GWB-Novelle Neuerungen im Missbrauchsrecht - 16.02.2021 | Stephan Manuel Nagel und Dr. Stefan Horn - Taylor ...

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GWB-Novelle Neuerungen im Missbrauchsrecht - 16.02.2021 | Stephan Manuel Nagel und Dr. Stefan Horn - Taylor ...
10. GWB-Novelle
Neuerungen im Missbrauchsrecht

16.02.2021 | Stephan Manuel Nagel und Dr. Stefan Horn

Privat und vertraulich
GWB-Novelle Neuerungen im Missbrauchsrecht - 16.02.2021 | Stephan Manuel Nagel und Dr. Stefan Horn - Taylor ...
Missbrauchsrecht –
die Vorschriften und ihre Neuerungen im Überblick

§ 18 GWB –                         § 19 GWB –                     § 19a GWB –                  § 20 GWB –
Marktbeherrschung                  Missbrauch der                 Überragende marktüber-       Relative oder überlegene
einschließlich                     marktbeherrschenden            greifende Bedeutung für      Marktmacht und
Marktbeherrschungs-                Stellung                       den Wettbewerb und           Missbrauch dieser Stellung
vermutungen                                                       Missbrauch dieser Stellung

 Datenzugang als Merkmal           Änderung beim                                              Erweiterung des
  von Marktmacht                     Kausalitätserfordernis (?)                                  persönlichen
 Intermediationsmacht                                                                           Schutzbereichs
                                    Zugangsansprüche Dritter
                                     zu Daten und anderen                                       Intermediationsmacht
                                     Essential Facilities                                       Datenzugangsanspruch
                                                                                                 Dritter
                                                                                                Market tipping

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Inhalt

1   § 19a – Regulierung von Plattformen        4

2   § 19 Abs.1 GWB – Kausalitätsanforderung    8

3   Beispielsfall                             10

4   Intermediationsmacht                      15

5   Daten – Marktmacht und Zugangsansprüche   17

6   Market tipping                            20

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§ 19 a – Regulierung von Plattformen –
Allgemeines

 Kein klassisches Kartellrecht sondern „kartellrechtsnahe Regulierung“

 Adressaten insbesondere große Internetplattformen (Stichwort GAFA), aber auch
  andere Unternehmen auf mehrseitigen Märkten oder Märkten mit
  Netzwerkeffekten mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den
  Wettbewerb (Kreditkartenunternehmen? Telekommunikationsunternehmen?)

 Kein Verbotsgesetz, sondern Ermächtigungsgrundlage für Bundeskartellamt 
  daher kein Kartellschadensersatz, kein unmittelbares Bußgeld.

 Zweistufiges Verfahren:
  1. Entscheidung über Adressatenstellung / überragende marktübergreifende
     Bedeutung für den Wettbewerb
                                                                                  Regulierung von
  2. Abstellungsverfügung
     Beides kann in einer Entscheidung verbunden werden                          Plattformen –
        Rechtsweg gegen beide Entscheidungen unmittelbar zum BGH                 Allgemeines

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§ 19 a – Regulierung von Plattformen –
Allgemeines

 Tätigkeit in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten (Plattformen) oder
  Märkten mit Netzwerkeffekten

 Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb anhand
  einer Gesamtschau zu beurteilen.

 Insbesondere folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:

   Marktbeherrschende Stellungen (keine notwendige Bedingung!)

   Finanzkraft / Zugang zu sonstigen Ressourcen

   Vertikale Integration / Tätigkeit auf in sonstiger Weise verbundenen Märkten

   Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten

   Bedeutung der Tätigkeit für Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten /
    damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter
    (Intermediationsmacht)

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§ 19 a – Regulierung von Plattformen –
Untersagungsfähige Verhaltensweisen

 Bevorzugung des eigenen Angebots gegenüber dem von Wettbewerbern beim
  Vermitteln des Zugangs zu Märkten (Stichwort Google Shopping)

 Maßnahmen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit behindern, wenn
  Tätigkeit des Adressaten für Zugang zu betreffenden Märkten von Bedeutung ist
  (Stichwort Microsoft Media Player, App Store)

