KINDER- UND JUGENDARBEIT IN PANDEMIEZEITEN - Stand 24.08.2021 Rechtliche Vorgaben - EGJ Baden
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KINDER- UND JUGENDARBEIT IN PANDEMIEZEITEN ➢ Rechtliche Vorgaben ➢ FAQ`S ➢ Hygiene- und Schutzkonzept ➢ Ausbruchsmanagement ➢ Mustervorlagen Stand 24.08.2021 Sommer, Kerstin EVANGELSICHES KINDER- UND JUGENDWERK BADEN
Inhalt Vorwort ...................................................................................................................... 3 I. Offizielle Richtlinien und Links ..................................................................................... 4 a. Die wichtigsten Regelungen für die Kinder- und Jugendarbeit auf einen Blick ............................ 4 b. Corona-Verordnungen Angebote Kinder - und Jugendarbeit…. ..................................... 5 c. Allgemeine Corona-Verordnung BW ............................................................................... 5 d. Planungsrahmen Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit 2021....................................... 5 e. Reisewarnungen und Reisehinweise des Auswärtigen Amts ................................................... 5 II. FAQ was ist bei unterschiedlichen Veranstaltungsformaten zu beachten .................................... 5 III. FAQ Vorbereitung ................................................................................................. 6 a. Wie viele Personen dürfen teilnehmen? .......................................................................... 6 b. Was müssen meine Teilnehmenden vorab wissen? .............................................................. 6 c. Welche Daten müssen im Rahmen eines Angebots erhoben werden? ......................................... 6 d. Gibt es Kriterien, nach denen Personen von der Teilnahme ausgeschlossen werden müssen? ............ 7 e. Gibt es eine Empfehlung für Kinder mit Behinderung oder Vorerkrankungen? .............................. 7 f. Was gilt bei Freizeiten im Ausland?................................................................................ 8 g. Zählt die Verordnung meines (Bundes-)Landes oder die desjenigen, in dem ich mich aufhalte? ......... 9 h. Welches Gesundheitsamt ist zuständig? ........................................................................... 9 i. Was ist „öffentlicher Raum“, „Halböffentlicher“ und „Privater Raum“? .................................... 9 j. Was muss ich bei der Anreise beachten? ....................................................................... 10 IV. FAQ Verpflegung................................................................................................. 11 a. Was gilt es generell bei Lebensmitteln zu beachten? Was gilt es in der Küche zu beachten? ........... 11 b. Sind Abstandregelungen bei Mahlzeiten Pflicht? ............................................................... 11 c. Dürfen wir Essen in Buffetform ausgeben? ..................................................................... 11 d. Dürfen wir uns auf dem Zeltplatz selbstversorgen? ........................................................... 11 e. Zählt das Küchenteam zur Freizeit (Personenzahl) dazu? .................................................... 11 V. FAQ Programm ...................................................................................................... 11 VI. FAQ Testen ....................................................................................................... 12 VII. FAQ Präventions- und Ausbruchsmanagement und Hygiene ............................................... 14 a. Muss für mehrtägige Angebote, z.B. Wochenendseminare mit Übernachtung, ein Präventions- und Ausbruchs-management erstellt werden? ............................................................................. 14 b. Braucht man das Ausbruchskonzept nur bei Angeboten mit Übernachtungen? ............................ 15 c. Gibt es ein Muster für Präventions- und Ausbruchsmanagement? ........................................... 15 d. Müssen Betreuende geschult werden? ........................................................................... 15 e. Wer darf Betreuende schulen? ................................................................................... 15 f. Gibt es Schulungsunterlagen für die Schulung der Präventions- und Ausbruchsmanager? ............... 16 g. Was steht im Hygienekonzept? ................................................................................... 16 h. Gibt es ein Muster für ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept? ................................... 16 i. Muss das Gesundheitsamt mein Hygienekonzept genehmigen? .............................................. 16 VIII. FAQ Notfallmanagement ....................................................................................... 17 a. Im Corona-Fall: Wie gestalten wir die Öffentlichkeitsarbeit? Wie gehen wir damit um, wenn sich die Presse meldet?............................................................................................................ 17 b. Gibt es einen Musterablauf für ein Notfallmanagement? ..................................................... 17 1
