Inhalt - Kirchenrecht ...

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133

Nr. 8 / 136. Jahrgang                                                                     Kassel, 31. August 2021

                                                               Inhalt
                                                                         zur Änderung des Ausführungsgesetzes der
Landessynode                                                             Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-
Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen                           deck zum Pfarrdienstgesetz der EKD
    aus den Kreissynoden an die Landessynode                             (AG.EKKW-PfDG.EKD)
    der Evangelischen Kirche von Kurhessen-                              Vom 8. Juli 2021 ....................................
    Waldeck (Tagung vom 22. bis 25. November                         Beschluss der Landessynode über die Bestäti-
    2021)..................................................... 135      gung der gesetzesvertretenden Verordnung
Kirchengesetze / Verordnungen / Andere                                  zur Änderung des Pfarrstellenbudgetgeset-
   Normen                                                               zes
                                                                        Vom 8. Juli 2021 .................................... 137
Beschluss der Landessynode über die Bestäti-
                                                                     Beschluss der Landessynode über die Bestäti-
   gung der gesetzesvertretenden Verordnung
                                                                        gung der gesetzesvertretenden Verordnung
   zur Änderung des Haushaltsgesetzes über
                                                                        über den Ausschluss der Corona-Sonderzah-
   die Feststellung des Haushaltsplanes der
                                                                        lung 2020
   Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-
                                                                        Vom 8. Juli 2021..................................... 137
   deck für die Rechnungsjahre 2020 und 2021
   (Nachtragshaushaltsplan 2020)                                     Beschluss der Landessynode über die Bestäti-
   Vom 8. Juli 2021..................................... 135            gung der gesetzesvertretenden Verordnung
                                                                        über die Zweite Theologische Prüfung
Beschluss der Landessynode über die Bestäti-
                                                                        Vom 8. Juli 2021..................................... 137
   gung der gesetzesvertretenden Verordnung
   zur Änderung des MVG-Anwendungsgeset-                             Beschluss der Landessynode über die Bestäti-
   zes Diakonie                                                         gung der gesetzesvertretenden Verordnung
   Vom 8. Juli 2021..................................... 135            über die vorübergehende Veränderung der
                                                                        Katechese in der Zweiten Theologischen
Beschluss der Landessynode über die Bestäti-
                                                                        Prüfung
   gung der gesetzesvertretenden Verordnung
                                                                        Vom 8. Juli 2021..................................... 137
   über die Finanzverfassung in der Evangeli-
   schen Kirche von Kurhessen-Waldeck                                Beschluss der Landessynode über die Bestäti-
   Vom 8. Juli 2021..................................... 136            gung der gesetzesvertretenden Verordnung
                                                                        über die vorübergehende Veränderung der
Beschluss der Landessynode vom 8. Juli 2021
                                                                        Schulunterrichts-Lehrprobe in der Zweiten
   über die Bestätigung der gesetzesvertreten-
                                                                        Theologischen Prüfung
   den Verordnung zur Zustimmung zur glied-
                                                                        Vom 8. Juli 2021..................................... 138
   kirchlichen „Vereinbarung über die Ände-
   rung der Vereinbarung über die Kirchenmit-                        Berichtigung des Kirchengesetzes zur Ermögli-
   gliedschaft in besonderen Fällen vom                                  chung von Tagungen der Landessynode in
   7.12.2005“ ............................................. 136          Form von Videokonferenzen (43. Kirchen-
                                                                         gesetz zur Änderung der Grundordnung)
Beschluss der Landessynode über die Bestäti-
                                                                         Vom 19. August 2021.............................. 138
   gung der gesetzesvertretenden Verordnung
   zum Schutz vor sexualisierter Gewalt                              Berichtigung des Kirchengesetzes zur Förderung
   Vom 8. Juli 2021..................................... 136             der geschlechtergerechten Besetzung von
                                                                         Organen und Gremien (45. Kirchengesetz
Beschluss der Landessynode über die Bestäti-
                                                                         zur Änderung der Grundordnung)
   gung der gesetzesvertretenden Verordnung 136
                                                                         Vom 19. August 2021.............................. 138
134          Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021

Festlegung von Mindeststandards gemäß § 1 Ab-                        Rat der Landeskirche
    satz 4 der Verordnung über die Finanzzu-                             hier: Termine für das Kalenderjahr 2022.... 144
    weisung an die Kirchengemeinden, Kirchen-                        Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und
    kreise und die von diesen gebildeten Ver-                            Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kir-
    bände..................................................... 138       che von Kurhessen-Waldeck (KABl. 1986
Zweite Anordnung zur Änderung der Geschäfts-                             S. 79);
   ordnung für die Kreissynoden in der Evan-                             hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an
   gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck                                dienstliche Versorgungsleitungen.............. 144
   Vom 20. Juli 2021................................... 139          Bekanntgabe der Pauschale nach § 2 Absatz 2 der
Ordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes                              Verordnung über die Erstattung von Neben-
   über den Kircheneintritt in die Evangelische                         kosten im Amtsbereich der Pfarrdienstwoh-
   Kirche von Kurhessen-Waldeck                                         nung vom 22. Dezember 2015 (KABl. 2016
   Vom 20. Juli 2021................................... 139             S. 10)..................................................... 144
Ordnung zur Änderung der Honorarordnung der                          Umbenennung der Evangelischen Kirchenge-
   Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-                             meinde Freigericht.................................. 145
   deck                                                              Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln............. 145
   Vom 20. Juli 2021................................... 140
                                                                          Evangelische Kirchengemeinde Auf dem
Arbeitsrechtliche Regelungen                                                 Berg................................................ 145
Anwendung des Tarifvertrages für den öffentli-                       Personal- und Stellenangelegenheiten
   chen Dienst der Länder (TV-L) sowie von
   ihn ergänzenden Tarifverträgen für die                            Personalia.................................................... 145
   kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-                         Pfarrstellenausschreibungen............................ 146
   nehmer, Berufspraktikanten und Auszubil-
   denden im Bereich der Evangelischen Kir-                          Nichtamtlicher Teil
   che von Kurhessen-Waldeck                                         Stellenausschreibungen der Evangelischen Kir-
   - 30. Änderungsbeschluss -                                             che von Kurhessen-Waldeck..................... 147
   Vom 15. Juli 2021................................... 141
                                                                          Studienleiterin bzw. Studienleiter im Religi-
Anwendung des Tarifvertrages für den öffentli-                                onspädagogischen Institut mit Dienst-
   chen Dienst der Länder (TV-L) sowie von                                    sitz in Frankfurt................................ 147
   ihn ergänzenden Tarifverträgen für die
                                                                          Studienleiterin bzw. Studienleiter im Religi-
   kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
                                                                              onspädagogischen Institut für die Arbeit
   nehmer, Berufspraktikanten und Auszubil-
                                                                              mit Konfirmandinnen und Konfirman-
   denden im Bereich der Evangelischen Kir-
                                                                              den mit Dienstsitz in Marburg............. 147
   che von Kurhessen-Waldeck
   - 31. Änderungsbeschluss -                                        Stellenausschreibungen der EKD..................... 148
   Vom 15. Juli 2021................................... 141               Auslandsdienst in Amsterdam und Rotter-
Anwendung des Tarifvertrages für den öffentli-                               dam/Niederlande............................... 148
   chen Dienst der Länder (TV-L) sowie von                                Auslandsdienst in Barcelona..................... 149
   ihn ergänzenden Tarifverträgen für die
                                                                          Auslandsdienst in Göteborg/Schweden....... 149
   kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
   nehmer, Berufspraktikanten und Auszubil-                               Auslandsdienst auf Gran Canaria/Spanien. . 150
   denden im Bereich der Evangelischen Kir-                               Auslandsdienst in Helsinki/Finnland.......... 150
   che von Kurhessen-Waldeck
                                                                          Auslandsdienst in Irland........................... 151
   - 32. Änderungsbeschluss -
   Vom 16. August 2021.............................. 142                  Auslandsdienst in Kairo, Ägypten............. 151
                                                                          Auslandsdienst in London-Ost/Großbritan-
Satzungen                                                                    nien................................................. 152
Änderung der Mustersatzung für kirchenge-                                 Auslandsdienst in Melbourne.................... 152
   meindliche Gesamtverbände..................... 143
                                                                          Auslandsdienst in Shanghai...................... 153
Bekanntmachungen                                                          Auslandsdienst in Teheran........................ 154
Wahl der Vorsitzenden sowie der stellvertreten-                           Auslandsdienst in Walvis Bay und Swakop-
   den Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen                                   mund/Namibia.................................. 154
   Kommission - § 13 Absatz 2 Arbeitsrechts-
   regelungsgesetz (ARRG.EKKW) - ........... 144
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021              135

