Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstell-räumen für Motorfahrzeuge
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GVZ Gebäudeversicherung Kantonale Feuerpolizei Kanton Zürich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstell- räumen für Motorfahrzeuge Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 24. September 1978. Merkblatt vom 28. Februar 2011 1 Geltungsbereich 1 Das vorliegende Merkblatt gilt für die Planung und Dimensionierung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) für Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge mit einer Brandabschnittsfläche von mehr als 600 m2 und bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage von mehr als 1200 m2. 2 Über Terrain liegende Parkhäuser, welche Umfassungswände mit mindestens 25% unver- schliessbaren Öffnungen aufweisen, deren Anordnung eine Querlüftung ermöglicht, können ohne Rauch- und Wärmeabzugsanlage realisiert werden. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie „Rauch- und Wärme- abzugsanlagen“ (Ausgabe 2003). 2 Begriffe 1 Unter „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ ist die Gesamtheit aller baulichen und tech- nischen Einrichtungen zu verstehen, die als System dazu dienen, im Brandfall Rauch und Wärme kontrolliert ins Freie abzuführen. Dazu gehören auch Entrauchungsöffnungen sowie Öffnungen, durch die Ersatzluft vom Freien nachströmen oder ein Überdruck ins Freie abge- baut werden kann. 2 Entrauchungsöffnungen sind ins Freie führende Öffnungen (z.B. Öffnungen in Fassaden und Dächern, Schächte und Kanäle für die Abführung von Rauch und Wärme), die der Feuerwehr den Einsatz mobiler Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (z.B. Brandlüfter, Heissgasventilatoren) ermöglichen. 3 Einblasöffnungen sind Öffnungen durch die die Feuerwehr mittels Brandlüftern Luft in einen Raum einblasen kann. Dies kann beispielsweise direkt durch eine Türöffnung oder indirekt durch ein Treppenhaus bzw. einen Korridor erfolgen. 3 Zweck und Ziele 3.1 Zielsetzung RWA dienen folgender Zielsetzung: • Gewährleistung des Personenschutzes durch Aufrechterhaltung der Fluchtmöglichkeit während eines bestimmten Zeitraumes (Selbstrettungszeit). 30.17.3
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge • Sicherstellung des Feuerwehreinsatzes durch Gewährleistung genügender Sichtverhältnisse für einen sicheren und zielgerichteten Rettungs- und Löscheinsatz. • Gebäude und Einrichtungen durch kontrollierte Abführung von Rauch und Wärme aus einem definierten Brandabschnitt zu schützen. • Rauchentsorgung durch kontrollierte Abführung von Rauch nach einem Brand. 3.2 Voraussetzungen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Merkblattes sind: • Einhaltung der Brandschutzvorschriften; insbesondere der Bestimmungen über „Flucht- und Rettungswege“, „Kennzeichnung von Fluchtwegen – Sicherheitsbeleuchtung – Sicherheits- stromversorgung“ und „Brandverhütung – Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen“. Die Massnahmen zur Gewährleistung des Personenschutzes nach den Brandschutzvorschriften können nicht durch Entrauchungskonzepte ersetzt werden, auch nicht in Teilbereichen. • Einsatzzeiten der Feuerwehr von max. 15 Minuten für Konzepte, die den Einsatz der Feuerwehr voraussetzen. • Brandlüfter und Drucklutten auf den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr vorhanden für Konzepte, die einen diesbezüglichen Einsatz der Feuerwehr voraussetzen. 3.3 Massgebende Kriterien Massgebende Kriterien für die Festlegung/Dimensionierung von RWA sind insbesondere: • Brandlast und Aktivierungsgefahr; • Brandverhalten der im Raum/Brandabschnitt verwendeten Baustoffe, Materialien und Einrichtungen; • Lage, Geometrie und Abmessungen des Raumes/Brandabschnittes; • Zeitverhältnisse für Evakuation (Selbstrettungszeit) und Feuerwehreinsatz. 4 Anforderungen 4.1 Allgemeines 1 RWA müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. 2 RWA müssen von einem im Brandfall sicheren Standort aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können. An den Bedienungsstellen muss erkennbar sein, ob die RWA in Betrieb sind. Durch ausströmende Rauchgase darf keine Gefahr für Personen und Gebäude entstehen. 