IX. FAQ Abstandsregeln und Verhalten in der Gruppe ......................................................... 18 a. Welche Abstandsregeln gibt es? .................................................................................. 18 b. Gibt es Unterschiede bei der Abstandsregelung je nach Altersgruppe der Teilnehmenden? ............ 18 c. Welche Abstandsregeln gelten für Übernachtungen? ......................................................... 18 d. Muss während des Angebots eine Maske getragen werden? .................................................. 19 e. Was muss man beim Reinigen und Desinfizieren beachten? .................................................. 19 f. Ab welchen Symptomen muss man mit dem*der Teilnehmenden zum Arzt gehen? ...................... 19 X. FAQ Finanzen ....................................................................................................... 19 a. Hat die Coronakrise eine Auswirkung auf die Höhe der Zuschüsse? ......................................... 20 b. Gibt es irgendwo Infos wie und wo diese Zuschüsse für Stornokosten beantragt werden können? ..... 20 c. Müssen Teilnahmegebühren bei Absage wegen häuslicher Quarantäne zurückerstattet werden? ...... 20 d. Wer trägt die Reisekosten, wenn die Freizeit abgebrochen werden muss? ................................ 20 XI. FAQ was gilt für andere Arbeitsbereiche mit Kindern und Jugendlichen, die nicht unter Kinder- und Jugendarbeit fallen ...................................................................................................... 20 XII. Weitere Infos bzw. Muster ..................................................................................... 21 Muster für ein Veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept Evangelische Jugend Baden ...................... 21 Präventions- und Ausbruchsmanagement ............................................................................ 24 Erklärung zur Teilnahme von Minderjährigen zur Selbsttestung mittels PoC-Antigen-Test zur Erkennung einer COVID-19-Infektion in der Kinder- und Jugendarbeit der Evangelischen Jugend Baden ............... 28 Bescheinigung über einen Dienstleistungstest ....................................................................... 29 2
Vorwort Nun haben wir über ein Jahr Erfahrung mit der Pandemie und mit Veranstaltungsplanungen unter besonderen Bedingungen. Wir haben dies zum Anlass genommen, unsere Arbeitshilfe zu überarbeiten und hoffen, dass ihr mit dieser Form über die FAQ´s eure Veranstaltung leichter planen und euer spezifisches Hygiene- und Schutzkonzept leichter erstellen könnt. Die FAQ´s dienen als Orientierung und werden immer an die aktuelle Rechtslage in Baden-Württemberg und den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden und des Robert- Koch-Instituts angepasst. Ziel dieses Arbeitshilfe ist es, Verhaltensregeln und Maßgaben zu definieren, sodass Angebote der verbandlichen und offenen Kinder- und Jugendarbeit auch unter dem Eindruck der aktuellen SARS-CoV-2 Pandemie stattfinden können. Ob Angebote der Jugendarbeit tatsächlich stattfinden können, ist durch die Landesregierung und die zuständigen kommunalen Gesundheits- und Ordnungsämter festzulegen. Den Maßgaben der Behörden ist insoweit Folge zu leisten. Das Sozialministerium hat dazu am 23.08.2021 eine neue Corona-Verordnung "Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit" (kurz: CoronaVO KJA/JSA) veröffentlicht. Die neuen Regelungen gelten ab dem 24.August 2021! Diese Arbeitshilfe wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und mit zahlreichen Akteuren der Jugendarbeit abgestimmt. Dennoch weisen wir hier ausdrücklich darauf hin, dass die hier gemachten Angaben keine rechtsverbindlichen Maßgaben sind und im Zweifelsfall Anordnungen von Behörden zu folgen ist. Wir wünschen euch allen ein gutes Gelingen bei den Planungen für Veranstaltungen und Freizeiten. Jens Adam Kerstin Sommer Landesjugendpfarrer Landesjugendreferentin 3
I. Offizielle Richtlinien und Links a. Die wichtigsten Regelungen für die Kinder- und Jugendarbeit auf einen Blick 4
b. Corona-Verordnungen Angebote Kinder- und Jugendarbeit…. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung- jugendhaeuser/ c. Allgemeine Corona-Verordnung BW https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle- corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ Hier findet ihr eine Liste mit allen Links zu den Verordnungen der einzelnen Bundesländer, dort findet ihr auch jeweils den Link zur jeweils offiziellen Seite https://www.lexcorona.de/doku.php d. Planungsrahmen Kinder- und Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit 2021 https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit- pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/faq- fachleute/ e. Reisewarnungen und Reisehinweise des Auswärtigen Amts https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762 f. Einreise Quarantäne VO von Baden-Württemberg https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona- verordnung-einreise-quarantaene-und-testung/ II. FAQ was ist bei unterschiedlichen Veranstaltungsformaten zu beachten Die CoronaVO Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit Baden- Württemberg unterscheidet zwei Bereiche. Zum einen die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII und Angebote der Jugendsozialarbeit nach §13 SGB VIII. Bei der Art der Angebote ist jeweils darauf zu achten, ob andere CoronaVO mit bedacht werden müssen. a. Bei welchen Veranstaltungen muss ich andere CoronaVO im Blick haben? o Bei Angeboten im Öffentlichen Raum (= Ansammlungen im Sinne CoronaVO KuJ) müssen die Regelungen für den Öffentlichen Raum mit beachtet werden. o Angebote mit Übernachtung (Freizeiten wie z.B. Zeltlager =Veranstaltungen im Sinne CoronaVO KuJa) müssen die Regelungen des Beherbergungsbetriebes mit bedacht werden, ggf. auch die für die Beförderungsbetriebe. o Mobile Angebote (= Angebote nach §10 CoronaVO, Ansammlungen), hier müssen die Regelungen für den Öffentlichen Raum mit bedacht werden o Tagesausflüge (= Ansammlungen im Sinne CoronaVo nach §10 Ansammlungen) hier müssen die Regelungen für den Öffentlichen Raum mit bedacht werden b. Was gilt bei Beratungsangeboten? 5
