IM NAMEN DER REPUBLIK - RIS
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
VERWALTUNGSGERICHT 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38600 WIEN Telefax: (43 01) 4000 99 38600 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-101/073/2110/2018-16 Wien, 06.04.18 H. B. Geschäftsabteilung: VGW-F IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn H. B., Wien, ..., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 60, vom 22.01.2018, Zl. ..., zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
2 Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Herrn H. B., geb. am ...1973, wohnhaft in Wien, ... werden gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, folgende Kosten für die Unterbringung des gemäß § 37 Abs. 2 Tierschutzgesetz abgenommenen Hundes vorgeschrieben: Herr H. B. ist gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz verpflichtet, die Kosten in der Gesamthöhe von EUR 1.442,51 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien zu entrichten; die betreffende Bankverbindung lautet IBAN: AT49 1200 0514 2801 1803, BIC: BKAUATWW bei der Unicredit Bank Austria.“ In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) im Wesentlichen vor, er sei mit dem Hund um 22:30 Uhr in dieTierklinik gefahren, wo ihm die beiden Ärztinnen gesagt haben, der Hund habe eine ansteckende Krankheit, deren Behandlung € 1.600,-- koste. Da er sich das nicht habe leisten können, haben die Ärztinnen zu ihm gesagt, er könne sich den Hund von der MA 60 abnehmen lassen, dann hätte er keinen Anspruch mehr auf das Tier. Er habe daraufhin die Rechnung bezahlt. Ihm sei gesagt worden, dass sich die MA 60 mit ihm in Verbindung setzen werde. Ihm sei nicht gesagt worden, dass er eine Verzichtserklärung abgeben müsse. Am 22.12.2017 habe er von der MA 60 ein Schreiben erhalten, dass er pro Tag für den Hund € 29,94,-- zu bezahlen habe. Daraufhin habe er sofort per Email eine Verzichtserklärung abgegeben. Beweis wurde genommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 5.4.2018. Als Zeugen befragt wurden Frau Dr. W., V. Wien sowie Frau Mag. S., MA 60, Amtstierärztin. Der Bf gab an, am Vormittag sei seine Freundin mit dem Hund beim Tierarzt gewesen. Gegen acht Uhr abends habe der Hund einen sehr apathischen Eindruck gemacht, weshalb sie gegen zehn Uhr abends beschlossen, in die Tierklinik zu fahren. Dort sei festgestellt worden, dass der Hund eine ansteckende Krankheit habe, er glaube eine Hundeseuche. Zu diesem Zeitpunkt seien bei ihnen in der Nachbarschaft bestimmt drei Hunde eingegangen.
3 Zunächst sei ihnen gesagt worden, dass der Hund aufgrund seiner Erkrankung die Tierklinik nicht mehr verlassen werde und die Nacht sowieso nicht mehr überlebe. Daher haben sie auch beschlossen, den Hund nicht mehr mitzunehmen. Es habe auch geheißen, dass die Behandlung des Hundes 1.600 Euro kosten würde. Zum einen sei das zu viel Geld gewesen und zum anderen habe er seinem Sohn das nicht antun wollen, dass er den Hund nach Hause nehme und dieser dort eventuell sterbe. Es habe in der letzten Zeit etliche Todesfälle in der Familie gegeben und das wäre für seinen Sohn eine sehr große Belastung gewesen. Daraufhin habe die Tierärztin mit der Behörde telefoniert und es habe dann geheißen, dass der Hund abgenommen werde, wobei am Telefon ihm gesagt worden sei, dass auch die Möglichkeit bestünde, dass er den Hund wieder nach Hause nehme. Ihnen sei gesagt worden, dass sie nur die Behandlungskosten dieses Tages zu zahlen hätten, weitere Kosten kämen nicht auf sie zu und die Sache wäre für sie erledigt. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie danach vom Magistrat ein Schreiben bekommen, dass der Hund abgenommen wurde. Nachdem er in weiterer Folge nichts vom Magistrat gehört habe, habe er dort angerufen und sich dort erkundigt. Ihm sei gesagt worden, dass er in der Tierklinik eine Verzichtserklärung hätte unterschreiben müssen. Nachdem er das nicht getan habe, habe er das nachgeholt. Ihm sei in der Tierklinik anlässlich des Telefonates mit der Amtstierärztin gesagt worden, wenn er den Hund wieder mitnehme, müsse er am nächsten Tag zum Tierarzt gehen. Das habe er jedoch nicht für sinnvoll gehalten, weil der Hund die Nacht sowieso nicht überlebt hätte. Er habe sich am Telefon beim Vertreter der Behörde nach den Kosten erkundigt, ihm sei gesagt worden, dass er dann ein Schreiben komme. Von Kosten sei nichts geredet worden. Die Zeugin W. sagte aus: „Ich habe bereits vor der Ordination einen Anruf des Bf erhalten, wo dieser mitteilte, dass der Hund Erbrechen und Durchfall hätte und nur mehr matter herumliege. Wir haben ihm damals gesagt, dass er mit dem Hund umgehend zum Tierarzt fahren oder zu uns kommen kann, er hat sich dann nach den Kosten erkundigt, die damals bei 80 Euro für die Ordination lagen. Er meinte damals schon am Telefon, dass ihm diese Kosten zu hoch wären, woraufhin wir ihn nachdrücklich darauf hingewiesen haben, dass sich der Zustand eines Welpen
