Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstell-räumen für Motorfahrzeuge

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Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstell-räumen für Motorfahrzeuge
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Kantonale Feuerpolizei                                                                  Kanton Zürich

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
(RWA) in Parkhäusern und Einstell-
räumen für Motorfahrzeuge
Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei
und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 24. September 1978.

Merkblatt vom 28. Februar 2011

1         Geltungsbereich
          1 Das vorliegende Merkblatt gilt für die Planung und Dimensionierung von Rauch- und
          Wärmeabzugsanlagen (RWA) für Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer
          Brandabschnittsfläche von mehr als 600 m2 und bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage
          von mehr als 1200 m2.
          2 Über Terrain liegende Parkhäuser, welche Umfassungswände mit mindestens 25% unver-
          schliessbaren Öffnungen aufweisen, deren Anordnung eine Querlüftung ermöglicht, können
          ohne Rauch- und Wärmeabzugsanlage realisiert werden.
          3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie „Rauch- und Wärme-
          abzugsanlagen“ (Ausgabe 2003).

2         Begriffe
          1 Unter „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ ist die Gesamtheit aller baulichen und tech-
          nischen Einrichtungen zu verstehen, die als System dazu dienen, im Brandfall Rauch und
          Wärme kontrolliert ins Freie abzuführen. Dazu gehören auch Entrauchungsöffnungen sowie
          Öffnungen, durch die Ersatzluft vom Freien nachströmen oder ein Überdruck ins Freie abge-
          baut werden kann.
          2 Entrauchungsöffnungen sind ins Freie führende Öffnungen (z.B. Öffnungen in Fassaden und
          Dächern, Schächte und Kanäle für die Abführung von Rauch und Wärme), die der Feuerwehr
          den Einsatz mobiler Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (z.B. Brandlüfter, Heissgasventilatoren)
          ermöglichen.
          3 Einblasöffnungen sind Öffnungen durch die die Feuerwehr mittels Brandlüftern Luft in
          einen Raum einblasen kann. Dies kann beispielsweise direkt durch eine Türöffnung oder
          indirekt durch ein Treppenhaus bzw. einen Korridor erfolgen.

3         Zweck und Ziele
3.1 Zielsetzung
          RWA dienen folgender Zielsetzung:
          • Gewährleistung des Personenschutzes durch Aufrechterhaltung der Fluchtmöglichkeit
            während eines bestimmten Zeitraumes (Selbstrettungszeit).

30.17.3
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstell-räumen für Motorfahrzeuge
Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

      • Sicherstellung des Feuerwehreinsatzes durch Gewährleistung genügender Sichtverhältnisse
        für einen sicheren und zielgerichteten Rettungs- und Löscheinsatz.
      • Gebäude und Einrichtungen durch kontrollierte Abführung von Rauch und Wärme aus
        einem definierten Brandabschnitt zu schützen.
      • Rauchentsorgung durch kontrollierte Abführung von Rauch nach einem Brand.

3.2 Voraussetzungen
      Voraussetzungen für die Anwendung dieses Merkblattes sind:
      • Einhaltung der Brandschutzvorschriften; insbesondere der Bestimmungen über „Flucht- und
        Rettungswege“, „Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheits-
        stromversorgung“ und „Brandverhütung – Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen“. Die
        Massnahmen zur Gewährleistung des Personenschutzes nach den Brandschutzvorschriften
        können nicht durch Entrauchungskonzepte ersetzt werden, auch nicht in Teilbereichen.
      • Einsatzzeiten der Feuerwehr von max. 15 Minuten für Konzepte, die den Einsatz der
        Feuerwehr voraussetzen.
      • Brandlüfter und Drucklutten auf den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr vorhanden für
        Konzepte, die einen diesbezüglichen Einsatz der Feuerwehr voraussetzen.

3.3 Massgebende Kriterien
      Massgebende Kriterien für die Festlegung/Dimensionierung von RWA sind insbesondere:
      • Brandlast und Aktivierungsgefahr;
      • Brandverhalten der im Raum/Brandabschnitt verwendeten Baustoffe, Materialien und
        Einrichtungen;
      • Lage, Geometrie und Abmessungen des Raumes/Brandabschnittes;
      • Zeitverhältnisse für Evakuation (Selbstrettungszeit) und Feuerwehreinsatz.

