Implikationen des Finanzmarkt-integritätsstärkungs- gesetzes (RegE) - Stand: März 2021
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SEITE 06 Wesentliche Änderungen für Unternehmen SEITE 14 Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer SEITE 18 Eckpunkte des neuen Bilanz- kontrollverfahrens SEITE 22 Weitere Änderungen
Finanzmarktintegritäts- stärkungsgesetz (FISG) D as Bundeskabinett hat am 16. Dezember Zeitliche Entwicklung 2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität 1. Januar 2022 (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz — FISG) Beginn des neuen Bilanzkontrollverfahrens beschlossen. Der Regierungsentwurf (RegE) enthält wenige Änderungen gegenüber dem am 2022 23. Oktober 2020 durch das Bundesministerium 1. Juli 2021 der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium Voraussichtliches Inkrafttreten der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Referentenentwurf (RefE). Die Mai 2021 Gesetzesinitiative basiert auf dem Aktionsplan Voraussichtliche Verabschiedung durch des BMF und des BMJV zur Bekämpfung von den Bundesrat Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über Kapital- und Finanzmärkte, der am 7. Oktober 15. März 2021 2020 im Bundeskabinett vorgestellt wurde. Expertenanhörung im Finanzausschuss Der FISG RegE zielt auf die Umsetzung von Maß- 4. März 2021 nahmen zur Wiederherstellung und dauerhaften 1. Lesung im Bundestag Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanz- markt und sieht Änderungen insbesondere auf der 12. Februar 2021 Ebene der Unternehmen, des Abschlussprüfers Befassung und Stellungnahme durch den Bundesrat und der Bilanzkontrolle vor. Weitere Änderungen betreffen die Zulassung zu den qualifizierten 2021 Marktsegmenten der Börse, das Verbot von Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten für BaFin-Mitarbeiter sowie Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung. 16. Dezember 2020 Beschluss des Regierungsentwurfs Konsultations- 23. Oktober 2020 phase Veröffentlichung des Referentenentwurfs 7. Oktober 2020 Vorstellung des Aktionsplans im Bundeskabinett 2020 4 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Themenfelder im Überblick Meldung von Unrichtigkeiten Haftung und Abschlussprüfer Sanktionen Externe Rotation Nichtprüfungsleistungen Unrichtiger Bestätigungsvermerk Fee Cap Unrichtiger Expertise in Bilanzeid und Aufsichtsrat/ Sanktionen Prüfungsausschuss Einrichtung eines Prüfungsausschusses Unternehmen Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung Verpflichtende Auskunftsrechte Einrichtung von Erhöhung der Bußgelder RMS und IKS Auslagerungen Banken und Versicherungen Neue Rolle der BaFin Hoheitliche Befugnisse Bilanzkontroll- Prüfungs- und Auskunftsrecht verfahren Forensische Prüfungen Eigenständige Information der Öffentlichkeit Geldwäsche- bekämpfung Automatischer Abruf steuerlicher Grunddaten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Börse Ausschluss aus Teilsegmenten des regulierten Marktes und Veröffentlichung von Verstößen und Sanktionen Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 5
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 6 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
“ Der Regierungsentwurf des FISG sieht weitreichende Änderungen für Unternehmen im Bereich der Corporate Governance vor. Die wesentlichen Änderungen umfassen die Bereiche Abschluss- prüfung, Risikomanagement und Internes Kontrollsystem, Zusam- mensetzung und Kompetenzen des Prüfungsausschusses sowie die Verschärfung der Haftungsregelungen für gesetzliche Vertreter. Im Überblick 01 Verbot weiterer Nichtprüfungsleistungen (Blacklist) 02 Externe Rotation des Abschlussprüfers 03 Einrichtung eines Risikomanagementsystems und Internen Kontrollsystems 04 Einrichtung eines Prüfungsausschusses 05 Ausweitung der Finanz- und Abschlussprüfungsexpertise — Financial Expert 06 Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung 07 Erweiterte Auskunftsrechte des Prüfungsausschussvorsitzenden 08 Höhere Bußgelder für Prüfungsausschussmitglieder 09 Sanktionen bei Abgabe eines falschen Bilanzeids 10 Höhere Verantwortung des Aufsichtsrats im Bilanzkontrollverfahren 11 Lex specialis: Wahl des Abschlussprüfers und Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 7
