Heizungstausch und solarthermische Anlagen - Förderungsrichtlinie des Landes Steiermark gültig vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

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Heizungstausch und solarthermische Anlagen - Förderungsrichtlinie des Landes Steiermark gültig vom 1.1.2022 bis 31.12.2022
Förderungsrichtlinie des Landes Steiermark
gültig vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

Heizungstausch
und solarthermische Anlagen

Steirischer Umweltlandesfonds und allgemeine Umweltschutzmaßnahmen
Heizungstausch und solarthermische Anlagen • Förderungsrichtlinie • Fachabteilung Energie und Wohnbau

Steirischer Umweltlandesfonds
und allgemeine Umweltschutzmaßnahmen
Förderungsrichtlinie
gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

Inhaltsverzeichnis

1      Zielsetzung.............................................................................................................. 2
2      Dauer der Förderungsaktion ................................................................................... 2
3      Wie und was wird gefördert? .................................................................................. 2
4      Begriffsbestimmungen ............................................................................................ 3
5      Wer kann eine Förderung beantragen? .................................................................. 4
6      Können Förderungen miteinander kombiniert werden? ......................................... 4
7      Förderungsvoraussetzungen .................................................................................. 4
8      Biomassekessel ...................................................................................................... 6
9      Wärmepumpen ....................................................................................................... 8
10     Solarthermische Anlagen ...................................................................................... 10
11     Wie erfolgt die Förderungsabwicklung? ............................................................... 13
ANHANG ...................................................................................................................... 15

Für Layout und Inhalt verantwortlich:
Abteilung 15 - Fachabteilung Energie und Wohnbau
Referat Sanierung und Ökoförderungen
E-Mail: umweltlandesfonds@stmk.gv.at
Internet: http://www.wohnbau.steiermark.at/oekofoerderungen

Herausgeber
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 – Energie, Wohnbau, Technik
Landhausgasse 7, 8010 Graz
Telefon: +43 (316) 877 2931
E-Mail: abteilung15@stmk.gv.at

© Fassung November 2021

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Gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

1 Zielsetzung
Das Ziel der vorliegenden Förderungsrichtlinie ist die Reduktion von klima- und gesund-
heitsschädlichen Emissionen bei gleichzeitiger Verminderung des Einsatzes von nicht
erneuerbaren Ressourcen. Damit wird zugleich den Strategien des Landes Steiermark
im Bereich Klima und Energie sowie Luftreinhaltung Rechnung getragen. Ergänzend
soll auf Basis der vorliegenden Förderungsrichtlinie die Wertschöpfung in den steiri-
schen Regionen gesteigert, die Technologieentwicklung gefördert und ein Beitrag zur
Sicherung und Erhöhung der Beschäftigung erreicht werden.

2 Dauer der Förderungsaktion
Förderungsanträge können ausschließlich im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. De-
zember 2022, und nur solange finanzielle Mittel verfügbar sind, eingebracht werden.
Außerhalb dieses Zeitraums eingebrachte Förderungsanträge können bei der Förde-
rung nicht berücksichtigt werden.

3 Wie und was wird gefördert?
Das Land Steiermark gewährt für sein Gebiet einmalige, nicht rückzahlbare Zu-
schüsse. Diese Investitionskostenzuschüsse gelten nur bei Vorliegen der in dieser
Richtlinie festgelegten Voraussetzungen. Sie sind nur im Ausmaß ihrer anteilsmäßigen
Zurechenbarkeit zu den von der Förderung erfassten Gebäuden oder Gebäudeteilen
möglich.

Folgende Förderungen sind möglich:

           Biomassekessel – siehe Pkt. 8
           Wärmepumpen – siehe Pkt. 9
Für das jeweils zu versorgende Objekt darf keine Anschlussmöglichkeit bzw. eine
Anschlussmöglichkeit nur bei finanziell unzumutbaren Umstellkosten an ein verfügba-
res Nah-/Fernwärmenetz im Sinne von Pkt. 7.2 a) bestehen.

Die Förderungen beziehen sich ausschließlich auf den Ersatz von Heizungen auf Ba-
sis fossiler Brennstoffe (wie Erdöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle/Koks, Allesbrenner) so-
wie auf den Ersatz von Stromheizungen (sowohl Stromspeicherheizungen wie z.B.
Nachtspeicherheizungen als auch Stromdirektheizungen).

Für die Förderung von Fernwärmeanschlüssen bietet das Land Steiermark eine geson-
derte Förderung an (siehe https://wohnbau.steiermark.at/oekofoerderungen).

Weiters werden gefördert:
           Solarthermische Anlagen – siehe Pkt. 10
Die Einbringung der Förderungsanträge kann online oder mittels Antragsformular per
Fax, E-Mail oder im Postweg erfolgen (siehe dazu auch Pkt. 11).

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4 Begriffsbestimmungen

Feuerungsanlage, die in einem Kessel wahlweise feste Brennstoffe aus Biomasse
(Holz) oder feste fossile Brennstoffe (z.B. Kohle, Koks) verfeuern kann

Zentralheizungsanlage oder Etagenheizung auf Basis von Presslingen (Pellets) oder
Hackschnitzeln, jeweils mit automatischer Beschickung und Wärmeabgabe auf Basis
eines wasserführenden Wärmeabgabesystems
Die Nennwärmeleistung der Heizung muss der Heizlast des Gebäudes entsprechen.
Es muss eine vollautomatische Befüllung aus dem Bevorratungsbereich bzw. -behälter
erfolgen. Die Lagermenge des Brennstoffs muss ausgenommen bei Etagenheizungen
so ausgelegt sein, dass ein Auffüllen höchstens zweimal pro Jahr erforderlich wird.

