Innovative Community Care Center (I CCC) - Finanzielle Nachhaltigkeit - Tätigkeitsbericht Im Auftrag des Österreichischen Roten Kreuzes

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Innovative Community Care Center
(I‐CCC) – Finanzielle Nachhaltigkeit

Tätigkeitsbericht

Im Auftrag des Österreichischen Roten Kreuzes
Innovative Community Care Center
(I‐CCC) – Finanzielle Nachhaltigkeit

Tätigkeitsbericht

Autorinnen:

Brigitte Juraszovich
Elisabeth Rappold
Alice Edtmayer

Projektassistenz:

Petra Groß

Die Inhalte dieser Publikation geben den Standpunkt der Autorinnen und nicht unbedingt jenen
des Auftraggebers/ der Europäischen Kommission wieder. Die Europäische Kommission ist nicht
verantwortlich für die Verwendung der darin enthaltenen Informationen.

Wien, im September 2021
Im Auftrag des Österreichischen Roten Kreuzes
Zitiervorschlag: Juraszovich, Brigitte; Rappold, Elisabeth; Edtmayer, Alice (2021): Innovative
Community Care Center (I‐CCC) – Finanzielle Nachhaltigkeit. Gesundheit Österreich, Wien

Zl. P4/4/5247

Eigentümerin, Herausgeberin und Verlegerin: Gesundheit Österreich GmbH,
Stubenring 6, 1010 Wien, Tel. +43 1 515 61, Website: www.goeg.at

Der Umwelt zuliebe:
Dieser Bericht ist auf chlorfrei gebleichtem Papier ohne optische Aufheller hergestellt.
Inhalt
Inhalt ...................................................................................................................................... III

Abkürzungen............................................................................................................................ IV

1        Einleitung ........................................................................................................................ 1

2        Kompetenzregelung und Finanzierung von Leistungen im
         Gesundheits- und Pflegebereich in Österreich .................................................................. 2

3        Möglichkeiten der nachhaltigen Finanzierung von I-CCC .................................................. 4

4        Kernbotschaften für Entscheidungs- und Finanzierungsträger
         und Öffentlichkeitsarbeit ................................................................................................. 6

Literatur .................................................................................................................................... 8

Inhalt                                                                                                                                     III
Abkürzungen
bzw.    beziehungsweise
etc.    et cetera
GÖG     Gesundheit Österreich GmbH
I‐CCC   Innovative Community Care Center
ÖGK     Österreichische Gesundheitskasse
z. B.   zum Beispiel

IV                                         © GÖG 2021, I‐CCC‐Finanzielle Nachhaltigkeit
1 Einleitung
Die GÖG setzt zusammen mit dem Österreichischen Roten Kreuz und der Wirtschaftsuniversität
Wien ein internationales, EU‐gefördertes Projekt zu innovativen Community Care Centers (I‐CCC)
in Österreich, Montenegro und Serbien um. Ziele in Österreich sind die Entwicklung innovativer
und multisektoraler Zentren für pflegebedürftige Menschen und informell Pflegende sowie die Ent­
wicklung ehrenamtlicher Angebote für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen und Demenz.

Das Projekt ist für rund drei Jahre angesetzt. Eine Aufgabe der GÖG ist es, die Möglichkeiten der
finanziellen Nachhaltigkeit über die Projektlaufzeit hinaus aufzuzeigen und Empfehlungen zur Si­
cherung der finanziellen Nachhaltigkeit abzugeben.

Nachstehend wird in einem ersten Schritt die grundsätzliche Kompetenzverteilung in Österreich
in den Bereichen Gesundheitsvorsorge / Prävention und der Langzeitbetreuung und -pflege vor­
gestellt. Mit der Kompetenzverteilung verbunden ist auch die Zuständigkeit für die Finanzierung.

I-CCC erbringen einerseits Leistungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und Prävention, aber
auch Beratungsleistungen und Angebote für den Bereich der Langzeitbetreuung. Daher werden
auch diese beiden Bereiche nachfolgend angesprochen.

Um aufzeigen zu können, welche Strategien zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierung entwi­
ckelt werden können, wurden einerseits in den Stakeholdergruppen Perspektiven und Möglichkei­
ten abgeholt sowie zusätzlich Einzelgespräche mit Vertretern des BMSGPK sowie der ÖGK geführt.