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 01 02 Verbot weiterer Nichtprüfungs- Externe Rotation leistungen (Blacklist) des Abschlussprüfers A D R E S S AT E N K R E I S A D R E S S AT E N K R E I S Unternehmen von öffentlichem Interesse Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities — PIEs) (Public Interest Entities — PIEs) ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG Derzeitige Regelungen sind letztmals auf gesetzliche Bestehende Mandate können für zwei nach dem 30. Juni Abschlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2022 begin- 2021 beginnende Geschäftsjahre verlängert werden nende Geschäftsjahre anzuwenden • Stärkere Separierung von Prüfung und Beratung zur • Verpflichtende Prüferrotation nach zehn Jahren durch Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers Streichung der Verlängerungsoptionen in § 318 Abs. 1a HGB, dementsprechend Gleichbehandlung mit CRR-Kredit- • Rücknahme der ausgeübten Mitgliedstaatenwahlrechte instituten und Versicherungsunternehmen zur Zulassung ausgewählter Nichtprüfungsleistungen aus der Blacklist gem. Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver- • Verlängerung bestehender Prüfungsmandate, die bereits ordnung (EU) Nr. 537/2014: Verbot bestimmter Steuer- von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht haben, beratungs- und Bewertungsleistungen für zwei nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäfts- jahre möglich; bei einem dem Kalenderjahr entsprechen- • Aufhebung der Ausnahme zur Überschreitung der den Geschäftsjahr muss der Prüferwechsel spätestens für Honorarobergrenze für Nichtprüfungsleistungen (Fee Cap das Jahr 2024 erfolgen in § 319a Abs. 1a HGB) • Klarstellung, dass Verstöße gegen die Erbringung ver- botener Nichtprüfungsleistungen (i.S.d. Blacklist, unab- hängig von deren Wesentlichkeit bzw. Bedeutung) einen Ersetzungsgrund darstellen und das Erfordernis der gerichtlichen Ersetzung des Abschlussprüfers bedingen (auch durch qualifizierte Gesellschafterminderheit) 8 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 03 Einrichtung eines Risikomanagement- systems und Internen Kontrollsystems A D R E S S AT E N K R E I S Börsennotierte Aktiengesellschaften ERSTMALIGE ANWENDUNG 1. Juli 2021 • Gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines angemes- senen und wirksamen internen Kontrollsystems und eines entsprechenden Risikomanagementsystems (§ 91 Abs. 3 AktG-E; § 22 Abs. 3 SEAG-E) • Ein System ist grundsätzlich wirksam, wenn es zur Aufdeckung, Steuerung und Bewältigung aller wesent- lichen Risiken geeignet ist • Bei tatsächlich eintretenden Risiken kann nicht zwangsläufig auf eine Unwirksamkeit des Systems geschlossen werden • Für den Vorstand nicht börsennotierter Unternehmen folgt die Pflicht zur Einrichtung entsprechender Systeme weiter- hin aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht — in Abhängigkeit von der konkreten/individuellen Sach- und Risikolage Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 9
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 04 05 Einrichtung eines Ausweitung der Finanz- und Prüfungsausschusses Abschlussprüfungsexpertise — Financial Expert A D R E S S AT E N K R E I S A D R E S S AT E N K R E I S Unternehmen von öffentlichem Interesse Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities — PIEs) (Public Interest Entities — PIEs) ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG 1. Januar 2022 Keine Abbestellung amtierender Aufsichtsrats- und Prüfungsausschussmitglieder; Berücksichtigung bei sämt- lichen Neubestellungen ab 1. Juli 2021 • Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsaus- • Künftig soll mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats schusses, der die neuen Anforderungen an den Financial über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung Expert erfüllen muss (§ 324 HGB-E, § 107 AktG-E und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand und § 34 Abs. 5 SEAG-E) auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen müssen (§ 100 Abs. 5 AktG-E) • Anordnung von Zwangsgeld gegenüber Aufsichtsrats- mitgliedern (max. 5.000 Euro, § 407 AktG-E) • Gilt gleichermaßen für den Prüfungsausschuss (§ 107 Abs. 4 AktG-E) • Keine kumulative Erfüllung beider Kompetenzen durch ein Mitglied möglich • Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung setzt keinen steuerberatenen oder wirtschaftsprüfenden Beruf voraus, sondern kann durch Weiterbildung erworben werden 10 