Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021

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Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021
Implikationen
des Finanzmarkt-
integritätsstärkungs-
gesetzes (RegE)
Stand: März 2021
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021
Implikationen des
Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetzes
(RegE)
Stand: März 2021
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021
SEITE 06

Wesentliche Änderungen für
Unternehmen

                              SEITE 14

Zentrale Änderungen für
Abschlussprüfer

                              SEITE 18

Eckpunkte des neuen Bilanz-
kontrollverfahrens

                              SEITE 22

Weitere
Änderungen
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021
Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz (FISG)

D
       as Bundeskabinett hat am 16. Dezember                                              Zeitliche Entwicklung
       2020 den Entwurf eines Gesetzes zur
       Stärkung der Finanzmarktintegrität                                                 1. Januar 2022
(Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz — FISG)                                            Beginn des neuen Bilanzkontrollverfahrens
beschlossen. Der Regierungsentwurf (RegE)
enthält wenige Änderungen gegenüber dem am
                                                                      2022
23. Oktober 2020 durch das Bundesministerium                                              1. Juli 2021
der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium                                              Voraussichtliches Inkrafttreten
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
vorgelegten Referentenentwurf (RefE). Die                                                 Mai 2021
Gesetzesinitiative basiert auf dem Aktionsplan                                            Voraussichtliche Verabschiedung durch
des BMF und des BMJV zur Bekämpfung von                                                   den Bundesrat
Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über
Kapital- und Finanzmärkte, der am 7. Oktober                                              15. März 2021
2020 im Bundeskabinett vorgestellt wurde.                                                 Expertenanhörung im Finanzausschuss

Der FISG RegE zielt auf die Umsetzung von Maß-                                            4. März 2021
nahmen zur Wiederherstellung und dauerhaften                                              1. Lesung im Bundestag
Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanz-
markt und sieht Änderungen insbesondere auf der                                           12. Februar 2021
Ebene der Unternehmen, des Abschlussprüfers                                               Befassung und Stellungnahme durch den Bundesrat
und der Bilanzkontrolle vor. Weitere Änderungen
betreffen die Zulassung zu den qualifizierten
                                                                      2021
Marktsegmenten der Börse, das Verbot von
Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten
für BaFin-Mitarbeiter sowie Maßnahmen zur
Geldwäschebekämpfung.

                                                                                          16. Dezember 2020
                                                                                          Beschluss des Regierungsentwurfs

                                                                Konsultations-            23. Oktober 2020
                                                                phase                     Veröffentlichung des Referentenentwurfs

                                                                                          7. Oktober 2020
                                                                                          Vorstellung des Aktionsplans im Bundeskabinett
                                                                      2020

4 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021
Themenfelder im Überblick

                                                                                         Meldung von Unrichtigkeiten

                                                                                                        Haftung und
                                                               Abschlussprüfer                          Sanktionen
                                  Externe Rotation

                                 Nichtprüfungsleistungen                                 Unrichtiger Bestätigungsvermerk
                                                            Fee Cap
    Unrichtiger                  Expertise in
  Bilanzeid und                 Aufsichtsrat/
    Sanktionen            Prüfungsausschuss

                                                           Einrichtung eines Prüfungsausschusses
                          Unternehmen                        Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung
 Verpflichtende
                                                             Auskunftsrechte
Einrichtung von
                                                             Erhöhung der Bußgelder
   RMS und IKS             Auslagerungen Banken
                           und Versicherungen

                                                                                                         Neue Rolle der BaFin
                                                                                                             Hoheitliche Befugnisse
                                                                Bilanzkontroll-                              Prüfungs- und Auskunftsrecht

                                                                   verfahren                                 Forensische Prüfungen
                                                                                                             Eigenständige Information
                                                                                                             der Öffentlichkeit
            Geldwäsche-
            bekämpfung

   Automatischer Abruf steuerlicher Grunddaten durch die
   Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

                                                  Börse

                                     Ausschluss aus Teilsegmenten des regulierten Marktes und
                                     Veröffentlichung von Verstößen und Sanktionen

                                                Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 5
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Wesentliche
Änderungen für
Unternehmen
6 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021
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Der Regierungsentwurf des FISG
sieht weitreichende Änderungen
für Unternehmen im Bereich der
Corporate Governance vor.