Hier sind ggf. die Richtlinien für den Bürobetrieb zu beachten. D.h. unter anderem die vorgegebenen Quadratmeter pro Person, entsprechende Hygienevorschriften. Außerdem empfehlen wir, dass eine Beratung nicht länger als 120 Minuten dauern sollte. c. Was gilt für Materialverleih? Das Material muss gut desinfiziert sein. Textile- Materialien waschen oder lange genug in abgetrennten Räumlichkeiten lagern. d. Was gilt für Gremien? Gremienarbeit (= Veranstaltungen im Sinne CoronaVO KuJa) und werden als Veranstaltung geplant. e. Was gilt für Waldheime und Stadtranderholung? Dabei handelt es sich im Sinne der Verordnung jeweils um eigene Veranstaltungen. Beachtet v.a. die Pflicht zur Datenerhebung, neben den anderen Anforderungen. Bei allen Angeboten müssen ggf. feste Untergruppen von 24 oder bis zu 36 (3G) Teilnehmenden (inklusive Betreuende) gebildet werden. Zwischen den Untergruppen gilt die Abstandsempfehlung. III. FAQ Vorbereitung a. Wie viele Personen dürfen teilnehmen? Die aktuelle Corona-Verordnung KJA/JSA erlaubt Angebote der Kinder und Jugendarbeit mit max. 420 Personen. Schaut für die Details in unsere Übersicht unter „Offizielle Richtlinien“. Kinder unter 6 sind ebenfalls Personen und werden mitgezählt. Sie sind allerdings von der Testpflicht befreit. Grundsätzlich sind Mitwirkende wie externe Betreuungskräfte, die zu einem einzelnen Programmpunkt oder einer einzelnen Aktivität hinzukommen, oder auch Küchenteams bei der maximal zulässigen Personenzahl zu berücksichtigen. b. Was müssen meine Teilnehmenden vorab wissen? Teilnehmende müssen rechtzeitig informiert werden über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände und einen Hinweis auf gründliches Händewaschen auf den Toiletten. Mit den Teilnehmenden zu Beginn der Veranstaltung die Verhaltensregeln durchzugehen, ist sinnvoll. Die Info, dass Kinder mit Verdacht auf eine Infektion nicht teilnehmen dürfen, sollte im Elterninfobrief stehen c. Welche Daten müssen im Rahmen eines Angebots erhoben werden? Durch § 6 der allgemeinen Corona-Verordnung müssen zur Datenerhebung von Besuchenden oder Teilnehmenden folgende Daten erhoben werden: 6
o Vor- und Nachname o Anschrift o Datum und Zeitraum der Anwesenheit o Telefonnummer oder E-Mail-Adresse Diese Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen. Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Die zur Datenerhebung verpflichteten Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, sind von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme der Veranstaltung auszuschließen. Hinweis: Natürlich müsst ihr die Daten, die ihr aus anderen Gründen erhoben habt und nutzen dürft (etwas im Rahmen der regulären Freizeit-Anmeldung) nicht löschen. Für diese Daten gelten, wie sonst auch, eure eigenen Datenschutzbestimmungen. Ihr könnt bei Veranstaltungen auch die Luca-App zur Datenerhebung nutzen. d. Gibt es Kriterien, nach denen Personen von der Teilnahme ausgeschlossen werden müssen? Personen, die sich u.U. mit dem Virus angesteckt haben (Verdachtsfall reicht), dürfen nicht teilnehmen. Dies umfasst Personen: die im Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen aufweisen. e. Gibt es eine Empfehlung für Kinder mit Behinderung oder Vorerkrankungen? Kinder mit Behinderungen müssen nicht ausgeschlossen werden. Allerdings wird „Personen mit Vorerkrankungen bzw. besonders gefährdeten Gruppen empfohlen, eine Entscheidung über eine Teilnahme sorgfältig abzuwägen. Es empfiehlt sich zur Klärung ein Gespräch zwischen Trägern, Teilnehmenden und Erziehungsberechtigten.“ Dabei gilt es Risiko und Präventionsmaßnahmen abzuklären, um eigenverantwortlich handeln zu können. Es spielen individuelle Faktoren des Angebots eine Rolle (Gruppengröße, Art der Aktivitäten, wie gut kann Abstand gehalten werden, Kompetenzen der Teamer*innen, gibt es Assistenz). Träger sollten Erziehungsberechtigte oder Teilnehmende bei der Anmeldung schon über mögliche Vorerkrankungen und chronische Symptome, die denen einer Covid-19- Infektion ähneln, wie z.B. Asthma, abfragen, um Irritation zu vermeiden. Eine Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit akuten Erkrankungssymptomen ist generell nicht möglich. 7
f. Was gilt bei Freizeiten im Ausland? Auslandsfreizeiten sind grundsätzlich möglich. Neben den Regelungen für Baden- Württemberg, solange sich die Gruppe in BW aufhält, gelten auch die Regelungen des Ziellandes. Bei Angeboten, die im Ausland stattfinden sollen, sind die Reisewarnungen und Reisehinweise des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland unbedingt zu beachten: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762 . Des Weiteren sind die Regelungen und Auflagen zur Einreise des jeweiligen Landes, in dem das Angebot stattfinden soll, zu beachten. Einen ersten Überblick gibt es auf der Seite des Auswärtigen Amts: https://www.auswaertiges- amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise . Gegebenenfalls können vor Ort von den Behörden Quarantänemaßnahmen angeordnet werden, die zu befolgen sind. Entsprechende Information müssen im Vorfeld aber auch über die jeweiligen diplomatischen Vertretungen in Deutschland erfragt werden, sofern diese nicht auf den Homepages der Vertretungen bzw. des Landes veröffentlicht sind. Über lokale Regelungen sollte die Gemeinde bzw. die jeweilige Einrichtung, in der das Angebot stattfinden soll, Auskunft geben können. Fragen zu Rückreisen sind entsprechend den Empfehlungen