Brauchen wir eine Neuregelung der "620-DM-Jobs"?

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SOZIALPOLITIK

                                                Rainer Erbe

              Brauchen wir eine Neuregelung
                   der „620-DM-Jobs"?
        In den letzten Monaten ist die Diskussion um die sogenannten 620-DM-Jobs
       erneut entbrannt. Während bislang vor allem Gewerkschaften und Opposition
       eine Abschaffung oder Begrenzung dieser Beschäftigungsform forderten, wird
         inzwischen auch innerhalb der Koalitionsparteien um eine Neuregelung der
      620-DM-Arbeitsverhältnisse gerungen. Was spricht für eine solche Neuregelung,
                         was dagegen? Wie könnte sie aussehen?

E   ine geringfügige Dauerbeschäftigung ist nach § 8
    Sozialgesetzbuch sozialversicherungsfrei, wenn
sie regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche
                                                         schatten, daß von den Unternehmen zunehmend re-
                                                         guläre Sozialversicherungspflichtige (Vollzeit-)Arbeits-
                                                         plätze abgebaut und durch sozialversicherungsfreie
ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt in West-            geringfügige Beschäftigung ersetzt werden. Vorder-
deutschland gegenwärtig 620 DM, in Ostdeutschland        gründig scheinen die im November 1997 bekanntge-
520 DM nicht übersteigt (sogenannte 620-DM-Jobs).        wordenen ersten Ergebnisse einer vom Bundes-
Geringfügige Beschäftigungen bei mehreren Arbeit-        ministerium für Arbeit und Sozialordnung in Auftrag
gebern werden zusammengerechnet. Daher ist der           gegebenen Untersuchung1 solche Befürchtungen zu
Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, jedes abgeschlos-   bestätigen: Während die Anzahl der sozialversiche-
sene 620-DM-Arbeitsverhältnis der Einzugsstelle der      rungspflichtig Beschäftigten in Deutschland seit
Sozialversicherung zu melden. Übersteigt das Ge-         Jahren rückläufig ist, soll die Anzahl der geringfügig
samtentgelt aus mehreren geringfügigen Beschäfti-        Beschäftigten zwischen 1992 und 1997 um rund
gungen die Entgeltgrenzen, werden für alle geringfü-     26,5% gestiegen sein. Der niedersächsische Minister-
gigen Arbeitsverhältnisse Beiträge zur Sozialversiche-   präsident Schröder hat solche vermuteten Substitu-
rung fällig.                                             tionsprozesse auch prompt zum Anlaß genommen,
                                                         wenn schon nicht die Beseitigung der sozialversiche-
   Neben der Befreiung von der Beitragspflicht zur       rungsfreien Tätigkeiten, so doch ihre Quotierung nach
Pflege-, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversiche-     Betrieben und Branchen zu fordern2.
rung gibt es für die 620-DM-Jobs auch eine einkom-
mensteuerrechtliche Sonderregelung: Nach § 40a
EStG kann der Arbeitgeber bei geringfügigen Be-                 Umfang der geringfügigen Beschäftigung
schäftigungsverhältnissen auf die Vorlage einer Lohn-       Diese wie auch andere Forderungen erscheinen je-
steuerkarte verzichten und die Lohnsteuer mit einem      doch zumindest übereilt. Sehr ungewiß ist zum einen,
Pauschalsteuersatz von 20% (plus knapp 3% für            ob das ausgewiesene Wachstum der sozialversiche-
Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) abführen.        rungsfreien Beschäftigungsverhältnisse überhaupt in
  Insbesondere die für geringfügige Beschäftigung        nennenswertem Umfang durch Zerlegung sozialver-
                                                         sicherungspflichtiger Tätigkeiten induziert wurde. Un-
gewährte Sozialversicherungsfreiheit wird seit länge-
                                                         klar bleibt zum anderen aber auch das tatsächliche
rem heftig kritisiert. So fürchten z. B. die Gewerk-
                                                         Ausmaß der geringfügigen Beschäftigung und sein
                                                         Wachstum seit Anfang der 90er Jahre, denn bei nähe-
  Rainer Erbe, 44, Dipl.-Volkswirt, arbeitet im
  Stabsbereich Wirtschafts- und Strukturpolitik
  der Wirtschaftsbehörde Hamburg. Der Aufsatz            1
                                                             Vgl. BT-Drucksache 13/9313 vom 28.11.1997.
  gibt ausschließlich die persönliche Auffassung         2
                                                           Vgl. z. B.: Die Bonner Politik ist über die geringfügige Beschäftigung
  des Verfassers wieder.                                 zerstritten, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.12.1997, S. 23.

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rer Betrachtung erweist sich die Datenlage zu Umfang        im Sinne des Sozialgesetzbuches ab, sondern auf
und Entwicklung der geringfügigen Beschäftigung im          sämtliche „Mini-Jobs".
Sinne des Sozialgesetzbuches als ausgesprochen un-
                                                               Neben diesen beiden Befragungen steht der
befriedigend. Die Angaben zum Umfang der geringfü-
                                                            Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes als die
gigen Beschäftigung und ihrer quantitativen Ent-
                                                            organisatorisch-technisch, methodisch und vom
wicklung im Zeitablauf schwanken stark. Je nach
                                                            Stichprobenumfang (800 000 Personen) sicherlich am
Datenquelle und Interessenlage werden für 1996 zwi-
                                                            besten abgesicherte Untersuchung. Mit dem 1996
schen 1,6 Mill. und 6 Mill. geringfügig Beschäftigte
                                                            eingeführten System von vier sogenannten Leitfragen
genannt.
