Kantonsgericht Schwyz - Urteil vom 22. Dezember 2020 - Entscheidsuche

Die Seite wird erstellt Hortensia-Antonija Hensel
 
WEITER LESEN
Kantonsgericht Schwyz

             Urteil vom 22. Dezember 2020
             STK 2019 78

Mitwirkend   Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
             Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl,
             Dr. Stephan Zurfluh und lic. iur. Ilaria Beringer,
             Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen    A.________,
             Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner,
             erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

             gegen

             1.   Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt
                  Biberbrugg, 8836 Bennau,
                  Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin,
                  vertreten durch Staatsanwältin C.________,

             2.   D.________,
                  Privatkläger und Berufungsgegner,

             3.   E.________,
                  Privatkläger und Berufungsgegner,

             4.   F.________,
                  Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

betreffend   Raub, gewerbsmässiger Diebstahl
             (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz
             vom 21. Oktober 2019, SGO 2019 14);-
Kantonsgericht Schwyz                                                                  2

hat die Strafkammer,

nachdem sich ergeben:

A.      Am 26. April 2019 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft (nachfolgend
Anklagebehörde) Anklage gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter)
wegen Raubes, gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls,
(mehrfachen)            Hausfriedensbruchs,   betrügerischen     Missbrauchs         einer
Datenverarbeitungsanlage,           Tätlichkeit,   mehrfacher      Übertretung        des
Betäubungsmittelgesetzes,             mehrfachen      Vergehens         gegen         das
Betäubungsmittelgesetz,           unberechtigten   Verwenden       eines    Fahrrades,
mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie der Verletzung der An- und
Abmeldepflicht nach AIG. Ihm wurde – soweit vorliegend relevant – folgender
Sachverhalt zur Last gelegt (Vi-act. 1):

        1. des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 140
        Ziff. 1 Abs. 2 StGB,

        Am Samstag, 26.11.2016, um ca. 10.15 Uhr, betrat der Beschuldigte die
        Coop Filiale an der Bahnhofstrasse 14 in 6403 Küssnacht. D.________,
        ein Angestellter der Coop Filiale, beobachtete durch die offenen Gestelle,
        wie sich der Beschuldigte in die Fleischwarenabteilung begab, dort
        vorsätzlich und in widerrechtlicher Aneignungs- und Bereicherungsabsicht
        drei Pack Salami und ein Paar Bratwürste im Gesamtwert von CHF 41.--
        behändigte und diese in der Abteilung der nicht-alkoholischen Getränke in
        den mitgeführten Rucksack verpackte. Dabei holte der Beschuldigte die
        sich bereits im Rucksack befindlichen CD's hervor, legte die Fleischwaren
        hinein und platzierte die CD's zuoberst im Rucksack. In der
        Getränkeabteilung behändigte der Beschuldigte zwei Bierdosen,
        deponierte eine davon im Rucksack und begab sich danach mit der
        anderen Bierdose in der Hand an die Self-Checkout-Kassen. Dort bezahlte
        er mindestens eine der beiden Bierdosen und verliess anschliessend die
        Coop-Filiale, ohne jedoch die Fleischwaren zu bezahlen. D.________
        folgte dem Beschuldigten nach draussen und forderte diesen vor der Filiale
        auf, ihm den Rucksack zur Kontrolle zu übergeben. Nachdem der
        Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, griff
        D.________ nach dem Rucksack, wobei es in der Folge zu einem
        Handgemenge zwischen diesem und dem Beschuldigten kam. Weder
Kantonsgericht Schwyz                                                               3

        gelang es D.________, die Herrschaft über den Rucksack zu erlangen
        noch einen Blick in den Rucksack zu werfen. Im Zuge dieser
        Auseinandersetzung versetzte der Beschuldigte D.________ einen
        leichten Tritt gegen das Schienbein und einen Schlag gegen das Gesicht,
        in der Absicht, sich den Gewahrsam am Diebesgut zu sichern, um in der
        Folge nach eigenem Gutdünken über das Diebesgut zu verfügen.
        D.________ erlitt durch den Schlag ins Gesicht eine leichte Verletzung an
        der Unterlippe und einen Schaden an den unteren Frontzähnen, wobei sich
        die Kosten für die zahnärztliche Behandlung zur Behebung dieses
        Zahnschadens auf CHF 3'591.60 beliefen.

        2. des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB
        i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB,

        Der Beschuldigte nahm zwischen dem 27.5.2018 und 29.1.2019 in der Absicht,
        regelmässige Einkünfte für die Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erzielen
        und mit der Bereitschaft, bei jeder sich bietenden Gelegenheit respektive in
        unbestimmt vielen Fällen zu handeln, zu den nachgenannten Zeitpunkten und
        Orten zum Nachteil der nachstehend aufgeführten Geschädigten, die
        nachgenannten      Sachen      in     widerrechtlicher   Aneignungs-      und
        Bereicherungsabsicht an sich, um sie für sich zu verwenden oder zu verwerten.
        Die nachfolgenden 20 Diebstähle in den Kantonen Luzern und Schwyz in der
        Zeitspanne zwischen dem 27.5.2018 und 29.1.2019 weisen einen Deliktsbetrag
        von insgesamt CHF 3'352.60 auf:

        Dossier 9:
        Am Sonntag, 27.5.2018, um ca. 11.25 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die
        Coop Filiale am Bahnhof Luzern. Er versteckte Süsswaren („Vanille Plunder“,
        zwei „Schoggi Brötli“, „Vanille Creme“) im Wert von CHF 8.65 in seiner Hose,
        bezahlte an der Kasse nur ein Bier und verliess die Filiale ohne das Süssgebäck
        zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu
        verwenden.

        Dossier 10:
        Am Donnerstag, 5.7.2018, um 18.00 Uhr, betrat der Beschuldigte die Coop Filiale
        am Kasernenplatz in Luzern und versteckte ein Päckchen Natronpulver im Wert
        von CHF 1.50 in seiner rechten Hosentasche. In der Folge verliess er die Filiale
        ohne das Natronpulver zu bezahlen, um dieses nach eigenem Gutdünken zu
        verwenden.

        Dossier 11:
        Am Mittwoch, 3.10.2018, um ca. 13.35 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die
        Migros Flliale Hofmatt an der Luzernerstrasse 30 in 6010 Kriens. In der Filiale
        versteckte er eine Herrenarmbanduhr, eine Schutzfolie für Mobiltelefone, einen
        Rasierapparat und eine elektronische Zahnbürste im Gesamtwert von
        CHF 521.90 in einer mitgeführten Denner-Papiertüte. Bevor der Beschuldigte den
        Verkaufsbereich mit dem Diebesgut neben dem Kundendienst verlassen konnte,
        um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden,
Kantonsgericht Schwyz                                                                4

        wurde er durch zwei Ladendetektivinnen und den Filialleiter aufgehalten, wobei er
        vor Eintreffen der Polizei in unbekannte Richtung fliehen konnte.

        Dossier 13:
        Am Montag, 29.10.2018, um 16.05 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die
        Migros Filiale an der Hertensteinstrasse 9 in Luzern. Er entwendete drei
        Herrenparfüms („David Beckham Classic“, „David Beckham lnstinct“, „Michalsky
        Berlin“) im Wert von CHF 81.-- und verliess den Kassenbereich ohne die Ware zu
        bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu
        verwenden.

        Dossier 14:
        Am Mittwoch, 10.10.2018, um ca. 12.15 Uhr, betrat der Beschuldigte die Manor
        Filiale im Mythencenter in lbach. In der Folge behändigte er zwei Damenparfums
        („Dolce & Gabana Femme lntense“, „Yves Saint Laurent Black Opium“) im Wert
        von CHF 308.--, begab sich zur Umkleidekabine, wo er die Cellophanfolie
        entfernte, die Parfums aus der Verpackung nahm und diese unter seinem
        Pullover versteckte. Die leeren Verkaufspackungen stellte der Beschuldigte in
        das Verkaufsregal zurück. In der Folge verliess er das Geschäft, ohne die Ware
        zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu
        verwenden.