Kapitel 1 / Einleitung                                                                        1
2 Kompetenzregelung und Finanzierung von
  Leistungen im Gesundheits- und
  Pflegebereich in Österreich
Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention sind in Öster­
reich seit 1998 im Gesundheitsförderungsgesetz verankert. Das Gesundheitsförderungsgesetz,
das sich inhaltlich an der Ottawa-Charta orientiert, legt auch den Budgetrahmen von 7,25 Millio­
nen Euro aus öffentlichen Mittel fest, die jährlich für die Umsetzung von Gesundheitsförderungs­
aktivitäten zur Verfügung stehen. Dabei geht es zum einen um Maßnahmen und Initiativen zur
Erhaltung, Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, zum anderen um Auf­
klärung und Information über vermeidbare Krankheiten und über seelische, geistige und soziale
Faktoren, die Gesundheit beeinflussen. (vgl. GfG 1998; FAG 2017)

Gemäß Bundes-Zielsteuerungsvertrag wurde zur Stärkung der Gesundheitsförderung und als
Grundlage für die abgestimmte Verwendung von Gesundheitsförderungsmitteln von Bund, Län­
dern und Sozialversicherung eine nationale Gesundheitsförderungsstrategie erarbeitet. Diese
wurde am 21. März 2014 von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossen und am 7.De­
zember 2016 in aktualisierter Fassung wiederbeschlossen. Die Strategie bildet einen bis 2022
gültigen Rahmen für breit abgestimmtes, ziel- und wirkungsorientiertes, qualitätsgesichertes so­
wie partnerschaftliches Handeln im Bereich der Gesundheitsförderung in Österreich. Ihre Schwer­
punkte orientieren sich an den Gesundheitszielen Österreich und an den mit diesen im Einklang
stehenden Landesgesundheitszielen. Der inhaltliche Gesamtrahmen definiert alle Interventions­
felder, in denen Gesundheitsförderung bis 2022 in Österreich umgesetzt werden soll und für die
die Mittel der Gesundheitsförderungsfonds der Länder sowie die Vorsorgemittel des Bundes wir­
kungsorientiert verwendet werden müssen. Dazu zählen auch die Bereiche der Förderung der Ge­
sundheitskompetenz für ältere Menschen und die Förderung der sozialen Teilhabe und der psy­
chosozialen Gesundheit von älteren Menschen. (vgl. Zielsteuerung Gesundheit 2017)

Im Bereich der Langzeitpflege und -betreuung kann man im Hinblick auf die Kompetenzverteilung
(geregelt durch die im Jahr 1993 abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a V-VG über ge­
meinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen) von einer ge­
mischten Zuständigkeit sprechen: während der Bund für die Regelungen von Geldleistungen (in
erster Linie für das Pflegegeld) zuständig ist, liegt die Verantwortung für die Regelung und Vor­
haltung von Sachleistungen bei den Ländern. Dabei werden den Ländern durch Zweckzuschüsse
des Bundes aus dem Pflegefonds und Förderungen für die 24-Stunden-Betreuung weitere finan­
zielle Mittel zur Verfügung gestellt (vgl. PFG 2011).

Als Träger der Sozialhilfe sind grundsätzlich die Bundesländer für das Leistungsangebot im Pfle­
gebereich und so auch für dessen Finanzierung zuständig. In Oberösterreich, der Steiermark und
teilweise auch in Kärnten sind zusätzlich Sozialhilfeverbände (im Sinne von Gemeindeverbänden)
als Träger der Sozialhilfe eingerichtet. Daneben gibt es in den Ländern Vorarlberg (Sozialfonds),
Tirol (Mindestsicherungsfonds) und Wien (Fonds Soziales Wien) eigene Landesfonds. Die

2                                                           © GÖG 2021, I‐CCC‐ Finanzielle Nachhaltigkeit
Gemeinden tragen in allen Bundesländern mit der Sozialhilfeumlage wesentlich zur Finanzierung
des Pflegebereichs bei.

Abbildung: Akteure im Bereich der Langzeitpflege und -betreuung

      Bundesebene                                             Länderebene
                                                         »    Träger der Sozialhilfe und zuständig für
      Pflegefonds
                                                              Sachleistungen im Langzeitbetreuungs- und
 »    finanziert durch Bund, Länder und Ge­
                                                              -pflegebereich
      meinden
                                                         »    Nur das Land: Burgenland, Niederösterreich,
 »    verwaltet vom Bundesministerium für
                                                              Salzburg
      Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon­
                                                         »    Zusätzliche Landesfonds: Tirol (Mindestsi­
      sumentenschutz
                                                              cherungsfonds), Vorarlberg (Sozialfonds),
 »    Zweckschüsse an Länder
                                                              Wien (Fonds Soziales Wien)
      Pflegegeld                                         »    Zusätzliche Sozialhilfeverbände in der Stei­
 »    Finanziert durch Bund                                   ermark und Oberösterreich (formal Gemein­
                                                              deverbände), teilweise in Kärnten
      Gemeindeebene
 »    Ko-Finanzierung durch Gemeinden durch Sozialhilfeumlage an die Länder
 »    z.T. Leistungserbringung als Betreiber von sozialen Diensten, Alten- und Pflegeheimen
                                                                           Quelle: Biwald et al. 2019, eigene Darstellung