Die wesentlichen Änderungen umfassen die Bereiche Abschluss-
prüfung, Risikomanagement und Internes Kontrollsystem, Zusam-
mensetzung und Kompetenzen des Prüfungsausschusses sowie die
Verschärfung der Haftungsregelungen für gesetzliche Vertreter.

                                                                       Im Überblick
01 Verbot weiterer Nichtprüfungsleistungen (Blacklist)
02 Externe Rotation des Abschlussprüfers
03 Einrichtung eines Risikomanagementsystems und Internen Kontrollsystems
04 Einrichtung eines Prüfungsausschusses
05 Ausweitung der Finanz- und Abschlussprüfungsexpertise — Financial Expert
06 Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung
07 Erweiterte Auskunftsrechte des Prüfungsausschussvorsitzenden
08 Höhere Bußgelder für Prüfungsausschussmitglieder
09 Sanktionen bei Abgabe eines falschen Bilanzeids
10 Höhere Verantwortung des Aufsichtsrats im Bilanzkontrollverfahren
11	Lex specialis: Wahl des Abschlussprüfers und Auslagerung von
    Aktivitäten und Prozessen

         Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 7
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                                  01                                                                 02
Verbot weiterer Nichtprüfungs-                                              Externe Rotation
leistungen (Blacklist)                                                      des Abschlussprüfers

A D R E S S AT E N K R E I S                                                A D R E S S AT E N K R E I S
Unternehmen von öffentlichem Interesse                                      Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Public Interest Entities — PIEs)                                           (Public Interest Entities — PIEs)

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                                        ERSTMALIGE ANWENDUNG
Derzeitige Regelungen sind letztmals auf gesetzliche                        Bestehende Mandate können für zwei nach dem 30. Juni
Abschlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2022 begin-                        2021 beginnende Geschäftsjahre verlängert werden
nende Geschäftsjahre anzuwenden

• Stärkere Separierung von Prüfung und Beratung zur                         • Verpflichtende Prüferrotation nach zehn Jahren durch
  Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers                            Streichung der Verlängerungsoptionen in § 318 Abs. 1a
                                                                              HGB, dementsprechend Gleichbehandlung mit CRR-Kredit-
• Rücknahme der ausgeübten Mitgliedstaatenwahlrechte                          instituten und Versicherungsunternehmen
  zur Zulassung ausgewählter Nichtprüfungsleistungen
  aus der Blacklist gem. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver-                 • Verlängerung bestehender Prüfungsmandate, die bereits
  ordnung (EU) Nr. 537/2014: Verbot bestimmter Steuer-                        von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht haben,
  beratungs- und Bewertungsleistungen                                         für zwei nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäfts-
                                                                              jahre möglich; bei einem dem Kalenderjahr entsprechen-
• Aufhebung der Ausnahme zur Überschreitung der                               den Geschäftsjahr muss der Prüferwechsel spätestens für
  Honorarobergrenze für Nichtprüfungsleistungen (Fee Cap                      das Jahr 2024 erfolgen
  in § 319a Abs. 1a HGB)

• Klarstellung, dass Verstöße gegen die Erbringung ver-
  botener Nichtprüfungsleistungen (i.S.d. Blacklist, unab-
  hängig von deren Wesentlichkeit bzw. Bedeutung) einen
  Ersetzungsgrund darstellen und das Erfordernis der
  gerichtlichen Ersetzung des Abschlussprüfers bedingen
  (auch durch qualifizierte Gesellschafterminderheit)

