Im - stehst du. Kind und Beruf bei BILLA. Ansprechpartner, Schwangerschaft, Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Wiedereinstieg und Praxisbeispiele.
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Im stehst du. Kind und Beruf bei BILLA. Ansprechpartner, Schwangerschaft, Karenz, Kinderbetreuungsgeld, Wiedereinstieg und Praxisbeispiele. Stand 1. 3. 2018
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Alle im Folder vorkommenden personenbezogenen Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung im selben Maße für Mitarbeiter beiderlei Geschlechts, aller Nationalitäten und unabhängig von persönlichen Merkmalen. 2
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T VORWORT Unsere Glückwünsche und unsere Unterstützung kommen von Herzen BILLA ist einer der größten Arbeitgeber Österreichs, bei dem – wie im Handel üblich – mehrheitlich Frauen beschäftigt sind. Daher ist uns die Vereinbarkeit von Beruf und Familie besonders wichtig: Mit der Zertifizierung Beruf & Familie, dem staatlichen Gütezeichen für eine familienbewusste Personalpolitik, verpflichtet sich BILLA konkrete Maßnahmen für eine verbesserte Vereinbarkeit umzusetzen – selbstverständlich freiwillig. Dazu zählt auch die beste und vor allem umfangreiche Information für unsere Mitarbeite- rinnen, wenn sie ein Baby bekommen. In dieser Informationsbroschüre haben wir alles Wissenswerte zusammengefasst, das Sie in dieser neuen Familiensituation und in Ihrem Job benötigen. Gemeinsam stehen die BILLA Vorstände und der BILLA Betriebsrat für eine offene Kommunikation, um die gegenseitigen Erwartungen zu klären – und für das Versprechen, auf Ihre Bedürfnisse bestmöglich einzugehen. Auf den folgenden Seiten finden Sie sämtliche Schutzbestimmungen für werdende Mütter ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt. Sie werden selbstverständlich auch ausreichend über Ihre Karenz, Ihr Kinderbetreuungs- geld und Ihren Wiedereinstieg ins Berufsleben informiert. Auf den letzten Seiten finden Sie Mustertexte und häufig gestellte Fragen. Ihr Wohlbefinden liegt uns am Herzen: Unsere BILLA Betriebsräte, das Beratungszentrum des Betriebsrates sowie die BILLA Personalabteilung beraten Sie gerne rund um Schwan- gerschaft, Karenz und Elternteilzeit und stehen Ihnen bei Fragen zur Seite. Freuen Sie sich auf eine schöne und aufregende Zeit. Wir wünschen Ihnen schon jetzt alles Gute! Elke Wilgmann Robert Nagele Werner Hackl Vorstand BILLA Vorstand BILLA Vorsitzender des Betriebsrates 3
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T INHALTSVERZEICHNIS 1. KAPITEL DEIN BETRIEBSRAT �������������������������������������������������������������������������������� 6 2. KAPITEL SCHWANGERSCHAFT ��������������������������������������������������������������������������� 20 Schwanger: Was ist zu tun? ��������������������������������������������������������������������� 20 Schwanger: Spezielle Rechte und Pflichten ����������������������������������������� 20 Schwanger: Kündigung möglich? ����������������������������������������������������������� 22 Fehlgeburten und Totgeburten ���������������������������������������������������������������� 24 Schwanger: Was passiert mit dem Urlaub?�������������������������������������������� 26 Bekommen Schwangere noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld?����������� 26 Absolutes Beschäftigungsverbot/Wochenhilfe ������������������������������������� 27 Amtswege nach der Geburt: Was ist zu erledigen?������������������������������� 28 Familienbeihilfe ����������������������������������������������������������������������������������������� 29 Familienzeit ������������������������������������������������������������������������������������������������ 30 3. KAPITEL KARENZ ���������������������������������������������������������������������������������������������������� 32 Wie lange ist eine Karenz möglich?��������������������������������������������������������� 32 Wie wird eine Karenz beantragt?������������������������������������������������������������� 34 In Karenz und wieder schwanger? Was zu tun ist! ������������������������������ 34 Kann während der Karenz gekündigt werden?�������������������������������������� 35 Wie viel darf während der Karenz dazuverdient werden?�������������������� 36 Wie wirkt sich die Karenz auf das Dienstverhältnis aus?�������������������� 37 4. KAPITEL KINDERBETREUUNGSGELD �������������������������������������������������������������� 38 Kinderbetreuungsgeld: Ab wann und wie lange? ��������������������������������� 38 Das Kinderbetreuungsgeldkonto ������������������������������������������������������������� 39 Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ���������������������������������� 40 Individuelle Zuverdienstgrenze ��������������������������������������������������������������� 41 Kinderbetreuungsgeld und Versicherung ���������������������������������������������� 42 Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes in Härtefällen ����������������� 43 Auf den Punkt gebracht: Karenz versus Kinderbetreuungsgeld �������� 43 5. KAPITEL WIEDEREINSTIEG ��������������������������������������������������������������������������������� 44 Verlängerung – außerordentliche Karenz ����������������������������������������������� 44 Mutterschaftsaustritt �������������������������������������������������������������������������������� 44 Elternteilzeit ����������������������������������������������������������������������������������������������� 45 Arbeiten in Elternteilzeit ���������������������������������������������������������������������� 45 Antrag auf Elternteilzeit: Das Prozedere �������������������������������������������� 46 Kündigungs- und Entlassungsschutz während einer Elternteilzeit���������������������������������������������������������������������������������� 47 Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Elternteilzeit���������������������������������������������������������������������������������� 48 Stillende Mütter ����������������������������������������������������������������������������������������� 48 Zeit für Pflege: Pflege-, Betreuungs- oder Begleitungsfreistellung �������������������������� 49 Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ���������������������������������������������������������� 50 Familienhospiz ��������������������������������������������������������������������������������������� 51 Pflegekarenzgeld ������������������������������������������������������������������������������������ 51 Pflegegeld ������������������������������������������������������������������������������������������������ 52 §12 AVRAG – Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes ��������� 53 Steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern �������������������������������� 54 4
