Herzlich willkommen zur Personalversammlung - Personalrat - Universität ...

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Personalrat

              Herzlich willkommen
                       zur
              Personalversammlung

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Personalrat

Seit der letzten Personalversammlung am 6. Dezember 2017
sind folgende Kolleginnen und Kollegen verstorben

Herr Prof. Dr. Klaus Heckmann
Frau Regine Janker
Frau Ingeborg Schreppel
Herr Roland Steinhübl
Herr apl. Prof. Dr. Gerhard Korb
Herr Prof. Dr. Johannes Hösle
Herr Karl Pschonder
Herr Prof. Dr. Jürgen Bingener
Herr Prof. Dr. Adolf Schurr
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Seit der letzten Personalversammlung am 6. Dezember 2017
sind folgende Kolleginnen und Kollegen verstorben

Herr Akad.Dir.a.D. Josef Hofbauer
Herr Andreas Baitz
Frau Kerstin Zeise
Herr PD Dr. Alexander Kautzsch
Herr Prof. Dr. Hans Jürgen Drumm
Herr Helmut Biersack
Herr Franz Rohrwild
Frau Inge Urz
Herr Prof. Dr. Herbert Brekle
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Tagesordnung

Tätigkeitsbericht des Personalrats
         Thomas Grimm, Personalratsvorsitzender

Betriebliches Eingliederungsmanagement
       Manuela Zachmayer, Personalentwicklung, UR

Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
       Manuela Treml, Seniorenamt Stadt Regensburg

Fragen und Anregungen
       Thomas Grimm, Personalratsvorsitzender
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Personalmaßnahmen Arbeitnehmer seit der letzten
Personalversammlung am 6. Dezember 2017

Unbefristete Einstellungen       14
Befristete Einstellungen         61
Einstellung Auszubildende        10
Vertragsverlängerungen           77
Entfristungen                    19
Höhergruppierungen               31
Rückgruppierung                   1
Umsetzung                         7
Arbeitszeitänderungen            50
Kündigungen                       3

Gesamt
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                                273
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Personalmaßnahmen Beamte seit der letzten
Personalversammlung am 6. Dezember 2017

Einstellungen                         0

Ernennungen/Beförderungen             7

Versetzungen/Abordnungen              0

Gesamt                                7

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Kenntnisnahmen

Studentische Hilfskräfte            321
Wissenschaftliche Hilfskräfte       170
Wissenschaftliche Arbeitnehmer      164
Lehrkräfte für besondere Aufgaben     8
Akademische Räte                     13
Lektoren                              2
Künstlerische Mitarbeiter             0
Ärzte                                 0
Gesamt                              678

Anzahl aller Personalmaßnahmen      958
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Sonstige Maßnahmen

Unfallanzeigen                            17

Anträge auf Telearbeit                    15

Begehungen                                4

Gefährdungsbeurteilungen Mutterschutz     21

Gesamtzahl aller Maßnahmen              1015

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Betriebliches Eingliederungsmanagement:

Es wurden 63 Mitarbeitern ein BEM angeboten
 9 BEM – Verfahren haben stattgefunden
11 BEM – Verfahren konnten abgeschlossen werden

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Änderungen im Personalrat

Gabriele Grübl                               Dr. Uta Engels
Kindergarten- und                            Stellvertretende Kindergarten- und
Krabbelstubenbeauftragte                     Krabbelstubenbeauftragte

Nicole Keilhack hat am 15.05.2018 ihre Aufgabengebiete abgegeben

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Weitere personalrelevante Themen:

Dienstvereinbarung systemimmanenter Daten

Leitfaden zur Beschäftigung über die Regelsaltersgrenze hinaus

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Personalrat

Neuwahl Schwerbehindertenvertretung
am 19.12.2017 an der UR

Martina Brunner                        Josef Guggenberger   Richard Renner
Vertrauensfrau der Schwerbehinderten   1. Stellvertreter    2. Stellvertreter

                                       Markus Gebert        Manfred Mayer
                                       3. Stellvertreter    4. Stellvertreter
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Personalrat

