Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Studiengebühren und Studienfinanzierung

Die Seite wird erstellt Diana Simon
 
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Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Studiengebühren und
Studienfinanzierung
Inhaltsverzeichnis
1. Ab wann erheben die Hamburger Hochschulen Studiengebühren?
2. Wie hoch ist die Studiengebühr?
3. Was ist mit Langzeitstudierenden und Studierenden, die nicht in der Metropolregion Hamburg wohnen?
4. Fallen noch weitere Kosten bei der Immatrikulation an?
5. Müssen alle Studierenden die Studiengebühr zahlen?
6. Für wen gibt es Ausnahmen?
7. Gibt es Gebührenbefreiungen aus sozialen Gründen?
8. Werden besonders gute Leistungen honoriert?
9. Und was ist mit Teilzeitstudierenden?
10. Wer erhält meine Studiengebühren und was bekomme ich dafür?
11. Habe ich Einfluss auf die Verwendung meiner Gebühren?
12. Was ist, wenn ich die Studiengebühr nicht aufbringen kann?
13. Spielt es für den Darlehensantrag eine Rolle, was ich studiere?
14. Wer ist denn überhaupt darlehensberechtigt?
15. Und gibt es weitere Einschränkungen?
16. Was ist mit ausländischen Studierenden, die nicht darlehensberechtigt sind?
17. Müssen meine Eltern für das Darlehen bürgen?
18. Wie viel Geld kann ich über das Studiendarlehen erhalten?
19. Wie lange erhalte ich das Darlehen?
20. Zu welchen Konditionen gibt es das Studiendarlehen?
21. Was ist denn, wenn die Zinsen steigen?
22. Muss ich schon während des Studiums Zinsen zahlen?
23. Wird ein BAföG-Darlehen in irgendeiner Weise berücksichtigt?
24. Muss ich denn das Darlehen sofort nach Studienende zurückzahlen?
25. Wie lange habe ich Zeit für die Rückzahlung?
26. Und was ist, wenn ich nach dem Studium gar kein Geld verdiene?

Einführung allgemeiner Studiengebühren in Hamburg:

Häufig gestellte Fragen und Antworten zu Studiengebühren und Studienfinanzierung

Hamburg plant die Einführung allgemeiner Studiengebühren. Diese Informationen spiegeln
den aktuellen Diskussionsstand wider. Im Gesetzgebungsverfahren können sich Änderungen
ergeben, über die die Wissenschaftsbehörde an dieser Stelle aktuell informieren wird.

1. Ab wann erheben die Hamburger Hochschulen Studiengebühren?

Für alle Studierenden wird die Gebührenpflicht zum Sommersemester 2007 gelten.

2. Wie hoch ist die Studiengebühr?

Die allgemeine Studiengebühr wird 500 Euro pro Semester für alle grundständigen
Studiengänge an staatlichen Hochschulen betragen.

3. Was ist mit Langzeitstudierenden und Studierenden, die nicht in der Metropolregion Hamburg wohnen?
Das bisher geltende Studienguthabenmodell wird durch allgemeine Studiengebühren ersetzt.
Damit entfallen Gebühren speziell für Langzeitstudierende bzw. Studierende, die ihren
Hauptwohnsitz nicht in der Metropolregion Hamburg haben.

4. Fallen noch weitere Kosten bei der Immatrikulation an?

In Ihrer Planung sollten Sie berücksichtigen, dass außerdem der Semesterbeitrag (für das
HVV-Semesterticket, das Studierendenwerk und die Verfasste Studierendenschaft) sowie der
Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro erhoben werden.

5. Müssen alle Studierenden die Studiengebühr zahlen?

Gebührenpflichtig sind grundsätzlich alle Studierenden, die im Rahmen ihres Studiums
Lehrleistungen der Hochschulen in Anspruch nehmen.

