MARKT KAUFERING BEBAUUNGSPLAN NORD IV 4. ÄNDERUNG - ALS BEBAUUNGSPLAN DER INNEN-ENTWICKLUNG GEM. 13a BauGB

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MARKT KAUFERING BEBAUUNGSPLAN NORD IV 4. ÄNDERUNG - ALS BEBAUUNGSPLAN DER INNEN-ENTWICKLUNG GEM. 13a BauGB
MARKT KAUFERING

BEBAUUNGSPLAN
NORD IV
4. ÄNDERUNG

ALS BEBAUUNGSPLAN DER INNEN-
ENTWICKLUNG GEM. § 13a BauGB

TEXTTEIL

Kaufering, 22.01.2020
Der Markt Kaufering erlässt gemäß

-    § 2 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 Baugesetzbuch (BauGB)
-    Art. 91 Bayerische Bauordnung (BayBO)
-    der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
-    Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)

in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung diese von AKFU Architekten und
Stadtplaner in Germering gefertigte 4. Änderung des Bebauungsplans "Nord IV" im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB als

                                     S a t z u n g.
GELTUNG
Der rechtskräftige Bebauungsplan "Nord IV" einschließlich der bisher erfolgten Änderungen wird nur
insoweit geändert, als in diesem Änderungsbebauungsplan andere Festsetzungen durch Planzeichen
und/oder durch Text enthalten sind.
Im Übrigen gelten die Planzeichnung, die Festsetzungen und Hinweise des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans “Nord IV" fort.

C.     FESTSETZUNGEN DURCH TEXT

2.     Maß der baulichen Nutzung wird wie folgt geändert
       Die festgesetzten Werte für die Grundfläche (GR) und die Wandhöhe (WH) gelten jeweils als
       Höchstgrenze.

       Die jeweils festgesetzte Grundfläche darf durch die Grundflächen von Terrassen und ihren
       Überdachungen sowie Wintergärten (vgl. Festsetzung C.2a) in Summe um bis zu 12 m2 über-
       schritten werden.

         Haustyp                                                              Grundfläche

         H1/H3         Einzelhaus                                               GR 130

         H2/H3         Doppelhaus (je Doppelhaushälfte)                          GR 90

         H4            Hausgruppenhaus (Reihenhaus)
                          Reihenmittelhaus                                       GR 90
                          Reihenendhaus                                          GR 80

         H 5a          Hausgruppenhaus (Reihenhaus)
                          Reihenmittelhaus                                       GR 68
                          Reihenendhaus                                          GR 65

         H 5b          Hausgruppenhaus (Reihenhaus)
                          Reihenmittelhaus                                       GR 60
                          Reihenendhaus                                          GR 58

         H 5c          Hausgruppenhaus (Reihenhaus)
                          Reihenmittelhaus                                       GR 65
                          Reihenendhaus                                          GR 58

       Die maximale überbaubare Grundfläche aller Nebengebäude einschließlich Garagen darf 50 m2
       pro Parzelle nicht übersteigen.

Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 22.01.2020)                 Seite 2 von 5
2a.    Wintergärten und Terrassenüberdachungen wird wie folgt ergänzt

       Wintergärten, die die festgesetzte Grundfläche im Sinne der Festsetzung C.2 und die festge-
       setzten Baugrenzen im Sinne der Festsetzung C.12 überschreiten, sind zulässig als erdge-
       schossige thermisch und räumlich getrennte Anbauten an die Hauptgebäude mit überwiegend
       transparenten Außenwänden.

       Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind zulässig bis zu einer Tiefe von 3,0 m gemes-
       sen von der Außenwand des Hauptgebäudes.

       Dächer von Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind zulässig als Pultdächer mit einer
       Dachneigung von mindestens 5°. Die Wandhöhe des Wintergartens / Höhe der Terrassenüber-
       dachung darf an der Traufseite 2,20 m nicht überschreiten. Die hausseitige Wandhöhe (First-
       höhe des Wintergartens) / Höhe der Terrassenüberdachung darf 3,0 m nicht überschreiten.
       Bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis max. 3,80 m kann ausnahmsweise zugelassen werden,
       dass Dächer von Wintergärten auch an die Dachfläche des Hauptbaukörpers angeschlossen
       werden.

       Für die Dachdeckung von Wintergärten / Terrassenüberdachungen sind überwiegend Glas oder
       andere transparente Materialien zu verwenden. Ebenfalls zulässig sind Photovoltaikelemente in
       der Dachfläche. Aufgeständerte Photovoltaik-Module sind auf den Dächern von Wintergärten /
       Terrassenüberdachungen unzulässig.

