Amtsblatt der Stadt Leverkusen

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Amtsblatt der Stadt Leverkusen
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Stadt Leverkusen
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15. Jahrgang             17. Dezember 2021                 Nummer 74

Inhaltsverzeichnis                                                                                    Seite

248. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt
     Leverkusen vom 17.12.2021 zum Verbot der Verwendung von
     Pyrotechnik zum Jahreswechsel und zur Maskenpflicht ................................. 531
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 248. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Lever-
      kusen vom 17.12.2021 zum Verbot der Verwendung von Pyrotechnik zum
      Jahreswechsel und zur Maskenpflicht
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Auf Grundlage der §§ 28, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045) i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 2 CoronaSchVO vom 3. De-
zember 2021 in der ab dem 17. Dezember 2021 gültigen Fassung erlässt der Ober-
bürgermeister der Stadt Leverkusen folgende

                                  A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

   1) Von Freitag, den 31. Dezember 2021, 17:00 Uhr, bis Samstag, den 1. Januar
      2022, 06:00 Uhr, sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Ver-
      wendung von Pyrotechnik auf den in der Anlage 1 im Einzelnen aufgeführten
      öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen untersagt.

         Übersichtspläne zum Verbot der Verwendung von Pyrotechnik sowie eine Auf-
         listung der betroffenen Straßen sind getrennt nach einzelnen Stadtteilen der
         Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung zu entnehmen. Ein Gesamtverzeichnis
         der von vorgenanntem Verbot betroffenen Straßen ist der Anlage 2 zu ent-
         nehmen.

         Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

   2) In dem unter Ziffer 1 benannten Zeitraum gilt in den unter Ziffer 1 benannten
      Bereichen eine Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske
      („OP-Maske“). Hiervon ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen
      Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Grün-
      de ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vor-
      zulegen ist.
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Herausgeber:   Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister
Redaktion:     Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40,
               51311 Leverkusen,  0214/406-8883,  0214/406-8879,  amtsblatt@stadt.leverkusen.de
               Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich.
Bezug:         Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe-
               reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo-
               hestraße 4, Haus-Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101.
               Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand:  0214/406-8883.
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       Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer
       Maske ebenfalls ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter
       von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen kön-
       nen, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

   3) Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft und tritt mit Ab-
      lauf des 1. Januar 2022 außer Kraft.

Begründung:
Ermächtigungsgrundlage für diese Allgemeinverfügung sind die §§ 28, 28a IfSG
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaSchVO (Maskenpflicht) sowie § 5 Abs. 2 CoronaSch-
VO (Verbot der Verwendung von Pyrotechnik).

Angesichts der weiterhin ungebrochenen Intensität der Corona-Pandemie, der hohen
Infektionszahlen und Hospitalisierungsraten sowie der derzeit auch in Leverkusen
bestehenden Gefahr einer Infektion mit der besonders ansteckenden „Omikron-
Variante“ des Coronavirus sind einschränkende Maßnahmen zum Schutz der Bürge-
rinnen und Bürger der Stadt Leverkusen weiterhin notwendig. Am 17.12.2021 beträgt
die 7-Tage-Inzidenz in Leverkusen 260,5. Dabei sind binnen eines Tages 32 Perso-
nen neu an Corona erkrankt, innerhalb der letzten 7 Tage 427 Personen (Quelle:
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen, Datenbestand 17.12.2021,
0:00 Uhr, gestützt auf elektronische Meldedaten der Gesundheitsämter gem. § 11
IfSG). Von einer Senkung dieser Zahlen ist angesichts der hoch ansteckenden Omik-
ron-Variante, die inzwischen auch Leverkusen erreicht hat, nicht auszugehen.

Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten
für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhal-
ten, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2- Infektionen zu verhin-
dern oder – soweit dies nicht möglich ist – zumindest zu verzögern.

Erwiesenermaßen sind Zusammenkünfte von größeren Personengruppen Hauptver-
ursacher für steigende Infektionen. Deswegen ist es erforderlich, weitere kontaktre-
duzierende Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und
Infektionsketten zu unterbrechen.

