Herzlich Willkommen im Jobcenter Berlin Treptow/Köpenick - Wirtschaftskreis Treptow - Köpenick e.V - 17.03.2015 18.08.2014, Hartmut Stasch ...

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Herzlich Willkommen im Jobcenter Berlin Treptow/Köpenick - Wirtschaftskreis Treptow - Köpenick e.V - 17.03.2015 18.08.2014, Hartmut Stasch ...
Herzlich Willkommen im Jobcenter Berlin
Treptow/Köpenick -
Wirtschaftskreis Treptow – Köpenick e.V.

 17.03.2015
18.08.2014, Hartmut Stasch (Geschäftsführer des Jobcenters)
Fr. Kreuter Projektkoordinatorin ESF-BP LZA
Herzlich Willkommen im Jobcenter Berlin Treptow/Köpenick - Wirtschaftskreis Treptow - Köpenick e.V - 17.03.2015 18.08.2014, Hartmut Stasch ...
Möglichkeiten der Eingliederung bei Arbeitgebern

 ESF - Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser
  Leistungsberechtigter

 Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber

 Maßnahmen bei Arbeitgebern

 betriebliche Einzelumschulung

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ESF – Bundesprogramm

 Welches originäre Ziel verfolgt das ESF-Bundesprogramm?

    Aktivierung und Integration von langzeitarbeitslosen
     Leistungsberechtigten im Bereich SGB II

Das Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick möchte im Förderzeitraum
2015-2020 gemeinsam mit allen Akteuren insgesamt 44 nachhaltige
Beschäftigungsverhältnisse schaffen.

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ESF-Bundesprogramm

 Was ist „Neu“ in diesem Programm?

   1 Betriebsaquisiteur berät Sie als Unternehmen und potentialen AG
     vor, während und mitunter nach einer Einstellung von AN (definierten
     Zielgruppen).

   2 Jobcoaches sorgen durch die enge sozialpädagogische Begleitung
    des AN in festgelegten Coaching-Phasen für eine nachhaltige
    Beschäftigungsaufnahme in Ihrem Unternehmen.
    Unsere Jobcoaches sind parallel auch Ihre Ansprechpartner, um
    eventuell auftretende Stolpersteine nach der Beschäftigungsaufnahme
    zu meistern.

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ESF-Bundesprogramm

 Welche erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sind unsere Zielgruppe?

       Erwerbsfähige Leistungsberechtigte              Personen, die in den letzten 5 Jahren
        i.S. § 7 SGB II, die seit mind. zwei           arbeitslos waren (auch keine
        Jahren ohne Unterbrechung arbeitslos sind,     aufstockende Tätigkeit oder
       das 35. Lebensjahr vollendet haben (mit         geringfügige Beschäftigung ausgeübt
       Ausnahmetatbeständen für unter 35-Jährige),
                                                       haben),
       über keinen oder keinen verwertbaren
       Berufsabschluss verfügen und                    mindestens 35 Jahre alt sind,

       voraussichtlich nicht auf andere Weise in den   und mindestens ein weiteres in ihrer
       allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden   Person liegendes Vermittlungshemmnis
       können (Prognoseentscheidung).                  aufweisen, (z.B. gesundheitliche
                                                       Einschränkungen, (Schwer-)
                                                       Behinderung, mangelnde
                                                       Sprachkenntnisse, Ü50 etc.

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ESF-Bundesprogramm

 Welche Förderungen sieht das ESF-Bundesprogramm für Sie als
  potentielle Arbeitgeber vor?

    gezielte AG-Förderungen und finanzieller Ausgleich von
     Minderleistungen

    Staffelung der Lohnkostenzuschüsse in Abhängigkeit einer
     Normal-oder Intensiv-Förderung eines neuen Arbeitnehmers

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ESF-Bundesprogramm

 Welche Voraussetzungen gibt es für die Inanspruchnahme von
  Förderleistungen?

    Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in VZ- oder
     TZ mit mind. 20 Std mit unbefristeten bzw. für mind. 24 Monate
     geschlossenem Arbeitsvertrag sind förderfähig

    Die Förderhöhe und Förderdauer richtet sich nach der ausgewählten
     Zielgruppe (Normal bzw. Intensivfall)

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ESF-Bundesprogramm

 Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung von Normalfälle

  Dauer des Beschäftigungsverhältnis: 24 Monate
  (inkl. 6 Monate Nachbeschäftigungszeit)

  Förderdauer: längstens 18 Monate

  Förderhöhe: 6 Monate: 75 %
              9 Monate: 50 %
              3 Monate: 25 %

 Einfache arbeitsplatzbezogene Qualifizierungen in Höhe von bis zu 1.500
  Euro bei einem zugelassenen Träger und Qualifizierungen zur Verbesserung
  von zentralen Grundkompetenzen sind möglich.