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 06 07 Überwachung der Qualität Erweiterte Auskunfts- der Abschlussprüfung rechte des Prüfungsaus- schussvorsitzenden A D R E S S AT E N K R E I S A D R E S S AT E N K R E I S Kapitalgesellschaften Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities — PIEs) ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG 1. Juli 2021 1. Januar 2022 • Ergänzung des Aufgabenkatalogs des Prüfungs- • Unmittelbares Auskunftsrecht bei den Zentral- ausschusses in § 107 Abs. 3 AktG bereichsleitern der ersten Führungsebene unterhalb des Vorstands, die im Unternehmen für die Kontroll- und • Entspricht der Empfehlung D.11 DCGK 2020 Überwachungsaufgaben des Ausschusses zuständig sind (§ 107 Abs. 4 AktG-E; § 34 Abs. 5 SEAG-E) • Vorstand ist über direkte Anfragen unverzüglich zu informieren Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 11
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 08 09 Höhere Bußgelder für Sanktionen bei Abgabe eines Prüfungsausschussmitglieder falschen Bilanzeids A D R E S S AT E N K R E I S A D R E S S AT E N K R E I S Kapitalmarktorientierte Unternehmen Kapitalmarktorientierte Unternehmen ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss- 1. Juli 2021 prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden • Seit Inkrafttreten der EU-Abschlussprüfungsreform • Ein Bilanzeid ist die Versicherung der gesetzlichen Ver- drohen Bußgelder für Ordnungswidrigkeit von Prüfungs- treter, dass der Abschluss und der (Konzern-)Lagebericht ausschussmitgliedern bei Verstoß gegen Vorgaben der ein zutreffendes Bild vom Unternehmen liefern Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit und Bestellung des Abschlussprüfers • Die Abgabe eines falschen Bilanzeids soll Straftat- bestand werden • Die maximale Bußgeldhöhe wird von 50.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben (§ 334 Abs. 3 HGB-E) • Der Sanktionsrahmen wird durch die Erhöhung der Freiheitsstrafe von drei auf bis zu fünf Jahre (oder Geld- strafe) erweitert (§ 331a HGB-E) • Auch leichtfertiges Verhalten ist strafbar: Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren (oder Geldstrafe) • Sanktionierung von Leitungspersonen juristischer Personen oder Personenvereinigungen künftig auch nach dem Verbandssanktionengesetz (VerSanG mit Stand RegE) 12 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Wesentliche Änderungen für Unternehmen 10 11 Höhere Verantwortung des Lex specialis: Wahl des Abschluss- Aufsichtsrats im Bilanzkontroll- prüfers und Auslagerung von verfahren Aktivitäten und Prozessen A D R E S S AT E N K R E I S A D R E S S AT E N K R E I S Unternehmen, für die als Emittenten von zugelas- Banken und Versicherungen senen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG 1. Januar 2022 1. Juli 2021 bzw. 1. Januar 2022 für die Vorschriften zu Auslagerungen in Drittstaaten • Aktivere Rolle des Aufsichtsrats im Bilanzkontroll- • Bei Versicherungsunternehmen soll künftig der Abschluss- verfahren; entscheidend, wenn der Vorstand insgesamt prüfer des Jahres- oder Konzernabschlusses durch die oder einzelne Vorstandsmitglieder in Manipulationsvor- Gesellschafter gewählt werden (§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB) würfe in Bezug auf die Rechnungslegung verwickelt sind • Überführung und Erweiterung der Legaldefinition eines • Auf Verlangen der Prüfstelle Verpflichtung, richtige und Auslagerungsunternehmens aus § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG vollständige Auskünfte zu erteilen sowie richtige und voll- nach § 1 KWG-E, bei Weiterverlagerungen wesentlicher ständige Unterlagen vorzulegen (Klarstellung in § 107a Aktivitäten und Prozesse (i.S.v. § 25b KWG) Einbeziehung Abs. 6 WpHG-E) von Subunternehmen • Anzeige der Absicht und des Vollzugs einer wesentlichen Auslagerung sowie Anzeige wesentlicher Änderungen und schwerwiegender Vorfälle in bestehenden Auslagerungs- vereinbarungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben (§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG-E, siehe auch §§ 28 Abs. 1 Nr. 10 ZAG-E, 36 KAGB-E) • Einrichtung eines internen Auslagerungsregisters als Bestandteil des Risikomanagementsystems (§§ 25b Abs. 1 KWG-E, 26 ZAG-E) • Bei Auslagerung auf Unternehmen in einem Drittstaat Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtig- ten, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die BaFin bewirkt werden können (§§ 25b Abs. 3 KWG-E, 32 Abs. 4 VAG-E) Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 13