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T 6. KAPITEL MUSTERTEXTE UND PRAXIS ������������������������������������������������������������ 56 MUSTERTEXT: Meldung der Karenz ������������������������������������������������������ 56 MUSTERTEXT: Mutterschaftsaustritt ����������������������������������������������������� 57 MUSTERTEXT: Elternteilzeit ������������������������������������������������������������������� 58 MUSTERTEXT: Änderung der Teilzeitbeschäftigung ��������������������������� 59 MUSTERTEXT: Väterkarenz ��������������������������������������������������������������������� 60 MUSTERTEXT: Antrag auf Familienzeit ������������������������������������������������ 61 DIE PRAXIS: Häufig gestellte Fragen ���������������������������������������������������� 62 5
1. KAPITEL WERNER HACKL MARTHA HRBACEK Vorsitzender Stv. Vorsitzende Osten Tel. 02236/600-4990 Tel. 02236/600-4580 Mobil 0664/620 92 45 Mobil 0664/541 42 03 E-Mail w.hackl@rewe-br.at E-Mail m.hrbacek@rewe-br.at Fax 02236/600-84990 Fax 02236/600-84580 MARIA GLUCHMAN KARL GIETLER, MBA Stv. Vorsitzende Wien 1 Stv. Vorsitzender Wien 2 Tel. 02236/600-4586 Tel. 02236/600-4583 Mobil 0664/130 23 86 Mobil 0664/519 21 10 E-Mail m.gluchman@rewe-br.at E-Mail k.gietler@rewe-br.at Fax 02236/600-88074 Fax 02236/600-84583 6
BRIGITTE KOLLER GERHARD EGGER Stv. Vorsitzende Süden Stv. Vorsitzender Westen Tel. 03512/444 17 Tel. 02236/600-2972 Tel. 02236/600-8073 Mobil 0664/150 04 35 Mobil 0664/151 21 91 E-Mail g.egger@rewe-br.at E-Mail b.koller@rewe-br.at Fax 02236/600-88072 Fax 02236/600-88073 WOLFGANG HORNER Stv. Vorsitzender und Beauftragter für Regionalmanager und Frischeberater Alle Informationen rund um deinen Betriebsrat und dein Tel. 02236/600-4409 Dienstverhältnis findest du auch auf der Homepage Mobil 0664/620 92 55 www.rewebetriebsrat.at! E-Mail w.horner@rewe-br.at w.horner@billa.at Fax 02236/600-84409 7
Beratungsteam des REWE Group Konzernbetriebsrates Das Beratungsteam des REWE Group Konzernbetriebsrates steht dir bei allen arbeits- rechtlichen Fragen zur Verfügung und ist für die Herstellung sämtlicher Folder sowie für das Informationsmaterial zuständig. MAG. SABINE TILLINGER, MA Mobil 0664/920 06 09 E-Mail s.tillinger@rewe-br.at RENATA METAJ, MA Tel. 02236/600-4790 Mobil 0664/889 90 191 E-Mail r.metaj@rewe-br.at Fax 02236/600-84790 SANJA SMOLIC, MA Mobil 0664/320 09 55 E-Mail s.smolic@rewe-br.at 8
Organisationsteam des REWE Group Konzernbetriebsrates BETRIEBSRATSBÜRO ZENTRALE WR. NEUDORF IZ NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16, Stiege 8, 2355 Wr. Neudorf, Fax 02236/621 87 Für Fragen rund um Gutscheine (für Geburt eines Kindes, Hochzeit, Pension, gutes Zeugnis, Weihnachten etc.) und Jubilarefeiern, Weihnachtsessen- und Betriebsausflugs zuschuss sowie betreffend Verwaltung der Ferienwohnungen kannst du dich jederzeit an unser Organisationsteam wenden. MARTINA MÖSSNER Tel. 02236/600-4780 Mobil 0664/380 02 30 E-Mail m.moessner@rewe-br.at Fax 02236/600-84780 DAGMAR FEIGEL Tel. 02236/600-4400 Mobil 0676/750 24 05 E-Mail d.feigel@rewe-br.at Fax 02236/600-84400 EVA FEHRINGER GABRIELE WIEDEMANN GPA-djp-Beauftragte des Tel. 02236/600-4791 REWE Group Konzernbetriebsrates Mobil 0676/712 05 82 Tel. 02236/600-4584 E-Mail g.wiedemann@rewe-br.at Mobil 0664/231 49 84 Fax 02236/600-84791 E-Mail e.fehringer@rewe-br.at Fax 02236/62 187 9
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Kontakt zur BILLA Personalabteilung Wir, die Mitarbeiter der BILLA Personalabteilung, unterstützen dich tagtäglich bei allen arbeitsrechtlichen und organisatorischen Themen. So stehen wir dir natürlich auch bei Fragen während deiner Schwangerschaft, Wochenhilfe oder Karenzzeit zur Seite. Wir unterstützen dich auch bei deinem Wiedereinstieg. Bitte kontaktiere uns telefonisch unter 02236/600-3599. Kontakt zum BILLA Human Resource Management Bei Fragen zur Aus- und Weiterbildung, wenden Sie sich bitte an die BILLA HR-Abteilung: hr@billa.at BERUF & FAMILIE – DAS PROJEKT Bei BILLA arbeiten über 19.000 Mitarbeiter – darunter sind Mütter, Väter, Kinder, Tanten, Opas und noch vieles mehr. Uns ist die Vereinbarkeit von Beruf & Familie ein wichtiges Anliegen. Seit 2012 kümmert sich eine eigene Projektgruppe um die Anliegen von Mitar- beitern in allen Lebensphasen, von der Geburt eines BILLA-Babies bis hin zu Mitarbeitern, die einen Angehörigen pflegen. Kontakt: Dominique Müllner Tel.: 02236/600-7356 E-Mail: d.muellner@billa.at 10
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Kontakt zur BILLA Internen Kommunikation Für uns stehst du und die Informationen, die wir dir bereitstellen dürfen, im Mittelpunkt! Von Tages- oder W ochen-News bis hin zum umfangreichen BILLA Mitarbeiter-Magazin „BILLA – Mit Herz dabei“ – wir informieren dich kontinuierlich und umfassend. In deinem täglichen Arbeitsablauf haben wir ständig miteinander zu tun – aber auch jetzt, zu Hause, sind wir gerne für dich da. Du erreichst uns telefonisch unter 02236/600-7354 und per E-Mail: internekommunikation@billa.at „BILLA – Mit Herz dabei“ – Das Magazin der BILLA Mitarbeiter Was gibt’s Neues in unserer BILLA-Welt? Das erfährst du auch während der Wochenhilfe und Karenzzeit. Das BILLA-Magazin „BILLA – Mit Herz dabei“ hält dich am Laufenden. Du erhältst unser Mitarbeiter- Magazin direkt nach Hause geschickt. Du bekommst deine persönliche „BILLA – Mit Herz dabei“-Ausgabe nicht nach Hause? Dann teile uns das bitte per E-Mail an mitarbeiterzeitung@billa.at mit. Informationen für karenzierte Mitarbeiter im Internet IN BABYPAUSE UND TROTZDEM ONLINE! Zusätzlich zu den Broschüren setzen wir bei BILLA auch beim Thema Information für karenzierte Mitarbeiter auf neue Medien. So findest du diese Broschüre und alle weiteren Unterlagen zu Beruf & Familie auf http://karriere.billa.at im Bereich „BILLA als Arbeit geber“. So können alle Mitarbeiter von zu Hause via Internet auf alles Relevante zugreifen, und bleiben so am Ball. 11
