Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - Regierungsentwurf vom 12. Juni 2020 - Ralf Steingröver, Stand: 13. Juni 2020 - Steingröver ...

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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz - Regierungsentwurf vom 12. Juni 2020 - Ralf Steingröver, Stand: 13. Juni 2020 - Steingröver ...
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Regierungsentwurf vom 12. Juni 2020

Ralf Steingröver, Stand: 13. Juni 2020

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Einkommensteuer

• Erweiterung des Verlustrücktrags (5) auf 5 Mio. (Einzel-) bzw. 10 Mio.
    (Zusammenveranlagungen) für 2020 und 2021 (bislang 1 Mio. bzw. 2 Mio.)
•   (Wieder-)Einführung der degressiven Abschreibung:
    • für Anschaffungen in 2020 und 2021
    • Abschreibung bis zu 25% der AK bzw. max. das 2,5-fache der linearen AfA
    • Sonderabschreibungen können neben der degressiven Abschreibung in
      Anspruch genommen werden.

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Einkommensteuer
Rückwirkende Anpassung der Vorauszahlungen für 2019

• Auf Antrag wird für die Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 der
    Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30% (bislang: 15%) gemindert.
    • Das gilt nicht soweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind.
    • Voraussetzung: Die Vorauszahlungen für 2020 wurden auf EUR 0
      herabgesetzt.
•   Die Minderung kann über 30% hinaus gehen, wenn ein voraussichtlicher
    Verlustrücktrag für 2020 nachgewiesen werden kann (z.B. durch eine BWA).
•   Potentielle Steuernachzahlungen werden auf Antrag gestundet und nicht
    verzinst.

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Einkommensteuer
Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 bei der Veranlagung für 2019
• Auf Antrag wird bei der Veranlagung für 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30%
    (bislang 15%) des Gesamtbetrags der Einkünfte als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen.
     • Das gilt nicht soweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind.
     • Voraussetzung: Die Vorauszahlungen für 2020 wurden auf EUR 0 herabgesetzt.
•   Die Minderung kann über 30% hinaus gehen, wenn ein voraussichtlicher Verlustrücktrag
    für 2020 nachgewiesen werden kann (z.B. durch eine BWA).
•   Mit der Veranlagung für 2020 ist die Steuerfestsetzung für 2019 zu ändern.
     • Der vorläufige Verlustrücktrag wird hinzugerechnet.
     • Der endgültige Verlustrücktrag wird abgezogen.
•   Für bereits bestandskräftige Bescheide für 2019 (und solche, die innerhalb von 14 Tagen
    nach Gesetzesverkündung bestandskräftig werden) kann bis einen Monat nach
    Gesetzesverkündung ein Antrag auf vorläufigen Verlustrücktrag gestellt werden.
•   Potentielle Steuernachzahlungen werden auf Antrag gestundet und nicht verzinst.

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Einkommensteuer
• Ermäßigung der Einkommensteuer um 400% des Gewerbesteuer-
    Messbetrags (bisher 380%)
    • erst ab 2020
    • im Einzelfall kann dadurch bis zu einem Hebesatz von 420% die
      vollständige Anrechnung der Gewerbesteuer erreicht werden
•   Anhebung des Freibetrags für Alleinerziehende auf EUR 4.008 (bisher EUR
    1.908)
    • Nur vorübergehend für die Jahre 2020 und 2021!
    • Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind verbleibt bei EUR 240.
    • Der Freibetrag wird auf Antrag bereits beim Lohnsteuerabzug
      berücksichtigt und in 2020 auf die verbleibenden Monate verteilt. Für 2021
      muss dann kein erneuter Antrag gestellt werden.

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Einkommensteuer
Kinderbonus

• Kinderbonus von EUR 300 pro Kind (Auszahlung mit dem Kindergeld in 2
    gleichen Raten in den Monaten September und Oktober 2020)
    • für das Kind muss zumindest in einem Monat in 2020 ein Anspruch auf
      Kindergeld bestanden haben
    • bei höheren Einkünften erfolgt eine Verrechnung mit dem Kinderfreibetrag
      und wirkt sich dadurch ggf. nicht aus
•   keine Anrechnung auf die Grundsicherung
•   keine Anrechnung auf Unterhaltsleistungen

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Einkommensteuer
Verlängerung der Investitionsfristen

• § 6b EStG: vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfrist um 1
    Jahr, wenn die Rücklage in 2020 (nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1.
    Januar 2021) aufzulösen wäre.
    • Eine weitere Verlängerung dieser Frist um 1 Jahr (bis zum 31. Dezember
      2021) ist durch Rechtsverordnung möglich, wenn dies aufgrund der
      fortbestehenden Auswirkungen der Corona-Krise geboten erscheint.
•   § 7g EStG: Verlängerung der in 2020 endenden Fristen um 1 Jahr auf 4 Jahre
    • Gilt für Investitionsabzugsbeträge, die in 2017 („nach dem 31. Dezember
      2016 und vor dem 1. Januar 2018 endende Wirtschaftsjahren“) in Anspruch
      genommen wurden.

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Einkommensteuer
Besteuerung von Firmenwagen

• § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG:
  • Besteuerung der Privatnutzung von E-Autos (PKW, die keine direkten
      Kohlendioxidemissionen verursachen) ab dem 1. Januar 2020.
  •   Anhebung des Höchstbetrags von EUR 40.000 auf EUR 60.000.
  •   Gilt auch für PKW, die bereits in 2019 gekauft wurden.
  •   Ermäßigte Besteuerung mit 0,25% des Bruttolistenpreises.

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Gewerbesteuer

• Anhebung des Freibetrags für die Hinzurechnung des Zinsaufwandes auf
    TEUR 200
•   erhöhte Anrechnung auf die Einkommensteuer (400% s.o.)
•   weiterhin keine Möglichkeit des Verlustrücktrags

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Umsatzsteuer
• Senkung der Umsatzsteuersätze
  • Regelsteuersatz von 19% auf 16% und
  • ermäßigter Steuersatz von 7% auf 5%
  • zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020
     • entscheidend: Datum der Leistungserbringung
  • Probleme:
     • Besteuerung von Anzahlungsrechnungen / Vorsteuerabzug
• Einfuhrumsatzsteuer:
  • Verschiebung der Fälligkeit auf den 26. des übernächsten Monats
  • d.h. + 6 Wochen im Vergleich zur bisherigen Regelung
  • Bis dahin kann sie bereits als Vorsteuer geltend gemacht werden, so dass keine
      Liquiditätsbelastung durch die EUSt entsteht.
  •   Dies stellt jedoch nur eine Gleichstellung mit anderen europäischen Unternehmen
      dar, die bereits seit längerem eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit besitzen.
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Umsatzsteuer
Umsatzsteuersatz für Restaurants

  • Verkauf von Speisen und Lieferungen außer Haus
    • 5% vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020
    • 7% vom 1.1.2021 bis zum 30.06.2021
    • ab dem 1.7.2021 wieder 19% für den Verkauf von Speisen; Umsätze außer Haus bleiben bei 7%
  • Verkauf von Getränken:
    • 16% vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020
    • 19% ab dem 1.1.2021

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Kontakt

 Ralf Steingröver                               Steingröver Beratung GmbH & Co. KG
 r.steingroever@steingroever-beratung.de        Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
 www.steingroever-beratung.de                   Steuerberatungsgesellschaft
 Tel.: 02562 / 96360                            Tel.: 02564 / 39470
 Pumpenstraße 3                                 Wessendorfer Straße 8-12
 48599 Gronau                                   48691 Vreden

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