BVT-Merkblatt Abfallverbrennung relevante Inhalte und Stand - Treffen der Vorsitzenden des FB I Düsseldorf, 17.10.2018 - ITAD eV
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Treffen der Vorsitzenden des FB I Düsseldorf, 17.10.2018 Carsten Spohn BVT-Merkblatt Abfallverbrennung relevante Inhalte und Stand 1
About ITAD… ITAD e.V. ist die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland. Knapp 80 Thermische Abfallbehandlungs- anlagen (TAB) mit über 90 % der bundes- deutschen Behandlungskapazität sind Mitglied der ITAD. Sie verwerten mit fast 7.000 Mitarbeitern rund 23 Mio. Tonnen Siedlungsabfälle und siedlungsabfall- stämmige oder -ähnliche Gewerbeabfälle (sowie geringe Mengen weiterer Abfälle wie z.B. hausmüllähnliche gefährliche Abfälle oder Klärschlamm) pro Jahr und gewährleisten somit maßgeblich die Entsorgungssicherheit für Bürger und die Industrie. 2
Aktueller Stand • Final Meeting vom 23.-27. April 2018 in Sevilla • Basierend auf den Diskussionen des Final Meetings hat das Europäische IPPC-Büro (EIPPCB) am 28.9.2018 den vorläufigen finalen Entwurf (Pre-final draft) des BVT-Merkblattes Abfallverbrennung (Best Available Technique Reference document waste incineration) veröffentlicht. • Frist zur Kommentierung der 1074 (!!) Seiten: 26. Oktober 2018 3
Stand der Technik für die Abfallverbrennung wird neu definiert „Pre-final draft“ des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung liegt vor, relevante Inhalte der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennungsanlagen: • Anwendungsbereich Abfallverbrennung, Abfallmitverbrennung (ohne Mitverbrennung von Anlagen, die Materialien produzieren – also Zementwerke/Kalkwerke), Schlackenaufbereitung – sonstige Reststoffaufbereitung ist nicht erwähnt. • Alle Luftemissionen werden als Key Environmental Issues (KEI) eingestuft und somit auch in den BVT-Schlussfolgerungen mit Emissionsbandbreiten aufgenommen. • BAT 1: Einführung eines Umweltmanagementsystems (EMS) • Geruch-, Lärm-, und Unfallmanagementplan unter Kapitel 5.2.4 Management techniques 4
„Pre-final draft“ des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung – Monitoring BAT 5 Monitoring Luftemissionen: Konti-PCCD/F-Probenahme mit Ausnahmemöglichkeit (Fußnote 4). Verpflichtende Hg-Überwachung kontinuierlich – mit Ausnahmeregelung bei niedrigem Hg-Input (Fußnote 3). BAT 6 Monitoring der Emissionen während außergewöhnlicher Betriebszustände: Überwachung z.B. der kontinuierlich gemessenen Luftemissionswerte, aber auch PCCD/F-Emissionen beim An- und Abfahren (ohne Abfalleinsatz, beispielhaft wird hier ein 3-Jahres-Rhytmus genannt) BAT 7 Monitoring der Abwasseremissionen aus der Schlackenaufbereitung: TOC, TSS Pb, NH4-N, Cl-, SO42- einmal pro Monat, PCCD/F alle sechs Monate, für Abwasser aus der Rauchgasreinigung kommen die Schwermetallparameter hinzu und die Überwachungsfrequenz liegt generell bei einmal pro Monat. 5
„Pre-final draft“ des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung – Input und Energie BAT 9 POP-Zerstörung: Die Zerstörungseffizienz von POP bei der thermischen Behandlung von POP-haltigen Abfällen soll pro Anlage für die Output-Ströme einmalig nach Inbetriebnahme bzw. nach wesentlicher Änderung nachgewiesen werden. BAT 12 Monitoring des Abfallinputs: u.a. Eingangskontrolle auf Radioaktivität (ohne weitere technische Spezifikation) für Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfall und andere nicht- gefährliche Abfälle. BAT 21 Energieeffizienz: Bei Sonderabfall- und Klärschlammverbrennung wird der Kesselwirkungsgrad zur Beurteilung herangezogen. Für Siedlungsabfallverbrennungsanlagen sind die geforderten Wirkungsgrade (BAT-AEL) unverändert geblieben, hier werden weiterhin Werte für reine Stromproduktion (Neuanlagen 25 -35 %, Bestandsanlagen 20 – 35%) bzw. reine Wärmeauskopplung (Neu- und Bestandsanlagen 72- 91 %) angegeben . 6
