Sachstand Kindergeld-Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Wissenschaftliche Dienste
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Kindergeld-Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union © 2019 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 028/19
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 4 - 3000 - 028/19 Kindergeld-Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 028/19 Abschluss der Arbeit: 4. März 2019 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 4 - 3000 - 028/19 Inhaltsverzeichnis 1. Fragen 4 2. Datenquelle 4 3. Grundprinzipien und Berechtigte 6 4. Wohnort des Kindes, sonstige Bedingungen und Altersgrenzen 10 5. Leistungen 16
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 4 - 3000 - 028/19 1. Fragen Welche dem deutschen Kindergeld entsprechenden Leistungen gibt es in den anderen Mitglied- staaten der Europäischen Union? Wie hoch sind die Leistungen? Welche Voraussetzungen gelten für diese Leistungen (zum Beispiel Alter des Kindes, Ausbil- dung, Wohnsitz, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)? 2. Datenquelle Die nachfolgende Tabelle wurde zum einen mithilfe der MISSOC-Datenbank erstellt. Dahinter verbirgt sich das „Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit“, das vergleichbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über nationale Systeme der sozialen Sicherheit liefert. Die MISSOC-Datenbank wird halbjährlich aktualisiert, die verwendeten Daten stammen vom 1. Juli 2018. Zum MISSOC-Netzwerk gehören unter anderem die Europäische Kommission und die offiziellen Repräsentanten der nationalen Ministerien oder Institutionen, die für den Bereich des Sozialschutzes in den beteiligten Ländern zuständig sind. Auf der Internetseite von MISSOC1 können unter „MISSOC-Datenbank“ und „Vergleichende Ta- bellen“ die gewünschten Übersichten generiert werden. Bei den angebotenen Themen befindet sich auch Abschnitt „IX. Familienleistungen“, zu denen das Kindergeld gehört. Die MISSOC-Da- tenbank liefert sehr detaillierte Ergebnisse, zum Beispiel über den Kreis der Kindergeldberechtig- ten in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus und in Bezug auf die Unterhaltsberechtigung des Kin- des. Auf die Darstellung dieser und anderer weitreichender Details wurde zugunsten der Über- sichtlichkeit in der nachfolgenden Tabelle verzichtet. Zum anderen wurde die vom Bundeszentralamt für Steuern am 16. Januar 2017 herausgegebene Übersicht „Familienleistungsausgleich: Vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ verwendet. Die Übersicht listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, welche die Zahlung von deutschem Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags führen. Mit der Anwendung der Übersicht wird sichergestellt, dass auch Zulagen für Alleinerziehende oder für Kinder mit Behinderungen, die mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar sind und angerechnet werden, erfasst sind. Beim Vergleich der Bedingungen und Leistungen beim Kindergeld in den Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Union ist jedoch zu beachten, dass bei grenzüberschreitenden Kindergeldfällen un- mittelbar die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlament und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt. Sie bestimmt unter anderem, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die beteiligten Personen anzuwenden sind. Nach Artikel 67 der Verordnung hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem ande- 1 MISSOC – Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit, unter: https://www.missoc.org/?lang=de, abgerufen am 21. Februar 2019.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 4 - 3000 - 028/19 ren Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zu- ständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen wür- den. Wenn in grenzüberschreitenden Kindergeldfällen in mehreren Staaten gleichzeitig Ansprü- che auf Familienleistungen entstehen, werden diese Anspruchskonkurrenzen gemäß Artikel 68 der Verordnung gelöst. Eine Anpassung der Familienbeihilfen beispielsweise für Kinder in einem anderen Wohnsitzstaat an die Lebenshaltungskosten des betreffenden Mitgliedstaats, wie es Ös- terreich seit Beginn des Jahres 2019 praktiziert, widerspricht der Verordnung.2 2 Europäische Kommission: Indexierung von Familienleistungen: Kommission eröffnet Vertragsverletzungsver- fahren gegen Österreich, Pressemitteilung von 24. Januar 2019, unter: http://europa.eu/rapid/press-release_IP- 19-463_de.htm, abgerufen am 4. März 2019.