Kombination aus Photovoltaikelement (PV) und thermischem Solarkollektor (T) in einer
gemeinsamen Einheit
Der Hybridkollektor produziert Strom und Wärme und erreicht zudem eine höhere Ge-
samtenergieeffizienz als Standard PV-Kollektoren bei gleicher Flächennutzung.

Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw.
Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Zentralheizungsanlage oder Etagenheizung, die wahlweise automatisch beschickt mit
Presslingen/Pellets oder mit Scheitholz (Holzvergaserkessel) betrieben werden kann,
wobei die Wärmeabgabe auf Basis eines wasserführenden Wärmeabgabesystems er-
folgt.
Pelletskessel, die untrennbar mit einem Biomasse-Festbrennstoffkessel verbunden
sind, gelten ebenfalls als Kombikessel auch wenn sie getrennte Brennkammern aufwei-
sen.

Darunter fallen folgende Sondernutzungen:
           Schulen
           Kindergärten
           Pflegeheime
           Schüler- und Studentenheime
           Öffentliche und allgemein zugängliche Sportanlagen
           Vereine
           Gemeindeeigene Gebäude/Gebäudeteile

Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die baulich in sich ab-
geschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die ganzjährige Führung eines
eigenen Haushalts ermöglichen
Im Falle von Wohnvarianten wie z.B. Pflege-, Schüler- oder Studentenheimen, die keine
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Wohnung im Sinne der angeführten Definition darstellen, aber zur ganzjährigen Benüt-
zung gedacht sind, gilt: Die Zahl der förderungsfähigen Wohneinheiten errechnet sich
aus der Gesamtnutzfläche dividiert durch 50, abgerundet auf ganze Zahlen, zumindest
jedoch 1 Wohnung.

5 Wer kann eine Förderung beantragen?
Folgende natürliche oder juristische Personen können Förderungsanträge stellen:
a)    Jeweils im Rahmen von Wohnnutzungen: EigentümerInnen, HauptmieterIn-
      nen, WohnungeigentumswerberInnen, dingliche Nutzungsberechtigte, bevoll-
      mächtigte Hausverwaltungen sowie Bauträger im Sinne der Gewerbeordnung
      1994 bzw. des Bauträgervertragsgesetzes
b)    BetreiberInnen von Nutzungseinheiten für Sondernutzung gemäß Punkt 4.6
      für die zu diesen Sonderzwecken genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteilen, so-
      fern sie entweder nicht unternehmerisch tätig sind oder im Fall einer unterneh-
      merischen Tätigkeit eine De-minimis-Förderung möglich ist
c)    KleinstunternehmerInnen, sofern eine De-minimis-Förderung möglich ist

6 Können Förderungen miteinander kombiniert wer-
  den?
Es kann entweder der Heizungstausch-Biomasse (wahlweise für Pellets-/Hack-
schnitzelkessel oder Scheitholz-/Kombikessel) oder der Heizungstausch-Wärme-
pumpen beantragt werden. Eine Förderung für eine solarthermische Anlage ist zu-
sätzlich möglich.
Für dieselbe Anlage dürfen allerdings keine weiteren Förderungen durch gleiche oder
andere Dienststellen des Landes Steiermark oder durch die Landwirtschaftskammer
Steiermark in Anspruch genommen werden.
Eine Kombination mit weiteren Förderungen, die nicht von Dienststellen des Landes
Steiermark oder der Landwirtschaftskammer Steiermark angeboten werden, ist im Rah-
men dieser Förderungsrichtlinie möglich.

7 Förderungsvoraussetzungen

a)    Die Lieferung und Montage der Anlage sowie ihrer Komponenten dürfen zum
      Zeitpunkt des Förderungsantrags noch nicht erfolgt sein. Gleichermaßen dürfen
      für die Anlage noch keine Rechnungen inkl. Zahlungsnachweisen vorliegen.
      Erst mit dem Erhalt der Förderungsbestätigung werden die angestrebten Förde-
      rungsgelder für den/die FörderungswerberIn reserviert.
b)    Es dürfen nur neue (ungebrauchte) Komponenten/Anlagenteile verwendet
      werden.
c)    Die Errichtung, Übergabe sowie Bestätigung der erfolgreichen Inbetriebnahme
      von Anlagen darf nur von einem aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften
      befugten Unternehmen durchgeführt werden.
d)    Es darf für das zu versorgende Objekt innerhalb der letzten 8 Jahre keine För-
      derung für den selben Förderungszweck im Rahmen des Umweltlandesfonds
      oder der Wohnbauförderung des Landes Steiermark in Anspruch genommen
      worden sein.

