Amtsblatt der Stadt Leverkusen
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Amtsblatt der Stadt Leverkusen _____________________________________________________________________ 15. Jahrgang 17. Dezember 2021 Nummer 74 Inhaltsverzeichnis Seite 248. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen vom 17.12.2021 zum Verbot der Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel und zur Maskenpflicht ................................. 531 ____________________________________________________________________ 248. Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung der Stadt Lever- kusen vom 17.12.2021 zum Verbot der Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel und zur Maskenpflicht ____________________________________________________________________ Auf Grundlage der §§ 28, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 2 CoronaSchVO vom 3. De- zember 2021 in der ab dem 17. Dezember 2021 gültigen Fassung erlässt der Ober- bürgermeister der Stadt Leverkusen folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g: 1) Von Freitag, den 31. Dezember 2021, 17:00 Uhr, bis Samstag, den 1. Januar 2022, 06:00 Uhr, sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Ver- wendung von Pyrotechnik auf den in der Anlage 1 im Einzelnen aufgeführten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen untersagt. Übersichtspläne zum Verbot der Verwendung von Pyrotechnik sowie eine Auf- listung der betroffenen Straßen sind getrennt nach einzelnen Stadtteilen der Anlage 1 dieser Allgemeinverfügung zu entnehmen. Ein Gesamtverzeichnis der von vorgenanntem Verbot betroffenen Straßen ist der Anlage 2 zu ent- nehmen. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. 2) In dem unter Ziffer 1 benannten Zeitraum gilt in den unter Ziffer 1 benannten Bereichen eine Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske („OP-Maske“). Hiervon ausgenommen sind Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Grün- de ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vor- zulegen ist. ___________________________________________________________________ Herausgeber: Stadt Leverkusen, Der Oberbürgermeister Redaktion: Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke, Birgit Neuschäfer-Heß, Postfach 10 11 40, 51311 Leverkusen, 0214/406-8883, 0214/406-8879, amtsblatt@stadt.leverkusen.de Erscheint nach Bedarf mehrmals jährlich. Bezug: Kostenlos erhältlich während der Öffnungszeiten im Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, Fachbe- reich Bürgerbüro, 4. OG. Auslage auch in den Verwaltungsgebäuden Goetheplatz 1 - 4, Miselo- hestraße 4, Haus-Vorster Straße 8 und Elberfelder Haus, Hauptstr. 101. Abrufbar im Internet unter www.leverkusen.de, Versand: 0214/406-8883.
Seite 532 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 74 17. Dezember 2021 Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ebenfalls ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen kön- nen, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen. 3) Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft und tritt mit Ab- lauf des 1. Januar 2022 außer Kraft. Begründung: Ermächtigungsgrundlage für diese Allgemeinverfügung sind die §§ 28, 28a IfSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaSchVO (Maskenpflicht) sowie § 5 Abs. 2 CoronaSch- VO (Verbot der Verwendung von Pyrotechnik). Angesichts der weiterhin ungebrochenen Intensität der Corona-Pandemie, der hohen Infektionszahlen und Hospitalisierungsraten sowie der derzeit auch in Leverkusen bestehenden Gefahr einer Infektion mit der besonders ansteckenden „Omikron- Variante“ des Coronavirus sind