Kinderbetreuungsgeld . der kleine Leitfaden
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Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:15 Uhr Seite 1 Kinderbetreuungsgeld ... ... der kleine Leitfaden BUNDESMINISTERIUM F Ü R S O Z I A L E S I C H E R H E I T U N D G E N E R AT I O N E N
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:15 Uhr Seite 2 Impressum: Medieninhaber: Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Stubenring 1, A-1010 Wien Redaktion: Dr. Manfred Schumi Konzeption: Agentur Freecomm Graz/Wien Druck: Goldmann-Druck AG Fotos: Mauritius Diese Information wurde durch das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erstellt. Weitere Bestellmöglichkeiten: Broschürentelefon: 01/71 100-32 04 Internet: http://www.bmsg.gv.at unter dem Auswahlmenü „Bestellservice“ 2
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:15 Uhr Seite 3 Inhaltsverzeichnis Die vorliegende Broschüre soll Ihnen einen Überblick über die aktuellen Regelungen im Zusam- menhang mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) geben. Impressum Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 3 Vorwort Seite 4 Was ist das Kinderbetreuungsgeld Seite 6 Voraussetzungen für einen Anspruch Seite 7 Wie lange erhält man Kinderbetreuungsgeld Seite 8 Zuverdienstmöglichkeiten Seite 9-10 Kinder, die vor dem 1. 1. 2002 geboren wurden Seite 11 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen Seite 12 Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Seite 13 Sonstige Rahmenbedingungen Seite 14 Beispiele für die Berechnung Seite 15 Weitere Informationen Seite 16 3
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:15 Uhr Seite 4 Vorwort „Ein familienpolitischer Meilenstein“ ” Mit der Einführung des Kinderbe- einer Karenz den Kontakt zum Betrieb auf- treuungsgeldes ab 1. 1. 2002 wird recht zu erhalten. Damit wird auch der beruf- ein ganz wesentliches Wahlversprechen liche Wiedereinstieg nach der Babypause erfüllt. Erstmals werden auch jene Personen- erleichtert. Wir erwarten uns dadurch positive gruppen unterstützt, die bisher kein Karenz- Impulse für das Erwerbsleben der Frauen, und geld erhielten, wie Hausfrauen, Student/innen, vor allem eine vermehrte partnerschaftliche Selbstständige, Bäuerinnen, geringfügig Be- Betreuung des Kleinkindes, wenn viele Väter schäftigte und freie Dienstnehmer/innen. Mit die Kinderbetreuung mitübernehmen. Finan- diesem familienpolitischen Meilenstein zei- ziert wird das Kinderbetreuungsgeld über den gen wir, dass uns Kinder besonders am Herzen Familienlastenausgleichsfonds, für die Aus- liegen. Österreich hatte schon bisher im zahlung ist das Sozialministerium zuständig. europäischen Vergleich eines der best ent- Es ist wichtig, ein Signal zu setzen, dass dem “ wickelten Fördersysteme für Familien. Der Staat die Kinderbetreu- betreuende Elternteil hat bei diesem Modell ung künftig mehr wert ist. die Wahl, ob er sich ausschließlich der wich- tigen Aufgabe der Kindererziehung widmen Herzlichst oder zusätzlich nebenbei erwerbstätig sein Ihr möchte. Mit dem Kindergeld wollen wir die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Müt- ter und Väter noch weiter verbessern. Durch die großzügige Zuverdienstgrenze soll den Mag. Herbert Haupt Eltern ermöglicht werden, auch während Familienminister 4