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Mit Ausnahme der Förderung für solarthermische Anlagen gilt:
a)     Ausgenommen bei finanziell unzumutbaren Umstellkosten darf keine Anschluss-
       möglichkeit des zu versorgenden Objektes an ein verfügbares und geeignetes
       Nah- oder Fernwärmenetz gegeben sein: Für den Energiebezug eines solchen
       Nah-/Fernwärmenetzes gilt:
       Mindestens 80% der Energie
-      stammen aus erneuerbaren Quellen oder
-      stammt aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne der Richt-
       linie 2012/27/EU oder
-      stammt aus Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt oder
-      stammt aus einer Kombination der vorangehend angeführten Energiequellen
       Geeignete Fernwärmenetze im Sinne der vorliegenden Richtlinie können abge-
       fragt werden unter: https://wohnbau.steiermark.at/oekofoerderungen
b)     Ist die Anlage Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes samt dazugehören-
       den Wohnhäusern, darf kein Anspruch auf eine Förderung seitens der Landwirt-
       schaftskammer Steiermark bestehen. Dabei ist nur der Standort der Anlage und
       nicht der Name des Förderungswerbers (der Förderungswerberin) maßgeblich.
c)     Sämtliche fossile bzw. strombetriebene Altanlagen im Sinne der Förderungs-
       richtlinie müssen im Zuge des Heizungstausches inkl. allfällige Brennstofftanks
       nachweislich außer Betrieb genommen und fachgerecht entsorgt werden.
d)     Bei Wärmepumpen muss zusätzlich eine Bestätigung vorgelegt werden, dass
       die Anlage fachgerecht und richtlinienkonform ausgeführt wurde und alle relevan-
       ten Gesetze, Bestimmungen und Normen eingehalten wurden. Diese Bestäti-
       gung muss durch einen zertifizierten Wärmepumpen-Installateur oder ein ein-
       schlägiges Ingenieurbüro, sofern dieses die Planung der Wärmepumpe durchge-
       führt hat, erfolgen.
e)     Es muss entweder ein maximal 10 Jahre alter, gültiger Energieausweis vor-
       gelegt werden oder eine geförderte Energieberatung des Landes Steiermark
       in Anspruch genommen werden.
       Im Falle der Vorlage des Energieausweises muss die Kopie des Stammdaten-
       blattes und das Blatt zum Wärme- und Energiebedarf vorgelegt werden, bei Ener-
       gieausweisen mit Ausstelldatum ab 1.6.2014 zusätzlich auch die Angabe der ID-
       Nummer der ZEUS-Datenbank.
       Im Falle der Inanspruchnahme der geförderten Energieberatung muss diese
       durchgeführt werden, bevor der Förderungsantrag gestellt wird (nur in Aus-
       nahmefällen jedoch spätestens vor Errichtung der Anlage). Es muss die EBS-
       Manager-ID angegeben werden. Nähere Informationen zur Energieberatung kön-
       nen abgefragt werden unter:
       https://www.ich-tus.steiermark.at/cms/beitrag/12069922/78585612

Unter die anrechenbaren Investitionskosten fallen folgende Kosten:
-    Kosten für Material und Montage, bei Heizungstausch auch inklusive allfälliger
     Brennstoffzubringung, Regelung und gedämmter Verbindungleitungen im Heizraum
-    Kosten für Verbindungsleitungen zur direkten Wärmeversorgung weiterer Ge-
     bäude

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-    Kosten für bauliche Maßnahmen zur Gewinnung der Umweltwärme bei Wärme-
     pumpen (z.B. Flachkollektoren, Tiefensonden, Brunnenanlagen)
-    Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel und
     Tankanlagen
Begleitende bauliche Maßnahmen wie z.B. Künetten und Übergabestationen (ein-
schließlich Wärmetauscher für die Warmwasserbereitung) werden nicht gefördert.
Bemessungsgrundlage sind die jeweils nachgewiesenen Kosten, bei möglichem
Vorsteuerabzug ohne Umsatzsteuer. Für die Anrechenbarkeit der Investitionskosten ist
es erforderlich, dass der Förderungsantrag vor Lieferung und Montage bzw. zusätzlich
vor Rechnungslegung inkl. Zahlungsnachweisen erfolgt.

8 Biomassekessel
Es wird der Ersatz von bestehenden, fossilen Heizungssystemen und Stromheizungen
entweder durch neue automatisch beschickte Holzheizungen (Pellets- und Hack-
schnitzelkessel) entsprechend Pkt. 4.2 oder Scheitholz- bzw. Kombikessel mit wahl-
weiser händischen Beschickung entsprechend Pkt. 4.5 jeweils bis zu einer Nennwär-
meleistung von maximal 400 kW gefördert.
Die Förderung von Scheitholz- und Kombikesseln kann im Großraum Graz (Stadt
Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Raaba-
Grambach, Seiersberg-Pirka) nicht in Anspruch genommen werden.

a)       Die Verbindungsleitungen im Heizraum müssen gedämmt sein.
b)       Es müssen die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie UZ 37 und ein
         Kesselwirkungsgrad von mindestens 85 % eingehalten werden.
c)       Bei Scheitholz- und Kombikesseln über 18 kW Nennheizleistung ist abwei-
         chend zur UZ 37-Richtlinie ein Emissionsgrenzwert bei der CO-Teillast (50 % der
         Nennlast bzw. kleinste Leistung) von 750 mg/MJ jedenfalls einzuhalten.
d)       Bei Pellets- und Hackschnitzelkesseln in der Stadt Graz1 ist bei Feuerungs-
         anlagen für feste Brennstoffe über 8 kW Nennheizleistung der erhöhte Staube-
         missionsgrenzwert von 4,0 g pro m2 Bruttogeschoßfläche und Jahr einzuhalten.
         Für sonstige Gemeinden im Großraum (Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Hart
         bei Graz, Hausmannsstätten, Raaba-Grambach, Seiersberg-Pirka) gilt diese An-
         forderung sinngemäß als Förderungsvoraussetzung.
         Die spezifische Staubemission StEspez ist auf der Grundlage der nachstehenden
         Formeln mittels des Staubrechners der Stadt Graz zu berechnen, siehe dazu:
         https://www.umwelt.graz.at/cms/beitrag/10189336/4849688/Staubrech-
         ner_des_Grazer_Umweltamtes.html

         StEspez = 5,85 * P * StE [g/(m²a)]   oder StEspez = 0,0045 * HWB * StE [g/(m²a)]
                       BGF                                          BGF

1   Gemäß Beschränkungszone der Stadt Graz für die Raumheizung „Deckplan 2“
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         Dabei bedeuten:
         StEspez    spezifische Staubemission [g/m²a]
         StE        Staubemission der Feuerungsanlage lt. Prüfbericht [mg/MJ]; 1mg/MJ
                    entspricht 1,55mg/Nm³
         P          Nennwärmeleistung Pn der Feuerungsanlage (oder Heizlast Ptot des
                    Gebäudes) [kW]
         BGF        beheizte Bruttogeschossfläche des Gebäudes [m²]
         HWB        Jahres‐Heizwärmebedarf in [kWh]

e) Die förderungsfähigen Kesseltypen sind unter https://wohnbau.steiermark.at/oeko-
   foerderungen abrufbar.