        Dossier 19:
        Am Dienstag, 20.11.2018, um 15.30 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros
        Filiale an der Langensandstrasse 23 in Luzern. Er verpackte zwei Handrasierer
        bzw. Rasierklingen und sechs Parfums (zwei „Michalsky Berlin“, „Christina
        Aguilera“, „Christina Aguilera woman“, „Chiemsee“, „Beyoncé Rise“) im
        Gesamtwert von CHF 206.65 in einer mitgeführten Einkaufstüte und verliess die
        Filiale, ohne die Ware zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach
        eigenem Gutdünken zu verwenden.

        Dossier 21:
        Am Samstag, 15.12.2018, um 14.37 Uhr, steckte der Beschuldigte im Solo Markt
        Manor an der Tribschenstrasse 56 in Luzern diverse Kosmetika (drei Lippenstifte,
        drei Paletten Lippenfarbe, zwei Make-ups, drei Nagelgels) im Wert von
        CHF 150.90 in seine Jackentasche, um die vorgenannten Gegenstände nach
        eigenem Gutdünken zu verwenden. Nachdem er noch vor dem Kassenbereich
        vom Sicherheitsdienst angehalten worden war, ergriff der Beschuldigte mit dem
        Deliktsgut die Flucht und konnte nicht zurückgehalten werden.

        Dossier 22:
        Am Mittwoch, 12.12.2018, um ca. 10.00 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros
        Filiale an der Langensandstrasse 23 in Luzern. Er steckte fünf Parfüms
        („Beyoncé Rise“, „Michalsky Berlin“, „David Beckham“, „David Beckham Classic“,
        „Bruno Banani“), einen Rasierapparat („Philipps“), zwei Portemonnaies und zwei
        Taschenmesser im Gesamtwert von CHF 283.90 in seine Jacke und verliess die
        Filiale ohne die Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach
        eigenem Gutdünken zu verwenden.
Kantonsgericht Schwyz                                                                 5

        Dossier 24:
        Am Dienstag, 4.12.2018, um ca. 11.30 Uhr und wieder um ca. 16.45 Uhr, betrat
        der Beschuldigte die Migros an der Winkelriedstrasse 58 in Luzern. Er versteckte
        sechs Parfüms („Christina Aguilera Woman“, zwei „Beyoncé Rise“, zwei
        „Christina Aguilera Woman“, „S. Oliver Damenparfum“) und 2 Rasierer („Gilette
        Pro Glide“) im Wert von CHF 200.90 in einer mitgeführten Einkaufstasche bzw. in
        seiner Jacke und verliess das Geschäft ohne die Waren zu bezahlen, um die
        vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.

        Dossier 25:
        Am Dienstag, 11.12.2018, um 19.20 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die
        Migros Filiale am Bahnhof Luzern. Er nahm vier Packungen mit Feuerzeugen
        („Bic“) im Gesamtwert von CHF 16.-- an sich und verliess die Filiale ohne die
        Ware zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken
        zu verwenden.

        Dossier 26:
        Am Dienstag, 4.12.2018, um 11.05 Uhr, am Samstag, 8.12.2018, um 14.32 Uhr,
        und am Dienstag, 11.12.2018, um 17.10 Uhr, betrat der Beschuldigte jeweils die
        Migros Filiale an der Langensandstrasse 23 in Luzern. Am 4.12.2018 behändigte
        er fünf Parfums (zwei „Michalsky“, „Bruno Banani“, „Beyoncé Rise“, „Christina
        Aguilera“), einen Rasierer („Philipps“), je ein grosses und ein kleines Sackmesser
        sowie fünf unterschiedliche Portemonnaies im Gesamtwert von CHF 413.-- und
        legte diese Waren in einen Einkaufskorb. In der Folge verliess der Beschuldigte
        die Filiale, nachdem er die Waren im Einkaufskorb in der Frischwarenabteilung
        zurückgelassen hatte. Am 8.12.2018 behändigte er vier Herrenparfums
        („Michalsky“, zwei „Bruno Banani“, „David Beckham“) im Wert von CHF 108.30
        und am 11.12.2018 sechs Herrenparfums (zwei „Michalsky“, „Bruno Banani“,
        „David Beckham“, „David Beckham classic“, „S. Oliver“) im Wert von CHF 158.60.
        Die Parfums versteckte er jeweils in seiner Jackentasche und verliess die
        Migrosfiliale ohne diese Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände
        nach eigenem Gutdünken zu verwenden.

        Dossier 30:
        Am Mittwoch, 5.12.2018, um ca. 15.54 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros
        Filiale an der Winkelriedstrasse 58 in Luzern und behändigte Schminksachen
        (drei „May sup.24h 510 redpa“, „May sup.24h 542 cherry“, „MNY es pale the nud
        01“, „MMY SS Matte inkLiq 20“, „MNY SS Matte inkLiq 05“, „MNY SS Matte lnk
        75“, „MNY SS Matte inkLiq 15“, „MNY es pale the nud 01“ und acht Parfüms
        („Misty Wind Eau toilette“, „Udv Gold-lssime Edp“, zwei „Michalsky II Women
        EdP“, „s.Oliver Woman EdT“, „Christina Aguilera EdP“, „Paris Dream EdP
        100ml“, „Chiemsee Classic Woman“) im Gesamtwert von CHF 338. 70 und
        versteckte diese unter seinem Pullover. In der Folge verliess er die Filiale ohne
        diese Waren zu bezahlen, um die vorgenannten Gegenstände nach eigenem
        Gutdünken zu verwenden.

        Dossier 31:
        Am Montag, 28.1.2019, um 12.00 Uhr, begab sich der Beschuldigte in die Coop
        Filiale an der Winkelriedstrasse 56 in Luzern. Er versteckte diverse Lebensmittel
Kantonsgericht Schwyz                                                                6

        („MH Choco Croissant“, „Luzerner Rahmkäse“, „Bio Tomme du Valais“, „PM
        Gruyère d'alp.“, zwei „Buure Bratwürste“, drei „Kalbsbratwürste“, „Mostbröckli“,
        „Trockenfleisch-Anschnitte“, „Gold Finess Glas 20“, „Toblerone 360g“, „Lindt Etui
        Karte“, „Kambly Dose 175 g“) im Gesamtwert von CHF 135.60 in einem
        mitgeführten Plastiksack, bezahlte an der Kasse nur eine Wasserflasche und
        verliess die Filiale ohne die übrigen Waren zu bezahlen, um die vorgenannten
        Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.

        Dossier 32:
        Am Mittwoch, 16.1.2019, um 10.30 Uhr, betrat der Beschuldigte die Manor Filiale
        an der Weggisgasse 5 in Luzern. Er versteckte ein Parfum („Coca Mademoiselle
        50 ml“) im Wert von CHF 134.-- in seiner Jackentasche und verliess die Filiale
        ohne das Parfum zu bezahlen, um dieses nach eigenem Gutdünken zu
        verwenden. In der Folge konnte der Beschuldigte durch den
        Sicherheitsverantwortlichen der Manor Filiale angehalten werden, wobei er die
        Flucht ergriff. Nach kurzer Nacheile konnte er jedoch festgehalten werden.

