Krankenhausfinanzierung 2019 - Pflegepersonal-Stärkungsgesetz Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung Fazit - Deutscher Krankenhaustag

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Deutscher Krankenhaustag 2018

                  Krankenhausfinanzierung 2019
                                           12.11.2018, Düsseldorf
                                               Ferdinand Rau

        • Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

        • Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

        • Fazit

© Rau
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen für KH-Pflege
        Pflegestellen-Förderprogramm
            Jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Bett wird voll
             finanziert (keine Obergrenze, kein Eigenanteil)
            Mittel verbleiben über 2018 dem einstellenden KH und werden
             nicht in Pflegezuschlag überführt

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen für KH-Pflege
        Vollständige Tarifrefinanzierung für Pflegepersonal
            Ab 2018 für Pflegedienst
            Zweckentsprechende Mittelverwendung ist nachzuweisen,
             sonst Rückzahlung
            Unveränderte anteilige Tarifrefinanzierung für Ärzte und
             sonstigen nichtärztlichen Bereich

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen für KH-Pflege
        KH-individuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten
            In 2019 für 2020 Ausgliederung der Pflegepersonalkosten für
             die Patientenversorgung aus DRGs, ZEs u. sonstigen Entgelten
            Bis 31.01.2019 Vereinbarung einer bundeseinheitlichen
             Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten durch
             Vertragsparteien auf Bundesebene (Pflege am Bett)
            Ausgegliederte Pflegepersonalkosten sind bis 30.09.2019 mit
             bundeseinheitlichen BWR je voll- oder teilstationären
             Belegungstag in Pflegeerlöskatalog auszuweisen, der jährlich
             weiter zu entwickeln ist
            Zwischenbericht von SV-Partnern an BMG über Auswirkungen
             auf Pflegepersonalstellen und -kosten bis 8/2021 bzw.
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             Abschlussbericht bis 8/2025
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen für KH-Pflege
        KH-individuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten
            Vertragsparteien vor Ort vereinbaren KH-individuell Pflegebudget
            Zweckgebunden für Finanzierung von Pflegepersonalkosten nach
             der Definition auf Bundesebene, sonst Rückzahlung
            Übergang der KH-Mittel von Pflegestellen-Förderprogramm und
             laufende Pflegepersonalkosten aus Hygieneförderprogramm
            Zuwachs des Pflegebudgets ist nicht durch Obergrenze begrenzt
            Zahlung von Tariflohn gilt als wirtschaftlich, übertarifliche
             Vergütung bedarf eines sachlichen Grundes
            Vollständiger Ausgleich bei Abweichung der tatsächlichen von
             den vereinbarten Pflegepersonalkosten
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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen für KH-Pflege
        KH-individuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten
            Einsparungen von Pflegepersonalkosten durch
             pflegepersonalentlastende Maßnahmen können bis zu 3% im
             Pflegebudget berücksichtigt werden;
             Ausschluss einer Gefährdung der Patientensicherheit,
             Begründung der Einsparwirkung, Nachweis der Durchführung
            Nachweis der jahresdurchschnittlichen Pflege-VKs und der
             Pflegepersonalkosten

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen für KH-Pflege
        KH-individuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten
            Abzahlung Pflegebudget:
             1. Pflegebudget / Summe der voraussichtlichen Pflege-BWR nach
                Pflegeerlöskatalog = KH-individueller Pflegeentgeltwert
             2. Pflege-BWR x Pflegeentgeltwert = leistungsbezogene
                tagesbezogene Pflegeentgelte
             (Ziel: transparente und leistungsorientierte Vergütung des Pflegepersonalaufwands)

            Vollständiger Ausgleich von Erlösabweichungen
            Vorläufiges tagesbezogenes Pflegeentgelt zur Vermeidung von
             Liquiditätsproblemen: 130 Euro vollstationär, 65 Euro
             teilstationär