4     Anforderungen
4.1 Allgemeines
      1 RWA müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt
      und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
      2 RWA müssen von einem im Brandfall sicheren Standort aus von Hand in Betrieb gesetzt
      werden können. An den Bedienungsstellen muss erkennbar sein, ob die RWA in Betrieb sind.
      Durch ausströmende Rauchgase darf keine Gefahr für Personen und Gebäude entstehen.
      3 Die Wirksamkeit natürlicher RWA kann durch Witterung (Aussentemperatur, Windrich-
      tung), Brandszenario (Grösse des Feuers, Rauchgastemperatur) und Verrauchungsgrad (z.B.
      Verlust der Thermodynamik) negativ beeinflusst werden.
      4 Die Vorgaben der Ersteller resp. Hersteller der Anlageteile (z.B. Ventilatoren) und die darauf
      abgestützten Wartungsarbeiten und -intervalle sind einzuhalten. Die dafür verantwortlichen
      Personen sind zu bestimmen.
      5 RWA sind in die Brandschutzpläne einzutragen. Mittels Ablaufschematas sind Ansteu-
      erungen, Auslöseregelungen und Wirkungsweise zu dokumentieren. Zur Überprüfung der
      Funktionstüchtigkeit sind integrale Tests durchzuführen.

2
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 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

4.2 RWA-Konzepte (siehe Anhang)

4.2.1 Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWA)
       1 Unter Terrain liegende Brandabschnitte können mittels natürlichen Rauch- und Wärmeab-
       zugsanlagen (NRWA) nicht wirkungsvoll entraucht werden.
       2 Entrauchungs- und Nachströmöffnungen weisen je eine geometrisch freie Fläche von
       mindestens 1 % der Brandabschnittsfläche auf.
       3 Entrauchungsöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche
       oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden, Nachströmöffnungen in Bodennähe,
       anzuordnen.
       4 Entrauchungs- und Nachströmöffnungen müssen jederzeit, d. h. unter anderem auch un-
       abhängig von Witterungseinflüssen, ihre Funktion erfüllen (siehe SN EN 12101-2:2003-08).
       5 Können Entrauchungsöffnungen nicht in der Dachfläche eingebaut werden, sind die erfor-
       derlichen Öffnungen gleichmässig verteilt in zwei möglichst gegenüber liegenden Fassaden
       einzubauen. Die Feuerwehr muss die Entrauchungsöffnungen separat je Fassade öffnen können.

4.2.2 Entrauchung mit Brandlüfter der Feuerwehr (RWA mit BL)
4.2.2.1 Allgemeines
       1 Unter Terrain liegende Brandabschnitte können mit Brandlüftern nur in der Geschoss-
       lage 1. UG entraucht werden. In tiefer liegenden Geschossen ist der Einsatz von Brandlüftern
       nicht zulässig. Konzepte mit Brandlüftern sind für komplexe Raumgeometrien nicht geeignet.
       2 Die Entrauchung mit Brandlüfter der Feuerwehr setzt ein Einsatzkonzept der Feuerwehr
       voraus.
       3 Die für die Intervention zuständige Feuerwehr muss über die notwendigen Brandlüfter
       verfügen. Anzahl und Gesamtleistung ergeben sich aus den nachstehend in Ziffer 4.2.2.2
       aufgeführten Luftwechselraten.
       4 Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Brandlüfter erfordert ein Konzept. Insbesondere ist
       darauf zu achten, dass durch die Volumenströme der einzelnen Brandlüfter keine „Kurz-
       schlusswirkung“ entstehen kann.

4.2.2.2 Erforderliche Luftwechselraten/Dimensionierung
       In Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge sind die folgenden Luftwechselraten
       einzuhalten:
           – Brandabschnitt ≤ 2400 m2 : 8-facher Luftwechsel pro Stunde
           – Brandabschnitt ≤ 4800 m2 : 7-facher Luftwechsel pro Stunde
           – Brandabschnitt > 4800 m2 : 6-facher Luftwechsel pro Stunde

4.2.2.3 Einblasöffnungen (siehe Anhang)
       Der wirksame Einsatz von Brandlüftern setzt voraus, dass zusätzlich zu den Entrauchungs-
       öffnungen auch Einblasöffnungen vorhanden sind. Diese müssen so angeordnet sein, dass
       Brandlüfter aufgestellt und wirksam in Betrieb gesetzt werden können.

