ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN
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ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Inhalt Psychotherapeutische Praxisformen im Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Rechtliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Honorarabrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Honorarbescheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Formulare und Muster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Wissenswertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 In der vorliegenden Broschüre werden zur Vereinfachung ärztliche Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und psychologische Psychotherapeuten unter dem Begriff Psycho- therapeuten zusammengefasst. Nur in Einzelfällen wird auf spezielle Regeln für einzelne Gruppen hingewiesen. Wenn aus Gründen der Lesbarkeit die männliche Form eines Wortes genutzt wird, ist hiermit selbstverständlich auch die weibliche Form gemeint. 2 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Psychotherapeutische Praxisformen im Überblick Die Wahl zwischen Einzelpraxis, Angestelltenverhältnis oder Gemeinschaftspraxis in Voll- oder Teilzeit ist abhängig von der persönlichen Lebensplanung. Eine selbst- ständige Tätigkeit in Einzelpraxis und Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), sowie Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist auch in Teilzeit als sogenannte Teil- zulassung möglich. Folgende Möglichkeiten der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung stehen zur Auswahl: Selbstständige Tätigkeit Angestelltenverhältnis Einzelpraxis Diese Form der Tätigkeit ist ebenso in einer Berufsaus- Die gesamte wirtschaftliche und organisatorische übungsgemeinschaft (BAG), einem Medizinischen Versor- Verantwortung liegt beim Praxisinhaber. gungszentrum (MVZ) oder in einer Einzelpraxis in Voll- oder Praxisgemeinschaft Teilzeit möglich. Angestellte Psychotherapeuten tragen In der Praxisgemeinschaft ist die Arbeitsweise ähnlich kein finanzielles Risiko. einer Einzelpraxis. Obwohl Räume und Personal gemein- sam genutzt werden, bleibt die rechtliche, wirtschaft- Zulassung liche und organisatorische Eigenständigkeit erhalten. Informationen zu allen Fragen der Zulassung, Praxisüber- Jeder Praxisinhaber erstellt seine eigene Abrechnung. nahme oder Praxisabgabe erhalten Sie in der Abteilung Berufsausübungsgemeinschaft Zulassung der KVSH. An jedem ersten Mittwoch im Monat Es handelt sich um den Zusammenschluss mehrerer findet in dieser Abteilung eine offene Sprechstunde (14.00 Vertragsärzte oder Psychotherapeuten gleicher oder bis verschiedener Fachgebiete. Obwohl die Organisations- 17.00 Uhr) statt, die zu einem persönlichen kurzen einheit der Gemeinschaft genutzt wird, bleibt die eigen- Beratungsgespräch genutzt werden kann. Informationen ständige Arbeitsweise erhalten. Die Abrechnung erfolgt sind auch im Internet unter www.kvsh.de unter der Rubrik gemeinsam. Die wirtschaftliche Verantwortung liegt bei Praxis Zulassung zu finden. allen Praxispartnern. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 3
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Rechtliche Rahmenbedingungen Gesetzliche Vorgaben, Richtlinien und Vereinbarungen sind die Grundlage der psychotherapeutischen Tätigkeit und haben eine bindende Wirkung für alle Psycho- therapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Psychotherapeutengesetz Psychotherapie-Richtlinie in der vertragsärztlichen Versor- Dieses Gesetz regelt seit 1999 die Ausübung der Psycho- gung. Die Psychotherapie-Vereinbarung stellt die Durch- therapie durch ärztliche Psychotherapeuten, psychologi- führungsbestimmung der Richtlinie dar. Hier werden z. B. sche Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsy- die erforderlichen Qualifikationen der Psychotherapeuten, chotherapeuten. Hier wird beispielsweise in Paragraf 1 der Ablauf des Antragsverfahrens oder die Erteilung der Abs. 2 geregelt, dass Kinder- und Jugendlichenpsycho- Genehmigungen geregelt. Die Psychotherapie-Vereinba- therapeuten junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr rung ist hinterlegt auf der Internetseite www.kbv.de unter behandeln dürfen. Das Psychotherapeutengesetz ist auf Themen A-Z Buchstabe P Psychotherapie. der Internetseite www.gesetze-im-internet.de unter der Rubrik Gesetze und Verordnungen Buchstabe P zu Sozialgesetzbuch V (SGB V) finden. Im SGB V sind die Zuständigkeiten der gesetzlichen Kran- kenkassen, die Organisation und der Umfang des Leis- Psychotherapie-Richtlinie tungsanspruchs sowie die Rechtsbeziehungen zu weiteren Die Psychotherapie-Richtlinie regelt im Wesentlichen die Leistungserbringern wie Psychotherapeuten, Ärzten, Zahn- vertragspsychotherapeutische Versorgung und beinhaltet ärzten und Apothekern festgeschrieben. Das SGB V regelt insbesondere ausführliche Informationen über psycho- maßgeblich das Zusammenspiel von Versicherungspflicht, therapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Antrags- und Genehmigungspflicht sowie Leistungsbewilli- Gesamtvergütung im Gesundheitswesen. Hier wird unter gung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. anderem geregelt, dass gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine Psychotherapie gemäß den Richtlinien für Psycho- Als Folge des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes hat der therapie haben (Paragraf 11 in Verbindung mit Paragraf 28 Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. Juni 2016 Abs. 1 und 3 SGB V). Das SGB V ist auf der Internetseite eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie beschlossen. www.gesetze-im-internet.de unter der Rubrik Gesetze Im Wege dieser Strukturreform der ambulanten Psychothe- und Verordnungen Buchstabe S zu finden. rapie wurde ab 1. April 2017 unter anderem das Antrags- und Gutachtenverfahren vereinfacht und die Gruppen- Bundesmantelvertrag-Ärzte therapie gefördert. Wesentliche Neuerung ist zudem die Der BMV-Ä ist ein Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Einführung einer Psychotherapeutischen Sprechstunde, Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband einer Akutbehandlung sowie einer Rezidivprophylaxe. mit bindender Wirkung für Krankenkassen, Vertragsärzte Weiterhin sind die probatorischen Sitzungen in ihrer Anzahl und Vertragspsychotherapeuten. Er gilt bundeseinheitlich minimiert und mit verpflichtender Mindestvorgabe neu und beinhaltet die Durchführungsbestimmungen vieler bestimmt worden. Die aktuelle Psychotherapie-Richtlinie gesetzlicher Regelungen, wie z. B. allgemeine Regeln zu ist auf der Internetseite www.g-ba.de unter der