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 4 - 3000 - 028/19 3. Grundprinzipien und Berechtigte Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Allocations familia- Месечно обезщетение børnefamilieydelse Familienleistungsaus- Peretoetused (Kinder- Lapsilisä les/ за дете børne- og ungeydelse gleich geld) Steuerfinanzierte pau- Kinderbijslag (Kinder- und Jugend- Lasterikka pere toetus Universelles staatlich 1. Aus Steuern finan- schale Geldleistung. geld) (Beihilfe für Familien Obligatorische, durch finanziertes System. ziertes System mit børnetilskud (Kinder- mit vielen Kindern) Alle ansässigen Eltern föderale Mittel finan- festen Beträgen zur Für alle Einwohner, zulage) oder Sorgeberechtig- zierte Sozialversiche- Steuerfreistellung von Steuerfinanziertes Insbesondere für ten eines Kindes. rung. Steuerfinanziertes Elterneinkommen in universelles System Familien mit bul- universelles System. Höhe bestimmter Be- mit Pauschalleistun- Alle Personen, die als garischer Staats- darfe eines Kindes für gen für alle Einwoh- erwerbstätig gelten Beim Kinder- und Ju- bürgerschaft (oder alle Eltern und zur ner mit Wohnsitz im (Arbeitnehmer, gendgeld muss der mit einem Eltern- Familienförderung, Staatsgebiet. Selbstständige, Be- Antragsteller teil mit bulgari- soweit Kindergeld amte). scher Staatsbür- nach dem Gesetz nicht zur Steuerfrei- gerschaft); über Quellenbe- stellung benötigt steuerung in Dä- wird. Schwangere nemark steuer- Frauen mit bulga- 2. Es handelt sich um pflichtig sein. rischer Staatsbür- eine pauschale Leis- gerschaft. einen Wohnsitz o- tung. der eine Beschäf- Berechtigt sind tigung in Däne- grundsätzlich Steuer- mark für mindes- pflichtige, die in tens sechs Jahre Deutschland ihren in einem 10-jähri- Wohnsitz haben oder gen Referenzzeit- die hier unbeschränkt raum vor jeder einkommensteuer- Leistungsgewäh- pflichtig sind. rung nachweisen. Ansonsten richtet sich die Höhe der Leistungen nach der Dauer des
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 4 - 3000 - 028/19 Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Aufenthalts oder der Beschäftigung (ab 8,3% des vol- len Leistungsbe- trags nach sechs Monaten bis 91,7% nach 66 Monaten). Kinderzulage erhalten nur Einwohner mit: dänischer Staats- angehörigkeit, o- der einer anderen Na- tionalität, die seit 1 oder 3 Jahren ihren Wohnsitz in Dänemark haben. Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Allocations familiales Οικογενειακό Επίδομα Child Benefit Assegni familiari Doplatak za djecu Ģimenes valsts pabal- (Kindergeld); sts Steuerfinanziertes Steuerfinanziertes Hauptsächlich aus Steuerfinanziertes L'allocation de base System. universelles System Arbeitgeberbeiträgen System. Steuerfinanziertes de la prestation d'ac- mit Pauschalbeträgen. und teilweise aus Ar- universelles System cueil du jeune enfant Personen mit recht- Kroatische Staats- beitnehmerbeiträgen mit Pauschalleistun- (Paje) (PAJE)“ (Klein- mäßigem und dauer- Alle Eltern oder Vor- angehörige, die (wie in den Arbeits- gen. kindbeihilfe); haftem Wohnsitz in münder von Kindern seit mindestens 3 verträgen festgelegt) Complément familial Griechenland seit Jahren ständig in Berechtigt sind Perso- finanziertes System. (CF) (Familienzu- mindestens 5 Jahren Kroatien wohn- nen, die ein Kind er- schlag); vor Antragsstellung. Es gelten die gleichen haft sind; ziehen, und ihren Bestimmungen für Wohnsitz in Lettland Voraussetzung für die
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 4 - 3000 - 028/19 Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Majoration“ (Alters- Gewährung des Kin- alle Erwerbstätigen, ausländische haben. zuschlag) dergelds ist die jährli- arbeitnehmerähnliche Staatsangehörige, che Abgabe einer Ein- Selbständige und Ar- die sich vor min- Universelles System, kommensteuererklä- beitslose. destens 3 Jahren finanziert aus Beiträ- rung. dauerhaft in Kroa- gen der Arbeitgeber Mindestens 70% der tien niedergelas- und Selbstständigen Einkünfte müssen aus sen haben. und einem Teil des abhängiger Arbeit Allgemeinen Sozial- stammen. Eltern von Kin- beitrags. dern, die länger Alle Personen mit als drei Monate dauerhaftem rechtmä- aus Kroatien ab- ßigem Aufenthalt und wesend sind, sind mindestens 2 zu un- nicht anspruchs- terhaltende Kinder. berechtigt. Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen išmoka vaikui Allocations familiales Allowance tat-Tfal Kinderbijslag Kindergeld (Familien- Zasiłek rodzinny(Kin- kindgebonden budget beihilfe) dergeld) Steuerfinanziertes Steuerfinanziertes Steuerfinanziertes Mehrkindzuschlag „500 Plus“(Leistung universelles System universelles System. universelles System Steuerfinanziertes Kinderabsetzbetrag zur Kindererziehung) für alle Einwohner mit einer einkom- universelles System. Individuelles Recht mit Leistungen und mensabhängigen Leis- Familienbeihilfe als Steuerfinanziertes des Kindes aufgrund Alle Einwohner. zusätzlichen bedarfs- tung. ein aus Arbeitgeber- universelles System des Wohnsitzes. orientierten Leistun- Personen, die in den beiträgen und Steuern für alle Einwohner. Alle maltesischen gen. Niederlanden arbei- finanziertes univer- Staatsbürger. Die Leistungsberech- ten und folglich Steu- selles System für alle Staatsbürger der Re- tigten polnische ern auf Arbeitsein- Einwohner. publik Litauen. Staatsangehörige sein. künfte entrichten, Anspruch auf Famili- sind ebenfalls leis- enbeihilfe haben tungsberechtigt. grundsätzlich Perso- nen, die im Bundes-
