Sondernutzungsplan Wanne-Ebni - Planungsbericht 8. März 2021 - Gemeinde Gams

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Sondernutzungsplan Wanne-Ebni - Planungsbericht 8. März 2021 - Gemeinde Gams
Planungsbericht
                  Sondernutzungsplan
                  Wanne-Ebni
8. März 2021
Sondernutzungsplan Wanne-Ebni - Planungsbericht 8. März 2021 - Gemeinde Gams
Gemeinde Gams
                                                                         Impressum
Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

           Strittmatter Partner AG
           Vadianstrasse 37
           9001 St. Gallen

           T: +41 71 222 43 43
           F: +41 71 222 26 09

           www.strittmatter-partner.ch

           Projektleitung
           Armin Meier
           dipl. Ing. FH SIA, Raumplaner FSU
           Wirtschaftsing. FH, Planer REG A

           Balz Bodenmann
           dipl. Arch ETH | SIA | REG A
           dipl. Raumplaner NDS ETH | FSU
           Dr. sc. ETH

           Fachbearbeitung
           Kilian Müller
           BSc ETH Umweltnaturwissenschaften
           MSc ETH Raumentwicklung & Infrastruktursysteme

           428/023/351/PB_Wanne-Ebni_210319.docx

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Sondernutzungsplan Wanne-Ebni - Planungsbericht 8. März 2021 - Gemeinde Gams
Gemeinde Gams
                                             Inhaltsverzeichnis
Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

                                1   Ausgangslage                                               4
                                1.1 Sachverhalt                                                4
                                1.2 Vorgehen                                                   5

                                2     Analyse und Strategie                                    7
                                2.1   Grundlagen                                               7
                                2.2   Konzept                                                 13
                                2.3   Regelungsbedarf                                         16

                                3     Erläuterungen                                           17
                                3.1   Allgemeines                                             17
                                3.2   Erschliessung                                           18
                                3.3   Bebauung                                                18
                                3.4   Umgebung                                                18

                                4     Bewilligung                                             19
                                4.1   Vorprüfung                                              19
                                4.2   Mitwirkung                                              20
                                4.3   Erlass und Rechtsverfahren                              25

                                5     Nachweise                                               26
                                5.1   Allgemeines                                             26
                                5.2   Siedlung                                                26
                                5.3   Siedlung und Verkehr                                    26
                                5.4   Wasser und Boden                                        27

                                Anhang                                                        28

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Sondernutzungsplan Wanne-Ebni - Planungsbericht 8. März 2021 - Gemeinde Gams
Gemeinde Gams
                                                      1 Ausgangslage
Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

            1.1 Sachverhalt                           1.1.1 Planungsanlass
                                                      Das Gebiet Wanne-Ebni liegt teilweise an steiler Hanglage. Es bestehen Ab-
                                                      sichten, in diesem Gebiet verschiedene Mehrfamilienhäuser zu realisieren.
                                                      Diese Projekte basieren teilweise auf einem Nutzungstransfer, wodurch
                                                      grosse Bauvolumen entstehen, welche die Frage nach einer Einpassung in die
                                                      Landschaft aufwerfen. Zur Wahrung der landschaftlichen Einbettung soll ge-
                                                      klärt werden, welche flankierenden, ortsbezogenen Regelungen angebracht
                                                      sind. Für das Gebiet sollen die Grundlagen für eine Bebauung geschaffen wer-
                                                      den, welche der exponierten Lage gerecht wird. Durch einen Sondernutzungs-
                                                      plan sollen die Anforderungen an eine qualitätsvolle Bebauung grundeigentü-
                                                      merverbindlich festgehalten werden.

                                                      1.1.2 Planungsgebiet
                                                      Das Gebiet Wanne-Ebni liegt am Gamserberg in der Gemeinde Gams. Es be-
                                                      findet sich eingebettet in den Hang unterhalb der Wildhauserstrasse. Die Er-
                                                      schliessung ist hauptsächlich mit dem motorisierten Individualverkehr und
                                                      über die beiden Bushaltestellen Chrezibach und Zollhaus sichergestellt. Die
                                                      Bushaltestellen ermöglichen jedoch lediglich im östlichen bzw. westlichen
                                                      Teil eine ÖV-Güteklasse D, während der Grossteil des Gebietes über keine Er-
                                                      schliessung mit dem ÖV verfügt.

            Abb. 1   Gebietsübersicht, Geoportal
                     26. Nov. 2018, (ohne Massstab)

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Gemeinde Gams
Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

                                1.1.3 Planungsziele
                                Das Ziel der Planung besteht darin, eine bau- und planungsrechtliche Aus-
                                gangslage zu schaffen, welche der besonderen Lage gerecht wird. Durch die
                                Festlegung der Rahmenbedingungen für die Bebauung und den Umgang mit
                                Nutzungstransfers soll Rechtssicherheit hergestellt werden. Gestützt darauf
                                sollen flankierende Vorschriften zur Regelbauweise erlassen werden, mit de-
                                nen die Durchlässigkeit der Landschaft bewahrt und gleichzeitig eine mass-
                                volle Entwicklung möglich bleibt. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die
                                Anpassung an das neue Baugesetz. In der parallel laufenden Revision der
                                Ortsplanung wird der Zonenplan angepasst und die Abgrenzungen des Bau-
                                gebietes überprüft. Die Zonenabgrenzungen des neu zu dimensionierenden
                                Baugebietes sollen im Rahmen der Ortsplanungsrevision überprüft werden,
                                während der vorliegende Sondernutzungsplan die Baumasse für das Bauge-
                                biet im Betrachtungsperimeter festlegt.

            1.2 Vorgehen        Evaluation heutige Baumasse
                                Im ersten Schritt wurden die baulichen Möglichkeiten auf der Basis der Regel-
                                bauweise getestet und mit der bestehenden Bebauung verglichen. Es zeigte
                                sich, dass die Regelbauweise für die Wohnzone W2 der besonderen Hanglage
                                nicht genügend Rechnung trägt. Sie soll daher im Rahmen der Ortsplanung
                                überprüft und ggf. in Bezug auf die besonderen Anforderungen an Hanglagen
                                differenziert werden. Diese Arbeiten werden indes mehrere Jahre in Anspruch
                                nehmen. Aus diesem Grund soll für das fragliche Gebiet kurzfristig eine ange-
                                messene Regelung über einen Sondernutzungsplan ermöglicht werden.

                                Planungszone
                                Mit Entscheid vom 20. November 2019 hat der Gemeinderat Gams die Pla-
                                nungszone Wanne-Ebni erlassen. Die Planungszone Wanne-Büelbach wurde
                                am 31. August 2020 erlassen. Damit wird der Erlass eines Sondernutzungspla-
                                nes gesichert, indem während der Dauer der Planungszone nichts unternom-
                                men werden darf, was die Sicherung des Planungszwecks erschweren könnte.

                                Sondernutzungsplan
                                Mit Beschluss vom 8. April 2020 des Gemeinderats wurde der Entwurf des
                                Sondernutzungsplanes Wanne-Ebni zuhanden der kantonalen Vorprüfung
                                verabschiedet. Nach der Vorprüfung wurde die Planung gemäss den Rückmel-
                                dungen des Kantons angepasst (vgl. Kap. 4.1).

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Sondernutzungsplan Wanne-Ebni - Planungsbericht 8. März 2021 - Gemeinde Gams
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Planungsbericht

                                Mitwirkung
                                Der bereinigte Stand wurde am 14. September 2020 durch den Gemeinderat
                                für die Mitwirkung genehmigt. Betroffene Grundeigentümer wurden direkt
                                angeschrieben. Die wichtigsten Punkte der Planung wurden in einem kurzen
                                Flyer erläutert. Am 2. Dezember bestand die Möglichkeit im Rahmen von Kon-
                                taktstunden persönlich mit dem Bauamt Fragen zu klären und Inputs zur Pla-
                                nung zu diskutieren, welche von fünf Partien genutzt wurde.

                                Bereinigung und öffentliche Auflage
                                Die Eingaben aus der Mitwirkung wurden in Baukommission und Gemeinde-
                                rat beraten. An der Planung ergaben sich daraus verschiedene Anpassungen
                                (vgl. Kap. 4.2). Der Sondernutzungsplan wurde anschliessend am 8. März 2021
                                durch den Gemeinderat beschlossen.