Aus den rechtlichen Grundlagen und den Ergebnissen der Interviews zur nachhaltigen Finanzie­
rung ergeben sich folgende Möglichkeiten, die Finanzierung der I-CCC nach Ablauf der Projektzeit
zu sichern:

     1.   Finanzierung durch die Bundesländer als eine Sachleistung im Langzeitbetreuungsbereich
     2.   Finanzierung durch eine Förderung des Bundes auf Basis des Bundespflegegeldgesetzes
          (§ 33c)
     3.   Finanzierung durch Gemeinden oder Gemeindeverbände
     4.   Finanzierung durch Mittel der Gesundheitsförderungsfonds der Länder sowie die Vorsor­
          gemittel des Bundes

Als weitere Möglichkeit wurde in einem Interview auch die Einbindung in die Leistungen der Sozi­
alversicherungsträger diskutiert. Aufgrund ihrer rechtlichen Zuständigkeit sieht die ÖGK nur dann
eine Möglichkeit einer Finanzierung der I-CCC, wenn diese Angebote eine Versorgungslücke de­
cken, die in ihre Zuständigkeit fallen (z. B.: Krankheitsfall, ärztliche Behandlung, Verbandmittel
sowie verordnete Medikamente). Da in Österreich mit der geplanten I-CCC keine Arzt-ersetzenden
Aufgaben vorgesehen sind, ist eine Finanzierung durch die ÖGK nicht möglich.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzung der angeführten Optionen wird eine rasch ein­
setzende Öffentlichkeitsarbeit bei den Entscheidungsträgern sein, insbesondere die Darstellung
von Nutzen und Vorteilen der I-CCC für die Bevölkerung, aber auch für andere soziale Angebote,
insbesondere als Entlastung und Schließung von Lücken im bestehenden Angebot.

Kapitel 2 / Kompetenzregelung und Finanzierung von Leistungen im Gesundheits- und Pflegebereich in Österreich        3
3 Möglichkeiten der nachhaltigen Finanzierung
  von I-CCC
Finanzierung durch die Bundesländer als eine Sachleistung im Langzeitbetreuungsbereich

Eine der nachhaltigsten Formen der Finanzierung der Leistungen des I-CCC scheint die Übernahme
der Finanzierung bzw. einer Teilfinanzierung durch das jeweilige Bundesland zu sein. Aufgrund
der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind die Bundesländer für die Sachleistungen im
Langzeitbetreuungsbereich zuständig.

In einem ersten Schritt könnten die bestehenden I-CCC in Wien bzw. in Hartberg nach der Pro­
jektphase als innovative Projekte von den Ländern auch im Rahmen des Pflegefonds gegenüber
dem Bund abgerechnet werden. So wird in den Erläuterungen zum Pflegefondsgesetz festgelegt,
dass verstärkt innovative Maßnahmen gesetzt werden sollen.

Die Entscheidung darüber obliegt der zuständigen Landesbehörde.

Finanzierung durch eine Förderung des Bundes auf Basis des Bundespflegegeldgesetzes (§ 33c)

Daneben gibt es seit Juli 2021 auch die Möglichkeiten einer direkten Förderung durch den Bund
mit der Einführung des § 33c des Bundespflegegeldgesetzes. Danach kann der Bundesminister für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Projekte von gemeinnützigen Organisatio­
nen der freien Wohlfahrtspflege, von Gebietskörperschaften oder von Sozialhilfeverbänden auf
Ansuchen fördern, wenn diese Belange der Pflegevorsorge beinhalten und von überregionaler Be­
deutung sind. Als Beispiele werden
   » Maßnahmen zur Qualitätssicherung
    »   Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Probleme pflegebedürftiger Menschen
    »   Herausgabe fachspezifischer Informationen
   » innovative Projekte
angeführt. (BPGG 1993). Damit könnten auch die I-CCC über diese Schiene gefördert werden.

Finanzierung durch Gemeinden oder Gemeindeverbände – Gesundheitsförderungsscheck/Bera­
tungsscheck

Nicht nur gemeinnützige Organisationen, sondern auch Gemeinden oder Gemeindeverbände bzw.
Sozialhilfeverbände können um die oben angeführten Mittel aus dem Bundespflegegeldgesetz an­
suchen und in der Folge gemeinnützige Organisationen weiter beauftragen.