einschränkende Maßnahmen zum Schutz der Bürge- rinnen und Bürger der Stadt Leverkusen weiterhin notwendig. Am 17.12.2021 beträgt die 7-Tage-Inzidenz in Leverkusen 260,5. Dabei sind binnen eines Tages 32 Perso- nen neu an Corona erkrankt, innerhalb der letzten 7 Tage 427 Personen (Quelle: Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen, Datenbestand 17.12.2021, 0:00 Uhr, gestützt auf elektronische Meldedaten der Gesundheitsämter gem. § 11 IfSG). Von einer Senkung dieser Zahlen ist angesichts der hoch ansteckenden Omik- ron-Variante, die inzwischen auch Leverkusen erreicht hat, nicht auszugehen. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhal- ten, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2- Infektionen zu verhin- dern oder – soweit dies nicht möglich ist – zumindest zu verzögern. Erwiesenermaßen sind Zusammenkünfte von größeren Personengruppen Hauptver- ursacher für steigende Infektionen. Deswegen ist es erforderlich, weitere kontaktre- duzierende Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Dementsprechend sind gem. § 5 Abs. 2 CoronaSchVO zum Jahreswechsel 2021/2022 öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyro- technik auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträch- tigen Plätzen und Straßen untersagt. Der Bestimmung dieser Bereiche dient die ge- genständliche Allgemeinverfügung. Die üblichen Feierlichkeiten zum Jahreswechsel bringen es mit sich, dass zahlreiche Personen die gekennzeichneten Bereiche aufsuchen und dort auf öffentlichen Ver- kehrsflächen pyrotechnische Gegenstände verwenden. Dabei kommt es erfahrungs- gemäß zu Menschenansammlungen und selbst Unbekannte stoßen miteinander an und feiern gemeinsam den Jahreswechsel. Das Abbrennen von Pyrotechnik stellt im Allgemeinen eine Attraktion dar, die sowohl Personen, die Pyrotechnik abbrennen wollen, als auch Schaulustige anzieht. Dies gilt es aufgrund des derzeitigen Pande- miegeschehens zu vermeiden. Ferner bringt die Verwendung von Pyrotechnik in Menschenansammlungen ein erhöhtes Risiko der unsachgemäßen Verwendung mit sich. Dadurch entstehende Verletzungen, die eine medizinische Behandlung im Krankenhaus nach sich ziehen, sind aufgrund der derzeit bestehenden hohen Belas-
17. Dezember 2021 Amtsblatt der Stadt Leverkusen Nr. 74 Seite 533 tung der Kliniken und des Klinikpersonals durch die Behandlung von Covid-19- Patienten zu vermeiden. Der Zeitraum des Verwendungsverbotes wurde aufgrund der polizeilichen Erfahrun- gen der vergangenen Jahre bestimmt: Mit Einsetzen der Dunkelheit und weiter im Laufe der späten Abendstunden steigt die Zahl der Personen an, die sich im Geltungsbereich des Verbots auf öffentlichen Flä- chen aufhalten und den Jahreswechsel auf der Straße feiern möchten. Diese ver- bleiben dort in großer Zahl bis etwa 01:00 Uhr. In der Folgezeit sinken die Besucher- zahlen zwar, es verbleiben aber immer noch viele Menschen bis in die frühen Mor- genstunden auf den Straßen und Plätzen – teilweise abhängig von der Wetterlage. Diese Personen waren in vergangenen Jahren zu einem großen Anteil erheblich al- koholisiert, was zur Vernachlässigung bereits allgemein geltender Sicherheits- und Hygienemaßnahmen führt. Auch deswegen gilt zusätzlich eine Maskenpflicht. Räumlich wurde der Geltungsbereich auf der Grundlage der Berichte von Polizei und Feuerwehr aus den vergangenen Jahren bestimmt. Bei den in den Anlagen gekennzeichneten Bereichen handelt es sich um Örtlichkei- ten, wo sich traditionell viele Personen in der Silvesternacht versammeln, um ge- meinsam den Jahreswechsel zu feiern und Pyrotechnik abzubrennen. Das Verbot der Verwendung von