4.2.2.4 Entrauchungsöffnungen (siehe Anhang)
       1 Die aerodynamisch wirksame Fläche soll je Entrauchungsöffnung ca. 1.30 m2 betragen.
       Entrauchungsöffnungen, die nicht auch als Einblasöffnungen genutzt werden, können in
       äquivalent aerodynamisch wirksame Teilflächen unterteilt werden.
       2 In Ecken, grösseren Nischen usw. sind zusätzliche Entrauchungsöffnungen anzuordnen,
       damit keine Zonen entstehen, die nicht entraucht werden können. Die Anordnung der Entrau-

                                                                                                 3
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       chungsöffnungen ist so vorzunehmen, dass zwischen Entrauchungsöffnung und Einblasöffnung
       keine „Kurzschlusswirkung“ entstehen kann.
       3 Entrauchungsöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche
       oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden anzuordnen.
       4 Entrauchungsöffnungen müssen einzeln und von einem im Brandfall sicheren Standort
       aus öffen- und wieder schliessbar sein. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall
       gewährleistet sein.
       5 Direkt ins Freie führende Öffnungen für die Belüftung des Einstellraumes, welche dauernd
       offen sind, müssen im Brandfall – zum Beispiel mit einem nicht brennbaren Deckel – schliessbar
       sein.

4.2.3 Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRWA)
4.2.3.1 Heissgasventilatoren
       1 Für Absauganlagen sind nur Heissgasventilatoren zulässig, die von einer anerkannten
       Prüfstelle auf ihre Eignung geprüft worden sind. Der Funktionserhalt muss während mindestens
       einer Stunde bei Temperaturen von 400 °C gewährleistet sein.
       2 Werden keine hohen Rauchgastemperaturen erwartet (z. B. in Einstellhallen mit Sprink-
       leranlagen), kann die Temperaturanforderung an die Heissgasventilatoren im Einvernehmen
       mit der Kantonalen Feuerpolizei auf 200 °C reduziert werden.
       3 Werden höhere Temperaturen erwartet (z. B. auf Grund eines rechnerischen Nachweises)
       wird die Temperaturanforderung an die Heissgasventilatoren im Einvernehmen mit der Kan-
       tonalen Feuerpolizei erhöht.

4.2.3.2 Nachströmöffnungen
       Nachströmöffnungen (z. B. Türen, Tore, Fenster, separate Öffnungen in Fassaden) sind in
       Bodennähe anzuordnen. Sie sind so zu dimensionieren, dass die Geschwindigkeit der Nach-
       strömluft höchstens 5 m pro Sekunde beträgt. Sie sind im Bereich des Feuerwehrzuganges
       vorzusehen und auf die Lage der Absaugstellen abzustimmen, dass sich im Betrieb eine
       gerichtete Luftströmung einstellt.

4.2.3.3 Absaugstellen
       Absaugstellen sind unter der Decke anzuordnen und auf die Lage der Nachströmöffnungen
       derart abzustimmen, dass eine gerichtete Luftströmung erzielt wird.

4.2.3.4 Ansteuerung/Auslösung
       1 Maschinelle RWA müssen manuell in Betrieb gesetzt werden können.
       2 Ist eine Sprinkleranlage vorhanden, ist die maschinelle RWA zusätzlich automatisch durch
       die Sprinkleranlage anzusteuern.

4.2.3.5 Erforderliche Luftwechselraten /Dimensionierung
       In Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge sind die folgenden Luftwechselraten
       einzuhalten:
           – Brandabschnitt ≤ 2400 m2 : 8-facher Luftwechsel pro Stunde
           – Brandabschnitt ≤ 4800 m2 : 7-facher Luftwechsel pro Stunde
           – Brandabschnitt > 4800 m2 : 6-facher Luftwechsel pro Stunde

4.2.3.6 Sicherheitsstromversorgung
       1 Maschinelle RWA sind an geeigneten, von der allgemeinen Stromversorgung unabhän-
       gigen Stromquellen anzuschliessen.

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      2 Die Funktion der Anlagen muss während einer Betriebszeit von mindestens einer Stunde
      gewährleistet sein.