des Auswärtigen Amtes im Vorfeld mit dem Reiseunternehmen zu klären, bei dem die An- und Abreise gebucht wird. Die Entscheidung, ob eine geplante Reise konkret angetreten werden kann oder nicht, wird nur kurzfristig vor Reisebeginn getroffen werden können. Bei der Rückkehr nach Baden-Württemberg ist die EinreiseQuarantäneVO zu beachten: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung- fuer-ein-und-rueckreisende/ . In dem Präventions- und Ausbruchsmanagement nach §5 ist der Umgang zu klären, was passiert, wenn das Zielland zum Mutationsgebiet erklärt wird. Von den Eltern sollte bei unter 18-jährigen Personen ggf. ein Einverständnis eingeholt werden, dass euch als Veranstalter durch eine mögliche Quarantäne oder verzögerte Einreise ein längerer Aufenthalt im Sinne des Aufenthaltsbestimmungsrechts erlaubt wird. In § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Leistungserbringer) sind nur zuständige Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie deren Testzentren, beauftragte Dritte (von Gesundheitsämter) sowie Ärzte vielerlei Art benannt. Damit sind die Tests durch Dienstleister (§ 4 Coronavirus-Testverordnung) leider zur Einreise nicht erlaubt. Für die Einreise nach den Bestimmungen seit 1. August sind nur Bescheinigungen, ausgestellt durch berechtigte öffentliche Stellen, erlaubt. Was die Tests jeweils vor Ort im Ausland kosten, hängt vom jeweiligen Land ab. 8
g. Zählt die Verordnung meines (Bundes-)Landes oder die desjenigen, in dem ich mich aufhalte? Dazu hat uns das Sozialministerium folgende Auskunft gegeben: "Für Angebote in anderen Bundesländern gelten für baden-württembergische Träger die Regelungen der Verordnung des Sozialministeriums. Jedoch sind für die Durchführung des Angebots in einem anderen Bundesland die dortigen jeweiligen Regelungen ausschlaggebend, gerade dann, wenn diese restriktiver sind als die CoronaVO Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendsozialarbeit. Wenn zum Beispiel die maximal zulässige Personenzahl niedriger ist, als die, die in Baden-Württemberg zulässig ist, gilt die Regelung des Bundeslandes, in dem das Angebot stattfindet." Über Regelungen in anderen Bundesländern informiert ihr euch am besten auf den Seiten der jeweiligen Sozialministerien und bei den jeweiligen Landesjugendringen. Unter www.lexcorona.de findet man eine Liste mit allen Links zu den Verordnungen der einzelnen Bundesländer, dort findet ihr auch jeweils den Link zur jeweils offiziellen Seite. h. Welches Gesundheitsamt ist zuständig? Bei einem Ausbruch noch während des Angebots oder bei einer Meldung einer Person danach ist jeweils das Gesundheitsamt zuständig, wo man sich befindet. Während des Angebots das Amt des Bezirks, in dem das Angebot stattfindet, ansonsten das des Bezirks, in dem man wohnt. Hier könnt ihr das zuständige Amt nach PLZ suchen: https://tools.rki.de/PLZTool/ Wenn seitens der zuständigen Gesundheitsbehörden in anderen Bundesländern oder im Ausland Infektionsschutzauflagen wie etwa Quarantänemaßnahmen für ein Angebot angeordnet werden, sind die Träger des Angebots verpflichtet, die Umsetzung zu garantieren, auch wenn sich die Laufzeit der Anordnung über die Dauer des Angebots selbst hinaus erstreckt. Entsprechende Vorkehrungen sind Bestandteil des Präventions- und Ausbruchsmanagement bei Angeboten im Ausland. i. Was ist „öffentlicher Raum“, „Halböffentlicher“ und „Privater Raum“? Es gibt keine eindeutige juristische Definition von „öffentlicher Raum“. Eindeutig privater Raum sind z.B. Zeltplätze und alle Räume, die in Privatbesitz und nicht öffentlich zugänglich sind. Parks, Straßen u.ä. sind eindeutig öffentlicher Raum. Halböffentlichen Raum meint Plätze, die in der Regel privat bewirtschaftet sind, welche jedoch uneingeschränkt oder begrenzt öffentlich nutzbar sind (z.B. Bahnhofsvorplatz, Supermarkt, Tankstelle, Parkgaragen u.a.). Da wo man sich nicht sicher ist, ob es sich um einen öffentlichen Raum handelt, sollte man sich wie im öffentlichen Raum verhalten, dann macht man nichts falsch. Wenn man die Unzumutbarkeit der Einhaltung der Abstandsregelung gut begründen kann, kann man den Abstand auch unterschreiten, z.B. wenn man Kindergruppen mit Kids unter 10 Jahren betreut. 9
j. Was muss ich bei der Anreise beachten? Bei Fahrten mit Bussen erfragt die jeweils gültige Regelung sicherheitshalber bitte vorab bei eurem Busunternehmen. Die Anreise zu einer Veranstaltung zählt in der Regel nicht zur Veranstaltung. D.h. für privat organisierte An- und Abreise seid ihr nicht zuständig. Fahrgemeinschaften sind nur unter den jeweiligen allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei haushaltsfremden Personen im Fahrzeug gilt die Maskenpflicht für alle Fahrzeuginsassen. k. Muss abgebrochen werden, wenn die Inzidenz während dem Lager über einen bestimmten Wert geht? Nein. Die Veranstaltungen sind nicht mehr an die Inzidenz geknüpft sondern haben nun eine Höchstgrenze von TN von max. 420 (3G) oder 36 ohne 3G. Dennoch bietet es sich an, das Inzidenzgeschehen vor Ort im Auge zu behalten und ggf. rechtzeitig mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen. Außerdem müsst ihr als Träger des Angebots prüfen, ob während des Angebots weitere Maßnahmen des Infektionsschutzes zu ergreifen sind. l. Wie sieht das mit Übernachtungen aus, gibt es eine begrenzte Personenanzahl pro Zimmer? Bei Übernachtungen in Häusern ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung der Belegung eines Übernachtungsraumes nicht verändert werden soll. Außerdem sollte ein Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden. Solltet ihr in einem Beherbergungsbetrieb