                                              Landessynode

Schlusstermin für die Einreichung von                    27. März 1968 (KABl. S. 79) spätestens sechs Wochen
Anträgen aus den Kreissynoden an die                     vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzu-
   Landessynode der Evangelischen                        reichen und schriftlich zu begründen.
   Kirche von Kurhessen-Waldeck                          Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist
  (Tagung vom 22. bis 25. November                                   Montag, 11. Oktober 2021.
                2021)
Die zwölfte Tagung der 13. Landessynode der Evan-        Kassel, den 3. August 2021
gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom                                  Präses der Landessynode
22. bis 25. November 2021 statt.                                               Kirchenrat D r . D i t t m a n n
Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesord-
nung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Ab-                             ***
satz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom

                     Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen

      Beschluss der Landessynode                              Beschluss der Landessynode
        über die Bestätigung der                                über die Bestätigung der
  gesetzesvertretenden Verordnung                        gesetzesvertretenden Verordnung zur
 zur Änderung des Haushaltsgesetzes                              Änderung des MVG-
        über die Feststellung des                           Anwendungsgesetzes Diakonie
           Haushaltsplanes                                         Vom 8. Juli 2021
     der Evangelischen Kirche von
                                                         Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-
          Kurhessen-Waldeck                              hessen-Waldeck hat beschlossen:
für die Rechnungsjahre 2020 und 2021
    (Nachtragshaushaltsplan 2020)                        Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-
           Vom 8. Juli 2021                              nung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-
                                                         deck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) erlassene ge-
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-       setzesvertretende Verordnung zur Änderung des
hessen-Waldeck hat beschlossen:                          MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie vom 24. April
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-         2020 (KABl. S. 90) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3
nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes-        der Grundordnung bestätigt.
vertretende Verordnung zur Änderung des Haushalts-
gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes der   Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die
Rechnungsjahre 2020 und 2021 (Nachtragshaushalts-
plan 2020) vom 18. Dezember 2020 (KABl. 2021             Kassel, den 13. Juli 2021
S. 2) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundord-                                         Dr. Hofmann
nung bestätigt.                                                                                  Bischöfin

Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.                                ***

Kassel, den 28. Juli 2021
                                  Dr. Hofmann
                                       Bischöfin

                        ***
136        Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021

     Beschluss der Landessynode                            Beschluss der Landessynode
       über die Bestätigung der                              über die Bestätigung der
gesetzesvertretenden Verordnung über                  gesetzesvertretenden Verordnung zum
      die Finanzverfassung in der                        Schutz vor sexualisierter Gewalt
       Evangelischen Kirche von                                  Vom 8. Juli 2021
          Kurhessen-Waldeck
                                                      Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-
            Vom 8. Juli 2021                          hessen-Waldeck hat beschlossen:
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-    Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-
hessen-Waldeck hat beschlossen:                       nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes-
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-      vertretende Verordnung zum Schutz vor sexualisierter
nung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-      Gewalt vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40ff) wird
deck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) vom Rat der       gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung mit
Landeskirche erlassene gesetzesvertretende Verord-    folgender Änderung bestätigt:
nung über die Finanzverfassung in der Evangelischen   In § 6 Absatz 1 Nr. 1 wird der Satzteil „wenn er oder
Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. Februar          sie wegen einer Straftat nach § 171, den §§ 174 bis
2021 (KABl. S. 34) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3    174c, den §§ 176 bis 180a, § 181a, den §§ 182 bis
der Grundordnung bestätigt.                           184g, § 184i, § 184j, § 201a Absatz 3, § 225, den §§
                                                      232 bis 233a, § 234, § 235 oder § 236 des Strafgesetz-
                                                      buchs in der jeweils geltenden Fassung verurteilt wor-
Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.     den ist.“ durch den Satzteil „wenn er oder sie wegen
                                                      einer in § 72a Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Kassel, den 22. Juli 2021                             – Kinder und Jugendhilfe –, in der jeweils geltenden
                                Dr. Hofmann           Fassung bezeichneten Straftat rechtskräftig verurteilt
                                     Bischöfin        worden ist.“ ersetzt.

                        ***                           Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.

                                                      Kassel, den 23. August 2021
     Beschluss der Landessynode                                                         Dr. Hofmann
 vom 8. Juli 2021 über die Bestätigung                                                       Bischöfin
der gesetzesvertretenden Verordnung
 zur Zustimmung zur gliedkirchlichen                                          ***
„Vereinbarung über die Änderung der
        Vereinbarung über die
 Kirchenmitgliedschaft in besonderen
        Fällen vom 7.12.2005“                              Beschluss der Landessynode
                                                            über die Bestätigung der
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-      gesetzesvertretenden Verordnung
hessen-Waldeck hat folgenden Beschluss gefasst:       zur Änderung des Ausführungsgesetzes
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-          der Evangelischen Kirche von
nung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal-            Kurhessen-Waldeck zum
deck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) erlassene ge-          Pfarrdienstgesetz der EKD
setzesvertretende Verordnung zur Zustimmung zur             (AG.EKKW-PfDG.EKD)
gliedkirchlichen „Vereinbarung über die Änderung                Vom 8. Juli 2021
der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in
besonderen Fällen vom 7.12.2005“ vom 18. Dezember     Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-
2020 wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundord-    hessen-Waldeck hat beschlossen:
nung bestätigt.                                       Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-
                                                      nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes-
                                                      vertretende Verordnung zur Änderung des Ausfüh-
Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
                                                      rungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhes-
                                                      sen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom
Kassel, den 12. Juli 2021                             26. Februar 2021 (KABl. S. 40) wird gemäß Artikel
                                Dr. Hofmann           104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.
                                     Bischöfin
                                                      Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
                        ***
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021             137

Kassel, den 9. August 2021           Die Bischöfin     Kassel, den 9. August 2021           Die Bischöfin
                                     In Vertretung                                          In Vertretung
                                        Böttner                                                Böttner
                                             Prälat                                                 Prälat

