KINDER- UND JUGENDARBEIT IN PANDEMIEZEITEN - Stand 24.08.2021 Rechtliche Vorgaben - EGJ Baden

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KINDER- UND JUGENDARBEIT IN PANDEMIEZEITEN - Stand 24.08.2021 Rechtliche Vorgaben - EGJ Baden
KINDER- UND
     JUGENDARBEIT IN
     PANDEMIEZEITEN

➢   Rechtliche Vorgaben
➢   FAQ`S
➢   Hygiene- und Schutzkonzept
➢   Ausbruchsmanagement
➢   Mustervorlagen

                    Stand 24.08.2021

                       Sommer, Kerstin
         EVANGELSICHES KINDER- UND JUGENDWERK BADEN
Inhalt
Vorwort ...................................................................................................................... 3
I.      Offizielle Richtlinien und Links ..................................................................................... 4
a.      Die wichtigsten Regelungen für die Kinder- und Jugendarbeit auf einen Blick ............................ 4
b.      Corona-Verordnungen Angebote Kinder - und Jugendarbeit…. ..................................... 5
c.      Allgemeine Corona-Verordnung BW ............................................................................... 5
d.      Planungsrahmen Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit 2021....................................... 5
e.      Reisewarnungen und Reisehinweise des Auswärtigen Amts ................................................... 5
II.     FAQ was ist bei unterschiedlichen Veranstaltungsformaten zu beachten .................................... 5
III.      FAQ Vorbereitung ................................................................................................. 6
a.      Wie viele Personen dürfen teilnehmen? .......................................................................... 6
b.      Was müssen meine Teilnehmenden vorab wissen? .............................................................. 6
c.      Welche Daten müssen im Rahmen eines Angebots erhoben werden? ......................................... 6
d.      Gibt es Kriterien, nach denen Personen von der Teilnahme ausgeschlossen werden müssen? ............ 7
e.      Gibt es eine Empfehlung für Kinder mit Behinderung oder Vorerkrankungen? .............................. 7
f.      Was gilt bei Freizeiten im Ausland?................................................................................ 8
g.      Zählt die Verordnung meines (Bundes-)Landes oder die desjenigen, in dem ich mich aufhalte? ......... 9
h.      Welches Gesundheitsamt ist zuständig? ........................................................................... 9
i.      Was ist „öffentlicher Raum“, „Halböffentlicher“ und „Privater Raum“? .................................... 9
j.      Was muss ich bei der Anreise beachten? ....................................................................... 10
IV.       FAQ Verpflegung................................................................................................. 11
a.      Was gilt es generell bei Lebensmitteln zu beachten? Was gilt es in der Küche zu beachten? ........... 11
b.      Sind Abstandregelungen bei Mahlzeiten Pflicht? ............................................................... 11
c.      Dürfen wir Essen in Buffetform ausgeben? ..................................................................... 11
d.      Dürfen wir uns auf dem Zeltplatz selbstversorgen? ........................................................... 11
e.      Zählt das Küchenteam zur Freizeit (Personenzahl) dazu? .................................................... 11
V.      FAQ Programm ...................................................................................................... 11
VI.       FAQ Testen ....................................................................................................... 12
VII.      FAQ Präventions- und Ausbruchsmanagement und Hygiene ............................................... 14
a. Muss für mehrtägige Angebote, z.B. Wochenendseminare mit Übernachtung, ein Präventions- und
Ausbruchs-management erstellt werden? ............................................................................. 14
b.      Braucht man das Ausbruchskonzept nur bei Angeboten mit Übernachtungen? ............................ 15
c.      Gibt es ein Muster für Präventions- und Ausbruchsmanagement? ........................................... 15
d.      Müssen Betreuende geschult werden? ........................................................................... 15
e.      Wer darf Betreuende schulen? ................................................................................... 15
f.      Gibt es Schulungsunterlagen für die Schulung der Präventions- und Ausbruchsmanager? ............... 16
g.      Was steht im Hygienekonzept? ................................................................................... 16
h.      Gibt es ein Muster für ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept? ................................... 16
i.      Muss das Gesundheitsamt mein Hygienekonzept genehmigen? .............................................. 16
VIII.     FAQ Notfallmanagement ....................................................................................... 17
a. Im Corona-Fall: Wie gestalten wir die Öffentlichkeitsarbeit? Wie gehen wir damit um, wenn sich die
Presse meldet?............................................................................................................ 17
b.      Gibt es einen Musterablauf für ein Notfallmanagement? ..................................................... 17

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IX.      FAQ Abstandsregeln und Verhalten in der Gruppe ......................................................... 18
a.     Welche Abstandsregeln gibt es? .................................................................................. 18
b.     Gibt es Unterschiede bei der Abstandsregelung je nach Altersgruppe der Teilnehmenden? ............ 18
c.     Welche Abstandsregeln gelten für Übernachtungen? ......................................................... 18
d.     Muss während des Angebots eine Maske getragen werden? .................................................. 19
e.     Was muss man beim Reinigen und Desinfizieren beachten? .................................................. 19
f.     Ab welchen Symptomen muss man mit dem*der Teilnehmenden zum Arzt gehen? ...................... 19
X.     FAQ Finanzen ....................................................................................................... 19
a.     Hat die Coronakrise eine Auswirkung auf die Höhe der Zuschüsse? ......................................... 20
b.     Gibt es irgendwo Infos wie und wo diese Zuschüsse für Stornokosten beantragt werden können? ..... 20
c.     Müssen Teilnahmegebühren bei Absage wegen häuslicher Quarantäne zurückerstattet werden? ...... 20
d.     Wer trägt die Reisekosten, wenn die Freizeit abgebrochen werden muss? ................................ 20
XI.   FAQ was gilt für andere Arbeitsbereiche mit Kindern und Jugendlichen, die nicht unter Kinder- und
Jugendarbeit fallen ...................................................................................................... 20
XII.     Weitere Infos bzw. Muster ..................................................................................... 21
Muster für ein Veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept Evangelische Jugend Baden ...................... 21
Präventions- und Ausbruchsmanagement ............................................................................ 24
Erklärung zur Teilnahme von Minderjährigen zur Selbsttestung mittels PoC-Antigen-Test zur Erkennung
einer COVID-19-Infektion in der Kinder- und Jugendarbeit der Evangelischen Jugend Baden ............... 28
Bescheinigung über einen Dienstleistungstest ....................................................................... 29

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Vorwort

Nun haben wir über ein Jahr Erfahrung mit der Pandemie und mit
Veranstaltungsplanungen unter besonderen Bedingungen. Wir haben dies zum Anlass
genommen, unsere Arbeitshilfe zu überarbeiten und hoffen, dass ihr mit dieser Form
über die FAQ´s eure Veranstaltung leichter planen und euer spezifisches Hygiene- und
Schutzkonzept leichter erstellen könnt.

Die FAQ´s dienen als Orientierung und werden immer an die aktuelle Rechtslage in
Baden-Württemberg und den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden und des Robert-
Koch-Instituts angepasst.

