GWB-Novelle Neuerungen im Missbrauchsrecht - 16.02.2021 | Stephan Manuel Nagel und Dr. Stefan Horn - Taylor ...
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10. GWB-Novelle Neuerungen im Missbrauchsrecht 16.02.2021 | Stephan Manuel Nagel und Dr. Stefan Horn Privat und vertraulich
Missbrauchsrecht – die Vorschriften und ihre Neuerungen im Überblick § 18 GWB – § 19 GWB – § 19a GWB – § 20 GWB – Marktbeherrschung Missbrauch der Überragende marktüber- Relative oder überlegene einschließlich marktbeherrschenden greifende Bedeutung für Marktmacht und Marktbeherrschungs- Stellung den Wettbewerb und Missbrauch dieser Stellung vermutungen Missbrauch dieser Stellung Datenzugang als Merkmal Änderung beim Erweiterung des von Marktmacht Kausalitätserfordernis (?) persönlichen Intermediationsmacht Schutzbereichs Zugangsansprüche Dritter zu Daten und anderen Intermediationsmacht Essential Facilities Datenzugangsanspruch Dritter Market tipping 10. GWB-Novelle 2
Inhalt 1 § 19a – Regulierung von Plattformen 4 2 § 19 Abs.1 GWB – Kausalitätsanforderung 8 3 Beispielsfall 10 4 Intermediationsmacht 15 5 Daten – Marktmacht und Zugangsansprüche 17 6 Market tipping 20 10. GWB-Novelle 3
§ 19 a – Regulierung von Plattformen – Allgemeines Kein klassisches Kartellrecht sondern „kartellrechtsnahe Regulierung“ Adressaten insbesondere große Internetplattformen (Stichwort GAFA), aber auch andere Unternehmen auf mehrseitigen Märkten oder Märkten mit Netzwerkeffekten mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb (Kreditkartenunternehmen? Telekommunikationsunternehmen?) Kein Verbotsgesetz, sondern Ermächtigungsgrundlage für Bundeskartellamt daher kein Kartellschadensersatz, kein unmittelbares Bußgeld. Zweistufiges Verfahren: 1. Entscheidung über Adressatenstellung / überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb Regulierung von 2. Abstellungsverfügung Beides kann in einer Entscheidung verbunden werden Plattformen – Rechtsweg gegen beide Entscheidungen unmittelbar zum BGH Allgemeines 10. GWB-Novelle 4
§ 19 a – Regulierung von Plattformen – Allgemeines Tätigkeit in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten (Plattformen) oder Märkten mit Netzwerkeffekten Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb anhand einer Gesamtschau zu beurteilen. Insbesondere folgende Kriterien sind zu berücksichtigen: Marktbeherrschende Stellungen (keine notwendige Bedingung!) Finanzkraft / Zugang zu sonstigen Ressourcen Vertikale Integration / Tätigkeit auf in sonstiger Weise verbundenen Märkten Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten Bedeutung der Tätigkeit für Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten / damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter (Intermediationsmacht) 10. GWB-Novelle 5
§ 19 a – Regulierung von Plattformen – Untersagungsfähige Verhaltensweisen Bevorzugung des eigenen Angebots gegenüber dem von Wettbewerbern beim Vermitteln des Zugangs zu Märkten (Stichwort Google Shopping) Maßnahmen, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit behindern, wenn Tätigkeit des Adressaten für Zugang zu betreffenden Märkten von Bedeutung ist (Stichwort Microsoft Media Player, App Store) Behinderung von Wettbewerbern auf einem Markt, auf dem der Adressat seine Stellung, auch ohne marktbeherrschend zu sein, schnell ausbauen kann (Stichworte Tying, Bundling, Envelopping) Behinderung von Wettbewerbern (bspw. durch Errichtung / Erhöhung von Marktzutrittsschranken) durch Verarbeitung gesammelter wettbewerbsrelevanter Daten bzw. Forderung von Geschäftsbedingungen, die eine solche Verarbeitung Regulierung von zulassen (Stichwort Facebook-Verfahren) Plattformen – Erschwerung / Verweigerung von Interoperabilität oder Datenportabilität Untersagungsfähige und dadurch Behinderung des Wettbewerbs (Stichwort Microsoft Working Group Server OS) Verhaltensweisen 10. GWB-Novelle 6