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Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:15 Uhr Seite 6 Was ist das Kinderbetreuungsgeld F ür Geburten ab 1. Jänner 2002 ersetzt das Kinderbetreuungsgeld (KBG) das bisherige Karenzgeld. Das KBG ist eine war, ansonsten die Gebietskrankenkasse. KBG gebührt immer nur für das jüngste Kind. Für Alleinerziehende oder einkommensschwa- Familienleistung, die unabhängig von einer che Familien gibt es einen Zuschuss zum KBG, früheren Erwerbstätigkeit oder einer Pflicht- der 6,06 Euro (83,00 ATS) pro Tag beträgt und versicherung gewährt wird. Das bedeutet, dass somit rund 181,00 Euro (etwa 2.500,00 ATS) auch jene Personengruppen, die bisher kein im Monat. Karenzgeld erhielten, erfasst werden, wie etwa Hausfrauen, Student/innen, Selbstständige, Bäuerinnen, geringfügig Beschäftigte und freie Dienstnehmer/innen oder deren Partner. Durch das KBG wird die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten. Das KBG wird aus den Mitteln des Familien- lastenausgleichsfonds finanziert. Es gebührt für alle Kinder (auch Pflege- und Adoptivkinder), die nach dem Jahreswechsel 2002 geboren werden. Für jene Sprösslinge, die zwischen 1. 7. 2000 und 31. 12. 2001 auf die Welt kommen, und für die Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe bezo- gen wird, gibt es Übergangsbestimmungen (siehe Seite 11). Kinder mit Geburtstag ab dem 1. 1. 2002 Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich 14,53 Euro (200,00 ATS), das macht monat- lich rund 436,00 Euro (etwa 6.000,00 ATS) aus. Dieser Betrag variiert etwas, je nachdem ob der Monat 30, 31 oder nur 28 Tage hat. Der Antrag auf KBG ist nach der Geburt bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen. Das ist jene, bei der man versichert ist oder zuletzt 6
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:15 Uhr Seite 7 Voraussetzungen für einen Anspruch Voraussetzungen für einen Haben beide Elternteile keinen Anspruch auf Anspruch auf KBG Familienbeihilfe, bekommen Sie trotzdem Kinderbetreuungsgeld, wenn gewisse Versi- Grundsätzlich ist für den Bezug des Kin- cherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätig- derbetreuungsgeldes der Anspruch auf Fami- keit vorliegen (so ist gewährleistet, dass es zu lienbeihilfe für das Kind Voraussetzung. keinen Verschlechterungen gegenüber der Besteht nur deswegen kein Anspruch auf Karenzgeldregelung kommt). Familienbeihilfe, weil Anspruch auf eine gleichartige ausländische Leistung besteht, Weiters ist ein gemeinsamer Haushalt mit gebührt ebenfalls KBG. dem Kind für den Bezug des Kinderbetreu- ungsgeldes erforderlich. Anspruch auf Familienbeihilfe Die Durchführung der Mutter-Kind-Pass- Österreichische Staatsbürger haben grund- Untersuchungen (fünf während der Schwan- sätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn gerschaft, fünf nach der Geburt) sind wichtig. sie in Österreich einen Wohnsitz (Mittelpunkt Weist man diese nicht spätestens bis zum ihrer Lebensinteressen) oder ihren gewöhnli- Ende des 18. Lebensmonates des Kindes nach, chen Aufenthalt haben und sich die Kinder bekommt man ab dem 21. Lebensmonat des ständig in Österreich aufhalten. Kindes nur mehr das halbe KBG! Das ist eine EU- und EWR-Staatsangehörige sind im Neuerung gegenüber der bisherigen Rechts- Regelfall gleichgestellt. lage! Nichtösterreichische Staatsbürger haben, Das KBG erhalten auch Adoptiv- und Pfle- sofern keine internationalen Sonderregelun- geeltern, sofern sie die Voraussetzungen gen bestehen, dann einen Anspruch auf Fami- erfüllen. lienbeihilfe, wenn sie bei einem Dienstgeber in Österreich unselbstständig beschäftigt sind Zuverdienstgrenze: Während des Bezuges (mind. 3 Monate) oder sich seit mindestens 5 von KBG darf der Zuverdienst von 14.600,00 Jahren ständig in Österreich aufhalten. Euro (200.900,00 ATS) brutto im Kalenderjahr nicht überstiegen werden. Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf Famili- enbeihilfe, kann dieser im Allgemeinen auch dann KBG beziehen, wenn der andere – im gemeinsamen Haushalt lebende – Elternteil 7 Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:15 Uhr Seite 8 Wie lange erhält man Kinderbetreuungsgeld Wie lange erhält man KBG Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt; die Höhe hängt vom Einkommen ab) Grundsätzlich hat ein Elternteil Anspruch auf ruht das Kinderbetreuungsgeld. Ist das KBG für 30 Monate (zweieinhalb Jahre). Teilen Wochengeld geringer als das Kinderbetreu- sich die Eltern die Betreuung, so verlängert ungsgeld, gebührt zusätzlich zum Wochen- sich die Bezugsdauer auf maximal 36 Mona- geld ein Differenzbetrag auf das KBG. Das te. Mütter und Väter dürfen sich beim Bezug Kinderbetreuungsgeld kann immer nur für ein des Kinderbetreuungsgeldes höchstens zwei- Kind bezogen werden. Kommt weiterer Nach- mal abwechseln, d.h. es dürfen sich maximal wuchs auf die Welt, während man noch für drei Teile ergeben, wobei ein Teil mindestens das vorherige Kind Kinderbetreuungsgeld drei Monate betragen muss. erhält, beginnt das KBG für das jüngste Kind Während eines Wochengeldbezuges (erwerb- neu zu laufen. Bei Mehrlingsgeburten steht stätige Mütter erhalten Wochengeld acht das KBG einfach zu. 8
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:15 Uhr Seite 9 Zuverdienstmöglichkeiten Allgemeines bezogen wird, dividiert, dann um 30 Prozent erhöht und mit 12 multipliziert. Liegt man Die Zuverdienstgrenze beträgt im Kalender- unter 14.600,00 Euro (200.900,00 ATS), muss jahr 14.600,00 Euro (200.900,00 ATS) brutto. man das KBG nicht zurückzahlen. Wochen- Dabei werden nur die Einkünfte desjenigen geld gilt nicht als Einkommen. Elternteiles herangezogen, der das Kinderbe- treuungsgeld bezieht. Das Einkommen des Dazu ein Beispiel: anderen Elternteiles wird nicht berücksichtigt. Eine Mutter bezieht von Juli bis Dezember, Achtung: Liegt man mit seinem jährlichen also sechs Monate, Kinderbetreuungsgeld. Im Zuverdienst in einem Kalenderjahr über der selben Zeitraum arbeitet sie als Angestellte gesetzlichen Grenze, dann muss man das KBG um 1.136,48 Euro (15.638,00 ATS) brutto im für dieses Jahr zurückzahlen! Monat. Im November erhält sie eine Sonder- zahlung (Weihnachtsgeld) in Höhe eines Verzicht auf das KBG Monatsgehaltes. Ihre Einkünfte für die Zuver- dienstgrenze werden wie folgt ermittelt: 6 x Es besteht auch die Möglichkeit, auf das Kin- 15.638,00 ATS ergibt 6.818,88 Euro derbetreuungsgeld im Vorhinein für bestimm- (93.828,00 ATS) (die Sonderzahlung wird te Kalendermonate zu verzichten. Das kann in nicht berücksichtigt!), dividiert durch die KBG bestimmten Fällen sinnvoll sein, da die im - Monate ergibt 1.136,48 Euro (15.638,00 Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte außer ATS). Davon werden die Sozialversicherungs- Ansatz bleiben. beiträge (17,65 % für Angestellte) abgezogen, ergibt 935,89 Euro (12.877,80 ATS). Dies wird Unselbstständig Erwerbstätige: nun um 30 Prozent erhöht und mit 12 multi- Als Faustregel gilt, dass Angestellte regelmäßig pliziert, ergibt somit 14.599,88 Euro (ca. maximal 1.136,48 Euro (15.638,00 ATS) brutto 200.898,00 ATS). Die Zuverdienstgrenze wird und Arbeiter maximal 1.144,12 Euro nicht überschritten, daher muss das in diesem (15.743,00 ATS) brutto pro Monat dazuver- Kalenderjahr bezogene KBG in der Höhe von dienen dürfen, wenn sie von Jänner bis etwa Euro 2.616,00 (36.000,00 ATS) nicht Dezember arbeiten und KBG beziehen. zurückgezahlt werden. Die exakte Berechnung geht so: Die Einkünfte während der Zeit des KBG-Bezuges (ohne Sozialversicherungsbeiträge und ohne 13. und 14. Gehalt) werden zusammengerechnet, durch die Anzahl der Monate, in denen KBG 9