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 9 WD 4 - 3000 - 028/19 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen gebiet einen Wohn- sitz oder ihren ge- wöhnlichen Aufent- halt und den Mittel- punkt der Lebensinte- ressen haben. Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Abono de família alocaţia de stat Barnebidrag (Kinder- Prídavok nadieťa Otroški dodatek Prestaciones por hijo para crianças ejovens pentru copii geld) a cargo Steuerfinanziertes Steuerfinanziertes Flerbarnstillägg Aus Steuern finan- Steuerfinanziertes universelles System universelles System. Steuerfinanzierte bei- (Mehrkindzulage) ziertes obligatorisches universelles Fürsorge- mit Pauschalleistun- tragsunabhängige Alle Einwohner. universelles System. system mit Geld- und Steuerfinanziertes ob- gen. Leistungen. Sachleistungen. ligatorisches und uni- Persönlicher Rechts- Folgende Personen Eltern oder Erzie- verselles System. anspruch des Kindes Die administrativen mit ständigem oder hungsberechtigte mit aufgrund des Wohn- Kosten werden teil- Alle Eltern mit zeitweiligem Wohn- legalem Wohnsitz in sitzes. weise von den loka- Wohnsitz in Schwe- sitz: Spanien. len Haushalten ge- den. Eltern; deckt. Alle Einwohner. volljährige unter- haltsberechtigte Kinder. Anspruchsberechtigt ist auch Person, die die Betreuung eines Kindes außerhalb ei- nes gerichtlich ange- ordneten Kinderhei- mes wahrnimmt.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 10 WD 4 - 3000 - 028/19 Tschechische Re- Ungarn Vereinigtes König- Zypern publik reich Přídavek na dítě Családi pótlék Child Benefit (Kinder- Επίδομα τέκνου geld): Steuerfinanziertes Steuerfinanziertes Das Kindergeld ist ein universelles System. universelles System. Steuerfinanziertes steuerfinanziertes beitragsunabhängiges universelles System. Kinder, die dauerhaft Alle Einwohner in System für alle Eltern Einwohner Tschechi- Ungarn. Familien mit Kin- mit Kindern unter 16 ens oder andere, ge- dern, die ihren lega- Jahren (bzw. 20 Jah- setzlich bestimmte len und ununterbro- ren unter bestimmten Personen. chenen Aufenthalt für Bedingungen). mindestens 5 Jahre Child Tax Credit vor der Stellung des (Steuerabsetzbetrag Antrags in den Gebie- für Kinder): ten hatten, die der ef- fektiven Kontrolle der Steuerfinanziertes Republik Zypern un- beitragsunabhängiges terstehen. und einkommensab- hängiges System für alle Eltern von Kin- dern unter 16 Jahren (bzw. 20 Jahren unter bestimmten Bedin- gungen), auf 2 Kinder begrenzt. 4. Wohnort des Kindes, sonstige Bedingungen und Altersgrenzen Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Das Kind muss in Das Kind muss seinen Das Kind muss seinen Das Kind muss in Wohnsitz des Kindes Wohnsitz des Kindes Belgien aufgezogen Wohnsitz in Bulga- Wohnsitz in Däne- Deutschland oder in im Staatsgebiet. im Lande. werden und darf mark haben. einem anderen EU- Normal: 16 Jahre. Bis zur Vollendung bzw. EWR- Staat oder 18 Jahre. des 17. Lebensjahres.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 11 WD 4 - 3000 - 028/19 Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland nicht außerhalb Belgi- rien haben und dau- der Schweiz seinen Schüler, die sich in ens studieren. erhaft in der Familie Wohnsitz haben. höherer Schulbildung leben. befinden: 19 Jahre. Normal: 18 Jahre. Normal: 18 Jahre. Es muss regelmä- Berufsausbildung und Nicht in einem Be- ßig zur Schule ge- Studium: 25 Jahre. schäftigungsverhält- hen. nis Stehende und bei Personen mit schwe- Es muss alle not- einer Agentur für Ar- rer Behinderung: 21 wendigen Schutz- beit im Inland als Ar- Jahre impfungen und beitsuchende Gemel- (keine Altersbegren- vorbeugenden dete: 21 Jahre zung für Personen, die am 1.7.1987 das Untersuchungen Bei Berufsausbil- 21. Lebensjahr vollen- bekommen. dung/Studium/be- det hatten). Das Kindergeld wird stimmten Freiwilli- bis zum Abschluss gendiensten: 25 Jahre. der weiterführenden Behinderte: Keine Be- Schule gewährt, aber grenzung; die Behin- längstens bis zur derung muss vor voll- Vollendung des endetem 25. Lebens- 20. Lebensjahrs. jahr eingetreten sein. Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Wohnsitz des Kindes Die unterhaltsberech- In der Regel muss das Das Kind kann seinen Das Kind muss bei ei- Kinder müssen ihre im Staatsgebiet. tigten Kinder müssen Kind bei dem Zah- Wohnsitz entweder in ner anspruchsberech- Persönliche Identi- in Griechenland le- lungsempfänger in Ir- Italien, in einem an- tigten Person in Kroa- tätsnummer in Lett- Einkünfte der Kinder: ben. land leben und von deren EU-Staat oder tien wohnen. land erhalten haben. monatliches Nettoein- diesem unterhalten in einem Drittland Diese Registrierung kommen unter Unverheiratete Normal: 15 Jahre, werden. haben, das ein Ab- ist nicht an den (dau- € 918,35. Kinder unter 18 kommen über die so- Berufsausbildung: erhaften oder vo- Jahren; Normal: bis zum 20 Jahre. ziale Sicherheit mit in der Sekundar- rübergehenden) 16. Lebensjahr; Italien abgeschlossen schule (bis 19 Wohnsitz oder die hat. Jahre oder bei
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 12 WD 4 - 3000 - 028/19 Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland unter 19 Jahren Studium: bis zum Generell 18 Jahre. schwerer Krank- Staatsangehörigkeit bei weiterfüh- Ende des 18. Le- heit bis 21 Jahre), gebunden. 21 Jahre für Stu- rende Bildungs- bensjahres; denten oder Aus- Behindertes Kind: Mindestens 1 Jahr, einrichtung; Schwere Behinde- zubildende, die in 27 Jahre. höchstens 15 Jahre. unter 24 Jahren rung: bis zum einem Haushalt 20 Jahre bei Ausbil- bei Hochschulstu- Ende des 18. Le- von 6 Personen dung in einer weiter- dium; bensjahres. leben (Eltern + 4 führenden Schule o- Kinder). der Berufsschule. behinderte Kinder mit einer Invalidi- Keine Alters- tät von mindes- grenze bei einem tens 67% und Kind mit Behin- Waisenkinder. derung. Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Das Kind muss den Jedes Kind, das stän- Wohnsitz des Kindes Der Anspruch auf Grundsätzlich besteht Die Voraussetzung für ständigen Wohnsitz dig in Luxemburg er- im Lande. Leistungen hängt vom kein Anspruch auf den Aufenthalt des in Litauen haben. zogen wird und dort Ort ab, an dem der Familienbeihilfe für Kindes muss nur bei Normalfall: seinen gesetzlichen Antragsteller lebt und jene Kinder, die sich Ausländern erfüllt Für jedes Kind von 16 Jahre Wohnsitz hat. arbeitet. ständig im Ausland werden, die: Geburt an bis zum Al- Studenten: aufhalten. ter von 18 Jahren; Normal: 18 Jahre. Kind bis zu einem Al- weder EU-Bürger 21 Jahre ter von 18 Jahren. Normal: 18 Jahre; sind; bis zu 21 Jahren, Allgemeiner und wenn es nach dem technischer weiter- Personen, die sich 24 Jahre: Berufs- sich in Polen auf- allgemeinen Lehrplan führender Bildungs- erstmalig arbeits- ausbildung/-fort- halten; studiert. weg: 25 Jahre. los melden: bildung (bis 25 21 Jahre. Flüchtlingsstatus Bei schwerer Behin- Jahre: Schwan- oder eine Aufent- derung: 25 Jahre. gere, Frauen mit haltserlaubnis ha- Kind, Präsenzdie- ben. ner, Behinderte, langes Studium, Kindergeld: freiwilliger Sozi- aldienst); unter 18 Jahren;
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 13 WD 4 - 3000 - 028/19 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen unbegrenzt: Er- bis 21 bei weite- werbsunfähige rer Schulausbil- Kinder. dung; Unabhängig von die- bis 24 bei einem sen Altersgrenzen be- Kind mit einer steht ein Anspruch in Behinderung und folgenden Situatio- Fortsetzung einer nen: schulischen oder universitären Zwischen Ab- Ausbildung. schluss der Schulausbildung Leistungen zur Kin- und frühestmögli- dererziehung: bis 18 chem Beginn ei- Jahren. ner weiteren Be- rufsausbildung. Zwischen Beendi- gung des Präsenz- oder Ausbil- dungs- oder Zivil- dienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung Bei Absolvierung einer Freiwilli- gentätigkeit: ma- ximal bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Das Einkommen eines Kindes ist bis zur Vollendung des 19.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 14 WD 4 - 3000 - 028/19 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Lebensjahrs irrele- vant. Danach darf das zu versteuernde Gesamt- einkommen den Be- trag von € 10.000 pro Jahr nicht überstei- gen. Wird der Betrag von € 10.000 überschrit- ten, ist Familienbei- hilfe in Höhe des überschreitenden Be- trags zurückzuzahlen. Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien 16 Jahre. Wohnsitz oder Auf- Wohnsitz des Kindes Das Kind erhält keine Ständiger Wohnsitz Wohnsitz in Spanien. enthalt in Rumänien. im Lande. Invalidenrente. und Aufenthalt des Es darf keine Berufs- 18 Jahren. Kindes im Lande. tätigkeit ausüben mit 18 Jahre. Leistungen werden 16 Jahre (Ablauf Die Altersbegrenzung Ausnahme Studen- von dem Monat nach Schulpflicht) 18 Jahre. Darüber hinaus bis entfällt für Kinder mit tenjobs in den Semes- der Geburt des Kin- zum Abschluss einer Bis 18 Jahre: Im Fall einer mindestens terferien. des bis zu dem Vier- weiterführenden einer fehlgeschlage- 65%-igen Behinde- teljahr, in dem das Die Altersbeschrän- Schule oder bis zum nen beruflichen Aus- rung. Kind das Alter von 16 kungen sind je nach einem postsekundä- bildung und bei lang- Jahren erreicht, ge- Situation, Berufsaus- ren Abschluss. fristigen Erkrankun- zahlt. bildung oder Studium gen (danach ggf. auf 18, 21 oder 24 Wenn das Kind beim Rente). Jahre erhöht. Erreichen des 16. Le- Bis 25 Jahre: Auszu- bensjahrs noch schul- Verlängerung um 3 bildende/Studierende pflichtig ist, wird an- Jahre bei medizinisch und diejenigen Perso- stelle des Kindergelds nen, die aufgrund ei- ner Krankheit oder
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 15 WD 4 - 3000 - 028/19 Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien bescheinigter Krank- ein erweitertes Kin- Verletzung nicht in heit oder Unfall. dergeld gezahlt. der Lage sind, einen Beruf auszuüben oder Für behinderte Kin- zu studieren. der liegt das Höchst- alter bei 24 Jahren. Verlängerung um 3 Jahre bei Hochschul- studium. Tschechische Re- Ungarn Vereinigtes König- Zypern publik reich Das Kind muss seinen Leistungen sind ab- In der Regel muss das Das Kind muss in der ständigen Wohnsitz hängig vom dauerhaf- Kind seinen Aufent- Republik Zypern in der Tschechischen ten Wohnsitz der Kin- halt im Lande haben. wohnen. Republik haben. der in Ungarn. Normal: 16 Jahre. Normal: 18 Jahre. Bis zur Beendigung Bis zur Beendigung 20 Jahre bei Berufs- 20 Jahre bei Teil- Schulpflicht. Schulpflicht, in der /Schulausbildung. nahme an sekundärer Regel 18 Jahre. Bis 26 Jahre bei Aus- Bildung. bildung oder Krank- 20 Jahre bei weiter- 21 Jahre (Männer) bei heit/Behinderung. führenden Schu- Wehrdienst in der len/Ausbildung Nationalgarde. 23 Jahre bei besonde- Keine Altersgrenze: rem Bildungsbedarf. Kinder, denen dauer- Die Leistung entfällt, haft das Vermögen wenn ein Kind über fehlt, ihren Lebensun- 18 Jahre ein regelmä- terhalt bestreiten zu ßiges Einkommen hat. können.