Greenfieldoder Brownfield-Projekt? - "Russland: Aufbau von Betriebs- und Produktionsstandorten"

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Greenfieldoder Brownfield-Projekt? - "Russland: Aufbau von Betriebs- und Produktionsstandorten"
Industrie- und Handelskammer Potsdam
18. Mai 2011

„Russland: Aufbau von Betriebs-
und Produktionsstandorten“

Greenfield- oder
Brownfield-Projekt?

Dr. Thomas Mundry, Partner
Greenfieldoder Brownfield-Projekt? - "Russland: Aufbau von Betriebs- und Produktionsstandorten"
Greenfield – Projekt

- Ablauf und wichtige Themen
Greenfieldoder Brownfield-Projekt? - "Russland: Aufbau von Betriebs- und Produktionsstandorten"
Ablauf eines Greenfield - Projekts

■ Suche und Auswahl eines Grundstücks
   – Steuervorteile, staatliche Unterstützung der betreffenden Region
   – Verfügbarkeit von Arbeitskräften
   – Anbindung an Verkehrsnetz (Flughafen, Bahn)
   – Entfernung zu Lieferanten und Kunden
■ Due Diligence bezüglich Grundstücks
   – Technische Fragen
   – Eigentum, Belastungen
   – Umwelt
■ Gründung einer Produktionsgesellschaft
■ Abschluss eines Investitionsvertrags mit der lokalen Munizipalität
■ Erwerb des Produktionsgrundstücks
■ Anschlüsse an Netze der Versorgungsträger (Technitschekije Uslowije)
■ Planung und Bau des Produktionsgebäudes
■ Abschluss der Versorgungsverträge
■ Erwerb der technischen Anlagen

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Greenfieldoder Brownfield-Projekt? - "Russland: Aufbau von Betriebs- und Produktionsstandorten"
Vorbereitung des Erwerb des Produktionsgrundstücks

■ Oft sind vorbereitende Handlungen sinnvoll oder erforderlich:
  – Teilung des Grundstücks
  – Änderung der Nutzungskategorie
  – Eintragung des Grundstücks in das Kataster und das Einheitliche
    Register der Rechte am unbeweglichen Eigentum und der
    Rechtsgeschäfte mit ihm
■ Sicherung der Rechte:
  – Letter of Intent oder MoU – nicht rechtlich verbindlich
  – Vorvertrag – muss alle wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrags
    enthalten
  – Reservierungsbeschluss

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Gestaltungen des Grundstückserwerbs

  Von der öffentlichen Hand            Von privater Hand

■ Erwerb des Eigentums oder          ■ Kauf des Grundstücks
  langfristigen Mietrechts im Wege     (asset deal)
  einer Auktion                      ■ Kauf der Anteile an der
■ Miete eines Grundstücks für          Eigentümergesellschaft
                                       (share deal)
  Errichtung der Produktionsstätte
  mit Option das                     ■ Gemischte Strukturen
  Produktionsgebäude und das         ■ Restrukturierung von
  Produktionsgrundstück zu             Verbindlichkeiten des
  erwerben (kein Erfordernis einer     Grundstückseigentümers
  Auktion)                           ■ Erwerb im Rahmen eines
■ Privatisierung des Unternehmens,     Konkursverfahrens
  die Eigentümerin des Grundstücks
  und ggf. eines Teils der
  Produktionsanlagen ist

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Erwerb des Eigentums am Grundstück

■ Kauf des Grundstücks
  – Notarielle Beglaubigung nicht erforderlich, kann aber aus Gründen der
    Rechtssicherheit sinnvoll sein
  – Eigentumserwerb tritt erst mit Registrierung ein
  – Garantien entsprechend Ergebnissen der Due-Diligence-Prüfung
    empfehlenswert
  – Bei Kaufpreisstundung entsteht Hypothek zugunsten des Verkäufers,
    vertraglicher Ausschluss zulässig
■ Einlage in das Satzungskapital
  – Kann steuerneutral geleistet werden
  – Regelmäßig Bewertung durch einen lizenzierten unabhängigen
    Bewerter erforderlich

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Vorbereitung des Baus des Produktionsgebäudes

■ Auswahl des Planungs- und Bauunternehmens
  – Mitgliedschaft in Selbstverwaltungsorganisation
  – Zulassung zu Tätigkeit
  – Rechtliche und finanzielle Due Diligence
■ Häufige Thematik: Planungsbeginn vor Gründung der
  Produktionsgesellschaft
  – Planungsvertrag kann mit deutscher Muttergesellschaft abgeschlossen
    werden
  – Dokumentation über das Planungsergebnis kann in Satzungskapital
    der Produktionsgesellschaft eingelegt werden