Rubrik den Abrechnungsgrundlagen. Der BMV-Ä ist auf der Inter- Richtlinien zu finden. netseite www.kbv.de unter der Rubrik Service Rechts- quellen Verträge zu finden. Psychotherapie-Vereinbarung Die Psychotherapie-Vereinbarung ist Anlage des Bundes- mantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä). Gegenstand dieser Verein- barung ist die Anwendung von Psychotherapie nach der 4 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Honorarverteilungsmaßstab (HVM) Der HVM regelt die Verteilung der Gesamtvergütung für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und Psychotherapeuten für den Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. Der HVM ist auf der Internetseite www.kvsh.de unter der Rubrik Praxis Rechtsvorschriften HVM hinterlegt. Honorarabrechnungsordnung (HAO) Die HAO regelt das Abrechnungsverfahren für honoraran- spruchsberechtigte Vertragsärzte und Psychotherapeuten entsprechend gesetzlicher, vertraglicher und KV-bereichsei- gener Bestimmungen. Zum Beispiel sind darin die zeit- lichen Abläufe zur Einreichung der Abrechnungsunter- lagen festgehalten. Die HAO ist auf der Internetseite www.kvsh.de unter der Rubrik Praxis Rechtsvorschriften HAO hinterlegt. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 5
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Aufbau einer Gebührenordnungsposition Grundlage des EBM ist der Paragraf 87 Abs. 2 SGB V in Eine Gebührenordnungsposition besteht in der Regel aus Verbindung mit den Beschlüssen des Bewertungsaus- einem „obligaten“ und einem „fakultativen“ Leistungs- schusses. Der EBM gehört zum Bundesmantelvertrag-Ärzte inhalt. Der obligate Anteil muss vollständig erbracht und wird auf Bundesebene zwischen der Kassenärztlichen werden. Von dem fakultativen Anteil können auch nur Teile Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband geschlos- erbracht werden. Dennoch muss für die Abrechnung zu sen. Nach dem EBM werden ambulante oder belegärztli- jeder GOP die Befähigung zur Erbringung aller Leistungs- che Leistungen mit der gesetzlichen Krankenversicherung inhalte vorliegen. Weitere Abrechnungsbestimmungen abgerechnet. geben darüber hinaus Auskunft über die jeweils zulässigen Anzahlhäufigkeiten, wie z. B. „im Behandlungsfall“, „im Aufbau des EBM: Krankheitsfall“, „im Arztfall“ oder „im Betriebsstättenfall.“ Im Kapitel 1 des EBM „Allgemeine Bestimmungen“ finden Allgemeine Bestimmungen Sie hierzu ausführliche abrechnungsrelevante Hinweise. Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen (GOP) Genehmigungspflichtige Leistungen Arztgruppenspezifische GOP Für die Abrechnung spezieller Leistungen ist eine vorhe- Arztgruppenübergreifende spezielle GOP rige Genehmigung der KVSH notwendig. Genehmigungen Kostenpauschalen sind abhängig von der Zulassung und der nachgewiesenen Anhänge Fachkunde (Zeugnisse). Die einzelnen Leistungen sind im EBM mit Punkten bewer- Erst nach erteilter Genehmigung darf die Leistung durch- tet, die im Zusammenspiel mit dem jeweils gültigen geführt und abgerechnet werden. Anträge für die Geneh- Orientierungswert (OW) die Grundlagen der Vergütung migung zur Abrechnung von Leistungen aus den EBM- darstellen. Abschnitten 35.1, 35.2 und 30.11 sind im Internet unter www.kvsh.de in der Rubrik Praxis Qualität und Fort- Jedem Kapitel des EBM ist eine Präambel vorangestellt. bildung Genehmigungspflichtige Leistungen Neuro- Diese erklärt die speziellen Bedingungen des Abrechnungs- psychologische Therapie bzw. Psychotherapie zu finden. bereiches. Diese Anträge werden an die Abteilung Qualitätssicherung gesandt. Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychothera- pie rechnen nach den Kapiteln 22 und 35 des EBM, ärztliche Von der Krankenkasse genehmigte Psychotherapie ist über und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und die KVSH nur abrechnungsfähig, wenn sie vollständig in das Jugendlichenpsychotherapeuten nach den Kapiteln 23 und Praxisverwaltungssystem übernommen wurde. Dazu gehö- 35 ab. In den Kapiteln 22 und 23 sind z. B. die Grundpau- ren z. B. Anzahl der genehmigten Sitzungen und das Datum schalen, Zuschläge und Gesprächsleistungen aufgeführt. der Genehmigung. 6 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Leistungen der Psychotherapie Nicht antragspflichtige Leistungen (Abschnitt 35.1 EBM) Hierzu gehören z. B. die übenden Interventionen, die Psychotherapeutische Sprechstunde, die psychothera- peutische Akutbehandlung und die probatorische Sitzung. Antragspflichtige Leistungen (Abschnitt 35.2 EBM) In diesem Kapitel werden verschiedene Therapieformen aufgeführt, wie die Psychoanalytisch begründete Verfah- ren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie jeweils als Kurz- oder Langzeittherapie in Einzel- oder Gruppenbe- handlung. Antragspflichtige Leistungen müssen vor der Ausführung bei der Krankenkasse mit dem Formular PTV 1 durch den Patienten beantragt werden. In der Regel übernimmt das der Therapeut für seinen Patienten. Der Therapeut muss seine Formulare (PTV 2, gegebenenfalls Konsiliarbericht – Muster 7) zeitnah erstellen. Alle Unterlagen werden zusammen der zuständigen Krankenkasse übersandt. Psychodiagnostische Testverfahren (Abschnitt 35.3 EBM) Dieses Kapitel beinhaltet die Testverfahren mit teildele- gierbaren Leistungen. Während andere Leistungen aus- schließlich durch den Psychotherapeuten erbracht werden dürfen, können die hier aufgeführte Leistungen auch von geschultem Praxispersonal durchgeführt werden. Neuropsychologische Therapien (Abschnitt 30.11 EBM) Psychotherapeuten und Fachärzte, die Leistungen nach den Kapiteln 21, 22 und 23 des EBM abrechnen und die Zusatz- bezeichnung „Neuropsychologie“ führen, können nach Erteilung einer Genehmigung durch die KVSH Leistungen aus dem Abschnitt 30.11 abrechnen. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 7
