). 4. Anpassung der jährlic hen Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe an di e demografische Entwicklung (Anhebung des Reha-Deckels) In den letzten Jahren ist die Zahl der Anträge auf Leistungen zur Teilhabe ebenso wie der Bewilligungen durch die gesetzliche Rentenversicherung stetig gestiegen. Der Anteil der Versicherten in rehabilitationsintensiven Altersklassen erhöht sich demografisch bedingt in den nächsten Jahren. Daher ist die Berücksichtigung der demografischen Entwicklung bei der Festsetzung der jä hrlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe notwendig, damit die gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte auch in Zukunft die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an ihre Versicherten erbringen kann. Ein möglicher Mehrbedarf wegen der steigende n qualitativen Anforderungen an die Leis- tungen zur Teilhabe aufgrund des medizinischen Fortschritts und der sich ständig wan- delnden Arbeitsbedingungen und Anforderungen an die Ar beitnehmerinnen und Arbeit - nehmer im Erwerbsleben ist derzeit nicht ermittelt und daher nicht zu berechnen. Mit dieser Regelung wird auch eine wichtige Maßnahme des Nationalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention realisiert. 5. Zusätzliche Bundesmittel An der langfristigen Bewältigung der demografischen Entwicklung sowie der Finanzie rung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der Leistungen für Kindererzie hung beteiligt sich auch der Bund ab de m Kalenderjahr 2019 mit zusät zlichen Mitteln, die bis zum Jahr 2022 stufenweise auf run d 2 Milliarden Euro jährlich erhöht werden. Die damit einhergehende stabilisierende Wirkung auf die E ntwicklung des Beitragssatzes in d er all- gemeinen Rentenversicherung stä rkt die Generationengerechtigkeit und die f inanzielle Tragfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützt sich im Hinblick auf die in Artike l 1 und 2 enthaltenen Änderungen auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes - GG - (Arbeitsrecht und Sozialversicherung).
- 16 - IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Ver- trägen vereinbar. V. Gesetzesfolgen 1. Nachhaltigkeitsaspekte Es ergeben sich Auswirkungen auf die Zielstellungen der n ationalen Nachhaltigkeitsstra- tegie. Die Regelungen im Bereich der geset zlichen Rentenversicherung sowie die Folge- regelungen sind relevant für die Stärkung des sozialen Zusammenhalts. Der Gesetzentwurf reagiert mit ge eigneten Maßnahmen auf die demografischen Heraus- forderungen im Bereich der Leistun gen zur Teilhabe. Gleichzeitig werd en Bezieher einer Erwerbsminderungsrente besser abgesichert. Dies steht in Einklang mit der Managementregel der Nationalen Nachhaltigkeit sstrategie, die in Punkt 9 unter anderem die Vo rbeugung sozialer Ausgrenzung und die notwendigen Anpassungen an den demografischen Wandel zur Stärkung des soziale n Zusammenhalts vorsieht. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand A. Maßnahmen des Gesetzent wurfs und Aus wirkungen auf die ges etzliche Ren- tenversicherung Die Leistungsverbesserungen führen zu na chstehenden Mehrausgaben in der gesetzli- chen Rentenversicherung. Tabelle 1: Mehrausgaben in der gesetzlich en Rentenversicherung (in Milliarden Euro ein- schließlich Krankenversicherung der Rentner, heutige Werte) Die Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Monate gilt a b dem 1. Juli 2014 für Rentenzugänge und Re ntenbestand. Die Mehrausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung fallen daher mit Einführung der Leis- tungsverbesserung unmittelbar an und entwickeln sich langsam rückläufig. Die Rege lung für besonders langjährig Versicherte, bereits ab Alter 63 abschlagsfrei in Rente zu g ehen sowie die Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente gelten für Rentenzugänge ab dem 1. Juli 2014. Die gesamten Mehrausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung nehmen daher im Zeit verlauf zu, da sich immer mehr Re ntenzugänge mit diesen Leis-
