Initiative der norddeutschen Verbände zum geplanten Ersatzbaustoffrecht des Bundes - Thomas Prenzer - schleswig-holstein.de

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Initiative der norddeutschen Verbände zum geplanten Ersatzbaustoffrecht des Bundes - Thomas Prenzer - schleswig-holstein.de
Initiative der norddeutschen Verbände
 zum geplanten Ersatzbaustoffrecht
                des Bundes

              Thomas Prenzer
  Geschäftsführer der Entsorgergemeinschaften Nord

    Rendsburg, den 14. November 2013
Initiative der norddeutschen Verbände zum geplanten Ersatzbaustoffrecht des Bundes - Thomas Prenzer - schleswig-holstein.de
Abfallaufkommen

 ca. 350 Mio. t Gesamtabfallmenge
 ca. 200 Mio. t mineralische Abfälle
 davon:
 - ca. 100 Mio. t Boden und Steine
 - ca. 73 Mio. t Bauabfall
 - ca. 15 Mio. t Aschen und Schlacken aus
                  Kraftwerken und anderen
                  Verbrennungsprozessen
 - ca. 7 Mio. t Hochofenschlacke
 - ca. 6 Mio. t Stahlwerksschlacke
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Historie

- 1995: Technische Regeln der LAGA M20
- 1998/99: Bundesbodenschutzgesetz und Bundesboden-
  schutz- und Altlastenverordnung
- 2002: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA):
  Maßstäbe des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei
  Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP) von 2002
- 2004: Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten
  (GFS) in 2004
- 2004: Überarbeitung LAGA M20 in 2003 und 2004
- 04/2005: Bundesverwaltungsgerichtsurteil (Tongrubenurteil)
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Historie

- 11/2007: 1. Arbeitsentwurf einer Ersatzbaustoffverordnung
  und Änderung der Bundesbodenschutzverordnung vom
  November 2007
- 05/2010: 2. Arbeitsentwurf (inoffiziell) einer ErsatzbaustoffV
- 08/2010: Verabschiedung einer "abgespeckten" Grund-
  wasserverordnung
- 17.01.2011: Veröffentlichung einer Mantelverordnung
- 03.12.2012: Weiterer Arbeitsentwurf wird veröffentlicht
  (2. Entwurf, Stand 31.10.12) – 4 Artikel
        - Artikel 1 Grundwasserverordnung
        - Artikel 2 Ersatzbaustoffverordnung
        - Artikel 3 Änderung der Deponieverordnung
        - Artikel 4 Neufassung der Bodenschutzverordnung
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ErsatzbaustoffV

Die Verordnung gilt für:
1. Hersteller von mineralischen Ersatzbaustoffen
   industrielle Verfahren bei denen MEB anfallen
   Behandlung im Aufbereitungsanlagen
   Gewinnung von nicht aufbereitetem BM
2. Inverkehrbringer von mineralischen Ersatzbaustoffen
   Abgabe von MEB an Dritte
3. Beförderer von mineralischen Ersatzbaustoffen
4. Verwender von mineralische Ersatzbaustoffen
   Einbauer von MEB
5. Bauherren
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ErsatzbaustoffV

§ 3 Begriffsbestimmungen:
•   17 Ersatzbaustoffe darunter industrielle Nebenprodukte
    wie Schlacken und Aschen
    Bodenmaterial, Baggergut, Ziegelmaterial, RC-
    Baustoffe
•   Kein Bezug zu bestehenden abfallrechtlichen Vorgaben
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ErsatzbaustoffV
§ 4 Grundsätzliche Anforderungen
Ersatzbaustoffe dürfen nur in Verkehr gebracht oder hergestellt
werden wenn
  - Materialwerte eingehalten werden
  - Überwachung nach §§ 5 – 17 stattfindet
  - Fremdüberwachung nicht eingestellt ist
  - Klassierung nach § 15 durchgeführt wird
  - Überwachung nach § 16 dokumentiert wird

  - Festlegung von Materialwerten (ehem. Zuordnungswerte)
  - Festlegung von Einbauklassen und Einsatzmöglichkeiten
    (abschließend)
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ErsatzbaustoffV
     Einbauweise am Beispiel RC1:

31 Einbautabellen x 24 Einbauweisen in technischen Bauwerken + 13 Einbautabellen x 26 Bahnbauweisen=
                          1082 Materialgruppen-Einbauwerte-Verbindungen
                               Vollzug auf der Baustelle unmöglich!
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ErsatzbaustoffV

