GREENING - AgrarMarkt Austria
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K-Ö MERKBLATT GREENING STAND Februar 2021 Direktzahlungen 2021 Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0 Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1 REG Nr. 45/0 Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT-000680 und ÖNORM EN ISO 14001 REG Nr. 02982/0
EDITORIAL INHALT SEHR GEEHRTE BÄUERINNEN UND BAUERN! 1 Allgemeines ......................................................... 3 Das vorliegende Merkblatt in- 2 Greeningauflagen auf Grünland .......................... 3 formiert Sie über die fachli- 2.1 Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands ... 3 chen Voraussetzungen und 2.2.Generelles Umbruchverbot für sensibles Rahmenbedingungen der "im Dauergrünland ........................................................ 4 Umweltinteresse genutzten 3 Greeningauflagen auf Ackerflächen .................... 5 Flächen". Die Inhalte dieses 3.1 Anbaudiversifizierung ........................................ 5 Merkblattes werden alljähr- 3.2 Anlage von ökologischen Vorrangflächen ....... 5 lich aktualisiert. Zudem beinhaltet das Merkblatt 3.2.1 Brachliegende Flächen............................... 7 wichtige Hinweise zum jährlich erforderlichen 3.2.2 Stickstoffbindende Pflanzen ....................... 7 Mehrfachantrag-Flächen. 3.2.3 Flächen mit Zwischenfruchtanbau .............. 8 3.2.4 Niederwald mit Kurzumtrieb ....................... 8 Das Merkblatt wird von der AMA nicht versendet, 3.2.5 Flächen mit Miscanthus.............................. 9 sondern nur im Internet über www.ama.at zur Ver- 3.2.6 Flächen mit durchwachsener Silphie ......... 9 fügung gestellt. 3.2.7 Flächen mit Bienentrachtbrache ................ 9 3.2.8 Landschaftselemente ............................... 10 Weitere wichtige Informationen und aktuelle 3.2.9 Änderung von ökologischen Vorrangflächen Formblätter zu den Direktzahlungen finden Sie auf (OVF) ………………………………………………10 3.3 Ausnahme GREENING ................................... 10 unserer Homepage unter www.ama.at sowie un- 4 Gleichwertige Methoden ....................................... ter www.eama.at bzw. auf der Homepage des (Äquivalenzmaßnahme im ÖPUL)..................... 11 Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen 5 Anhang .............................................................. 11 und Tourismus unter www.bmlrt.gv.at. Der Vorstandsvorsitzende Dipl.-Ing. Griesmayr Nehmen Sie auch das Beratungs- und Informationsangebot der Bezirksbauernkammer oder des Bezirksreferates in Anspruch. Für Fragen stehen Ihnen selbstverständlich auch unsere Mitarbeiter unter der Hotlinenummer 050 31 51 99 zur Ver- fügung.
1 ALLGEMEINES Die Greening-Zahlung ist eine Zahlung für Greeningauflagen auf Ackerflächen den Klima- und Umweltschutz förderliche o Anbaudiversifizierung und Landbewirtschaftungsmethoden und wird zu- o Anlage von Ökologischen Vorrang- sätzlich zur Basisprämie je Hektar beihilfefä- flächen (ÖVF) higer Fläche – maximal im Ausmaß der ge- nutzten Zahlungsansprüche – in Höhe von ! Hinweis zirka 45% der Basisprämie gewährt. Betriebs- Bei einem Verstoß gegen eine Gree- inhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rah- ningauflage kommen zusätzlich zur men der Basisprämienregelung haben, müs- Greening-Kürzung auch die Verwal- tungssanktionen gemäß Art. 28 der sen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflä- Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur chen folgende Bestimmungen