ICOs vs. STOs vs. IEOs - Immer mehr digitale Assets erobern die regulierte Finanzwelt - Meyerlustenberger Lachenal

Die Seite wird erstellt Lilly Heil
 
WEITER LESEN
ICOs vs. STOs vs. IEOs - Immer mehr digitale Assets erobern die regulierte Finanzwelt - Meyerlustenberger Lachenal
Finanzierung & Investment

                                  ICOs vs. STOs vs. IEOs
                                  Immer mehr digitale Assets erobern die regulierte Finanzwelt

                                  Die Ausgabeformen von digitalen Assets entwickeln sich laufend weiter und werden zu einer immer stärkeren Konkurrenz
                                  der klassischen Finanzierungsformen. So sammelten EOS rund 4,2 Mrd. und TaTaTu 575 Mio. USD durch ein ICO, tZERO
                                  134 Mio. und Nexo 52.5 Mio. USD durch ein STO sowie Bitfinex 1 Mrd. und TronGameGlobal 80 Mio. USD durch ein IEO1.
                                  Während in der klassischen Finanzwelt das IPO zur traditionellen Messlatte geworden ist, dreht sich die Welt der digitalen
                                  Assets immer schneller – von ICO zu STO zu IEO. Von Dr. Reto Luthiger, Dr. Wolfgang Müller und Dr. Alexander Vogel

                                                                                                                                platziert und nachher auf dem Sekundär-
                                                                                                                                markt gehandelt werden. Im Gegensatz
                                                                                                                                zum ICO und zum STO tritt hierbei neben
                                                                                                                                dem Emittenten und dem Investor eine
                                                                                                                                Handelsplattform als Akteur auf.
                                                                                                                                   KYC-Prozesse sind heute für alle ICOs,
                                                                                                                                STOs und IEOs (faktisch) Pflicht, da dem
                                                                                                                                Emittenten ansonsten das Eröffnen eines
                                                                                                                                Bankkontos in einer Jurisdiktion mit ver-
                                                                                                                                nünftigem Ruf verwehrt bleibt.
Foto: © knssr – stock.adobe.com

                                                                                                                                Anlagetoken unter Schweizer Recht
                                                                                                                                 Gemäß der auch international viel beach-
                                                                                                                                 teten Wegleitung der Eidgenössischen
                                                                                                                                 ­Finanzmarktaufsicht (FINMA) zu ICOs
                                                                                                                                  gehören der Kategorie Anlagetoken alle
                                                                                                                                  ­
                                                                                                                                  Token an, die Vermögenswerte repräsen-
                                                                                                                                 tieren. Solche Token können beispiels­

                              I
                                        nitial Coin Offerings (ICOs) waren die    sich um die Ausgabe von Anlagetoken,           weise eine schuldrechtliche Forderung
                                        erste Form der Tokenausgabe auf der       also auf ­Effekten (Securities) basierenden    gegenüber dem Emittenten oder ein
                                                                                                                                 ­
                                        Distributed-Ledger-Technologie (DLT),     Token, die oft direkt über die eigene Web-    ­gesellschaftsrechtliches Mitgliedschafts-
                                  wozu auch die Blockchain zählt. Sie waren       seite des Emittenten ausgegeben werden.        recht darstellen, z.B. in Form von Anteilen
                                  vor allem im Jahr 2017 sehr populär und         Die ­Beschränkung auf Anlagetoken zeigt,
                                  ermöglichen das direkte Ausgeben von            dass STOs primär einen Finanzierungs-
                                  ­allen Arten von Token über die emittenten-     zweck verfolgen – in allen bekannten
                                   eigene Webseite. Die eher stark regulierten    ­Eigen- und Fremdkapitalformen. Da dies in
                                   Anlagetoken standen dabei weniger im            der Sitz­jurisdiktion des Emittenten prak-
                                   ­Fokus als die weniger regulierten Zahlungs­    tisch immer eine Prospekterstellungs- und
                                    token oder die unregulierten Nutzungs­         häufig auch eine Prospektprüfungspflicht
                                    token (Utility Tokens). ICOs waren sehr        nach sich zieht (so mit dem Finanzdienst-
                                    betrugsanfällig, da die DLT-Welt noch in
                                    ­                                              leistungsgesetz (FIDLEG) ab dem 1. Januar
                                    den Kinderschuhen steckte, die Regulie-        2020 auch in der Schweiz) und eine            ZU DEN AUTOREN
                                    rung noch im Entstehen begriffen und die       gewisse KYC-Prüfung der Investoren
                                                                                   ­                                             Dr. Reto Luthiger ist Rechts­   anwalt bei
                                    Geschäftsmodelle häufig unausgereift           ­erfordert, gelten STOs grundsätzlich als     Meyerlustenberger Lachenal AG.
                                    ­waren.                                         regulierte Token Offerings.                  Dr. Wolfgang Müller, MBA, ist Rechts­
                                        Die ICO-Blase platzte gegen Ende 2017           Im Jahr 2019 wurde dann das Initial      anwalt und Partner bei Meyer­lustenberger
                                     und Security Token Offerings (STOs)            ­E xchange Offering (IEO) populär, wobei     Lachenal AG.
                                     ­gewannen an Beliebtheit. Dabei handelt es    alle Tokenarten direkt über eine „vermit-     Dr. Alexander Vogel, LL.M., ist Rechts­
                                                                                     telnde“ Handelsplattform (Exchange) mit     anwalt und Partner bei Meyer­lustenberger
                                  1) www.tokens-economy.com                          einer Art Listing auf dem Primärmarkt       Lachenal AG.

