GREENING - AgrarMarkt Austria

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GREENING - AgrarMarkt Austria
K-Ö

    MERKBLATT

           GREENING
                       STAND Februar 2021

                                                     Direktzahlungen 2021

             Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0
Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0
                       Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1 REG Nr. 45/0
                               Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT-000680
                                                          und ÖNORM EN ISO 14001 REG Nr. 02982/0
GREENING - AgrarMarkt Austria
EDITORIAL                                                  INHALT
SEHR GEEHRTE BÄUERINNEN UND BAUERN!                        1      Allgemeines ......................................................... 3
                       Das vorliegende Merkblatt in-       2      Greeningauflagen auf Grünland .......................... 3
                       formiert Sie über die fachli-           2.1 Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands ... 3
                       chen Voraussetzungen und                2.2.Generelles Umbruchverbot für sensibles
                       Rahmenbedingungen der "im               Dauergrünland ........................................................ 4

                       Umweltinteresse    genutzten        3      Greeningauflagen auf Ackerflächen .................... 5

                       Flächen". Die Inhalte dieses            3.1 Anbaudiversifizierung ........................................ 5

                       Merkblattes werden alljähr-             3.2 Anlage von ökologischen Vorrangflächen ....... 5

lich aktualisiert. Zudem beinhaltet das Merkblatt                 3.2.1 Brachliegende Flächen............................... 7

wichtige Hinweise zum jährlich erforderlichen                     3.2.2 Stickstoffbindende Pflanzen ....................... 7

Mehrfachantrag-Flächen.                                           3.2.3 Flächen mit Zwischenfruchtanbau .............. 8
                                                                  3.2.4 Niederwald mit Kurzumtrieb ....................... 8

Das Merkblatt wird von der AMA nicht versendet,                   3.2.5 Flächen mit Miscanthus.............................. 9

sondern nur im Internet über www.ama.at zur Ver-                  3.2.6 Flächen mit durchwachsener Silphie ......... 9
fügung gestellt.                                                  3.2.7 Flächen mit Bienentrachtbrache ................ 9
                                                                  3.2.8 Landschaftselemente ............................... 10
Weitere wichtige Informationen und aktuelle                       3.2.9 Änderung von ökologischen Vorrangflächen
Formblätter zu den Direktzahlungen finden Sie auf                 (OVF) ………………………………………………10
                                                               3.3 Ausnahme GREENING ................................... 10
unserer Homepage unter www.ama.at sowie un-
                                                           4      Gleichwertige Methoden .......................................
ter www.eama.at bzw. auf der Homepage des
                                                                  (Äquivalenzmaßnahme im ÖPUL)..................... 11
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen
                                                           5      Anhang .............................................................. 11
und Tourismus unter www.bmlrt.gv.at.

Der Vorstandsvorsitzende

Dipl.-Ing. Griesmayr

Nehmen Sie auch das Beratungs- und Informationsangebot der Bezirksbauernkammer oder des Bezirksreferates in
Anspruch.
Für Fragen stehen Ihnen selbstverständlich auch unsere Mitarbeiter unter der Hotlinenummer 050 31 51 99 zur Ver-
fügung.
1 ALLGEMEINES

Die Greening-Zahlung ist eine Zahlung für                   Greeningauflagen auf Ackerflächen
den Klima- und Umweltschutz förderliche                          o Anbaudiversifizierung und
Landbewirtschaftungsmethoden und wird zu-                        o Anlage von Ökologischen Vorrang-
sätzlich zur Basisprämie je Hektar beihilfefä-                      flächen (ÖVF)
higer Fläche – maximal im Ausmaß der ge-
nutzten Zahlungsansprüche – in Höhe von

                                                             !
                                                                 Hinweis
zirka 45% der Basisprämie gewährt. Betriebs-                     Bei einem Verstoß gegen eine Gree-
inhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rah-                    ningauflage kommen zusätzlich zur
men der Basisprämienregelung haben, müs-                         Greening-Kürzung auch die Verwal-
                                                                 tungssanktionen gemäß Art. 28 der
sen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflä-
                                                                 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur
chen folgende Bestimmungen einhalten:                            Anwendung.
   Erhaltung des bestehenden Dauergrün-
    lands
   Generelles Umbruchsverbot für umwelt-
    sensibles Dauergrünland (das sind be-
    stimmte Lebensraumtypen innerhalb von
    Natura 2000)

2 GREENINGAUFLAGEN AUF GRÜNLAND

2.1 Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands

Das Dauergrünland darf österreichweit in                 Hat der Anteil an Dauergrünland um mehr als
Summe nicht mehr als um 5% abnehmen. Hat                 5% abgenommen, so sind die entsprechen-
österreichweit der Dauergrünlandanteil um                den Flächen wieder in Dauergrünland umzu-
4% abgenommen, darf ein Umbruch nur nach                 wandeln.
einer vorhergehenden Bewilligung erfolgen.

