Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstell-räumen für Motorfahrzeuge
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
GVZ
Gebäudeversicherung
Kantonale Feuerpolizei Kanton Zürich
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
(RWA) in Parkhäusern und Einstell-
räumen für Motorfahrzeuge
Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei
und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 24. September 1978.
Merkblatt vom 28. Februar 2011
1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Merkblatt gilt für die Planung und Dimensionierung von Rauch- und
Wärmeabzugsanlagen (RWA) für Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer
Brandabschnittsfläche von mehr als 600 m2 und bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage
von mehr als 1200 m2.
2 Über Terrain liegende Parkhäuser, welche Umfassungswände mit mindestens 25% unver-
schliessbaren Öffnungen aufweisen, deren Anordnung eine Querlüftung ermöglicht, können
ohne Rauch- und Wärmeabzugsanlage realisiert werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie „Rauch- und Wärme-
abzugsanlagen“ (Ausgabe 2003).
2 Begriffe
1 Unter „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ ist die Gesamtheit aller baulichen und tech-
nischen Einrichtungen zu verstehen, die als System dazu dienen, im Brandfall Rauch und
Wärme kontrolliert ins Freie abzuführen. Dazu gehören auch Entrauchungsöffnungen sowie
Öffnungen, durch die Ersatzluft vom Freien nachströmen oder ein Überdruck ins Freie abge-
baut werden kann.
2 Entrauchungsöffnungen sind ins Freie führende Öffnungen (z.B. Öffnungen in Fassaden und
Dächern, Schächte und Kanäle für die Abführung von Rauch und Wärme), die der Feuerwehr
den Einsatz mobiler Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (z.B. Brandlüfter, Heissgasventilatoren)
ermöglichen.
3 Einblasöffnungen sind Öffnungen durch die die Feuerwehr mittels Brandlüftern Luft in
einen Raum einblasen kann. Dies kann beispielsweise direkt durch eine Türöffnung oder
indirekt durch ein Treppenhaus bzw. einen Korridor erfolgen.
3 Zweck und Ziele
3.1 Zielsetzung
RWA dienen folgender Zielsetzung:
• Gewährleistung des Personenschutzes durch Aufrechterhaltung der Fluchtmöglichkeit
während eines bestimmten Zeitraumes (Selbstrettungszeit).
30.17.3Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
• Sicherstellung des Feuerwehreinsatzes durch Gewährleistung genügender Sichtverhältnisse
für einen sicheren und zielgerichteten Rettungs- und Löscheinsatz.
• Gebäude und Einrichtungen durch kontrollierte Abführung von Rauch und Wärme aus
einem definierten Brandabschnitt zu schützen.
• Rauchentsorgung durch kontrollierte Abführung von Rauch nach einem Brand.
3.2 Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Anwendung dieses Merkblattes sind:
• Einhaltung der Brandschutzvorschriften; insbesondere der Bestimmungen über „Flucht- und
Rettungswege“, „Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheits-
stromversorgung“ und „Brandverhütung – Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen“. Die
Massnahmen zur Gewährleistung des Personenschutzes nach den Brandschutzvorschriften
können nicht durch Entrauchungskonzepte ersetzt werden, auch nicht in Teilbereichen.
• Einsatzzeiten der Feuerwehr von max. 15 Minuten für Konzepte, die den Einsatz der
Feuerwehr voraussetzen.
• Brandlüfter und Drucklutten auf den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr vorhanden für
Konzepte, die einen diesbezüglichen Einsatz der Feuerwehr voraussetzen.
3.3 Massgebende Kriterien
Massgebende Kriterien für die Festlegung/Dimensionierung von RWA sind insbesondere:
• Brandlast und Aktivierungsgefahr;
• Brandverhalten der im Raum/Brandabschnitt verwendeten Baustoffe, Materialien und
Einrichtungen;
• Lage, Geometrie und Abmessungen des Raumes/Brandabschnittes;
• Zeitverhältnisse für Evakuation (Selbstrettungszeit) und Feuerwehreinsatz.