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen für KH-Pflege
        KH-individuelle Vergütung von Pflegepersonalkosten
            Übergangsregelung zur Begrenzung finanzieller Risiken:
             Minderung der Summe aus Gesamtbetrag und Pflegebudget
             (nicht durch Leistungsrückgänge bedingt)
             2020: max. 2%, 2021: max. 4% (Kappungsgrenze)

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen für KH-Pflege
        Pflegepersonalquotienten für gesamtes KH
            Jährliche KH-Standortbezogene Ermittlung durch InEK:
             Pflege-VK / Pflegeaufwand nach Pflegeaufwandkatalog,
             erstmals 31.05.2020; Grundlage: Daten nach § 21 KHEntgG
            InEK erstellt jährlich Pflegeaufwandkatalog zur tagesbezogenen
             Abbildung der pflegerischen Leistungen, erstmals bis 31.05.2020
            Übermittlung der vergl. KH-Standortbezogenen Ergebnisse der
             Quotienten an Vertragsparteien Bund u. vor Ort, Land, BMG
            Festlegung durch BMG-Rechtsverordnung mit Zustimmung BR:
             Untergrenze für Quotient, Veröffentlichung
            Nach mind. 3 Jahren: Prüfung der Anpassung der Untergrenze
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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen für KH-Pflege
        Pflegepersonalquotienten für gesamtes KH
            Bei Unterschreitung der Untergrenze:
               Vergütungsabschläge (in angemessenen Verhältnis zum Grad der
                Unterschreitung)
               Verringerung der Fallzahl (mindestens die Unterschreitung des
                Quotienten ausgleichend)
               Ergänzende Vereinbarung von Maßnahmen, die KH zur Gewinnung
                von zusätzlichem Pflegepersonal zu ergreifen hat, möglich
               Begründete Ausnahmefälle: Vorübergehende Aussetzung von
                bereits vereinbarten Sanktionen möglich
            Festlegung von Höhe und näherer Ausgestaltung durch DKG und
             GKV im Benehmen mit PKV; konkrete Vereinbarung vor Ort
© Rau       PPUG bleiben von Pflegepersonalquotienten unberührt
Exkurs:

        Pflegepersonaluntergrenzen

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Exkurs: Pflegepersonaluntergrenzen
    Pflegepersonal
        Ersatzvornahme 2019: Ausgangslage
           DKG/GKV im Benehmen mit PKV: Vereinbarung von
            Pflegepersonaluntergrenzen (PPUG) in pflegesensitiven
            Bereichen zzgl. Nachweis und Vergütungsabschläge bei
            Nichteinhaltung bis 30.06.2018
           Einigung auf sechs vorläufige pflegesensitive Bereiche
            (Neurologie, Geriatrie, Herzchirurgie, Kardiologie,
            Unfallchirurgie, Intensivmedizin)
           Befragung von Pflegeexperten für weitere Erkenntnisse zur
            Identifikation von pflegesensitiven Bereichen
           Berücksichtigung von Pflegebedarf bei Festlegung von PPUG

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Exkurs: Pflegepersonaluntergrenzen
    Pflegepersonal
        Ersatzvornahme 2019
           DKG trägt SV-Verhandlungsstand für unterste 25% als PPUG-
            Maßstab nicht mit, fordert 10%-Wert (DKG-PM vom 24.07.2018)
           Daher kurzfristige BMG-Ersatzvornahme erforderlich
           PPUG-Vorgaben für Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie,
            Kardiologie auf Grundlage von KPMG-Gutachten (Analyse von
            177 pflegesensitiven Bereichen von 139 KHs, Daten 2016)
           PPUG-Werte differenzieren zeitlich zwischen Tag- (6-22 Uhr) und
            Nachtschicht (22-6 Uhr)
           PPUG-Werte werden für Pflegefachkräfte (nach KrankenpflegeG,
            AltenpflegeG, PflegeberufeG) sowie mit bereichsspezifischen
            Obergrenzen für Pflegehilfskräfte vorgegeben
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Exkurs: Pflegepersonaluntergrenzen
    Pflegepersonal
        Ersatzvornahme 2019
                                             Tag         Nacht
          Intensivmedizin
                            PPUG            2,5:1*       3,5:1*
                            PHK-Grenze       8%           8%