Merkblatt Greening 2021                 Seite 3 von 13                        www.eama.at | www.ama.at
2.2. Generelles Umbruchverbot für sensibles Dauergrünland

Sensibles Dauergrünland darf nicht umgebro-                   6130 (Schwermetallrasen),
chen werden. Eine Grünlanderneuerung ist                      6170 (alpine und subalpine Kalkra-
nach        Rücksprache    mit     der    AMA                  sen),
(gap@ama.gv.at) möglich und darf keines-                      6210 (Verbuschungsstadien –
falls mittels Einsatz eines Pfluges oder Tiefen-               Festuco - Brometalia),
lockerers erfolgen. Flächen mit umweltsensib-                 6230 (artenreiche montane Borstgras-
lem Dauergrünland können bei der Mehrfach-                     rasen auf Silikatböden),
antragstellung unter www.eama.at eingese-                     6240 (subpannonische Steppen-Tro-
hen werden.                                                    ckenrasen),
                                                              6250 (subpannonische Steppen-Tro-
Als umweltsensibles Dauergrünland gelten                       ckenrasen auf Löss),
folgende Lebensraumtypen innerhalb von Na-                    6260 (pannonische Steppen auf
tura 2000:                                                     Sand),
                                                              6410 (Pfeifengraswiesen),
        1530 (pannonische Steppen und Salz-
                                                              6440 (Brenndolden-Auenwiesen),
         wiesen),
                                                              6510 (magere Flachland-Mähwiesen),
        2340 (pannonische Binnendünen),
                                                              6520 (Berg-Mähwiesen),
        5130 (Formationen von Juniperus
                                                              7230 (kalkreiche Niedermoore).
         communis auf Kalkheiden und –ra-
         sen),

Merkblatt Greening 2021                   Seite 4 von 13                     www.eama.at | www.ama.at
3 GREENINGAUFLAGEN AUF ACKERFLÄCHEN

3.1 Anbaudiversifizierung

Beträgt die Ackerfläche (Feldstücknutzungs-                    Ausnahme:
art A) des Betriebsinhabers zwischen 10                        Diese Bestimmung findet keine Anwendung
und 30 Hektar, müssen auf dieser Ackerflä-                     auf Betriebe
che mindestens zwei verschiedene landwirt-                        bei denen mehr als 50% der im aktuellen
schaftliche Kulturpflanzen angebaut werden.                        Jahr beantragten Ackerfläche im Vorjahr
Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% die-                       von einem anderen Betriebsinhaber ange-
ser Ackerfläche einnehmen.                                         meldet wurde und auf dieser Ackerfläche
Beträgt die Ackerfläche des Betriebsinhabers                       andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen
mehr als 30 Hektar, müssen auf dieser                              als im Vorjahr angebaut werden.
Ackerfläche mindestens drei verschiedene                           Dies kann z.B. spezialisierte Betriebe (Kar-
landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut                        toffel-,   Gemüseproduzenten)          mit      einer
werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als                        überbetrieblichen Flächenrotation von mehr
75% und die beiden größten Kulturen zusam-                         als 50% betreffen.
men nicht mehr als 95% dieser Ackerfläche
einnehmen         (Definition   landwirtschaftliche
Kulturpflanzen siehe Punkt 5).

3.2 Anlage von ökologischen Vorrangflächen (OVF)

Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes                        Ackerfläche inklusive dieser Flächen berech-
mehr als 15 Hektar, so müssen mindestens                       net.
5% der angemeldeten Ackerfläche des Be-                        Auf brachliegenden Flächen, Flächen mit
triebs als OVF beantragt werden.                               stickstoffbindenden Pflanzen und Flächen
Werden Flächen mit Niederwald im Kurzum-                       mit Zwischenfruchtanbau ist das Pflanzen-
trieb oder im Rahmen von CC geschützte                         schutzmittelverbot zu beachten. Bei der
Landschaftselemente nach GLÖZ 7 bzw.                           Beantragung wird dies beim Code mit dem
FFH und VS als ökologische Vorrangflächen                      Zusatz „PV“ (=Pflanzenschutzmittelverzicht)
beantragt, werden die 5% auf Grundlage der                     ausgedrückt („OVFPV“).