Analytik:
Bisher: DEVS4-Verfahren (Schüttelverfahren W/F 10:1) für
technische Bauwerke und Bodensättigungsextrakt für Analysen
nach BBodSchV
Jetzt: Säuleneluatsverfahren (W/F 2:1) DIN 19528 oder
  Schüttelverfahren (W/F 2:1) DIN 19527
§ 5 Güteüberwachung besteht aus:
  - Eignungsnachweis     § 6 (nur Säule 2:1)
  - WPK                  § 7 (Wahlmöglichkeit Säule/Schüttel)
  - Fremdüberwachung § 8 (Wahlmöglichkeit Säule/Schüttel)
  - erweiterte Fremdüberwachung § 9 (nur Säule 2:1)
 Untersuchungen dürfen nur RAP Stra Prüfstellen oder von
 diesen beauftragte nach Landesrecht anerkannte Prüfstellen
 durchführen
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ErsatzbaustoffV

    Materialwerte
    Grundlagen für Berechnung der zulässigen Eluate:
•   Ziel: Einhaltung der GFS bzw. der Bezugsmaßstäbe für 200
    Jahre
•   generalisierter Ansatz, d.h. allgemeingültige Annahmen
•   Rückhalte- und Abbauprozesse in der Bodenpassage sind
    stoffspezifisch berücksichtigt
•   Differenzierung nach Bodenarten Sand und Lehm/Schluff
•   1 Meter Transportstrecke für Rückhalte-/Abbauprozesse
•   Nutzung der Filterkapazität nur zu 50 %
    (Erhalt der Filterfunktion des Bodens)
ErsatzbaustoffV

•   Überarbeitung unter Auswertung der aktuellen Datenlage
          und dann wird alles mal 1,5 genommen
          (Verhältnismäßigkeitsfaktor gemäß Konvention)!
•   Bei einigen Parametern wird nicht der GFS-Wert zur An-
    wendung gebracht, da bei einigen auch natürlich vorkom-
    menden Elementen Sickerwässer von unbelasteten Böden
    die GFS-Werte nicht einhalten werden können.
•   Bei Vanadium, Zink, Nickel, Kupfer, Chrom und Blei werden
    höhere Werte als Bezugsmaßstab verwendet.
ErsatzbaustoffV / Materialwerte RC

          MEB          RC-1         RC-2          RC-3
    Parameter
    pH-Wert            6-13         6-13          6-13
    el. Leitf µS/cm    2.500        3.200        10.000
    Sulfat mg/l        450 (350)     800 (700)    3.500
    PAK15 µg/l          6,0          12            25 (20)
    PAK16 µg/kg         10           15 (10)       20 (20)
    Chrom, ges. µg/l   150 (135)    440 (555)     900 (1000)
    Kupfer µg/l         110         180 (185)     500 (300)
    Vanadium µg/l      140 (130)    700 (990)    1.400 (1500)

    Sulfat und PAK Erhöhung per Konvention, Cr, Cu und Va
    neue Erkenntnisse bzw. statistische Anpassung,
    Phenolindex raus, da nicht regelungsrelevant
ErsatzbaustoffV

 § 18 Nebenprodukt
   - Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
   - Edelstahlschlacke der Klasse 1 (EDS-1)
   - Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1)
   - Hüttensand (HS)

 § 19 Ende der Abfalleigenschaft
   - Recyclingbaustoff der Klasse 1 (RC-1)
   - Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0) aus Aufbereitungsanlagen
   - Bodenmaterial der Klasse 1 (BM-1) aus Aufbereitungsanlagen
   - Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
   - Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1) und
   - Schmelzkammergranulat (SKG)
ErsatzbaustoffV

§ 22 Anzeigepflichten
MEB oder Gemische sollen eingebaut werden
Anzeige 2 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme, wenn
1. mehr als 100 Kubikmeter mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische mit mehr als 100
   Kubikmetern mineralischen Ersatzbaustoffen an einem Einbauort mit ungünstiger
   Grundwasserdeckschicht oder innerhalb von Wasserschutzgebieten, Wasser-
   vorranggebieten oder Heilquellenschutzgebieten oder
2. mehr als 500 Kubikmeter mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische mit mehr als 500
   Kubikmetern mineralischen Ersatzbaustoffen an einem Einbauort mit günstiger
   Grundwasserdeckschicht eingebaut werden sollen.