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:15 Uhr Seite 10 Zuverdienstmöglichkeiten Selbstständige und Landwirte: Der maßgebliche Gesamtbetrag wird wie Grundsätzlich werden alle Einkünfte während folgt berechnet: des Kalenderjahres, in dem KBG bezogen wur- Die Einkünfte während des Bezugszeitraumes de, für die Ermittlung der Zuverdienstgrenze von KBG werden durch die Anzahl der Mona- herangezogen. Diese Einkünfte werden um die te, in denen KBG bezogen wurde, dividiert und im Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialver- mit 12 multipliziert. Dazu kommen noch die sicherungsbeiträge erhöht. Der so ermittelte im Kalenderjahr vorgeschriebenen SV-Beiträ- Betrag darf 14.600,00 Euro (200.900,00 ATS) ge. Diese Summe darf 14.600,00 Euro nicht überschreiten. (200.900,00 ATS) nicht überschreiten. Die Einkünfte von pauschalierten Landwirten berechnen sich nach dem Einheitswert gemäß Selbstständige und buchführende Landwirte den Prozentsätzen der Pauschalierungs-Ver- können jedoch eine Zwischenbilanz vorlegen, ordnung. damit Einkünfte vor oder nach dem Bezug des KBG nicht berücksichtigt werden. 10
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:15 Uhr Seite 11 Kinder, die vor dem 1.1.2002 geboren wurden Kinder, die vor dem 1.1. 2002 geboren wurden Für Mütter/Väter, die Teilzeitkarenzgeld (bei Verringerung der Arbeitszeit um zwei Fünf- Für alle Kinder, die zwischen dem 1. 7. 2000 tel) beziehen, gibt es zwei Möglichkeiten: und dem 31. 12. 2001 auf die Welt kommen 1. Sie entscheiden sich ab 1. 1. 2002 für das und deren Mütter oder Väter Anspruch auf halbe Karenzgeld von etwa 218,00 Euro Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe haben, gibt es (3.000,00 ATS) im Monat und können unbe- weiterhin Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe. grenzt dazuverdienen. Dabei gilt ab 1. 1. 2002: 2. Sie beziehen 436,00 Euro (6.000,00 ATS) Das Karenzgeld wird auf etwa 436,00 Euro pro Monat und müssen die Zuverdienstgrenze (6.000,00 ATS) pro Monat erhöht und kann bis von 14.600,00 Euro (200.900,00 ATS) brutto zum 30. Lebensmonat des Kindes bezogen im Jahr beachten. werden. Übernimmt der zweite Elternteil für min- Die Teilzeitbeihilfe für Unselbstständige, destens sechs Monate die Betreuung des Kin- Selbstständige und Bauern - sie entspricht des, kann die Bezugsdauer des Karenzgeldes dem halben Karenzgeld - wird ebenfalls ver- um max. weitere sechs Monate, also bis zum längert. Auch hier gibt es die oben angeführ- dritten Geburtstag des Kindes, verlängert te Wahlmöglichkeit, das bedeutet 218,00 Euro werden. (3.000,00 ATS) pro Monat ohne Zuverdienst- Voraussetzung ist, dass Angestellte bei grenze oder 436,00 Euro (6.000,00 ATS) mit regelmäßigem Verdienst maximal 1.136,48 Zuverdienstgrenze von 14.600,00 Euro Euro (15.638,00 ATS) brutto und Arbeiter (200.900,00 ATS) brutto jährlich. maximal 1.144,12 Euro (15.743,00 ATS) brut- to pro Monat dazuverdienen dürfen, wenn sie Achtung: Es gibt keine Wahlmöglichkeit zwi- von Jänner bis Dezember arbeiten und dane- schen Kinderbetreuungsgeld oder Karenzgeld! ben Karenzgeld beziehen. Aufgrund des Geburtstages des Kindes ergibt sich automatisch, ob Anspruch auf Kinderbe- treuungsgeld oder verlängertes Karenzgeld besteht. WICHTIG: Für Bezieher von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe wird es im Laufe des Herbstes 2001 eine Information durch die auszahlende Krankenkasse geben, wann und wo eine Ver- 11 längerung zu beantragen ist.