3 Die Wirksamkeit natürlicher RWA kann durch Witterung (Aussentemperatur, Windrich- tung), Brandszenario (Grösse des Feuers, Rauchgastemperatur) und Verrauchungsgrad (z.B. Verlust der Thermodynamik) negativ beeinflusst werden. 4 Die Vorgaben der Ersteller resp. Hersteller der Anlageteile (z.B. Ventilatoren) und die darauf abgestützten Wartungsarbeiten und -intervalle sind einzuhalten. Die dafür verantwortlichen Personen sind zu bestimmen. 5 RWA sind in die Brandschutzpläne einzutragen. Mittels Ablaufschematas sind Ansteu- erungen, Auslöseregelungen und Wirkungsweise zu dokumentieren. Zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit sind integrale Tests durchzuführen. 2
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge 4.2 RWA-Konzepte (siehe Anhang) 4.2.1 Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWA) 1 Unter Terrain liegende Brandabschnitte können mittels natürlichen Rauch- und Wärmeab- zugsanlagen (NRWA) nicht wirkungsvoll entraucht werden. 2 Entrauchungs- und Nachströmöffnungen weisen je eine geometrisch freie Fläche von mindestens 1 % der Brandabschnittsfläche auf. 3 Entrauchungsöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden, Nachströmöffnungen in Bodennähe, anzuordnen. 4 Entrauchungs- und Nachströmöffnungen müssen jederzeit, d. h. unter anderem auch un- abhängig von Witterungseinflüssen, ihre Funktion erfüllen (siehe SN EN 12101-2:2003-08). 5 Können Entrauchungsöffnungen nicht in der Dachfläche eingebaut werden, sind die erfor- derlichen Öffnungen gleichmässig verteilt in zwei möglichst gegenüber liegenden Fassaden einzubauen. Die Feuerwehr muss die Entrauchungsöffnungen separat je Fassade öffnen können. 4.2.2 Entrauchung mit Brandlüfter der Feuerwehr (RWA mit BL) 4.2.2.1 Allgemeines 1 Unter Terrain liegende Brandabschnitte können mit Brandlüftern nur in der Geschoss- lage 1. UG entraucht werden. In tiefer liegenden Geschossen ist der Einsatz von Brandlüftern nicht zulässig. Konzepte mit Brandlüftern sind für komplexe Raumgeometrien nicht geeignet. 2 Die Entrauchung mit Brandlüfter der Feuerwehr setzt ein Einsatzkonzept der Feuerwehr voraus. 3 Die für die Intervention zuständige Feuerwehr muss über die notwendigen Brandlüfter verfügen. Anzahl und Gesamtleistung ergeben sich aus den nachstehend in Ziffer 4.2.2.2 aufgeführten Luftwechselraten. 4 Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Brandlüfter erfordert ein Konzept. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch die Volumenströme der einzelnen Brandlüfter keine „Kurz- schlusswirkung“ entstehen kann. 4.2.2.2 Erforderliche Luftwechselraten/Dimensionierung In Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge sind die folgenden Luftwechselraten einzuhalten: – Brandabschnitt ≤ 2400 m2 : 8-facher Luftwechsel pro Stunde – Brandabschnitt ≤ 4800 m2 : 7-facher Luftwechsel pro Stunde – Brandabschnitt > 4800 m2 : 6-facher Luftwechsel pro Stunde 4.2.2.3 Einblasöffnungen (siehe Anhang) Der wirksame Einsatz von Brandlüftern setzt voraus, dass zusätzlich zu den Entrauchungs- öffnungen auch Einblasöffnungen vorhanden sind. Diese müssen so angeordnet sein, dass Brandlüfter aufgestellt und wirksam in Betrieb gesetzt werden können. 4.2.2.4 Entrauchungsöffnungen (siehe Anhang) 1 Die aerodynamisch wirksame Fläche soll je Entrauchungsöffnung ca. 1.30 m2 betragen. Entrauchungsöffnungen, die nicht auch als Einblasöffnungen genutzt werden, können in äquivalent aerodynamisch wirksame Teilflächen unterteilt werden. 2 In Ecken, grösseren Nischen usw. sind zusätzliche Entrauchungsöffnungen anzuordnen, damit keine Zonen entstehen, die nicht entraucht werden können. Die Anordnung der Entrau- 3