                                                            zur Erwerbsbeteiligung ist es auch die einzige
   Die sich eigentlich anbietende Datenbasis - die          Untersuchung, die explizit nach geringfügiger Be-
Meldestatistik der Sozialversicherungsträger auf der        schäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches fragt.
Grundlage der Meldepflicht nach dem Gesetz über             Nach den Ergebnissen des Mikrozensus 1996 üben
den Sozialversicherungsausweis - ist unbrauchbar.           knapp 1,6 Mill. Personen in Deutschland eine gering-
Sie kumuliert schlichtweg die in der Vergangenheit          fügige Beschäftigung aus5.
gemeldeten geringfügigen Beschäftigungsverhält-
nisse, da die Abmeldung beendeter Arbeitsver-                               Entwicklung im Zeitablauf
hältnisse durch den Arbeitgeber und damit die                  Als sicher kann angesichts dieser Datenlage nur
Löschung der entsprechenden geringfügigen Be-               gelten, daß die von ISG und DIW veröffentlichten
schäftigungsverhältnisse aus der Meldestatistik nicht       Zahlen überhöht sind. Die vom Statistischen Bundes-
funktioniert. Dennoch wurde in der Vergangenheit ge-        amt erhobenen Daten bilden dagegen die absolute
legentlich mit Angaben aus dieser Quelle argumen-           Untergrenze des Wahrscheinlichen: In den genannten
tiert, wobei Zahlen von 4,5 Mill. bis 6"Mill. geringfügig   knapp 1,6 Mill. aus dem Mikrozensus nicht enthalten
Beschäftigten genannt wurden.                               sind z. B. die sozialversicherungspflichtig Beschäftig-
   Die Daten, die gegenwärtig die öffentliche Diskus-       ten mit einer geringfügigen Nebentätigkeit, die bei ISG
sion dominieren, sind dagegen aus Befragungen rela-         und DIW immerhin rund ein Viertel aller geringfügig
tiv kleiner Stichproben hochgerechnet und schon von         Beschäftigten ausmachen.
daher mit großen Unsicherheiten behaftet. Vor allem           Ähnlich ungewiß wie die absolute Zahl der gering-
wurde in diesen Befragungen aber auch auf Tätig-            fügigen Beschäftigten bleibt ihre Entwicklung im
keiten abgestellt, die,weit über den Begriff der gering-    Zeitablauf. Zwar weisen alle drei Stichproben einen
fügigen Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des             deutlichen Zuwachs aus:
Sozialgesetzbuches hinausgehen. Das gilt für:
                                                              D Der Mikrozensus des Statistischen Bundes-
D die bereits erwähnte Untersuchung im Auftrag des          amtes weist für 1988 nur 518000 geringfügig Be-
Bundesarbeitministeriums, die vom Kölner Institut für       schäftigte nach, während 1991 bereits knapp 1,1 Mill.
Soziälforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) durch-       und im April 1996 bereits 1,6 Mill. Personen in
geführt wurde. Danach ist die Anzahl von „Mini-Jobs"        Deutschland zu dieser Gruppe gezählt werden.
in Deutschland zwischen 1992 und 1997 um gut 1,2            D Auch die SOEP-Zahlen zeigen, ebenso wie der
Mill. auf rund 5,6 Mill. gestiegen3. Allerdings wurden      Mikrozensus, einen Anstieg der geringfügig Be-
vom ISG in seiner Fragestellung auch Jobs berück-           schäftigten zwischen 1991 und 1996 um rund ein
sichtigt, die in den Bereich der Nachbarschaftshilfe,       Drittel.
der Schatten Wirtschaft oder schlicht der Schwarz-
                                                            D Nach den ISG-Zahlen war zwischen 1992 und 1997
arbeit fallen. Damit dürfte die ISG-Studie die tatsäch-
                                                            ein Zuwachs von gut einem Viertel zu verzeichnen.
liche Entwicklung kräftig überzeichnen.
                                                               Allerdings ist der Anstieg z. B. der vom Mikro-
D das Sozioökonomische Panel (SOEP), eine Er-               zensus ausgewiesenen Zahlen anscheinend wesent-
hebung bei privaten Haushalten, die vom DIW seit            lich auf ein geändertes Erhebungsprogramm und da-
1984 durchgeführt wird. Nach dem SOEP-Konzept               mit auf die bessere Erfassung der geringfügigen
ergibt sich für die Bundesrepublik im Frühjahr 1996         Erwerbstätigkeit zurückzuführen. Bei den Zahlen von
eine Zahl von hochgerechnet 5,4 Mill. geringfügig
Beschäftigten (wobei das DIW einen Unschärfe-
bereich von 4,6 Mill. bis 6,3 Mill. Personen nennt)4.        Vgl. BT-Drucksache 13/9313 vom 28. 11. 1997.
Auch die vom DIW durchgeführte Befragung stellt              Vgl. DIW-Wochenbericht 38/97 vom 18.9.1997, S. 689 ff.
nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse            Vgl. ebenda.

