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133 Nr. 8 / 136. Jahrgang Kassel, 31. August 2021 Inhalt zur Änderung des Ausführungsgesetzes der Landessynode Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal- Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen deck zum Pfarrdienstgesetz der EKD aus den Kreissynoden an die Landessynode (AG.EKKW-PfDG.EKD) der Evangelischen Kirche von Kurhessen- Vom 8. Juli 2021 .................................... Waldeck (Tagung vom 22. bis 25. November Beschluss der Landessynode über die Bestäti- 2021)..................................................... 135 gung der gesetzesvertretenden Verordnung Kirchengesetze / Verordnungen / Andere zur Änderung des Pfarrstellenbudgetgeset- Normen zes Vom 8. Juli 2021 .................................... 137 Beschluss der Landessynode über die Bestäti- Beschluss der Landessynode über die Bestäti- gung der gesetzesvertretenden Verordnung gung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Haushaltsgesetzes über über den Ausschluss der Corona-Sonderzah- die Feststellung des Haushaltsplanes der lung 2020 Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal- Vom 8. Juli 2021..................................... 137 deck für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 (Nachtragshaushaltsplan 2020) Beschluss der Landessynode über die Bestäti- Vom 8. Juli 2021..................................... 135 gung der gesetzesvertretenden Verordnung über die Zweite Theologische Prüfung Beschluss der Landessynode über die Bestäti- Vom 8. Juli 2021..................................... 137 gung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des MVG-Anwendungsgeset- Beschluss der Landessynode über die Bestäti- zes Diakonie gung der gesetzesvertretenden Verordnung Vom 8. Juli 2021..................................... 135 über die vorübergehende Veränderung der Katechese in der Zweiten Theologischen Beschluss der Landessynode über die Bestäti- Prüfung gung der gesetzesvertretenden Verordnung Vom 8. Juli 2021..................................... 137 über die Finanzverfassung in der Evangeli- schen Kirche von Kurhessen-Waldeck Beschluss der Landessynode über die Bestäti- Vom 8. Juli 2021..................................... 136 gung der gesetzesvertretenden Verordnung über die vorübergehende Veränderung der Beschluss der Landessynode vom 8. Juli 2021 Schulunterrichts-Lehrprobe in der Zweiten über die Bestätigung der gesetzesvertreten- Theologischen Prüfung den Verordnung zur Zustimmung zur glied- Vom 8. Juli 2021..................................... 138 kirchlichen „Vereinbarung über die Ände- rung der Vereinbarung über die Kirchenmit- Berichtigung des Kirchengesetzes zur Ermögli- gliedschaft in besonderen Fällen vom chung von Tagungen der Landessynode in 7.12.2005“ ............................................. 136 Form von Videokonferenzen (43. Kirchen- gesetz zur Änderung der Grundordnung) Beschluss der Landessynode über die Bestäti- Vom 19. August 2021.............................. 138 gung der gesetzesvertretenden Verordnung zum Schutz vor sexualisierter Gewalt Berichtigung des Kirchengesetzes zur Förderung Vom 8. Juli 2021..................................... 136 der geschlechtergerechten Besetzung von Organen und Gremien (45. Kirchengesetz Beschluss der Landessynode über die Bestäti- zur Änderung der Grundordnung) gung der gesetzesvertretenden Verordnung 136 Vom 19. August 2021.............................. 138
134 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 Festlegung von Mindeststandards gemäß § 1 Ab- Rat der Landeskirche satz 4 der Verordnung über die Finanzzu- hier: Termine für das Kalenderjahr 2022.... 144 weisung an die Kirchengemeinden, Kirchen- Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und kreise und die von diesen gebildeten Ver- Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kir- bände..................................................... 138 che von Kurhessen-Waldeck (KABl. 1986 Zweite Anordnung zur Änderung der Geschäfts- S. 79); ordnung für die Kreissynoden in der Evan- hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck dienstliche Versorgungsleitungen.............. 144 Vom 20. Juli 2021................................... 139 Bekanntgabe der Pauschale nach § 2 Absatz 2 der Ordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes Verordnung über die Erstattung von Neben- über den Kircheneintritt in die Evangelische kosten im Amtsbereich der Pfarrdienstwoh- Kirche von Kurhessen-Waldeck nung vom 22. Dezember 2015 (KABl. 2016 Vom 20. Juli 2021................................... 139 S. 10)..................................................... 144 Ordnung zur Änderung der Honorarordnung der Umbenennung der Evangelischen Kirchenge- Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal- meinde Freigericht.................................. 145 deck Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln............. 145 Vom 20. Juli 2021................................... 140 Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Arbeitsrechtliche Regelungen Berg................................................ 145 Anwendung des Tarifvertrages für den öffentli- Personal- und Stellenangelegenheiten chen Dienst der Länder (TV-L) sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die Personalia.................................................... 145 kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- Pfarrstellenausschreibungen............................ 146 nehmer, Berufspraktikanten und Auszubil- denden im Bereich der Evangelischen Kir- Nichtamtlicher Teil che von Kurhessen-Waldeck Stellenausschreibungen der Evangelischen Kir- - 30. Änderungsbeschluss - che von Kurhessen-Waldeck..................... 147 Vom 15. Juli 2021................................... 141 Studienleiterin bzw. Studienleiter im Religi- Anwendung des Tarifvertrages für den öffentli- onspädagogischen Institut mit Dienst- chen Dienst der Länder (TV-L) sowie von sitz in Frankfurt................................ 147 ihn ergänzenden Tarifverträgen für die Studienleiterin bzw. Studienleiter im Religi- kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- onspädagogischen Institut für die Arbeit nehmer, Berufspraktikanten und Auszubil- mit Konfirmandinnen und Konfirman- denden im Bereich der Evangelischen Kir- den mit Dienstsitz in Marburg............. 147 che von Kurhessen-Waldeck - 31. Änderungsbeschluss - Stellenausschreibungen der EKD..................... 148 Vom 15. Juli 2021................................... 141 Auslandsdienst in Amsterdam und Rotter- Anwendung des Tarifvertrages für den öffentli- dam/Niederlande............................... 148 chen Dienst der Länder (TV-L) sowie von Auslandsdienst in Barcelona..................... 149 ihn ergänzenden Tarifverträgen für die Auslandsdienst in Göteborg/Schweden....... 149 kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer, Berufspraktikanten und Auszubil- Auslandsdienst auf Gran Canaria/Spanien. . 150 denden im Bereich der Evangelischen Kir- Auslandsdienst in Helsinki/Finnland.......... 150 che von Kurhessen-Waldeck Auslandsdienst in Irland........................... 151 - 32. Änderungsbeschluss - Vom 16. August 2021.............................. 142 Auslandsdienst in Kairo, Ägypten............. 151 Auslandsdienst in London-Ost/Großbritan- Satzungen nien................................................. 152 Änderung der Mustersatzung für kirchenge- Auslandsdienst in Melbourne.................... 152 meindliche Gesamtverbände..................... 143 Auslandsdienst in Shanghai...................... 153 Bekanntmachungen Auslandsdienst in Teheran........................ 154 Wahl der Vorsitzenden sowie der stellvertreten- Auslandsdienst in Walvis Bay und Swakop- den Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen mund/Namibia.................................. 154 Kommission - § 13 Absatz 2 Arbeitsrechts- regelungsgesetz (ARRG.EKKW) - ........... 144
