Initiative der norddeutschen Verbände zum geplanten Ersatzbaustoffrecht des Bundes - Thomas Prenzer - schleswig-holstein.de
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Initiative der norddeutschen Verbände zum geplanten Ersatzbaustoffrecht des Bundes Thomas Prenzer Geschäftsführer der Entsorgergemeinschaften Nord Rendsburg, den 14. November 2013
Abfallaufkommen ca. 350 Mio. t Gesamtabfallmenge ca. 200 Mio. t mineralische Abfälle davon: - ca. 100 Mio. t Boden und Steine - ca. 73 Mio. t Bauabfall - ca. 15 Mio. t Aschen und Schlacken aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsprozessen - ca. 7 Mio. t Hochofenschlacke - ca. 6 Mio. t Stahlwerksschlacke
Historie - 1995: Technische Regeln der LAGA M20 - 1998/99: Bundesbodenschutzgesetz und Bundesboden- schutz- und Altlastenverordnung - 2002: Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): Maßstäbe des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP) von 2002 - 2004: Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten (GFS) in 2004 - 2004: Überarbeitung LAGA M20 in 2003 und 2004 - 04/2005: Bundesverwaltungsgerichtsurteil (Tongrubenurteil)
Historie - 11/2007: 1. Arbeitsentwurf einer Ersatzbaustoffverordnung und Änderung der Bundesbodenschutzverordnung vom November 2007 - 05/2010: 2. Arbeitsentwurf (inoffiziell) einer ErsatzbaustoffV - 08/2010: Verabschiedung einer "abgespeckten" Grund- wasserverordnung - 17.01.2011: Veröffentlichung einer Mantelverordnung - 03.12.2012: Weiterer Arbeitsentwurf wird veröffentlicht (2. Entwurf, Stand 31.10.12) – 4 Artikel - Artikel 1 Grundwasserverordnung - Artikel 2 Ersatzbaustoffverordnung - Artikel 3 Änderung der Deponieverordnung - Artikel 4 Neufassung der Bodenschutzverordnung
ErsatzbaustoffV Die Verordnung gilt für: 1. Hersteller von mineralischen Ersatzbaustoffen industrielle Verfahren bei denen MEB anfallen Behandlung im Aufbereitungsanlagen Gewinnung von nicht aufbereitetem BM 2. Inverkehrbringer von mineralischen Ersatzbaustoffen Abgabe von MEB an Dritte 3. Beförderer von mineralischen Ersatzbaustoffen 4. Verwender von mineralische Ersatzbaustoffen Einbauer von MEB 5. Bauherren
ErsatzbaustoffV § 3 Begriffsbestimmungen: • 17 Ersatzbaustoffe darunter industrielle Nebenprodukte wie Schlacken und Aschen Bodenmaterial, Baggergut, Ziegelmaterial, RC- Baustoffe • Kein Bezug zu bestehenden abfallrechtlichen Vorgaben
ErsatzbaustoffV § 4 Grundsätzliche Anforderungen Ersatzbaustoffe dürfen nur in Verkehr gebracht oder hergestellt werden wenn - Materialwerte eingehalten werden - Überwachung nach §§ 5 – 17 stattfindet - Fremdüberwachung nicht eingestellt ist - Klassierung nach § 15 durchgeführt wird - Überwachung nach § 16 dokumentiert wird - Festlegung von Materialwerten (ehem. Zuordnungswerte) - Festlegung von Einbauklassen und Einsatzmöglichkeiten (abschließend)
ErsatzbaustoffV Einbauweise am Beispiel RC1: 31 Einbautabellen x 24 Einbauweisen in technischen Bauwerken + 13 Einbautabellen x 26 Bahnbauweisen= 1082 Materialgruppen-Einbauwerte-Verbindungen Vollzug auf der Baustelle unmöglich!