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Nicht antragspflichtige Leistungen (Abschnitt 35.1 EBM) GOP Leistung Anmerkung Abrechenbar von Fachärzten für Ärztl.- und Fachärzten mit psychosomatische psychologischen einer Genehmigung Medizin (Kapitel 22 sowie Kinder- und für antragsgebun- EBM) Jugendlichenpsy- dene Psycho- chotherapeuten therapie bzw. (Kapitel 23 EBM) Psychosomatik (Kapitel 35 EBM) Differentialdiag- Die GOP 35100 ist nur von Vertragsärzten berechnungs- nostische Klärung fähig, die über die Qualifikation zur Erbringung psycho- 35100 x x psychosomatischer somatischer Leistungen gemäß § 5 Abs. 6 der Psycho- Krankheitszustände therapie-Vereinbarungen verfügen. Die GOP 35110 ist nur von Vertragsärzten berechnungs- Verbale fähig, die über die Qualifikation zur Erbringung psycho- Intervention bei somatischer Leistungen gemäß § 5 Abs. 6 der Psycho- 35110 x x psychosomatischen therapie-Vereinbarungen verfügen. Die GOP 35110 ist Krankheitszuständen bis zu dreimal am Tag berechnungsfähig. Die Sitzungen müssen hierzu zeitlich getrennt stattfinden. Die GOP 35111 ist nur von Vertragsärzten bzw. -thera- Übende peuten berechnungsfähig, die über die Qualifikation zur 35111 Interventionen als Erbringung übender Interventionen gemäß § 5 Abs. 7 bzw. x x x Einzelbehandlung § 6 Abs. 6 oder § 7 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinba- rungen verfügen. Die GOP 35112 ist nur von Vertragsärzten bzw. -thera- Übende peuten berechnungsfähig, die über die Qualifikation zur Interventionen als 35112 Erbringung übender Interventionen gemäß § 5 Abs. 7 bzw. x x x Gruppenbehandlung § 6 Abs. 6 oder § 7 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinba- bei Erwachsenen rungen verfügen. Die GOP 35113 ist nur von Vertragsärzten bzw. -thera- Übende peuten berechnungsfähig, die über die Qualifikation zur Interventionen als Erbringung übender Interventionen gemäß § 5 Abs. 7 bzw. 35113 Gruppenbehandlung x x x § 6 Abs. 6 oder § 7 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinba- bei Kindern und rungen verfügen. Die zulässige Gruppengröße beträgt Jugendlichen mindestens zwei und höchstens zehn Personen. Die GOP 35120 ist nur von Vertragsärzten bzw. -thera- peuten berechnungsfähig, die über die Qualifikation zur Erbringung suggestiver Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 bzw. § 35120 Hypnose x x x 6 Abs. 6 oder § 7 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinbarun- gen verfügen. Diese Leistung ist nur als Einzelbehandlung durchführbar. Feststellung der Ab 1. April 2017 entfällt die Gutachterpflicht für die Leistungspflicht Kurzzeittherapie. 35130 zur Einleitung einer Kurzzeittherapie Feststellung der Bericht an den Gutachter oder Obergutachter zum Antrag Leistungspflicht des Versicherten auf Feststellung der Leistungspflicht zur 35131 zur Einleitung/ Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch x x x Verlängerung einer fundierten Psychotherapie, der analytischen Psychothera- Langzeittherapie pie oder der Verhaltenstherapie, als Langzeittherapie. Biographische Diese Leistung kann auch ohne persönlichen Arzt- 35140 x x x Anamnese Patienten-Kontakt erbracht werden. Zuschlag zu der GOP 35140 für die vertiefte Exploration. Zweimal im Krankheitsfall sowohl während der Probatorik, 35141 Vertiefte Exploration x x x als auch während der laufenden Therapie berechnungs- fähig. Zuschlag Erhebung Zuschlag zu der GOP 35140 für die Erhebung ergänzender neurologischer und neurologischer und psychiatrischer Befunde. 35142 x x psychiatrischer Befunde Bei Erwachsenen sind vor einer Richtlinientherapie mindestens zwei bis höchstens vier, bei Kindern und Jugendlichen mindestens zwei bis höchstens sechs proba- 35150 Probatorische Sitzung x x x torische Sitzungen von je 50 Minuten Dauer erforderlich. Bei Kindern und Jugendlichen können relevante Bezugs- personen einbezogen werden. 8 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN GOP Leistung Anmerkung Abrechenbar von Fachärzten für Ärztl.- und Fachärzten mit psychosomatische psychologischen einer Genehmigung Medizin (Kapitel 22 sowie Kinder- und für antragsgebun- EBM) Jugendlichenpsy- dene Psycho- chotherapeuten therapie bzw. (Kapitel 23 EBM) Psychosomatik (Kapitel 35 EBM) Mit dem Ziel eines Schnellkontakts mit Diagnostik und Behandlungsempfehlung erfolgt der Zugang des Patienten zum Psychotherapeuten durch die Psychotherapeutische Sprechstunde. Therapeuten haben bei einem vollen Versorgungsauftrag mindestens 100 Minuten und bei einem hälftigen Versorgungsauftrag mindestens 50 Minuten pro Woche für die Sprechstunde zur Verfügung zu stellen. Die Dauer der Sprechstunde beträgt mindestens 25 Minuten. Bis zu 150 Minuten im Krankheitsfall sind möglich. Patienten können bis zum 31. März 2018 auch Psychotherapeutische ohne vorherige Sprechstunde direkt eine Akutbehandlung 35151 x x x Sprechstunde oder probatorische Sitzung in Anspruch nehmen. Es bleibt den Psychotherapeuten überlassen, wie sie ihre Sprech- stunde organisieren – offen oder mit Terminvergabe. Die weitere Behandlung muss nicht bei dem Psychothera- peuten erfolgen, bei dem der Patient in der Sprechstunde war. Die Sprechstunden werden nicht auf die Therapiekon- tingente angerechnet. Die Psychotherapeutische Sprech- stunde und der dazugehörige Strukturzuschlag werden der fachärztlichen Grundversorgung zugerechnet. Somit sind in diesen Behandlungsfällen die Pauschalen für die fachärzt- liche Grundversorgung (PFG) berechnungsfähig. Die Akutbehandlung soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Patienten, für die eine Akutbehandlung nicht ausreicht, sollen so stabilisiert werden, dass sie auf eine Psychotherapie vorbereitet sind oder ihnen andere ambulante, teilstationäre oder stationäre Maßnah- men empfohlen werden können. Nach § 13 Abs. 2 der Psychotherapeutische Psychotherapie-Richtlinie kann die Akutbehandlung als 35152 x x x Akutbehandlung Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Mal je Krankheitsfall durchgeführt werden. Die Leistung der Akutbehandlung ist gegenüber der Kranken- kasse anzeigepflichtig. Das Anzeigeverfahren ist in der Psychotherapie-Vereinbarung geregelt. Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer gegebenenfalls anschließenden Therapie zu verrechnen. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 9
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Antragspflichtige Leistungen (Abschnitt 35.2 EBM) Der ab dem 1. Juli 2020 ergänzende Abschnitt 35.2 EBM ist für eine transparente Darstellung in Abschnitte 35.2.1 „Einzel-therapi- en“, 35.2.2 „Gruppentherapien“ und 35.2.3 „Zuschläge“ unterteilt. Einzeltherapie mit einem „X“ ersetzt. Die Krankenkasse bewilligt dann die Im Abschnitt 35.2.1 „Einzeltherapien“ sind die analytische, GOP aller Gruppengrößen der beantragten Gruppen- oder die systemische, die tiefenpsychologische und die verhal- Kombinationsbehandlung (z. B. GOP 35543-35549 bei einer tenstherapeutische Kurz- und Langzeittherapie abgebildet. verhaltenstherapeutischen Kurzzeitgruppentherapie). Der Therapeut rechnet aus diesem bewilligten GOP-Bereich Gruppentherapie jeweils die GOP der tatsächlichen Gruppengröße ab (z. B. Im Abschnitt 35.2.2 „Gruppentherapien“ ist analytische, die GOP 35543 bei einer verhaltenstherapeutischen Kurzzeit- systemische, die tiefenpsychologische und die verhaltens- gruppentherapie mit drei Teilnehmern). therapeutische Gruppentherapie (Kurz- und Langzeitthera- pie) abgebildet. Es sind für die Kurzzeit- und die Langzeit- Strukturzuschläge