HAUSHALTSANMELDUNG 2019 DER FACHHOCHSCHULEN IN NRW - KOFI
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Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW Erstellt durch das Kompetenzzentrum Finanzwesen in NRW E-Mail: kofi@hs-duesseldorf.de Ansprechpartner/in: Dipl.-Betriebswirtin Heidi te Heesen Telefon: +49 211 4351-8217 E-Mail: heidi.teheesen@hs-duesseldorf.de Dipl.-Betriebswirt Michael Girschol Telefon: +49 211 4351-8219 E-Mail: michael.girschol@hs-duesseldorf.de Im Auftrag der Konferenz der Kanzlerinnen und Kanzler der Fachhochschulen NRW der Fachhochulen in NRW www.nrw.fh-kanzler.de Sprecher: Heinz-J. Henkemeier Telefon: +49 2371 566-121 E-Mail: henkemeier.heinz@fh-swf.de Sprecherin: Loretta Salvagno Telefon: +49 211 4351-9020 E-Mail: vizepraesidentin@hs-duesseldorf.de
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 1 Vorbemerkung 4 2 Antragsstellende Fachhochschulen 6 3 Digitalisierung, IT und Datenschutz-Grundverordnung 7 3.1 Vorbemerkung 7 3.2 Infrastruktur, Servicebereiche und Campus-Lizenzen 8 3.3 Bildung, Studium und Lehre 9 3.4 Forschung und Transfer 10 3.5 IT-Sicherheit & Datenschutz 10 IT-Sicherheitsbeauftragte 11 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 12 4 Verstetigung der Hochschulpaktmittel 13 4.1 Dynamisierung der verstetigten Hochschulpaktmittel 13 4.2 Verstetigungsstellen 14 5 Erhöhung der Qualitätsverbesserungsmittel (QVM) 15 6 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Tutoren 19 6.1 Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) 19 6.2 Dynamisierung der Haushaltsansätze für Hilfskräfte 19 7 Bundesteilhabegesetz 21 8 Änderungen im Mutterschutzgesetz 22 9 Dauerhafte Budgetbelastung durch DoSV 23 10 Forschung 24 10.1 Ausbau des wissenschaftlichen Mittelbaus 24 10.2 Stärkung der Forschungs- und Drittmittelservices 24
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 1 Vorbemerkung Die nachfolgende Haushaltsunterlage enthält unter Bezugnahme auf das Schreiben des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft vom 15. November 2017, Aktenzeichen 112 – 4020.2019 „Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019“ die Anmeldungen und Begründungen der Fachhochschulen in NRW, die von fachhochschulübergreifender Relevanz sind und somit von allen Fachhochschulen (siehe Kapitel 2) übereinstimmend angemeldet werden. Nach der Hochschulvereinbarung 2021 stellt das Land den Hochschulen eine auskömmliche und ver- lässliche Grundfinanzierung zur Verfügung. Jedoch werden nicht alle neuen Aufgaben und Anforde- rungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen in den Haushalten der Fachhochschulen berücksichtigt. Eine Übernahme zusätzlicher Leistungen der Hochschulen ohne hinreichende Kompensation widerspricht der Hochschulvereinbarung und der Aus- sage des Landes, dass die Grundfinanzierung der Hochschulen durch den Landeszuschuss auf der Grundlage der Hochschulvereinbarung gesichert ist. Die durch die Hochschulvereinbarungen zugesagte Planungssicherheit konnten die Hochschulen nur durch die Übernahme von finanziellen Einschränkungen bei der Grundfinanzierung erreichen: - Im Zukunftspakt 2007 verpflichteten sich die Hochschulen ab 2007 zur Übernahme von Besol- dungs- und Tarifanpassungen in Höhe von insgesamt 0,8 % der im Haushalt ausgewiesenen Per- sonalausgaben. Diese Verpflichtung wirkt bis heute fort, da auch nach Ablauf des Zukunftspaktes kein Ausgleich erfolgte. - In der Hochschulvereinbarung 2015 verpflichteten sich die Hochschulen hingegen zusätzlich erneut zur Übernahme weiterer Besoldungs- und Tarifanpassungen in Höhe von insgesamt 0,8 % der im Haushalt 2010 ausgewiesenen Personalausgaben. Auch diese Beteiligung an Besoldungs- und Tarifanpassungen wurde nach Ablauf der Hochschulvereinbarung 2015 nicht ausgeglichen. - In der Hochschulvereinbarung 2016 verpflichteten sich die Hochschulen zur Finanzierung eines umlagefinanzierten Fonds in Höhe von 0,9 % der Mittel für den laufenden Betrieb ohne Mieten und Bewirtschaftungskosten. Zwar wurde vertraglich vereinbart, dass die Mittel zweckgebunden an die Hochschulen zurückfließen, doch standen diese Mittel den einzelnen Hochschulen für deren Grund- bedarf nicht mehr zur Verfügung. - In der Hochschulvereinbarung 2021 verpflichteten sich die Hochschulen neben der Fortführung der Finanzierung des umlagefinanzierten Fonds aus der Hochschulvereinbarung 2016 (auf Basis der Mittel des Haushaltsjahres 2016) auch zur Übernahme einer gemeinsamen Minderausgabe in Höhe von 8 Mio. Euro jährlich. Die Berechnung der Minderausgabe für die jeweilige Hochschule erfolgt entsprechend der jeweiligen Mittel für den laufenden Betrieb ohne Mieten und Bewirtschaftungs- kosten. Diese finanziellen Zugeständnisse der Hochschulen hatten und haben noch zur Folge, dass die tat- sächlich zur Verfügung stehende Grundfinanzierung jährlich sinkt. Dieser Effekt wird zudem durch in den letzten 10 Jahren ausgebliebene Anpassungen in den Bereichen der sonstigen Sachausgaben (UT 7) sowie der Ausgaben für Investitionen (Titel 894 10) verstärkt. Abgemildert wird die Entwicklung durch die auf der Grundlage der Hochschulvereinbarung 2021 eingeleitete Erhöhung der Grundfinanzierung durch Verstetigung der Hälfte des Landesanteils der Hochschulpaktmittel sowie durch die zugesagte Finanzierung der 140 Verstetigungsstellen. Dies kann jedoch nur als Einstieg in die Verbesserung der 4