        Dossier 33:
        Am Mittwoch, 23.1.2019, um 8.42 Uhr, am Montag, 28.1.2019, um 10.42 Uhr,
        und am Dienstag, 29.1.2019, um 12.57 Uhr, betrat der Beschuldigte die Migros
        Filiale an der Winkelriedstrasse 58 in Luzern. Am 23.1.2019 behändigte er vier
        Damenparfums („Christina Aguilera woman“, „Christina Aguilera“, „Jeanne en
        Provence“, „Life by Esprit Damenparfüm“) im Wert von CHF 89.20, am 28.1.2019
        sechs Parfums („Christina Aguilera woman“, „Christina Aguilera“, „Beyoncé Rise“,
        „Jeanne en Provence“, „Michalsky Berlin“, „Betty Barclay No 2“) im Wert von CHF
        136.60 und am 29.1.2019 drei Damenparfums („Beyoncé Rise“, „Betty Barclay
        No 2“, „Betty Barclay Tender Blossom“) im Wert von CHF 59.20. Die Parfums
        versteckte er jeweils in seiner Jackentasche bzw. in einer mitgeführten
        Einkaufstasche und verliess die Migros Filiale ohne die Waren zu bezahlen, um
        die vorgenannten Gegenstände nach eigenem Gutdünken zu verwenden.

        3. des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.
        Art. 172ter Abs. 1 StGB,

        […]

        4. des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

        […]

        5. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne
        von Art. 147 StGB,

        […]

        6. der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB,

        […]
Kantonsgericht Schwyz                                                                  7

        7. der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von
        Art. 19a Ziff. 1 BetmG,

        […]

        8. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
        Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,

        […]

        9. des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94 Abs. 4
        SVG,

        Dossier 12:
        Am Dienstag, 31.7.2018, um ca. 17.20 Uhr, verwendete der Beschuldigte bei der
        BP Tankstelle an der Bruchstrasse 3 in Luzern das Fahrrad der Marke BIXS von
        G.________, welches am 2.7.2018 als gestohlen gemeldet wurde,
        unberechtigterweise und im Wissen darum, dass das besagte Fahrrad ihm nicht
        gehört.

        10. der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,

        […]

        11. der Verletzung der An- und Abmeldepflicht im Sinne von Art. 120 Abs. 1 lit. a
        AIG i.V.m. Art. 12 AIG und Art. 15 AIG,

        […]

Der Beschuldigte blieb der zunächst auf den 15. Juli 2019 angesetzten
Hauptverhandlung unentschuldigt fern (Vi-act. 14). Anlässlich des zweiten
Verhandlungstermins vom 21. Oktober 2019 wurde er befragt (Vi-act. 20). Die
Anklagebehörde stellte folgende Anträge (Vi-act. 20, Beilage):

        1.      Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen

                1.1     des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m.
                        Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;

                1.2     des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
                        StGB i.Vm. Art. 139 Ziff. 2 StGB;

                1.3     des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
                        StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;

                1.4     des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186
                        StGB;
Kantonsgericht Schwyz                                                                      8

                1.5     des        betrügerischen        Missbrauchs         einer
                        Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB;

                1.6     der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB;

                1.7     der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
                        im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG;

                1.8     der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
                        im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG;

                1.9.    des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne
                        von Art. 94 Abs. 4 SVG;

                1.10 der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von
                     Art. 286 StGB;

                1.11 der Verletzung der An- und Abmeldepflichten im Sinne von
                     Art. 120 Abs. 1 lit. a aAuG i.V.m. Art. 12 aAuG und Art. 15
                     aAuG;

                2.      Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von
                        2    Jahren,    unter    Anrechnung       von    72      Tagen
                        Untersuchungshaft, mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
                        zu CHF 30.--, total CHF 1‘800.--, und einer Busse von
                        CHF 1‘400.--.

                3.      Der Vollzug von 12 Monaten der Freiheitsstrafe sei
                        aufzuschieben und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzulegen.
                        Im Umfang der restlichen 12 Monate sei die Freiheitsstrafe zu
                        vollziehen.

                4.      Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

                5.      Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen
                        der Busse sei auf 14 Tage festzulegen.

                6.      Der Beschuldigte sei für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

                7.      [Einziehung    der    beschlagnahmten         Betäubungsmittel/-
                        utensilien]

                8.      [Einziehung des beschlagnahmten Kokains]

                9.      [Einziehung des beschlagnahmten Bargeldes]

                10.     Das Urteil sei dem Amt für Migration des Kantons Luzern
                        zuzustellen.
Kantonsgericht Schwyz                                                                    9

                11.     [Kosten zu Lasten des Beschuldigten]

Der Beschuldigte stellte seinerseits folgende Anträge (Vi-act. 20, Beilage)

        1.      Der Beschuldigte sei

                -       des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gemäss der
                        Dossiers 11, 14, 26 (Diebstahl vom 4. Dezember 2018) und
                        30;
                -       des geringfügigen Diebstahls gemäss der Dossiers 1, 9, 10,
                        13, 19, 21, 22, 24, 25, 26 (Diebstähle vom 8. und vom
                        11. Dezember 2018), 31, 32, 33 im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
                        StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des
                        Hausfriedensbruchs im Sinne von 186 StGB gemäss Dossier
                        1;
                -       des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186
                        StGB gemäss der Dossiers 9, 11, 13, 15, 17, 18, 19, 22, 24,
                        25, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33;
                -       der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
                        im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gemäss der Dossiers 1, 3,
                        6, 7, 8, 14, 16, 23;
                -       des        mehrfachen         Vergehens       gegen       das
                        Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und
                        d BetmG gemäss der Dossiers 4, 7, 8, und 28,

                schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
                zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 1’000.00 zu bestrafen.

        2.      Der Beschuldigte sei im Übrigen vom Vorwurf

                -       des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m.
                        Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gemäss Dossier 2;
                -       des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
                        StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB gemäss der Dossiers 9,10,
                        11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33;
                -       der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gemäss Dossier 5;
                -       des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne
                        von Art. 94 Abs. 4 SVG gemäss Dossier 12;
                -       der Verletzung der An- und Abmeldepflicht im Sinne von
                        Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 12 AIG und Art. 15 AIG
                        gemäss Dossier 14;
                -       des           betrügerischen          Missbrauchs        einer
                        Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB
                        gemäss Dossier 16;
                -       der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von
                        Art. 286 StGB gemäss der Dossiers 20 und 30;
Kantonsgericht Schwyz                                                                  10

                von Schuld und Strafe freizusprechen.

        3.1.    Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei
                auf 2 Jahre festzusetzen.

        3.2.    Es sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten nach Art. 63
                Abs. 1 StGB anzuordnen.

        3.3.    Eine allenfalls auszusprechende unbedingte Freiheitsstrafe sei
                zugunsten einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten nach
                Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben.

        4.      Die erstandene Untersuchungshaft vom 4. Februar 2019 bis am
                18. April 2019 sei nach Art. 51 StGB auf die allenfalls zu
                widerrufende Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
                Innerschwyz vom 12. Mai 2016 und danach auf die
                auszusprechende Strafe, anzurechnen.

        5.      Die geltend gemachten Zivilforderungen seien abzuweisen,
                eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.

        6.      Von einer Landesverweisung des Beschuldigten sei nach Art. 66a
                Abs. 2 StGB abzusehen.

        7.      Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 12. Mai
                2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
                CHF 90.00 wegen Diebstahls und versuchen betrügerischen
                Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bei einer Probezeit
                von zwei Jahren sei nicht zu widerrufen.