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:16 Uhr Seite 12 Sozialrechtliche Rahmenbedingungen Sozialrechtliche Rahmenbedingungen Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist automatisch krankenversichert. Anrechnung für die Pension: Bisher galten Zeiten der Kinderbetreuung als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung. Neu ist nun, dass für Geburten ab 1. 1. 2002 18 Monate des KBG-Bezuges als pensionsbe- gründende Beitragszeiten angerechnet wer- den. Darüber hinaus gelten die restlichen Monate bis maximal zum 4. Geburtstag des Kindes als Ersatzzeiten. Weitere Familienleistungen Die Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehr- kindzuschlag) bleiben zusätzlich zum KBG auf- recht, wobei folgende Verbesserungen vorge- nommen werden: Ab 1. 1. 2002 wird der Mehrkindzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind auf 36,40 Euro (500,00 ATS) pro Monat angehoben. Die Familienbeihilfe wird ab 1. 1. 2003 für alle Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr um 7,30 Euro (100,00 ATS) pro Monat angehoben. Die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder wird ab 1. 1. 2003 ebenfalls um 7,30 Euro pro Monat angehoben. 12
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:16 Uhr Seite 13 Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Karenz bis zu 13 Wochen im Jahr mit dem/der Arbeitgeber/in eine Beschäftigung über der Arbeitnehmer/innen haben wie bisher Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren kann, Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 24. ohne dass der Kündigungs- und Entlassungs- Lebensmonates des Kindes. Der Kündigungs- schutz im karenzierten Arbeitsverhältnis ver- und Entlassungsschutz für Arbeitnehmer/innen loren geht. Dadurch soll es möglich sein, dass endet wie bisher vier Wochen nach Ende der karenzierte Arbeitnehmer/innen zu Urlaubs- Karenz. oder Krankenstandsvertretungen herangezo- gen werden können. Auch die Regelungen über die Teilzeitbe- Diese 13-Wochen-Grenze ist ausschließlich schäftigung bleiben unverändert: für den Kündigungsschutz von Bedeutung und Wird keine Karenz in Anspruch genommen, hat keine Auswirkungen auf den Bezug von kann längstens bis zum vollendeten 4. Kinderbetreuungsgeld. Dort gilt bekanntlich Lebensjahr des Kindes die reguläre Arbeitszeit die Zuverdienstgrenze von 14.600,00 Euro um zwei Fünftel verringert werden. Dabei (200.900,00 ATS). können sich die beiden Elternteile auch Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. 7. 2000 abwechseln. geboren wurden, gilt ab 2002, dass man Wird jedoch Karenz in Anspruch genommen, während der Karenz ebenfalls bis zu verkürzt sich die Möglichkeit der Teilzeitbe- 13 Wochen im Jahr mehr verdienen kann, schäftigung entsprechend, und zwar: ohne dadurch seinen Kündigungs- und Ent- • Karenz bis zum 12. Lebensmonat des Kindes: lassungsschutz zu verlieren. Die Möglichkeit, Teilzeit längstens bis zum 36. Lebensmonat. drei Monate der Karenz bis zum Schuleintritt • Karenz bis zum 18. Lebensmonat des Kindes: aufzuschieben, bleibt aufrecht. Teilzeit längstens bis zum 30. Lebensmonat. Doch Achtung: Da der Bezug von KBG mit Die am 1. 