PLANLICHE UND TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - BEBAUUNGSPLAN Markt Untergriesbach - SO Hotel + Bad Gottsdorf, Planliche + textliche ...

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Markt

     Untergriesbach

BEBAUUNGSPLAN

 PLANLICHE UND
   TEXTLICHE
 FESTSETZUNGEN
PLANLICHE UND TEXTLICHE FESTSETZUNGEN - BEBAUUNGSPLAN Markt Untergriesbach - SO Hotel + Bad Gottsdorf, Planliche + textliche ...
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „SO Hotel + Bad Gottsdorf“, Stand: 05.03.2019
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „SO Hotel + Bad Gottsdorf“, Stand: 05.03.2019
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
PRÄAMBEL
Auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Ver-
bindung mit Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 81 der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt der Markt Untergriesbach für die Grund-
stücke der Flurstücke 2200, 2202, 2203, 2204, 504/1, 504, 503, 502, jeweils Gemarkung
Gottsdorf folgenden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

1. Art der baulichen Nutzung

SO                                  Sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 (2) BauNVO

Zulässig sind folgende Nutzungen:
      Nutzungen, die der Fremdenbeherbergung und den Badeeinrichtungen dienen
      - Im Hotel: Restaurant mit Küche samt Vorratsräumen, Rezeption, Kosmetik mit
         Wellnessbereich, Konferenzraum, Außen-Schwimmbecken im obersten
         Geschoss,
      - Tiefgarage innerhalb der Hotelanlage
      - Holzvergasungsanlage für autarke Versorgung bei elektrischer Energie und
         Wärme
      - Badelandschaft: Innen-Schwimmbecken, Massagen, Saunen, Umkleideräume
      Wohnung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, wenn diese in baulicher
      Verbindung mit dem Gebäude für Fremdenbeherbergung stehen

2. Maß der baulichen Nutzung

Grundflächenzahl + Geschossflächenzahl

0,4                                    GRZ Grundflächenzahl - höchstzulässig
             nach § 17 BauNVO
0,8                                    GFZ Geschossflächenzahl – höchstzulässig

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „SO Hotel + Bad Gottsdorf“, Stand: 05.03.2019
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3. Bauweise
Es wird für das Sonstige Sondergebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt.
Ein seitlicher Grenzabstand nach den gültigen Abstandsflächen der BayBO
ist einzuhalten.
Es gelten die Abstandsflächenregelungen der Bayerischen Bauordnung.

4. Gestaltung der baulichen Anlagen

   a) Hotelanlage
Wenn bei Hanglage mit einer Geländeneigung von mehr als 1,50 m auf die Fall-Linie
des Teil-Gebäudes gegeben ist, wird festgesetzt:

      UG + EG + 3 OG                   Untergeschoss + Erdgeschoss +
                                       3 Vollgeschosse
                    Dachform:          Pultdach bei Obergeschossen
                                       Flachdach bei Untergeschoss + Erdgeschoss

                    Dachneigung:       bei Obergeschossen:        3 – 10°
                                       bei UG + EG:               2 - 3° (Flachdach)

                    Dachdeckung:       bei Obergeschossen:
                                       Blechdach
                                       Nicht zulässig sind unbeschichtete kupfer-,
                                       zink- und bleigedeckte Dachflächen
                                       oder Flachdach als Gründach ausgebildet
                                       bei Unter- bzw. Erdgeschossen
                                       Flachdach, teilweise als Terrasse und teilweise
                                                   als Gründach auszuführen

                    Wandhöhe:          Pultdach-Traufseite:       max. 16,50 m
                                       Pultdach-Firstseite:       max. 15,00 m

                                    Als Wandhöhe bei Pultdach und Flachdach gilt das
                                    Maß vom geplanten Gelände bis zum Schnittpunkt
                                    der Wand mit der Dachhaut bzw. der
                                    Flachdachkante

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b) Verbindungsbau
      zwischen Hotelanlage und Hallenbad

      EG                        Erdgeschoss

                    Dachform:          Pultdach
                                       oder
                                       Flachdach als Gründach

                    Dachneigung:       7 – 10° (Pultdach)
                                       2 - 3° (Flachdach)

