IM NAMEN DER REPUBLIK - RIS

Die Seite wird erstellt Vroni Zahn
 
WEITER LESEN
VERWALTUNGSGERICHT                                          1190 Wien, Muthgasse 62
                                                     Telefon: (43 01) 4000 DW 38600
       WIEN                                           Telefax: (43 01) 4000 99 38600
                                                        E-Mail: post@vgw.wien.gv.at
                                                                       DVR: 4011222

GZ: VGW-101/073/2110/2018-16                                       Wien, 06.04.18
H. B.

Geschäftsabteilung: VGW-F

                    IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über
die Beschwerde des Herrn H. B., Wien, ..., gegen den Bescheid des Magistrats
der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 22.01.2018, Zl. ...,

zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen,
und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an
den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
2

                         Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

„Herrn H. B., geb. am ...1973, wohnhaft in Wien, ... werden gemäß § 30 Abs. 3
Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende
Kosten für die Unterbringung des gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz
abgenommenen Hundes vorgeschrieben:

Herr H. B. ist gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz verpflichtet, die Kosten in der
Gesamthöhe von EUR 1.442,51 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses
Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu entrichten; die
betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT49 1200 0514 2801 1803, BIC:
BKAUATWW bei der Unicredit Bank Austria.“

In   der   gegen   diesen   Bescheid    gerichteten   Beschwerde    brachte    der
Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) im Wesentlichen vor, er sei mit dem Hund
um 22:30 Uhr in dieTierklinik gefahren, wo ihm die beiden Ärztinnen gesagt
haben, der Hund habe eine ansteckende Krankheit, deren Behandlung € 1.600,--
koste. Da er sich das nicht habe leisten können, haben die Ärztinnen zu ihm
gesagt, er könne sich den Hund von der MA 60 abnehmen lassen, dann hätte er
keinen Anspruch mehr auf das Tier. Er habe daraufhin die Rechnung bezahlt. Ihm
sei gesagt worden, dass sich die MA 60 mit ihm in Verbindung setzen werde.
Ihm sei nicht gesagt worden, dass er eine Verzichtserklärung abgeben müsse.
Am 22.12.2017 habe er von der MA 60 ein Schreiben erhalten, dass er pro Tag
für den Hund € 29,94,-- zu bezahlen habe. Daraufhin habe er sofort per Email
eine Verzichtserklärung abgegeben.

Beweis wurde genommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt sowie
Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 5.4.2018. Als
Zeugen befragt wurden Frau Dr. W., V. Wien sowie Frau Mag. S., MA 60,
Amtstierärztin.

Der Bf gab an, am Vormittag sei seine Freundin mit dem Hund beim Tierarzt
gewesen. Gegen acht Uhr abends habe der Hund einen sehr apathischen
Eindruck gemacht, weshalb sie gegen zehn Uhr abends beschlossen, in die
Tierklinik zu fahren.   Dort sei festgestellt   worden,    dass der Hund      eine
ansteckende Krankheit habe, er glaube eine Hundeseuche. Zu diesem Zeitpunkt
seien bei ihnen in der Nachbarschaft bestimmt drei Hunde eingegangen.
3

Zunächst sei ihnen gesagt worden, dass der Hund aufgrund seiner Erkrankung
die Tierklinik nicht mehr verlassen werde und die Nacht sowieso nicht mehr
überlebe.   Daher   haben   sie   auch   beschlossen,   den   Hund   nicht   mehr
mitzunehmen. Es habe auch geheißen, dass die Behandlung des Hundes 1.600
Euro kosten würde. Zum einen sei das zu viel Geld gewesen und zum anderen
habe er seinem Sohn das nicht antun wollen, dass er den Hund nach Hause
nehme und dieser dort eventuell sterbe. Es habe in der letzten Zeit etliche
Todesfälle in der Familie gegeben und das wäre für seinen Sohn eine sehr große
Belastung gewesen. Daraufhin habe die Tierärztin mit der Behörde telefoniert
und es habe dann geheißen, dass der Hund abgenommen werde, wobei am
Telefon ihm gesagt worden sei, dass auch die Möglichkeit bestünde, dass er den
Hund wieder nach Hause nehme. Ihnen sei gesagt worden, dass sie nur die
Behandlungskosten dieses Tages zu zahlen hätten, weitere Kosten kämen nicht
auf sie zu und die Sache wäre für sie erledigt. Es sei ihnen gesagt worden, dass
sie danach vom Magistrat ein Schreiben bekommen, dass der Hund abgenommen
wurde. Nachdem er in weiterer Folge nichts vom Magistrat gehört habe, habe er
dort angerufen und sich dort erkundigt. Ihm sei gesagt worden, dass er in der
Tierklinik eine Verzichtserklärung hätte unterschreiben müssen. Nachdem er das
nicht getan habe, habe er das nachgeholt.