einhalten: Anwendung. Erhaltung des bestehenden Dauergrün- lands Generelles Umbruchsverbot für umwelt- sensibles Dauergrünland (das sind be- stimmte Lebensraumtypen innerhalb von Natura 2000) 2 GREENINGAUFLAGEN AUF GRÜNLAND 2.1 Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands Das Dauergrünland darf österreichweit in Hat der Anteil an Dauergrünland um mehr als Summe nicht mehr als um 5% abnehmen. Hat 5% abgenommen, so sind die entsprechen- österreichweit der Dauergrünlandanteil um den Flächen wieder in Dauergrünland umzu- 4% abgenommen, darf ein Umbruch nur nach wandeln. einer vorhergehenden Bewilligung erfolgen. Merkblatt Greening 2021 Seite 3 von 13 www.eama.at | www.ama.at
2.2. Generelles Umbruchverbot für sensibles Dauergrünland Sensibles Dauergrünland darf nicht umgebro- 6130 (Schwermetallrasen), chen werden. Eine Grünlanderneuerung ist 6170 (alpine und subalpine Kalkra- nach Rücksprache mit der AMA sen), (gap@ama.gv.at) möglich und darf keines- 6210 (Verbuschungsstadien – falls mittels Einsatz eines Pfluges oder Tiefen- Festuco - Brometalia), lockerers erfolgen. Flächen mit umweltsensib- 6230 (artenreiche montane Borstgras- lem Dauergrünland können bei der Mehrfach- rasen auf Silikatböden), antragstellung unter www.eama.at eingese- 6240 (subpannonische Steppen-Tro- hen werden. ckenrasen), 6250 (subpannonische Steppen-Tro- Als umweltsensibles Dauergrünland gelten ckenrasen auf Löss), folgende Lebensraumtypen innerhalb von Na- 6260 (pannonische Steppen auf tura 2000: Sand), 6410 (Pfeifengraswiesen), 1530 (pannonische Steppen und Salz- 6440 (Brenndolden-Auenwiesen), wiesen), 6510 (magere Flachland-Mähwiesen), 2340 (pannonische Binnendünen), 6520 (Berg-Mähwiesen), 5130 (Formationen von Juniperus 7230 (kalkreiche Niedermoore). communis auf Kalkheiden und –ra- sen), Merkblatt Greening 2021 Seite 4 von 13 www.eama.at | www.ama.at
3 GREENINGAUFLAGEN AUF ACKERFLÄCHEN 3.1 Anbaudiversifizierung Beträgt die Ackerfläche (Feldstücknutzungs- Ausnahme: art A) des Betriebsinhabers zwischen 10 Diese Bestimmung findet keine Anwendung und 30 Hektar, müssen auf dieser Ackerflä- auf Betriebe che mindestens zwei verschiedene landwirt- bei denen mehr als 50% der im aktuellen schaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Jahr beantragten Ackerfläche im Vorjahr Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% die- von einem anderen Betriebsinhaber ange- ser Ackerfläche einnehmen. meldet wurde und auf dieser Ackerfläche Beträgt die Ackerfläche des Betriebsinhabers andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen mehr als 30 Hektar, müssen auf dieser als im Vorjahr angebaut werden. Ackerfläche mindestens drei verschiedene Dies kann z.B. spezialisierte Betriebe (Kar- landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut toffel-, Gemüseproduzenten) mit einer werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als überbetrieblichen Flächenrotation von mehr 75% und die beiden größten Kulturen zusam- als 50% betreffen. men nicht mehr als 95% dieser Ackerfläche einnehmen (Definition landwirtschaftliche Kulturpflanzen siehe Punkt 5). 3.2 Anlage von ökologischen Vorrangflächen (OVF) Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes Ackerfläche inklusive dieser Flächen berech- mehr als 15 Hektar, so müssen mindestens net. 5% der angemeldeten Ackerfläche des Be- Auf brachliegenden Flächen, Flächen mit triebs als OVF beantragt werden. stickstoffbindenden Pflanzen und Flächen Werden Flächen mit Niederwald im Kurzum- mit Zwischenfruchtanbau ist das Pflanzen- trieb oder im Rahmen von CC geschützte schutzmittelverbot zu beachten. Bei der Landschaftselemente nach GLÖZ 7 bzw. Beantragung wird dies beim Code mit dem FFH und VS als ökologische Vorrangflächen Zusatz „PV“ (=Pflanzenschutzmittelverzicht) beantragt, werden die 5% auf Grundlage der ausgedrückt („OVFPV“). Merkblatt Greening 2021 Seite 5 von 13 www.eama.at | www.ama.at