        8.      [Untersuchungs- und Verfahrenskosten]

Mit Urteil vom 21. Oktober 2019 erkannte das Strafgericht Schwyz Folgendes

        1. A.________ wird schuldig gesprochen

                a) des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Ziff.
                   1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am
                   26. November 2016 (Dossier 2);

                b) des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
                   StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB, begangen im Zeitraum 3. Oktober 2018
                   bis 29. Januar 2019 (Dossiers 11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25, 26,
                   30, 31, 32, 33);

                c) des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139
                   Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, begangen
Kantonsgericht Schwyz                                                                      11

                -         am 12. Dezember 2016 (z.N. H.________, Dossier 1),
                -         am 27. Mai 2018 (z.N. Coop Filiale, Bahnhof Luzern,
                          Dossier 9)
                -         am 5. Juli 2018 (z.N. Coop Filiale, Kasernenplatz Luzern,
                          Dossier 10),

                d) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186
                   StGB, begangen

                        - am 12. Dezember 2016 (z.N. M.________ AG, Dossier 1),
                        - am 27. Mai 2018 (z.N. Coop Filiale, Bahnhof Luzern, Dossier
                          9),
                        - am 5. Juli 2018 (z.N. Coop Filiale, Kasernenplatz Luzern,
                          Dossier 10),
                        - am 3. Oktober 2018 (z.N. Miros Filiale Hofmatt,
                          Luzernerstrasse 30, Luzern, Dossier 11),
                        - am 29. Oktober 2018 (z.N. Migros Filiale, Hertensteinstrasse
                          9, Luzern, Dossier 13),
                        - am 26. Oktober 2018 (z.N. Migros, Sonnenplatz 1,
                          Emmenbrücke LU, Dossier 15),
                        - am     13.    November     2018     (z.N.  Migros     Filiale,
                          Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 17),
                        - am 13. November 2018 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse
                          38, Luzern, Dossier 18),
                        - am     20.    November     2018     (z.N.  Migros     Filiale,
                          Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 19),
                        - am     12.    Dezember     2018     (z.N.  Migros     Filiale,
                          Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 22),
                        - am 4. Dezember 2018 (z.N. Migros, Winkelriedstrasse 58,
                          Luzern, Dossier 24),
                        - am 11. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Bahnhof Luzern,
                          Dossier 25),
                        - am 4., 8. und 11. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale,
                          Langensandstrasse 23, Luzern, Dossier 26),
                        - am 24. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Bahnhof Luzern,
                          Dossier 27),
                        - am 16. Januar 2019 (z.N. Migros Filiale, Zentralstrasse,
                          Luzern, Dossier 29),
                        - am 5. Dezember 2018 (z.N. Migros Filiale, Winkelriedstrasse
                          58, Luzern, Dossier 30),
                        - am 28. Januar 2019 (z.N. Coop Filiale, Winkelriedstrasse 56,
                          Luzern, Dossier 31),
                        - am 16. Januar 2019 (z.N. Manor Filiale, Weggisgasse 5,
                          Luzern, Dossier 32),
                        - am 23., 28. und 29. Januar 2019 (z.N. Migros Filiale,
                          Winkelriedstrasse 58, Luzern, Dossier 33);

                e) des     geringfügigen    betrügerischen    Missbrauchs    einer
                   Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m. Art.
Kantonsgericht Schwyz                                                                    12

                        172ter Abs. 1 StGB, zum Nachteil von E.________, begangen am 7.
                        Oktober                                                    2018
                        (Dossier 16);

                f)      der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne
                        von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen am 11. Dezember 2016
                        (Dossier 1), 22. Februar 2017 (Dossier 3), 22. Mai 2017 (Dossier 6),
                        2. März 2018 (Dossier 7), 1. Mai 2018 (Dossier 8), 9. Oktober 2018
                        (Dossier 14), 7. Oktober 2018 (Dossier 16), 17. Dezember 2018
                        (Dossier 23);

                g) des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im
                   Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen am 16. Juni
                   2017 (Dossier 4), 2. März 2018 (Dossier 7), 15. Mai 2018 (Dossier 8),
                   9. Januar 2019 (Dossier 28);

                h) des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne von Art. 94
                   Abs. 4 SVG, begangen am 31. Juli 2018 (Dossier 12);

                i)      der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286
                        StGB, begangen am 20. November 2018 (Dossier 20) und am 5.
                        Dezember 2018 (Dossier 30);

                j)      der Verletzung der An- und Abmeldepflicht im Sinne von Art. 120 Abs.
                        1 lit. a AIG i.V.m. Art. 12 AIG und Art. 15 AIG, begangen am 30. Juni
                        2016 (Dossier 14);

2.      Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.

3.      A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von
        80 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.--
        und einer Busse von Fr. 1'400.-- bestraft.

4.      Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 9 Monaten aufgeschoben und
        die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die
        Freiheitsstrafe vollzogen.

5.      Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben.

6.      Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine
        Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.

7.      Der Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 15. Mai 2016
        ausgefällten und bei einer zweijährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen
        Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-- wird angeordnet.

8.      A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von
        fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz                                                                 13

        9.      Zivilforderungen:

                a) Die unbezifferte Zivilforderung von E.________ wird auf den Zivilweg
                   verwiesen (Dossier 16).

                b) Die Zivilforderung der F.________ im Betrag von Fr. 2'750.-- wird
                   gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, der F.________
                   diesen Betrag zu bezahlen (Dossiers 11, 13, 15, 17, 18, 19, 22, 24, 25,
                   26, 27, 29, 30, 33).

                c) Die unbezifferten Genugtuungs- und Schadensersatzforderungen von
                   D.________ werden auf den Zivilweg verwiesen (Dossier 2).

        10.     Die anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten vom
                12. Dezember 2016 sichergestellten zwei Alufolien mit Heroinrückständen,
                lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. zz, werden
                eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung /
                gutscheinenden Verwendung überlassen.

        11.     Das mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern
                vom 21. März 2018 beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 20.--, lagernd
                bei der Kantonspolizei Luzern unter der Lager-Nr. yy, wird eingezogen.

        12.     Die anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten vom 2. März
                2018 sichergestellten Betäubungsmittel 0.29 Gramm Heroin und
                0.48 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der
                Lager-Nr. xx, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur
                Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

        13.     Die anlässlich der polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten durch die
                Kantonspolizei Luzern vom 16. Juni 2017 bei diesem sichergestellten
                Gegenstände: 3.5 Stück Tabletten Valium, 0.5 Stück Tablette Dormicum
                und 0.02 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der
                Lager-Nr. ww, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur
                Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

        14.     Die anlässlich der polizeilichen Kontrolle des Beschuldigten durch die
                Kantonspolizei Luzern vom 9. Januar 2019 bei diesem sichergestellten
                0.35 Gramm Kokain, lagernd bei der Kantonspolizei Luzern unter der
                Lager-Nr. vv, werden eingezogen und der Kantonspolizei Luzern zur
                Vernichtung / gutscheinenden Verwendung überlassen.

        15.     Die Kosten des Verfahren, bestehend aus:
                den Untersuchungs- und Anklagekosten              Fr. 16‘567.25
                den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr)         Fr. 7‘409.40
                den Kosten der amtlichen Verteidigung             Fr. 18‘982.00

                Total                                             Fr. 42‘958.65
Kantonsgericht Schwyz                                                                           14

                werden A.________ zu 50 % auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse
                genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt
                Ziff. 16 vorbehalten.

        16.     Amtliche Verteidigung:

                a)      Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Staatskasse
                        mit Fr. 18‘982.-- (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.--
                        Stundenansatz) entschädigt.

                b)      Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte
                        Kostenanteil von Fr. 9‘491.-- wird aufgrund der wirtschaftlichen
                        Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse
                        genommen.

                c)      Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss
                        Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 50 % des Honorars
                        (Fr. 9‘491.--).

        17.-18. (Zustellung und Rechtsmittel)

B.      Der Beschuldigte meldete am 31. Oktober 2019 Berufung an (KG-act. 2)
und stellte mit Berufungserklärung vom 30. Dezember 2019 folgende Anträge
(KG-act. 3):

        1.      Die Dispositivziffern 1.a), 1.b), 1.e), 1.h), 3., 4., 5., 6., 7., 8. und 9.b)
                des Urteils des Einzelrichters des Strafgerichts des Kantons Schwyz
                vom 28. März 2019 seien aufzuheben.