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 135 Landessynode Schlusstermin für die Einreichung von 27. März 1968 (KABl. S. 79) spätestens sechs Wochen Anträgen aus den Kreissynoden an die vor Beginn der Tagung dem Synodalvorstand einzu- Landessynode der Evangelischen reichen und schriftlich zu begründen. Kirche von Kurhessen-Waldeck Der Schlusstermin für die Einreichung der Anträge ist (Tagung vom 22. bis 25. November Montag, 11. Oktober 2021. 2021) Die zwölfte Tagung der 13. Landessynode der Evan- Kassel, den 3. August 2021 gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck findet vom Präses der Landessynode 22. bis 25. November 2021 statt. Kirchenrat D r . D i t t m a n n Damit Anträge der Kreissynoden auf die Tagesord- nung gesetzt werden können, sind diese nach § 30 Ab- *** satz 1 der Geschäftsordnung für die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom Kirchengesetze / Verordnungen / Andere Normen Beschluss der Landessynode Beschluss der Landessynode über die Bestätigung der über die Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung gesetzesvertretenden Verordnung zur zur Änderung des Haushaltsgesetzes Änderung des MVG- über die Feststellung des Anwendungsgesetzes Diakonie Haushaltsplanes Vom 8. Juli 2021 der Evangelischen Kirche von Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- Kurhessen-Waldeck hessen-Waldeck hat beschlossen: für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 (Nachtragshaushaltsplan 2020) Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- Vom 8. Juli 2021 nung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal- deck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) erlassene ge- Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- setzesvertretende Verordnung zur Änderung des hessen-Waldeck hat beschlossen: MVG-Anwendungsgesetzes Diakonie vom 24. April Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- 2020 (KABl. S. 90) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes- der Grundordnung bestätigt. vertretende Verordnung zur Änderung des Haushalts- gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes der Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 (Nachtragshaushalts- plan 2020) vom 18. Dezember 2020 (KABl. 2021 Kassel, den 13. Juli 2021 S. 2) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundord- Dr. Hofmann nung bestätigt. Bischöfin Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. *** Kassel, den 28. Juli 2021 Dr. Hofmann Bischöfin ***
136 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 Beschluss der Landessynode Beschluss der Landessynode über die Bestätigung der über die Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung über gesetzesvertretenden Verordnung zum die Finanzverfassung in der Schutz vor sexualisierter Gewalt Evangelischen Kirche von Vom 8. Juli 2021 Kurhessen-Waldeck Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- Vom 8. Juli 2021 hessen-Waldeck hat beschlossen: Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- hessen-Waldeck hat beschlossen: nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes- Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- vertretende Verordnung zum Schutz vor sexualisierter nung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal- Gewalt vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 40ff) wird deck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) vom Rat der gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung mit Landeskirche erlassene gesetzesvertretende Verord- folgender Änderung bestätigt: nung über die Finanzverfassung in der Evangelischen In § 6 Absatz 1 Nr. 1 wird der Satzteil „wenn er oder Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. Februar sie wegen einer Straftat nach § 171, den §§ 174 bis 2021 (KABl. S. 34) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 174c, den §§ 176 bis 180a, § 181a, den §§ 182 bis der Grundordnung bestätigt. 184g, § 184i, § 184j, § 201a Absatz 3, § 225, den §§ 232 bis 233a, § 234, § 235 oder § 236 des Strafgesetz- buchs in der jeweils geltenden Fassung verurteilt wor- Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. den ist.“ durch den Satzteil „wenn er oder sie wegen einer in § 72a Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch Kassel, den 22. Juli 2021 – Kinder und Jugendhilfe –, in der jeweils geltenden Dr. Hofmann Fassung bezeichneten Straftat rechtskräftig verurteilt Bischöfin worden ist.“ ersetzt. *** Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. Kassel, den 23. August 2021 Beschluss der Landessynode Dr. Hofmann vom 8. Juli 2021 über die Bestätigung Bischöfin der gesetzesvertretenden Verordnung zur Zustimmung zur gliedkirchlichen *** „Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7.12.2005“ Beschluss der Landessynode über die Bestätigung der Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- gesetzesvertretenden Verordnung hessen-Waldeck hat folgenden Beschluss gefasst: zur Änderung des Ausführungsgesetzes Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- der Evangelischen Kirche von nung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Wal- Kurhessen-Waldeck zum deck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) erlassene ge- Pfarrdienstgesetz der EKD setzesvertretende Verordnung zur Zustimmung zur (AG.EKKW-PfDG.EKD) gliedkirchlichen „Vereinbarung über die Änderung Vom 8. Juli 2021 der Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen vom 7.12.2005“ vom 18. Dezember Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- 2020 wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundord- hessen-Waldeck hat beschlossen: nung bestätigt. Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes- vertretende Verordnung zur Änderung des Ausfüh- Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. rungsgesetzes der Evangelischen Kirche von Kurhes- sen-Waldeck zum Pfarrdienstgesetz der EKD vom Kassel, den 12. Juli 2021 26. Februar 2021 (KABl. S. 40) wird gemäß Artikel Dr. Hofmann 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt. Bischöfin Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. ***