 Behinderung von Wettbewerbern auf einem Markt, auf dem der Adressat
  seine Stellung, auch ohne marktbeherrschend zu sein, schnell ausbauen kann
  (Stichworte Tying, Bundling, Envelopping)

 Behinderung von Wettbewerbern (bspw. durch Errichtung / Erhöhung von
  Marktzutrittsschranken) durch Verarbeitung gesammelter wettbewerbsrelevanter
  Daten bzw. Forderung von Geschäftsbedingungen, die eine solche Verarbeitung     Regulierung von
  zulassen (Stichwort Facebook-Verfahren)
                                                                                  Plattformen –
 Erschwerung / Verweigerung von Interoperabilität oder Datenportabilität         Untersagungsfähige
  und dadurch Behinderung des Wettbewerbs (Stichwort Microsoft Working Group
  Server OS)                                                                      Verhaltensweisen
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§ 19 a – Regulierung von Plattformen –
Untersagungsfähige Verhaltensweisen

 Unzureichende Information über Umfang, Qualität, Erfolg erbrachter oder
  beauftragter Leistungen bzw. Erschwerung der Beurteilung des Werts dieser
  Leistungen in anderer Weise (Stichwort Walled Gardens)

 Forderung von Vorteilen für die Behandlung von Angeboten eines anderen
  Unternehmens, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung
  stehen (bspw. Übertragung von geistigen Eigentumsrechten an Bildmaterial im
  Ausgleich für Produktpräsentation auf Plattform)

 Sachliche Rechtfertigung möglich, aber Adressat trägt Darlegungs-
  und Beweislast. Amtsermittlungsgrundsatz gilt weiter, aber non liquet nach
  Ausermittlung geht zu Lasten des Unternehmens.

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§ 19 Abs.1 GWB – Kausalitätsanforderung

 Umformulierung des allgemeinen Missbrauchstatbestands „Missbrauch einer
  marktbeherrschenden Stellung“ anstatt von „missbräuchliche Ausnutzung
  einer marktbeherrschenden Stellung“

 Gesetzgeber meint, damit klarzustellen, dass auch bei Ausbeutungsmissbrauch
  (Missbrauch gegenüber Marktgegenseite) weite „Ergebniskausalität“ ausreicht

 Jedoch sowohl bei grammatikalischer als auch bei systematischer und
  teleologischer Auslegung sehr zweifelhaft

                                                                                Kausalitäts-
                                                                                anforderung

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§ 19 Abs.1 GWB – Kausalitätsanforderung

 Kausalitätsmaßstab bei Ausbeutungsmissbrauch umstritten:

   BKartA und Begründung RegE: Ergebniskausalität reicht aus.
    Marktbeherrschende Stellung muss Verhalten nicht erst ermöglichen, sondern
    Verhalten ist besonders schädlich, wenn durch Marktbeherrscher ausgeübt.

   OLG Düsseldorf: Strikte Verhaltenskausalität. Erst marktbeherrschende
    Stellung macht Verhalten überhaupt möglich.

   BGH: Abgeschwächte Marktverhaltenskausalität. Bei funktionierendem
    Wettbewerb wäre abweichendes Marktergebnis zu erwarten. Dies jedenfalls dann
    ausreichend, wenn gleichzeitig Behinderungsmissbrauch mit verwirklicht wird.

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Beispielsfall

  Sachverhalt

Das soziale Netzwerk Facebook macht seine Nutzung von einer Einwilligung der
Nutzer abhängig, dass Facebook auch aus konzerneigenen (WhatsApp, Instagram)
und Drittquellen Daten erheben kann, um diese mit den Daten des Facebook-
Accounts für Werbezwecke zusammenzuführen und zu verarbeiten.

Was kann das Bundeskartellamt hiergegen unternehmen?