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 16 WD 4 - 3000 - 028/19 5. Leistungen Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Monatliche Grund- Pro Monat Kinder- und Jugend- bis 30.06.2019 Kindergeld pro Monat Die folgenden Leis- versorgung: geld: monatlich tungen werden mo- mit einem Kind: 1. und 2. Kind: natlich gezahlt: Flandern € 20, Für jedes Kind 1. Kind € 194 € 55; von 0 - 2 Jahren: 1. Kind: € 94,88; 1. Kind € 92,09 mit 2 Kindern: 2. Kind € 194 3. und jedes wei- € 605 pro Quartal. € 46, tere Kind: € 100. 2. Kind: € 104,84; 2. Kind € 170,39 3. Kind € 200 Für jedes Kind mit 3 Kindern: Beihilfe pro Monat 3. Kind: € 133,79; 3. Kind € 254,40 von 3-6 Jahren: 4. Kind € 225 € 69, für Familien mit vie- € 479 pro Quartal. und fol- 4. Kind: € 153,24; len Kindern: mit 4 Kindern: gende Für jedes Kind und jedes weitere Wallonien und € 74. € 300 für Fami- von 7-14 Jahren: Kind: € 172,69. Brüssel lien, die zwischen Der Betrag der Beihil- € 377 pro Quartal. ab 01.07.2019 3 und 6 Kinder Bei Alleinerziehen- 1. Kind € 93,93 fen erhöht sich um Für jedes Kind monatlich großziehen; den erhöht sich die € 10 für jedes weitere 2. Kind € 173,80 von 15-17 Jahren: Leistung je Kind um Kind. 1. Kind € 204 € 400 für Fami- monatlich € 126. € 53,50. 3. Kind € 259,49 lien, die sieben Wenn das monatliche 2. Kind € 204 Kürzung des Kinder- und mehr Kinder Monatliche Alterszu- Bruttoeinkommen pro und Jugendgeldes um 3. Kind € 201 großziehen. schläge (Zuschlag für Familie zwischen 2% des jährlichen das älteste Kind, das € 205 und € 256 be- 4. Kind € 235 Monatliche Zulage Einkommens des Ehe- den normalen Satz er- trägt, belaufen sich und fol- zum Kindergeld für partners, das hält): die monatlichen Bei- gende Alleinerziehende: € 100.523 übersteigt. hilfen auf 80% des € 19,18. Jahre(n) Flandern vollen Betrags. Kinderzulage: € 190 Monatliche Zulage 6-12 € 16,04 pro Kind pro Quartal Bei Mehrlingen be- für behinderte Kinder = € 63) pro Monat. 12-18 € 24,43 trägt das Kindergeld zwischen € 69,04 und für jedes Kind € 38. Alleinerziehende: Er- € 80,55, je nach Grad ab 18 € 28,16 gänzung der Kinder- der Behinderung. Der Betrag der Leis- zulage um € 193 pro tungen für Kinder mit Quartal = € 64 monat- Behinderung beläuft lich je Haushalt. sich € 51 und wird
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 17 WD 4 - 3000 - 028/19 Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Jahre(n) Wallo- unabhängig vom Fa- Studierende Eltern er- nien und milieneinkommen ge- halten € 996 für jeden Brüssel währt. studierenden Eltern- teil pro Jahr pro Kind 6-12 € 16,36 gewährt, ausgezahlt 12-18 € 24,92 quartalsweise. Die Leistung wird ge- ab 18 € 28,72 kürzt, wenn das Jah- Für andere Kinder: reseinkommen des Empfängers € 19.947 Jahre(n) Flandern übersteigt. 6-12 € 31,99 Rentner erhalten bis 12-18 € 48,88 zu einer bestimmten Einkommensgrenze ab 18 € 62,15 eine Zulage von € 485 pro Quartal pro Kind. Jahre(n) Wallo- nien und Brüssel 6-12 € 32,63 12-18 € 49,86 ab 18 € 63,40 Selbstständige erhal- ten eine Zulage im Rahmen des Gesetzes „Droit passerelle“ im Konkursfall. Rentenempfänger, Er- werbsunfähige und
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 18 WD 4 - 3000 - 028/19 Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Arbeitslose (ab dem 7. Monat der Arbeits- losigkeit) haben in Abhängigkeit von ih- rem Einkommen An- spruch auf das nor- male Kindergeld (zu- züglich dem Alter entsprechenden Erhö- hungen und dem jährlichen Alterszu- schlag) und auf wei- tere Sozialzulagen. Für behinderte Kin- der unter 21 Jahren gibt es je nach Grad der Behinderung Zu- schläge zwischen € 80,75 und € 538,36 (Flandern) und € 82,37 und € 549,12 (Wallonien und Brüs- sel). Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland Pro Monat Familien mit einem € 140 pro Kind pro Der Betrag ist umge- Monatliches Einkom- Der monatliche Be- Jahreseinkommen Monat. kehrt proportional men pro Haushalts- trag beläuft sich auf 2 Kinder: von bis zu € 6.000 er- zum Einkommen und mitglied und monatli- € 11,38 für das 1. € 131,16 Bei Drillingen, Vier- halten pro Monat: der Anzahl der Fami- che Höhe der Leis- Kind, lingen und anderen 3 Kinder: lienmitglieder. Die tung (normal): zweimal so viel für € 70 für das 1. Mehrlingsgeburten € 299,20 Leistung variiert mit das 2., Kind; wird für jedes Kind dreimal so viel für
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 19 WD 4 - 3000 - 028/19 Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland 4 Kinder: € 70 für das 2. doppeltes Kindergeld ca. jeden € 100 der bis € 74: Leistung das 3. und € 467,24 Kind; gezahlt. Einkommensgruppe. € 41; 4,4 Mal für das 4. und jedes weitere Kind. Folgende Kinder: € 140 für das 3. Bei Zwillingen be- Beispiel: Eine Familie zwischen € 74 € 168,04 und jedes weitere trägt das Kindergeld mit 4 Mitgliedern und € 152: Leis- An Familien mit 2 o- Kind. das 1,5-fache des ers- (zwei Eltern, zwei tung € 34; der mehr Kindern Kleinkindbeihilfe (für ten Kindes. Kinder, keine Kinder wird ein monatlicher Eltern mit einem zwischen € 6.001 und mit Behinderung) er- zwischen € 152 Zuschlag gezahlt: Kind unter 3 Jahren € 10.000: Alleinerziehende: Zu- € 315): Leistung hält pro Monat bei ei- und einkommensab- lage in Höhe von € 27. 