Ihm sei in der Tierklinik anlässlich des Telefonates mit der Amtstierärztin gesagt
worden, wenn er den Hund wieder mitnehme, müsse er am nächsten Tag zum
Tierarzt gehen. Das habe er jedoch nicht für sinnvoll gehalten, weil der Hund die
Nacht sowieso nicht überlebt hätte. Er habe sich am Telefon beim Vertreter der
Behörde nach den Kosten erkundigt, ihm sei gesagt worden, dass er dann ein
Schreiben komme. Von Kosten sei nichts geredet worden.

Die Zeugin W. sagte aus:
„Ich habe bereits vor der Ordination einen Anruf des Bf erhalten, wo dieser
mitteilte, dass der Hund Erbrechen und Durchfall hätte und nur mehr matter
herumliege. Wir haben ihm damals gesagt, dass er mit dem Hund umgehend
zum Tierarzt fahren oder zu uns kommen kann, er hat sich dann nach den
Kosten erkundigt, die damals bei 80 Euro für die Ordination lagen. Er meinte
damals schon am Telefon, dass ihm diese Kosten zu hoch wären, woraufhin wir
ihn nachdrücklich darauf hingewiesen haben, dass sich der Zustand eines Welpen
4

rapid verschlechtern kann und er dringend einen Tierarzt aufsuchen muss. Kurz
darauf erschien der Bf mit seiner Frau und dem Welpen bei uns in der Ordination.
Wir haben daraufhin routinemäßig einen Paravirose-Schnelltest durchgeführt, der
hochgradig positiv war. ich habe daraufhin den Bf über die Krankheit ausführlich
informiert, auch über die Behandlung und habe ihn darauf hingewiesen dringend
in der Tierklinik bleiben muss, da sein Allgemeinzustand bereits massiv
verschlechtert, eigentlich kritisch, war. Daraufhin hat mir der Bf gesagt, wenn er
gewusst hätte, wie hoch die Kosten sind, hätte er sich so wörtlich selbst darum
gekümmert, denn er käme vom Land und dort regelt man die Dinge anders. Der
Bf wäre auch dafür gewesen, den Hund einzuschläfern, wobei er auch diese
Kosten kritisiert hatte. Ich habe ihn daraufhin darauf hingewiesen, dass ein
Welpe eine 90%ige Heilungschance hat und daher von uns nicht euthanasiert
wird. Daraufhin wollte der Bf den Hund mitnehmen und in ein Tierheim bringen,
dies wurde jedoch von mir abgelehnt, weil der Hund zum einen eine ansteckende
Tierseuche hatte und sein Zustand einen Transport nicht erlaubt hätte. An
diesem Punkt habe ich beschlossen, die Amtstierärztin einzuschalten. Ich habe
diese angerufen, über den Fall informiert und sie ersucht mitzuteilen, wie weiter
vorzugehen wäre. Die Amtstierärztin hat in weiterer Folge mit dem Bf telefoniert,
danach habe ich wieder mit ihr gesprochen und sie hat mir gesagt, dass der
Hund in der Tierklinik bleibt und von der Behörde abgenommen wird. Ich habe
den Bf darauf hingewiesen, dass von ihm die Kosten für die Ambulanz zu tragen
sind, ich nicht wüsste, ob und welche Kosten von der Behörde auf ihn zukämen
und in weiterer Folge mich um die Behandlung des Hundes gekümmert.“

Der Bf gab an, die Aussage der Zeugin entspreche der Wahrheit, er habe die
Aussage mit dem Land so gemeint, dass man am Land ein krankes Tier zu einem
Jäger bringe, weil sich der auch auskenne.