                       ***                                                    ***

      Beschluss der Landessynode                            Beschluss der Landessynode
        über die Bestätigung der                             über die Bestätigung der
   gesetzesvertretenden Verordnung                       gesetzesvertretenden Verordnung
           zur Änderung des                            über die Zweite Theologische Prüfung
       Pfarrstellenbudgetgesetzes                                Vom 8. Juli 2021
            Vom 8. Juli 2021                           Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-     hessen-Waldeck hat beschlossen:
hessen-Waldeck hat beschlossen:                        Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-       nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes-
nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes-      vertretende Verordnung über die Zweite Theologische
vertretende Verordnung zur Änderung des Pfarrstel-     Prüfung vom 29. Mai 2020 (KABl. S. 105) wird gemäß
lenbudgetgesetzes vom 26. Februar 2021 (KABl.          Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung unter Ände-
S. 44) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grund-      rung von § 22 Absatz 2 bestätigt.
ordnung bestätigt.                                     In § 22 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
                                                       „Diese Vikarinnen und Vikare können beantragen,
Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.      nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft
                                                       zu werden, wenn sie ihr Vikariat wegen einer Krank-
Kassel, den 9. August 2021           Die Bischöfin     heit oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen mit
                                                       Genehmigung des Landeskirchenamtes unterbrechen;
                                     In Vertretung     über den Antrag und eine Anrechnung der bereits er-
                                        Böttner        brachten Leistungen entscheidet das Prüfungsamt.“
                                             Prälat
                                                       Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.
                       ***
                                                       Kassel, den 9. August 2021           Die Bischöfin
                                                                                            In Vertretung
      Beschluss der Landessynode                                                               Böttner
       über die Bestätigung der                                                                     Prälat
   gesetzesvertretenden Verordnung
        über den Ausschluss der                                               ***
     Corona-Sonderzahlung 2020
           Vom 8. Juli 2021
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-
hessen-Waldeck hat beschlossen:
                                                            Beschluss der Landessynode
                                                              über die Bestätigung der
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-         gesetzesvertretenden Verordnung
nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes-      über die vorübergehende Veränderung
vertretende Verordnung über den Ausschluss der Co-         der Katechese in der Zweiten
rona-Sonderzahlung 2020 (KABl. 2021 S. 9) wird ge-
mäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt.
                                                               Theologischen Prüfung
                                                                  Vom 8. Juli 2021
                                                       Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-
Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.      hessen-Waldeck hat beschlossen:
                                                       Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-
                                                       nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes-
                                                       vertretende Verordnung über die vorübergehende
                                                       Veränderung der Katechese in der Zweiten Theologi-
138       Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021

schen Prüfung vom 29. Mai 2020 (KABl. S.109) wird    In Artikel 1 Nr. 1 werden die Wörter „Artikel 21 Ab-
gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestä-   satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 21 Absatz 1
tigt.                                                Satz 3“ und die Wörter „Artikel 66 a Absatz 1 Satz 2“
                                                     durch die Wörter „Artikel 66 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.    Kassel, den 19. August 2021            Die Bischöfin
                                                                                             In Vertretung
Kassel, den 9. August 2021          Die Bischöfin
                                                                                         D r . K n ö p p el
                                    In Vertretung
                                                                                            Vizepräsident
                                       Böttner
                                            Prälat                           ***

                       ***
                                                     Berichtigung des Kirchengesetzes zur
                                                     Förderung der geschlechtergerechten
      Beschluss der Landessynode                     Besetzung von Organen und Gremien
        über die Bestätigung der                     (45. Kirchengesetz zur Änderung der
   gesetzesvertretenden Verordnung                             Grundordnung)
über die vorübergehende Veränderung                          Vom 19. August 2021
    der Schulunterrichts-Lehrprobe
in der Zweiten Theologischen Prüfung                 Die Verkündung des Kirchengesetzes zur Förderung
           Vom 8. Juli 2021                          der geschlechtergerechten Besetzung von Organen
                                                     und Gremien (45. Kirchengesetz zur Änderung der
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur-   Grundordnung) vom 8. Juli 2021 (KABl. S. 123) ist
hessen-Waldeck hat beschlossen:                      wie folgt zu berichtigen:
Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord-     In Artikel 1 Nr. 1 wird die Zahl „14“ durch die Zahl
nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes-    „16“ ersetzt.
vertretende Verordnung über die vorübergehende
Veränderung der Schulunterrichts-Lehrprobe in der    Kassel, den 19. August 2021            Die Bischöfin
Zweiten Theologischen Prüfung vom 30. April 2021                                             In Vertretung
(KABl. S. 77) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der
Grundordnung bestätigt.                                                                  D r . K n ö p p el
                                                                                            Vizepräsident

Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet.                            ***

Kassel, den 9. August 2021          Die Bischöfin
                                    In Vertretung
                                       Böttner
                                                       Festlegung von Mindeststandards
                                                      gemäß § 1 Absatz 4 der Verordnung
                                            Prälat      über die Finanzzuweisung an die
                                                     Kirchengemeinden, Kirchenkreise und
                       ***                            die von diesen gebildeten Verbände
                                                     Der Rat der Landeskirche hat gemäß § 1 Absatz 4 der
                                                     Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kir-
Berichtigung des Kirchengesetzes zur                 chengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen ge-
  Ermöglichung von Tagungen der                      bildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von
     Landessynode in Form von                        Kurhessen-Waldeck (Finanzzuweisungsverordnung –
Videokonferenzen (43. Kirchengesetz                  FZuwVO) vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 34) für die
                                                     Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben folgende Min-
 zur Änderung der Grundordnung)                      deststandards festgelegt:
        Vom 19. August 2021
                                                     Die Kirchenkreise haben mit den ihnen zur Verfügung
Die Verkündung des Kirchengesetzes zur Ermögli-      stehenden Mitteln mindestens folgende Stellen einzu-
chung von Tagungen der Landessynode in Form von      richten und zu besetzen:
Videokonferenzen (43. Kirchengesetz zur Änderung
der Grundordnung) vom 8. Juli 2021 (KABl. S. 122)    -   Eine Vollzeitstelle für Kinder- und Jugendarbeit
ist wie folgt zu berichtigen:                            pro 25.000 Gemeindeglieder
                                                         und
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021             139