8 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                                               03
             Einrichtung eines Risikomanagement-
             systems und Internen Kontrollsystems

             A D R E S S AT E N K R E I S
             Börsennotierte Aktiengesellschaften

             ERSTMALIGE ANWENDUNG
             1. Juli 2021

             • Gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines angemes-
               senen und wirksamen internen Kontrollsystems und
               eines entsprechenden Risikomanagementsystems
               (§ 91 Abs. 3 AktG-E; § 22 Abs. 3 SEAG-E)

             • Ein System ist grundsätzlich wirksam, wenn es zur
               Aufdeckung, Steuerung und Bewältigung aller wesent-
               lichen Risiken geeignet ist

             • Bei tatsächlich eintretenden Risiken kann nicht
               zwangsläufig auf eine Unwirksamkeit des Systems
               geschlossen werden

             • Für den Vorstand nicht börsennotierter Unternehmen folgt
               die Pflicht zur Einrichtung entsprechender Systeme weiter-
               hin aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht — in Abhängigkeit
               von der konkreten/individuellen Sach- und Risikolage

Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 9
Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                                 04                                                                  05
Einrichtung eines                                                           Ausweitung der Finanz- und
Prüfungsausschusses                                                         Abschlussprüfungsexpertise —
                                                                            Financial Expert

A D R E S S AT E N K R E I S                                                A D R E S S AT E N K R E I S
Unternehmen von öffentlichem Interesse                                      Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Public Interest Entities — PIEs)                                           (Public Interest Entities — PIEs)

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                                        ERSTMALIGE ANWENDUNG
1. Januar 2022                                                              Keine Abbestellung amtierender Aufsichtsrats- und
                                                                            Prüfungsausschussmitglieder; Berücksichtigung bei sämt-
                                                                            lichen Neubestellungen ab 1. Juli 2021

• Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsaus-                          • Künftig soll mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats
  schusses, der die neuen Anforderungen an den Financial                      über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung
  Expert erfüllen muss (§ 324 HGB-E, § 107 AktG-E                             und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand
  und § 34 Abs. 5 SEAG-E)                                                     auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen müssen
                                                                              (§ 100 Abs. 5 AktG-E)
• Anordnung von Zwangsgeld gegenüber Aufsichtsrats-
  mitgliedern (max. 5.000 Euro, § 407 AktG-E)                               • Gilt gleichermaßen für den Prüfungsausschuss
                                                                              (§ 107 Abs. 4 AktG-E)

                                                                            • Keine kumulative Erfüllung beider Kompetenzen
                                                                              durch ein Mitglied möglich

                                                                            • Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung
                                                                              setzt keinen steuerberatenen oder wirtschaftsprüfenden
                                                                              Beruf voraus, sondern kann durch Weiterbildung
                                                                              erworben werden

10 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                     06                                                                          07
Überwachung der Qualität                                       Erweiterte Auskunfts-
der Abschlussprüfung                                           rechte des Prüfungsaus-
                                                               schussvorsitzenden

A D R E S S AT E N K R E I S                                   A D R E S S AT E N K R E I S
Kapitalgesellschaften                                          Unternehmen von öffentlichem Interesse
                                                               (Public Interest Entities — PIEs)

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                           ERSTMALIGE ANWENDUNG
1. Juli 2021                                                   1. Januar 2022

• Ergänzung des Aufgabenkatalogs des Prüfungs-                 • Unmittelbares Auskunftsrecht bei den Zentral-
  ausschusses in § 107 Abs. 3 AktG                               bereichsleitern der ersten Führungsebene unterhalb des
                                                                 Vorstands, die im Unternehmen für die Kontroll- und
• Entspricht der Empfehlung D.11 DCGK 2020                       Überwachungsaufgaben des Ausschusses zuständig sind
                                                                 (§ 107 Abs. 4 AktG-E; § 34 Abs. 5 SEAG-E)