Es gelten die nachstehend angeführten Förderungssätze. Darüber hinaus ist die För-
derung mit maximal 30 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten begrenzt. Nähere
Informationen zu den anrechenbaren Investitionskosten sind unter Pkt. 7.3 angeführt.

    Ausstieg aus                                                 Förderung [€] max.

                                                        Pellets- und         Scheitholz- und
                                                    Hackschnitzelkessel       Kombikessel
    fossilen Brennstoffen, Stromheizungen und
                                                          2.400,-                2.000,-
    Allesbrennern

    Zuschläge für                                                Förderung [€] max.

                                                       Pellets- und          Scheitholz- und
                                                    Hackschnitzelkessel       Kombikessel

    Umwälzpumpen (Pauschalbetrag)                          100,-                  100,-
    Hygieneschichtladespeicher (innen- oder
                                                           100,-                  100,-
    außenliegender Wärmetauscher)
    Vollautomatischen Betrieb2                               -                    100,-
    Lagerbevorratung für Pellets, die ein Auffül-
                                                             -                    100,-
    len höchstens zweimal pro Jahr erfordert

Wenn die Anlage mehrere Wohngebäude versorgt, dann werden die angeführten För-
derungssätze wie folgt erhöht:
-     bei nicht auf dem gleichen Grundstück befindlichen Ein- und Zweifamilienwohnhäu-
      sern durch Multiplikation mit der Anzahl der Gebäude
-     bei Mehrfamilienwohnhäusern ab 3 Wohneinheiten durch Multiplikation mit der An-
      zahl der Wohneinheiten

a)       ausgefüllte Fertigstellungsmeldung mit zugeteilter Antragsnummer

2
  Ein vollautomatischer Betrieb ist gewährleistet, wenn eine automatische Zündeinrichtung und
eine Brennstoffbevorratung über den Füllraum in Kombination mit einem Pufferspeichervolumen
von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung der Heizungsanlage vorliegt, sodass dies ei-
ner automatischen Beschickung gleichgesetzt werden kann.
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b)    Bestätigung der Übergabe und erfolgreichen Inbetriebnahme: Nachweis
      durch ein Übergabeprotokoll (Kopie), aus dem die fachgerechte und richtlinien-
      konforme Ausführung von dem aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften be-
      fugten Unternehmen bestätigt wird. Als Vorlage für das Übergabeprotokoll kann
      z.B. folgende Vorlage verwendet werden: https://www.wko.at/branchen/ge-
      werbe-handwerk/sanitaer-heizung-lueftung/uebergabeprotokolle.html
c)    bei Pellets- und Hackschnitzelkessel im Großraum Graz: Nachweis über die
      Einhaltung der spezifischen Staubemission StEspez gemäß Punkt 8.1 d) durch
      firmenmäßige Bestätigung eines aufgrund gewerberechtlichen Vorschriften be-
      fugten Unternehmens
d)    ausgefülltes und unterfertigtes Bestätigungsblatt
      (verfügbar auf https://wohnbau.steiermark.at/oekofoerderungen)
e)    Rechnungen mit Zahlungsnachweisen (Kopie) mit zumindest folgenden Inhal-
      ten: Angaben von Marke, Art und Leistung des Kessels inkl. Brennstoffzubrin-
      gung, Regelung, gedämmten Verbindungsleitungen im Heizraum, Montagekos-
      ten, Entsorgung der Altanlage (Kessel und allfällige Brennstofftanks bzw. Strom-
      heizung), Durchführung der erforderlichen Berechnungen und Dokumentationen
f)    Bestätigung des regionalen Nah-/Fernwärmenetzunternehmens bzw. der Ge-
      meinde (falls keine Fernwärmeversorgung im Ort vorhanden ist), dass das zu
      versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage nicht an ein geeignetes be-
      stehendes Fernwärmenetz angeschlossen werden kann, ausgenommen bei fi-
      nanziell unzumutbaren Umstellkosten
g)    Energieausweis oder Bestätigung über die Energieberatung - siehe jeweils
      Pkt. 7.2 e)
h)    Fotos der Anlage bzw. Anlagenteile inklusive Lagerraum (jeweils in entsprechen-
      der Qualität)
i)    Anlässlich der Erstinbetriebnahme sind gemäß § 32 Steiermärkisches Hei-
      zungs- und Klimaanlagengesetz 2021 von der prüfberechtigten Person die Daten
      des Prüfprotokolls der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Da-
      tenbank zu übermitteln. Die dabei automatisch erstellte Anlagennummer ist der
      Förderungsstelle von der prüfberechtigten Person oder dem/der Förderungs-
      werber/in binnen drei Monaten nach der Erstinbetriebnahme bekanntzuge-
      ben.
j)    De-minimis-Erklärung (verfügbar auf https://wohnbau.steiermark.at/oekofoer-
      derungen) für KleinstunternehmerInnen entsprechend Pkt. 5 c) oder BetreiberIn-
      nen von Nutzungseinheiten für Sondernutzung entsprechend Pkt. 5 b) im Falle
      einer unternehmerischen Tätigkeit

9 Wärmepumpen
Es wird der Ersatz von bestehenden fossilen Heizungssystemen und Stromheizungen
durch neue Wärmepumpen gefördert. Darunter fallen Erdwärmepumpen, Grundwas-
serwärmepumpen und Luftwärmepumpen.

a) Die Wärmepumpe muss den EHPA-Gütesiegelkriterien, Abschnitt 2.1 „Technical
   Conditions“ der EHPA regulations for granting the international quality label for
   electrically driven heat pumps, in der Version 1.7 vom 07.06.2018 entsprechen.