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge chungsöffnungen ist so vorzunehmen, dass zwischen Entrauchungsöffnung und Einblasöffnung keine „Kurzschlusswirkung“ entstehen kann. 3 Entrauchungsöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden anzuordnen. 4 Entrauchungsöffnungen müssen einzeln und von einem im Brandfall sicheren Standort aus öffen- und wieder schliessbar sein. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein. 5 Direkt ins Freie führende Öffnungen für die Belüftung des Einstellraumes, welche dauernd offen sind, müssen im Brandfall – zum Beispiel mit einem nicht brennbaren Deckel – schliessbar sein. 4.2.3 Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRWA) 4.2.3.1 Heissgasventilatoren 1 Für Absauganlagen sind nur Heissgasventilatoren zulässig, die von einer anerkannten Prüfstelle auf ihre Eignung geprüft worden sind. Der Funktionserhalt muss während mindestens einer Stunde bei Temperaturen von 400 °C gewährleistet sein. 2 Werden keine hohen Rauchgastemperaturen erwartet (z. B. in Einstellhallen mit Sprink- leranlagen), kann die Temperaturanforderung an die Heissgasventilatoren im Einvernehmen mit der Kantonalen Feuerpolizei auf 200 °C reduziert werden. 3 Werden höhere Temperaturen erwartet (z. B. auf Grund eines rechnerischen Nachweises) wird die Temperaturanforderung an die Heissgasventilatoren im Einvernehmen mit der Kan- tonalen Feuerpolizei erhöht. 4.2.3.2 Nachströmöffnungen Nachströmöffnungen (z. B. Türen, Tore, Fenster, separate Öffnungen in Fassaden) sind in Bodennähe anzuordnen. Sie sind so zu dimensionieren, dass die Geschwindigkeit der Nach- strömluft höchstens 5 m pro Sekunde beträgt. Sie sind im Bereich des Feuerwehrzuganges vorzusehen und auf die Lage der Absaugstellen abzustimmen, dass sich im Betrieb eine gerichtete Luftströmung einstellt. 4.2.3.3 Absaugstellen Absaugstellen sind unter der Decke anzuordnen und auf die Lage der Nachströmöffnungen derart abzustimmen, dass eine gerichtete Luftströmung erzielt wird. 4.2.3.4 Ansteuerung/Auslösung 1 Maschinelle RWA müssen manuell in Betrieb gesetzt werden können. 2 Ist eine Sprinkleranlage vorhanden, ist die maschinelle RWA zusätzlich automatisch durch die Sprinkleranlage anzusteuern. 4.2.3.5 Erforderliche Luftwechselraten /Dimensionierung In Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge sind die folgenden Luftwechselraten einzuhalten: – Brandabschnitt ≤ 2400 m2 : 8-facher Luftwechsel pro Stunde – Brandabschnitt ≤ 4800 m2 : 7-facher Luftwechsel pro Stunde – Brandabschnitt > 4800 m2 : 6-facher Luftwechsel pro Stunde 4.2.3.6 Sicherheitsstromversorgung 1 Maschinelle RWA sind an geeigneten, von der allgemeinen Stromversorgung unabhän- gigen Stromquellen anzuschliessen. 4
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge 2 Die Funktion der Anlagen muss während einer Betriebszeit von mindestens einer Stunde gewährleistet sein. 4.3 Schächte, Abluftkanäle und -leitungen 1 Schächte, Abluftkanäle und -leitungen sind so auszuführen und einzubauen, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und beim Abführen heisser Brandgase eine Brand- und Rauchausbreitung verhindern. 2 Bei der Planung und Ausführung sind die Anforderungen an das Kanalnetz im Brandfall zu berücksichtigen. Massnahmen für die Aufnahme von Längenausdehnungen wie Fixpunkte und Kompensatoren sind vorzusehen. Kunststoffdübel zur Befestigung von Entrauchungs- leitungen sind nicht zulässig. Kanäle, welche durch andere Brandabschnitte führen, sind mit dem für den jeweiligen Brandabschnitt erforderlichen Feuerwiderstand auszuführen. 5 Entrauchungsnachweise 5.1 Entrauchungsnachweis N1 (für NRWA) 1 NRWA-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.1. 2 Konzept und Anwendbarkeit (Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Aufzeigen des vorgese- henen Entrauchungskonzeptes mit Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. 3 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzu- reichen. 5.2 Entrauchungsnachweis N2 (für RWA mit BL) 1 RWA mit BL-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.2. 2 Konzept und Anwendbarkeit (Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Aufzeigen des vorgese- henen Entrauchungskonzeptes mit Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. 3 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung und der Feuerwehr zur Kenntnisnahme einzureichen. 5.3 Entrauchungsnachweis N3 (für MRWA mit vorgegebenem Luftwechsel pro Stunde) 1 MRWA-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.3. 2 Konzept und Anwendbarkeit (Aufzeigen des vorgesehenen Entrauchungskonzeptes mit Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. 3 Die Strömungsrichtung der Abluft ist weg von den Fluchtwegen, die der Frischluft in Rich- tung des Feuerwehreinsatzes, zu führen. 4 Nachweis der Funktionalität und der Nachströmöffnungen (Nachströmgeschwindigkeit max. 5 m pro Sekunde). 5 Die automatische Ansteuerung der MRWA ist nachzuweisen. 6 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Ausführung der MRWA-Anlage zur Genehmigung einzureichen. 5