        2.      Der Berufungskläger sei vom Vorwurf

                -       des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m.
                        Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D.________, begangen
                        am 26. November 2016 (Dossier 2);

                -       des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
                        StGB i.V.m. Ziff. 2 StGB begangen im Zeitraum vom 3.
                        Oktober 2019 bis 29. Januar 2019 (Dossiers 11, 13, 14, 19,
                        21, 22, 24, 25, 26, 30, 31, 32, 33);

                -       des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer
                        Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB i.V.m.
                        Art. 172ter Abs. 1 StGB, zum Nachteil von E.________,
                        begangen am 7. Oktober 2018 (Dossier 16);
Kantonsgericht Schwyz                                                                 15

                -       des unberechtigten Verwendens eines Fahrrades im Sinne
                        von Art. 94 Abs. 4 SVG, begangen am 31. Juli 2018 (Dossier
                        12);

                        freizusprechen.

        3.      Der Berufungskläger sei zusätzlich zu den unangefochtenen
                Schuldsprüchen im angefochtenen Urteil, des Diebstahls im Sinne
                von Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen im Zeitraum vom 3. Oktober
                2019 bis 29. Januar 2019 (Dossiers 11, 13, 14, 19, 21, 22, 24, 25,
                26, 30, 31, 32, 33), schuldig zu sprechen.

        4.      Der Berufungskläger sei insgesamt mit einer Geldstrafe von
                180 Tagessätzen zu CHF 10.00 und einer Busse von CHF 1’000.00
                zu bestrafen.

        5.      Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei
                auf 2 Jahre festzusetzen.

        6.      Die erstandene Untersuchungshaft vom 4. Februar 2019 bis am 18.
                April 2019 sei nach Art. 51 StGB auf die allenfalls zu widerrufende
                Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom
                12. Mai 2016 und danach auf die auszusprechende Strafe,
                anzurechnen.

        7.      Die Zivilforderung der F.________, gemäss Dispositivziffer 9.b) des
                angefochtenen Urteils, sei abzuweisen, eventualiter sei diese auf
                den Zivilweg zu verweisen.

        8.      Von einer Landesverweisung des Beschuldigten sei nach Art. 66a
                Abs. 2 StGB abzusehen.

        9.      Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 15. Mai
                2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
                CHF 90.00 wegen Diebstahls und versuchten betrügerischen
                Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bei einer Probezeit
                von zwei Jahren sei nicht zu widerrufen.

        10.     Die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren seien
                vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Dem amtlichen
                Verteidiger sei eine angemessene Entschädigung gemäss
                Kostennote zuzusprechen und diese Kosten seien ebenfalls auf die
                Staatskasse zu nehmen.

Mit Anschlussberufung vom 15. Januar 2020 beantragte die Anklagebehörde
Folgendes (KG-act. 5):
Kantonsgericht Schwyz                                                                    16

        1.      In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei
                A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter
                Anrechnung von 80 Tagen Untersuchungshaft, einer Geldstrafe von
                20 Tagessätzen zu CHF 10.-- und einer Busse von CHF 1’400.-- zu
                bestrafen.

        2.      In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei
                der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten
                aufzuschieben und die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen. Im
                Übrigen (im Umfang von 12 Monaten) sei die Freiheitsstrafe zu
                vollziehen.

        3.      In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 sei die Geldstrafe zu vollziehen.

        4.      Unter Kostenfolge für      das   Berufungsverfahren     zulasten   der
                beschuldigten Person.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Dezember 2020 (KG-act. 24) zog
der Beschuldigte die Berufung betreffend geringfügigem betrügerischem
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (angef. Urteil, Dispositivziff. 1.e)
zurück und beantragte die Abweisung der Anschlussberufung. Im Übrigen hielt
er an seinen Anträgen fest (KG-act. 24, Beilage 1). Die Anklagebehörde hielt
ebenfalls an ihren Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Anträge des
Beschuldigten (KG-act. 24, Beilage 2);-

in Erwägung:

1.      Das Urteil des Strafgerichts vom 21. Oktober 2019 (SGO 2019 14)
erwuchs in den folgenden Punkten unangefochten in Rechtskraft: mehrfacher
geringfügiger Diebstahl (Dispositivziffer 1.c), mehrfacher Hausfriedensbruch
(Dispositivziffer 1.d), mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Dispositivziffer 1.f), mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Dispositivziffer 1.g), mehrfache Hinderung einer Amtshandlung (Dispositivziffer
1.i), Verletzung der An- und Abmeldepflicht nach AIG (Dispositivziffer 1.j),
Teilfreispruch (Dispositivziffer 2), Zivilforderungen (Dispositivziffer 9.a und 9.c),
Kantonsgericht Schwyz                                                                17

Einziehungen (Dispositivziffern 10-14) sowie die Kostenfolgen (Dispositivziffern
15 und 16). Betreffend den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage          (Dispositivziffer     1.e,   Schuldspruch)   zog   der
Beschuldigte die Berufung zurück (KG-act. 24, Protokoll BV, S. 13).
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach die Schuldsprüche
betreffend         Raub    (Dispositivziffer   1.a),     gewerbsmässigen       Diebstahls
(Dispositivziffer       1.b),   unberechtigten         Verwendens    eines     Fahrrades
(Dispositivziffer 1.h), das Strafmass (Dispositivziffern 3-6), der Widerruf einer
Geldstrafe (Dispositivziffer 7), die Landesverweisung (Dispositivziffer 8) und die
Zivilforderung der F.________ (Dispositivziffer 9.b).

2.      Des Raubes macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder
unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er
den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht
(Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt,
Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu
behalten, wird gleich bestraft. Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine
fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen
andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Abs. 1 StGB).

a)      In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, am 26. November
2016 im Coop in Küssnacht Waren ohne Bezahlung mitgenommen zu haben.
Der Zeuge D.________ habe nicht sehen können, was er in seinen Rucksack
gepackt oder was er an der Selfscanning-Kasse bezahlt habe. Es sei nicht
einmal erstellt, dass dem Coop an diesem Tag etwas gefehlt habe, das nicht
bezahlt worden sei (KG-act. 24, Beilage 1, Plädoyer, S. 4 f.).

aa)     Betreffend den Diebstahl sind folgende Aussagen vorhanden:

aaa) Der Zeuge D.________, ein Angestellter der Coop Filiale in Küssnacht,
sagte noch am Tag des Vorfalls (26. November 2016) gegenüber dem
Kantonsgericht Schwyz                                                               18

rapportierenden Polizeibeamten, der Beschuldigte sei mit einem schwarz /
dunkelblauen            Rucksack   unterwegs   gewesen     und   zur    Fleischabteilung
gegangen. Dort habe er drei Pack geschnittenen Salami und eine Bratwurst in
die Hand genommen, sei zwischen den Regalen verschwunden und habe es im
Rucksack verstaut. Danach habe er noch zwei Prix Garantie Bier à 5 dl
genommen und sei zur Selbstbedienungskasse gegangen, wo er nur das Bier
gezahlt habe. Er (der Zeuge) habe sich nach draussen begeben und auf ihn
(den Beschuldigten) gewartet (U-act. 8.2.001, S. 4).

