GPs, digitales Flotten-management und telematik - der chef fährt mit!
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TECHNIK + MITBESTIMMUNG SCHWERPUNKT: GPS-GESTÜTZTES FLOTTENMANAGEMENT GPS, digitales Flotten- management und Telematik – der Chef fährt mit! Eberhard Kiesche / Matthias Wilke HIER LESEN SIE: ó welche Datenerfassungen digitale Flotten- management-Systeme heutzutage ermöglichen und welche Technik dahinter steckt ó welche arbeits- und datenschutzrechtlichen Fragen zu beachten sind und welche Handlungsmöglichkeiten für Interessenvertretungen bestehen ó wie eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Flottenmanagement“ genau aussehen könnte Der Markt für Navigationsgeräte boomt nicht nur im Privat-, sondern gerade auch im Firmenbereich. So wer- den verstärkt Navigationssysteme für Betriebe angeboten, die Firmenwagen mit Hilfe eines Flottenmanage- ments orten, koordinieren und überwachen sollen. Die Zahl der Anwender wächst. So hat z. B. TomTom Work als Marktführer in der Vergangenheit jährlich seinen Umsatz verdoppelt. Derartige Systeme werfen allerdings viele arbeits- und datenschutzrechtliche Fragen auf. Wie weit müssen sich Arbeitnehmer einer lückenlosen oder sogar einer heimlichen Überwachung ihrer Reisezeiten und Aktivitäten außerhalb der Firma unterziehen? Im Folgenden wird die Technik dargestellt und rechtliche Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten für Interes- senvertretungen erörtert. Außerdem wird ein Praxisbeispiel für eine Betriebsvereinbarung „Flottenmanage- ment“ vorgestellt. Im gewerblichen Bereich wird ˘ GPS1 automatische Übertragung aller aktuellen zeuge werden auf einer vollständig inter- (anders als beim privaten Einsatz) in einer Fahrzeugdaten fast in Echtzeit an ˘ Fleet- aktiven Karte dargestellt. Die Kommunika- erweiterten Form genutzt. Zur reinen Navi- management-Dienstanbieter. Von dort tion läuft aber auch in die andere Richtung, gation kommt noch die Kommunikation geht es dann in Sekundenschnelle an die so kann der Disponent direkt von seinem mittels ˘ GSM mit dem Unternehmen Einsatzzentrale, dort erfolgt dann das Ver- PC einen Auftrag an das Gerät im Fahr- dazu. Moderne Geräte sind GPS-Empfän- walten, Planen, Steuern und Kontrollieren zeug senden. Das Ziel dieser Zwei-Wege- ger und GSM-Modul in einem. Sie verfü- der Fahrzeuge. Kommunikation und Navigation besteht gen meist über eine integrierte GPS- und Auf dem Bildschirm sieht der Disponent laut eines Systemanbieters darin, „schneller eine integrierte GSM-Antenne und Blue die gesamte Flotte und kann in Echtzeit und effizienter auf Kundenanfragen zu rea- tooth zur Kommunikation mit dem Naviga- jedes Fahrzeug lokalisieren, zu jeder Zeit, gieren und so mehr Aufträge an einem Tag tionssystem. Die kleine Box ermöglicht die rund um die Uhr. Die Positionen der Fahr- zu erledigen“. www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie” Computer und Arbeit 7/2009 5
TECHNIK + MITBESTIMMUNG nungen mit GPS-Daten abgeglichen und Funktion von GPS-Boxen im gewerblichen verkehr anschließend arbeitsrechtliche Maßnah- men ergriffen. Reports ermöglichen die Analyse u. a. der Überschreitung von vorgeschriebenen Tagesstrecken, Überstunden, Auftrags- Internet daten, Benzinverbrauch und auch des Fahr- verhaltens, z. B. werden heftige Lenk- oder Bremsbewegungen minutiös protokolliert – GPS-Ortung und natürlich auch die Überschreitungen Satelliten- Fleet- von Höchstgeschwindigkeiten. Kommunikation management- Damit nicht genug: Die Geräte können Dienste- Endanwender anbieter auch die Nutzer der Fahrzeuge mit dem höchsten Verschleiß feststellen. Die Nut- zungszeit des Fahrzeugs pro Tag und die Kommen- und Gehen-Zeiten des Arbeit- GSM- GSM- nehmers werden erfasst. Es liegen perso- Kommunikation Sendestation nenbezogene Daten und Informationen vor, Bordrechner/Handy die in hohem Maße persönlichkeitsrelevant sind. Zu ersten Kündigungen ist es bereits gekommen.2 Die kombinierten Navigations- und Kom- aus Zugriff auf alle Fahrzeugmanagement- Die Geräte werden eindeutig den jewei- munikationsboxen ermöglichen die lücken- und Telematik-Informationen gewährt. ligen Fahrzeugen und diese Daten dann den lose Information über