Kantonsgericht Schwyz - Beschluss vom 15. März 2021 - Entscheidsuche

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Kantonsgericht Schwyz

             Beschluss vom 15. März 2021
             BEK 2021 8

Mitwirkend   Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
             Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer.

In Sachen    A.________,
             Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
             vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

             gegen

             C.________ AG,
             Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend   Konkurseröffnung
             (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht
             Schwyz vom 12. Januar 2021, ZES 2020 568);-

             hat die Beschwerdekammer,
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nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1.      Das Betreibungsamt Morschach drohte dem Gesuchsgegner in der
Betreibung Nr. xx am 20. Juli 2020 für eine Forderung betr. Prämien KVG der
C.________ AG im Betrag von Fr. 1’990.80 den Konkurs an (Vi-act. 1,
zuzüglich Zins, Spesen und Betreibungskosten). Die Gesuchstellerin stellte
bei der Vorinstanz am 4. November 2020 das Konkursbegehren (Vi-act. 1).
Der Einzelrichter lud die Parteien am 12. November 2020 zur Verhandlung am
1. Dezember 2020 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total
Fr. 2'759.80 (Vi-act. 2). Die Vorladung an den Gesuchsgegner wurde dem
Bezirksgericht Schwyz retourniert mit dem Hinweis, die Sendung sei bei der
Post nicht abgeholt worden (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 30. November 2020
wurde die Verhandlung auf den 15. Dezember 2020 verschoben und mit
separater Verfügung die Kantonspolizei beauftragt, die Vorladung sowie die
Verschiebungsanzeige dem Gesuchsgegner polizeilich auszuhändigen. Die
Vorladung sowie die Verschiebungsanzeige vom 30. November 2020 konnten
dem Gesuchsgegner jedoch polizeilich nicht ausgehändigt werden, weshalb
der Gesuchsteller mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Schwyz vom
8. Januar 2021 auf den 12. Januar 2021 öffentlich vorgeladen wurde (Vi-act. 9
und 10). Die zu tilgende Forderung belief sich nunmehr auf Fr. 2'771.15
(vgl. Beiblatt zu Vi-act. 8). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und
der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziffer 1). Er
auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner bzw. der
Konkursmasse und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin
von Fr. 3'500.00. Ausserdem bezog er vom Vorschuss eine Sicherheit von
Fr. 400.00 und überwies den Rest von Fr. 2'900.00 dem Konkursamt Schwyz
(Dispositivziffer 2).

2.      Der Gesuchsgegner erhob am 25. Januar 2021 beim Kantonsgericht
Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
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        1.      Es sei die am 12.1.2021 verfügte und am 15.1.2021 publizierte
                Konkurseröffnung (ZES 2020 568) gestützt auf Art. 174 SchKG
                aufzuheben.
        2.      Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung
                zu erteilen.
        3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Gesuchsgegner teilte mit, dass er den von der Vorinstanz geforderten
Betrag von Fr. 2'771.15 dem Kantonsgericht am 20. Januar 2021 überwiesen
habe (KG-act. 1 und 1/3).

3.      Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde der Beschwerde einstweilen
aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt Schwyz eingeladen,
mit einer Stellungnahme umgehend allfällige Massnahmen gemäss Art. 174
Abs. 3 SchKG zu beantragen. Der Gesuchsgegner wurde aufgefordert, innert
zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. Zugleich erhielt
er Gelegenheit, innert der gleichen Frist die Glaubhaftmachung der
Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG zu ergänzen, und zwar
insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und
Passiven mitsamt Bankauszügen sowie vollständigen Kreditoren- und
Debitorenlisten (KG-act. 2). Der Gesuchsgegner reichte am 29. Januar 2021
(Datum Postaufgabe) eine „Beschwerde-Ergänzung“ sowie weitere Belege ein
(KG-act. 4). Die Gesuchstellerin erstattete mit Eingabe vom 2. Februar 2021
die Beschwerdeantwort mit den Anträgen, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge         zu   Lasten      des   Beschwerdeführers   abzuweisen
(KG-act. 6).        Am   9. Februar   2021     reichte   der   Gesuchsgegner    eine
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort sowie weitere Belege ein (KG-act. 10).

4.      Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO gegen die Konkurseröffnung
bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss
Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die
Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,
einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag
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zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die
Durchführung            des    Konkurses   verzichtet   (Ziff. 3)   und    zweitens    ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

a)      Der Gesuchsgegner hinterlegte beim Kantonsgericht innert der
Rechtsmittelfrist Fr. 2'771.15, womit die erste Voraussetzung für die
beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
vorliegend erfüllt ist.

b)      Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden
sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt
werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen
Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der
Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten
eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht,
5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Zahlungsfähigkeit ist nur glaubhaft
zu      machen,          sie    muss   mithin    wahrscheinlicher         sein   als   die
Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (Urteil
Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3).