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW Grundfinanzierung gesehen werden. Ein weiterer begrüßenswerter Schritt wäre eine Abkehr von der Programmfinanzierung hin zu einer höheren Grundfinanzierung. Eine Fortführung finanzieller Zugeständnisse durch die Hochschulen in zukünftigen Hochschulverein- barungen würde die Hochschulen vor schwer zu bewältigende finanzielle Herausforderungen stellen und einen Widerspruch zur Aussage des Landes NRW zur Grundfinanzierung von Hochschulen be- deuten Die nachfolgenden Anmeldungen beziehen sich mehrheitlich auf finanzielle Bedarfe, die in den Hoch- schulen durch gesetzliche Änderungen sowie gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen in den letzten Jahren, entstanden sind. Zum anderen entstehen zusätzliche Aufwendungen durch Ent- wicklungen auf den Kapital- und Wirtschaftsmärkten, aber auch aufgrund gesellschaftlicher Verände- rungen. Die Digitalisierung schreitet voran und ist unumkehrbar. Doch diese Entwicklung hat auch eine Schat- tenseite. Kriminelle Energien sind unübersehbar, so dass auch der Schutz der digitalisierten Daten in einer Hochschule zukünftig erheblichen Aufwand für diese Hochschule bedeutet, um beispielsweise Hackerangriffe abzuwehren. Den antragstellenden Fachhochschulen ist bewusst, dass die Berücksichtigung der Anmeldung für das Land eine erhebliche Ansatzerhöhung bedeutet. Das Ergebnis zeigt jedoch auch, dass es den Fach- hochschulen unmöglich ist, die Aufgaben ohne Kürzungen bzw. Priorisierungen der Leistungen in Lehre, Forschung und Verwaltung zu erbringen. 5
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 2 Antragsstellende Fachhochschulen Die nachfolgende Haushaltsanmeldung wird von den 16 Fachhochschulen des Landes NRW in staat- licher Trägerschaft getragen: • Fachhochschule Aachen • Fachhochschule Bielefeld • Hochschule Bochum • Hochschule Bonn-Rhein-Sieg • Fachhochschule Dortmund • Hochschule Düsseldorf • Hochschule Hamm-Lippstadt • Technische Hochschule Köln • Fachhochschule Münster • Hochschule Niederrhein • Hochschule Ostwestfalen-Lippe • Hochschule Rhein-Waal • Hochschule Ruhr West • Fachhochschule Südwestfalen • Hochschule für Gesundheit • Westfälische Hochschule Darüber hinaus finden die Tatbestände im wesentlichen Teilen auch auf die staatlich refinanzierten Fachhochschulen Anwendung: • Evangelische Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe • Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen • Technische Hochschule Georg Agricola • Rheinische Fachhochschule Köln Für eine realistische Bezifferung der Bedarfsanmeldungen ist es zwingend erforderlich, die Größenord- nung der Fachhochschulen zu berücksichtigen. Das KoFi wird bei Bedarf und auf Anforderung Kenn- zahlen hierfür ausarbeiten. 6
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 3 Digitalisierung, IT und Datenschutz-Grundverordnung 3.1 Vorbemerkung Die Digitalisierung ist für die Hochschulen schon aktuell, aber insbesondere für die Zukunft die zentrale technische und strategische Herausforderung. Strategisch deshalb, weil es in keinem Fall nur darum geht, mit der technischen Ausstattung „auf der Höhe der Zeit“ zu sein, sondern weil es darum geht, alle Prozesse auf das digitale Zeitalter und die gesellschaftlichen Implikationen auszurichten. Dies betrifft neben den administrativen Unterstützungsprozessen auch die Kernprozesse Bildung (Studium, Lehre, Weiterbildung) sowie Forschung/Transfer. Die Landesregierung hat die Digitalisierung im Hochschul- bereich daher als ein Kernziel ihrer Bildungspolitik definiert. In der Koalitionsvereinbarung für die lau- fende Legislaturperiode heißt es hierzu: „Bauen und Investieren an unseren Hochschulen …Im Rahmen einer landesweiten Digitalisierungsoffensive werden wir die Möglichkeiten für das digitale Lehren und Lernen ausweiten. Hierzu werden wir den Investitionsstau beim dringend notwendigen Aus- bau der digitalen Infrastruktur an unseren Hochschulen und Forschungseinrichtungen auflösen. Bei der Umsetzung entsprechender Investitionsmaßnahmen sowie bei der Beschaffung von entsprechender Soft- und Hardware werden wir die Hochschulen unterstützen. Wir unterstützen zudem eine hochschul- übergreifende Vernetzung und überprüfen die Anerkennung von Massive-Online-Open-Course (MOOC)-Zertifikaten.“ Die nordrhein-westfälischen Hochschulen ihrerseits haben bereits 2016 den Datenverarbeitungs-Infra- strukturausschuss (DV-ISA) umgewandelt und umbenannt in Digitale Hochschule NRW (DH-NRW). Hiermit verbunden ist eine Ausweitung der Aufgaben der DH-NRW neben der IT-Infrastruktur auch auf IT-basierte Prozesse und Anwendungssysteme in Lehre, Forschung und Management-/Serviceberei- che. Die nachstehende Tabelle fasst den Mehrbedarf der Fachhochschulen in den Bereichen Infrastruktur, Lehre, Forschung und IT-Sicherheit sowie die Mittel für das entsprechende zusätzlich benötigte Perso- nal zusammen. Die Angaben beziehen sich auf eine größere Fachhochschule. Die sachliche Gliede- rung ist so oder ähnlich für alle Hochschulen gegeben. Die monetäre Bewertung kann aufgrund von Größe, Ausrichtung und örtlichen Gegebenheiten von Hochschule zu Hochschule variieren. 7
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW Allen Kapiteln ist gemein, dass sie vielfach nicht trennscharf voneinander abzugrenzen sind. Positio- nen, die bspw. in Kapitel 3.2 genannt werden, wirken ebenso in die weiteren Bereiche ein. Weiterhin weist die Tabelle die zu erwartenden Mehraufwendungen getrennt nach einmalig anfallenden Investiti- onen und Bedarf für den laufenden Betrieb aus. Die Konkretisierung und inhaltliche Erklärung der Ta- belle erfolgt in den Kapiteln 3.2 – 3.5. Kap. Art Investitionen Laufender Betrieb 3.2 Netzwerk-Infrastruktur Komponenten 700 T€ DFN, Wartung 300 T€ 3.2 Server-Infrastruktur Server, Lizenzen 600 T€ Wartung 90 T€ 3.2 Sonstige Infrastruktur PC-Pools 150 T€ Wartung 40 T€ Medientechnik 450 T€ 3.2 Anwendungen Campus-Lizenzen, etc. 380 T€ Management-Systeme 450 T€ 3.2 Zentralverwaltung Hardware + Lizenzen 30 T€ Wartung, Lizenzen 50 T€ 3.2 Infrastrukturbereiche Personaleinsatz 500 T€ 3.3 Bildung, Studium und Lehre Personaleinsatz 140 T€ 3.4 Forschung und Transfer Personaleinsatz 100 T€ 3.5 IT Sicherheit Intrusion Prävention System (IPS) 200 T€ Personaleinsatz 110 T€ 