                             °
                        in. 5                                                in. 5
                                                                                  °
                    DN m                                                 DN m
                                 WH 3 m

                                                                                      WH 3 m
           2,20 m

                                                                2,20 m
           WH

                                                                WH

                    max. 3 m                                             max. 3 m
       Schemaschnitt Haustyp 1,2                                Schemaschnitt Haustyp 3-5

4.     Höhenlage der Gebäude, Haustypen und Zahl der Wohneinheiten
       wird wie folgt geändert

4.1    Für die einzelnen Haustypen werden folgende Festsetzungen getroffen:

         Haustyp

         H1                               freistehendes Einfamilienhaus
                                          zwei Vollgeschosse; zweites Vollgeschoss im Dach
                                          Dachneigung 42° – 45°
                                          WH max. 3,80 m
                                          max. 2 Wohneinheiten

         H2                               Doppelhaus
                                          zwei Vollgeschosse; zweites Vollgeschoss im Dach
                                          Dachneigung 45°
                                          WH max. 3,80 m
                                          max. 2 Wohneinheiten

Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 22.01.2020)                    Seite 3 von 5
H3               Doppelhaus / Einfamilienhaus
                          zwei Vollgeschosse zwingend
                          Dachneigung 32°
                          WH 6,00 m
                          max. 2 Wohneinheiten

         H4               Hausgruppenhaus (Reihenhaus)
                          zwei Vollgeschosse zwingend
                          Dachneigung 32°
                          WH 6,00 m
                          1 Wohneinheit

         H 5 a-c          Hausgruppenhaus (Reihenhaus)
                          zwei Vollgeschosse zwingend
                          Dachneigung 37° - 40°
                          WH 6,50 m
                          1 Wohneinheit

4.2 – 4.3 gelten unverändert

4.4    entfällt

4.5    gilt unverändert

7.     Einfriedungen wird wie folgt geändert
7.1    Einfriedungen an Straßen sind als senkrechte Holzlattenzäune mit einheitlich durchlaufender
       Höhe von max. 1,0 m auszubilden. An den Grenzen zu den Nachbargrundstücken bzw. öffent-
       lichen Grünflächen sind anstelle der Holzzäune auch Maschendrahtzäune von max. 1,0 m zu-
       lässig, die mit heimischen Gehölzen hinterpflanzt werden sollten.

7.2    Zaunsockel und Mauern sind unzulässig.
       Hiervon ausgenommen ist an den Grenzen zwischen Doppelhaushälften und Hausgruppenhäu-
       sern auch die Errichtung der Brandwände von Wintergärten bzw. Terrassenüberdachungen) so-
       wie von Terrassentrennwänden mit einer Tiefe von max. 4,0 m und einer Höhe von max. 2,0 m
       zulässig.

12.    Baugrenzen und Abstandsflächen wird wie folgt geändert
       Die festgesetzten Baugrenzen dürfen in folgenden Fällen überschritten werden:
       a) für die offene Überdachung eines Kfz-Stellplatzes zur Straße hin bis zu einer Grundfläche
           von 18 m2. Ein Mindestabstand von 1,0 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und Dach
           muss eingehalten werden.
       b) auf der West- oder Südseite für Terrassen- und ihre Überdachungen sowie Wintergärten
           (vgl. Festsetzung C.2a) einschließlich ihrer Brandwände um bis zu 3,0 m.
           Zusammenhängende Wintergärten bzw. Terrassenüberdachungen bei Doppelhäusern
           oder Hausgruppen sind profilgleich auszubilden. Der hierfür erforderliche ein- bzw. beid-
           seitige Grenzanbau ist bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. Ansonsten gilt auch für Win-
           tergärten und Terrassenüberdachungen die Abstandsflächenregelung gemäß Art 6
           BayBO.
       c) für die Errichtung von Terrassentrennwänden entsprechend der Festsetzung C.7.2 um bis
           zu 3,0 m.

Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 22.01.2020)              Seite 4 von 5
VERFAHRENSVERMERKE

1.   Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom .................... die 4. Änderung des Bebauungsplans
     beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am ................... ortsüblich bekannt gemacht.

2.   Der betroffenen Öffentlichkeit wurde gem. § 3 Abs. 2 in der Zeit vom .................... bis einschließ-
     lich ................... Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, mit dem Hinweis, von einer Umwelt-
     prüfung abgesehen wird.

3.   Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2
     BauGB in der Zeit vom ................... bis einschließlich .................... Gelegenheit zur Stellungnahme
     gegeben.

4.   Der Markt Kaufering hat mit Beschluss des Marktgemeinderats vom ..................... die 4. Ände-
     rung des Bebauungsplans in der Fassung vom .................. gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Sat-
     zung beschlossen.

                                                           Kaufering, den ............................................

          (Siegel)
                                                           .....................................................................
                                                           Thomas Salzberger, Erster Bürgermeister

5.   Ausgefertigt:

                                                           Kaufering, den ............................................

          (Siegel)
                                                           .....................................................................
                                                           Thomas Salzberger, Erster Bürgermeister

6.   Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte ortsüblich durch Aushang am
     ....................... Die 4. Änderung des Bebauungsplans mit der Begründung wird seit diesem Tag
     zu den ortsüblichen Dienstzeiten im Rathaus des Marktes Kaufering zu jedermanns Einsicht be-
     reitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Rechtsfolgen des §
     44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4, der §§ 214 und 215 BauGB ist hingewiesen worden (§ 215
     Abs. 2            BauGB).

     Die 4. Änderung des Bebauungsplans tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4
     BauGB).

                                                           Kaufering, den ............................................

          (Siegel)
                                                           .....................................................................
                                                           Thomas Salzberger, Erster Bürgermeister

Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 22.01.2020)                                           Seite 5 von 5
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