Der Gesuchsgegner brachte zur Zahlungsfähigkeit zusammengefasst vor, er
sei gemäss Bestätigung der D.________ (Bank I) vom 22. Januar 2021 nicht
zahlungsunfähig und verfüge allein bei dieser Bank über ein Nettovermögen
von mehr als Fr. 20'000.00. Dem gegenüber stünden aktuell registrierte
Betreibungsforderungen von Fr. 5'701.65 (KG-act. 1 S. 4). Zudem habe er
seine Schuld nicht etwa wegen Zahlungsunfähigkeit erst jetzt getilgt, sondern
vor allem mangels Kenntnis des laufenden Betreibungsverfahrens (KG-act. 1
S. 3 f.).

Schon die umgehende Hinterlegung von Fr. 2'771.15 indiziert, dass der
Gesuchsgegner nicht zahlungsunfähig ist. Die Forderung der Gesuchstellerin
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kann aus der hinterlegten Summe gedeckt werden. Ebenso tilgte der
Gesuchsgegner            nachweislich      die    zwei    weiteren   Betreibungen      mit
Konkursandrohung der Gesuchstellerin (KG-act. 1, KG-act. 9 und 10). Er
muss sich indes bewusst sein, dass diese Zahlung nur ausnahmsweise nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist noch akzeptiert wurde. Diese Ausnahme erfolgte
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner über ein
Nettovermögen bei der D.________ (Bank I) von mehr als Fr. 20'000.00 (KG-
act. 1/6) und zudem über ein Reinvermögen von total ca. Fr. 2 Mio. (KG-act. 4
und 10) verfügt. Insgesamt erscheint deshalb trotz der prozessualen
Säumnisse glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zahlungsfähig im Sinne von
Art. 174 Abs. 2 SchKG ist. Er muss sich aber bewusst sein, dass das
Kantonsgericht          bei    einem      allfälligen    erneuten    Konkurs      an   die
Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit weitaus strengere Anforderungen
stellen würde. Insbesondere wären innert Rechtsmittelfrist sämtliche Kosten
zu hinterlegen, also auch diejenigen des Konkursamts.

5.      Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung
antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
Fr. 750.00 sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, nachdem er das Verfahren
durch      Nichtbezahlen       der      betriebenen      Forderung   bis    zur   erfolgten
Konkurseröffnung verursachte. Das Konkursamt Schwyz hat über seine
Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 2'900.00
abzurechnen. Ausserdem werden dem Konkursamt Schwyz die dem
Kantonsgericht          zur   Tilgung    der     Schulden    hinterlegten   Fr.   2'771.15
überwiesen, woraus es vorab die Forderung der Gesuchstellerin zu decken
hat. Die Vorinstanz hat in Absprache mit dem Konkursamt Schwyz über die
zur Sicherheit zurückbehaltenen Fr. 400.00 zu befinden (vgl. angef.
Verfügung, Dispositivziffer 2). Das Bezirksgericht hat seine Kosten aus dem
zurückbehaltenen Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 200.00 zu
decken (vgl. angef. Verfügung, Dispositivziffer 2; diese Gerichtskosten hat
schliesslich der Gesuchsgegner zu tragen). Bei diesem Verfahrensausgang ist
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die Gesuchsgegnerin nicht zu entschädigen (Art. 106 ZPO), ebenso wenig der
Gesuchsgegner, weil er das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen
Forderung verursachte und die Beschwerde nur unter grosszügiger Auslegung
der Anforderungen gutzuheissen ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO);-

beschlossen:

1.      In     Gutheissung    der    Beschwerde     wird   Dispositivziffer   1    der
        angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren wird
        abgewiesen.

2.      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem
        Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.

3.      Entschädigungen       für    das    Beschwerdeverfahren      werden       nicht
        zugesprochen.

4.      Dem Konkursamt Schwyz werden die beim Kantonsgericht vom
        Gesuchsgegner hinterlegten Fr. 2'771.15 zur Schuldentilgung und
        Verwendung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

5.      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
        Massgabe        von   Art. 72 ff.   des   Bundesgerichtsgesetzes      (BGG)
        Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht
        werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42
        BGG entsprechen.
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          6.      Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ AG
                  (1/R),      das   Konkurs-   und   Grundbuchamt    Schwyz    (1/R),   das
                  Betreibungsamt Morschach (1/R), das Handelsregister des Kantons Zug
                  (1/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vor-
                  instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im
                  Dispositiv).

          Namens der Beschwerdekammer
          Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand   16. März 2021 kau
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