4 Anforderungen
4.1 Allgemeines
1 RWA müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt
und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.
2 RWA müssen von einem im Brandfall sicheren Standort aus von Hand in Betrieb gesetzt
werden können. An den Bedienungsstellen muss erkennbar sein, ob die RWA in Betrieb sind.
Durch ausströmende Rauchgase darf keine Gefahr für Personen und Gebäude entstehen.
3 Die Wirksamkeit natürlicher RWA kann durch Witterung (Aussentemperatur, Windrich-
tung), Brandszenario (Grösse des Feuers, Rauchgastemperatur) und Verrauchungsgrad (z.B.
Verlust der Thermodynamik) negativ beeinflusst werden.
4 Die Vorgaben der Ersteller resp. Hersteller der Anlageteile (z.B. Ventilatoren) und die darauf
abgestützten Wartungsarbeiten und -intervalle sind einzuhalten. Die dafür verantwortlichen
Personen sind zu bestimmen.
5 RWA sind in die Brandschutzpläne einzutragen. Mittels Ablaufschematas sind Ansteu-
erungen, Auslöseregelungen und Wirkungsweise zu dokumentieren. Zur Überprüfung der
Funktionstüchtigkeit sind integrale Tests durchzuführen.
2Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
4.2 RWA-Konzepte (siehe Anhang)
4.2.1 Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWA)
1 Unter Terrain liegende Brandabschnitte können mittels natürlichen Rauch- und Wärmeab-
zugsanlagen (NRWA) nicht wirkungsvoll entraucht werden.
2 Entrauchungs- und Nachströmöffnungen weisen je eine geometrisch freie Fläche von
mindestens 1 % der Brandabschnittsfläche auf.
3 Entrauchungsöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche
oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden, Nachströmöffnungen in Bodennähe,
anzuordnen.
4 Entrauchungs- und Nachströmöffnungen müssen jederzeit, d. h. unter anderem auch un-
abhängig von Witterungseinflüssen, ihre Funktion erfüllen (siehe SN EN 12101-2:2003-08).
5 Können Entrauchungsöffnungen nicht in der Dachfläche eingebaut werden, sind die erfor-
derlichen Öffnungen gleichmässig verteilt in zwei möglichst gegenüber liegenden Fassaden
einzubauen. Die Feuerwehr muss die Entrauchungsöffnungen separat je Fassade öffnen können.
4.2.2 Entrauchung mit Brandlüfter der Feuerwehr (RWA mit BL)
4.2.2.1 Allgemeines
1 Unter Terrain liegende Brandabschnitte können mit Brandlüftern nur in der Geschoss-
lage 1. UG entraucht werden. In tiefer liegenden Geschossen ist der Einsatz von Brandlüftern
nicht zulässig. Konzepte mit Brandlüftern sind für komplexe Raumgeometrien nicht geeignet.
2 Die Entrauchung mit Brandlüfter der Feuerwehr setzt ein Einsatzkonzept der Feuerwehr
voraus.
3 Die für die Intervention zuständige Feuerwehr muss über die notwendigen Brandlüfter
verfügen. Anzahl und Gesamtleistung ergeben sich aus den nachstehend in Ziffer 4.2.2.2
aufgeführten Luftwechselraten.
4 Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Brandlüfter erfordert ein Konzept. Insbesondere ist
darauf zu achten, dass durch die Volumenströme der einzelnen Brandlüfter keine „Kurz-
schlusswirkung“ entstehen kann.
4.2.2.2 Erforderliche Luftwechselraten/Dimensionierung
In Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge sind die folgenden Luftwechselraten
einzuhalten:
– Brandabschnitt ≤ 2400 m2 : 8-facher Luftwechsel pro Stunde
– Brandabschnitt ≤ 4800 m2 : 7-facher Luftwechsel pro Stunde
– Brandabschnitt > 4800 m2 : 6-facher Luftwechsel pro Stunde
4.2.2.3 Einblasöffnungen (siehe Anhang)
Der wirksame Einsatz von Brandlüftern setzt voraus, dass zusätzlich zu den Entrauchungs-
öffnungen auch Einblasöffnungen vorhanden sind. Diese müssen so angeordnet sein, dass
Brandlüfter aufgestellt und wirksam in Betrieb gesetzt werden können.