- 17 - tungsverbesserungen im Rentenbestand befi nden. Die B erücksichtigung der de mografi- schen Entwicklung bei d er Festsetzung der jährlichen Ausg aben für Leistungen zur Teil- habe ab dem 1. Januar 2014 führt entsprechend der zunächst zunehmenden, längerfristig aber wieder abnehmen den Anzahl der Versicherten in rehabilitation sintensiven Alters- klassen zu entsprechenden Veränderungen bei den für Rehabilitation sleistungen bereit- gestellten Mitteln. Die Regelung für besonders langjährig Versicherte, abschlagsfrei in Rente zu gehen, zieht in der gesetzlichen Rentenversicherung darüber hinaus Beitragsausfälle nach sich, die im Jahr 2030 rund 0,6 Milliarden Euro betragen (heutige Werte). An der langfristigen Bewältigung der demografischen Entwicklung sowie der Finanzie rung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der Leistungen für Kindererzie hung beteiligt sich auch der Bund ab de m Kalenderjahr 2019 mit zusät zlichen Mitteln, die bis zum Jahr 2022 stufenweise auf run d 2 Milliard en Euro jährlich erhöht werden. Damit ist gewährleistet, dass die gesetzlichen Beitragssatzobergr enzen und das Mindestsiche- rungsniveau eingehalten werden u nd auch we iterhin eine ausgewogene Verteilung der finanziellen Folgen der demografischen Entwicklung sichergestellt ist. Die Entwicklung von Bei tragssatz und Sicherungsniveau in der allgemeinen Rentenversi- cherung unter Berücksichtigung der Regelungen dieses Gesetzes sind in den nachste- henden Tabellen dargestellt. Tabelle 2: Langfristige Entwicklung von Beitragssatz und Sicherungsniveau (in Prozent) Im Vergleich zum Rent enversicherungsbericht 2013 (mittlere Variante) kommt es zu hö- heren Beitragssätzen. In Verbindung mit den höheren Rentenausga ben, die auf de n Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenanpassungsformel wirken, werden hierdurch die Ren- tenanpassungen gedämpft. Das Sicherungsniveau vor Steuern fällt somit geringer aus. Sowohl die gesetzlichen Beitragssatzobergrenzen wie auch das Mindestsicherungsniveau werden jedoch eingehalten. Nachrichtlich: Langfristige Entwicklung von Beitragssatz und Sicherungsniveau gemäß Rentenversicherungsbericht 2013 (in Prozent) B. Mittelfristige Auswirkungen auf a ndere Bereiche der s ozialen Sicherung und auf den Bundeshaushalt
- 18 - Im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung bis 2017 ergeben sich gegenüber dem Ren- tenversicherungsbericht 2013 nachstehende Veränderungen bei den Bundesmitteln a n die gesetzliche Rentenversicherung. Tabelle 3: Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Millionen Euro); Bela stungen (+) und Entlastungen (-) Gegenüber dem aktuellen Finanzplan des Bundes fallen die Bundesmittel an die g esetzli- che Rentenversicherung im selben Zeitraum zusammengenommen jedoch nur um knapp 2 Milliarden Euro höher aus. In der Alterssicherung der Landwirte wird es in diesem Zeitraum Veränderungen beim Bundeszuschuss im einstelligen Mill ionenbereich geben, die sich aufgrund unzureichen- der Datengrundlage ein er genaueren Bezifferun g entziehen. Die vom Bund im Rah men der Defizitdeckung nach § 78 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) zu tragenden Mehrausgaben werden im Einzelplan 10 aufgefangen. Die gesetzliche Kranke nversicherung, die soziale Pflegeversicherung und die Arbeitsför- derung sind durch die Maßnahme n mittelbar betroffen. In diesen Bereichen entstehen aufgrund der verbesserten Möglichkeit für besonders langjährig Versicherte, abschlagsfrei in Rente zu gehen, Ausfälle von Be iträgen aus Beschäftigung. In der g esetzlichen Kran- kenversicherung und d er sozialen Pflegeversicherung ste hen diesen Beitragsausfällen höhere Beitragseinnahmen aufgrund der höh eren (beitragspflichtigen) Rentenleistungen gegenüber, die sich aus den Leist ungsverbesserungen im Rentenrecht ergeben. I nsbe- sondere die höheren Rentenausga ben durch die Ausweitung der anre chenbaren Kinder- erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder tragen zu deutlichen Mehreinnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bei. Tabelle 4: Auswirkungen des Rentenpakets auf ande re Bereiche der sozia len Sicherung (in Millionen Euro); Belastungen (+) und Entlastungen (-)
- 19 - Sofern Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld von der Möglichkeit Gebr auch machen, früher in Rente zu gehen, würden sich für die Arbeitslosenve rsicherung auch Einsparungen ergeben, die den in Tabelle 4 aufgeführten Belastungen entgegenstehen. Die Höhe d er möglichen Einsparungen lässt sich nicht nä her beziffern, dürfte aber ten- denziell eher gering ausfallen. 3. Erfüllungsaufwand 3.