Zentrale Änderungen für Abschluss- prüfer 14 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
“ Neben der Pflicht zur externen Rotation und der stärkeren Trennung von Prüfung und Beratung wird die Haftung des Abschlussprüfers verschärft. Die zentralen Änderungen für den Abschlussprüfer umfassen die Verschärfung der Haftungshöchstgrenzen bei gesetzlichen Abschluss- prüfungen, Prüfungen von PIEs und des Sanktionsrahmens bei Abgabe eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Im Überblick 01 Haftungshöchstgrenzen 02 Sanktionen bei Abgabe eines unrichtigen Bestätigungsvermerks 03 Erhöhung der Bußgelder 04 Benennung der zuständigen Stelle Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 15
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer 01 02 Haftungshöchstgrenzen Sanktionen bei Abgabe eines unrichtigen Bestätigungsvermerks ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab- 1. Juli 2021 schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr • Erhöhung der Haftungshöchstgrenze des Abschluss- • Erweiterung des Sanktionsrahmens von derzeit bis prüfers auf 16 Millionen Euro bei einer gesetzlichen Ab- zu drei Jahren auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (oder schlussprüfung eines kapitalmarktorientierten Unterneh- Geldstrafe, § 332 Abs. 2 Satz 2 HGB-E) mens von öffentlichem Interesse (PIEs), auf 4 Millionen Euro bei sonstigen PIEs und auf 1,5 Millionen Euro bei • Leichtfertiges Verhalten wird mit Freiheitsstrafe von sonstigen Kapitalgesellschaften bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 332 Abs. 3 HGB-E) sanktionsbewehrt • Haftungsbeschränkung gilt nur in Fällen von leichter Fahrlässigkeit (§ 323 Abs. 2 HGB-E) • Gilt für die Ausstellung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zum Jahres- oder Konzern- • Unbeschränkte Haftung des Abschlussprüfers, seiner abschluss eines PIE Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetz- lichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz 16 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Zentrale Änderungen für Abschlussprüfer 03 04 Erhöhung Benennung der Bußgelder der zuständigen Stelle ERSTMALIGE ANWENDUNG ERSTMALIGE ANWENDUNG Erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab- 1. Juli 2021 schlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr • Bußgeldrahmen unterscheidet danach, ob eine • Erstmalige Benennung der verantwortlichen Stelle gesetzliche Abschlussprüfung für ein Nicht-PIE oder im Sinne von Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) ein PIE erfolgt (§ 334 Abs. 2 Satz 1 HGB-E) Nr. 537/2014, die der Abschlussprüfer bei Unregelmäßig- keiten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines zu • Vorliegen von Ausschlussgründen (§ 334 Abs. 2 HGB): prüfenden PIEs zu informieren hat Verbandsgeldbuße gemäß § 30 Abs. 1 OWiG, Geldbuße bei einem PIE von bis zu 5 Millionen Euro • Information der BaFin als Marktaufsichtsbehörde und der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer • Erbringung verbotener Nichtprüfungsleistungen oder Straftat oder der zuständigen Verwaltungsbehörde bei erlaubter Nichtprüfungsleistungen ohne Pre-Approval des einer Ordnungswidrigkeit (§ 323 Abs. 5 HGB-E) Prüfungsausschusses: Bußgeld von bis zu 500.000 Euro (§ 334 Abs. 3 Satz 1 HGB-E) • Verstoß gegen die externe oder interne Rotation: Bußgeld bis zu 50.000 Euro Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 17
Eckpunkte des neuen Bilanzkontroll- verfahrens 18 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
“ Das Bilanzkontrollverfahren soll grundlegend reformiert und stärker von der BaFin organisiert werden. Die Eckpunkte der Reform des derzeit zweistufigen und auf die frei- willige Mitwirkung der geprüften Unternehmen ausgerichteten Bilanz- kontrollverfahrens sehen eine stärker staatlich-hoheitliche Prägung vor. Das Verfahren soll schneller, transparenter, effektiver und vollständig im Wertpapierhandelsgesetz geregelt werden. Das neue Bilanzkontroll- verfahren soll zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Im Überblick 01 Neue Zuständigkeiten der BaFin 02 Anerkennung einer Prüfstelle 03 Überblick über das neue Bilanzkontrollverfahren Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 19