Ziel dieses Arbeitshilfe ist es, Verhaltensregeln und Maßgaben zu definieren, sodass
Angebote der verbandlichen und offenen Kinder- und Jugendarbeit auch unter dem
Eindruck der aktuellen SARS-CoV-2 Pandemie stattfinden können.

Ob Angebote der Jugendarbeit tatsächlich stattfinden können, ist durch die
Landesregierung und die zuständigen kommunalen Gesundheits- und Ordnungsämter
festzulegen. Den Maßgaben der Behörden ist insoweit Folge zu leisten.

Das Sozialministerium hat dazu am 23.08.2021 eine neue Corona-Verordnung "Angebote
Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit" (kurz: CoronaVO KJA/JSA)
veröffentlicht. Die neuen Regelungen gelten ab dem 24.August 2021!

Diese Arbeitshilfe wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und mit zahlreichen
Akteuren der Jugendarbeit abgestimmt. Dennoch weisen wir hier ausdrücklich darauf
hin, dass die hier gemachten Angaben keine rechtsverbindlichen Maßgaben sind und im
Zweifelsfall Anordnungen von Behörden zu folgen ist.

Wir wünschen euch allen ein gutes Gelingen bei den Planungen für Veranstaltungen und
Freizeiten.

Jens Adam                                     Kerstin Sommer
Landesjugendpfarrer                           Landesjugendreferentin

                                                                        3
I.   Offizielle Richtlinien und Links

 a. Die wichtigsten Regelungen für die Kinder- und Jugendarbeit auf einen Blick

                                                                          4
b. Corona-Verordnungen Angebote Kinder- und Jugendarbeit….
     https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-
     jugendhaeuser/

  c. Allgemeine Corona-Verordnung BW
     https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-
     corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

        Hier findet ihr eine Liste mit allen Links zu den Verordnungen der einzelnen
        Bundesländer, dort findet ihr auch jeweils den Link zur jeweils offiziellen Seite
        https://www.lexcorona.de/doku.php

  d. Planungsrahmen Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit 2021
     https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-
     pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq-
     fachleute/

  e. Reisewarnungen und Reisehinweise des Auswärtigen Amts
     https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

  f. Einreise Quarantäne VO von Baden-Württemberg
     https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-
     verordnung-einreise-quarantaene-und-testung/

II.     FAQ was ist bei unterschiedlichen Veranstaltungsformaten zu beachten

        Die CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit Baden-
        Württemberg unterscheidet zwei Bereiche.
        Zum einen die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII und Angebote
        der Jugendsozialarbeit nach §13 SGB VIII.

        Bei der Art der Angebote ist jeweils darauf zu achten, ob andere CoronaVO mit bedacht
        werden müssen.

  a. Bei welchen Veranstaltungen muss ich andere CoronaVO im Blick haben?
  o Bei Angeboten im Öffentlichen Raum (= Ansammlungen im Sinne CoronaVO KuJ) müssen
     die Regelungen für den Öffentlichen Raum mit beachtet werden.
  o Angebote mit Übernachtung (Freizeiten wie z.B. Zeltlager =Veranstaltungen im Sinne
     CoronaVO KuJa) müssen die Regelungen des Beherbergungsbetriebes mit bedacht
     werden, ggf. auch die für die Beförderungsbetriebe.
  o Mobile Angebote (= Angebote nach §10 CoronaVO, Ansammlungen), hier müssen die
     Regelungen für den Öffentlichen Raum mit bedacht werden
  o Tagesausflüge (= Ansammlungen im Sinne CoronaVo nach §10 Ansammlungen) hier
     müssen die Regelungen für den Öffentlichen Raum mit bedacht werden

      b. Was gilt bei Beratungsangeboten?

                                                                                 5
Hier sind ggf. die Richtlinien für den Bürobetrieb zu beachten. D.h. unter anderem die
         vorgegebenen Quadratmeter pro Person, entsprechende Hygienevorschriften.

         Außerdem empfehlen wir, dass eine Beratung nicht länger als 120 Minuten dauern sollte.

       c. Was gilt für Materialverleih?
          Das Material muss gut desinfiziert sein. Textile- Materialien waschen oder lange genug
          in abgetrennten Räumlichkeiten lagern.

       d. Was gilt für Gremien?
          Gremienarbeit (= Veranstaltungen im Sinne CoronaVO KuJa) und werden als
          Veranstaltung geplant.

       e. Was gilt für Waldheime und Stadtranderholung?
          Dabei handelt es sich im Sinne der Verordnung jeweils um eigene Veranstaltungen.
          Beachtet v.a. die Pflicht zur Datenerhebung, neben den anderen Anforderungen.

         Bei allen Angeboten müssen ggf. feste Untergruppen von 24 oder bis zu 36 (3G)
         Teilnehmenden (inklusive Betreuende) gebildet werden. Zwischen den Untergruppen gilt
         die Abstandsempfehlung.

III.     FAQ Vorbereitung

   a. Wie viele Personen dürfen teilnehmen?
      Die aktuelle Corona-Verordnung KJA/JSA erlaubt Angebote der Kinder und Jugendarbeit
      mit max. 420 Personen. Schaut für die Details in unsere Übersicht unter „Offizielle
      Richtlinien“.
      Kinder unter 6 sind ebenfalls Personen und werden mitgezählt. Sie sind allerdings von
      der Testpflicht befreit.

         Grundsätzlich sind Mitwirkende wie externe Betreuungskräfte, die zu einem
         einzelnen Programmpunkt oder einer einzelnen Aktivität hinzukommen, oder auch
         Küchenteams bei der maximal zulässigen Personenzahl zu berücksichtigen.

   b. Was müssen meine Teilnehmenden vorab wissen?
      Teilnehmende müssen rechtzeitig informiert werden über Zutritts- und
      Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten
      für die Hände und einen Hinweis auf gründliches Händewaschen auf den Toiletten.

         Mit den Teilnehmenden zu Beginn der Veranstaltung die Verhaltensregeln durchzugehen,
         ist sinnvoll.

         Die Info, dass Kinder mit Verdacht auf eine Infektion nicht teilnehmen dürfen, sollte im
         Elterninfobrief stehen

   c. Welche Daten müssen im Rahmen eines Angebots erhoben werden?
      Durch § 6 der allgemeinen Corona-Verordnung müssen zur Datenerhebung von
      Besuchenden oder Teilnehmenden folgende Daten erhoben werden:

                                                                                 6
o   Vor- und Nachname
   o   Anschrift
   o   Datum und Zeitraum der Anwesenheit
   o   Telefonnummer oder E-Mail-Adresse

   Diese Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu
   löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten
   erlangen. Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern
   dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist.

   Die zur Datenerhebung verpflichteten Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten
   verweigern, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme
   der Veranstaltung auszuschließen.

   Hinweis: Natürlich müsst ihr die Daten, die ihr aus anderen Gründen erhoben habt und
   nutzen dürft (etwas im Rahmen der regulären Freizeit-Anmeldung) nicht löschen. Für
   diese Daten gelten, wie sonst auch, eure eigenen Datenschutzbestimmungen.

