Hygieneplan der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Bezug auf das Corona-Virus Version 7 vom 1. September 2021 vorläufig bis zur ...
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Der Rektor Hygieneplan der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung in Bezug auf das Corona-Virus Version 7 vom 1. September 2021 (vorläufig bis zur PR Genehmigung)
-2- Änderungsnachweis Bearbeitet Version Status Datum Änderung/Bemerkung von Unterschrift Rektor, 0.01 vorläufig Kranitz 5. Mai 2020 Björn Gutzeit 0.02 vorläufig Unterschrift Rektor, Kranitz 11. Mai 2020 Björn Gutzeit 1.00 genehmigt PR 28. Mai 2020 Unterschrift 6. Juni 2020, Kranitz Björn Gutzeit 2.00 vorläufig Kranitz 27. August 2020 an PR 2. Dez. 2020 3.00 vorläufig Kranitz 20. November 2020 an PR 4.00 vorl. vorläufig, Hartmann 3. und 17. Dezember an PR geprüft MAS 2020 4.00 vorl. genehmigt PR PR 28. Dezember 2020 von PR 4.00 gez. Kranitz 29. Dezember 2020 Unterschrift Rektor, kom. Dr. Walter Seubert 5.00 vorl. vorläufig Hartmann 26. Februar 2021 an PR 5.00 vorläufig Hartmann 15. März 2021 6.00 vorl. vorläufig Hartmann 8. Juni 2021 an PR 6.00 genehmigt PR PR 21. Juni 2021 von PR 7.00 Kranitz/Funk 2. September 2021 an PR Stand: 1. September 2021
-3- Inhalt Vorwort……………………………………………………………………………………………………..3 Allgemeines ........................................................................................................................... 5 1.1. Die Anlagen zum geltenden Hygieneplan sind zu beachten........................................... 5 1.2. Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften ............................................................................... 5 1.3. Testung, 3G-Regelung ................................................................................................... 5 1.4. Dienstunfallschutz ........................................................................................................... 6 1.5. Verhalten bei einem positiven Testergebnis ................................................................... 6 Krankheitstage in Quarantäne/ Präsenzpflichtaufhebung ...................................................... 7 Hygienemaßnahmen .............................................................................................................. 7 3.1. Abstand ........................................................................................................................... 7 3.2. Hust- und Nies-Etikette ................................................................................................... 8 3.3. Handhygiene ................................................................................................................... 8 3.4. Mund-Nasen-Schutz (MNS) ............................................................................................ 8 3.5. Lüften .............................................................................................................................. 8 Lehrveranstaltungen ............................................................................................................ 10 Kontaktdatenerfassung ........................................................................................................ 12 Räumlichkeiten allgemein .................................................................................................... 12 6.1. Reinigung- und Desinfektion während der Pandemie - Kontaktflächen........................ 13 6.2. Lehrsäle ........................................................................................................................ 13 6.3. Büroräume .................................................................................................................... 13 6.4. Getrennte Ein- und Ausgänge der Gebäude ................................................................ 14 6.5. Dienstwagen ................................................................................................................. 14 Kantine in Gießen ................................................................................................................ 14 Bibliothek ............................................................................................................................. 15 Beratung des Medical Airport Service GmbH (MAS) ........................................................... 15 Stand: 1. September 2021