-    eine halbe Vollzeitstelle pro fünf Gemeindepfarr-       Ordnung zur Ausführung des
     stellen für Verwaltungsassistenzen in den Koope-          Kirchengesetzes über den
     rationsräumen.                                        Kircheneintritt in die Evangelische
                                                            Kirche von Kurhessen-Waldeck
Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht.               Vom 20. Juli 2021
                                                         Aufgrund von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der
Kassel, den 14. Juli 2021                                Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhes-
                                   Dr. Hofmann           sen-Waldeck und § 8 des Kirchengesetzes über den
                                        Bischöfin        Kircheneintritt in die Evangelische Kirche von Kur-
                                                         hessen-Waldeck vom 8. Juli 2021 hat das Landeskir-
                                                         chenamt folgende Ordnung erlassen:
                         ***
                                                           § 1 Elektronische Verfahren (zu § 4 Absatz 1)
                                                         Die Erklärung des Aufnahmewunsches in elektroni-
    Zweite Anordnung zur Änderung der                    scher Form setzt voraus, dass die aufnehmende Stelle
         Geschäftsordnung für die                        den Zugang dazu eröffnet hat und der Antrag doku-
     Kreissynoden in der Evangelischen                   mentiert wird. Solange das nicht der Fall ist, ist ein
      Kirche von Kurhessen-Waldeck                       schriftlicher Antrag im Rahmen des Eintrittsgesprä-
                                                         ches erforderlich.
             Vom 20. Juli 2021
Aufgrund des Artikels 71 der Grundordnung der Evan-            § 2 Musterformulare (zu § 6 Absatz 1)
gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom               (1) Das Landeskirchenamt erstellt Musterformulare
22. Mai 1967 (KABl. S. 19) hat das Landeskirchenamt      für den Antrag auf Kirchenmitgliedschaft und die Mit-
am 20. Juli 2021 folgende Anordnung zur Änderung         gliedschaftsbescheinigung. Die Musterformulare sind
der Geschäftsordnung für die Kreissynoden in der         verbindlich zu verwenden.
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom           (2) Das Landeskirchenamt kann weitere Musterfor-
21. August 1969 (KABl. S. 53), zuletzt geändert durch    mulare für das Eintrittsverfahren erstellen. Diese sind
die Anordnung zur Geschäftsordnungsänderung vom          ebenfalls verbindlich zu verwenden.
15. September 2020 (KABl. S. 172), erlassen:
1. In § 12 a wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige                  § 3 Verfahren beim Eintritt
   Absatz 3 wird neuer Absatz 2.                                        (zu § 6 Absätze 2 und 3)
2. § 18 wird wie folgt geändert:                         (1) Erfolgt der Eintritt nicht bei der Kirchengemeinde
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „ab-        des Wohnsitzes, leitet die aufnehmende Stelle den
        gestimmt“ die Wörter „oder mittels eines         Eintritt an das für die Kirchengemeinde des Wohnsit-
        elektronischen Verfahrens“ eingefügt.            zes zuständige Kirchenkreisamt weiter.
   b) Es wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem           (2) Das Kirchenkreisamt informiert unverzüglich die
        Wortlaut eingefügt:                              aufnehmende Kirchengemeinde über den Eintritt.
        „(3) Bei Videokonferenzen erfolgen schriftli-    (3) Das Kirchenkreisamt nimmt die Eintragung nach
        che Abstimmungen und geheime Wahlen              § 6 Absatz 3 in das Aufnahmebuch der Kirchenge-
        durch Abstimmung oder Wahl der teilneh-          meinde des Wohnsitzes vor.
        menden Mitglieder per Brief oder durch Nut-
                                                         (4) Erfolgt der Eintritt mit Wirkung für eine andere
        zung digitaler Abstimmungsfunktionen,
                                                         Kirchengemeinde (§ 3 Absatz 2), nimmt das Kirchen-
        wenn diese eine geheime Abstimmung sicher-
                                                         kreisamt die Umpfarrung der eingetretenen Person in
        stellen.“
                                                         diese Kirchengemeinde vor und trägt den Eintritt in
   c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.        das Kirchenbuch der aufnehmenden Kirchengemein-
3. Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am          de ein. Liegt die aufnehmende Kirchengemeinde nicht
   1. September 2021 in Kraft.                           im Zuständigkeitsbereich des Kirchenkreisamtes, lei-
                                                         tet es die Aufnahme zur Eintragung an das für die auf-
                                                         nehmende Kirchengemeinde zuständige Kirchen-
Die vorstehende Anordnung wird hiermit veröffent-        kreisamt weiter.
licht.
                                                                 § 4 Verfahren beim Eintritt in einer
Kassel, den 22. Juli 2021                                            Kircheneintrittsstelle (zu § 7)
                                   Dr. Hofmann           Für Kircheneintrittsstellen nach § 7 des Kirchengeset-
                                        Bischöfin        zes können abweichend von § 3 dieser Ordnung zen-
                                                         trale Stellen für das weitere Verfahren festgelegt wer-
                                                         den.
                         ***
140        Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021

      § 5 Verfahren beim Eintritt mit Wirkung               b)    In Nr. 1 werden die Wörter „Im Regelfall“
         für eine andere Gliedkirche (zu § 7)                     gestrichen, die Zahl „30“ durch die Zahl „50“,
Erfolgt der Eintritt gemäß § 3 Absatz 3 mit Wirkung               die Zahl „125“ durch die Zahl „200“ und die
für eine Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche                Zahl „175“ durch die Zahl „350“ ersetzt.
der Evangelischen Kirche in Deutschland, meldet die         c) In Nr. 2 werden die Zahl „50“ durch die Zahl
Kircheneintrittsstelle über den Kirchenkreis den Ein-             „80“, die Zahl „250“ durch die Zahl „400“ und
tritt an das Landeskirchenamt zur Weitermeldung an                die Zahl „500“ durch die Zahl „800“ ersetzt.
die andere Gliedkirche.                                     d) In Nr. 3 werden die Zahl „60“ durch die Zahl
                                                                  „125“, die Zahl „300“ durch die Zahl „700“
                 § 6 Inkrafttreten                                und die Zahl „700“ durch die Zahl „1500“ er-
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli-               setzt.
chung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.                 3. In § 6 werden die Wörter „trägt der Veranstalter“
                                                            durch das Wort „können“ ersetzt und nach dem
                                                            Wort „Reisekostenbestimmungen“ die Wörter „er-
Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.            stattet werden“ eingefügt.
                                                         4. Anlage 1 Musterhonorarvertrag wird wie folgt ge-
Kassel, den 21. Juli 2021         Landeskirchenamt          ändert:
                                   Dr. Knöppel              a) In Nr. 2 wird nach dem Wort „Euro“ der Zu-
                                      Vizepräsident               satz „(brutto)“ eingefügt.
                                                            b) Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „3. Das
                        ***                                       Honorar ist für den/die Referenten/in gegebe-
                                                                  nenfalls steuerpflichtig.“

                                                                                  §2
    Ordnung zur Änderung der                                                 Inkrafttreten
 Honorarordnung der Evangelischen                        Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung
  Kirche von Kurhessen-Waldeck                           im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
        Vom 20. Juli 2021
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz        Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht.
1 Buchstabe g der Grundordnung die folgende Ord-
nung erlassen:
                                                         Kassel, den 21. Juli 2021          Landeskirchenamt
                          §1                                                                 Dr. Knöppel
        Änderung der Honorarordnung der                                                         Vizepräsident
  Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Die Honorarordnung der Evangelischen Kirche von                                  ***
Kurhessen-Waldeck vom 19. November 2013 (KABl.
S. 202), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Um-
setzung der Namensänderung des Predigerseminars
vom 13. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 7) wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Honorars“
        der Zusatz „(Bruttosatz)“ eingefügt.
   b) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Wird ein schriftlicher Honorarvertrag ge-
        schlossen, soll der anliegende Musterhono-
        rarvertrag verwendet werden. Andernfalls ist
        von der Honorarkraft eine Rechnung zu stel-
        len.“
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden das Wort „folgende“ gestri-
        chen und nach dem Wort „Honorare“ die
        Wörter „bis zu den folgenden Höchstgrenzen
        (Bruttosatz)“ eingefügt.
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021              141