   Ihr könnt bei Veranstaltungen auch die Luca-App zur Datenerhebung nutzen.

d. Gibt es Kriterien, nach denen Personen von der Teilnahme ausgeschlossen werden
   müssen?
   Personen, die sich u.U. mit dem Virus angesteckt haben (Verdachtsfall reicht), dürfen
   nicht teilnehmen. Dies umfasst Personen:
   die im Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen,
   wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind,
   oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs-
   und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen aufweisen.

e. Gibt es eine Empfehlung für Kinder mit Behinderung oder Vorerkrankungen?
   Kinder mit Behinderungen müssen nicht ausgeschlossen werden. Allerdings wird
   „Personen mit Vorerkrankungen bzw. besonders gefährdeten Gruppen empfohlen, eine
   Entscheidung über eine Teilnahme sorgfältig abzuwägen. Es empfiehlt sich zur Klärung
   ein Gespräch zwischen Trägern, Teilnehmenden und Erziehungsberechtigten.“

   Dabei gilt es Risiko und Präventionsmaßnahmen abzuklären, um eigenverantwortlich
   handeln zu können. Es spielen individuelle Faktoren des Angebots eine Rolle
   (Gruppengröße, Art der Aktivitäten, wie gut kann Abstand gehalten werden,
   Kompetenzen der Teamer*innen, gibt es Assistenz).

   Träger sollten Erziehungsberechtigte oder Teilnehmende bei der Anmeldung schon über
   mögliche Vorerkrankungen und chronische Symptome, die denen einer Covid-19-
   Infektion ähneln, wie z.B. Asthma, abfragen, um Irritation zu vermeiden.

   Eine Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit akuten Erkrankungssymptomen ist
   generell nicht möglich.

                                                                         7
f. Was gilt bei Freizeiten im Ausland?
   Auslandsfreizeiten sind grundsätzlich möglich. Neben den Regelungen für Baden-
   Württemberg, solange sich die Gruppe in BW aufhält, gelten auch die Regelungen des
   Ziellandes.

   Bei Angeboten, die im Ausland stattfinden sollen, sind die Reisewarnungen und
   Reisehinweise des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland unbedingt zu
   beachten: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762
   . Des Weiteren sind die Regelungen und Auflagen zur Einreise des jeweiligen Landes, in
   dem das Angebot stattfinden soll, zu beachten. Einen ersten Überblick gibt es auf der
   Seite des Auswärtigen Amts: https://www.auswaertiges-
   amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise . Gegebenenfalls können
   vor Ort von den Behörden Quarantänemaßnahmen angeordnet werden, die zu befolgen
   sind.

   Entsprechende Information müssen im Vorfeld aber auch über die jeweiligen
   diplomatischen Vertretungen in Deutschland erfragt werden, sofern diese nicht auf den
   Homepages der Vertretungen bzw. des Landes veröffentlicht sind. Über lokale
   Regelungen sollte die Gemeinde bzw. die jeweilige Einrichtung, in der das Angebot
   stattfinden soll, Auskunft geben können.

   Fragen zu Rückreisen sind entsprechend den Empfehlungen des Auswärtigen Amtes im
   Vorfeld mit dem Reiseunternehmen zu klären, bei dem die An- und Abreise gebucht
   wird. Die Entscheidung, ob eine geplante Reise konkret angetreten werden kann oder
   nicht, wird nur kurzfristig vor Reisebeginn getroffen werden können. Bei der Rückkehr
   nach Baden-Württemberg ist die EinreiseQuarantäneVO zu beachten:
   https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung-
   fuer-ein-und-rueckreisende/ .

   In dem Präventions- und Ausbruchsmanagement nach §5
   ist der Umgang zu klären, was passiert, wenn das Zielland zum Mutationsgebiet erklärt
   wird.

   Von den Eltern sollte bei unter 18-jährigen Personen ggf. ein Einverständnis eingeholt
   werden, dass euch als Veranstalter durch eine mögliche Quarantäne oder verzögerte
   Einreise ein längerer Aufenthalt im Sinne des Aufenthaltsbestimmungsrechts erlaubt
   wird.

   In § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Leistungserbringer) sind nur zuständige
   Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie deren Testzentren, beauftragte
   Dritte (von Gesundheitsämter) sowie Ärzte vielerlei Art benannt. Damit sind die Tests
   durch Dienstleister (§ 4 Coronavirus-Testverordnung) leider zur Einreise nicht erlaubt.
   Für die Einreise nach den Bestimmungen seit 1. August sind nur Bescheinigungen,
   ausgestellt durch berechtigte öffentliche Stellen, erlaubt.
   Was die Tests jeweils vor Ort im Ausland kosten, hängt vom jeweiligen Land ab.

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g. Zählt die Verordnung meines (Bundes-)Landes oder die desjenigen, in dem ich mich
   aufhalte?
   Dazu hat uns das Sozialministerium folgende Auskunft gegeben: "Für Angebote in
   anderen Bundesländern gelten für baden-württembergische Träger die Regelungen der
   Verordnung des Sozialministeriums.

   Jedoch sind für die Durchführung des Angebots in einem anderen Bundesland die
   dortigen jeweiligen Regelungen ausschlaggebend, gerade dann, wenn diese restriktiver
   sind als die CoronaVO Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der
   Jugendsozialarbeit.

   Wenn zum Beispiel die maximal zulässige Personenzahl niedriger ist, als die, die in
   Baden-Württemberg zulässig ist, gilt die Regelung des Bundeslandes, in dem das Angebot
   stattfindet."

   Über Regelungen in anderen Bundesländern informiert ihr euch am besten auf den Seiten
   der jeweiligen Sozialministerien und bei den jeweiligen Landesjugendringen. Unter
   www.lexcorona.de findet man eine Liste mit allen Links zu den Verordnungen der
   einzelnen Bundesländer, dort findet ihr auch jeweils den Link zur jeweils offiziellen
   Seite.

h. Welches Gesundheitsamt ist zuständig?
   Bei einem Ausbruch noch während des Angebots oder bei einer Meldung einer Person
   danach ist jeweils das Gesundheitsamt zuständig, wo man sich befindet. Während des
   Angebots das Amt des Bezirks, in dem das Angebot stattfindet, ansonsten das des
   Bezirks, in dem man wohnt.

   Hier könnt ihr das zuständige Amt nach PLZ suchen: https://tools.rki.de/PLZTool/

   Wenn seitens der zuständigen Gesundheitsbehörden in anderen Bundesländern oder im
   Ausland Infektionsschutzauflagen wie etwa Quarantänemaßnahmen für ein Angebot
   angeordnet werden, sind die Träger des Angebots verpflichtet, die Umsetzung zu
   garantieren, auch wenn sich die Laufzeit der Anordnung über die Dauer des Angebots
   selbst hinaus erstreckt.
   Entsprechende Vorkehrungen sind Bestandteil des Präventions- und
   Ausbruchsmanagement bei Angeboten im Ausland.

i. Was ist „öffentlicher Raum“, „Halböffentlicher“ und „Privater Raum“?
   Es gibt keine eindeutige juristische Definition von „öffentlicher Raum“. Eindeutig
   privater Raum sind z.B. Zeltplätze und alle Räume, die in Privatbesitz und nicht
   öffentlich zugänglich sind. Parks, Straßen u.ä. sind eindeutig öffentlicher Raum.
   Halböffentlichen Raum meint Plätze, die in der Regel privat bewirtschaftet sind, welche
   jedoch uneingeschränkt oder begrenzt öffentlich nutzbar sind (z.B. Bahnhofsvorplatz,
   Supermarkt, Tankstelle, Parkgaragen u.a.).