-4- Vorwort Der Lehr- und Verwaltungsbetrieb der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) erfolgt unter Beachtung der im Zusammenhang mit dem Corona-Virus ergangenen Verordnungen des Landes Hessen, die jeweils aktuelle Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes sowie der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes: Halten Sie mind. 1,5 m Abstand zu Ihren Kolleginnen und Kollegen sowie Ihren Mitstudierenden ein! Minimieren Sie ein enges Zusammentreffen mehrerer Personen! Husten oder niesen Sie in die Armbeuge! Waschen Sie häufig und gründlich die Hände – mind. 20 bis 30 Sekunden! Oder desinfizieren Sie Ihre Hände. Beachten Sie die aktuellen Regelungen zum Tragen des Mund-Nase-Schutz (MNS1)! (Anlage 3) Lüften Sie regelmäßig (Stoßlüften)! Wintersemester 2021/22 Testangebot, 3-G-Regelung Maskenpflicht in den ersten 2 Präsenzwochen Die Beschäftigten und Studierenden sowie Gäste der HfPV beachten diese Vorgaben und Empfehlungen eigenverantwortlich, sowohl im Interesse der eigenen Gesundheit, der Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen, der Lehrenden sowie der Kommilitonen, denen sie im täglichen Dienst und Studium begegnen. Die bereits getroffenen umfangreichen Hygienemaßnahmen bedürfen einer lagebedingten regelmäßigen Überprüfung und Anpassung je nach aktuellem und lokalem Infektionsgeschehen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass aktuell die Ausbreitung mehrerer Virus-Mutationen erkennbar ist, die eine deutlich höhere Ansteckungsgefahr aufweisen sollen, gilt es weiterhin persönliche Kontakte auf das minimal notwendigste Maß zu beschränken und so eine weitere Ausbreitung zu verhindern. 1 Unter einem medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) werden die OP-Masken, FFP2-Masken oder KN95-Masken definiert. Stand: 1. September 2021
-5- Allgemeines Grundsätzlich gilt: Bei Symptomen gleich jeder Schwere, insbesondere Fieber, Husten, Halsschmerzen sowie andere grippeähnlichen Symptome, bleiben Angehörige der HfPV zur Sicherheit zu Hause bzw. verlassen das Gelände der HfPV. Nehmen Sie in diesem Fall bitte nicht am Dienst vor Ort bzw. an Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebs, insbesondere Lehr- und Prüfungsveranstaltungen, teil. 1.1. Die Anlagen zum geltenden Hygieneplan sind zu beachten. Beschäftigte der HfPV, die zur Risikogruppe gehören, besprechen mit ihren Vorgesetzten auf welche Weise und in welchem Umfang sie Dienst versehen. Studierende und Lehrbeauftrage die zur Risikogruppe gehören, besprechen mit ihrer Ausbildungsbehörde und der jeweiligen Abteilungsleitung des Studienortes auf welche Weise und in welchem Umfang sie Dienst versehen bzw. am Präsenzstudium teilnehmen. Sofern während des Dienstes oder der Teilnahme an einer Präsenzlehrveranstaltung bzw. Präsenzprüfung plötzlich ein Krankheitsgefühl auftritt, haben sich die Betroffenen sofort bei ihrer Lehrkraft oder ihrer oder ihrem Vorgesetzten zu melden. 1.2. Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und die Arbeitsschutzregeln sind zu beachten. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Diese finden Sie hier: https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im- Betrieb/Coronavirus/Coronavirus_node.html 1.3. Testung, 3G-Regelung Auf Grund der aktuellen Pandemielage wird gem. $ 14 Abs. 2 Nr. 2 CoVSchuV zur Sicherstellung des Infektionsschutzes in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen für alle Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen der Zutritt auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 CoVSchuV (sog. 3G Regelung) beschränkt. Stand: 1. September 2021