Eckpunkte des neuen Bilanz- kontrollverfahrens 01 02 Neue Zuständigkeiten Anerkennung einer der BaFin Prüfstelle • Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarkt- • Das BMF kann im Einvernehmen mit dem BMJV (weiter- orientierten Gesellschaften hin) eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prü- fung von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften • Ladung und Vernehmung von Organmitgliedern und durch Vertrag anerkennen (§ 107a Abs. 1 WpHG-E) Beschäftigten des geprüften Unternehmens wie auch von dessen Abschlussprüfer (§ 107 Abs. 5 Satz 2 WpHG-E) • Der Bundesrechnungshof verfügt über Prüfungsrechte auch gegenüber Einrichtungen und Personen, derer sich • Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht, auch gegen- die Prüfstelle im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bedient über Dritten (§ 107 Abs. 7 WpHG-E) • Ausschließlich Stichprobenprüfungen (§ 107a Abs. 4 • Ausweitung des Prüfungsgegenstands bei konkreten Satz 1 WpHG-E) ; Anlassprüfungen führt die BaFin selbst Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen Rechnungs- durch oder vergibt sie an die Prüfstelle bzw. eine andere legungsvorschriften auf die Beschlüsse und Berichte der Einrichtung oder Person zwei Vorjahre (§ 107 Abs. 2 WpHG-E) • Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß • Frühere Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit gegen Rechnungslegungsvorschriften hat die Prüfstelle der BaFin im Bereich der Bilanzkontrolle, soweit ein die BaFin zu informieren (§ 107a Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 öffentliches Interesse besteht (§ 107 Abs. 8 WpHG-E): WpHG-E), die dann eine eigene Prüfung anordnen kann Prüfungsanordnungen werden im Bundesanzeiger und (§ 108 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 WpHG-E) auf der Internetseite der BaFin bekannt gemacht • Die BaFin erhält ein unbegrenztes Einsichtsrecht in die • Bekanntmachung festgestellter Fehler auf der Internet- Prüfungsunterlagen der Prüfstelle (§ 108 Abs. 3 Satz 2 seite der BaFin, im Bundesanzeiger und in einem über- WpHG-E) regionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationssystem (§ 109 Abs. 2 Satz 1 • Bei Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im WpHG-E) Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unter- nehmens begründen, besteht für die Prüfstelle wie bisher • Möglichkeit zur Anordnung, dass Fehler unter Berücksich- die Pflicht zur Information der zuständigen Staatsanwalt- tigung der Rechtsauffassung der BaFin durch Neuaufstel- schaft sowie künftig auch der BaFin und der Abschluss- lung des Abschlusses bzw. des Berichts für das geprüfte prüferaufsichtsstelle (APAS, § 107a Abs. 10 WpHG-E) Geschäftsjahr oder im nachfolgenden Abschluss bzw. Bericht zu berichtigen sind (§ 109 Abs. 2 Satz 3 WpHG-E) 20 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Eckpunkte des neuen Bilanz- kontrollverfahrens 03 Überblick über das neue Bilanzkontrollverfahren Deutschland Europa BMWi BMF BMJV Rechtsaufsicht Rechtsaufsicht Rechtsaufsicht Anerkennungsvertrag, Abstimmung Personal, Budget und Prozesse BAFA Hinweise auf Pflichtverletzun- gen der Prüfer APAS BaFin ESMA Aufsicht über Aufsicht über WPK Prüfungsrecht für Umfassende Prüfungs- PIEs, inkl. Berichtspflichten praxis bei PIEs Beschlagnahme, (Anlass/Stich- Vernehmung, Koordination der proben) Bekanntmachung europäischen Enforcer Prüfstelle • keine direkte Aufsicht • unverbindliche Guide- lines WPK (Stichproben-)Prüfung ver- • Peer Review öffentlichter Abschlüsse von Unter- nehmen (Herkunftsstaat DE) auf • Berufsständische Fehler in der Anwendung der Aufsicht Rechnungslegungsvorschriften • System der Qualitäts- kontrolle Hinweispflichten Staatsanwaltschaft • Einschreiten bei Verdacht auf Straftaten • Entgegennahme von Hinweisen (Sonder-)Prüfungsauftrag Prüfungsbericht/ Gebilligter Vorstand Abschlussprüfer Bestätigungsvermerk Aufsichtsrat Abschluss • Aufstellung des Pflicht zur Information • Überwachung des Vorstands Abschlusses • des AR bei Gesetzesverstößen • insb. auch Überwachung von • Bilanzeid • der BaFin bei mangelnder Reaktion Rechnungslegung und unterneh- • Einrichtung von IKS des Unternehmens merischen Kontrollsystemen und RMS • Sorgfaltspflichten Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 21
Weitere Änderungen 22 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