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                                                     2 Analyse und Strategie
Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

            2.1 Grundlagen                           2.1.1 Übersicht
                                                     Als Grundlage für die Sondernutzungsplanung wurden folgende Grundlagen
                                                     berücksichtigt:

            Tab. 1   Übersicht Relevanz Grundlagen    Themen                                                     nicht      relevant
                                                                                                               relevant   (vgl. Kapitel)
                                                      Kantonaler Richtplan                                                    2.1.3
                                                      Kommunaler Richtplan                                            x
                                                      Kommunale Nutzungsplanung                                               2.1.4
                                                      Grunddienstbarkeiten                                                    2.1.2
                                                      ISOS                                                            x
                                                      Schutz / Inventare                                                      2.1.5
                                                      Erschliessung öffentlicher Verkehr                              x
                                                      Erschliessung Individualverkehr                                         2.1.6
                                                      Fruchtfolgeflächen                                              x
                                                      Wald                                                                    2.1.4
                                                      Gewässerschutz                                                           5.4
                                                      Naturgefahren                                                           2.1.9
                                                      Belastete Standorte                                             x
                                                      Lärm                                                                    2.1.7
                                                      Nichtionisierende Strahlung                                     x
                                                      Störfallvorsorge                                                x

                                                     Die Inhalte der relevanten Grundlagen werden nachfolgend erläutert.

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                                                               Das gesamte Planungsgebiet umfasst 49 Grundstücke unterschiedlicher
                                                               Grösse und Struktur mit einer Fläche von insgesamt ca. 5.2 ha. Der Perimeter
                                                               beschränkt sich dabei auf die überwiegend noch unbebaute Fläche, wie auch
                                                               die vereinzelten neueren Einfamilienhäuser im nördlichen Teil südlich des
                                                               Büelbachs. Das nördlich gelegene Quartier Chrezibach weist aufgrund der äl-
                                                               teren Bebauungsstruktur und der unterschiedlichen Exposition andere Her-
                                                               ausforderungen auf und wird nicht in den Planungsperimeter aufgenommen.
                                                               Der Perimeter folgt damit dem Grundsatz der Einheit der Materie und rechts-
                                                               gleichen Behandlung.
                                                                   Im Planungsperimeter ist eine Bebauung mit Einfamilienhäusern vorherr-
                                                               schend. Die Topographie ist teilweise stark abfallend, wodurch die bestehen-
                                                               den und geplanten Gebäude eine vom Tal gut sichtbare Silhouette bilden.

            Abb. 2   Planungsgebiet mit Parzellenstruktur,
                     Geoportal 2. Okt. 2019, (ohne Massstab)

                                                               2.1.3 Übergeordnete Planungsgrundlagen
                                                               Die Planungsgrundlagen von Bund, Kanton und Region/Agglomeration wer-
                                                               den in den kommunalen Planungsinstrumenten erst mit der laufenden Revi-
                                                               sion der Ortsplanung vollständig umgesetzt. Folgende übergeordneten
                                                               Grundlagen sind zu beachten:

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                                Planungs- und Baugesetz (PBG)
                                Am 1. Oktober 2017 trat das neue Planungs- und Baugesetz in Kraft und löste
                                das bisherige Baugesetz ab. Bis zur Genehmigung der Revision des Zonen-
                                plans und Baureglements sind weiterhin die Massvorschriften und Begriffe
                                des heutigen Baureglements von Gams massgebend.

                                Richtplanung
                                Der Richtplan des Kantons St. Gallen (Stand August 2018) weist das Planungs-
                                gebiet dem Siedlungsgebiet Wohnnutzung zu.

                                Raumkonzept Gams
                                Im Zuge der momentanen Revision der Ortsplanungsinstrumente wurde als
                                konzeptioneller Teil der Richtplanerarbeitung ein Raumkonzept für die Ge-
                                meinde Gams ausgearbeitet. Dieses zeigt in einem Zielbild die angestrebte
                                räumliche Entwicklung der Gemeinde. Die Inhalte des Raumkonzepts sind
                                nicht behördenverbindlich, eine Verbindlichkeit ist erst für die Inhalte des
                                Richtplans gegeben.
                                     Das Raumkonzept Gams definiert das Planungsgebiet als «Bauzone aus-
                                serhalb der Siedlungslandschaft». Damit liegt der Fokus nicht auf der intensi-
                                ven baulichen Entwicklung. Vielmehr soll entlang der Abzweigung und des
                                Mülstüggliweges eine Siedlungsgliederung erreicht werden.
                                     Für die Bebauung entlang der Wildhauserstrasse ist ein Landstrassencha-
                                rakter vorgesehen. Das Grundstück an der südwestlichen Ecke ist als Fläche
                                für eine potenzielle Auszonung bezeichnet. Bei einem Wegfallen von Ausnüt-
                                zungstransfers, wie sie im Sondernutzungsplan vorgesehen ist wäre eine Be-
                                bauung jedoch denkbar. Auch die unteren Grundstückteile der östlichen Par-
                                zellen sind als potenzielle Auszonungsflächen bezeichnet. Eine allfällige Aus-
                                zonung wird unabhängig vom vorliegenden Sondernutzungsplan geprüft.
                                     Im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung zum Raumkonzept gingen gegen
                                diese Planungsabsicht keine Vorbehalte ein. Vielmehr wiesen zahlreiche Per-
                                sonen auf das Erfordernis einer guten Einbettung von Neubauten im Pla-
                                nungsgebiet hin.

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            Abb. 3   Ausschnitt Raumkonzept (ohne Mass-
                     stab)

                                                               2.1.4 Zonenplan & Baureglement
                                                               Das Bearbeitungsgebiet liegt oberhalb von zwei kleinen Waldstücken gröss-
                                                               tenteils in der zweigeschossigen Wohnzone. Abgesehen davon ist das Gebiet
                                                               von Landwirtschaftszone umgeben. Gemäss dem Baureglement der Ge-
                                                               meinde Gams (Art. 6) gelten folgende Regelbauvorschriften.

            Tab. 2   Grundmasse gemäss Baureglement             Zone     Vollge-    Grenzabstand gr.   Gebäude-     First-     Gebäude-   Ausnüt-       Empfind-
                                                                         schosse    / kl.              höhe         höhe       länge      zungsziffer   lichkeits-
                                                                                                                                          (AZ)          stufe
                                                                W2       2          9.00 m / 4.50 m    7.50 m       11 m       25 m       0.45          II

            Abb. 4   Ausschnitt Zonenplan, Geoportal 2. Okt.
                     2019 (ohne Massstab)

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                                                               2.1.5 Schutzverordnung
                                                               In der Schutzverordnung vom 11. Juli 2008 sind keine schützenswerten Bau-
                                                               ten im Betrachtungsgebiet aufgeführt. Es werden zwei Naturobjekte (ein
                                                               Wäldchen; Nr. 96 sowie eine Trockensteinmauer; Nr. 98) aufgeführt.

            Abb. 5   Ausschnitt Schutzverordnung, Geoportal
                     2. Okt. 2019 (ohne Massstab)

                                                               2.1.6 Strassenklassierung
                                                               Das Planungsgebiet liegt unterhalb der Wildhauserstrasse (Kantonsstrasse)
                                                               und wird von der Büelstrasse und Ebni (Gemeindestrasse 2. Klasse) durch-
                                                               quert. Gemäss Art. 6 des Baureglements gilt für Bauten und Anlagen ein Ab-
                                                               stand von 4 m gegenüber der Kantons- und von 3 m gegenüber Gemeinde-
                                                               strassen.

            Abb. 6   Ausschnitt Strassenklassierung, Geopor-
                     tal 2. Okt. 2019 (ohne Massstab)

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                                                              Entlang der Wildhauserstrasse ist die Lärmbelastung durch den Strassenver-
                                                              kehr während des Tages wie auch der Nacht teilweise über den Grenzwerten
                                                              für eine reine Wohnnutzung. Bei der Anordnung der lärmempfindlichen
                                                              Räume ist die Lärmbelastung zu beachten.

            Abb. 7   Ausschnitt Strassenverkehrslärm Nacht,
                     map.geo.admin.ch 2. Okt. 2019 (ohne
                     Massstab)

                                                              2.1.8 Gewässerraum
                                                              Für den Büelbach wurde der Gewässerraum mit dem Sondernutzungsplan
                                                              vom 2. August 2018 festgelegt. Die Breite des Gewässerraums beträgt im ent-
                                                              sprechenden Abschnitt 11 m.