ErsatzbaustoffV Analytik: Bisher: DEVS4-Verfahren (Schüttelverfahren W/F 10:1) für technische Bauwerke und Bodensättigungsextrakt für Analysen nach BBodSchV Jetzt: Säuleneluatsverfahren (W/F 2:1) DIN 19528 oder Schüttelverfahren (W/F 2:1) DIN 19527 § 5 Güteüberwachung besteht aus: - Eignungsnachweis § 6 (nur Säule 2:1) - WPK § 7 (Wahlmöglichkeit Säule/Schüttel) - Fremdüberwachung § 8 (Wahlmöglichkeit Säule/Schüttel) - erweiterte Fremdüberwachung § 9 (nur Säule 2:1) Untersuchungen dürfen nur RAP Stra Prüfstellen oder von diesen beauftragte nach Landesrecht anerkannte Prüfstellen durchführen
ErsatzbaustoffV Materialwerte Grundlagen für Berechnung der zulässigen Eluate: • Ziel: Einhaltung der GFS bzw. der Bezugsmaßstäbe für 200 Jahre • generalisierter Ansatz, d.h. allgemeingültige Annahmen • Rückhalte- und Abbauprozesse in der Bodenpassage sind stoffspezifisch berücksichtigt • Differenzierung nach Bodenarten Sand und Lehm/Schluff • 1 Meter Transportstrecke für Rückhalte-/Abbauprozesse • Nutzung der Filterkapazität nur zu 50 % (Erhalt der Filterfunktion des Bodens)
ErsatzbaustoffV • Überarbeitung unter Auswertung der aktuellen Datenlage und dann wird alles mal 1,5 genommen (Verhältnismäßigkeitsfaktor gemäß Konvention)! • Bei einigen Parametern wird nicht der GFS-Wert zur An- wendung gebracht, da bei einigen auch natürlich vorkom- menden Elementen Sickerwässer von unbelasteten Böden die GFS-Werte nicht einhalten werden können. • Bei Vanadium, Zink, Nickel, Kupfer, Chrom und Blei werden höhere Werte als Bezugsmaßstab verwendet.
ErsatzbaustoffV / Materialwerte RC MEB RC-1 RC-2 RC-3 Parameter pH-Wert 6-13 6-13 6-13 el. Leitf µS/cm 2.500 3.200 10.000 Sulfat mg/l 450 (350) 800 (700) 3.500 PAK15 µg/l 6,0 12 25 (20) PAK16 µg/kg 10 15 (10) 20 (20) Chrom, ges. µg/l 150 (135) 440 (555) 900 (1000) Kupfer µg/l 110 180 (185) 500 (300) Vanadium µg/l 140 (130) 700 (990) 1.400 (1500) Sulfat und PAK Erhöhung per Konvention, Cr, Cu und Va neue Erkenntnisse bzw. statistische Anpassung, Phenolindex raus, da nicht regelungsrelevant
ErsatzbaustoffV § 18 Nebenprodukt - Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1) - Edelstahlschlacke der Klasse 1 (EDS-1) - Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1) - Hüttensand (HS) § 19 Ende der Abfalleigenschaft - Recyclingbaustoff der Klasse 1 (RC-1) - Bodenmaterial der Klasse 0 (BM-0) aus Aufbereitungsanlagen - Bodenmaterial der Klasse 1 (BM-1) aus Aufbereitungsanlagen - Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0) - Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1) und - Schmelzkammergranulat (SKG)
ErsatzbaustoffV § 22 Anzeigepflichten MEB oder Gemische sollen eingebaut werden Anzeige 2 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme, wenn 1. mehr als 100 Kubikmeter mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische mit mehr als 100 Kubikmetern mineralischen Ersatzbaustoffen an einem Einbauort mit ungünstiger Grundwasserdeckschicht oder innerhalb von Wasserschutzgebieten, Wasser- vorranggebieten oder Heilquellenschutzgebieten oder 2. mehr als 500 Kubikmeter mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische mit mehr als 500 Kubikmetern mineralischen Ersatzbaustoffen an einem Einbauort mit günstiger Grundwasserdeckschicht eingebaut werden sollen. § 22 Absatz 2 regelt die Inhalte der Anzeige Angaben zu Bauherr, Verwender, MEB/Gemisch und Klasse, Einbauort, Menge, Einbauweise, Bodenart, GWDS