§ 19 a – Regulierung von Plattformen – Untersagungsfähige Verhaltensweisen Unzureichende Information über Umfang, Qualität, Erfolg erbrachter oder beauftragter Leistungen bzw. Erschwerung der Beurteilung des Werts dieser Leistungen in anderer Weise (Stichwort Walled Gardens) Forderung von Vorteilen für die Behandlung von Angeboten eines anderen Unternehmens, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung stehen (bspw. Übertragung von geistigen Eigentumsrechten an Bildmaterial im Ausgleich für Produktpräsentation auf Plattform) Sachliche Rechtfertigung möglich, aber Adressat trägt Darlegungs- und Beweislast. Amtsermittlungsgrundsatz gilt weiter, aber non liquet nach Ausermittlung geht zu Lasten des Unternehmens. 10. GWB-Novelle 7
§ 19 Abs.1 GWB – Kausalitätsanforderung Umformulierung des allgemeinen Missbrauchstatbestands „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ anstatt von „missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung“ Gesetzgeber meint, damit klarzustellen, dass auch bei Ausbeutungsmissbrauch (Missbrauch gegenüber Marktgegenseite) weite „Ergebniskausalität“ ausreicht Jedoch sowohl bei grammatikalischer als auch bei systematischer und teleologischer Auslegung sehr zweifelhaft Kausalitäts- anforderung 10. GWB-Novelle 8
§ 19 Abs.1 GWB – Kausalitätsanforderung Kausalitätsmaßstab bei Ausbeutungsmissbrauch umstritten: BKartA und Begründung RegE: Ergebniskausalität reicht aus. Marktbeherrschende Stellung muss Verhalten nicht erst ermöglichen, sondern Verhalten ist besonders schädlich, wenn durch Marktbeherrscher ausgeübt. OLG Düsseldorf: Strikte Verhaltenskausalität. Erst marktbeherrschende Stellung macht Verhalten überhaupt möglich. BGH: Abgeschwächte Marktverhaltenskausalität. Bei funktionierendem Wettbewerb wäre abweichendes Marktergebnis zu erwarten. Dies jedenfalls dann ausreichend, wenn gleichzeitig Behinderungsmissbrauch mit verwirklicht wird. 10. GWB-Novelle 9
Beispielsfall Sachverhalt Das soziale Netzwerk Facebook macht seine Nutzung von einer Einwilligung der Nutzer abhängig, dass Facebook auch aus konzerneigenen (WhatsApp, Instagram) und Drittquellen Daten erheben kann, um diese mit den Daten des Facebook- Accounts für Werbezwecke zusammenzuführen und zu verarbeiten. Was kann das Bundeskartellamt hiergegen unternehmen? 10. GWB-Novelle 10
Beispielsfall Lösung Missbrauch marktbeherrschender Stellung § 19 Abs. 1 GWB Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend (+) Ausbeutungsmissbrauch: BKartA, wohl auch RegE: Verstoß gegen DSGVO mangels wirksamer Einwilligung der Nutzer. Nach dem sog. Kopplungsverbot Art. 7 Abs. 4 DSGVO darf nämlich Leistungserbringung grds. nicht von Einwilligung abhängig gemacht werden, soweit Daten für Leistungserbringung nicht erforderlich. BGH: Aufgedrängte, entgeltliche Leistungserweiterung. Nutzer müssen mehr Daten für Vollversion von Facebook hergeben und haben keine Wahlmöglichkeit, Facebook „Light“ Versionen zu wählen, die nur auf On- Facebook-Daten beruht. OLG Düsseldorf: Kein Missbrauch. Verstoß gegen DSGVO mangels Wettbewerbsbezug nicht ausreichend. 10. GWB-Novelle 11
Beispielsfall Lösung Kausalität BKartA, RegE: Ergebniskausalität ausreichend, hier (+). Verstoß gegen Rechtsnormen, die Schutz der Marktgegenseite zum Gegenstand haben, durch Marktbeherrscher besonders schädlich für den Wettbewerb. BGH: Abgeschwächte Marktverhaltenskausalität (+). Bei funktionierendem Wettbewerb gäbe es auch einen Facebook „Light“ Angebot. Verhalten zugleich Behinderungsmissbrauch. OLG Düsseldorf: Strikte Verhaltenskausalität (-). Auch Nicht- Marktbeherrscher können entsprechende Einwilligung verlangen. 10. GWB-Novelle 12
Beispielsfall Lösung Behinderungsmissbrauch BKartA, BGH: Eignung zur Behinderung des Wettbewerbs ausreichend. Hier (+) durch Wettbewerbsvorsprung auf Märkten für soziale Medien, andere Internetdienste und Online-Werbemärkten. OLG Düsseldorf: Tatsächliche Beeinträchtigung der Wettbewerber und Eignung zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Hier (-), nicht nachgewiesen. 10. GWB-Novelle 13