Darüber hinaus können sich Gemeinden allerdings auch zusammenschließen, um ein I-CCC ge­
meinsam bzw. zum Teil zu finanzieren. Eine Möglichkeit wäre – analog zum Dienstleistungsscheck
– die Schaffung eines Gesundheitsförderungsschecks für Gemeindebürger/-innen ab einem be­
stimmten Alter. Diese könnten anstelle von üblichen Lebensmittelgutscheinen oder Geschenk-

4                                                            © GÖG 2021, I‐CCC‐ Finanzielle Nachhaltigkeit
körben zu bestimmten Anlässen (runder Geburtstag, Jubiläen etc.) von den Bürgermeisterinnen
und Bürgermeistern an Gemeindemitglieder verschenkt werden. Damit kann gleichzeitig auch das
Angebot der I-CCC besser bekannt gemacht werden.

Finanzierung durch Mittel der Gesundheitsförderungsfonds der Länder bzw. die Vorsorgemittel
des Bundes

Die laufende Gesundheitsförderungsstrategie legt bis 2022 den gültigen Rahmen für die Verwen­
dung der Mittel der Gesundheitsförderungsfonds der Länder bzw. der Vorsorgemittel des Bundes
fest. Dabei wurden folgende Schwerpunkte definiert:

     »    Frühe Hilfen
     »    Gesunde Kinderkrippen und Gesunde Kindergärten
     »    Gesunde Schulen
     »    Gesunde Lebenswelten und gesunde Lebensstile von Jugendlichen und Menschen im er­
          werbsfähigen Alter
     »    Gesundheitskompetenz von Jugendlichen, Menschen im erwerbsfähigen Alter und älteren
          Menschen
     »    Soziale Teilhabe und psychosoziale Gesundheit von älteren Menschen

Es wird hier im Besonderen wichtig sein, die Entwicklung ab 2023 zu beobachten und die inhalt­
liche Ausrichtung zu verfolgen.

Daneben besteht auch die Möglichkeit, insbesondere bei der regionalen Ausweitung von I-CCC in
andere Bezirke, eine Förderung des Fonds Gesundes Österreich in Anspruch zu nehmen, die al­
lerdings – als Projektförderung – ebenfalls zeitlich befristet ist.

Kapitel 3 / Möglichkeiten der nachhaltigen Finanzierung von I-CCC                          5
4 Kernbotschaften für Entscheidungs- und Fi­
  nanzierungsträger und Öffentlichkeitsarbeit
Entscheidend für Finanzierungsträger wird sein, welchen Nutzen das I-CCC den Menschen und
der Region/dem Land bringt. Daher sollten die wesentlichen Kernbotschaften so rasch wie möglich
kommuniziert und an die Entscheidungsträger herangetragen werden.

Insbesondere im Rahmen der Stakeholder-Meetings wurde darüber diskutiert, welche Argumente
für Entscheidungsträger wesentlich sein können.

                                       Kernbotschaften:

                                    Das I-CCC trägt bei zu

⮚       Mehr Effizienz in der Versorgung durch Kooperation mit bestehenden Strukturen und Ent­
        lastung der vorhandenen Strukturen
⮚       Gesundheitsförderung und Prävention in jedem Alter statt Steigerung des Pflegebedarfs
⮚       Individuelle und konstante Begleitung als Service für die älteren Gemeindebürger/-innen
⮚       Orientierung und Klarheit für Menschen mit Pflegebedarf
⮚       Stärkung pflegender An- und Zugehöriger
⮚       Rascher, unkomplizierter und effizienter Informationstransfer im Notfall
⮚       Entlastung des niedergelassenen Bereichs durch Pflegeberatung

Im Zuge der Evaluierung und des Monitorings während der Projektlaufzeit werden sich noch wei­
tere Kernbotschaften herausbilden, die dann auch durch Indikatoren belegt werden können. Daher
sollte die Liste der Kernbotschaften laufend erweitert werden.

Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit für Entscheidungsträger

Die wesentlichen Entscheidungsträger der Region, des Bundeslandes und auch des Bundes sind
regelmäßig über den Projektfortschritt zu informieren und in die weitere Umsetzung miteinzube­
ziehen. Dazu gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.