-6- Das bedeutet, dass für als Nicht-genesen-geltende oder ungeimpfte Personen eine vorherige Testung verpflichtend ist. Eine Vorlage des Nachweises ist auf Nachfrage notwendig, dies ist abhängig von der pandemischen Lage in der Abteilung. Laienschnelltest werden (voraussichtlich jedenfalls bis zum 24. November 2021) zur Verfügung gestellt. Das Testergebnis darf nicht älter als 48 Stunden sein. Für als genesen geltende und geimpfte Personen wird die zusätzliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Laienschnelltest empfohlen. Ab einer 7-Tage-Inzidenz des Studienortes > 100 oder abhängig von den Infektionszahlen der Abteilung gilt darüber hinaus die Empfehlung, dass alle Beschäftigten und Lehrenden (auch Genesene und Geimpfte) 1 x pro Woche einen Bürgertest durchführen sollten. Die Gültigkeit dieser Empfehlung ist bis zum 10. Oktober 2021 befristet. Im Bereich des Sports und Einsatztrainings ist das negative Testergebnis vorzulegen, sofern kein positiver Impf- oder Genesenenstatus vorliegt. Diesbezüglich ist insbesondere die Anlage 2 zum Hygieneplan zu beachten. 1.4. Dienstunfallschutz sowie Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung Der unmittelbare Hin- und Rückweg zu einem kostenlosen Bürgertest (Ziff. 1.3) ist für die hauptamtlichen Lehrenden sowie das Verwaltungspersonal der HfPV Dienst- bzw. Arbeitszeit und dienstunfallgeschützt, wenn ein dienstliches Erfordernis vorliegt. Die Erforderlichkeit der Bürgertesttestung ist mit der oder dem Vorgesetzten oder der Abteilungsleitung abzustimmen. Ferner wird für die Wahrnehmung eines Impftermins betr. das Coronavirus Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung gewährt. 1.5. Verhalten bei einem positiven Testergebnis Von der persönlichen Anreise zum Dienst in die HfPV ist abzusehen, bei Anwesenheit ist die HfPV zu verlassen (Selbstisolierung). Im Falle eines positiven Laien-/Selbsttestergebnisses sind die Lehrenden und Beschäftigten verpflichtet, sich mit dem Coronastab HfPV (0611 5829 130, E-Mail: corona@hfpv-hessen.de) sowie der jeweiligen Abteilungsverwaltung/Sachgebietsleitung/Stab und örtliches Gesundheitsamt https://tools.rki.de/plztool/ in Verbindung zu setzen. Studierende Stand: 1. September 2021
-7- des Fachbereichs Verwaltung melden sich beim Coronastab HfPV (0611 5829 130) und zusätzlich bei Ihrer Ausbildungsbehörde sowie dem örtlichen Gesundheitsamt. Die Studierenden aus dem Fachbereich Polizei in der Fachtheorie haben die HPA zu informieren und das örtliche Gesundheitsamt. Krankheitstage in Quarantäne/ Präsenzpflichtaufhebung Studierende oder Beschäftigte in Quarantäne bzw. bei Präsenzpflichtaufhebung sind nicht krank, sondern dienstfähig. Die Studierenden nehmen am Onlinestudium teil und halten sich eigenverantwortlich – mit Unterstützung durch die Studiengruppe und/oder die Lehrenden lerntechnisch auf dem aktuellen Stand. Die Nichtanwesenheit beim Einsatztraining, die durch die Quarantäne zwangsweise Folge ist, ist analog zu sehen als könnten die Studierenden temporär aus z. B. Verletzungsgründen nicht am Sport teilnehmen. Die Bediensteten der HfPV arbeiten im Falle von Quarantäne oder Präsenzpflichtaufhebung im Home-Office. Sofern in der Quarantäne Krankheitssymptome entwickelt werden, ist eine Krankmeldung zu prüfen. In diesem Fall wird analog der Verfahrensweise bei anderen Krankmeldungen verfahren. Es besteht in diesem Fall keine Teilnahmepflicht für die sich krankmeldenden Studierenden an der Onlinelehre oder Dienst- bzw. Arbeitspflicht für die Beschäftigten der HfPV. Hygienemaßnahmen In den Räumlichkeiten und auf dem Gelände der HfPV werden Hinweise und Informationen zu Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus aufgehängt. Zusätzlich werden die Studierenden regelmäßig durch die verantwortliche Fachhochschullehrkraft, Lehrbeauftragte durch die jeweilige Abteilungsleitung sowie Beschäftigte der HfPV durch ihre Vorgesetzten auf die Hygieneregeln hingewiesen. 