                                    Arbeitsrechtliche Regelungen

Anwendung des Tarifvertrages für den                                          Artikel II
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)                     Die Regelung in Artikel I tritt am 1. August 2021 in
      sowie von ihn ergänzenden                           Kraft.
  Tarifverträgen für die kirchlichen
        Arbeitnehmerinnen und
  Arbeitnehmer, Berufspraktikanten                        Der Beschluss wird gemäß            §   4   Absatz   3
                                                          ARRG.EKKW veröffentlicht.
 und Auszubildenden im Bereich der
       Evangelischen Kirche von
                                                          Kassel, den 21. Juli 2021         Landeskirchenamt
          Kurhessen-Waldeck
      - 30. Änderungsbeschluss -                                                              Dr. Wellert
           Vom 15. Juli 2021                                                            Oberlandeskirchenrätin
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen
                                                                                  ***
Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am
15. Juli 2021 die folgende arbeitsrechtliche Regelung
beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in         Anwendung des Tarifvertrages für den
der Fassung des 29. Änderungsbeschlusses vom              öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
19. Mai 2021 (KABl. S. 100) – wird wie folgt geän-              sowie von ihn ergänzenden
dert:                                                       Tarifverträgen für die kirchlichen
                                                                  Arbeitnehmerinnen und
                    Artikel I                               Arbeitnehmer, Berufspraktikanten
In Anlage 2 zum Anwendungsbeschluss (Kirchliche            und Auszubildenden im Bereich der
Entgeltordnung für die Beschäftigten der Evangeli-               Evangelischen Kirche von
schen Kirche von Kurhessen-Waldeck) wird Teil II                    Kurhessen-Waldeck
Nummer 4.1 wie folgt geändert:
                                                                - 31. Änderungsbeschluss -
1. Bei Entgeltgruppe S 17, S 16 und S 15 wird jeweils                Vom 15. Juli 2021
   bei Fallgruppe b) eingefügt: „(Hierzu Protokoller-
   klärung 1)“.                                           Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen
2. Bei Entgeltgruppe S 13 und S 9 wird jeweils bei        Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am
   Fallgruppe b) eingefügt: „(Hierzu Protokollerklä-      15. Juli 2021 die folgende arbeitsrechtliche Regelung
   rungen 1, 2)“.                                         beschlossen:
3. Nach Entgeltgruppe S 2 wird folgender Text ein-        Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in
   gefügt:                                                der Fassung des 30. Änderungsbeschlusses vom
                                                          15. Juli 2021 (KABl. S. 141) – wird wie folgt geändert:
   „Protokollerklärungen:
   1. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertre-                            Artikel I
       tung der Leitung bestellt werden.                  1. In Abschnitt III Absatz 4 des TV-L-Anwendungs-
   2. Sofern ausnahmsweise aufgrund                          beschlusses in Satz 1 die Wörter: „Nr. 12 vom
       a) des personellen Mindestbedarfs für die             30. Oktober 2018“ durch die Wörter „Nr. 15 vom
            Kindertagesstätte gemäß § 25c Abs. 2 und         25. Oktober 2020“ ersetzt.
            3 HKJGB                                       2. Anlage 2 zum Anwendungsbeschluss (Kirchliche
            oder                                             Entgeltordnung für die Beschäftigten der Evange-
       b) vorübergehend bis zur Besetzung der stän-          lischen Kirche von Kurhessen-Waldeck) wird wie
            digen Stellvertretung eine ständige Stell-       folgt geändert:
            vertretung nicht bestellt ist und eine Per-      In den Vorbemerkungen zu Teil III wird bei Ziffer
            son sowohl regelhaft Aufgaben der Lei-           4 Absatz 1 in Satz 1 die Angabe „Anlage F Ab-
            tung wahrnimmt als auch mit der Abwe-            schnitt II Nr. 2“ in „Anlage F Abschnitt III Nr. 1“
            senheitsvertretung beauftragt ist, erhält        und in Satz 2 die Angabe „Anlage F Abschnitt II
            diese eine Zulage in Höhe von 50 vom             Nr. 1“ in Anlage F Abschnitt III Nr. 2“ geändert.
            Hundert der Differenz des individuellen
            Entgelts zum Entgelt bei (fiktiver) Höher-                       Artikel II
            gruppierung in Entgeltgruppe S 9 (mind.       Die Regelung in Artikel I tritt am 1. April 2021 in
            zwei Gruppen) bzw. S 13 (mind. drei           Kraft.
            Gruppen).“
142         Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021

Der Beschluss wird gemäß            §   4   Absatz   3                        Artikel II
ARRG.EKKW veröffentlicht.                                 Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2022 in
                                                          Kraft.
Kassel, den 21. Juli 2021         Landeskirchenamt
                                    Dr. Wellert
                                                          Der Beschluss wird gemäß           §   4   Absatz   3
                              Oberlandeskirchenrätin      ARRG.EKKW veröffentlicht.

                        ***                               Kassel, den 18. August 2021       Landeskirchenamt
                                                                                              Dr. Wellert
                                                                                        Oberlandeskirchenrätin
Anwendung des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)                                            ***
      sowie von ihn ergänzenden
  Tarifverträgen für die kirchlichen
        Arbeitnehmerinnen und
  Arbeitnehmer, Berufspraktikanten
 und Auszubildenden im Bereich der
       Evangelischen Kirche von
          Kurhessen-Waldeck
      - 32. Änderungsbeschluss -
         Vom 16. August 2021
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen
Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am
16. August 2021 die folgende arbeitsrechtliche Rege-
lung beschlossen:
Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in
der Fassung des 31. Änderungsbeschlusses vom
15. Juli 2021 (KABl. S. 141) – wird wie folgt geändert:

                       Artikel I
In Anlage 2 zum Anwendungsbeschluss (Kirchliche
Entgeltordnung für die Beschäftigten der Evangeli-
schen Kirche von Kurhessen-Waldeck) wird in Teil II
bei Nummer 1 der Text der Entgeltgruppen 15 bis 10
wie folgt neu gefasst:
„Entgeltgruppe 15
Landeskirchenmusikdirektor/Landeskirchenmusikdi-
rektorin
Entgeltgruppe 14
a)    Leitung der Kirchenmusikakademie
b)    Stadtkantor/Stadtkantorin mit Spezialauftrag
      „neue Musik“
Entgeltgruppe 13
a)    Stadtkantoren/Stadtkantorinnen
b)    Fachbereichsleitungen
Entgeltgruppe 11
a)    Profilkantoren/Profilkantorinnen
b)    Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen
c)    Kantor/Kantorin am Evangelischen Studiense-
      minar
Entgeltgruppe 10
Gemeindekantoren/Gemeindekantorinnen“
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021           143

                                                Satzungen

   Änderung der Mustersatzung für                       6.  In § 9 Satz 2 werden die Wörter „des Diakoni-
kirchengemeindliche Gesamtverbände                          schen Werkes in Kurhessen-Waldeck“ durch die
                                                            Wörter „der Diakonie Hessen – Diakonisches
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von           Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Wal-
Kurhessen-Waldeck hat am 27. Juli 2021 gemäß Ar-            deck e. V.“ ersetzt.
tikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung         7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 22. Mai 1967, zuletzt geändert durch das Kir-
chengesetz zur Aufhebung des Strukturerprobungsge-          a) In Nr. 5 wird das Wort „Haushaltsplan“
setzes (42. Kirchengesetz zur Änderung der Grund-                 durch das Wort „Haushalt“ ersetzt.
ordnung) vom 26. November 2019 (KABl. S. 222), die          b) In Nr. 6 werden die Wörter „Abnahme der
Änderung der Mustersatzung für kirchengemeindliche                Jahresrechnung und“ durch die Wörter „die
Gesamtverbände beschlossen.                                       Feststellung des Jahresabschlusses und die“
                                                                  ersetzt.
         § 1 Änderung der Mustersatzung                     c) In Nr. 9 wird das Wort „Darlehen“ durch das
    für kirchengemeindliche Gesamtverbände                        Wort „Krediten“ ersetzt.
Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamt-           d) In Nr. 12 wird das Wort „Kosten“ durch das
verbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45) wird wie               Wort „Aufwendungen“ ersetzt.
folgt geändert:                                         8. § 16 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.   In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „zuletzt geän-       a) In Nr. 4 wird das Wort „Haushaltsplans“
     dert durch das Kirchengesetz zur Änderung des                durch das Wort „Haushalts“ ersetzt.
     Verbandsgesetzes vom 26. November 2003
                                                            b) In Nr. 5 wird das Wort „Rechnungslegung“
     (KABl. S. 186, Hess. StAnz. 2004, S. 409)“ durch
                                                                  durch die Wörter „Erstellung des Jahresab-
     die Wörter „zuletzt geändert durch das Kirchen-
                                                                  schlusses“ ersetzt.
     gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über
     die Gesamt- und Zweckverbände in der Evange-       9. § 18 wird wie folgt geändert:
     lischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom               a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verbind-
     24. April 2015 (KABl. S. 98)“ ersetzt.                       lichkeiten“ durch das Wort „Verpflichtun-
2.   § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        gen“ ersetzt.
     a) In Nr. 1 werden die Wörter „dem kirchen-            b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „eines
          gemeindlichen Anteil an“ gestrichen.                    Geschäftsführers“ durch die Wörter „einer
                                                                  Geschäftsführung“ ersetzt.
     b) In Nr. 6 werden die Wörter „haupt- und ne-
          benberufliche“ gestrichen.                    10. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „Kassen- und
                                                            Rechnungswesens“ durch die Wörter „Haushalts-
3.   § 5 wird wie folgt geändert:
                                                            und Rechnungswesens“ ersetzt.
     a) In der Überschrift wird das Wort „Haus-
          haltsplan“ durch das Wort „Haushalt“ er-                       § 2 Inkrafttreten
          setzt.                                        Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentli-
     b) In Absatz 1 werden die Wörter „dem kir-         chung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
          chengemeindlichen Anteil“ gestrichen.
     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem
          Rechtsträger zu, der als Empfänger be-        Die vorstehenden Änderungen der Mustersatzung für
          stimmt ist oder der“ durch die Wörter „der    kirchengemeindliche Gesamtverbände werden hier-
          Körperschaft zu, die als Empfängerin be-      mit veröffentlicht.
          stimmt ist oder die“ ersetzt.
     d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „Für den       Kassel, den 16. August 2021      Landeskirchenamt
          Gesamtverband und die Mitgliedsgemein-                                          Dr. Knöppel
          den werden jeweils gesonderte Haushalte er-                                        Vizepräsident
          stellt.“
4.   In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Haushalts-                          ***
     plan“ durch das Wort „Haushalt“ ersetzt.
5.   In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „haupt-
     und nebenberufliche“ gestrichen.
144        Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021