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SOEP und ISG zeigen sieh wiederum große Diffe-           ment, das z. B. vom Gebäudereinigungshandwerk seit
renzen in der Struktur des ausgewiesenen Zuwach-         langem vorgetragen wird. In der Regel haben alle
ses: Bei einer Differenzierung der Gesamtzahl der ge-    Konkurrenten die gleiche Möglichkeit, zur Kosten-
ringfügig Beschäftigten in geringfügig Hauptbe-          ersparnis und/oder zur Abdeckung von Personalbe-
schäftigte und geringfügig Nebentätige weist das         darfsspitzen auf geringfügige Beschäftigungsver-
Sozioökonomische Panel aus, daß die Zahl derjeni-        hältnisse zurückzugreifen. Die Behauptung, daß sich
gen, die neben einem Hauptberuf noch einen „Neben-       hier z.B. größere Unternehmen gegenüber kleineren
job" nachgingen, in den vergangenen fünf Jahren be-      und mittleren Unternehmen Wettbewerbsvorteile ver-
sonders rasch gewachsen ist - von rund 780000 im         schaffen können, ist nicht nachzuweisen.
Jahre 1991 auf 1330 000 im Jahre 1996. Nach den
                                                            Zutreffend ist eher das Gegenteil: Kleine und mittle-
ISG-Zahlen soll aber ausgerechnet diese Gruppe zwi-
                                                         re Unternehmen können durch das Instrument der ge-
schen 1992 und 1996 um 3,4% auf 1423000
                                                         ringfügigen Beschäftigung Flexibilitätsnachteile ge-
Personen geschrumpft sein.
                                                         genüber den großen ausgleichen, Sprungkosten
   Angesichts dieser ausgesprochen unbefriedigen-        vermeiden und so ihre Wettbewerbsposition gegen-
den Datenlage ist wohl jeder Befürworter von Ein-        über großen Unternehmen verbessern. Etwas anders
schränkungen bei den 620-DM-Jobs gut beraten,            stellt sich die Lage dar, wenn Betriebe z.B. aufgrund
wenn er seine Forderungen nicht allzusehr auf den        eines politischen Einflusses (z. B. kommunale
angeblich alarmierenden Umfang oder Anstieg sol-         Reinigungsunternehmen, die in Konkurrenz zu priva-
cher Beschäftigungsverhältnisse stützt. Dennoch ist      ten Betrieben arbeiten) daran gehindert werden, den
nicht zu übersehen, daß die Gründe, die für eine         betrieblich optimalen Mix an Beschäftigungsverhält-
Neuregelung ins Feld geführt werden, in einem mehr       nissen zu wählen.
oder weniger engen Zusammenhang zur aktuellen               Ähnlich ist die Lage der Deutschen Post AG, die als
quantitativen Entwicklung in diesem Bereich stehen,      ehemaliges staatliches Monopol mit entsprechenden
die sich zumindest in der subjektiven Wahrnehmung        in der Vergangenheit eingegangenen arbeitsrecht-
vielfach als dramatisch darstellt. Die Forderungen       lichen Verpflichtungen Wettbewerbsnachteile gegen-
nach Abschaffung oder Einschränkung der 620-DM-          über künftigen privaten Konkurrenten zu erwarten hat.
Jobs stützten sich dabei in der politischen Diskussion   Aus dieser Überlegung heraus wurde am 10.12.1997
vornehmlich auf drei Argumente:                          im Vermittlungsausschuß bei der Behandlung des
D Zum einen sollen mit einer Einschränkung oder          Postgesetzes vereinbart, in den Lizenzverträgen künf-
Abschaffung der Versicherungsfreiheit Wettbewerbs-       tiger Post-Wettbewerber soziale Mindeststandards zu
verzerrungen zwischen Unternehmen, die geringfügi-       verankern. Danach soll Postkonkurrenten, wenn sie
ge Beschäftigung anbieten, und Unternehmen, die          wesentlich von den Arbeitsbedingungen der Deut-
dies nicht tun, vermieden werden (Wettbewerbsargu-       schen Post AG abweichen und etwa stärker auf sozi-
                                                         alversicherungsfreie 620-DM-Jobs setzen, im Extrem-
ment).
                                                         fall die Beförderungslizenz entzogen werden können
D Zum anderen wird in den entsprechenden Vor-            - eine allerdings rechtlich höchst umstrittene Verein-
schriften des Sozialgesetzbuches eine Förderung so-      barung.
zialversicherungsfreier Erwerbstätigkeit gesehen, von
der Eindämmung der 620-DM-Jobs erhofft man sich                         Arbeitsplatzargument
das Entstehen neuer Sozialversicherungspflichtiger          Auch das Arbeitsplatzargument erweist sich bei
Arbeitsplätze und eine entsprechende Entlastung des      näherer Betrachtung als wenig tragfähig. Zwar ist die
Arbeitsmarktes (Arbeitsplatzargument).                   Zahl der Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten
D Als drittes Argument wird schließlich ins Feld ge-     in Deutschland von 1991 bis 1996 um rund 1,5 Mill.
führt, daß eine Beseitigung der Versicherungsfreiheit    gesunken, maßgeblich dafür waren aber nicht die ge-
für geringfügig Beschäftigte die angespannte Finanz-     ringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, sondern die
situation der Sozialversicherungen kurzfristig verbes-   allgemeine Wirtschaftsentwicklung. Soweit die durch-
sern könnte (Einnahmeargument).                          aus zu beobachtende Flucht aus der Sozialversiche-
                                                         rungspflicht dabei eine Rolle spielte, vollzog sie sich
              Wettbewerbsargument                        vor allem über eine Ausweitung von Werkverträgen
                                                         und die Zunahme von Scheinselbständigkeit.