Geschwindigkeit, Also: Egal wo der Chef ist, wenn er Zugang Arbeitnehmern zugeordnet, so dass perso- Kilometerstand, Standzeiten, die gesamte zum Internet hat, hat er seine Fahrer oder nenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 Bun- Fahrzeit und – auf Wunsch auch einzeln Monteure im Auge – ohne etwas anderes desdatenschutzgesetz (BDSG) vorliegen. aufgeschlüsselt – die Fahrzeiten pro Auftrag als einen Webbrowser zu benötigen. Welche Daten dürfen mit solchen Gerä- und wie lange der Fahrer zwischen zwei Auf- Mehr und mehr werden die GPS-Boxen ten erfasst werden? Das hängt in Europa trägen fahren musste. Es ist zu sehen, wann im Außendienst eingesetzt, bei Sicherheits- auch vom Stand des Arbeitnehmerdaten- die Arbeitnehmer Pause machen und wann unternehmen, im Leicht- und Schwerlastver- schutzes in den jeweiligen Ländern ab sie Ihre Arbeit beenden. kehr, bei Kurier-/Express- und Paketdiensten (siehe zur aktuellen Diskussion in Deutsch- In einem Werbeprospekt wird darauf und natürlich auch in Handwerksbetrieben land auch den Beitrag von Jochen Brandt in hingewiesen, dass nun kinderleicht „das wie bei Installateuren oder Elektrikern. diesem Heft). Je nach Datenschutzgesetz- Fahrverhalten verschiedener Fahrer mitein In Berlin wurden erst kürzlich 2500 Taxen gebung werden in den europäischen Län- ander verglichen werden kann“. Und weiter damit ausgerüstet und gesteuert. Die Firma dern nämlich GPS-Boxen mit unterschied- heißt es dort: „Somit haben Sie einen Ein- Sixt überwacht den Einsatz ihrer Leihwagen lichen Funktionen angeboten. Nicht ganz blick in die Nutzung der Fahrzeuge durch mit digitalem Flottenmanagement – hier überraschend werden z. B. in Großbritan- Ihre Mitarbeiter.“ steht die Diebstahlsicherung im Vorder- nien überwiegend alle denkbaren Funkti- Aber nicht nur diese Zeit- und Standort- grund. Und in England werden Fahranfän- onen genutzt und Vollüberwachung prak- daten können erfasst werden. Insbesondere ger mit GPS ausgestattet und nach erfolgter tiziert. große Speditionen installieren verstärkt Auswertung hinsichtlich ihrer Fahrfehler ˘ Telematik-Systeme. Damit werden Daten geschult. Auswertungen zu einzelnen über Kraftstoffverbrauch, Reifendruck, Mitarbeitern Geschwindigkeit, Motordrehzahl, Achs- Personenbezogene Die Fahrer können hinsichtlich ihres Fahr- lasten, Laderaum-Kühltemperatur gege- verhaltens überprüft und ausgewertet wer- ben. Außerdem können die Türöffnungen, Daten beim GPS-Einsatz den. Hierzu gibt es tagesaktuelle Reports. das Hoch- oder Herunterfahren der Lade- Für den Arbeitnehmer droht eine lückenlose Verletzungen der Betriebszeitgrenzen kön- bordwand und alle möglichen weiteren Totalüberwachung seiner Bewegungen, der nen deutlich gemacht werden. Überstun- Aktivitäten übertragen und protokolliert er sich nicht mehr entziehen kann. Ein ver- den werden erfasst und können im Echtbe- werden, z. B. auch welche Sitze gerade deckter Einbau zur Überwachung der Fah- trieb an die Lohnbuchhaltung übergeben besetzt sind. rer ist problemlos möglich und ist in der Ver- werden. Häufig kann es sich beim digitalen Fleet- gangenheit durchaus vorgekommen. Hochproblematisch: Überschreitungen management mit Kombibox um einen web- In einem Betrieb ohne Betriebsrat wur- der Höchstgeschwindigkeit können über basierten Dienst handeln, der von jedem PC den z. B. systematisch Reisekostenabrech- GPS ganz genau erfasst werden. Allerdings 6 Computer und Arbeit 7/2009 www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie”
TECHNIK + MITBESTIMMUNG kann diese Funktion wie auch andere Fea- tures wie z. B. Fahrmanöveraufzeichnung Mitbestimmung und für die Erreichung der hier festgelegten Zwecke dürfen die entsprechenden Daten ausgeschaltet werden. Spätestens hier fragt Regelungsmöglichkeiten erhoben und die jeweiligen Auswertungen es sich, welchen Zweck im Arbeitsverhältnis Die GPS-Boxen sind mitbestimmungs- erstellt werden. Leistungs- und Verhaltens- der Arbeitgeber mit derartigen Leistungs- pflichtig, weil sie als technische Kontrollein- kontrollen sind auszuschließen. Entsteht und Verhaltenskontrollen überhaupt erfül- richtungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein begründeter Missbrauchsverdacht, sind