4 rapid verschlechtern kann und er dringend einen Tierarzt aufsuchen muss. Kurz darauf erschien der Bf mit seiner Frau und dem Welpen bei uns in der Ordination. Wir haben daraufhin routinemäßig einen Paravirose-Schnelltest durchgeführt, der hochgradig positiv war. ich habe daraufhin den Bf über die Krankheit ausführlich informiert, auch über die Behandlung und habe ihn darauf hingewiesen dringend in der Tierklinik bleiben muss, da sein Allgemeinzustand bereits massiv verschlechtert, eigentlich kritisch, war. Daraufhin hat mir der Bf gesagt, wenn er gewusst hätte, wie hoch die Kosten sind, hätte er sich so wörtlich selbst darum gekümmert, denn er käme vom Land und dort regelt man die Dinge anders. Der Bf wäre auch dafür gewesen, den Hund einzuschläfern, wobei er auch diese Kosten kritisiert hatte. Ich habe ihn daraufhin darauf hingewiesen, dass ein Welpe eine 90%ige Heilungschance hat und daher von uns nicht euthanasiert wird. Daraufhin wollte der Bf den Hund mitnehmen und in ein Tierheim bringen, dies wurde jedoch von mir abgelehnt, weil der Hund zum einen eine ansteckende Tierseuche hatte und sein Zustand einen Transport nicht erlaubt hätte. An diesem Punkt habe ich beschlossen, die Amtstierärztin einzuschalten. Ich habe diese angerufen, über den Fall informiert und sie ersucht mitzuteilen, wie weiter vorzugehen wäre. Die Amtstierärztin hat in weiterer Folge mit dem Bf telefoniert, danach habe ich wieder mit ihr gesprochen und sie hat mir gesagt, dass der Hund in der Tierklinik bleibt und von der Behörde abgenommen wird. Ich habe den Bf darauf hingewiesen, dass von ihm die Kosten für die Ambulanz zu tragen sind, ich nicht wüsste, ob und welche Kosten von der Behörde auf ihn zukämen und in weiterer Folge mich um die Behandlung des Hundes gekümmert.“ Der Bf gab an, die Aussage der Zeugin entspreche der Wahrheit, er habe die Aussage mit dem Land so gemeint, dass man am Land ein krankes Tier zu einem Jäger bringe, weil sich der auch auskenne. Die Zeugin S. gab über Befragen an: „Ich habe am 5.12.2017 Bereitschaftsdienst gehabt. Mich hat abends eine Tierärztin der …-Klinik angerufen und um Hilfe gebeten. Sie meinte, sie hätte einen Tierbesitzer bei sich, der eine Behandlung ablehnt. Sie schilderte mir weiters, dass es um einen Hund ginge, der Paravirose hätte und der Tierbesitzer die Behandlungskosten nicht übernehmen wollte. Ich habe daraufhin mit dem Bf am Telefon gesprochen. Ich habe ihm gesagt, wenn ihm die Kosten zu hoch sind,
5 kann er sich einen anderen Tierarzt suchen. Dies wollte der Bf jedoch nicht. Er hat mir wörtlich gesagt, das kostet ja wieder etwas. Ich habe dem Bf gesagt, dass er den Hund mitnehmen und woanders behandeln kann, keinesfalls habe ich ihm gesagt, dass er den Hund mit nach Hause nehmen kann. Paravirose ist zwar sehr gut behandelbar, erfordert jedoch eine sehr schnelle Behandlung. Ich habe dem Bf daraufhin gesagt, dass er, wenn ich den Hund abnehme, noch mehr Kosten zahlen muss, nämlich jene für die Behandlung und in weiterer Folge auch für die Unterbringung. Er hat mir sinngemäß gesagt, das zahlt er sowieso nicht. Ob auch über die Möglichkeit eines Verzichts gesprochen wurde, weiß ich nicht mehr, üblicherweise passiert dies jedoch schon. Ich kann nur so viel sagen, dass ich mit Sicherheit darauf hingewiesen habe, dass im Falle einer Abnahme höhere Kosten entstehen, üblicherweise kläre ich umfassend auf. dieses Gespräch verlief jedoch äußerst emotional. Ich kann mich auch nicht mehr an jedes Detail erinnern.“ Der Bf betonte erneut, die Kosten für die Erstbehandlung bezahlt zu haben, was ihm auch am Telefon gesagt worden sei sowie, dass er ein Schreiben vom Magistrat bekomme. Der Vertreter der MA 60 gab an, der Hund sei zum Zeitpunkt der Behandlung ca. 16 Wochen alt gewesen. Bei der Parovirose handle es sich um eine Viruserkrankung, die bevorzugt Junghunde betreffe und unbehandelt sehr rasch zum Tod des Tieres führe. Aufgrund der Zeugenaussage der behandelnden Tierärztin der Notambulanz sei der Zustand des Hundes bereits kritisch und daher die Abnahme aus behördlicher Sicht jedenfalls indiziert gewesen. Die Abnahme wurde notwendig, weil der Tierhalter einer Behandlung nicht zugestimmt hatte und das Tier binnen kürzester Zeit verstorben wäre. Der Bf gab abschließend an, dass um 11 Uhr abends er wohl kaum einen anderen Tierarzt gefunden hätte, der meinen Hund behandelt hätte. Die Verfahrensparteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