3.5.1 IT-Sicherheitsbeauftragte/r Personaleinsatz 90 T€ Gesamtbedarf Investitionen 2.510 T€ Laufender Betrieb 1.870 T€ 3.2 Infrastruktur, Servicebereiche und Campus-Lizenzen Um die IT-Verfügbarkeit und IT-Sicherheit zu erhöhen, den Usern mehr Netzwerk-Bandbreite zur Ver- fügung zu stellen, sowie den wachsenden Anforderungen der Bereiche gerecht zu werden, ist ein zeit- gemäßes IT-Netzwerk unerlässlich. Die exemplarisch von einer größeren Fachhochschule ermittelten zusätzlichen Bedarfe und Kosten stellen sich wie folgt dar. Netzwerk-Infrastruktur Lfd. Kosten p.a. DFN, Wartung 300 T€ Investitionskosten p.a. Netzkomponenten 700 T€ Server-Infrastruktur Lfd. Kosten p.a. Wartung 90 T€ Investitionskosten p.a. Server, Lizenzen 600 T€ Sonst. Infrastruktur PC Pools Hardware + Lizenzen 150 T€ Medientechnik Beamer, Medienpulte, Smartboards 450 T€ Lfd. Kosten Wartung 40 T€ Anwendungen Lfd. Kosten Campus-Lizenzen etc. 380 T€ Zentralverwaltung + RZ Investitionskosten p.a. Hardware + Lizenzen 30 T€ Lfd. Kosten Wartung. Lizenzen 50 T€ 8
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW Selbst wenn Teile hieraus durch Großgeräteanträge gesondert finanziert werden können, so müssen die Hochschulen nach der Garantiezeit die Wartungskosten selbst tragen. Problematisch ist zudem der Trend bei den Softwareanbietern, Software nur noch als Miet-Software und nicht mehr zum Kauf anzu- bieten. Dies war zunächst bei Adobe zu beobachten, andere Anbieter ziehen nach. Somit sind solche Produkte dann nicht mehr förderfähig, und sie führen zu laufenden Kosten und Abhängigkeit vom An- bieter. Die quantitativ und qualitativ gestiegenen Anforderungen und die Erwartungshaltungen an die Zentra- len Services bedingen zudem große Investitionen in workflow-unterstützende Service- und Manage- mentsysteme. Beispielhaft seien hier genannt: - Campus-Management-System (CAMS) - Dokumenten-Management – System (DMS) - Reporting und Business-Intelligence (BI) - Content-Management-System (CMS) - Portal-Lösungen und Web-Services; Apps (Web) Die laufenden Kosten für derartige Management-Systeme für Lizenzen, Beratung und Wartung belau- fen sich p.a. auf ca. 450 T€. Dies geht mit einem stark gestiegenen Personalaufwand in den Rechen- und Servicezentren einher. Ebenfalls exemplarisch für eine größere FH sind in diesem Bereich in den letzten Jahren drei E13 und fünf E10/11 Stellen geschaffen worden. Die Haushaltsbelastung für die zusätzlichen Personalkosten beträgt p.a. ca. 500 T€. 3.3 Bildung, Studium und Lehre Die Digitalisierung stellt auch eine strategische Herausforderung dergestalt dar, die Lehr- und Lernfor- mate sowie die Prüfungsformate zu überdenken und an die veränderten Herausforderungen (verän- derte Studieneingangsvoraussetzungen, veränderte Kompetenzprofile) anzupassen. Auch hierfür sind entsprechende Plattformen (eLearning-Plattformen, ILIAS / Moodle, Blended-Learn- ing-Modelle, Bewegtbild-Plattformen, etc.) vorzuhalten, zu betreuen und weiterzuentwickeln. Neben den laufenden Kosten, die zum Teil schon in den obigen Ansätzen berücksichtigt wurden, spie- len hier Projekte zur Erprobung und Weiterentwicklung eine entscheidende Rolle. Hier wäre es sehr wünschenswert, wenn das Land weiterhin entsprechende Programme auflegen würde. Vorzugsweise auch über die Digitale Hochschule NRW, um gemeinsame, hochschulübergreifende Entwicklungen zu befördern. Die Plattformen und Projekte müssen inhaltlich, didaktisch und technisch betreut werden. Hierfür ist entsprechendes Fachpersonal unerlässlich (min. 2,0 VZÄ E13). 9
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 3.4 Forschung und Transfer Auch hier wäre es sehr wünschenswert, wenn das Land weiterhin Programme auflegen würde, um den besonderen Herausforderungen der Digitalisierung auch in der Forschung begegnen zu können; vor- zugsweise über die DH NRW, um gemeinsame, hochschulübergreifende Entwicklungen zu fördern. Daneben ist die Finanzierung eines Forschungs-Informations-Systems (FIS) eine neue Herausforde- rung. Nicht nur zur Realisierung des Projektes „Kerndatensatz Forschung“, sondern insgesamt zur Un- terstützung der Forschungsprozesse in Hochschulen ist dies wichtig. Das Projekt CRIS.NRW ist dort der richtige Ansatz und muss – unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Fachhochschulen – weitergeführt und auskömmlich finanziert werden. Neben dem FIS wird auch das Forschungs-Daten-Management an sich eine große Herausforderung. Hier benötigen insbesondere die Fachhochschulen eine besondere Unterstützung, um sich technisch und strategisch auf dieses Thema vorbereiten zu können. Auch hier wäre eine Unterstützung und Ko- ordinierung durch die DH NRW wichtig. Das Thema FIS muss auch personell unterstützt werden. Hierfür sind im Minimum 1,5 VZÄ für die inhaltliche Umsetzung und die datentechnische Erhebung (1 VZÄ E13) und für die technische Umset- zung (0,5 VZÄ E11) erforderlich. 3.5 IT-Sicherheit & Datenschutz Die Gewährleistung der Informationssicherheit wird zukünftig ein wichtiger Erfolgsfaktor, rücken die Hochschulen doch mit der zunehmenden Abhängigkeit von der IT stärker in den Fokus von Hackern und Kriminellen. Neben Datendiebstahl und Angriffen auf IT-Systeme, um diese durch Viren oder an- dere Angriffsszenarien lahm zu legen, zum Absturz zu bringen oder als Botnetz zu missbrauchen, steigt auch die Gefahr von Erpressungsversuchen. Entsprechende Abwehrmaßnahmen sind der Einsatz zeit- gemäßer Firewalls oder die 2. Sophos Rahmenlizenzverlängerung (Software gegen E-Mail-Viren, Spam etc.), die zum 01.01.2017 erfolgte. Diese wurde durch die Hochschulen selbst zu 100% finanziert. Da bei einer zweiten Verlängerung gemäß aktueller Regelungen lediglich 10% förderfähig sind, haben die Hochschulen auf das aufwendige und ressourcenbindende Stellen eines entsprechenden Förder- antrags verzichtet. Ein