                                                               • Vorstand ist über direkte Anfragen unverzüglich
                                                                 zu informieren

                                                 Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 11
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                                 08                                                                   09
Höhere Bußgelder für                                                        Sanktionen bei Abgabe eines
Prüfungsausschussmitglieder                                                 falschen Bilanzeids

A D R E S S AT E N K R E I S                                                A D R E S S AT E N K R E I S
Kapitalmarktorientierte Unternehmen                                         Kapitalmarktorientierte Unternehmen

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                                        ERSTMALIGE ANWENDUNG
Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-                    1. Juli 2021
prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden

• Seit Inkrafttreten der EU-Abschlussprüfungsreform                         • Ein Bilanzeid ist die Versicherung der gesetzlichen Ver-
  drohen Bußgelder für Ordnungswidrigkeit von Prüfungs-                       treter, dass der Abschluss und der (Konzern-)Lagebericht
  ausschussmitgliedern bei Verstoß gegen Vorgaben der                         ein zutreffendes Bild vom Unternehmen liefern
  Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Zusammenhang mit
  der Unabhängigkeit und Bestellung des Abschlussprüfers                    • Die Abgabe eines falschen Bilanzeids soll Straftat-
                                                                              bestand werden
• Die maximale Bußgeldhöhe wird von 50.000 Euro auf
  500.000 Euro angehoben (§ 334 Abs. 3 HGB-E)                               • Der Sanktionsrahmen wird durch die Erhöhung der
                                                                              Freiheitsstrafe von drei auf bis zu fünf Jahre (oder Geld-
                                                                              strafe) erweitert (§ 331a HGB-E)

                                                                            • Auch leichtfertiges Verhalten ist strafbar: Freiheitsstrafe
                                                                              von bis zu zwei Jahren (oder Geldstrafe)

                                                                            • Sanktionierung von Leitungspersonen juristischer
                                                                              Personen oder Personenvereinigungen künftig auch
                                                                              nach dem Verbandssanktionengesetz (VerSanG mit
                                                                              Stand RegE)

12 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen

                                           10                                                                        11
Höhere Verantwortung des                                          Lex specialis: Wahl des Abschluss-
Aufsichtsrats im Bilanzkontroll-                                  prüfers und Auslagerung von
verfahren                                                         Aktivitäten und Prozessen

A D R E S S AT E N K R E I S                                      A D R E S S AT E N K R E I S
Unternehmen, für die als Emittenten von zugelas-                  Banken und Versicherungen
senen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland
der Herkunftsstaat ist

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                              ERSTMALIGE ANWENDUNG
1. Januar 2022                                                    1. Juli 2021 bzw. 1. Januar 2022 für die Vorschriften
                                                                  zu Auslagerungen in Drittstaaten

• Aktivere Rolle des Aufsichtsrats im Bilanzkontroll-             • Bei Versicherungsunternehmen soll künftig der Abschluss-
  verfahren; entscheidend, wenn der Vorstand insgesamt              prüfer des Jahres- oder Konzernabschlusses durch die
  oder einzelne Vorstandsmitglieder in Manipulationsvor-            Gesellschafter gewählt werden (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB)
  würfe in Bezug auf die Rechnungslegung verwickelt sind
                                                                  • Überführung und Erweiterung der Legaldefinition eines
• Auf Verlangen der Prüfstelle Verpflichtung, richtige und          Auslagerungsunternehmens aus § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG
  vollständige Auskünfte zu erteilen sowie richtige und voll-       nach § 1 KWG-E, bei Weiterverlagerungen wesentlicher
  ständige Unterlagen vorzulegen (Klarstellung in § 107a            Aktivitäten und Prozesse (i.S.v. § 25b KWG) Einbeziehung
  Abs. 6 WpHG-E)                                                    von Subunternehmen

