Jobrad klimaaktiv mobil Web-Seminar Reihe - mobilitaetsmanagement.at

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Jobrad klimaaktiv mobil Web-Seminar Reihe - mobilitaetsmanagement.at
klimaaktiv mobil Web-Seminar Reihe

    Jobrad
    Günther Stenico | Steuerberater | Partner
    Wien, 21. September 2021

Graz | Hermagor | Innsbruck | Klagenfurt | Krems | Langenlois | Lilienfeld | Linz | Schrems | St. Pölten | Telfs | Villach | W ien | Zwettl
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Steuerliche Aspekte.

                                        Ertragsteuer (Körperschaftsteuer)

                                        Umsatzsteuer

                                        Lohnsteuer

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Steuerliche Aspekte: Körperschaftsteuer.

  e-Bikes und e-Autos sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
  Es ist keine betriebliche Mindestnutzung erforderlich.

  Die Investitionsprämie kürzt die Anschaffungskosten und
  damit die Abschreibungsbasis nicht.

  Sowohl für e-Bikes als auch für e-Autos, die nach dem 30.06.2020 angeschafft wurden,
  kann die degressive Abschreibung gewählt werden. Die Wahl kann für jedes Fahrzeug
  einzeln getroffen werden.

  Eine vom Dienstnehmer gezahlte Nutzungsgebühr ist steuerpflichtige Einnahme und
  erhöht den Gewinn.

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Steuerliche Aspekte: Körperschaftsteuer.

               e-Bikes
                Bei Kauf
                  Aktivierung des e-Bikes im Anlagevermögen mit den Nettoanschaffungskosten
                  Keine Angemessenheitsprüfung
                  Keine Deckelung der Anschaffungskosten
                  Keine „Luxustangente“
                  Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
                  Für die Inanspruchnahme von Förderungen sind meist Nutzungsdauern
                   von drei bis vier Jahren Voraussetzung.
                  Degressive Abschreibung für nach dem 30.06.2020 angeschaffte,
                   ungebrauchte e-Bikes möglich.

                Bei Leasing
                  Leasingraten sind Betriebsausgaben
                  keine Angemessenheitsprüfung

                Laufende Kosten sind ebenfalls Betriebsausgaben, zB:
                  Wartung
                  Instandhaltung
                  Versicherung
                  Abstellplätze

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Umsatzsteuer.

                100 % Vorsteuerabzug für E-Bikes ab 2020
                  für Anschaffungskosten (bei Kauf)
                  für Leasingraten
                  für laufende Betriebskosten, Wartung, Instandhaltung, Abstellplätze
                Voraussetzung: mindestens 10 % unternehmerische Nutzung
                  Nachweis im Zeitpunkt der Anschaffung anhand objektiver Anhaltspunkte erforderlich,
                    zB Schätzung dienstliche / private Kilometer
                  Rein private Verwendung durch Arbeitnehmer bedeutet keine unternehmerische Nutzung
                     ➢ Kein Vorsteuerabzug, wenn auschließlich private Nutzung
                     ➢ In der Nutzungsvereinbarung festlegen, dass das E-Bike möglichst für dienstliche
                        Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.
                  Nutzungsentgelt einheben
                        ➢ Nutzungsentgelt (für Privatanteil) unterliegt der Umsatzsteuer
                        ➢ dadurch unternehmerische Nutzung
                        ➢ dadurch 100 % Vorsteuerabzug
                Späterer Verkauf unterliegt der Umsatzsteuer
                  gilt bei Verkauf an Arbeitnehmer
                  gilt bei Verkauf an Dritte

                Private Nutzung löst Verwendungseigenverbrauch aus

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Umsatzsteuer | Zusammenfassende Darstellung.

    Anschaffung
                                                      Vorsteuerabzug bei Anschaffung                                                           kein Vorsteuerabzug

                       Überlassung als
                                                       Vermietung (Nutzungsentgelt)          bei einseitiger Sachzuwendung                bei einseitiger Sachzuwendung
                   Lohn/Gehaltsbestandteil

                   gilt als für das Unternehmen angeschafft (100% unternehmerisch)       10% Schwelle als Voraussetzung                kein Vorsteuerabzug, weil 10%- Grenze
                                                                                                                                       nicht erfüllt
                                                                                         zB betriebliche Kilometer / Jahreskilometer

    Überlassung
                                Umsatzsteuer aus Tausch, Vermietung oder (Verwendungs-) Eigenverbrauch                                 Eigenverbrauch (Leistungsentnahme)

            Leistungsaustausch mit dem AN als     Leistungsaustausch mit dem AN als      Eigenverbrauch (so Leistung gegen             Eigenverbrauch (so Leistung gegen
            tauschähnlicher Umsatz                Umsatz                                 Entgelt) nach § 3a (1a) Z1                    Entgelt) nach § 3a (1a) Z2
                                                                                         (Verwendungsentnahme)                         (Leistungsentnahme)
         lt BMF
            Rz 672 Sachbezug lt LSt               Ansatz Normalwert § 4 (9) UStG für     Rz 672 Sachbezug lt LSt                       n.a.
                                                  Leistungsaustausch AG - AN
            Rz 682 Sachbezug als Normalwert
            Ergebnis: § 4 (1) Z3 SachbezugsVO:    Ergebnis: zeitanteilige Versteuerung   Ergebnis: § 4 (1) Z3 SachbezugsVO:            n.a.
            BMGL = Null                                                                  BMGL = Null

     Bei Nutzungsvereinbarung: Achtung in Bezug auf sofortige umsatzsteuerpflichtige (und ertragsteuerliche)
     Übertragung als Lieferung

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Lohnsteuer.

               Modell 1 – Zurverfügungstellung des E-Bikes ohne Nutzungsentgelt
                  es liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor
                  E-Bikes: Sachbezugswert von EUR Null
                  keine Lohnsteuer, keine Kürzung Pendlerpauschale

               Modell 2 – Abzug des monatlichen Nutzungsentgelts vom Nettogehalt
                  Bruttogehalt bleibt unverändert
                  Vorteil für Arbeitnehmer:
                      ➢ Günstiger Einkaufspreis des Arbeitgebers kann weitergegeben werden, zB:
                           ➢ Sofortiger Vorsteuerabzug, USt auf Überlassung
                           ➢ Rabatte, Förderungen auf Unternehmensebene

               Modell 3 – Abzug des monatlichen Nutzungsentgelts vom Bruttogehalt
                  unechte Gehaltsumwandlung: lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig
                  echte Gehaltsumwandlung: lohnsteuerfrei und sozialversicherungspflichtig

www.tpa-group.at   www.tpa-group.com                                                                 Seite 7
Günter Stenico
Steuerberater | Partner

                                 Tel.: +43 (512) 214140-20

                                 guenther.stenico@tpa-group.at
                                 www.tpa-group.at
                                 www.tpa-group.com

Haftungsausschluss
Trotz gewissenhafter Recherche können wir für Aussagen und Informationen in
diesem Vortrag keine wie immer geartete Haftung übernehmen und empfehlen,
bei Bedarf jedenfalls eine spezifische Fachmeinung einzuholen.

                                                                              Seite 8
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