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Einführung der Regelungen zur ab- schlagsfreien Rente ab 63 zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser resultiert daraus, dass Versicherte, die die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen wollen und die die Wartezeit von 45 Jahren auch mit Zeiten der Arbeitslosigkeit vor 2001 erfüllen können, nachweisen oder, falls der Nachweis nicht möglich ist, glaubhaft machen müssen, dass sie in den zu berücksichtigenden Zeiten Arbeitslosengeld bezogen haben. Die Zahl der Fälle, in denen zu ermittelnde Arbe itslosigkeitszeiten vorliegen können, wird auf 200 000 geschätzt. Die Zusammenstellung von Nachweisen sowie das Ausfüllen von Formularen einschließlich der gegebenenfalls erforderlich en Glaubhaftmachung dürft e einen zeitlichen Aufwand von durchschnittlich 30 Minuten bedeuten. Der zusätzliche Erfül- lungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beläuft sich damit auf insg esamt 100 000 Stunden. 3.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllun gsaufwand, insbesondere werden keine neuen Infor- mationspflichten eingeführt. 3.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung 3.3.1 Abschlagsfreie Rente ab 63 Aufgrund der Ausweitung der auf di e Wartezeit für die abschlagsfreie Rente ab 63 anre- chenbaren Zeiten wird den Trägern der Deutschen Rentenversicherung Aufwand entste- hen. Abweichend von der bisherigen Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren müssen nun je nach Einzelfall zusät zliche Ermittlungen eingeleitet werden, ob die Versicherten zu be- rücksichtigendes Arbeitslosengeld oder nicht anzurechnende Zeiten des Bezugs von Ar- beitslosenhilfe oder Arb eitslosengeld II hatten, eine Auswertung der Angaben der Versi- cherten sowie der übersandter Unterlagen erfolgen oder ge gebenenfalls eine eidesstattli- che Versicherung für Zeiten vor 2001 entgegengenommen werden. Diese Aufgaben dürf- ten durchschnittlich zwischen 5 un d 10 Minuten in Anspru ch nehmen. Es wird von etwa 200 000 Fällen je Jahr ausgegangen. Bei einem Lohnsatz von 27,50 Euro je Stunde (mitt- lerer Dienst) ergibt sich daraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 650 000 Euro. Darüber hinaus entsteht den Trägern der Deutschen Rentenversicherung ein einmaliger Programmieraufwand durch die Umsetzung der Regelungen zur abschlagsfreien Rente ab 63 in Höhe von rund 2 Millionen Euro.
- 20 - 3.3.2 Ausweitung der Anrechnung der Kindererziehu ngszeiten für vor 1992 geborene Kinder Der Erfüllungsaufwand für die Rentenversicherungsträger entsteht durch die sofo rtige Einbeziehung nicht nur des Rentenzugangs ab Inkrafttreten der Neur egelung, sondern auch des g esamten Rentenbestandes in d ie verbesserte Anrechnung von Kindererzie- hungszeiten für vor 1 992 geborene Kinder. Dies bedeutet, dass insgesamt rund 9,5 Millionen Bestandsrenten (darunter rund 200 000 Leistungen für Kindererziehung) unter die Neuregelung fallen. Der Erfüllungsau fwand wird jedoch dadurch, dass keine Neuberechnung der Bestandsrenten erfolgt, sondern in einem pauschalen Verfahren Zu- schläge zu den bereits gezahlten Bestandsrenten gezahlt werden, in Grenzen gehalten. Auch durch die Einbeziehung des Rentenzugangs entsteht ein Mehraufwand. Zwar kann im Regelfall an die im Versicherun gsverlauf vorhandenen Daten angeknüpft werden. Al- lerdings muss in Fällen, in denen das Versicherungskonto bereits geklärt ist, das zusätzli- che Jahr an Kindererziehungszeit gespeichert und der zuvor erstellte Bescheid angepasst werden. Durch die Einbeziehung des Rentenbestandes entsteht ein zusätzlicher Programmierauf- wand in Hö he von rund 5 Millionen Euro und durch den Versand von entsprech enden Bescheiden ein Aufwand von rund 4 Millionen Euro. 3.3.3 Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten Durch die Umsetzung der Verbesse rungen bei den Renten wegen verminderter Erwerbs- fähigkeit entsteht den Trägern der Deutschen Rentenversicherung e in einmaliger Pro- grammieraufwand in Höhe von rund 0,5 Millionen Euro. 4. Weitere Kosten Die Maßnahmen haben Auswirkungen auf die Beitragssät ze zur gesetzlichen Rentenver- sicherung. Ein höherer Beitragssatz führt zu höheren Beiträgen der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um je weils knapp 0,5 Milliarden Euro jährlich je Zehntelprozentpunkt (heutige Werte). Durch die Maßnahmen wird das verfügbare Ein- kommen der Rentnerhaushalte erhöht. Den möglichen preiserhöhenden Wirkungen höhe- rer Arbeitskosten und einer höheren Konsumn achfrage der Rentnerhaushalte steh t eine mögliche preisdämpfende Wirkung einer ger ingeren Konsumnachfrage seiten s der Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind somit nicht zu erwarten. 