Pyrotechnik und die Verpflichtung zum Tragen einer Maske in den genannten Bereichen ist erforderlich, um Menschenansammlun- gen, wie es sie in den vergangenen Jahren gab, zu verringern und so zum einen un- kontrollierbare Infektionsketten und zum anderen Verletzungen durch unsachgemä- ße Verwendung von Pyrotechnik zu verhindern. Zusätzlich sollen sich die Menschen, die sich nicht zur Verwendung von Pyrotechnik, sondern lediglich zum gemeinsamen Feiern treffen wollen, durch das Tragen einer Maske gegenseitig schützen. Damit soll dem übergeordneten Ziel Rechnung getragen werden, die medizinische Versorgung dauerhaft zu gewährleisten und einer Überlastung des Gesundheitssys- tems entgegenzuwirken. Das verfügte Verbot ist daher geeignet, erforderlich und an- gemessen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Zeiten, in denen die hiermit verfügten Ge- bzw. Verbote gelten, sind bereits stark eingegrenzt. In Anbetracht des hohen Gutes der körperlichen Unversehrtheit und des dynamischen Pandemiege- schehens ist es auch und insbesondere zur Jahreswende verhältnismäßig, das Feu- erwerk im öffentlichen Raum zu begrenzen und eine Maskenpflicht in Gebieten, in denen sich erfahrungsgemäß Menschen zum gemeinsamen Feiern des Jahreswech- sels treffen, zu verfügen. Hierbei handelt es sich um einen geringen Eingriff, der zum Wohl der anderen Menschen hingenommen werden muss. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Köln, erhoben werden. Leverkusen, 17. Dezember 2021 gez. Richrath Oberbürgermeister ____________________________________________________________________
zur Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen vom 17.12.2021 zum Verbot der Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel und zur Maskenpflicht
der Allgemeinverfügung der Stadt Leverkusen vom 17.12.2021 zum Verbot der Verwendung von Pyrotechnik zum Jahreswechsel und zur Maskenpflicht Straßenliste Böllerverbot . Stadtteil Straße Berg. Neukirchen Am Arenzberg 1-70 - - t-- Berg. Neukirchen Am Hofacker 4-31 Berg. Neukirchen Hüscheider Straße 1-43 -- Berg. Neukirchen Imbach la -61 - Berg. Neukirche�bacher Weg 85 -140 -- Berg. Neukirchen Wilhelm-Hastrich-Straße 1 -18 Berg. Neukirchen Wuppertalstraße 4-115 -- Hitdorf Fährstraße 1f Hitdorf -- Rheinstraße 31 ----- Hitdorf Rheinuferweg Lützenkirchen Im Dorf 2a -8 1 -- Lützenkirchen Kapellenstraße 1-3 Lützenkirchen Lützenkirchener Straße 409a -42 7 Opladen Am Abtshof - Opladen An St. Remigius 2 -32 Opladen Bahnallee 2 -16 Opladen Bahnhofstraße 1-26 - � Opladen �irkenbergstraße 1-86 Opladen - - Bruno-Wiefel-Platz Opladen Freiherr-vom-Stein-Straße 1-17 Opladen Gerichtsstraße 2 -25 Opladen -- Goetheplatz 1- 4 Opladen -·Goethestraße 1-2 3 Opladen -Herzogstraße 4-18 Opladen - - Humboldtstraße 1-67 - Opladen Im Hederichsfeld 2 -47 Opladen Kämpchenstraße 17 Opladen Kanalstraße 2 -2 0 Opladen Kölner Straße 1-73 Opladen Mittelstraße 30-33 Opladen Opladener Platz 2 -10 Opladen Peter-Neuenheuser-Straße 1- 18 Opladen Schillerstraße 4-14 Opladen Uhlandstraße 1-9 - - Rheindorf Elbestraße 17-25 Rheindorf lnsterstraß·e 1-18- - Rheindorf - Königsberger Platz 1-3__Q__ Rheindorf Memelstraße 4-25 Rheindorf Pregelstraße 18'" 34 -- - Rheindorf Rheinuferweg - Schlebusch Am Blauen Berg la -9 - Schlebusch Am Klösterchen 1-6 Schlebusch Am Scherfenbrand 1-3 - Schle·busch An der Sanderschepp Schlebusch An St. Andreas 1- 6 - Schlebusch - Bergische Landstraße 2a -78 Schlebusch Dechant-Fein-Straße 5 -42 Schlebusch Gezelinallee 13-33 Schlebusch Gregor-Mendel-Straße 1� 19 ·A0"J..Ql �-- Übersicht Böller verbot Seite 1
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