4.3   Schächte, Abluftkanäle und -leitungen
      1 Schächte, Abluftkanäle und -leitungen sind so auszuführen und einzubauen, dass sie den
      zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und beim Abführen heisser Brandgase eine
      Brand- und Rauchausbreitung verhindern.
      2 Bei der Planung und Ausführung sind die Anforderungen an das Kanalnetz im Brandfall
      zu berücksichtigen. Massnahmen für die Aufnahme von Längenausdehnungen wie Fixpunkte
      und Kompensatoren sind vorzusehen. Kunststoffdübel zur Befestigung von Entrauchungs­-
      leitungen sind nicht zulässig. Kanäle, welche durch andere Brandabschnitte führen, sind mit
      dem für den jeweiligen Brandabschnitt erforderlichen Feuerwiderstand auszuführen.

5     Entrauchungsnachweise
5.1 Entrauchungsnachweis N1 (für NRWA)
      1 NRWA-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.1.
      2 Konzept und Anwendbarkeit (Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Aufzeigen des vorgese-
      henen Entrauchungskonzeptes mit Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei
      vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen.
      3 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzu-
      reichen.

5.2 Entrauchungsnachweis N2 (für RWA mit BL)
      1 RWA mit BL-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.2.
      2 Konzept und Anwendbarkeit (Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Aufzeigen des vorgese-
      henen Entrauchungskonzeptes mit Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei
      vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen.
      3 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung und der
      Feuerwehr zur Kenntnisnahme einzureichen.

5.3 Entrauchungsnachweis N3 (für MRWA mit vorgegebenem
    Luftwechsel pro Stunde)
      1 MRWA-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.3.
      2 Konzept und Anwendbarkeit (Aufzeigen des vorgesehenen Entrauchungskonzeptes mit
      Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung
      einzureichen.
      3 Die Strömungsrichtung der Abluft ist weg von den Fluchtwegen, die der Frischluft in Rich-
      tung des Feuerwehreinsatzes, zu führen.
      4 Nachweis der Funktionalität und der Nachströmöffnungen (Nachströmgeschwindigkeit
      max. 5 m pro Sekunde).
      5 Die automatische Ansteuerung der MRWA ist nachzuweisen.
      6 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Ausführung der MRWA-Anlage zur
      Genehmigung einzureichen.

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6     Anforderungs-/Nachweismatrizes                                                                 (siehe Anhang)

6.1 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge
    Geschossweise abgetrennt

                                  Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Brandabschnittsfläche in m2
        RWA-Konzept                  < 600 m2       601 – 1200 m2      1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2 4801 – 9600 m2

                                                    keine RWA

                                               h
                                                                       (wenig sinnvoll)   (wenig sinnvoll)

                                            rlic
        NRWA (N1)*                                                                                           nicht zulässig
                                          rde
                                        rfo         (wenig sinnvoll)   (wenig sinnvoll)   (wenig sinnvoll)

                                                    keine RWA                N2                 N2
                                      Ae

        RWA mit BL (N2)**                                                                                         N2
                                    RW

                                                          N2                 N2                N2
                                  ine

        MRWA mit vorgegebe-                          keine RWA               N3                 N3
                                ke

                                                                                                                  N3
        nem Luftwechsel/h (N3)                            N3                 N3                 N3

       * In Untergeschossen nicht zulässig                                                              mit Sprinkleranlage
       ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig

6.2 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge
    Mehrgeschossig mit offener Verbindung zwischen den
    Geschossen

                                                    Brandabschnittsfläche in m2
        RWA-Konzept                   < 600 m2      601 – 1200 m2      1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2

                                                     keine RWA nicht zulässig
                                                h
                                            rlic

        NRWA (N1)*                                                                        nicht zulässig
                                                                       nicht zulässig
                                          rde

                                                    (wenig sinnvoll)
                                         rfo

                                                     keine RWA nicht zulässig
                                       Ae

        RWA mit BL (N2)**                                                                 nicht zulässig
                                    RW

                                                          N2           nicht zulässig
                                  ine

        MRWA mit vorgegebe-                          keine RWA               N3
                                 ke

                                                                                                N3
        nem Luftwechsel/h (N3)                            N3                 N3

       * In Untergeschossen nicht zulässig                                            mit Sprinkleranlage
       ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig

6
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 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

7     Dokumentation
7.1 Entrauchungskonzepte
      Entrauchungskonzepte sind als Dokumentation in Berichtsform der Kantonalen Feuerpolizei
      vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen.

7.2 Entrauchungsnachweise/Einsatzkonzepte
      Entrauchungsnachweise zusammen mit dem rechnerischen Nachweis und der Konformitäts-
      erklärung sind als Dokumentation in Berichtsform zusammen mit den Brandschutz- und Feu-
      erwehreinsatzplänen der Kantonalen Feuerpolizei vor Ausführungsbeginn der RWA-Anlagen
      einzureichen. Es sind nur resultatsrelevante Bilder und Diagramme darzustellen.