                    Dachdeckung:       Blechdach
                                       Nicht zulässig sind unbeschichtete kupfer-,
                                       zink- und bleigedeckte Dachflächen
                                       Flachdach, als Gründach ausgebildet

                    Wandhöhe:          Pultdach-Traufseite:       max. 3,50 m
                                       Pultdach-Firstseite:       max. 4,20 m

                                    Als Wandhöhe bei Pultdach und Flachdach gilt das
                                    Maß vom geplanten Gelände bis zum Schnittpunkt
                                    der Wand mit der Dachhaut bzw. der
                                    Flachdachkante

   c) Hallenbad

      EG + 1 OG                        Erdgeschoss + 1 Obergeschoss

                    Dachform:          Pultdach
                                       über Innenbecken aufschiebbares Glasdach
                                       (konkave Form des Glasdaches)

                    Dachneigung:       7 – 10° (Pultdach)
                                       2 – 7° (Glasdach)

                    Dachdeckung:       Blechdach
                                       Nicht zulässig sind unbeschichtete kupfer-,
                                       zink- und bleigedeckte Dachflächen
                                       Glasdach

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Wandhöhe:          Pultdach-Traufseite:       max. 8,50 m
                                       Pultdach-Firstseite:       max. 8,30 m

                                    Als Wandhöhe bei Pultdach und Glasdach gilt das
                                    Maß vom geplanten Gelände bis zum Schnittpunkt
                                    der Wand mit der Dachhaut bzw. der Glasdach-
                                    kante

   d) Eingeschossiges Zugangs-/Trafogebäude (Bestand)

             EG                 Erdgeschoss

                    Dachform:          Pultdach
                                       oder
                                       Flachdach als Gründach

                    Dachneigung:       7 – 10° (Pultdach)
                                       2 - 3° (Flachdach)

                    Dachdeckung:       Blechdach
                                       Nicht zulässig sind unbeschichtete kupfer-,
                                       zink- und bleigedeckte Dachflächen
                                       Flachdach, als Gründach ausgebildet

                    Wandhöhe:          Pultdach-Traufseite:       max. 3,50 m
                                       Pultdach-Firstseite:       max. 4,60 m

                                    Als Wandhöhe bei Pultdach und Flachdach gilt das
                                    Maß vom geplanten Gelände bis zum Schnittpunkt
                                    der Wand mit der Dachhaut bzw. der
                                    Flachdachkante

5. Zusätzliche Festsetzungen:

5.1 Ein GRZ/GFZ - Nachweis ist bei der Eingabeplanung mit beizulegen.
5.2 Ein Geländeschnitt mit Eintragung der einzelnen Gebäude ist der Eingabeplanung
    beizulegen

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6. Ökologische Maßnahmen

6.1 Regenwasserzisterne
      Die anfallenden Oberflächenwässer sind in 4 Zisternen zu sammeln und zur
      Gartenbewässerung/Hofbewässerung und für Brauchwasserzwecke zu
      verwenden.
      Größe der Zisternenanlagen:    4 Stück mit jeweils 10,0 m³ Inhalt
      Das übrige Oberflächenwasser muss auf dem eigenen Grundstück in den
      Badeteich eingeleitet werden. Vorherige Filterung des Oberflächenwassers ist
      notwendig

6.2 Wasserspar-Maßnahmen
      Es sind Wasserspar-Armaturen einzubauen, sowie Spartasten für Toiletten-
      Spülkästen.   Regenwasser soll mittels Regenwasser-Sammelbehälter zur
      Gartenbewässerung, Hofbewässerung und zu sonstigen Brauchwasserzwecken
      verwendet werden.

6.3 Photovoltaik / Solaranlagen
      Der Architekt empfiehlt den Einsatz von Photovoltaikanlagen.
      Außerdem empfiehlt der Architekt den Einsatz von Solarplatten für die
      Warmwasser-Erzeugung. Es dürfen nur blendfreie Module verwendet werden.