weiterer Schritt zu einer wesentlichen Erhöhung der IT-Sicherheit wäre die Einführung eines Intru- sion Prävention System (IPS). Ein IPS sucht vorbeugend laufend aktiv im Netz nach Anomalien und Angriffsversuchen. Es meldet Angriffe möglichst früh, wehrt diese aktiv ab und verhindert, dass sie Schaden anrichten. Derartige moderne Systeme kommen heute mit relativ wenig Personalanteil aus, allerdings sind Aktualisierungen rund um die Uhr notwendig. Die profunde Kostenschätzung einer grö- ßeren Hochschule hat nach Durchführung diverser Teststellungen einen zusätzlichen Bedarf von 200.000 € ergeben. Bei all diesen Bemühungen und Projekten wird die Sicherstellung der Informationssicherheit und des Datenschutzes eine immer größere Rolle spielen. Die Weiterführung und Umsetzung des Projektes PRISMA konnte seinerzeit wegen fehlender Ressourcen nicht realisiert werden. Hier benötigen die Hochschulen dringende Unterstützung. 10
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW IT-Sicherheitsbeauftragte Das Land NRW hat am 01.07.2015 eine Informationssicherheitsleitlinie für die Behörden und Einrich- tungen des Landes verabschiedet. Die Leitlinie ist für die Hochschulen des Landes nicht bindend, sie wird aber ausdrücklich zur Umsetzung empfohlen. Die Hochschulen des Landes beabsichtigen dieser Empfehlung mit der Einführung eines Informationsmanagement - entsprechend der Leitlinie - zu folgen. Die Neuerungen des Europäischen Datenschutzes und die zunehmenden Bedrohungen und Gefähr- dungen der Informationsverarbeitung fordern von den Hochschulen die Bewältigung von immer kom- plexeren und vielfältigeren Herausforderungen beim Betrieb ihrer IT. Als angemessene Reaktion darauf soll an jeder Hochschule das Informationsmanagement an einen in Vollzeit beschäftigten IT-Sicher- heitsbeauftragten übertragen werden. Im Folgenden die Aufgaben eines IT-Sicherheitsbeauftragten (in Anlehnung an „Muster für eine Bestel- lung des/der IT-Sicherheitsbeauftragten“ des BSI): Der/Die IT-Sicherheitsbeauftragte (IT-SiBe) ist zuständig für alle Belange der Informationssicherheit innerhalb der Hochschule. Er/sie unterstützt die Hochschulleitung bei deren Aufgaben bezüglich der Informationssicherheit. Er/sie: - stimmt die Informationssicherheitsziele mit den Zielen der Hochschule ab. - erstellt die Leitlinie zur Informationssicherheit und stimmt diese mit der Leitungsebene ab. - stellt sicher, dass die abgestimmte Leitlinie zur Informationssicherheit allen Angehörigen der Hochschule bekannt gegeben wird. - verantwortet den Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der Informationssicherheitsorganisa- tion innerhalb der Hochschule. - erstellt und schreibt das Informationssicherheitskonzept der Hochschule fort und passt dieses auch an neue gesetzliche Gegebenheiten an. - erstellt und erlässt Richtlinien und Regelungen die Informationssicherheit betreffend. - berät die Hochschulleitung in allen Fragen der Informationssicherheit. - berichtet relevante, die Informationssicherheit betreffende Vorkommnisse an die Hochschullei- tung. - berichtet der Hochschulleitung regelmäßig über den aktuellen Stand der Informationssicherheit. - stellt den notwendigen Informationsfluss für das Informationssicherheitsmanagement sicher (z. B. durch Berichtswesen, Dokumentation). - stellt sicher, dass die Informationssicherheitsmaßnahmen inklusive der Zugriffsregelungen ak- tuell, aussagekräftig und nachvollziehbar dokumentiert werden. - initiiert und kontrolliert die Umsetzung von Informationssicherheitsmaßnahmen. - koordiniert zielgruppenorientierte Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen zum Thema In- formationssicherheit. - plant und konzeptualisiert die Notfallvorsorge und erstellt ein Notfallhandbuch zur Bewältigung von Notfällen (bzw. arbeitet eng mit dem/der Notfallbeauftragten zusammen, falls in der Hoch- schule eine solche Rolle besetzt ist). 11
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW - bindet alle Mitarbeiter der Hochschule in den Informationssicherheitsprozess und die Notfallvor- sorge ein. - übernimmt die Leitung der Analyse und Nachbearbeitung von Informationssicherheitsvorfällen. - arbeitet mit anderen Beauftragten aus dem Gebiet der (Informations-)Sicherheit zusammen (z. B. Datenschutzbeauftragter, Geheimschutzbeauftragter). - nimmt regelmäßig an Fortbildungen zur Informationssicherheit teil. Die Fachhochschulen bitten, die Kosten für diese Stelle (Entgeltgruppe 13 TV-L) in Höhe von ca. 90.000 € pro Jahr zu finanzieren. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Im engen Zusammenhang mit IT-Sicherheit ist auch die Entwicklung im Bereich Datenschutz zu sehen, die verdeutlicht, dass das Personal für IT – und Datensicherheit dringend verstärkt werden muss. Am 24.Mai 2016 trat die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) in Kraft. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten ab dem 25. Mai 2018. Die DSGVO ist eine Verordnung, mit der die Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht werden. Dadurch soll einerseits der Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden. Die Verordnung ersetzt die aus dem Jahr 1995 stammende Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Den Hochschulen werden für die Umsetzung der Vorgaben erhebliche Aufwände entstehen. Da sich die Kosten in den Hochschulen derzeit nicht abschätzen lassen, wird auf Detailanmeldungen verzichtet. Es wird gebeten, hierfür insgesamt für den Haushalt 2019 in geeigneter Form Vorsorge zu treffen. 12