Beispielsfall Lösung § 19 a Adressat Abs. 1 Tätigkeit in erheblichem Umfang auf mehrseitigem Markt und Markt mit Netzwerkeffekten (+) Überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb mit Blick auf Märkte für soziale Netzmärkte, sonstige Internetdienste sowie Online- Werbemärkte wohl (+) Zu untersagende Verhaltensweise nach Abs. 2 Abs. 2 Nr. 4 Regelbeispiel a): Nutzung von Diensten wird davon abhängig gemacht, dass Nutzer der Verarbeitung von Daten aus anderen Diensten des Unternehmens oder eines Drittanbieters zustimmen, ohne den Nutzern eine ausreichende Wahlmöglichkeit einzuräumen. Sachliche Rechtfertigung? Darlegungs- und Beweislast obliegt (jedenfalls) bei non-liquet dem Unternehmen Facebook. 10. GWB-Novelle 14
Intermediationsmacht § 18 Abs. 3b GWB: Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Anbieter von Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Produkten/Dienstleistungen Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen. § 20 Abs. 1 S. 2 GWB: § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Intermediär Was sind Intermediäre? Mehrseitige digitale Plattformen, die versuchen, eine möglichst gute Übereinstimmung („Matches“) zwischen den Angeboten und der Nachfrage zu erzielen. Nachfrager von Z.B.: Suchmaschinen, Online-Marktplätze/Buchungsportale, Netzwerke Produkten/Dienstleistungen 10. GWB-Novelle 15
Intermediationsmacht Zentrale Leistung des Intermediärs gegenüber dem Anbieter: Zugang zu einer bestimmten Kundengruppe Anbieter von Produkten/Dienstleistungen Grad der Marktmacht des Vermittlers gegenüber dem Anbieter hängt davon ab, welchen Anteil der Nachfrage der Vermittler bündelt, ohne dass für den Anbieter hinreichende Ausweichoptionen bestehen. Mögliche Folgen für Intermediäre bei Markbeherrschung/relativer Marktmacht: Anspruch auf Zugang zur Plattform Intermediär Anspruch auf diskriminierungsfreie (Anwendung von) Ranking-Kriterien Verbot der Selbstbevorzugung bei vertikal integrierten Intermediären? Nachfrager von Produkten/Dienstleistungen 10. GWB-Novelle 16
Daten – Marktmacht und Zugangsansprüche § 18 Abs. 3 Nr. 3: Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: […] sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten Geltung für die gesamte (digitalisierte) Wirtschaft auch schon bislang, nur Klarstellung Fallpraxis (zu § 18 Abs. 3a): Verfahren i.S. CTS-Eventim 10. GWB-Novelle 17
Daten – Marktmacht und Zugangsansprüche § 19 Abs. 2 Nr. 4: Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt. Teilweise Angleichung des Tatbestands an die Rechtsentwicklung auf EU-Ebene Geltung auch für Plattformen, Schnittstellen und Immaterialgüterrechte Voraussetzungen: Datenzugang objektiv notwendig für Tätigkeit auf vor- oder nachgelagertem Markt Zugangsverweigerung bedroht wirksamen Wettbewerb auf vor- oder nachgelagertem Markt Zugang grds. nur gegen angemessenes Entgelt und keine sachliche Rechtfertigung. 10. GWB-Novelle 18
Daten – Marktmacht und Zugangsansprüche § 20 Abs. 1a: Eine Abhängigkeit nach Abs. 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist. Neue Fallgruppe der „datenbedingten Abhängigkeit“ Keine Beschränkung des Schutzbereichs von § 20 Abs. 1 und Abs. 1a auf kleinere und mittlere Unternehmen; stattdessen: deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen Voraussetzungen: Deutliches Ungleichgewicht datenbedingte Abhängigkeit Datenzugang grds. nur gegen angemessenes Entgelt und Unbilligkeit der Zugangsverweigerung. 10. GWB-Novelle 19
Market tipping § 20 Abs. 3a: Eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Abs. 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird. Tipping = Transformation eines durch starke (direkte und indirekte) positive Netzwerkeffekte geprägten Marktes mit mehreren Anbietern zu einem monopolistischen bzw. hochkonzentrierten Markt Abgrenzung Leistungswettbewerb vs. Nicht-Leistungswettbewerb Voraussetzungen: Überlegene Marktmacht gegenüber Wettbewerbern auf einem mehrseitigen Markt Behinderung der eigenständigen Erzielung von Netzwerkeffekten und ernstliche Gefahr der Einschränkung des Leistungswettbewerbs. 10. GWB-Novelle 20