   Nicht alle diese Argumente erscheinen bei näherer
Betrachtung gleichermaßen stichhaltig. Problema-           Die geringfügige Beschäftigung scheint in diesem
tisch erscheint insbesondere das Wettbewerbsargu-        Zusammenhang, so viel kann trotz der beschriebenen

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Datenlage gesagt werden, allenfalls einen untergeord-                Fraglich ist der Nettoeffekt in der Arbeitslosen-
neten Beitrag geleistet zu haben. Selbst wenn man                 versicherung, wo den Mehreinnahmen mit Sicherheit
unterstellt, daß die SOEP-Angaben die reale Ent-                  zusätzliche Ausgaben gegenüberstehen würden. Vor
wicklung nicht überzeichnen, kommt man - so auch                  allem ist jedoch fraglich, ob es sinnvoll ist, durch eine
das Fazit des DIW6 - zu dem Ergebnis, daß die ge-                 entsprechende Versicherungspflicht für geringfügig
ringfügige Beschäftigung nur eine geringe Rolle bei               Beschäftigte letztlich funktionslose bzw. systemwidri-
der „Vernichtung" regulärer sozialversicherungspflich-            ge Mini-Arbeitslosengeld- oder auch Rentenan-
tiger Arbeitsplätze gespielt hat. Wenn aber der Schluß            sprüche zu schaffen, die dem Charakter dieser Ein-
richtig ist, daß geringfügige Beschäftigungsver-                  richtungen als Existenzsicherungssysteme nicht
hältnisse in der Vergangenheit sozialversicherungs-               entsprechen.
pflichtige Beschäftigung nur in geringem Ausmaß
                                                                     Auch aus dieser Überlegung heraus ist gelegentlich
verdrängt haben, so ist auf der anderen Seite die
                                                                  vorgeschlagen worden - so zuletzt von der SPD im
Hoffnung trügerisch, daß sich durch Einschränkung
                                                                  Rahmen des am 11.12.1997 erzielten „Rentenkom-
der sozialversicherungsfreien geringfügigen Tätigkei-
                                                                  promisses" - , nur die geringfügigen Beschäftigungen
ten im wesentlichen Umfang neue Voll- oder Teil-
                                                                  sozialversicherungspflichtig zu machen, die im
zeitarbeitsplätze schaffen oder gar die Arbeits-
                                                                  Nebenerwerb ausgeübt werden. Der Verband der
losenzahlen vermindern ließen.
                                                                  Deutschen Rentenversicherungsträger argumentiert
   Auf einem ganz anderen Blatt steht, daß gerade in              ebenfalls in diesem Sinne: Zwar sei eine Bei-
einigen Wachstumsbereichen - z. B. Transport- und                 tragspflicht für 620-DM-Jobs keine geeignete Maß-
Kurierdienste, Medien oder EDV - kaum noch sozial-                nahme zur Stabilisierung der Finanzsituation der
versicherungspflichtige Voll- oder Teilzeitstellen ent-           Rentenversicherung, doch sei nicht zu begründen,
stehen, weil, auch aufgrund der staatlich gesetzten               warum zwei 620-DM-Jobs addiert würden und zur
Rahmenbedingungen, sich andere Arbeitsformen und                  Beitragspflicht führten, eine Versicherungspflichtige
-Vertragsverhältnisse wie Scheinselbständigkeit oder              Haupttätigkeit und eine Nebentätigkeit für einen zwei-
Werkverträge auf breiter Front durchgesetzt haben.                ten Arbeitgeber jedoch nicht zusammengefaßt wür-
                                                                  den.
   Eine solche Entwicklung mag aus vielerlei Gründen
gesellschaftspolitisch unerwünscht sein. Wer sie mit                                Gegenargumente
gesetzgeberischen Mitteln abbremsen oder umkehren                    Wer die Versicherungsfreiheit für 620-DM-Jobs ab-
will, sollte sich allerdings nicht auf dem „Neben-                schaffen will, muß freilich nicht nur prüfen, ob die
kriegsschauplatz 620-DM-Jobs" verzetteln, sondern                 Argumente, die für eine Abschaffung oder Einschrän-
benötigt weitaus umfassendere Änderungen des                      kung vorgebracht werden, tragen, sondern muß auch
Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts.                  fragen, ob es Gründe für eine Beibehaltung der jetzi-
                                                                  gen Rechtslage gibt. Von den Befürwortern der
                   Einnahmeargument                               Versicherungsfreiheit werden dabei in der Regel fol-
                                                                  gende Punkte genannt:
   Unumstritten ist dagegen, daß eine Versiche-
rungspflicht für geringfügige Beschäftigung die                   D Zum einen gibt es durchaus große Gruppen ge-
Finanzsituation der Sozialversicherungsträger zu-                 ringfügig Beschäftigter, die im heutigen Sozialsystem
nächst verbessern würde. Das gilt insbesondere für                keine zusätzliche Alters- und Arbeitslosenanwart-
die gesetzliche Krankenversicherung, wo den zusätz-               schaft brauchen (z.B. Rentner, Beamte, Schüler und
lichen Einnahmen nahezu keine zusätzlichen Lei-                   Studenten), zum anderen gibt es zahlreiche private
stungsansprüche gegenüberstehen würden, da be-                    Arbeitgeber, die auf diese kostengünstige und relativ
reits jetzt so gut wie alle Geringverdiener Leistungen            unbürokratische Beschäftigungsform dringend ange-
erhalten (als Rentner, Studenten, Familienmitver-                 wiesen sind, weil sie nur auf diesem Weg ihren
sicherte oder Arbeitslose). Auch in der Rentenver-                Arbeitskräftebedarf decken und/oder flexibel auf z.B.