“ Qualitätskriterien und schnelle Sanktionen sollen Zulassung und Aus- schluss im Bereich der qualifizierten Marktsegmente verbessern. Weitere Änderungen des FISG RegE betreffen insbesondere Regelungen im Börsengesetz (BörsG), im Gesetz über die Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) sowie im Geld- wäschegesetz (GwG) und der Abgabenordnung (AO). Im Überblick 01 Änderungen bei der Börsenzulassung 02 Reduzierung von Interessenkonflikten und Kosten der Bilanzkontrolle 03 Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 23
Weitere Änderungen 01 02 Änderungen bei der Reduzierung von Interessen- Börsenzulassung konflikten und Kosten der Bilanzkontrolle BörsG FinDAG • Ausschluss aus einem Teilbereich des regulierten • Verbot von Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten Marktes möglich, wenn eine Voraussetzung für die (ge- für BaFin-Mitarbeiter (§ 11a FinDAG-E) samte Dauer der) Zulassung zu diesem Teilbereich ent- fallen ist (§ 42 BörsG-E) • Änderungen bei den Kosten der Bilanzkontrolle (§§ 17b, c, d FinDAG-E) • Geschäftsführung der Börse macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen unverzüglich nach Unterrich- tung der betroffenen natürlichen oder juristischen Person auf ihrer Internetseite bekannt (§ 50a Abs. 3 BörsG-E) • Offenlegung von Sanktionen wegen Verstößen gegen Pflichten aus der Zulassung, insbesondere gegen die Ver- öffentlichungspflicht von Finanzberichten • Verweis, Ordnungsgeld bis zu 1 Million Euro oder voll- ständigen bzw. teilweisen Ausschluss von der Börse im Umfang von bis zu 30 Handelstagen bei vorsätz- lichem oder fahrlässigem Verstoß gegen börsenrecht- liche Vorschriften, die eine ordnungsgemäße Durch- führung des Börsenhandels oder der Börsenabwicklung sicherstellen sollen 24 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021
Weitere Änderungen 03 Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung GwG und AO • Automatischer Abruf steuerlicher Grunddaten bei Finanz- behörden zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 31 Abs. 5 und Abs. 5a GwG-E sowie § 31b Abs. 2a und 2b AO-E) Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (RegE) — Stand: März 2021 | 25
Ansprechpartner Center for Board Matters Prof. Dr. Sven Hayn Dr. Christian Kohl Partner Senior Manager GSA Assurance Managing Partner Strategy Corporate Governance Services Telefon +49 40 36132 12277 Telefon +49 89 14331 25103 sven.hayn@de.ey.com christian.kohl@de.ey.com Dr. Anja Pissarczyk Senior Manager Corporate Governance Services Telefon +49 211 9352 19756 anja.pissarczyk@de.ey.com 26 | Implikationen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetze (RegE) — Stand: März 2021
Assurance Karen Leah Somes Prof. Dr. Peter Oser Partner Partner GSA Assurance Managing Partner National Director of Accounting Telefon +49 711 9881 12717 Telefon +49 221 2779 15562 karen.somes@de.ey.com peter.oser@de.ey.com Marcus Binder Partner Leiter Assurance Financial Services Telefon +49 6196 996 24454 marcus.binder@de.ey.com
EY | Building a better working world Mit unserer Arbeit setzen wir uns für eine besser funktionie- rende Welt ein. Wir helfen unseren Kunden, Mitarbeitenden und der Gesellschaft, langfristige Werte zu schaffen und das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken. In mehr als 150 Ländern unterstützen wir unsere Kunden, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Diversität im Team sowie Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen. Ob Assurance, Tax & Law, Strategy and Transactions oder Consulting: Unsere Teams stellen bessere Fragen, um neue und bessere Antworten auf die komplexen Herausforderungen unserer Zeit geben zu können. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitglieds- unternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitglieds- unternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Informationen darüber, wie EY personenbezogene Daten sammelt und verwendet, sowie eine Beschreibung der Rechte, die Einzelpersonen gemäß der Datenschutzgesetzgebung haben, sind über ey.com/privacy verfügbar. Weitere Informationen zu unserer Organisation finden Sie unter ey.com. In Deutschland finden Sie uns an 20 Standorten. © 2021 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. GSA Agency | BKL 2103-005 ED None Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Es besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. ey.com/de
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