ErsatzbaustoffV § 23 Lieferscheininhalte Verbleib des MEB ist von der Herstellung bis zu Einbau zu dokumentieren. Hersteller oder sonstige Inverkehrbringer muss folgende Angaben auf Lieferschein machen: Hersteller , Inverkehrbringer, MEB/Gemisch und Klasse, Nebenprodukt oder Produkt, WPK, FÜ, Analysenergebnisse, Menge, Lieferkörnung, Beförderer Verwender hat Lieferschein zu um folgende Angaben zu ergänzen: Verwender, Bauherr, Datum der Anlieferung, Einbauort und Einbauweise, Lage der Baumaßnahme, Bodenart, GWDS
DeponieV Artikel 3 Änderung der Deponieverordnung - Umrechnung von Materialwerten von MEB bis zu einer Menge von 500 t über Tabelle möglich, wenn MEB nicht mehr verwendet werden können und auf der Deponie entsorgt werden müssen Reduzierung der Kosten, unnötige Doppelanalysen sollen vermieden werden Cyanide keine Vergleichswerte - 1,5 Faktor festgelegt worden Leitfähigkeit keine Vergleichswerte - 0,66 Faktor festgelegt worden Umrechnungsfaktoren basieren auf einer EU-Ratsentscheidung von 2003 - WF 2-Eluate mit einem Größtkorn von 32 mm - EU-Ratsentscheidung mit einem Größtkorn von 4 mm
DeponieV Parameterspezifische Faktoren zur Umrechnung der Eluatkonzentrationen nach § 8 Abs. 11 von WF-2-Konzentrationen in WF-10-Konzentrationen
BBodSchV Artikel 4 Neufassung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung = Gilt insbesondere neu für die Verfüllung von Abgrabungsflächen § 8 zusätzliche Anforderungen an das Aufbringen und Ein- bringen von Material unterhalb oder außerhalb einer durch- wurzelbaren Bodenschicht 1. Bodenmaterial 2. Boden aus der Gewinnung und Aufbereitung mineralischer Bodenschätze 3. mineralische Ersatzbaustoffe nach § 3 Nummer 8 der Ersatz- baustoffverordnung und Gemische nach § 3 Nummer 9 der Ersatzbaustoffverordnung 4. Baggergut, das aus Sanden und Kiesen besteht und dessen Fein- kornanteil, der kleiner als 63 Mikrometer ist, höchstens 10 Gewichts- prozent beträgt
Zulässigkeit der Verfüllung Regelfall a) TOC 1 %-M. b) aber zulässig´bis 6 %-M., falls „der von Bakterien assimilierbare organisch gebundene Kohlenstoff (AOC) 1 %-M. nicht übersteigt wohl derzeit kein geeignetes Verfahren zur Feststellung vorhanden b) Einhaltung Feststoffwerte (doppelte Vorsorgewerte) - anorganisch ▪ 14 statt bisher 9 bei den 9 keine wesentlichen Verschärfungen (ca. Verdoppelung Vorsorge-/Z 0-Werte)
Zulässigkeit der Verfüllung - organisch ▪ 3 Stoffe und Werte wie bisher ▪ Entfall LHKW und BTX c) Einhaltung Prüfwerte (Eluat) - Maßstab ca. GFS-Werte (= Sickerwasser ca. Trinkwasserqualität) - anorganisch ▪ 21 Stoffe statt bisher 11 - organisch ▪ 23 Stoffe statt bisher 1 d) bei Erfüllung aller Feststoff- und Prüfwerte keine wasser- rechtliche Erlaubnis erforderlich
Entsorgungsoptionen - Rechtsgrundlagen Verw. in oberer Bodenschicht heute: § 12 BBodSchV zukünftig: § 12a BodSchV Verwertung in Verwertung in Verfüllung technischem Bauwerk Bewertung heute: TR LAGA Z0, Z0* heute: TR LAGA (Z1, Z2) mineralischer zukünftig: § 12b BodSchV zukünftig: EBV Abfälle auf Baustellen Deponieverwertung Beseitigung DepV DepV Quelle: Lys Zorn, Buhck Gruppe Seite 21
Auswirkungen auf Baumaßnahmen 1. Je nach Verbringungsort unterschiedliche Eluat- Herstellungsverfahren, die zu erheblichen Behin- hinderungen der Abläufe bei den Entsorgungs- Mantelverordnung verfahren führen 2. unterschiedliche Parameterkataloge der zu messenden Feststoffwerte unbekannter zukünftiger Entsorgungsweg in der Vorerkundungsphase: Richtet sich nach Analysenergebnissen Unklarheit über anzuwendendes Eluationsverfahren Durch die widersprüchlichen Anforderungen sind die Bauabläufe nicht mehr planbar und es besteht die Gefahr, dass die Abfälle zukünftig um einen Zeitverzug auf der Baustelle zu vermeiden, direkt zur Deponierung Quelle: Lys Zorn, Buhck Gruppe deklariert werden Seite 22