Dementsprechend sind gem. § 5 Abs. 2 CoronaSchVO zum Jahreswechsel
2021/2022 öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyro-
technik auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträch-
tigen Plätzen und Straßen untersagt. Der Bestimmung dieser Bereiche dient die ge-
genständliche Allgemeinverfügung.

Die üblichen Feierlichkeiten zum Jahreswechsel bringen es mit sich, dass zahlreiche
Personen die gekennzeichneten Bereiche aufsuchen und dort auf öffentlichen Ver-
kehrsflächen pyrotechnische Gegenstände verwenden. Dabei kommt es erfahrungs-
gemäß zu Menschenansammlungen und selbst Unbekannte stoßen miteinander an
und feiern gemeinsam den Jahreswechsel. Das Abbrennen von Pyrotechnik stellt im
Allgemeinen eine Attraktion dar, die sowohl Personen, die Pyrotechnik abbrennen
wollen, als auch Schaulustige anzieht. Dies gilt es aufgrund des derzeitigen Pande-
miegeschehens zu vermeiden. Ferner bringt die Verwendung von Pyrotechnik in
Menschenansammlungen ein erhöhtes Risiko der unsachgemäßen Verwendung mit
sich. Dadurch entstehende Verletzungen, die eine medizinische Behandlung im
Krankenhaus nach sich ziehen, sind aufgrund der derzeit bestehenden hohen Belas-
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17. Dezember 2021           Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 74               Seite 533

tung der Kliniken und des Klinikpersonals durch die Behandlung von Covid-19-
Patienten zu vermeiden.

Der Zeitraum des Verwendungsverbotes wurde aufgrund der polizeilichen Erfahrun-
gen der vergangenen Jahre bestimmt:

Mit Einsetzen der Dunkelheit und weiter im Laufe der späten Abendstunden steigt die
Zahl der Personen an, die sich im Geltungsbereich des Verbots auf öffentlichen Flä-
chen aufhalten und den Jahreswechsel auf der Straße feiern möchten. Diese ver-
bleiben dort in großer Zahl bis etwa 01:00 Uhr. In der Folgezeit sinken die Besucher-
zahlen zwar, es verbleiben aber immer noch viele Menschen bis in die frühen Mor-
genstunden auf den Straßen und Plätzen – teilweise abhängig von der Wetterlage.
Diese Personen waren in vergangenen Jahren zu einem großen Anteil erheblich al-
koholisiert, was zur Vernachlässigung bereits allgemein geltender Sicherheits- und
Hygienemaßnahmen führt. Auch deswegen gilt zusätzlich eine Maskenpflicht.

Räumlich wurde der Geltungsbereich auf der Grundlage der Berichte von Polizei und
Feuerwehr aus den vergangenen Jahren bestimmt.

Bei den in den Anlagen gekennzeichneten Bereichen handelt es sich um Örtlichkei-
ten, wo sich traditionell viele Personen in der Silvesternacht versammeln, um ge-
meinsam den Jahreswechsel zu feiern und Pyrotechnik abzubrennen.

Das Verbot der Verwendung von Pyrotechnik und die Verpflichtung zum Tragen
einer Maske in den genannten Bereichen ist erforderlich, um Menschenansammlun-
gen, wie es sie in den vergangenen Jahren gab, zu verringern und so zum einen un-
kontrollierbare Infektionsketten und zum anderen Verletzungen durch unsachgemä-
ße Verwendung von Pyrotechnik zu verhindern. Zusätzlich sollen sich die Menschen,
die sich nicht zur Verwendung von Pyrotechnik, sondern lediglich zum gemeinsamen
Feiern treffen wollen, durch das Tragen einer Maske gegenseitig schützen.