4.2.2.4 Entrauchungsöffnungen (siehe Anhang)
1 Die aerodynamisch wirksame Fläche soll je Entrauchungsöffnung ca. 1.30 m2 betragen.
Entrauchungsöffnungen, die nicht auch als Einblasöffnungen genutzt werden, können in
äquivalent aerodynamisch wirksame Teilflächen unterteilt werden.
2 In Ecken, grösseren Nischen usw. sind zusätzliche Entrauchungsöffnungen anzuordnen,
damit keine Zonen entstehen, die nicht entraucht werden können. Die Anordnung der Entrau-
3Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
chungsöffnungen ist so vorzunehmen, dass zwischen Entrauchungsöffnung und Einblasöffnung
keine „Kurzschlusswirkung“ entstehen kann.
3 Entrauchungsöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche
oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden anzuordnen.
4 Entrauchungsöffnungen müssen einzeln und von einem im Brandfall sicheren Standort
aus öffen- und wieder schliessbar sein. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall
gewährleistet sein.
5 Direkt ins Freie führende Öffnungen für die Belüftung des Einstellraumes, welche dauernd
offen sind, müssen im Brandfall – zum Beispiel mit einem nicht brennbaren Deckel – schliessbar
sein.
4.2.3 Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRWA)
4.2.3.1 Heissgasventilatoren
1 Für Absauganlagen sind nur Heissgasventilatoren zulässig, die von einer anerkannten
Prüfstelle auf ihre Eignung geprüft worden sind. Der Funktionserhalt muss während mindestens
einer Stunde bei Temperaturen von 400 °C gewährleistet sein.
2 Werden keine hohen Rauchgastemperaturen erwartet (z. B. in Einstellhallen mit Sprink-
leranlagen), kann die Temperaturanforderung an die Heissgasventilatoren im Einvernehmen
mit der Kantonalen Feuerpolizei auf 200 °C reduziert werden.
3 Werden höhere Temperaturen erwartet (z. B. auf Grund eines rechnerischen Nachweises)
wird die Temperaturanforderung an die Heissgasventilatoren im Einvernehmen mit der Kan-
tonalen Feuerpolizei erhöht.
4.2.3.2 Nachströmöffnungen
Nachströmöffnungen (z. B. Türen, Tore, Fenster, separate Öffnungen in Fassaden) sind in
Bodennähe anzuordnen. Sie sind so zu dimensionieren, dass die Geschwindigkeit der Nach-
strömluft höchstens 5 m pro Sekunde beträgt. Sie sind im Bereich des Feuerwehrzuganges
vorzusehen und auf die Lage der Absaugstellen abzustimmen, dass sich im Betrieb eine
gerichtete Luftströmung einstellt.
4.2.3.3 Absaugstellen
Absaugstellen sind unter der Decke anzuordnen und auf die Lage der Nachströmöffnungen
derart abzustimmen, dass eine gerichtete Luftströmung erzielt wird.
4.2.3.4 Ansteuerung/Auslösung
1 Maschinelle RWA müssen manuell in Betrieb gesetzt werden können.
2 Ist eine Sprinkleranlage vorhanden, ist die maschinelle RWA zusätzlich automatisch durch
die Sprinkleranlage anzusteuern.
4.2.3.5 Erforderliche Luftwechselraten /Dimensionierung
In Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge sind die folgenden Luftwechselraten
einzuhalten:
– Brandabschnitt ≤ 2400 m2 : 8-facher Luftwechsel pro Stunde
– Brandabschnitt ≤ 4800 m2 : 7-facher Luftwechsel pro Stunde
– Brandabschnitt > 4800 m2 : 6-facher Luftwechsel pro Stunde
4.2.3.6 Sicherheitsstromversorgung
1 Maschinelle RWA sind an geeigneten, von der allgemeinen Stromversorgung unabhän-
gigen Stromquellen anzuschliessen.
4Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
2 Die Funktion der Anlagen muss während einer Betriebszeit von mindestens einer Stunde
gewährleistet sein.
4.3 Schächte, Abluftkanäle und -leitungen
1 Schächte, Abluftkanäle und -leitungen sind so auszuführen und einzubauen, dass sie den
zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und beim Abführen heisser Brandgase eine
Brand- und Rauchausbreitung verhindern.
2 Bei der Planung und Ausführung sind die Anforderungen an das Kanalnetz im Brandfall
zu berücksichtigen. Massnahmen für die Aufnahme von Längenausdehnungen wie Fixpunkte
und Kompensatoren sind vorzusehen. Kunststoffdübel zur Befestigung von Entrauchungs-
leitungen sind nicht zulässig. Kanäle, welche durch andere Brandabschnitte führen, sind mit
dem für den jeweiligen Brandabschnitt erforderlichen Feuerwiderstand auszuführen.
5 Entrauchungsnachweise
5.1 Entrauchungsnachweis N1 (für NRWA)
1 NRWA-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.1.
2 Konzept und Anwendbarkeit (Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Aufzeigen des vorgese-
henen Entrauchungskonzeptes mit Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei
vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen.
3 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzu-
reichen.
5.2 Entrauchungsnachweis N2 (für RWA mit BL)
1 RWA mit BL-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.2.
2 Konzept und Anwendbarkeit (Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Aufzeigen des vorgese-
henen Entrauchungskonzeptes mit Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei
vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen.
3 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung und der
Feuerwehr zur Kenntnisnahme einzureichen.
5.3 Entrauchungsnachweis N3 (für MRWA mit vorgegebenem
Luftwechsel pro Stunde)
1 MRWA-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.3.
2 Konzept und Anwendbarkeit (Aufzeigen des vorgesehenen Entrauchungskonzeptes mit
Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung
einzureichen.
3 Die Strömungsrichtung der Abluft ist weg von den Fluchtwegen, die der Frischluft in Rich-
tung des Feuerwehreinsatzes, zu führen.
4 Nachweis der Funktionalität und der Nachströmöffnungen (Nachströmgeschwindigkeit
max. 5 m pro Sekunde).
5 Die automatische Ansteuerung der MRWA ist nachzuweisen.
6 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Ausführung der MRWA-Anlage zur
Genehmigung einzureichen.
5Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
6 Anforderungs-/Nachweismatrizes (siehe Anhang)
6.1 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge
Geschossweise abgetrennt
Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Brandabschnittsfläche in m2
RWA-Konzept < 600 m2 601 – 1200 m2 1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2 4801 – 9600 m2
keine RWA
h
(wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll)
rlic
NRWA (N1)* nicht zulässig
rde
rfo (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll)
keine RWA N2 N2
Ae
RWA mit BL (N2)** N2
RW
N2 N2 N2
ine
MRWA mit vorgegebe- keine RWA N3 N3
ke
N3
nem Luftwechsel/h (N3) N3 N3 N3
* In Untergeschossen nicht zulässig mit Sprinkleranlage
** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig
6.2 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge
Mehrgeschossig mit offener Verbindung zwischen den
Geschossen
Brandabschnittsfläche in m2
RWA-Konzept < 600 m2 601 – 1200 m2 1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2
keine RWA nicht zulässig
h
rlic
NRWA (N1)* nicht zulässig
nicht zulässig
rde
(wenig sinnvoll)
rfo
keine RWA nicht zulässig
Ae
RWA mit BL (N2)** nicht zulässig
RW
N2 nicht zulässig
ine
MRWA mit vorgegebe- keine RWA N3
ke
N3
nem Luftwechsel/h (N3) N3 N3
* In Untergeschossen nicht zulässig mit Sprinkleranlage
** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig
6Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
7 Dokumentation
7.1 Entrauchungskonzepte
Entrauchungskonzepte sind als Dokumentation in Berichtsform der Kantonalen Feuerpolizei
vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen.