Merkblatt Greening 2021                       Seite 5 von 13                            www.eama.at | www.ama.at
Als Ökologische Vorrangflächen gelten folgende Kulturen:

          Ökologische              Faktor                                              Pflanzenschutzmittelverbot
                                                  Zu beantragen im MFA mit
         Vorrangflächen              *                                                          Fristen
 Brachliegende Flächen
 (siehe Punkt 3.2.1)                1,0     Grünbrache + Code OVFPV                             1.1. – 31.7.

 Flächen mit stickstoffbindenden
                                            Stickstoffbindende Pflanze (siehe An-
 Pflanzen                           1,0                                                    Ab Aussaat bis Ernte
                                            hang Punkt 5) zB Klee + Code OVFPV
 (siehe Punkt 3.2.2)
 Flächen mit Zwischenfruchtan-                                                         Ab Anlage der Zwischenfrucht
 bau                                        Begrünungen mit Varianten 1 bis 5 –
                                    0,3                                                 bis Ende des Mindestbegrü-
                                            GREENING (AB 2018 OVFPV)
 (siehe Punkt 3.2.3)                                                                          nungszeitraums
 Flächen mit Niederwald mit
 Kurzumtrieb                                Energieholz ohne Robinie + Code
                                    0,5                                                Ab dem Jahr nach der Anlage
 (siehe Punkt 3.2.4)                        OVFPV

 Flächen mit Miscanthus
                                    0,7     Elefantengras + Code OVFPV                 Ab dem Jahr nach der Anlage
 (siehe Punkt 3.2.5)
 Flächen mit durchwachsener
 Silphie                            0,7     Durchwachsene Silphie + Code OVFPV         Ab dem Jahr nach der Anlage
 (siehe Punkt 3.2.6)
 Flächen mit Bienentrachtbrache
 (siehe Punkt 3.2.7)                1,5     Bienentrachtbrache + Code OVFPV                     1.1. – 31.8.

 Im Rahmen von CC geschützte
 Landschaftselemente nach                   zB GLÖZ Graben/Uferrandstreifen +
 GLÖZ 7 bzw. FFH und VS             1,0                                                             ---
                                            Code OVF
 (siehe Punkt 3.2.8)

*Anrechnungsfaktor (z.B. 1ha Zwischenfruchtanbau = 0,3 ha ökologische Vorrangfläche)

Merkblatt Greening 2021                      Seite 6 von 13                         www.eama.at | www.ama.at
3.2.1 BRACHLIEGENDE FLÄCHEN

Brachliegende Flächen sind Flächen auf                         Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu
denen im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Juli                    erfolgen, eine Selbstbegrünung ist mög-
   der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln                       lich.
    (Flächenbehandlung und Punktbekämp-                        Pflegemaßnahmen (z.B. Häckseln) sind
    fung) verboten ist.                                         jederzeit zulässig.
                                                               Die Fläche muss über die gesamte Vege-

Darüber hinaus gelten folgende Vorausset-                       tationsperiode begrünt sein und gepflegt

zungen:                                                         werden.
                                                               Ausnahmen von der Begrünungspflicht
   Die landwirtschaftliche Erzeugung ist
                                                                und jährlichen Pflege bestehen dann,
    ganzjährig nicht erlaubt.
                                                                wenn aus Gründen des Naturschutzes,
   Ein Umbruch nach dem 31. Juli ist nur
                                                                durch sonstige vertragliche Programme
    zum Anbau einer Winterung oder Zwi-
                                                                oder projektorientierte Vereinbarungen
    schenfrucht zulässig.
                                                                eine abweichende Vorgangsweise vorge-
                                                                sehen ist.