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 137 Kassel, den 9. August 2021 Die Bischöfin Kassel, den 9. August 2021 Die Bischöfin In Vertretung In Vertretung Böttner Böttner Prälat Prälat *** *** Beschluss der Landessynode Beschluss der Landessynode über die Bestätigung der über die Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des über die Zweite Theologische Prüfung Pfarrstellenbudgetgesetzes Vom 8. Juli 2021 Vom 8. Juli 2021 Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- hessen-Waldeck hat beschlossen: hessen-Waldeck hat beschlossen: Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes- nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes- vertretende Verordnung über die Zweite Theologische vertretende Verordnung zur Änderung des Pfarrstel- Prüfung vom 29. Mai 2020 (KABl. S. 105) wird gemäß lenbudgetgesetzes vom 26. Februar 2021 (KABl. Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung unter Ände- S. 44) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grund- rung von § 22 Absatz 2 bestätigt. ordnung bestätigt. In § 22 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Diese Vikarinnen und Vikare können beantragen, Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft zu werden, wenn sie ihr Vikariat wegen einer Krank- Kassel, den 9. August 2021 Die Bischöfin heit oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes unterbrechen; In Vertretung über den Antrag und eine Anrechnung der bereits er- Böttner brachten Leistungen entscheidet das Prüfungsamt.“ Prälat Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. *** Kassel, den 9. August 2021 Die Bischöfin In Vertretung Beschluss der Landessynode Böttner über die Bestätigung der Prälat gesetzesvertretenden Verordnung über den Ausschluss der *** Corona-Sonderzahlung 2020 Vom 8. Juli 2021 Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- hessen-Waldeck hat beschlossen: Beschluss der Landessynode über die Bestätigung der Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- gesetzesvertretenden Verordnung nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes- über die vorübergehende Veränderung vertretende Verordnung über den Ausschluss der Co- der Katechese in der Zweiten rona-Sonderzahlung 2020 (KABl. 2021 S. 9) wird ge- mäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt. Theologischen Prüfung Vom 8. Juli 2021 Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. hessen-Waldeck hat beschlossen: Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes- vertretende Verordnung über die vorübergehende Veränderung der Katechese in der Zweiten Theologi-
138 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 schen Prüfung vom 29. Mai 2020 (KABl. S.109) wird In Artikel 1 Nr. 1 werden die Wörter „Artikel 21 Ab- gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestä- satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 21 Absatz 1 tigt. Satz 3“ und die Wörter „Artikel 66 a Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 66 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. Kassel, den 19. August 2021 Die Bischöfin In Vertretung Kassel, den 9. August 2021 Die Bischöfin D r . K n ö p p el In Vertretung Vizepräsident Böttner Prälat *** *** Berichtigung des Kirchengesetzes zur Förderung der geschlechtergerechten Beschluss der Landessynode Besetzung von Organen und Gremien über die Bestätigung der (45. Kirchengesetz zur Änderung der gesetzesvertretenden Verordnung Grundordnung) über die vorübergehende Veränderung Vom 19. August 2021 der Schulunterrichts-Lehrprobe in der Zweiten Theologischen Prüfung Die Verkündung des Kirchengesetzes zur Förderung Vom 8. Juli 2021 der geschlechtergerechten Besetzung von Organen und Gremien (45. Kirchengesetz zur Änderung der Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kur- Grundordnung) vom 8. Juli 2021 (KABl. S. 123) ist hessen-Waldeck hat beschlossen: wie folgt zu berichtigen: Die gemäß Artikel 132 Buchstabe a) der Grundord- In Artikel 1 Nr. 1 wird die Zahl „14“ durch die Zahl nung vom Rat der Landeskirche erlassene gesetzes- „16“ ersetzt. vertretende Verordnung über die vorübergehende Veränderung der Schulunterrichts-Lehrprobe in der Kassel, den 19. August 2021 Die Bischöfin Zweiten Theologischen Prüfung vom 30. April 2021 In Vertretung (KABl. S. 77) wird gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Grundordnung bestätigt. D r . K n ö p p el Vizepräsident Der vorstehende Beschluss wird hiermit verkündet. *** Kassel, den 9. August 2021 Die Bischöfin In Vertretung Böttner Festlegung von Mindeststandards gemäß § 1 Absatz 4 der Verordnung Prälat über die Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und *** die von diesen gebildeten Verbände Der Rat der Landeskirche hat gemäß § 1 Absatz 4 der Verordnung über die Finanzzuweisung an die Kir- Berichtigung des Kirchengesetzes zur chengemeinden, Kirchenkreise und die von diesen ge- Ermöglichung von Tagungen der bildeten Verbände in der Evangelischen Kirche von Landessynode in Form von Kurhessen-Waldeck (Finanzzuweisungsverordnung – Videokonferenzen (43. Kirchengesetz FZuwVO) vom 26. Februar 2021 (KABl. S. 34) für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben folgende Min- zur Änderung der Grundordnung) deststandards festgelegt: Vom 19. August 2021 Die Kirchenkreise haben mit den ihnen zur Verfügung Die Verkündung des Kirchengesetzes zur Ermögli- stehenden Mitteln mindestens folgende Stellen einzu- chung von Tagungen der Landessynode in Form von richten und zu besetzen: Videokonferenzen (43. Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung) vom 8. Juli 2021 (KABl. S. 122) - Eine Vollzeitstelle für Kinder- und Jugendarbeit ist wie folgt zu berichtigen: pro 25.000 Gemeindeglieder und
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 139 - eine halbe Vollzeitstelle pro fünf Gemeindepfarr- Ordnung zur Ausführung des stellen für Verwaltungsassistenzen in den Koope- Kirchengesetzes über den rationsräumen. Kircheneintritt in die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck Vorstehender Beschluss wird hiermit veröffentlicht. Vom 20. Juli 2021 Aufgrund von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Kassel, den 14. Juli 2021 Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhes- Dr. Hofmann sen-Waldeck und § 8 des Kirchengesetzes über den Bischöfin Kircheneintritt in die Evangelische Kirche von Kur- hessen-Waldeck vom 8. Juli 2021 hat das Landeskir- chenamt folgende Ordnung erlassen: *** § 1 Elektronische Verfahren (zu § 4 Absatz 1) Die Erklärung des Aufnahmewunsches in elektroni- Zweite Anordnung zur Änderung der scher Form setzt voraus, dass die aufnehmende Stelle Geschäftsordnung für die den Zugang dazu eröffnet hat und der Antrag doku- Kreissynoden in der Evangelischen mentiert wird. Solange das nicht der Fall ist, ist ein Kirche von Kurhessen-Waldeck schriftlicher Antrag im Rahmen des Eintrittsgesprä- ches erforderlich. Vom 20. Juli 2021 Aufgrund des Artikels 71 der Grundordnung der Evan- § 2 Musterformulare (zu § 6 Absatz 1) gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom (1) Das Landeskirchenamt erstellt Musterformulare 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) hat das Landeskirchenamt für den Antrag auf Kirchenmitgliedschaft und die Mit- am 20. Juli 2021 folgende Anordnung zur Änderung gliedschaftsbescheinigung. Die Musterformulare sind der Geschäftsordnung für die Kreissynoden in der verbindlich zu verwenden. Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom (2) Das Landeskirchenamt kann weitere Musterfor- 21. August 1969 (KABl. S. 53), zuletzt geändert durch mulare für das Eintrittsverfahren erstellen. Diese sind die Anordnung zur Geschäftsordnungsänderung vom ebenfalls verbindlich zu verwenden. 15. September 2020 (KABl. S. 172), erlassen: 1. In § 12 a wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige § 3 Verfahren beim Eintritt Absatz 3 wird neuer Absatz 2. (zu § 6 Absätze 2 und 3) 2. § 18 wird wie folgt geändert: (1) Erfolgt der Eintritt nicht bei der Kirchengemeinde a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „ab- des Wohnsitzes, leitet die aufnehmende Stelle den gestimmt“ die Wörter „oder mittels eines Eintritt an das für die Kirchengemeinde des Wohnsit- elektronischen Verfahrens“ eingefügt. zes zuständige Kirchenkreisamt weiter. b) Es wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem (2) Das Kirchenkreisamt informiert unverzüglich die Wortlaut eingefügt: aufnehmende Kirchengemeinde über den Eintritt. „(3) Bei Videokonferenzen erfolgen schriftli- (3) Das Kirchenkreisamt nimmt die Eintragung nach che Abstimmungen und geheime Wahlen § 6 Absatz 3 in das Aufnahmebuch der Kirchenge- durch Abstimmung oder Wahl der teilneh- meinde des Wohnsitzes vor. menden Mitglieder per Brief oder durch Nut- (4) Erfolgt der Eintritt mit Wirkung für eine andere zung digitaler Abstimmungsfunktionen, Kirchengemeinde (§ 3 Absatz 2), nimmt das Kirchen- wenn diese eine geheime Abstimmung sicher- kreisamt die Umpfarrung der eingetretenen Person in stellen.“ diese Kirchengemeinde vor und trägt den Eintritt in c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4. das Kirchenbuch der aufnehmenden Kirchengemein- 3. Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am de ein. Liegt die aufnehmende Kirchengemeinde nicht 1. September 2021 in Kraft. im Zuständigkeitsbereich des Kirchenkreisamtes, lei- tet es die Aufnahme zur Eintragung an das für die auf- nehmende Kirchengemeinde zuständige Kirchen- Die vorstehende Anordnung wird hiermit veröffent- kreisamt weiter. licht. § 4 Verfahren beim Eintritt in einer Kassel, den 22. Juli 2021 Kircheneintrittsstelle (zu § 7) Dr. Hofmann Für Kircheneintrittsstellen nach § 7 des Kirchengeset- Bischöfin zes können abweichend von § 3 dieser Ordnung zen- trale Stellen für das weitere Verfahren festgelegt wer- den. ***
140 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 § 5 Verfahren beim Eintritt mit Wirkung b) In Nr. 1 werden die Wörter „Im Regelfall“ für eine andere Gliedkirche (zu § 7) gestrichen, die Zahl „30“ durch die Zahl „50“, Erfolgt der Eintritt gemäß § 3 Absatz 3 mit Wirkung die Zahl „125“ durch die Zahl „200“ und die für eine Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche Zahl „175“ durch die Zahl „350“ ersetzt. der Evangelischen Kirche in Deutschland, meldet die c) In Nr. 2 werden die Zahl „50“ durch die Zahl Kircheneintrittsstelle über den Kirchenkreis den Ein- „80“, die Zahl „250“ durch die Zahl „400“ und tritt an das Landeskirchenamt zur Weitermeldung an die Zahl „500“ durch die Zahl „800“ ersetzt. die andere Gliedkirche. d) In Nr. 3 werden die Zahl „60“ durch die Zahl „125“, die Zahl „300“ durch die Zahl „700“ § 6 Inkrafttreten und die Zahl „700“ durch die Zahl „1500“ er- Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli- setzt. chung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 3. In § 6 werden die Wörter „trägt der Veranstalter“ durch das Wort „können“ ersetzt und nach dem Wort „Reisekostenbestimmungen“ die Wörter „er- Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht. stattet werden“ eingefügt. 4. Anlage 1 Musterhonorarvertrag wird wie folgt ge- Kassel, den 21. Juli 2021 Landeskirchenamt ändert: Dr. Knöppel a) In Nr. 2 wird nach dem Wort „Euro“ der Zu- Vizepräsident satz „(brutto)“ eingefügt. b) Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „3. Das *** Honorar ist für den/die Referenten/in gegebe- nenfalls steuerpflichtig.“ §2 Ordnung zur Änderung der Inkrafttreten Honorarordnung der Evangelischen Diese Ordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung Kirche von Kurhessen-Waldeck im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Vom 20. Juli 2021 Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz Vorstehende Ordnung wird hiermit veröffentlicht. 1 Buchstabe g der Grundordnung die folgende Ord- nung erlassen: Kassel, den 21. Juli 2021 Landeskirchenamt §1 Dr. Knöppel Änderung der Honorarordnung der Vizepräsident Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Die Honorarordnung der Evangelischen Kirche von *** Kurhessen-Waldeck vom 19. November 2013 (KABl. S. 202), zuletzt geändert durch die Ordnung zur Um- setzung der Namensänderung des Predigerseminars vom 13. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 7) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Honorars“ der Zusatz „(Bruttosatz)“ eingefügt. b) § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wird ein schriftlicher Honorarvertrag ge- schlossen, soll der anliegende Musterhono- rarvertrag verwendet werden. Andernfalls ist von der Honorarkraft eine Rechnung zu stel- len.“ 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort „folgende“ gestri- chen und nach dem Wort „Honorare“ die Wörter „bis zu den folgenden Höchstgrenzen (Bruttosatz)“ eingefügt.
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 141 Arbeitsrechtliche Regelungen Anwendung des Tarifvertrages für den Artikel II öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Die Regelung in Artikel I tritt am 1. August 2021 in sowie von ihn ergänzenden Kraft. Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 ARRG.EKKW veröffentlicht. und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kassel, den 21. Juli 2021 Landeskirchenamt Kurhessen-Waldeck - 30. Änderungsbeschluss - Dr. Wellert Vom 15. Juli 2021 Oberlandeskirchenrätin Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen *** Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 15. Juli 2021 die folgende arbeitsrechtliche Regelung beschlossen: Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in Anwendung des Tarifvertrages für den der Fassung des 29. Änderungsbeschlusses vom öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) 19. Mai 2021 (KABl. S. 100) – wird wie folgt geän- sowie von ihn ergänzenden dert: Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Artikel I Arbeitnehmer, Berufspraktikanten In Anlage 2 zum Anwendungsbeschluss (Kirchliche und Auszubildenden im Bereich der Entgeltordnung für die Beschäftigten der Evangeli- Evangelischen Kirche von schen Kirche von Kurhessen-Waldeck) wird Teil II Kurhessen-Waldeck Nummer 4.1 wie folgt geändert: - 31. Änderungsbeschluss - 1. Bei Entgeltgruppe S 17, S 16 und S 15 wird jeweils Vom 15. Juli 2021 bei Fallgruppe b) eingefügt: „(Hierzu Protokoller- klärung 1)“. Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen 2. Bei Entgeltgruppe S 13 und S 9 wird jeweils bei Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am Fallgruppe b) eingefügt: „(Hierzu Protokollerklä- 15. Juli 2021 die folgende arbeitsrechtliche Regelung rungen 1, 2)“. beschlossen: 3. Nach Entgeltgruppe S 2 wird folgender Text ein- Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in gefügt: der Fassung des 30. Änderungsbeschlusses vom 15. Juli 2021 (KABl. S. 141) – wird wie folgt geändert: „Protokollerklärungen: 1. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertre- Artikel I tung der Leitung bestellt werden. 1. In Abschnitt III Absatz 4 des TV-L-Anwendungs- 2. Sofern ausnahmsweise aufgrund beschlusses in Satz 1 die Wörter: „Nr. 12 vom a) des personellen Mindestbedarfs für die 30. Oktober 2018“ durch die Wörter „Nr. 15 vom Kindertagesstätte gemäß § 25c Abs. 2 und 25. Oktober 2020“ ersetzt. 3 HKJGB 2. Anlage 2 zum Anwendungsbeschluss (Kirchliche oder Entgeltordnung für die Beschäftigten der Evange- b) vorübergehend bis zur Besetzung der stän- lischen Kirche von Kurhessen-Waldeck) wird wie digen Stellvertretung eine ständige Stell- folgt geändert: vertretung nicht bestellt ist und eine Per- In den Vorbemerkungen zu Teil III wird bei Ziffer son sowohl regelhaft Aufgaben der Lei- 4 Absatz 1 in Satz 1 die Angabe „Anlage F Ab- tung wahrnimmt als auch mit der Abwe- schnitt II Nr. 2“ in „Anlage F Abschnitt III Nr. 1“ senheitsvertretung beauftragt ist, erhält und in Satz 2 die Angabe „Anlage F Abschnitt II diese eine Zulage in Höhe von 50 vom Nr. 1“ in Anlage F Abschnitt III Nr. 2“ geändert. Hundert der Differenz des individuellen Entgelts zum Entgelt bei (fiktiver) Höher- Artikel II gruppierung in Entgeltgruppe S 9 (mind. Die Regelung in Artikel I tritt am 1. April 2021 in zwei Gruppen) bzw. S 13 (mind. drei Kraft. Gruppen).“
142 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 Artikel II ARRG.EKKW veröffentlicht. Die Regelung in Artikel I tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Kassel, den 21. Juli 2021 Landeskirchenamt Dr. Wellert Der Beschluss wird gemäß § 4 Absatz 3 Oberlandeskirchenrätin ARRG.EKKW veröffentlicht. *** Kassel, den 18. August 2021 Landeskirchenamt Dr. Wellert Oberlandeskirchenrätin Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) *** sowie von ihn ergänzenden Tarifverträgen für die kirchlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Berufspraktikanten und Auszubildenden im Bereich der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 32. Änderungsbeschluss - Vom 16. August 2021 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in der Sitzung am 16. August 2021 die folgende arbeitsrechtliche Rege- lung beschlossen: Der Beschluss vom 15. Mai 2008 (KABl. S. 99) – in der Fassung des 31. Änderungsbeschlusses vom 15. Juli 2021 (KABl. S. 141) – wird wie folgt geändert: Artikel I In Anlage 2 zum Anwendungsbeschluss (Kirchliche Entgeltordnung für die Beschäftigten der Evangeli- schen Kirche von Kurhessen-Waldeck) wird in Teil II bei Nummer 1 der Text der Entgeltgruppen 15 bis 10 wie folgt neu gefasst: „Entgeltgruppe 15 Landeskirchenmusikdirektor/Landeskirchenmusikdi- rektorin Entgeltgruppe 14 a) Leitung der Kirchenmusikakademie b) Stadtkantor/Stadtkantorin mit Spezialauftrag „neue Musik“ Entgeltgruppe 13 a) Stadtkantoren/Stadtkantorinnen b) Fachbereichsleitungen Entgeltgruppe 11 a) Profilkantoren/Profilkantorinnen b) Bezirkskantoren/Bezirkskantorinnen c) Kantor/Kantorin am Evangelischen Studiense- minar Entgeltgruppe 10 Gemeindekantoren/Gemeindekantorinnen“
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 143 Satzungen Änderung der Mustersatzung für 6. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „des Diakoni- kirchengemeindliche Gesamtverbände schen Werkes in Kurhessen-Waldeck“ durch die Wörter „der Diakonie Hessen – Diakonisches Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Wal- Kurhessen-Waldeck hat am 27. Juli 2021 gemäß Ar- deck e. V.“ ersetzt. tikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung 7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: vom 22. Mai 1967, zuletzt geändert durch das Kir- chengesetz zur Aufhebung des Strukturerprobungsge- a) In Nr. 5 wird das Wort „Haushaltsplan“ setzes (42. Kirchengesetz zur Änderung der Grund- durch das Wort „Haushalt“ ersetzt. ordnung) vom 26. November 2019 (KABl. S. 222), die b) In Nr. 6 werden die Wörter „Abnahme der Änderung der Mustersatzung für kirchengemeindliche Jahresrechnung und“ durch die Wörter „die Gesamtverbände beschlossen. Feststellung des Jahresabschlusses und die“ ersetzt. § 1 Änderung der Mustersatzung c) In Nr. 9 wird das Wort „Darlehen“ durch das für kirchengemeindliche Gesamtverbände Wort „Krediten“ ersetzt. Die Mustersatzung für kirchengemeindliche Gesamt- d) In Nr. 12 wird das Wort „Kosten“ durch das verbände vom 3. Februar 2004 (KABl. S. 45) wird wie Wort „Aufwendungen“ ersetzt. folgt geändert: 8. § 16 Satz 2 wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „zuletzt geän- a) In Nr. 4 wird das Wort „Haushaltsplans“ dert durch das Kirchengesetz zur Änderung des durch das Wort „Haushalts“ ersetzt. Verbandsgesetzes vom 26. November 2003 b) In Nr. 5 wird das Wort „Rechnungslegung“ (KABl. S. 186, Hess. StAnz. 2004, S. 409)“ durch durch die Wörter „Erstellung des Jahresab- die Wörter „zuletzt geändert durch das Kirchen- schlusses“ ersetzt. gesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Gesamt- und Zweckverbände in der Evange- 9. § 18 wird wie folgt geändert: lischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verbind- 24. April 2015 (KABl. S. 98)“ ersetzt. lichkeiten“ durch das Wort „Verpflichtun- 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gen“ ersetzt. a) In Nr. 1 werden die Wörter „dem kirchen- b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „eines gemeindlichen Anteil an“ gestrichen. Geschäftsführers“ durch die Wörter „einer Geschäftsführung“ ersetzt. b) In Nr. 6 werden die Wörter „haupt- und ne- benberufliche“ gestrichen. 10. In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „Kassen- und Rechnungswesens“ durch die Wörter „Haushalts- 3. § 5 wird wie folgt geändert: und Rechnungswesens“ ersetzt. a) In der Überschrift wird das Wort „Haus- haltsplan“ durch das Wort „Haushalt“ er- § 2 Inkrafttreten setzt. Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentli- b) In Absatz 1 werden die Wörter „dem kir- chung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. chengemeindlichen Anteil“ gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Rechtsträger zu, der als Empfänger be- Die vorstehenden Änderungen der Mustersatzung für stimmt ist oder der“ durch die Wörter „der kirchengemeindliche Gesamtverbände werden hier- Körperschaft zu, die als Empfängerin be- mit veröffentlicht. stimmt ist oder die“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „Für den Kassel, den 16. August 2021 Landeskirchenamt Gesamtverband und die Mitgliedsgemein- Dr. Knöppel den werden jeweils gesonderte Haushalte er- Vizepräsident stellt.“ 4. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Haushalts- *** plan“ durch das Wort „Haushalt“ ersetzt. 5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „haupt- und nebenberufliche“ gestrichen.