            Abb. 8   Sondernutzungsplan Büelbach, Geppor-
                     tal, 4. Sept. 2020 (ohne Massstab)

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                                                              Im unteren Teil des Betrachtungsgebiets besteht eine erhebliche Gefährdung
                                                              durch Rutschungen. Andere Prozesse haben keine Auswirkungen auf das Be-
                                                              trachtungsgebiet.

            Abb. 9   Ausschnitt Gefahrenkarte SG, Geoportal
                     2. Okt. 2019 (ohne Massstab)

            2.2 Konzept                                       2.2.1 Analyse bestehende Bebauung und Bebauungsmöglichkeiten
                                                              Um ein Bild über die bestehende Bebauung zu bekommen werden die Parzel-
                                                              len genauer untersucht.

                                                              Struktur, Höhen, Abstände
                                                              Das Betrachtungsgebiet ist heute im Gebiet Ebni nur zu einem kleinen Teil be-
                                                              baut. Die bestehenden Gebäude mit Gebäudemassen, die wesentlich unter
                                                              den Grenzen der Regelbauweise liegen, ordnen sich gut in die Streusiedlungs-
                                                              landschaft ein. Mit Ausnahme der ehemaligen Bauernhäuser weisen sie nicht
                                                              mehr als zwei bewohnte Geschosse auf. Im nördlichen Teil des Perimeters be-
                                                              steht eine Bebauung mit Einfamilienhäusern, welche maximal zweigeschos-
                                                              sig in Erscheinung treten.
                                                                   Das steile Gelände ergibt selbst bei zweigeschossiger Bauweise drei- bis
                                                              viergeschossig in Erscheinung tretende Bauten (siehe Abb. 10). Sowohl durch
                                                              hangparallele wie quergestellte Bauten ergibt sich in Verbindung mit den mi-
                                                              nimalen Gebäudeabständen die Wirkung einer geschlossenen Bebauung.

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            Abb. 10 Gebäudequerschnitt mit Regelbauweise

                                                           Dichteziffer
                                                           Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bauzone kam eine tiefere Ausnützungsziffer
                                                           zur Anwendung. Mit der Revision des Baugesetzes im 1996 (Wegfall der Aus-
                                                           senwandquerschnitte) sowie der Erhöhung der Ausnützungsziffer im Baureg-
                                                           lements im 2009 auf 0.45 erhöhte sich die zulässige Dichte gemäss Regelbau-
                                                           weise bereits wesentlich. Die dadurch möglichen Bauvolumen sind mit der
                                                           exponierten Lage des Baugebietes nicht vereinbar. Dies gilt in besonderem
                                                           Masse, wenn auch noch Nutzungsübertragungen erfolgen sollen. Aus diesem
                                                           Grund soll eine der besonderen Lage des Areals entsprechende Ausnützungs-
                                                           ziffer festgelegt werden. Die tatsächliche Ausnützung der bereits bebauten
                                                           Parzellen liegt unter 50 % der zulässigen Ausnützungsziffer von 0.45.

                                                           Ausnützungstransfers
                                                           Gemäss Art. 89 PBG dürfen einem Ausnützungstransfer keine öffentlichen
                                                           oder schutzwürdigen privaten Interessen entgegenstehen. Widerspricht das
                                                           Resultat des Nutzungstransfers der Planungsabsicht und dem Ziel einer ge-
                                                           ordneten Besiedlung, kann der Gemeinderat den Transfer verweigern. Seit der
                                                           Gewährung des Nutzungstransfers wurde die Ausgangslage durch die Erhö-
                                                           hung der erlaubten Nutzung geändert.
                                                               Die Projektstudien zeigen, dass die Nutzungsübertragung in Verbindung
                                                           mit der bereits erhöhten Regeldichte an dieser exponierten Lage nicht mehr
                                                           verträglich ist und zu einem der Planungsabsicht widersprechenden Bebau-
                                                           ung führt. Aus diesem Grund sollen Ausnützungstransfers künftig nicht mehr
                                                           zugelassen werden.

                                                           Fazit
                                                           Um eine Siedlungsstruktur zu erreichen, die sich in die besondere Situation
                                                           des Baugebietes einpasst, sind besondere Vorschriften zu erlassen.

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                                                                2.2.2 Konzeptentwicklung

                                                                Gebäudedimensionierung
                                                                Durch die Beschränkung der Gebäudetiefe auf 13 m und eine maximale Ge-
                                                                bäudelänge von 17 m wird die Anordnung von terrassierten Geschossen stark
                                                                eingeschränkt und es kann keine Riegelwirkung durch langgezogene Fassa-
                                                                den entstehen. Die kleinräumige Struktur der bestehenden Bauten wird so
                                                                von der künftigen Bebauung weitergeführt. Die feine Körnigkeit der Bebau-
                                                                ung minimiert den Bruch zur umgebenden Streusiedlungslandschaft. Die be-
                                                                stehenden Gebäude weisen mit Ausnahme eines L-Förmigen Baukörpers und
                                                                zweier Bauernhäuser mit angebauter Scheune Gebäudelängen unter 17 m
                                                                auf.
                                                                     Um die Dominanz der Bauten zu reduzieren und die Einpassung der Ge-
                                                                bäude ins Gelände zu fördern, ist eine Reduktion der Höhe der Gebäude not-
                                                                wendig. Dazu werden folgende Ansätze vorgeschlagen:
                                                                  – Maximale talseitige Fassadenhöhe 8 m
                                                                  – Maximale Gebäudelänge: 17 m
                                                                  – Maximale Gebäudetiefe: 13 m

                                                                Um den Bau von Satteldächern nicht zu unterbinden wird ein Bonus für gie-
                                                                belständige Satteldächer vorgesehen. Für diese soll die erlaubte Fassaden-
                                                                höhe um 3 m erhöht werden.
            Abb. 11 Bauweise mit Beschränkung der Fassa-
                    denhöhe und maximaler Gebäudelänge
                    17 m, ohne Terrainveränderungen
                                                                                                    7.50 m

                                                                                 Gebäudelänge max. 17 m

            Abb. 12 Bauweise mit Beschränkung der Fassa-
                    denhöhe mit Terrainveränderungen bis
                    zu 1 m bei unterschiedlicher Hangnei-
                    gung, roter Pfeil zeigt mögliche Garagen-
                                                                                               < 7.50 m

                                                                                                                                                   < 7.50 m

                    zufahrten

                                                                                Gebäudelänge max. 17 m
                                                                                                                                    Gebäudelänge max. 17 m

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            2.3 Regelungsbedarf   2.3.1 Abweichungen zur Regelbauweise
                                  Zur Ermöglichung einer qualitativen Überbauung soll die Regelbauweise na-
                                  mentlich in den nachfolgenden Punkten verfeinert werden:

                                  Bebauung
                                    – Festlegung des maximalen Masses der Nutzung mit limitierendem Ele-
                                      ment «maximale Gebäudelänge», «maximale Gebäudetiefe», «maximale
                                      Fassadenhöhe» und «Ausnützungsziffer»
                                    – Regelung der Fassadengestaltung (Farbe)

                                  Freiraum (Freiraumprogramm)
                                    – Bewahrung des Charakters als durchlässiges Quartier mit hohem Anteil
                                      an Grünflächen
                                    – Regelung der Erstellung und der Gestaltung von Stützmauern

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                                3 Erläuterungen
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            3.1 Allgemeines     3.1.1 Geltungsbereich
                                Der SNP «Wanne-Ebni» wird gestützt auf Art. 25 PBG erlassen. Soweit im vor-
                                liegenden Planungsinstrument keine abweichenden Regelungen erfolgen, gilt
                                das übrige Recht. Das massgebende übrige Recht (zum Zeitpunkt der Geneh-
                                migung des vorliegenden Sondernutzungsplans) umfasst insbesondere fol-
                                gende Rechtserlasse:
                                   – Baureglement der Gemeinde Gams vom 15. September 2009;
                                   – Bestimmungen des (neuen) Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016
                                     (PBG), bei denen keine Umsetzungen im kommunalen Recht erforderlich
                                     sind;
                                   – Bestimmungen des (alten) Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (BauG), auf wel-
                                     chen das oben genannte Baureglement beruht.