Die Zeugin S. gab über Befragen an:
„Ich habe am 5.12.2017 Bereitschaftsdienst gehabt. Mich hat abends eine
Tierärztin der …-Klinik angerufen und um Hilfe gebeten. Sie meinte, sie hätte
einen Tierbesitzer bei sich, der eine Behandlung ablehnt. Sie schilderte mir
weiters, dass es um einen Hund ginge, der Paravirose hätte und der Tierbesitzer
die Behandlungskosten nicht übernehmen wollte. Ich habe daraufhin mit dem Bf
am Telefon gesprochen. Ich habe ihm gesagt, wenn ihm die Kosten zu hoch sind,
5

kann er sich einen anderen Tierarzt suchen. Dies wollte der Bf jedoch nicht. Er
hat mir wörtlich gesagt, das kostet ja wieder etwas. Ich habe dem Bf gesagt,
dass er den Hund mitnehmen und woanders behandeln kann, keinesfalls habe ich
ihm gesagt, dass er den Hund mit nach Hause nehmen kann. Paravirose ist zwar
sehr gut behandelbar, erfordert jedoch eine sehr schnelle Behandlung. Ich habe
dem Bf daraufhin gesagt, dass er, wenn ich den Hund abnehme, noch mehr
Kosten zahlen muss, nämlich jene für die Behandlung und in weiterer Folge auch
für die Unterbringung. Er hat mir sinngemäß gesagt, das zahlt er sowieso nicht.
Ob auch über die Möglichkeit eines Verzichts gesprochen wurde, weiß ich nicht
mehr, üblicherweise passiert dies jedoch schon. Ich kann nur so viel sagen, dass
ich mit Sicherheit darauf hingewiesen habe, dass im Falle einer Abnahme höhere
Kosten entstehen, üblicherweise kläre ich umfassend auf. dieses Gespräch verlief
jedoch äußerst emotional. Ich kann mich auch nicht mehr an jedes Detail
erinnern.“

Der Bf betonte erneut, die Kosten für die Erstbehandlung bezahlt zu haben, was
ihm auch am Telefon gesagt worden sei sowie, dass er ein Schreiben vom
Magistrat bekomme.

Der Vertreter der MA 60 gab an, der Hund sei zum Zeitpunkt der Behandlung ca.
16   Wochen    alt   gewesen.   Bei   der   Parovirose   handle      es   sich   um   eine
Viruserkrankung, die bevorzugt Junghunde betreffe und unbehandelt sehr rasch
zum Tod des Tieres führe. Aufgrund der Zeugenaussage der behandelnden
Tierärztin der Notambulanz sei der Zustand des Hundes bereits kritisch und
daher die Abnahme aus behördlicher Sicht jedenfalls indiziert gewesen. Die
Abnahme      wurde   notwendig,   weil   der    Tierhalter   einer   Behandlung       nicht
zugestimmt hatte und das Tier binnen kürzester Zeit verstorben wäre.

Der Bf gab abschließend an, dass um 11 Uhr abends er wohl kaum einen anderen
Tierarzt gefunden hätte, der meinen Hund behandelt hätte.

Die Verfahrensparteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung
der Entscheidung.
6

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der aufgenommenen Beweise wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Am 5.12.2017 gegen 22:30 Uhr suchte der Bf mit seinem 16 Wochen alten Hund
die V. auf. In der dortigen Ambulanz wurde eine Parvovirose diagnostiziert. Der
Zustand des Hundes war kritisch, eine umgehende Behandlung erforderlich. Die
Überlebenschancen des Hundes lagen bei 90%. Der Bf wurde von der
behandelnden Tierärztin über die Notwendigkeit einer sofortigen Behandlung
sowie die Kosten informiert. Der Bf wollte die Kosten für die Behandlung nicht
übernehmen. Die von der Tierklinik kontaktierte Amtstierärztin verfügte in
weiterer Folge die Abnahme des Hundes.

Am 22.12.2017 gab der Bf per E-mail eine schriftliche Verzichtserklärung ab.