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Im Mittelpunkt stehst du! BERUF & FAMILIE BEI BILLA! All unseren Mitarbeitern ist es wichtig Beruf und Privatleben unter einen Hut zu bringen. Damit du alle Informationen, die du brauchst, zur Hand hast, gibt’s für BILLA Mitarbeiter maßgeschneiderte Info-Pakete: • Schwangerschaft • Geburt • Karenz • Wiedereinstieg bei BILLA • Broschüren für Führungsverantwortliche Zu den Infofoldern gibt es dann auch noch Gesprächsleitfäden und praktische Briefvorla- gen für Meldung der Karenz, Antrag Elternteilzeit etc. DIE BILLA BABYBOX – WIR GRATULIEREN! Bitte denke daran: Melde uns die Geburt von deinem kleinen Schatz! Schicke die Geburts- urkunde an die Personalabteilung, du erhältst die BILLA Babybox ca. 2–3 Monate später direkt nach Hause geschickt. Die BILLA Babybox erhalten alle Mitarbeiter, die bei der Geburt länger als ein Jahr im Unternehmen sind und die Geburtsurkunde innerhalb eines Jahres nach der Geburt an die Personalabteilung übermitteln. Nutze auch die BILLA Mitarbeiter-App 12
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Wertvolle Infos von Schwangerschaft bis Wiedereinstieg Infofolder Infofolder Schwangerschaft Karenz Im Du bist schwan- Im Hier findest du ger? Was gibt’s alles, was du zu jetzt schon zu deiner Karenzzeit beachten? Wann wissen musst. musst du dem (Kinderbetreu- Arbeitgeber bzw. ungsgeld-Modelle, der Krankenkasse Arbeiten während was melden? Alles der Karenz etc). stehst du – Wissenswerte zu stehst du – gerade in der Schwangerschaft, auch in der Karenz. Schwangerschaft. Wochenhilfe und Karenz übersicht- Stand: April 2016 lich zusammenge- Stand: April 2016 fasst. Infofolder für Infofolder Führungsverant- Wiedereinstieg Im wortliche Im Alle Informationen Worauf muss ich für dich, damit als Vorgesetzter der Wiedereinstieg besonders achten? und der Spagat Von Schutzbestim- zwischen Familie mungen in der und Beruf auch Schwangerschaft langfristig perfekt bis hin zu Detail- funktioniert. steht Ihr Team. wissen zum Thema stehst du – Information für Führungsverantwortliche Schwangerschaft, Karenz & Wiedereinstieg „Elternteilzeit“. willkommen zurück! Stand: März 2017 Stand: April 2016 31.03.17 08:46 Wie komme ich zu den Broschüren? Du bekommst die Infofolder dann, wenn du sie brauchst nach Hause geschickt! Du kannst die Folder auch beim BILLA Betriebsrat unter organisation@rewe-br.at oder unter 02236/600-4791 nachbestellen. 13
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T DER BETRIEBSRAT: RUND UM DIE UHR FÜR DICH DA Der Betriebsrat bietet allen Mitarbeitern rund um die Uhr einen umfassenden Service – in Wort und Bild, zum Nachschlagen und Surfen … Informationsfolder des Betriebsrates Die wichtigsten Informationen rund um dein Dienstverhältnis (Gehaltszettel, Arbeitsrecht von A bis Z, Sozialversicherung und vieles mehr) findest du in unserem Folder „Rechte und Pflichten“. In unserer „Kind und Beruf“-Broschüre, die du in den Händen hältst, haben wir das Wichtigste zum Thema Schwangerschaft, K arenz oder Elternteilzeit zusammengefasst. Vielleicht bist du ja auch Pendler? Dann kann dir unser Pendler-Folder hilfreiche Informa- tionen liefern! Aber auch der „Jugend und Arbeit“-Folder, der eigens für unsere Lehrlinge und Jugendlichen erstellt wurde und alle anderen Folder. 9 | 2017 1| 2018 HILFE BEI PROBLEMEN EN HILFE BEI PROBLEM G 11| 2017 RECHTLICHE BERATUNG RECHTLICHE BERATUN FINANZIELLE LEISTUNGEN INFORMATIONEN 7 | 2017 LEISTUNGEN HILFE BEI PROBLEMEN FINANZIELLE HILFE BEI PROBLEMEN RECHTLICHE BERATUNG INFORMATIONEN RECHTLICHE BERATUNG FINANZIELLE LEISTUNGEN KIND UND INFORMATIONEN FINANZIELLE LEISTUNGEN DEIN KONTAKT INFORMATIONEN n & Beratung Organisatio / DW 4791 Betriebsrat 0 DW 4790 Tel. 02236/60 n@rewe-br.at RECHTE &N Mail organisatio RECHTE UND PFLICHTEN BERUF PFLICHTE JUGENDLICHER PFLICHTEN RECHTE UND Der erste Schultag t.at rewebetriebsrat.at rewebetriebsra Smolic, MA Konzernbetriebsrat Metaj, MA | Sanja REWE Group | Renata Tillinger, MA entur Mag. Sabine GmbH / Inhouse-Ag Marian & Co AKTIV nachlesen AKTIV, das brandaktuelle Magazin für unsere Mitarbeiter – mit allen News, brisanten Hintergrundinformationen, Erfahrungsberichten aus den Filialen, Porträts und wertvollen Tipps für den Alltag. AKTIV erscheint vierteljährlich und kommt per Post direkt zu dir nach Hause. AKTIV rewebetriebsrat.at rewebetriebsrat.at AKTIV AKTIV 2 AKTIV 17 rewebetriebsrat.at 1 rewebetriebsrat.at 18 3 D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T 4 17 17 D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T DEIN BETRIEBS R AT I N F O R M I E R D E I N B E T R I E B S R AT I N F T ORMIERT EXTRA NOTFALL NUMMERN AUF DER VORLETZTEN SEITE – ZUM HERAUSTRENNEN WAHL 2 17 Deine Stimme für Deine Interessen! 4.–11. Mai 2017 Alles Du » Gute! »TRICKBETRÜGER AM TELEFON » Aufgepasst bei » Anrufen in der Filiale WIR WIR VERABSCHIEDEN hast » DEINE BETRIEBSRÄTE SAGEN UNS NACH 40 JAHREN HORUS Ziele, Goodies und mehr DANKE von unserem geschätzten Kollegen Alfred Greis Welche Vereinbarungen tatsächlich für euch gelten DIE WAHL die » » BETRIEBSRATSWA HILFE BEI PROBLEMEN HL Wir sind 2017 RECHTLICHE BERATUNG Ablauf, Wahllokale: VOR- & Ihr wart » FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG alle Infos für dich INFORMATIONEN ABSCHLUSSARBEIT Infos, wie Vor- und Nacharbeit BILLA, MERKUR, INFOS Wahl! die Neuen zu behandeln sind BIPA, PENNY & CO. ZUM THEMA spitze! » Absichtserklärung: News aus den Handelsfirmen Kritikgespräch und kündigungsfreie Zeit Für Fragen & detaillierte Information rund um die Wahl: Kontakt: Betriebsrat Organisation & Beratung | Tel.: 02236/600-4790 | E-Mail: organisation@rewe-br.at MITARBEITERAKTION Die Wiener Wiesn 14.04.2017 12:52:11 2017 Für Fragen & detaillierte Information Betriebsrat Organisation & Beratung rund um den Betriebsrat: 1 Für Fragen & detaillierte | Tel.: 02236/600-4790 | E-Mail: _01R13_01_U1_AKTIV0217_ZentraleCover_L_XMP_L_F_ADLC_LLC.indd Betriebsrat Organisation Information rund um organisation@rewe-br.at & Beratung | Tel.: den Betriebsrat: 02236/600-4790 | E-Mail: organisation@rewe- br.at 01_U1_AKTIV0317_C over_L_XMP_ADLC_ LLC.indd 1 07.09.17 13:25 14