                                3.1.2 Zweck
                                Mit dem Sondernutzungsplan soll ein der peripheren Lage gerecht werdendes
                                Quartier entwickelt werden. Dieses soll sich durch eine feinkörnige Bebauung
                                und eine durchlässige Umgebungsgestaltung in die Streusiedlungslandschaft
                                einpassen.

                                3.1.3 Karteneinträge
                                Wo keine Bemassungen angegeben sind, gilt die Messgenauigkeit des Situati-
                                onsplans im öffentlich aufgelegten Originalplan. Folgende Elemente werden
                                verwendet:
                                  – Bereiche geben die Ausdehnung vor, in welcher die Vorschriften gelten.

                                3.1.4 Überprüfung Zonenzuweisung
                                In der laufenden Revision der Ortsplanung muss die Gemeinde Gams gemäss
                                kantonalem Richtplan die Wohn- und Mischzonen um mindestens 0.7 ha ver-
                                kleinern. Im Auszonungsprogramm werden dazu geeignete Flächen definiert.
                                Flächen, welche gemäss Auszonungsprogramm für eine Auszonung in Frage
                                kommen, werden in der Ortsplanungsrevision auf ihren Verbleib im Bauge-
                                biet geprüft. Bis die Ortsplanungsrevision abgeschlossen ist, sind sie von einer
                                Bebauung freizuhalten, um eine mögliche Auszonung nicht zu präjudizieren.
                                Nach Inkrafttreten des revidierten Zonenplans wird diese Regelung hinfällig
                                und es gilt entweder die Regelbauweise der entsprechenden Nichtbauzone
                                oder eine Bebauung ist gemäss den Vorschriften des Sondernutzungsplans
                                zulässig.

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Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

           3.2 Erschliessung    3.2.1 Erschliessungsstrasse
                                Es ist ab der bestehenden Quartierstrasse zu erschliessen. Eine Zufahrt ab der
                                Kantonsstrasse ist nicht zweckmässig.

            3.3 Bebauung        3.3.1 Ausnützungsziffer
                                Die Beurteilung zeigt, dass die bestehende Ausnützungziffer im Lichte der
                                teilweise sehr grossen Parzellen grosse Gebäudevolumen erlaubt. Ein zusätzli-
                                cher Ausnützungstransfer lässt sich mit der empfindlichen Lage nicht verein-
                                baren.

                                3.3.2 Masse
                                Die Gebäudelänge sichert eine ortsgerechte Körnung. Durch die Hanglage
                                werden bei einer Messung der Gebäudehöhe am Niveaupunkte hohe talsei-
                                tige Fassaden möglich. Durch die Festlegung der talseitigen Fassadenhöhe
                                können übermässig hoch in Erscheinung tretende Bauten verhindert werden.

                                3.3.3 Gestaltung
                                Durch den Verzicht auf helle, leuchtende Farben wird die Einordnung der Be-
                                bauung in das Landschaftsbild gefördert. Dazu wird für die Fassaden eine
                                Farbwahl in Erdtönen gefordert.

            3.4 Umgebung        3.4.1 Freiraum
                                Damit sich Umgebungsgestaltung gut in die Landschaft einfügt werden die
                                Höhe von Stützkonstruktionen beschränkt und Vorschriften zur Gestaltung
                                definiert.

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                                                            4 Bewilligung
Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

            4.1 Vorprüfung                                  Allgemeines
                                                            Der Sondernutzungsplan wurde am 17. April 2020 zur kantonalen Vorprüfung
                                                            gemäss Art. 35 PBG eingereicht. Der Vorprüfungsbericht vom 15. Juli 2020
                                                            wurde in der Folge ausgewertet und wie folgt berücksichtigt:

                                                            Berücksichtigte Vorprüfungshinweise

                     Ziff.   Anmerkung | Hinweis Vorprüfung                                  Berücksichtigung
                     3.1     Das Gebot der Planbeständigkeit wirft für das geplante          Explizite Bezeichnung von Flächen, die in der Ortspla-
                             Vorhaben die Frage auf, ob zum jetzigen Zeitpunkt ein Son-      nungsrevision noch für eine Auszonung in Frage kommen
                             dernutzungsplan erlassen werden kann, wenn im selben            und auf welchen eine Auszonung möglich bleibt.
                             Gebiet bald der Zonenplan überarbeitet wird und ggf. Aus-
                             zonungen vorgenommen werden. Der Sondernutzungs-
                             plan suggeriert, dass sich das betroffene Gebiet zur Bebau-
                             ung eignet. Unseres Erachtens eignen sich aber einige Par-
                             zellen aus raumplanerischer Sicht sehr wohl für eine Zu-
                             weisung zur Nicht-Bauzone oder für eine Verschiebung in
                             besser erschlossene Gebiete. (H)
                     3.2     Für den Sondernutzungsplan können wir deshalb solange           Das Auszonungsprogramm wird vor der Genehmigung des
                             noch keine Genehmigung in Aussicht stellen, bis die nöti-       SNP fertiggestellt und zur Kenntnisnahme eingereicht.
                             gen Auszonungsflächen gesichert sind (gemäss kantona-
                             lem Richtplan S12 und Gemeindeportrait). (Z)
                     4.1     Gemäss Kapitel 2.3 im Planungsbericht sollen die Fassa-         Materialien, Dachneigung und Kniestock sollen über das in
                             den- und Dachgestaltung geregelt werden (Materialien,           der Zonenplanrevision vorgesehene Einordnungsgebot ge-
                             Farben, Neigung und Kniestock). In den besonderen Vor-          regelt werden. Kap. 2.3 wurde entsprechend angepasst.
                             schriften (Art. 6) findet sich aber nur eine Regelung zur
                             Farbe der Fassaden. (H)
                     4.4     Die Gestaltung der Erschliessungsstrasse ist für den im         Im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision ist die
                             Raumkonzept gewünschten «Landstrassencharakter» rele-           Formulierung von Gestaltungsgrundsätzen für die ver-
                             vant. In den zu revidierenden Ortsplanungsinstrumenten          schiedenen Strassentypen vorgesehen. Für die Landstras-
                             sind u. E. unbedingt Handlungsanweisungen zu formulie-          sen sollen damit einheitliche Kriterien für die gesamte Ge-
                             ren. (H)
                                                                                             meinde angewandt werden.
                     4.7     Gemäss Art. 1 der besonderen Vorschriften sind die im Plan      Gehölze und Hecken wurden als Hinweis in den Plan auf-
                             bezeichneten Hinweise wegleitend. Wir empfehlen die re-         genommen.
                             levanten Elemente aus der Schutzverordnung ebenfalls als
                             Hinweise aufzuführen (Trockenmauer, Gehölze). (H)
                     4.8     Gemäss Abs. 5 sind vorspringende Gebäudeteile nur als           Die Formulierung wurde präzisiert, vorspringende Balkone
                             Dachvorsprung oder Vordach erlaubt. Vorspringende Bal-          werden bis zu einem Mass von 2 m auf max. 1/2 der ent-
                             kone sind damit ausgeschlossen. (H)                             sprechenden Fassadenlänge erlaubt.
                     5.1     Gemäss Art. 32 Abs. 2 GSchV ist in besonders gefährdeten        Ein Hinweis für die Notwendigkeit der Bewilligung wurde
                             Bereichen eine Bewilligung für verschiedene Massnahmen          in den Planungsbericht aufgenommen.
                             und Nutzungen notwendig. Die Zuständigkeiten für die Er-
                             teilung dieser Bewilligung sind in Art. 28 des Vollzugsgeset-
                             zes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
                             (sGS 752.2) geregelt. Das Merkblatt AFU173 "Bauten und
                             Anlagen in Grundwassergebieten (Gewässerschutzbereich
                             Au)" ist zu beachten. (Z)