                                                                  • Anzeige der Absicht und des Vollzugs einer wesentlichen
                                                                    Auslagerung sowie Anzeige wesentlicher Änderungen und
                                                                    schwerwiegender Vorfälle in bestehenden Auslagerungs-
                                                                    vereinbarungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die
                                                                    Geschäftstätigkeit haben (§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG-E, siehe
                                                                    auch §§ 28 Abs. 1 Nr. 10 ZAG-E, 36 KAGB-E)

                                                                  • Einrichtung eines internen Auslagerungsregisters als
                                                                    Bestandteil des Risikomanagementsystems (§§ 25b Abs. 1
                                                                    KWG-E, 26 ZAG-E)

                                                                  • Bei Auslagerung auf Unternehmen in einem Drittstaat
                                                                    Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtig-
                                                                    ten, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die
                                                                    BaFin bewirkt werden können (§§ 25b Abs. 3 KWG-E, 32
                                                                    Abs. 4 VAG-E)

                                                    Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 13
Zentrale
Änderungen
für Abschluss-
prüfer
14 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
“
Neben der Pflicht zur externen
Rotation und der stärkeren Trennung
von Prüfung und Beratung wird
die Haftung des Abschlussprüfers
verschärft.

Die zentralen Änderungen für den Abschlussprüfer umfassen die
Verschärfung der Haftungshöchstgrenzen bei gesetzlichen Abschluss-
prüfungen, Prüfungen von PIEs und des Sanktionsrahmens bei
Abgabe eines unrichtigen Bestätigungsvermerks.

                                                                       Im Überblick
01 Haftungshöchstgrenzen
02 Sanktionen bei Abgabe eines unrichtigen Bestätigungsvermerks
03 Erhöhung der Bußgelder
04 Benennung der zuständigen Stelle

        Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 15
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer

                                                  01                                                                   02
Haftungshöchstgrenzen                                                       Sanktionen bei Abgabe eines
                                                                            unrichtigen Bestätigungsvermerks

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                                        ERSTMALIGE ANWENDUNG
Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-                           1. Juli 2021
schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021
beginnende Geschäftsjahr

• Erhöhung der Haftungshöchstgrenze des Abschluss-                          • Erweiterung des Sanktionsrahmens von derzeit bis
  prüfers auf 16 Millionen Euro bei einer gesetzlichen Ab-                    zu drei Jahren auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (oder
  schlussprüfung eines kapitalmarktorientierten Unterneh-                     Geldstrafe, § 332 Abs. 2 Satz 2 HGB-E)
  mens von öffentlichem Interesse (PIEs), auf 4 Millionen
  Euro bei sonstigen PIEs und auf 1,5 Millionen Euro bei                    • Leichtfertiges Verhalten wird mit Freiheitsstrafe von
  sonstigen Kapitalgesellschaften                                             bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 332 Abs. 3 HGB-E)
                                                                              sanktionsbewehrt
• Haftungsbeschränkung gilt nur in Fällen von leichter
  Fahrlässigkeit (§ 323 Abs. 2 HGB-E)                                       • Gilt für die Ausstellung eines inhaltlich unrichtigen
                                                                              Bestätigungsvermerks zum Jahres- oder Konzern-
• Unbeschränkte Haftung des Abschlussprüfers, seiner                          abschluss eines PIE
  Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetz-
  lichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft bei grober
  Fahrlässigkeit oder Vorsatz

16 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer

                                        03                                                                          04
Erhöhung                                                           Benennung
der Bußgelder                                                      der zuständigen Stelle

ERSTMALIGE ANWENDUNG                                               ERSTMALIGE ANWENDUNG
Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-                  1. Juli 2021
schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021
beginnende Geschäftsjahr

