MARKT KAUFERING BEBAUUNGSPLAN NORD IV 4. ÄNDERUNG - ALS BEBAUUNGSPLAN DER INNEN-ENTWICKLUNG GEM. 13a BauGB
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MARKT KAUFERING BEBAUUNGSPLAN NORD IV 4. ÄNDERUNG ALS BEBAUUNGSPLAN DER INNEN- ENTWICKLUNG GEM. § 13a BauGB TEXTTEIL Kaufering, 22.01.2020
Der Markt Kaufering erlässt gemäß - § 2 Abs. 1 sowie §§ 9 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) - Art. 91 Bayerische Bauordnung (BayBO) - der Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung diese von AKFU Architekten und Stadtplaner in Germering gefertigte 4. Änderung des Bebauungsplans "Nord IV" im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als S a t z u n g. GELTUNG Der rechtskräftige Bebauungsplan "Nord IV" einschließlich der bisher erfolgten Änderungen wird nur insoweit geändert, als in diesem Änderungsbebauungsplan andere Festsetzungen durch Planzeichen und/oder durch Text enthalten sind. Im Übrigen gelten die Planzeichnung, die Festsetzungen und Hinweise des rechtskräftigen Bebau- ungsplans “Nord IV" fort. C. FESTSETZUNGEN DURCH TEXT 2. Maß der baulichen Nutzung wird wie folgt geändert Die festgesetzten Werte für die Grundfläche (GR) und die Wandhöhe (WH) gelten jeweils als Höchstgrenze. Die jeweils festgesetzte Grundfläche darf durch die Grundflächen von Terrassen und ihren Überdachungen sowie Wintergärten (vgl. Festsetzung C.2a) in Summe um bis zu 12 m2 über- schritten werden. Haustyp Grundfläche H1/H3 Einzelhaus GR 130 H2/H3 Doppelhaus (je Doppelhaushälfte) GR 90 H4 Hausgruppenhaus (Reihenhaus) Reihenmittelhaus GR 90 Reihenendhaus GR 80 H 5a Hausgruppenhaus (Reihenhaus) Reihenmittelhaus GR 68 Reihenendhaus GR 65 H 5b Hausgruppenhaus (Reihenhaus) Reihenmittelhaus GR 60 Reihenendhaus GR 58 H 5c Hausgruppenhaus (Reihenhaus) Reihenmittelhaus GR 65 Reihenendhaus GR 58 Die maximale überbaubare Grundfläche aller Nebengebäude einschließlich Garagen darf 50 m2 pro Parzelle nicht übersteigen. Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 22.01.2020) Seite 2 von 5
2a. Wintergärten und Terrassenüberdachungen wird wie folgt ergänzt Wintergärten, die die festgesetzte Grundfläche im Sinne der Festsetzung C.2 und die festge- setzten Baugrenzen im Sinne der Festsetzung C.12 überschreiten, sind zulässig als erdge- schossige thermisch und räumlich getrennte Anbauten an die Hauptgebäude mit überwiegend transparenten Außenwänden. Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind zulässig bis zu einer Tiefe von 3,0 m gemes- sen von der Außenwand des Hauptgebäudes. Dächer von Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind zulässig als Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 5°. Die Wandhöhe des Wintergartens / Höhe der Terrassenüber- dachung darf an der Traufseite 2,20 m nicht überschreiten. Die hausseitige Wandhöhe (First- höhe des Wintergartens) / Höhe der Terrassenüberdachung darf 3,0 m nicht überschreiten. Bei Gebäuden mit einer Wandhöhe bis max. 3,80 m kann ausnahmsweise zugelassen werden, dass Dächer von Wintergärten auch an die Dachfläche des Hauptbaukörpers angeschlossen werden. Für die Dachdeckung von Wintergärten / Terrassenüberdachungen sind überwiegend Glas oder andere transparente Materialien zu verwenden. Ebenfalls zulässig sind Photovoltaikelemente in der Dachfläche. Aufgeständerte Photovoltaik-Module sind auf den Dächern von Wintergärten / Terrassenüberdachungen unzulässig. ° in. 5 in. 5 ° DN m DN m WH 3 m WH 3 m 2,20 m 2,20 m WH WH max. 3 m max. 3 m Schemaschnitt Haustyp 1,2 Schemaschnitt Haustyp 3-5 4. Höhenlage der Gebäude, Haustypen und Zahl der Wohneinheiten wird wie folgt geändert 4.1 Für die einzelnen Haustypen werden folgende Festsetzungen getroffen: Haustyp H1 freistehendes Einfamilienhaus zwei Vollgeschosse; zweites Vollgeschoss im Dach Dachneigung 42° – 45° WH max. 3,80 m max. 2 Wohneinheiten H2 Doppelhaus zwei Vollgeschosse; zweites Vollgeschoss im Dach Dachneigung 45° WH max. 3,80 m max. 2 Wohneinheiten Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 22.01.2020) Seite 3 von 5
