Bedarfsplanung 2018/2019 - Kleinkinder Kindergartenkinder Schulkinder - Stadt Wangen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Bedarfsplanung 2018/2019 Bedarfsplanung 2018/2019 Kleinkinder Kindergartenkinder Schulkinder Fachbereich Jugend, Schulen & Familie Andrea Feuerstein & Anna-Katharina Müller 1
Bedarfsplanung 2018/2019 Inhaltsverzeichnis 1 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ................................................................................... 4 2 GESETZLICHE GRUNDLAGEN UND REGELUNGEN .............................................. 5 2.1 BUNDESRECHT ................................................................................................................... 5 2.1.1 LEISTUNGEN FÜR BILDUNG UND TEILHABE AM SOZIALEN UND KULTURELLEN LEBEN FÜR KINDER, JUGENDLICHE UND JUNGE ERWACHSENE (BUT) ...................................... 5 2.1.2 SCHUTZAUFTRAG BEI KINDESWOHLGEFÄHRDUNG .......................................................... 5 2.1.3 KINDER UND IHRE FAMILIEN MIT FLUCHTERFAHRUNG ..................................................... 6 2.2 LANDESRECHT ................................................................................................................... 7 2.2.1 BEDARFSPLANUNG ............................................................................................................. 7 2.2.2 FÖRDERSYSTEMATIK.......................................................................................................... 7 2.2.3 ORIENTIERUNGSPLAN ......................................................................................................... 8 2.2.4 VERORDNUNG ÜBER DIE VERPFLICHTENDE FESTLEGUNG DER PERSONELLEN AUSSTATTUNG UND PERSONALFORTBILDUNG IN KINDERGÄRTEN UND TAGESEINRICHTUNGEN MIT ALTERSGEMISCHTEN GRUPPEN (KITAVO) ......................... 9 2.2.5 BETRIEBSFORMEN FÜR KINDER AB DREI JAHREN ............................................................ 9 2.2.6 BETRIEBSFORMEN FÜR KINDER UNTER DREI JAHREN ................................................... 10 2.2.7 BETRIEBSFORMEN FÜR KINDER IM SCHULKINDALTER ................................................... 11 2.2.8 MINDESTPERSONALSCHLÜSSEL ...................................................................................... 11 2.2.9 FINANZAUSGLEICHSGESETZ (FAG) LANDESRECHT ....................................................... 12 2.2.9.1 Kindergartenförderung...................................................................................................... 12 2.2.9.2 Kleinkindförderung ........................................................................................................... 12 2.2.10 PAKT FÜR FAMILIEN MIT KINDERN LANDESRECHT ......................................................... 13 2.2.11 FRÜHKINDLICHE SPRACHFÖRDERUNG - SPATZ............................................................ 14 2.2.11.1 Intensive Sprachförderung im Kindergarten (ISK) ........................................................... 14 2.2.11.2 Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) .................................................................................... 14 2.2.12 SCHULUNTERSUCHUNGSVERORDNUNG – ESU 2010 ................................................... 15 2.3 SONSTIGE REGELUNGEN UND EMPFEHLUNGEN ............................................................ 16 2.3.1 INTERKOMMUNALER KOSTENAUSGLEICH ....................................................................... 16 2.4 WANGENER BESCHLÜSSE UND REGELUNGEN ............................................................... 17 2.4.1 MINDESTGRUPPENGRÖßE ............................................................................................... 17 2.4.2 FREISTELLUNG DER KINDERGARTENLEITUNGEN............................................................ 18 2.4.3 AUFNAHME AUSWÄRTIGER KINDER ................................................................................. 18 2.4.4 HAUSWIRTSCHAFTLICHE KRÄFTE.................................................................................... 18 2.4.5 BETREUUNGSMODELLE .................................................................................................... 19 3 BEDARFSPLANUNG FÜR DIE STADT WANGEN IM ALLGÄU .............................. 20 3.2 BESTANDSAUFNAHME ..................................................................................................... 21 3.2.1 BESTANDSAUFNAHME STÄDTISCHE EINRICHTUNGEN .................................................... 22 3.2.2 BESTANDSAUFNAHME KIRCHLICHE EINRICHTUNGEN ..................................................... 23 3.2.3 BESTANDSAUFNAHME SONSTIGE EINRICHTUNGEN ........................................................ 24 3.2.4 BESTANDSAUFNAHME KINDERGARTEN ........................................................................... 25 3.2.4.1 Kinder mit Behinderung ................................................................................................... 26 3.2.4.2 Kinder mit Migrationshintergrund .................................................................................... 26 3.2.4.3 Verhaltensauffällige Kinder .............................................................................................. 26 3.2.4.4 Mittagessen im Kindergarten ............................................................................................ 26 3.2.4.5 Erstklässler ........................................................................................................................ 26 2
Bedarfsplanung 2018/2019 3.2.4.6 Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen.................................................................. 27 3.2.4.7 Kindertageseinrichtungen in Wangen ............................................................................... 29 3.2.5 BUNDESPROGRAMM “KITA-EINSTIEG: BRÜCKEN BAUEN IN FRÜHE BILDUNG“ .............. 41 3.2.6 BESTANDSAUFNAHME KLEINKINDBETREUUNG ............................................................... 42 3.2.7 BESTANDSAUFNAHME SCHULKINDBETREUUNG ............................................................. 43 3.2.8 BESTANDSAUFNAHME TAGESPFLEGE ............................................................................. 43 3.3 BEDARFSERMITTLUNG .................................................................................................... 44 3.3.1 ENTWICKLUNG DER EINWOHNERZAHLEN IN W ANGEN ................................................... 44 3.3.2 WANDERUNGSBEWEGUNGEN .......................................................................................... 