                            Hinweis in eigener Sache

Einstellung der Geburtstagswünsche
des Personalrats zu runden Geburtstagen

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Manuela Zachmayer
                                                 Dr. Max Mustermann
                                                 Referentin für Personalentwicklung, BEM-Beauftragte
                                                 Referat Kommunikation & Marketing
                                                 Verwaltung

                            Betriebliches Eingliederungsmanagement
                            (BEM)
                            Personalversammlung am 06.06.2018
                            Manuela Zachmayer
                            Referentin für Personalentwicklung, BEM-Beauftragte

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Manuela Zachmayer
                                               Referentin für Personalentwicklung, BEM-Beauftragte

 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

  Was bedeutet „BEM“?

  Wann wird das BEM eingesetzt und wer ist dafür
   verantwortlich?

  Wie werde ich als Mitarbeiter/in über das BEM informiert?

  Muss ich das BEM in Anspruch nehmen?

  Wer ist am BEM beteiligt?

  Wie läuft das BEM an der UR ab?

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Manuela Zachmayer
                                               Referentin für Personalentwicklung, BEM-Beauftragte

 Was bedeutet „BEM“?

 • Angebot für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
   Universität Regensburg, die aufgrund längerer
   Arbeitsunfähigkeit Unterstützung bei der beruflichen
   Wiedereingliederung benötigen

 • Zielsetzung:
         die volle Arbeitsfähigkeit herzustellen
         erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen
         den Arbeitsplatz zu erhalten bzw. Berufs-/
           Dienstunfähigkeit zu vermeiden

 • Gesetzliche Grundlage: § 167 Abs. 2 SGB IX

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Manuela Zachmayer
                                               Referentin für Personalentwicklung, BEM-Beauftragte

 Wann wird das BEM eingesetzt und wer ist dafür
 verantwortlich?
 • Wenn Mitarbeiter/innen innerhalb eines Jahres länger als
   sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt
   arbeitsunfähig sind

 • Es werden immer die letzten zwölf Monate betrachtet,
   nicht das Kalenderjahr

 • Arbeitgeber/Dienstherr ist zur Einleitung des BEM verpflichtet
   (gem. § 167 Abs. 2 SGB IX)

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                                               Referentin für Personalentwicklung, BEM-Beauftragte

 Wie werde ich als Mitarbeiter/in über das BEM
 informiert?
 •    BEM-Beauftragte/r der UR bietet Ihnen das BEM schriftlich an,
      wenn Sie innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen
      arbeitsunfähig sind
 •    Unabhängig davon, ob Tätigkeit bereits wiederaufgenommen
      wurde oder nicht
 •    Inhalt des Schreibens:
           Informationen zum BEM
           Umgang mit Daten
           Mögliche Teilnahme weiterer Personen
  •    Ihre Zustimmung/Ablehnung wird vor Beginn des BEM eingeholt
  •    Zustimmung kann im Laufe des BEM widerrufen werden

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                                               Referentin für Personalentwicklung, BEM-Beauftragte

 Muss ich das BEM in Anspruch nehmen?

 • Die Annahme des BEM ist für Sie freiwillig

 • Die Ablehnung des BEM hat für Sie keine dienst- oder
   arbeitsrechtlichen Konsequenzen

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                                               Referentin für Personalentwicklung, BEM-Beauftragte

 Wer ist am BEM beteiligt?

 • BEM-Beauftragte/r der Universität koordiniert das BEM und ist Ihr/e
   erste/r Ansprechpartner/in

 •    Weitere Personen können hinzugezogen werden, sofern Sie
      einverstanden sind, z. B.

                Personalrat
                Schwerbehindertenvertretung
                Gleichstellungsbeauftragte/r
                Betriebsärztin/-arzt
                Vorgesetzte/r
                Vertreter/in der Personalabteilung
                Externe Stellen (z. B. Krankenkassen, Renten- oder
                 Unfallversicherungsträger, Integrationsämter)

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 Wie läuft das BEM an der UR ab?
                                     1. Festlegen der
                                    Teilnehmer/innen

                                    2. Erfassen der
                                   Ausgangssituation

                            3. Entwicklung individueller
                                  Lösungsansätze/
                                 Maßnahmenpläne

                                    4. Ende des BEM

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 Wie läuft das BEM an der UR ab?