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge 6 Anforderungs-/Nachweismatrizes (siehe Anhang) 6.1 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge Geschossweise abgetrennt Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Brandabschnittsfläche in m2 RWA-Konzept < 600 m2 601 – 1200 m2 1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2 4801 – 9600 m2 keine RWA h (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) rlic NRWA (N1)* nicht zulässig rde rfo (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) keine RWA N2 N2 Ae RWA mit BL (N2)** N2 RW N2 N2 N2 ine MRWA mit vorgegebe- keine RWA N3 N3 ke N3 nem Luftwechsel/h (N3) N3 N3 N3 * In Untergeschossen nicht zulässig mit Sprinkleranlage ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig 6.2 Parkhäuser und Einstellräume für Motorfahrzeuge Mehrgeschossig mit offener Verbindung zwischen den Geschossen Brandabschnittsfläche in m2 RWA-Konzept < 600 m2 601 – 1200 m2 1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2 keine RWA nicht zulässig h rlic NRWA (N1)* nicht zulässig nicht zulässig rde (wenig sinnvoll) rfo keine RWA nicht zulässig Ae RWA mit BL (N2)** nicht zulässig RW N2 nicht zulässig ine MRWA mit vorgegebe- keine RWA N3 ke N3 nem Luftwechsel/h (N3) N3 N3 * In Untergeschossen nicht zulässig mit Sprinkleranlage ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig 6
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge 7 Dokumentation 7.1 Entrauchungskonzepte Entrauchungskonzepte sind als Dokumentation in Berichtsform der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. 7.2 Entrauchungsnachweise/Einsatzkonzepte Entrauchungsnachweise zusammen mit dem rechnerischen Nachweis und der Konformitäts- erklärung sind als Dokumentation in Berichtsform zusammen mit den Brandschutz- und Feu- erwehreinsatzplänen der Kantonalen Feuerpolizei vor Ausführungsbeginn der RWA-Anlagen einzureichen. Es sind nur resultatsrelevante Bilder und Diagramme darzustellen. 8 Inkrafttreten Dieses Merkblatt tritt auf den 11. April 2011 in Kraft. Kantonale Feuerpolizei 7
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge 9 Anhang zu Ziffer 4.2 RWA-Konzepte Allgemeines 1 Mit dem Entrauchungskonzept wird bestätigt, dass die vorgängig vereinbarten Schutzziele mit den vorgesehenen Massnahmen erreicht werden können. 2 Das Entrauchungskonzept ist mit Ort und Datum zu versehen und durch die Eigentümer-/ Nutzerschaft und den von ihr beauftragten Planer rechtsverbindlich zu unterzeichnen. zu Ziffer 4.2.2.3 Einblasöffnungen 1 Der Aufstellungsort für Brandlüfter muss so dimensioniert sein, dass mit dem Luftkegel des Brandlüfters die ganze Fläche der Einblasöffnung abgedeckt werden kann. Dazu muss der Brandlüfter 3 bis 4 Meter vor der Einblasöffnung entfernt aufgestellt werden können. 2 Brandlüfter sind so aufzustellen, dass sie direkt oder indirekt (z.B. über ein Treppenhaus und/oder einem Korridor) Luft in den Brandraum einblasen können. Dabei ist auf allfällige Verluste zu achten. 3 Ist das direkte Einblasen von Luft in den Brandraum oder in einen davor liegenden Raum nicht möglich, kann der Luftstrom durch die Einsatzmittel der Feuerwehr (z.B. Drucklutte) in den Brandraum geführt werden. 4 Volumenströme von Brandlüftern (produkteabhängig): • Standardbrandlüfter Ø 80 cm 38‘000 m3 pro Stunde (10.6 m3 pro Sekunde) • Standardbrandlüfter Ø 100 cm 50‘000 m3 pro Stunde (13.9 m3 pro Sekunde) • Grosslüfter 200‘000 m3 pro Stunde (55.6 m3 pro Sekunde) (Volumenströme bei Abströmversuchen ohne Druckverlust – auf freiem Feld.) 5 Je höher der Druckverlust, desto geringer die Verdrängungswirkung im Brandraum. Der Brandlüftereinsatz ist direkt abhängig von der Geometrie des Raumes/Brandabschnittes 8