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Wesentliche Schritte

■ Massnahmen vor Erteilung der Baugenehmigung
  – Ingenieurtechnische Untersuchung des Baugrundstücks
  – Staatsexpertise bezüglich der Ergebnisse der Untersuchung des
    Baugrundstücks (kann zusammen mit der Erstellung der übrigen
    Projektunterlagen oder gesondert durchgeführt werden)
  – Erteilung der technischen Bedingungen für die Erschliessung
  – Einholung des Bebauungsplans bei der Munizipalität
  – Erstellung der Projektunterlagen (einschließlich Sanitärschutzzone,
    Deklaration der Industriesicherheit, Naturschutzbedingungen)
  – Staatsexpertise bezüglich der Projektunterlagen
■ Massnahmen nach Fertigstellung der Bauarbeiten
  – Abnahme durch den Bauherrn (Bestätigung vom Architekten und
    technischen Aufsicht)
  – Inbetriebnahmegenehmigung
  – Erfassung im Immobilienkataster und Registrierung in
    Immobilienregister

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Wesentliche Strukturierungsmöglichkeiten

      Bauherr                         Bauherr                          Bauherr

                                                                              Gesamt-
                                    Berater:                                  schuld
 Generalübernehmer*:             Genehmigungen
                                                                        GU*             GP*
- Genehmigungen;
- Technische Aufsicht;                Technische
- Autorenaufsicht;                     Aufsicht*
                                                                       Technische
- Organisation;                                                         Aufsicht*
- Haftung für Qualität
                         Generalunternehmer*
                                                                   Berater:
                                                                Genehmigungen
 GU*            GP*                            Generalplaner*

* Zwingende Mitgliedschaft in Selbstregulierender Organisation (SRO)

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Import der technischen Anlagen

■ Mehrwertsteuer- und Zollbefreiung beim Kauf von bestimmten
  Gegenständen, die in einer Liste der Regierung der Russischen
  Föderation genannt sind
■ Zollbefreiung bei Einlage in das Satzungskapital
   – Grundlage: Verordnung der Regierung Nr. 883 vom 23. Juli 1996
   – Muttergesellschaft ist Eigentümerin der Produktionsanlagen
   – Anlagen sind technische Einrichtungen, die zum Anlagevermögen
     gehören und keiner Akzise unterliegen
   – Import als Einlage in Satzungskapital
   – Verkauf nur nach vollständiger steuerlicher Abschreibung zulässig
■ Bei Import von Mietgegenständen im Rahmen zeitweiliger Einfuhr
  fallen 3% pro Monat, jedoch nicht mehr als 100% der
  Einfuhrmehrwertsteuer und der Zölle an. Bei Verbleib fallen zusätzlich
  Zinsen für verspätetete Zahlung an

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Lizenzerfordernisse

■ Umweltgenehmigungen können erforderlich sein für
  – Verwendung natürlicher Ressourcen (z.B. Trink- oder Industriewasser)
  – Ableitung industrieller Abwässer
  – Industrielle Luftemissionen
  – Lärmemissionen
  – Lagerung und Beseitigung von industriellem Müll
■ Lizenzen für den Betrieb der Produktionsstätte können umfassen:
  – Genehmigung explosions- und feuergefährlicher Anlagen
  – Genehmigung chemisch gefährlicher Anlagen
  – Brandsicherheitanzeige
  – Staatliche Expertise für industrielle Sicherheit des
    Produktionsgebäudes (bei Ablauf der Betriebsdauer des Gebäudes

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Brownfield – Projekt

- Wichtige Themen
Gestaltungsmöglichkeiten - Asset Deal

■ Alternativen
  – Erwerb der einzelnen Gegenstände
  – Registrierung des Unternehmens als Immobilienkomplex (regelmäßig
    nicht empfehlenswert wegen Dauer des Registrierungsprozesses und
    Bewertungsfragen)
■ Produktionsgrundstück, Produktionsgebäude
  – Übertragung als Immobilien
  – Registrierung des neuen Eigentümers erforderlich
■ Produktionsanlagen
  – Übertragung als bewegliche Sachen
■ Vertragsdokumentation
  – Getrennte Verträge bezüglich Immobilien und beweglichen Sachen
  – Genaue Listung der einzelnen zu übertragenden beweglichen Sachen
  – Rahmenvereinbarung möglich und sinnvoll

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Gestaltungsmöglichkeiten – Asset Deal

■ Arbeitnehmer
  – Beendigung der bestehenden Arbeitsverträge durch Vereinbarung oder
    Personalabbau
  – Neuabschluss der Arbeitsverträge mit neuem Eigentümer
  – Kein Übernahme der Verpflichtungen des bisherigen Arbeitgebers
    wegen Betriebsübergangs
■ Lieferanten- und Vertriebsverträge, Mietverträge
  – Beendigung der bisherigen Verträge durch Vereinbarung oder
    Kündigung
  – Neuabschluss mit neuem Eigentümer
  – Abtretung der Verträge grundsätzlich möglich mit Zustimmung der
    Vertragspartner
■ Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung des
  Veräusserers einzuholen
  – bei Großgeschäft (Wert übersteigt 25% der Aktiva),
  – wegen Satzungserfordernissen

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Gestaltungsmöglichkeiten – Share Deal