len will. objektiv dazu geeignet sind, Leistungs- Kontrollen nur mit dem 6-Augen-Prinzip Hier sollten Betriebsräte also unbedingt und Verhaltenskontrollen durchzuführen.6 möglich – unter Einbezug von Betriebs- ihr Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Betriebsräte sind zudem verpflichtet, die rat und Datenschutzbeauftragten. Der BetrVG nutzen und dabei auch viele Funkti- Einhaltung des BDSG zu überwachen und Betriebsrat muss den beabsichtigten Kon- onen stilllegen, weil es für diese schlechter- haben umfassende Informationsrechte. trollen vorher zustimmen. Anlasslose Kon- dings an der datenschutzrechtlichen Erfor- Zusätzlich können sie gemäß § 80 Abs. 3 trollen sind prinzipiell auszuschließen. derlichkeit fehlt.3 Geschwindigkeits- Persönlichkeitsrechte messer Anzeigeeinheit (Dis- schützen play) In Deutschland müssen betroffene Beschäf- Drucker tigte über den Einbau solcher GPS-Boxen informiert werden. Eine heimliche Ortung wäre datenschutzrechtlich regelmäßig Menüsteuerung unzulässig. Ebenso gilt eine ständige Überwachung der Arbeitnehmer immer als unverhält- nismäßig und ist damit ebenfalls unzuläs- sig.4 Beschäftigte müssen ihre informierte Einwilligung geben, wenn Funktionen der Fahrer- Fahrer- Überwachung vom Unternehmen genutzt Chipkarte Chipkarte werden sollen. Anschluss zum Betriebsräte sollten also für die Datener- Herunterladen der Anschluss an Daten hebung, -verwendung und -nutzung eine Geschwindigkeits- sensor Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung der Geräte als Rechtsvor- schrift abschließen.5 BetrVG Sachverständige zur Unterstüt- Es ist ratsam einen Positivkatalog für die zung ihrer Aufgabenerfüllung bei der Ein- zu erfassenden Daten und Reports abzu- „Privatknopf“ – Überwachung führung von GPS-Ortungssystemen hinzu- schließen. Hier ist vor allem an das Gebot ausschalten ziehen. Die Interessenvertretungen sollten der Datensparsamkeit und -vermeidung zu Interessanterweise haben Hersteller rea- die Zulässigkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1 erinnern. Das bedeutet: Es werden nur die giert und in die GPS-Box bereits einen „Pri- und § 28 Abs. 1 BDSG auswerten und ggf. Daten erhoben und ausgewertet, die zum vatknopf“ eingebaut, der immer dann die erforderliche Vorabkontrolle durch den Abwickeln der „geschäftlichen Erforder- gedrückt werden darf, wenn das Fahrzeug Datenschutzbeauftragten anfordern. nisse“ nötig sind. nicht für dienstliche Zwecke genutzt wird. Betriebsräte können somit ihr Initiativ- Informationen über heftige Lenk- oder So können in der Zentrale nur noch die recht nutzen, den Abschluss einer Betriebs- Bremsmanöver und dauernde Überschrei- gefahrenen Kilometer gesehen werden und vereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 und tung der Höchstgeschwindigkeit mögen keine Ortung mehr erfolgen. § 77 BetrVG initiieren und notfalls auch vor wohl belegen, dass es sich um einen beson- Damit wird die Eingriffsintensität und die Einigungsstelle bringen. Was ist grund- ders eiligen und fleißigen Fahrer handelt, Dauer der Überwachungsmaßnahme redu- sätzlich in GPS-Betriebsvereinbarungen zu für die Abwicklung von Serviceaufträgen ziert, so dass sich die Fahrer wenigstens in regeln? sind diese Daten jedoch in der Regel nicht ihrer Freizeit bei Nutzung des Fahrzeugs erforderlich – demzufolge sollten sie auch der totalen Überwachung entziehen kön- Betriebsvereinbarung nicht erfasst werden. nen. Besonders problematisch wird es aller- zum GPS-Einsatz Bei Erforderlichkeit müssen ggf. auch dings dann wieder, wenn die Arbeitnehmer Wie üblich sollte die Zweckbestimmung Daten anonymisiert oder pseudonymisiert vergessen, den „Privatknopf“ tatsächlich zu und Zweckbindung für das System in kla- werden. Positionsdaten sind grundsätzlich drücken. ren Grenzen festgelegt werden, denn nur nicht oder höchstens für eine begrenzte www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie” Computer und Arbeit 7/2009 7