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Besuche auch unsere Website! Aktuelles rund um deine Arbeit und da- rüber hinaus, umfassende Informationen zu rechtlichen Fragen, persönliche Er- fahrungsberichte und praktische Tipps sowie viele Fotos zum Wiedererkennen und Staunen … all das und vieles mehr rund um die Uhr auf unserer Website www.rewebetriebsrat.at. Klick dich durch! Monatlich informiert – KBR-Info Monatlich informieren wir dich in unserer KBR-Info über wichtige rechtliche Rahmenbe- dingungen. Die Informationen werden mit der Filialpost direkt in die Filiale übermittelt. Wenn du in Bezug auf deine Rechte und Pflichten, aktuelle Vorkommnisse oder spezielle Begünstigungen am Ball bleiben willst, dann solltest du die KBR-Infos unbedingt lesen! HILFE BEI PROBLEMEN DEIN KONTAKT Betriebsrat Organisation & Beratung RECHTLICHE BERATUNG Tel. 02236/600 DW 4400 / DW 4790 DEIN KONTAKT HILFE BEI PROBLEMEN Betriebsrat Organisation & Beratung FINANZIELLE LEISTUNGEN Mail organisation@rewe-br.at HILFE BEI PROBLEMEN DEIN KONTAKT RECHTLICHE BERATUNG Tel. 02236/600 DW 4790 INFORMATIONEN RECHTLICHE BERATUNG Betriebsrat Organisation & Mail organisation@rewe-br.at Beratung FINANZIELLE LEISTUNGEN FINANZIELLE LEISTUNGEN Tel. 02236/600 DW 4400 / DW 4790 Mail organisation@rewe-br.at INFORMATIONEN INFORMATIONEN I N F O R M AT I O N 2 / 2 017 I N F O R M AT I O N 1 / 2 0 1 8 I N F O R M AT I O N 2 / 2 017 6 Wochen Urlaub Geset zlich e Ände rungen 2018 über die wichtigsten Änderungen für das Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter! REWE Group Schicksalsfonds Wir haben dir einen kurzen Überblick aktuellen Du bist rund 20 Jahre im Unternehmen. Das ist nicht nur ein Anlass, um gemeinsam mit dem Betriebsrat zu auf den Folgeseiten findest du die Jahr 2018 zusammengestellt und feiern, sondern wir möchten dich auch darüber informieren, wie du vielleicht jetzt schon zu 6 Wochen Urlaub kommst. Wenn das Schicksal zuschlägt Brutto-Netto-Tabellen. … rasche und unbürokratische Schicksalsfonds Hilfe durch den Um den Anspruch auf 6 Wochen Urlaub zu haben, sind grundsätzlich 25 Arbeitsjahre im Unternehmen notwen- KOLLEKTIVVERTRAG NEU In diesem Zusammenhang wur dig. Es werden bis zu einem gewissen Ausmaß auch Zeiten außerhalb des aktuellen Dienstverhältnisses ange- ein neuer Kollektivvertrag zur Verfügung. rechnet. So könnte es sein, dass du bereits heuer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllst. Seit Dezember 2017 steht dem Handel der Vordienstzeitenanrechnung und der Im Mai 2009 wurde der REWE International AG Schicksalsfond insbesondere beim Gehaltssystem, s ins Leben gerufen. Das Ziel den einige Änderungen durchgeführt, 2021 Zeit, um auf den neuen Kollektiv Folgende Zeiten werden für den Urlaubsanspruch angerechnet: REWE Group Mitarbeitern, die in Not geraten sind, rasch und dieser beeindruckenden Initiative: ruppe. Jede Firma hat bis Dezember 100.000 € zur Verfügung. Seit unbürokratisch zu helfen, dafür Einstufung in die Beschäftigungsg nicht entschieden und wird noch seiner Gründung ist der Schicksalsfond stehen dem Schicksalsfonds Group umsteigen wird, ist zurzeit noch 1. Maximal 5 Jahre von anderen Arbeitgebern s für so manchen Mitarbeiter jährlich vertrag umzusteigen. Wann die REWE zum Rettungsanker geworden. Angerechnet werden: Lehrzeiten und Zeiten als Arbeiter/Angestellter, sowie Zeiten als selbständig Beschäftigter LASS DIR HELFEN! rechtzeitig kommuniziert. oder Entwicklungshelfer (ACHTUNG: Mindestdauer des Dienstverhältnisses 6 Monate). Wenn ein unvorhersehbares Ereignis dich aus der finanziellen Bahn ANGLEICHUNG ARBEITER & ANGESTELLTE 2. Maximal 4 Jahre Schulzeiten von höheren Schulen, die über die allgemeine Schulpflicht (9. Schuljahr) hinaus- lege bitte Scham und Scheu geworfen hat, wenn du in einer ab: Stelle einen Antrag an den prekären Lage bist, dann Jahren schrittweise angeglichen REWE International AG Schicksalsfond und Angestellten soll in den nächsten gehen. Die Schule muss nicht erfolgreich abgeschlossen worden sein. Lehrzeiten sind keine Schulzeiten und s. Die Rechtsstellung zwischen Arbeitern g für alle Dienstverhinderungen. Somit werden somit bei den Vordienstzeiten von Arbeitgebern berücksichtigt (siehe Punkt 1)! WIE KOMMST DU ZU DER LEISTUNG? Regelung bei der Entgeltfortzahlun werden. Ab 1. Juli 2018 gilt eine neue g für 8 Wochen zu, statt wie bisher nach einem Dienstjahr eine Entgeltfortzahlun • Voraussetzung: Es muss sich steht jedem Arbeitnehmer bereits eines halben Jahres bei den Ange Hast du sowohl eine höhere Schule besucht als auch Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, dann werden um eine absolute Notsituation handeln! entfällt der Folgeanspruch innerhalb • Kontakt mit dem zuständigen erst nach fünf Dienstjahren. Allerdings Entgeltfortzahlun g zu. Die Anpassung bei den Kündi leider nicht die gesamten 9 Jahre, sondern maximal 7 Jahre angerechnet! Damit hättest du in so einem Fall, Betriebsrat aufnehmen und den Sachverhalt vorbringen zusätzlich 8 Wochen oder stellten. Bei Arbeitsunfällen stehen bereits nach 18 Arbeitsjahren im Unternehmen, den Anspruch auf 6 Wochen Urlaub! Herrn Karl Gietler, MBA persönlich kontaktieren: in Kraft treten. Tel. 02236/600-4583, Mobil: gungsfristen wird erst mit 01.01.2021 0664/519 21 10 Ein zusätzlicher Vorteil für Akademiker: E-Mail: k.gietler@rewe-br.at, Fax: 02236/600-84583 KEINE VERKÜRZTEN KÜNDIGUNGSFRISTEN IZ NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16, Stiege 8, 2355 Wr. Neudorf keine verkürzten Kündigungs Zusätzlich zu den 7 Jahren für Vordienstzeiten und Schulzeiten, dürfen 5 weitere Jahre für ein erfolgreich abge- mit sehr geringem Stundenausmaß Ab 01.01.2018 dürfen auch bei Angestellten für alle Angestellte schlossenes Hochschulstudium (je nach Mindeststudienzeit) angerechnet werden. • Nach der Kontaktaufnahme bei einer Dienstgeberkündigung beträgt wird dir an die Heimadresse fristen angewendet werden. Die Kündigungsfrist gefüllt mit sämtlichen Unterlagen/Bes ein Antragsformular geschickt. tätigungen in Kopie (z. B. Schadensmeld Das sendest du vollständig mindestens sechs Wochen. Anrechnungsbestimmungen für die Dauer einer Karenz: an Herrn Gietler eingeschrieben ungen, Rechnungen, Kontoauszüge aus zurück. etc.) Hat man Kinder und war in Karenz, ist zu beachten, dass Karenzzeiten grundsätzlich nicht zu den Arbeitsjahren• Antragsformular und sämtliche Belege bekommen ERWEITERUNG DES NICHTRAUCHERSCHUTZES nach Durchsicht aller Fakten, die Mitglieder des Schicksalsfond zählen. Nur 10 Monate der ersten Karenz im Unternehmen werden für das Urlaubsausmaß angerechnet. ob eine Unterstützung s vorgelegt. Das Gremium beschließt beschäftigt sind, absolut verboten. • Wenn dein Antrag positiv gewährt wird. in Arbeitsstätten, in denen Nichtraucher bewertet wurde, erhältst du Ab 01.05.2018 wird das Rauchen werden, allerdings muss darauf geachtet Anrechnung von ausländischen Vordienst- bzw. Schulzeiten: Gehaltskonto überwiesen. die Unterstützung des REWE Räume zum Rauchen eingerichtet Group Schicksalsfonds direkt Es können in Arbeitsstätten einzelne (Büros), Aufenthalts, Bereit auf dein anderen Bereiche gelangen darf. Arbeits werden, dass der Rauch nicht in die werden. Angerechnet werden nur Zeiten, die mit den österreichischen Bestimmungen gleichgesetzt werden können undBEISPIELE FÜR UNTERSTÜTZTE SCHICKSALS dürfen nicht zum Rauchen genutzt in einem EU-Mitgliedsstaat