Jahreswechsel-Webinar 2020/2021 - Firmenkunden - Techniker Krankenkasse

Die Seite wird erstellt Leonie Wetzel
 
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Jahreswechsel-Webinar 2020/2021 - Firmenkunden - Techniker Krankenkasse
Jahreswechsel-
Webinar 2020/2021
Firmenkunden
Jahreswechsel-Webinar 2020/2021 - Firmenkunden - Techniker Krankenkasse
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Jahreswechsel 2020/2021
Teilnehmermagazin
Jahreswechsel-Webinar 2020/2021 - Firmenkunden - Techniker Krankenkasse
Sozialversicherung
        Die von unserem Gesundheitsministerium
        gern genutzten Omnibusgesetze haben in der
        Sozialversicherung zu zahlreichen Änderungen
        geführt.

                                                   Seite 6
                                                                                                                                          1
            Vorwort                                                                                      hinaus berichten wir über einige mel-
                                                                                                         derechtliche Besonderheiten. Obwohl
                                                                                                         unser Fachgebiet die Sozialversiche-

D
       ie Corona-Pandemie hat auch unseren Firmenkundenservice vor neue Her-                             rung ist, haben wir uns bemüht, dane-
       ausforderungen gestellt. Statt der Präsenz-Seminare waren wir gezwungen,                          ben Informationen aus den angrenzen-
       auch die Jahreswechselseminare als Webinare durchzuführen, um Sie als                             den Rechtsgebieten Arbeitsrecht und
Teilnehmer und unsere Referenten zu schützen. Unsere langjährigen Erfahrungen                            Steuern für Sie mit aufzubereiten. Bitte
mit Onlinelösungen haben uns gezeigt, dass Webinare deutlich kürzer sein müssen                          haben Sie Verständnis, dass es sich da-
als Präsenz-Seminare, um Sie als Teilnehmer nicht über Gebühr zu belasten.                               bei nur um Basisinformationen handeln
                                                                                                         kann.
Sie erhalten die Folien in diesem Jahr als eigene Datei (im PDF-Format) und das
Ihnen hier vorliegende Magazin, in ansprechendem neuen Magazin-Design. Bei-                              Wir hoffen, Sie bald wieder persönlich
des können Sie sich bei Bedarf ausdrucken.                                                               treffen zu können und wünschen Ihnen
                                                                                                         ein erfolgreiches Seminar und einen gu-
Inhaltlich hat sich in diesem Jahr ebenfalls durch Corona geprägt eine ganze                             ten und gesunden Start ins Jahr 2021!
Menge getan. Deshalb finden sich in unserem Jahreswechsel-Webinar auch
die Themengebiete Kurzarbeit und Geringfügige Beschäftigungen. Darüber                                   Ihr Firmenkundenservice

Jahreswechsel 2020/2021 – Teilnehmermagazin Herausgeber: Techniker Krankenkasse, Hauptverwaltung, Bereich Mitgliedschaft und Beiträge, Team
Service, Beratung und Projekte. Inhalt: MBO Verlag GmbH, Münster

© Techniker Krankenkasse. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Einwilligung der TK. Die enthaltenen Informationen
wurden sorgfältig recherchiert. Für eventuelle Änderungen oder Irrtümer können wir keine Gewähr übernehmen. Stand: Januar 2021
Jahreswechsel-Webinar 2020/2021 - Firmenkunden - Techniker Krankenkasse
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Arbeit und Soziales
An dieser Stelle wollen wir Ihnen einen kurzen
Überblick über relevante Änderungen aus dem
Arbeitsrecht geben, die Sie oder Ihre Mitarbeiter
interessieren können.

                                      Seite 28

Inhalt                                              Steuern
 
                                                    Im Steuerrecht haben
         1 Sozialversicherung                       wir einige Basisinforma-
 7      Änderungen durch das Siebte                tionen für Sie zusam-
         SGB IV-Änderungsgesetz                     mengestellt, die für Sie
  17    Änderungen im                              als Personalverantwort-
         Zahlstellenmeldeverfahren                  liche von Interesse sein
 18     sv.net                                     können.
 19     Kurzarbeit und Kurz­arbeitergeld
         2020/2021
                                                               Seite 34
 22     Geringfügige Beschäftigungen
 24     Brexit
 
        2 Arbeit und Soziales
 29     Mindestlohn
 30     Änderungen durch das
         Arbeitnehmer-Entsendegesetz

         3 Steuern
 35     Rückführung des Soli –
         Auswirkung auf die Lohnsteuer

                                                                  3
 36     Entfernungspauschalen

         4   Kurzinformationen

         5   Firmenkunden­service

         6 Zahlen, Daten, Termine
Jahreswechsel-Webinar 2020/2021 - Firmenkunden - Techniker Krankenkasse
1
Sozialver-
sicherung
Die von unserem Gesundheitsministerium
gern genutzten Omnibusgesetze haben in
der Sozialversicherung zu zahlreichen Än­
derungen geführt.
Jahreswechsel-Webinar 2020/2021 - Firmenkunden - Techniker Krankenkasse
7

        Änderungen durch das Siebte
        SGB IV-Änderungsgesetz
                                                                 Gleichbleibendes Versicherungsverhältnis In einem gleich-
                                                                 bleibenden Versicherungsverhältnis – zum Beispiel während
Kassenwahlrecht 2021 Zum 1. Januar 2021 wird das                 einer andauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung
Kassenwahlrecht reformiert. Die einschlägigen Rechtsnor-         – erforderte ein Krankenkassenwechsel bis Ende 2020 zwei
men im SGB V (insbesondere § 175 SGB V) wurden durch             Willenserklärungen. Gegenüber der bisherigen Krankenkasse
das MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 und durch             musste das Mitglied seine Kündigung erklären und bei der neu
das Siebte SGB IV-Änderungsgesetz (7. SGB IV-ÄndG) vom           gewählten Krankenkasse einen Mitgliedschaftsantrag stellen.
12. Juni 2020 angepasst. Durch die Änderungen werden zum         Die Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse
einen die Bindungsfrist an eine Krankenkasse und zum ande-       wurde nur dann ausgestellt, wenn eine Kündigungsbestäti-
ren das Verfahren beim Kassenwechsel geregelt.                   gung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wurde.

Keine Änderungen ergeben sich im Hinblick auf die wählbaren      Die dafür einzuhaltenden Kündigungsfristen ändern sich
Krankenkassen.                                                   nicht. Die Kündigung muss der bisherigen Krankenkasse
                                                                 spätestens am letzten Tag eines Monats vorliegen, wenn sie
Bindungsfrist Der Zeitraum, für den ein Mitglied an seine        zum Ablauf des übernächsten Monats Rechtswirksamkeit er-
gewählte Krankenkasse gebunden ist, wird allgemein als Bin-      langen soll.
dungsfrist bezeichnet. Es gibt eine allgemeine und verschiede-
ne besondere Bindungsfristen. Die allgemeine Bindungsfrist       Ab dem 1. Januar 2021 ist eine Kündigungserklärung (und
betrug bis zum 31. Dezember 2020 18 Monate. Besondere            deren Bestätigung) nicht mehr erforderlich. Sie wird durch
Bindungsfristen gelten bei verschiedenen Wahltarifen.            einfachen Datenaustausch der beiden beteiligten Kranken-
                                                                 kassen ersetzt. (Folie 2) Gegebenenfalls gibt es noch eine
In Ausnahmefällen kann die Mitgliedschaft bei einer Kranken-     Übergangszeit für die Umsetzung.
kasse ohne Einhaltung einer Bindungsfrist gekündigt werden.
Dies ist möglich, wenn                                           • D
                                                                    ie neu gewählte Krankenkasse informiert die bisherige
                                                                   Krankenkasse durch eine elektronische Meldung über die
• d ie Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet (dazu später           Wahlentscheidung des Mitglieds.
   mehr) oder
• wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag er-        • D
                                                                    ie „abgewählte“ Krankenkasse bestätigt der neu ge-
   hebt oder den bestehenden erhöht (Sonderkündigungs-             wählten Krankenkasse elektronisch das Ende der Mit-
   recht, § 175 Absatz 4 Satz 6 SGB V neue Fassung (n. F.)         gliedschaft. Dies soll unverzüglich, spätestens jedoch
   – ab 1. Januar 2021).                                           innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung
                                                                   erfolgen. Die Rückmeldung dient als Bestätigung für die
Ab 1. Januar 2021 wird die allgemeine Bindungsfrist von 18         Erfüllung der Bindungsfrist (sowohl der allgemeinen als
auf zwölf Monate reduziert. Besondere Bindungsfristen blei-        auch gegebenenfalls der besonderen) beziehungswei-
ben davon unberührt.                                               se das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der
                                                                   Kündigung. In dem Fall, dass die Voraussetzungen des
Eine Übergangsregelung (Folie 1) gilt für Mitgliedschaften bei     Wechsels zum gewünschten Zeitpunkt noch nicht erfüllt
einer Krankenkasse, die in den Jahren 2019 oder 2020 neu           sind, wird das Datum der Beendigung der Mitgliedschaft
begründet wurden und bei denen die allgemeine Bindungsfrist        angegeben, zu dem dies der Fall ist.
von 18 Monaten zum Jahreswechsel noch nicht erfüllt ist.
                                                                 Nach dem erfolgten Datenaustausch zwischen den beiden
In diesen Fällen reduziert sich die laufende 18-monatige         involvierten Krankenkassen informiert die neu gewählte Kran-
Bindungsfrist zum 31. Dezember 2020 auf zwölf Monate.            kenkasse das Mitglied unverzüglich über den Vollzug des
Konsequenz für das Beispiel auf der Folie: ein Wechsel der       Wechsels. Dies sollte nach Möglichkeit auf elektronischem
Krankenkasse ist zum 1. April 2021 möglich, weil die neue        Wege geschehen.
zwölfmonatige Bindungsfrist zum 31. März 2021 bereits er-
füllt ist.
Jahreswechsel-Webinar 2020/2021 - Firmenkunden - Techniker Krankenkasse
8 Jahreswechsel 2020/2021 – Teilnehmermagazin