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Beispielsfall

  Lösung

 Missbrauch marktbeherrschender Stellung § 19 Abs. 1 GWB
   Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend (+)
   Ausbeutungsmissbrauch:
     BKartA, wohl auch RegE: Verstoß gegen DSGVO mangels wirksamer
      Einwilligung der Nutzer. Nach dem sog. Kopplungsverbot Art. 7 Abs. 4 DSGVO
      darf nämlich Leistungserbringung grds. nicht von Einwilligung abhängig
      gemacht werden, soweit Daten für Leistungserbringung nicht erforderlich.
     BGH: Aufgedrängte, entgeltliche Leistungserweiterung. Nutzer müssen
      mehr Daten für Vollversion von Facebook hergeben und haben keine
      Wahlmöglichkeit, Facebook „Light“ Versionen zu wählen, die nur auf On-
      Facebook-Daten beruht.
     OLG Düsseldorf: Kein Missbrauch. Verstoß gegen DSGVO mangels
      Wettbewerbsbezug nicht ausreichend.

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Beispielsfall

  Lösung

 Kausalität
   BKartA, RegE: Ergebniskausalität ausreichend, hier (+). Verstoß gegen
    Rechtsnormen, die Schutz der Marktgegenseite zum Gegenstand haben, durch
    Marktbeherrscher besonders schädlich für den Wettbewerb.
   BGH: Abgeschwächte Marktverhaltenskausalität (+). Bei funktionierendem
    Wettbewerb gäbe es auch einen Facebook „Light“ Angebot. Verhalten zugleich
    Behinderungsmissbrauch.
   OLG Düsseldorf: Strikte Verhaltenskausalität (-). Auch Nicht-
    Marktbeherrscher können entsprechende Einwilligung verlangen.

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Beispielsfall

  Lösung

 Behinderungsmissbrauch
  BKartA, BGH: Eignung zur Behinderung des Wettbewerbs ausreichend.
   Hier (+) durch Wettbewerbsvorsprung auf Märkten für soziale Medien, andere
   Internetdienste und Online-Werbemärkten.
  OLG Düsseldorf: Tatsächliche Beeinträchtigung der Wettbewerber und
   Eignung zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Hier (-), nicht nachgewiesen.

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Beispielsfall

  Lösung

 § 19 a
 Adressat Abs. 1
   Tätigkeit in erheblichem Umfang auf mehrseitigem Markt und Markt mit
    Netzwerkeffekten (+)
   Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb mit Blick auf
    Märkte für soziale Netzmärkte, sonstige Internetdienste sowie Online-
    Werbemärkte wohl (+)
 Zu untersagende Verhaltensweise nach Abs. 2
   Abs. 2 Nr. 4 Regelbeispiel a): Nutzung von Diensten wird davon abhängig
    gemacht, dass Nutzer der Verarbeitung von Daten aus anderen Diensten des
    Unternehmens oder eines Drittanbieters zustimmen, ohne den Nutzern eine
    ausreichende Wahlmöglichkeit einzuräumen.
 Sachliche Rechtfertigung?
   Darlegungs- und Beweislast obliegt (jedenfalls) bei non-liquet dem Unternehmen
    Facebook.

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Intermediationsmacht

 § 18 Abs. 3b GWB: Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens,
  das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die         Anbieter von
  Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu    Produkten/Dienstleistungen
  Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.

 § 20 Abs. 1 S. 2 GWB: § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 gilt ferner auch für
  Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit
  andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und
  Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass
  ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen.                          Intermediär

 Was sind Intermediäre?
   Mehrseitige digitale Plattformen, die versuchen, eine möglichst gute
    Übereinstimmung („Matches“) zwischen den Angeboten und der Nachfrage zu
    erzielen.
                                                                                          Nachfrager von
   Z.B.: Suchmaschinen, Online-Marktplätze/Buchungsportale, Netzwerke
                                                                                     Produkten/Dienstleistungen

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Intermediationsmacht

 Zentrale Leistung des Intermediärs gegenüber dem Anbieter: Zugang zu einer
  bestimmten Kundengruppe                                                                 Anbieter von
                                                                                    Produkten/Dienstleistungen
 Grad der Marktmacht des Vermittlers gegenüber dem Anbieter hängt davon ab,
  welchen Anteil der Nachfrage der Vermittler bündelt, ohne dass für den Anbieter
  hinreichende Ausweichoptionen bestehen.