sein, müsst ihr euch natürlich an die entsprechenden Vorgaben des Betriebs halten. Bei Übernachtungen in fliegenden Bauten, beispielsweise Zelten, kann für die Schlafzeit von der Vorgabe der Abstandsregel des § 2 Absatz 1 CoronaVO abgewichen werden. Durch geeignete Vorkehrungen, wie von den Teilnehmenden selbst mitgebrachte Zelte oder die Bereitstellung von zusätzlichen Zelten, soll die Anzahl von Personen, die zur Schlafzeit fliegende Bauten gemeinsam nutzen, reduziert werden. Fliegende Bauten, die für die Schlafzeit genutzt werden, sollen tagsüber gelüftet und nicht zu Aufenthalts- und Aktivitätszwecken genutzt werden m. Gibt es eine Empfehlung für die Raumgröße? Bei Innenräumen ist darauf zu achten, dass die Abstandsregeln eingehalten werden können. Je nach Art der Veranstaltung hat dies dann auch Auswirkungen auf die Quadratmeterzahl. Pro Person sollten etwa 3 Quadratmeter zur Verfügung stehen. 10
IV. FAQ Verpflegung a. Was gilt es generell bei Lebensmitteln zu beachten? Was gilt es in der Küche zu beachten? Haltet euch an die allgemeinen Hygienevorschriften, die auch sonst gelten. Ihr findet sie zum Nachlesen im Jugendarbeitsnetz: https://jugendarbeitsnetz.de/recht E-Learningtool „Hygieneschulung“ In Kürze wird das brandneue Selbstlern-Tool zur Hygienebelehrung online gehen. Es findet sich hier: https://jugendarbeitsnetz.de/e-learning b. Sind Abstandregelungen bei Mahlzeiten Pflicht? Abstandsregeln sind im nicht-öffentlichen Raum empfohlen, aber nicht Pflicht. c. Dürfen wir Essen in Buffetform ausgeben? Selbstverpflegung ist möglich, allgemeine schon lange bekannte Hygieneregeln gelten weiterhin. Bitte verantwortlich handeln und ggf. sicherere Alternativen der Essensausgabe prüfen. d. Dürfen wir uns auf dem Zeltplatz selbstversorgen? Eine Selbstversorgung ist während eines Zeltlagers möglich. Die allgemeinen Hygienevorschriften bei der Zubereitung und dem Reichen von Speisen und Getränken sind zu beachten. Hier findet ihr Infos dazu beim Landesgesundheitsamt: https://www.gesundheitsamt- bw.de/lga/de/themen/hygiene/kommunalhygiene/seiten/umgang-mit-lebensmitteln/ e. Zählt das Küchenteam zur Freizeit (Personenzahl) dazu? Grundsätzlich ja, es sei denn ihr könnt das Küchenteam vom Rest der Freizeit so abtrennen, dass kein Kontakt besteht. V. FAQ Programm a. Ist ein Ausflug an einen Badesee denkbar? Das müsst ihr einschätzen. Es spricht aus CoronaVO-Sicht nichts dagegen. Bitte beachtet dabei die Abstandspflicht und Maskenpflicht bei Außenkontakten. b. Darf man tanzen? Tanzen ist erlaubt. Je nach Angebot gilt es als Freizeit- und Amateursport und ist Inzidenzabhängig, was die Personenzahl angeht. Für Diskotheken werden 10 m² pro Person empfohlen. Außerdem gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. c. Darf man Programm mit Körperkontakt machen? 11
Abstandsempfehlung gilt, ist aber keine Pflicht. Körperkontakt ist somit nicht verboten. Im Sinne verantwortungsvollen Handelns sollte direkter Kontakt jedoch so gut es geht eingeschränkt werden. d. Dürfen wir gemeinsam singen? Gesangseinlagen sollten am besten gänzlich in den Außenbereich verlagert werden, das ist am sichersten. Beachtet die Übertragungswege: Ihr müsst den Mindestabstand von zwei Metern von Personen zueinander einhalten, entscheidet also je nach Gruppengröße. Außerdem sollten Personen nicht im Luftstrom anderer stehen. Dieser Abstand wird in der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen durch das Kultusministerium geregelt: https://km- bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Musikschulen +ab+14_+September+2020 VI. FAQ Testen a. Müssen Tests bescheinigt werden? Ja. Derzeit sind keine Selbsttests erlaubt. Der Nachweis der Testung (ab 6 Jahren) mit negativem Ergebnis kann geführt werden durch: ▪ Ärzte, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen (Bürgertests) ▪ im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal ▪ weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung, garantieren ▪ für Schülerinnen und Schüler haben von ihrer Schule bescheinigte Testnachweise eine Gültigkeit von 60 Stunden, im Übrigen gilt abweichend von § 4 Absatz 4 eine Gültigkeit von 48 Stunden (Dienstleistertest, Arbeitgebertest, Bürgertest Die Landeskirche sagt dazu, dass ihr weitere Anbieter seid, dann aber die Tests vor Ort unter Aufsicht desjenigen durchzuführen sind, der der jeweiligen Schutzmaßnahme nach dieser Verordnung unterworfen ist. Dies betrifft die Betreiber von Einrichtungen und Veranstaltungen, zu deren Zutritt bzw. Teilnahme nach dieser Verordnung die Vorlage eines Testnachweise verlangt wird. Die Betreiber können zur Durchführung der Tests geeignete Dritte beauftragen. Es liegt dabei in der Verantwortung des jeweiligen Betriebs bzw. der jeweiligen Einrichtung, wer mit der Durchführung bzw. der Anleitung oder Beaufsichtigung der Tests beauftragt wird. Dabei ist die Gebrauchsinformation des jeweiligen Tests (Herstellerangaben) zu beachten. Bei der Durchführung der Testungen sind Hygienemaßnahmen zu treffen und die AHA-Regeln von allen Beteiligten einzuhalten. Wir empfehlen bevor Tests vor Ort durchgeführt werden eine Schulung z.B. der Johanniter zu besuchen. Dies ist auch online möglich. https://www.johanniter.de/johanniter-unfall-hilfe/corona-informationsseite/neuer- kurs-zur-anwendung-von-corona-antigen-tests Außerdem braucht es zuvor eine Einwilligung der Eltern. Dafür im Anhang ein Musterformular. Ihr könnt den Vororttest, dann auch bescheinigen. Ein Musterformular 12