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b) Anlagen mit einem GWP3 unter 1.500 erhalten die volle Förderung. Anlagen mit
   einem GWP über 2.000 werden nicht gefördert. Bei Anlagen mit einem Kältemittel
   mit einem GWP zwischen 1.500 und 2.000 wird die Förderung um 20 % reduziert.
c) Die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems darf höchstens 40°C betragen.
d) Verbindungsleitungen im Heizraum müssen gedämmt sein.
e) Die förderungsfähigen Wärmepumpen sind unter https://wohnbau.steier-
   mark.at/oekofoerderungen abrufbar.

Es gelten die nachstehend angeführten Förderungssätze. Darüber hinaus ist die För-
derung mit maximal 30 % der anrechenbaren Investitionskosten begrenzt. Nähere In-
formationen zu den anrechenbaren Investitionskosten sind unter Pkt. 7.3 angeführt.

    Ausstieg aus                                               Förderung [€] max.

                                                  Luftwärmepumpen       Erd- u.Grundwasser-
                                                                           wärmepumpen
    fossilen Brennstoffen, Stromheizungen und
                                                      1.000,-                  2.400,-
    Allesbrennern

    Zuschläge für                                              Förderung [€] max.

                                                  Luftwärmepumpen       Erd- u. Grundwasser-
                                                                           wärmepumpen
    Umwälzpumpen (Pauschalbetrag)                      100,-                   100,-
    die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit
    mindestens 2 kWp und mindestens 1 kWp
                                                       500,-                        --
    pro 5 kW Nennleistung der Wärmepumpe
    (bei A2W35)

Wenn die Anlage mehrere Wohngebäude versorgt, dann werden die angeführten För-
derungssätze wie folgt erhöht:
-     bei nicht auf dem gleichen Grundstück befindlichen Ein- und Zweifamilienwohnhäu-
      sern durch Multiplikation mit der Anzahl der Gebäude
-     bei Mehrfamilienwohnhäusern ab 3 Wohneinheiten durch Multiplikation mit der An-
      zahl der Wohneinheiten

a)       ausgefüllte Fertigstellungsmeldung mit zugeteilter Antragsnummer
b)       Bestätigung der Übergabe und erfolgreichen Inbetriebnahme: Nachweis
         durch ein Übergabeprotokoll (Kopie), aus dem die fachgerechte und richtlinien-
         konforme Ausführung von dem aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften be-
         fugten Unternehmen bestätigt wird. Als Vorlage für das Übergabeprotokoll kann
         z.B. folgende Vorlage verwendet werden:
         https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/sanitaer-heizung-lueftung/ue-
         bergabeprotokolle.html
c)       Nachweis der Einhaltung der maximalen Vorlauftemperatur durch firmenmä-
         ßige Bestätigung des auf Grund der gewerberechtlichen Vorschriften befugten

3   Bestimmung nach 5. IPCC Sachstandsbericht
                          Förderungsrichtlinie • Heizungstausch und solarthermische Anlagen                     9
Gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

      Unternehmens
d)    ausgefülltes und unterfertigtes Bestätigungsblatt
      (verfügbar auf https://wohnbau.steiermark.at/oekofoerderungen)
      Für das „befugte Unternehmen“ kann auf dem Bestätigungsblatt entweder der
      zertifizierte Wärmepumpen-Installateur oder das einschlägige Ingenieurbüro, so-
      fern dieses die Planung der Wärmepumpe durchgeführt hat, firmenmäßig zeich-
      nen.
e)    Rechnungen mit Zahlungsnachweisen (Kopie) mit zumindest folgenden Inhal-
      ten:
      Angaben zu Marke, Art und Leistung der Wärmepumpe inkl. Wärmegewinnung,
      Regelung, gedämmte Verbindungsleitungen im Heizraum, Montagekosten, Ent-
      sorgung der Altanlage (Kessel und allfällige Brennstofftanks bzw. Stromheizung),
      Durchführung der erforderlichen Berechnungen und Dokumentationen
f)    Bestätigung des regionalen Nah-/Fernwärmenetzunternehmens bzw. der Ge-
      meinde (falls keine Fernwärmeversorgung im Ort vorhanden ist), dass das zu
      versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage nicht an ein geeignetes be-
      stehendes Fernwärmenetz angeschlossen werden kann, ausgenommen bei fi-
      nanziell unzumutbaren Umstellkosten
g)    Energieausweis oder Bestätigung über die Energieberatung (siehe jeweils Pkt.
      7.2 e)
h)    Fotos der Anlage bzw. Anlagenteile in entsprechender Qualität
i)    De-minimis-Erklärung (verfügbar auf https://wohnbau.steiermark.at/oekofoer-
      derungen) für KleinstunternehmerInnen entsprechend Pkt. 5 c) oder BetreiberIn-
      nen von Nutzungseinheiten für Sondernutzung entsprechend Pkt. 5) b im Falle
      einer unternehmerischen Tätigkeit