TECHNIK + MITBESTIMMUNG Zeit zu erfassen und nicht auszuwerten. Hersteller least. Der Leasing-Geber hat in Betriebswirtschaftliche Reports, die nach- der Regel sämtliche notwendige Hard- und weislich anonymisiert sind, können zur Ana- Software eingebaut und nutzt die Daten lyse des Einsatzes der Fahrzeuge und der für Wartung und Instandhaltung der Fahr- geplanten Touren bzw. abgesteckten Ein- zeuge. In der Betriebsvereinbarung sollte satzgebiete genutzt werden. auf jeden Fall ausgeschlossen werden, dass Gerade bei Außendienstmitarbeitern, dann die anfallenden Daten wieder in den die zudem auch leistungsabhängig bezahlt Betrieb des Leasingnehmers übermittelt werden, macht eine Arbeitszeitüberwa- und dort für Leistungs- und Verhaltenskon- chung überhaupt keinen Sinn. Grundsätz- trollen genutzt werden können. lich sollte von daher Arbeitszeitüberwa- chung als eine Form der Leistungs- und Beispiel für eine Verhaltenskontrolle ausgeschlossen wer- GPS-Vereinbarung den. Geht es um die Koordinierung von Auf- Aus der Praxis, für die Praxis: Nachstehend gaben z. B. bei der Vergabe von Aufträgen wird eine Betriebsvereinbarung zum pro- an Wartungstechniker bei Aufzügen, sollte beweisen Einsatz eines GPS-Systems für ein die Kommunikation mit der Zentrale oder Flottenmanagement vorgestellt, in der es dem Disponenten als Zweck im Vorder- vor allem um die Behebung von Stör- und grund stehen. Klare ausschließliche Zweck- Notfällen und um Instandhaltung/War- bindung ist also unerlässlich für eine sozial- tung der Fahrzeuge geht. Hierzu wurde in verträgliche Regelung dieser Technik. einem Chemie-Betrieb für die Testphase Der Zugriff auf die Geräte in den Fahr- eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, zeugen und in der Zentrale/am Auskunfts- die durch zusätzliche Datenschutzbestim- platz muss protokolliert werden und durch mungen von den Autoren ergänzt wurde. Zugriffsschutz nur für Zugriffsberechtigte geschützt werden. Hier hat der Betriebsrat Autoren ein Mitbestimmungsrecht. Die betroffenen Dr. Eberhard Kiesche, Arbeitnehmerorientierte Arbeitnehmer müssen über die Leistungs- Beratung (AoB), Bremen, eberhard.kiesche@t-online. de; Matthias Wilke, Datenschutz- und Technologie- und Verhaltenskontrollmöglichkeiten der beratung (dtb), Kassel, info@dtb-kassel.de GPS-Technik benachrichtigt werden und Lexikon über Art der Daten, Reports, Schnittstellen Fleetmanagement ˘ (deutsch: Flottenmanagement und Zwecke der Datenverarbeitung, -erhe- oder Flottensteuerung) Verwalten, Planen, Steuern bung und -nutzung umfassend informiert und Kontrollieren von Fuhrparks werden. Mit dem Abschluss einer Betriebs- Global Positioning System (GPS) ˘ satellitenge- stütztes System zur weltweiten Ortsbestimmung vereinbarung als Rechtsvorschrift zur Global System for Mobile Communications Erlaubnis der Datenverarbeitung kann die (GSM) ˘ Standard für volldigitale Mobilfunknetze Einwilligung der Arbeitnehmer, die ohne- (Handy) hin im Arbeitsverhältnis problematisch ist, Telematik ˘ (zusammengesetzt aus den Begriffen Telekommunikation und Informatik) Mittel der Infor- entfallen. mationsverknüpfung von mindestens zwei EDV-Syste- Für betriebsratslose Betriebe im Trans- men mit Hilfe eines Telekommunikationssystems sowie einer speziellen Datenverarbeitung portgewerbe kann zumindest auf die All- gemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Fußnoten der Hersteller der GPS-Geräte verwiesen 1 Zur GPS-Technik vgl. Wilke: GPS – Mitbestimmung im Weltraum? In: CF 3/2003, 18 ff. und Kiesche/ werden, nach denen die Arbeitnehmer Wilke: GPS-Flottenmanagement, digitale Tacho- zum Einbau und zur Nutzung der Geräte graphen, in: CuA 5/2007, 8 ff. ihre informierte Einwilligung geben müs- 2 Vgl. Wilke: GPS – Mitbestimmung im Weltraum?“ in: CF 3/2003, 18 (20) sen. Nach den AGB der Hersteller ist also 3 Vgl. § 28 Abs. 1 BDSG ein verdeckter Einbau der Geräte unzuläs- 4 BAG, Beschluss vom 29. 6. 2004, Az.: 1 ABR 21/03 5 Zur GPS- und Handy-Ortung gibt es aus individual- sig, ebenso nach den Artikeln 1 und 2 des arbeitsrechtlicher Sicht bislang noch keine Recht- Grundgesetzes. sprechung 6 Arbeitsgericht Kaiserslautern, Beschluss vom In vielen Unternehmen mit einem Fuhr- 27. 8. 2008, Az.: BVGa 5/08 park ist von Betriebsräten auch darauf zu achten, ob der Arbeitgeber seine Fahr- zeuge bei einem Fremdanbieter oder dem 8 Computer und Arbeit 7/2009 www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie”