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ESF-Bundesprogramm

 Lohnkostenzuschüsse für die Einstellung von Intensivfällen

  Dauer des Beschäftigungsverhältnisses: mind. 24 bzw. 36 Monate
  (keine Nachbeschäftigungszeit)

  Förderdauer:   24 bzw. 36 Monate

  Förderhöhe:    12 Monate: 75 %
                 12 Monate: 65 %
                 12 Monate: 50 %

 Einfache arbeitsplatzbezogene Qualifizierungen in Höhe von bis zu
  1.500 Euro bei einem zugelassenen Träger und Qualifizierungen zur
  Verbesserung von zentralen Grundkompetenzen sind möglich.
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ESF-Bundesprogramm
 Coaching Phasen im Rahmen des ESF-BP LZA Programms

  AN mit Normalförderung erhalten:

  6 Monate: max. 3 Std. / Woche
  9 Monate: i.d.R. 1 Std. / Woche bei Bedarf bis Ende der
  Nachbeschäftigung bis zu 1 Std./Woche über 3 Monate

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ESF-Bundesprogramm
 Coaching Phasen im Rahmen des ESF-BP LZA Programms

  AN mit Intensivförderung erhalten:

  12 Monate: max. 5 Std. / Woche
  12 Monate: max. 3 Std. / Woche
  12 Monate: max. 1 Std. / Woche

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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber

Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um
Ermessensleistungen. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss
besteht nicht. Der Eingliederungszuschuss wird grundsätzlich nur
gezahlt, wenn er zur beruflichen Eingliederung der Arbeitnehmerin oder
des Arbeitnehmers erforderlich ist. Hierüber entscheidet die zuständige
Agentur für Arbeit oder das Jobcenter.

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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber

Eingliederungszuschüsse sind vor der Arbeitsaufnahme bei der
Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter zu beantragen. Da ein
Eingliederungszuschuss nur gezahlt wird, wenn er zur beruflichen
Eingliederung erforderlich ist, sollten Sie auf jeden Fall Kontakt mit der
zuständigen Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter aufnehmen, bevor
Sie die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer einstellen.

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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber

In welcher Höhe und für welchen Zeitraum ein
Eingliederungszuschuss gezahlt werden kann, ist in jedem Einzelfall
von der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vor der
Einstellung zu prüfen. Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50
Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen. Es wird in
der Regel das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das Sie tatsächlich
zahlen. Ihr Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in
pauschalierter Form berücksichtigt. Die Förderdauer kann bis zu zwölf
Monate betragen.

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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50.
Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer der Förderung bis zu 36
Monate mit einer Förderhöhe von bis zu 50 Prozent betragen.

Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die
Förderhöhe bis zu 70 Prozent des Arbeitsentgelts und die Förderdauer
bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von 12 Monaten mindert sich
der Eingliederungszuschuss um 10 Prozentpunkte. Eine Minderung auf
weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage wird nicht
vorgenommen.

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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber

Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die
Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr
bis zu 96 Monate betragen. Besonders betroffen sind beispielsweise
schwerbehinderte Menschen, deren Eingliederung ins Erwerbsleben
wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist.
Der Eingliederungszuschuss mindert sich nach Ablauf von 24 Monaten
um 10 Prozentpunkte jährlich. Auch in diesen Fällen erfolgt keine
Minderung auf weniger als 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.

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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn Sie

 ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden, um einen
   Eingliederungszuschuss zu erhalten.

 beabsichtigen, jemanden einzustellen, der innerhalb der letzten vier
   Jahre bereits mehr als drei Monate versicherungspflichtig bei Ihnen
   beschäftigt war.

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Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber

Es wird grundsätzlich erwartet, dass Sie die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer auch über die Förderdauer hinaus – also ohne Förderung
– weiter beschäftigen. Die sogenannte „Nachbeschäftigungszeit"
entspricht in der Regel der Förderdauer; sie beträgt längstens zwölf
Monate. Wenn das Beschäftigungsverhältnis während des
Förderzeitraums oder in einer Nachbeschäftigungszeit ohne wichtigen
Grund beendet wird, ist der Eingliederungszuschuss – von wenigen
Ausnahmen abgesehen - teilweise zurückzuzahlen.