10 Solarthermische Anlagen
Förderungsfähig sind Investitionen in neue solarthermische Anlagen sowie in neue was-
serbasierende Hybridanlagen, die für die Warmwasserbereitung bzw. Heizungsunter-
stützung von Gebäuden mit erstmaliger Baubewilligung vor dem 8. Oktober 20214
vorgesehen sind.

a)    Die installierte Bruttokollektorfläche der solarthermischen Anlage muss unab-
      hängig vom Verwendungszweck mindestens 4 m2 betragen.
b)    Es muss eine der folgenden Zertifizierungen vorliegen:
      -   Der Lieferant der solarthermischen Anlage muss das „Austria Solar-Güte-
          siegel“ führen (https://www.solarwaerme.at/guetesiegel/guetesiegel-betriebe
          führen oder
      -   die eingesetzten Kollektoren müssen nach der Umweltzeichenrichtlinie
          UZ 15 zertifiziert sein oder
      -   die eingesetzten Kollektoren sind nach „Solar Keymark“ zertifiziert, die Ab-
          sorber weisen keine galvanische Beschichtung auf und es wird eine 10-jährige
          Garantie für die Kollektoren gewährt.

4
  Datum des Inkrafttretens von § 80b Stmk. Baugesetz in der Fassung LGBl. Nr. 91/2021
(Solarthermie- bzw. Photovoltaik-Verpflichtung für Neubauten)
                       Förderungsrichtlinie • Heizungstausch und solarthermische Anlagen                10
Gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

c)   Die Hybridkollektoren müssen über einen Prüfbericht einer akkreditierten Prüf-
     stelle (z.B. AIT oder TÜV) verfügen oder in der GET Produktdatenbank www.pro-
     duktdatenbank-get.at gelistet sein.
d)   Es muss ein Wärmemengenzähler installiert sein oder es muss eine Wär-
     memengenbilanzierung durch eine entsprechende technische Einrichtung er-
     folgen.
e)   Verbindungsleitungen im Heizraum sowie Leitungen der solarthermischen An-
     lage oder Hybridanlage außerhalb von beheizten Räumen müssen gedämmt
     sein.

                    Förderungsrichtlinie • Heizungstausch und solarthermische Anlagen               11
Gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

Es gelten die nachstehend angeführten Förderungssätze. Darüber hinaus ist die För-
derung mit maximal 30 % der anrechenbaren Investitionskosten begrenzt. Nähere In-
formationen zu den anrechenbaren Investitionskosten sind unter Pkt. 7.3 angeführt.

 Bruttoflächen                                                   Förderung [€] max.

 bis 10 m2                                                             150,-/m2

 für jeden weiteren m2                                                 100,-/m2

 Zuschlag Hybridkollektoren                                             50.-/m2

 Ohne Heizungseinbindung (Deckelung)                             Förderung [€] max.

 Ein- und Zweifamilienwohnhaus                                          2.000,-
                                                             1.800,- für drei Einheiten und
 ab drei Wohneinheiten                                                zusätzlich
                                                            300,- pro weiterer Wohneinheit

 Sondernutzung, unternehmerische Nutzung                                5.000,-

 Mit Heizungseinbindung (Deckelung)                              Förderung [€] max.

 Ein- und Zweifamilienwohnhaus                                          3.000,-
                                                             2.700,- für drei Einheiten und
 ab drei Wohneinheiten                                                zusätzlich
                                                            500,- pro weiterer Wohneinheit

 Sondernutzung, unternehmerische Nutzung                                7.000,-

a)    ausgefüllte Fertigstellungsmeldung mit zugeteilter Antragsnummer
b)    Bestätigung der Übergabe und erfolgreichen Inbetriebnahme: Nachweis
      durch ein Übergabeprotokoll (Kopie), aus dem die fachgerechte und richtlinien-
      konforme Ausführung von dem aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften be-
      fugten Unternehmen bestätigt wird. Als Vorlage für das Übergabeprotokoll kann
      z.B. folgende Vorlage verwendet werden:
      https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/sanitaer-heizung-lueftung/ue-
      bergabeprotokolle.html
c)    ausgefülltes Bestätigungsblatt
      (verfügbar auf https://wohnbau.steiermark.at/oekofoerderungen)
d)    Rechnungen mit Zahlungsnachweisen (Kopie) mit zumindest folgenden Inhal-
      ten:
      Angaben von Marke und Type der solarthermischen Kollektoren bzw. Hybridkol-
      lektoren, Wärmemengenzähler oder technische Einrichtung zur Wärmemengen-
      bilanzierung, Regelung, gedämmte Verbindungsleitungen, Montagekosten,
      Durchführung der erforderlichen Berechnungen und Dokumentationen

                         Förderungsrichtlinie • Heizungstausch und solarthermische Anlagen               12
Gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

e)    Eine der folgenden Bestätigungen:
      -   Austria Solar-Gütesiegel-Bestätigung des Lieferanten oder
      -   Nachweis der Zertifizierung der Solarkollektoren nach UZ 15 oder
      -   Nachweis der Zertifizierung nach Solar Keymark + Nachweis des Nichtvorlie-
          gens einer galvanischen Beschichtung der Absorber + Nachweis einer 10-
          jährigen Garantie für die Kollektoren, jeweils durch firmenmäßige Bestätigung
          des aufgrund der gewerberechtlichen Vorschriften befugten Unternehmens
f)    Bruttoflächennachweis mittels Kollektorprüfbericht; im Fall von Hybridkollekt-
      oren mittels Datenblatt aus einem Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle oder
      mittels Nachweis der Listung in der GET-Produktdatenbank
g)    Fotos der Anlage bzw. Anlagenteile in entsprechender Qualität
h)    De-minimis-Erklärung (verfügbar auf https://wohnbau.steiermark.at/oekofoer-
      derungen) für KleinstunternehmerInnen entsprechend Pkt. 5 c) oder BetreiberIn-
      nen von Nutzungseinheiten für Sondernutzung entsprechend Pkt. 5 b) im Falle
      einer unternehmerischen Tätigkeit