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 4 Verstetigung der Hochschulpaktmittel Mit der Verstetigung der Hälfte des Landesanteils der Hochschulpaktmittel bekennt sich die Landesre- gierung zu einer auskömmlichen Finanzierung der Hochschulen des Landes. Dies ist begrüßenswert, erkennt sie damit an, dass die Nachfrage nach Studienplätzen allen Prognosen nach konstant hoch bleiben wird. Gleichermaßen gilt diese hohe Studienplatznachfrage für die vier staatlich refinanzierten Fachhochschulen, bei denen eine anteilige Verstetigung der Hochschulpaktmittel allerdings noch nicht umgesetzt wurde. Eine im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der Refinanzierungsverträge ange- messene Berücksichtigung wäre nicht nur konsequent und sachdienlich, sondern auch für die Aufga- benerfüllung dieser Hochschulen unerlässlich. Vor diesem Hintergrund weisen die Fachhochschulen zudem auf die Notwendigkeit der Verstetigung des Bundesanteils an den Hochschulpaktmitteln hin. 4.1 Dynamisierung der verstetigten Hochschulpaktmittel Die durch den Hochschulpakt geschaffenen, zusätzlichen Studienplätze werden im Umfang der verste- tigten Mittel dauerhaft vorzuhalten sein. Die Mittel müssen nach den Rahmenbedingungen zu mehr als 50 % für Personal verwendet werden. Diese Vorgabe wurde bei den meisten Hochschulen weit über- schritten. Sowohl vor diesem Hintergrund, als auch im Hinblick auf die Positionierung als attraktive, verantwor- tungsvolle Arbeitgeber, haben die nordrhein-westfälischen Fachhochschulen bereits jetzt mehr als 40% des zusätzlichen, hochschulpaktfinanzierten Personals unbefristet eingestellt. Durch die Verstetigung von Hochschulpaktmitteln ab dem Haushaltsjahr 2017 (UT 8) soll weiteres Personal dauerhaft abgesi- chert werden. Die unmittelbar aus dem Landeshaushalt zugewiesenen Hochschulpaktmittel finanzieren folglich Daueraufgaben und sind elementarer Teil der Hochschulfinanzierung. Zur dauerhaften Absicherung des Personals gehört unmittelbar eine Anpassung der verstetigten Hoch- schulpaktmittel an die Tarif- und Besoldungserhöhungen, um die die nordrhein-westfälischen Fach- hochschulen hiermit bitten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit Einführung der Globalhaus- halte das Personal nur noch zu 96,8% ausfinanziert wurde, wäre die Übernahme der gesamten Tarif- und Besoldungserhöhungen des hochschulpaktfinanzierten Personals aus eigenen Mitteln für die Hochschulen kaum verkraftbar. Eine unbürokratische Regelung hierfür könnte langfristig mit einer Verlagerung der Mittel aus dem UT 8 in die UT 1-7 getroffen werden. Dies würde die dargestellte Dynamisierung mit einem Automatismus hinterlegen und den Hochschulen administrativen Mehraufwand durch die Trennung der Mittel erspa- ren. Ebenso vor dem Hintergrund der unmittelbaren Zuweisung dieser Mittel aus dem Landeshaushalt wäre eine solche Vorgehensweise sachgerecht. 13
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 4.2 Verstetigungsstellen Das MKW hat sich während der Landeswissenschaftskonferenz am 15.12.2017 erneut dazu bekannt, dass die 140 in den Haushaltsplänen bereits zugewiesenen Verstetigungsstellen ab dem Jahr 2021 im Umfang von mindestens 250.000 Euro finanziert werden. Dies werde voraussichtlich nicht durch eine Verlagerung der Stellen / Mittel von den Universitäten erfolgen, sondern müsse mit dem Ministerium für Finanzen verhandelt werden. Die Fachhochschulen erwarten eine konkrete Zusage hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt der Finanzierung und weisen darauf hin, dass auch hier eine Dynamisierung erfor- derlich ist. Die bisherigen Zusagen ergeben sich aus dem Erläuterungsband zum Einzelplan 06 des Haushaltsplanentwurfs 2016: „Die Fachhochschulen sollen in ihrer Bedeutung unterstützt und gestärkt werden. Hierzu sieht der Ent- wurf des Haushaltes 2016 letztmalig einen Zuwachs von 70 Nominalstellen der Besoldungsgruppe W 2 vor. Insgesamt stehen seit 2014 den Fachhochschulen 140 Nominalstellen der Besoldungsgruppe W 2 zusätzlich zur Verfügung. Es handelt sich um Stellen ohne Besoldungsaufwand, die aus Mitteln des Hochschulpaktes finanziert werden. Nach dessen Auslaufen sollen im Einzelplan 06 als Kompensation 140 W 2 Stellen wegfallen und die entsprechenden Mittel (z. Z. 250.000 € / Stelle) haushaltsneutral an die Fachhochschulen verlagert werden. Mittelfristiges Ziel ist es, ein Verhältnis von 40 zu 60 bei der Aufteilung der Kapazitäten zwischen Fachhochschulen und Universitäten zu erreichen.“ Dies wurde in einem gemeinsamen Gespräch am 24.05.2016 mit den Abteilungsleitungen des MKW, Herrn Meyer und Herrn Möhler bestätigt. 14
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 5 Erhöhung der Qualitätsverbesserungsmittel (QVM) Zum Wintersemester 2011/12 wurde das Studienbeitragsgesetz NRW durch das Gesetz zur Verbes- serung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Artikel 2 des Ge- setzes zur Verbesserung von Chancengleichheit beim Hochschulzugang in Nordrhein-Westfalen) ab- gelöst. Seit dem Jahr 2011 (erstmals zum WS 2011/12) stellt das Land NRW den Hochschulen (im Sinne des § 1 HG) im Rahmen des Gesetzes zur „Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen“ Landesmittel in Höhe von jährlich mindestens 249 Mio. Euro bereit, um den Wegfall der Studienbeiträge zu kompensieren. Dieser Betrag entspricht den Studienbei- trägen, die den Hochschulen im Jahr 2009 zur Verfügung standen. Seit dem Jahr der Einführung der Qualitätsverbesserungsmittel bis zum Wintersemester 2016/17 ist die Zahl der Studierenden an den partizipierenden Hochschulen in NRW um rd. 41 % gestiegen; seit dem Wintersemester 2009/10 (Basis für die Mittelberechnung) stiegen die Studierendenzahlen sogar um rd. 46 %. Eine Anpassung der zur Verfügung gestellten Mittel durch das Land erfolgte bisher nicht - es blieb über die Jahre hinweg bei dem gesetzlich verankerten Mindestbetrag in Höhe von 249 Mio. Euro für die Hochschulen in NRW. Unberücksichtigt bleibt dabei bis heute, dass im Basisjahr 2009 vier neue Fachhochschulen (Hoch- schule Hamm-Lippstadt, Hochschule Ruhr-West, Hochschule Rhein-Waal, Hochschule für Gesundheit 15