„Pre-final draft“ des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung – Luftemissionen BAT 24 bis 31 – Luftemissionen: Die Emissionsbandbreiten (BAT-AEL) sind zum ersten Entwurf nahezu unverändert, einige untere BAT-AEL wurden etwas abgesenkt und bewegen sich weiterhin im Bereich der Grenzwerte der 17. BlmSchV. 7
„Pre-final draft“ des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung – Abwasser und Reststoffe BAT 34 BAT-AEL für Abwassereinleitung (für Direkt- und Indirekteinleiter): Die stringenten Einleitgrenzwerte für Indirekteinleiter gelten nicht, wenn die nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage für die betreffenden Schadstoffe ausgelegt ist und diese umweltgerecht eliminiert. BAT 23 ter und 27 „Schlackenaufbereitung“: Die Regelungen zur Eindämmung von Staubemissionen von Schlackenaufbereitungsanlagen wurden aufgeteilt. Zum einen enthält BAT 23 ter nun eine Aufzählung möglicher Staubminderungsmaßnahmen zur Eindämmung diffuser Emissionen. In BAT 27 wurde klargestellt, dass es sich bei der Definition der BVT-Bandbreiten für Luftemissionen (insbesondere für Staub 2- 5 mg/Nm3) um „channelled emissions“ bei entsprechender Einhausung oder Kapselung mit Absaugung in Schlackenaufbereitungsanlagen handelt. Eine vollständige Kapselung der Anlagen ist nicht (mehr) vorgesehen. BAT 35 Getrennthaltung von Flugaschen und Schlacken 8
„Pre-final draft“ des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung – weitere Inhalte • Die anderen Kapitel des BVT-Merkblatts, die die Stellungnahmen widerspiegeln, die die TWG im September 2017 übermittelt hat; • Ein völlig neues Kapitel 7, "Schlussbemerkungen und Empfehlungen für die zukünftige Arbeit", das Folgendes beinhaltet: • Eine Darstellung des Prozesses, der zur Ausarbeitung des überarbeiteten WI-BREFs führte. • Bemerkungen zur Datenbasis sowie der Text zur Messunsicherheit, der im Final Meeting erstellt und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der TWG, wie im FM vereinbart, im Zeitraum bis zum 1. Juni 2018 geändert wurde. • Eine Synthese der Split View Bewertung. • Empfehlungen für die zukünftige Arbeit wie im Final Meeting vereinbart; • Anhang zur Berechnung der Energieeffizienz, der vier Beispiele für Anlagen enthält. 9
„Pre-final draft“ des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung – offene Punkte (I) Split views (abweichende Ansichten): • Nach der Abschlusssitzung (April 2018) wurden die Mitglieder der TWG gebeten, Argumente und Hinweise für die abweichenden Ansichten (die so genannten "getrennten Ansichten") zu den im Rahmen der Abschlusssitzung diskutierten BVT-Schlussfolgerungen vorzulegen. • CEWEP und ESWET stellten eine Liste von 11 getrennten split views zur Verfügung, sowohl zu allgemeinen Aspekten (z.B. die Frage der Messunsicherheit) als auch zu spezifischen Themen (z.B. BAT Associated Emission Levels (BATAELs) für Luftemissionen bei einzelnen Schadstoffen). • Das EIPPCB akzeptierte (und nahm diese dann in Kapitel 7 des BVT-Merkblatts auf) nur teilweise einige spezifische abweichende Ansichten zu den BATAEL- Werten für 6 Schadstoffe auf, ohne jedoch die Gründe dafür zu klären und akzeptierte die Split Views zu allgemeinen Aspekten nicht. 10