                                              Bekanntmachungen

   Wahl der Vorsitzenden sowie der                             Dienstwohnungsvorschriften
  stellvertretenden Vorsitzenden der                           für Angestellte und Arbeiter
    Arbeitsrechtlichen Kommission                         im Bereich der Evangelischen Kirche
             - § 13 Absatz 2                                     von Kurhessen-Waldeck
     Arbeitsrechtsregelungsgesetz                                  (KABl. 1986 S. 79);
           (ARRG.EKKW) -                                 hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung
                                                           an dienstliche Versorgungsleitungen
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung
am 15. Juli 2021 gemäß § 13 Absatz 2 ARRG.EKKW           Aufgrund der Durchführungsbestimmungen Nr. 23.2
mit Wirkung vom 1. August 2021 für die Dauer eines       der Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und
Jahres                                                   Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von
           Frau Dr. Anne-Ruth W e l l e r t              Kurhessen-Waldeck vom 12. August 1986 (KABl.
                 zur Vorsitzenden                        S. 106) werden hiermit die für die endgültige Berech-
                                                         nung des Entgelts bei Anschluss der Heizung von
                           und                           Dienstwohnungen an dienstliche Versorgungsleitun-
         Frau Felicitas B e c k e r - K a s p e r        gen maßgeblichen Beträge für den Abrechnungszeit-
         zur stellvertretenden Vorsitzenden              raum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 bekannt gegeben.
der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt.
                                                                Energieträger           je m² Wohnfläche der
                                                                                         beheizbaren Räume
Kassel, den 23. Juli 2021            Landeskirchenamt
                                                         fossile Brennstoffe                           9,77 €
                                      Dr. Knöppel
                                                         Fernheizung und übrige                       12,65 €
                                         Vizepräsident   Heizungsarten

                          ***                            Kassel, den 16. August 2021       Landeskirchenamt
                                                                                                In Vertretung
                                                                                             Dr. Wellert
         Rat der Landeskirche                                                          Oberlandeskirchenrätin
  hier: Termine für das Kalenderjahr
                 2022                                                            ***
Freitag, 21. Januar 2022
Montag, 14. Februar 2022
Montag, 7. und Dienstag, 8. März 2022                       Bekanntgabe der Pauschale nach
vorbehaltlich der Zustimmung des neuen Rates der
                                                         § 2 Absatz 2 der Verordnung über die
Landeskirche:                                               Erstattung von Nebenkosten im
                                                         Amtsbereich der Pfarrdienstwohnung
Montag, 23. Mai 2022 – Konstituierende Sitzung                  vom 22. Dezember 2015
Freitag, 24. Juni 2022                                            (KABl. 2016 S. 10)
Samstag, 16. Juli 2022                                   Zur Festsetzung der Erstattung der auf den Amtsbe-
Montag, 12. oder Samstag, 24. September 2022             reich entfallenden Nebenkosten wird für das Jahr 2021
                                                         die Pauschale für die Beheizung des Amtsbereichs be-
Freitag, 7. und Samstag, 8. Oktober 2022                 kannt gegeben. Sie beträgt 293,10 Euro.
Freitag, 11. November 2022                               Sofern für die Beheizung der Pfarrdienstwohnung kei-
Freitag, 9. Dezember 2022                                ne Heizung mit fossilen Brennstoffen, sondern eine
                                                         Fernheizung bzw. eine übrige Heizungsart vorhanden
Kassel, den 20. Juli 2021                                ist, beträgt die Pauschale 379,50 Euro.
                                     Dr. Hofmann
                                                         Kassel, den 16. August 2021       Landeskirchenamt
                                          Bischöfin
                                                                                                In Vertretung
                          ***                                                                Dr. Wellert
                                                                                       Oberlandeskirchenrätin
                                                                                ***
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021         145

   Umbenennung der Evangelischen                      Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln
    Kirchengemeinde Freigericht
Die Evangelische Kirchengemeinde Freigericht ist      Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg
durch Beschluss des Kirchenvorstandes vom 21. April   Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen
und 16. Juni 2021 in                                  Kirchengemeinde Auf dem Berg wurde erneuert. Auf-
   Evangelische Johannesgemeinde Freigericht          grund dieser Erneuerung wird das bisher geltende
                                                      Dienstsiegel außer Geltung gesetzt.
umbenannt worden.
Die Umbenennung wird hiermit bekannt gemacht.         Kassel, den 13. August 2021       Landeskirchenamt
                                                                                          Dr. Wellert
Kassel, den 20. Juli 2021       Landeskirchenamt                                    Oberlandeskirchenrätin
                                   Dr. Obrock
                              Oberlandeskirchenrat                          ***

                        ***

                              Personal- und Stellenangelegenheiten

                   Personalia
  Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“
  sind im Internet nicht einsehbar.
146        Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021

                                                          Hinweise zu Bewerbungen:
                                                          Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind
                                                          im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung
                                                          Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich so-
                        ***                               wie im Internet unter
                                                          https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php
                                                          Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnun-
                                                          gen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können
       Pfarrstellenausschreibungen                        beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon:
                                                          0561 9378-353 erfragt werden.
Schönstadt, Kirchenkreis Kirchhain
                                                          Bewerbungen sind bis zum 30. September 2021
Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl.                unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Per-
                          *                               sonalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten
                                                          (Durchschrift oder Information an das für den Be-
Landeskirchliche Pfarrstelle Theologische*r Fach-         werber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat).
referent*in für Erwachsenenbildung (m/w/div) im           Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an
Landeskirchenamt, Dezernat Bildung, Referat Er-           pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in
wachsenenbildung                                          CC setzen).
Zu den Schwerpunkten der Stelle gehören Bildungs-         Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebens-
arbeit mit Frauen sowie Bildungsarbeit mit älteren        lauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und
Menschen (Fachstelle zweite Lebenshälfte). Der            zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung
Dienstsitz ist Hanau oder Kassel.                         sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung bei-
Die Besetzung erfolgt auf Beschluss der Bischöfin für     zufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an
die Dauer von sieben Jahren.                              die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir
                                                          weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungs-
Weitere Auskünfte erteilt der zuständige Leiter des       unterlagen nicht zurückgeschickt werden können.
Referats Erwachsenenbildung im Landeskirchenamt,
                                                          Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin ver-
Pfarrer Dr. Diethelm Meißner, Telefon: 0561
                                                          sehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unter-
9378-360.
                                                          lagen.
                          *
Landeskirchliche Pfarrstelle eines Anstaltspfar-                                 ***
rers/einer Anstaltspfarrerin an der Justizvollzugs-
anstalt Schwalmstadt
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin im
Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der
Justiz für die Dauer von sechs Jahren.
Weitere Auskünfte erteilt die Leiterin des Referats
Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin
Nicola Haupt, Telefon: 0561 9378-285,
sonderseelsorge@ekkw.de.
                          *
Kirchenkreispfarrstelle zur Leitung des Zweck-
verbandes Evangelischer Kindertagesstätten Hof-
geismar-Wolfhagen
Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für
die Dauer von sieben Jahren.
Weitere Auskünfte erteilt der Dekan des Kirchenkrei-
ses Hofgeismar-Wolfhagen, Dekan Wolfgang Heini-
cke, Telefon: 05671 996450,
dekanat.hofgeismar-wolfhagen@ekkw.de.
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021            147