Diese Feststellungen gründen sich auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie
den unbestrittenen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 30. Abs. 1 Tierschutzgesetz hat die Behörde - soweit eine Übergabe an
den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene,
ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder
abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben
werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten
können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden:
Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu
entrichtende Entgelt sind gemäß Abs. 2 leg.cit. vertraglich zu regeln.

Gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz erfolgt, solange sich Tiere im Sinne des Abs.
1 in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten
und Gewahr des Tierhalters.
7

Gemäß § 37 Abs. 2 sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in
einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne eine
unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden
wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage ist,
Abhilfe zu schaffen.

Abs. 2 verpflichtet die Behörde dazu, ein Tier bereits vor der Zufügung einer
Tierquälerei abzunehmen.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme für
Tiere auflaufenden Kosten auf den Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere
rechtmäßig    erfolgte   (vgl.   VwGH   05.03.2015,    2012/02/0252    sowie   vom
12.03.2015, RO 2015/02/0008). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die
Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung
feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz 2005
vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu
beantworten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wie oben).

Rechtmäßig ist die Abnahme, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird,
der erwarten läßt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden,
Schäden oder schwere Angst erleiden wird. Wesentlich ist aber auch, dass der
Halter (gemeint Tierhalter) nicht in der Lage oder Willens ist, Abhilfe zu schaffen.

Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und
ausschließlich den Halter vor, setzt sie doch begrifflich die Sachherrschaft des
Halters voraus und beendet diese (vgl. VwGH 21.9.2012, Zl. 2012/02/0132).

Weiters hat der VwGH judiziert, dass nach dem Tierschutzgesetz weder ein
gesetzlicher Anspruch auf die Verständigung von der erfolgten Abnahme noch auf
die Einräumung der Möglichkeit eines Verzichtes auf das abgenommene Tier
besteht (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/02/0035).

Gemäß § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für
ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
8

Im   gegenständlichen     Verfahren   ist      der   Bf   bis   zur   Abgabe    seiner
Verzichtserklärung am 22.12.2017 Halter des abgenommenen Hundes im Sinne
obzitierter Bestimmungen.

Zur Rechtmäßigkeit der Abnahme ist weiters auszuführen, dass der Hund des Bf
an einer Viruserkrankung litt, sein Zustand kritisch war, eine umgehende
Behandlung erforderte und der Bf nicht für die Kosten aufkommen wollte.

Die Unterbringung des Hundes sowie dessen Zustand ließ jedenfalls erwarten,
dass dieser ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder
schwere Angst erleiden würde.

Die Abnahme des Hundes war somit rechtmäßig.

Unstrittig wurden die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Leistungen vom
Tierquartier Wien erbracht.

Sohin liegen alle Voraussetzungen vor, dass die belangte Behörde gemäß § 30
Abs. 3 Tierschutzgesetz die der Behörde entstandenen Kosten der Unterbringung
dem Tierhalter, daher dem Bf, vorschreibt.

Vorgeschrieben können nur die Kosten für den Zeitraum werden, in welchem die
Bf noch als Halter der Tiere anzusehen war, sind daher auf den Zeitraum
beschränkt, solange sich Tiere gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz in der Obhut
der Behörde befinden. Dieser Zeitraum war mit Abgabe der Verzichtserklärung
am 22.12.2017 beendet.

Die belangte Behörde hat daher dem Bf zutreffend die im Spruch angeführten
Kosten vorgeschrieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder    weicht   die    gegenständliche       Entscheidung     von   der   bisherigen
9

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer
Rechtsprechung.    Weiters    ist     die     dazu   vorliegende   Rechtsprechung     des
Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls
liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu
lösenden Rechtsfrage vor.

                                     Belehrung

Gegen   diese   Entscheidung        besteht    die   Möglichkeit   der   Erhebung    einer
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen
Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde                 bzw.     Revision ist
innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch
einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof       und      die      außerordentliche    Revision     an    den
Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die
Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabengebühr von je EUR 240,-- beim
Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und
die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat
ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem
Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der
Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem
Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären.
Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr
zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter
oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen
schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

                              Verwaltungsgericht Wien

                                    Mag. Linkenhöller
Sie können auch lesen