HYGIENEKONZEPT ZUM SCHUTZ VOR NEUINFIZIERUNGEN MIT DEM CORONAVIRUS SARS- COV-2 - GÜLTIG AB 01. JULI 2020
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Hygienekonzept zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 gültig ab 01. Juli 2020 Pro Mobil e.V. Günther-Weisenborn-Str 3 42549 Velbert 1
Inhaltsverzeichnis 1. Zweck und Rechtsgrundlage 3 2. Gültigkeit 3 3. Aushang Handlungsanweisung für 3 Besucher 4. Besuchsregelung 4 5. Zugang zur Wohngemeinschaft 5 6. Besucherregistrierung und 5 Kurzscreening 7. Schutzmaßnahmen in Bezug auf das 6 Personal 8. Umgang mit infizierten Bewohnern und 6 Verdachtsfällen Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Text meist die männliche Form verwendet. Dennoch beziehen sich alle Formulierungen immer auf alle Geschlechter (w/m/d) und Identitäten . 2
1. Zweck und Rechtsgrundlage Dieses Konzept regelt die Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Umsetzung der Besuchsregelungen, dem Schutz der Nutzerinnen und Nutzer, sowie des Personals im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie. Rechtsgrundlagen sind: - MAGS NRW. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 20. Juni 2020 gültigen Fassung. - MAGS NRW. Allgemeinverfügung zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2_viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe. (CoronaAVEGHSozH) in der ab dem 19. Juni 2020 gültigen Fassung. 2. Gültigkeit Dieses Konzept ist ab dem 01.07.2020 verbindlich umzusetzen und gilt bis auf Widerruf. 3. Aushang Handlungsanweisung für Besucher In den Eingangsbereichen werden Besucher mit anschaulichen Piktogrammen auf die Hygieneregeln hingewiesen: Händewaschen und Händedesinfektion, Nieshygiene, Abstandsgebot sowie auf das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung. Mit Betreten der Wohngemeinschaften werden diese Regelungen anerkannt. Die Mitarbeiter der Pro Mobil Wohngemeinschaften werden persönlich und via E-Mail, über alle aktuell gültigen Regelungen informiert. Sie erhalten fortlaufend aktuelle Informationen und Arbeitsanweisungen. Sie gelten mit Dienstbeginn als zur Kenntnis genommen. Die Mitarbeiter sind angehalten, die Umsetzung der Besuchsregelungen bestmöglich zu unterstützen. 3
4. Besuchsregelungen Nach §5 Abs. (1) der CoronaSchutzVO müssen wir als besondere Wohnformen und EuLA der Eingliederungshilfe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, „um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren“. Dies dient dem Schutz unserer Nutzerinnen und Nutzern und des Personals. Um den Nutzerinnen und Nutzern unserer Wohngemeinschaften ihr Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte zu ermöglichen, haben wir besondere Maßnahmen ergriffen, um den Eintrag des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern. Bei der Durchführung der ergriffenen Maßnahmen sollen der Infektionsschutz und die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) berücksichtigt werden mit der Zielsetzung, Infektionsketten zu verhindern, zu erkennen und ggf. zu unterbrechen. Die Nutzerinnen und Nutzer unserer Wohngemeinschaften: „Am Kostenberg“, Velbert „Günther - Weisenborn - Straße“, Velbert (EuLA) „Außenwohngruppe Cranachstraße“, Velbert „Kastanienallee“, Wülfrath dürfen täglich Besuche empfangen. Für alle Besucher gilt eine Maskenpflicht. Die eigene Maske ist vom Betreten bis zum Verlassen der Wohngemeinschaft zu tragen. Es sind sowohl medizinische Mund-Nasen- Masken als auch sog. Behelfs- oder Alltags-Masken (meist aus Textil) zulässig. In Ausnahmefällen stellt die Wohngemeinschaft Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung. Besuche sind grundsätzlich wieder möglich, unter Einhaltung der Coronaschutz- Hygienevorschriften. (Abstand einhalten und wo das nicht möglich ist, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen). Besucher