6. Für wen gibt es Ausnahmen?
•       Von der Gebührenpflicht wird grundsätzlich befreit sein,
•       wer als Doktorandin oder Doktorand immatrikuliert ist,
•       wer beurlaubt ist,
•       wer ein praktisches Jahr im Rahmen des Studiums absolviert.

7. Gibt es Gebührenbefreiungen aus sozialen Gründen?

Studierende, die während des Studiums in besonderer Weise belastet sind, sollen von den
Hochschulen von der Gebührenpflicht befreit werden. Zum einen sind dies Studierende mit
Kindern bis 14 Jahre. Als zweite Gruppe sind Studierende mit studienerschwerenden
Behinderungen und chronischen Erkrankungen im Sinne des SGB IX von der Zahlungspflicht
ausgenommen. Studierenden, die eine so genannte „unbillige Härte“ nachweisen – also
Gründe, die im Gesetz nicht gesondert erfasst sind, aber dennoch in ähnlicher Weise zu einer
besonderen Benachteiligung führen – können die Gebühren teilweise oder ganz erlassen oder
gestundet werden. Zu allen Ausnahmetatbeständen müssen vor Beginn der Vorlesungszeit
Anträge bei den Hochschulen gestellt werden.

8. Werden besonders gute Leistungen honoriert?

Ja. Studierende, die besonders herausragende Leistungen im Studium gezeigt haben, können
in Verantwortung und Entscheidung der Hochschulen von der Gebührenpflicht befreit
werden.

9. Und was ist mit Teilzeitstudierenden?
Beim Teilzeitstudium sollen die Studiengebühren entsprechend dem Verhältnis des
Teilzeitstudiums zum Vollzeitstudium ermäßigt werden. Ein Beispiel: Wer im
Teilzeitstudium nur die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums studiert (und entsprechend
geringere Lehrleistungen in Anspruch nimmt), zahlt auch nur die Hälfte.

10. Wer erhält meine Studiengebühren und was bekomme ich dafür?

Studiengebühren werden von den Hochschulen erhoben werden; das Geld verbleibt
vollständig in deren Haushalten. Das heißt: Das Geld kommt den Hochschulen für ihre
Aufgaben in Studium und Lehre zu Gute. Ziel ist, die Bedingungen an den Hamburger
Hochschulen spürbar zu verbessern. So können aus Studiengebühren beispielsweise mehr
Lehrkräfte, mehr Tutorien, eine bessere EDV- oder Bibliotheksausstattung finanziert werden.
Damit sollen Serviceleistungen grundlegend ausgebaut und die Studienzeiten verkürzt werden
können.

11. Habe ich Einfluss auf die Verwendung meiner Gebühren?

Die Entscheidung darüber liegt in der Autonomie der Hochschulen, die ja über entsprechende
Entscheidungsgremien verfügen, in denen alle Hochschulmitglieder repräsentiert werden.
Sicherlich wäre es sinnvoll, wenn zwischen Hochschulleitungen und
Studierendenvertretungen Gespräche stattfänden und ggf. auch Vereinbarungen über die
Verwendung der zusätzlichen Mittel getroffen würden.

12. Was ist, wenn ich die Studiengebühr nicht aufbringen kann?

Die Freie und Hansestadt Hamburg sichert den darlehensberechtigten Studierenden zu, dass
sie ein Darlehensangebot erhalten. Dazu wird sie entsprechende Vereinbarungen mit
Kreditinstituten schließen. Jede(r) Studierende kann dann einen Antrag stellen und erhält ein
Darlehen für die Zahlung der Studiengebühr.

13. Spielt es für den Darlehensantrag eine Rolle, was ich studiere?

Nein. Jede und jeder darlehensberechtigte Studierende wird ein Studiendarlehen zu gleichen
Konditionen erhalten. Entscheidend ist, dass die Hochschule die Darlehensberechtigung des
Antragstellers bzw. der Antragstellerin bestätigt hat.