3.1. Abstand Es ist generell ein Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten. Dies gilt in allen Räumlichkeiten sowie auf dem gesamten Gelände der HfPV. Für das Sport- und Einsatztraining werden besondere Regelungen festgelegt (siehe Anlage 2). Sofern möglich, werden Abstandsmarkierungen auf dem Boden angebracht, die auf den Mindestabstand von 1,50 m Stand: 1. September 2021
-8- hinweisen. Dies gilt insbesondere für das Rektorat, die Geschäftszimmer, Kopierräume, Bibliotheken, Teeküchen, Sozialräume und Sanitär- / Toilettenräume. 3.2. Hust- und Nies-Etikette Beim Husten oder Niesen ist die Hust- und Nies-Etikette zu beachten (mindestens 1,50 m Abstand, Wegdrehen, Husten in die Armbeuge, Nutzung eines Einwegtaschentuchs, anschließende Entsorgung in einen Abfalleimer). Nach jedem Naseputzen, Niesen oder Husten sollen die Hände gründlich gewaschen werden. 3.3. Handhygiene Das Händewaschen soll unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes erfolgen (min. 30 Sekunden, Verwendung von Flüssigseife und unter Beachtung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Verwendung von Handdesinfektionsmittel, Entsorgung von Einmalhandtüchern in Abfalleimern, warmes Wasser ist zum Abspülen der Corona-Viren nach Anleitungen nicht erforderlich - Anleitungen unter www.infektionsschutz.de). Sollte ein gründliches Händewaschen nicht machbar sein, desinfizieren Sie bitte Ihre Hände. Es wird empfohlen, die Hände vor Betreten des Lehrraums, nach dem Aufenthalt außerhalb, bei sonstigen Verschmutzungen, vor dem Essen, nach der Toilettenbenutzung sowie nach Niesen und Husten zu waschen. Wenn vorhanden, sind die Handwaschbecken in den Lehrsälen zu nutzen. Es wird empfohlen, auf eine ausreichende Handpflege zu achten. Andere Personen sollen nicht berührt werden. 3.4. Mund-Nasen-Schutz (MNS) Der Hinweis in der Anlage 3 zum „Mund-Nasen-Schutz“ ist zu beachten. 3.5. Lüften Stand: 1. September 2021
-9- Die Lufthygiene ist in den Räumen der HfPV einzuhalten, da dadurch die Innenraumluft ausgetauscht wird. Von Kipplüftungen wird abgeraten, da sie keinen Luftaustausch bewirken. Im Bedarfsfall können CO2-Messgeräte in den Abteilungen ausgeliehen werden. Das Umweltbundesamt gibt folgende Empfehlungen zum effizientem Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole: „Um sich vor infektiösen Partikeln zu schützen, sollte pro Stunde ein dreifacher Luftwechsel erfolgen. Das bedeutet, dass die Raumluft dreimal pro Stunde komplett gegen Frischluft von außen ausgetauscht wird. Dies wird idealerweise wie folgt erreicht: Während der Raumnutzung ist regelmäßig mit weit geöffneten Fenstern zu lüften (Stoßlüften). Je größer die Temperaturdifferenz zwischen innen und außen ist, desto effektiver ist das Lüften. Daher ist bei kalten Außentemperaturen im Winter ein Lüften von ca. 3-5 Minuten ausreichend. An warmen Tagen muss länger gelüftet werden (ca. 10-20 Minuten). Bei heißen Wetterlagen im Hochsommer, wenn die Lufttemperaturen außen und innen ähnlich hoch sind, sollten die Fenster durchgehend geöffnet bleiben. Stoßlüften erzielt eine größere Wirkung als Querlüften. Das bedeutet, dass gegenüberliegende Fenster gleichzeitig weit geöffnet werden. In den Lehrveranstaltungsräumen kann das Querlüften auch durch weit geöffnete Fenster auf der einen Seite und der Fenster im Flur auf der gegenüberliegenden Seite realisiert werden. Sowohl beim Stoßlüften wie beim Querlüften sinkt die Temperatur im Raum nur um wenige Grad ab. Nach dem