   Da wo man sich nicht sicher ist, ob es sich um einen öffentlichen Raum handelt, sollte
   man sich wie im öffentlichen Raum verhalten, dann macht man nichts falsch. Wenn man
   die Unzumutbarkeit der Einhaltung der Abstandsregelung gut begründen kann, kann man
   den Abstand auch unterschreiten, z.B. wenn man Kindergruppen mit Kids unter 10
   Jahren betreut.

                                                                          9
j. Was muss ich bei der Anreise beachten?

   Bei Fahrten mit Bussen erfragt die jeweils gültige Regelung sicherheitshalber bitte vorab
   bei eurem Busunternehmen.

   Die Anreise zu einer Veranstaltung zählt in der Regel nicht zur Veranstaltung. D.h. für
   privat organisierte An- und Abreise seid ihr nicht zuständig.

   Fahrgemeinschaften sind nur unter den jeweiligen allgemeinen Kontaktbeschränkungen
   erlaubt. Bei haushaltsfremden Personen im Fahrzeug gilt die Maskenpflicht für alle
   Fahrzeuginsassen.

k. Muss abgebrochen werden, wenn die Inzidenz während dem Lager über einen
   bestimmten Wert geht?
   Nein.
   Die Veranstaltungen sind nicht mehr an die Inzidenz geknüpft sondern haben nun eine
   Höchstgrenze von TN von max. 420 (3G) oder 36 ohne 3G.

   Dennoch bietet es sich an, das Inzidenzgeschehen vor Ort im Auge zu behalten und ggf.
   rechtzeitig mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen. Außerdem
   müsst ihr als Träger des Angebots prüfen, ob während des Angebots weitere Maßnahmen
   des Infektionsschutzes zu ergreifen sind.

l. Wie sieht das mit Übernachtungen aus, gibt es eine begrenzte Personenanzahl pro
   Zimmer?

   Bei Übernachtungen in Häusern ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung der
   Belegung eines Übernachtungsraumes nicht verändert werden soll. Außerdem sollte ein
   Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden.

   Solltet ihr in einem Beherbergungsbetrieb sein, müsst ihr euch natürlich an die
   entsprechenden Vorgaben des Betriebs halten.

   Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit
   von der Vorgabe der Abstandsregel des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden.
   Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte
   oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur
   Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. Fliegende Bauten, die
   für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und
   Aktivitätszwecken genutzt werden

m. Gibt es eine Empfehlung für die Raumgröße?

   Bei Innenräumen ist darauf zu achten, dass die Abstandsregeln eingehalten werden
   können. Je nach Art der Veranstaltung hat dies dann auch Auswirkungen auf die
   Quadratmeterzahl. Pro Person sollten etwa 3 Quadratmeter zur Verfügung stehen.

                                                                            10
IV.   FAQ Verpflegung
  a. Was gilt es generell bei Lebensmitteln zu beachten? Was gilt es in der Küche zu
     beachten?
     Haltet euch an die allgemeinen Hygienevorschriften, die auch sonst gelten. Ihr findet sie
     zum Nachlesen im Jugendarbeitsnetz: https://jugendarbeitsnetz.de/recht

      E-Learningtool „Hygieneschulung“
      In Kürze wird das brandneue Selbstlern-Tool zur Hygienebelehrung online gehen. Es
      findet sich hier: https://jugendarbeitsnetz.de/e-learning

  b. Sind Abstandregelungen bei Mahlzeiten Pflicht?
     Abstandsregeln sind im nicht-öffentlichen Raum empfohlen, aber nicht Pflicht.

  c. Dürfen wir Essen in Buffetform ausgeben?
     Selbstverpflegung ist möglich, allgemeine schon lange bekannte Hygieneregeln gelten
     weiterhin. Bitte verantwortlich handeln und ggf. sicherere Alternativen der
     Essensausgabe prüfen.

  d. Dürfen wir uns auf dem Zeltplatz selbstversorgen?
     Eine Selbstversorgung ist während eines Zeltlagers möglich. Die allgemeinen
     Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken
     sind zu beachten. Hier findet ihr Infos dazu beim Landesgesundheitsamt:
     https://www.gesundheitsamt-
     bw.de/lga/de/themen/hygiene/kommunalhygiene/seiten/umgang-mit-lebensmitteln/

  e. Zählt das Küchenteam zur Freizeit (Personenzahl) dazu?
     Grundsätzlich ja, es sei denn ihr könnt das Küchenteam vom Rest der Freizeit so
     abtrennen, dass kein Kontakt besteht.

V.    FAQ Programm

  a. Ist ein Ausflug an einen Badesee denkbar?
     Das müsst ihr einschätzen. Es spricht aus CoronaVO-Sicht nichts dagegen. Bitte beachtet
     dabei die Abstandspflicht und Maskenpflicht bei Außenkontakten.

  b. Darf man tanzen?
     Tanzen ist erlaubt.
     Je nach Angebot gilt es als Freizeit- und Amateursport und ist Inzidenzabhängig, was die
     Personenzahl angeht.
     Für Diskotheken werden 10 m² pro Person empfohlen. Außerdem gilt in geschlossenen
     Räumen die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein
     Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.

  c. Darf man Programm mit Körperkontakt machen?

                                                                             11
Abstandsempfehlung gilt, ist aber keine Pflicht. Körperkontakt ist somit nicht verboten.

      Im Sinne verantwortungsvollen Handelns sollte direkter Kontakt jedoch so gut es geht
      eingeschränkt werden.

  d. Dürfen wir gemeinsam singen?
     Gesangseinlagen sollten am besten gänzlich in den Außenbereich verlagert werden, das
     ist am sichersten. Beachtet die Übertragungswege: Ihr müsst den Mindestabstand von
     zwei Metern von Personen zueinander einhalten, entscheidet also je nach Gruppengröße.
     Außerdem sollten Personen nicht im Luftstrom anderer stehen.

      Dieser Abstand wird in der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
      durch das Kultusministerium geregelt: https://km-
      bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Musikschulen
      +ab+14_+September+2020

VI.   FAQ Testen

      a.    Müssen Tests bescheinigt werden?
      Ja. Derzeit sind keine Selbsttests erlaubt.