46 3.3.3 ALTERSSTRUKTUR ........................................................................................................... 46 3.3.4 JUGEND- UND ALTENQUOTIENT....................................................................................... 48 3.3.5 BEDARFSERMITTLUNG IM KINDERGARTENBEREICH ....................................................... 49 3.3.5.1 Bedarfsermittlung Gesamtstadt Wangen .......................................................................... 50 3.3.5.2 Bedarfsermittlung Stadtteile 1-9 – Innenstadt .................................................................. 51 3.3.5.3 Bedarfsermittlung Stadtteil 10 – Niederwangen ............................................................... 52 3.3.5.4 Bedarfsermittlung Stadtteil 11 - Neuravensburg .............................................................. 53 3.3.5.5 Bedarfsermittlung Stadtteil 12.1 - Primisweiler ............................................................... 54 3.3.5.6 Bedarfsermittlung Stadtteil 12.2 - Haslach ....................................................................... 55 3.3.5.7 Bedarfsermittlung Stadtteil 12 - Schomburg .................................................................... 56 3.3.5.8 Bedarfsermittlung Stadtteil 13/ 14 – Leupolz/ Karsee ...................................................... 57 3.3.5.9 Bedarfsermittlung Stadtteil 15 – Deuchelried ................................................................... 58 3.3.6 BEDARFSERMITTLUNG KLEINKINDBEREICH ..................................................................... 59 3.4 PLANUNG NOTWENDIGER VERÄNDERUNGEN 2018/2019 .............................................. 59 3.4.1 GESAMTANALYSE KINDERGARTENBEREICH ................................................................... 59 3.4.1.1 Veränderungen zum Kindergartenjahr 2018/2019 ............................................................ 60 3.4.1.2 Planung der notwendigen Veränderungen zum Kindergarten- und Schuljahr 2018/19.... 60 3.4.1.3 Platzkapazität im Kindergartenjahr 2018/2019................................................................. 63 3.4.2 GESAMTANALYSE KLEINKINDBETREUUNG ...................................................................... 64 3.4.2.1 Planung der notwendigen Veränderungen zum Kindergartenjahr 2018/2019 .................. 65 3.4.2.2 Platzkapazität im Kindergartenjahr 2018/2019................................................................. 65 3.4.2.3 Platzkapazität im neuen Kindergartenjahr 2018/2019 ...................................................... 67 3.4.2.4 Platzkapazität städtische Einrichtungen ............................................................................ 68 3.4.2.5 Platzkapazität kirchliche Einrichtungen............................................................................ 69 3.4.2.6 Platzkapazität sonstige Einrichtungen .............................................................................. 70 3.4.3 GESAMTANALYSE SCHULKINDBETREUUNG .................................................................... 71 3.4.3.1 Planung der notwendigen Veränderungen zum Schuljahr 2017/2018 .............................. 71 3.4.3.2 Platzkapazität im Schuljahr 2017/2018............................................................................. 71 4 FERIENBETREUUNG .............................................................................................. 73 4.1 KINDERGARTENKINDER .................................................................................................. 73 4.2 SCHULKINDER .................................................................................................................. 73 5 FAZIT ........................................................................................................................ 74 6 AUF EINEN BLICK ................................................................................................... 75 3
Bedarfsplanung 2018/2019 1 Abkürzungsverzeichnis SGB VIII Sozialgesetzbuch Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe Kita Kindertageseinrichtung (Einrichtungen U3 und Ü3) U3 Kinder im Alter von unter 3 Jahren Ü3 Kinder im Alter von über 3 Jahren RG Regelgruppe Betreuungszeit von durchschnittlich 6 Stunden am Tag mit Unterbrechung am Mit- tag VÖ Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten durchgängige Betreuungszeit von mindes- tens 6 Stunden bis höchstens 7 Stunden am Tag GT Gruppe mit Ganztagesbetreuung Betreuungszeit von über 7 Stunden am Tag durchgehend AM Altersgemischte Gruppe Gruppen mit Kindern im Alter von 2 bis 6 Jahren (die Anzahl der Kinder ab 3 Jahren überwiegt) oder Gruppen mit Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren (die Anzahl der Kinder unter 3 Jah- ren ist auf maximal 5 Kinder begrenzt) Altersgemischte Gruppen können mit unter- schiedlichen Öffnungszeiten geführt werden Krippen Gruppe mit Kindern unter 3 Jahren Betr. SG betreute Spielgruppe Betreuung für Kinder unter 3 Jahren mit ei- ner Betreuungszeit zwischen 10 und 15 Std. wöchentlich FAG Finanzausgleich (Landesförderung) IN Integrative Gruppe Gruppen, in denen Kinder betreut werden, die aufgrund von einer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen KG Kleingruppe Gruppen mit einer geringeren Belegungs- möglichkeit (Belegung bis zur Hälfte der Höchstgruppenstärke) 4
Bedarfsplanung 2018/2019 2 Gesetzliche Grundlagen und Regelungen Die gesetzlichen Grundlagen der Kindertagesbetreuung lassen sich in folgender Ge- setzespyramide darstellen. KiTaG Sozial- gesetzbuch VIII Grundgesetz 2.1 Bundesrecht 2.1.1 Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (BUT) Mehr Chancengleichheit für Kinder und Jugendliche soll das beschlossene Bildungs- paket leisten. In keinem anderen Land hängt der Bildungserfolg der Kinder so stark von der Herkunft ab wie in Deutschland. Daher sollen Kinder und Jugendliche vom Bil- dungs- und Teilhabepaket profitieren, deren Eltern Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Das Hauptaugenmerk liegt auf der gezielten Förderung von sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen. Eine stärkere soziale Integration und eine Erhöhung der Lebens- und Bildungschancen soll mit dem Bildungs- und Teilhabepaket erreicht werden. Das Bildungs- und Teilhabepa- ket umfasst unter anderem einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen, sofern Kita, Schule oder Hort ein entsprechendes Angebot bereithält. Der verbleibende Ei- genanteil der Eltern liegt bei einem Euro pro Tag. 2.1.2 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefähr- dung wurde durch das Kinder- und Jugendhilfe Weiterentwicklungsgesetz (KICK) zum 1.Januar 2005 durch Hinzufügen des § 8a SGB VIII konkretisiert. Mit dieser Gesetzes- änderung werden die Kindertagesbetreuungseinrichtungen bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung im Zusammenwirken mehrerer Fach- kräfte zu einer konkreten Einschätzung des Gefährdungsrisikos und zur Auswahl der notwendigen Maßnahmen verpflichtet. Durch die mit dem Landkreis 2008 geschlosse- ne Vereinbarung zum Schutzauftrag wurden konkrete Schritte zum Vorgehen bei ge- wichtigen Anhaltspunkten vereinbart. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlge- fährdung beispielsweise in Form von Vernachlässigung, Missbrauch, verbaler oder nonverbaler Gewalt kommen häufig im Erscheinungsbild und Verhalten des Kindes zu Tage und werden vielfach durch MitarbeiterInnen in Kindertageseinrichtungen erkannt. Liegt ein konkreter Verdacht vor, so ist das Jugendamt einzuschalten. Die persönliche Eignung aller MitarbeiterInnen in Kindertageseinrichtungen muss durch die Vorlage eines Führungszeugnisses vom Träger sichergestellt werden (§ 72a SGB VIII). 5
Bedarfsplanung 2018/2019 2.1.3 Kinder und ihre Familien mit Fluchterfahrung Der Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz ergibt sich aus § 24 SGB VIII und gilt mit Vollendung des ersten Lebensjahres. Im Gesetz wird nicht zwischen Kindern mit und Kindern ohne Fluchterfahrung unterschieden. Alle Kinder habe somit das Recht auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kin- dertagespflege (vgl. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Bei der Entscheidung über die Aufnahme von Kindern sind alle grundsätzlich gleichbe- rechtigt zu behandeln. Berücksichtigt werden sollte der Aspekt der Mobilität der Fami- lien und ob Unterstützung beim Erreichen der Einrichtung benötigt wird. Der Aufent- haltsstatus kann Rückschlüsse auf die Verweildauer der Familien in Deutschland und der Kinder in den Einrichtungen geben. Ein Anspruch auf medizinische Versorgung ist gegeben (§§ 4,6 Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG), sodass bei Erkrankungen der Kinder oder Unfällen in der KiTa wie gewohnt verfahren werden kann. Auch der Über- gang aus der Kindertageseinrichtung in die Schule findet wie üblich in Abstimmung mit den Kooperationslehrer/-innen statt. Im Kindergartenjahr 2015/16 besuchten 14 Kinder mit Fluchterfahrung eine Kindertageseinrichtung in Wangen, im Kindergartenjahr 2016/17 sind es 27 Kinder und im Kindergartenjahr17/18 24 Kinder. Die Integration der Kindergartenkinder in den verschiedenen Einrichtungen gelingt sehr gut. Einrichtung Anzahl der Kinder Anzahl der Kinder 2016/17 2017/18 Arche Noah 2 1 Bucheckerle 1 1 Christophorus 2 0 Ebnet 2 6 Gottesacker 2 2 Haid 3 1 Maria Regina, 7 4 Deuchelried Bienenstock, 1 1 Neuravensburg St. Franziskus, 1 0 Niederwangen St. Michael 1 0 St. Monika 3 5 St. Raphael, 0 1 Primisweiler St. Verena 1 1 St. Antonius 1 1 Gesamt: 27 24 6
Bedarfsplanung 2018/2019 2.2 Landesrecht 2.2.1 Bedarfsplanung Nach § 3 (1) KiTaG haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom voll- endeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen oder ergänzende Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. Die Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an ihrer Bedarfsplanung zu beteiligen. Die Bedarfsplanung selbst bildet nach § 8 KiTaG die Grundlage für die Förderung von Einrichtungen der freien Träger. 2.2.2 Fördersystematik Freie Träger, die in die gemeindliche Bedarfsplanung mit aufgenommen sind, haben durch die Gesetzesänderungen einen Förderanspruch gegenüber der Standortge- meinde. Dabei wird nicht nach örtlichen und überörtlichen Einrichtungen unterschie- den. Aufnahme in die gemeindliche Bedarfsplanung Ja Nein Kinderkrippe Kindergarten Kinderkrippe Kindergarten U3 Ü3 U3 Ü3 68 % der Betriebsausgaben 63 % der Betriebsausgaben Zuweisung FAG Zuweisung FAG Eine über die gesetzliche Mindestförderung (§ 8 (2-4) KiTaG) hinausgehende Bezu- schussung kann vertraglich zwischen der Kommune und dem Einrichtungsträger gere- gelt werden. 7
Bedarfsplanung 2018/2019 2.2.3 Orientierungsplan Mit dem Orientierungsplan (§ 9 (2) KiTaG) für Bildung und Erziehung für Kindergärten konkretisiert Baden-Württemberg den Bildungsauftrag des Kindergartens und stärkt damit die frühkindliche Bildung und Erziehung in Familie und Kindertageseinrichtun- gen. Wesentlicher Inhalt des Orientierungsplanes bildet die Erziehungs- und Bildungs- matrix mit seinen 6 Bildungs- und Entwicklungsfeldern: Der Orientierungsplan wurde Mitte 2009 zu folgenden Themenbereichen fortgeschrie- ben und ergänzt: - Bildung von Kindern unter drei Jahren - Lebenslagen von Kindern heute - Stärkere Berücksichtigung von Kindern mit Behinderung - Qualitätsmanagement, systematische Beobachtung - Konkretisierung der „Verbindlichkeit“ Gem. §9 (3) KiTaG wird der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Amtsblatt des Kultusministeriums bekannt gegeben. Daraus lässt sich schließen, dass die Um- setzung der Inhalte des Orientierungsplanes nicht rechtsverbindlich ist. Es liegt in der Verantwortung der Träger/Einrichtungen, wie die Ziele des Orientierungsplanes er- reicht werden. 8
Bedarfsplanung 2018/2019 2.2.4 Verordnung über die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung und Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrich- tungen mit altersgemischten Gruppen (KiTaVO) Die Rechtsverordnung über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (KiTaVO) ist am 10.12.2010 in Kraft getreten. Die entsprechende Ermächtigungsgrundlage wurde mit Änderung des KiTaG in § 2a Abs. 4 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) ge- schaffen. Zur teilweisen Umsetzung des Orientierungsplans enthält die KiTaVO die schrittweise Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels von 01.09.2010 bis 01.09.2012 in drei Stufen. Die Personalerhöhung ist zu 100% von den Kommunen zu tragen. Sie erhalten jedoch über den Finanzausgleich rd. 2/3 vom Land. Das Finanzausgleichsge- setz wurde hierzu geändert. Der Gemeindetag und der Städtetag Baden-Württemberg sowie die Evangelischen und Katholischen Kirchen in Baden-Württemberg haben sich auf gemeinsame Hinweise für die örtlichen Verhandlungen zwischen Kommunen und kirchlichen Kindergartenträger verständigt. Ziel dieser Hinweise ist die einvernehmliche und partnerschaftliche Umsetzung der neuen Mindestpersonalschlüssel vor Ort. Es wird klargestellt, dass die kirchenrechtlichen Regelungen die Vorschriften der KiTaVO nicht überlagern. Andererseits stellt die KiTaVO solche trägerspezifische Regelungen, die bereits in der Vergangenheit den Vertragsbeziehungen zwischen bürgerlicher Ge- meinde und kirchlichen Trägern zugrunde lagen, nicht in Frage. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg-KVJS empfiehlt zur Berechnung der Mindestpersonalschlüssel bestimmte Standards. Wird aufgrund örtlicher Gegebenhei- ten davon abgewichen, ist der Mindestpersonalschlüssel entsprechend anzupassen. Bestehende Betriebserlaubnisse, die vor dem in Kraft treten der KiTaVO erteilt wurden, bleiben zunächst gültig. Betriebserlaubnisse für neue Einrichtungen und für Einrichtun- gen, bei denen sich die Angebotsform oder Gruppenzahl verändert, werden vom KVJS nur noch auf Grundlage der KiTaVO erteilt. 2.2.5 Betriebsformen für Kinder ab drei Jahren Kürzel Gruppenart nach KiTaVO Höchstgruppenstärke Finanzierung Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt FAG (Vor- oder Nachmittagsbetreuung mind. 3 Std. 25 bis 28 Kinder Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt RG FAG (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Unterbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt FAG (durchgängige Öffnungszeit von mind. 6 Std.) 22 bis 25 Kinder VÖ/RG Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit und/oder RG/HT FAG für 3-Jährige bis Schuleintritt 22 bis 25 Kinder Ganztagsgruppe GT für 3-Jährige bis Schuleitnritt FAG (mehr als 7 Std. durchgängige Öffnungszeit) 20 Kinder 22 bis 25 Kinder GT/VÖ Ganztagsgruppe zeitgemischt mit VÖ und/oder RG/HT bei mehr als 10 FAG für 3-Jährige bis Schuleintritt Kindern in GT: 20 Altersgemischte Gruppe 25 bei HT/RG o. für 3-Jährige bis unter 14 Jahre HT/RG/VÖ (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) 20 bei GT AM FAG 25 bei HT/RG/VÖ/GT bei mehr als 10 Kindern in GT: 20 Altersgemischte Gruppe Absenkung der für 2-Jährige bis unter 14 Jahre Gruppenstärke um (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) einen Platz je aufgenommenen 2- jährigen Kind, ausgehend von: AM 25 bei HT/RG FAG 22 bei VÖ o. HT/RG/VÖ 20 bei GT 22 bei HT/RG/VÖ/GT bei mehr als 10 Kindern in GT: 20 Altergemischte Gruppe 15 Kinder, davon max. AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre 5 Kinder FAG (bei allen Gruppenarten) unter 3 Jahren 9
Bedarfsplanung 2018/2019 2.2.6 Betriebsformen für Kinder unter drei Jahren Kürzel Gruppenart nach KiTaVO Höchstgruppenstärke Finanzierung Altersgemischte Gruppe Absenkung der für 2-Jährige bis unter 14 Jahre Gruppenstärke um (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) einen Platz je aufgenommenen 2- jährigen Kind, ausgehend von: AM 25 bei HT/RG FAG 22 bei VÖ o. HT/RG/VÖ 20 bei GT 22 bei HT/RG/VÖ/GT bei mehr als 10 Kindern in GT: 20 Altergemischte Gruppe 15 Kinder, davon max. AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre 5 Kinder FAG (bei allen Gruppenarten) unter 3 Jahren Bei allen altersgemischten Angebotsformen muss die Zahl der Kinder im Kindergarten- alter überwiegen. Bei der Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in altersgemischten Gruppen reduziert sich die Gruppenstärke je Kind um einen Platz. Die Empfehlungen liegen bei 14 Kindern über drei Jahren und vier Kindern unter drei Jahren. Im Bereich der unter Dreijährigen sind angemessene Essensversorgung sowie Wickel- und ungestörte Schlafmöglichkeiten erforderlich. Jede Gruppe kann als integrative Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 4 KiTaG geführt wer- den, sofern mindestens ein Kind im Sinne des §2 SGB IX aufgenommen wird. Die in- tensivere Zuwendung für diese Kinder erfordert einen entsprechend gesteigerten Per- sonal- und Sachaufwand. Der zusätzliche Aufwand kann über die Leistungen der Ein- gliederungshilfe (§ 54 SGB IX bei körperlich und geistig behinderten Kindern; § 35 SGB IX bei seelisch behinderten Kindern) erbracht werden. Besonderheit Waldkindergarten Der Waldkindergarten ist ein Kindergarten nach §1 Abs. 2 oder eine Tageseinrichtung mit altersgemischter Gruppe nach §1 Abs. 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG). Er wird in der Regel als Halbtagsgruppe oder als Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit betrieben. Für den Waldkindergarten besteht die Besonderheit, dass bei der Angebots- form als Kindergarten die Höchstanzahl von 20 Kindern und zwei Fachkräften während der gesamten Öffnungszeit gelten. Werden in der altersgemischten Form zweijährige Kinder mit betreut, ist eine zusätzlich geeignete Kraft vorzusehen und die Gruppen- stärke auf 15 Kinder zu begrenzen. Folgende Betriebsformen sind nicht im KiTaG verankert und bedürfen teilweise keiner Betriebserlaubnis. Die Zuschüsse für die Betriebsformen außerhalb des KiTaG werden auf Antrag direkt durch das Land gewährt. 10
Bedarfsplanung 2018/2019 2.2.7 Betriebsformen für Kinder im Schulkindalter Auch die Betriebsformen für Schulkinder sind im KiTaG nicht verankert. Die Formen der Horte bedürfen jedoch einer Betriebserlaubnis: Kürzel Gruppenart außerhalb der KiTaVO Höchstgruppenstärke Finanzierung Hort Schuleintritt bis unter 14 Jahre 20 Kinder Zuschuss Land: Hort an der Schule HORT 12.373,- EUR je Schuleintritt bis unter 14 Jahre 20 Kinder Gruppe/Schuljahr 25 Kinder Verlässliche Grundschule ab 15 Kinder: 2. Kraft Zuschuss Land: ab Schuleintritt 458,- EUR je Verl. GS unmittelbar vor/nach dem Vormittagsunterricht bis 6 Std. Gruppe je täglich betreuter (einschließlich Unterricht und Pausen) Wochenstd. Flexible Nachmittagsbetreuung ab 15 Kinder: 2. Kraft Zuschuss Land: ab Schuleintritt 275,- EUR je Flex. NM Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit Gruppe je betreuter Wochenstd. 2.2.8 Mindestpersonalschlüssel Zur Erreichung der im Orientierungsplan genannten Ziele ist eine Erhöhung des Min- destpersonalschlüssels zielführend. Darüber besteht zwischen dem Land Baden- Württemberg und den kommunalen Landesverbänden Einigkeit. Im Rahmen der KiTaVO (basierend auf § 2a KiTaG) wurde daher festgeschrieben, dass der Mindest- personalschlüssel – bezogen auf die einzelnen Betriebsformen und Gruppen – ab dem 1. September 2010 stufenweise angehoben werden soll. Dabei steht es entsprechend der Prinzipien von Pluralität, Trägerautonomie und Konzeptvielfalt in der Verantwortung der Träger und Einrichtungen, wie die im Orientierungsplan genannten Ziele im päda- gogischen Alltag erreicht werden. Dies wiederum bedeutet, dass der Orientierungsplan nicht rechtsverbindlich bleibt. Seit dem 1. September 2012 ist die Endstufe des Mindestpersonalschlüssels erreicht und liegt bei einer Schließzeit von 26 Tagen/ Jahr bei folgender Größenordnung: Ab 01.09.2012 gültige Mindestpersonalschlüssel pro Stunde/Tag Halbtagsgruppe (HT) Kindergarten ohne Altersmischung 0,325 Stellen/Std. Regelgruppe (RG) Kindergarten ohne Altersmischung 0,300 Stellen/Std. HT mit Altersmischung Kinder unter 3 Jahren (U 3) pro Randzeit: 0,200 Stellen/Std. pro Stunde Hauptbetreuungszeit: 0,400 Stellen/Std. RG mit Altersmischung U 3 pro Stunde Randzeit: 0,182 Stellen/Std. pro Stunde Hauptbetreuungszeit: 0,364 Stellen/Std. Gruppe VÖ nur mit Altersmischung pro Stunde Randzeit: 0,182 Stellen/Std. pro Stunde Hauptbetreuungszeit: 0,364 Stellen/Std. Gruppe GT einschl. alle Formen der Altersmischung pro Stunde Randzeit: 0,177 Stellen/Std pro Stunde Hauptbetreuungszeit: 0,354 Stellen/Std. 11