§ 22 Absatz 2 regelt die Inhalte der Anzeige
Angaben zu Bauherr, Verwender, MEB/Gemisch und Klasse, Einbauort, Menge,
Einbauweise, Bodenart, GWDS
ErsatzbaustoffV

§ 23 Lieferscheininhalte
Verbleib des MEB ist von der Herstellung bis zu Einbau zu dokumentieren.
Hersteller oder sonstige Inverkehrbringer muss folgende Angaben auf Lieferschein
machen:
Hersteller , Inverkehrbringer, MEB/Gemisch und Klasse, Nebenprodukt oder Produkt, WPK,
FÜ, Analysenergebnisse, Menge, Lieferkörnung, Beförderer
Verwender hat Lieferschein zu um folgende Angaben zu ergänzen:
Verwender, Bauherr, Datum der Anlieferung, Einbauort und Einbauweise, Lage der
Baumaßnahme, Bodenart, GWDS
DeponieV

 Artikel 3 Änderung der Deponieverordnung
- Umrechnung von Materialwerten von MEB bis zu einer Menge
  von 500 t über Tabelle möglich, wenn MEB nicht mehr verwendet
  werden können und auf der Deponie entsorgt werden müssen
  Reduzierung der Kosten, unnötige Doppelanalysen sollen
  vermieden werden
  Cyanide keine Vergleichswerte - 1,5 Faktor festgelegt worden
  Leitfähigkeit keine Vergleichswerte - 0,66 Faktor festgelegt worden
  Umrechnungsfaktoren basieren auf einer EU-Ratsentscheidung
  von 2003
           - WF 2-Eluate mit einem Größtkorn von 32 mm
           - EU-Ratsentscheidung mit einem Größtkorn von 4 mm
DeponieV
Parameterspezifische Faktoren zur Umrechnung der Eluatkonzentrationen
nach § 8 Abs. 11 von WF-2-Konzentrationen in WF-10-Konzentrationen
BBodSchV

Artikel 4 Neufassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
= Gilt insbesondere neu für die Verfüllung von Abgrabungsflächen
         § 8 zusätzliche Anforderungen an das Aufbringen und Ein-
            bringen von Material unterhalb oder außerhalb einer durch-
             wurzelbaren Bodenschicht
    1. Bodenmaterial
    2. Boden aus der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer
       Bodenschätze
    3. mineralische Ersatzbaustoffe nach § 3 Nummer 8 der Ersatz-
       baustoffverordnung und Gemische nach § 3 Nummer 9 der
       Ersatzbaustoffverordnung
    4. Baggergut, das aus Sanden und Kiesen besteht und dessen Fein-
       kornanteil, der kleiner als 63 Mikrometer ist, höchstens 10 Gewichts-
       prozent beträgt
Zulässigkeit der Verfüllung

Regelfall
a)   TOC 1 %-M.
b)   aber zulässig´bis 6 %-M., falls „der von Bakterien assimilierbare
     organisch gebundene Kohlenstoff (AOC) 1 %-M. nicht übersteigt
     wohl derzeit kein geeignetes Verfahren zur Feststellung vorhanden
b) Einhaltung Feststoffwerte (doppelte Vorsorgewerte)
   - anorganisch
     ▪ 14 statt bisher 9
       bei den 9 keine wesentlichen Verschärfungen
       (ca. Verdoppelung Vorsorge-/Z 0-Werte)
Zulässigkeit der Verfüllung

- organisch
    ▪ 3 Stoffe und Werte wie bisher
    ▪ Entfall LHKW und BTX
c) Einhaltung Prüfwerte (Eluat)
  - Maßstab ca. GFS-Werte (= Sickerwasser ca.
    Trinkwasserqualität)
  - anorganisch
  ▪ 21 Stoffe statt bisher 11
  - organisch
  ▪ 23 Stoffe statt bisher 1
d) bei Erfüllung aller Feststoff- und Prüfwerte keine wasser-
   rechtliche Erlaubnis erforderlich
Entsorgungsoptionen - Rechtsgrundlagen

                                 Verw. in oberer
                                  Bodenschicht
                                heute: § 12 BBodSchV
                               zukünftig: § 12a BodSchV

         Verwertung in                                       Verwertung in Verfüllung
     technischem Bauwerk          Bewertung                     heute: TR LAGA Z0, Z0*
     heute: TR LAGA (Z1, Z2)     mineralischer                 zukünftig: § 12b BodSchV
         zukünftig: EBV           Abfälle auf
                                  Baustellen

               Deponieverwertung                          Beseitigung
                     DepV                                    DepV

                                                                            Quelle: Lys Zorn, Buhck Gruppe
                                                                                           Seite 21
Auswirkungen auf Baumaßnahmen

                                 1. Je nach Verbringungsort unterschiedliche Eluat-
                                    Herstellungsverfahren, die zu erheblichen Behin-
                                    hinderungen der Abläufe bei den Entsorgungs-
        Mantelverordnung

                                    verfahren führen

                                  2. unterschiedliche Parameterkataloge der zu
                                    messenden Feststoffwerte

                                          unbekannter zukünftiger Entsorgungsweg in
                                          der Vorerkundungsphase: Richtet sich nach
                                          Analysenergebnissen
                                                  Unklarheit über anzuwendendes
                                                  Eluationsverfahren