Ihr Ansprechpartner Stephan Manuel Nagel berät Mandanten im deutschen und europäischen Kartellrecht mit umfassender Expertise. Grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse und behördliche Kartellverfahren sowie Kartellschadensersatz sind ebenso Bestandteil seines Portfolios wie kartellrechtliche Compliance, interne Audits, Vertriebs- und Vertragskartellrecht sowie Kooperationen von Unternehmen. Er vertritt Mandanten in Verfahren vor dem Bundeskartellamt, der Europäischen Kommission und vor Gericht. Die erfolgreiche Führung von Großprojekten und seine Beratungstätigkeiten in Europa, Asien und Amerika sind Teil seiner fachlichen Kompetenz und Bandbreite. In kartellrechtlichen Fragen für die Digitalwirtschaft ist er ein ausgewiesener Spezialist. Weitere seiner Branchenschwerpunkte sind Handel, Energie, innovative Industrien, Werbung und Medien. Manuel Nagel studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Sein erstes Staatsexamen legte er 2004 ab. 2005 wurde ihm vom Europäischen Hochschulinstitut, Florenz, der LL.M. in vergleichenden, europäischen und internationalen Rechtswissenschaften verliehen. Während seines Referendariats absolvierte er u.a. Stationen beim Bundeskartellamt und beim ersten Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Nach seinem zweiten Staatsexamen war er von 2009 bis 2015 als Rechtsanwalt im Bereich Kartellrecht Stephan Manuel Nagel, LL.M. (EUI) bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Köln tätig. Partner Manuel Nagel ist Mitautor der Kommentierung der Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung im Münchener Kommentar zum Düsseldorf Europäischen und Deutschen Wettbewerbsrecht +49 211 8387-450 Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch s.nagel@taylorwessing.com Beratungsschwerpunkte „Stephan Manuel Nagel und sein Team sind sehr kompetent, besonders im Zusammenhang mit Plattformökonomie und dem Competition, EU & Trade Technologiesektor.“, Legal 500 2021 „Hohe Fachkompetenz, sehr pragmat.“, Wettbewerber, JUVE 2020 Compliance Ausgezeichnet als „Next Generation Lawyer“ im Bereich Kartellrecht, The Legal 500 2019, 2020 & 2021 Ausgezeichnet als Bester Anwalt Kartellrecht, Handelsblatt 2020 Geführt in der Liste der renommiertesten Kartellrechtler, Wirtschaftswoche 2019 „Ihn loben Mandanten u. Wettbewerber für seine Genauigkeit, Branchenexpertise, Zuverlässigkeit u. Effizienz“, JUVE 2017 „Mit dem aufstrebenden Partner Manuel Nagel, der sich im Patent- u. Kartellrecht engagiert, hat TW zudem wichtige Bereiche wie die digitale Wirtschaft u. die Energiebranche im Blick“, JUVE 2017 10. GWB-Novelle 21
Ihr Ansprechpartner Stefan Horn ist Mitglied der Practice Area Competition, EU & Trade und berät zu allen Fragen des deutschen und EU-Kartellrechts. Schwerpunktmäßig berät Stefan Horn in kartellzivilrechtlichen Verfahren (stand-alone/follow-on), insbesondere Kartellschadensersatzprozesse, auf Kläger- und Beklagtenseite. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt liegt in der Beratung zu kartellrechtlichen Fragen der Digitalisierung der Wirtschaft, wie etwa die Beratung zu digitalen Vertriebs- und Geschäftsmodellen. Ferner verfügt Stefan Horn über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen bei der Anwendung des Kartellrechts im Energiesektor und im Sportbereich. Stefan Horn studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School (Hamburg) und der Brooklyn Law School (New York, USA). Er ist Dr. Stefan Horn LL.B. Mitglied der Studienvereinigung Kartellrecht, des Bucerius Alumni e.V. und des Competition Litigation Forums sowie der Taylor Wessing Industry Groups Technology Media & Communications und Energy. Salary Partner Hamburg Sprachen: Deutsch, Englisch +49 40 36803-327 s.horn@taylorwessing.com Beratungsschwerpunkte Competition, EU & Trade Energy Sport 10. GWB-Novelle 22
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