HYGIENEKONZEPT ZUM SCHUTZ VOR NEUINFIZIERUNGEN MIT DEM CORONAVIRUS SARS- COV-2 - GÜLTIG AB 01. JULI 2020

Die Seite wird erstellt Thorsten Nolte
 
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Hygienekonzept zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-
                  CoV-2
                             gültig ab 01. Juli 2020

Pro Mobil e.V.
Günther-Weisenborn-Str 3
42549 Velbert

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Inhaltsverzeichnis

1. Zweck und Rechtsgrundlage               3
2. Gültigkeit                              3
3. Aushang Handlungsanweisung für          3
Besucher
4. Besuchsregelung                         4
5. Zugang zur Wohngemeinschaft             5
6. Besucherregistrierung und               5
Kurzscreening
7. Schutzmaßnahmen in Bezug auf das        6
Personal
8. Umgang mit infizierten Bewohnern und    6
Verdachtsfällen

  Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Text meist die männliche Form
    verwendet. Dennoch beziehen sich alle Formulierungen immer auf alle Geschlechter
                                (w/m/d) und Identitäten
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1. Zweck und Rechtsgrundlage

    Dieses Konzept regelt die Schutz- und Hygienemaßnahmen zur Umsetzung der
    Besuchsregelungen, dem Schutz der Nutzerinnen und Nutzer, sowie des Personals im
    Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

    Rechtsgrundlagen sind:

    -   MAGS NRW. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
        SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 20. Juni
        2020 gültigen Fassung.
    -   MAGS NRW. Allgemeinverfügung zum Schutz von Menschen mit Behinderungen
        und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in besonderen
        Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem
        Eintrag von SARS-CoV-2_viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale
        Teilhabe. (CoronaAVEGHSozH) in der ab dem 19. Juni 2020 gültigen Fassung.

2. Gültigkeit

    Dieses Konzept ist ab dem 01.07.2020 verbindlich umzusetzen und gilt bis auf
    Widerruf.

3. Aushang Handlungsanweisung für Besucher

   In den Eingangsbereichen werden Besucher mit anschaulichen Piktogrammen auf die
   Hygieneregeln hingewiesen: Händewaschen und Händedesinfektion, Nieshygiene,
   Abstandsgebot sowie auf das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung.

   Mit Betreten der Wohngemeinschaften werden diese Regelungen anerkannt.

   Die Mitarbeiter der Pro Mobil Wohngemeinschaften werden persönlich und via E-Mail,
   über alle aktuell gültigen Regelungen informiert. Sie erhalten fortlaufend aktuelle
   Informationen und Arbeitsanweisungen. Sie gelten mit Dienstbeginn als zur Kenntnis
   genommen. Die Mitarbeiter sind angehalten, die Umsetzung der Besuchsregelungen
   bestmöglich zu unterstützen.

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4. Besuchsregelungen

   Nach §5 Abs. (1) der CoronaSchutzVO müssen wir als besondere Wohnformen und
   EuLA der Eingliederungshilfe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, „um den
   Eintrag von Coronaviren zu erschweren“. Dies dient dem Schutz unserer Nutzerinnen
   und Nutzern und des Personals.

   Um den Nutzerinnen und Nutzern unserer Wohngemeinschaften ihr Recht auf Teilhabe
   und soziale Kontakte zu ermöglichen, haben wir besondere Maßnahmen ergriffen, um
   den Eintrag des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern. Bei der Durchführung der ergriffenen
   Maßnahmen sollen der Infektionsschutz und die jeweils aktuell geltenden
   Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) berücksichtigt werden
   mit der Zielsetzung, Infektionsketten zu verhindern, zu erkennen und ggf. zu
   unterbrechen.

   Die Nutzerinnen und Nutzer unserer Wohngemeinschaften:

          „Am Kostenberg“, Velbert
          „Günther - Weisenborn - Straße“, Velbert (EuLA)
          „Außenwohngruppe Cranachstraße“, Velbert
          „Kastanienallee“, Wülfrath

   dürfen täglich Besuche empfangen.

   Für alle Besucher gilt eine Maskenpflicht. Die eigene Maske ist vom Betreten bis zum
   Verlassen der Wohngemeinschaft zu tragen. Es sind sowohl medizinische Mund-Nasen-
   Masken als auch sog. Behelfs- oder Alltags-Masken (meist aus Textil) zulässig. In
   Ausnahmefällen stellt die Wohngemeinschaft Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung.