5. Weitere Gesetzesfolgen Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderung en wurden geprüft. Die Regelungen sind geschlechtsneutral formuliert. Nach dem Ergebnis der Relevanzprü- fung sind die Regelungen gleichstellungspolitisch ausgewogen. Von der Au sweitung der Kindererziehungszeite n für vor 19 92 geborene Kinder werde n Frauen in besonderem Maße profitieren, da ihn en in aller Regel die Kindererziehungszei- ten angerechnet wurden. Von daher kommt ihnen auch d ie Ausweitung um weitere zwölf Monate zugute. Bedingt durch die früheren Rollenverteilungen in klassisch en Alleinverdienerehen errei- chen Männer aktuell h äufiger 45 Beitragsjahre aus Beschäftigungszeiten für die Inan- spruchnahme der abschlagsfreien Altersrente ab 63. Grund hierfür sind häufig Unterbre- chungen in den Erwerbsbiografien von Fraue n, die der geleisteten Familienarbeit ge- schuldet sind. Durch die Anrechnung von Kinde rerziehungszeiten - im Umfang von bis zu drei Jahren je Kind - und Kinderberücksichtigungszeiten - im Umfang von bis zu zehn Jah-
- 21 - ren je Kind - sowie Zeiten der Pflege wird der für die Zukunft der gesetzlichen Rentenver- sicherung unerlässliche generative Beitrag ausdr ücklich honoriert. Zudem wird einer Be- nachteiligung von erziehenden beziehungsweise pflegende n Frauen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte entgegengewirkt. Bei den übrigen Regelungen ergaben sich kein e Hinweise auf eine unterschiedlich e Be- troffenheit von Frauen und Männern. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) Zu Nummer 1 Änderung der Inhaltsüb ersicht aufgrund der Einfügung neuer und der Streichung beste- hender Vorschriften. Zu Nummer 2 Mit den Änderungen wird erreicht, d ass auf die Wartezeit von 45 Jahren auch Zeit en an- gerechnet werden, in denen Versicherte Arbe itslosengeld bezogen h aben. Damit wird auch Versicherten, die zeitweise keiner versicherungspflich tigen Beschäftigung oder selb- ständigen Tätigkeit nachgehen konnten und Arbeitslosen geld als Versicherungsle istung der gesetzlichen Arbeit slosenversicherung bezogen haben , der Bezug einer Alter srente für besonders langjährig Versichert e ermöglicht. Hiermit wi rd insbesondere der Arbeits- marktsituation in den n euen Bundesländern na ch der Wie dervereinigung Rechnung ge- tragen. Kurze Unterbrechungen in d er Erwerbsbiografie werden sich insoweit nicht nach- teilig auswirken. Sinn dieser Altersrente ist es, auch unter Berücksicht igung von Zeiten der Arbeitslosigkeit, eine besonders langjährige rentenversicherte Beschäftigung mit ent- sprechender Beitragszahlung zu privilegieren. Wegen dieser Anknüpfung ist es ge recht- fertigt, grundsätzlich auch nur die Zeiten des Bezugs von Versicherungsleistun gen zu berücksichtigen, die entgangenes Arbeitsentgelt ersetzen und für die die Beschäfti gten zuvor Beiträge gezahlt haben. Soweit es um Zeiten des Bezuges von Arbeitslo sengeld geht, ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten nicht nur das Arbeitslosengeld selbst, sondern auch die daraus entstan- denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus ihrem eigenen Beitrag zur Sozi- alversicherung finanziert haben. Dagegen sind Zeiten d es Bezugs von Leistungen, die von einem Fürsorgecharakter ge- prägt sind und aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden, nicht anrechenbar. Denn sie beruhen nicht auf e igener Beitragsleistung und sind einkommens- beziehungsweise bedürftigkeitsabhängig. Zudem können sie - im Gegensatz zu Versich erungsleistungen - zeitlich unbegrenzt bezogen werden: Das Arbeitslosengeld ist eine kurzfristige Entg elters- atzleistung, da es nur für eine begrenzte Anspruchsdauer gezahlt wird. Arbeitslosengeld II steht ohne zeitliche Begrenzung für die Dauer einer Hilfebedürftigkeit zu. Da es nicht Regelungsintention der Altersrente für besonders langjähr ig Versicherte ist, mit Zeiten der Dauer- und Langzeit arbeitslosigkeit einen abschlagsfreien Rentenanspruch vor Erreichen der Regelaltersgrenze zu begrün den, werden Zeiten des Bezugs von Ar- beitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II für die Wartezeit nicht berücksichtigt. Zu den Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen nach § 55 Absatz 2 SGB VI auch Pflichtbeitragszeiten aus dem Bezug von Kra nkengeld und Über- gangsgeld. Diese Zeiten wurden, ebenso wie der Bezug von Arbeitslosengeld, im Zeitver-
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