• Bußgeldrahmen unterscheidet danach, ob eine                      • Erstmalige Benennung der verantwortlichen Stelle
  gesetzliche Abschlussprüfung für ein Nicht-PIE oder                im Sinne von Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU)
  ein PIE erfolgt (§ 334 Abs. 2 Satz 1 HGB-E)                        Nr. 537/2014, die der Abschlussprüfer bei Unregelmäßig-
                                                                     keiten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines zu
• Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 334 Abs. 2 HGB):                prüfenden PIEs zu informieren hat
  Verbandsgeldbuße gemäß § 30 Abs. 1 OWiG, Geldbuße
  bei einem PIE von bis zu 5 Millionen Euro                        • Information der BaFin als Marktaufsichtsbehörde und
                                                                     der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer
• Erbringung verbotener Nichtprüfungsleistungen oder                 Straftat oder der zuständigen Verwaltungsbehörde bei
  erlaubter Nichtprüfungsleistungen ohne Pre-Approval des            einer Ordnungswidrigkeit (§ 323 Abs. 5 HGB-E)
  Prüfungsausschusses: Bußgeld von bis zu 500.000 Euro
  (§ 334 Abs. 3 Satz 1 HGB-E)

• Verstoß gegen die externe oder interne Rotation:
  Bußgeld bis zu 50.000 Euro

                                                     Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 17
Eckpunkte
des neuen
Bilanzkontroll-
verfahrens
18 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
“
Das Bilanzkontrollverfahren soll
grundlegend reformiert und stärker
von der BaFin organisiert werden.

Die Eckpunkte der Reform des derzeit zweistufigen und auf die frei-
willige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichteten Bilanz-
kontrollverfahrens sehen eine stärker staatlich-hoheitliche Prägung vor.
Das Verfahren soll schneller, transparenter, effektiver und vollständig
im Wertpapierhandelsgesetz geregelt werden. Das neue Bilanzkontroll-
verfahren soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

                                                                       Im Überblick
01 Neue Zuständigkeiten der BaFin
02 Anerkennung einer Prüfstelle
03 Überblick über das neue Bilanzkontrollverfahren

        Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 19
Eckpunkte des neuen Bilanz-
kontrollverfahrens

                                                  01                                                                  02
Neue Zuständigkeiten                                                        Anerkennung einer
der BaFin                                                                   Prüfstelle

• Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarkt-                               • Das BMF kann im Einvernehmen mit dem BMJV (weiter-
  orientierten Gesellschaften                                                 hin) eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prü-
                                                                              fung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften
• Ladung und Vernehmung von Organmitgliedern und                              durch Vertrag anerkennen (§ 107a Abs. 1 WpHG-E)
  Beschäftigten des geprüften Unternehmens wie auch von
  dessen Abschlussprüfer (§ 107 Abs. 5 Satz 2 WpHG-E)                       • Der Bundesrechnungshof verfügt über Prüfungsrechte
                                                                              auch gegenüber Einrichtungen und Personen, derer sich
• Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht, auch gegen-                          die Prüfstelle im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bedient
  über Dritten (§ 107 Abs. 7 WpHG-E)
                                                                            • Ausschließlich Stichprobenprüfungen (§ 107a Abs. 4
• Ausweitung des Prüfungsgegenstands bei konkreten                            Satz 1 WpHG-E) ; Anlassprüfungen führt die BaFin selbst
  Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungs-                           durch oder vergibt sie an die Prüfstelle bzw. eine andere
  legungsvorschriften auf die Beschlüsse und Berichte der                     Einrichtung oder Person
  zwei Vorjahre (§ 107 Abs. 2 WpHG-E)
                                                                            • Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß
• Frühere Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit                   gegen Rechnungslegungsvorschriften hat die Prüfstelle
  der BaFin im Bereich der Bilanzkontrolle, soweit ein                        die BaFin zu informieren (§ 107a Abs. 9 Satz 1 Nr. 3
  öffentliches Interesse besteht (§ 107 Abs. 8 WpHG-E):                       WpHG-E), die dann eine eigene Prüfung anordnen kann
  Prüfungsanordnungen werden im Bundesanzeiger und                            (§ 108 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 WpHG-E)
  auf der Internetseite der BaFin bekannt gemacht
                                                                            • Die BaFin erhält ein unbegrenztes Einsichtsrecht in die
• Bekanntmachung festgestellter Fehler auf der Internet-                      Prüfungsunterlagen der Prüfstelle (§ 108 Abs. 3 Satz 2
  seite der BaFin, im Bundesanzeiger und in einem über-                       WpHG-E)
  regionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch
  betriebenes Informationssystem (§ 109 Abs. 2 Satz 1                       • Bei Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im
  WpHG-E)                                                                     Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unter-
                                                                              nehmens begründen, besteht für die Prüfstelle wie bisher
• Möglichkeit zur Anordnung, dass Fehler unter Berücksich-                    die Pflicht zur Information der zuständigen Staatsanwalt-
  tigung der Rechtsauffassung der BaFin durch Neuaufstel-                     schaft sowie künftig auch der BaFin und der Abschluss-
  lung des Abschlusses bzw. des Berichts für das geprüfte                     prüferaufsichtsstelle (APAS, § 107a Abs. 10 WpHG-E)
  Geschäftsjahr oder im nachfolgenden Abschluss bzw.
  Bericht zu berichtigen sind (§ 109 Abs. 2 Satz 3 WpHG-E)