144 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 Bekanntmachungen Wahl der Vorsitzenden sowie der Dienstwohnungsvorschriften stellvertretenden Vorsitzenden der für Angestellte und Arbeiter Arbeitsrechtlichen Kommission im Bereich der Evangelischen Kirche - § 13 Absatz 2 von Kurhessen-Waldeck Arbeitsrechtsregelungsgesetz (KABl. 1986 S. 79); (ARRG.EKKW) - hier: Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in ihrer Sitzung am 15. Juli 2021 gemäß § 13 Absatz 2 ARRG.EKKW Aufgrund der Durchführungsbestimmungen Nr. 23.2 mit Wirkung vom 1. August 2021 für die Dauer eines der Dienstwohnungsvorschriften für Angestellte und Jahres Arbeiter im Bereich der Evangelischen Kirche von Frau Dr. Anne-Ruth W e l l e r t Kurhessen-Waldeck vom 12. August 1986 (KABl. zur Vorsitzenden S. 106) werden hiermit die für die endgültige Berech- nung des Entgelts bei Anschluss der Heizung von und Dienstwohnungen an dienstliche Versorgungsleitun- Frau Felicitas B e c k e r - K a s p e r gen maßgeblichen Beträge für den Abrechnungszeit- zur stellvertretenden Vorsitzenden raum 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 bekannt gegeben. der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Energieträger je m² Wohnfläche der beheizbaren Räume Kassel, den 23. Juli 2021 Landeskirchenamt fossile Brennstoffe 9,77 € Dr. Knöppel Fernheizung und übrige 12,65 € Vizepräsident Heizungsarten *** Kassel, den 16. August 2021 Landeskirchenamt In Vertretung Dr. Wellert Rat der Landeskirche Oberlandeskirchenrätin hier: Termine für das Kalenderjahr 2022 *** Freitag, 21. Januar 2022 Montag, 14. Februar 2022 Montag, 7. und Dienstag, 8. März 2022 Bekanntgabe der Pauschale nach vorbehaltlich der Zustimmung des neuen Rates der § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Landeskirche: Erstattung von Nebenkosten im Amtsbereich der Pfarrdienstwohnung Montag, 23. Mai 2022 – Konstituierende Sitzung vom 22. Dezember 2015 Freitag, 24. Juni 2022 (KABl. 2016 S. 10) Samstag, 16. Juli 2022 Zur Festsetzung der Erstattung der auf den Amtsbe- Montag, 12. oder Samstag, 24. September 2022 reich entfallenden Nebenkosten wird für das Jahr 2021 die Pauschale für die Beheizung des Amtsbereichs be- Freitag, 7. und Samstag, 8. Oktober 2022 kannt gegeben. Sie beträgt 293,10 Euro. Freitag, 11. November 2022 Sofern für die Beheizung der Pfarrdienstwohnung kei- Freitag, 9. Dezember 2022 ne Heizung mit fossilen Brennstoffen, sondern eine Fernheizung bzw. eine übrige Heizungsart vorhanden Kassel, den 20. Juli 2021 ist, beträgt die Pauschale 379,50 Euro. Dr. Hofmann Kassel, den 16. August 2021 Landeskirchenamt Bischöfin In Vertretung *** Dr. Wellert Oberlandeskirchenrätin ***
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 145 Umbenennung der Evangelischen Außergeltungsetzen von Dienstsiegeln Kirchengemeinde Freigericht Die Evangelische Kirchengemeinde Freigericht ist Evangelische Kirchengemeinde Auf dem Berg durch Beschluss des Kirchenvorstandes vom 21. April Das bisher genutzte Dienstsiegel der Evangelischen und 16. Juni 2021 in Kirchengemeinde Auf dem Berg wurde erneuert. Auf- Evangelische Johannesgemeinde Freigericht grund dieser Erneuerung wird das bisher geltende Dienstsiegel außer Geltung gesetzt. umbenannt worden. Die Umbenennung wird hiermit bekannt gemacht. Kassel, den 13. August 2021 Landeskirchenamt Dr. Wellert Kassel, den 20. Juli 2021 Landeskirchenamt Oberlandeskirchenrätin Dr. Obrock Oberlandeskirchenrat *** *** Personal- und Stellenangelegenheiten Personalia Die Inhalte des Abschnitts „Personalia“ sind im Internet nicht einsehbar.
146 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 Hinweise zu Bewerbungen: Die Profile der ausgeschriebenen Pfarrstellen sind im Landeskirchenamt, Referat „Personalverwaltung Theologisches Personal“, auf Anfrage erhältlich so- *** wie im Internet unter https://www.ekkw.de/service/pfarrstellen.php Die Mietwerte der Pfarrhäuser/Pfarrdienstwohnun- gen für die ausgeschriebenen Pfarrstellen können Pfarrstellenausschreibungen beim Landeskirchenamt in Kassel unter Telefon: 0561 9378-353 erfragt werden. Schönstadt, Kirchenkreis Kirchhain Bewerbungen sind bis zum 30. September 2021 Die Stelle wird besetzt nach Gemeindewahl. unmittelbar an das Landeskirchenamt, Referat „Per- * sonalverwaltung Theologisches Personal“ zu richten (Durchschrift oder Information an das für den Be- Landeskirchliche Pfarrstelle Theologische*r Fach- werber bzw. die Bewerberin zuständige Dekanat). referent*in für Erwachsenenbildung (m/w/div) im Vorrangig bitten wir um Einreichung per E-Mail an Landeskirchenamt, Dezernat Bildung, Referat Er- pers.theologen.lka@ekkw.de (das Dekanat bitte in wachsenenbildung CC setzen). Zu den Schwerpunkten der Stelle gehören Bildungs- Allen Bewerbungen sind ein tabellarischer Lebens- arbeit mit Frauen sowie Bildungsarbeit mit älteren lauf und ein Kurzbericht zur bisherigen Tätigkeit und Menschen (Fachstelle zweite Lebenshälfte). Der zu Schwerpunkten der Arbeit und der Fortbildung Dienstsitz ist Hanau oder Kassel. sowie Hinweise zur Motivation der Bewerbung bei- Die Besetzung erfolgt auf Beschluss der Bischöfin für zufügen. Diese Unterlagen sind zur Weitergabe an die Dauer von sieben Jahren. die ausgeschriebenen Gemeinden bestimmt. Wir weisen darauf hin, dass eingereichte Bewerbungs- Weitere Auskünfte erteilt der zuständige Leiter des unterlagen nicht zurückgeschickt werden können. Referats Erwachsenenbildung im Landeskirchenamt, Bei bereits vom Bewerber bzw. der Bewerberin ver- Pfarrer Dr. Diethelm Meißner, Telefon: 0561 sehenen Pfarrstellen entfällt die Vorlage der Unter- 9378-360. lagen. * Landeskirchliche Pfarrstelle eines Anstaltspfar- *** rers/einer Anstaltspfarrerin an der Justizvollzugs- anstalt Schwalmstadt Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz für die Dauer von sechs Jahren. Weitere Auskünfte erteilt die Leiterin des Referats Sonderseelsorge im Landeskirchenamt, Pfarrerin Nicola Haupt, Telefon: 0561 9378-285, sonderseelsorge@ekkw.de. * Kirchenkreispfarrstelle zur Leitung des Zweck- verbandes Evangelischer Kindertagesstätten Hof- geismar-Wolfhagen Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Bischöfin für die Dauer von sieben Jahren. Weitere Auskünfte erteilt der Dekan des Kirchenkrei- ses Hofgeismar-Wolfhagen, Dekan Wolfgang Heini- cke, Telefon: 05671 996450, dekanat.hofgeismar-wolfhagen@ekkw.de.