therapiesitzungen jeweils drei Katalogleistungen mit Im Abschnitt 35.2.3 „Zuschläge“ werden die Struktur- jeweils sieben Gebührenordnungspositionen für die durch zuschläge (GOP 35571, 35572, 35573), die von den den G-BA definierten Gruppengrößen von drei bis neun Teil- Kassenärztlichen Vereinigungen zugesetzt werden, nehmern vorgesehen. Sie sind je Teilnehmer berechnungs- abgebildet. fähig. Da sich die Therapeuten bei Antragstellung nicht schon auf eine Gruppengröße festlegen müssen, sollen bei der Beantragung im Formblatt PTV 2 nur die ersten vier Stellen der GOP eingetragen werden, die fünfte Stelle wird Psychodiagnostische Testverfahren (Abschnitt 35.3 EBM) Die in diesem Abschnitt genannten Leistungen sind je Behandlungsfall für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.636 Punkten und für Versicherte ab Beginn des 22. Lebensjahres nur bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.092 Punkten berechnungsfähig. GOP Leistung Abrechenbar von Anwendung und Auswertung standardisierter 35600 Fachärzten für psychosomatische Medizin (Kapitel 22 EBM), Testverfahren Ärztl.- und psychologischen sowie Kinder- und Jugendlichen- Anwendung und Auswertung von psycho- 35601 psychotherapeuten und Fachärzten mit einer Genehmigung für metrischen Testverfahren antragsgebundene Psychotherapie bzw. Psychosomatik Anwendung und Auswertung von projektiven (Kapitel 35 EBM) 35602 Testverfahren Aktuelle Suffixe finden Sie auf der KVSH-Website: www.kvsh.de 10 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Therapieverfahren Einzeltherapie Gruppentherapie KZT 1 KZT 2 LZT KZT 1+2 LZT Teilnehmer- Abrechenbar von zahl (Die letzte Ziffer der GOP entspricht der Teilnehmer- größe der Gruppe) 35411 35412 35415 Analytische Psychotherapie 35523 35533 3 35524 35534 4 35525 35535 5 35526 35536 6 35527 35537 7 35528 35538 8 35529 35539 9 35431 35432 35435 Systemische Therapie 35703 35713 3 35704 35714 4 35705 35715 5 35706 35716 6 35707 35717 7 35708 35718 8 35709 35719 9 Fachärzten für psycho- 35401 35402 35405 somatische Medizin fundierte Psychotherapie (Kapitel 22 EBM), Ärztl.- 35503 35513 3 Tiefenpsychologisch und psychologischen 35504 35514 4 sowie Kinder- und 35505 35515 5 Jugendlichenpsy- 35506 35516 6 chotherapeuten und 35507 35517 7 Fachärzten mit einer Genehmigung für 35508 35518 8 antragsgebundene 35509 35519 9 Psychotherapie bzw. 35421 35422 35425 Psychosomatik (Kapitel 35543 35543 3 35 EBM) Verhaltenstherapie 35544 35544 4 35545 35545 5 35546 35546 6 35547 35547 7 35548 35548 8 35549 35549 9 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 11
12 Leistungen gemäß Antragsstellung Versorgungsangebote Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/Gruppentherapie bei Erwachsenen in Therapieeinheiten sowie bei Menschen mit geistiger Behinderung mit ICD 10 F70-F79 Schritt 1 Schritt 2 Erläuterungen Akutbehandlung anzeigepflichtig Erbrachte Stunden der bis zu 24 x à 25 Minuten Akutbehandlung sind Einheiten von 25 oder 50 Minuten mit einer ggf. anschlie- ßenden Kurz- oder Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Langzeittherapie zu verrechnen. Sprechstunde Kurzzeittherapie bis zu 12 bis zu 24 bis zu 6 x à 25 Min. (AT, ST, TP oder VT) antragspflichtig; antragspflichtig; grundsätzlich Umwandlung in Lang- ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Einheiten von 25 grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig zeittherapie ist gutach- oder 50 Minuten nicht mehr gut- terpflichtig. achterpflichtig Probatorik Analytische Psychotherapie bis zu 160/80 bis zu 300/150 Rezidivprophylaxe verpflichtend (AP) antrags- und gut- antragspflichtig; Gutachter- Ein begrenzter Anteil für Einleitung achterpflichtig pflicht liegt im Ermessen der noch nicht in Anspruch einer Kurz- oder Krankenkassen genommener Therapie- Langzeitthera- pie Langzeit- Systemische Therapie bis zu 36 bis zu 48 einheiten aus dem minimum 2 bis therapie antrags- und gut- antragspflichtig; Gutachter- Langzeit-Kontingent Hinweis: 50 Minuten maximum 4 x à achterpflichtig pflicht liegt im Ermessen der kann zwei Jahre zur Sprechstunde ver- 50 Minuten Krankenkassen Rezidivprophylaxe pflichtend für weitere Tiefenpsychologisch fun- bis zu 60 bis zu 100/80 genutzt werden psychotherapeutische dierte Psychotherapie (TP) antrags- und gut- antragspflichtig; Gutachter- (Anzeige des Behandlung. achterpflichtig pflicht liegt im Ermessen der Therapieendes Krankenkassen durch Therapeuten erforderlich). Verhaltenstherapie bis zu 60 bis zu 80 antrags- und gut- antragspflichtig; Gutachter- achterpflichtig pflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z. B. Schuldnerberatung, Ehe- und Familienberatungsstelle) Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (Stand: Juli 2020)
Leistungen gemäß Antragsstellung Versorgungsangebote Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/Gruppentherapie bei Kindern (K) und Jugendlichen (J) und Menschen mit geistiger Behinderung (ICD-10 F70 bis F79) in Therapieeinheiten Schritt 1 Schritt 2 Erläuterungen Akutbehandlung anzeigepflichtig Erbrachte Stunden bis zu 30 x à 25 Minuten der Akutbehandlung Einheiten von 25 oder 50 Minuten sind mit einer ggf. anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen. Sprechstunde Kurzzeittherapie bis zu 12 bis zu 24 bis zu 10 x à 25 Min. (VT, TP oder AP) antragspflichtig; antragspflichtig; grundsätzlich Umwandlung in Einheiten von 25 und grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig Langzeittherapie ist 50 Minuten nicht mehr gut- gutachterpflichtig. achterpflichtig Probatorik verpflichtend Langzeit- Analytische Psychotherapie K: bis zu 70/60 K: bis zu 150/90 Rezidiv- für Einleitung therapie (AP) J: bis zu 90/60 J: bis zu 180/90 prophylaxe einer Kurz- oder antrags- und gut- antragspflichtig; Ein begrenzter Langzeitthera- achterpflichtig Gutachterpflicht liegt im Ermes- Anteil noch nicht in pie sen der Krankenkassen Anspruch genom- 2 bis 6 x à 50 Tiefenpsychologisch fun- K: bis zu 70/60 K: bis zu 150/90 mener Therapie- Minuten dierte Psychotherapie (TP) J: bis zu 90/60 J: bis zu 180/90 einheiten aus dem antrags- und gut- antragspflichtig; Langzeit-Kontingent achterpflichtig Gutachterpflicht liegt im Ermes- kann zwei Jahre zur sen der Krankenkassen Rezidivprophylaxe genutzt werden (Anzeige des Verhaltenstherapie (VT) bis zu 60 bis zu 80 Therapieendes antrags- und gut- antragspflichtig; durch Therapeuten achterpflichtig Gutachterpflicht liegt im Ermes- erforderlich). sen der Krankenkassen Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z. B. schulpsychologische Beratungsstelle, Ergotherapie, Logopädie) Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung (Stand: Juli 2020) 13