                                            1. Festlegen der
                                           Teilnehmer/innen

 •    Antwortbogen ist der BEM-Einladung beigefügt

 •    Sie können darauf angeben, welche Personen neben der/dem BEM-
      Beauftragten am BEM beteiligt werden sollen

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                                               Referentin für Personalentwicklung, BEM-Beauftragte

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 Wie läuft das BEM an der UR ab?

                                           2. Erfassen der
                                          Ausgangssituation

 •    Situationsanalyse

 •    In einem streng vertraulichen Gespräch werden Ursachen für die
      Arbeitsunfähigkeit und deren Auswirkungen festgestellt, um
      gegebenenfalls den Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen zu
      erkennen

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 Wie läuft das BEM an der UR ab?

                                   3. Entwicklung individueller
                                         Lösungsansätze/
                                        Maßnahmenpläne

 • Gemeinsam werden mögliche Lösungsansätze und konkrete
   Maßnahmenpläne entwickelt

 • Bei Bedarf in mehreren Gesprächen

 • Die Lösungen und Maßnahmen sind vielfältig und werden
   individuell abgestimmt

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 Wie läuft das BEM an der UR ab?

                                   3. Entwicklung individueller
                                         Lösungsansätze/
                                        Maßnahmenpläne

 •    Mögliche Maßnahmen könnten z. B. sein:
                Stufenweise Wiedereingliederung
                Verbesserung der technischen/ergonomischen Ausstattung des
                 Arbeitsplatzes (zusätzliche Hilfsmittel)
                Verringerung der Arbeitsbelastungen (z. B. organisatorische
                 Veränderungen, Verringerung der Arbeitszeit)
                Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
                Klärende Gespräche mit Vorgesetzten und weiteren Akteuren

                                               …
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 Wie läuft das BEM an der UR ab?

                                           4. Ende des BEM

 • BEM ist abgeschlossen, wenn

                die vorher definierten Ziele erreicht bzw. die
                 vereinbarten Aufgaben erfüllt wurden

                einvernehmlich festgestellt wurde, dass sie sich nicht
                 erreichen bzw. erfüllen lassen

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 Wie läuft das BEM an der UR ab?

                                   3. Entwicklung individueller
                                         Lösungsansätze/
                                        Maßnahmenpläne

 • Vereinbarte Maßnahmen werden in einem Protokoll
   festgehalten

 • Umsetzung wird durch BEM-Beauftragte/n
   koordiniert/begleitet

 • Bei Bedarf werden Änderungen vorgenommen

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 Wie läuft das BEM an der UR ab?

                                           4. Ende des BEM

 • BEM ist abgeschlossen, wenn

                die vorher definierten Ziele erreicht bzw. die
                 vereinbarten Aufgaben erfüllt wurden

                einvernehmlich festgestellt wurde, dass sie sich nicht
                 erreichen bzw. erfüllen lassen

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 Informationen zum BEM

 Homepage: „Über die UR“

               http://www.uni-regensburg.de/universitaet/bem-beauftragte/

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Pflege Familie und Beruf

      Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
Inhaltsverzeichnis

1. Einführung
2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
   2.1 Pflegebedürftig, was nun?
   2.2 ambulante Leistungen
3. Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
           3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
           3.2 Pflegezeit
4.     Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
5.     Grundsätze
6.     Landespflegegeld
7.     Soziale Sicherung der Pflegeperson

Seite 35               Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
1 Einführung

Anlaufstellen im Seniorenamt
      Betreuungsstelle (0941 507-2543)

      FQA (Fachstelle Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
       Qualitätsentwicklung und Aufsicht) (0941 507-5544 oder -
       7542)

      Sachgebiet Seniorenarbeit u.a.
              Anlaufstelle für ältere Menschen (0941 507-3541)
              Fachstelle für pflegende Angehörige (0941 507-4952)
              Fachstelle Wohnen und Technik (0941 507-5598)

Seite 36               Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
1 Einführung

                                                               (Statistisches Bundesamt (Hrsg.), 2017)

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2 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

§ 14 SGB XI:

      Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich
       bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der
       Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere
       bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche,
       kognitive oder psychische Beeinträchtigungen (…) nicht
       selbstständig kompensieren oder bewältigen können.

      Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer (…) für mindestens 6
       Monate (…) bestehen.

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2.1 Pflegebedürftig, was nun?

      Antragstellung auf Pflegegrad bei der Pflegekasse der
       betroffenen Person
      Antragsformular wird zugeschickt
      Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der
       Krankenversicherung (MDK) (bei Privatversicherten
       Medicproof) mit der Begutachtung zur Feststellung der
       Pflegebedürftigkeit
      Die Pflegeversicherung teilt dem Antragsteller schriftlich den
       Begutachtungstermin durch den MDK mit

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2.2 Ambulante Leistungen

Pflege-     Entlastungs-   Pflegegeld   Pflege-            Verhinderungs-   Kurzzeitpflege   Tagespflege   Wohnungs-
grad        betrag                      sachleistung       pflege                                          anpassung
            pro Monat      pro Monat    pro Monat          pro Jahr         pro Jahr         pro Monat     pro Maßnahme

   1              125 €        -                -                    -             -              -           4.000 €

   2              125 €     316 €            689 €             1.612 €        1.612 €           689 €         4.000 €

   3              125 €     545 €         1.298 €              1.612 €        1.612 €         1.298 €         4.000 €

   4              125 €     728 €         1.612 €              1.612 €        1.612 €         1.612 €         4.000 €

   5              125 €     901 €         1.995 €              1.612 €        1.612 €         1.995 €         4.000 €

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3 Pflegezeitgesetz

3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Freistellungsmöglichkeit bis zu 10
    Arbeitstage

           Rechtsgrundlage:

           § 2 PflegeZG Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

           § 44a SGB XI Zusätzliche Leistungen bei (…) kurzzeitiger
                        Arbeitsverhinderung

3.2 Pflegezeit: Vollständige oder teilweise Freistellung für die:

           - häusliche Pflege von nahen Angehörigen (bis zu 6 Monate)

           - Begleitung in der letzten Lebensphase (bis zu 3 Monate)

           - Pflege eines minderjährigen Kindes (bis zu 6 Monate)
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3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

 Beschäftigte dürfen der Arbeit bis zu 10 Tage
  fernbleiben um eine bedarfsgerechte Pflege in einer akut
  aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen
  Angehörigen zu organisieren

 Nahe Angehörige sind (§7 (3) PflegeZG):
              Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
              Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder
               lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
               Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
               Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der
               Lebenspartner
              Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder
               Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger-
Seite 42       und Enkelkinder
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3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

 Anspruch besteht unabhängig von der
  Belegschaftsgröße/ Dauer der Betriebszugehörigkeit

 Keine Ankündigungsfrist

 Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die
  Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren
  voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (die 10
  Tage müssen nicht vollständig genommen werden)

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3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

 Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine ärztliche
  Bescheinigung über die Erforderlichkeit der
  Arbeitsbefreiung von Arzt vorzulegen
              Vorlage:
               https://www.wege-zur-
               pflege.de/fileadmin/daten/Ank%C3%BCndigungsschreiben_un
               d_Checkliste/%C3%84rztliche_Bescheinigung_kurzzeitige_Arb
               eitsverhinderung.pdf

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3.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

 Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung)
              Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt
              für bis zu 10 Arbeitstage
              muss unverzüglich bei der Pflegeversicherung des nahen
               Angehörigen beantragt werden
              Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung notwendig
               Vorlage unter: http://www.wege-zur-
               pflege.de/fileadmin/daten/Ank%C3%BCndigungsschreiben_un
               d_Checkliste/%C3%84rztliche_Bescheinigung_kurzzeitige_Arb
               eitsverhinderung.pdf

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3.2 Pflegezeit

Vollständige oder teilweise Freistellung nach dem
Pflegezeitgesetz:
              für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher
               Umgebung (bis zu 6 Monate)
              für die Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen
               Angehörigen (bis zu 6 Monate, auch außerhäuslich)
              für die Begleitung in der letzten Lebensphase (bis zu 3 Monate,
               auch außerhäuslich)

 Rechtsanspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber bei
  mindestens 16 Beschäftigten

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3.2 Pflegezeit

 Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 1
           Ausnahme: keine Erfordernis der Pflegebedürftigkeit bei der
                     Begleitung in der letzten Lebensphase

 Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage (schriftlich!) sowie
              für welchen Zeitraum
              in welchem Umfang
                   bei nur teilweiser Freistellung ist die gewünschte Verteilung der
                    Arbeitszeit anzugeben
                   über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit ist
                    zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten eine
                    schriftliche Vereinbarung zu treffen

Seite 47                Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
3.2 Pflegezeit

 Ankündigungsfrist bei Übergang von der Pflegezeit in die
  Familienpflegezeit: drei Monate vor Beginn

 Gesamtdauer aller Freistellungen der Pflegezeit und
  Familienpflegezeit je pflegebedürftigem nahen
  Angehörigen: maximal 24 Monate

 Zinsloses Darlehen kann beim Bundesamt für Familie
  und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden:
  http://www.wege-zur-
  pflege.de/fileadmin/daten/Antraege/Familienpflegezeit/Ne
  u_barrierefrei_30.03/Formular_Bewilligung_zinslosesDarl
  ehen_barriere.pdf
Seite 48         Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
4 Familienpflegezeit

Teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz
(bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden)
            für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher
             Umgebung (bis zu 24 Monate)
            für die Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen
             Angehörigen (auch außerhäuslich, bis zu 24 Monate)

 Rechtsanspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber bei
  mindestens 26 Beschäftigten

Seite 49               Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
4 Familienpflegezeit

 Ankündigungsfrist: 8 Wochen (schriftlich!)
              für welchen Zeitraum
              in welchem Umfang
                   über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit ist
                    zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten eine
                    schriftliche Vereinbarung zu treffen

 Ankündigungsfrist bei Übergang von Familienpflegezeit in
  die Pflegezeit: 8 Wochen

 Für die Dauer der Freistellung nach dem
  Familienpflegezeitgesetz kann ein in monatlichen Raten
  gezahltes zinsloses Darlehen beantragt werden

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5 Grundsätze

 Kündigungsschutz: ab der Ankündigung der Auszeiten,
  frühestens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn
  bis zur Beendigung der Freistellung (Ausnahmen
  entscheidet die oberste Landesbehörde, die für den
  Arbeitsschutz zuständig ist)

 Eine zeitliche Unterbrechung innerhalb oder zwischen
  den unterschiedlichen Freistellungen ist außer bei der
  Begleitung in der letzten Lebensphase nicht zulässig

 Gesamtdauer aller Freistellungen je pflegebedürftigem
  nahen Angehörigen: 24 Monate

Seite 51       Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
5 Grundsätze

 Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder
  die häusliche Pflege unmöglich, endet die
  Familienpflegezeit oder Pflegezeit 4 Wochen nach
  Eintritt der veränderten Umstände

Seite 52       Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
6 Landespflegegeld

1.000 Euro pro Jahr (Antrag bis zum 31.12.2018 schriftlich zu
stellen) Das Antragsformular finden Sie unter:
www.landespflegegeld.bayern.de

Voraussetzung:

      Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höher,

      Hauptwohnsitz in Bayern zum Zeitpunkt der Antragstellung

      Dem Antrag muss in Kopie der Personalausweis bzw.
       Reisepass und eine Ablichtung des Bescheids der
       Pflegekasse beigelegt werden.
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6 Landespflegegeld

      Der Antrag ist per Post an
       Landespflegegeldstelle, 81050 München zu schicken.
      Ein einmal gestellter Antrag wirkt für die nachfolgenden
       Pflegegeldjahre fort.
      Fallen die Anspruchsvoraussetzungen weg, muss die
       Landespflegegeldstelle unverzüglich informiert werden.
      Bei Fragen zum Landespflegegeld: Bayern Direkt, die
       Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung
       Tel.: 089 12 22 213 (Montag bis Donnerstag von 08:00 bis
       18:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr
      oder fragen.landespflegegeld@stmflh.bayern.de
      www.landespflegegeld.bayern.de

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7 Soziale Sicherung der Pflegeperson

Definition Pflegeperson (§19 SGB XI):

 Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig
  einen Pflegebedürftigen im Sinne des §14 SGB XI in
  seiner häuslichen Umgebung pflegen.