7. Immissionsschutz
Zusammenfassend kann konstatiert werden, dass die geplante Errichtung einer
dreigeschossigen Hotelanlage mit 100 Betten und die Neugestaltung des bisher am
Standort vorhandenen Grenzlandbades im Sondergebiet „SO Hotel + Bad Gottsdorf“
des Marktes Untergriesbach – unter Voraussetzung der Richtigkeit der in Kapitel 2
erläuterten Betriebscharakteristik sowie bei Beachtung der in Kapitel 8 genannten
Schallschutzauflagen        (nachfolgend)       –      geeignet       ist,     die
lärmimmissionsschutzfachlichen Anforderungen zu erfüllen und dem Anspruch der
Nachbarschaft auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
gerecht zu werden.

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8. Werbeanlagen

An der Kreisstraße – sowohl bei der Abzweigung in Ramesberg als auch bei der
Abzweigung hin zum Hallenbad – sind Werbeanlagen notwendig.
         Diese Werbeanlagen dürfen eine Ansichtsfläche von 5,0 m² und eine Höhe von
         3,50 m nicht überschreiten.
         Diese Werbeanlagen dürfen keine grellen Farben haben
         Keine selbstleuchtenden     Werbeanlagen,    sondern    indirekt   angestrahlte
         Werbeanlagen.

9. Ergebnisse des Umweltberichtes als textliche Festsetzungen
Die eigentliche Kompensationsberechnung ist im Umweltbericht ausführlich
dargelegt.

                   Geforderter Ausgleichsbedarf           6.596,14 m²

                   Ermittelter Ausgleichsbedarf           8.837,35 m²

10. Ausgleichsmaßnahmen
   I)       Ziel der Ausgleichsmaßnahmen
Die bestehende Waldfläche (Jungwald und älterer Mischwald aus überwiegend älteren
Fichten) soll zu einem artenreichen naturnahen Laubwald mit Arten der potenziellen
natürlichen Vegetation umgebaut werden.

   II)      Gestaltungsmaßnahmen

            a) Jungwald auf der Fläche Fl.Nr. 2204, Gem. Gottsdorf, Gde.
               Untergriesbach
                  Entnahme der Fichten bis spätestens November 2019 unter
                  Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange (nicht während der
                  Vogelbrutzeit zwischen März und Juni)
                  Stehenlassen der Erlen im Bereich der Feuchtflächen am westlichen
                  Rand der Fläche

            b) Aufforstungsmaßnahmen auf der Fläche 2204
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Anpflanzen eines Waldsaums mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern
                in einer Tiefe von 15 m (Pflanzverband 2 x2 m) im Anschluss an das
                Hotelgrundstück (Verwendung von autochthonen Gehölzen der Region
                3 mit Herkunftsnachweis); Sträucher: Schwarzer Holunder, Weißdorn,
                Schlehe, Hasel, Pfaffenhütchen, jeweils in Gruppen zu 5- 7 Stück. In
                die Pflanzung sind Obstgehölze (Wildobst) zu integrieren.
                Die Pflanzung soll in einzelnen Abschnitten von ca. 20 m² erfolgen mit
                Abständen dazwischen, die der Sukzession überlassen werden.
                Die Anpflanzung ist während der ersten 5 Jahre mit einem
                Wildschutzzaun zu versehen und gegen Wühlmäuse zu sichern.
                Konkurrierender Unterwuchs ist zu beseitigen (Mulchen).
                Die Aufforstungsmaßnahmen sind bis spätestens Mai 2020
                vorzunehmen; der Wildschutzzaun ist bis 2025 zu erhalten ggfs. zu
                erneuern. Bevor er entfernt wird, ist eine Abstimmung mit der unteren
                Naturschutzbehörde und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
                Forsten einzuholen.