3.2.2 STICKSTOFFBINDENDE PFLANZEN

Für Flächen mit stickstoffbindenden Pflan-                      Umbruch der Zwischenfrucht darf erst
zen sind folgende Bestimmungen einzuhal-                        nach dem 15.02. des Folgejahres durch-
ten:                                                            geführt werden.
   Es können nur bestimmte Pflanzenarten                      Mehrjährige Kulturen wie z.B. Klee, Klee-
    anerkannt werden (siehe Anhang Punkt                        gras und Luzerne müssen nicht umgebro-
    5).                                                         chen werden. Erfolgt ein Umbruch im
   Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist                   Herbst, muss eine Winterung oder Zwi-
    von der Aussaat bis zur Ernte nicht er-                     schenfrucht angebaut werden.
    laubt (einschließlich Saatgutbeizung).                     Ein chemischer Umbruch sowie Rei-
   Zur Verminderung des Risikos erhöhter                       fespritzung (z.B bei Klee) sind nicht er-
    Stickstoffvorräte muss nach dem Anbau                       laubt.
    der stickstoffbindenden Pflanzen eine ge-
    eignete        produktionstechnische   Maß-
    nahme, wie z.B. der Anbau einer nicht-le-
    gumen Winterung als Nachfrucht oder der
    Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne
    Leguminosenbestandteile, erfolgen. Der

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3.2.3 FLÄCHEN MIT ZWISCHENFRUCHTANBAU

Als Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind folgende angeführte Begrünungsvarianten zuläs-
sig:

                                                             Anlage         Frühester
                        Variante                             spätes-        Umbruch             Einzuhaltende Bedingungen
                                                            tens am*           am
                                                                                            Aussaat einer Bienenmischung aus
                                                                                             mindestens 5 insektenblütigen** Mi-
 VARIANTE 1 – GREENING (AB 2018                                                              schungspartnern.
                                                               31.07.        15.10.
 OVFPV)                                                                                     Bei Umbruch muss nachfolgend im
                                                                                             Herbst Wintergetreide angebaut wer-
                                                                                             den.
                                                                                            Aussaat von mindestens 3 verschiede-
 VARIANTE 2 – GREENING (AB 2018                                                              nen Mischungspartnern.
 OVFPV)
                                                               31.07.        15.10.         Bei Umbruch muss nachfolgend im
                                                                                             Herbst Wintergetreide angebaut wer-
                                                                                             den.
 VARIANTE 3 – GREENING (AB 2018                                                             Aussaat von mindestens 3 verschiede-
                                                               20.08.        15.11.
 OVFPV)                                                                                      nen Mischungspartnern.
 VARIANTE 4 – GREENING (AB 2018                                                             Aussaat von mindestens 3 verschiede-
                                                               31.08.        15.02.
 OVFPV)                                                                                      nen Mischungspartnern.
 VARIANTE 5 – GREENING (AB 2018                                                             Aussaat von mindestens 2 verschiede-
                                                               20.09.        01.03.
 OVFPV)                                                                                      nen Mischungspartnern.
    *   bei Untersaaten ist als Anlagedatum das Datum der Ernte der Hauptfrucht zu betrachten
    ** insektenblütige Pflanzen werden von Insekten bestäubt

       Beginnend mit der Anlage der jeweiligen                                 Die einzelnen Varianten können auch in
        Zwischenfrucht bis zum Ende des Min-                                     Kombination mit ÖPUL beantragt werden
        destbegrünungszeitraums ist die Ausbrin-                                 (z.B. Variante 1 - Greening (AB 2018
        gung von Pflanzenschutzmitteln verbo-                                    OVFPV) + ÖPUL). Dann sind zusätzlich
        ten.                                                                     auch die ÖPUL-Bedingungen einzuhal-
       Alle Begrünungsvarianten für die Erfül-                                  ten. Diese Flächen werden für die Min-
        lung der benötigten ökologischen Vor-                                    destbegrünung von 10% im Rahmen der
        rangfläche sind im MFA-Flächen zu be-                                    ÖPUL-Maßnahme „Begrünung auf Acker-
        antragen. Erfolgt eine Beantragung der                                   flächen – Zwischenfruchtanbau“ ange-
        Variante auch im Herbstantrag, dann                                      rechnet, es wird aber keine ÖPUL-Prämie
        muss diese mit der im MFA beantragten                                    aus dieser Maßnahme gewährt.
        Variante übereinstimmen.

3.2.4 NIEDERWALD MIT KURZUMTRIEB

Die für Niederwald mit Kurzumtrieb ver-                                      (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke
wendbaren heimischen Gehölzarten sind                                        (Betula sp.).
Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus
sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle

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    Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach                         Der Einsatz von mineralischem Dünger

         erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der                     ist nicht zulässig.

         Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu-
         lässig.

3.2.5 FLÄCHEN MIT MISCANTHUS

Für Flächen mit Miscanthus sind folgende                             Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach
Bestimmungen einzuhalten:                                             erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der
        Der Einsatz von mineralischem Dünger                         Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu-
         ist nicht zulässig.                                          lässig.