sicherung würde es zunächst zu einer finanziellen                 saisonal oder auch im Tagesverlaüf stark schwanken-
Entlastung kommen, der aber später höhere Ren-                    de Nachfrage reagieren können. Darüber hinaus sind
tenansprüche gegenüberstünden.                                    wohl auch zahlreiche Organisationen ohne Erwerbs-
                                                                  charakter aus Kostengründen auf diese Beschäfti-
                                                                  gungsform stark angewiesen (z.B. Sportvereine,
6
                                                                  Wohlfahrtsorganisationen usw.). Aufgrund dieses ge-
  Vgl. DIW-Wochenbericht 38/97 vom 18.9.1997, S. 689 ff., hier:
S. 693.                                                           meinsamen Interesses von Arbeitgebern und gering-

100                                                                                   WIRTSCHAFTSDIENST 1998/11
SOZIALPOLITIK

fügig Beschäftigten wären bei einer Abschaffung oder      sieht, in den Bundestag eingebracht. Danach wären
Einschränkung der geringfügigen Beschäftigungsver-        statt 620 DM gegenwärtig weniger als 90 DM
hältnisse starke Ausweichreaktionen zu erwarten.          Monatsverdienst versicherungsfrei. Unter dem Ge-
                                                          sichtspunkt der Geringfügigkeitsgrenze als Bagatell-
D Schließlich sollte nicht übersehen werden, daß die
                                                          grenze wäre eine deutliche Herabsetzung sicherlich
gegenwärtige Geringfügigkeitsgrenze ursprünglich
                                                          vertretbar, da aufgrund der flächendeckenden Ein-
auch den Charakter einer Bagatellgrenze hatte, um
                                                          führung von EDV und der in allen Sozialversiche-
bei den Sozialversicherungsträgern einen in vielen
                                                          rungszweigen gestiegenen Beitragssätze sich in den
Fällen unsinnigen Aufwand zu vermeiden. Einrichtung
                                                          letzten Jahrzehnten die Höhe des Einkommens, ab
der Konten, Kontenführung und Verbuchung der
                                                          dem die Beitragseinnahmen die Einzugs- und Ver-
Beiträge verursachen bei den Sozialversicherungs-
                                                          waltungskosten übersteigen, vermindert haben dürf-
trägern wie den Arbeitgebern einen nicht unerhebli-
                                                          te. Die von der SPD vorgeschlagene Größenordnung
chen Aufwand, der bei geringfügigen Beschäftigungs-
                                                          schießt allerdings deutlich über das Ziel hinaus, die
verhältnissen leicht die Höhe der Beitragseinnahmen
                                                          Geringfügigkeitsgrenze wieder zu einer echten
übersteigen kann.
                                                          Bagatellgrenze zu machen.
   Vor dem Hintergrund dieser Argumente von
Befürwortern und Gegnern einer Begrenzung der So-                        Schlank und schlecht
zialversicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäf-
                                                             Realitätsnäher erscheint in dieser Hinsicht der jüng-
tigungsverhältnissen lassen sich die in der politischen
                                                          ste Vorschlag des CDU-Sozialpolitikers Louven, die
Diskussion gängigen Vorschläge zur Einschränkung
                                                          Geringfügigkeitsgrenze auf 250 DM abzusenken. Im
der gegenwärtig vom Gesetzgeber eingeräumten
                                                          Gegenzug soll bei diesem Vorschlag allerdings ein
Möglichkeiten kurz bewerten.
                                                          neues Sonderrecht in Form eines „schlanken Be-
                                                          schäftigungsverhältnisses" geschaffen werden. Da-
      Änderung der Geringfügigkeitsgrenze?                nach sollen künftig Beschäftigungen mit einem
   Der sicherlich weitestgehende Vorschlag, eine          Entgelt zwischen 250 DM und 800 DM zwar renten-,
Streichung der Geringfügigkeitsgrenze, erscheint          kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden,
schon deshalb überzogen, weil die Geringfügig-            aber von der Arbeitslosenversicherung und der pau-
keitsgrenze auch die Funktion hat, Verwaltungskosten      schalen Lohnsteuer befreit sein. Dieser Vorschlag
und Beitragseinnahmen der Sozialversicherungs-            mag zunächst als „das Ei des Kolumbus" erscheinen,
träger in einem vernünftigen Verhältnis zu halten.'       ist in Wirklichkeit jedoch hochproblematisch: Er weist
Zudem würden angesichts der zu erwartenden hefti-         die typischen Merkmale eines Geschäftes zu Lasten
gen Ausweichreaktionen der Betroffenen die zusätz-        Dritter auf: Die Interessen von Arbeitgebern (Fortbe-
lichen Beitragseinnahmen vermutlich gering ausfallen.     stand kostengünstiger geringfügiger Beschäftigungs-
Erwerbsformen wie Scheinselbständigkeit und               verhältnisse) und Sozialpolitikern (soziale Absiche-
Schwarzarbeit im weitesten Sinne würden einen neu-        rung der geringfügig Beschäftigten oder zusätzliche
en Wachstumsschub erhalten. Zahlreiche Beschäf-           Einnahmen für die Sozialkassen) werden auf Kosten
tigte würden aus bislang zwar sozialversicherungsfrei-    des Staatshaushalts und/oder der betroffenen Arbeit-
en, aber arbeitsrechtlich geschützten Beschäfti-          nehmer zur Deckung gebracht.