■ Erwerb der Anteile an Produktionsgesellschaft
  – Erwerb einer Beteiligung (Joint Venture)
  – Erwerb aller Anteile
■ Erwerb der Anteile an OOO erfordert notarielle Beglaubigung. Vertrag
  wird vom Notar bei zuständiger Steuerbehörde zur Registrierung
  eingereicht
■ Vertrag über Kauf der Aktien erfordert nur einfache Schriftform.
  Neuer Aktieninhaber ist im Aktionärsregister zu registrieren
■ Weitere mögliche Erwerbsanforderungen:
  – Zustimmung der anderen Gesellschafter
  – Vorzicht der anderen Gesellschafter auf Vorkaufsrecht
  – Einzahlung der Anteile oder Aktien
  – Familienrechtliche Erfordernisse (z.B. Zustimmung der Ehefrau)

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Share Deal vs. Asset Deal

        Vorteile Share Deal                     Vorteile Asset Deal

■ Keine Registrierung des               ■ Kein Erwerb der Risiken des
  Abtretungsvertrags im                   Produktionsunternehmens
  Immobilienregister                      (Steuern, Gründung, Erwerb der
■ Kein Anfall der russischen
  Mehrwertsteuer
                                  vs.     immobilie, Lizenzen)
                                        ■ Keine Due Diligence bezüglich
■ Viele Lizenzen und                      Produktionsgesellschaft
  Genehmigungen (z.B.                     erforderlich (aber Vorliegen
  Baugenehmigung,                         gesellschaftsinterner
  Betriebslizenzen) bleiben dem           Genehmigungen und Anzeichen
  Unternehmen erhalten                    für Bankrottverfahren sollten in
                                          jedem Fall geprüft werden)
■ Kein Abschluß vieler
  Einzelverträge                        ■ Keine notarielle Beglaubigung
                                          erfordrlich
                                        ■ Gutgläubiger Erwerb des
                                          Eigentums an den Immobilien
                                          möglich

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Verbindung von Asset und Share Deal

■ Häufig verwendete Gestaltung
  – Derzeitiger Unternehmensinhaber gründet russische Gesellschaft und
    überträgt Assets an die russische Gesellschaft
  – Investor prüft im Rahmen einer Due Diligence die Gründung der
    russischen Gesellschaft und die Übertragung der Assets
  – Bei positivem Ergebnis der Due Diligence erwirbt Investor die Anteile
    an der russischen Gesellschaft
■ Vorteile
  – Keine Übernahme der Risiken des bisherigen Unternehmens
  – Rechte der Gesellschaft bezüglich Assets können durch angemessene
    Dokumentation rechtssicher begründet werden
  – Geringer Aufwand für Investor
  – Bisheriger Unternehmensinhaber erhält Zahlung als Vergütung für
    Anteile

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Dr. Thomas Mundry
Rechtsanwalt
Partner
+7 495 7995696
thomas.mundry@noerr.com

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Standorte

Berlin                    Bukarest                        Kiew                     New York
Noerr LLP                 S.P.R.L. Menzer & Bachmann -    Noerr TOV                Noerr LLP
Charlottenstraße 57       Noerr                           Vul. Khreschatyk, 7/11   Representative Office
10117 Berlin              Str. General Constantin         01001 Kiew               885 Third Avenue, Suite 2406
Deutschland               Budişteanu nr. 28 C, Sector 1   Ukraine                  New York, NY 10022
T +49 30 20942000         010775 Bukarest                 T +380 44 4953080        USA
                          Rumänien                                                 T +1 212 4331396
Bratislava                T +40 21 3125888                London
Noerr s.r.o.                                              Noerr LLP                Prag
AC Diplomat               Dresden                         25 Old Broad Street      Noerr v.o.s.
Palisády 29/A             Noerr LLP                       London EC2N 1HQ          Na Poříčí 1079/3a
81106 Bratislava          Paul-Schwarze-Straße 2          United Kingdom           110 00 Prag 1
Slowakische Republik      01097 Dresden                   T +44 20 75624330        Tschechische Republik
T +421 2 59101010         Deutschland                                              T +420 233 112111
                          T +49 351 816600                Moskau
Budapest                                                  Noerr OOO                Warschau
Kanzlei Noerr & Partner   Düsseldorf                      1-ya Brestskaya ul. 29   Noerr Sp. z o.o. Spiering Sp. k.
Fő utca 14-18             Noerr LLP                       125047 Moskau            Al. Armii Ludowej 26
1011 Budapest             Speditionstraße 1               Russische Föderation     00-609 Warschau
Ungarn                    40221 Düsseldorf                T +7 495 7995696         Polen
T +36 1 2240900           Deutschland                                              T +48 22 5793060
                          T +49 211 499860                München
                                                          Noerr LLP
                          Frankfurt am Main               Brienner Straße 28
                          Noerr LLP                       80333 München
                          Börsenstraße 1                  Deutschland
                          60313 Frankfurt am Main         T +49 89 286280
                          Deutschland
                          T +49 69 9714770

                                                                                   info@noerr.com
                                                                                   www.noerr.com

                                                                                                                      19
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