Anlässlich         seiner    polizeilichen   Einvernahme    vom        9.   März   2017
(U-act. 10.1.002) erklärte der Zeuge D.________, er sei hinter dem
Beschuldigten hergelaufen und habe ihn von der anderen Seite des Gestells
beobachtet. Der Beschuldigte sei zur Metzgereiabteilung gegangen, habe
Salami genommen und sei zu den Getränkegestellen gegangen. Dort habe er
ein oder zwei Bier genommen. Dort bei den Tischen habe er die Sachen in den
Rucksack getan. Er habe danach nur noch eine Dose Bier in der Hand gehabt.
Dann sei er zur SCO gegangen, wo man selber tippen und bezahlen könne
(Frage 11). Er (der Zeuge) sei etwa zwei Meter von der Kasse weg gestanden
(Frage 121). Der Beschuldigte habe nur die Dose Bier bezahlt. Den Rest habe
er im Rucksack gehabt (Frage 11). Er (der Zeuge) habe gesehen, dass ein
Beleg gedruckt worden sei (Frage 121). Der Beschuldigte sei von der Kasse
weg Richtung Ausgang gegangen (Frage 11). Auf Nachfrage hin sagte der
Zeuge, er habe gesehen, dass der Beschuldigte Bratwürste, Salamipäckli und
leere CDs im Rucksack hatte. Der Beschuldigte habe zuerst die CDs
herausgenommen, das Fleisch in den Rucksack getan und dann die CDs auch
wieder (U-act. 10.1.002, Frage 25). Einige Fragen später wiederholte der
Zeuge, der Beschuldigte habe den Rucksack auf den Boden gestellt, die CDs
aus dem Rucksack genommen, die Bratwurst und die Salami eingepackt. Die
CDs habe er wieder in den Rucksack getan (U-act. 10.1.002, Frage 127).
Kantonsgericht Schwyz                                                       19

Am 13. März 2019 sagte der Zeuge vor der Staatsanwältin (U-act. 10.1.025),
der Beschuldigte habe ein paar Sachen, ein Pack Salami und CDs oder DVDs
eingepackt und sei dann zur Kasse gegangen. Dann habe er nur ein Bier der
Marke Prix Garantie bezahlt (Rz. 65 ff. und 75 ff.). Er habe den Beschuldigten
zwischen den Gestellen beobachten können, weil diese offen seien (Rz. 85 f.).
Er sei ungefähr bei der Kasse fünf oder sechs gestanden. Aus der Ecke habe er
den Beschuldigten beobachten können und gesehen, dass er nur das Bier
bezahlt habe. Man sehe es gut, ob jemand bezahle oder nicht, also ob er die
Waren aus dem Rucksack nehme oder nicht (Rz. 113 ff.). Auf Nachfrage
erklärte der Zeuge, dass er hinter dem Regal gestanden sei, als der
Beschuldigte die Ware eingepackt habe (Rz. 282). Er habe durch das Regal
gesehen, wie der Beschuldigte die Ware eingepackt habe (Rz. 288 f.). Danach
sei er (der Zeuge) zur Kasse fünf oder sechs gegangen und habe sehen
können, dass der Beschuldigte nur ein Bier gezahlt habe (Rz. 283).

bbb) Der Zeuge ist I.________ in der Coop-Filiale in Küssnacht. Auch wenn er
nicht als Ladendetektiv angestellt war, durfte er als Mitarbeiter die Waren
seines Arbeitgebers vor Diebstahl schützen (vgl. Aussage, dass jeder
Mitarbeiter die Geschäftsinteressen schütze: U-act. 10.1.002, Frage 116), die
Konsumenten dahingehend beobachten und falls notwendig einschreiten. Er
kennt den Beschuldigten nicht näher. Eine Verwarnung bekam der Zeuge nie
(U-act. 10.1.002, Frage 119). Obwohl er den Beschuldigten bereits mehrfach
bei Diebstählen beobachtete, leitete er nie ein Verfahren ein, weil er den
Beschuldigten nicht kannte oder keine Beweise hatte (vgl. U-act. 10.1.002,
Frage 11; U-act. 10.1.025, Rz. 78 ff.). Dies spricht dafür, dass der Zeuge nicht
grundlos Kunden des Diebstahls beschuldigt. Es sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb er ihn zu Unrecht des Diebstahls bezichtigen sollte. Das Gericht
zweifelt nicht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Der Zeuge bestätigte
mehrfach, den Diebstahl gesehen zu haben (U-act. 10.1.002, Frage 11; U-act.
10.1.025, Rz. 63-72, 83-86, 282 f., 288 ff.). Die Art der gestohlenen
Fleischwaren (Salami, Bratwurst) sowie das Vorgehen beim Einpacken der
Kantonsgericht Schwyz                                                           20

Waren in den Rucksack konnte er genau und konstant beschreiben, was nicht
der Fall wäre, wenn er dies nicht selber gesehen hätte. Daran ändert auch der
private Augenschein des Verteidigers (vgl. KG-act. 24, Beilage 2, S. 4 f.) nichts
– sofern dieser verwertbar wäre –, weil nicht feststeht, ob die Regale zu diesem
Zeitpunkt gleich angeordnet und gefüllt waren wie im Tatzeitpunkt. Schliesslich
wäre auch die Erstellung eines Inventars (vgl. KG-act. 24, Beilage 2, S. 5)
unbehilflich, weil für ein allfälliges Fehlen von Produkten auch zahlreiche
andere Personen verantwortlich sein könnten. Das Kantonsgericht erachtet die
Aussagen des Zeugen als glaubhaft. Es kann somit als erstellt gelten, dass der
Beschuldigte die Fleischwaren im Rucksack verstaute und diese an der Kasse
nicht bezahlte.

bb)      Betreffend     die   Nötigungshandlung    liegen   Aussagen   der   Zeugen
D.________ und J.________ sowie des Beschuldigten vor.

aaa) Der Zeuge D.________ sagte am Tag des Vorfalls gegenüber dem
Polizeibeamten, er habe sich nach draussen begeben und auf den
Beschuldigten gewartet. Als er den Coop verlassen habe, habe er ihn wegen
der nichtbezahlten Ware angesprochen. Er habe es abgestritten und es sei zum
Streit gekommen. Also habe er nach dem Rucksack gegriffen… Danach habe
er versucht, den Rucksack wegzureissen und es sei zu einem Handgemenge
gekommen, wobei der Beschuldigte ihm zuerst mit dem Fuss ans Schienbein
geschlagen habe und danach mit der Faust einmal ins Gesicht. Er habe den
Rucksack losgelassen und der Beschuldigte sei davongerannt (U-act. 8.2.001,
S. 4).

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2013 sagte D.________
aus, sie seien etwa einen Meter ausserhalb des Ladens gestanden
(U-act.      10.1.002,    Frage   11).   Beide    hätten    am   Rucksack    gezogen
(U-act. 10.1.002, Frage 34). Der Beschuldigte habe mit der rechten Faust nach
Kantonsgericht Schwyz                                                             21

ihm geschlagen und seine Zähne getroffen (Fragen 36 f.) sowie ihn mit dem
Fuss am linken Schienbein getroffen (Frage 40).

Vor      der     Staatsanwältin    erklärte   D.________    am   13.   März      2019
(U-act. 10.1.025),      nach      dem   Bezahlvorgang,   draussen,   habe   er   zum
Beschuldigten gesagt „Halt, bitte kommen Sie mit“. Der Beschuldigte habe nicht
halten wollen und er (der Zeuge) habe am Rucksack gerissen. Der
Beschuldigte habe sich umgedreht und ihn ins Gesicht geschlagen (Rz. 144 ff.).
Auch mit dem Fuss habe ihn der Beschuldigte geschlagen (Rz. 201). Mit der
Faust habe er ihn auf die Zähne getroffen (Rz. 204).

bbb) J.________ äusserte sich am 26. November 2016 als Auskunftsperson
gegenüber dem Polizeibeamten dahingehend (U-act. 8.2.001), dass er gesehen
habe, wie es zum Handgemenge zwischen den beiden gekommen sei, als der
Angestellte vom Coop in den Rucksack habe schauen wollen. Soviel er noch
wisse, habe der andere ihm mit dem Fuss ans Schienbein gestossen und dann
mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Danach sei der Beschuldigte an ihm
vorbeigerannt (S. 4).