zurückgelegt wurden. Für die Anrechnung ist ein notariell beglaubigter und übersetz- SCHLÄGE: schafts, Sanitäts und Umkleideräume Finanzielle Not aufgrund von ter Nachweis erforderlich. Aus diesem Nachweis muss hervorgehen, dass es sich um die Erfüllung von einer der Unfällen mit gesundheitlich en Folgewirkungen, Pflegebedürftig Umweltschäden etc, sofern keit, schweren Erkrankungen, in Österreich geltenden Voraussetzungen in Bezug auf die Anrechnungsbestimmungen handelt (Nostrifikation keine öffentlichen Gelder z.B. NEUE MUTTERSCHUTZ-REGELUNG Zeugnis vom Arbeitsinspek vom Bundesministerium). werden. Katastrophengelder von Bund, Ländern und Gemeinden vergeben ist für eine vorzeitige Freistellung einer Schwangeren nicht mehr ein ist Seit 01.01.2018 für Frauenheilkunde oder innere Medizin Eine Freistellung durch einen Arzt BEISPIELE FÜR NICHT UNTERSTÜTZTE SCHICKSALS tionsarzt oder Amtsarzt notwendig. SCHLÄGE: ausreichend. Beerdigungs und Bestattungskos ten, Reparaturkosten für Autos oder Elektrogeräte, eigenmächtig verursachte Schulden etc. GERINGFÜGIGKEITSGRENZE hinaus wird sozialversicherungspflichtig. im Jahr 2018 € 438,05, alles darüber Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt von € 11.000 zum Tragen. Die Lohnsteuer kommt ab einem Jahresgehalt 15
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Mitarbeiteraktionen Mit dem Betriebsrat günstig einkaufen: Gutscheine, Rabatte und Aktionen für alle Beschäftigten der REWE Group. Ob Freizeit, Reisen oder Alltägliches: Der Betriebsrat hilft, Geld zu sparen! Nähere Informationen über aktuelle Mitarbeiteraktionen auf unserer Website www.rewebetriebsrat.at oder im Intranet. HILFE BEI PROBLEMEN DEIN KONTAKT Betriebsrat Organisation & Beratung RECHTLICHE BERATUNG Tel. 02236/600 DW 4400 / DW 4790 FINANZIELLE LEISTUNGEN Mail organisation@rewe-br.at INFORMATIONEN M I TA R B E I T E R A K T I O N E N 12 / 2 017 10% 10% 10% Rabatt Rabatt Rabatt 10% 10% Rabatt Rabatt Ticket € 6,90 Ticket € 6,50 10% Rabatt 10% Rabatt 12% 10% 12% Rabatt Rabatt Rabatt 10% 3,5% Rabatt Rabatt 12,5% Rabatt 10% Rabatt 16
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Mitarbeiterwelt Die Mitarbeiterwelt br.mitarbeiterwelt.at präsentiert von Woche zu Woche zahlreiche exklusive Angebote und Vergünstigungen aus verschiedensten Freizeitbereichen! Komme in den Genuss einzigartiger Vorteile, die langweiligen Alltagsroutinen den Kampf ansagen und dem Leben den richtigen Schuss Glamour, Spaß und Abenteuer verleihen. Gleichzeitig kannst du über die Mitarbeiterwelt auch Gutscheine für bestimmte Firmen vergünstigt bestellen und über den Betriebsrat kaufen. WIE KANN ICH DER MITARBEITERWELT BEITRETEN? Registriere dich einmalig auf br.mitarbeiterwelt.at. Dafür benötigst du ein Benutzerkonto, das du mit dem Aktivierungslink, der dir per E-Mail zugesendet wird, bestätigen musst. (Absender: office@corplife.at) Sofort tauchst du in eine Welt voller neuer Möglichkeiten ein! WAS SIND „WEEKLY OFFERS“? Unsere Wochenzuckerl sind kurzfristige Angebote, bei denen du bis zu 80% Rabatt auf den Originalpreis erhältst. Egal ob ein romantisches Candle-Light-Dinner, eine wohltuende Massage oder ein tolles Freizeitevent. Hier ist einfach für jeden etwas dabei. WAS SIND „PERMANENT OFFERS“? Unsere Dauerbrenner sind exklusive und über einen längeren Zeitraum geltende Sonder- konditionen. Tauche ein in eine Welt voller vielfältiger Angebote. Was ist „Tischlein deck dich“? „Tischlein deck dich“ ist eine Buchungsplattform für Restaurants, um dir unvergessliche Gaumenfreuden zu bereiten. Die besten Gastronomen stellen hier freie Tische bzw. Kapazi täten zur Verfügung! Für eine Buchungsgebühr von 5 Euro erhältst du einen Rabatt zwischen 20 und 30% auf die Endrechnung! WAS IST „BOS“? Einkaufen leicht gemacht – mit dem BILLA Online Shop. Und dank der Mitarbeiterwelt ist die Lieferung bei jeder Bestellung österreichweit GRATIS. WISSENSWERTES Über die Rubrik „Mein Wunsch“ kannst du dir zukünftige CorpLife-Kooperationen wün- schen! Was wolltest du immer schon erleben? Ein Abendessen in deinem Lieblingsrestau- rant, eine Verwöhn-Massage, um wieder Energie zu tanken, ein lustiger Bowlingnachmittag mit Freunden oder ein unvergesslicher Traumurlaub – den Wünschen sind keine Grenzen gesetzt! Wir werden uns um die neuen Kooperationen bemühen. Bei Anregungen, Fragen oder Wünschen stehen wir dir jederzeit gerne unter service@corplife.at zur Verfügung. JETZT REGISTRIEREN: http://br.mitarbeiterwelt.at 17
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Leistungen des Betriebsrates Auch zu besonderen Anlässen, wie Eheschließungen, eingetragene Partnerschaften, Geburten, Jubiläen, Pensionen oder bei besonderen Leistungen von Lehrlingen verteilt der Betriebsrat Gutscheinkarten. Zu Weihnachten erhalten Mitarbeiter Gutscheine, aber auch für die Weihnachtsfeier oder einen Ausflug gibt es Zuschüsse. Kaffeemaschine, Zeckenimpfung, Brillenzuschuss und vieles mehr – jeder Betriebs- rat der einzelnen Handelsfirmen hat unterschiedliche Zuschussregelungen. Was ge- nau du von deinem Betriebsrat erhalten kannst, findest du auf unserer Homepage www.rewebetriebsrat.at! 10 20 25 S 150* S 300* S 400* 10 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M 2 0 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M 2 5 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M 30 35 40 45 S 500* S 600* S 600* S 600* 3 0 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M 3 5 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M 4 0 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M 4 5 - J Ä H R I G E S F I R M E N J U B I L Ä U M Betriebsvereinbarungen Neben Gesetz und Kollektivvertrag gibt es auch eine Vielzahl von Betriebsvereinbarungen, die nur im REWE Group Konzern gelten, wie z.B. 100%-Zuschlag vor 5.00 Uhr früh von 20. bis 31. 12. eines Jahres oder ein bezahlter freier Tag beim 10-jährigen Jubiläum. Welche Betriebsvereinbarungen wo gelten, findest du ebenfalls auf unserer Homepage www.rewebetriebsrat.at. 18