                                  24        Special „Kapitalmarkt Schweiz 2019“
ICOs vs. STOs vs. IEOs - Immer mehr digitale Assets erobern die regulierte Finanzwelt - Meyerlustenberger Lachenal
?????????

Special „Kapitalmarkt Schweiz 2019“   25
ICOs vs. STOs vs. IEOs - Immer mehr digitale Assets erobern die regulierte Finanzwelt - Meyerlustenberger Lachenal
Finanzierung & Investment

                                                                                                                                   Handel von Anlagetoken auf dem
                                                                                                                                   Sekundärmarkt
                                                                                                                                   Das öffentliche Angebot zum Erwerb von
                                                                                                                                   Effekten auf dem Sekundärmarkt unter-
                                                                                                                                   steht gemäß dem neuen FIDLEG ebenfalls
                                                                                                                                   der Prospekterstellungs- und -prüfpflicht.
                                                                                                                                   Beim Vertrieb unter gegenwärtigem Recht
                                                                                                                                   bzw. Angebot unter dem neuen FIDLEG
                                                                                                                                   von kollektiven Kapitalanlagen und struk-
                                                                                                                                   turierten Produkten müssen allfällig wei-
                                                                                                                                   tergehende Regulierungsvorgaben einge-
                                                                                                                                   halten werden. Der Handel von Effekten
Foto: © knssr – stock.adobe.com