Neue Informations- und Meldewege (Folie 3 und 4) Ab
1. Januar 2021 muss das Mitglied der meldepflichtigen Stel-
le – zum Beispiel dem Arbeitgeber – keine Mitgliedsbeschei-
nigung der gewählten Krankenkasse mehr vorlegen. Dann
reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die           Beispiele für das Ende einer Mitgliedschaft kraft Ge-
notwendigen Informationen über die gewählte Kasse unver-           setz sind:
züglich mitteilt (§ 175 Absatz 3 Satz 1 SGB V n. F.). Die Mit-
teilung kann formlos erfolgen.                                     • E
                                                                      nde einer versicherungspflichtigen Beschäft-
                                                                     gung und Aufnahme einer neuen versicherungs-
Die Bestätigung einer tatsächlich bestehenden Mitgliedschaft         pflichtigen Beschäftigung,
erfolgt nach der Anmeldung (hier des Arbeitnehmers durch
den Arbeitgeber) im Rahmen des elektronischen Meldever-            • A
                                                                      ufnahme einer Beschäftigung nach Arbeitslo-
fahrens. Auf die Anmeldung hin sendet die Krankenkasse dem           sigkeit,
Arbeitgeber eine elektronische Mitgliedsbestätigung. Diese
enthält die Feststellung, ob eine Mitgliedschaft besteht und       • E
                                                                      nde der Versicherungspflicht im laufenden
das Beginn-Datum der Anmeldung.                                      Beschäftigungsverhältnis und Begründung
                                                                     einer freiwilligen Mitgliedschaft (Überschreiten
Bei einem Krankenkassenwechsel (Anmeldung mit Grund 11)              Jahres­arbeitsentgeltgrenze),
ist es möglich, dass in der Rückmeldung ein in der Zukunft lie-
gendes Datum von der Krankenkasse angegeben wird, sofern           • E
                                                                      nde der freiwilligen Mitgliedschaft im laufenden
zum Beispiel aufgrund der noch nicht abgelaufenen Bindungs-          Beschäftigungsverhältnis und Eintritt von Versi-
frist die Mitgliedschaft bei der neu gewählten Krankenkasse          cherungspflicht (Unterschreiten Jahresarbeitsent-
zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. In diesen Fällen sind die       geltgrenze).
Ab- und Anmeldung zu stornieren und zu dem in der Rück-
meldung der Krankenkasse angegebenen Datum erneut ab-              Auch nach Ende der Familienversicherung kann
zugeben. Eine Änderung der Meldung durch die Krankenkasse          grundsätzlich eine andere Krankenkasse gewählt
nach § 98 Absatz 2 SGB IV ist in diesen Fällen ausgeschlossen.     werden.

Bestehende papiergebundene Mitgliedschaftsbestätigungen            Geändert hat sich ab dem 1. Januar 2021 auch, dass
haben zum 1. Januar 2021 nicht ihre Gültigkeit verloren und        eine neue Krankenkasse ohne Berücksichtigung der
sind weiterhin aufzubewahren. Es erfolgen insoweit bei be-         Bindungsfrist selbst dann gewählt werden kann,
stehenden Beschäftigungsverhältnissen keine zusätzlichen           wenn sich die neue Mitgliedschaft unmittelbar an
elektronischen Bestandsmeldungen zum Start des neuen               die beendete anschließt.
Verfahrens im Jahr 2021.
                                                                   Ob die Voraussetzungen für einen Kassenwechsel
Das elektronische Verfahren gilt nicht für geringfügig be-         in den genannten Fällen gegeben sind, entscheidet
schäftigte Arbeitnehmer.                                           verbindlich die aufnehmende Krankenkasse. Ein ge-
                                                                   gebenenfalls erforderlicher Informationsaustausch
Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetz (Folie 5) Endet die           mit der bisherigen Krankenkasse erfolgt über das
Mitgliedschaft kraft Gesetzes, ist eine sofortige Krankenkas-      elektronische Meldeverfahren.
senwahl möglich. Die Bindungsfrist ist dann unbeachtlich
(§ 175 Absatz 4 Satz 2 SGB V n. F.); dies gilt auch zum Beispiel   Die neu gewählte Krankenkasse informiert das Mit-
für Mindestbindungsfristen aufgrund von Wahltarifen.               glied unverzüglich über den vollzogenen Kranken-
                                                                   kassenwechsel.

                                                                   Eine Zusammenfassung der Änderungen im Verfah-
                                                                   rensverlauf erhalten Sie auf (Folie 6).
Jahreswechsel-Webinar 2020/2021 - Firmenkunden - Techniker Krankenkasse
9

Gut zu wissen

Passive Wahl
Im Fall einer „Nicht-Wahl“ einer neuen Kasse
liegt eine sogenannte passive Wahl vor. Das
Mitglied entscheidet sich gegen die Wahl einer
anderen Krankenkasse.
Jahreswechsel-Webinar 2020/2021 - Firmenkunden - Techniker Krankenkasse
10 Jahreswechsel 2020/2021 – Teilnehmermagazin