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW in Bochum) gegründet wurden, die mit einer geringen Anzahl von Studierenden (insgesamt 296 Studi- enanfängerinnen und -anfänger) bei der Berechnung der Qualitätsverbesserungsmittel berücksichtigt wurden. Im Vergleich dazu studierten im WS 2016/17 insgesamt 18.408 junge Menschen an den vier neuen Fachhochschulen. Unberücksichtigt blieb auch, dass es Hochschulen gab, die keine Studienbeiträge erhoben. Dies hat für die Hochschulen erhebliche finanzielle Folgen: Konnten für das Basisjahr 2009 pro Semes- ter 314 Euro über die Studienbeiträge für jede/n Studierende/n ermittelt werden, so waren dies im Jahr 2017 gerade mal noch 205 Euro. Bei jährlicher Betrachtung sank der Betrag von 628 Euro im Jahr 2009 auf 410 Euro im Jahr 2017. Bei der Zugrundelegung des Basisbetrages pro Studierenden aus dem Jahr 2009 (314 Euro pro Se- mester / 628 Euro pro Studienjahr) ergeben sich jährliche Fehlbeträge für die Hochschulen - bis ein- schließlich 2017 von insgesamt 596,2 Mio. Euro: 2011 10,3 Mio. Euro (für das Wintersemester) 2012 50,8 Mio. Euro 2013 73,3 Mio. Euro 2014 94,8 Mio. Euro 2015 111,5 Mio. Euro 2016 123,3 Mio. Euro 2017 132,2 Mio. Euro 16
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW Die Qualitätsverbesserungsmittel sind nach Gesetz zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr- und Studienbedingungen, insbesondere für die Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamt- lichem Lehrpersonal und Studierenden einzusetzen. Gemäß der Auswertung des MKW zu den Hoch- schulfortschrittsberichten 2011 bis 2013 haben die Fachhochschulen (inkl. der refinanzierten Hoch- schulen) durchschnittlich 64 % der verausgabten Mittel für Personalausgaben eingesetzt. Finanzielle Ausgleiche für Besoldungs- und Tarifanpassungen erfolgten nicht - anders als bei den Mitteln der Grundfinanzierung bei der das Land NRW gemäß Hochschulvereinbarung NRW 2021 Besoldungs- und Tarifanpassungen innerhalb der Laufzeit in voller Höhe übernimmt. Die Hochschulen hatten Besoldungs- und Tarifanpassungen für das eingesetzte Personal von 2011 bis 2016 von insgesamt +13,4 % zu tragen. 17
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW Durch die fehlende Berücksichtigung der kontinuierlich gestiegenen Studierendenzahlen sowie der Be- soldungs- und Tarifanpassungen bei der Mittelbereitstellung haben die Hochschulen seit Einführung der Qualitätsverbesserungsmittel ihre Maßnahmen im Laufe der Jahre einschränken müssen. Um den eingeführten Standard zu halten, müssen jährlich immer mehr Mittel für Personalkosten eingesetzt wer- den. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Umsetzung anderer sinnvoller Maßnahmen gefährdet ist bzw. bereits bestehende personelle Einsätze eingeschränkt, wenn nicht gar gestrichen werden müs- sen. Angesichts der genannten Fakten halten es die Fachhochschulen für notwendig, die Qualitätsverbes- serungsmittel an die gewachsene Zahl der Studierenden anzupassen. Damit die qualitätsverbessernde Wirkung nachhaltig sein kann, ist aus Sicht der Fachhochschulen eine Erhöhung der Qualitätsverbes- serungsmittel erforderlich. 18
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 6 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie Tutoren 6.1 Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) wurden neben einem allgemeinen Mindestarbeitslohn auch bestimme Dokumentations- und Aufbewahrungs- pflichten für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 des Vierten Bu- ches Sozialgesetzbuch (geringfügig Beschäftigte) eingeführt. Nach § 17 MiLoG sind für diesen Perso- nenkreis verpflichtend Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeich- nungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt auf- zubewahren. Die Hochschulen trifft diese Regelung überwiegend in Bereich der studentischen und wissenschaftli- chen Hilfskräfte sowie der Tutoren. Die permanente Abwicklung und Kontrolle der Dokumentations- pflicht erfolgt in den Hochschulen in der Regel im Personalbereich und stellt dort eine erhöhte Arbeits- belastung dar, die häufig nur durch zusätzlichen Personaleinsatz bewältigt werden kann. Der Ausschluss der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie der Tutoren von den Do- kumentations- und Aufbewahrungspflichten des MiLoG würde die Personalbereiche der Fachhoch- schulen entlasten und Kapazitäten für andere Aufgaben freisetzen. 6.2 Dynamisierung der Haushaltsansätze für Hilfskräfte Die Erhöhung der Vergütungen für Hilfskräfte im Haushalt 2018 wird von den Hochschulen sehr be- grüßt. Wie bereits in der Haushaltsanmeldung für 2018 umfassend ausgeführt, passen die Hochschu- len aufgrund der allgemeinen Tarifentwicklungen, die auf den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deut- scher Länder (TdL) über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte beruhen, regelmäßig an. Diese Richtlinien gelten für wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte an Universitäten, Technischen Hochschulen / Technischen Universitäten, Kunst-, Musik- und Fachhoch- schulen, die nach § 1 Absatz 3 TV-L vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind. Die hier aufgeführten Höchstsätze werden jährlich erhöht: Ab dem 01. Januar 2008 + 2,90 % Ab dem Sommersemester 2009 + 3,00 % Ab dem Sommersemester 2010 + 1,20 % Ab dem Sommersemester 2011 + 1,50 % Ab dem Sommersemester 2012 + 1,90 % Ab dem Sommersemester 2013 + 2,65 % Ab dem Sommersemester 2014 + 2,95 % Ab dem Sommersemester 2015 + 2,10 % Ab dem Sommersemester 2016 + 2,30 % Ab dem Sommersemester 2017 + 2,00 % Ab dem Sommersemester 2018 + 2,35 % 19