                                                                                                                                   für Dritte untersteht üblicherweise
                                                                                                                                   der ­ Effektenhändlerbewilligung (ab dem
                                                                                                                                   1. ­Januar 2020 unter dem neuen Finanz­
                                                                                                                                   institutsgesetz (FINIG) Wertpapierhäuser
                                                                                                                                   genannt). Die Tätigkeit als Handelsplatt-
                                                                                                                                   form im Zusammenhang mit Anlagetoken,
                                                                                                                                   d.h. das Zusammenführen von Kauf- und
                                                                                                                                   Verkaufsangeboten, untersteht grund­
                                                                                                                                   sätzlich der Bewilligungspflicht als Börse,
                                  an künftigen Unternehmenserträgen oder          Wertpapiercharakter (sog. DLT-Wert­rechte)       multilaterale oder ­ organisierte Handels-
                                  zukünftigen Kapitalflüssen. Der Token           gegenüberzustellen.                              plattform. Die Tätigkeit als Zentral­
                                  repräsentiert damit je nach wirtschaft­
                                  ­                                                  Sind nun Anlagetoken vereinheitlicht          verwahrer ist ebenfalls bewil­     ligungs­
                                  licher Funktion insbesondere eine Aktie,        und zum massenweisen Handel geeignet,            pflichtig.
                                  Obligation oder ein derivatives Finanzins-      werden sie also in gleicher Struktur und
                                  trument. Unter die Kategorie der Anlage-        Stückelung öffentlich angeboten oder bei         Ausblick
                                  token können auch Token fallen, die dazu        mehr als 20 Kunden platziert, gelten sie         Der Markt der digitalen Assets hat sich
                                  dienen, physische Wertgegenstände auf           unter Schweizer Recht zudem als Effekten         von ICOs über STOs zu IEOs stark weiter-
                                  der Blockchain handelbar zu machen.             und es finden alle auf Effekten typischerweise   entwickelt und dringt mit dem verstärkten
                                       Aus zivilrechtlicher Sicht kann die        anwendbaren Vorschriften Anwendung.              Fokus auf Anlagetoken schnell in die
                                  Tokenisierung, d.h. die elektronische
                                  ­                                                                                                ­regulierte Welt der Finanzierungsmöglich-
                                  ­Registrierung von Rechten in einem ver-        Ausgabe von Anlagetoken auf dem                   keiten ein, wie sie aus dem Umgang mit
                                   teilten elektronischen Register (Distributed   Primärmarkt                                       a lthergebrachten Effekten bekannt ist.
                                                                                                                                    ­
                                   Ledger), funktional ähnlich wie der alt­       Die Ausgabe von Anlagetoken untersteht            Aus steuerrechtlicher Sicht macht sich
                                   bekannte Vorgang der Verbriefung bei           grundsätzlich der Prospektpflicht, wenn           der starke Nachteil der Verrechnungssteuer
                                   Wertpapieren verstanden werden: Die            diese unter gegenwärtigem Recht als               für den Schweizer Finanzplatz als Emis­
                                   Rechte werden in eine spezielle Form – sei     ­A ktien, Anleihensobligationen, kollektive       sionsstandort bemerkbar. Aus Kosten-
                                   es ein Wertrecht, eine Bucheffekte, ein         Kapitalanlagen oder strukturierte Produkte       sicht sind STOs und IEOs trotz Regulie-
                                   Wertpapier oder ein (Anlage-)Token –            resp. ab dem 1. Januar 2020 unter dem            rung üblicherweise immer noch günstiger
                                   gekleidet und damit besonderen Regeln
                                   ­                                               neuen FIDLEG generell als Effekten öffent-       als IPOs, da weniger Intermediäre einge-
                                   unterworfen, welche insbesondere auch           lich zum Erwerb angeboten werden. Das            bunden sind. Kürzlich hat die FINMA die
                                   die Modalitäten der Übertragung fest­           FIDLEG wird zudem eine Prospektprü-              ersten beiden Vollbanklizenzen an zwei
                                   legen. Mit dem Ziel, Rechtssicherheit           fungspflicht einführen. Für die Ausgabe          auf DLT fokussierte Finanzdienstleister,
                                   schaffen, hat der schweizerische Bundes-        von kollektiven Kapitalanlagen und struk-        SEBA Crypto AG und Sygnum AG, erteilt.
                                   rat in der ersten Jahreshälfte 2019 eine        turierten Produkten müssen je nach               Für die nächsten Monate werden schließ-
                                   Vernehmlassung zu einem Gesetzes­               ­konkretem Fall zusätzliche Regulierungs-        lich    weitere   Bewilligungserteilungen
                                   vorentwurf zur Stärkung von DLT durch-           anforderungen berücksichtigt werden.            durch die FINMA für Banken, Effekten-
                                   geführt. Darin wird u.a. vorgeschlagen,          Hilft ein Intermediär bei der Platzierung       händler und auch Handelsplattformen mit
                                   die bisher bekannten Wertrechte aus Art.         von Effekten oder Derivaten, unterliegt         speziellem DLT-/Blockchain-Fokus erwar-
                                   973c des Obligationenrechts (OR) als             dieser allenfalls als Emissionshaus oder        tet, was den Markt der digitalen Assets in
                                   ­sogenannte Wertrechte ohne Wertpapier-          Derivathaus der Effektenhändlerregulie-         größerem Stile für institutionelle Anleger
                                    charakter den neuen Wertrechten mit             rung.                                           öffnen dürfte.                         ■

                                  26       Special „Kapitalmarkt Schweiz 2019“
ICOs vs. STOs vs. IEOs - Immer mehr digitale Assets erobern die regulierte Finanzwelt - Meyerlustenberger Lachenal ICOs vs. STOs vs. IEOs - Immer mehr digitale Assets erobern die regulierte Finanzwelt - Meyerlustenberger Lachenal
Sie können auch lesen