6 Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der aufgenommenen Beweise wird folgender Sachverhalt festgestellt: Am 5.12.2017 gegen 22:30 Uhr suchte der Bf mit seinem 16 Wochen alten Hund die V. auf. In der dortigen Ambulanz wurde eine Parvovirose diagnostiziert. Der Zustand des Hundes war kritisch, eine umgehende Behandlung erforderlich. Die Überlebenschancen des Hundes lagen bei 90%. Der Bf wurde von der behandelnden Tierärztin über die Notwendigkeit einer sofortigen Behandlung sowie die Kosten informiert. Der Bf wollte die Kosten für die Behandlung nicht übernehmen. Die von der Tierklinik kontaktierte Amtstierärztin verfügte in weiterer Folge die Abnahme des Hundes. Am 22.12.2017 gab der Bf per E-mail eine schriftliche Verzichtserklärung ab. Diese Feststellungen gründen sich auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den unbestrittenen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. Rechtlich folgt: Gemäß § 30. Abs. 1 Tierschutzgesetz hat die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters. Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind gemäß Abs. 2 leg.cit. vertraglich zu regeln. Gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz erfolgt, solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gewahr des Tierhalters.
7 Gemäß § 37 Abs. 2 sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne eine unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Abs. 2 verpflichtet die Behörde dazu, ein Tier bereits vor der Zufügung einer Tierquälerei abzunehmen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme für Tiere auflaufenden Kosten auf den Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252 sowie vom 12.03.2015, RO 2015/02/0008). Somit hat in all jenen Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme nicht bereits durch eine bindende Entscheidung feststeht, jene Behörde, die die Kosten gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz 2005 vorschreibt, die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage zu beantworten (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wie oben). Rechtmäßig ist die Abnahme, wenn ein Tier in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten läßt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird. Wesentlich ist aber auch, dass der Halter (gemeint Tierhalter) nicht in der Lage oder Willens ist, Abhilfe zu schaffen. Die Abnahme eines Tieres nach § 37 TSchG sieht als Adressaten eindeutig und ausschließlich den Halter vor, setzt sie doch begrifflich die Sachherrschaft des Halters voraus und beendet diese (vgl. VwGH 21.9.2012, Zl. 2012/02/0132). Weiters hat der VwGH judiziert, dass nach dem Tierschutzgesetz weder ein gesetzlicher Anspruch auf die Verständigung von der erfolgten Abnahme noch auf die Einräumung der Möglichkeit eines Verzichtes auf das abgenommene Tier besteht (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/02/0035). Gemäß § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
8 Im gegenständlichen Verfahren ist der Bf bis zur Abgabe seiner Verzichtserklärung am 22.12.2017 Halter des abgenommenen Hundes im Sinne obzitierter Bestimmungen. Zur Rechtmäßigkeit der Abnahme ist weiters auszuführen, dass der Hund des Bf an einer Viruserkrankung litt, sein Zustand kritisch war, eine umgehende Behandlung erforderte und der Bf nicht für die Kosten aufkommen wollte. Die Unterbringung des Hundes sowie dessen Zustand ließ jedenfalls erwarten, dass dieser ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würde. Die Abnahme des Hundes war somit rechtmäßig. Unstrittig wurden die im angefochtenen Bescheid beschriebenen Leistungen vom Tierquartier Wien erbracht. Sohin liegen alle Voraussetzungen vor, dass die belangte Behörde gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz die der Behörde entstandenen Kosten der Unterbringung dem Tierhalter, daher dem Bf, vorschreibt. Vorgeschrieben können nur die Kosten für den Zeitraum werden, in welchem die Bf noch als Halter der Tiere anzusehen war, sind daher auf den Zeitraum beschränkt, solange sich Tiere gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz in der Obhut der Behörde befinden. Dieser Zeitraum war mit Abgabe der Verzichtserklärung am 22.12.2017 beendet. Die belangte Behörde hat daher dem Bf zutreffend die im Spruch angeführten Kosten vorgeschrieben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen
9 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Belehrung Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabengebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Verwaltungsgericht Wien Mag. Linkenhöller
Sie können auch lesen