         c) Mischwaldfläche auf den Flächen Fl.Nr. 502, 503,504, 504/1 und 505,
            Gem. Gottsdorf, Gde. Untergriesbach
                Entnahme der Fichten bis spätestens November 2019 unter
                Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange (nicht während der
                Vogelbrutzeit zwischen März und Juni)
                Stehenlassen aller Laubgehölze, Kiefern und Tannen
                Belassen von liegendem und stehendem Totholz
                Aufforsten der Lücken mit Tanne, Bergahorn und einzelnen Birken (in
                Form von Inseln zu ca. 100 m²; Tanne 4jährig, Laubgehölze 2jährig).
                Pflanzverband bei Tanne 2 x 2 m, beim Laubholz 2 x 1,5 m, Birken
                dazwischen verteilt 5 x 5 m. Die angepflanzten Gehölze sind mit
                Einzelschutz gegen Wildverbiss zu schützen
                Anpflanzen eines Waldsaums mit Bäumen 2. Ordnung und Sträuchern
                in einer Tiefe von 15 m (Pflanzverband 2 x 2 m) im Anschluss an das
                Hotelgrundstück (Verwendung von autochthonen Gehölzen der Region
                3 mit Herkunftsnachweis); Sträucher: Schwarzer Holunder, Weißdorn,
                Schlehe, Hasel, Pfaffenhütchen, jeweils in Gruppen zu 5- 7 Stück. In
                die Pflanzung sind Obstgehölze (Wildobst) zu integrieren.
                Die Pflanzung soll in einzelnen Abschnitten von ca. 20 m² erfolgen mit
                Abständen dazwischen, die der Sukzession überlassen werden.
                Die Anpflanzung ist während der ersten 5 Jahre mit einem
                Wildschutzzaun zu versehen und gegen Wühlmäuse zu sichern.
                Konkurrierender Unterwuchs ist zu beseitigen (Mulchen).
                Die Aufforstungsmaßnahmen sind bis spätestens Mai 2020
                vorzunehmen; der Wildschutzzaun ist bis 2025 zu erhalten ggfs.

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zu erneuern. Bevor er entfernt wird, ist eine Abstimmung mit der
                unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für Ernährung,
                Landwirtschaft und Forsten einzuholen.

   III)   Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen
             Aufkommende Neophythen (Riesenbärenklau, Japanknöterich) sind im
             Falle ihres Auftretens unverzüglich zu bekämpfen (Ausgraben), dann
             mindestens 5 mal im Jahr zu kontrollieren und dabei ggfs. nachzuarbeiten.
             Dieses Neophythenmanagement ist solange durchzuführen, bis sich eine
             geschlossene Bepflanzung entwickelt hat, mindestens aber 10 Jahre lang
             (2029).
             Der umgebaute Waldbestand auf allen Flurnummern ist in der ersten 10
             Jahren alle 2 Jahre (beginnend 2020) und danach alle 10 Jahre (bis 2060)
             zu kontrollieren. Darüber ist ein Bericht an die untere Naturschutzbehörde
             beim Landratsamt Passau und an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft
             und Forsten Passau-Rotthalmünster zu übersenden.
             Wird anlässlich der Kontrollen festgestellt, dass Gehölze ausgefallen sind,
             sind diese nach Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft
             und Forsten und der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich durch
             Gehölze der gleichen Herkunftsart zu ersetzen.
             Soweit sich herausstellt, dass sich die Flächen nicht oder nicht hinreichend
             entsprechend dem in Ziff. I Satz 1 festgelegten Ziel entwickeln, hat der
             Eigentümer Optimierungsmaßnahmen (z.B. gezielte Förderung einzelner
             Bäume durch Freistellung von anderen Gehölzen) durchzuführen. Diese
             sind vorab mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde
             abzustimmen.
             Bestehende Wege im Bereich der Fl.Nr. 505/1 und 2208 (nördlich und
             westlich der Waldausgleichsfläche) sollen erhalten werden.

   IV)    Untersagte Maßnahmen
          a) Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Freistaat Bayern,
             vertreten durch die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Passau,
             auf dem vorgenannten Grundstück zeitlich unbefristet alle Maßnahmen zu
             unterlassen, die einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1
             Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellen, wenn nicht die untere
             Naturschutzbehörde vorher zustimmt.

          b) Unabhängig davon ist es ohne vorherige Einwilligung der oben genannten
             Behörde verboten, auf dem vorgenannten Grundstück
                Bodeneingriffe vorzunehmen,
                bauliche Anlagen zu errichten,