Gut zu wissen

AU in Papierform
Vorerst nicht abgeschafft wird die an den Arbeitnehmer in
Papierform ausgehändigte AU-Bescheinigung. Diese wird für
Nachweis- und Dokumentationszwecke weiter ausgestellt.                  Neues Meldeverfahren für AU-Da-
                                                                        ten Im neuen Verfahren stellen die
                                                                        Krankenkassen den Arbeitgebern nach
                                                                        Eingang der digitalen AU-Daten von
     Elektronische AU-Bescheinigung Deutschlandweit werden              den Ärzten eine Meldung zum elektro-
     jährlich über 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun-        nischen Abruf bereit, die folgende Da-
     gen (abgekürzt AU-Bescheinigungen) in Papierform ausge-            ten enthält:
     stellt. Jede dieser AU-Bescheinigungen wird in vierfacher
     Ausfertigung ausgedruckt (für den Arzt, den Versicherten,          • den Namen des Beschäftigten,
     die Krankenkasse und den Arbeitgeber). Viele werden zu-            • den Beginn und das Ende der AU,
     sätzlich auf postalischem Weg verschickt. Dies schadet der         • das Datum der Ausstellung der
     Umwelt und ist heute nicht mehr zeitgemäß. Deshalb wurden             AU-Bescheinigung und
     vom Gesetzgeber verschiedene Gesetze verabschiedet, auf            • die Kennzeichnung als Erst- oder
     deren Grundlage die AU-Bescheinigung und die damit ver-               Folgemeldung.
     bundenen Prozesse digitalisiert werden.
                                                                        Der Abruf durch die Arbeitgeber erfolgt
     Umsetzungszeitplan Am 11. Mai 2019 ist bereits das Ter-            mit einem systemgeprüften Programm
     minservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten.        oder einer maschinellen Ausfüllhilfe
     Das Gesetz sah ursprünglich vor, dass die AU-Bescheinigun-         (wie zum Beispiel sv.net).
     gen von den behandelnden Ärzten ab dem 1. Januar 2021
     nur noch digital an die Krankenkassen übermittelt werden           Geltungsbereich Das neue Verfah-
     (sogenannte eAUa). In der Zeit vom 1. Januar bis 30. Sep-          ren gilt für gesetzlich krankenversi-
     tember 2021) wird eine Übergangsregelung gelten, die den           cherte Arbeitnehmer – einschließlich
     Ärzten ermöglicht, sich auf die technischen Anforderungen          der geringfügig Beschäftigten. Bei ge-
     einzustellen. Ab 1. Oktober 2021 gilt das Verfahren für Ärzte      ringfügig Beschäftigten kann die Mini-
     und Krankenkassen verpflichtend. Für Arbeitgeber und Arbeit-       job-Zentrale die AU-Daten zum Zwecke
     nehmer ergeben sich dadurch zunächst keine Änderungen bei          der Durchführung des U1-Verfahrens
     der Mitteilung und Vorlage von AU-Bescheinigungen. (Folie 7)       nach dem Aufwendungsausgleichsge-
                                                                        setz ebenfalls bei den Krankenkassen
     Darauf aufbauend wird dann auch der Start des Meldeweges           elektronisch abrufen.
     vom Versicherten zum Arbeitgeber digitalisiert (sogenann-
     te eAUb). Dieses neue Meldeverfahren für AU-Daten wurde
     bereits mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG
     III) (Verabschiedung im Bundestag am 24. Oktober 2019)
     beschlossen. Auch dieses Verfahren wurde mittlerweile um
                                                                                        Gut zu wissen
     sechs Monate verschoben. Voraussichtlicher Start ist nun der
     1. Juli 2022. (Folie 8)                                                            Ausnahme im
     Mit dem 7. SGB IV-ÄndG vom 12. Juni 2020 wurde darüber hi-                         Geltungsbereich
     naus geregelt, dass dem obligatorischen Verfahrensstart am
     1. Januar 2022 (jetzt 1. Juli 2022) eine halbjährliche optionale                   Für geringfügige Beschäftigungen in
     Pilotphase (also nunmehr ab 1. Januar 2022) für Arbeitgeber                        Privathaushalten und festgestellte
     vorgeschaltet wird. Hieran können Arbeitgeber, abrechnende                         Arbeitsunfähigkeiten durch Ärzte, die
     Stellen und Krankenkassen teilnehmen, die die technischen                          nicht an der vertragsärztlichen Ver-
     und formalen Voraussetzungen für das neue Verfahren be-                            sorgung teilnehmen oder durch im
     reits ab dem ab diesem Zeitpunkt voll erfüllen und entspre-                        Ausland ansässige Ärzte gilt die neue
     chend zugelassen sind.                                                             Abrufmöglichkeit nicht. In diesen Fäl-
                                                                                        len haben die Arbeitnehmer wie bisher
                                                                                        eine Papiermeldung vorzulegen.
11

Auswirkungen auf die Mitteilungs- und Vorlagepflichten          menhang auch das Verfahren zur Prüfung und Ermittlung
der Arbeitnehmer Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem             von Vorerkrankungszeiten. Stellt die Krankenkasse aufgrund
Arbeitgeber auch nach Umsetzung des gesamten Verfah-            der vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im
rens weiterhin die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit unverzüg-    Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für
lich mitzuteilen. Die Pflicht zur Vorlage ihrer AU-Bescheini-   einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen
gung bei ihren Arbeitgebern in Papierform entfällt aber in      Arbeitgeber künftig vorsorglich eine Meldung mit den Angaben
den Fällen, in denen das neue elektronische Abrufverfahren      über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten des Arbeit-
durchführbar ist.                                               nehmers.

Optimierung des Meldeverfahrens für Vorerkrankungszei-          Beachten Sie auch unseren interessanten Erklärfilm zu diesem
ten (Folie 9) Zusätzlich optimiert wird in diesem Zusam-        Thema. Sie finden ihn unter der Suchnummer (2026604).
12 Jahreswechsel 2020/2021 – Teilnehmermagazin

Sonstige Änderungen durch das 7. SGB IV-ÄndG
Änderungen in den Meldeverfahren (Folie 10) Die zu-
nehmende Digitalisierung hat es erforderlich gemacht, auch
beitrags- und melderechtliche Regelungen anzupassen. Das        fachbeschäftigung innerhalb der
Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) enthält gemeinsame        Sozialversicherung im Rahmen des
Vorschriften für die Sozialversicherung, die durch das 7. SGB   elektronischen Meldeverfahrens
IV-ÄndG an die geänderten Bedingungen angepasst werden          der Arbeitgeber nicht mehr benö-
sollen.                                                         tigt wird, weil die Meldetatbestän-
                                                                de auch ohne dieses Kennzeichen
Elektronische Anforderung von Jahresmeldungen Fehlen-           eindeutig bestimmt werden kön-
de Jahresmeldungen werden aktuell von den Einzugsstellen        nen. Aus diesem Grund wurde das
(Krankenkassen beziehungsweise Minijob-Zentrale) schriftlich    Kennzeichen zum 1. Januar 2021
bei den Arbeitgebern angemahnt. Dieses Verfahren führt jähr-    aus den Datensätzen entfernt.
lich zu einem erheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand.
Daher wurde die Anforderung digitalisiert und ab dem 1. Janu-   Elektronische Anforderung von
ar 2021 in das Arbeitgebermeldeverfahren integriert.            Daten zur Anlage eines Arbeit-
                                                                geberkontos Meldet ein neuer
Hintergrund Arbeitgeber haben für jeden am 31. Dezem-           Arbeitgeber erstmals einen Be-
ber eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit       schäftigten an, versenden viele
der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis          Einzugsstellen Fragebögen in Pa-
zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung        pierform zur Ermittlung der für die Einrichtung eines Arbeit-
zu erstatten (§ 10 DEÜV). Sofern die Jahresmeldung nicht bis    geberkontos erforderlichen Daten. Künftig werden diese Da-
zum vorgenannten Zeitpunkt vorliegt, können Krankenkas-         ten im Rahmen eines Dialogverfahrens auf Anforderung der
sen ab dem 1. Januar 2021 Jahresmeldungen für abgelaufe-        Einzugsstelle in elektronischer Form erhoben. Das Verfahren
ne Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2020, in       tritt allerdings erst zum 1. Januar 2022 in Kraft.
elektronischer Form bei den Arbeitgebern anfordern.
                                                                Angaben zur Lohnsteuer in Meldungen zur Minijob-Zentrale
Nach Eingang der Anforderung haben Arbeitgeber die fehlen-      Arbeitgeber sind vom 1. Januar 2021 an grundsätzlich ver-
de Jahresmeldung spätestens mit der nächsten Entgeltab-         pflichtet, in Meldungen zur Minijob-Zentrale anzugeben, ob die
rechnung abzugeben. Die elektronische Anforderung erfolgt       Lohnsteuer pauschal oder nach individuellen Steuermerkma-
für jede Jahresmeldung einmalig. Sofern Arbeitgeber auf die     len abgerechnet worden ist. Zusätzlich sind steuerrechtliche
elektronische Anforderung nicht reagieren, erfolgt die wei-     Ordnungsmerkmale des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
tere Korrespondenz außerhalb des elektronischen Arbeitge-       anzugeben. Die Meldepflicht besteht nur für Entgeltmeldun-
bermeldeverfahrens.                                             gen. Die Anmeldung ist davon ausgenommen. Im Einverneh-
                                                                men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
Fehlende Jahresmeldungen für geringfügig Beschäftigte wer-      das Verfahren erst zum 1. Januar 2022 umgesetzt, da zu-
den weiterhin ausschließlich in Papierform angefordert.         nächst noch Weiteres zum Verfahren abzustimmen ist.