3.2.6 FLÄCHEN MIT DURCHWACHSENER SILPHIE

Für Flächen mit durchwachsener Silphie sind                          Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach
folgende Bestimmungen einzuhalten:                                    erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der
        Der Einsatz von mineralischem Dünger                         Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu-
         ist nicht zulässig.                                          lässig.

3.2.7 FLÄCHEN MIT BIENENTRACHTBRACHE

Flächen mit Bienentrachtbrache sind Flä-                            Ein Umbruch nach dem 31. August ist
chen auf denen im Zeitraum von 1. Jänner                             nur zum Anbau einer Winterung oder
bis 31. August                                                       Zwischenfrucht zulässig.
       der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln                       Ein chemischer Umbruch ist nicht erlaubt.
        (Flächenbehandlung und Punktbekämp-                         Es sind nur Neuanlagen ab 2018 zuläs-
        fung) verboten ist und                                       sig.
       eine einmalige Pflegemaßnahme (z.B.                         Die Anlage muss bis spätestens 15. Mai
        Häckseln) möglich ist.                                       erfolgen, eine Selbstbegrünung ist nicht
                                                                     zulässig.
Darüber hinaus gelten folgende Vorausset-                           Die Blühmischung muss aus mind. 4 in-
zungen:                                                              sektenblütigen Mischungspartnern (siehe
       Die landwirtschaftliche Erzeugung ist                        Anhang Punkt 5) bestehen und im Auf-
        ganzjährig nicht erlaubt.                                    wuchs vorherrschen.
                                                                    Die Fläche muss über die gesamte Vege-
                                                                     tationsperiode gepflegt werden.

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3.2.8 LANDSCHAFTSELEMENTE

CC – Landschaftselemente nach FFH und                          Die Beantragung als ökologische Vorrang-
VS sind solche, die Bestandteil der FFH-                        fläche erfolgt mit Code „FFV“, in diesem
und/oder VS- Richtlinie sind, sofern diese Ei-                  Fall ist die Bestätigung der Naturschutzbe-
genschaft nachgewiesen wird.                                    hörde dem MFA-Flächen beizulegen.
   Ob ein Landschaftselement diese Eigen-                  CC – Landschaftselemente, die im Rah-
    schaft erfüllt, ist von der zuständigen Na-             men von GLÖZ 7 geschützt sind:
    turschutzfachbehörde des Landes zu be-                     Naturdenkmäler,     Steinriegel/Steinhage,
    urteilen und mittels Bestätigung zu bele-                   Tümpel oder Graben/Uferrandstreifen.
    gen.

3.2.9 ÄNDERUNG VON ÖKOLOGISCHEN VORRANGFLÄCHEN (OVF)

Die Nutzungsart einer ökologischen Vor-                        Eine hinreichende Begründung (zum
rangfläche kann unter Einhaltung bestimm-                       Beispiel Trockenheit, Schädlingsbefall)
ter Voraussetzungen geändert werden:                            sowie Nachweise für die beabsichtigte
    Der Gewichtungsfaktor der im Umweltin-                     Änderung sind im Zuge der Korrektur im
     teresse genutzten Fläche bleibt unver-                     eAMA unter „Hochladen von Doku-
     ändert oder wird infolge der Änderung                      menten“ mit dem Dokumententyp Kor-
     niedriger.                                                 rektur Ökologische Vorrangflächen
    Die Korrektur des MFA hat bis spätes-                      hochzuladen.
     tens 31. Juli des Antragsjahres zu erfol-                 Die Nutzungsänderung gilt erst mit
     gen.                                                       positiver Beurteilung der Korrektur durch
                                                                die AMA (Stattgebung) als bestätigt.

3.3 Ausnahme GREENING

Die Einhaltung der Greeningauflagen auf                         Betriebsgründung erst während des Jah-
Ackerflächen ist nicht erforderlich für                         res, muss der Kontrollvertrag ab dem
   Bio-Betriebe (Ein Vertrag mit einer Bio-                    Zeitpunkt der Betriebsgründung vorlie-
    Kontrollstelle muss von 1. Jänner bis 31.                   gen),
    Dezember des jeweiligen Antragsjahres                      Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerflä-
    vorliegen. Ein Wechsel der Kontrollstelle                   che,
    (der Kontrollverträge) hat jedenfalls ohne                 Betriebe, bei denen mehr als 75% der bei-
    zeitliche Unterbrechung zwischen den                        hilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
    zwei Verträgen zu erfolgen. Erfolgt die                     Dauergrünland oder Ackerfutterfläche ist,

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   Betriebe, bei denen mehr als 75% der                           (=Ackerfutterflächen, siehe Punkt 5), Bra-
    Ackerfläche           mit   Ackerfutterkulturen                chen oder Leguminosen bebaut sind.