1. 2002 bestehenden Teilzeitverein- dem Ende des dritten Lebensjahres des Kindes barungen bleiben weiterhin aufrecht, sofern endet, gibt es für die aufgeschobene Karenz nicht zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeit- keine Geldleistung mehr! Anders ist es noch geber/in anderes vereinbart wird. für Kinder, die in der Übergangsphase zwi- schen Juli 2000 und Dezember 2001 auf die Wie bisher kann während der Karenz bis zur Welt kamen. Hier gibt es die Möglichkeit, bis Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, zu 183 Tage vom „Karenzgeldkonto“ aufzu- ohne dass man den Kündigungs- und Entlas- sparen und dann zu einem späteren Zeitpunkt sungsschutz im karenzierten Arbeitsverhältnis (z.B. beim Schuleintritt) zu verbrauchen. verliert. Neu ist nun, dass man während der 13
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:16 Uhr Seite 14 Sonstige Rahmenbedingungen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe AMS-Maßnahmen für Wiedereinsteiger/innen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe können künftig (erstmalig!) bei Erfüllung der Das Arbeitsmarktservice bietet ein spezielles Anspruchsvoraussetzungen im Anschluss oder Betreuungsprogramm für Wiedereinsteiger/ auch während des Bezuges von KBG bezogen innen an. Je nach Problemlage wird ein Mix werden (bei Geburten ab 1. 1. 2002). Da die aus Beratung, Qualifizierung, Eingliederungs- Höhe des Arbeitslosengeldes (der Notstands- beihilfen sowie Unterstützung bei der Kinder- hilfe) in der Regel unter der Zuverdienstgren- betreuung angeboten. Das reicht von Jobcoa- ze liegt, beeinträchtigt sie in diesem Fall auch ching und Berufsorientierungskursen bis hin nicht den Anspruch auf Kinderbetreuungs- zu Weiterbildungskursen und der Absolvie- geld. rung staatlich anerkannter Schul- und Berufsabschlüsse (EDV-Kurs, Verkaufstraining Voraussetzungen für den Bezug von Arbeits- usw.). losengeld bzw. Notstandshilfe sind: Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Arbeitslosigkeit, Arbeitsfähigkeit, Verfügbar- Beruf leistet das Arbeitsmarktservice durch keit, Arbeitswilligkeit, beim Arbeitslosengeld die Kinderbetreuungsbeihilfe (KBH) einen Bei- zusätzlich die Erfüllung der Anwartschaft und trag zur „Förderung der Arbeitsaufnahme“. dass die Bezugsdauer noch nicht erschöpft ist, Diese ist ein einkommensabhängiger Zuschuss bei der Notstandshilfe das Vorliegen einer zu den Kosten für die Unterbringung des Kin- Notlage. des. Darüber hinaus fördert das Arbeitsmarkt- Das bedeutet, dass der Anspruch nur für Per- service auch private Kinderbetreuungseinrich- sonen besteht, die dem Arbeitsmarkt „ohne tungen, wie Elterninitiativen, Kindergruppen, wesentliche Einschränkungen zur Verfügung Betriebskindergärten, Tagesmütter-Projekte. stehen“. Bei Bezug von KBG ist das der Fall, wenn das Kind nachweislich durch jemand anderen im Familienkreis oder durch Kinder- krippen, Tagesmütter, Kindergärten betreut wird. Für Geburten bis zum 31. 12. 