Wegfall Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung In der                Verpflichtende elektronische Entgeltbescheinigung
Praxis bestanden bisher Unsicherheiten über die richtige        (Folie 11) Arbeitgeber haben bereits die Möglichkeit, Be-
Verwendung des Kennzeichens Mehrfachbeschäftigung in            scheinigungen, die Rentenversicherungsträger zur Leis-
Meldungen, insbesondere bei nur tageweisen Überschnei-          tungsgewährung anfordern (rvBEA) elektronisch mit dem
dungen. Es handelte sich bisher um eine Pflichtangabe, die      Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Dies gilt
aber in der Vergangenheit häufig fehlerhaft war. Die Einzugs-   auch für von der Bundesagentur für Arbeit angeforderte
stellen haben gemeinsam mit den Rentenversicherungsträ-         Entgeltbescheinigungen (Arbeitsbescheinigungen) für das
gern nach Auswertung des Bestandsprüfungsverfahrens in
den letzten Jahren festgestellt, dass das Kennzeichen Mehr-
13

Arbeitslosengeld sowie für Nebeneinkommensbescheini-            Des Weiteren erfährt das A1-Verfahren Erweiterungen, die
gungen (gemäß §§ 312, 312a und 313 SGB III) (BA-BEA).           ebenfalls zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Bis zu sechs
Die Verfahren werden auf der Grundlage von Vereinbarun-         Anträge können im A1-Verfahren dann elektronisch bedient
gen zwischen den Sozialversicherungsträgern voraussicht-        werden, dazu kommen zum Beispiel
lich schon zum 1. Juli 2021 (ursprünglich 1. Januar 2022
geplant) (rvBEA) beziehungsweise zum 1. August 2022 (BA-        • ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung und
BEA) verpflichtend eingeführt. Eine freiwillige Teilnahme ist   • ein Antrag zur Beschäftigung in mehreren
bereits vorher möglich.                                            Mitgliedsstaaten.

Noch nicht an dem Verfahren teilnehmende Arbeitgeber            Bestellung eines Bevollmächtigten bei Arbeitgebern mit
können sich auf das künftig ausschließlich elektronische Ver-   Sitz im Ausland (Folie 13) Arbeitgeber, die keinen Betriebs-
fahren einstellen. Die hierfür notwendige Software steht in     sitz im Inland haben, aber in Deutschland Arbeitnehmer so-
den meisten Entgeltabrechnungsprogrammen oder über die          zialversicherungspflichtig beschäftigen, haben künftig einen
Ausfüllhilfe sv.net zur Verfügung.                              Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Dieser muss zwin-
                                                                gend Entgeltunterlagen in deutscher Sprache führen und
A1 Verfahren für Beamte (Folie 12) Eine weitere Gesetzes­       aufbewahren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine
änderung durch das 7. SGB IV-ÄndG erfolgt zum 1. Januar         Überwachung der Arbeitgeberpflichten in der Sozialversiche-
2021 in § 106 Absatz 2 SGB IV. Sie führt nun endlich zu einer   rung auch dann gewährleistet ist, wenn der Arbeitgeber sei-
Klarstellung der bisher bestehenden unsicheren Rechtslage       nen Sitz im Ausland hat. Ansonsten wäre eine Prüfung durch
für Beamte, die ins Ausland entsandt werden.                    die Träger der Rentenversicherung nach § 28p SGB IV im Aus-
                                                                land nicht möglich. Die Neuregelung in § 28f Absatz 1b SGB IV
In der neuen Fassung dieses Gesetzes werden Beamte und          tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Als Sitz des Arbeitgebers gilt
damit auch die öffentlichen Träger, bei denen sie beschäftigt   der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland;
sind, ausdrücklich in das elektronische A1-Bescheinigungs-      gibt es einen solchen nicht, gilt als Sitz der Wohnsitz oder
verfahren mit einbezogen.                                       gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten.
14 Jahreswechsel 2020/2021 – Teilnehmermagazin

Versicherungspflicht bei praxisintegrierten Ausbildungs-        Nunmehr ist sichergestellt, dass Auszubildende in praxisin-
gängen (Folie 14) Teilnehmer an Ausbildungen mit Ab-            tegrierten schulischen Ausbildungsgängen unabhängig vom
schnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen       konkreten Ausbildungsberuf dann in die Sozialversicherungs-
Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf     pflicht einbezogen sind, wenn
Ausbildungsvergütung besteht (sogenannte praxisintegrier-
te Ausbildungen) werden nunmehr in der Sozialversicherung       • e in Ausbildungsvertrag geschlossen wird und
den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Damit    • ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während
sind sie in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-       der Phasen der schulischen Ausbildung besteht.
versicherung versicherungspflichtig. Rechtsgrundlagen sind:
                                                                Die neuen Vorschriften gelten auch für Auszubildende in
•   in der KV: § 5 Absatz 4a Satz 1 Nr. 3 SGB V,               vergleichbaren praxisintegrierten schulischen Ausbildungen,
•    in der PV: § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB XI,                    weshalb zum Beispiel auch die Erzieher mit aufgelistet sind.
•    in der RV: § 1 Satz 5 Nr. 3 SGB VI,
•    in der ALV: § 25 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III.           Die Vorschriften über die Versicherungspflicht der in Rede
                                                                stehenden Auszubildenden sind bereits am 1. Juli 2020 in
Anlass für diese Klarstellung waren erhebliche Unsicherheiten   Kraft getreten.
in der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Auszubil-
denden in mehreren Gesundheitsberufen, deren Ausbildung         Anwendungsbereich Die geänderten
weitgehend schulisch organisiert ist, wie zum Beispiel bei:     Rechtsvorschriften finden damit grund-
                                                                sätzlich auf Ausbildungen Anwendung,
•   Orthoptisten,                                               die nach dem 30. Juni 2020 begonnen
•   Logopäden,                                                  werden/worden sind.
•   Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
•    Medizinisch-technischen Assistenten für                   Übergangsvorschriften Durch Über-
      Funktionsdiagnostik,                                      gangs- beziehungsweise Bestands-
•     Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten,            schutzregelungen gelten die Vor-
•      Ergotherapeuten,                                         schriften mit Rückwirkung auch für
•      Physiotherapeuten,                                       Ausbildungen, die vor dem Inkrafttreten
•      Diätassistenten und                                      des Gesetzes begonnen wurden, wenn
•      Erzieher.                                                für diese bereits Beiträge gezahlt wor-
                                                                den sind.
(Liste ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
                                                                Soweit für im Zeitpunkt des Inkrafttre-
Zuvor wurde immer im Einzelfall entschieden. In der Regel       tens laufende Ausbildungen keine Bei-
wurde von einer nichtbetrieblichen (schulischen) Ausbildung,    träge gezahlt worden sind, beginnt die
die keine Sozialversicherungspflicht begründete, ausgegan-      Versicherungspflicht ab Aufnahme der
gen, wenn auch die Phasen der praktischen Ausbildung im         Beitragszahlung, wenn diese mit Zu-
Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt wurden.      stimmung des Auszubildenden erfolgt.
Weiteres Indiz war, wenn sich infolge enger Verzahnung mit
der theoretischen Ausbildung diese als Bestandteil der Schul-
ausbildung darstellten. Die betroffenen Personen wurden für
die gesamte Dauer der Ausbildung als Fachschüler eingestuft.
15

Beispiele (Folie 15)
Aufnahme der Ausbildung bis 30. Juni 2020

Variante 1 Sachverhalt:
• Ausbildung vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021,
• seit 1. Oktober 2019 als Fachschüler versichert.

Beurteilung: Eine Versicherung als Fachschüler bleibt bis
30. September 2021 möglich. Es gilt der Bestandsschutz.

Variante 2 Sachverhalt wie zuvor; Ausbildung ab 1. Okto-
ber 2019, aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren
ab 1. August 2020 Beitragszahlung.

Beurteilung: Der Arbeitgeber meldet ab 1. August 2020
eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit Beitrags-
gruppe „1111“. Dieser Status bleibt auch bis zum Ende der
Ausbildung bestehen.

Variante 3 Sachverhalt:
• Die Ausbildung verläuft wie zuvor ab 1. Oktober 2019.
• Zum 1. Oktober 2019 wird die Ausbildung als versiche-
   rungspflichtige Beschäftigung mit Beitragsgruppe „1111“
   gemeldet, die Meldung wurde inzwischen storniert.

Beurteilung: Es besteht durchgehend Versicherungspflicht,
auch wenn der Arbeitgeber die Meldung storniert und die
Erstattung der SV-Beiträge beantragt hat.
16 Jahreswechsel 2020/2021 – Teilnehmermagazin

Beispiel Aufnahme der Ausbildung ab dem 1. Juli 2020
(Folie 16)
Sachverhalt: Eine Auszubildende macht eine Ausbildung
als Ergotherapeutin vom 1. Oktober 2020 bis 30. Septem-
ber 2022; die Bedingungen für einen praxisintegrierten
Ausbildungsgang sind erfüllt.