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Planungsbericht

                                                           Unberücksichtigte Vorprüfungshinweise

                     Ziff.   Anmerkung | Hinweis Vorprüfung                               Berücksichtigung
                     4.3     Gemäss Kapitel 5.2 im Planungsbericht soll insbesondere      Um den Sondernutzungsplan möglichst einfach zu halten,
                             der Übergang zum Landwirtschafsland harmonisch erfol-        wurde auf weitergehende Gestaltungsvorschriften bezüg-
                             gen. Spezifische Vorschriften im Sondernutzungsplan zu       lich des Übergangs zum Landwirtschaftsland verzichtet.
                             diesem Thema fehlen jedoch, würden wir aber sehr be-         Die Reduktion der erlaubten Bauvolumen kann bereits ei-
                             grüssen. (H)                                                 nen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung eines unange-
                                                                                          passten Übergangs leisten.
                     4.5     Gemäss dem Ausschnitt aus dem kommunalen Raumkon-            Auf eine Auszonung der entsprechenden Flächen soll ver-
                             zept soll im Bereich des Mulstüggliwegs ein siedlungsglie-   zichtet werden, da nur die am wenigsten für eine Überbau-
                             dernder Freiraum entstehen. Um einen solchen sichtbar zu     ung geeigneten Flächen ausgezont werden sollen.
                             machen und langfristig sichern zu können, sind die be-
                             troffenen Parzellen u. E. auszuzonen. (H)
                     4.6     Die durch Hangrutschung gefährdeten Gebiete sind u. E.       Durch eine Überbauung der betroffenen Gebiete kann die
                             ebenfalls auszuzonen. (H)                                    Gefährdung reduziert werden. Eine Auszonung ist somit
                                                                                          nicht zwingend. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wird
                                                                                          eine Verlagerung der schlecht erschliessbaren Flächen ge-
                                                                                          prüft.
                     5.2     Die Entwässerung ist mit dem generellen Entwässerungs-       Aufgrund der Bebauungsstruktur wird eine zentrale Versi-
                             plan (GEP) abzustimmen. Insbesondere empfehlen wir, die      ckerungsanlage als nicht notwendig erachtet.
                             Möglichkeiten für zentrale Versickerungsanlagen frühzeitig
                             zu prüfen und zu planen. (H)
                     6       Die Ortsplanungsrevision ist eine gute Gelegenheit, sich     Der SNP wurde auf den zwingenden Punkt der Baumasse
                             nochmals vertiefter mit dem Charakter der Quartiere zu       reduziert, um die Realisierungschancen zu erhöhen. Wei-
                             befassen und Ideen zu entwickeln, mit welchen Massnah-       tere Themen wurden daher nicht aufgenommen, um eine
                             men das Zielbild der Gemeinde erreicht werden kann und       Regelung zu schaffen, die eine breite Akzeptanz sowohl bei
                             wie die Qualität im Gebiet Wanne-Ebni gesichert werden       den betroffenen Eigentümern wie auch der Bevölkerung er-
                             kann. Bei einem Sondernutzungsplan wären auch noch           reicht.
                             weitere Themen und Vorschriften denkbar wie die Setzung
                             und Gestaltung der Bauten und Anlagen, die Fusswegfüh-
                             rung, die Einbettung in die Landschaft, Energiethemen
                             oder auch die Biodiversität. (H)

            4.2 Mitwirkung                                 Allgemeines
                                                           Die Planung wurde am 14. September 2020 der öffentlichen Mitwirkung ge-
                                                           mäss Art. 41 PBG unterstellt, indem die Unterlagen auf der Webseite der Ge-
                                                           meinde zur Verfügung gestellt wurden. Am 2. Dezember 2020 wurden Kon-
                                                           taktstunden durchgeführt. Es gingen folgende Hinweise ein, die wie folgt be-
                                                           rücksichtigt wurden:

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                                                              Berücksichtigte Stellungnahmen

                     Ziff.   Anmerkung Mitwirkung              Berücksichtigung
                     4.1/    Die Gebäudelänge und -tiefe       Die Gebäudelänge wurde im Entwurf inkl. Anbauten festgelegt, um die kompakte An-
                     16      von 17 m beziehungsweise          ordnung von Garagen im Baukörper zu fördern. Um mehr Spielraum für die Anordnung
                             12 m wird als akzeptabel an-      der Bauten und insbesondere die gewünschte Möglichkeit für Anbauten von Garagen
                             gesehen, soll jedoch exklusive    zu schaffen, sollen Anbauten nicht zur Gebäudelänge und -tiefe angerechnet werden.
                             Anbauten gelten.                  Dadurch kann auch verhindert werden, dass die Regelung mittels freistehender Neben-
                                                               bauten umgangen wird.
                     14      Die Regelung bezüglich der        Eine vollständige Terrassierung der Grundstücke hin zu einer ebenen Fläche wird der
                             Höhe der Stützmauern soll         Hanglage nicht gerecht. Die Maximalhöhe wurde so gewählt, dass mit einer Staffelung
                             überdacht werden. Im kon-         trotzdem noch eine Stützkonstruktion von mehr als 3 m erreicht wird. In gewissen Fäl-
                             kreten Beispiel wird das Zu-      len kann es durchaus dazu führen, dass mehrere Stützmauern hintereinander angeord-
                             lassen einer Höhe von 3 m         net werden, was jedoch für die Einordung in die Landschaft und den Geländeverlauf ge-
                             gefordert.                        genüber einzelnen sehr hoher Mauern zu einem besseren Gesamtbild führt. Gegenüber
                                                               dem Stand der Mitwirkung wurde die Maximalhöhe von 1.5 m auf 1.8 m erhöht.
                     1.1     Eine Gebäudelänge von 17 m        Das vorgeschlagene Projekt würde tatsächlich kaum zu einer übermässigen Beeinträch-
                             inkl. Anbauten wird als zu        tigung des Ortsbildes führen. In diesem Einzelfall könnte somit eine grössere Gebäude-
                             klein erachtet. Das vorgese-      länge verträglich sein. Das Projekt weist jedoch eine sehr tiefe Ausnützung auf. Gemäss
                             hene Projekt mit 18.5 m Ge-       heutigem BauR und auch dem SNP wäre ein Mehrfaches des Bauvolumens zulässig. Der
                             bäudelänge und 5 m Anbau          Sondernutzungsplan hat somit nicht das Ziel, durchschnittliche Ein- und Zweifamilien-
                             sollte möglich sein, 25 m wä-     häuser zu verhindern. Würde jedoch versucht, die maximale Ausnützung zu realisieren,
                             ren wünschenswert.                müsste dazu z. B. ein zusätzliches Geschoss gebaut werden, welches sich dann mut-
                                                               masslich nicht mehr genügend einpassen würde. Auch soll über die maximale Gebäu-
                                                               delänge die Entstehung von langen geschlossenen Fassaden ohne Durchblicke verhin-
                                                               dert werden, welche insbesondere, falls sie auf mehreren aufeinander folgenden Parzel-
                                                               len realisiert werden, das Ortsbild beeinträchtigen können. Die maximale Gebäude-
                                                               länge soll somit in erster Linie eine kleinere Körnigkeit vorschreiben, jedoch auch verhin-
                                                               dern, dass aufgrund der Hanglage sehr grosse Gebäudehöhen in Erscheinung treten
                                                               können. Die mögliche Ausnützung wird durch die Gebäudelänge von 17 m in der Regel
                                                               nicht eingeschränkt, kann jedoch in Einzelfällen dazu führen, das lange, schmale Ge-
                                                               bäude nicht mehr möglich sind. Die max. Gebäudelänge von 17 m soll beibehalten wer-
                                                               den. Die Messweise solle jedoch exkl. Anbauten gelten. Dadurch können zusätzliche An-
                                                               bauten an den Bauten (wie Garagen) zugelassen werden. Zur besseren Einordung ist da-
                                                               bei der Sockel der Anbauten zurückzuversetzen, falls diese eine Gebäudehöhe von 3.5 m
                                                               überschreiten.
                     1.2     Für Stützmauern scheinen          Um eine gute Eingliederung in die Landschaft zu erreichen, ist der Terrainverlauf mög-
                             1.5 m zu niedrig. Insbeson-       lichst auf das natürliche Terrain anzupassen. Die Beschränkung der Höhe von Stütz-
                             dere vor dem Hintergrund,         mauern ist dabei die einzige Regulierungsmöglichkeit, welche das Mass von Aufschüt-
                             dass bestehende Mauern we-        tungen begrenzen kann. Durch eine Staffelung der Stützmauern kann der Eingriff in das
                             sentlich höher sind. Eine Ter-    Terrain verringert und abrupte Sprünge minimiert werden, während trotzdem noch ins-
                             rassierung mit ebenen Flä-        gesamt Stützkonstruktionen über 1.5 m zugelassen werden. Gegenüber dem Stand Mit-
                             chen solle möglich sein, was      wirkung soll die maximale Höhe von Stützmauern auf 1.8 m erhöht werden. Dadurch
                             höhere Mauern bedingt.            werden auch Terrassierungen erleichtert.
                     2       Die neuen Beschränkungen          Für die Eingliederung in die Landschaft ist eine natürliche Terraingestaltung, welche
                             der Höhe von Stützmauern          Brüche möglichst vermeidet, und die Ausgestaltung von Stützkonstruktionen von gros-
                             und die Ausgestaltung mit         ser Bedeutung. Durch Maximalhöhe wird eine abgestufte Gestaltung erreicht, ohne die
                             Natursteinen würde zu einer       maximale Höhe von Aufschüttungen zu reglementieren. Die Maximalhöhe wird auf
                             Ungleichbehandlung führen,