Damit soll dem übergeordneten Ziel Rechnung getragen werden, die medizinische
Versorgung dauerhaft zu gewährleisten und einer Überlastung des Gesundheitssys-
tems entgegenzuwirken. Das verfügte Verbot ist daher geeignet, erforderlich und an-
gemessen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Zeiten, in denen die hiermit
verfügten Ge- bzw. Verbote gelten, sind bereits stark eingegrenzt. In Anbetracht des
hohen Gutes der körperlichen Unversehrtheit und des dynamischen Pandemiege-
schehens ist es auch und insbesondere zur Jahreswende verhältnismäßig, das Feu-
erwerk im öffentlichen Raum zu begrenzen und eine Maskenpflicht in Gebieten, in
denen sich erfahrungsgemäß Menschen zum gemeinsamen Feiern des Jahreswech-
sels treffen, zu verfügen. Hierbei handelt es sich um einen geringen Eingriff, der zum
Wohl der anderen Menschen hingenommen werden muss.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Köln, erhoben werden.

Leverkusen, 17. Dezember 2021
gez. Richrath
Oberbürgermeister
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Seite 534   Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 74   17. Dezember 2021
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zur Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen vom 17.12.2021 zum Verbot der Verwendung von
Pyrotechnik zum Jahreswechsel und zur Maskenpflicht
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der Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen vom 17.12.2021 zum Verbot der
                           Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel und zur Maskenpflicht
                                   Straßenliste Böllerverbot .

 Stadtteil          Straße
Berg. Neukirchen Am Arenzberg 1-70 -             -
t--
Berg. Neukirchen Am Hofacker 4-31
Berg. Neukirchen Hüscheider Straße 1-43 --
Berg. Neukirchen Imbach la -61                       -
Berg. Neukirche�bacher Weg 85 -140                  --
Berg. Neukirchen     Wilhelm-Hastrich-Straße 1 -18
Berg. Neukirchen     Wuppertalstraße 4-115

                 --
Hitdorf            Fährstraße 1f
Hitdorf
--                 Rheinstraße 31            -----
Hitdorf            Rheinuferweg
Lützenkirchen      Im Dorf 2a -8 1                  --
Lützenkirchen      Kapellenstraße 1-3
Lützenkirchen      Lützenkirchener Straße 409a -42 7
Opladen            Am Abtshof                      -
Opladen            An St. Remigius 2 -32
Opladen            Bahnallee 2 -16
Opladen            Bahnhofstraße 1-26         -       �
Opladen            �irkenbergstraße 1-86
Opladen - -        Bruno-Wiefel-Platz
Opladen              Freiherr-vom-Stein-Straße 1-17
Opladen            Gerichtsstraße 2 -25
Opladen         -- Goetheplatz 1- 4
Opladen          -·Goethestraße 1-2 3
Opladen           -Herzogstraße 4-18
Opladen       - -  Humboldtstraße      1-67 -
Opladen            Im Hederichsfeld 2 -47
Opladen            Kämpchenstraße 17
Opladen            Kanalstraße 2 -2 0
Opladen            Kölner Straße 1-73
Opladen            Mittelstraße 30-33
Opladen            Opladener Platz 2 -10
Opladen            Peter-Neuenheuser-Straße 1- 18
Opladen               Schillerstraße 4-14
Opladen            Uhlandstraße 1-9                - -
Rheindorf          Elbestraße 17-25
Rheindorf          lnsterstraß·e 1-18- -
Rheindorf     - Königsberger Platz 1-3__Q__
Rheindorf          Memelstraße 4-25
Rheindorf            Pregelstraße 18'" 34     -- -
Rheindorf          Rheinuferweg
-
  Schlebusch       Am Blauen Berg la -9             -
  Schlebusch      Am Klösterchen 1-6
  Schlebusch       Am Scherfenbrand 1-3
- Schle·busch      An der Sanderschepp
  Schlebusch       An St. Andreas 1- 6
- Schlebusch
        -          Bergische Landstraße 2a -78
  Schlebusch       Dechant-Fein-Straße 5 -42
  Schlebusch       Gezelinallee 13-33
   Schlebusch      Gregor-Mendel-Straße 1� 19

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