20 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Eckpunkte des neuen Bilanz-
                                                                                                                                          kontrollverfahrens

                                                                                                                                                  03
Überblick über das neue Bilanzkontrollverfahren

Deutschland                                                                                                                                       Europa

                                       BMWi                                          BMF                                  BMJV

              Rechtsaufsicht       Rechtsaufsicht                                Rechtsaufsicht       Anerkennungsvertrag, Abstimmung
                                                                                                        Personal, Budget und Prozesse

                                       BAFA
                                                          Hinweise auf
                                                          Pflichtverletzun-
                                                          gen der Prüfer
                                      APAS                                          BaFin
                                                                                                                                                         ESMA
 Aufsicht über                   Aufsicht über WPK              Prüfungsrecht für             Umfassende
   Prüfungs-                                                        PIEs, inkl.             Berichtspflichten
 praxis bei PIEs                                                 Beschlagnahme,
 (Anlass/Stich-                                                   Vernehmung,                                                                     Koordination der
    proben)                                                     Bekanntmachung                                                                    europäischen Enforcer

                                                                                                                Prüfstelle                        • keine direkte Aufsicht
                                                                                                                                                  • unverbindliche Guide-
                                                                                                                                                    lines
                                       WPK                                                                (Stichproben-)Prüfung ver-
                                                                                                                                                  • Peer Review
                                                                                                      öffentlichter Abschlüsse von Unter-
                                                                                                       nehmen (Herkunftsstaat DE) auf
                                • Berufsständische                                                       Fehler in der Anwendung der
                                  Aufsicht                                                              Rechnungslegungsvorschriften
                                • System der Qualitäts-
                                  kontrolle

                                                                              Hinweispflichten           Staatsanwaltschaft
                                                                                                     • Einschreiten bei Verdacht auf Straftaten
                                                                                                     • Entgegennahme von Hinweisen

                                                            (Sonder-)Prüfungsauftrag

                                                               Prüfungsbericht/                                               Gebilligter
      Vorstand                  Abschlussprüfer              Bestätigungsvermerk
                                                                                                 Aufsichtsrat                 Abschluss

• Aufstellung des              Pflicht zur Information                                    • Überwachung des Vorstands
  Abschlusses                  • des AR bei Gesetzesverstößen                             • insb. auch Überwachung von
• Bilanzeid                    • der BaFin bei mangelnder Reaktion                          Rechnungslegung und unterneh-
• Einrichtung von IKS            des Unternehmens                                           merischen Kontrollsystemen
  und RMS
• Sorgfaltspflichten

                                                                        Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 21
Weitere
Änderungen

22 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
“
Qualitätskriterien und schnelle
Sanktionen sollen Zulassung und Aus-
schluss im Bereich der qualifizierten
Marktsegmente verbessern.