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Freizeiteinrichtungen anzulegen,
                Landwirtschaft oder Fischereiwirtschaft zu betreiben
                auf dem Grundstück entstehendes Totholz zu entfernen.
                Ausgenommen sind Nadelgehölze, von denen eine (potentielle)
                Bedrohung durch den Borkenkäfer ausgeht und Maßnahmen zur
                Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht, v.a. entlang der
                bestehenden Wege (hier in einer Tiefe von 25 m).
                die vorhandenen Laubbäume sowie die nach Ziff. II noch zu
                pflanzenden Laubgehölze nach Herstellung zu ändern oder zu
                beeinträchtigen.
                die Zäune vor 2025 zu entfernen.

          a) ab 2025 ist der Eigentümer verpflichtet, auf jede wirtschaftliche
             Waldnutzung zu verzichten. Von diesem Verzicht ausgenommen ist die
             Entfernung von Bäumen, wenn dies zur Verkehrssicherung oder zur
             Eindämmung der Verbreitung des Borkenkäfers notwendig ist.

11. Grünordnung
Unter Ziffer 3.0 der Begründung wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in
Form von
      Baumarten-Zusammensetzung
      Pflanzmaterial
      Totholz
      sonstige Maßnahmen
      Gestaltungsgrundsätze

Die nachfolgenden Festsetzungen nach Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur,
die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) betreffen
die Flächen des eigentlichen Hotelbereiches (auf Flur-Nr. 2204, 2203, 502, 503, 504,
504/1), die Fläche der Badeanlagen einschl. Liegewiese (auf Flur-Nr. 2200) sowie der
Parkplatzfläche für die Badebesucher (Flur-Nr. 2200).

11.1    Die nicht überbaubaren Flächen sind zu begrünen, mit Bäumen und
        Sträuchern standortgerechter heimischer Arten zu bepflanzen oder als
        Wiesenflächen anzulegen, zu pflegen und zu erhalten

11.2    Freiflächengestaltungsplan
        Für die Bauvorhaben sind im Rahmen der Baueingabe gesonderte Freiflächen-
        gestaltungspläne vorzulegen, die gem. § 1 Abs.5 BauVorlV mit dem jeweiligen
        Bauantrag einzureichen sind.
        Darzustellen sind die vorgesehene Nutzung der nicht bebauten Flächen und

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deren Begrünung, wobei im einzelnen Angaben zu machen sind über:
        - das Maß der Versiegelung
        - Erschließung, Stellplatzanordnung, Lagerflächen
        - Art der Flächenbefestigungen
        - Lage und Umfang der begrünten Flächen
        - Standort, Art und Pflanzqualität geplanter Gehölze
        - Ausmaß und Höhe von evtl. geplanten Aufschüttungen und Abgrabungen

11.3 Herstellen und dauerhafte Pflege sowie Erhaltung der naturschutzrechtlichen
     Ausgleichsmaßnahmen
           Die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen hat in der nächsten
           Pflanzperiode zu erfolgen.
           Anpflanzungen und Entwicklung von freiwachsenden Feldgehölzen
           müssen ausschließlich aus autochthonen, standortgerechten
           Laubgehölzarten bestehen
           Der Einsatz von Pestiziden ist unzulässig

Vorbemerkung:
      Die Artenauswahl richtet sich entsprechend der Zuordnung zur Naturräum-
      lichen Einheit (ABSP) nach Gehölzen des Naturraums 408 „Passauer Abtei-
      land und Neuburger Wald“ sowie 409 „Wegscheider Land“.
      In der weiteren Differenzierung nach Lebensraumtypen sind folgende Gehölz-
      arten in den folgenden Pflanzqualitäten zu verwenden, wobei autochthones
      Pflanz- und Saatgut vorgeschrieben ist.