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge (Türöffnungen, Länge des Korridores, Entrauchungsöffnungen usw.) sowie von den Witte- rungsverhältnissen (z. B. Winddruck auf Entrauchungsöffnungen). 6 Für den Einsatz von Grosslüftern sind Einblasöffnungen von mindestens 2.4 m x 2.4 m erforderlich. zu Ziffer 4.2.2.4 Entrauchungsöffnungen 1 Für das Rauchmanagement müssen Entrauchungsöffnungen geöffnet und geschlossen werden können. Der Funktionserhalt muss bei 400 °C (mit Sprinkleranlage bei 200 °C) während mindestens einer Stunde gewährleistet sein. 2 Bei kleineren Einstellhallen ist auch eine manuelle Bedienung der Entrauchungsöffnungen von aussen möglich. Entrauchungsöffnungen müssen markiert und mit einer funktionierenden Schliessung (z. B. Deckel) ausgerüstet sein. • Die aerodynamisch wirksame Fläche kann wie folgt bestimmt werden: Aaerodyn = A . c Aaerodyn: aerodynamisch wirksame Fläche [m2] A A: Fläche Wandöffnung [m2] c: Durchflussbeiwert α α: Öffnungswinkel Tabelle – Durchflussbeiwerte (c) für unterschiedliche Öffnungsarten Öffnungsart Öffnungswinkel (α) Durchflussbeiwert (c) vollständig geöffnete Fläche 0,65 Jalousien 90° 0,65 Dreh- oder Kippflügel > 60° 0,5 Dreh- oder Kippflügel > 45° 0,4 Dreh- oder Kippflügel > 30° 0,3 (Tabelle aus DIN 18232-2:2003-06, Anhang C-Tabelle C.1) Dem in der Tabelle angegebenen Öffnungswinkel kann jeweils eine zulässige Abweichung von ± 5° zugeordnet werden. 9
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge zu Ziffer 6 Anforderungs-/Nachweismatrizes Legende zu den Beispielen Strömungsrichtung Zu-/Abluft Brandlüfter Fluchtwege zu entrauchender Raum NA Notausgang 10
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge zu Ziffer 6.1 Anforderungs-/Nachweismatrix Beispiel: RWA mit BL (N2), Brandabschnittsfläche > 1200 m2, geschossweise abgetrennt, mit oder ohne Sprinkleranlage, im 1. UG liegend Vier Entrauchungsöffnungen notwendig, davon sind zwei Notausgänge – die direkt ins Freie führen – anrechenbar. Grundriss als Entrauchungs- öffnung anrechenbar NA NA Entrauchungs- öffnung Einstellraum als Entrauchungs- öffnung anrechenbar NA NA Einfahrt Entrauchungsöffnung Matrix Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Brandabschnittsfläche in m2 RWA-Konzept < 600 m2 601 – 1200 m2 1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2 4801 – 9600 m2 keine RWA h (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) rlic NRWA (N1)* nicht zulässig rde (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) rfo keine RWA N2 N2 Ae RWA mit BL (N2)** N2 RW N2 N2 N2 ine MRWA mit vorgegebe- keine RWA N3 N3 ke N3 nem Luftwechsel/h (N3) N3 N3 N3 * In Untergeschossen nicht zulässig mit Sprinkleranlage ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig Beispiel 11
Merkblatt: Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Parkhäusern und Einstellräumen für Motorfahrzeuge zu Ziffer 6.1 Anforderungs-/Nachweismatrix Beispiel: RWA mit BL (N2), Brandabschnittsfläche < 1200 m2, geschossweise abgetrennt, ohne Sprinkler anlage, im 1. UG liegend Vier Entrauchungsöffnungen notwendig (bedingt durch die Raumgeometrie), davon sind zwei Notausgänge – die direkt ins Freie führen – anrechenbar. Grundriss Entrauchungs- öffnung als Entrauchungs- öffnung anrechenbar Einstellraum NA Entrauchungs- öffnung als Entrauchungs- NA öffnung anrechenbar Einfahrt Matrix Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Brandabschnittsfläche in m2 RWA-Konzept < 600 m2 601 – 1200 m2 1201 – 2400 m2 2401 – 4800 m2 4801 – 9600 m2 keine RWA h (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) rlic NRWA (N1)* nicht zulässig rde (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) (wenig sinnvoll) rfo keine RWA N2 N2 Ae RWA mit BL (N2)** N2 RW N2 N2 N2 ine MRWA mit vorgegebe- keine RWA N3 N3 ke N3 nem Luftwechsel/h (N3) N3 N3 N3 * In Untergeschossen nicht zulässig mit Sprinkleranlage ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig Beispiel GVZ April 11/5000 Gebäudeversicherung Kanton Zürich Bezugsquelle: Kantonale Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich, Tel. 044 308 22 04 12
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