Weitere Änderungen des FISG RegE betreffen insbesondere
Regelungen im Börsengesetz (BörsG), im Gesetz über die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) sowie im Geld-
wäschegesetz (GwG) und der Abgabenordnung (AO).

                                                                       Im Überblick
01 Änderungen bei der Börsenzulassung
02 Reduzierung von Interessenkonflikten und Kosten der Bilanzkontrolle
03 Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

        Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 23
Weitere Änderungen

                                                  01                                                               02
Änderungen bei der                                                          Reduzierung von Interessen-
Börsenzulassung                                                             konflikten und Kosten der
                                                                            Bilanzkontrolle

BörsG                                                                       FinDAG

• Ausschluss aus einem Teilbereich des regulierten                          • Verbot von Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten
  Marktes möglich, wenn eine Voraussetzung für die (ge-                       für BaFin-Mitarbeiter (§ 11a FinDAG-E)
  samte Dauer der) Zulassung zu diesem Teilbereich ent-
  fallen ist (§ 42 BörsG-E)                                                 • Änderungen bei den Kosten der Bilanzkontrolle
                                                                              (§§ 17b, c, d FinDAG-E)
• Geschäftsführung der Börse macht Entscheidungen über
  Maßnahmen und Sanktionen unverzüglich nach Unterrich-
  tung der betroffenen natürlichen oder juristischen Person
  auf ihrer Internetseite bekannt (§ 50a Abs. 3 BörsG-E)

• Offenlegung von Sanktionen wegen Verstößen gegen
  Pflichten aus der Zulassung, insbesondere gegen die Ver-
  öffentlichungspflicht von Finanzberichten

• Verweis, Ordnungsgeld bis zu 1 Million Euro oder voll-
  ständigen bzw. teilweisen Ausschluss von der Börse im
  Umfang von bis zu 30 Handelstagen bei vorsätz-
  lichem oder fahrlässigem Verstoß gegen börsenrecht-
  liche Vorschriften, die eine ordnungsgemäße Durch-
  führung des Börsenhandels oder der Börsenabwicklung
  sicherstellen sollen

24 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Weitere Änderungen

                                                                03
              Bekämpfung von Geldwäsche und
              Terrorismusfinanzierung

              GwG und AO

              • Automatischer Abruf steuerlicher Grunddaten bei Finanz-
                behörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung
                von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die
                Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 31
                Abs. 5 und Abs. 5a GwG-E sowie § 31b Abs. 2a und 2b
                AO-E)

Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 25
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                         Dr. Anja Pissarczyk
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                         Telefon +49 211 9352 19756
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26 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetze (RegE) — Stand: März 2021
Assurance

Karen Leah Somes                      Prof. Dr. Peter Oser
Partner                               Partner
GSA Assurance Managing Partner        National Director of Accounting
Telefon +49 711 9881 12717            Telefon +49 221 2779 15562
karen.somes@de.ey.com                 peter.oser@de.ey.com

Marcus Binder
Partner
Leiter Assurance Financial Services
Telefon +49 6196 996 24454
marcus.binder@de.ey.com
EY | Building a better working world

Mit unserer Arbeit setzen wir uns für eine besser funktionie-
rende Welt ein. Wir helfen unseren Kunden, Mitarbeitenden
und der Gesellschaft, langfristige Werte zu schaffen und das
Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken.

In mehr als 150 Ländern unterstützen wir unsere Kunden,
verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu
gestalten. Dabei setzen wir auf Diversität im Team sowie Daten
und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.

Ob Assurance, Tax & Law, Strategy and Transactions oder
Consulting: Unsere Teams stellen bessere Fragen, um neue
und bessere Antworten auf die komplexen Herausforderungen
unserer Zeit geben zu können.

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