11.4 Pflanzliste für Bäume

11.4.1 Grosskronige Laubbäume (Bäume 1.Wuchsordnung)
       Pflanzqualität mindestens: Hochstamm oder Stammbusch, 3 x v. oB/mB
                                   Stammumfang 16-18 cm
       Arten:
       Acer platanoides         Spitzahorn
       Fraxinus excelsior       Esche
       Quercus robur            Stiel-Eiche
       Tilia cordata            Winterlinde

11.4.2. Kleinkronige Laubbäume (Bäume 2.Wuchsordnung)
       Pflanzqualität:            Hochstamm oder Stammbusch, 3 x v. oB/mB
                                  Stammumfang 14-16 cm

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Arten:
        Acer campestre             Feldahorn
        Alnus glutinosa            Schwarzerle
        Prunus avium               Vogelkirsche
        Salix spec.                Weide in Arten
        Sorbus aucuparia           Eberesche
        Obstbäume

11.5 Pflanzliste für Sträucher
Pflanzqualität:                      v.Str, 5 Triebe, Hö 60-100 cm
Heimische Feldgehölze, wie z.B.:

        Cornus mas              Kornelkirsche
        Cornus sanguinea        Roter Hartriegel
        Corylus avellana        Hasel
        Crataegus monogyna      Weissdorn
        Lonicera xylosteum      Heckenkirsche
        Prunus spinosa          Schlehe
        Rosa canina             Hundsrose
        Sambucus nigra/racem. Hollunder
        Viburnum lantana/opulus Wolliger/Gemeiner Schneeball

        Pflanzqualität:              v.Str/Tb/Co je nach Art
        Arten z.B.:
        Forsythia spec.            Goldglöckchen
        Philadelphus virginalis    Pfeifenstrauch
        Lonicera spec.             Heckenkirsche
        Potentilla spec.           Fünffingerstrauch
        Rosa spec.                 Rosen/Bodendeckerrosen

        Nicht zulässig sind standortfremde bzw. in ihrem Wuchscharakter landschafts-
        fremde Gehölze, z.B.
        Fagus sylvatica pendula      Hängebuche
        Picea pungens                Blaufichte
        Picea omorika                Serbische Fichte

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12. Abtrag/ Auftrag

Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen max. 1,60 m betragen.
Das Gelände darf in seinem natürlichen Verlauf durch die Errichtung von Bauwerken
nicht unnötig verändert oder gestört werden, damit das harmonische Landschaftsbild
erhalten bleibt.

13. Objektbezogene Maßnahmen wegen Starkregen-Ereignisse
Wegen der Stark-Niederschläge mit extremen Regenintensitäten muss jeder Bauwerber
gegen      Oberflächenwasser    eigenverantwortlich   entsprechende      Vorsorge
(objektbezogene Maßnahmen) nach dem Stand der Technik ergreifen.

14. Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses
Die Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses darf erst gefasst werden, wenn das
erforderliche wasserrechtliche Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist.

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Hinweise
   1) DEUTSCHE TELEKOM
Die vorhandenen Anlagen reichen eventuell nicht aus. Es wird darauf hingewiesen, dass
Straßen eventuell wieder aufgebrochen werden müssen.
Eine rechtzeitige Koordinierung ist erforderlich.
Vor Tiefbauarbeiten ist eine Koordination mit der Deutschen Telekom bezüglich
Tiefbauarbeiten in unmittelbarer Nähe von Telekom-Anlagen zu machen.

   2) BAYERNWERK
Bei Ausführung der Tiefbauarbeiten muss besonders auf die bestehenden bayernwerk-
Kabel geachtet werden.

   3) LANDWIRTSCHAFTLICHE BEWIRTSCHAFTUNG
Im Rahmen der Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ist
eine Beeinträchtigung durch Staub, Steinschlag etc. nicht auszuschließen.

   4) BODENFUNDE

Bodendenkmäler, die bei Baumaßnahmen zutage kommen, unterliegen der gesetzlichen
Meldepflicht gemäß Art. 8 DSchG und sind unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Passau oder dem Bayerischen Landesamt
für Denkmalpflege bekannt zu machen.

   Art. 8 Abs. 1 DSchG: „Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies
   unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für
   Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichten sich auch der Eigentümer und
   der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten,
   die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die
   Übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem und geführt haben, aufgrund
   eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder
   den Leiter der Arbeiten befreit.“

   Art. 8 Abs. 2 DSchG: „Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis
   zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht
   die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die
   Fortsetzung der Arbeiten gestattet.“

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