Als Ökologische Vorrangflächen gelten folgende Kulturen: Ökologische Faktor Pflanzenschutzmittelverbot Zu beantragen im MFA mit Vorrangflächen * Fristen Brachliegende Flächen (siehe Punkt 3.2.1) 1,0 Grünbrache + Code OVFPV 1.1. – 31.7. Flächen mit stickstoffbindenden Stickstoffbindende Pflanze (siehe An- Pflanzen 1,0 Ab Aussaat bis Ernte hang Punkt 5) zB Klee + Code OVFPV (siehe Punkt 3.2.2) Flächen mit Zwischenfruchtan- Ab Anlage der Zwischenfrucht bau Begrünungen mit Varianten 1 bis 5 – 0,3 bis Ende des Mindestbegrü- GREENING (AB 2018 OVFPV) (siehe Punkt 3.2.3) nungszeitraums Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb Energieholz ohne Robinie + Code 0,5 Ab dem Jahr nach der Anlage (siehe Punkt 3.2.4) OVFPV Flächen mit Miscanthus 0,7 Elefantengras + Code OVFPV Ab dem Jahr nach der Anlage (siehe Punkt 3.2.5) Flächen mit durchwachsener Silphie 0,7 Durchwachsene Silphie + Code OVFPV Ab dem Jahr nach der Anlage (siehe Punkt 3.2.6) Flächen mit Bienentrachtbrache (siehe Punkt 3.2.7) 1,5 Bienentrachtbrache + Code OVFPV 1.1. – 31.8. Im Rahmen von CC geschützte Landschaftselemente nach zB GLÖZ Graben/Uferrandstreifen + GLÖZ 7 bzw. FFH und VS 1,0 --- Code OVF (siehe Punkt 3.2.8) *Anrechnungsfaktor (z.B. 1ha Zwischenfruchtanbau = 0,3 ha ökologische Vorrangfläche) Merkblatt Greening 2021 Seite 6 von 13 www.eama.at | www.ama.at
3.2.1 BRACHLIEGENDE FLÄCHEN Brachliegende Flächen sind Flächen auf Die Anlage hat bis spätestens 15. Mai zu denen im Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Juli erfolgen, eine Selbstbegrünung ist mög- der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln lich. (Flächenbehandlung und Punktbekämp- Pflegemaßnahmen (z.B. Häckseln) sind fung) verboten ist. jederzeit zulässig. Die Fläche muss über die gesamte Vege- Darüber hinaus gelten folgende Vorausset- tationsperiode begrünt sein und gepflegt zungen: werden. Ausnahmen von der Begrünungspflicht Die landwirtschaftliche Erzeugung ist und jährlichen Pflege bestehen dann, ganzjährig nicht erlaubt. wenn aus Gründen des Naturschutzes, Ein Umbruch nach dem 31. Juli ist nur durch sonstige vertragliche Programme zum Anbau einer Winterung oder Zwi- oder projektorientierte Vereinbarungen schenfrucht zulässig. eine abweichende Vorgangsweise vorge- sehen ist. 3.2.2 STICKSTOFFBINDENDE PFLANZEN Für Flächen mit stickstoffbindenden Pflan- Umbruch der Zwischenfrucht darf erst zen sind folgende Bestimmungen einzuhal- nach dem 15.02. des Folgejahres durch- ten: geführt werden. Es können nur bestimmte Pflanzenarten Mehrjährige Kulturen wie z.B. Klee, Klee- anerkannt werden (siehe Anhang Punkt gras und Luzerne müssen nicht umgebro- 5). chen werden. Erfolgt ein Umbruch im Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist Herbst, muss eine Winterung oder Zwi- von der Aussaat bis zur Ernte nicht er- schenfrucht angebaut werden. laubt (einschließlich Saatgutbeizung). Ein chemischer Umbruch sowie Rei- Zur Verminderung des Risikos erhöhter fespritzung (z.B bei Klee) sind nicht er- Stickstoffvorräte muss nach dem Anbau laubt. der stickstoffbindenden Pflanzen eine ge- eignete produktionstechnische Maß- nahme, wie z.B. der Anbau einer nicht-le- gumen Winterung als Nachfrucht oder der Anbau einer Zwischenfruchtkultur ohne Leguminosenbestandteile, erfolgen. Der Merkblatt Greening 2021 Seite 7 von 13 www.eama.at | www.ama.at