TECHNIK + MITBESTIMMUNG aus der Praxis: GPS-Betriebsvereinbarung Beispiel einer Betriebsvereinbarung über die Planung, Einführung (2) Es findet eine zyklische Fahrzeugortung per Satellit und Daten- und den Einsatz eines IT-Systems zum Flottenmanagement im Rah- übermittlung per Mobilfunk statt. Die Daten werden zunächst men einer Test- und Erprobungsphase1 an die GSM-Zentrale des Mobilfunkbetreibers übermittelt, dann über direkte Verbindung an den ABC-Zentralrechner. § 1 – Präambel und Zweckbestimmung (3) Die Positionsmeldungen selbst lösen keine Visualisierung der Daten aus. Zur Visualisierung bedarf es eines gesonderten (1) Geschäftsführung und Betriebsrat der Firma XYZ GmbH schlie- Systemzugriffs über speziell hierfür eingerichtete Auskunftsar- ßen diese Betriebsvereinbarung mit dem Ziel ab, für eine zeitlich beitsplätze (Anlage ##), die über das lokale Netzwerk mit dem begrenzte Testphase ein „Flottenmanagement“ mit Hilfe des IT- ABC-Zentralrechner verbunden sind. Im Falle eines solchen Systems GPS ABC zu erproben. Zugriffs wird ausschließlich die jeweils letzte Positionsmeldung (2) Die schutzwürdigen Belange der Beschäftigten bei der Einfüh- der betrieblich eingesetzten Fahrzeuge angezeigt. Alle älteren rung und Anwendung des IT-gestützten Flottenmanagements Positionsdaten können nicht mehr angezeigt werden. werden durch diese Betriebsvereinbarung sichergestellt, insbe- (4) Die Fahrzeugortung erfolgt nach folgenden Regeln … sondere der Schutz des Persönlichkeitsrechts. a) Automatische bzw. zyklische Positionsmeldung: (3) Zweck des Flottenmanagements ist es, bei einem möglichen Störungsfall im vom …(Dienstleister)… betreuten Leitungsnetz Die automatische Positionsmeldung dient zur Einhaltung der unmittelbar die Positionen von betrieblich eingesetzten Fahrzeu- Reaktionszeit für die Visualisierung der aktuellen Fahrzeugpositi- gen bestimmen zu können, um durch die sofortige Entsendung onen innerhalb von einer Minute am Auskunftsarbeitsplatz. von Personal in das Alarmfallgebiet die gesetzlichen Anforde- – Die automatische Positionsmeldung erfolgt, wenn sich die rungen erfüllen zu können. Fahrzeugposition um x km (Anlage ##2) Luftlinie zur vorhe- (4) Zusätzlich soll das Flottenmanagement zur Unterstützung der rigen Position verändert hat. Instandhaltungsprozesse im Betrieb genutzt und erprobt werden. – Sie erfolgt nach einer Fahrzeit von x Minuten3 (Anlage ##). – Sie erfolgt auch, wenn sich der vom Fahrzeugführer manu- (5) Die Erprobung erfolgt zunächst in ausgewählten Betriebstei- ell festlegbare Betriebszustand des Fahrzeugs ändert. Als len, bevor das System nach vorheriger Zustimmung des Betriebs- Betriebszustände können vom Fahrer folgende Einstellungen rates in die flächendeckende Nutzung geht. festgelegt werden: „einsatzbereit“, „nicht einsatzbereit“, (6) Der Betriebsrat ist durch die Projektleitung und Personalab- „Ortung ein“, „Ortung aus“. teilung vor und während der Testphase rechtzeitig und umfas- b) Manuelle Positionsmeldung vom Auskunftsarbeitsplatz send zu informieren. Ihm ist Einblick in alle Projektunterlagen und Dokumente zu geben. Eine manuelle Positionsabfrage erfolgt nach Systemausfall zur Synchronisation der aktuellen Position aller Fahrzeuge. Die Positi- § 2 – Geltungsbereich, Grundsätze onsdaten der Fahrzeuge werden im GIS (Geoinformationssystem) (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle von der Einführung mit weiteren Informationen und Daten verknüpft, um eine geeig- des Flottenmanagements betroffenen Beschäftigten der Firma nete Entscheidungsgrundlage im Störungsfall zu erhalten. (Anlage 1). (5) In der Anlage ## sind alle Daten und Datenfelder und Informa- Alternativ: Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten tionen im IT-System zum Flottenmanagement abschließend defi- der XYZ GmbH. niert, die für den Betrieb und die Erfüllung der Zwecke (Behe- (2) Diese Betriebsvereinbarung regelt die Planung, Einführung, bung von Stör- und Alarmfällen, Instandsetzung und Wartung) Anwendung, Änderung und Weiterentwicklung des IT-gestützten unbedingt erforderlich sind. Im Datenkatalog werden die am Aus- Flottenmanagements in der Testphase. kunftsarbeitsplatz angezeigten Daten