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T DIE „CLEVERE“ REWE GROUP ALTERSVORSORGE Für REWE Group Mitarbeiter ist es besonders günstig, fürs Alter vorzusorgen: Denn bei der „Cleveren“ REWE Group Altersvorsorge – einer betrieblichen Pensionsvorsorge – bezahlt der Arbeitgeber monatlich 25 Euro von deinem Bruttobezug direkt in die Rentenversiche- rung ein. Dieser Betrag ist lohnsteuerfrei, sprich: Er kostet den Arbeitnehmer weniger! Am Ende der Laufzeit hast du dann die Wahl zwischen einer steuerfreien Einmalauszahlung oder einer monatlichen Rente auf Lebenszeit. Du arbeitest Teilzeit und zahlst keine oder nur wenig Lohnsteuer? Dennoch profitierst du von der „Cleveren“ REWE Group Altersvorsorge: erstens durch die Weitergabe der Lohn nebenkosten von 1,83 Euro durch den Arbeitgeber; und zweitens durch die speziellen REWE Group Top-Konditionen, die auf dem freien Markt so nicht erhältlich sind! Während der Karenz werden die Zahlungen übrigens ruhend gestellt. Erst danach zahlst du wieder in die Altersvorsorge ein. Gut beraten Hast du Interesse an einer Vorsorge? Dann lass dich beraten: Unter der Telefon-Hotline 059 009 552 stehen dir alle Informationen in drei Sprachen – Deutsch, Kroatisch und Türkisch – zur Verfügung! Dein persönliches Angebot wird dir direkt nach Hause geschickt. Du möchtest dieses Angebot nutzen? Dann drucke dir in der Filiale eine Einverständnis erklärung aus und schicke diese unterzeichnet an die Personalabteilung. Fehlen dir noch Informationen? Im Intranet findest du einen umfangreichen Frage-&-Antwort-Katalog rund um die „Clevere“ REWE Group Altersvorsorge. Jeder Cent gehört dir! Sollte dein Dienstverhältnis vor dem Pensionsantritt zu Ende gehen: keine Sorge! Du verlierst keinen Cent, den du für deine „Clevere“ REWE Group Altersvorsorge angespart hast. Die Personalabteilung informiert die Allianz, unseren Versicherungspartner, darüber. Nachfolgend wird deine Polizze umgestellt und gemeinsam mit einem Begleitbrief an dich übermittelt. Dann kannst du entscheiden, ob du weiterhin privat einzahlst, den Vertrag prämienfrei stellst oder dir den angesparten Betrag sofort auszahlen lässt. 19
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T 2. KAPITEL SCHWANGERSCHAFT Schwanger: Was ist zu tun? MELDEN BEIM ARBEITGEBER Sobald eine Schwangerschaft feststeht, soll der Arbeitgeber darüber informiert werden! Die Meldung kann auch ohne Bestätigung vom Frauenarzt erfolgen, allerdings muss diese schnellstmöglich nachgebracht werden. Aber Achtung: Solange der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft weiß, kann er auch nicht auf die besonderen Rechte und Schutzmaß- nahmen für Schwangere Rücksicht nehmen. Deshalb solltest du den Arbeitgeber sobald wie möglich über deine Schwangerschaft in Kenntnis setzen! MELDUNG DES ARBEITGEBERS Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt, muss er das Arbeitsinspektorat darüber informieren. Dieses kann jederzeit die Arbeitsbedingungen der schwangeren Arbeitnehmerin überprüfen. Denn: Der Arbeitgeber darf keine Schwangere für Arbeiten heranziehen, die ihr selbst oder dem ungeborenen Kind Schaden zufügen könnten. Schwanger: Spezielle Rechte und Pflichten BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT Jegliche Tätigkeiten, die sich auf die Gesundheit des Kindes oder der Mutter negativ aus- wirken könnten, dürfen nicht mehr ausgeführt werden. Grundsätzlich sind alle schweren körperlichen Arbeiten sowie Arbeiten mit gefährlichen Stoffen oder Geräten verboten. GESUNDHEITSGEFÄHRDENDE TÄTIGKEITEN •H eben und Tragen von schweren Lasten (regelmäßig mehr als 5 Kilogramm oder gelegentlich mehr als 10 Kilogramm) • Arbeiten, die unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe geschehen, wenn diese schädigend sein könnten • Arbeiten mit häufigem Strecken, Beugen oder Bücken • Arbeiten unter Einwirkungen von gesundheitsgefähr denden Stoffen, Strahlen, Staub, Dämpfen oder G asen • Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck (Akkordlohn) • Arbeiten im ständigen Sitzen oder Stehen, wenn keine Möglichkeit für kurze Unterbrechungen da ist 20
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Im Zweifelsfall kann auch das Arbeitsinspektorat entscheiden, welche Tätigkeiten weiterhin erlaubt sind. Ab der 20. Schwangerschaftswoche dürfen Arbeiten im Stehen maximal 4 Stunden täglich ausgeübt werden. Ist keine andere Arbeit vorhanden, so bekommt die Dienstnehmerin trotz geringerer oder keiner Arbeitsleistung ihre vollen Stunden bezahlt. Beispiel: Eine Feinkostverkäuferin darf ab der 20. SSW nur noch 4 Stunden pro Tag im Verkauf stehen. Gibt es für sie Arbeiten im Büro oder im Sitzen zu erledi gen, kann sie noch weitere 4 Stunden eingeteilt werden. Mangelt es in der Filiale an Arbeiten, die im Sitzen zu absolvieren sind, darf man sie trotzdem nicht länger als 4 Stunden pro Tag stehend beschäftigen. Es dürfen keine Minusstunden verzeichnet werden. Die fehlende Wochenarbeitszeit ist als „sonstige bezahlte Abwesenheit“ im PEP (Personaleinsatzplan) zu erfassen. LIEGE- UND SITZMÖGLICHKEITEN ZUM AUSRUHEN Werdende Mütter müssen die Möglichkeit bekommen, sich hinzulegen und auszuruhen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass hierfür etwa ein Liegebett zur Verfügung steht. Diese Ruhezeiten sind wie Arbeitszeit zu bezahlen, wenn sie nicht in die normale, vorher festgelegte, Pause fallen. Weiters muss die schwangere Arbeitnehmerin vor Tabakrauch geschützt werden. Ein ge- meinsam genutzter Aufenthaltsraum muss rauchfrei bleiben! VERSETZUNG – FORTZAHLUNG DES ENTGELTES Kann die schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr voll eingesetzt werden, so darf ihr dar- aus kein finanzieller Nachteil entstehen. Ausnahme: Die Überstundenpauschale kann der Arbeitgeber einseitig bis zur 40. Stunde kürzen, da ja keine Überstunden mehr geleistet werden dürfen! Manchmal erfordern es die Umstände, dass die schwangere Arbeitnehmerin an einen ande- ren, für sie geeigneten Arbeitsplatz versetzt wird. Dann hat der Betriebsrat ein Mitwirkungs- recht. Es darf nie zu einer verschlechternden Versetzung kommen. JOBROTATION Du bist schwanger und kannst eventuell nicht mehr alle Tätigkeiten so ausführen wie früher! Nutze die Möglichkeit der Jobrotation. So achtest du auf dein Wohlbefinden und das deines Kindes, lernst auch Neues dazu und bringst dich auch in der Schwangerschaft optimal ein. 21