Schließen der Fenster steigt sie rasch wieder an. Der Betrieb von Klimaanlagen kann erfolgen, wenn diese Frischluft ansaugt bzw. ein Teil der Luft von außen zugeführt wird. Es gilt ein möglichst regelmäßiges Lüften mittels Fenster. Mobile Raumluftreiniger können während der SARS-CoV-2-Epidemie nur als ergänzende präventive Infektionsschutzmaßnahme zum Schutz vor SARS-CoV-2 in Innenräumen, die über keine raumlufttechnische Anlage verfügen, bei Vorliegen von bestimmten Randbedingungen sinnvoll sein. Sie können allerdings die notwendige Frischluftzufuhr durch Lüften über Fenster oder raumlufttechnische Anlagen zur Erfüllung der Anforderungen der ASR A3.62 nicht ersetzen und bieten auch keinen Schutz vor einer möglichen Tröpfcheninfektion mit SARS-CoV-2 im Nahbereich (Unterschreiten des Schutzabstandes von 1,5 m). Nicht ausreichend ist das folgende Lüften: 2 https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3- 6.pdf?__blob=publicationFile Stand: 1. September 2021
- 10 - Lüften ausschließlich über geöffnete Türen ohne gleichzeitiges Öffnen von Fenstern. Damit können virushaltige Aerosole unter Umständen von einem Raum über den Flur in andere Klassenräume transportiert werden, ohne dass zuvor eine deutliche Verdünnung durch Außenluftzustrom erfolgte. Lüften mit gekippten Fenstern oder nur einem offenen Fenster. Unzureichend ist eine teilweise Öffnung von Fenstern oder eine Lüftung durch Kippstellung von Fenstern. Eine Kippstellung der Fenster führt nicht zu einem ausreichenden Luftaustausch, auch wenn das Fenster den ganzen Tag gekippt bleibt. In der kalten Jahreszeit führt dieses hygienisch ineffiziente Lüften zudem dazu, dass Wärme aus dem Raum unnötig entweicht.“3 Die mobilen Raumluftreiniger ersetzen nicht das Lüften über die Fenster. Lehrveranstaltungen Durch die Beschlüsse der Fachbereichsräte vom 20.08.2021 wurde der Präsenzlehre ab dem Wintersemester 2021/2022 grundsätzlich Vorrang gewährt. Unter der Berücksichtigung der pandemisch bedingten Erfordernisse und weiterer Entwicklungen der Pandemielage sollen Lehrveranstaltungen in vollständiger Gruppengröße stattfinden. Für einen reibungslosen Ablauf und zur Wahrung der Fürsorgepflicht als Hochschule bedarf es folgender Regelungen: Für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen ist auf die 3G-Regelung abzustellen. Sofern kein positiver Impf- oder Genesenenstatus vorliegt, ist 2x wöchentlich der zur Verfügung gestellte Laien-/Selbsttest durchzuführen. Für den Bereich Sport und Einsatztraining wird auf die Anlage 2 zum Hygieneplan verwiesen. Grundsätzlich wird auch die Testung von bereits geimpften oder genesenen Personen empfohlen, um eine möglichst hohe Sicherheit der Lehrveranstaltung zu ermöglichen. 3 (Auszug aus Umweltbundesamt, Stand 15.10.2020). https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQId13674908 Stand: 1. September 2021
- 11 - Unter Beachtung der aktuellen Rechtslage kann auf die Abstandsregelung innerhalb der Lehrveranstaltung verzichtet werden, sofern der MNS dauerhaft getragen wird. Auf die regelmäßige Lüftung der Räumlichkeiten ist zu achten. Sofern der MNS nicht dauerhaft getragen wird, ist dringend die Einhaltung der Abstände sowie die regelmäßige Lüftung der Räumlichkeiten zu beachten. Unabhängig von der Einhaltung der Abstandsregelungen ist aufgrund der Inkubationszeit/Reiserückkehr in den ersten beiden Semesterwochen für alle Studierenden und Lehrenden das Tragen eines MNS verpflichtend. Diese Grundsätze werden unter der Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und orientiert an der pandemischen Lage in den Abteilungen umgesetzt. Die Regelungen gelten für alle Präsenzlehrveranstaltungen für Studierende sowie Lehrende. Präsenzveranstaltungen, in denen Personen verschiedener Studiengruppen in einem Lehrsaal zusammenkommen, insbesondere bei Wahlpflichtmodulen, sind auf das Nötigste zu