Beurteilung: Es besteht Sozialversicherungspflicht, der Ar-
beitgeber muss eine versicherungspflichtige Beschäftigung
mit Beitragsgruppe „1111“ melden und Beiträge zur KV, PV,
RV und ALV zahlen.

     Insolvenzschutz bei Pensionskassen Ebenfalls mit dem                  Beitragspflicht und faktischer Schutz (Folie 18) Die Insol-
     7. SGB IV-ÄndG wurde auch eine Neuregelungen zur In-                  venzsicherungspflicht für Anwartschaften auf eine Versor-
     solvenzsicherungspflicht von Pensionskassenzusagen ge-                gung aus Pensionskassen beginnt am 1. Januar 2021.
     schaffen. Durch die Änderungen werden Arbeitgeber mit
     Pensionskassenzusagen in die Insolvenzsicherung des Pen-              Zu diesem Zeitpunkt müssen Arbeitgeber, die bisher noch
     sions-Sicherungs-Vereins (PSVaG) mit einbezogen.                      nicht Mitglied im PSVaG sind, ihre Pensionskassenzusagen
                                                                           innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beitragspflicht
     Insolvenz und Betriebsrenten Wenn im Falle einer Insol-               – also bis zum 31. März 2021 – dem PSVaG anzeigen.
     venz des Arbeitgebers eine Versorgungszusage nicht erfüllt
     werden kann, hat der betreffende Arbeitnehmer Anspruch                Für Arbeitgeber, die bereits Mitglied des PSVaG sind, sind
     auf Leistungen aus der Insolvenzsicherung (§ 7 Gesetz zur             die zum 1. Januar 2021 insolvenzsicherungspflichtigen Pen-
     Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrA-              sionskassenzusagen ab dem Jahr 2021 in die Meldung der
     VG, häufig auch Betriebsrentengesetz genannt).                        Beitragsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beitrags-
                                                                           pflicht für diese Arbeitgeber beginnt ebenfalls am 1. Januar
     Bislang waren lediglich die Durchführungswege Direktver-              2021.
     sicherung, Unterstützungskasse und Pensionsfonds aus-
     drücklich in den Bestimmungen über die Insolvenzsicherung             Voller Insolvenzschutz besteht für Versorgungsberechtigte bei
     aufgeführt.                                                           Sicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 2021 eintreten.

     Seit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes sind auch die            Bis zu diesem Zeitpunkt gilt ein eingeschränkter Insolvenz-
     Pensionskassen eingeschlossen. (Folie 17)                             schutz. Das bedeutet, ein Anspruch gegen den Träger der
                                                                           Insolvenzsicherung besteht in 2021 nur dann, wenn die Pen-
     Ausgenommen sind Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds              sionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers
     Protektor angehören, Pensionskassen, die in Form einer ge-            vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das
     meinsamen Einrichtung                                                                                    Einkommen des ehemali-
     nach § 4 des Tarifver-                                                                                   gen Arbeitnehmers wegen

                                     2,8 Mio.
     tragsgesetzes organisiert                                                                                einer Kürzung unter die
     sind, sowie die Zusatzver-                                                                               von Eurostat für Deutsch-
     sorgungseinrichtungen                                                                                    land ermittelte Armutsge-
     des öffentlichen Dienstes.                                                                               fährdungsschwelle fällt.

                                        Versorgungsberechtigte bei 15.000 Arbeitgebern sind betroffen.
17

Änderungen im
Zahlstellenmeldeverfahren
        Seit dem 1. Januar 2020 gilt für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
        auf Versorgungsbezüge (häufig auch als Betriebsrenten bezeichnet) gemäß § 229
        Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ein Freibetrag. Dieser beträgt 1/20 der monatlichen
        Bezugsgröße (2021 = 164,50 Euro) (Folie 19)

V
        oraussetzung für die Nutzung des Freibetrags ist,
        dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Versicher-
        ten aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
die (gleich hohe) Freigrenze von 1/20 der monatlichen
Bezugsgröße überschreiten.                                       Da die Einführung eines Freibetrags für Versorgungsbezüge
                                                                 Ende 2019 kurzfristig erfolgte, konnten die datentechnischen
Der Freibetrag gilt nur für die Einnahmen aus Versorgungsbe-     Voraussetzungen für eine solche Rückmeldung nicht schon
zügen und lediglich für die Beiträge zur Krankenversicherung.    zum 1. Januar 2020 geschaffen werden. Diese Rückmeldung
                                                                 wurde durch eine Änderung beziehungsweise Erweiterung
Hinweis Für die Pflegeversicherung ist der volle Betrag zu-      des Zahlstellenmeldeverfahrens nun zum 1. Oktober 2020
grunde zu legen.                                                 eingeführt.

Die Zahlstellen melden die Versorgungsbezüge elektronisch        Die Krankenkassen melden den Zahlstellen ab diesem Zeit-
(seit 2011) an die Einzugsstellen. Sie führen die Beiträge auf   punkt, ob Versicherte einen Anspruch auf den Freibetrag
die Versorgungsbezüge für alle gesetzlich Krankenversicher-      haben. Im Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und
ten an die Einzugsstellen ab.                                    den Zahlstellen wird der Datenbaustein „DBKZ – Meldung der
                                                                 Krankenkasse an die Zahlstelle“ um zwei Datenfelder ergänzt:
Für die Berücksichtigung des Freibetrags benötigen die Zahl-     (Folie 20)
stellen weitere Informationen als ihnen vom Versorgungsbe-
zieher bekannt sind.                                             Im Datenfeld „KENNZ-FREIBETRAG KENNZFB“ wird festge-
                                                                 stellt, ob die Zahlstelle beim Versicherten einen Freibetrag zu
Sie haben in der Regel keine Kenntnis davon, ob der Betroffe-    berücksichtigen hat. Neben „JA“ und „NEIN“ ist hier auch der
ne noch weitere Versorgungsbezüge erhält oder ein Arbeits-       Eintrag „ANTEILIG“ möglich, zum Beispiel wenn der Freibetrag
einkommen erzielt. Damit sie die Beiträge unter Anwendung        durch den Versorgungsbezug nicht ausgeschöpft wird, der
des Freibetrags richtig berechnen können, ist daher eine         Versicherte aber noch andere Versorgungsbezüge erhält. Im
Rückmeldung der Krankenkasse erforderlich.                       Datenfeld „HOEHE-FREIBETRAG FB“ wird in diesen Fällen die
                                                                 Höhe des zu berücksichtigenden Freibetrags angegeben.

                                                                 Durch die zeitversetzte Umsetzung der neuen Meldepflichten
                                                                 sind rückwirkende Korrekturen der abgegebenen Meldun-
                                                                 gen von Krankenkassen und Zahlstellen im Oktober 2020 für
                                                                 den Meldezeitraum 1. Januar bis 30. September 2020 vor-
                                                                 zunehmen.

                                                                 Bitte beachten Sie unser Beratungsblatt zum Thema Zahl-
                                                                 stellenmeldeverfahren unter der Suchnummer 2029152 und
                                                                 die Verfahrensbeschreibung zum Zahlstellenmeldeverfahren
                                                                 vom 18. März 2020.
18 Jahreswechsel 2020/2021 – Teilnehmermagazin

sv.net

         Auch 2021 gibt es selbstverständlich wieder
         eine aktualisierte Version von sv.net, die alle
         laufenden Änderungen berücksichtigt.

W
          ie bekannt, gibt es die beiden Versionen sv.net/
          standard (Onlineversion) und sv.net/comfort
          (Downloadversion). Zum 1. Januar 2021 ändern
sich die Kosten für sv.net. Ab dann belaufen sich die
Kosten für eine neu abgeschlossene Premiumregistrie-
rung auf insgesamt 54,00 Euro (30,00 Euro Nutzungs-                                Gut zu wissen
gebühr/24,00 Euro Registrierungsgebühr) zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. (Folie 21)
                                                                                   sv.net
Wird ein bestehender Premium-Zugang nicht 90 Tage vor                              Für die elektronische Datenübermitt-
Ende der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich bis                        lung mit sv.net benötigen Sie kein Ar-
zum 30. Juni 2023. Die Kosten für die Verlängerung be-                             beitgeber-Zertifikat und keine elekt-
laufen sich ab 2021 auf pauschal 30,00 Euro zuzüglich der                          ronische Signatur.
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Damit haben sich die Kosten
reduziert. (Bisher: Kosten insgesamt 60,00 Euro, 36,00 Nut-
zungsgebühr/24,00 Euro; Verlängerung 36,00 Euro.)