gekennzeichnet. In § 4 b (3) Die Betriebsvereinbarung gilt für die gesamte Dauer der Test- dieser Betriebsvereinbarung wird die Protokollierung von erfor- Einführungsphase. Diese beginnt am …(Datum)… und endet am derlichen Daten geregelt. …(Datum)… (6) In der Anlage ## sind alle erlaubten Auswertungen, Berichte (4) Leistungs- und Verhaltenskontrollen mit Hilfe des eingesetz- und Statistiken aufgeführt (Positivkatalog). Nur diese Auswer- ten IT-Systems zum Flottenmanagement sind nicht zulässig, es sei tungen sind zulässig. denn, der Betriebsrat stimmt dem in begründeten Fällen zu. § 4 – Datenschutz/Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten § 3 – Systemdokumentation und Datenfluss § 4 a – Allgemeine Regelungen zum Betrieb des IT-Systems (1) In der Anlage ## wird die für den Betrieb des Flottenmanage- zum Flottenmanagement ments eingesetzte Hardware, Software, die Konfiguration, der (1) Das IT-System GPS ABC einschließlich der hinterlegten perso- Datenfluss und erforderliche Schnittstellen dokumentiert. nenbezogenen und -beziehbaren Daten und Informationen ist www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie” Computer und Arbeit 7/2009 9
TECHNIK + MITBESTIMMUNG durch geeignete Hard- und Software und die eingeschränkte Ver- (6) Dem Betriebsrat wird jederzeit Einsicht in die Protokolle gabe von Berechtigungen gegen unberechtigte Zugriffe zu schüt- gewährt. zen. Das Datenschutzkonzept gemäß § 9 BDSG zu Einführung und § 5 – Schlussbestimmungen Betrieb des Flottenmanagements ist Bestandteil dieser Betriebs- (1) Sämtliche Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinba- vereinbarung (Anlage ##). rung und getrennt zu unterschreiben. (2) Der Betrieb des Systems einschließlich aller in diesem Zusam- (2) Die Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. menhang regelmäßig auftretenden Zugriffe und Auswertungen erfolgt ausschließlich durch die in Anlage 1 benannten Mitarbei- (3) Geschäftsführung und Betriebsrat vereinbaren die regelmä- ter. In der Anlage ## wird das Berechtigungskonzept zum Betrieb ßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Anlagen. des IT-Systems für das Flottenmanagement vereinbart. (4) Ergänzungen dieser Betriebsvereinbarung sowie Änderungen (3) Zugriffe, Auswertungen und Ausdrucke sind nur im Alarm- der Anlagen sind nach Vereinbarung zwischen Unternehmen und fall/in Störungsfällen für Mitarbeiter, die an der Test-Einführungs- Betriebsrat möglich, ohne dass eine Kündigung der Betriebsver- phase teilnehmen oder in begründeten Fällen unbedingt not- einbarung als Ganzes erfolgen muss. wendiger Entstörungs-/Wartungsarbeiten zur Erhaltung oder (5) Zum Ende der Test-Einführungsphase wird eine endgültige Wiederherstellung des IT-Systems zulässig. Betriebsvereinbarung zum Flottenmanagement auf Basis dieser (4) Jede darüber hinausgehende Verwendung des IT-Systems zum Vereinbarung und der in der Test-Einführungsphase gewonnenen Flottenmanagement stellt einen Missbrauch dar und wird als Ver- Erkenntnisse abgeschlossen. Vor dem Abschluss einer entspre- stoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen geahndet. Bei chenden Betriebsvereinbarung zum Flottenmanagement darf Hinweisen auf derartige Unregelmäßigkeiten ist eine personen- das IT-System zum Flottenmanagement nicht in Betrieb genom- bezogene Auswertung außerhalb des routinemäßigen Betriebs men werden. Der Testbetrieb ist einzustellen. des Systems auf Veranlassung der Personalabteilung nach vor- (6) Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung unwirk- heriger Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Betriebsrat und sam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Datenschutzbeauftragter sind bei der Überprüfung hinzuziehen. übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Betriebsparteien ver- (5) Systemänderungen und -erweiterungen und Änderungen der pflichten sich für einen solchen Fall, eine wirksame Regelung zu Berechtigungen sind mitbestimmungspflichtig und bedürfen der treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung möglichst vorherigen Zustimmung des Betriebsrates. Dies setzt seine recht- nahe kommt. zeitige und umfassende Information gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG voraus. Anlage 1: Personeller Geltungsbereich § 4b – Protokollierung (Datenerhebung, -verarbeitung Die von der Einführung des IT-gestützten Flottenmanagements und -nutzung) betroffenen Beschäftigten sind: (1) Das IT-System GPS ABC protokolliert und speichert im Zugriffs- – die Beschäftigten in der zentralen Meldestelle (ZMS), die im fall folgende Daten: Ereignisfall mit der Lokalisierung der Fahrzeuge mit dem Flot- – Datum tenmanagement befasst sind, – Uhrzeit – alle Mitarbeiter im Betrieb, die ein Fahrzeug für den betrieb- – Bediener (Name des Mitarbeiters, der das System bedient) lichen Einsatz nutzen, das an das Flottenmanagement ange- – Ereignisposition (Koordinate des gemeldeten Ereignisses) schlossen wird, – Fahrzeugposition (Koordinate/n des/r angezeigten Fahrzeuge) – die Mitarbeiter, die an der Test-/Einführungsphase teilnehmen – Status der Fahrzeuge („Einsatzbereit“, …) und das Flottenmanagement im Rahmen ihrer Instandhal- tungsaufgaben nutzen werden. (2) Der Umfang der Protokollierung und die Speicherung dieser Daten wird fest programmiert (Zwangsprotokollierung). Fußnoten (3) Daten, Ausdrucke und Unterlagen, die bei einer Störfallauswer- 1 Diese Betriebsvereinbarung basiert auf einem Entwurf von Torsten Grünzig, tung erzeugt werden, müssen sechs Jahre aufbewahrt werden.4 International Sales Manager, TomTom Work GmbH, Leipzig; die Autoren danken ihm für die Überlassung des Entwurfs (4) Für die Daten, Unterlagen und Ausdrucke, die bei Systemzu- 2 Vorgabe ist in der Test-/Einführungsphase noch zu ermitteln und mit dem griffen im Rahmen der Instandhaltungsprozesse im Betrieb und Betriebsrat zu vereinbaren 3 Vorgabe ist in der Test-/Einführungsphase noch zu ermitteln und mit dem bei Entstörungsarbeiten am IT-System erzeugt werden, wird eine Betriebsrat zu vereinbaren Aufbewahrungszeit entsprechend der Dauer der Test- und Einfüh- 4 Für diese Löschungs- bzw. Aufbewahrungsfrist wird eine technische Regel angeführt, das DVGW Arbeitsblatt GW 1200 rungsphase vereinbart. (5) Nach Ablauf der benannten Aufbewahrungszeit sind alle vor- benannten durch Systemzugriff erzeugten Daten und Unterlagen zu löschen bzw. zu vernichten. 10 Computer und Arbeit 7/2009 www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie”
TECHNIK + MITBESTIMMUNG SCHWERPUNKT: GPS-GESTÜTZTES FLOTTENMANAGEMENT nis einer Interessenabwägung würde es z.B. ausreichen, dass ein Außendienstmitar- Außendienst online – beiter den aktuellen Standort auf Anfrage bekannt gibt oder dass er sich per Knopf- druck ab- bzw. anmeldet, wenn er einen die rechtliche Seite … Kunden erreicht hat oder verlässt. Und detaillierte Informationen zum konkreten Fahrverhalten von Außendienstlern benö- Peter Wedde // Eppstein/Ts. tigt ein Arbeitgeber regelmäßig nicht, sofern er nicht als Autohersteller Testfahrer Beschäftigte waren in der Vergangenheit samkeit in § 3a folgt, dass Arbeitgeber nur beschäftigt. auch deshalb gerne im Außendienst tätig, solche Daten erheben und verarbeiten dür- Es ist allerdings zu befürchten, dass ein- weil es dort ein paar Freiheiten gab. Diesen fen, die unbedingt erforderlich sind. Dies zelne Arbeitgeber sich von der eindeutigen setzt das digitale Flottenmanagement ein spricht eindeutig gegen die Sammlung juristischen Situation nicht beeindrucken Ende. Außendienstler müssen sich darauf und Nutzung von GPS-Daten. Zum selben lassen und die zur Verfügung stehenden einstellen, dass sich jeder Streckenmeter Ergebnis führt die Anwendung von § 28: technischen Möglichkeiten umfassend nut- und jeder Stopp von Disponenten oder Vor- Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser zentralen Erlaub- zen. Wenn sie dieses Handeln legalisieren gesetzten genau nachvollziehen lässt. nisnorm für die Datenerhebung, -verarbei- wollen, benötigen sie hierfür eine Einwilli- Aus juristischer Sicht stellt sich die Frage, tung und -nutzung für eigene Zwecke dür- gung der Beschäftigten. Diese muss nach ob alles erlaubt ist, was mit moderner GPS-/ fen Daten verwendet werden, wenn dies § 4 a BDSG freiwillig erteilt werden. Daran, GSM-Technik machbar ist. Mangels eines der Zweckbestimmung des Vertragsver- dass bezüglich der Erhebung und