11 Wie erfolgt die Förderungsabwicklung?
Die Förderung verläuft in einem zweistufigen Verfahren. Im Schritt 1 erfolgt der För-
derungsantrag für eine oder mehrere Maßnahmen. Dieser muss vor Lieferung und
Montage der Anlage bzw. zusätzlich vor Rechnungslegung inkl. Zahlungsnachweisen
erfolgen. Im Schritt 2 erfolgt die Fertigstellungsmeldung nach Errichtung der An-
lage(n). Die Förderungsauszahlung ist an die vollständige Erfüllung der Förderungsbe-
dingungen dieser Richtlinie geknüpft.

Bei der Antragstellung über das Antragsformular online wird ein Bestätigungs-E-Mail
mit zugeteilter Antragsnummer und einem Link zur Online-Fertigstellungsmeldung auf
der dafür vorgesehenen Plattform übermittelt.
Alternativ ist auch ein Antrag mittels Antragsformular per Fax, E-Mail oder im Post-
weg5 möglich. Dieser ist zu richten an:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 - Fachabteilung Energie und Wohnbau
Referat Sanierung und Ökoförderung
Landhausgasse 7, 8010 Graz
Fax: +43 (316) 877 4569
E-Mail: umweltlandesfonds@stmk.gv.at

Das Formular zur Fertigstellungsmeldung mit der zugeteilten Antragsnummer wird in
diesem Fall im Postweg übermittelt.
Mit der Zuteilung der Antragsnummer werden die Förderungsmittel für die Dauer von 9
Monaten reserviert.

Nach Errichtung der Anlage kann innerhalb einer Frist von 9 Monaten ab Zuteilung der

5Für das Datum des Einlangens des Förderungsantrages oder der Fertigstellungsmeldung beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung zählt der Poststempel.
                      Förderungsrichtlinie • Heizungstausch und solarthermische Anlagen                13
Gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

Antragsnummer die Förderungsauszahlung über die Fertigstellungsmeldung online
mittels des in diesem Zeitraum gültigen Links beantragt werden.

Alternativ ist bei im Postweg eingebrachten Anträgen im selben Zeitraum auch eine
schriftliche Beantragung der Förderungsauszahlung über die zugesandte Fertigstel-
lungsmeldung per Fax, E-Mail oder im Postweg5 möglich. Die Fertigstellungsmel-
dung ist bei einer der unter http://www.wohnbau.steiermark.at/oekofoerderungen gelis-
teten Einreichstellen einzubringen.

                     Förderungsrichtlinie • Heizungstausch und solarthermische Anlagen               14
Gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

ANHANG

      Die Festsetzung und Zusicherung der Förderung sowie die Auszahlung der In-
      vestitionskostenzuschüsse erfolgt durch das Amt der Steiermärkischen Landes-
      regierung, Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik, FA Energie und Wohnbau,
      Referat Sanierung und Ökoförderung.
                                                     teien vereinbaren, dass auf das ge-
      genständliche Rechtsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden ist und be-
      stimmen für alle aus diesem Vertrag etwa entstehenden Rechtsstreitigkeiten ge-
      mäß § 104 JN einvernehmlich den ausschließlichen Gerichtsstand des jeweils
      sachlich zuständigen Gerichtes mit Sitz in Graz. Änderungen und Ergänzungen
      dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ausnahmslos der Schrift-
      form. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder wer-
      den, wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertrags-
      teile verpflichten sich jedoch, in einem solchen Fall unverzüglich die nichtige Ver-
      tragsbestimmung durch eine solche rechtsgültige Vertragsbestimmung zu erset-
      zen, die der nichtigen Bestimmung gemessen an der Absicht der Vertragspartner
      bei Vertragsabschluss und dem wirtschaftlichen Gehalt der Vertragsbestimmun-
      gen am nächsten kommt.

Die Förderungswerberin/der Förderungswerber verpflichtet sich die mit dem gegen-
ständlichen Antrag vorgelegten Nachweise, detaillierte Originalrechnungen und Zah-
lungsbelege für die Dauer von 7 Kalenderjahren ab dem Zeitpunkt der Durchführung
der geförderten Maßnahme gesichert aufzubewahren und weiters
a)    die errichtete Anlage ordnungs- und bestimmungsgemäß zu betreiben,
b)    einer allfälligen Kontrolle durch die Organe des Förderungsgebers, den Steier-
      märkischen Landesrechnungshof oder eine von diesen Stellen beauftragte oder
      ermächtigte Person zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der hiermit ein-
      gegangenen Verpflichtungen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu den
      üblichen Geschäftszeiten Zutritt zur Anlage zu gewähren,
c)    eventuellen Rechtsnachfolgern alle Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis
      zwischen FörderungsnehmerIn und -geber rechtswirksam zu überbinden und
      dies bis spätestens 14 Tage nach rechtswirksamer Übertragung dem Förde-
      rungsgeber schriftlich unter Bekanntgabe aller relevanten Daten mitzuteilen und
      alle Änderungen der im Förderungsantrag dargestellten Umstände und Daten
      anzuzeigen,
d)    alle Kosten und Auslagen zu tragen oder zu ersetzen, die aus der Sicherstellung
      von Ansprüchen des Landes Steiermark im Zusammenhang mit der gegenständ-
      lichen Förderung entstehen, sowie auch jene, die mit der gerichtlichen Durchset-
      zung etwaiger Ansprüche des Landes gegen Dritte bzw. gegen das Land durch
      Dritte verbunden sind, die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Rechts-
      verhältnis stehen, sofern der diesbezügliche Rechtsstreit durch Handlungen oder
      Unterlassungen seitens der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers ver-
      ursacht wurde sowie in einem solchen Rechtsstreit dem Land zur Seite zu ste-
      hen, wobei das Land verpflichtet ist, den/die Förderungsnehmer/in rechtzeitig voll
      zu informieren und prozessuale Handlungen, gerichtliche und außergerichtliche
      Vergleiche sowie teilweise und gänzliche Anerkenntnisse in Bezug auf den streit-