8     Inkrafttreten
      Dieses Merkblatt tritt auf den 11. April 2011 in Kraft.

          							Kantonale Feuerpolizei

                                                                                           7
Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

9      Anhang
zu Ziffer 4.2          RWA-Konzepte

       Allgemeines
       1 Mit dem Entrauchungskonzept wird bestätigt, dass die vorgängig vereinbarten Schutzziele
       mit den vorgesehenen Massnahmen erreicht werden können.
       2 Das Entrauchungskonzept ist mit Ort und Datum zu versehen und durch die Eigentümer-/
       Nutzerschaft und den von ihr beauftragten Planer rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

zu Ziffer 4.2.2.3      Einblasöffnungen
       1 Der Aufstellungsort für Brandlüfter muss so dimensioniert sein, dass mit dem Luftkegel des
       Brandlüfters die ganze Fläche der Einblasöffnung abgedeckt werden kann. Dazu muss der
       Brandlüfter 3 bis 4 Meter vor der Einblasöffnung entfernt aufgestellt werden können.
       2 Brandlüfter sind so aufzustellen, dass sie direkt oder indirekt (z.B. über ein Treppenhaus
       und/oder einem Korridor) Luft in den Brandraum einblasen können. Dabei ist auf allfällige
       Verluste zu achten.

       3 Ist das direkte Einblasen von Luft in den Brandraum oder in einen davor liegenden Raum
       nicht möglich, kann der Luftstrom durch die Einsatzmittel der Feuerwehr (z.B. Drucklutte) in
       den Brandraum geführt werden.

       4 Volumenströme von Brandlüftern (produkteabhängig):
          • Standardbrandlüfter  Ø 80 cm 38‘000 m3 pro Stunde (10.6 m3 pro Sekunde)
          • Standardbrandlüfter  Ø 100 cm 50‘000 m3 pro Stunde (13.9 m3 pro Sekunde)
          • Grosslüfter                   200‘000 m3 pro Stunde (55.6 m3 pro Sekunde)
          (Volumenströme bei Abströmversuchen ohne Druckverlust – auf freiem Feld.)
       5 Je höher der Druckverlust, desto geringer die Verdrängungswirkung im Brandraum. Der
       Brandlüftereinsatz ist direkt abhängig von der Geometrie des Raumes/Brandabschnittes

8
Merkblatt:
  Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

       (Türöffnungen, Länge des Korridores, Entrauchungsöffnungen usw.) sowie von den Witte-
       rungsverhältnissen (z. B. Winddruck auf Entrauchungsöffnungen).
       6 Für den Einsatz von Grosslüftern sind Einblasöffnungen von mindestens 2.4 m x 2.4 m
       erforderlich.

zu Ziffer 4.2.2.4         Entrauchungsöffnungen
       1 Für das Rauchmanagement müssen Entrauchungsöffnungen geöffnet und geschlossen
       werden können. Der Funktionserhalt muss bei 400 °C (mit Sprinkleranlage bei 200 °C)
       während mindestens einer Stunde gewährleistet sein.
       2 Bei kleineren Einstellhallen ist auch eine manuelle Bedienung der Entrauchungsöffnungen
       von aussen möglich. Entrauchungsöffnungen müssen markiert und mit einer funktionierenden
       Schliessung (z. B. Deckel) ausgerüstet sein.

       • Die aerodynamisch wirksame Fläche kann wie folgt bestimmt werden:

             Aaerodyn = A . c

       Aaerodyn: aerodynamisch wirksame Fläche [m2]                              A

       A:           Fläche Wandöffnung   [m2]
       c:           Durchflussbeiwert                                        α

       α:           Öffnungswinkel

       Tabelle – Durchflussbeiwerte (c) für unterschiedliche Öffnungsarten

            Öffnungsart                         Öffnungswinkel (α)      Durchflussbeiwert (c)

            vollständig geöffnete Fläche		                                       0,65

            Jalousien                                  90°                       0,65

            Dreh- oder Kippflügel                     > 60°                      0,5

            Dreh- oder Kippflügel                     > 45°                      0,4

            Dreh- oder Kippflügel                     > 30°                      0,3

       (Tabelle aus DIN 18232-2:2003-06, Anhang C-Tabelle C.1)
       Dem in der Tabelle angegebenen Öffnungswinkel kann jeweils eine zulässige Abweichung
       von ± 5° zugeordnet werden.