H3 Doppelhaus / Einfamilienhaus zwei Vollgeschosse zwingend Dachneigung 32° WH 6,00 m max. 2 Wohneinheiten H4 Hausgruppenhaus (Reihenhaus) zwei Vollgeschosse zwingend Dachneigung 32° WH 6,00 m 1 Wohneinheit H 5 a-c Hausgruppenhaus (Reihenhaus) zwei Vollgeschosse zwingend Dachneigung 37° - 40° WH 6,50 m 1 Wohneinheit 4.2 – 4.3 gelten unverändert 4.4 entfällt 4.5 gilt unverändert 7. Einfriedungen wird wie folgt geändert 7.1 Einfriedungen an Straßen sind als senkrechte Holzlattenzäune mit einheitlich durchlaufender Höhe von max. 1,0 m auszubilden. An den Grenzen zu den Nachbargrundstücken bzw. öffent- lichen Grünflächen sind anstelle der Holzzäune auch Maschendrahtzäune von max. 1,0 m zu- lässig, die mit heimischen Gehölzen hinterpflanzt werden sollten. 7.2 Zaunsockel und Mauern sind unzulässig. Hiervon ausgenommen ist an den Grenzen zwischen Doppelhaushälften und Hausgruppenhäu- sern auch die Errichtung der Brandwände von Wintergärten bzw. Terrassenüberdachungen) so- wie von Terrassentrennwänden mit einer Tiefe von max. 4,0 m und einer Höhe von max. 2,0 m zulässig. 12. Baugrenzen und Abstandsflächen wird wie folgt geändert Die festgesetzten Baugrenzen dürfen in folgenden Fällen überschritten werden: a) für die offene Überdachung eines Kfz-Stellplatzes zur Straße hin bis zu einer Grundfläche von 18 m2. Ein Mindestabstand von 1,0 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und Dach muss eingehalten werden. b) auf der West- oder Südseite für Terrassen- und ihre Überdachungen sowie Wintergärten (vgl. Festsetzung C.2a) einschließlich ihrer Brandwände um bis zu 3,0 m. Zusammenhängende Wintergärten bzw. Terrassenüberdachungen bei Doppelhäusern oder Hausgruppen sind profilgleich auszubilden. Der hierfür erforderliche ein- bzw. beid- seitige Grenzanbau ist bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. Ansonsten gilt auch für Win- tergärten und Terrassenüberdachungen die Abstandsflächenregelung gemäß Art 6 BayBO. c) für die Errichtung von Terrassentrennwänden entsprechend der Festsetzung C.7.2 um bis zu 3,0 m. Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 22.01.2020) Seite 4 von 5
VERFAHRENSVERMERKE 1. Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom .................... die 4. Änderung des Bebauungsplans beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am ................... ortsüblich bekannt gemacht. 2. Der betroffenen Öffentlichkeit wurde gem. § 3 Abs. 2 in der Zeit vom .................... bis einschließ- lich ................... Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, mit dem Hinweis, von einer Umwelt- prüfung abgesehen wird. 3. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom ................... bis einschließlich .................... Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 4. Der Markt Kaufering hat mit Beschluss des Marktgemeinderats vom ..................... die 4. Ände- rung des Bebauungsplans in der Fassung vom .................. gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Sat- zung beschlossen. Kaufering, den ............................................ (Siegel) ..................................................................... Thomas Salzberger, Erster Bürgermeister 5. Ausgefertigt: Kaufering, den ............................................ (Siegel) ..................................................................... Thomas Salzberger, Erster Bürgermeister 6. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte ortsüblich durch Aushang am ....................... Die 4. Änderung des Bebauungsplans mit der Begründung wird seit diesem Tag zu den ortsüblichen Dienstzeiten im Rathaus des Marktes Kaufering zu jedermanns Einsicht be- reitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4, der §§ 214 und 215 BauGB ist hingewiesen worden (§ 215 Abs. 2 BauGB). Die 4. Änderung des Bebauungsplans tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Kaufering, den ............................................ (Siegel) ..................................................................... Thomas Salzberger, Erster Bürgermeister Markt Kaufering Bebauungsplan Nord IV, 4. Änderung (Fassung vom 22.01.2020) Seite 5 von 5
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