Bedarfsplanung 2018/2019 2.2.9 Finanzausgleichsgesetz (FAG) Landesrecht Die Novellierung des FAG wurde am 18. Februar 2009 im Landtag beschlossen und trat rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Ziel der Gesetzesänderung war die Regelung der Betriebskostenförderung für die Kleinkindbetreuung und eine Änderung des Verteilungsschlüssels für die Kindergarten- förderung. Die Bundes- und Landeszuweisungen zu den Betriebskosten werden den Standortkommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach der Zahl der am 1. März des Vorjahres tatsächlich in Tageseinrichtungen betreuten und im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik gemeldeten Kinder zugewiesen. Hierbei wird die Anzahl der Kinder je „gebuchter“ durchschnittlicher täglicher Betreu- ungszeit gewichtet. Im Kleinkindbereich wurde der Grundsatz „Das Geld folgt den Kin- dern“ mit Inkrafttreten des Gesetzes in vollem Umfang umgesetzt. Im Kindergartenbe- reich erfolgte eine stufenweise Anpassung. Seit dem Jahr 2013 wird auch im Kinder- gartenbereich der Grundsatz „Das Geld folgt den Kindern“ zu 100% umgesetzt. Nach derselben Systematik erfolgt die Zuweisung für die in Tagespflege betreuten Kinder an die Stadt- und Landkreise. 2.2.9.1 Kindergartenförderung Zum 1. Januar 2015 wurden die Betreuungsumfänge und deren Faktorisierung neu definiert: Betreuungsumfang Faktor bis zu 29 Stunden pro Woche 0,4 mehr als 29 Stunden bis 34 Stunden pro Woche 0,6 mehr als 34 Stunden bis 39 Stunden pro Woche 0,8 mehr als 39 Stunden bis 44 Stunden pro Woche 0,9 mehr als 44 Stunden 1,0 Im Jahr 2015 betrug die Zuweisung je gewichtetem Kind, welches im Rahmen der Kin- der- und Jugendhilfestatistik am 1. März 2014 gemeldet wurde, ca. 2.473.-€. Für das Jahr 2016 lag die Zuweisung je gewichtetem Kind bei. 2.442.- €. 2.2.9.2 Kleinkindförderung Auch im Kleinkindbereich wurden zum 1. Januar 2015 die Betreuungsumfänge und deren Faktorisierung neu definiert: Betreuungsumfang Faktor bis zu 15 Stunden pro Woche 0,3 mehr als 15 Stunden bis 29 Stunden pro Woche 0,5 mehr als 29 Stunden bis 34 Stunden pro Woche 0,7 mehr als 34 Stunden bis 39 Stunden pro Woche 0,8 mehr als 39 Stunden bis 44 Stunden pro Woche 0,9 mehr als 44 Stunden 1,0 Im Jahr 2015 betrug die FAG Zuweisung 12.333.-€ je gewichte- Bundes- und Landesmittel tem Kind, welches im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik für die am 1. März des Vorjahres am 1. März des Vorjahres gemeldet wurde. Für das Jahr 2016 lag tats. betreuten Kinder die Zuweisung je gewichtetem Kind bei 12.843,- €. in Tagespflege in Tageseinrichtungen Landkreis Kommune 12
Bedarfsplanung 2018/2019 Die Entwicklung der FAG Zuweisung lässt sich wie folgt darstellen: 2.2.10 Pakt für Familien mit Kindern Landesrecht Am 1. Dezember 2011 haben sich das Land und die Kommunen auf folgenden „Pakt für Familien mit Kindern“ geeinigt, in welchem insbesondere die Punkte 1 und 3 den Bereich der Kindertagesbetreuung betreffen: 1) Im Mittelpunkt des Pakts steht die Verbesserung der Kleinkindbetreuung, wonach sich Land und Kommunen unter Anerkennung der Konnexität darauf einigen, dass das Land die Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung künftig in wesentlich größerem Umfang fördert. 2012 444 Mio. € (statt 129 Mio. €) 2013 477 Mio. € (statt 152 Mio. €) ab 2014 68 % der Betriebsausgaben unter Berücksichtigung der Bundesmittel. Die weiteren Betriebsausgaben für die Kleinkindbetreuung sind von Kommunen, Trägern und Eltern zu tragen. 2) Das Land beteiligt sich ab dem Jahr 2012 zu einem Drittel an den Kosten der Schulsozialarbeit bis zu einem Betrag von 15. Mio. € jährlich. 3) Das Land stellt ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 auf der Grundlage von Förder- richtlinien des Kultusministeriums zusätzlich Mittel für Sprachfördermaßnahmen im Bereich der 3-6 jähriger Kinder zur Verfügung. Im Haushalt 2012 belaufen sich diese Mittel auf 11 Mio. €. Zu 1) Nach jahrelanger Vorfinanzierung kam das Land damit dem Grundsatz der Kon- nexität nach und passte die Förderung der FAG Mittel im Kleinkindbereich an. Zu 3) In der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zuwendungen zur Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf (SPATZ- Richtlinie) wurden alle bisherigen Sprachförderkonzepte wie HSL (Hausaufgaben-, Sprach- und Lernhilfe) ISK (Intensive Sprachförderung im Kindergarten) und SBS (Sin- gen-Bewegen-Sprechen) in einer gemeinsamen Sprachförderkonzeption zusammen- gefasst. Die Förderhöhe umfasst je Fördergruppe zwischen 2.000.-€ und 2.750.-€ pro Kindergartenjahr. 13
Bedarfsplanung 2018/2019 2.2.11 Frühkindliche Sprachförderung - SPATZ (Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf). Für die Sprachförderung ab dem ersten Kindergartenjahr können die Träger seit 2012/13 unter dem Dach von SPATZ zwei Förderwege wählen: die intensive Sprachförderung (ISK) oder Singen-Bewegen-Sprechen (S-B-S). 