                      Förderungsrichtlinie • Heizungstausch und solarthermische Anlagen                15
Gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

       gegenständlichen Anspruch nur im Einvernehmen mit dem/der Förderungsneh-
       mer/in zu tätigen,
e)     dem Förderungsgeber die gewährte Förderung rückzuerstatten, wenn
I.     die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer ihre/seine auf Grund des För-
       derungsvertrags übernommenen Verpflichtungen nach gehöriger Abmahnung in-
       nerhalb einer Frist von einem Monat nicht einhält,
II.    die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer einen geforderten Nachweis
       nicht fristgerecht erbringt, wobei im Falle einer mengenmäßig spezifizierbaren,
       teilweisen Nichterfüllung der Verpflichtungen das gegenständliche Rückforde-
       rungsrecht nur im zur Nichterfüllung aliquoten Ausmaß erwächst, oder
III.   die Gewährung dieser Förderung vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre An-
       gaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt wurde oder
       sonst seitens des Förderungsnehmers/der Förderungsnehmerin gegenüber dem
       Förderungsgeber vorsätzlich oder fahrlässig unwahre Angaben gemacht wurden.
Diese Rückerstattungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Einmah-
nung durch den Förderungsgeber, auf das Konto des Landes Steiermark, Raiffeisen-
Landesbank Steiermark AG, IBAN AT02 3800 0900 0410 5201, unter Angabe der Ge-
schäftszahl zur Überweisung zu bringen. Die rückgeforderten Beträge erhöhen sich in
Fällen der Rückforderung gemäß Punkt II lit. e) I. bis III. um Zinsen in Höhe von 3 %
p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der ÖNB ab dem Tag der erstmaligen
Auszahlung der Förderungsmittel.

Für den Fall, dass über das Vermögen der Förderungsnehmerin/des Förderungsneh-
mers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzantrag mangels eines zur
Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermö-
gens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen des Förde-
rungsnehmers/der Förderungsnehmerin angeordnet wird, ist vereinbart, dass
a)     diesfalls vor der Realisierung des Förderungsgegenstandes keine Förderungs-
       mittel mehr ausbezahlt werden können und
b)     bereits ausbezahlte Förderungsmittel zur Rückzahlung fällig werden, wenn
       vom/von der FörderungsnehmerIn nicht nachgewiesen wird, dass die Realisie-
       rung des Förderungsgegenstandes trotz der vorstehend genannten Gründe ge-
       sichert ist.

Bei der geförderten Maßnahme, die auf der Grundlage eines förmlich eingerichteten
Regulierungsinstrumentes zur Schaffung von Anreizen für MarktteilnehmerInnen er-
folgt, damit diese energieeffizienzverbessernde Maßnahmen ergreifen, handelt es sich
um eine strategische Maßnahme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 17 in Verbindung mit § 27
Abs. 4 Z 2 Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG. Soweit eine Übertragung dieser
Maßnahme durch die Förderungswerberin/den Förderungswerber auf Dritte zulässiger-
weise erfolgen kann, ist dafür auch die Zustimmung der Förderungsstelle einzuholen.

Falls es sich bei der beantragten Projektförderung um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne
der Verordnung (EU) Nr.1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 2013/352 idF L 2020/215 handelt, gilt:
Der Gesamtbetrag, der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen,
darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 EUR nicht überschreiten. Dieser
                        Förderungsrichtlinie • Heizungstausch und solarthermische Anlagen              16
Gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

Betrag umfasst alle Formen öffentlicher Beihilfen, die als De-minimis-Beihilfen gewährt
wurden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger sonstige von der Kom-
mission genehmigte oder freigestellte Beihilfen erhält.

      -   an den Landesrechnungshof Steiermark und vom Land beauftragte Dritte, die
          zur vollen Verschwiegenheit über die Daten verpflichtet sind,
      -   allenfalls an den Bundesrechnungshof und das zuständigen Bundesministe-
          rium,
      -   allenfalls an Organe der EU nach den EU-rechtlichen Bestimmungen,
      -   allenfalls an andere Stellen, mit denen Kooperationen bestehen oder die ge-
          setzlichen Anspruch auf Informationen haben bzw.

      zu übermitteln.

      -   zu den zustehenden Rechten der Förderungsnehmerin/des Förderungsneh-
          mers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung,
          Widerruf und Widerspruch sowie Datenübertragbarkeit,
      -   zu dem zustehenden Beschwerderecht der Förderungsnehmerin/des Förde-
          rungsnehmers bei der Österreichischen Datenschutzbehörde und
      -   zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten

                        Förderungsrichtlinie • Heizungstausch und solarthermische Anlagen               17
Gültig für Förderungsanträge vom 1.1.2022 bis 31.12.2022

Förderungsrichtlinie • Heizungstausch und solarthermische Anlagen               18
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