2 Kinder: € 10 ; € 42 für das 1 nem: hängig) im Jahr 2019: € 31,80 pro Woche Kind; Ab einem Haushalts- 3 Kinder: € 66 ; € 184,62 bzw. und Kind. sofern sie Jahreseinkommen bestimmte Einkom- bis zu einkommen von mehr € 92,31. € 42 für das 2. für jedes weitere mensgrenzen nicht € 14.541,59: Leis- als € 225 kein An- Kind; Kind: € 50 mehr Familienzuschlag (für überschreiten. spruch. tung von als für das vorige Eltern mit mindestens € 84 für das 3. € 258,33; Bei alleinerziehen- Kind (d.h. 3 Kindern über 3 und und jedes weitere dem Elternteil wird € 116 für 4 Kin- unter 21 Jahren und Kind. Jahreseinkommen entsprechend den der, € 166 für 5 einkommensabhän- zwischen zwischen € 10.001 drei vorgenannten Kinder etc.). gig) im Jahr 2019: € 27.221,84 und und € 15.000: Einkommensgruppen € 256,09 bzw. € 27.338,16: Leis- das Kindergeld um €170,71 € 28 für das 1. tung von 15% angehoben. Kind; € 139,17; Alterszuschlag im Bei Vollwaisen oder Jahr 2019 (einkom- € 28 für das 2. Einkommen über Kindern mit gesund- mensabhängig): Kind; € 78.640,85: heitlicher Beeinträch- Keine Leistungen. für Familien mit € 56 für das 3. tigung wird entspre- 2 Kindern: und jedes weitere chend den drei vorge- + € 65,58 bzw. Kind. nannten Einkom- + € 32,79 bzw. mensgruppen das + € 16,40, Die Leistung wird alle Kindergeld um 25% wenn das 2. Kind zwei Monate an den angehoben. über 14 Jahre alt ist; Erziehungsberechtig- ten des Kindes ge- Kindern mit schwerer für Familien mit 3 zahlt. gesundheitlicher Be- und 4 Kindern: einträchtigung wird
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 20 WD 4 - 3000 - 028/19 Frankreich Griechenland Irland Italien Kroatien Lettland + € 65,58 bzw. unabhängig vom Fa- + € 32,79 bzw. milieneinkommen: + € 16,40 € 113 pro Monat ge- pro Kind über 14 währt. Jahre. Die Geburtenzulage Reduzierte Leistun- für das 3. Kind be- gen ab einem Jahres- trägt € 68 oder € 135 gehalt von mehr als: ab dem 4. Kind. € 67.542 bei einer Familie mit 2 Kindern; € 73.170 bei einer Familie mit 3 Kindern; € 78.798 bei einer Familie mit 4 Kindern; + € 5.628 je zu- sätzlichem Kind bei einer Familie mit mehr als 4 Kindern. Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Die monatlichen Be- Die Leistung wird Monatlich zahlbarer Kindergeld (Geldleis- Familienbeihilfe pro Kindergeld: träge sind wie folgt: dem Kind zugewie- Höchstbetrag: tungen pro Quartal): Kind monatlich Die monatlichen Be- sen. 0,79 der sozialen 1 Kind: € 96,32 bis 5 Jahre: € 114, träge pro Kind hän- Grundleistung Monatlicher Betrag: (maximal); € 201,05 gen vom Alter ab: € 265 pro Kind ohne
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 21 WD 4 - 3000 - 028/19 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen (€ 30,02) für alle Kin- Abstufung nach Ein- 2 Kinder: 6 - 11 Jahre: ab Vollendung 3. unter 5 Jahren: der ungeachtet des kommen. € 192,64 (maxi- € 244,13 Lebensjahr: € 22; Familieneinkom- mal); € 121,90; Erhöhte Leistungen je 12 - 17 Jahre: 5 -18 Jahre: € 28; mens. nach Alter: 3 Kinder: € 287,21. ab Vollendung 10. Für Familien mit 18 -24 Jahre: € 31. € 288,96 (maxi- Lebensjahr: ab 6 Jahren: € 20 Doppelte Beträge kön- niedrigem Einkom- mal); € 141,50; Keine Leistungen, pro Monat; nen ausgezahlt wer- men wird zusätzli- wenn das Pro-Kopf- ches monatliches 4 Kinder: den, wenn ab Vollendung 19. ab 12 Jahren: € 50 Einkommen der Fa- Kindergeld gezahlt. € 385,28 (maxi- Lebensjahr: pro Monat. das Kind auf- milie € 154 monatlich Es beträgt: mal); € 165,10. grund eines Stu- übersteigt (€ 175 bei Die Gesetzgebung bei Kindern zwi- wurde am 1. August Weitere Kinder: diums oder einer Der monatliche Ge- Familien mit einem schen 0 und 2 € 96,32 (maximal Behinderung samtbetrag an Famili- Kind mit Behinde- 2016 geändert. Kin- Jahren 0,75 der für jedes Kind). nicht zu Hause enbeihilfe erhöht sich rung). der, die Familienleis- sozialen Grund- lebt oder durch die Geschwis- tungen gemäß der zu- Wenn das Gesamtein- Seit dem 1. Januar leistung BSB3 terstaffelung für jedes vor geltenden Gesetz- kommen der Eltern wenn die Eltern 2016 gilt das Prinzip (€ 28,50); Kind, wenn sie gebung bezogen ha- nicht über € 24.924 ihr schwer behin- „Złoty für Złoty”. ben, erhalten densel- pro Jahr liegt, ergibt dertes Kind (zwi- für 2 Kinder ge- Übersteigt das Ein- für jedes Kind ben Betrag wie zuvor, sich der Leistungsbe- schen 3 und 18 währt wird, um kommen die Grenze, zwischen 2 und falls dieser Betrag für trag aus der Multipli- Jahren) zu Hause € 7,10 für jedes besteht Anspruch auf 18 Jahren 0,40 sie günstiger ist. kation der Differenz pflegen. Alleiner- Kind, Kindergeld in Höhe BSB (€ 15,20) zwischen € 24.924 ziehende oder Al- der Differenz zwi- Beim zusätzlichen für 3 Kinder ge- und dem Betrag des leinverdiener, die schen dem Gesamtan- Kindergeld muss bei währt wird, um spruch auf Familien- anrechenbaren Ein- Pflege zu Hause das Monatseinkom- € 17,40 für jedes leistungen und dem kommens mit leisten, erhalten men pro Familienmit- Kind, Betrag, der die Ein- einen zusätzli- glied bei ein oder 2 6% für jedes Kind chen jährlichen für 4 Kinder ge- kommensgrenze über- Kindern weniger als unter 16 Jahren; steigt, jedoch darf der währt wird, um 3 Die soziale Grundleistung (Bazinė socialinė išmoka) (BSB) wird von der Regierung festgesetzt und entspricht gegenwärtig einem Betrag von € 38 im Monat.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 22 WD 4 - 3000 - 028/19 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen das 1,5-fache der SSI4 2% für jedes Kind Betrag von € 26,50 für jedes Anspruch € 4,58 (€ 183) betragen. zwischen 16 und € 2.040,19. Kind, nicht unterschreiten. 