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Honorarabrechnung Abgabe der Abrechnung Fristverlängerung (Onlineabrechnung) Eine Verlängerung der Abgabefrist muss schriftlich bis zum Die Erstellung der Abrechnungsdatei erfolgt über eine von 15. Kalendertag des ersten Monats nach dem Abrechnungs- der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte quartal beantragt werden. Gemäß Paragraf 7 der Honorar- Praxissoftware und ist über das geschützte Onlineportal abrechnungsordnung werden Fristverlängerungen nur in www.ekvsh.de zu übertragen. Ausnahmefällen gewährt. Das Ausfüllen und die Datenübertragung der Sammelerklä- Säumnisgebühr rung erfolgt ebenfalls verpflichtend über das Onlineportal. Für Abrechnungen, die nicht fristgerecht eingehen oder Im Anschluss an die Datenübermittlung ist die ausge- nach Ablauf der Frist unvollständig vorliegen, werden druckte und persönlich unterschriebene Sammelerklärung Säumnisgebühren gemäß Honorarabrechnungsordnung an die KVSH per Fax 04551 883 7600 zu übertragen. Liegt erhoben. ein zugelassener elektronischer Psychotherapeutenausweis (ePTA) vor, kann die Datenübermittlung mit einer qualifi- eAbrechnungsCheck zierten Signatur papierlos abgeschlossen werden. In der Zeit vom 20. Kalendertag des letzten Quartalsmonats bis zum 15. Kalendertag des ersten Monats nach Quartals- Auskünfte zur elektronischen Abrechnung, zum Onlineportal ende bietet die KVSH die Möglichkeit einer Vorabprüfung. und den Zugangsmöglichkeiten erteilt die IT-Beratung der KVSH unter der Telefonnummer 04551 883 286. Weitere Informationen Unter www.ekvsh.de werden im Menüpunkt Informa- Fristgerechte Abrechnung tionen zu folgenden Themen Schulungsvideos angeboten: Die Abrechnung muss bis zum 15. Kalendertag des ersten Monats nach Abschluss des Abrechnungsquartals bei der Ausfüllanleitung zur Sammelerklärung KVSH eingegangen sein. Der vollständige Abrechnungs- Eintragen der Abwesenheitszeiten eingang ist erst verzeichnet, wenn die Abrechnungsdatei eAbrechnungsCheck und die unterschriebene Sammelerklärung bei der KVSH Hochladen der Abrechnungsdaten eingegangen sind. 14 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Honorarbescheid Der Honorarbescheid umfasst Leistungen, die von den Vertragsärzten und Psychotherapeuten abgerechnet und nach der sachlich-rechnerischen Prüfung durch die KVSH vergütet werden. Vergütung Honorarzahlung Die Vergütung umfasst folgende Leistungen: Gemäß Paragraf 10 der Honorarabrechnungsordnung (HAO) werden monatliche Vorauszahlungen geleistet, die in Leistungen, die innerhalb des zugewiesenen Punktzahl- der Regel 1/16 des Gesamthonorars der letzten vier volumens vergütet werden. Quartalsabrechnungen betragen. Die Restzahlung erfolgt Leistungen, die gegebenenfalls außerhalb des zuge- im vierten Monat nach Ablauf des Abrechnungsvierteljahres wiesenen Punktzahlvolumens mit einem Restpunktwert unverzüglich nach Abschluss der Abrechnungsarbeiten und vergütet werden. Eingang der Zahlungen seitens der Kostenträger. Freie Leistungen, die zum Orientierungswert vergütet werden. Für neu beginnende Praxen können besondere Regelungen Extrabudgetäre Leistungen, die außerhalb der mor- getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Praxen, bei biditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet denen nicht auf historische Daten eines Vorgängers zurück- werden. gegriffen werden kann. Für die Berechnung der Abschläge wird in der Regel die Anzahl der abgerechneten GOP nach Hinweis: Die Leistungsverteilung innerhalb der MGV regelt dem EBM, vorwiegend aus dem Kapitel 35, benötigt. Diese der Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Informationen sollten möglichst am Ende jedes Monats schriftlich oder telefonisch der Abteilung Personal und Der vollständige Wortlaut des HVM ist über die Internet- Finanzen der KVSH gemeldet werden. Die aktuelle Bankver- seite der KVSH www.kvsh.de unter der Rubrik Praxis bindung muss schriftlich mit Praxisstempel und Unterschrift Rechtsvorschriften einzusehen. vorliegen. Der vollständige Wortlaut der HAO ist über die Internet- seite der KVSH www.kvsh.de unter der Rubrik Praxis Rechtsvorschriften einzusehen. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 15
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Muster zum Honorarbescheid Anlage PZV Forderungen, die innerhalb Restliche Forderungen, die des zur Verfügung gestellten über dem bereitgestellten PZV liegen, werden zum Volumen liegen werden mit Orientierungswert vergütet. dem Restpunktwert vergütet. Anlage PZV informiert über das zur Verfügung gestellte Punkt- zahlvolumen und die Forderungen des Psychotherpeuten und deren Vergütung. Psychotherapeuten erhalten bei der Übernahme unterdurch- schnittlicher Praxen den Median der Fachgruppe. 16 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Muster zum Honorarbescheid Anlage VB In dieser Anlage wird die Zusammenstellung der honorarrele- vanten Vergütungsbereiche dargestellt. Der praxisindividuelle Punktwert ist der durchschnittliche Punktwert aller morbiditätsrelevanten Leistungen. Die Abwei- chung des praxisindividuellen Punktwertes zum Orientierungs- wert lässt eine Aussage über den Anteil der Mehrleistungen und die Überschreitung des PZV-relevanten Budgets zu. Kommt es zu keiner Überschreitung des Budgets, so entspricht der praxisindividuelle Punktwert dem Orientierungswert. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 17
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Muster zum Honorarbescheid Anlage EI-GKV Die Anlage EI-GKV zeigt als Einzelleistungsnachweis die nach der Prüfung der Abrechnung vergüteten und anerkannten Gebührenordnungspositionen, die Anzahl der Leistungen sowie Einzel- und Gesamtpreise. 18 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Formulare und Muster Ab 1. Juli 2020 PTV 1 Antrag auf Psychotherapie geändert PTV 2 Angaben des Therapeut*in geändert Leitfaden zum Erstellen des Berichts die Gutachterin oder den PTV 3 geändert Gutachter PTV 4 Auftrag zur Begutachtung geändert PTV 5 Gutachten geändert Briefumschlag zur Weiterleitung der Unterlagen für das PTV 8 geändert Gutachtenverfahren (Information für Patient*innen und Patient*en) Ambulante PTV 10 geändert Psychotherapie in der Gesetzlichen Krankenversicherung Ihre individuelle Information zur psychotherapeutischen PTV 11 geändert Sprechstunde PTV 12 Anzeige einer Akutbehandlung geändert Muster 7 Überweisung unverändert Muster 22 Konsiliarbericht unverändert STAND: 01.07.2020 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 19