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Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Inhalt

 Kennenlernen Arbeitgeber und Interessent zur Erprobung der
  Fertigkeiten und Prüfung der Passgenauigkeit

 Ziel sind der Erhalt und Ausbau der Fertigkeiten arbeitsloser
  Interessenten und die Förderung ihrer beruflichen Eingliederung

 Zugang und Dauer:

    - i.d.R. arbeitslose Interessenten (ggf. auch ausbildungs- oder arbeitsuchende Personen)

    - Dauer wird individuell bestimmt
         grds. nicht länger als 6 Wochen; bis zu 12 Wochen bei Langzeitarbeitslosigkeit
         (bzw. U25 mit besonderen Vermittlungshemmnissen)

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Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Vorteile

 Vorteile Arbeitgeber:

    - Kennenlernen des Interessenten ohne Arbeitsvertrag möglich

    - fachliche und persönliche Erprobung im ‚Echtbetrieb‘

    - Übernahme entstehender Kosten durch das Jobcenter

 Vorteile Interessent:

    - Erlangung aktueller Praxiserfahrung

    - i.d.R. Kostenübernahme durch das Jobcenter (u.a. Fahrkosten,
     Kinderbetreuungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung)

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Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Ablauf

                • Vorsprache Jobcenter (Wohnort des Interessenten bestimmt
                  Zuständigkeit)
    Interessent • Aushändigung sog. Erhebungsbogen (Fragen an Arbeitgeber
                  zu u.a. Dauer, Vorbeschäftigung im Unternehmen)

                  • Arbeitgeber füllt Erhebungsbogen aus
    Arbeitgeber

                • Interessent reicht Erhebungsbogen vor Antritt der Maßnahme
                  im Jobcenter ein
    Interessent
                • Jobcenter erteilt Zustimmung, sofern Teilnahme notwendig und
                  zielführend ist

                • Arbeitgeber reicht nach Ende der Maßnahme den
                  Berichtsbogen im Jobcenter ein, sofern keine Einstellung erfolgt
    Arbeitgeber   ist

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Maßnahmen bei einem Arbeitgeber – Aufgaben/Hinweis

 Aufgaben des Arbeitgebers

   - Gewährleistung Unfallversicherungsschutz, i.d.R. beitragsfrei

   - Gewährleistung der Betreuung und Anleitung des Teilnehmers
     durch geeignete Fachkraft

   - Rückmeldung an JC mittels Berichtsbogens (zu Fähigkeiten,

    Fehlzeiten u.ä.), sofern Einstellung nicht erfolgt

 Hinweis

   keine Ausgleich unternehmensinterner Ausfälle (Krankheit, Urlaub)

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betriebliche Einzelumschulung

 es ist der Mittelweg zur der Umschulung bei einem Bildungsträger
  und der regulären dualen Ausbildung, um einen Berufsabschluss in
  einer verkürzten Zeit zu erlangen.

 Der Betrieb und der/die Kunde/Kundin schließen einen
  Umschulungsvertrag

 Die Kammer o. ä. muss die Verkürzung prüfen und bestätigen, dann
  wird die betriebliche Umschulung zertifiziert (Vergabe
  Maßnahmenummer).

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betriebliche Einzelumschulung

 Vorteil:

Kunde/Kundin während der betrieblichen Einzelumschulung in den
regulären Praxisbetrieb des Unternehmens eingebunden ist und der
Arbeitgeber/Umschulungsbetrieb seinen möglichen künftigen
Mitarbeiter in verkürzter Zeit gezielt ausbildet.

                                                                   24
betriebliche Einzelumschulungen

 Voraussetzungen des/r Kunden/Kundinnen:

    • Erfüllung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1SGB II i. V. m.
       § 81 SGB III

 Voraussetzungen des Betriebs:

    • Verkürzung der Ausbildungsdauer um 1/3

    • ausbildungsberechtigt

    • Zahlung Ausbildungsvergütung (2. +3. Ausbildungsjahr)

    • Anmeldung Berufsschule, Prüfungen etc.

    • Rechte und Pflichten wie Bildungsträger (Anwesenheitsliste)
                                                                      25
betriebliche Einzelumschulungen

 Leistungen an den/die Kunden/Kundinnen:

    • sämtliche Kosten nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 83ff SGB
      III

    • Fahrtkosten,

    • Kinderbetreuungskosten,

    • Arbeitskleidung (keine Schutzkleidung),

    • auswärtige Unterbringung und Verpflegung,

    • Prüfungsgebühren und Prüfungsstücke etc.

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betriebliche Einzelumschulungen

 Leistungen an den Betrieb:

Kosten für die umschulungsbegleitenden Hilfen übernimmt das
Jobcenter:

     Während der Dauer der Umschulung können unterstützend die
       Kosten für Nachhilfe- bzw. Stützunterricht übernommen
       werden.

     Betreuung während des Lernprozesses/Coachings ist möglich.

     Ständige Beratung über den Arbeitgeber-Service ist möglich.

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betriebliche Einzelumschulungen

 Vorteil:

Damit wird bei Schwierigkeiten in der Theorie der Ausbildung und/oder
bei Problemen des/der Kunden/Kundin eine parallele Unterstützung
gewährt, um den Erfolg der Umschulung zu gewährleisten.

                                                                    28
Möglichkeiten der Eingliederung bei Arbeitgebern

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                                                   29
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