3.2.3 FLÄCHEN MIT ZWISCHENFRUCHTANBAU Als Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind folgende angeführte Begrünungsvarianten zuläs- sig: Anlage Frühester Variante spätes- Umbruch Einzuhaltende Bedingungen tens am* am Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens 5 insektenblütigen** Mi- VARIANTE 1 – GREENING (AB 2018 schungspartnern. 31.07. 15.10. OVFPV) Bei Umbruch muss nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wer- den. Aussaat von mindestens 3 verschiede- VARIANTE 2 – GREENING (AB 2018 nen Mischungspartnern. OVFPV) 31.07. 15.10. Bei Umbruch muss nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut wer- den. VARIANTE 3 – GREENING (AB 2018 Aussaat von mindestens 3 verschiede- 20.08. 15.11. OVFPV) nen Mischungspartnern. VARIANTE 4 – GREENING (AB 2018 Aussaat von mindestens 3 verschiede- 31.08. 15.02. OVFPV) nen Mischungspartnern. VARIANTE 5 – GREENING (AB 2018 Aussaat von mindestens 2 verschiede- 20.09. 01.03. OVFPV) nen Mischungspartnern. * bei Untersaaten ist als Anlagedatum das Datum der Ernte der Hauptfrucht zu betrachten ** insektenblütige Pflanzen werden von Insekten bestäubt Beginnend mit der Anlage der jeweiligen Die einzelnen Varianten können auch in Zwischenfrucht bis zum Ende des Min- Kombination mit ÖPUL beantragt werden destbegrünungszeitraums ist die Ausbrin- (z.B. Variante 1 - Greening (AB 2018 gung von Pflanzenschutzmitteln verbo- OVFPV) + ÖPUL). Dann sind zusätzlich ten. auch die ÖPUL-Bedingungen einzuhal- Alle Begrünungsvarianten für die Erfül- ten. Diese Flächen werden für die Min- lung der benötigten ökologischen Vor- destbegrünung von 10% im Rahmen der rangfläche sind im MFA-Flächen zu be- ÖPUL-Maßnahme „Begrünung auf Acker- antragen. Erfolgt eine Beantragung der flächen – Zwischenfruchtanbau“ ange- Variante auch im Herbstantrag, dann rechnet, es wird aber keine ÖPUL-Prämie muss diese mit der im MFA beantragten aus dieser Maßnahme gewährt. Variante übereinstimmen. 3.2.4 NIEDERWALD MIT KURZUMTRIEB Die für Niederwald mit Kurzumtrieb ver- (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke wendbaren heimischen Gehölzarten sind (Betula sp.). Arten von Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle Merkblatt Greening 2021 Seite 8 von 13 www.eama.at | www.ama.at
Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach Der Einsatz von mineralischem Dünger erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der ist nicht zulässig. Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu- lässig. 3.2.5 FLÄCHEN MIT MISCANTHUS Für Flächen mit Miscanthus sind folgende Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach Bestimmungen einzuhalten: erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der Der Einsatz von mineralischem Dünger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu- ist nicht zulässig. lässig. 3.2.6 FLÄCHEN MIT DURCHWACHSENER SILPHIE Für Flächen mit durchwachsener Silphie sind Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach folgende Bestimmungen einzuhalten: erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der Der Einsatz von mineralischem Dünger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu- ist nicht zulässig. lässig. 