      Der Nachweis der Testung (ab 6 Jahren) mit negativem Ergebnis kann geführt werden
      durch:
       ▪ Ärzte, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen (Bürgertests)
       ▪ im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal
       ▪ weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung, garantieren
       ▪ für Schülerinnen und Schüler haben von ihrer Schule bescheinigte Testnachweise
          eine Gültigkeit von 60 Stunden, im Übrigen gilt abweichend von § 4 Absatz 4 eine
          Gültigkeit von 48 Stunden (Dienstleistertest, Arbeitgebertest, Bürgertest

      Die Landeskirche sagt dazu, dass ihr weitere Anbieter seid, dann aber die Tests vor Ort
      unter Aufsicht desjenigen durchzuführen sind, der der jeweiligen Schutzmaßnahme nach
      dieser Verordnung unterworfen ist. Dies betrifft die Betreiber von Einrichtungen und
      Veranstaltungen, zu deren Zutritt bzw. Teilnahme nach dieser Verordnung die Vorlage
      eines Testnachweise verlangt wird. Die Betreiber können zur Durchführung der Tests
      geeignete Dritte beauftragen. Es liegt dabei in der Verantwortung des jeweiligen
      Betriebs bzw. der jeweiligen Einrichtung, wer mit der Durchführung bzw. der Anleitung
      oder Beaufsichtigung der Tests beauftragt wird. Dabei ist die Gebrauchsinformation des
      jeweiligen Tests (Herstellerangaben) zu beachten. Bei der Durchführung der Testungen
      sind Hygienemaßnahmen zu treffen und die AHA-Regeln von allen Beteiligten
      einzuhalten.

      Wir empfehlen bevor Tests vor Ort durchgeführt werden eine Schulung z.B. der
      Johanniter zu besuchen. Dies ist auch online möglich.
      https://www.johanniter.de/johanniter-unfall-hilfe/corona-informationsseite/neuer-
      kurs-zur-anwendung-von-corona-antigen-tests

      Außerdem braucht es zuvor eine Einwilligung der Eltern. Dafür im Anhang ein
      Musterformular. Ihr könnt den Vororttest, dann auch bescheinigen. Ein Musterformular

                                                                              12
findet ihr unter diesem Link https://sozialministerium.baden-
wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-
sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Testen_im_Arbeitsumf
eld-Dienstleistungen_Infos.pdf

b.     Wann müssen wir testen?
Derzeit müsst ihr immer dann testen, wenn ihr eine Gruppengröße über 36 Personen
wollt oder bei Übernachtungen.

Zurzeit heißt es dazu:
§ 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts
(1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für
geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet; es gelten die zulässigen
Teilnehmerzahlen des § 2 Absatz 1. Findet die Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 16 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO alle drei
Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen.

§ 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit
sowie Jugendsozialarbeit
(4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und
Genesenennachweise verpflichtet. Der Nachweis muss

zu Beginn des Angebots und
bei Angeboten mit einer Dauer von sechs oder mehr Tagen, inklusive An- und Abreisetag,
an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche vorgelegt werden, wobei der
letzte für das Angebot erforderliche Nachweis nicht später als 72 Stunden vor
Angebotsende vorgelegt werden darf.
Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der
ersten Woche berücksichtigt. Für geimpfte oder genesene Personen ist die einmalige
Vorlage des entsprechenden Nachweises ausreichend, es sei denn, der
Genesenennachweis läuft während der Dauer des Angebots ab.

(5) Im Falle eines positiven Testergebnisses während eines mehrtägigen Angebots ist
unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die
Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung.

c.     Wie oft muss ich denn bei Angeboten mit Übernachtungen testen?
Zu Beginn müssen alle Personen (Teilnehmende und Betreuende) eine gültige
Testbescheinigung haben oder eben geimpft oder genesen sein. Bei mehrtägigen
Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Test für
alle erfolgen, die nicht geimpft und genesen sind.

Rechenbeispiele:

                                                                       13
Wenn Betreuende geschult sind, können diese Tests bescheinigen und ihr könnt den
       sogenannten Dienstleistertest während der Freizeit selbst durchführen. Eine
       Kostenerstattung dafür gibt es aber nicht.

       Wir empfehlen, dass alle Personen zu Beginn eine gültige Testbescheinigung mitbringen,
       damit bei einem (falsch) positiven Test nicht gleich zu Beginn eure Freizeit in
       Ausnahmezustand kommt. Ein etwaiger Test vor Abreise sollte rechtzeitig davor
       eingeplant werden. Sonst wird die Abreise durch Isolation/Quarantäne und PCR-
       Testdauer durcheinandergebracht.

       d) Wie ist das bei den Angeboten mit 3G zu verstehen?
       Bei Angeboten für getestete Personen müssen diese zu Beginn einen gültigen
       Testnachweis (per Antigentest oder per PCR-Test). Für geimpfte und genesene Personen
       ist die einmalige Vorlage eines Nachweises über eine vollständige Impfung oder eine
       Genesung (Nachweis über eine Genesung nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als 6
       Monate) ausreichend.

VII.   FAQ Präventions- und Ausbruchsmanagement und Hygiene
   a. Muss für mehrtägige Angebote, z.B. Wochenendseminare mit Übernachtung, ein
      Präventions- und Ausbruchs-management erstellt werden?
      Sobald Übernachtungen wieder möglich sind, gilt folgende Auskunft vom
      Sozialministerium:

                                                                             14
"Das Präventions- und Ausbruchsmanagement richtet sich in seinem Ausmaß und seiner
   Intensität nach der Dauer und Art des Angebots und den Beteiligten. Bei zeitlich kurzen
   Angeboten wie beispielsweise Wochenendseminare sind vor allem die folgenden Schritte
   sicherzustellen:

   Die Beauftragten für das Management sind zu benennen.
   Die Information aller Beteiligten im Vorfeld muss erfolgen.
   Eine Person mit Symptomen, die auf eine mögliche Covid-19 Erkrankung hinweisen, muss
   natürlich unverzüglich zum Arzt und kann nicht weiter an der Veranstaltung teilnehmen.
   Sollte der Verdachtsfall vom Arzt positiv bestätigt werden, ist das lokal zuständige
   Gesundheitsamt (sofern es nicht schon tätig geworden ist) zu informieren und diesem die
   Kontaktdaten aller Beteiligten zu übermitteln, auch wenn zwischenzeitlich das Angebot
   beendet ist. Die Information der Beteiligten erfolgt dann in Absprache mit oder durch
   das lokal zuständige Gesundheitsamt."

b. Braucht man das Ausbruchskonzept nur bei Angeboten mit Übernachtungen?

   Man braucht es theoretisch nur bei Angeboten/Freizeiten mit Übernachtung. Es schadet
   aber trotzdem nicht, sich dazu Gedanken zu machen und es zu verschriftlichen.

c. Gibt es ein Muster für Präventions- und Ausbruchsmanagement?
   Was bei einen Präventions- und Ausbruchsmanagement zu beachten ist findet sich in der
   Anlage.

d. Müssen Betreuende geschult werden?
   Ehrenamtliche und Hauptamtliche müssen umfassend informiert und unterwiesen
   werden, wie sich die Arbeit geändert hat und welche Vorgaben gelten. Dafür ist der
   „Arbeitgeber“ – also in unserem Fall der Träger der Veranstaltung/Freizeit – in der
   Pflicht. Das könnt ihr auch z.B. im Zuge der Juleica-Ausbildung oder bei der
   Freizeitteamerschulung machen.