Initiative zum geplanten Ersatzbaustoffrecht Initiative der norddeutschen Bau-, Abbruch- und Entsorgungs- wirtschaft sowie norddeutscher Umweltverwaltungen zum geplanten Ersatzbaustoffrecht des Bundes Getragen wurde in 2011 die Initiative von: Landkreistag Mecklenburg- Vorpommern
Mindestanforderungen in 2011 Mindestanforderungen an eine rechtliche Regelung für die Be- wertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen - Dieses 5-seitige Papier ist unter fachlicher Mitwirkung von Vertretern der Umwelt- und einiger Wirtschaftsverwaltungen der norddeutschen Bundesländer erstellt worden - Allgemeine Anforderungen - ein schlüssiges, verständliches und vollzugstaugliches Gesamtkonzept für sämtliche Entsorgungswege von mineralischen Abfällen - Regelungen, die sich an Bauschutt und Boden orientieren müssen - die Harmonisierung der Begriffe über alle Rechtsbereiche - Untersuchungsergebnisse, die einheitlich und übertragbar sein müssen
Mindestanforderungen Übergreifende abfallwirtschaftliche Anforderungen - gebräuchliche Begriffe des Abfallrechts, (AVV- Schlüssel) - Anforderungen für alle relevanten Abfallarten (pechhaltiger Straßenaufbruch, nicht aufbereiteter Bauschutt, Böden mit mehr als10 % Fremdbestand- teile) - Anforderungen an Gemische von Ersatzbaustoffen
Mindestanforderungen Anforderungen an die Probenahme und an die Untersuchung: - Untersuchung am Anfall-/Entstehungsort, um die Grundlage für die Einstufung und Bewertung der Schadlosigkeit der Abfälle für die unterschiedlichen Entsorgungswege zu bekommen - einheitliche Beprobungsanforderungen - Kleinmengenregelung - einheitliche Analyseanforderungen
Mindestanforderungen - Ableitung und Festlegung von Zuordnungswerten erst dann, wenn ein einheitliches Konzept gefunden worden ist - Zuordnung der Abfälle zu Entsorgungswegen auf der Grund- lage einer Untersuchung - Anforderungen an die Verfüllung von Abgrabungen nur mit geeignetem Bodenmaterial festlegen - praxisgerechte, materialspezifische und umfassende Anfor- derungen an eine Gütesicherung festlegen - Dokumentationspflichten nur für Ersatzbaustoffe der Klasse RC 3
Initiative zum geplanten Ersatzbaustoffrecht in 2013 Initiative der norddeutschen Bau-, Abbruch- und Entsorgungs- wirtschaft sowie norddeutscher Umweltverwaltungen zum geplanten Ersatzbaustoffrecht des Bundes Gemeinsames Positionspapier zum 2. Arbeitsentwurf Getragen wird die Initiative mittlerweile von: Landkreistag Mecklenburg- Vorpommern
Initiative zum geplanten Ersatzbaustoffrecht Kritikpunkte: 1. Keine Vollzugstauglichkeit für Hauptmassenstrom Bauabfall 2. Fehlendes vollzugstaugliches Gesamtkonzept 3. Ziel der Vollzugsvereinfachung wird verfehlt 4. Gefährdung statt Förderung des Recyclings 5. Fehlende Transparenz des Bewertungskonzeptes 6. Folgenabschätzung weiterhin unmöglich 7. Unzulässiger Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit 8. Schadlose Verwertung wir nicht sichergestellt 9. Ersatzbaustoffrecht muss als Gesamtpaket verabschiedet werden
Initiative zum geplanten Ersatzbaustoffrecht Fazit: Umsetzbarkeit des Entwurfs wird bezweifelt
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Einladung zum Dialog: Entsorgergemeinschaften Nord Eiffestr. 462 20537 Hamburg Dipl.-Ing. Thomas Prenzer, Tel.: 040 / 25 17 29 13 Fax: 040 / 25 17 29 20 E-Mail tprenzer@egnord.de Homepage: www.egnord.de
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