Kantonsgericht Schwyz - Beschluss vom 15. März 2021 - Entscheidsuche
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 15. März 2021 BEK 2021 8 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 12. Januar 2021, ZES 2020 568);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Das Betreibungsamt Morschach drohte dem Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. xx am 20. Juli 2020 für eine Forderung betr. Prämien KVG der C.________ AG im Betrag von Fr. 1’990.80 den Konkurs an (Vi-act. 1, zuzüglich Zins, Spesen und Betreibungskosten). Die Gesuchstellerin stellte bei der Vorinstanz am 4. November 2020 das Konkursbegehren (Vi-act. 1). Der Einzelrichter lud die Parteien am 12. November 2020 zur Verhandlung am 1. Dezember 2020 vor und bezifferte die zu tilgende Forderung auf total Fr. 2'759.80 (Vi-act. 2). Die Vorladung an den Gesuchsgegner wurde dem Bezirksgericht Schwyz retourniert mit dem Hinweis, die Sendung sei bei der Post nicht abgeholt worden (Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 30. November 2020 wurde die Verhandlung auf den 15. Dezember 2020 verschoben und mit separater Verfügung die Kantonspolizei beauftragt, die Vorladung sowie die Verschiebungsanzeige dem Gesuchsgegner polizeilich auszuhändigen. Die Vorladung sowie die Verschiebungsanzeige vom 30. November 2020 konnten dem Gesuchsgegner jedoch polizeilich nicht ausgehändigt werden, weshalb der Gesuchsteller mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Schwyz vom 8. Januar 2021 auf den 12. Januar 2021 öffentlich vorgeladen wurde (Vi-act. 9 und 10). Die zu tilgende Forderung belief sich nunmehr auf Fr. 2'771.15 (vgl. Beiblatt zu Vi-act. 8). Zur Verhandlung erschien keine der Parteien und der Einzelrichter eröffnete am selben Tag den Konkurs (Dispositivziffer 1). Er auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.00 dem Gesuchsgegner bzw. der Konkursmasse und bezog diese vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'500.00. Ausserdem bezog er vom Vorschuss eine Sicherheit von Fr. 400.00 und überwies den Rest von Fr. 2'900.00 dem Konkursamt Schwyz (Dispositivziffer 2). 2. Der Gesuchsgegner erhob am 25. Januar 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
Kantonsgericht Schwyz 3 1. Es sei die am 12.1.2021 verfügte und am 15.1.2021 publizierte Konkurseröffnung (ZES 2020 568) gestützt auf Art. 174 SchKG aufzuheben. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gesuchsgegner teilte mit, dass er den von der Vorinstanz geforderten Betrag von Fr. 2'771.15 dem Kantonsgericht am 20. Januar 2021 überwiesen habe (KG-act. 1 und 1/3). 3. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt Schwyz eingeladen, mit einer Stellungnahme umgehend allfällige Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Der Gesuchsgegner wurde aufgefordert, innert zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. Zugleich erhielt er Gelegenheit, innert der gleichen Frist die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG zu ergänzen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwischenabschlusses mit Aktiven und Passiven mitsamt Bankauszügen sowie vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten (KG-act. 2). Der Gesuchsgegner reichte am 29. Januar 2021 (Datum Postaufgabe) eine „Beschwerde-Ergänzung“ sowie weitere Belege ein (KG-act. 4). Die Gesuchstellerin erstattete mit Eingabe vom 2. Februar 2021 die Beschwerdeantwort mit den Anträgen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (KG-act. 6). Am 9. Februar 2021 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort sowie weitere Belege ein (KG-act. 10). 4. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO gegen die Konkurseröffnung bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag
Kantonsgericht Schwyz 4 zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. a) Der Gesuchsgegner hinterlegte beim Kantonsgericht innert der Rechtsmittelfrist Fr. 2'771.15, womit die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorliegend erfüllt ist. b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Zahlungsfähigkeit ist nur glaubhaft zu machen, sie muss mithin wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (Urteil Bundesgericht, 5A_297/2012, vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Der Gesuchsgegner brachte zur Zahlungsfähigkeit zusammengefasst vor, er sei gemäss Bestätigung der D.________ (Bank I) vom 22. Januar 2021 nicht zahlungsunfähig und verfüge allein bei dieser Bank über ein Nettovermögen von mehr als Fr. 20'000.00. Dem gegenüber stünden aktuell registrierte Betreibungsforderungen von Fr. 5'701.65 (KG-act. 1 S. 4). Zudem habe er seine Schuld nicht etwa wegen Zahlungsunfähigkeit erst jetzt getilgt, sondern vor allem mangels Kenntnis des laufenden Betreibungsverfahrens (KG-act. 1 S. 3 f.). Schon die umgehende Hinterlegung von Fr. 2'771.15 indiziert, dass der Gesuchsgegner nicht zahlungsunfähig ist. Die Forderung der Gesuchstellerin
Kantonsgericht Schwyz 5 kann aus der hinterlegten Summe gedeckt werden. Ebenso tilgte der Gesuchsgegner nachweislich die zwei weiteren Betreibungen mit Konkursandrohung der Gesuchstellerin (KG-act. 1, KG-act. 9 und 10). Er muss sich indes bewusst sein, dass diese Zahlung nur ausnahmsweise nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch akzeptiert wurde. Diese Ausnahme erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner über ein Nettovermögen bei der D.________ (Bank I) von mehr als Fr. 20'000.00 (KG- act. 1/6) und zudem über ein Reinvermögen von total ca. Fr. 2 Mio. (KG-act. 4 und 10) verfügt. Insgesamt erscheint deshalb trotz der prozessualen Säumnisse glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist. Er muss sich aber bewusst sein, dass das Kantonsgericht bei einem allfälligen erneuten Konkurs an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit weitaus strengere Anforderungen stellen würde. Insbesondere wären innert Rechtsmittelfrist sämtliche Kosten zu hinterlegen, also auch diejenigen des Konkursamts. 5. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, nachdem er das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung bis zur erfolgten Konkurseröffnung verursachte. Das Konkursamt Schwyz hat über seine Kosten bzw. die ihm von der Vorinstanz überwiesenen Fr. 2'900.00 abzurechnen. Ausserdem werden dem Konkursamt Schwyz die dem Kantonsgericht zur Tilgung der Schulden hinterlegten Fr. 2'771.15 überwiesen, woraus es vorab die Forderung der Gesuchstellerin zu decken hat. Die Vorinstanz hat in Absprache mit dem Konkursamt Schwyz über die zur Sicherheit zurückbehaltenen Fr. 400.00 zu befinden (vgl. angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Das Bezirksgericht hat seine Kosten aus dem zurückbehaltenen Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 200.00 zu decken (vgl. angef. Verfügung, Dispositivziffer 2; diese Gerichtskosten hat schliesslich der Gesuchsgegner zu tragen). Bei diesem Verfahrensausgang ist
Kantonsgericht Schwyz 6 die Gesuchsgegnerin nicht zu entschädigen (Art. 106 ZPO), ebenso wenig der Gesuchsgegner, weil er das Verfahren durch Nichtbezahlen der betriebenen Forderung verursachte und die Beschwerde nur unter grosszügiger Auslegung der Anforderungen gutzuheissen ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO);- beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden nicht zugesprochen. 4. Dem Konkursamt Schwyz werden die beim Kantonsgericht vom Gesuchsgegner hinterlegten Fr. 2'771.15 zur Schuldentilgung und Verwendung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 7 6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ AG (1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Morschach (1/R), das Handelsregister des Kantons Zug (1/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. März 2021 kau
Sie können auch lesen