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN AUSFÜLLHILFE: AUSFÜLLHILFE: FORMBLATT PTV 1 – ANTRAG AUF FORMBLATT PTV 1 – ANTRAG AUF PSYCHOTHERA PSYCHOTHERAPIE 1. Angabe zu ggf. anderem Kostenträger Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannt, dass ein anderer Kostenträger (Unfallversicherung bei Folgen eines Unfalls, Entschädigungen nach Bundesversorgungs- gesetz oder Opferentschädigungsgesetz etc.) die Kosten für die Psychotherapie übernimmt oder ggf. übernimmt, gibt dies die oder der Versicherte hier an. Die Kranken- kasse kann dann eine Zuordnung des Antrags vornehmen und mit der oder dem Versicherten diesbezüglich Kontakt aufnehmen. Die Angabe zum Kostenträger ist nicht zwin- gend erforderlich und kann auch nach dem Erstantrag noch erfolgen, z. B. mit einem Folgeantrag während laufender Psychotherapie. 2. Ich beantrage die Feststellung der Leistungspflicht für/ als Die oder der Versicherte beantragt hier die Feststellung der Leistungspflicht für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren und eine bestimmte Anwendungsform. Nach Absprache mit der Therapeutin oder dem Therapeuten gibt sie oder er an, ob eine Analytische Psychotherapie, Systemische Therapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder eine Verhaltenstherapie beantragt wird. Darüber hinaus gibt sie oder er an, ob die Psychotherapie als Einzeltherapie, Gruppentherapie oder als eine Kombination aus Einzel- und Seite 1 von 2 / KBV / Ausfüllhilfe: Formblatt PTV 1 – Antrag auf Psychotherapie / 1. Juli 2020 Gruppentherapie beantragt wird. 3. Ich beantrage die Psychotherapie als Die oder der Versicherte gibt an, ob es sich um einen Erstantrag handelt oder um einen Folgeantrag. Ein Erstantrag ist ein erstmaliger Antrag auf Kurzzeittherapie (z. B. bei Kurzeittherapie 1) oder ein Erstantrag auf Langzeittherapie. Auch ein erstma- liger Antrag nach bereits erfolgter Akutbehandlung ist ein Erstantrag. Folgeantrag ist dann anzugeben, wenn es sich um die Umwandlung oder Fortführung einer laufenden Psychotherapie handelt. Dies kann bei der Kurzzeittherapie 2 der Fall sein, bei einer Umwandlung in Langzeittherapie oder bei einer Fortführung der Langzeittherapie. Wird ein Änderungsantrag gestellt – z. B. von Einzeltherapie in Gruppentherapie – ist ebenfalls Folgeantrag anzugeben. 4. Bei Erstanträgen bitte angeben Handelt es sich um einen Erstantrag, sind zusätzliche Angaben zu machen. Zunächst ist anzugeben, ob eine Psychothera- peutische Sprechstunde durchgeführt wurde. Wenn ja, muss das Datum der letzten Sprechstunde (50 Minuten am Stück) oder die Daten der letzten beiden Sprechstunden (zweimal 25 Minuten) angegeben werden. Die Durchführung einer Psychothera- Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung peutischen Sprechstunde ist vor probatorischen Sitzungen, Akutbehandlung oder Psychotherapie in einem Richtlinienverfah- ren grundsätzlich verpflichtend. Wird hier „nein“ angekreuzt, ist anzugeben, ob eine Psychotherapeutische Sprechstunde im Ausnahmefall nicht erforderlich ist; dies kann dann der Fall sein, wenn die oder der Versicherte mit einer Diagnose gemäß Paragraf 27 der Psychotherapie-Richtlinie aus stationärer oder rehabilitativer Behandlung entlassen wurde. Darüber hinaus gibt die oder der Versicherte an, ob vor dem jetzigen Antrag in den letzten zwei Jahren bereits eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (Akutbehandlung, KZT1, KZT2 und/oder Langzeittherapie) durchgeführt wurde. 20 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN AUSFÜLLHILFE: FORMBLATT PTV 2 – ANGABEN THERAPEUT*IN AUSFÜLLHILFE: FORMBLATT PTV 2 – ANGABEN THERAPEUT*IN 1. Chiffre Patient*in Geben Sie hier die Chiffre der Patientin oder des Patienten an, die die pseudonymisierte Weiter- gabe der Ausfertigung des Formblatts PTV2b für die Gutachterin oder den Gutachter gewährleistet. Die Chiffre besteht aus dem 1. Anfangsbuchstaben des Familien- bzw. Nachnamens der Patientin oder des Patienten sowie dem Geburtsdatum im Format TTMMJJ. 2. Diagnose(n) Hier müssen die für die Begründung des Antrags der Patientin oder des Patienten maßgeblichen Diagnose(n) als ICD-10-GM-Codes angegeben werden. Im ggf. erforderlichen Bericht an die Gut- achterin oder den Gutachter sollen alle gestellten Diagnosen angegeben werden. Die Angabe „end- ständig“ macht deutlich, dass die ICD-10-GM-Codes als terminale Schlüsselnummern anzugeben sind (Codes, die keine Subcodes mehr enthalten). Dar- über hinaus ist die Diagnosesicherheit anzugeben. Für einen Antrag auf Psychotherapie ist in der Regel mindestens eine gesicherte Diagnose erforderlich (z. B. „F32.1 G“). Handelt es sich bei der Patientin oder dem Patienten um einen Erwachsenen mit Intelligenzminderung (Diagnose nach F70-F79 ICD- 10-GM), muss dies ebenfalls angegeben werden, wenn die für diese Personengruppe vorgesehenen Seite 1 von 4 / KBV / Ausfüllhilfe: Formblatt PTV 2 – Angaben Therapeut*in / 1. Juli 2020 zusätzlichen Kontingente für den Einbezug von Bezugspersonen beantragt werden. 3. Psychotherapie: Altersgruppe, Psychotherapieverfahren, Antragsart, Setting Spezifizieren Sie hier für den Antrag der Patientin oder des Patienten, um was für einen Antrag es sich handelt. Systemische Therapie (ST) kann nur für Erwachsene beantragt werden. Wird die Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeutinnen oder Therapeuten durchgeführt, sind von beiden Therapeutinnen oder Therapeuten die gleichen Angaben zu Antragsart und Behandlungssetting anzugeben und es ist zusätzlich das Feld „Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeut*innen“ anzukreuzen. 4. Für die KZT1, KZT2 oder LZT in diesem Bewilligungsschritt werden beantragt Geben Sie hier die Gesamtanzahl der Therapieeinheiten für die Patientin oder den Patienten im jeweiligen Bewilligungsschritt Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung an. Die Gesamtanzahl kann sich nur auf die Einzeltherapie, nur auf die Gruppentherapie oder auf eine Kombination aus Ein- zel- und Gruppentherapie beziehen. Die Gesamtanzahl der Therapieeinheiten darf die Grenzen des Bewilligungsschritts nach den Paragrafen 29 und 30 der Psychotherapie-Richtlinie nicht überschreiten (eine Unterschreitung ist möglich). Eine Thera- pieeinheit entspricht 50 Minuten in der Einzelbehandlung oder 100 Minuten in der Gruppenbehandlung. Im Therapieverlauf bereits durchgeführte Therapieeinheiten der Akutbehandlung, KZT1, KZT2 und LZT müssen abgezogen werden. Zusätzlich zur Gesamtanzahl geben Sie die entsprechenden GOPen des EBM an, auf die sich die beantragten Therapieeinheiten beziehen. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 21