Auftaktveranstaltung bald nach Beginn der Arbeit

Die Auftakt-Veranstaltung kann im Sinne eines „Kick-off“ den Start der Arbeit des I-CCC darstellen
und auch als Vernetzungsveranstaltung genutzt werden. Sie ermöglicht jedenfalls das gegensei­
tige Kennenlernen und erleichtert damit in der Folge die Organisation und Durchführung von Run­
den Tischen. Die Mitarbeiter/-innen des I-CCC und die Vertreter/-innen der Landesorganisatio­
nen können sich und ihre Pläne vorstellen, aktiv das Gespräch mit potenziellen Kooperationspart­
nerinnen und-partnern suchen und zur Zusammenarbeit motivieren.

6                                                            © GÖG 2021, I‐CCC‐ Finanzielle Nachhaltigkeit
Runde Tische auf regionaler Ebene

„Runde Tische“ sind Konferenzen, bei denen alle Berufsgruppen und Institutionen des regionalen
Netzwerks zusammenkommen und Informationen erhalten bzw. erarbeiten: Vernetzungs- und
Kooperationsbeziehungen gefestigt und fixiert, eventuell werden auch Fallbesprechungen abge­
halten und Prozesse definiert, wie eine fallbezogene Zusammenarbeit bzw. Übergabe stattfinden
kann. Runde Tische dienen dem gegenseitigen Kennenlernen des Angebotsspektrums sowie der
Klärung, was voneinander erwartet wird und welche Rahmenbedingungen für ein funktionieren-
des Netzwerk notwendig sind (z. B. fallübergreifende und fallbezogene Kooperation, Rückmelde-
System). Runde Tische können auch zu einem spezifischen fachlichen Austausch im Sinne einer
Fortbildung genutzt werden

Stakeholderkonferenzen auf Landesebene

Teilnehmende können Regionalpolitiker/-innen (Bürgermeister/-innen, Bezirkshauptleute), Ent­
scheidungsträger der Landesebene und andere Stakeholder aus der Region sein, wobei bis zu 50
Personen teilnehmen können. Diese Konferenzen können ein- bis maximal zweimal im Jahr statt­
finden. Inhalt kann der Bericht über den Projektfortschritt sein, aber auch ein inhaltlicher Schwer­
punkt mit Relevanz in der Region kann diskutiert werden. Ziel kann auch die Beratung in Hinblick
auf die strategische Weiterentwicklung der I-CCC sein. Dabei bilden die lokalen Bezirkstellen eine
wichtige Rolle in der Meinungsbildung, da sie die Expert/-innen für ihre Region sind.

Tage der offenen Tür

Die Stakeholderkonferenzen können mit einem „Tag der offenen Tür“ kombiniert werden, wo im
Anschluss an die Konferenz auch die Bevölkerung zu einem Austausch eingeladen wird.

Lange Nacht der Pflege

Sowohl die Steiermark als auch Wien nehmen an der Langen Nacht der Pflege der ÖGKV-
Landesverbände teil. Die jeweiligen Landesorganisationen des RK können die I-CCC im Rahmen
dieser vorstellen bzw. den Bürger/-innen näherbringen.

Rot-Kreuz-Feste

Im Rahmen von Rot-Kreuz-Festen (Hoffest, Frühschoppen, Dämmerschoppen…) können die Ak­
tivitäten rund um I-CCC den Besucher/Besucherinnen der Veranstaltungen nähergebracht werden.
Insbesondere Aktivitäten rund um die ehrenamtlichen Angebote für kognitive Beeinträchtigungen
können gut dargestellt werden.

Kapitel 4 / Kernbotschaften für Entscheidungs- und Finanzierungsträger und Öffentlichkeitsarbeit   7
Literatur
Biwald, Peter; Mitterer, Karoline; Seisenbacher, Marion (2019): Fact Sheets: Sozialhilfeund Pflege­
finanzierung. Grundlagen und Finanzierung der Sozialhilfe sowie Pflege, 11. Juni 2019

Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 geregelt wird und sons­
tige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2017 –
FAG 2017): StF: BGBl. I Nr. 116/2016

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur
Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleis­
tungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2021 gewährt wird (Pflegefondsge­
setz – PFG): BGBl. I Nr. 57/2011

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz — BPGG) (1993):
BGBl. Nr. 110/1993

Bundesgesetz über Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung, -aufklärung und -in­
formation (Gesundheitsförderungsgesetz – GfG) (1998): StF: BGBl. I Nr. 51/1998

Zielsteuerung-Gesundheit (2017). Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene in der von der Bundes-
Zielsteuerungskommission am 24. April 2017 zur Unterfertigung empfohlenen Fassung. Bund,
vertreten durch Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, Hauptverband der österreichi­
schen Sozialversicherungsträger und Länder. Wien.

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maß­
nahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen. StF: BGBl. Nr.
866/1993

8                                                             © GÖG 2021, I‐CCC‐ Finanzielle Nachhaltigkeit
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