3.2.7 FLÄCHEN MIT BIENENTRACHTBRACHE Flächen mit Bienentrachtbrache sind Flä- Ein Umbruch nach dem 31. August ist chen auf denen im Zeitraum von 1. Jänner nur zum Anbau einer Winterung oder bis 31. August Zwischenfrucht zulässig. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln Ein chemischer Umbruch ist nicht erlaubt. (Flächenbehandlung und Punktbekämp- Es sind nur Neuanlagen ab 2018 zuläs- fung) verboten ist und sig. eine einmalige Pflegemaßnahme (z.B. Die Anlage muss bis spätestens 15. Mai Häckseln) möglich ist. erfolgen, eine Selbstbegrünung ist nicht zulässig. Darüber hinaus gelten folgende Vorausset- Die Blühmischung muss aus mind. 4 in- zungen: sektenblütigen Mischungspartnern (siehe Die landwirtschaftliche Erzeugung ist Anhang Punkt 5) bestehen und im Auf- ganzjährig nicht erlaubt. wuchs vorherrschen. Die Fläche muss über die gesamte Vege- tationsperiode gepflegt werden. Merkblatt Greening 2021 Seite 9 von 13 www.eama.at | www.ama.at
3.2.8 LANDSCHAFTSELEMENTE CC – Landschaftselemente nach FFH und Die Beantragung als ökologische Vorrang- VS sind solche, die Bestandteil der FFH- fläche erfolgt mit Code „FFV“, in diesem und/oder VS- Richtlinie sind, sofern diese Ei- Fall ist die Bestätigung der Naturschutzbe- genschaft nachgewiesen wird. hörde dem MFA-Flächen beizulegen. Ob ein Landschaftselement diese Eigen- CC – Landschaftselemente, die im Rah- schaft erfüllt, ist von der zuständigen Na- men von GLÖZ 7 geschützt sind: turschutzfachbehörde des Landes zu be- Naturdenkmäler, Steinriegel/Steinhage, urteilen und mittels Bestätigung zu bele- Tümpel oder Graben/Uferrandstreifen. gen. 3.2.9 ÄNDERUNG VON ÖKOLOGISCHEN VORRANGFLÄCHEN (OVF) Die Nutzungsart einer ökologischen Vor- Eine hinreichende Begründung (zum rangfläche kann unter Einhaltung bestimm- Beispiel Trockenheit, Schädlingsbefall) ter Voraussetzungen geändert werden: sowie Nachweise für die beabsichtigte Der Gewichtungsfaktor der im Umweltin- Änderung sind im Zuge der Korrektur im teresse genutzten Fläche bleibt unver- eAMA unter „Hochladen von Doku- ändert oder wird infolge der Änderung menten“ mit dem Dokumententyp Kor- niedriger. rektur Ökologische Vorrangflächen Die Korrektur des MFA hat bis spätes- hochzuladen. tens 31. Juli des Antragsjahres zu erfol- Die Nutzungsänderung gilt erst mit gen. positiver Beurteilung der Korrektur durch die AMA (Stattgebung) als bestätigt. 3.3 Ausnahme GREENING Die Einhaltung der Greeningauflagen auf Betriebsgründung erst während des Jah- Ackerflächen ist nicht erforderlich für res, muss der Kontrollvertrag ab dem Bio-Betriebe (Ein Vertrag mit einer Bio- Zeitpunkt der Betriebsgründung vorlie- Kontrollstelle muss von 1. Jänner bis 31. gen), Dezember des jeweiligen Antragsjahres Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerflä- vorliegen. Ein Wechsel der Kontrollstelle che, (der Kontrollverträge) hat jedenfalls ohne Betriebe, bei denen mehr als 75% der bei- zeitliche Unterbrechung zwischen den hilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche zwei Verträgen zu erfolgen. Erfolgt die Dauergrünland oder Ackerfutterfläche ist, Merkblatt Greening 2021 Seite 10 von 13 www.eama.at | www.ama.at