Anlässlich seiner polizeilichen Zeugeneinvernahme vom 15. März 2017
(U-act. 10.1.003) sagte J.________ aus, er sei mit seinem Hund beim Brunnen
gestanden und habe zugesehen (Frage 11). Die beiden hätten versucht, sich
gegenseitig den Rucksack zu entreissen (Frage 12, Frage 20). Sie seien unter
dem Dach gestanden und hätten miteinander gerutzt (Frage 13). Er habe nicht
gesehen, dass D.________ vom Beschuldigten mit der Faust geschlagen
(U-act. 10.1.003, Frage 33) oder getreten (U-act. 10.1.003, Frage 24) worden
sei.

ccc) Der Beschuldigte gab bereits bei der polizeilichen Kontrolle vom 30.
November 2016 zu, dass es zu einem Gerangel gekommen sei (U-act. 8.2.001,
S. 4) und bestätigte dies in den weiteren Einvernahmen (U-act. 10.1.001,
Kantonsgericht Schwyz                                                      22

Fragen 6, 40; Vi-act. 20, Fragen 50 f.; KG-act. 24, S. 14). Am 1. März 2017 gab
der Beschuldigte an, irgendwann habe er am Rucksack gerissen, bis er ihn in
der Hand gehalten habe und dann sei er gegangen (U-act. 10.1.001, Fragen
16, 20). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. März 2019
(U-act. 10.1.026) sagte er aus, als er gemerkt habe, dass der Herr an seinem
Rucksack gezogen habe, habe er sich umgedreht und auch an seinem
Rucksack gezogen bis er ihn gehabt habe und dann sei er gegangen (Rz. 67).

Vor dem Strafgericht erklärte der Beschuldigte, er sei an dem Tag in den Laden
gegangen, habe normal sein Bierchen gekauft und sei gegangen. Er sei um den
Coop herumgelaufen, sei schon auf der Hauptstrasse bei der UBS und der Post
gewesen, das sei schon 100 bis 150 Meter vom Coop weg. Der Herr sei auf
einmal von hinten angekommen, habe an seinem Rucksack gerissen und habe
nicht einmal gesagt, dass er vom Coop sei oder sonstiges. Er habe ja gar nicht
gewusst, wer das überhaupt sei, er sei einfach geradeaus weitergegangen, bis
er gemerkt habe, dass einer von hinten gekommen sei und ihm an seinem
Rucksack gerissen habe. Dadurch habe er sich natürlich umgedreht, er wisse
nicht, ob er ihn dadurch versehentlich mit seinem Ellbogen getroffen habe. Er
habe ihn aber nicht absichtlich geschlagen oder so, er sei kein aggressiver
Mensch. Es habe einfach ein kleines Handgemenge um den Rucksack
gegeben, er habe seinen Rucksack an sich genommen und sei dann gegangen
(Vi-act. 20, Frage 50).

Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte, er sei aus dem
Laden rausgegangen, nachdem er sich die Dose Bier gekauft habe. Nach
10 oder 20 Meter ausserhalb des Ladens habe er auf einmal gemerkt, wie ihm
jemand ganz kräftig am Rucksack ziehe. Als er sich umgedreht habe, habe er
den Herrn gesehen, dann habe es einfach nur noch eine Rangelei um den
Rucksack gegeben… Er habe den Herrn nicht geschlagen oder getreten. Das
sei 10, 15, 20 Meter ausserhalb des Coops gewesen. Es könnte sein, dass er
D.________ bei diesem Gerangel eventuell mit dem Ellenbogen oder Unterarm
Kantonsgericht Schwyz                                                           23

getroffen habe, aber er habe ihm nicht mit Absicht einen Faustschlag verpasst
oder mit Absicht getreten (KG-act. 24, S. 13-15).

ddd) Der Zeuge D.________ schilderte wiederum konstant, wie er den
Beschuldigten ansprach, als dieser aus dem Laden kam und dass beide am
Rucksack des Beschuldigten zerrten. Letzteres bestätigte auch der Zeuge
J.________ und der Beschuldigte gab dies ebenfalls zu. Die Aussagen des
Beschuldigten zum Standort des Gerangels (auf der Hauptstrasse bei der UBS
und der Post, etwa 100 bis 150 Meter weit vom Coop entfernt: Vi-act. 20, Frage
50; 10, 15, 20 Meter ausserhalb des Coops: KG-act. 24, S. 13-15), sind
hingegen widersprüchlich und was die Distanz von 10 bis 150 Meter Entfernung
betrifft völlig unglaubhaft. Es ist nicht verständlich, weshalb ein Coop-Mitarbeiter
einen vermeintlichen Dieb, den er im Gebäude bereits beobachtete, erst derart
weit weg vom Geschäft anhalten würde. Der Beschuldigte verneinte zwar,
D.________ gegen das Schienbein getreten und mit der Faust ins Gesicht
geschlagen zu haben (U-act. 10.1.001, Fragen 37, 74; U-act. 10.1.026, Rz. 72;
KG-act. 24, S. 15). Er gab aber zu, es könne sein, dass er D.________ im
Gerangel erwischt habe (Rz. 92). Es könne sein, dass er ihn mit seinem
Ellenbogen oder mit dem Unterarm erwischt habe (Rz. 101 f.). An der
zweitinstanzlichen Befragung bestätigte der Beschuldigte, wenn er ihn getroffen
habe, dann vielleicht aus Versehen mit dem Rucksack oder mit dem Ellbogen
(KG-act. 24, S. 15). Der Beschuldigte gab somit zumindest zu, den Rucksack
mit Gewalt an sich gerissen zu haben. Hinzu kommt, dass die Aussage von
D.________, der Beschuldigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen,
mit seinen Verletzungen übereinstimmen. Auf den beiden Fotos vom 27.
Dezember 2016 ist zu sehen, dass D.________ an der Unterlippe eine leichte
Verletzung (Risswunde) erlitt (U-act. 8.2.004). Dokumentiert ist sodann der
Kostenvoranschlag des Zahnarztes vom 6. Dezember 2016 (U-act. 8.2.005 f.)
sowie das Meldeformular an die Krankenkasse, wonach verschiedene Zähne
gelockert und angeschlagen seien. Wenn es zu keiner Verfestigung der Zähne
komme, würden vier Zähne extrahiert und eine Prothese angefertigt (U-act.
Kantonsgericht Schwyz                                                           24

8.2.007). Zusammenfassend kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte den
Rucksack mit Gewalt an sich riss und D.________ mit der Faust ins Gesicht
schlug. Ob er ihn auch mit dem Fuss gegen das Bein trat, kann offenbleiben.

b)      Im Hinblick auf die Qualifikation des Tatbestandes kann auf die
rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Raub bzw. räuberischen Diebstahl
mit Nötigungshandlung verwiesen werden (angef. Urteil, E. I.2.7; Art. 82 Abs. 4
StPO). Indem der Beschuldigte Fleischwaren in seinem Rucksack verstaute
und ohne diese zu bezahlen das Geschäft verliess, nahm er eine fremde
bewegliche Sache (Fleischwaren) der Gewahrsamsinhaberin (Privatklägerin 4)
weg, um sich diese in Bereicherungsabsicht (Nichtbezahlung) anzueignen
(Verbrauch). Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist soweit erfüllt. Der
Beschuldigte macht geltend, falls ein Diebstahl vorliegen sollte, habe die
Rangelei um den Rucksack des Beschuldigten erst nach Beendigung des
Diebstahls, d.h. nach Verlassen der Coop Filiale, stattgefunden. Er habe
demnach keinen räuberischen Diebstahl begangen. Zudem habe sich der
Beschuldigte bei der Rangelei um den Rucksack lediglich im Rahmen der
Notwehr gegen den tatsächlichen Angriff von D.________ gewehrt (KG-act. 24,
Beilage 1, Plädoyer, S. 5-7).