2.2.11.1 Intensive Sprachförderung im Kindergarten (ISK) Das Land hat seit September 2010 die Finanzierung der vorschulischen Sprachförde- rung für Kindergartenkinder, die bei der Einschulungsuntersuchung noch Sprachprob- leme aufweisen, übernommen. Bis dahin wurde die Sprachförderung im Kindergarten von der Baden-Württemberg Stiftung mit dem Programm "Sag mal was" unterstützt. Die Förderrichtlinien (Grundlagen, Ziele, Voraussetzungen und Zuwendungsbestim- mungen) sind in der "Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zuwendungen zu intensiver Sprachförderung im Kindergarten (ISK-Richtlinie)" vom 12. Mai 2010 ver- öffentlicht. Damit sind im Vergleich zum bisherigen Programm "Sag mal was" nun mo- difizierte Förderrichtlinien in Kraft getreten. Es wird daher in Zukunft kleinere Förder- gruppen, ab zwei und bis maximal zehn Kindern, geben können. Darüber hinaus er- möglichen die neuen Förderrichtlinien ein schlankeres Antragverfahren sowie die Auf- nahme von Kindern mit Förderbedarf, die noch keine Einschulungsuntersuchung durchlaufen haben. Die finanzielle Förderung pro Gruppe wurde auf 2.200 Euro pau- schaliert, unabhängig von der Gruppengröße. Am Projekt ISK nimmt im Kindergarten- jahr 2017/18 der Kindergarten Ebnet teil 2.2.11.2 Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) „Singen – Bewegen – Sprechen“ zeichnet sich dadurch aus, dass es ein umfassendes pädagogisch-didaktisches Programm zur Umsetzung des Orientierungsplans in vor- schulischen Einrichtungen ist. SBS erfasst durch seine ganzheitliche Vorgehensweise alle grundlegenden Vorgaben und Ziele der Bildungsarbeit im Kindergarten und alle Bildungs- und Entwicklungsfelder des Orientierungsplanes. Dieses Programm bringt durch die Hinzuziehung musikpäda- gogischen Fachpersonals von außen die nötige fachliche Qualität als wesentliche Vo- raussetzung für eine erfolgreiche Anwendung. Die Kostenfreiheit des Programmes und die breite Streuung garantieren die Erreich- barkeit aller sozialer Gruppen. „Singen – Bewegen – Sprechen“ bietet flächendeckende Ausdehnung und kostenlose Einbeziehung aller förderbedürftigen Kinder durch Übernahme der Kosten für das mu- sikpädagogische Fachpersonal durch das Land. Die finanzielle Förderung pro Gruppe ist auf 2.200 Euro pauschaliert. Am Projekt SBS nimmt im Kindergartenjahr 2017/2018 der Kindergarten Ebnet, Kin- dergarten Neuravensburg und der Kindergarten Leupolz teil. 14
Bedarfsplanung 2018/2019 2.2.12 Schuluntersuchungsverordnung – ESU 2010 Gem. § 74 (1) Schulgesetz (SchulG) ist der geistige und körperliche Entwicklungsstand des Kindes für die Aufnahme in die Schule mit ausschlaggebend und entscheidet mit über den Beginn der Schulpflicht oder eine Rückstellung. Die Schuluntersuchungsver- ordnung (§ 2 (1) Nr. 2 i.V. mit § 8 (1) Gesundheitsdienstgesetz bestimmt Näheres. Die schulärztlichen Untersuchungen dienen dem Zweck, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Ein- schränkungen bei den zur Schule angemeldeten Kindern festzustellen. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 18.12.2011, regelt nähere Bestimmungen zur Zuständigkeit, Häufigkeit und Durchführung der ESU. Die Zuständigkeit liegt bei der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Kind wohnt. Für die Durchführung der ESU sind zwei Schritte vorgesehen. Dabei wird das Ziel ver- folgt, mehr Zeit für evtl. erforderliche Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsför- derung zu gewinnen. Schritt 1: Im vorletzten Kindergartenjahr (Alter 4-5 Jahre) Basisuntersuchung bei allen Kindern Schulärztliche Untersuchung bei Bedarf Schritt 2: Im letzten Kindergartenjahr (5-6 Jahre) Evaluation Schritt 1 bei allen Kindern Schulärztliche Untersuchung bei Bedarf Bestandteile der Basisuntersuchungen, die von einer schulmedizinischen Assistentin durchgeführt wird, sind unter anderem: Sichtung der Unterlagen wie U-Heft, Impfbuch, Eltern- und Erzieherinnenfrage- bogen Seh- und Hörtest Sprachtest Test der Motorik und Mengenerfassung Größe und Gewicht 15
Bedarfsplanung 2018/2019 2.3 Sonstige Regelungen und Empfehlungen 2.3.1 Interkommunaler Kostenausgleich Die Standortgemeinde hat für auswärtige Kinder bis zum Schuleintritt in Einrichtungen, die in die örtliche Bedarfsplanung mit aufgenommen sind, Anspruch auf Kostenaus- gleich gegenüber der Wohnsitzgemeinde der betreuten Kinder. Die Wohnsitzgemeinde und die Standortgemeinde können von der Spitzabrechnung („aufwandsbezogene Betriebskostenabrechnung“) absehen. In diesem Fall wird vom Gemeindetag empfohlen, sich an die vom Gemeinde- und Städtetag vorgeschlagenen Ausgleichsbeträge anzulehnen, so auch der Gemeinderatsbeschluss der Stadt Wan- gen im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung 2009/2010. Zwischen den Städten und Gemeinden des Landkreises Ravensburg wurde im Herbst 2009 ein öffentlich- rechtlicher Vertrag zum interkommunalen Kostenausgleich für die Betreuung auswärti- ger Kinder abgeschlossen. Dieser trat rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft und legt die vom Gemeinde- und Städtetag empfohlenen Ausgleichsbeträge zu Grunde. Die Pauschalbeträge wurden vom Gemeinde- und Städtetag für das Jahr 2017 wie folgt festgelegt: Betriebsform Kosten/ Ü3 FAG Pauschaler Platz 63% Zuweisung Ausgleichs- gerundet gerundet betrag Halbtagskindergarten Ü3 2.992.-€ 1.885.-€ 952.-€ 933.-.-€ Regelkindergarten Ü3 4.536.-€ 2.858.-€ 1.428.-€ 1.430.-€ VÖ Kindergarten Ü3 5.832.-€ 3.674.-€ 1.428.-€ 2.246.-€ Regelkindergarten Ü3 5.400.-€ 3.402.-€ 1.904.-€ 1.498.-€ (Betreuung von über 34 Std./Woche) Ganztags-Kindergarten Ü3 7171.-€ 4.518.-€ 1.904.-€ 2.614.-€ (Betreuung von über 34 bis zu 39 Std./Woche) Ganztags-Kindergarten Ü3 8.068.-€ 5.083.-€ 2.142.-€ 2.941.-€ (Betreuung von über 39 bis zu 44 Std./Woche) Ganztags-Kindergarten Ü3 8.964.-€ 5.647.-€ 2.380.-€ 3.267.-€ (Betreuung von über 44 Std./Woche) U3 75% gerundet Betreute Spielgruppe U3 5.832.-€ 4.374.-€ 4.148.-€ 226.-€ Halbtags-Krippe/AM U3 9.720.-€ 7.290.-€ 6.913.-€ 377.-€ VÖ Krippe/AM U3 13.608.-€ 10.206.-€ 9.678.-€ 528.-€ Ganztags-Krippe/AM U3 15.552.-€ 11.664.-€ 11.060.-€ 604.-€ (Betreuung von über 34 bis zu 39 Std./Woche) Ganztags-Krippe/AM U3 17.496.-€ 13.122.-€ 12443.-€ 679.-€ (Betreuung von über 39 bis zu 44 Std./Woche) Ganztags-Krippe/AM U3 19.440.-€ 14.580.-€ 13.825.-€ 755.-€ (Betreuung von über 44 Std./Woche) 16