          Geriatrie
                            PPUG             10:1         20:1
                            PHK-Grenze       20%          40%

          Unfallchirurgie
                            PPUG             10:1         20:1
                            PHK-Grenze       10%          15%

          Kardiologie
                            PPUG             12:1         24:1
                            PHK-Grenze       10%          15%
© Rau     * Intensivmedizin ab 1.1.2021: Tag: 2:1; Nacht 3:1.
Exkurs: Pflegepersonaluntergrenzen
    Pflegepersonal
        Ersatzvornahme 2019
           Verfahren
              InEK übermittelt auf Basis von 21er-Daten 2017 bis 15.11.2018
               Ergebnis zu PPUG-Bereichen des einzelnen KH
              KH-Einwände bis 30.11.2018
              InEK teilt bis 15.12.2018 mit, ob und inwieweit Einwände berechtigt
               und anderes Ergebnis
              KHs haben bis 15.12.2018 an InEK und KKs FA-Namen und
               Stationen mit PPUG-Geltung mitzuteilen (FA-Bezeichnung,
               Schwerpunktbezeichnung, mind. 40% Indikator-DRGs,
               Intensiv: mind. 400 OPS-Fälle aufwändige und intensivmed.
               Komplexbehandlung)
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Exkurs: Pflegepersonaluntergrenzen
    Pflegepersonal
        Ersatzvornahme 2019
           Prüfung der Einhaltung der Vorgaben
              KH-Mitteilung je Quartal an KKs und InEK von Art und Anzahl der
               Schichten je Monat in denen PPUG-Vorgaben nicht eingehalten
               wurden

              InEK übermittelt je Quartal Ergebnisse an DKG, GKV-SV, PKV und
               zuständige Landesbehörden

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Exkurs: Pflegepersonaluntergrenzen
    Pflegepersonal
        Ersatzvornahme 2019
           Übergangsregelung und Ausnahmen
              Keine Abschläge bis 31.03.2019
              Kurzfristige unverschuldete und unvorhersehbare Personalausfälle,
               die über das übliche Maß hinausgehen

              Starke Erhöhungen der Patientenzahlen durch unverschuldete und
               unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Epidemien,
               Großschadensereignisse)

              KH hat den KKs das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen
               nachzuweisen
           VO-Geltung: 1.1.-bis neue SV-Vereinbarung, frühestens 1.1.2020
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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen für KH-Pflege
        Pflegepersonaluntergrenzen
            Weiterentwicklung durch DKG und GKV im Benehmen mit PKV
                Bis 31.8.2019 für 2020 PPUGs für Neurologie und Herzchirurgie
                Jeweils bis 1.1. weitere PPUGs, erstmals für 2021
                InEK hat Datenkonzept für PPUG-Weiterentwicklung zu erstellen
            KH-Standortbezogene Veröffentlichung der von KHs zu
             übermittelnden PPUG-Infos, geltende PPUGs, Pflegeaufwand
             nach Pflegeaufwandkatalog in pflegesensitiven Bereichen
            Bei Nicht-Einhaltung der Mitteilungspflichten:
             Vergütungsabschläge
            Bei PPUG-Unterschreitung:
             Vergütungsabschläge oder Verringerung der Fallzahl
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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen bei Ausbildungsfinanzierung
        Kein Anrechnungsschlüssel
            Ausbildungsvergütungen im ersten Ausbildungsjahr werden
             durch Streichung von Anrechnungsschlüsseln vollständig über
             Ausbildungsbudget refinanziert (Anrechnungsschlüssel wg. praktischer
              Tätigkeit von Azubis, die Arbeitskraft von ausgebildeten Pflegekräften ersetzen)

        Refinanzierung von Ausbildungsvergütungen
            Klarstellung, dass Refinanzierungsanspruch für alle KHG-
             Ausbildungsberufe