   Die CoronaVO sieht zwei besondere Aufgaben vor, auf die sich euer Team vorbereiten
   und dementsprechend geschult werden muss:
   die Ausbruchs-/Präventionsmanager*innen, die auch als Kontaktpersonen für die
   Gesundheitsämter zur Verfügung stehen, sowie die Betreuende von Isolations- und
   Verdachtsfällen, die auf diese besondere Aufgabe vorbereitet werden müssen (z.B.
   pädagogische Hilfestellung für den Umgang mit Ängsten und Stress unter den
   Teilnehmenden).
   Daneben gelten natürlich die üblichen Pflichtschulungen, wie beispielsweise die
   Hygieneschulungen für das Kochteam.

e. Wer darf Betreuende schulen?
   Seit 2005 unterliegen Ehrenamtliche nicht mehr der Belehrungspflicht durch ein
   Gesundheitsamt. Das heißt: Jede*r mit dem entsprechenden Wissen darf schulen.
   Zuständig dafür, dass alle geschult wurden, ist der jeweilige Träger.

   Die Infos zur Lockerung der Belehrungspflicht und das Merkblatt zur Vermeidung von
   Lebensmittelinfektionen findet ihr hier: https://www.service-bw.de/leistung/-
   /sbw/Belehrung+nach+dem+Infektionsschutzgesetz++Teilnahme+beantragen-789-
   leistung-0

                                                                          15
f. Gibt es Schulungsunterlagen für die Schulung der Präventions- und Ausbruchsmanager?
   Der KJR Esslingen stellt euch seine Schulungsunterlagen zur Verfügung: Präsentation //
   Leitfaden Corona-Schulung für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen bei Zeltlagern:
   https://www.bdkj.info/fileadmin/BDKJ/bdkj-dioezesanstelle/Corona-Checklisten/2020-
   06-24_Corona_Schulung_Stichpunkte.pdf

g. Was steht im Hygienekonzept?
   Das regelt der § 5 der allgemeinen Corona-Verordnung:
   die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die
   Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der
   Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
   - die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von
   Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
   - die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen
   berührt werden,
   - die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den
   Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
   - die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche, das Vorhalten von
   Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren
   Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige
   hygienische Handtrockenvorrichtungen,
   - den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt
   wurden,
   - eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote,
   Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine
   bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches
   Händewaschen in den Sanitäranlagen.

h. Gibt es ein Muster für ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept?
   Hier findet ihr Vorlagen, die ihr für eure Veranstaltungen verwenden und abwandeln
   dürft:
   für Seminare, Fortbildungen etc. von der Akademie der Jugendarbeit BW:
   https://www.jugendakademie-bw.de/kleingedrucktes/veranstaltungsspezifisches-
   hygienekonzept.html
   für Ferienfreizeiten von der KJG Mainz-Laubenheim (an die Bedingungen vor Ort
   anpassen): https://kjglaubenheim.de/zeltlager-hygienekonzept/

i. Muss das Gesundheitsamt mein Hygienekonzept genehmigen?
   Nein, das ist nicht notwendig. Aber ihr braucht ein Hygienekonzept, an das sich eure
   Teams halten müssen, und es muss auf Verlangen vorgezeigt werden können!

j. Können wir in einem Verdachtsfall Teilnehmende von ihren Eltern abholen lassen?
   Haltet euch an die empfohlenen Abläufe: Bei Verdacht mit Teilnehmer*in zum Arzt
   gehen, Gesundheitsamt über Arztbesuch informieren. Danach die Person und ggf.
   Kontaktpersonen bis zur Klärung des Verdachtsfalls isolieren, wenn Verdacht ärztlich
   bestätigt, unverzüglich mit Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen Kommunikation mit den
   Erziehungsberechtigten in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt!

                                                                          16
Zitat aus der Empfehlung:

        "Wenn während des Zeltlagers eine Person Symptome entwickelt, die auch den Verdacht
        auf eine Covid-19-Erkrankung nahelegen könnten, muss mit der Person ein Arzt
        unverzüglich aufgesucht und das lokal zuständige Gesundheitsamt zunächst nur über den
        Arztbesuch informiert werden. Beim Kontakt mit dem Arzt sind ggf. Informationen zu
        Vorerkrankungen weiterzugeben. Die Anweisungen des Arztes sind zu befolgen. Die
        Person ist von anderen Teilnehmenden zu isolieren bis zur Klärung des Verdachtsfalls.

        Entwickeln in zeitlicher Nähe zueinander mehrere Personen Symptome, ist das lokal
        zuständige Gesundheitsamt unverzüglich darüber zu informieren. Beim Kontakt mit dem
        Gesundheitsamt sind auch ggf. Informationen zu Vorerkrankungen der Betroffenen
        unbedingt weiterzugeben. In diesem Fall sind neben den Personen mit Symptomen auch
        diejenigen zu isolieren, die gemeinsam in einem Zelt übernachtet haben.

        Falls der erste Verdachtsfall bzw. weitere Verdachtsfälle ärztlich bestätigt wurden, ist
        umgehend der Kontakt mit dem lokal zuständigen Gesundheitsamt aufzunehmen.
        [...] Insbesondere die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten muss in enger
        Abstimmung mit dem Gesundheitsamt geschehen."

        Siehe Anhang Ausbruchsmanagement.

VIII.   FAQ Notfallmanagement
    a. Im Corona-Fall: Wie gestalten wir die Öffentlichkeitsarbeit? Wie gehen wir damit um,
       wenn sich die Presse meldet?
       Wir raten euch keinen direkten Kontakt mit der Presse aufzunehmen, sondern immer auf
       die Pressestelle des Dekanats zu verweisen. Das heißt aber auch, dass ihr mit dieser den
       Kontakt halten müsst.

    b. Gibt es einen Musterablauf für ein Notfallmanagement?
       Notfallmanagement geschieht am Ort des Geschehens
       Das Leitungsteam der jeweiligen Freizeit ist für die Umsetzung der ersten Schritte
       verantwortlich.
       Je nach Schwere der Lage Kontakt zur Bezirksjugendreferent*in, zur Gemeindeleitung,
       Dekanat aufnehmen. Diese helfen dann auch bei der Öffentlichkeitsarbeit.
       Zum Notfallmanagement gehört unter anderem dazu:
    o Presse/ Öffentlichkeitsarbeit
    o Informieren der Angehörigen (bei Todesfällen durch die Polizei) und das
    o Sicherstellen deren seelsorgerlichen Betreuung - beides kann vermutlich besser die
       Bezirksebene leisten, deshalb Absprachen mit BezJugRef/ BezJugPfr/ Dekan
    o Einrichtung eines Krisenbüros
    o Das kompetente Abarbeiten aller anfallenden Aufgaben. z.B.
       • Rücktransport der Gruppe
       • Transport von Angehörigen zum Ort des Geschehens
       • Rücktransport der Opfer organisieren
       • Einbindung von Seelsorger*innen vor Ort in die Betreuung der Opfer
       • Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen allen Beteiligten

                                                                                 17
Muster für ein allgemeines Notfallmanagement im BDKJ-Handbuch:
      (www.bdkj.info/service/notfallmanagement/ )

IX.   FAQ Abstandsregeln und Verhalten in der Gruppe

  a. Welche Abstandsregeln gibt es?
     Im Angebot selbst, d.h. auf dem Gelände und in Innenräumen, gilt die
     Abstandsempfehlung von 1,5 Metern nach § 2 Absatz 1 CoronaVO. Wenn feste Gruppen
     gebildet werden, gilt diese Abstandsempfehlung insbesondere zwischen den Gruppen.

      Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2
      CoronaVO für das gesamte Angebot. Es gilt in geschlossenen Räumen, die für die
      Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, nach § 3 Absatz 1 und 2
      CoronaVO für Personen ab dem 7. Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen einer
      Mund-Nasen-Bedeckung.

      Wenn ihr euer Gelände verlasst, muss dieser Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 CoronaVO
      innerhalb der Gruppe eingehalten werden, außer die Einhaltung ist im Einzelfall
      unzumutbar, dessen Unterschreitung ist aus besonderen Gründen erforderlich oder
      durch Schutzmaßnahmen ist ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet.
      Nach § 3 Absatz 3 der CoronaVO Angebote der KJA und JSA sind bei Angeboten nach
      Absatz 1 aus den Teilnehmer*innen sowie den Betreuer*innen feste Gruppen von bis zu
      36 Personen zu bilden. Erst bei einer Inzidenz unter 10 gilt diese Gruppenbildung ab der
      61. Person. Im Gruppenverbund besteht keine Abstandspflicht und keine Maskenpflicht,
      sofern kein Kontakt zu Dritten besteht.
      Ihr solltet jeder Gruppe eine*n feste*n Betreuende*n zuordnen, sodass diese in einer
      Gruppe mit Teilnehmenden bleiben.

  b. Gibt es Unterschiede bei der Abstandsregelung je nach Altersgruppe der Teilnehmenden?
     Nein, die Abstandsregeln gelten unabhängig vom Alter.

      Wir wissen aber, dass es nicht immer möglich ist, den empfohlenen Abstand einzuhalten.
      Ein Kind auf Abstand bei Heimweh oder anderen Ereignissen zu trösten ist nicht möglich,
      ebenso, wenn Kinder sich im Spiel vertiefen. Dabei handelt es sich um die
      "Unzumutbarkeit", von der in den Empfehlungen die Rede ist. Wenn es pädagogisch
      notwendig ist, darf die Abstandsempfehlung also unterschritten werden. Entscheidet
      situativ und verantwortungsvoll.

      Wenn die Hilfe planbar ist z.B. bei einem Verbandswechsel, empfiehlt sich ein
      Mundschutz und Handschuhe.

  c. Welche Abstandsregeln gelten für Übernachtungen?
     Es gibt eine Abstandsempfehlung von 1,5 m in Selbstversorgerhäusern, bei Zelten und
     fliegenden Bauten solltet ihr die Belegung möglichst reduzieren.

                                                                             18
d. Muss während des Angebots eine Maske getragen werden?
        Für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3
        CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Verpflichtung zum Tragen
        einer medizinischen Maske kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen
        in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen zum Zwecke der Übernachtung
        gemeinsam genutzt werden und innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen,
        während kein Kontakt zu Dritten besteht, abgewichen werden.

        Bei der Benutzung von Sanitäranlagen können Kontakte von Personen aus
        unterschiedlichen Gruppen, mehreren zeitgleich stattfindenden Angeboten und mit
        Dritten nicht vermieden werden. Dementsprechend gilt grundsätzlich für
        Sanitärräume die Maskenpflicht, natürlich nicht beim Zähneputzen oder unter der
        Dusche. Durch geeignete Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass Abstände
        eingehalten werden können, bspw. Aufzeichnung von Abstandslinien, Beschränkung
        der zeitgleich anwesenden Personenzahl innerhalb eines Sanitärraums oder
        „Stilllegung“ einzelner sanitärer Einrichtungen.

     e. Was muss man beim Reinigen und Desinfizieren beachten?
        Die Allgemeine CoronaVO regelt im § 4 die über Abstandsregeln und Maskenpflicht
        hinausgehenden Hygieneanforderungen. Relevant sind vor allem folgende Pflichten (im
        Rahmen der Zumutbarkeit):

     o die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von
       Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
     o die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen
       berührt werden,
     o das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht
       wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen
       Handtrockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel.
     o Wer das macht und ob und wie das dokumentiert wird, spielt keine Rolle.

     f. Ab welchen Symptomen muss man mit dem*der Teilnehmenden zum Arzt gehen?
        Das ist ein klassischer Fall von Interpretationssache und es gibt leider keine klare
        Antwort. Aber: das Thema ist nicht neu und nicht erst seit Corona wichtig.

        Ihr müsst bei Freizeiten immer abschätzen, ob ein Kind ernsthaft krank ist und alle
        anderen anstecken wird oder ob es gestern Nacht etwas kühl geworden ist und morgens
        deswegen ein bisschen der Hals kratzt. Ihr könnt im akuten Fall einfach einen Arzt
        anrufen und nachfragen, wie er das einschätzt. Tut das, wenn ihr euch unsicher seid.
        Und vertraut sonst auf eure eigene Erfahrung.

        Für Kitas und Schulen gibt es Hinweise zum Umgang mit Krankheits- und
        Erkältungssymptomen.
        Diese stellen eine gute Orientierung dar.
        https://www.ljrbw.de/files/downloads/Interna/200730_Krankheitssymptome_LGA.pdf

X.      FAQ Finanzen

                                                                                   19
a. Hat die Coronakrise eine Auswirkung auf die Höhe der Zuschüsse?
     In Hinblick auf die Corona-bedingt eingeschränkten Möglichkeiten zur Konzeptionierung,
     Planung und Durchführung von Maßnahmen, kommen im einzelnen angepassten
     Förderbedingungen zur Geltung.

      Das Sozialministerium hat die Teilnehmenden-Betreuenden-Relation befristet für 2021
      von 11:1 auf bis zu 5:1 abgesenkt. Damit können alle, die in diesem Zeitraum Kinder-
      und Jugendfreizeiten ausgerichtet haben oder noch ausrichten, im Rahmen des üblichen
      Verfahrens erweiterte Zuschüsse bekommen. Siehe OaseBW.

  b. Gibt es irgendwo Infos wie und wo diese Zuschüsse für Stornokosten beantragt werden
     können?
     Stornokosten kann man über den Landesjugendplan abrechnen. Ihr müsst nachweisen,
     dass ihr alles getan habt, um Schaden abzuwenden. Ihr findet die Infos und Anträge wie
     immer in OaseBW.
     Erstattet werden durch die Regierungspräsidien Ausfall- und Stornokosten nur in Höhe
     einer Förderung der jeweiligen Maßnahme, wenn sie durchgeführt worden wäre. Die
     Höhe der Erstattung begründet sich in der Landeshaushaltsordnung.

  c. Müssen Teilnahmegebühren bei Absage wegen häuslicher Quarantäne zurückerstattet
     werden?
     Jugendfreizeiten sind i.d.R. als Pauschalreisen einzustufen, daher gilt in diesem Fall das
     Pauschalreiserecht. "Kann der*die Teilnehmer*in nicht an der Veranstaltung teilnehmen,
     beispielsweise aufgrund einer Ansteckung mit dem Coronavirus oder aufgrund einer
     angeordneten häuslichen Isolation, haben Betroffene nur dann einen Anspruch auf
     Rückzahlung der Eintrittspreise, wenn sie eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen
     haben, die diesen Fall abdeckt.