Bedarfsplanung 2018/2019 2.4 Wangener Beschlüsse und Regelungen 2.4.1 Mindestgruppengröße Nach der Rahmenvereinbarung sollen für jede Betreuungsform nach § 1 KiTaG als Grundlage der Planung Mindestgruppengrößen vereinbart werden. Stichtag: 31.Dezember Vorgaben für Kiga-Gruppen Regelgruppen* Ganztages- und Waldgruppen* unter 14 Ki Kleingruppe – Klärungsbe- unter 10 Ki Kleingruppe – Klärungs- darf bedarf bis 25/28 Ki 1 Gruppe bis 20 Ki 1 Gruppe bis 42 Ki 1 Gr. + 1 Kleingruppe bis 30 Ki 1 Gr. + 1 Kleingruppe bis 50/56 Ki 2 Gruppen bis 40 Ki 2 Gruppen bis 70 Ki 2 Gr. + 1 Kleingruppe bis 50 Ki 2 Gr. + 1 Kleingruppe bis 75/84 Ki 3 Gruppen bis 60 Ki 3 Gruppen bis 70 Ki 3 Gr. + 1 Kleingruppe bis 80 Ki 4 Gruppen bis 90 Ki 4 Gr. + 1 Kleingruppe bis 100 Ki 5 Gruppen Gruppen mit verl. Öffnungszeiten* Mischgruppen und altersgemischte unter 12 Ki Kleingruppe – Klärungsbe- Gruppen* darf unter 12 Ki Kleingruppe – Klärungs- bis 22/25 Ki 1 Gruppe bedarf bis 37 Ki 1 Gr. + 1 Kleingruppe bis 20/25 Ki 1 Gruppe bis 44/50 Ki 2 Gruppen bis 37 Ki 1 Gr. + 1 Kleingruppe bis 59 Ki 2 Gr. + 1 Kleingruppe bis 40/50 Ki 2 Gruppen bis 66/75 Ki 3 Gruppen bis 62 Ki 2 Gr. + 1 Kleingruppe bis 81 Ki 3 Gr. + 1 Kleingruppe bis 60/75 Ki 3 Gruppen bis 88/100 Ki 4 Gruppen bis 87 Ki 3 Gr. + 1 Kleingruppe bis 103 Ki 4 Gr. + 1 Kleingruppe bis 80/100 Ki 4 Gruppen bis 110/125 Ki 5 Gruppen bis 112 Ki 4 Gr. + 1 Kleingruppe bis 125 Ki 5 Gr. + 1 Kleingruppe bis 110/125 Ki 5 Gruppen bis 132/150 Ki 6 Gruppen bis 137 Ki 5 Gr. + 1 Kleingruppe bis 148 Ki 6 Gr. + 1 Kleingruppe bis 132/150 Ki 6 Gruppen bis 162 Ki 6 Gr. + 1 Kleingruppe Halbtagesgruppen* Integrative Gruppen* unter 14 Ki Klärungsbedarf entsprechend jeweiliger Angebotsform bis 25/28 Ki 1 Gruppe abzgl. 1 – 3 Plätze pro Kind bis 42 Ki 1 Gr. + 1 Kleingruppe bis 50/56 Ki 2 Gruppen bis 70 Ki 2 Gr. + 1 Kleingruppe *Es ist die max. Gruppengröße der Betriebserlaubnis maßgeblich. Bei der Berechnung der Mindestgruppengröße sind bei mehrgruppigen Einrichtungen die bestehenden Gruppen bis zur maximalen Belegung aufzufüllen - die verbleibende Kinderzahl ist dann der Mindestgruppengröße gegenüberzustellen. Als maximale Bele- gung gilt die in der Betriebserlaubnis angegebene Mindestbelegung. Wird die Mindestgruppengröße über einen Zeitraum von drei Monaten unterschritten, so muss dies der Stadt Wangen unverzüglich mitgeteilt werden, damit gemeinsam nach einer Lösung gesucht werden kann. 17
Bedarfsplanung 2018/2019 Es muss versucht werden, die Kinder in Einrichtungen desselben Kindergartenbezirkes unterzubringen. 2.4.2 Freistellung der Kindergartenleitungen Die Verwaltungsaufgaben der Kindergartenleitung haben in den vergangenen Jahren durch Veränderungen in der Kindergartenlandschaft wie z.B. Implementierung des Ori- entierungsplanes, Neuregelung der Einschulungsuntersuchung, Teilnahme an Projek- ten, erheblich zugenommen. Im Rahmen der Bedarfsplanung 2009/2010 hat sich der Gemeinderat in Wangen für eine einheitliche Freistellung der Kindergartenleitungen ausgesprochen. Eine rechtliche Verpflichtung gibt es bisher nicht. Auch in der KiTaVO (vgl. 2.2.8 Mindestpersonalschlüssel) sind im Mindestpersonalschlüssel keine Anteile für die Leitungsfreistellung vorgesehen. Vom Kommunalverband für Jugend und Sozia- les Baden-Württemberg (KVJS) wurde folgende Empfehlung ausgesprochen: Gruppen Freistellung in Std. 1. Gruppe 7,5 Jede weitere Gruppe 5 Die Kindergartenleitungen der kommunalen Kindergärten sind analog den Empfehlun- gen des Landesjugendamtes freigestellt. In den kirchlichen Kindergärten wurde die Freistellung zum Kindergartenjahr 2009/2010 ebenfalls umgesetzt und liegt bei 5 Stunden je Gruppe. 2.4.3 Aufnahme auswärtiger Kinder Grundsätzlich werden in den städtischen und kirchlichen Kindertageseinrichtungen in Wangen im Allgäu nur Kinder aufgenommen, die in Wangen ihren Hauptwohnsitz ha- ben. Sofern der Platzbedarf für Wangener Kinder sichergestellt ist, kann im Einzelfall über die Aufnahme auswärtiger Kinder entschieden werden. Vor der Aufnahme von Kindern aus umliegenden Gemeinden bedarf es für alle in die Bedarfsplanung aufgenommene Einrichtungen der Rücksprache mit der Stadtverwal- tung Wangen. Im Rahmen der Bedarfsplanung 2009/2010 hat sich die Stadt Wangen für die Abrechnung des interkommunalen Kostenausgleiches auf Grundlage der Emp- fehlungen des Gemeinde- und Städtetages ausgesprochen. Unter den Kommunen im Landkreis Ravensburg wurde hierzu ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. Dieser trat rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft und regelt die kreisweite Anpas- sung an die empfohlenen Beträge (vgl. 2.3.1. Interkommunaler Kostenausgleich ) Im Jahr 2017 wurden in Wangen insgesamt 60 Kinder aus 19 umliegenden Gemeinden (9 Gemeinden in Baden-Württemberg, 10 Gemeinden in Bayern) betreut. Die Betreu- ung fand zum Großteil im Kindergarten Leupolz und in den überörtlichen Einrichtungen wie dem Waldorfkindergarten statt. Die Ausgleichszahlungen zwischen den Kommu- nen in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2017 erfolgten im Frühjahr 2018. 2.4.4 Hauswirtschaftliche Kräfte Alle Wangener Kindertageseinrichtungen bieten ein warmes Mittagessen an. Die An- zahl der Kinder, welche regelmäßig am Mittagessen in der Kindertageseinrichtung teil- nehmen, steigt kontinuierlich. Aktuell nehmen 512 Kinder am Mittagessen teil, diese Zahl steigt kontinuierlich (2016/17 – 503 Mittagessen). Diese steigenden Essenszahlen sowie die sich wandelnden Hygienebestimmungen stellen das Erzieherpersonal täglich vor große Herausforderungen. Bei Einführung des 18
Bedarfsplanung 2018/2019 Mittagstisches in den Einrichtungen lies die Essenszahlen noch einen familiären Cha- rakter zu. Dies ist mit bis zu 40 Essen am Tag derzeit nicht mehr möglich. Eine päda- gogische Fachkraft war bis zu 3 Stunden pro Tag gebunden mit Aufgaben wie Essen annehmen, kontrollieren, warm machen (halten), Spülmaschine ein- und ausräumen und anderen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Seit dem Kindergartenjahr 2015/16 kann in allen Einrichtungen der Kindertagesbetreu- ung eine Hauswirtschaftliche Kraft eingestellt und von den freien Trägern im Rahmen der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden. Der maximale Beschäfti- gungsumfang wird anhand der durchschnittlich am Essen teilnehmenden Kinder wie folgt berechnet: bis 15 Kinder 2 Stunden pro Tag bis 30 Kinder 2,5 Stunden pro Tag bis 45 Kinder 3 Stunden pro Tag bis 60 Kinder 3,5 Stunden pro Tag Zur Vereinfachung der Essensbestellung/-abrechnung wird seit September 2015 an allen städtischen Wangener Bildungseinrichtungen die internetbasierte Bestell- und Abrechnungssoftware MensaMax in allen kommunalen Schulen und Kindergärten ge- nutzt. Eltern können gemeinsam mit ihren Kindern von zu Hause aus das Essen im Voraus bestellen und die Abrechnung erfolgt auf Guthaben-Basis und bargeldlos. Vorteil an dieser Lösung ist auch, dass das Guthaben an die Grundschule bzw. weiterführende Schule „mitgenommen“ werden kann und somit ein einheitliches System zum reibungs- losen Ablauf führt. Seit dem Kindergartenjahr 2015/16 werden neben den jeweiligen Kosten des Caterers für das Mittagsmenü ein Elternbeitrag erhoben. Die finanzielle Beteiligung der Eltern wird mit den steigenden Kosten durch die Einstellung von Personal für hauswirtschaft- liche Tätigkeiten und die Einführung von MensaMax begründet. Seit September 2017 beträgt der Elternbeitrag 0,25 €. 