       Besuche sind grundsätzlich wieder möglich, unter Einhaltung der Coronaschutz-
        Hygienevorschriften. (Abstand einhalten und wo das nicht möglich ist, eine
        Mund-Nase-Bedeckung tragen).
       Besucher müssen sich vor dem Kontakt mit dem Bewohner die Hände
        desinfizieren.
       Besucher werden in einem Besucher-Kurzscreening erfasst.
       Die Bewohner dürfen die Wohngemeinschaft auch alleine verlassen, oder mit
        Besuchern oder Beschäftigten. Hierbei gilt es, sich an die Verhaltensregelungen
        der Coronaschutzverordnung für den öffentlichen Bereich einzuhalten.
        (Abstandsregeln oder/und Mund-Nase-Bedeckung).
       Das Verlassen der Wohngemeinschaft ist grundsätzlich täglich ohne
        Einschränkung oder anschließende Isolierung zugelassen. Die Bewohner und
        Besucher tragen dabei die Verantwortung für die Einhaltung des
        Infektionsschutzes.

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 Im Fall einer festgestellten COVID-19-Infektion bei Bewohnern oder
         Beschäftigten müssen nach (CoronaAVEGHSozH) und nach §5 Absatz 2
         CoronaSchVO Besuche im Innenbereich unterbleiben, wenn die betroffenen
         Personen noch nicht isoliert werden konnten oder nicht bereits gesundet sind.

5. Zugang zur Wohngemeinschaft

   Besucher müssen vorab telefonisch Datum und Uhrzeit des Besuchs ankündigen.
   Dieses ist aus organisatorischen Gründen erforderlich.
   Im Eingangsbereich werden Besucher durch Mitarbeiter in Empfang genommen. Dort
   werden Händedesinfektionsmittel und ggf. Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung gestellt,
   falls keiner bereits getragen werden sollte. Es muss unmittelbar nach Betreten der
   Wohngemeinschaft eine hygienische Händedesinfektion stattfinden.
   Alle Besucher müssen durch die Mitarbeiter in die Handlungsanweisung für Besucher
   eingewiesen werden.

6. Besucherregistrierung und Kurzscreening

   Jeder Besucher muss das Formular zur Besucherregistrierung und Kurzscreening
   ausfüllen. In diesem wird Name, Adresse, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit
   des Besuchs vermerkt.
   Im Kurzscreening werden Angaben zu bestehenden COVID-19 Symptomen erbracht.
   Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Besucher, dass sie aktuell keine
   Krankheitssymptome haben und kein Kontakt zu einem Corona-Patienten bestand.
   Die Kurzscreenings werden unter den aktuell geltenden Richtlinien zum Datenschutz
   vier Wochen verwahrt und anschließend datenschutzkonform vernichtet.

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7. Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Personal

   Das Personal ist angewiesen, sich verbindlich vor jeder Schicht die Körpertemperatur
   messen zu lassen und in einer Liste Angaben zu Symptomfreiheit und möglichem
   Kontakt zu Erkrankten zu machen.
   Sollte dieser Fall eintreten, ist unverzüglich der Vorgesetzte zu informieren. Dieser tritt
   mit dem Gesundheitsamt in Verbindung.
   Das Personal ist in persönlicher Hygiene eingewiesen und hat die Vorgabe, bei
   pflegerischen Tätigkeiten Einmalschürzen und Einmalhandschuhe, sowie einen
   Mundschutz zu tragen.
   Ferner sind die Mitarbeiter auch angewiesen, bei der Zubereitung von Mahlzeiten
   frische Einmalschürzen zu tragen.

   Laufende Schulungen und Unterweisungen

   Informationen und Unterweisungen des Personals inkl. Hauswirtschaftspersonals
   bezogen auf die praktische Umsetzung von Hygienemaßnahmen finden unter
   Einhaltung der gegebenen Schutzvorkehrungen (Abstand und Mund-Nase-Bedeckung)
   persönlich statt.

   In Unterweisungsnachweisen bescheinigen die Mitarbeiter, dass sie die Inhalte der
   „Verfahrensanweisung betriebliche Pandemieplanung“ zum Umgang mit dem
   Coronavirus“ sowie weitere Hygieneunterweisungen und Arbeitsanweisungen
   verstanden haben und umsetzen.

8. Umgang mit infizierten Bewohnern und Verdachtsfällen

   Gemäß (CoronaAVEGHSozH), Abs. 2 gelten folgende Regelungen:
 Sollte ein Bewohner infiziert sein oder eine Infektion nicht ausgeschlossen werden
  können, so ist er nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts getrennt von den
  anderen Bewohnern in seinem Zimmer unterzubringen, zu betreuen und zu
  versorgen.
 Sollte die Einrichtungsleitung ein anderes Versorgungskonzept in Betracht ziehen, so
  sind hierfür die Hygiene- und Schutzvorkehrungen nach den jeweiligen Empfehlungen
  des RKI anzuwenden.
 Vorbehaltlich einer richterlichen Entscheidung dürfen keine weitergehenden
  Freiheitsbeschränkungen vorgenommen werden.