findet ihr unter diesem Link https://sozialministerium.baden- wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m- sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/Corona_SM_Testen_im_Arbeitsumf eld-Dienstleistungen_Infos.pdf b. Wann müssen wir testen? Derzeit müsst ihr immer dann testen, wenn ihr eine Gruppengröße über 36 Personen wollt oder bei Übernachtungen. Zurzeit heißt es dazu: § 3 Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts (1) Mehrtägige Angebote mit Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts sind nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet; es gelten die zulässigen Teilnehmerzahlen des § 2 Absatz 1. Findet die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb statt, ist diesem gemäß § 16 Absatz 3 Satz 3 CoronaVO alle drei Tage ein neuer Testnachweis vorzulegen. § 6 Auflagen für Träger von Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit (4) Die verantwortlichen Träger sind zur Überprüfung der Test-, Impf- und Genesenennachweise verpflichtet. Der Nachweis muss zu Beginn des Angebots und bei Angeboten mit einer Dauer von sechs oder mehr Tagen, inklusive An- und Abreisetag, an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen pro Woche vorgelegt werden, wobei der letzte für das Angebot erforderliche Nachweis nicht später als 72 Stunden vor Angebotsende vorgelegt werden darf. Bei mehrtägigen Angeboten werden zu Beginn des Angebots vorgelegte Nachweise in der ersten Woche berücksichtigt. Für geimpfte oder genesene Personen ist die einmalige Vorlage des entsprechenden Nachweises ausreichend, es sei denn, der Genesenennachweis läuft während der Dauer des Angebots ab. (5) Im Falle eines positiven Testergebnisses während eines mehrtägigen Angebots ist unverzüglich ein PCR-Test zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung Absonderung. c. Wie oft muss ich denn bei Angeboten mit Übernachtungen testen? Zu Beginn müssen alle Personen (Teilnehmende und Betreuende) eine gültige Testbescheinigung haben oder eben geimpft oder genesen sein. Bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Test für alle erfolgen, die nicht geimpft und genesen sind. Rechenbeispiele: 13
Wenn Betreuende geschult sind, können diese Tests bescheinigen und ihr könnt den sogenannten Dienstleistertest während der Freizeit selbst durchführen. Eine Kostenerstattung dafür gibt es aber nicht. Wir empfehlen, dass alle Personen zu Beginn eine gültige Testbescheinigung mitbringen, damit bei einem (falsch) positiven Test nicht gleich zu Beginn eure Freizeit in Ausnahmezustand kommt. Ein etwaiger Test vor Abreise sollte rechtzeitig davor eingeplant werden. Sonst wird die Abreise durch Isolation/Quarantäne und PCR- Testdauer durcheinandergebracht. d) Wie ist das bei den Angeboten mit 3G zu verstehen? Bei Angeboten für getestete Personen müssen diese zu Beginn einen gültigen Testnachweis (per Antigentest oder per PCR-Test). Für geimpfte und genesene Personen ist die einmalige Vorlage eines Nachweises über eine vollständige Impfung oder eine Genesung (Nachweis über eine Genesung nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als 6 Monate) ausreichend. VII. FAQ Präventions- und Ausbruchsmanagement und Hygiene a. Muss für mehrtägige Angebote, z.B. Wochenendseminare mit Übernachtung, ein Präventions- und Ausbruchs-management erstellt werden? Sobald Übernachtungen wieder möglich sind, gilt folgende Auskunft vom Sozialministerium: 14
"Das Präventions- und Ausbruchsmanagement richtet sich in seinem Ausmaß und seiner Intensität nach der Dauer und Art des Angebots und den Beteiligten. Bei zeitlich kurzen Angeboten wie beispielsweise Wochenendseminare sind vor allem die folgenden Schritte sicherzustellen: Die Beauftragten für das Management sind zu benennen. Die Information aller Beteiligten im Vorfeld muss erfolgen. Eine Person mit Symptomen, die auf eine mögliche Covid-19 Erkrankung hinweisen, muss natürlich unverzüglich zum Arzt und kann nicht weiter an der Veranstaltung teilnehmen. Sollte der Verdachtsfall vom Arzt positiv bestätigt werden, ist das lokal zuständige Gesundheitsamt (sofern es nicht schon tätig geworden ist) zu informieren und diesem die Kontaktdaten aller Beteiligten zu übermitteln, auch wenn zwischenzeitlich das Angebot beendet ist. Die Information der Beteiligten erfolgt dann in Absprache mit oder durch das lokal zuständige Gesundheitsamt." b. Braucht man das Ausbruchskonzept nur bei Angeboten mit Übernachtungen? Man braucht es theoretisch nur bei Angeboten/Freizeiten mit Übernachtung. Es schadet aber trotzdem nicht, sich dazu Gedanken zu machen und es zu verschriftlichen. c. Gibt es ein Muster für Präventions- und Ausbruchsmanagement? Was bei einen Präventions- und Ausbruchsmanagement zu beachten ist findet sich in der Anlage. d. Müssen Betreuende geschult werden? Ehrenamtliche und Hauptamtliche müssen umfassend informiert und unterwiesen werden, wie sich die Arbeit geändert hat und welche Vorgaben gelten. Dafür ist der „Arbeitgeber“ – also in unserem Fall der Träger der Veranstaltung/Freizeit – in der Pflicht. Das könnt ihr auch z.B. im Zuge der Juleica-Ausbildung oder bei der Freizeitteamerschulung machen. Die CoronaVO sieht zwei besondere Aufgaben vor, auf die sich euer Team vorbereiten und dementsprechend geschult werden muss: die Ausbruchs-/Präventionsmanager*innen, die auch als Kontaktpersonen für die Gesundheitsämter zur Verfügung stehen, sowie die Betreuende von Isolations- und Verdachtsfällen, die auf diese besondere Aufgabe vorbereitet werden müssen (z.B. pädagogische Hilfestellung für den Umgang mit Ängsten und Stress unter den Teilnehmenden). Daneben gelten natürlich die üblichen Pflichtschulungen, wie beispielsweise die Hygieneschulungen für das Kochteam. e. Wer darf Betreuende schulen? Seit 2005 unterliegen Ehrenamtliche nicht mehr der Belehrungspflicht durch ein Gesundheitsamt. Das heißt: Jede*r mit dem entsprechenden Wissen darf schulen. Zuständig dafür, dass alle geschult wurden, ist der jeweilige Träger. Die Infos zur Lockerung der Belehrungspflicht und das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen findet ihr hier: https://www.service-bw.de/leistung/- /sbw/Belehrung+nach+dem+Infektionsschutzgesetz++Teilnahme+beantragen-789- leistung-0 15