„Pre-final draft“ des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung – offene Punkte (III) Messunsicherheit (I): • In der Abschlusssitzung wurde die Frage der Messunsicherheiten diskutiert. (Feststellung: ggf. Einschränkungen nach Art. 14(h) IED , Adressierung in den BVT-Schlussfolgerungen problematisch). • Vorschlag EIPPCB Berücksichtigung in Kapitel "Schlussbemerkungen und Empfehlungen für die weitere Arbeit„: "Für Emissionen von Staub, HCl, HF, CO, TVOC, SO2, Metallen und Metalloiden einschließlich Quecksilber, NH3 sowie PCDD/F und dioxinähnlichen PCB in die Luft wies die TWG darauf hin, dass es zum Zeitpunkt der Überprüfung des BVT- Merkblatts für die Abfallverbrennung schwierig sein könnte, die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu bewerten, wenn diese auf das untere Ende der BAT- AEL-Bereiche festgelegt werden, da die relative Messunsicherheit wahrscheinlich bei abnehmenden Emissionswerten ansteigt (z.B. die Unsicherheit, ausgedrückt als Prozentsatz des Messwertes)." 11
„Pre-final draft“ des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung – offene Punkte (IV) Messunsicherheit (II): • Forderung: Dieser Satz soll in die BVT-Schlussfolgerungen aufgenommen werden. • Das EIPPCB antwortete zunächst, dass dieser Satz nicht in die BVT- Schlussfolgerungen aufgenommen werden könne, da es sich um ein Umsetzungsproblem handele, und ersuchte dann die Kommission, eine rechtliche Bewertung vorzulegen. • In dem Entwurf des endgültigen Schlussfolgerungsdokuments fügen sie hinzu: "Die Kommission hat berichtet, dass sie weiter darüber nachdenken wird, ob und in welcher Form dieses Thema in den BVT-Schlussfolgerungen behandelt werden könnte". Wir werden Sie über die Bewertung der Kommission auf dem Laufenden halten. 12
„Pre-final draft“ des BVT-Merkblatts Abfallverbrennung – offene Punkte (V) EOT-NOC-Problem (Betriebszustände): • Definitionen der Industrie-Emissionsrichtlinie (IED) Artikel 1 Absatz 13: BATAELs bezeichnen den Bereich der Emissionswerte, der unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination der besten verfügbaren Techniken (....) erreicht wird". • Dies ist von entscheidender Bedeutung, da gemäß IED-Anhang VI, Teil 8, Punkt 1.2, der Bezugszeitraum für die in IED-Anhang VI (nicht unter dem BAT/BATAEL-Regime) angegebenen kontinuierlichen Emissionsgrenzwerte (ELVs) die Effektive Betriebszeit (EOT) ist, die NOC und einige OTNOCs (Other Than Normal Operating Time) umfasst, wie beispielsweise das An- und Abfahren, wenn sich Abfälle im Feuerraum befinden. • Da die zukünftigen Emissionsgrenzwerte (ELVs) in Genehmigungen auf den neuen BATAELs (unter NOC) basieren werden, ist eine Klärung notwendig, unter welchen Betriebsbedingungen diese BATAELs als Basis für neue ELVs gelten. • Die EIPPCB akzeptierte nicht, diesen Verweis in die BVT-Schlussfolgerungen aufzunehmen, wie es bereits aus der IED hervorgehen sollte, da es sich aus Sicht des EIPPCB lediglich um 13 Umsetzungsfragen handelt.
BVT-Merkblatts Abfallverbrennung – die nächsten Schritte • Das EIPPCB wird die Stellungnahmen zum Pre-final draft bewerten und den endgültigen Entwurf des BVT-Merkblatts im Dezember 2018 verteilen. • Nach einer letzten Runde von Kommentaren wird das BVT-Dokument zur Stellungnahme des IED Artikel 13 Forums im Februar 2019 übermittelt. • Die endgültige Fassung der BVT-Schlussfolgerungen wird voraussichtlich im Mai 2019 vom IED-Ausschuss nach Artikel 75 verabschiedet, im Sommer angenommen und dann voraussichtlich bis Herbst bzw. Ende des Jahres 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. • Nach Veröffentlichung im Amtsblatt sind die Vorgaben aus den BVT- Schlussfolgerungen innerhalb eines Jahres in die nationale Gesetzgebung umzusetzen (Anpassung 17. BImSchV). Spätestens vier Jahre nach der Veröffentlichung im Amtsblatt müssen die Schlussfolgerungen gemäß IED in den Genehmigungen (auch bestehender) Anlagen umgesetzt sein (also Herbst/Ende 2023). 14
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