                                           Nichtamtlicher Teil

        Stellenausschreibungen der                            ungen zu religionspädagogischen Fragen und The-
         Evangelischen Kirche von                             men,
            Kurhessen-Waldeck                             -   Wahrnehmung der Zuständigkeit für die Sekun-
                                                              darstufe I für das Gesamtinstitut.
    Studienleiterin bzw. Studienleiter im                 Bewerben können sich Lehrerinnen und Lehrer mit
Religionspädagogischen Institut mit Dienstsitz            dem Fach Evangelische Religion an Haupt- und Re-
                in Frankfurt                              alschulen sowie an Gesamtschulen oder Gymnasien.
Das Religionspädagogische Institut (RPI) der EKKW         Erwartet werden insbesondere folgende Fähigkeiten
und der EKHN sucht zum 1. Februar 2022 eine Stu-          und Qualifikationen:
dienleiterin bzw. einen Studienleiter mit Dienstsitz in
                                                          -   Mehrjährige Unterrichtspraxis im Fach ev. Religi-
Frankfurt.
                                                              on in der Sekundarstufe I,
Das Religionspädagogische Institut (RPI) ist das ge-      -   gute Kenntnisse im Bereich Schulpädagogik,
meinsame Institut der Evangelischen Kirche von Kur-
hessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kir-          -   theologische Reflexionsfähigkeit,
che in Hessen und Nassau (EKHN). Es hat seine Zen-        -   Erfahrungen in der Lehrer*innenausbildung und/
trale in Marburg und neun regionale Arbeitsstellen.           oder -fortbildung,
Besetzt werden soll eine der beiden Studienleitungs-      -   Kommunikations-, Organisations- und Kooperati-
stellen in der regionalen Arbeitsstelle in Frankfurt.         onsfähigkeit,
                                                          -   Beratungskompetenz,
Von der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber wird er-
wartet, dass sie/er die religionspädagogische Arbeit in   -   Medienkompetenz (Erfahrungen in der Arbeit mit
der Region gestaltet und weiterentwickelt. Die regio-         digitalen Medien und Online),
nalen Fortbildungsangebote sind auf die Bedürfnisse       -   Mobilität im Zuständigkeitsbereich.
der Schulen und Kirchengemeinden vor Ort hin abzu-        Bewerben können sich Lehrkräfte, die die genannten
stimmen.                                                  Voraussetzungen erfüllen. Die Besoldung erfolgt nach
Zusätzlich zu den regionalen Aufgaben übernimmt die       A 13/A 14. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der
Stelleninhaberin/der Stelleninhaber für das Gesamtin-     Bischöfin. Die Berufung erfolgt für einen Zeitraum
stitut die fachliche Verantwortung für das Arbeitsfeld    von sieben Jahren. Wiederbewerbung ist möglich. Für
der Sekundarstufe I sowie ggf. weitere zentrale Auf-      den Zeitraum der Berufung beantragen Lehrkräfte
gaben.                                                    beim zuständigen Schulamt eine Beurlaubung im
Neben der fachlichen Zuständigkeit und der Fortbil-       dienstlichen Interesse.
dungstätigkeit wird die Mitwirkung bei der konzep-        Bewerbungen sind bis zum 30. September 2021 zu
tionellen Weiterentwicklung des Faches Ev. Religion       richten an das
sowie der Zusammenarbeit zwischen Kirche und              RPI der EKKW und der EKHN
Schulen erwartet. Dazu gehören die Zusammenarbeit         Direktor Uwe Martini
mit den staatlichen und den kirchlichen Gremien und       Rudolf-Bultmann-Straße 4
Einrichtungen in der EKKW und der EKHN, insbe-            35039 Marburg
sondere mit dem Kirchlichen Schulamt in Offenbach.
                                                          Weitere Auskünfte erteilt der Direktor Uwe Martini,
Zu den Aufgaben gehören u. a.:                            Telefon: 06421 969-114,
-   Planung, Durchführung und Auswertung von pä-          E-Mail: uwe.martini@rpi-ekkw-ekhn.de.
    dagogisch-theologischen Fortbildungsangeboten,
-   Entwicklung von Online-Fortbildung und analo-                                 ***
    gen Fortbildungen mit digitalen Elementen,
-   Entwicklung von spirituellen Angeboten für Un-            Studienleiterin bzw. Studienleiter im
    terrichtende,                                         Religionspädagogischen Institut für die Arbeit
-   Angebote zur fachdidaktischen und methodischen        mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit
    Qualifizierung für den Religionsunterricht, Unter-               Dienstsitz in Marburg
    richtsbesuche und Mitwirkung bei Prüfungen,           Das Religionspädagogische Institut (RPI) der EKKW
-   Einzelberatungen, Beratung von Fachkonferenzen        und der EKHN sucht zum 1. April 2022 eine Studien-
    und Fachsprecherinnen/Fachsprechern,                  leiterin bzw. einen Studienleiter für die Arbeit mit
                                                          Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Dienstsitz in
-   Beratung von Dekanaten und Kirchengemeinden
                                                          Marburg.
    bei religionspädagogischen Fachfragen,
-   Erarbeitung und Bereitstellung von Unterrichts-       Im Religionspädagogischen Institut (RPI) der Evan-
    materialien, Medien und weiteren Veröffentlich-       gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW)
148         Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021