4 GLEICHWERTIGE METHODEN (ÄQUIVALENZMAßNAHME IM ÖPUL)

Als gleichwertige Methode für die Greening-                    Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversi-
auflage „Anlage von Ökologischen Vorrang-                      tätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ die An-
flächen“ gilt im Falle einer Teilnahme an der                  lage von biodiversitätsfördernden Flächen
                                                               (Code DIV).

5 ANHANG

Als jeweils eigene landwirtschaftliche Kulturpflanze (für Zwecke der Anbaudiversifizierung
gemäß Punkt 3.1) gelten:
   Jede Getreidegattung (z.B. Gerste, Wei-                    Ackerfutter, getrennt nach
    zen), Ölsaat, Eiweißpflanzen, usw., ge-                                o Luzerne,
    trennt nach Sommerung und Winterung                                    o Klee,
   Brachen                                                                o Futtergräser (Futtergräser,
                                                                              Kleegras, Wechselwiese) und
                                                                           o Energiegras.

Informationen zur Zuordnung der Kulturen betreffend die Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen
2021 stehen unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Direktzahlungen-2015-2022/Greening-
Anbaudiversifizierung zur Verfügung.

Als stickstoffbindende Pflanzen (gemäß Punkt 3.2.2) können anerkannt werden:
   Ackerbohnen,                                                  Sommerwicken,
   Bitterlupinen,                                                Süßlupinen,
   Kichererbsen,                                                 Winterwicken,
   Erbsen (Körnererbsen, Peluschke),                             eine Mischung aus diesen Pflanzen,
   Klee,                                                         Kleegras (mit einem Kleeanteil von mind.
   Linsen,                                                        60%),
   Luzerne,                                                      Ackerbohnen-Getreidegemenge,
   Platterbsen,                                                  Wicken-Getreidegemenge oder
   Sojabohnen,                                                   Erbsen-Getreidegemenge.

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Als Flächen mit Bienentrachtbrache (gemäß Punkt 3.2.7) können insbesondere Mischun-
gen aus folgenden insektenblütigen Pflanzen anerkannt werden:
   Borretsch,                             Kresse,                                  Rübsen,
   Buchweizen,                            Leimkraut,                               Schafgarbe,
   Dille,                                 Linsen,                                  Schwarzkümmel,
   Esparsette,                            Löwenzahn,                               Senf,
   Fenchel,                               Luzerne,                                 Sonnenblume,
   Flockenblume,                          Margerite,                               Wegwarte,
   Johanniskraut,                         Nachtkerze,                              Wiesenknopf,
   Klatschmohn,                           Ölrettich,                               Wilde Malve und Wilde
   alle Kleearten,                        Petersilie,                               Möhre.
   Koriander,                             Phazelia,
   Kornblume,                             Ringelblume,

Definition Ackerfutterfläche (gemäß Punkt 3.3 Ausnahme GREENING):
Das sind Flächen, auf denen jährlich eine ordnungsgemäße Pflege sowie ein Ernten und Verbrin-
gen des Erntegutes oder mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu
erfolgen hat.
       Energiegras                                                Luzerne
       Futtergräser                                               Sonstiges Feldfutter
       Klee                                                       Wechselwiese (Egart, Ackerweide)
       Kleegras

    Dieses Merkblatt dient als Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Die
    Ausführungen basieren auf den zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses bestehenden
    Rechtsgrundlagen. Änderungen werden auf unserer Homepage www.ama.at aktuell ge-
    halten.
    Zur besseren Lesbarkeit wurde im vorliegenden Merkblatt die männliche Wortform ge-
    wählt. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes beziehen sich diese Formulierungen selbst-
    verständlich auf Personen jeden Geschlechts. Ebenso erstreckt sich der Begriff Ehe
    gleichermaßen auf eingetragene Partnerschaften.

    Impressum
    Informationen gemäß § 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz
    Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria
    Redaktion: GBII/Abt4 – Referat 21
    Dresdner Straße 70

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Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstandsmitglied für
den Geschäftsbereich II
Dr. Richard Leutner, Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich I

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