 Mögliche Folgen für Intermediäre bei Markbeherrschung/relativer Marktmacht:
   Anspruch auf Zugang zur Plattform                                                      Intermediär
   Anspruch auf diskriminierungsfreie (Anwendung von) Ranking-Kriterien
   Verbot der Selbstbevorzugung bei vertikal integrierten Intermediären?

                                                                                         Nachfrager von
                                                                                    Produkten/Dienstleistungen

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Daten – Marktmacht und Zugangsansprüche

 § 18 Abs. 3 Nr. 3: Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens
  im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu
  berücksichtigen: […] sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten
   Geltung für die gesamte (digitalisierte) Wirtschaft auch schon bislang,
    nur Klarstellung
   Fallpraxis (zu § 18 Abs. 3a): Verfahren i.S. CTS-Eventim

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Daten – Marktmacht und Zugangsansprüche

 § 19 Abs. 2 Nr. 4: Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein
  marktbeherrschendes Unternehmen sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen
  angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu
  beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen
  Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung
  des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten
  Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem
  Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich
  gerechtfertigt.
   Teilweise Angleichung des Tatbestands an die Rechtsentwicklung auf EU-Ebene
   Geltung auch für Plattformen, Schnittstellen und Immaterialgüterrechte

 Voraussetzungen:
   Datenzugang objektiv notwendig für Tätigkeit auf vor- oder nachgelagertem Markt
   Zugangsverweigerung bedroht wirksamen Wettbewerb auf vor- oder
    nachgelagertem Markt
   Zugang grds. nur gegen angemessenes Entgelt und
   keine sachliche Rechtfertigung.

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Daten – Marktmacht und Zugangsansprüche

 § 20 Abs. 1a: Eine Abhängigkeit nach Abs. 1 kann sich auch daraus ergeben, dass
  ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen
  ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung
  des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige
  Behinderung nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 darstellen. Dies gilt auch
  dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
   Neue Fallgruppe der „datenbedingten Abhängigkeit“
   Keine Beschränkung des Schutzbereichs von § 20 Abs. 1 und Abs. 1a auf
    kleinere und mittlere Unternehmen; stattdessen: deutliches Ungleichgewicht zur
    Gegenmacht der anderen Unternehmen

 Voraussetzungen:
   Deutliches Ungleichgewicht
   datenbedingte Abhängigkeit
   Datenzugang grds. nur gegen angemessenes Entgelt und
   Unbilligkeit der Zugangsverweigerung.

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Market tipping

 § 20 Abs. 3a: Eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 1 liegt auch
  vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im
  Sinne des § 18 Abs. 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch
  Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der
  Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
   Tipping = Transformation eines durch starke (direkte und indirekte) positive
    Netzwerkeffekte geprägten Marktes mit mehreren Anbietern zu einem
    monopolistischen bzw. hochkonzentrierten Markt
   Abgrenzung Leistungswettbewerb vs. Nicht-Leistungswettbewerb

 Voraussetzungen:
   Überlegene Marktmacht gegenüber Wettbewerbern
   auf einem mehrseitigen Markt
   Behinderung der eigenständigen Erzielung von Netzwerkeffekten und
   ernstliche Gefahr der Einschränkung des Leistungswettbewerbs.

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Ihr Ansprechpartner

Stephan Manuel Nagel berät Mandanten im deutschen und europäischen Kartellrecht mit umfassender Expertise. Grenzüberschreitende
Unternehmenszusammenschlüsse und behördliche Kartellverfahren sowie Kartellschadensersatz sind ebenso Bestandteil seines Portfolios
wie kartellrechtliche Compliance, interne Audits, Vertriebs- und Vertragskartellrecht sowie Kooperationen von Unternehmen. Er vertritt
Mandanten in Verfahren vor dem Bundeskartellamt, der Europäischen Kommission und vor Gericht. Die erfolgreiche Führung von
Großprojekten und seine Beratungstätigkeiten in Europa, Asien und Amerika sind Teil seiner fachlichen Kompetenz und Bandbreite. In
kartellrechtlichen Fragen für die Digitalwirtschaft ist er ein ausgewiesener Spezialist. Weitere seiner Branchenschwerpunkte sind Handel,
Energie, innovative Industrien, Werbung und Medien.