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 Die Dauer der getrennten Versorgung ist auf das zwingend notwendige Maß zu
  beschränken.
 Die Testungen sind auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde vorzunehmen.
 In Fällen, in denen eine Isolierung erfolgte, weil eine SARS-CoV-2-Infektion nicht
  ausgeschlossen werden konnte, endet die getrennte Versorgung, wenn seit
  mindestens 48 Stunden bezogen auf die COVID-19-Erkrankung keine Symptome mehr
  bestehen oder durch Testung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
  kann.
 In Fällen, in denen eine Isolierung aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion durch die
  untere Gesundheitsbehörde verfügt wurde, ist die behördliche Aufhebung der
  Isolierung abzuwarten.

   Weitere einrichtungsbezogene Vorgaben:

 Bewohner mit Erkältungssymptomen, Fieber und undifferenzierten weiteren
  Symptomen sind den Vorgesetzten sowie dem behandelnden Hausarzt zu melden.
 Das Gesundheitsamt und die Heimaufsicht ist beim Verdacht auf eine Infektion mit
  Sars – Cov – 2-Virus umgehend zu informieren.
 Die Heimaufsicht hat der Einrichtungsleitung eine Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt,
  die bei Infizierungen und Quarantänefällen, ggf. auch Todesfällen zu führen und zu
  übermitteln ist.
 Im Fall einer festgestellten COVID-19-Infektion bei Bewohnern oder Beschäftigten
   müssen nach (CoronaAVEGHSozH) und nach §5 Absatz 2 CoronaSchVO Besuche im
   Innenbereich unterbleiben, wenn die betroffenen Personen noch nicht isoliert werden
   konnten oder nicht bereits gesundet sind.
 Das Tragen von Schutzkleidung, Schutzhandschuhen sowie FFP 2 Maske bei Kontakt
  mit dem Betroffenen, sowie weitere Isolierungsmaßnahmen im Zimmer sind nötig; die
  Schutzkleidung ist vor Betreten des Zimmers anzuziehen. Benutzte Schutzhandschuhe
  und Schutzkittel sind im Kundenzimmer zu entsorgen. Eine hygienische
  Händedesinfektion ist vor und nach dem Betreten des Zimmers durchführen.
 Bettwäsche, Handtücher und Kleidungsstücke sind als infektiöse Wäsche in einem
  geschlossenen Wäschesack zu transportieren (Doppelsack-Prinzip), von außen gut
  lesbar mit „Infektion“ beschriftet.
 Abfälle werden im Kundenzimmer in Müllbeuteln gesondert gesammelt, im Zimmer
  entsorgt und kommen anschließend in den Restmüll.
 Die Pflege-, Behandlungs- und Untersuchungsmaterialien (z. B. Thermometer, RR-
  Gerät etc.) müssen individuell kundenbezogen verwendet und tgl. desinfiziert werden.
 Eine tägliche laufende Reinigung und Desinfektion des Kundenzimmers ist lt.
  „Betrieblicher Pandemieplanung vom 16.03.2020“ auszuführen.

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 Bei einem positiven Nachweis mit dem Sars – Cov – 2 Virus (Bewohner oder
       Beschäftigte) sind sofort alle Besuche zu unterlassen. Hinweisschilder sind im
       Eingangsbereich, an den Türen zu den Wohngruppen und an den Aufzugstüren
       anzubringen. Die Besuchsregelungen werden ggf. mit den Gesundheitsbehörden
       abgestimmt.

Dieses Konzept ist unter Einbeziehung des Beirats der Wohngemeinschaften, vertreten durch
den Vorsitzenden Hr. Zahn, erstellt worden.
Die Besuchsregelungen treten ab dem 01. Juli 2020 in unseren Wohngemeinschaften in Kraft.

Pro Mobil, i.A. Claudia Volmer, QMB                                   Beirat der Wohngemeinschaften
Unterschrift

Quellen:
MAGS NRW. Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in
der ab dem 20. Juni 2020 gültigen Fassung.

MAGS NRW. Allgemeinverfügung zum Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in
besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2_viren unter
Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe. (CoronaAVEGHSozH) in der ab dem 19. Juni 2020 gültigen Fassung.

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