reduzieren. Eine Mischung von Studierenden verschiedener Standorte soll nicht erfolgen. Für Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Verwaltung ist weiterhin Online-Lehre möglich. Für Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Polizei ist Online-Lehre im begründeten Ausnahmefall möglich. Beim Aufenthalt auf dem Gelände außerhalb der Lehrveranstaltung, d. h. in den Pausen und auf dem Weg von oder zum Lehrveranstaltungsraum sollen sich die Studierenden unter Einhaltung des Mindestabstands aufhalten und fortbewegen. Pausen sollen bei trockenem Wetter überwiegend auf dem Gelände der HfPV draußen verbracht werden. Im Übrigen ist in den für die Studierenden vorgehaltenen Sozialräumen ein ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen. Mindestens ist ein Abstand von jeweils 1,50 m einzuhalten. Bei trockenem Wetter sollen die Sozialräume nicht durch die Studierenden genutzt werden. Die aktuellen Reise- und Reiserückkehrregelungen sind zwingend von allen Lehrenden, Studierenden, dem Verwaltungspersonal und sonstigen Besuchern oder Liegenschaftspartnern der HfPV zu beachten. Stand: 1. September 2021
- 12 - Kontaktdatenerfassung Bei allen Arten von Präsenzveranstaltungen auch außerhalb von Lehrveranstaltungen sind die Kontaktdaten zu erfassen. Die Erfassung ist erforderlich für jede Veranstaltung, auch in Arbeitsräumen und Bibliotheken. (§ 14 Abs. 2 CoSchuV) Übersicht der Zuständigkeit Lehrveranstaltung Studiengruppensprecher/innen Bibliotheken Bibliothekspersonal Arbeitsräume Studierende eigenständig Besprechungen Besprechungsorganisatoren, Aufenthaltsräume Nutzende eigenständig*1 NWS Lehrende Nutzende eigenständig*1 Mit den Daten muss schnell eine eindeutige Kontaktverfolgung möglich sein (Name, Studiengruppe, Adresse, Telefonnummer). Räumlichkeiten allgemein Die Sozialräume sollen während der Pandemie nicht zu einem längeren Aufenthalt, z. B. zum Essen, genutzt werden. Die Mahlzeiten sind entsprechend der aktuellen Corona- Hygieneregelungen einzunehmen und die Räume sind regelmäßig zu lüften. Beim Einsatz von Geschirrspülmaschinen sind Programme größer/gleich 60 Grad zu wählen. Für die gründliche Reinigung der Bürokommunikationsmittel ist der Nutzer selbst verantwortlich. Die Bestuhlung und die Nutzung in den Räumlichkeiten ist so zu gestalten, dass möglichst kein Face-to-Face-Kontakt besteht und immer der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird. In den Gebäuden der HfPV sind in größerem Umfang Desinfektionsspender angebracht worden, die von den Beschäftigten und Studierenden der HfPV und weiteren Besucherinnen und Besuchern vor Betreten der Räumlichkeiten genutzt werden sollen. Ferner werden bei Bedarf Husten-Niesschutz, Plexiglaswänden, Bodenaufkleber, Gurtpfosten und ähnliche Hilfsmittel im Falle der Erforderlichkeit zur Verfügung gestellt (insbesondere für die Geschäftszimmer und Bibliotheken). Stand: 1. September 2021
- 13 - In allen Sanitär- / Toilettenräumen sind abhängig von den örtlichen Gegebenheiten nur so viele Personen gleichzeitig zulässig, dass der Sicherheitsabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann. Die Sanitärräume sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sanitärbereiche werden mit Seife im Pumpspender, Wandspendern für Handtücher und einem mit einem Müllbeutel ausgestatteten Abwurfbehälter ausgestattet. Zusätzlich werden, soweit vorhanden, Handdesinfektionsmittel bereitgestellt. 