Die Grundlagen und Systemvoraussetzungen für sv.net se-
hen wie folgt aus:

sv.net/comfort Dabei handelt es sich um eine lokale Ein-        erstellen und an die gesetzlichen Sozialversicherungsträger
zelplatzanwendung, die Ihnen zum Download zur Verfügung         übermitteln können. Während der Erstellung werden umfang-
steht. Sie bietet eine eigene Datenbank zur Speicherung Ihrer   reiche Plausibilitätsprüfungen durchgeführt.
Meldesachverhalte.
                                                                Systemvoraussetzungen Einer der unten aufgeführten In-
Systemvoraussetzungen:                                          ternet-Browser in der jeweils aktuellen Version ist zwingend
• Windows 8.1 oder Windows 10,                                  erforderlich:
• 500 MB freier Festplattenspeicher,
• 2048 MB freier Arbeitsspeicher (RAM),                        •   Microsoft Internet-Explorer,
• geeigneter PDF-Reader,                                        •   Mozilla Firefox,
• permanente Internetverbindung.                                •   Microsoft Edge,
                                                                •   Google Chrome.
Netzwerkinstallation und von Anwendern gemeinsam verwen-
dete Datenbanken werden nicht unterstützt! In diesen Fällen     Außerdem benötigen Sie einen geeigneten PDF-Reader.
wird von der itsg kein Support geleistet.
                                                                Für beide Versionen gilt:
sv.net/standard Diese Variante ist eine Betriebssystemun-       Anwender sorgen eigenverantwortlich für die korrekte Ein-
abhängige Internetanwendung, mit deren Hilfe Arbeitgeber        richtung und die Funktion der erforderlichen Hard- und Soft-
mittels ihrer Betriebsnummer Sozialversicherungsmeldungen,      ware, den Anschluss an das Internet und die Einrichtung eines
Beitragsnachweise und andere Meldungen schnell „online“         gültigen E-Mail-Postfachs.
19

                    Kurzarbeit und Kurz­
                    arbeitergeld 2020/2021
                    Wie in den Medien ausführlich berichtet
                    wurde, hat sich die große Koalition am
                    26. August 2020 darauf geeinigt, die im
                    Frühjahr 2020 beschlossenen Sonder­
                    regelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG)
                    fortzuführen und anzupassen.

                                                                          Erstattung von SV-Beiträgen (Folie 24)
                                                                          Ebenfalls mit der KUGV vom 25. März
                                                                          2020 wurde eine neue Regelung ein-
                  Erleichterte Voraussetzungen für das KUG (Folie 22)     geführt, nach der Arbeitgeber, die bis
                  Mit der Kurzarbeitergeldverordnung (KUGV) vom           dahin die Sozialversicherungsbeiträge
                  25. März 2020 wurden die Anspruchsvoraussetzungen       auf das KUG allein tragen mussten, die-
                  für den Bezug von KUG herabgesetzt. Betriebe können     se zu 100 Prozent pauschaliert von der
                  seitdem Kurzarbeit einführen, wenn mindestens zehn      Bundesagentur für Arbeit (BA) erstat-
                  Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer von einem        tet bekommen. Auch diese vollständi-
Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind. Bestehen Ar-     ge Erstattung war zunächst bis zum
beitszeitkonten, ist es seitdem nicht mehr erforderlich, dass negative    31. Dezember 2020 befristet.
Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, bevor Kurzarbeit beantragt wird.
                                                                          Bis zum 30. Juni 2021 werden den Ar-
Diese angepassten Bedingungen waren erst bis 31. Dezember 2020 be-        beitgebern nunmehr auch zukünftig die
fristet. Sie gelten nun zunächst bis zum 31. Dezember 2021 weiter.        auf das KUG entfallenden SV-Beiträge
                                                                          in voller Höhe erstattet.
Um von dieser Erleichterung zu profitieren, muss der betroffene Betrieb
bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.                      Aber: Für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis
                                                                          31. Dezember 2021 sinkt der Erstat-
Bezugsdauer von KUG (Folie 23) Kurzarbeitergeld wird nach der ge-         tungssatz von 100 auf 50 Prozent.
setzlichen Regelung längstens zwölf Monate gezahlt; diese Dauer kann      Voraussetzung für eine Erstattung ist
durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und So-     dann, dass Kurzarbeit bis zum 30. Juni
ziales (BMAS) auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden. Diese Möglichkeit   2021 eingeführt wurde. Die Erstat-
wurde mit der Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (KUG-BeV) vom         tungsregelung endet am 31. Dezem-
16. April 2020 genutzt:                                                   ber 2021.

Die Bezugsdauer wurde zu diesem Zeitpunkt auf bis zu 21 Monate ausge-     In diesem Zusammenhang können Ar-
dehnt, wenn der Anspruch vor dem 31. Dezember 2019 entstanden war,        beitgeber ab dem 1. Juli 2021 zusätz-
längstens sollte der Bezug bis zum 31. Dezember 2020 dauern.              lich zu den dann 50 Prozent Erstattung
                                                                          der geleisteten SV-Beiträge weitere
Nunmehr soll KUG für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden      50 Prozent erstattet bekommen. Dafür
– längstens bis zum 31. Dezember 2021, wenn der Anspruch bis zum          müssen die von Kurzarbeit betroffenen
31. Dezember 2020 entstanden ist.                                         Arbeitnehmer während der Kurzarbeit
                                                                          eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne
Auch die Fälle, bei denen der Anspruch vor dem 31. Dezember 2019 ent-     des § 82 SGB III absolvieren (vergleiche
standen ist, sollen von der Änderung profitieren, sodass auch für diese   § 106a SGB III). Diese Förderung der Wei-
Betriebe nunmehr eine Bezugsdauer von 24 Monaten gilt.                    terbildung während Kurzarbeit wurde
                                                                          durch das sogenannte Arbeit-von-mor-
                                                                          gen-Gesetz eingeführt.
20 Jahreswechsel 2020/2021 – Teilnehmermagazin

Höhe des Kurzarbeitergeldes Mit dem „Sozialschutz-Paket II“ wurde am 20. Mai
2020 eine nach der Bezugsdauer gestaffelte Erhöhung des KUG eingeführt. Für
die Bezugsdauer werden nur Monate ab März 2020 berücksichtigt, weil das ge-
nannte „Gesetzespaket“ in direktem Zusammenhang mit den Auswirkungen der
Corona-Pandemie steht.

Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2021 weiter angewandt. Voraussetzung
ist, dass der Anspruch auf KUG bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Arbeitnehmer mit Anspruch auf KUG erhalten die Leistung in Höhe eines Prozent-
satzes von der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem Kurzlohn (der durch die Kurz-
arbeit geringere Lohn, auch Ist-Entgelt genannt) und dem Volllohn (dem Lohn, der
bei Vollbeschäftigung gezahlt worden wäre, auch Soll-Entgelt genannt).

(Folie 25) Die prozentuale Höhe entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle:

 Anspruchsberechtigter         1.-3. Monat       4.-6. Monat       ab 7. Monat

                                                KUG-Bezug

  Anspruchsberechtigte
                                 60 %               70 %              80 %
  ohne Kinder

  Anspruchsberechtigte
  mit mind. einem Kind
                                 67 %               77 %              87 %
  (nicht dauernd
  getrennt lebend)

      Gut zu wissen

      Hinweis zur Meldung bei Kurzarbeit
      Als meldepflichtiges Arbeitsentgelt gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsentgelt (SV-Entgelt).
      Das ist die Summe aus tatsächlichem und fiktivem Arbeitsentgelt, denn auch aus dem fiktiven Entgelt
      werden (vom Arbeitgeber) Beiträge entrichtet.