2.4.5 Betreuungsmodelle In den Kindertageseinrchtungen in Wangen können Betreuungsmodelle mit 30, 35 und 47 Betreuungsstunden pro Woche angeboten werden. Seit dem Kindergartenjahr 2015/16 kann ein weiteres Betreuungsmodell mit 40 Stunden pro Woche unter folgen- den Rahmenbedingungen angeboten werden: a) Es muss ein Bedarf von mindestens 10 % der angebotenen Plätze je Einrich- tung vorhanden sein, damit das entsprechende Modell angeboten werden kann. b) In jeder Einrichtung dürfen lediglich drei Modelle angeboten werden. c) Jedes Modell darf nur einmal angeboten werden, es sei denn es wird auf ein anderes Modell verzichtet. d) Die Betreuungsmodelle mit den geringeren Öffnungszeiten müssen in den fest- gelegten Öffnungszeiten des Betreuungsmodells mit der größten Stundenanz- ahl liegen. e) Die konkreten Öffnungszeiten sind in Abstimmung mit den Eltern festzulegen. 19
Bedarfsplanung 2018/2019 3 Bedarfsplanung für die Stadt Wangen im Allgäu Mit der jährlichen Fortschreibung und Beschlussfassung der Bedarfsplanung kommt die Stadt Wangen im Allgäu dem gesetzlichen Auftrag nach § 3 KiTaG nach. Das Leis- tungsangebot der Tageseinrichtungen für Kinder soll sich pädagogisch und organisato- risch an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientieren (§ 22 (3) SGB VIII). Tageseinrichtungen fördern die individuelle und soziale Entwicklung der Kinder und tragen dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Ablauf der Bedarfsplanung Vom Amt für Jugend, Schulen & Familie wird anhand der Aufstellung der stichtagsbe- zogenen Geburtenzahlen der Bedarf an Kindergartenplätzen ermittelt. Die Einwohner- daten wurden zum Stichtag 01.April 2018 ausgewertet und aktualisiert. Seitens der Verwaltung werden Änderungsvorschläge, wie Umwandlung von Betriebs- formen, Änderung der Gruppenstärke oder effizienter Einsatz des Personals ausgear- beitet. Die Vorschläge der Trägervertreter oder der Kindergartenleitungen werden in die Überlegungen mit aufgenommen. Für die Ausgestaltung der Planung und der darin aufzuzeigenden Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen werden folgende Prämissen zugrunde gelegt: Die Weiterentwicklung der Angebote erfordert eine sorgfältige Bedarfsplanung, die auf der Grundlage einer Erhebung des vorhandenen und absehbaren Be- darfs aufgestellt wird. Aufgrund der familiären und gesellschaftlichen Veränderungen sollen bedarfs- gerechte Angebote der Tagesbetreuung mit unterschiedlichen Öffnungszeiten bzw. Betreuungszeiten vorgesehen werden. Die Angebote sollen einen breiten Personenkreis ansprechen und möglichst wenig selektieren, d.h. für alle Kinder und Familien die notwendigen Förder- möglichkeiten bieten. Durch die Trägervielfalt soll den Familien Zugang zu unterschiedlichen pädago- gischen Konzepten ermöglicht werden. Ein Entwurf der Bedarfsplanung wird von der Verwaltung für den Arbeitskreis Bedarfs- planung erarbeitet. Zum Arbeitskreis werden die jeweiligen Trägervertreter, je Träger ein/e KindergartenleiterIn, der städtische Kindergartenausschuss, die GEB- Vorsitzende, 1 Vertreter/in des Landkreises, sowie die Ortsvorsteher eingeladen. Bei der Sitzung wird der Entwurf vorgestellt, diskutiert und im Bedarfsfall entsprechend geändert. Das Ergebnis des Arbeitskreises wird in einer Kindergartenausschusssitzung nochmals diskutiert und anschließend dem Gemeinderat zur Beratung und zum Be- schluss vorgelegt. 20
Bedarfsplanung 2018/2019 § 80 SGB VIII benennt drei wesentliche Phasen der Jugendhilfeplanung, die auch auf die Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung angewandt werden können: I. Die Bestandsaufnahme an Einrichtungen und Diensten II. Die Bedarfsermittlung III. Die Planung der notwendigen Vorhaben 3.2 Bestandsaufnahme Bei der Bestandsaufnahme der Tageseinrichtungen wird vor Ort festgestellt, wie viele Plätze für welches Alter der Kinder und für welche Betreuungszeiten vorhanden und in welchem Umfang die vorhandenen Plätze belegt sind. Für die Verteilung der FAG Mittel (vgl.1.2.9) wird die Kinder- und Jugendhilfestatistik zugrunde gelegt. Die Daten werden einmal jährlich in den Einrichtungen erhoben. Stichtag für die FAG-Förderung 2018 war der 1.März 2017. Auch die Bestandsauf- nahme der jährlichen Bedarfsplanung wird auf den Stichtag der Kinder- und Jugendhil- festatistik bezogen. 21
Bedarfsplanung 2018/2019 3.2.1 Bestandsaufnahme städtische Einrichtungen Bestandsaufnahme zum 1. März 2018 Kindergarten Belegung Kinder (Stand: 1. März 2018) Gr Art über 3 J. unter 3 J. davon Kigaplätze Belegte Ein- Stadt- Betriebsform Belegte Kiga Krippen- Krippen beh. Kindergarten Träger Gruppenname (Regel- Krippen- VÖ1/ VÖ / 1 schul- teil(e) gemäß Betriebserlaubnis Kigaplätze Auslastung plätze Auslastung GT 3 GT 3 Kinder belegung) plätze RB2 RB2 mit EGH ungen Kiga Ganztagsgruppe (GT) Gelb (1) 22 22 14 7 1 4 Kiga Ganztagsgruppe (GT) Rot (2) 22 20 13 7 6 94% Kiga Ganztagsgruppe (GT) Blau (3) 22 19 13 6 5 Haid 1 bis 3 6 Kiga Ganztagsgruppe (GT) Grün (4) 22 22 12 7 1 1 4 KR Kleinkindgruppe (Krippe) Marienkäfergr. (5) 10 10 9 1 100% KR Kleinkindgruppe (Krippe) Marienkäfergr. (6) 10 10 10 Städtische Kindergärten Kiga Ganztagsgruppe (GT) Blau (1) 22 27 15 6 3 10 Kiga Ganztagsgruppe (GT) Gelb (2) 22 23 111% 14 7 1 9 Gottesacker 1 bis 3 4 Kiga Ganztagsgruppe (GT) Grün (3) 22 23 13 10 9 KR Kleinkindgruppe (Krippe) Rasselbande (4) 10 10 100% 10 Kiga AM mit Kindern unter 3 Bären 22 23 14 1 3 1 Kiga AM mit Kindern unter 3 Füchse 22 19 15 4 19 Ebnet 6;7;8;9 0 105% Stadt Wangen Kiga Verlängerte Öffnungszeit (VÖ) Igelgr. (1) 22 25 19 3 Kiga Verlängerte Öffnungszeit (VÖ) Seepferdchen 22 25 19 3 Kiga AM mit Kindern unter 3 Blau (1) 22 25 19 3 Kiga AM mit Kindern unter 3 Rot (2) 22 25 19 3 Kiga AM mit Kindern unter 3 Orange (3) 22 25 13 5 2 Kiga Verlängerte Öffnungszeit (VÖ) Grün (8) 22 17 101% 15 1 Neuravensburg 11 8,5 Kiga Verlängerte Öffnungszeit (VÖ) Wichtelkindergr. (5) 20 15 15 Kiga Verlängerte Öffnungszeit (VÖ) Wurzelkindergr. (6) 20 20 20 1 Kiga Verlängerte Öffnungszeit (VÖ) Schulzwerge 22 25 25 25 KR Kleinkindgruppe (Krippe) Krippe (4) 10 10 100% 1 9 13;14 3 Kiga AM mit Kindern unter 3 Gelb 22 21 19 1 6 Leupolz Kiga Verlängerte Öffnungszeit (VÖ) Rot 22 21 100% 21 9 Kiga AM mit Kindern unter 3 Kindernest 22 24 6 9 Summe 458 466 40 40 334 55 73 3 4 107 1 verlängerte Öffnungszeiten 2 Regelbetreuung 3 Ganztagesbetreuung 22
Sie können auch lesen