und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau          zungen erfüllen. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss
(EKHN) ist zum 1. April 2022 eine Studienleitungs-         der Bischöfin. Die Stelle wird besoldet nach A 13/
stelle für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Kon-         A 14. Die Berufung erfolgt für die Dauer von sieben
firmanden mit Dienstsitz in Marburg zu besetzen. Der/      Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung.
die Stelleninhaber/-in arbeitet im Team mit einer zwei-    Der aktuelle Stelleninhaber wird sich auf die Stelle
ten Studienleitung für Konfirmandenarbeit. Beide           bewerben.
Studienleitungen betreuen die Arbeit mit Konfirman-        Bewerbungen sind bis zum 30. September 2021 zu
dinnen und Konfirmanden in beiden Landeskirchen.           richten an das
Zum Aufgabengebiet des Stelleninhabers/der Stellen-        RPI der EKKW und der EKHN
inhaberin gehören:                                         Direktor Uwe Martini
-   die selbstständige Organisation, Planung und           Rudolf-Bultmann-Straße 4
    Durchführung von Fortbildungsangeboten in un-          35039 Marburg
    terschiedlichen Formaten (bspw. Langzeitfortbil-       Weitere Auskünfte erteilt der Direktor Uwe Martini,
    dungen, Studientage, Tagungen),                        Telefon: 06421 969-114,
-   die Beratung und Begleitung von Pfarrerinnen und       E-Mail: uwe.martini@rpi-ekkw-ekhn.de.
    Pfarrern, Pfarrkonferenzen und Kooperationsräu-
    men, Kirchenvorständen und Gemeinden, Haupt-
                                                                                    ***
    beruflichen und Ehrenamtlichen hinsichtlich der
    Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
-   der Aufbau und Unterstützung von Netzwerken,
-   die Mitwirkung in der Ausbildung der Vikarinnen            Stellenausschreibungen der EKD
    und Vikare für die Arbeit mit Konfirmandinnen
    und Konfirmanden,
                                                                  Auslandsdienst in Amsterdam und
-   die Bereitstellung von Arbeitsmaterialien u. ä.,                   Rotterdam/Niederlande
-   die Kooperation mit Kolleginnen und Kollegen aus       Für die Deutschen Evangelischen Kirchengemeinden
    anderen Landeskirchen,                                 Amsterdam und Rotterdam, Niederlande, sucht die
-   die Vertretung des RPI auf EKD-Ebene in der AL-        Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum
    PIKA-Konfirmandenarbeit,                               15. August 2022 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
-   die Weiterentwicklung des Arbeitsbereichs Kon-                  eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar.
    firmandenarbeit im Institut für beide Landeskir-
                                                           Sie finden Informationen über die Gemeinde unter
    chen, besonders auch im Blick auf die Erforder-
                                                           http://www.deg-amsterdam.nl;
    nisse der Digitalisierung,
                                                           http://www.deg-rotterdam.nl.
-   die Offenheit und Bereitschaft zur Übernahme
    weiterer Aufgaben.                                     Es handelt sich um zwei selbständige Gemeinden, die
                                                           sich seit 1996 eine Pfarrstelle teilen. In Amsterdam
Für die Übernahme der ausgeschriebenen Stelle wer-         und Rotterdam gibt es jeweils ein Gemeindezentrum
den folgende Voraussetzungen erwartet:                     für Gottesdienste und Gemeindearbeit. Wohnsitz ist
-   mehrjährige Praxis in der Arbeit mit Konfirman-        Amsterdam.
    dinnen und Konfirmanden in der EKHN,                   Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
-   Erfahrungen in der Arbeit mit Teamern,                 -   Freude an der Kommunikation des Evangeliums in
-   Erfahrungen im Bereich der Aus- oder Fortbil-              sehr vielfältige und vielgestaltige Gemeinden
    dung,                                                  -   Bereitschaft zur Übernahme von Leitungsverant-
-   gute pädagogische und religionspädagogische                wortung als Teamplayer und keine Scheu vor Ver-
    Kenntnisse und die Bereitschaft, diese zu vertiefen,       waltungsaufgaben
-   Fähigkeit und Bereitschaft zur Weiterentwicklung       -   Digitale Kompetenz
    der Konfirmandenarbeit in Theorie und Praxis,          -   Ökumenische und interreligiöse Aufgeschlossen-
-   Fähigkeit zur Strukturierung der eigenen Arbeit,           heit und Kooperation mit anderen, wie z. B. der Dt.
-   Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusam-          Seemannsmission
    menarbeit mit der zweiten Studienleitung für Kon-      -   Das Erlernen der niederländischen Sprache
    firmandenarbeit sowie mit dem Kollegium und der        -   Bereitschaft zur Mobilität mit Zug und/oder Auto
    Mitarbeiterschaft des RPI,
-   Fähigkeit zur Kooperation mit anderen kirchlichen      Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar mit 1. und
    Arbeitsbereichen,                                      2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtli-
                                                           cher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD
-   Mobilität im Bereich des Zuständigkeitsgebietes,       sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines
-   Beratungskompetenz.                                    Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach
Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer der          den Bestimmungen der EKD.
EKKW und der EKHN, die die genannten Vorausset-
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021            149

Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informa-       Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informa-
tionen     erhalten     Sie      online       unter      tionen     erhalten     Sie      online       unter
www.ekd.de/auslandspfarrstellen.                         www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen                   Für weitere Informationen stehen Ihnen
OKR Frank-Dieter Fischbach (Telefon: 0511                OKR Dr. Olaf Waßmuth (Telefon: 0511 2796-8404,
2796-8347, frank-dieter.fischbach@ekd.de) sowie          olaf.wassmuth@ekd.de) sowie
Maher Habesch (Telefon: 0511 2796-8413,                  Heike Stünkel-Rabe (Telefon: 0511 2796-126,
maher.habesch@ekd.de)                                    heike.stuenkel-rabe@ekd.de)
zur Verfügung.                                           zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober     Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober
2021 an:                                                 2021 an:
Evangelische Kirche in Deutschland                       Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD/HA IV                                 Kirchenamt der EKD/HA IV
Postfach 21 02 20                                        Postfach 21 02 20
30402 Hannover                                           30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de                              E-Mail: TeamPersonal@ekd.de

                        ***                                                      ***

          Auslandsdienst in Barcelona                        Auslandsdienst in Göteborg/Schweden
Für die Deutschsprachige Evangelische Gemeinde           Für die Deutsche Christinengemeinde in Göteborg, die
Barcelona sucht die Evangelische Kirche in Deutsch-      zur Schwedischen Kirche gehört, sucht die Evangeli-
land (EKD) zum 1. September 2022 für die Dauer von       sche Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September
zunächst 6 Jahren                                        2022 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
         eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar.                         eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar.
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter:        Sie finden Informationen über die Gemeinde unter
www.deg-barcelona.es.                                    http://www.svenskakyrkan.se/tyska.
Die evangelische Gemeinde Barcelona besteht seit         Die Deutsche Gemeinde gibt es schon seit der Grün-
über 130 Jahren im Herzen der Stadt und setzt sich aus   dung Göteborgs Anfang des 17. Jahrhunderts. Heute
evangelischen Deutschen, Schweizern und Österrei-        leben etwa 2.500 Deutsche in der Region Göteborg.
chern zusammen, die entweder kurz- oder mittelfristig    Die Christinengemeinde ist Teil der Schwedischen
nach Barcelona/Spanien entsandt wurden oder seit         Kirche und seit kurzem mit der schwedischen Ge-
vielen Jahren dort ansässig sind.                        meinde Haga organisatorisch verbunden.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:               Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
-   hohes Maß an Einfühlungsvermögen für die dop-        -   Freude an der Arbeit mit Kindern und Jugendli-
    pelte Diasporasituation                                  chen, genauso wie mit Erwachsenen und Seni-
-   Kontaktpflege im vielfältigen Umfeld einer inter-        or*innen und einer zeitgemäßen Verkündigung in
    nationalen, multikulturellen Stadt                       einer deutschen Gemeinde mit etwas unter 900
                                                             Mitgliedern
-   lebendige, generationenübergreifende Gottes-
    dienste                                              -   Kreativität und Gestaltungswillen für die Anfor-
                                                             derungen einer historischen Citykirche
-   Konfirmandenunterricht und Religionsunterricht
    an der Deutschen Schule Barcelona                    -   Teamfähigkeit in Zusammenarbeit mit dem deut-
                                                             schen Hauptpastor, dem Leitungsgremium und
-   aktive Mitgliedergewinnung und Gemeindeauf-
                                                             weiteren haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiten-
    bau; Fundraising
                                                             den
-   Amtshandlungen in ganz Katalonien
                                                         -   Kommunikationsfreude in die Gemeinde hinein
-   Führerschein, Kenntnisse in EDV und digitaler            und um neue Menschen zu erreichen
    Gemeindearbeit
                                                         -   Bereitschaft, die schwedische Sprache zu erlernen;
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar mit 1. und       Neugier auf die schwedische Gesellschaft
2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtli-
                                                         Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar mit 1. und
cher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD
                                                         2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtli-
sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines
                                                         cher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD
Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach
                                                         sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines
den Bestimmungen der EKD.
                                                         Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach
                                                         den Bestimmungen der EKD.
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