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 147 Nichtamtlicher Teil Stellenausschreibungen der ungen zu religionspädagogischen Fragen und The- Evangelischen Kirche von men, Kurhessen-Waldeck - Wahrnehmung der Zuständigkeit für die Sekun- darstufe I für das Gesamtinstitut. Studienleiterin bzw. Studienleiter im Bewerben können sich Lehrerinnen und Lehrer mit Religionspädagogischen Institut mit Dienstsitz dem Fach Evangelische Religion an Haupt- und Re- in Frankfurt alschulen sowie an Gesamtschulen oder Gymnasien. Das Religionspädagogische Institut (RPI) der EKKW Erwartet werden insbesondere folgende Fähigkeiten und der EKHN sucht zum 1. Februar 2022 eine Stu- und Qualifikationen: dienleiterin bzw. einen Studienleiter mit Dienstsitz in - Mehrjährige Unterrichtspraxis im Fach ev. Religi- Frankfurt. on in der Sekundarstufe I, Das Religionspädagogische Institut (RPI) ist das ge- - gute Kenntnisse im Bereich Schulpädagogik, meinsame Institut der Evangelischen Kirche von Kur- hessen-Waldeck (EKKW) und der Evangelischen Kir- - theologische Reflexionsfähigkeit, che in Hessen und Nassau (EKHN). Es hat seine Zen- - Erfahrungen in der Lehrer*innenausbildung und/ trale in Marburg und neun regionale Arbeitsstellen. oder -fortbildung, Besetzt werden soll eine der beiden Studienleitungs- - Kommunikations-, Organisations- und Kooperati- stellen in der regionalen Arbeitsstelle in Frankfurt. onsfähigkeit, - Beratungskompetenz, Von der Stelleninhaberin/dem Stelleninhaber wird er- wartet, dass sie/er die religionspädagogische Arbeit in - Medienkompetenz (Erfahrungen in der Arbeit mit der Region gestaltet und weiterentwickelt. Die regio- digitalen Medien und Online), nalen Fortbildungsangebote sind auf die Bedürfnisse - Mobilität im Zuständigkeitsbereich. der Schulen und Kirchengemeinden vor Ort hin abzu- Bewerben können sich Lehrkräfte, die die genannten stimmen. Voraussetzungen erfüllen. Die Besoldung erfolgt nach Zusätzlich zu den regionalen Aufgaben übernimmt die A 13/A 14. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss der Stelleninhaberin/der Stelleninhaber für das Gesamtin- Bischöfin. Die Berufung erfolgt für einen Zeitraum stitut die fachliche Verantwortung für das Arbeitsfeld von sieben Jahren. Wiederbewerbung ist möglich. Für der Sekundarstufe I sowie ggf. weitere zentrale Auf- den Zeitraum der Berufung beantragen Lehrkräfte gaben. beim zuständigen Schulamt eine Beurlaubung im Neben der fachlichen Zuständigkeit und der Fortbil- dienstlichen Interesse. dungstätigkeit wird die Mitwirkung bei der konzep- Bewerbungen sind bis zum 30. September 2021 zu tionellen Weiterentwicklung des Faches Ev. Religion richten an das sowie der Zusammenarbeit zwischen Kirche und RPI der EKKW und der EKHN Schulen erwartet. Dazu gehören die Zusammenarbeit Direktor Uwe Martini mit den staatlichen und den kirchlichen Gremien und Rudolf-Bultmann-Straße 4 Einrichtungen in der EKKW und der EKHN, insbe- 35039 Marburg sondere mit dem Kirchlichen Schulamt in Offenbach. Weitere Auskünfte erteilt der Direktor Uwe Martini, Zu den Aufgaben gehören u. a.: Telefon: 06421 969-114, - Planung, Durchführung und Auswertung von pä- E-Mail: uwe.martini@rpi-ekkw-ekhn.de. dagogisch-theologischen Fortbildungsangeboten, - Entwicklung von Online-Fortbildung und analo- *** gen Fortbildungen mit digitalen Elementen, - Entwicklung von spirituellen Angeboten für Un- Studienleiterin bzw. Studienleiter im terrichtende, Religionspädagogischen Institut für die Arbeit - Angebote zur fachdidaktischen und methodischen mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Qualifizierung für den Religionsunterricht, Unter- Dienstsitz in Marburg richtsbesuche und Mitwirkung bei Prüfungen, Das Religionspädagogische Institut (RPI) der EKKW - Einzelberatungen, Beratung von Fachkonferenzen und der EKHN sucht zum 1. April 2022 eine Studien- und Fachsprecherinnen/Fachsprechern, leiterin bzw. einen Studienleiter für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit Dienstsitz in - Beratung von Dekanaten und Kirchengemeinden Marburg. bei religionspädagogischen Fachfragen, - Erarbeitung und Bereitstellung von Unterrichts- Im Religionspädagogischen Institut (RPI) der Evan- materialien, Medien und weiteren Veröffentlich- gelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW)
148 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zungen erfüllen. Die Stelle wird besetzt auf Beschluss (EKHN) ist zum 1. April 2022 eine Studienleitungs- der Bischöfin. Die Stelle wird besoldet nach A 13/ stelle für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Kon- A 14. Die Berufung erfolgt für die Dauer von sieben firmanden mit Dienstsitz in Marburg zu besetzen. Der/ Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbewerbung. die Stelleninhaber/-in arbeitet im Team mit einer zwei- Der aktuelle Stelleninhaber wird sich auf die Stelle ten Studienleitung für Konfirmandenarbeit. Beide bewerben. Studienleitungen betreuen die Arbeit mit Konfirman- Bewerbungen sind bis zum 30. September 2021 zu dinnen und Konfirmanden in beiden Landeskirchen. richten an das Zum Aufgabengebiet des Stelleninhabers/der Stellen- RPI der EKKW und der EKHN inhaberin gehören: Direktor Uwe Martini - die selbstständige Organisation, Planung und Rudolf-Bultmann-Straße 4 Durchführung von Fortbildungsangeboten in un- 35039 Marburg terschiedlichen Formaten (bspw. Langzeitfortbil- Weitere Auskünfte erteilt der Direktor Uwe Martini, dungen, Studientage, Tagungen), Telefon: 06421 969-114, - die Beratung und Begleitung von Pfarrerinnen und E-Mail: uwe.martini@rpi-ekkw-ekhn.de. Pfarrern, Pfarrkonferenzen und Kooperationsräu- men, Kirchenvorständen und Gemeinden, Haupt- *** beruflichen und Ehrenamtlichen hinsichtlich der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, - der Aufbau und Unterstützung von Netzwerken, - die Mitwirkung in der Ausbildung der Vikarinnen Stellenausschreibungen der EKD und Vikare für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Auslandsdienst in Amsterdam und - die Bereitstellung von Arbeitsmaterialien u. ä., Rotterdam/Niederlande - die Kooperation mit Kolleginnen und Kollegen aus Für die Deutschen Evangelischen Kirchengemeinden anderen Landeskirchen, Amsterdam und Rotterdam, Niederlande, sucht die - die Vertretung des RPI auf EKD-Ebene in der AL- Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum PIKA-Konfirmandenarbeit, 15. August 2022 für die Dauer von zunächst 6 Jahren - die Weiterentwicklung des Arbeitsbereichs Kon- eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar. firmandenarbeit im Institut für beide Landeskir- Sie finden Informationen über die Gemeinde unter chen, besonders auch im Blick auf die Erforder- http://www.deg-amsterdam.nl; nisse der Digitalisierung, http://www.deg-rotterdam.nl. - die Offenheit und Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufgaben. Es handelt sich um zwei selbständige Gemeinden, die sich seit 1996 eine Pfarrstelle teilen. In Amsterdam Für die Übernahme der ausgeschriebenen Stelle wer- und Rotterdam gibt es jeweils ein Gemeindezentrum den folgende Voraussetzungen erwartet: für Gottesdienste und Gemeindearbeit. Wohnsitz ist - mehrjährige Praxis in der Arbeit mit Konfirman- Amsterdam. dinnen und Konfirmanden in der EKHN, Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir: - Erfahrungen in der Arbeit mit Teamern, - Freude an der Kommunikation des Evangeliums in - Erfahrungen im Bereich der Aus- oder Fortbil- sehr vielfältige und vielgestaltige Gemeinden dung, - Bereitschaft zur Übernahme von Leitungsverant- - gute pädagogische und religionspädagogische wortung als Teamplayer und keine Scheu vor Ver- Kenntnisse und die Bereitschaft, diese zu vertiefen, waltungsaufgaben - Fähigkeit und Bereitschaft zur Weiterentwicklung - Digitale Kompetenz der Konfirmandenarbeit in Theorie und Praxis, - Ökumenische und interreligiöse Aufgeschlossen- - Fähigkeit zur Strukturierung der eigenen Arbeit, heit und Kooperation mit anderen, wie z. B. der Dt. - Fähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusam- Seemannsmission menarbeit mit der zweiten Studienleitung für Kon- - Das Erlernen der niederländischen Sprache firmandenarbeit sowie mit dem Kollegium und der - Bereitschaft zur Mobilität mit Zug und/oder Auto Mitarbeiterschaft des RPI, - Fähigkeit zur Kooperation mit anderen kirchlichen Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar mit 1. und Arbeitsbereichen, 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtli- cher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD - Mobilität im Bereich des Zuständigkeitsgebietes, sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines - Beratungskompetenz. Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach Bewerben können sich Pfarrerinnen und Pfarrer der den Bestimmungen der EKD. EKKW und der EKHN, die die genannten Vorausset-
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck - 8/2021 149 Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informa- Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informa- tionen erhalten Sie online unter tionen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen. www.ekd.de/auslandspfarrstellen. Für weitere Informationen stehen Ihnen Für weitere Informationen stehen Ihnen OKR Frank-Dieter Fischbach (Telefon: 0511 OKR Dr. Olaf Waßmuth (Telefon: 0511 2796-8404, 2796-8347, frank-dieter.fischbach@ekd.de) sowie olaf.wassmuth@ekd.de) sowie Maher Habesch (Telefon: 0511 2796-8413, Heike Stünkel-Rabe (Telefon: 0511 2796-126, maher.habesch@ekd.de) heike.stuenkel-rabe@ekd.de) zur Verfügung. zur Verfügung. Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Oktober 2021 an: 2021 an: Evangelische Kirche in Deutschland Evangelische Kirche in Deutschland Kirchenamt der EKD/HA IV Kirchenamt der EKD/HA IV Postfach 21 02 20 Postfach 21 02 20 30402 Hannover 30402 Hannover E-Mail: TeamPersonal@ekd.de E-Mail: TeamPersonal@ekd.de *** *** Auslandsdienst in Barcelona Auslandsdienst in Göteborg/Schweden Für die Deutschsprachige Evangelische Gemeinde Für die Deutsche Christinengemeinde in Göteborg, die Barcelona sucht die Evangelische Kirche in Deutsch- zur Schwedischen Kirche gehört, sucht die Evangeli- land (EKD) zum 1. September 2022 für die Dauer von sche Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September zunächst 6 Jahren 2022 für die Dauer von zunächst 6 Jahren eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar. eine*n Pfarrer*in/ein Pfarrpaar. Sie finden Informationen über die Gemeinde unter: Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.deg-barcelona.es. http://www.svenskakyrkan.se/tyska. Die evangelische Gemeinde Barcelona besteht seit Die Deutsche Gemeinde gibt es schon seit der Grün- über 130 Jahren im Herzen der Stadt und setzt sich aus dung Göteborgs Anfang des 17. Jahrhunderts. Heute evangelischen Deutschen, Schweizern und Österrei- leben etwa 2.500 Deutsche in der Region Göteborg. chern zusammen, die entweder kurz- oder mittelfristig Die Christinengemeinde ist Teil der Schwedischen nach Barcelona/Spanien entsandt wurden oder seit Kirche und seit kurzem mit der schwedischen Ge- vielen Jahren dort ansässig sind. meinde Haga organisatorisch verbunden. Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir: Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir: - hohes Maß an Einfühlungsvermögen für die dop- - Freude an der Arbeit mit Kindern und Jugendli- pelte Diasporasituation chen, genauso wie mit Erwachsenen und Seni- - Kontaktpflege im vielfältigen Umfeld einer inter- or*innen und einer zeitgemäßen Verkündigung in nationalen, multikulturellen Stadt einer deutschen Gemeinde mit etwas unter 900 Mitgliedern - lebendige, generationenübergreifende Gottes- dienste - Kreativität und Gestaltungswillen für die Anfor- derungen einer historischen Citykirche - Konfirmandenunterricht und Religionsunterricht an der Deutschen Schule Barcelona - Teamfähigkeit in Zusammenarbeit mit dem deut- schen Hauptpastor, dem Leitungsgremium und - aktive Mitgliedergewinnung und Gemeindeauf- weiteren haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiten- bau; Fundraising den - Amtshandlungen in ganz Katalonien - Kommunikationsfreude in die Gemeinde hinein - Führerschein, Kenntnisse in EDV und digitaler und um neue Menschen zu erreichen Gemeindearbeit - Bereitschaft, die schwedische Sprache zu erlernen; Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar mit 1. und Neugier auf die schwedische Gesellschaft 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtli- Gesucht wird ein*e Pfarrer*in/ein Pfarrpaar mit 1. und cher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtli- sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines cher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines den Bestimmungen der EKD. Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
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