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Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

                             gegenüber bisherigen Projek-      1.8 m erhöht, auf die Gestaltungsvorschrift der kleinformatigen Natursteine wird zu-
                             ten, bei welchen dies noch        gunsten einer Pflicht zur Begrünung von Mauern über 1.5 m verzichtet.
                             zugelassen wurde. Auf die
                             Vorschriften bezüglich der
                             Stützmauern sei deshalb zu
                             verzichten.
                     3.1     Zur Bushaltestelle Zollhaus       Der Fussweg zur Bushaltestelle Zollhaus ist im Entwurf des revidierten Richtplans auf-
                             soll ein sicherer Fussweg ent-    genommen. Die Schaffung eines sicheren Fussweges soll unabhängig vom Sondernut-
                             lang der Wildhauserstrasse        zungsplan angegangen werden. Der Fussweg ist im kantonalen Strassenbauprogramm
                             geschaffen werden.                aufgeführt.
                     9       Im Zuge des Baus der neuen        Um die Anwendungen der Vorschriften zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaf-
                             Erschliessungsstrasse gab es      fen, macht eine Fixierung des heutigen Terrains als massgebendes Terrain Sinn. Dies
                             verschiedene Anpassungen          wurde in den Vorschriften so ergänzt.
                             am Terrain. Als massgeben-
                             des Terrain soll das heutige
                             Terrain festgelegt werden.
                     11.2    Die im SNP angestrebte            Gegenüber dem Stand der Mitwirkung wurde die maximale Gebäudetiefe auf 13 m er-
                             massvolle Entwicklung könne       höht. Dadurch können die maximalen Entwicklungsmöglichkeiten eher ausgeschöpft
                             nicht heissen, das Regelun-       werden. Das Quartier Wanne-Ebni befindet sich jedoch an peripherer Lage und wird im
                             gen auf eine Bebauung hin zu      Raumkonzept Gams als Bauzone ausserhalb der Siedlungslandschaft bezeichnet, wes-
                             Ein- und Zweifamilienhäu-         halb stellenweise auch die geforderten Auszonungen geprüft werden müssen. Die Er-
                             sern getroffen werden. Insbe-     schliessung mit dem öffentlichen Verkehr ist nur knapp sichergestellt. Eine Innenent-
                             sondere vor dem Hintergrund       wicklung ist gemäss dem kantonalen Richtplan an gut erschlossenen Lagen anzustre-
                             des knappen Baulands und          ben. Nicht Dichte an sich ist das Ziel der Innenentwicklung, sondern Dichte am richtigen
                             der geforderten Entwicklung       Ort. Eine bauliche Verdichtung ist somit am Gamserberg nicht prioritär, sondern soll
                             nach innen dürfe keine Be-        vielmehr zentrumsnah an den gut erreichbaren Lagen stattfinden. Im Sinne der Innen-
                             schränkung der maximalen          entwicklung gilt es vielmehr, auch erhaltenswerte Strukturen zu bewahren, wie bei-
                             Baumasse stattfinden.             spielsweise die für das Ortsbild prägende kleinstrukturierte Landschaft mit viel Grün am
                                                               Gamserberg. In der Begründung werden sowohl das Unerschwinglich-Werden von Bo-
                                                               den, wie auch der Wertverlust des Bodens kritisiert. Wie sich die vorgeschlagenen Be-
                                                               stimmungen auf den Bodenpreis auswirken, kann nicht abschliessend beurteilt werden.
                                                               Da die Lage für Einfamilienhäuser besonders geeignet und gefragt ist, kann die Be-
                                                               schränkung übergrosser Bauten zu einem Werterhalt führen.

                                                              Unberücksichtigte Stellungnahmen

                     Ziff.      Anmerkung Mitwirkung           Berücksichtigung
                     1.3        Verschiedene Gebäude und       In der Vergangenheit haben keine Projekte die Maximalmasse vollständig ausgereizt.
                                Stützmauern, darunter auch     Vor dem Erlass der Planungszone hatte die Gemeinde keine Möglichkeiten, grosse Ge-
                                erst vor kurzem bewilligte,    bäudelängen und -höhen oder hohe Stützmauern einzuschränken. Erst die für den Er-
                                überschreiten die vorge-       lass der Planungszone ausschlaggebenden Projekte zeigten, dass die heutige Regel-
                                schlagenen Masse.              bauweise zu einem nicht erwünschten Gesamtbild führen würde. Während diese ein-
                                                               zelnen Abweichungen noch nicht zu einer übermässigen Beeinträchtigung des Orts-
                                                               bilds führten, sollen nun für alle einheitliche Regeln geschaffen werden, welche auch
                                                               langfristig bei einer vollständigen Ausnützung zu einem attraktiven Quartier führen.

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Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

                     1.4        Die Beschränkung der maxi-        Die maximale Ausnützung wird durch die Sondernutzung nicht reduziert. Die Be-
                                malen Baumasse führe zu           schränkung der verschiedenen Masse führt zu einer Einschränkung des Anordnungs-
                                einem Wertverlust. Es soll        spielraums. Diese Einschränkungen überwiegen gegenüber dem Qualitätsgewinn ei-
                                auf ein Mittel verzichtet         nes Quartiers, das der exponierten Lage am Siedlungsrand gerecht wird. Der Bau von
                                werden, das den Bau von           Ein- und Zweifamilienhäusern wird durch den Sondernutzungsplan nicht verhindert.
                                Häusern, die gemäss heuti-        Die vorgesehenen Einschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten lassen weiterhin
                                gem BauR zulässig sind, ver-      Spielraum für eine individuelle Gestaltung der Bauten.
                                bietet.
                     3.2        Der Minimalabstand zwi-           Eine minimale Länge von Gargagenvorplätzen wird in den VSS-Normen empfohlen.
                                schen Strasse und Garagen-        Werden Garagenvorplätze gegenüber dem Mindestmass verkürzt, kann dies zu Proble-
                                einfahrt solle reduziert wer-     men mit der Anzahl von Abstellplätzen z. B. für Besucher führen. Allenfalls können ab-
                                den, um die Notwendigkeit         weichende Lösungen über eine Ausnahmebewilligung zugelassen werden.
                                riesiger Vorplätze zu redu-
                                zieren (und in der Folge
                                grosse Terrainveränderun-
                                gen).
                     3.3        Die Vorplatzgestaltung soll       Eine gemeinsame Lösung der Parkierung wäre für das Ortsbild wünschenswert. Dies
                                nicht auf Autos ausgerichtet      ist privatrechtlich möglich und soll aufgrund der Komplexität und der Abhängigkeit
                                sein. Die Parkierung soll,        von konkreten Projekten nicht über den SNP geregelt werden.
                                wenn möglich, auch ge-
                                meinsam mit Nachbarn in
                                Tiefgaragen erfolgen. (z. B.
                                ähnlich Wolfsagger)
                     3.4        Es soll geprüft werden, ob        Ziel des Sondernutzungsplans ist in erster Linie die Masse der Baukörper auf eine
                                Walmdächer auszuschlies-          kleinstrukturierte Siedlung auszurichten. Um den Sondernutzungsplan möglichst ein-
                                sen sind, da sie nicht ortsüb-    fach zu halten und die Akzeptanz zu erhöhen, wurde auf die Aufnahme von weiteren
                                lich sind sowie ob weitere        Gestaltungsvorschriften (z. B. bezüglich Dachformen) verzichtet.
                                Einflussmöglichkeiten der
                                Gemeinde auf die Architek-
                                tur möglich sind.
                     3.5        Können bei geringfügigen          Gemäss Art. 108 PBG können bei SNP keine Ausnahmebewilligungen gewährt werden.
                                Überschreitungen der Masse        Für nicht im SNP erwähnte Themen sind Ausnahmebewilligungen dagegen nicht aus-
                                Ausnahmen gewährt wer-            geschlossen.
                                den?
                     4.2        Die maximale Fassadenhöhe         Für das Erscheinungsbild des Quartiers ist die Fassadenhöhe von besonderer Bedeu-
                                von 8 m führe zu Problemen        tung. Aufgrund der Messweise der Gebäude- und Firsthöhe am Niveaupunkt könnten
                                bei der Berücksichtigung der      ohne Regelung der Fassadenhöhe sehr hohe Fassaden entstehen. Die Fassadenhöhe
                                Hanglage. Beispielsweise          von 8 m ermöglicht problemlos zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss. Meist ist
                                würden so zusammen mit            jedoch auch mit der reduzierten Fassadenhöhe noch eine Erscheinung auf der Talseite
                                der max. Gebäudelänge Ter-        mit drei ganzen Geschossen und Dachgeschoss möglich. Dies entspricht dem maximal
                                rassenhäuser verhindert.          als noch verträglich Erachteten. Die Geschossigkeit soll einer zweigeschossigen Zone
                                                                  in der Ebene entsprechen und nicht zu Fassaden mit mehr als zwei ganzen Geschos-
                                                                  sen führen. Terrassenhäuser mit Geschosswohnungen sind durch den Sondernut-
                                                                  zungsplan nicht ausgeschlossen, entsprechen jedoch nicht dem Zielbild des Quartie-
                                                                  res, falls so mehr als 3 Geschosse resultieren. Diese bedingen häufig tatsächlich grös-
                                                                  sere Gebäudelängen und passen sich nur bedingt in die bestehende Struktur ein. Ein
                                                                  zusammengebautes Doppelhaus ist mit einer Grundfläche von bis zu zweimal 8.5 x
                                                                  13 m weiterhin möglich. Bei geschickter Anordnung könnten diese Häuser zusammen
                                                                  eine Geschossfläche von ca. 600 m2 erreichen.

