Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - Regierungsentwurf vom 12. Juni 2020 - Ralf Steingröver, Stand: 13. Juni 2020 - Steingröver ...
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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz Regierungsentwurf vom 12. Juni 2020 Ralf Steingröver, Stand: 13. Juni 2020 1
Einkommensteuer • Erweiterung des Verlustrücktrags (5) auf 5 Mio. (Einzel-) bzw. 10 Mio. (Zusammenveranlagungen) für 2020 und 2021 (bislang 1 Mio. bzw. 2 Mio.) • (Wieder-)Einführung der degressiven Abschreibung: • für Anschaffungen in 2020 und 2021 • Abschreibung bis zu 25% der AK bzw. max. das 2,5-fache der linearen AfA • Sonderabschreibungen können neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. 2
Einkommensteuer Rückwirkende Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 • Auf Antrag wird für die Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 der Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30% (bislang: 15%) gemindert. • Das gilt nicht soweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind. • Voraussetzung: Die Vorauszahlungen für 2020 wurden auf EUR 0 herabgesetzt. • Die Minderung kann über 30% hinaus gehen, wenn ein voraussichtlicher Verlustrücktrag für 2020 nachgewiesen werden kann (z.B. durch eine BWA). • Potentielle Steuernachzahlungen werden auf Antrag gestundet und nicht verzinst. 3
Einkommensteuer Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 bei der Veranlagung für 2019 • Auf Antrag wird bei der Veranlagung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30% (bislang 15%) des Gesamtbetrags der Einkünfte als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen. • Das gilt nicht soweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind. • Voraussetzung: Die Vorauszahlungen für 2020 wurden auf EUR 0 herabgesetzt. • Die Minderung kann über 30% hinaus gehen, wenn ein voraussichtlicher Verlustrücktrag für 2020 nachgewiesen werden kann (z.B. durch eine BWA). • Mit der Veranlagung für 2020 ist die Steuerfestsetzung für 2019 zu ändern. • Der vorläufige Verlustrücktrag wird hinzugerechnet. • Der endgültige Verlustrücktrag wird abgezogen. • Für bereits bestandskräftige Bescheide für 2019 (und solche, die innerhalb von 14 Tagen nach Gesetzesverkündung bestandskräftig werden) kann bis einen Monat nach Gesetzesverkündung ein Antrag auf vorläufigen Verlustrücktrag gestellt werden. • Potentielle Steuernachzahlungen werden auf Antrag gestundet und nicht verzinst. 4
Einkommensteuer • Ermäßigung der Einkommensteuer um 400% des Gewerbesteuer- Messbetrags (bisher 380%) • erst ab 2020 • im Einzelfall kann dadurch bis zu einem Hebesatz von 420% die vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer erreicht werden • Anhebung des Freibetrags für Alleinerziehende auf EUR 4.008 (bisher EUR 1.908) • Nur vorübergehend für die Jahre 2020 und 2021! • Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind verbleibt bei EUR 240. • Der Freibetrag wird auf Antrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und in 2020 auf die verbleibenden Monate verteilt. Für 2021 muss dann kein erneuter Antrag gestellt werden. 5
Einkommensteuer Kinderbonus • Kinderbonus von EUR 300 pro Kind (Auszahlung mit dem Kindergeld in 2 gleichen Raten in den Monaten September und Oktober 2020) • für das Kind muss zumindest in einem Monat in 2020 ein Anspruch auf Kindergeld bestanden haben • bei höheren Einkünften erfolgt eine Verrechnung mit dem Kinderfreibetrag und wirkt sich dadurch ggf. nicht aus • keine Anrechnung auf die Grundsicherung • keine Anrechnung auf Unterhaltsleistungen 6
Einkommensteuer Verlängerung der Investitionsfristen • § 6b EStG: vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfrist um 1 Jahr, wenn die Rücklage in 2020 (nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021) aufzulösen wäre. • Eine weitere Verlängerung dieser Frist um 1 Jahr (bis zum 31. Dezember 2021) ist durch Rechtsverordnung möglich, wenn dies aufgrund der fortbestehenden Auswirkungen der Corona-Krise geboten erscheint. • § 7g EStG: Verlängerung der in 2020 endenden Fristen um 1 Jahr auf 4 Jahre • Gilt für Investitionsabzugsbeträge, die in 2017 („nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endende Wirtschaftsjahren“) in Anspruch genommen wurden. 7
Einkommensteuer Besteuerung von Firmenwagen • § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG: • Besteuerung der Privatnutzung von E-Autos (PKW, die keine direkten Kohlendioxidemissionen verursachen) ab dem 1. Januar 2020. • Anhebung des Höchstbetrags von EUR 40.000 auf EUR 60.000. • Gilt auch für PKW, die bereits in 2019 gekauft wurden. • Ermäßigte Besteuerung mit 0,25% des Bruttolistenpreises. 8
Gewerbesteuer • Anhebung des Freibetrags für die Hinzurechnung des Zinsaufwandes auf TEUR 200 • erhöhte Anrechnung auf die Einkommensteuer (400% s.o.) • weiterhin keine Möglichkeit des Verlustrücktrags 9
Umsatzsteuer • Senkung der Umsatzsteuersätze • Regelsteuersatz von 19% auf 16% und • ermäßigter Steuersatz von 7% auf 5% • zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 • entscheidend: Datum der Leistungserbringung • Probleme: • Besteuerung von Anzahlungsrechnungen / Vorsteuerabzug • Einfuhrumsatzsteuer: • Verschiebung der Fälligkeit auf den 26. des übernächsten Monats • d.h. + 6 Wochen im Vergleich zur bisherigen Regelung • Bis dahin kann sie bereits als Vorsteuer geltend gemacht werden, so dass keine Liquiditätsbelastung durch die EUSt entsteht. • Dies stellt jedoch nur eine Gleichstellung mit anderen europäischen Unternehmen dar, die bereits seit längerem eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit besitzen. 10
Umsatzsteuer Umsatzsteuersatz für Restaurants • Verkauf von Speisen und Lieferungen außer Haus • 5% vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 • 7% vom 1.1.2021 bis zum 30.06.2021 • ab dem 1.7.2021 wieder 19% für den Verkauf von Speisen; Umsätze außer Haus bleiben bei 7% • Verkauf von Getränken: • 16% vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 • 19% ab dem 1.1.2021 11
Kontakt Ralf Steingröver Steingröver Beratung GmbH & Co. KG r.steingroever@steingroever-beratung.de Wirtschaftsprüfungsgesellschaft www.steingroever-beratung.de Steuerberatungsgesellschaft Tel.: 02562 / 96360 Tel.: 02564 / 39470 Pumpenstraße 3 Wessendorfer Straße 8-12 48599 Gronau 48691 Vreden 12
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