21 Jahren in Bei 3 oder mehr Kin- Kindbezogene Zu- für 5 Kinder ge- Zulage für die Ausbil- Schule/Ausbil- dern gibt es keine schläge, Zahlung mo- währt wird, um dung und Rehabilita- dung; Einkommensgrenze. natlich im voraus: € 32 für jedes tion behinderter Kin- 2% für jedes Kind Kind, der in Höhe von € 35 Kein Kapital über zwischen 16 und pro Monat. € 113.415 für eine al- für sechs Kinder 21 Jahren, das als leinstehende Person Großfamilienzulage gewährt wird, um arbeitslos gemel- oder € 143.415 für für Familien mit 3 o- € 35,70 für jedes det ist und nie er- Partner. der mehr Kindern mit Kind, werbstätig war. Anrecht auf Kinder- Bei Haushaltseinkom- für 7 und mehr Ein Gesamteinkom- geld: € 22 pro Monat men unter € 20.109 Kinder gewährt men der Eltern unter für jedes dritte und Höchstbetrag pro Jahr wird, um € 52 für € 5.659 wird es als weitere Kind in einer für jedes Kind. € 5.659 berechnet. Familie. 1 Kind: € 1.152 Für erheblich behin- Pro Jahr wird ein Kin- Alleinerziehungszu- derte Kinder zusätz- lage: € 44 pro Kind dergeld von mindes- 2 Kinder: € 2.129 lich € 155,90 pro Mo- tens € 450 pro Kind bis zu maximal € 88 3 Kinder: € 2.417 nat. gezahlt. pro Familie. Bei Kin- jedes weitere Im September wird dern mit Behinderung Kind: € 288 pro gemeinsam mit der wird die Leistung um Jahr Familienbeihilfe ein € 18 pro Kind erhöht, Schulstartgeld in jedoch maximal um Dieser jährliche Be- € 37 pro Familie. Höhe von € 100 für trag wird erhöht um jedes Kind im Alter Zulage für die Ausbil- € 236 für Kinder von 6 bis 15 Jahren dung und Rehabilita- zwischen 12-15 ausgezahlt. tion behinderter Kin- Jahren 4 SSI= Staatlichen Einkommensunterstützung (Valstybės remiamos pajamos), welche durch die Regierung festgelegt wird und derzeit € 122 pro Monat beträgt.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 23 WD 4 - 3000 - 028/19 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen € 421 für Kinder Mehrkindzuschlag: der: bis zu einem Al- zwischen 16-17 ter von 16 Jahren oder Zusätzlich € 20 mo- Jahren eines Kindes im Alter natlich für jedes zwischen 16 und 24 Der Leistungsbetrag dritte und weitere Jahren in Höhe von sinkt mit steigendem Kind, für das Famili- € 21 pro Kind bis zu Einkommen. enbeihilfe gewährt einem Alter von 5 wird, wenn das zu Alleinerziehende er- Jahren oder € 25 pro versteuernde Fami- halten eine zusätzli- Kind zwischen 5 und lieneinkommen im che Leistung bis 24 Jahren. Kalenderjahr € 55.000 höchstens € 3.076 pro nicht übersteigt. Leistungen zur Kin- Jahr. dererziehung: Kinderabsetzbetrag: Monatsbetrag pro € 58,40 pro Kind und Kind in Höhe von Monat werden aus € 115. allgemeinen Steuer- mitteln gemeinsam Keine Leistungen für mit der Familienbei- das erste oder einzige hilfe ausbezahlt. Kind gezahlt, wenn das Prokopfeinkom- men der Familie € 183 übersteigt (bei Familien mit einem behinderten Kind € 275). Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Monatliche Leistun- Monatlich gezahlt an Kindergeld: Kindergeld: Monatliches Durch- Kindergeld (monatli- gen je nach dem Refe- die Eltern bis das schnittseinkommen che Beträge): € 108 im Monat. € 23,68 pro Kind im renzeinkommen der Kind 14 Jahre alt ist. pro Familienmitglied Monat. Kinder unter 18 Jah- Familie (Gesamtein- Zulage für große Fa- darf 64% des Netto- Der Betrag variiert ren: kommen der Familie milien: Durchschnittslohns entsprechend dem
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 24 WD 4 - 3000 - 028/19 Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien dividiert durch die Alter des Kindes und für das 2. Kind in der Republik Slo- ohne Behinde- um 1 erhöhte Anzahl dem SRI.6 € 15; wenien im Vorjahr rung: € 24,25; der Familienmitglie- nicht überschreiten der), der Zusammen- Jahre(n) für das 3. Kind: Behinderungsgrad € 75; Für Kinder vor/in der von mindestens setzung des Haushalts bis zu 2 0,4*SRI Grundschule und Se- 33%: € 83,33. und dem Alter des für das 4. Kind: 2 bis 18 0,168*SRI kundarschule bei ei- Kindes. € 179; Halbjährliche Zah- nem Monatseinkom- Drei Altersklassen: 18 bis 0,168*SRI men von € 185,43: lung bei Kindern un- für jedes Kind ab ter 18 Jahren. Schul- A bis 12 Monate und nach dem 1. Kind: € 114,31; ab- 5. Kind zusätzlich Behinderte Kinder schluss/ B zwischen 12 € 129. 2. Kind: € 125,73; über 18 Jahren: und 36 Monaten postse- kudärer Das erweiterte Kin- für jedes weitere Behinderungsgrad C von über 36 Mo- Ab- dergeld wird direkt Kind: € 137,18. von mindestens naten schluss an das Kind gezahlt. 65%: € 380,10; Für Kinder vor/in der Grundschule (A) bzw. Behinderungsgrad Sekundarschule (B) von mindestens 1. Referenzeinkom- Kinder mit Behinde- bei einem Monatsein- 75%: € 570,20. men unter oder gleich rungen: Der monatli- kommen zwischen dem 0,5-Fachen des che Betrag liegt bei Keine Leistung, wenn € 844,74 und IAS5 x 14: 0,4*SRI für Kinder im das jährliche Fami- € 1.019,86: Alter zwischen 3 und lieneinkommen A: € 148,32 18 Jahren. 1. Kind: € 11.953,94 über- B: € 110,77 (A) € 19,88 steigt. C: € 37,08 (B) € 22,88 Diese Bemessungs- 2. Von 0,5- bis 1,0-Fa- 2. Kind grenze steigt an auf chen des IAS x 14: (A) € 27,55 bis zu Kinder im Alter (B) € 30,50 5 IAS (indexante dos apoios sociais): Indexwerts für soziale Unterstützungen. 6 SRI = sozialer Referenzindikator = 500 RON (€ 107).