2001 gilt, dass Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nicht neben dem Karenzgeld bezogen werden kön- nen. Im Anschluss an den Karenzgeldbezug 14 erhält man aber Notstandshilfe, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:16 Uhr Seite 15 Beispiele für die Berechnung Beispiele für die Berechnung des Kinderbe- derbetreuungsgeld 28 Monate lang (Ruhen treuungsgeldes während des Wochengeldbezuges). Das ergibt 12.208,00 Euro (168.000,00 ATS). Der Vater Beispiel 1 würde für seine sechs Monate 2.616,00 Euro (ca. 36.000,00 ATS) bekommen. Eine Hausfrau mit 3 Kindern (1, 4 und 7 Jahre alt). Nach der alten Rechtsla- Beispiel 3 ge hätte sie keinen Anspruch auf Karenzgeld. Wird das Kind im Jahr 2002 geboren, erhält sie Eine Alleinerzieherin mit 2 Kindern jedoch 436,00 Euro (6.000,00 ATS) zumindest (1 und 4 Jahre alt). Bis 2001 bekäme sie 409,90 30 Monate lang, das ergibt in Summe ca. Euro (5.640,00 ATS) Karenzgeld plus den Fami- 13.080,00 Euro (180.000,00 ATS). Zusätzlich lienzuschlag von ca. 29,00 Euro (400,00 ATS), profitiert sie noch von der Erhöhung des Mehr- dazu ca. 181,00 Euro (2.500,00 ATS) Zuschuss. kindzuschlages von ca. 29,00 Euro (400,00 ATS) Das ganze über 16 Monate, ergab in Summe auf 36,40 Euro (500,00 ATS) pro Monat für das ca. 9.918,00 Euro (136.000,00 ATS). dritte Kind. Wird das Kind im Jahr 2002 geboren, beträgt ihr Anspruch 436,00 Euro (6.000,00 ATS) KBG Beispiel 2 plus 181,00 Euro (2.500,00 ATS) Zuschuss, das Ganze allerdings 28 Monate lang, ergibt ca. Eine Angestellte mit 2 Kindern 17.276,00 Euro (ca. 238.000,00 ATS). (1 und 5 Jahre alt). Vater nimmt halbes Jahr Karenz. Nach der alten Rechtslage hätte die Beispiel 4 Mutter 409,90 Euro (5.640,00 ATS) Karenz- geld für eineinhalb Jahre bekommen. Da der Studentenehepaar mit einem Kind Bezug des Karenzgeldes erst nach dem Ende Nach alter Rechtslage würden sie nur 72,67 der Schutzfrist (Wochengeldbezug) begann, Euro (1.000,00 ATS) pro Monat im ersten bezog sie das Geld 16 Monate lang, dazu noch Lebensjahr des Kindes, also in Summe ca. ca. 29,00 Euro (400,00 ATS) pro Monat Fami- 872,00 Euro (12.000,00 ATS) als „Kleinkind- lienzuschlag für das zweite Kind. Das ergibt beihilfe“ bekommen. Wird das Kind im Jahr ca. 7.023,00 Euro (96.640,00 ATS). Wenn der 2002 geboren, gebührt ihnen 436,00 Euro Vater das Karenzgeld ebenfalls sechs Monate (6.000,00 ATS) KBG 36 Monate lang (sofern bezog, kamen noch 2.633,60 Euro (36.240,00 beide sich die Betreuung teilen), ergibt ca. ATS) dazu. 15.696,00 Euro (216.000,00 ATS). Wird das jüngere Kind im Jahr 2002 geboren, 15 gebühren ihr 436,00 Euro (6.000,00 ATS) Kin-
Kindergeld Reinzeichnung 11.10.2001 14:16 Uhr Seite 16 Unseren Kindern zuliebe Weitere Informationen zum Thema Kinderbetreuungsgeld/Karenzgeld erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse, beim Familienservice des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) unter Tel.: 0800 240 262 (kostenlos aus ganz Österreich) oder auf der Homepage des BMSG unter http://www.bmsg.gv.at Nähere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (http://www.bmwa.gv.at) unter dem im Auswahlmenü „Für Ihre Anliegen" genannten Stichwort „Arbeitsrecht". BUNDESMINISTERIUM F Ü R S O Z I A L E S I C H E R H E I T U N D G E N E R AT I O N E N 16
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