 Leistungen zur sozialen Sicherung (§ 44 SGB XI) erhält
  eine Pflegeperson nur, wenn sie eine oder mehrere
  pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden
  pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei
  Tage in der Woche, pflegt.

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7 Soziale Sicherung der Pflegeperson

Unfallversicherung:

 Die Pflegeperson ist unfallversichert, wenn sie einen
  Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht
  erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung pflegt.

 Unfallversicherung greift bei allen Tätigkeiten und
  Wegen, die mit der Pflege unmittelbar zusammenhängen

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7 Soziale Sicherung der Pflegeperson

 Die Pflegeperson ist in der Arbeitslosenversicherung
  versichert, wenn sie
              einen Pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 2)
               wenigstens 10 Stunden wöchentlich
              verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der
               Woche in der häuslichen Umgebung nicht
               erwerbsmäßig pflegt und
              unmittelbar vor der Pflegetätigkeit die Pflegeperson
               versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung
               versichert war oder eine Leistung nach dem SGB III
               (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen hat

Seite 57               Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
7 Soziale Sicherung der Pflegeperson

Leistungen zur Rentenversicherung werden gezahlt, wenn
die Pflegeperson
              eine oder mehrere pflegebedürftige Personen
               (mindestens Pflegegrad 2) wenigstens zehn
               Stunden wöchentlich,
              verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in
               der Woche in häuslicher Umgebung nicht
               erwerbsmäßig pflegt und
              nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet
              keine Vollrente wegen Alters bezieht.

Seite 58              Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
7 Soziale Sicherung der Pflegeperson

Rentenversicherung:

Die Rentenversicherungsbeiträge richten sich nach der
Höhe des Pflegegrades sowie nach der bezogenen
Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, nur
Pflegesachleistungen oder Bezug der
Kombinationsleistung).

Weitere Informationen zu den
Rentenversicherungsbeiträgen erhalten Sie auf der
Internetseite der Deutschen Rentenversicherung und unter
der Telefonnummer: 0941 7989-0.

Seite 59       Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
Weitere Informationen

 www.wege-zur-pflege.de

 Musterformulare Ankündigungsschreiben/ zinsloses
  Darlehen:
  http://www.wege-zur-
  pflege.de/familienpflegezeit/service.html

 Pflegetelefon des BMFSFJ:
  030 20179131, info@wege-zur-pflege.de

Seite 60      Fachstelle für pflegende Angehörige   Seniorenamt
Literaturverzeichnis

      Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.
       (MDS) Hrsg. (2016). Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung
       der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches.
      Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.
       (MDS) Hrsg. (o.J.) Das neue Begutachtungsinstrument der sozialen
       Pflegeversicherung. Die Selbstständigkeit als Maß der Pflegebedürftigkeit.
      Statistisches Bundesamt (Hrsg.). (2017). Pflegestatistik 2015, Pflege im
       Rahmen der Pflegeversicherung, Deutschlandergebnisse. Wiesbaden.
      Unterlagen Praxisseminar Pflegestärkungsgesetz 2, Walhalla Verlag 2016.
      Pflegereform 2016/17, vergleichende Gegenüberstellung, Walhalla Verlag
       2016.
      Beraterbrief Pflege, Walhalla Verlag 2016.

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Literaturverzeichnis

      www.fokus-pflegerecht.de

      http://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/

      http://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/__1.html

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Kontakt

Manuela Treml
Seniorenamt, Fachstelle für pflegende Angehörige
Referat 2 / Amt 54

Johann-Hösl-Str. 11
93053 Regensburg

Telefon 0941 507-4952
Fax     0941 507-4549

treml.manuela@regensburg.de

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Personalrat

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