f. Gibt es Schulungsunterlagen für die Schulung der Präventions- und Ausbruchsmanager? Der KJR Esslingen stellt euch seine Schulungsunterlagen zur Verfügung: Präsentation // Leitfaden Corona-Schulung für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen bei Zeltlagern: https://www.bdkj.info/fileadmin/BDKJ/bdkj-dioezesanstelle/Corona-Checklisten/2020- 06-24_Corona_Schulung_Stichpunkte.pdf g. Was steht im Hygienekonzept? Das regelt der § 5 der allgemeinen Corona-Verordnung: die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird, - die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, - die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, - die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, - die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche, das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen, - den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, - eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen. h. Gibt es ein Muster für ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept? Hier findet ihr Vorlagen, die ihr für eure Veranstaltungen verwenden und abwandeln dürft: für Seminare, Fortbildungen etc. von der Akademie der Jugendarbeit BW: https://www.jugendakademie-bw.de/kleingedrucktes/veranstaltungsspezifisches- hygienekonzept.html für Ferienfreizeiten von der KJG Mainz-Laubenheim (an die Bedingungen vor Ort anpassen): https://kjglaubenheim.de/zeltlager-hygienekonzept/ i. Muss das Gesundheitsamt mein Hygienekonzept genehmigen? Nein, das ist nicht notwendig. Aber ihr braucht ein Hygienekonzept, an das sich eure Teams halten müssen, und es muss auf Verlangen vorgezeigt werden können! j. Können wir in einem Verdachtsfall Teilnehmende von ihren Eltern abholen lassen? Haltet euch an die empfohlenen Abläufe: Bei Verdacht mit Teilnehmer*in zum Arzt gehen, Gesundheitsamt über Arztbesuch informieren. Danach die Person und ggf. Kontaktpersonen bis zur Klärung des Verdachtsfalls isolieren, wenn Verdacht ärztlich bestätigt, unverzüglich mit Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt! 16
Zitat aus der Empfehlung: "Wenn während des Zeltlagers eine Person Symptome entwickelt, die auch den Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung nahelegen könnten, muss mit der Person ein Arzt unverzüglich aufgesucht und das lokal zuständige Gesundheitsamt zunächst nur über den Arztbesuch informiert werden. Beim Kontakt mit dem Arzt sind ggf. Informationen zu Vorerkrankungen weiterzugeben. Die Anweisungen des Arztes sind zu befolgen. Die Person ist von anderen Teilnehmenden zu isolieren bis zur Klärung des Verdachtsfalls. Entwickeln in zeitlicher Nähe zueinander mehrere Personen Symptome, ist das lokal zuständige Gesundheitsamt unverzüglich darüber zu informieren. Beim Kontakt mit dem Gesundheitsamt sind auch ggf. Informationen zu Vorerkrankungen der Betroffenen unbedingt weiterzugeben. In diesem Fall sind neben den Personen mit Symptomen auch diejenigen zu isolieren, die gemeinsam in einem Zelt übernachtet haben. Falls der erste Verdachtsfall bzw. weitere Verdachtsfälle ärztlich bestätigt wurden, ist umgehend der Kontakt mit dem lokal zuständigen Gesundheitsamt aufzunehmen. [...] Insbesondere die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten muss in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt geschehen." Siehe Anhang Ausbruchsmanagement. VIII. FAQ Notfallmanagement a. Im Corona-Fall: Wie gestalten wir die Öffentlichkeitsarbeit? Wie gehen wir damit um, wenn sich die Presse meldet? Wir raten euch keinen direkten Kontakt mit der Presse aufzunehmen, sondern immer auf die Pressestelle des Dekanats zu verweisen. Das heißt aber auch, dass ihr mit dieser den Kontakt halten müsst. b. Gibt es einen Musterablauf für ein Notfallmanagement? Notfallmanagement geschieht am Ort des Geschehens Das Leitungsteam der jeweiligen Freizeit ist für die Umsetzung der ersten Schritte verantwortlich. Je nach Schwere der Lage Kontakt zur Bezirksjugendreferent*in, zur Gemeindeleitung, Dekanat aufnehmen. Diese helfen dann auch bei der Öffentlichkeitsarbeit. Zum Notfallmanagement gehört unter anderem dazu: o Presse/ Öffentlichkeitsarbeit o Informieren der Angehörigen (bei Todesfällen durch die Polizei) und das o Sicherstellen deren seelsorgerlichen Betreuung - beides kann vermutlich besser die Bezirksebene leisten, deshalb Absprachen mit BezJugRef/ BezJugPfr/ Dekan o Einrichtung eines Krisenbüros o Das kompetente Abarbeiten aller anfallenden Aufgaben. z.B. • Rücktransport der Gruppe • Transport von Angehörigen zum Ort des Geschehens • Rücktransport der Opfer organisieren • Einbindung von Seelsorger*innen vor Ort in die Betreuung der Opfer • Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen allen Beteiligten 17