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN Besonderheit bei Gruppentherapie: Geben Sie bei der Beantragung von Therapieeinheiten für die Gruppentherapie im Rah- men einer Gruppen- oder Kombinationsbehandlung die jeweilige GOP der Gruppentherapieleistung mit einem „X“ an fünfter Stelle an; die Gruppengröße muss bei Antragstellung nicht festgelegt werden. Wird die Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeutinnen oder Therapeuten beantragt, gibt jede Therapeutin oder jeder Therapeut nur das von ihr oder ihm selbst durchzuführende Kontingent an (GOP entweder für Einzeltherapie oder für Gruppentherapie), wobei die Gesamtanzahl der Therapieeinheiten beider Therapeutinnen oder Therapeuten zusammengenommen die Grenzen des Bewilligungsschritts nach den Paragrafen 29 und 30 der Psychotherapie-Richtlinie nicht überschreiten darf. Die Vorgaben zur gemeinsamen Antragstel- lung bei zwei Therapeutinnen oder Therapeuten gemäß Paragraf 11 Absatz 9 Psychotherapie-Vereinbarung sind zu beachten. 5. Für den Einbezug von Bezugspersonen in diesem Bewilligungsschritt werden beantragt Zusätzliche Therapieeinheiten für den Einbezug von Bezugspersonen können nur für Kinder und Jugendliche im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 4 der Psychotherapie-Richtlinie sowie für Erwachsene mit Intelligenzminderung beantragt werden. Bei Erwachsenen mit Intelligenzminderung ist das Vorliegen einer Diagnose nach F70-79 ICD-10-GM Voraussetzung und muss bei den Diagnosen (siehe Punkt 2) angegeben werden. Geben Sie in dieser Zeile die Gesamtanzahl der Therapieeinheiten für Einbezug von Bezugspersonen im jeweiligen Bewilligungsschritt an. Der Einbezug von Bezugspersonen ist im Rahmen einer Richtlinientherapie sowohl in Einzel- als auch in Gruppenkontakten (der Bezugspersonen) möglich; die beantragten GOP für die Bezugspersonen in dieser Zeile müssen nicht zwangsläufig dem beantragten Setting der psychotherapeutischen Behand- lung der Patientin oder des Patienten entsprechen (siehe hierzu § 11 Abs. 10 und Abs. 11 Psychotherapie-Vereinbarung). Eine Therapieeinheit entspricht 50 Minuten in der Einzelbehandlung oder 100 Minuten in der Gruppenbehandlung. Zusätzlich zur Gesamtanzahl geben Sie bitte die entsprechenden GOPen an, auf die sich die beantragten Therapieeinheiten beziehen. 6. Bei Erstanträgen angeben/Bei Erst- und Umwandlungsanträge angeben Bei Erstanträgen geben Sie bitte an, ob innerhalb der letzten 2 Jahre bereits eine Kurzzeittherapie oder Langzeittherapie durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, so wird der Antrag von der Krankenkasse einer Gutachterin oder einem Gutachter zur Prüfung vorgelegt (gutachtenpflichtiger Antrag). Bei Erst- und Umwandlungsanträgen sind die Daten der 1. und 2. verpflichtenden probatorischen Sitzungen im Format TTMMJJ anzugeben. Ein Antrag ist bereits nach der ersten durchgeführten probatorischen Sitzung möglich, wenn für die zweite probatorische Sitzung bereits ein Termin mit der Patientin oder dem Patienten vereinbart ist. Die Angabe des Datums der 2. Sitzung kann zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Zukunft liegen. Vor Beginn der beantragten Psychotherapie müssen beide Sitzungen durchgeführt worden sein. 7. Bei Anträgen auf LZT angeben Wird ein Erst-, Umwandlungs-, oder Fortführungsantrag auf Langzeittherapie gestellt, sind Angaben zur Durchführung einer Rezidivprophylaxe zu machen. Soll eine Rezidivprophylaxe durchgeführt werden (Angabe „ja“), ist die voraussichtliche Anzahl der Therapieeinheiten anzugeben (siehe hierzu § 14 Psychotherapie-Richtlinie). Wird in gutachtenpflichtigen Anträ- gen „noch nicht absehbar“ angegeben, ist hierzu eine Begründung im Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter erfor- derlich. 8. Bisheriger Behandlungsumfang Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Geben Sie hier die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mit der Patientin oder dem Patienten durchgeführten Therapie- einheiten an. Hierbei ist zwischen der Anzahl der Therapieeinheiten in der Einzelbehandlung einer Kurz- und/oder Lang- zeittherapie (in 50-Minuten-Schritten), in der Gruppenbehandlung einer Kurz- und/oder Langzeittherapie (in 100-Minuten- Schritten) und in der Akutbehandlung (in 50-Minuten-Schritten) zu trennen. Zusätzlich sind bei Kurz- oder Langzeittherapie die zugehörigen GOPen der bereits durchgeführten Therapieeinheiten anzugeben. Bitte geben Sie nur die mit der Patientin oder dem Patienten durchgeführten Therapieeinheiten an (Patientenkontingent). Die Hinzuzählung von zusätzlichen, nur für 22 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN die Einbeziehung von Bezugspersonen beantragten und durchgeführten Therapieeinheiten (bei Kindern und Jugendlichen oder ggf. Erwachsenen mit Intelligenzminderung) ist für die Angabe des bisherigen Behandlungsumfangs nicht vorgesehen. Die zusätzliche Angabe eines „B“, wenn in diesem Patientenkontingent ggf. Bezugspersonen einbezogen waren, ist nicht erforder- lich. 9. Letztes Gutachten durch Hat vor dem Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung bereits eine Gutachterin oder ein Gutachter zu der laufenden Behandlung Stellung genommen, so sind hier der Name der Gutachterin oder des Gutachters und das Datum der letzten Stellungnahme (Gutachten) anzugeben. 10. Erklärung Therapeut*in Durch das Ankreuzen erklären Sie, dass Sie die beantragte Psychotherapie nach den jeweils geltenden Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung (u. a. Psychotherapie-Richtlinie, Psychotherapie-Vereinbarung sowie weitere Bestimmungen im Bundesmantelvertrag – Ärzte) durchführen und von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die hierfür erforderlichen Genehmigungen zur Ausführung und Abrechnung erhalten haben. Bei Durchführung der Psychotherapie durch Teilnehmende einer Aus- oder Weiterbildung ist diese Erklärung ebenfalls durch die oder den Teilnehmende/n der Aus- und Weiterbildung zu bestätigen; in diesem Fall ist im Unterschriftenfeld der Stem- pel und die zusätzliche Unterschrift der Ambulanz gemäß Paragraf 117 Absatz 3 SGB V bzw. der Person erforderlich, die die Genehmigungen zur Durchführung und Abrechnung hat (z. B. der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers mit einer bzw. einem genehmigten Weiterbildungsassistentin bzw. -assistenten). Aus den Antragsunterlagen und/oder im Bericht an die Gut- achterin oder den Gutachter muss eindeutig hervorgehen, wer die Psychotherapie durchführt und wer die Fallverantwortung hat (z. B. zuständige*r Supervisor*in). Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 23