      Alle anderen Betroffenen können versuchen, im Wege der Kulanz eine Erstattung zu
      erhalten."

  d. Wer trägt die Reisekosten, wenn die Freizeit abgebrochen werden muss?
     Das ist in der Verordnung nicht geregelt. Uns wäre auch keine Versicherung bekannt, die
     dieses Risiko absichert.

      Bitte beachtet: In den meisten Fällen ist die Freizeit eine Pauschalreise. In diesen Fällen
      sind anteilig (im Verhältnis von durchgeführten und abgebrochenen Tagen) die
      Teilnehmer*innenbeiträge zurückzuerstatten. Mehr Infos dazu gibt's beim EJW:
      https://www.ejwue.de/service/rechtsfragen/d/news/das-neue-pauschalreiserecht-ab-
      juli-2018/ .

XI.   FAQ was gilt für andere Arbeitsbereiche mit Kindern und Jugendlichen, die
      nicht unter Kinder- und Jugendarbeit fallen

  a. Was gilt für Kindergottesdienste?
     Die Regelungen für den Kindergottesdienst in den Zeiten des lockdowns orientieren sich
     weiterhin an dem, was auch für den Gottesdienst der Erwachsenen gilt. Bei allem, was

                                                                                20
an gottesdienstlichen Feiern mit dem entsprechenden Schutzkonzept möglich ist,
       empfehlen wir verantwortungsvolle Zurückhaltung im Sinne der Kontaktreduzierung.
       An jedem Sonntag gibt es um 10 Uhr einen digitalen Gottesdienst für Kinder von den
       Kindergottesdienstverbänden der EKD auf dem eigenen youtubeKanal
       www.kirchemitkindern-digital.de. Daneben finden sich auf
       www.ekiba.de/kindergottesdienst Impulse, Geschichten, liturgische Anregungen zum
       Kindergottesdienst feiern zuhause.

       Weitere Rückfragen bitte an die Landeskirchliche Beauftragte für
       Kindergottesdienstarbeit: christine[dot]wolf[at]ekiba[dot]de

   b. Was gilt für Krabbelgruppen?
      Gemeindeinterne Krabbelgruppen sind erlaubt, wenn sie die Veranstaltungsrichtlinien
      für Erwachsene der aktuellen CoronaVO erfüllen.

   c. Was gilt für Konfigruppen?
      o Konfi-Arbeit fällt unter das Hygiene- und Schutzkonzept der Kinder- und
        Jugendarbeit: https://ejuba.de/
      o Ideen, Handreichungen und Tipps unter: https://www.rpi-baden.de/ oder
        https://www.ekiba.de/html/content/konfirmandenarbeit.html
      o https://www.ekiba.de/html/content/religionspaedagogisches_institut_hilfreiches.ht
        ml
      o Weitere Rückfragen bitte an: ekkehard[dot]stier[at]ekiba[dot]de

   d. Was gilt für Jugendgottesdienste?
      Bei der Durchführung von Jugendgottesdiensten ist das Hygiene- und Schutzkonzept der
      Landeskirche zu Gottesdiensten zu befolgen.
      https://www.ekiba.de/media/download/variant/192473

XII.   Weitere Infos bzw. Muster

       Muster für ein Veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept
       Evangelische Jugend Baden
       Für unsere Seminare und Fortbildungen für Mitarbeitende der Kinder- und Jugendarbeit der
       Evangelischen Jugend Baden gilt folgendes Hygienekonzept.
       Grundlage ist die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils
       aktuellen Fassung sowie die allgemein geltenden Hygieneempfehlungen.

       Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen
       o Die teilnehmende Person gewährt vor der Veranstaltung Einsicht in einen aktuellen Test-,
         Impf- oder Genesenennachweis nach §5 Corona-Verordnung Baden-Württemberg

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o Die Person unterliegt keiner Absonderung Quarantäne. Sollte dies im Laufe der
  Veranstaltung bekannt werden, muss die teilnehmende Person den Veranstaltungsort
  sofort verlassen bzw. diese nicht (mehr) betreten.
o Die teilnehmende Person bestätigt, keine typischen Symptome einer Infektion mit dem
  Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder
  Geschmacksverlust zu haben.

Vor der Veranstaltung wird dies durch eine Unterschrift bestätigt. Die entsprechende Erklärung
wird allen Personen im Vorfeld der Veranstaltung zugeschickt.
Vor Ort kann der Veranstalter bei entsprechender Schulung ein Selbsttest anbieten. Bei
Minderjährigen bedarf es dazu eine Einwilligung der Eltern.
Veranstaltungsort
Für die Veranstaltungen werden nur Räume von Anbietern/Organisationen genutzt, die über
ein verantwortungsvolles Hygienekonzept verfügen. Dieses richtet sich nach den örtlichen
Gegebenheiten und wurde vor Ort abgestimmt. Die Evang. Jugend sieht die jeweiligen
Hygienekonzepte ein und informiert die Teilnehmenden der Veranstaltung im Vorfeld darüber.

Übernachtung
Die Regeln des Beherbergungsbetriebes sind bekannt und werden eingehalten und sind in das das
Hygienekonzept eingearbeitet.

Bei Selbstversorgung werden die allgemeinen Hygienevorschriften, die auch sonst gelten angewendet.

Die Zimmer und Zeltbelegung
Regeln des Beherbergungsbetriebes werden eingehalten.
Die Teilnehmenden haben ihren festen Übernachtungsplatz und dieser wird nicht getauscht.

Personenzahl und Raumgröße
Die zugelassene Personenanzahl wird entsprechend der Räume und deren Hygienekonzept
angepasst, so dass die Hygienemaßnahmen und geltende Verordnungen eingehalten
werden. Hierbei wird auch darauf geachtet, dass die Räumlichkeiten gut zu belüften sind und
ggf. die Personenanzahl nach unten korrigiert.

Regelungen zu Kontakt und Mindestabstand
o Unterweisung der Mitarbeiter/-innen über die Abstandsregeln
o Während der Veranstaltung wird darauf geachtet, dass die Teilnehmenden einen
  Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
o Kontrolle der Einhaltung der Abstandsregeln
o Teilnehmende werden gebeten Ihren medizinischen Mund-Nasen-Schutz zur Veranstaltung
  mitzubringen. Es liegt zur Sicherheit bei der Veranstaltung Ersatz bereit.

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