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW Aus diesem Grund wurde im Laufe der Jahre der ursprüngliche Stundensatz durch die Hochschulen mehrmals erhöht: Jahr Stundensatz studentischer Hilfskräfte Durchschnittlicher %ualer Anstieg Bemerkungen 2007 5,58 € 2010 5,58 € - 9,17 € rd. 49,7 % *) *) zum Jahr 2007 2015 8,50 € - 10,60 € rd. 9,7 % **) **) zum Jahr 2010 2017 8,84 € - 10,70 € rd. 7,5 % ***) ***) zum Jahr 2015 In der aktuellen Hochschulvereinbarung NRW 2021 - wie auch in den Vorgängervereinbarungen - ist als Leistung des Landes die Berücksichtigung von Besoldungs- und Tarifanpassungen in voller Höhe innerhalb der Laufzeit der Hochschulvereinbarung fixiert. Zwar werden studentischen Hilfskräfte, wis- senschaftlichen Hilfskräfte sowie Tutoren vom TV-L ausgenommen - jedoch sind die Richtlinien der TdL verbindlich für die Hochschulen. Von daher ist es folgerichtig, auch die Ansätze der Vergütungen für diesen Personenkreis künftig an die Tarifsteigerungen anzupassen. 20
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 7 Bundesteilhabegesetz Am 29.12.2016 wurde das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 verkündet. Es trat am 01.01.2018 in Kraft. Artikel 1 BTHG enthält das neu gefasste Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX). Artikel 2 BTHG umfasst die Änderungen des SGB IX als Übergangsrecht zum Jahr 2017. Mit dem BTHG wurde § 96 Abs. 8 SGB IX (ab 01.01.2018 § 179 Abs. 8 SGB IX) neu gefasst (Artikel 2 Nr. 7b BTHG). Die Neufassung ergänzt § 96 Abs. 8 SGB IX dahingehend, dass zu den durch die Tätigkeit der Schwerbe- hindertenvertretung entstehenden und damit durch den Arbeitgeber zu tragenden Kosten auch die Fi- nanzierung einer Bürokraft in erforderlichem Umfang gehört. In der Gesetzesbegründung wird zu Arti- kel 2 Nr. 7b BTHG ausgeführt, dass die gestiegenen Anforderungen an die Schwerbehindertenvertre- tung eine bessere Ausstattung mit Hilfspersonal erfordern, damit die Schwerbehindertenvertretungen ihren Aufgaben besser nachkommen können. Aus dieser Änderung resultiert ein zusätzlicher Unterstützungs- und Finanzierungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber, der in dieser Form bisher nicht durch eine Le- galdefinition vorgegeben war und daher auch im Zuschuss für den laufenden Betrieb der Fachhoch- schulen bislang keine Berücksichtigung findet. Diesen Mehrbedarf bitten wir in einem angemessenen Verhältnis zur jeweiligen Zahl der an einer Fachhochschule beschäftigten Menschen mit Behinderun- gen und Gleichgestellte zur berücksichtigen. 21
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 8 Änderungen im Mutterschutzgesetz Vor dem Hintergrund der Ausdehnung des unmittelbaren Schutzes des Mutterschutzrechts auf Studen- tinnen durch das Gesetz zur Neureglung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (§1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG), sind an den nordrhein-westfälischen Fachhochschulen umfangreiche organisatorische Maßnahmen im Zuge des Inkrafttretens der Neuregelung zum 01.01.2018 und auch in den Folgejahren zu erwarten. Die zusätzlich auf die Hochschulen zukommenden Aufgaben wurden in einer Informati- onsveranstaltung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Düsseldorf am 6. November 2017 sehr ausführlich erörtert. Es entsteht ein einmaliger Mehrbedarf im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für - die Anpassung der bestehenden tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen an die neuen Regelungen des Mutterschutzgesetzes pro Fachbereich und - die Neuerstellung von online-Gefährdungsbeurteilungen für Studentinnen nach „Studieninhal- ten (z.B. Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften) sowie - die Implementierung der erweiterten gesetzlichen Anforderungen und die Prozessoptimierung. Hierfür wird im ersten Jahr mit einem Mehraufwand von einer 0,5 Stelle TVL-E9 und einer 0,25 Stelle TVL-13 im Bereich der Studierendenverwaltung ausgegangen. Ein kontinuierlicher Mehrbedarf zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes für Studentinnen entsteht bei der Umsetzung von Maßnahmen aus den Gefährdungsbeurteilungen bzw. Durchführung und Kon- kretisierung von Gefährdungsbeurteilungen: bei Studentinnen aus den Bereichen mit mittleren Gefähr- dungen z.B. chemisch/biologischer Laborbereich, Sportbereich etc. sind Begehung und die Risikobe- wertung (unverantwortbare Gefährdungen) durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und den Betriebs- arzt analog der Beschäftigten, durchzuführen. Nach §10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG ist der werdenden Mutter ein Gespräch über die weiteren Anpassungen Ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten. Zu berück- sichtigen ist ferner eine deutliche Erhöhung des Meldeverfahrens an die Bezirksregierung durch den Bereich Arbeitsschutz (neu bei Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit). Im Regelbetrieb wird bei der Betreuung von schwangeren Studentinnen mit einem Aufwand von einer 0,25 Stelle TVL-9 und einer 0,1 Stelle TVL-13 im Bereich der Studierendenverwaltung gerechnet. Zusammenfassung der Mehrkosten für den Mutterschutz für Studentinnen anhand einer Bei- spielrechnung: Aufgaben / Mehraufwand 2018 2019 ff Anpassung und Neuerstellung Online Gefährdungsbeurteilung 8.500 - 500 Einsatzstunden Arbeitsschutz / 0,25 Stelle TVL-13 16.250 16.250 150 Einsatzstunden Betriebsarzt (110 Euro/Std.) 16.500 16.500 0,5 Stelle TVL-9 / 0,25 TVL-9 25.000 12.500 0,25 TVL-13 / 0,1 TVL-13 16.250 6.500 Gesamt 82.500 51.750 22