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Verbesserungen bei Ausbildungsfinanzierung
        Keine Obergrenze
            Klarstellung, dass Ausbildungsbudgets ohne Begrenzung
             entsprechend den tatsächlichen Kostenentwicklungen zu
             vereinbaren sind
        KH-Strukturfonds
            Investitionen in Ausbildungsstätten zukünftig förderungsfähig

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Weitere Themen
        Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie
         und Beruf
            Ziel: Zusätzliche Förderung von Neueinstellungen und
             Aufstockung von Teilzeitstellen von ausgebildetem
             Pflegepersonal
            Hälftige Förderung von Projekten zur besseren Vereinbarkeit von
             Pflege, Familie und Beruf in 2019 bis 2024
            Obergrenze: 0,1% (2019) bzw. 0,12% (2020-2024) des
             Gesamtbetrags

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Weitere Themen
        KK-Übermittlung der Pflegegradeinstufung an KH für
         ZE-Abrechnung und ZE-Kalkulation
        Notfallzu- oder -abschläge
            Keine Absenkung oder Erhöhung des LBFW durch Notfallzu-
             oder -abschläge, Ziel: Höhe der Zu- und Abschläge unabhängig
             von LBFW-Rückwirkungen vereinbaren
        Vereinheitlichung der Mengensteuerung
           - Dauerhafte gesetzliche Festlegung der Regelabschlagshöhe
             des Fixkostendegressionsabschlags (FDA) auf 35% für 3 Jahre
           - Keine Verhandlung von höheren oder längeren Abschlägen auf
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             Ortsebene
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Weitere Themen
        Pflegezuschlag
            Rd. 200 Mio. Euro Überführung in LBFW 2020 (+0,3%)
            Rd. 50 Mio. Euro für bedarfsnotwendige kleine KHs bei Erfüllung
             der G-BA-Sicherstellungskriterien (ohne Defizitkriterium),
             je KH 400.000 Euro
            Rest für pflegerische Versorgung
            Aber: zzgl. Mittel für pflegepersonalentlastende Maßnahmen
        Zentrumszuschläge
           - Beauftragung des G-BA, bis 12/2019 besondere Aufgaben von
             Zentren zu konkretisieren

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Weitere Themen
        Verbesserung Repräsentativität
            Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen
             Kalkulationsteilnahme
        Medizinische Klassifikationen
           - DIMDI kann zu OPS und ICD rückwirkende Klarstellungen und
             Änderungen vornehmen

        Verjährungsfristen
           - Begrenzung auf zwei Jahre

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Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
    Weitere Themen
        Fortführung KH-Strukturfonds
            Verlängerung für vier Jahre
            Volumen von 1 Mrd. Euro jährlich, hälftige Finanzierung Länder
            Länder müssen ihr durchschnittliches Investitionsniveau von
             2015 bis 2017 in 2019 bis 2022 mindestens beibehalten
            Beibehaltung der Förderzwecke: Schließungen, Konzentrationen
             und Umwandlung
              Neu: Bildung von Zentren für seltene od. schwerwiegende Erkrankungen an
               Hochschulkliniken, soweit auch nicht-universitäre KHs beteiligt sind; Bildung von
               KH-Verbünden; Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer
               Netzwerkstrukturen (inkl. Hochschulkliniken); Verbesserung der IT-Sicherheit;
               Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für Pflegeberufe
                Details: Änderung der KH-Strukturfonds-Verordnung
© Rau
Fazit

© Rau
Fazit
    Perspektiven
         Verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung
          (Förderprogramme, DRG-Ausgliederung, PPUG, Pflegequotient, etc.)

         Zudem Maßnahmen, die Rahmenbedingungen der
          Krankenhausversorgung weiterentwickeln (KH-Strukturfonds, FDA,
          besondere Aufgaben von Zentren, Notfallzu- und -abschläge, etc.)

         Aber: Probleme der Investitionskostenfinanzierung bleiben bestehen,
          solange Länder nicht bereit sind, Investitionen angemessen zu finanzieren

© Rau
Vielen Dank für Ihre

         Aufmerksamkeit !

© Rau
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