gungen in völlig ungeschützte Arbeitsverhältnisse
                                                             Wer dabei der „Hauptleidtragende" wäre, hinge von
zurückgedrängt. Zugleich würde wohl ein Teil der jetzt
                                                          der künftigen Besteuerungspraxis beim „schlanken
in diesem Bereich angebotenen Tätigkeiten ersatzlos
                                                          Beschäftigungsverhältnis" ab. In diesem entscheiden-
wegfallen, entweder durch Rationalisierung und Um-
                                                          den Punkt ist der Vorschlag bezeichnenderweise nicht
organisation oder aber durch Streichung des durch
                                                          ganz eindeutig. Man dürfte Louven aber richtig inter-
die geringfügige Beschäftigung bislang erbrachten
                                                          pretieren, wenn man davon ausgeht, daß auch bei der
Leistungsangebotes.
                                                          schlanken Beschäftigung, ebenso wie bei den 620-
   Letzteres träfe wohl auch bei einer spürbaren          DM-Jobs, auf die Vorlage von Lohnsteuerkarten ver-
Herabsetzung der Geringfügigkeitsgrenze zu, wie sie       zichtet werden soll. Damit würde de facto, wenn auch
etwa vom DGB gefordert wird. Die Bundestags-              nicht de jure, ein Steuerfreibetrag für schlanke
fraktion der SPD hat bereits 1995 einen entsprechen-      Beschäftigung eingeräumt - ähnlich der bis zum
den Gesetzentwurf, der eine Herabsetzung der              Bundesverfassungsgerichtsurteil von der Politik au-
Geringfügigkeitsgrenze auf ein Fünfzigstel der monat-     genzwinkernd gebilligten De-facto-Steuerfreiheit für
lichen Bezugsgrenze in der Sozialversicherung vor-        private Zinseinkünfte.

WIRTSCHAFTSDIENST 1998/11                                                                                     101
SOZIALPOLITIK

   Aus der Sicht des Finanzministers wäre es in die-        Um eine Umgehung der Sozialversicherungspflicht zu
sem Fall vermutlich fiskalisch günstiger, gleich für alle   verhindern, verbietet der Gesetzgeber schon heute
bestehenden 620-DM-Jobs die Übernahme der Ar-               sozialversicherungsfreie Nebentätigkeiten bei dem
beitgeberbeiträge zur Sozialversicherung anzubieten         Arbeitgeber, bei dem auch die Hauptbeschäftigung
und dafür die gegenwärtige Pauschalbesteuerung bei-         ausgeübt wird. Auch die Einkommen aus mehreren
zubehalten. Wegen der beim „schlanken Beschäfti-            geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden
gungsverhältnis" vorgesehenen Anhebung der Ein-             zusammengerechnet und lösen bei Überschreiten der
kommensgrenze auf 800 DM wäre zudem damit zu                Geringfügigkeitsgrenze Beitragspflicht für das gesam-
rechnen, daß ein beträchtlicher Teil der gegenwärtig        te erzielte Einkommen aus. Allerdings müßte mit der
bestehenden „regulären" Teilzeitarbeitsplätze im unte-      Abschaffung der Sozialversicherungsfreiheit für Ne-
ren Einkommensbereich in neue „schlanke" Beschäfti-         benerwerbstätige auch die Pauschalbesteuerung
gungsverhältnisse umgewandelt würde. Einen Ein-             fallen. Wichtiger erscheint jedoch ein anderer Punkt:
druck von der Dimension dieses Problems vermittelt          Die Regelung würde Haupterwerbstätige in kaum legi-
die Tatsache, daß 1995 nach der Versicherungssta-           timierbarer Weise gegenüber rein Nebenerwerbs-
tistik des Verbandes Deutscher Rentenversicherer im-        tätigen diskriminieren. Viele Vollerwerbstätige mit ge-
merhin rund 1,2 Mill. Personen mit einem Einkommen          ringem Einkommen, die auf zusätzliche Einkünfte aus
von unter 1200 DM monatlich versichert waren7.              einer Nebentätigkeit dringend angewiesen sind, hät-
                                                            ten keine Chancen mehr auf dem Arbeitsmarkt für ge-
   Sollte Louven mit der Abschaffung der Pauschal-
                                                            ringfügige Beschäftigung. Die Arbeitgeber würden
besteuerung jedoch Lohnsteuerkarte und das übliche
                                                            verstärkt das Potential derjenigen Personenkreise
Quellenabzugsverfahren einführen wollen, müßte man
                                                            ausschöpfen, die noch das Recht haben, sozialver-
ihm angesichts des Wahljahres politischen Mut, ja Toll-
                                                            sicherungsfrei zu arbeiten (Hausfrauen, Rentner, Stu-
kühnheit, bescheinigen. Wenn z.B. ein Ehepartner nur
                                                            denten, Beamte(!) etc.).