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN AUSFÜLLHILFE: FORMBLATT PTV 5 – GUTACHTEN AUSFÜLLHILFE: FORMBLATT PTV 5 – GUTACHTEN 1. Von der Krankenkasse zu übermittelnde Angaben Das Formblatt PTV 5 wird für Gutachten und Zweit- gutachten genutzt. Die Krankenkasse teilt der von ihr beauftragten Gutachterin oder dem von ihr beauftragten Gutachter Name und Anschrift der The- rapeutin oder des Therapeuten, Name und Anschrift der Krankenkasse für die Rücksendung, eine dem Gutachtenauftrag zugehörige Bearbeitungsnummer der Krankenkasse, die zugehörige Chiffre der Pati- entin oder des Patienten sowie das Eingangsdatum des Antrags der Patientin oder des Patienten bei der Krankenkasse mit. 2. Bericht Therapeut*in vom/Eingangsdatum Gutachter*in Die Gutachterin oder der Gutachter gibt hier im Format TTMMJJ das Datum des von der Therapeutin oder vom Therapeuten erstellten Berichts an und das Datum, an dem der Gutachten- oder Zweitgut- achtenauftrag bei ihr oder ihm eingetroffen ist. 3. Gutachterliche Einschätzung: Erfüllung der Vor- aussetzung für die Leistungspflicht Die Gutachterin oder der Gutachter gibt an, ob für den vorliegenden Antrag ihrer oder seiner Einschätzung nach und unter Beach- tung von § 70 SGB V die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Krankenkasse gemäß Psychotherapie-Richtlinie und Psychotherapie-Vereinbarung als erfüllt oder als nicht erfüllt anzusehen sind. Seite 1 von 2 / KBV / Ausfüllhilfe: Formblatt PTV 5 – Gutachten / 1. Juli 2020 4. Für die KZT1, KZT2 oder LZT Die Gutachterin oder der Gutachter gibt die Gesamtanzahl der beantragten und die Gesamtanzahl der von ihr oder ihm befür- worteten Therapieeinheiten mit den dazugehörigen GOPen an. Die Gesamtanzahl kann sich nur auf die Einzeltherapie, nur auf die Gruppentherapie oder auf eine Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie beziehen. Eine Therapieeinheit entspricht 50 Minuten in der Einzelbehandlung oder 100 Minuten in der Gruppenbehandlung. Andere als die beantragten GOPen können nicht befürwortet werden. 5. Für den Einbezug von Bezugspersonen Die Gutachterin oder der Gutachter gibt die Gesamtanzahl der beantragten und die Gesamtanzahl der von ihr oder ihm befür- Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung worteten Therapieeinheiten für den Einbezug von Bezugspersonen mit den dazugehörigen GOPen an. Die Gesamtanzahl kann sich nur auf die Einzeltherapie, nur auf die Gruppentherapie oder auf eine Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie bezie- hen. Der Einbezug von Bezugspersonen ist im Rahmen einer Richtlinientherapie sowohl in Einzel- als auch in Gruppenkontak- ten (der Bezugspersonen) möglich; die beantragten GOPen für die Bezugspersonen in dieser Zeile müssen nicht zwangsläufig dem beantragten Setting der psychotherapeutischen Behandlung der Patientin oder des Patienten entsprechen (siehe hierzu § 11 Abs. 10 und Abs. 11 Psychotherapie-Vereinbarung). Eine Therapieeinheit entspricht 50 Minuten in der Einzelbehandlung oder 100 Minuten in der Gruppenbehandlung. Andere als die beantragten GOPen können nicht befürwortet werden. 24 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN 6. Begründung nur für Therapeut*in bei Befürwortung, Teilbefürwortung und Nichtbefürwortung Die Gutachterin oder der Gutachter begründet ihre oder seine Stellungnahme für die Therapeutin oder den Therapeuten im Freitextfeld unter besonderer Beachtung von fachlichinhaltlichen Aspekten. Diese Begründung darf nicht an die Kran- kenkasse übermittelt werden. 7. Kurzbegründung für die Krankenkasse bei Fehlen von Voraussetzungen Die Gutachterin oder der Gutachter begründet ihre oder seine Stellungnahme für die Krankenkasse durch Auswahl und ggf. Erläuterung der für ihre oder seine Einschätzung maßgeblichen Punkte. Eine Mehrfachauswahl ist möglich. Bei Nicht- und Teilbefürwortung muss die Gutachterin oder der Gutachter mindestens eine Kurzbegründung angeben und/oder nutzt das Freitextfeld für eine Erläuterung. Im Freitextfeld sind die Schweigepflicht gegenüber der Krankenkasse sowie die besonders schützenswerte Beziehung zwischen Patientin bzw. Patient und Therapeutin bzw. Therapeut zu beachten. Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein 25
ABRECHNUNGSWEGWEISER FÜR PSYCHOTHERAPEUTEN AUSFÜLLHILFE: FORMBLATT PTV 8 – BRIEFUMSCHLAG AUSFÜLLHILFE: FORMBLATT PTV 8 – BRIEFUMSCHLAG UNTERLAGEN FÜR DAS GUTACHTENVERFAHREN UNTERLAGEN FÜR DAS GUTACHTENVERFAHREN¶ 1. Chiffre Patient*in Geben Sie hier bitte die Chiffre der Patien- tin oder des Patienten an, die die pseu- donymisierte Weitergabe der Unterlagen an die Gutachterin oder den Gutachter gewährleistet. Die Chiffre besteht aus dem 1. Anfangsbuchstaben des Familien- bzw. Nachnamens der Patientin oder des Pati- enten sowie dem Geburtsdatum im Format TTMMJJ. 2. Begutachtung einer Geben Sie hier an, welche Psychothera- pie von der Patientin oder vom Patienten beantragt wurde, damit die Krankenkasse die Unterlagen an eine passende Gut- achterin bzw. einen passenden Gutachter übermitteln kann. Für eine Analytische Psychotherapie“ geben Sie „AP“, für eine Systemische Therapie „ST“, für eine Tiefen- psychologisch fundierte Psychotherapie „TP“ oder für eine Verhaltenstherapie „VT“ an. Geben Sie auch an, ob es sich um eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KiJu) oder um eine Psychotherapie für Erwachsene (Erw) handelt und in welchem Setting die Psychotherapie stattfinden soll (Einzelbehandlung oder Gruppenbehandlung/Kombinationsbehandlung). Ein Anspruch durch Therapeutinnen oder Therapeuten auf Ausschluss von bestimmten Gutachterinnen oder Gutachtern besteht nicht. Die zuständige Krankenkasse der Patientin oder des Patienten weist in Abhängigkeit von der beantragten Psychothe- rapie eine hierfür bestellte Gutachterin bzw. einen hierfür bestellten Gutachter zu. Gutachterinnen und Gutachter dürfen in mehreren Bereichen bestellt sein (z. B. AP Erw und TP Erw oder VT Erw und VT KiJu). 3. Antragsart Geben Sie hier an, um welche Antragsart esSeite sich1 vonhandelt. Die Abkürzung 2 / KBV / Ausfüllhilfe: Formblatt PTV 8 –„LZT“ steht Briefumschlag für2020Langzeittherapie, die Abkürzung „KZT“ / 1. Juli für Kurzzeittherapie. Sie können hier nur ein Feld auswählen. 4. Inhalt Bestätigen Sie hier, dass alle erforderlichen Unterlagen entsprechend des Leitfadens PTV 3 vollständig im Briefumschlag ent- halten sind. Die Vollständigkeit der Unterlagen hilft, Rückfragen und Verzögerungen bei Antrags- und Gutachtenverfahren zu vermeiden. 5. Erklärung Therapeut*in Bestätigen Sie hier, dass Sie den Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter vollständig persönlich verfasst haben. Der im Briefumschlag enthaltene Bericht muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung 26 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
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