      Ist nur fiktives Arbeitsentgelt angefallen, so gilt dieses als SV-Entgelt. Erhält der Arbeitnehmer einen
      beitragspflichtigen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, zählt dieser zum tatsächlich erzielten Arbeitsent-
      gelt und unterliegt damit vorrangig der Beitragspflicht. Achtung: Nicht alle Zuschüsse sind beitrags-
      pflichtig. Beitragsfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen
      mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem
      Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen (§ 1 Absatz 1 Nr. 8 SvEV). (Folie 26)
21

UDO Um Kurzarbeitergeld zu erhalten, müssen Arbeit-           Weitere Sonderregelungen 2020/2021 (Folie 27)
geber dies bekanntlich zunächst für ihr Unternehmen bei       gelten für:
der Bundesagentur für Arbeit melden und dann beantra-
gen. Das ist teilweise sehr kompliziert. Die TK unterstützt   • L
                                                                 eiharbeitnehmer Seit März 2020 haben auch Leih­
als Partner ein neues System, das sich UDO nennt und auf        arbeitnehmer einen Anspruch auf KUG. Diese Maßnahme
kurzarbeit-einfach.de erreichbar ist.                           wird bis zum 31. Dezember 2021 fortgeführt. Vorausset-
                                                                zung ist, dass der jeweilige Verleihbetrieb bis zum 31. März
Hintergrund UDO ist ein Chat-Bot, der Arbeitgeber leicht        2021 mit Kurzarbeit begonnen hat. Die entsprechende
verständlich durch das Formular für die Anzeige zu Kurzar-      Verordnungsermächtigung ergibt sich aus dem neu ge-
beitergeld bei der BA navigiert.                                schaffenen § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Entwickelt wurde UDO im Rahmen des Anfang März 2020           • A
                                                                 rbeitgeberzuschüsse zum KUG Arbeitgeberzuschüsse
stattgefundenen Hackathons #wirvsvirus in Kooperation mit       zum KUG sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem
der Bundesregierung. Bei diesem digitalen Ideenwettbewerb       Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags
wurden innovative Lösungen für Themen in der Corona-Pan-        zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt (brutto)
demie entwickelt. UDO ging als eine der besten 20 Ideen aus     nach § 106 SGB III nicht übersteigen. Diese steuerrecht-
dem Rennen. UDO wird auch auf den Seiten der BA verlinkt.       liche Regelung des § 3 Nr. 28a Einkommensteuergesetz
Die TK unterstützt dieses einfache System zur Beantragung       – EStG war ursprünglich befristet für Entgeltzahlungszeit-
von Kurzarbeitergeld. Informieren Sie sich über UDO unter       räume vom 1. März bis 31. Dezember 2020. Sie wird bis
der Suchnummer 2083480.                                         zum 31. Dezember 2021 verlängert. Aus § 1 Absatz 1 Nr. 8
                                                                Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV ergibt sich,
                                                                dass solche Arbeitgeberzuschüsse auch beitragsfrei sind,
                                                                weil sie nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeits-
                                                                entgelt zuzurechnen sind.

                                                              • H
                                                                 inzuverdienst während des Bezugs von KUG Grund-
                                                                sätzlich werden von der BA Nebeneinkünfte aus einer
                                                                während der Kurzarbeit ausgeübten anderen Tätigkeit
                                                                dem Ist-Entgelt hinzugerechnet. Damit vermindert sich
                                                                die Nettoentgeltdifferenz und damit auch die Höhe des
                                                                KUG. Von dieser Regel galten vom 1. April bis 31. De-
                                                                zember 2020 Ausnahmen, die einen anrechnungsfreien
                                                                Hinzuverdienst bis zum Soll-Entgelt ermöglichten (§ 421c
                                                                SGB III). Diese Regelung beinhaltet auch, dass der Hinzu-
                                                                verdienst zum KUG im Rahmen einer geringfügig ent-
                                                                lohnten Beschäftigung (Minijob), die in diesem Zeitfenster
                                                                neben der Kurzarbeit aufgenommen wurde, in jedem Fall
                                                                anrechnungsfrei bleibt. Die besondere Anrechnungsfreiheit
                                                                für das Entgelt aus diesen geringfügigen Beschäftigungen
                                                                wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

                                                              Bitte beachten Sie auch unser Beratungsblatt zum The-
                                                              ma Kurzarbeitergeld. Sie finden es unter der Suchnummer
                                                              2032958.
22 Jahreswechsel 2020/2021 – Teilnehmermagazin

Geringfügige Beschäftigungen

         In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 galt für geringfügige
         Beschäftigungen aufgrund der Corona-Krise eine gesetzliche
         Besonderheit. In diesem Zeitraum wurden die für diese Tätigkeiten
         entscheidenden Zeitgrenzen erhöht.

U
       nproblematisch war diese            Kurzfristige Beschäftigung (Folie 28) Eine Beschäftigung ist grund-
       Änderung für die Beschäftigun-      sätzlich nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB V kurzfristig, wenn die Zeitdauer
       gen, die sich ausschließlich auf    von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen nicht überschrit-
den genannten Übergangszeitraum            ten wird. Diese Regelung galt bis 29. Februar 2020 und sie ist zum
beschränkten. Sie waren nach den           1. November 2020 wieder in Kraft getreten.
weiter unten erläuterten Bedingungen
zu beurteilen.                             In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2020 wurden die Zeitgrenzen auf
                                           fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage erhöht.
Anders sah es für die Beschäftigungen
aus, die sich über den 29. Februar 2020
beziehungsweise über den 31. Oktober
2020 hinaus erstreckten. Eine Beurtei-
lung dieser Beschäftigungen musste
nach dem für den jeweiligen Beschäf-             Beispiel zur Beurteilung der Zeitgrenzen (Folie 29)
tigungszeitraum geltenden Recht erfol-           Sachverhalt: Beschäftigter Arnold nimmt am 1. Juli 2020 eine bis
gen.                                             zum 31. Oktober 2020 befristete Beschäftigung auf.

Ausschlaggebend für die Anwendung                Beurteilung: Maßgeblich für diesen Zeitraum ist eine Zeitdauer für
der zulässigen Zeitdauer war somit der           kurzfristige Beschäftigungen von fünf Monaten beziehungsweise
Zeitpunkt, zu dem die versicherungs-             115 Arbeitstagen. Die Zeitgrenzen werden nicht überschritten, es
rechtliche Beurteilung der Beschäftigung         handelt sich also um eine kurzfristige Beschäftigung.
zu erfolgen hatte – also unmittelbar bei
Beschäftigungsbeginn und erneut bei              Fortsetzung des Beispiels: Am 19. Oktober 2020 vereinbart Arnold
jeder Änderung der Verhältnisse.                 mit seinem Arbeitgeber spontan eine Verlängerung seiner Beschäf-
                                                 tigung bis zum 30. November 2020.
Hinweis Zum 31. Oktober 2020 muss-
ten demnach alle laufenden kurzfristi-           Beurteilung: Zum 1. November 2020 musste eine neue Bewertung
gen Beschäftigungen geprüft worden               der Beschäftigung erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt die Übergangs-
sein.                                            regel keine Anwendung mehr fand.

                                                 Seit 1. November 2020 ist die Beschäftigung nicht mehr kurzfristig,
                                                 da die nun geltende Zeitgrenze von drei Monaten bereits vorher aus-
                                                 geschöpft worden ist.

                                                 Zum 31. Oktober 2020 musste der Arbeitgeber die Beschäftigung
                                                 bei der Minijob-Zentrale abmelden (Meldegrund 31, Personengrup-
                                                 pe 110, Beitragsgruppe 0000) und zum 1. November 2020 bei der
                                                 Krankenkasse des Beschäftigten anmelden (Meldegrund 11, Perso-
                                                 nengruppe 101, Beitragsgruppe 1111).
23

                                                       Beispiel (Folie 31)