müssen sich vor dem Kontakt mit dem Bewohner die Hände desinfizieren. Besucher werden in einem Besucher-Kurzscreening erfasst. Die Bewohner dürfen die Wohngemeinschaft auch alleine verlassen, oder mit Besuchern oder Beschäftigten. Hierbei gilt es, sich an die Verhaltensregelungen der Coronaschutzverordnung für den öffentlichen Bereich einzuhalten. (Abstandsregeln oder/und Mund-Nase-Bedeckung). Das Verlassen der Wohngemeinschaft ist grundsätzlich täglich ohne Einschränkung oder anschließende Isolierung zugelassen. Die Bewohner und Besucher tragen dabei die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes. 4
Im Fall einer festgestellten COVID-19-Infektion bei Bewohnern oder Beschäftigten müssen nach (CoronaAVEGHSozH) und nach §5 Absatz 2 CoronaSchVO Besuche im Innenbereich unterbleiben, wenn die betroffenen Personen noch nicht isoliert werden konnten oder nicht bereits gesundet sind. 5. Zugang zur Wohngemeinschaft Besucher müssen vorab telefonisch Datum und Uhrzeit des Besuchs ankündigen. Dieses ist aus organisatorischen Gründen erforderlich. Im Eingangsbereich werden Besucher durch Mitarbeiter in Empfang genommen. Dort werden Händedesinfektionsmittel und ggf. Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung gestellt, falls keiner bereits getragen werden sollte. Es muss unmittelbar nach Betreten der Wohngemeinschaft eine hygienische Händedesinfektion stattfinden. Alle Besucher müssen durch die Mitarbeiter in die Handlungsanweisung für Besucher eingewiesen werden. 6. Besucherregistrierung und Kurzscreening Jeder Besucher muss das Formular zur Besucherregistrierung und Kurzscreening ausfüllen. In diesem wird Name, Adresse, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit des Besuchs vermerkt. Im Kurzscreening werden Angaben zu bestehenden COVID-19 Symptomen erbracht. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Besucher, dass sie aktuell keine Krankheitssymptome haben und kein Kontakt zu einem Corona-Patienten bestand. Die Kurzscreenings werden unter den aktuell geltenden Richtlinien zum Datenschutz vier Wochen verwahrt und anschließend datenschutzkonform vernichtet. 5
7. Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Personal Das Personal ist angewiesen, sich verbindlich vor jeder Schicht die Körpertemperatur messen zu lassen und in einer Liste Angaben zu Symptomfreiheit und möglichem Kontakt zu Erkrankten zu machen. Sollte dieser Fall eintreten, ist unverzüglich der Vorgesetzte zu informieren. Dieser tritt mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Das Personal ist in persönlicher Hygiene eingewiesen und hat die Vorgabe, bei pflegerischen Tätigkeiten Einmalschürzen und Einmalhandschuhe, sowie einen Mundschutz zu tragen. Ferner sind die Mitarbeiter auch angewiesen, bei der Zubereitung von Mahlzeiten frische Einmalschürzen zu tragen. Laufende Schulungen und Unterweisungen Informationen und Unterweisungen des Personals inkl. Hauswirtschaftspersonals bezogen auf die praktische Umsetzung von Hygienemaßnahmen finden unter Einhaltung der gegebenen Schutzvorkehrungen (Abstand und Mund-Nase-Bedeckung) persönlich statt. In Unterweisungsnachweisen bescheinigen die Mitarbeiter, dass sie die Inhalte der „Verfahrensanweisung betriebliche Pandemieplanung“ zum Umgang mit dem Coronavirus“ sowie weitere Hygieneunterweisungen und Arbeitsanweisungen verstanden haben und umsetzen. 8. Umgang mit infizierten Bewohnern und Verdachtsfällen Gemäß (CoronaAVEGHSozH), Abs. 2 gelten folgende Regelungen: Sollte ein Bewohner infiziert sein oder eine Infektion nicht ausgeschlossen werden können, so ist er nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts getrennt von den anderen Bewohnern in seinem Zimmer unterzubringen, zu betreuen und zu versorgen. Sollte die Einrichtungsleitung ein anderes Versorgungskonzept in Betracht ziehen, so sind hierfür die Hygiene- und Schutzvorkehrungen nach den jeweiligen Empfehlungen des RKI anzuwenden. Vorbehaltlich einer richterlichen Entscheidung dürfen keine weitergehenden Freiheitsbeschränkungen vorgenommen werden. 6