7.2 Entrauchungsnachweise/Einsatzkonzepte
Entrauchungsnachweise zusammen mit dem rechnerischen Nachweis und der Konformitäts-
erklärung sind als Dokumentation in Berichtsform zusammen mit den Brandschutz- und Feu-
erwehreinsatzplänen der Kantonalen Feuerpolizei vor Ausführungsbeginn der RWA-Anlagen
einzureichen. Es sind nur resultatsrelevante Bilder und Diagramme darzustellen.
8 Inkrafttreten
Dieses Merkblatt tritt auf den 11. April 2011 in Kraft.
Kantonale Feuerpolizei
7Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
9 Anhang
zu Ziffer 4.2 RWA-Konzepte
Allgemeines
1 Mit dem Entrauchungskonzept wird bestätigt, dass die vorgängig vereinbarten Schutzziele
mit den vorgesehenen Massnahmen erreicht werden können.
2 Das Entrauchungskonzept ist mit Ort und Datum zu versehen und durch die Eigentümer-/
Nutzerschaft und den von ihr beauftragten Planer rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
zu Ziffer 4.2.2.3 Einblasöffnungen
1 Der Aufstellungsort für Brandlüfter muss so dimensioniert sein, dass mit dem Luftkegel des
Brandlüfters die ganze Fläche der Einblasöffnung abgedeckt werden kann. Dazu muss der
Brandlüfter 3 bis 4 Meter vor der Einblasöffnung entfernt aufgestellt werden können.
2 Brandlüfter sind so aufzustellen, dass sie direkt oder indirekt (z.B. über ein Treppenhaus
und/oder einem Korridor) Luft in den Brandraum einblasen können. Dabei ist auf allfällige
Verluste zu achten.
3 Ist das direkte Einblasen von Luft in den Brandraum oder in einen davor liegenden Raum
nicht möglich, kann der Luftstrom durch die Einsatzmittel der Feuerwehr (z.B. Drucklutte) in
den Brandraum geführt werden.
4 Volumenströme von Brandlüftern (produkteabhängig):
• Standardbrandlüfter Ø 80 cm 38‘000 m3 pro Stunde (10.6 m3 pro Sekunde)
• Standardbrandlüfter Ø 100 cm 50‘000 m3 pro Stunde (13.9 m3 pro Sekunde)
• Grosslüfter 200‘000 m3 pro Stunde (55.6 m3 pro Sekunde)
(Volumenströme bei Abströmversuchen ohne Druckverlust – auf freiem Feld.)
5 Je höher der Druckverlust, desto geringer die Verdrängungswirkung im Brandraum. Der
Brandlüftereinsatz ist direkt abhängig von der Geometrie des Raumes/Brandabschnittes
8Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
(Türöffnungen, Länge des Korridores, Entrauchungsöffnungen usw.) sowie von den Witte-
rungsverhältnissen (z. B. Winddruck auf Entrauchungsöffnungen).
6 Für den Einsatz von Grosslüftern sind Einblasöffnungen von mindestens 2.4 m x 2.4 m
erforderlich.
zu Ziffer 4.2.2.4 Entrauchungsöffnungen
1 Für das Rauchmanagement müssen Entrauchungsöffnungen geöffnet und geschlossen
werden können. Der Funktionserhalt muss bei 400 °C (mit Sprinkleranlage bei 200 °C)
während mindestens einer Stunde gewährleistet sein.
2 Bei kleineren Einstellhallen ist auch eine manuelle Bedienung der Entrauchungsöffnungen
von aussen möglich. Entrauchungsöffnungen müssen markiert und mit einer funktionierenden
Schliessung (z. B. Deckel) ausgerüstet sein.