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 25 WD 4 - 3000 - 028/19 Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien A: € 122,43 für jedes weitere € 17.991,42 für B: € 91,43 Kind: Familien mit 3 C: € 61,00 (A) € 35,11 Kindern (B) € 39,89. 3. Von 1,0- bis 1,5-Fa- und um zusätzli- chen des IAS x 14: Bei Alleinstehenden che € 2.914,12 für wird um 30% erhöht. jedes weitere Kinder im Alter Kind. Besucht ein Kind im A: € 96,32 Vorschulalter (unter 4 Keine Einkommens- B: € 73,12 Jahren) keine Kinder- grenze im Falle eines C: € 27,71 betreuungseinrich- behinderten Kindes. 4. Über dem 1,5 und tung, wird das Kin- 2,5-Fachen des IAS x dergeld um 20% er- 14: höht. A und B: € 38,31 Beihilfe für kinderrei- che Familien (jährli- 5. Über dem 2,5-Fa- che Pauschale): chen des IAS x 14 und bei beweglichen € 395 für Fami- Vermögenswerte des lien mit 3 Kin- Antragsteller und dern dessen Haushalts € 480 für Fami- über dem 240-Fachen lien mit 4 und des IAS kein An- mehr Kindern. spruch. Bei der Geburt eines 2. Kindes wird das Kindergeld je nach Einkommenshöhe zwischen € 147,85 und € 100 erhöht. Ab dem dritten Kind und alle folgenden Kinder beträgt der Zuschlag
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 26 WD 4 - 3000 - 028/19 Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien zwischen € 184,93 und € 128,54. Monatlicher Kinder- geldzuschlag für be- hinderte Kinder bis zu 24 Jahren: bis zu 14 Jahren: € 62,37; von 14 bis 18 Jah- ren: € 90,84; von 18 bis 24 Jah- ren: € 121,60. Alleinerziehende: Zu- schlag von 35% für das Kindergeld sowie dazugehörige Leistun- gen und Zulagen. Tschechische Re- Ungarn Vereinigtes König- Zypern publik reich Kindergeld pro Mo- Monatliche Beträge: Kindergeld pro Mo- Der Gesamtwert der nat: nat: Immobilien, Gutha- behindertes Kind ben und anderen Ver- € 19 pro Kind un- alter als 18 Jahre: Ältestes Kind: mögenswerte im Be- ter 6 Jahren, € 62; € 101. sitz der Familie darf € 23 pro Kind Kind im Pflege- Jedes sonstige € 1.200.000 (aktueller zwischen 6 und heim/bei Pflegeel- Kind: € 67. Marktwert) nicht 15 Jahren, tern: € 45. übersteigen. Haben entweder der Beträge für Familien: Kindergeldempfänger
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 27 WD 4 - 3000 - 028/19 Tschechische Re- Ungarn Vereinigtes König- Zypern publik reich € 27 pro Kind 1 Kind: € 37 pro oder dessen Partner Bruttoeinkommen der zwischen 15 und Kind; ein individuelles Familie des vorange- 26 Jahren. jährliches Einkom- gangenen Kalender- 2 Kinder € 40 pro men von mehr jahres: Der Anspruch auf Kind; € 56.484 unterliegen Kindergeld be- A bis € 19.500 3 oder mehr Kin- sie der Steuerlast für schränkt sich auf Fa- der: € 49 pro Familienbeihilfen für B bis € 39.000 milien, deren Ein- Kind; Spitzenverdiener kommen niedriger als C bis € 49.000 (High Income Child das 2,4fache des Min- behindertes Kind: Benefit Charge D bis € 59.000 destbedarfs ist. € 72; (HICBC)). Das Kinder- geld wird um 1% pro Leistung für 1 Kind: für Alleinerziehende: € 113 des Einkom- A € 475 1 Kind: € 42; mens über €56.484 verringert. B € 425 2 Kinder: € 45 pro Kind; Steuerabsetzbetrag für C € 380 3 oder mehr Kin- Kinder pro Monat: D €0 der: € 52 pro Familiensatz: für 2 Kinder: Kind; € 51; A € 570 behindertes Kind: Satz für Kinder: € 79. € 262 (begrenzt B € 520 auf 2 Kinder ab C € 380 dem 06. April 2017); D € 375 Satz für behinder- Für Familien mit tes Kind:€ 308 mehr als 2 Kindern pro Monat; wird die Bemessungs- grenze des Familien- Schwer behinder- einkommens um tes Kind: € 5.000 pro Kind er- GBP 110,41 höht.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 28 WD 4 - 3000 - 028/19 Tschechische Re- Ungarn Vereinigtes König- Zypern publik reich (€ 125) pro Mo- 3 Kinder: nat. A € 1.045 Der Steuerabsetzbe- trag setzt sich aus un- B € 995 terschiedlichen Ele- C € 760 menten zusammen. Sobald das Bruttoein- D € 690 kommen des Berech- 4 Kinder: tigten eine erste Schwelle erreicht, A € 1.675 entfallen alle Ele- B € 1.525 mente außer dem Fa- milienelement. Dieses C € 1.260 ist in voller Höhe D € 1.135 zahlbar, so lange das Einkommen nicht Monatliche zusätzli- eine zweite Schwelle che Leistung an Al- überschreitet, und leinerziehende bei ei- entfällt danach. nem Bruttojahresein- kommen des vorange- gangenen Kalender- jahres bis zu € 39.000: € 180 pro Kind; bis zu € 49.000: € 160 pro Kind.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 29 WD 4 - 3000 - 028/19 ****
Sie können auch lesen