Verarbei- Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes lässt hältnisses dient. Die lückenlose Kontrolle tung von GPS-Daten die Freiwilligkeit gege- sich die Antwort hierauf nur auf der Grund- per GPS erfüllt diese Vorgabe in der Regel ben ist, bestehen schon mit Blick auf den lage datenschutzrechtlicher Vorgaben und nicht, da die umfassende Kontrolle von weitgehenden Eingriff in Persönlichkeits- der Rechtsprechung geben. Beschäftigten normalerweise nicht vom rechte erhebliche Zweifel. Es widerspricht Das Bundesarbeitsgericht stellt zur Vertragszweck gedeckt ist. dem berühmten „gesunden Menschenver- „Zulässigkeit der Überwachung von Arbeit- Damit bleibt Arbeitgebern nur der Rück- stand“, dass Beschäftigte freiwillig damit nehmern mittels technischer Einrichtungen“ griff auf § 28 Abs. 1 Nr. 2: Nach dem ersten einverstanden sind, dass sie minutiös über- immer wieder fest, dass diese zwar nicht aus- Halbsatz ist eine Erhebung, Verarbeitung wacht werden, ohne dass es hierfür eine geschlossen ist, aber mit Blick auf die Persön- und Nutzung zur Wahrung berechtigter Inte- überzeugende Begründung oder einen lichkeitsrechte der Beschäftigten so gering ressen zulässig. Arbeitgeber könnten argu- Ausgleich gibt. Eine vor diesem Hintergrund wie möglich ausfallen muss. Weiterhin sol- mentieren, dass sie genaue Informationen erteilte Einwilligung ist damit mangels Frei- len Totalkontrollen von Arbeitnehmern auf- über das Fahrverhalten von Außendienst- willigkeit unwirksam. grund des hiermit verbundenen schweren lern zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte Betriebsräte können nach § 87 Abs. 1 Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte ver- benötigen. Dem steht aber die Vorgabe Nr. 6 und 7 BetrVG sicherstellen, dass GPS- mieden werden. im zweiten Halbsatz entgegen, nach der Totalkontrollen unterbleiben. Betriebs- Der Einsatz von GPS-Systemen, die Kon- die Verwendung von personenbezogenen vereinbarungen schützen Arbeitnehmer trollen ermöglichen, muss für die Betrof- Daten ausgeschlossen ist, wenn ein Grund auch davor, dass Arbeitgeber sie zu frei- fenen erkennbar sein. Heimliche Kontrollen zur Annahme besteht, dass schutzwürdige willigen Einwilligungen drängen. Gibt es sind im Arbeitsverhältnis im Regelfall unzu- Interessen der Betroffenen am Ausschluss keinen Betriebsrat, müssen Arbeitnehmer lässig. Auch das Bundesverfassungsgericht der Verarbeitung oder Nutzung offensicht- ihre Rechte ggf. vor Gericht durchsetzen. hält in seiner Entscheidung zur Online- lich überwiegen. Diese Voraussetzung ist Ein solches Vorgehen ist nicht karriereför- Durchsuchung unter Berufung auf das neue bezogen auf GPS im Regelfall erfüllt. Im dernd. Deshalb bleibt zu hoffen, dass der Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integri- Rahmen der damit notwendigen Interes- Gesetzgeber handelt und ausufernde Kon- tät informationstechnischer Systeme heim- senabwägung werden nur solche Erhe- trollen durch ein spezielles Gesetz verbietet. liche Kontrollen nur beim Vorliegen erheb- bungen und Verarbeitungen von Daten Bis dahin kann Beschäftigten in Betrieben licher Gefahren für den Rechtsstaat oder für zulässig sein, die der Arbeitgeber zwingend ohne Interessenvertretung nur angeraten Personen für zulässig - und auch nur, wenn benötigt und für die es keine „persönlich- werden, sich sehr genau zu informieren, auf ein Richter den Kontrollmaßnahmen zuge- keitsschützenden“ Alternativen gibt. welche Weise Arbeitgeber sie kontrollieren stimmt hat. Fasst man diese Vorgaben zusammen, (können) – um unliebsame arbeitsrecht- Ähnliche Grenzen für die Überwachung wird deutlich: Die umfassenden Kontroll- liche Konsequenzen zu vermeiden. von Beschäftigten leiten sich aus dem Bun- möglichkeiten der GPS-Technik sind im Autor desdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Aus dem Arbeitsleben nur in einem erheblich redu- Prof. Dr. Peter Wedde, Professor für Arbeits- und Grundsatz der Datenvermeidung und -spar- zierten Umfang zulässig. Denn im Ergeb- Datenschutzrecht; wedde@da-consulting.de www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie” Computer und Arbeit 7/2009 11
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