ein durchschnittliches Facharbeitereinkommen be-
zieht, würde der heute im Rahmen eines 620-DM-                 Schließlich gibt es noch den bereits erwähnten nie-
Jobs „brutto für netto" hinzuverdienende Partner nach       dersächsischen Vorschlag der Quotierung, d. h. der
dem Louven-Vorschlag nur noch die Hälfte seines bis-        Einführung von Höchstgrenzen für geringfügige Be-
herigen Verdienstes in der Lohntüte finden. Bei einer       schäftigung, die möglicherweise noch nach Branchen
solchen Interpretation macht das schlanke Beschäfti-        oder Betriebsgrößen differenziert werden sollen.
gungsverhältnis allerdings kaum noch Sinn: Wenn             Diese Idee erscheint zum einen ausgesprochen ab-
man sich politisch unbeliebt machen will, kann man es       wegig in einer Situation, in der noch nicht einmal
bei der Senkung der Geringfügigkeitsgrenze belassen.        verläßliche Daten über den Umfang der geringfügigen
                                                            Beschäftigung vorliegen. Gegen den Vorschlag
                  Andere Beschränkungen
                                                            spricht zum anderen der damit verbundene hohe
   Verglichen mit dem schlanken Beschäftigungsver-          Bürokratieaufwand. Hinzu kommt die Frage nach der
hältnis ist das gelegentlich ebenfalls vorgeschlagene       Höhe der Quoten: Sollen sie den erreichten Status
Einfrieren der bislang an die allgemeine Lohn- und Ge-      quo (einmal unterstellt, er wäre denn bekannt) respek-
haltsentwicklung gekoppelten Geringfügigkeitsgrenze         tieren oder gar noch Spielraum nach oben bieten? In
eine politische Lösung von geradezu außergewöhn-            diesem Falle wären sie wirkungslos und überflüssig.
licher Brillanz: Sie bewirkt nichts, richtet aber auch      Wenn sie allerdings mit dem Ziel festgelegt werden,
keinen unmittelbaren Schaden an, und der Gesetzge-          den bereits erreichten Stand deutlich abzusenken,
ber hat doch zumindest sich selbst seine Tatkraft und       entfalten sie die gleiche Wirkung wie eine Streichung
Problemlösungskapazität eindrucksvoll demonstriert.         oder Herabsetzung der Geringfügigkeitsgrenze - nur
                                                            daß in diesem Fall das Ergebnis mit höherem Aufwand
   Problematischer erscheint ein weiterer Vorschlag:
                                                            und auf einem verfassungsrechtlich höchst umstritte-
die Beschränkung sozialversicherungsfreier geringfü-
                                                            nen Weg erreicht wird (oder auch nicht).
giger Beschäftigungen auf bestimmte Personen-
gruppen. Zwar erscheint z.B. der Gedanke, Personen,
die bereits einer Haupterwerbstätigkeit nachgehen,                             Eine Alternative
auch im Rahmen ihrer geringfügigen Nebenerwerbs-               Als Alternative zu den oben diskutierten Vorschlä-
tätigkeit sozialversicherungspflichtig zu machen,           gen ist an eine Einbeziehung der 620-DM-Jobs zu-
zunächst durchaus der Logik des Systems zu folgen:          mindest in die gesetzliche Krankenversicherung zu
                                                            denken. Eine solche Einbeziehung erscheint gerecht-
7
    Vgl. BT-Drucksache 13/9313 vom 28. 11. 1997.            fertigt, weil so gut wie alle geringfügig Beschäftigten

102                                                                             WIRTSCHAFTSDIENST 1998/11
SOZIALPOLITIK

schon heute Krankenversicherungsleistungen in                            Der gravierendste „Webfehler" liegt dabei in der ge-
Anspruch nehmen können, während ihre Einkommen,                       setzlichen Rentenversicherung: Sie knüpft, historisch
im Gegensatz zu denen anderer Arbeitnehmer, bei-                      bedingt, am Tatbestand „abhängige Beschäftigung"
tragsfrei bleiben. Um die Administrationskosten ge-                   an. Als gesamtgesellschaftliche Solidarversicherung
ring zu halten, sollte die Krankenversicherungspflicht                gegenüber den Existenzrisiken der Erwerbsun-
analog zur Pauschalbesteuerung gehandhabt werden:                     fähigkeit und des Alters ist eine solche Anbindung an
Die Beiträge werden als fester Prozentsatz vom                        eine bestimmte Einkommensart jedoch systemwidrig.