• Die aerodynamisch wirksame Fläche kann wie folgt bestimmt werden:
Aaerodyn = A . c
Aaerodyn: aerodynamisch wirksame Fläche [m2] A
A: Fläche Wandöffnung [m2]
c: Durchflussbeiwert α
α: Öffnungswinkel
Tabelle – Durchflussbeiwerte (c) für unterschiedliche Öffnungsarten
Öffnungsart Öffnungswinkel (α) Durchflussbeiwert (c)
vollständig geöffnete Fläche 0,65
Jalousien 90° 0,65
Dreh- oder Kippflügel > 60° 0,5
Dreh- oder Kippflügel > 45° 0,4
Dreh- oder Kippflügel > 30° 0,3
(Tabelle aus DIN 18232-2:2003-06, Anhang C-Tabelle C.1)
Dem in der Tabelle angegebenen Öffnungswinkel kann jeweils eine zulässige Abweichung
von ± 5° zugeordnet werden.
9Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
zu Ziffer 6 Anforderungs-/Nachweismatrizes
Legende zu den Beispielen
Strömungsrichtung Zu-/Abluft
Brandlüfter
Fluchtwege
zu entrauchender Raum
NA Notausgang
10Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
zu Ziffer 6.1 Anforderungs-/Nachweismatrix
Beispiel: RWA mit BL (N2), Brandabschnittsfläche
> 1200 m2, geschossweise abgetrennt, mit oder ohne
Sprinkleranlage, im 1. UG liegend
Vier Entrauchungsöffnungen notwendig, davon sind zwei Notausgänge – die direkt
ins Freie führen – anrechenbar.
Grundriss
als Entrauchungs-
öffnung
anrechenbar NA
NA
Entrauchungs-
öffnung
Einstellraum
als Entrauchungs-
öffnung
anrechenbar
NA NA
Einfahrt
Entrauchungsöffnung
Matrix
Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Brandabschnittsfläche in m2
RWA-Konzept < 600 m2 601 – 1200 m2 1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2 4801 – 9600 m2
keine RWA
h
(wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll)
rlic
NRWA (N1)* nicht zulässig
rde
(wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll)
rfo
keine RWA N2 N2
Ae
RWA mit BL (N2)** N2
RW
N2 N2 N2
ine
MRWA mit vorgegebe- keine RWA N3 N3
ke
N3
nem Luftwechsel/h (N3) N3 N3 N3
* In Untergeschossen nicht zulässig mit Sprinkleranlage
** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig Beispiel
11Merkblatt:
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge
zu Ziffer 6.1 Anforderungs-/Nachweismatrix
Beispiel: RWA mit BL (N2), Brandabschnittsfläche
< 1200 m2, geschossweise abgetrennt, ohne Sprinkler
anlage, im 1. UG liegend
Vier Entrauchungsöffnungen notwendig (bedingt durch die Raumgeometrie), davon
sind zwei Notausgänge – die direkt ins Freie führen – anrechenbar.
Grundriss
Entrauchungs-
öffnung
als Entrauchungs-
öffnung
anrechenbar Einstellraum
NA
Entrauchungs-
öffnung
als Entrauchungs- NA
öffnung
anrechenbar Einfahrt
Matrix
Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Brandabschnittsfläche in m2
RWA-Konzept < 600 m2 601 – 1200 m2 1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2 4801 – 9600 m2
keine RWA
h
(wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll)
rlic
NRWA (N1)* nicht zulässig
rde
(wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll)
rfo
keine RWA N2 N2
Ae
RWA mit BL (N2)** N2
RW
N2 N2 N2
ine
MRWA mit vorgegebe- keine RWA N3 N3
ke
N3
nem Luftwechsel/h (N3) N3 N3 N3
* In Untergeschossen nicht zulässig mit Sprinkleranlage
** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig Beispiel
GVZ
April 11/5000
Gebäudeversicherung
Kanton Zürich
Bezugsquelle: Kantonale Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich, Tel. 044 308 22 04
12Sie können auch lesen