aa)     Ein räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn der Dieb auf frischer Tat ertappt
wird und dieser Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu
behalten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Nötigungshandlung muss demnach
nach Vollendung, aber vor Beendigung des Diebstahls begangen worden sein
(Trechsel/Crameri, Praxiskommentar zum StGB, 3. A., N 12 zu Art. 140 StGB).
Der Täter wird dementsprechend „auf frischer Tat» ertappt, wenn er vor
Beendigung des Diebstahls entdeckt wird (vgl. Niggli/Riedo, Basler Kommentar
zum StGB, N 49 zu Art. 140 StGB). Der Diebstahl ist mit der Begründung neuen
Gewahrsams vollendet. Dessen Beendigung tritt mit der Bereicherung ein
(Niggli/Riedo, a.a.O., N 77 zu Art. 139 StGB).
Kantonsgericht Schwyz                                                          25

bb)     Der Zeuge D.________ sagte aus, sie seien ca. einen Meter ausserhalb
des Ladens gewesen (U-act. 10.1.002, Frage 11). Damit vereinbar ist die
Angabe des Zeugen J.________, die beiden seien unter dem Dach gestanden
(U-act. 10.2.003, Frage 13). Demgegenüber sind die Distanzangaben des
Beschuldigten, wie bereits erwähnt (s.o., E. 2.a.bb.ddd), völlig unglaubhaft. Es
ist nicht nachvollziehbar, wieso der Coop-Mitarbeiter den Beschuldigten derart
weit hätte verfolgen sollen. Der Zeuge wusste vielmehr, dass er den
Beschuldigten nicht bereits im Laden des Diebstahls bezichtigen durfte, auch
wenn er die Waren in seinem privaten Rucksack verstaute (U-act. 10.1.002,
Frage                                                                          14;
U-act. 10.1.025, Rz. 289 f.). Denn der Beschuldigte hätte an der Kasse die
Waren noch bezahlen können. Korrekterweise wartete der Zeuge beim
Ausgang und sprach den Beschuldigten erst ausserhalb des Gebäudes an.
Nachdem sich die Kassen in der Nähe des Ausgangs befinden (U-act.
10.1.025, Rz. 106), ist nicht ersichtlich, an welcher anderen Stelle der Zeuge
den     Beschuldigten   hätte   ansprechen   sollen.   Die   Rangelei   bzw.   die
Nötigungshandlung fand demnach unmittelbar im Nachgang des Diebstahls
statt, d.h. der Beschuldigte wurde „auf frischer Tat“ ertappt. Damit ist der
objektive Tatbestand von Art. 140 Ziff.1 Abs. 1 StGB erfüllt.

c)      In subjektiver Hinsicht muss die beschuldigte Person vorsätzlich sowie in
Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handeln. Eventualabsicht genügt nicht
(Niggli/Riedo, a.a.O., N 44 f. zu Art. 140 StGB sowie N 70 und 74 zu Art. 139
StGB). Indem der Beschuldigte die Fleischwaren in den Rucksack packte und
ohne Bezahlung den Laden verliess, gab er zu erkennen, dass er sich diese
willentlich ohne Entgelt aneignen wollte. Die Nichtbezahlung der Ware bewirkte
eine Bereicherung im Umfang des Warenwertes, was er wusste und in
erkennbarer Weise auch wollte. Der subjektive Tatbestand ist demnach erfüllt.

d)      Notwehr liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar
mit einem Angriff bedroht wird. Die angegriffene Person ist berechtigt, den
Kantonsgericht Schwyz                                                                   26

Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15
StGB). Unrechtmässig ist der Angriff, wenn er nicht durch einen Erlaubnissatz
gedeckt ist, d.h. rechtswidrig ist (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar zum
StGB, 4. A., Basel 2019, N 21 zu Art. 15 StGB). Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte einen Diebstahl beging und der Zeuge D.________ ihn dabei
beobachtete. Der Mitarbeiter der geschädigten Privatklägerin 4 war in der Folge
berechtigt,       den     Beschuldigten       anzuhalten,    um   die   Interessen   seines
Arbeitgebers zu schützen (vgl. Art. 218 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 926 Abs. 2 ZGB).
Das Festhalten des Rucksackes des Beschuldigten ist hierfür verhältnismässig.
Der Beschuldigte kann sich damit nicht auf eine Notwehrsituation berufen.

e)      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte des
räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff.1 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff.
1 Abs. 2 StGB schuldig machte.

3.      Der Beschuldigte gestand die Diebstähle gemäss Anklageziffer 2
(vgl. U-act. 10.1.027). Am vorinstanzlichen Schuldspruch (Dispositivziffer 1.b)
bemängelt er aber die Qualifikation der Diebstähle als gewerbsmässig. Es sei
nicht ermittelt worden, welchen Preis er für die gestohlenen Waren auf der
Gasse erhalten habe. Es dürfe angenommen werden, dass er wohl nicht einmal
einen Viertel des Originalpreises erhalten habe. Damit habe er aus den
Diebstählen tatsächlich nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, in vier
Monaten         Fr.     3‘342.45   erzielt,    sondern      höchstens   Fr.   835.60,   d.h.
durchschnittlich Fr. 208.90 pro Monat. Damit könne nicht von einem
Erwerbseinkommen, und auch nicht von einem Nebenerwerb, ausgegangen
werden. Sodann sei auch die Konsequenz zu berücksichtigen, dass bei
Annahme eines qualifizierten Diebstahls die Landesverweisung angeordnet
werde. Vor diesem Hintergrund dürfe die Hürde zur Annahme eines
qualifizierten Diebstahls nicht allzu tief angesetzt werden. Dies zumal bekannt
sei, dass die Polizei bei Ausländern, welche sich aufgrund einer Drogensucht
verschiedener Diebstähle schuldig machten, nicht schnell einschreite, sondern
Kantonsgericht Schwyz                                                                  27

den Fehlbaren gewähren lasse, um dann eine Gewerbsmässigkeit nachweisen
zu können, was auch bei ihm der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte müsste
bei     einer      unbedingten         oder   teilbedingten   Freiheitsstrafe   den    nun
eingeschlagenen, selbst gewählten und ihn aus der Drogenabhängigkeit und
der Kriminalität führenden Weg verlassen, was mit Sicherheit dazu führen
würde,        dass      er,   spätestens      nach    der     Haftentlassung    und     der
Landesverweisung,             wieder     in   den    Drogensumpf     abrutschen       würde
(KG-act. 24, Beilage 1, Plädoyer, S. 7 ff.).

a)      Massgebend für die Gewerbsmässigkeit ist ein berufsmässiges Handeln.
Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er
für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des
Berufs ausübt (Niggli/Riedo, a.a.O., N 89 zu Art. 139 mit Hinw. auf BGEs).
Gewerbsmässigkeit             soll     mehrfaches    Delinquieren,    die   Absicht     ein
Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten der fraglichen Art enthalten. Die Absicht, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen, ist dann der Fall, wenn das Bestreben
erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit
Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der
Lebenskosten zu decken (Niggli/Riedo, a.a.O., N 98 zu Art. 139). Wesentlich für
die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist demnach, dass der Täter, wie aus den
gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat,
durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften
Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen;
dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (Urteil 6B_932/2015 E.
4.1 mit Hinw.).

b)      Der Beschuldigte arbeitete seit ca. April 2018 nicht mehr (Vi-act. 20,
Frage 5). Er bezog weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld (U-act. 10.1.021,
Sie können auch lesen