6.1. Reinigung- und Desinfektion während der Pandemie - Kontaktflächen Das Hessische Sozialministerium schließt sich der Auffassung des Robert-Koch-Instituts an, dass es außerhalb des medizinischen und gastronomischen Sektors im Hinblick auf Covid-19 keiner desinfizierenden Reinigung bedarf und aufgrund der hohen Empfindlichkeit des Virus eine erhöhte Reinigungsfrequenz mit fettlösenden Reinigungsmitteln ausreichend ist. Bei Reinigungsmitteln mit Tensiden und Alkoholen handelt es sich nach der Handlungsempfehlung des Bundesinnungsverbandes für Gebäudereiniger um geeignete Mittel. Nach der Handlungsanweisung des HMdF ist eine erhöhte Reinigungsfrequenz mit fettlösenden Reinigungsmitteln zu beachten. Kontaktflächen im o. g. Sinne sind Türklinken, Aufzugstaster, Lichtschalter, Handläufe, elektrische Türöffner sowie Kontaktflächen in Teeküchen und im Pfortenbereich. Die generelle Nutzung von Desinfektionsmittel ist keine Empfehlung des Medical Airport Service GmbH (MAS). 6.2. Lehrsäle Raumwechsel von Studiengruppen an einem Tag sollen vermieden werden. Sofern dies nicht vermeidbar ist, soll gewährleistet werden, dass die Reinigungsmittel/Papier in dem Raum vorhanden sind und durch die Lehrenden und Studierenden sowie die Beschäftigten und Gäste der HfPV genutzt werden. Die eigenständige Reinigung der Plätze bei einer Mehrfachnutzung an einem Tag ist zu empfehlen. Für die IT-Lehrsäle stehen Reinigungstücher zur Verfügung. 6.3. Büroräume Die Reinigung der eigenen Arbeitsfläche (Schreitisch, Tastatur, Telefonhörer) erfolgt entsprechend dem Pandemieplan des LBIH durch die Beschäftigten der HfPV selbst. Dazu wird Stand: 1. September 2021
- 14 - das erforderliche Material zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich sind Einzelbüroräumlichkeiten vorzusehen. 6.4. Getrennte Ein- und Ausgänge der Gebäude Sofern es möglich ist, sollen gentrennte Ein- und Ausgänge genutzt werden. Die Abteilungen und die Zentralverwaltung erlassen diesbezüglich ggf. Hinweise in ihrer jeweiligen Liegenschaft. 6.5. Dienstwagen In Dienstwagen sind Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion sowie Papiertücher und Müllbeuteln vorzuhalten (siehe Mindestausstattung der Dienstwagen Anlage zum Hygieneplan). Die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeugen durch mehrere Beschäftigte ist möglichst zu vermeiden. Wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als einem Hausstand befinden, ist ein MNS zu tragen. Bei mehr als einer Person im Dienstfahrzeug ist MNS zu tragen. Innenräume der Dienstwagen sind regelmäßig zu reinigen, insbesondere bei Nutzung durch mehrere Personen. Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren, Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren. Bei Dienstfahrten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt möglich ist. Die Nutzung der Umluftanlage/ Klimaanlage ist untersagt, wenn keine Frischluftzufuhr von außen erfolgt. Der Betrieb von Klimaanlagen kann erfolgen, wenn diese Frischluft ansaugt bzw. ein Teil der Luft von außen zugeführt wird. Vorrangig und am effektivsten ist ein regelmäßiges Lüften mittels Fenster. Kantine in Gießen Sofern die im Wege eines Pachtvertrages betriebene Kantine in Gießen geöffnet ist, ist ein ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen. Auf jeden Fall ist ein Mindestabstand von jeweils 1,50 m zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Sofern Sitzplätze angeboten werden sollten, sind gesonderte Regelungen zur Kontaktdokumentation festzulegen und die jeweilige Rechtslage zu beachten. Stand: 1. September 2021
- 15 - Bibliothek Für die Bibliotheken werden gesonderte Regelungen getroffen. Beratung des Medical Airport Service GmbH (MAS) Die Beratung durch den MAS kann in Anspruch genommen werden. Regelungen allgemeiner Natur müssen abgestimmt werden, individuelle Beratung an den Standorten kann wie gewohnt in Anspruch genommen werden. Die Kontakte stellen die Verwaltungsleitungen her. Wiesbaden, den September 2021 Dr. Walter Seubert Rektor, kommissarisch Anlagen 1. Ausstattung HfPV 2. Regelung Sport und Einsatztraining 3. Regelung MNS 4. FAQ FB V und FB P 5. Aushänge 6. Produktinformationen 7. Musterregelung Bibliotheken 8. Schnelltestkonzept Stand: 1. September 2021
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