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Lässt sich für die schwangere Arbeitnehmerin keine geeignete Tätigkeit finden und kann sie nicht voll eingesetzt werden, so muss trotz Änderung und/oder Einschränkung der Beschäftigung Lohn bzw. Gehalt in voller Höhe weiterbezahlt und die Arbeitnehmerin vom Dienst freigestellt werden. UNTERSUCHUNGEN Sollten schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen – vor allem im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Pass – außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sein, ist die dafür notwendige Zeit als Arbeitszeit zu erfassen. ÜBERSTUNDEN UND ÜBERSTUNDENPAUSCHALE Schwangere dürfen keine Überstunden leisten, sprich: Sie dürfen wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und täglich nicht mehr als 9 Stunden arbeiten. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber berechtigt, die Pauschale ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin zu kürzen. Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf finanziellen Aus- gleich. Der Vorgesetzte kann jedoch eine befristete Prämie bis auf Widerruf gewähren, muss aber nicht. Auch Nacharbeitszeit ist Arbeitszeit, maximal darf daher eine Schwangere auch mit Nach- arbeitszeit nur 9 Stunden täglich beschäftigt werden. NACHTARBEIT, SONN- UND FEIERTAGSVERBOT Schwangere und stillende Mütter dürfen nachts in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen nicht arbeiten. Es gibt keine Ausnahme für den 8. Dezember oder für Saisonfilialen! Schwanger: Kündigung möglich? KÜNDIGUNGSSCHUTZ WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT Die schwangere Arbeitnehmerin hat in einem unbefristeten Dienstverhältnis einen Kündi- gungsschutz. Das heißt, eine Kündigung ist nur aus bestimmten, gesetzlich festgehaltenen Gründen möglich – außerdem muss der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes einholen. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, ohne von der Schwangerschaft zu wissen, kann die Arbeitnehmerin diese noch innerhalb der nächsten 5 Arbeitstage bekannt geben. Damit wird die Kündigung rechtlich unwirksam. Wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung jedoch selbst noch nichts von ihrer Schwangerschaft weiß, dann wird die Kündigung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt rechtsunwirksam. Voraussetzung: Die Schwangerschaft muss unverzüg- lich nach der Kenntniserlangung dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. 22
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Eintritt der Schwangerschaft und endet 4 Monate nach der Entbindung bzw. 4 Wochen nach dem Ende der Karenz (max. 2. Geburtstag). Die Schwangerschaft muss zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches schon bestanden haben. Eine Schwangerschaft während der Kündigungsfrist ändert nichts an der Rechts- wirksamkeit der Kündigung. Das Dienstverhältnis endet dann normal mit dem Ende der Kündigungsfrist. KÜNDIGUNGSSCHUTZ NACH EINER FEHLGEBURT Arbeitnehmerinnen haben auch nach einer Fehlgeburt einen Kündigungsschutz von 4 Wochen. PROBEMONAT Wird eine Arbeitnehmerin während des Probemonats schwanger, hat sie keinen Kündi- gungs- und Entlassungsschutz. Kann die Arbeitnehmerin im Falle des Falles glaubhaft machen, dass das Probedienstver- hältnis nur wegen ihrer Schwangerschaft gelöst wurde, besteht auf Basis des Gleichbe- handlungsgesetzes jedoch die Möglichkeit, die Auflösung im Probemonat wegen Diskrimi- nierung anzufechten. BEFRISTETES DIENSTVERHÄLTNIS Im REWE Group Konzern wird ein Dienstverhältnis bei Angestellten nach dem ersten Monat (= Probemonat) noch für zwei weitere Monate befristet abgeschlossen. Erst nach insgesamt 3 Monaten ist man in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Wird die Arbeitnehmerin während eines befristeten Dienstverhältnisses schwanger, so ver- längert sich das Ende der Befristung durch die Schwangerschaft bis zum Beginn des ab- soluten Beschäftigungsverbotes/Wochenhilfe (oder einer vorherigen Freistellung). Nach der Wochenhilfe/Karenz gibt es in diesem Fall kein bestehendes Dienstverhältnis mehr. Kann glaubhaft gemacht werden, dass die Befristung nur wegen der Schwangerschaft nicht verlängert wurde, lässt sich auch die Auflösung eines befristeten Dienstverhältnisses wegen Diskriminierung anfechten. In diesem Fall kann man auf die Aufrechterhaltung des Dienst- verhältnisses klagen. EINVERNEHMLICHE LÖSUNG Während einer Schwangerschaft ist auch eine einvernehmliche Lösung möglich, aber sie muss jedenfalls schriftlich vereinbart werden. Wird eine einvernehmliche Lösung unterzeichnet und erfährt man erst im Nachhinein von einer Schwangerschaft, so lässt sich die einvernehmliche Lösung bis zum Beginn der Wo- chenhilfe aufschieben. Wichtig: Die Schwangerschaft ist unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Setze dich in weiterer Folge mit einem Betriebsrat in Verbindung. 23
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T ENTLASSUNGSSCHUTZ WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT Für eine schwangere Arbeitnehmerin gilt nicht nur Kündigungs-, sondern auch Entlas- sungsschutz. Das bedeutet: Vor einer Entlassung muss beim Arbeits- und Sozialgericht die Zustimmung eingeholt werden. Diese wird nur aus ganz bestimmten, im Gesetz aufgezähl- ten Gründen erteilt, wobei auch auf den außerordentlichen Gemütszustand der werden- den Mutter Rücksicht zu nehmen ist. Nur in Fällen von bestimmten gerichtlich strafbaren Handlungen wie z.B.: Diebstahl, Tätlichkeiten und Ehrverletzungen kann der Dienstgeber die Zustimmung auch im Nachhinein einholen. Entlassungsgründe wären z.B.: strafbare Handlungen mit Bereicherungsvorsatz oder min- destens 1-jährige Freiheitsstrafe (z. B. wegen Diebstahls), schuldhaft grob verletzte Pflich- ten (z. B. Fernbleiben vom Dienst ohne Entschuldigungsgrund), Verrat von Betriebsgeheim- nissen etc. Fehlgeburten und Totgeburten Eine Fehlgeburt ist immer ein tragisches und einschneidendes Erlebnis für die betroffenen Eltern. Bei Fehlgeburten gibt es einen Kündigungsschutz. Wichtig ist jedoch zwischen Fehlgeburt und Totgeburt zu unterscheiden, da bei einer Tot- geburt die vollen Mutterschutzbestimmungen zur Anwendung gelangen. FEHLGEBURTEN TOTGEBURTEN bis einschließlich 16. Schwangerschafts- Geburtsgewicht über 500 Gramm und woche oder nach der 17. Schwanger- ohne Lebenszeichen schaftswoche mit einem Gewicht unter 500 Gramm SCHUTZ BEI FEHLGEBURTEN Nach einer Fehlgeburt sieht das Mutterschutzgesetz kein Beschäftigungsverbot für betrof- fene Frauen vor. Es ist jedoch eine Krankschreibung durch die Ärztin oder durch den Arzt möglich. Frauen haben nach einer Fehlgeburt einen Kündigungs- und Entlassungsschutz von 4 Wochen – beginnend mit der Fehlgeburt. SCHUTZ UND RECHTE NACH TOTGEBURTEN Nach einer Totgeburt hat die betroffene Frau Anspruch auf Mutterschutz und Wochenhilfe. ENTBINDUNG Eine Entbindung liegt dann vor, wenn ein Kind entweder lebend geboren wird, oder wenn bei einer Totgeburt, dass Baby zumindest ein Geburtsgewicht von 500 Gramm (§8 Abs 1 Hebammengesetz) hatte. 24