                                                                                                9
Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

zu Ziffer 6		         Anforderungs-/Nachweismatrizes

Legende zu den Beispielen

                Strömungsrichtung Zu-/Abluft

                Brandlüfter

                Fluchtwege

                zu entrauchender Raum

     NA         Notausgang

10
Merkblatt:
  Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

zu Ziffer 6.1		                        Anforderungs-/Nachweismatrix

Beispiel: RWA mit BL (N2), Brandabschnittsfläche
> 1200 m2, geschossweise abgetrennt, mit oder ohne
Sprinkleranlage, im 1. UG liegend
Vier Entrauchungsöffnungen notwendig, davon sind zwei Notausgänge – die direkt
ins Freie führen – anrechenbar.

                                                                                                                  Grundriss
                         als Entrauchungs-
                              öffnung
                           anrechenbar                                                         NA
                                         NA
                                                                                                        Entrauchungs-
                                                                                                           öffnung

                                 Einstellraum

                                                                                                         als Entrauchungs-
                                                                                                         öffnung
                                                                                                         anrechenbar
                    NA                                                                                                NA
                                                                                                                      Einfahrt

                  Entrauchungsöffnung

                                                                                                                        Matrix
                           Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Brandabschnittsfläche in m2
 RWA-Konzept                  < 600 m2      601 – 1200 m2      1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2 4801 – 9600 m2

                                            keine RWA
                                       h

                                                               (wenig sinnvoll)   (wenig sinnvoll)
                                     rlic

 NRWA (N1)*                                                                                          nicht zulässig
                                   rde

                                            (wenig sinnvoll)   (wenig sinnvoll)   (wenig sinnvoll)
                                 rfo

                                            keine RWA                N2                 N2
                               Ae

 RWA mit BL (N2)**                                                                                         N2
                             RW

                                                  N2                 N2                N2
                           ine

 MRWA mit vorgegebe-                         keine RWA               N3                 N3
                         ke

                                                                                                           N3
 nem Luftwechsel/h (N3)                           N3                 N3                 N3

* In Untergeschossen nicht zulässig                                                             mit Sprinkleranlage
** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig                                        Beispiel

                                                                                                                             11
Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge

zu Ziffer 6.1		                         Anforderungs-/Nachweismatrix

Beispiel: RWA mit BL (N2), Brandabschnittsfläche
< 1200 m2, geschossweise abgetrennt, ohne Sprinkler­
anlage, im 1. UG liegend
Vier Entrauchungsöffnungen notwendig (bedingt durch die Raumgeometrie), davon
sind zwei Notausgänge – die direkt ins Freie führen – anrechenbar.
                                                                                                                       Grundriss

                                                                                                                    Entrauchungs-
                                                                                                                       öffnung

     als Entrauchungs-
          öffnung
       anrechenbar                                                                   Einstellraum
                            NA

                                           Entrauchungs-
                                              öffnung

                                                                             als Entrauchungs-                  NA
                                                                                       öffnung
                                                                                  anrechenbar                   Einfahrt

                                                                                                                           Matrix
                             Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Brandabschnittsfläche in m2
 RWA-Konzept                    < 600 m2       601 – 1200 m2      1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2 4801 – 9600 m2

                                               keine RWA
                                        h

                                                                  (wenig sinnvoll)    (wenig sinnvoll)
                                      rlic

 NRWA (N1)*                                                                                              nicht zulässig
                                    rde

                                               (wenig sinnvoll)   (wenig sinnvoll)    (wenig sinnvoll)
                                  rfo

                                               keine RWA                N2                  N2
                                 Ae

 RWA mit BL (N2)**                                                                                             N2
                              RW

                                                     N2                 N2                 N2
                            ine

 MRWA mit vorgegebe-                            keine RWA               N3                  N3
                           ke

                                                                                                               N3
 nem Luftwechsel/h (N3)                              N3                 N3                  N3

* In Untergeschossen nicht zulässig                                                                 mit Sprinkleranlage
** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig                                            Beispiel

                        GVZ
                                                                                                                                    April 11/5000

                        Gebäudeversicherung
                        Kanton Zürich
Bezugsquelle:   Kantonale Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich, Tel. 044 308 22 04
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