Arbeitslohn vom Arbeitgeber an eine zentrale Stelle                   Konsequent wäre eine Einbeziehung aller Personen
abgeführt und von dort nach einem festzulegenden                      im erwerbsfähigen Alter in die Sozialversicherungs-
Schlüssel auf die einzelnen Kassen verteilt. Mit einem                pflicht - ähnlich dem Beispiel der Schweiz oder Öster-
solchen „Pauschalbeitrag" würde auch vermieden,                       reichs -, und zwar unter Einbeziehung aller Einkunfts-
daß Selbständige oder Beamte mittels einer gering-                    ärten. Nur mit einer solchen Änderung läßt sich der
fügigen abhängigen Nebenerwerbstätigkeit extrem                       Gefahr begegnen, daß die gesetzliche Sozialver-
günstig den Schutz der gesetzlichen Krankenver-                       sicherung zunehmend in folgenden Teufelskreis gerät:
sicherung erwerben können.                                            eine aufgrund hoher Arbeitslosigkeit und des in der
                                                                      Tendenz sinkenden Anteils der Einkommen aus
   Zusätzlich könnte erwogen werden, diese Beitrags-                  Arbeitnehmertätigkeit am gesamten Volkseinkommen
pflicht - nach dem Beispiel der Rentnerkrankenver-                    erodierende Einnahmebasis - dadurch ansteigende
sicherung - schrittweise einzuführen, z. B. im ersten                 Beitragssätze - dadurch wachsende Anreize, bislang
Jahr 5% Beitragssatz, im zweiten Jahr 10%, ab dem                     Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung neu in
dritten Jahr voller Beitrag entsprechend dem aktuellen                Form sozialversicherungsfreier Tätigkeiten (insbeson-
Durchschnittssatz. Damit würde die Kostenbelastung                    dere Scheinselbständigkeit, in geringerem Umfang
der betroffenen Arbeitgeber im Anpassungszeitraum                     sicherlich auch 620-DM-Jobs) zu organisieren - da-
um maximal 4% pro Jahr steigen - eine zwar spürba-                    durch weiter erodierende Einnahmebasis, weiter stei-
re, aber auch für „sensible Bereiche" wie gemeinnüt-                  gende Beitragssätze und/oder Leistungskürzungen,
zige Organisationen wohl verkraftbare Erhöhung.                       die die „Flucht aus der Sozialversicherung" auf Arbeit-
                                                                      geber- wie Arbeitnehmerseite weiter anheizen, usw.
                              Fazit
   Insgesamt ist die gegenwärtige Diskussion um die                      Dieser beginnende Teufelskreis ist durch die Ent-
620-DM-Jobs deutlich überzogen. Es gibt keine                         wicklung bei den 620-DM-Jobs allerdings weder aus-
Belege dafür, daß sich durch Begrenzung oder Ab-                      gelöst worden noch kann er durch die Abschaffung
schaffung dieser Beschäftigungsform etwas an.der                      der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ge-
angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt oder an der                    stoppt werden. Maßnahmen, die ausschließlich an
Finanzsituation der Sozialversicherungsträger ändern                  den 620-DM-Jobs ansetzen, sind damit kontrapro-
ließe. In Hinblick auf das Hauptproblem - die zweifel-                duktiv, weil sie allenfalls neue Anpassungs- und Aus-
los zu beobachtende „Flucht aus der Sozialversiche-                   weichreaktionen der Betroffenen provozieren würden8.
rung" - stellen die geringfügigen Beschäftigungsver-
hältnisse allenfalls einen Nebenkriegsschauplatz dar.                     Der erste Schritt jedes Reformansatzes darf daher
Eine der wesentlichen Ursachen dieser Flucht liegt                    nicht auf die geringfügige Beschäftigung nach § 8
darin, daß eine ganze Reihe staatlicher Regelungen                    Sozialgesetzbuch abstellen, sondern muß darin be-
vom Steuerrecht bis hin zum Sozialversiche-                           stehen, die Bemessungsgrundlage der gesetzlichen
rungsrecht abhängige Beschäftigung gegenüber an-                      Sozialversicherung (mit Ausnahme der Arbeitslosen-
deren Formen der Erwerbstätigkeit diskriminiert.                      versicherung) generell zu erweitern entsprechend
                                                                      dem Grundsatz „Sozialversicherungspflichtig sind
                                                                      Personen im erwerbsfähigen Alter mit allen Ein-
8
  Ebenso verfehlt erscheinen allerdings Forderungen, wichtigeren      kunftsarten im Sinne des Steuerrechts" . Erst wenn
Erscheinungsformen der „Flucht aus der Sozialversicherung" durch      damit die Anreize und Möglichkeiten zu Umgehungs-
rein juristische Maßnahmen zu begegnen - etwa durch den Versuch
per Gesetz zwischen „echter Selbständigkeit" und „Scheinselb-         und Vermeidungsreaktionen weitgehend beseitigt
ständigkeit" zu unterscheiden.                                        sind, kann der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt
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  Der Vorschlag, die Bemessungsgrundlage insbesondere der             den Nebenkriegsschauplatz 620-DM-Jobs durch
Rentenversicherung in diesem Sinne zu erweitern, darf dabei nicht
mit den Forderungen der Arbeitgeberverbände oder des Sachver-         (schrittweise) Umgestaltung der Freigrenzen nach § 8
ständigenrats gleichgesetzt werden, die Versicherungspflicht vom      Sozialgesetzbuch zu sach- und zeitgerechten Baga-
Arbeitsverhältnis zu lösen, um so die paritätische Finanzierung der
Sozialversicherung zu beseitigen.                                     tellgrenzen bereinigen.

WIRTSCHAFTSDIENST 1998/11                                                                                                103
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