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 9 Dauerhafte Budgetbelastung durch DoSV Der flächendeckende Einsatz des DoSV in NRW wird - wie mit dem MKW vereinbart - mit dem Ziel forciert, sämtliche Plätze in zulassungsbeschränkten Studiengängen hierüber zu vergeben. Mit dem Ausbau des DoSV steigen auch die finanziellen Beiträge der Hochschulen. Nach einem Be- schluss der Finanzministerkonferenz vom 22.10.2015 erhöht sich der Kostenanteil, den die Hochschu- len zu tragen haben, sukzessive: 15 % für das Jahr 2015 30 % für das Jahr 2016 60 % für das Jahr 2017 100 % ab dem Jahr 2018 Bei Zugrundelegung der aktuellen Gesamtkosten sowie des aktuellen Verteilungsschlüssels anhand der Stimmrechte in der Hochschulrektorenkonferenz bedeutet dies für die Hochschulen in NRW eine jährliche Mehrbelastung zwischen 33.000 EUR und 99.000 EUR. Dauerhafte Budgetbelastung durch DoSV Anzahl Studie- Stimmanteile rende HRK Betrag 5.000 - 10.000 2 32.828 € 10.001 - 15.000 3 49.242 € 15.001 - 20.000 4 65.657 € 20.001 - 25.000 5 82.071 € 25.001 - 30.000 6 98.485 € Aufgrund der Zunahme der Zahl der einbezogenen Studiengänge sowie eines großen Optimierungs- bedarfs der eingesetzten technischen Systeme sind weiter steigende Gesamtkosten zu erwarten. Diese bedeuten für die Hochschulen in den kommenden Jahren erhebliche Mehrbelastungen. Für das Jahr 2018 hat das MKW die Absicht erklärt, weiterhin die hochschulseitigen Teilnahmebeträge unmittelbar an die Stiftung für Hochschulzulassung zu zahlen und entsprechende Haushaltsmittel in Ansatz zu bringen. Die nordrhein-westfälischen Fachhochschulen würden eine Fortführung dieser Pra- xis in 2019 und darüber hinaus sehr begrüßen. 23
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW 10 Forschung Die nordrhein-westfälischen Fachhochschulen bilden eine vielseitige und differenzierte Forschungs- landschaft. Neben dem ursprünglichen Auftrag der anwendungsorientierten Forschung haben die Fachhochschulen unter anderem Forschungsschwerpunkte aufgebaut, engagieren sich in Verbundpro- jekten und sind starker Partner der Wirtschaft sowie des lokalen Mittelstands. Sie werben Drittmittel von Bund, Land, EU sowie weiteren Geldgebern ein und bearbeiten hiermit Fach- und Querschnitts- themen. In ihren individuellen Zielvereinbarungen haben sich die Fachhochschulen zur Stärkung und zum weiteren Ausbau ihrer jeweiligen Forschungsschwerpunkte bekannt. In der Koalitionsvereinbarung für die laufende Legislaturperiode heißt es hierzu: „Studienbedingungen, Wissenstransfer und Internationalisierung Fachhochschulen sind durch ihre Anwendungsorientierung und ihrem direkten Bezug insbesondere zu mittelständischen Unternehmen ein wichtiger regionaler Ansprechpartner für die Verwirklichung inno- vativer anwendungsorientierter Vorhaben. Aufbauend auf den bereits vorhandenen Strukturen und Ak- tivitäten der Fachhochschulen soll die Forschung gestärkt werden.“ Die Professorinnen und Professoren stehen dabei vor der Herausforderung, dies ohne nennenswerte personelle Unterstützung bei einem Lehrdeputat von 18 SWS zu leisten. In den Hochschulverwaltun- gen müssen die Strukturen und der Aufwand berücksichtigt werden. Daher ist dringend eine Unterstüt- zung der Forschung an Fachhochschulen erforderlich. 10.1 Ausbau des wissenschaftlichen Mittelbaus Sofern Drittmittel für Forschungsprojekte eingeworben werden, ist dies in der Regel mit entsprechen- den (befristeten) Personalzuweisungen für die Projektumsetzung verbunden. Für die Akquise und den Aufbau von Forschungs- und Drittmittelaktivitäten benötigen die Professorin- nen und Professoren an Fachhochschulen jedoch dringend dauerhafte Unterstützung. Die ohnehin ge- ringe Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WMA) an Fachhochschulen ist vorrangig zur Unterstützung der Lehre in Übungen und Praktika, Laborbetreuung etc. beschäftigt. In der Regel kommen nicht einmal 0,5 WMA auf eine Professur im MINT-Bereich. In geistes-, wirtschafts- gesundheitswissenschaftlichen und gestalterischen Bereichen ist das Verhältnis noch gravierender. Hierdurch geht ein enormes Forschungs- und Transfer-Potenzial verloren. 10.2 Stärkung der Forschungs- und Drittmittelservices Mit dem kontinuierlichen Ausbau der Forschungsaktivitäten geht sowohl in Forschung und Lehre, als auch in der Verwaltung ein gestiegener Personalbedarf einher. Während das wissenschaftliche Perso- nal durch die jeweiligen Projekte in der Regel finanziert ist, hat ein nennenswerter forschungsbedingter Stellenaufwuchs im Bereich der Hochschulverwaltungen nicht stattgefunden, lediglich zu Beginn der 90er Jahre haben die Fachhochschulen eine Stelle für den Aufbau von Forschungsstrukturen erhalten. Den Ausbau der Forschungsaktivitäten haben die Fachhochschulen verwaltungsseitig bisher durch Verschiebungen von Ressortzuschnitten, temporärer Finanzierung unbefristeten Personals und nicht zuletzt durch die Übertragung zusätzlicher Aufgaben auf die vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter bewältigt. 24
Haushaltsanmeldung 2019 der Fachhochschulen in NRW Hervorzuheben ist weiterhin die Komplexität der Aufgaben im Bereich der Forschungsförderung. Die Entwicklung und Umsetzung einer Forschungsstrategie, die Positionierung und Vernetzung der eige- nen Hochschule im internationalen Umfeld sowie der Entwurf auch fremdsprachiger Verträge erfordern hoch qualifiziertes Personal. Dies gilt ebenso für die Umsetzung der Trennungsrechnung. Die Differenzierung in einen hoheitlichen und einen wirtschaftlichen Bereich erfordert hohes Spezialwissen in den Bereichen Bilanzierung, Un- ternehmensbesteuerung und Forschungsrahmenplan Horizont 2020. Zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau der Forschungslandschaft der nordrheinwestfälischen Fach- hochschulen ist zusätzliches Personal für die haushaltsmäßige Drittmittelverwaltung unerlässlich. Mit der Hochschulvereinbarung 2021 haben sich die Fachhochschulen verpflichtet, den Landeshochschul- entwicklungsplan umzusetzen, die Landesregierung hat sich ihrerseits verpflichtet, die Fachhochschu- len hierbei zu unterstützen. Fazit: Die Fachhochschulen halten daher ein Ausbauprogramm zur Stärkung der Forschungs- und Trans- ferstrukturen an Fachhochschulen für dringend geboten. Hierzu würden wir gerne in den Dialog treten. 25
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