                                                                 © Strittmatter Partner AG               St. Gallen, 8. März 2021                      Seite 23
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Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

                     4.3        Auf eine Auszonung der be-       Die Entscheidung, welche Flächen ausgezont werden, wird im Rahmen der Ortspla-
                                zeichneten Flächen ist zu        nungsrevision zu treffen sein. Die aufgeführten Gründe, die gegen eine Auszonung
                                verzichten (insbesondere         sprechen, sind dann zu berücksichtigen. Bis zum Vorliegen der revidierten Ortspla-
                                falls nur Teile von Parzellen    nung ist das Erstellen von Bauten auf diesen Flächen nicht möglich. Es ist der Ge-
                                betroffen sind).                 meinde nicht mehr erlaubt, Baugesuche auf Flächen, bei denen eine Auszonung ge-
                                                                 prüft werden könnte, zu bewilligen. Im Falle der nur teilweise betroffenen Parzellen
                                                                 verbleibt genügend Anordnungsspielraum für die Bebauung der nicht tangierten Flä-
                                                                 chen.
                     7          Anstelle des Sondernut-          Projekte zeigten, dass die Regelungen des heutigen Baureglements für das Gebiet
                                zungsplans soll eine Revi-       Wanne-Ebni nicht genügen, worauf die Planungszonen erlassen wurden. Anstelle des
                                sion des Baureglements an-       vorliegenden SNP wäre auch eine Präzisierung der Vorschriften im BauR eine Möglich-
                                gegangen werden. Terras-         keit gewesen. Da das BauR von Gams noch nicht an das neue PBG angepasst ist, sind
                                senhäuser sollen dabei hel-      Anpassungen am BauR oder Teilzonenpläne erst nach einer Gesamtrevision möglich.
                                fen, das Dorf aufzuwerten        Diese Gesamtrevision wurde angegangen, als erster Schritt wurde daraus 2019 das
                                und im BauR geregelt wer-        Raumkonzept vorgestellt. Basierend auf diesem sind der revidierte Richt- und Zonen-
                                den. Dadurch soll insbeson-      plan, sowie das BauR momentan in der Ausarbeitung. Bis das neue BauR in Kraft tre-
                                dere Planungssicherheit ge-      ten kann, wird jedoch noch einige Zeit vergehen. Um im Gebiet Wanne-Ebni bereits
                                schaffen werden, in dem in       zuvor wieder Vorschriften sicherzustellen, die der Lage gerecht werden, wurde die
                                allen Quartieren die gleichen    Ausarbeitung eines SNP beschlossen. Der Perimeter wurde dabei so gewählt, dass er
                                Regelungen gelten. Auf den       das ganze Quartier umfasst, in welchem die Problematik der übermässigen Volumina
                                Sondernutzungsplan ist des-      besteht. In den Quartieren Wolfsagger und Eichlitte sind die Baumasse bereits über äl-
                                wegen zu verzichten.             tere SNPs präzisiert. Das Gebiet Chrezibach wurde nicht in den SNP aufgenommen, da
                                                                 es bereits grösstenteils bebaut und somit der Handlungsbedarf weniger ausgeprägt
                                                                 ist.
                     11.1       Die Mitwirkung und das Vor-      Planungszonen müssen spätestens 3 Monate nach Einreichung des Baugesuches er-
                                gehen in der Entstehung des      lassen werden. Eine Mitwirkung der Bevölkerung ist aufgrund dieser kurzen Dauer we-
                                Sondernutzungsplans ent-         der vorgesehen noch zeitlich möglich. Für den Sondernutzungsplan wurde jedoch
                                spreche nicht einem genü-        nach der ersten Beratung im Gemeinderat die Freigabe zur Mitwirkung beschlossen.
                                genden Einbezug der Bevöl-       Aufgrund der aktuellen Lage wurde auf eine gewöhnliche Informationsveranstaltung
                                kerung, insbesondere sei der     verzichtet und stattdessen in einem Flyer die wichtigsten Punkte zusätzlich zum Pla-
                                Zeitpunkt der Mitwirkung zu      nungsbericht erläutert. Am 2. Dezember bestand die Möglichkeit, im Rahmen von
                                spät und es hätte trotz der      Kontaktstunden persönlich mit dem Bauamt Fragen zu klären und Inputs zur Planung
                                epidemiologischen Lage eine      zu diskutieren. Dies wurde von verschiedenen Eigentümern genutzt und stand allen
                                Informationsveranstaltung        Einwohnern offen.
                                stattfinden sollen (z. B. on-
                                line).
                     12         Neben der Farb- und Materi-      Auf eine Reduktion der erlaubten Ausnützungsziffer wurde verzichtet. Um dennoch
                                alwahl der Aussenhüllen so-      einzelne übermässige Volumen zu verhindern, soll die bereits eher hohe Ausnützung
                                wie der Art der Dachkon-         nicht durch Transfers weiter erhöht werden können. Da der SNP eine eher tiefere Aus-
                                struktion sollen keine weite-    nutzung bezweckt und so die Baulandqualität hoch halten soll, ist eine geringere Aus-
                                ren Regelungen eingeführt        nützung das Ziel. Auch die Reduktion der Gebäudelängen und Fassadenhöhen soll zu
                                werden. Insbesondere auf         einem harmonischeren Siedlungsbild beitragen, ohne den Bau von eingepassten Ge-
                                die reduzierten Baumasse         bäuden zu verhindern.
                                und das Verbot von Nut-
                                zungstransfers solle verzich-
                                tet werden.
                     13.2/      Anstelle der maximalen Ge-       In der Ausarbeitung des Sondernutzungsplans, wie auch den Projekten, die zum Erlass
                     15.2       bäudelänge und -tiefe soll       der Planungszone führten, zeigte sich, dass nicht der grosse Fussabdruck von Gebäu-
                                eine Grünflächenziffer in Be-    den problematisch ist, sondern die hoch in Erscheinung tretenden Fassaden. Die gros-
                                tracht gezogen werden.           sen Fassadenhöhen resultieren aufgrund der gemäss BauR zulässigen Gebäudelänge