Durch die widersprüchlichen Anforderungen sind die Bauabläufe nicht
mehr planbar und es besteht die Gefahr, dass die Abfälle zukünftig um
einen Zeitverzug auf der Baustelle zu vermeiden, direkt zur Deponierung   Quelle: Lys Zorn, Buhck Gruppe
deklariert werden                                                                     Seite 22
Initiative zum geplanten Ersatzbaustoffrecht
Initiative der norddeutschen Bau-, Abbruch- und Entsorgungs-
wirtschaft sowie norddeutscher Umweltverwaltungen zum
geplanten Ersatzbaustoffrecht des Bundes

Getragen wurde in 2011 die Initiative von:

               Landkreistag Mecklenburg-
               Vorpommern
Mindestanforderungen in 2011
Mindestanforderungen an eine rechtliche Regelung für die Be-
wertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen
Abfällen
- Dieses 5-seitige Papier ist unter fachlicher Mitwirkung von
Vertretern der Umwelt- und einiger Wirtschaftsverwaltungen der
norddeutschen Bundesländer erstellt worden
- Allgemeine Anforderungen
       - ein schlüssiges, verständliches und vollzugstaugliches
         Gesamtkonzept für sämtliche Entsorgungswege von
         mineralischen Abfällen
       - Regelungen, die sich an Bauschutt und Boden
         orientieren müssen
       - die Harmonisierung der Begriffe über alle Rechtsbereiche
      - Untersuchungsergebnisse, die einheitlich und übertragbar
         sein müssen
Mindestanforderungen

Übergreifende abfallwirtschaftliche Anforderungen

     - gebräuchliche Begriffe des Abfallrechts, (AVV-
       Schlüssel)
     - Anforderungen für alle relevanten Abfallarten
       (pechhaltiger Straßenaufbruch, nicht aufbereiteter
       Bauschutt, Böden mit mehr als10 % Fremdbestand-
       teile)
     - Anforderungen an Gemische von Ersatzbaustoffen
Mindestanforderungen

Anforderungen an die Probenahme und an die Untersuchung:

    - Untersuchung am Anfall-/Entstehungsort, um die
      Grundlage für die Einstufung und Bewertung der
      Schadlosigkeit der Abfälle für die unterschiedlichen
      Entsorgungswege zu bekommen
    - einheitliche Beprobungsanforderungen
    - Kleinmengenregelung
    - einheitliche Analyseanforderungen
Mindestanforderungen

- Ableitung und Festlegung von Zuordnungswerten erst dann,
  wenn ein einheitliches Konzept gefunden worden ist
- Zuordnung der Abfälle zu Entsorgungswegen auf der Grund-
  lage einer Untersuchung
- Anforderungen an die Verfüllung von Abgrabungen nur mit
  geeignetem Bodenmaterial festlegen
- praxisgerechte, materialspezifische und umfassende Anfor-
  derungen an eine Gütesicherung festlegen
- Dokumentationspflichten nur für Ersatzbaustoffe der Klasse
  RC 3
Initiative zum geplanten Ersatzbaustoffrecht in 2013
Initiative der norddeutschen Bau-, Abbruch- und Entsorgungs-
wirtschaft sowie norddeutscher Umweltverwaltungen zum
geplanten Ersatzbaustoffrecht des Bundes
     Gemeinsames Positionspapier zum 2. Arbeitsentwurf
     Getragen wird die Initiative mittlerweile von:

                                               Landkreistag Mecklenburg-
                                               Vorpommern
Initiative zum geplanten Ersatzbaustoffrecht
Kritikpunkte:
1. Keine Vollzugstauglichkeit für Hauptmassenstrom
   Bauabfall
2. Fehlendes vollzugstaugliches Gesamtkonzept
3. Ziel der Vollzugsvereinfachung wird verfehlt
4. Gefährdung statt Förderung des Recyclings
5. Fehlende Transparenz des Bewertungskonzeptes
6. Folgenabschätzung weiterhin unmöglich
7. Unzulässiger Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit
8. Schadlose Verwertung wir nicht sichergestellt
9. Ersatzbaustoffrecht muss als Gesamtpaket
   verabschiedet werden
Initiative zum geplanten Ersatzbaustoffrecht

Fazit:
         Umsetzbarkeit des Entwurfs wird
         bezweifelt
Vielen Dank für
                               Ihre
                               Aufmerksamkeit!

Einladung zum Dialog:

Entsorgergemeinschaften Nord
Eiffestr. 462
20537 Hamburg
Dipl.-Ing. Thomas Prenzer,
Tel.: 040 / 25 17 29 13
Fax: 040 / 25 17 29 20
E-Mail tprenzer@egnord.de
Homepage: www.egnord.de
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