                                                       Arbeitnehmer Bernd beginnt zum 1. Juli 2020 eine Beschäf-
                                                       tigung bei der Firma Putzfix. Er erhält ein monatliches Ent-
                                                       gelt von 400 Euro. In den Monaten August, September und
                                                       Oktober machte er zusätzliche Krankheitsvertretungen. In
                                                       diesen Monaten lag sein Einkommen bei 1.100 Euro.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Folie 30)         Beurteilung: Die Überschreitung der Entgeltgrenzen um-
Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen         fasste nicht mehr als fünf Monate und war unvorhersehbar.
gab es durch die Übergangsregelung eine vorüber-       Die Beschäftigung blieb weiterhin geringfügig entlohnt und
gehende Änderung.                                      damit versicherungsfrei in der KV, PV und ALV. In der RV
                                                       bestand Versicherungspflicht.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach
§ 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB V vor, wenn das regelmäßige     Variante: Arbeitnehmer Bernd musste zu den Krankheits-
Arbeitsentgelt monatlich nicht mehr als 450 Euro       vertretungen im August bis Oktober zusätzlich noch eine
beträgt. Wird der Betrag unvorhersehbar und gele-      Krankheitsvertretung im November machen.
gentlich überschritten, so ist ein dreimaliges Über-
schreiten unschädlich.                                 Beurteilung: Am 31. Oktober hatte er nur dreimal die
                                                       450-Euro-Grenze überschritten. Sowohl nach den allge-
Diese Regelung galt bis 29. Februar 2020 und sie       meinen Regeln als auch gemäß der Übergangsregelung
ist zum 1. November 2020 wieder in Kraft getreten.     war dies unproblematisch. Sobald jedoch feststand, dass er
                                                       im November erneut die Grenze (von dann wieder nur drei
In der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020      Monaten) überschreiten würde, bestand keine geringfügig
galt ein Überschreiten bei einem Zeitraum von fünf     entlohnte Beschäftigung mehr. Dann war Bernd bei der Mi-
Monaten als gelegentlich.                              nijob-Zentrale abzumelden (Meldegrund 31, Personengrup-
                                                       pe 109, Beitragsgruppe 61(5)00) und bei der zuständigen
                                                       Krankenversicherung als versicherungspflichtig Beschäftig-
                                                       ter anzumelden (Meldegrund 11, Personengruppe 101, Bei-
                                                       tragsgruppe 1111).
24 Jahreswechsel 2020/2021 – Teilnehmermagazin

       Brexit

       Seit Jahren ein Thema bei unseren Seminaren, 2020 war es dann soweit: Das Vereinigte Königreich
       Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“ genannt, abgekürzt VK) hat
       mit dem Ablauf des 31. Januar 2020 die Europäische Union (EU) verlassen. Aus EU-28 wurde EU-27.
       Für die Verhandlungen von Anschlussvereinbarungen zwischen dem VK und der EU galt bis 31.
       Dezember 2020 eine Übergangsphase.

                                                        Die sogenannte „Mobility and social security coordination“,
       Verhandlungen Von Februar 2020 bis               also die Koordinierung von Mobilität und sozialer Sicherheit,
       Weihnachten hielten die Verhandlungen            die für die Sozialversicherung Relevanz hat, spielte bei den
       zu Vereinbarungen der EU mit dem VK an.          Verhandlungsrunden meist eine eher untergeordnete Rolle.
       Die Verhandlungsführer (Chefunterhändler         Vorrang hatten wirtschaftliche Themen. Weihnachten war es
       Michel Barnier für die EU und David Frost        dann soweit – eine Einigung in Form des sogenannten Partner-
       für das VK) trafen sich regelmäßig zu Ge-        schaftsvertrags wurde erzielt und soweit schon möglich ratifi-
       sprächen, die „Corona“-bedingt zeitweise         ziert. Lediglich die Zustimmung des EU-Parlaments steht noch
       nur online stattfinden können.                   aus (voraussichtlich Ende Februar). Bis dahin sollen bereits
                                                        vorläufig die vereinbarten Regelungen angewandt werden.

                                                        Die Übergangsphase 1. Februar bis 31. Dezember 2020
                                                        (Folie 32) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 endete
      Gut zu wissen
                                                        die Übergangsphase für den Brexit.
      Hinweis zur
                                                        Für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember
      Übergangsphase                                    2020 galten die einschlägigen EU-Verordnungen für die Ko-

      Neben dem bestehenden Abkommen regelt
      das Brexit-Übergangsgesetz die zusätzli-
      che nationale Möglichkeit einer doppelten
      Staatsbürgerschaft, soweit die betroffenen
      VK-Staatsbürger oder Deutschen vor Ablauf
      des Übergangszeitraums einen Antrag gestellt
      haben. Dies gilt auch dann, wenn sich der durch
      den Antrag in Gang gesetzte Verwaltungspro-
      zess über die Übergangsphase hinaus (also bis
      ins Jahr 2021) verzögert.
25

                                                                    Gut zu wissen

                                                                    Exkurs Antrags- und Be-
                                                                    scheinigungsverfahren A1
                                                                    Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antragsver-
                                                                    fahren bei A1-Bescheinigungen für Arbeitgeber, die Arbeit-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (unter an-          nehmer innerhalb der EU beschäftigten, verpflichtend. Den
derem Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG)              Fragebogen übermitteln Sie als Personalverantwortlicher
Nr. 987/2009) weiter. Dies ergibt sich direkt aus dem Aus-          an den zuständigen Sozialversicherungsträger über ein
trittsabkommen (Artikel 127 Absatz 1 des Abkommens über             systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über
den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und         die Anwendung sv.net.
Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen
Atomgemeinschaft – zukünftig Abkommen genannt) sowie                Seit dem 1. Juli 2019 können Sozialversicherungsträger kei-
auf deutscher Seite zusätzlich aus dem sogenannten Brexit-          ne postalisch oder per Fax eingereichten A1-Anträge für
Übergangsgesetz – Brexit-ÜG (vergleiche auch Hinweis auf            Arbeitnehmer annehmen – auch nicht mehr in Ausnah-
Seite 24).                                                          mefällen.

Teilweise gelten die EU-Verordnungen auch über diesen               Grundsätzlich ist eine Bescheinigung A1 bei dem zustän-
Termin hinaus weiter fort (vergleiche dazu Artikel 31 des           digen Träger im Voraus zu beantragen. In Ausnahmefällen
Abkommens). Entscheidend ist allerdings für die vorüberge-          kann sie jedoch auch noch nachträglich erteilt werden. Al-
hende Weitergeltung der Regelungen, „dass die betroffene            lerdings sehen einige EU-Mitgliedstaaten aufgrund natio-
Person sich weiterhin in einer unveränderten Situation mit          naler Bestimmungen die Beantragung einer Bescheinigung
Bezug sowohl zum VK als auch zu einem EU-Mitgliedstaat              A1 vor Beginn einer entsandten Tätigkeit in diesen Ländern
befindet“. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen und Be-           zwingend vor. Von einer Geldstrafe wird in der Regel abge-
dingungen für den EU-Bürger gleichbleiben müssen, sodass            sehen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die A1-Be-
keine Neu-Beurteilung erforderlich wird.                            scheinigung vor der Entsendung beantragt wurde.

Entsendestart bis Ende 2020 Das Abkommen und die                    Seit dem 1. Januar 2020 erstellen die Entgeltabrechnungs-
Übergangsregelungen wirken sich direkt auf Entsendungen             programme automatisch eine Antragsbestätigung. Diese
aus.                                                                dient insbesondere bei sehr kurzfristigen Entsendungen als
                                                                    Nachweis für die Beantragung.
Im Jahr 2020 konnte ein EU-Bürger mit einer gültigen A1-Be-
scheinigung noch bis zu 24 Monate nach Großbritannien ent-          2021 werden die Funktionen des A1-Bescheinigungsver-
sandt werden. Seine Tätigkeit dort musste allerdings zwin-          fahrens erweitert. Für das VK bedarf es auch 2021 zu-
gend noch im Jahr 2020 beginnen. Für diesen EU-Bürger gilt          nächst weiterhin einer A1-Bescheinigung.
dann bis zum Ende seiner Entsendung Artikel 12 der EU-Ver-
ordnung 883/2004, vorausgesetzt, die der Entsendung zu-
grunde liegenden Bedingungen ändern sich in diesem Zeit-
raum nicht. (Folie 33)
                                                              Bedingungen ab 2021 (Folie 34) Für Neufälle – gemeint
Ein Verlängerungsantrag für eine Entsendung, die bereits      sind Sachverhalte mit erstmaligem Bezug zum VK – gilt ab
vor dem 1. Januar 2021 gestartet ist, kann bei gleichblei-    1. Januar 2021 der neue Partnerschaftsvertrag zwischen
benden Bedingungen auch dann gewährt werden, wenn die         der EU und dem VK. Danach gelten die bisherigen Rechts-
Verlängerung erst in 2021 beginnt. Die betroffene Person      vorschriften über soziale Sicherheit grundsätzlich weiter,
muss sich allerdings ununterbrochen in derselben Situation    soweit auch die bekannten Entsendevoraussetzungen in-
befunden haben.                                               nerhalb der EU erfüllt sind.
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