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                                Dadurch sollen normierte         und der Niveaupunktmessweise. Durch die Reduktion der maximalen Gebäudelänge
                                Abstände und Gebäudemas-         führt die im Niveaupunkt gemessene Gebäudehöhe zu weniger dominant in Erschei-
                                se verhindert werden und         nung tretenden Gebäuden, da die Höhendifferenz zum gewachsenen Terrain geringer
                                ein vielfältiger Ort geschaf-    ausfällt. Eine Grünflächenziffer könnte dem nur bedingt entgegenwirken, da auch als
                                fen werden. Weiter soll so       problematisch erachtete Projekte nur einen kleinen Teil des Grundstücks überbauen.
                                verhindert werden, dass das      Um die Bauten tatsächlich wesentlich zu beeinflussen, müsste die Grünflächenziffer
                                Quartier als Einheit wahrge-     so hoch gewählt werden, dass sie kaum mehr als verhältnismässig wahrgenommen
                                nommen wird.                     wird und Akzeptanz erfahren würde.
                     13.3/      Auf die Beschränkung der         Eine Fassadengestaltung in Erdfarbtönen soll sicherstellen, dass ein möglichst harmo-
                     15.3       Gestaltung der Dächer und        nisches Siedlungsbild erreicht wird. Einzelne Gebäude in grellen Farben könnten so
                                Fassaden in Erdfarbtönen         unerwünscht dominant in Erscheinung treten und in der Fernansicht aus dem Tal her-
                                soll verzichtet werden, da       ausstechen. Ohne Präzisierung im Sondernutzungsplan hat die Baubehörde keine
                                die Farbgebung ohnehin der       Handhabung, um die Farbgebung der Fassaden zu beeinflussen, solange diese nicht
                                Bewilligungspflicht der Bau-     verunstaltend wirken.
                                behörde unterliegt.

            4.3 Erlass und                                      Die Planung wurde vom Gemeinderat am 8. März 2021 zu Handen des
                                                                Rechtsverfahrens erlassen.
                Rechtsverfahren

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            5.1 Allgemeines                             Nachfolgend sind nur die planungsrelevanten Nachweise gemäss Arbeitshilfe
                                                        zur Erstellung des Raumplanungsberichtes (AREG 2007) erläutert. Die Über-
                                                        prüfung der Vollständigkeit der relevanten Nachweise ist im Anhang 1 doku-
                                                        mentiert.

            5.2 Siedlung                                Abweichungen gegenüber der Regelbauweise
                                                        Folgende Abweichungen gegenüber der Regelbauweise liegen vor:

           Tab. 3   Gegenüberstellung Regelbauweise –                                     Regelbauweise (W2 / WG2)         Sondernutzungsplan
                    Sondernutzungsplan                   Anzahl Vollgeschosse             2                                2
                                                         Gebäudehöhe [m]                  7.5                              7.5
                                                         Gebäudelänge [m]                 25                               17
                                                         Gebäudetiefe [m]                 25                               13
                                                         Grenzabstand klein | gross [m]   4.5 | 9                          4.5 | 9
                                                         Fassadenhöhe [m]                 –                                8 | 11 (giebelständige
                                                                                                                           Satteldächer)
                                                         Gebäudeabstand [m]               2x Grenzabstand                  2x Grenzabstand

                                                        Nutzungsqualitäten und architektonische Qualität
                                                        Die Bestimmungen ermöglichen eine Reaktion auf die Hanglage und verbes-
                                                        sern so die Einfügung in die Landschaft. Insbesondere der Übergang zum
                                                        Landwirtschaftsland erfolgt harmonisch. Mit den vorgesehenen Einfamilien-
                                                        häusern und Geschosswohnungen wird auf die bestehende Nachfrage nach
                                                        Wohneigentum eingegangen.

                                                        Schutzobjekte
                                                        Die im Perimeter bestehenden Schutzobjekte sind gemäss Schutzverordnung
                                                        zu erhalten. Bei der nächsten Überarbeitung der Schutzverordnung sind die
                                                        Lage und Ausdehnung der Objekte zu überprüfen und korrigieren.

                                                        Lärmschutz
                                                        Im Baugesuchsverfahren ist aufzuzeigen, wie die Grenzwerte des Lärms der
                                                        Wildhauserstrasse eingehalten werden können.

            5.3 Siedlung und Verkehr                    Kapazität bestehendes Strassennetz
                                                        Die Erschliessungsstrasse führt direkt auf die Wildhauserstrasse, welche eine
                                                        Kantonsstrasse ist. Die Kapazität des Strassennetzes ist sichergestellt.

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                                   Langsamverkehrsnetz
                                   Durch die Bebauung wird der bestehende Mülstüggliweg erhalten. So werden
                                   die bestehenden Verbindungen sichergestellt.

            5.4 Wasser und Boden   Naturgefahren
                                   Im Perimeter besteht im untersten Bereich die Gefahr von Rutschungen. Auf
                                   erheblich durch Rutschungen gefährdeten Flächen ist durch die Beschrän-
                                   kung der Gebäudemasse keine Platzierung von Bauten notwendig, da auf der
                                   restlichen Parzellenfläche genügend Platz verbleibt. Im Baubewilligungsver-
                                   fahren sind konkrete Massnahmen zur Verhinderung von Schäden aufgrund
                                   von Rutschungen aufzuzeigen.

                                   Gewässerschutz
                                   Teile des Perimeters des Sondernutzungsplans liegen im Gewässerschutzbe-
                                   reich Au und damit gemäss Art. 29 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) in
                                   einem besonders gefährdeten Bereich. Gemäss Art. 32 Abs. 2 GSchV ist in den
                                   besonders gefährdeten Bereichen eine Bewilligung insbesondere erforderlich
                                   für:
                                      – Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen;
                                      – Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühl-
                                        zwecken);
                                      – Freilegungen des Grundwasserspiegels;
                                      – Bohrungen;
                                      – Lageranlagen und Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten.
                                   Die Zuständigkeiten für die Erteilung dieser Bewilligung sind in Art. 28 des
                                   Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS
                                   752.2) geregelt. Das Merkblatt AFU173 "Bauten und Anlagen in Grundwasser-
                                   gebieten (Gewässerschutzbereich Au)" ist zu beachten. Entsprechende Bewil-
                                   ligungen sind im Baugesuchsverfahren einzuholen.

                                   © Strittmatter Partner AG        St. Gallen, 8. März 2021             Seite 27
Gemeinde Gams
                                             Anhang
Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

                                A1      Checklisten Nachweise (SG)

                                © Strittmatter Partner AG   St. Gallen, 8. März 2021   Seite 28
Gemeinde Gams
                                A1 Checklisten Nachweise
Sondernutzungsplan Wanne-Ebni
Planungsbericht

                                 Checkliste Sondernutzungsplanung «Wohnen»
                                 angelehnt an der Arbeitshilfe zur Erstellung des Raumplanungsberichtes (AREG 2007)

                                 Siedlung                                                        nicht relevant       relevant
                                  –   Abweichungen gegenüber der Regelbauweise                                            5.2
                                  –   Wohnlichkeit und architektonische Qualität                                          2.2.2
                                  –   Haushälterische Bodennutzung                                                        5.2
                                  –   Lärmschutz                                                                          2.1.7
                                  –   Luftverschmutzung und Gerüche                                     x
                                  –   Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS)                     x
                                  –   Ortsbildschutz und Kulturdenkmäler                                x
                                  –   Energie                                                           x
                                  –   Etappierung                                                       x
                                  –   Störfallvorsorge                                                  x

                                 Infrastruktur und Wirtschaft                                    nicht relevant       relevant
                                  – Nutzungszuordnung                                                   x
                                  – Kosten / Erträge                                                    x

                                 Natur und Landschaft                                            nicht relevant       relevant
                                  – Einordnung in die Landschaft oder das Quartier                                        2.2.2
                                  – Förderung Natur im Siedlungsraum                                                      2.2.2
                                  – Freihaltung von Bach- und Flussufern                                                  2.1.8

                                 Siedlung und Verkehr                                            nicht relevant       relevant
                                  –   Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr                        x
                                  –   Kapazitätsreserven Strassennetz                                   x
                                  –   Langsamverkehrsnetz                                                                 2.1.6
                                  –   Parkierung und Erschliessung                                                        5.3

                                 Wasser und Boden                                                nicht relevant       relevant
                                  – Naturgefahren                                                                         2.1.9
                                  – Abstimmung Generelle Entwässerungsplanung                           x
                                      (GEP)
                                  – Belastete Standorte                                                 x

                                © Strittmatter Partner AG                  St. Gallen, 8. März 2021                          Seite 29
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