Manuel Nagel studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Sein erstes Staatsexamen legte er
2004 ab. 2005 wurde ihm vom Europäischen Hochschulinstitut, Florenz, der LL.M. in vergleichenden, europäischen und internationalen
Rechtswissenschaften verliehen. Während seines Referendariats absolvierte er u.a. Stationen beim Bundeskartellamt und beim ersten
Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Nach seinem zweiten Staatsexamen war er von 2009 bis 2015 als Rechtsanwalt im Bereich Kartellrecht
                                                                                                                                            Stephan Manuel Nagel, LL.M. (EUI)
bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Köln tätig.
                                                                                                                                            Partner
Manuel Nagel ist Mitautor der Kommentierung der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung im Münchener Kommentar zum               Düsseldorf
Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht
                                                                                                                                            +49 211 8387-450
Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch                                                                                                    s.nagel@taylorwessing.com

                                                                                                                                            Beratungsschwerpunkte
„Stephan Manuel Nagel und sein Team sind sehr kompetent, besonders im Zusammenhang mit Plattformökonomie und dem                               Competition, EU & Trade
Technologiesektor.“, Legal 500 2021
„Hohe Fachkompetenz, sehr pragmat.“, Wettbewerber, JUVE 2020                                                                                   Compliance
Ausgezeichnet als „Next Generation Lawyer“ im Bereich Kartellrecht, The Legal 500 2019, 2020 & 2021
Ausgezeichnet als Bester Anwalt Kartellrecht, Handelsblatt 2020
Geführt in der Liste der renommiertesten Kartellrechtler, Wirtschaftswoche 2019
„Ihn loben Mandanten u. Wettbewerber für seine Genauigkeit, Branchenexpertise, Zuverlässigkeit u. Effizienz“, JUVE 2017
„Mit dem aufstrebenden Partner Manuel Nagel, der sich im Patent- u. Kartellrecht engagiert, hat TW zudem wichtige Bereiche wie die
digitale Wirtschaft u. die Energiebranche im Blick“, JUVE 2017

                               10. GWB-Novelle                                                                                                                                  21
Ihr Ansprechpartner

Stefan Horn ist Mitglied der Practice Area Competition, EU & Trade und berät zu allen Fragen des deutschen und EU-Kartellrechts.
Schwerpunktmäßig berät Stefan Horn in kartellzivilrechtlichen Verfahren (stand-alone/follow-on), insbesondere
Kartellschadensersatzprozesse, auf Kläger- und Beklagtenseite.

Ein weiterer Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung zu kartellrechtlichen Fragen der Digitalisierung der Wirtschaft, wie etwa die
Beratung zu digitalen Vertriebs- und Geschäftsmodellen.

Ferner verfügt Stefan Horn über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen bei der Anwendung des Kartellrechts im Energiesektor und im
Sportbereich.

Stefan Horn studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School (Hamburg) und der Brooklyn Law School (New York, USA). Er ist     Dr. Stefan Horn LL.B.
Mitglied der Studienvereinigung Kartellrecht, des Bucerius Alumni e.V. und des Competition Litigation Forums sowie der Taylor Wessing
Industry Groups Technology Media & Communications und Energy.
                                                                                                                                        Salary Partner
                                                                                                                                        Hamburg
Sprachen: Deutsch, Englisch
                                                                                                                                        +49 40 36803-327
                                                                                                                                        s.horn@taylorwessing.com

                                                                                                                                        Beratungsschwerpunkte
                                                                                                                                           Competition, EU & Trade
                                                                                                                                           Energy
                                                                                                                                           Sport

                                10. GWB-Novelle                                                                                                                       22
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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bzw. mit einem solchen Mitglied verbunden. Der Taylor Wessing Verein selbst erbringt keine rechtlichen Dienstleistungen. Weiterführende Informationen sind in unserem Impressum unter taylorwessing.com/de/legal/regulatory-information zu finden.
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