Betriebe, bei denen mehr als 75% der (=Ackerfutterflächen, siehe Punkt 5), Bra- Ackerfläche mit Ackerfutterkulturen chen oder Leguminosen bebaut sind. 4 GLEICHWERTIGE METHODEN (ÄQUIVALENZMAßNAHME IM ÖPUL) Als gleichwertige Methode für die Greening- Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversi- auflage „Anlage von Ökologischen Vorrang- tätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ die An- flächen“ gilt im Falle einer Teilnahme an der lage von biodiversitätsfördernden Flächen (Code DIV). 5 ANHANG Als jeweils eigene landwirtschaftliche Kulturpflanze (für Zwecke der Anbaudiversifizierung gemäß Punkt 3.1) gelten: Jede Getreidegattung (z.B. Gerste, Wei- Ackerfutter, getrennt nach zen), Ölsaat, Eiweißpflanzen, usw., ge- o Luzerne, trennt nach Sommerung und Winterung o Klee, Brachen o Futtergräser (Futtergräser, Kleegras, Wechselwiese) und o Energiegras. Informationen zur Zuordnung der Kulturen betreffend die Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen 2021 stehen unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Direktzahlungen-2015-2022/Greening- Anbaudiversifizierung zur Verfügung. Als stickstoffbindende Pflanzen (gemäß Punkt 3.2.2) können anerkannt werden: Ackerbohnen, Sommerwicken, Bitterlupinen, Süßlupinen, Kichererbsen, Winterwicken, Erbsen (Körnererbsen, Peluschke), eine Mischung aus diesen Pflanzen, Klee, Kleegras (mit einem Kleeanteil von mind. Linsen, 60%), Luzerne, Ackerbohnen-Getreidegemenge, Platterbsen, Wicken-Getreidegemenge oder Sojabohnen, Erbsen-Getreidegemenge. Merkblatt Greening 2021 Seite 11 von 13 www.eama.at | www.ama.at
Als Flächen mit Bienentrachtbrache (gemäß Punkt 3.2.7) können insbesondere Mischun- gen aus folgenden insektenblütigen Pflanzen anerkannt werden: Borretsch, Kresse, Rübsen, Buchweizen, Leimkraut, Schafgarbe, Dille, Linsen, Schwarzkümmel, Esparsette, Löwenzahn, Senf, Fenchel, Luzerne, Sonnenblume, Flockenblume, Margerite, Wegwarte, Johanniskraut, Nachtkerze, Wiesenknopf, Klatschmohn, Ölrettich, Wilde Malve und Wilde alle Kleearten, Petersilie, Möhre. Koriander, Phazelia, Kornblume, Ringelblume, Definition Ackerfutterfläche (gemäß Punkt 3.3 Ausnahme GREENING): Das sind Flächen, auf denen jährlich eine ordnungsgemäße Pflege sowie ein Ernten und Verbrin- gen des Erntegutes oder mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat. Energiegras Luzerne Futtergräser Sonstiges Feldfutter Klee Wechselwiese (Egart, Ackerweide) Kleegras Dieses Merkblatt dient als Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Die Ausführungen basieren auf den zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses bestehenden Rechtsgrundlagen. Änderungen werden auf unserer Homepage www.ama.at aktuell ge- halten. Zur besseren Lesbarkeit wurde im vorliegenden Merkblatt die männliche Wortform ge- wählt. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes beziehen sich diese Formulierungen selbst- verständlich auf Personen jeden Geschlechts. Ebenso erstreckt sich der Begriff Ehe gleichermaßen auf eingetragene Partnerschaften. Impressum Informationen gemäß § 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria Redaktion: GBII/Abt4 – Referat 21 Dresdner Straße 70 Merkblatt Greening 2021 Seite 12 von 13 www.eama.at | www.ama.at
1200 Wien UID-Nr.: ATU16305503 Telefon: +43 50 3151 - 99 Fax: +43 50 3151 - 2237 E-Mail: gap@ama.gv.at Vertretungsbefugt: Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich II Dr. Richard Leutner, Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich I Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz der Aufsicht der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Verlagsrechte: Die hier veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Nachdruck und Auswertung der von der AGRARMARKT AUSTRIA erhobenen Daten sind mit Quellenangabe gestattet. Alle Angaben ohne Gewähr. Merkblatt Greening 2021 Seite 13 von 13 www.eama.at | www.ama.at
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