14. Wer ist denn überhaupt darlehensberechtigt?

Darlehensberechtigt sind Deutsche, Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (und unter bestimmten Bedingungen deren Familienangehörige) sowie
Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben
haben.
15. Und gibt es weitere Einschränkungen?

Nach Vollendung des 35. Lebensjahres besteht kein Anspruch auf ein Studiendarlehen mehr.

16. Was ist mit ausländischen Studierenden, die nicht darlehensberechtigt sind?

Die Hochschulen sollen die Möglichkeit erhalten, dieser Gruppe von Studierenden die
Studiengebühr zu stunden.

17. Müssen meine Eltern für das Darlehen bürgen?

Nein, dieses Darlehen wird elternunabhängig vergeben. Studierende werden es in eigener
Verantwortung und ohne weitere Sicherheiten beantragen können.

18. Wie viel Geld kann ich über das Studiendarlehen erhalten?

Maximal könnten Sie 500 Euro pro Semester aufnehmen (entsprechend der Höhe der
Studiengebühr). Es wäre aber auch ein geringerer, den persönlichen Finanzierungs-
bedürfnissen angepasster Darlehensbetrag möglich.

19. Wie lange erhalte ich das Darlehen?

Der Darlehensanspruch besteht maximal für die Dauer der Regelstudienzeit plus vier
Semester. Studienzeiten an einer anderen staatlichen deutschen Hochschule oder
gleichgestellten Einrichtung werden dabei angerechnet.

20. Zu welchen Konditionen gibt es das Studiendarlehen?

Aktuell würde das Darlehen zu einem Zinssatz von unter 5 Prozent angeboten werden. (Stand:
Juni 2006)

21. Was ist denn, wenn die Zinsen steigen?

Der Zinssatz soll gedeckelt sein. Damit kann er eine bestimmte, vorab festgelegte Höhe nicht
überschreiten. Insofern würde jeder Darlehensnehmer und jede Darlehensnehmerin zu Beginn
des Darlehensvertrages genau wissen, mit welcher maximalen Belastung er oder sie zu
rechnen hat.
22. Muss ich schon während des Studiums Zinsen zahlen?

Nein, die Zinszahlungen würden gestundet und setzen gemeinsam mit der Tilgung erst nach
Ende des Studiums ein.

23. Wird ein BAföG-Darlehen in irgendeiner Weise berücksichtigt?

Ja. Wenn das Studiendarlehen inkl. Zinsen und die Darlehensschuld aus dem BAföG
zusammen die Höchstgrenze von 17.000 Euro überschreiten, wird der die Höchstgrenze
überschreitende Anteil des Studiendarlehens gestrichen.

24. Muss ich denn das Darlehen sofort nach Studienende zurückzahlen?

Nein. Die Rückzahlungspflicht soll erst 18 Monate nach Beendigung des Studiums einsetzen.
Damit bleibt ausreichend Zeit für einen erfolgreichen Berufseinstieg.

25. Wie lange habe ich Zeit für die Rückzahlung?

Es sollen maximal 25 Jahre für die Rückzahlung eingeräumt werden. In dieser Zeit soll eine
flexible Änderung der Tilgungsraten ebenso möglich sein wie Sondertilgungen. Damit kann
die Rückzahlung auf die individuellen Lebensumstände abgestimmt werden.

26. Und was ist, wenn ich nach dem Studium gar kein Geld verdiene?

Dann müssen Sie auch keine Rückzahlung leisten. Mehr noch: Die Rückzahlungspflicht soll
erst ab einem Nettojahreseinkommen von 12.720 Euro für Alleinstehende einsetzen. Eine
Familie mit zwei Kindern unterläge erst ab 28.920 Euro Nettojahreseinkommen der
Rückzahlungspflicht.

Stand: 28. Juni 2006

Veröffentlicht auf der website der Stadt Hamburg unter
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/wissenschaft-forschung/studiengebuehren.html
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