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Nach einer solchen Entbindung hat eine Mutter auch Anspruch auf Wochenhilfe, weiters gilt für sie das Mutterschutzgesetz. Dies gilt sowohl für Lebend- als auch Totgeburten. WOCHENSCHUTZ = ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT Nach einer Totgeburt, fällt die Arbeitnehmerin unter die Regelungen des Mutterschutzge- setzes und hat Anspruch auf die Wochenhilfe von 8 –16 Wochen gemäß § 5 Mutterschutz- gesetz; wie lang konkret entscheidet der/das Arzt/Spital. Während dieser Zeit ist das Dienstverhältnis ruhend, d.h. es dürfen keine Arbeitsleistungen erbracht werden. Man erhält vom Arbeitgeber kein Gehalt, allerdings hat man Anspruch auf Wochengeld (siehe nächste Seite). Während der Wochenhilfe erwirbt man Urlaubstage und die Zeiten zählen auch zu allen dienstverhältnisabhängigen Ansprüchen (Jubiläumsgeld, Entgeltfortzahlung, Abfertigung, usw.) Die Geburtsurkunde bzw. Anzeige einer Totgeburt mitsamt der Bestätigung für die Wochenhilfe muss an die Personalabteilung geschickt werden. KÜNDIGUNGS- UND ENTLASSUNGSSCHUTZ Weiters besteht nach der Geburt (Totgeburt) ein 4-monatiger besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 10 MSchG). Dies bedeutet, dass während der Wochenhilfe und bis zu 4 Monate nach der Geburt keine Kündigung möglich ist. Bei einer Entlassung ist die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts notwendig. WOCHENGELD Gemäß § 162 ASVG besteht nach einer Entbindung ein Anspruch auf Wochengeld. Auch nach einer Totgeburt hat man Anspruch auf Wochengeld während man in der Wochenhilfe ist. Im Falle einer Fehlgeburt (Geburtsgewicht unter 500 g) innerhalb der (vorzeitigen) Wochenhilfe, kann das Wochengeld nur bis zum Eintritt der Fehlgeburt gewährt werden. OLG Linz 12 Rs 93/95 v. 31.10.1995. (ZAS Jud. 1/1997 ARD 4824/11/97) RECHTE VON TOTGEBORENEN KINDERN Totgeborene Kinder werden genauso behandelt wie tote Menschen. Demnach hat jedes totgeborene Kind das Recht auf einen Namen, das Recht auf die Unversehrtheit seines Körpers und das Recht auf eine Beerdigung. Bei Totgeburten (mehr als 500 Gramm zum Zeitpunkt der Geburt) besteht in Österreich Bestattungspflicht. Bei Fehlgeburten (weniger als 500 Gramm) besteht das Bestattungsrecht. 25
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Schwanger: Was passiert mit dem Urlaub? Pro Monat erwirbt man Urlaub im Ausmaß von 2,5 Tagen – je nachdem, ob du 5 oder 6 Tage in der Woche arbeitest, insgesamt also 25 oder 30 Tage pro Jahr (bzw. 30 bis 36 Tage nach 25 Dienstjahren). Auch während der Wochenhilfe, die 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und bis 8 (bis 16) Wochen nach der Geburt andauert, besteht Urlaubsanspruch. Während der Karenz wird hingegen kein neuer Urlaub erworben. Nicht konsumierter Urlaub bleibt bis zum Wiedereintritt bestehen, er verfällt nicht! Bei Be- endigung des Dienstverhältnisses während oder mit Ende der Karenz wird der noch offene Urlaub ausbezahlt. Wird der komplette Urlaubsanspruch vor der Wochenhilfe verbraucht, darf dieser nicht aliquotiert werden! Achtung: Bedenke, dass die Anzahl der Urlaubstage stehen bleibt. In der Regel wird nach der Karenz die Arbeitszeit reduziert. Die Urlaubstage richten sich immer nach dem aktuel- len Stundenausmaß der Arbeitszeit. Beispiel: DER RESTURLAUB BERECHNET SICH WIE FOLGT: Beginn Wochenhilfe: 30. Juni 2017 (8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin 25. August 2017) Voraussichtliches Ende der Wochenhilfe: 20. Oktober 2017 (im Normalfall 8 Wochen nach Geburtstermin) Alter Urlaub bis 28.2.2017 10 Tage Neuer Anspruch: 1.3.2017 bis 28.2.2018 Aliquot Urlaubsanspruch 1.3.2017 bis 20.10.2017 19 Tage + alter Urlaub bis 28.2.2017 10 Tage = Resturlaub bis Ende Wochenhilfe 29 Tage Bekommen Schwangere noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld? Bis zum Beginn der Wochenhilfe hat man Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, allerdings nur im aliquoten Ausmaß zu den gearbeiteten Monaten im Kalenderjahr. Mit Beginn der Wochenhilfe wird im selben Monat das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aliquot abgerechnet und ausbezahlt! Wird hingegen im Juni noch das Urlaubsgeld in voller Höhe ausbezahlt, so ist das zuviel be- zahlte Geld nicht zurückzubezahlen und darf auch nicht auf das noch ausstehende aliquote Weihnachtsgeld angerechnet werden. 26
D E I N B E T R I E B S R AT I N F O R M I E R T Absolutes Beschäftigungsverbot/ Wochenhilfe WOCHENHILFE: WAS IST DAS? Unter der Wochenhilfe versteht man die 8 Wochen vor und die 8 Wo chen nach dem Geburtstermin, in denen die Arbeitnehmerin nicht arbeiten darf! Das heißt: Die Schutzfrist beginnt in der Regel 8 Wochen vor dem errechneten Geburtster- min. Nach dem tatsächlichen Geburtstermin läuft sie noch weitere 8 Wochen. Verkürzt sich die 8-Wochen-Frist vor der Geburt, weil das Kind früher als errechnet zur Welt kommt, dann verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend – und zwar auf maximal bis zu 16 Wochen. Bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten beträgt die verlängerte Wochenfrist nach der Geburt allgemein 12 Wochen. VORZEITIGES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT / WOCHENHILFE Bei Risikoschwangerschaften, Mehrlingsgeburten oder Komplikationen während der Schwangerschaft kann ein Frauenarzt, Amtsarzt oder das Arbeitsinspektorat ein vorzeiti- ges Beschäftigungsverbot aussprechen. Eine Bestätigung muss an die Personalabteilung übermittelt werden. Die Arbeitnehmerin wird „freigestellt“ und erhält schon vorzeitig das Wochengeld. Auch wenn das Dienstverhältnis ruht: Urlaubstage werden während der Zeit der Wochenhilfe erworben und bleiben bis nach der Karenz bestehen. WOCHENGELD Während der Wochenhilfe bekommt die Arbeitnehmerin Wochengeld. Berechnet nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 13 Wochen vor Beginn der Wochenhilfe enthält es auch Sonderzahlungen (rund 17 Prozent) und ist damit meist etwas höher als der bisherige Nettoverdienst. Das Wochengeld muss bei der zuständigen Krankenkasse unter Vor- lage der ärztlichen Bestätigung von der Arbeitnehmerin selbst be- antragt werden. Die Arbeits- und Entgeltbestätigung wird von der Personalabteilung automatisch elektronisch an die Gebietskranken- kasse übermittelt. Bei vorzeitiger Freistellung erhält die Arbeitnehmerin ab diesem Zeitpunkt Wochengeld ausbezahlt. Geringfügig Beschäftigte erhalten nur dann Wochengeld, wenn sie sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichert haben. Außer sie sind arbeitslos gemeldet oder sie haben noch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein älteres Kind. Achtung: Wenn du 3 Monate vor der Wochenhilfe keine Bezüge hast, dann bekommst du auch kein Wochengeld. Solltest du Kinderbetreuungs- geld erhalten haben, wird dieses für die Berechnung herangezogen. 27
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