Die Dauer der getrennten Versorgung ist auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken. Die Testungen sind auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde vorzunehmen. In Fällen, in denen eine Isolierung erfolgte, weil eine SARS-CoV-2-Infektion nicht ausgeschlossen werden konnte, endet die getrennte Versorgung, wenn seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die COVID-19-Erkrankung keine Symptome mehr bestehen oder durch Testung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. In Fällen, in denen eine Isolierung aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion durch die untere Gesundheitsbehörde verfügt wurde, ist die behördliche Aufhebung der Isolierung abzuwarten. Weitere einrichtungsbezogene Vorgaben: Bewohner mit Erkältungssymptomen, Fieber und undifferenzierten weiteren Symptomen sind den Vorgesetzten sowie dem behandelnden Hausarzt zu melden. Das Gesundheitsamt und die Heimaufsicht ist beim Verdacht auf eine Infektion mit Sars – Cov – 2-Virus umgehend zu informieren. Die Heimaufsicht hat der Einrichtungsleitung eine Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt, die bei Infizierungen und Quarantänefällen, ggf. auch Todesfällen zu führen und zu übermitteln ist. Im Fall einer festgestellten COVID-19-Infektion bei Bewohnern oder Beschäftigten müssen nach (CoronaAVEGHSozH) und nach §5 Absatz 2 CoronaSchVO Besuche im Innenbereich unterbleiben, wenn die betroffenen Personen noch nicht isoliert werden konnten oder nicht bereits gesundet sind. Das Tragen von Schutzkleidung, Schutzhandschuhen sowie FFP 2 Maske bei Kontakt mit dem Betroffenen, sowie weitere Isolierungsmaßnahmen im Zimmer sind nötig; die Schutzkleidung ist vor Betreten des Zimmers anzuziehen. Benutzte Schutzhandschuhe und Schutzkittel sind im Kundenzimmer zu entsorgen. Eine hygienische Händedesinfektion ist vor und nach dem Betreten des Zimmers durchführen. Bettwäsche, Handtücher und Kleidungsstücke sind als infektiöse Wäsche in einem geschlossenen Wäschesack zu transportieren (Doppelsack-Prinzip), von außen gut lesbar mit „Infektion“ beschriftet. Abfälle werden im Kundenzimmer in Müllbeuteln gesondert gesammelt, im Zimmer entsorgt und kommen anschließend in den Restmüll. Die Pflege-, Behandlungs- und Untersuchungsmaterialien (z. B. Thermometer, RR- Gerät etc.) müssen individuell kundenbezogen verwendet und tgl. desinfiziert werden. Eine tägliche laufende Reinigung und Desinfektion des Kundenzimmers ist lt. „Betrieblicher Pandemieplanung vom 16.03.2020“ auszuführen. 7
Bei einem positiven Nachweis mit dem Sars – Cov – 2 Virus (Bewohner oder Beschäftigte) sind sofort alle Besuche zu unterlassen. Hinweisschilder sind im Eingangsbereich, an den Türen zu den Wohngruppen und an den Aufzugstüren anzubringen. Die Besuchsregelungen werden ggf. mit den Gesundheitsbehörden abgestimmt. Dieses Konzept ist unter Einbeziehung des Beirats der Wohngemeinschaften, vertreten durch den Vorsitzenden Hr. Zahn, erstellt worden. Die Besuchsregelungen treten ab dem 01. Juli 2020 in unseren Wohngemeinschaften in Kraft. Pro Mobil, i.A. Claudia Volmer, QMB Beirat der Wohngemeinschaften Unterschrift Quellen: MAGS NRW. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 20. Juni 2020 gültigen Fassung. MAGS NRW. Allgemeinverfügung zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2_viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe. (CoronaAVEGHSozH) in der ab dem 19. Juni 2020 gültigen Fassung. 8
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