Muster für ein allgemeines Notfallmanagement im BDKJ-Handbuch: (www.bdkj.info/service/notfallmanagement/ ) IX. FAQ Abstandsregeln und Verhalten in der Gruppe a. Welche Abstandsregeln gibt es? Im Angebot selbst, d.h. auf dem Gelände und in Innenräumen, gilt die Abstandsempfehlung von 1,5 Metern nach § 2 Absatz 1 CoronaVO. Wenn feste Gruppen gebildet werden, gilt diese Abstandsempfehlung insbesondere zwischen den Gruppen. Während des Aufenthalts im öffentlichen Raum gilt die Abstandsregel des § 2 Absatz 2 CoronaVO für das gesamte Angebot. Es gilt in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, nach § 3 Absatz 1 und 2 CoronaVO für Personen ab dem 7. Lebensjahr eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Wenn ihr euer Gelände verlasst, muss dieser Mindestabstand nach § 2 Absatz 2 CoronaVO innerhalb der Gruppe eingehalten werden, außer die Einhaltung ist im Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung ist aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ist ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet. Nach § 3 Absatz 3 der CoronaVO Angebote der KJA und JSA sind bei Angeboten nach Absatz 1 aus den Teilnehmer*innen sowie den Betreuer*innen feste Gruppen von bis zu 36 Personen zu bilden. Erst bei einer Inzidenz unter 10 gilt diese Gruppenbildung ab der 61. Person. Im Gruppenverbund besteht keine Abstandspflicht und keine Maskenpflicht, sofern kein Kontakt zu Dritten besteht. Ihr solltet jeder Gruppe eine*n feste*n Betreuende*n zuordnen, sodass diese in einer Gruppe mit Teilnehmenden bleiben. b. Gibt es Unterschiede bei der Abstandsregelung je nach Altersgruppe der Teilnehmenden? Nein, die Abstandsregeln gelten unabhängig vom Alter. Wir wissen aber, dass es nicht immer möglich ist, den empfohlenen Abstand einzuhalten. Ein Kind auf Abstand bei Heimweh oder anderen Ereignissen zu trösten ist nicht möglich, ebenso, wenn Kinder sich im Spiel vertiefen. Dabei handelt es sich um die "Unzumutbarkeit", von der in den Empfehlungen die Rede ist. Wenn es pädagogisch notwendig ist, darf die Abstandsempfehlung also unterschritten werden. Entscheidet situativ und verantwortungsvoll. Wenn die Hilfe planbar ist z.B. bei einem Verbandswechsel, empfiehlt sich ein Mundschutz und Handschuhe. c. Welche Abstandsregeln gelten für Übernachtungen? Es gibt eine Abstandsempfehlung von 1,5 m in Selbstversorgerhäusern, bei Zelten und fliegenden Bauten solltet ihr die Belegung möglichst reduzieren. 18
d. Muss während des Angebots eine Maske getragen werden? Für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr gelten die Regelungen nach § 3 CoronaVO zum Tragen einer medizinischen Maske. Von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske kann für getestete, genesene oder geimpfte Personen in geschlossenen Räumlichkeiten, die von diesen zum Zwecke der Übernachtung gemeinsam genutzt werden und innerhalb der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Gruppen, während kein Kontakt zu Dritten besteht, abgewichen werden. Bei der Benutzung von Sanitäranlagen können Kontakte von Personen aus unterschiedlichen Gruppen, mehreren zeitgleich stattfindenden Angeboten und mit Dritten nicht vermieden werden. Dementsprechend gilt grundsätzlich für Sanitärräume die Maskenpflicht, natürlich nicht beim Zähneputzen oder unter der Dusche. Durch geeignete Maßnahmen ist darauf hinzuwirken, dass Abstände eingehalten werden können, bspw. Aufzeichnung von Abstandslinien, Beschränkung der zeitgleich anwesenden Personenzahl innerhalb eines Sanitärraums oder „Stilllegung“ einzelner sanitärer Einrichtungen. e. Was muss man beim Reinigen und Desinfizieren beachten? Die Allgemeine CoronaVO regelt im § 4 die über Abstandsregeln und Maskenpflicht hinausgehenden Hygieneanforderungen. Relevant sind vor allem folgende Pflichten (im Rahmen der Zumutbarkeit): o die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, o die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, o das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen oder Handdesinfektionsmittel. o Wer das macht und ob und wie das dokumentiert wird, spielt keine Rolle. f. Ab welchen Symptomen muss man mit dem*der Teilnehmenden zum Arzt gehen? Das ist ein klassischer Fall von Interpretationssache und es gibt leider keine klare Antwort. Aber: das Thema ist nicht neu und nicht erst seit Corona wichtig. Ihr müsst bei Freizeiten immer abschätzen, ob ein Kind ernsthaft krank ist und alle anderen anstecken wird oder ob es gestern Nacht etwas kühl geworden ist und morgens deswegen ein bisschen der Hals kratzt. Ihr könnt im akuten Fall einfach einen Arzt anrufen und nachfragen, wie er das einschätzt. Tut das, wenn ihr euch unsicher seid. Und vertraut sonst auf eure eigene Erfahrung. Für Kitas und Schulen gibt es Hinweise zum Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen. Diese stellen eine gute Orientierung dar. https://www.ljrbw.de/files/downloads/Interna/200730_Krankheitssymptome_LGA.pdf X. FAQ Finanzen 19
a. Hat die Coronakrise eine Auswirkung auf die Höhe der Zuschüsse? In Hinblick auf die Corona-bedingt eingeschränkten Möglichkeiten zur Konzeptionierung, Planung und Durchführung von Maßnahmen, kommen im einzelnen angepassten Förderbedingungen zur Geltung. Das Sozialministerium hat die Teilnehmenden-Betreuenden-Relation befristet für 2021 von 11:1 auf bis zu 5:1 abgesenkt. Damit können alle, die in diesem Zeitraum Kinder- und Jugendfreizeiten ausgerichtet haben oder noch ausrichten, im Rahmen des üblichen Verfahrens erweiterte Zuschüsse bekommen. Siehe OaseBW. b. Gibt es irgendwo Infos wie und wo diese Zuschüsse für Stornokosten beantragt werden können? Stornokosten kann man über den Landesjugendplan abrechnen. Ihr müsst nachweisen, dass ihr alles getan habt, um Schaden abzuwenden. Ihr findet die Infos und Anträge wie immer in OaseBW. Erstattet werden durch die Regierungspräsidien Ausfall- und Stornokosten nur in Höhe einer Förderung der jeweiligen Maßnahme, wenn sie durchgeführt worden wäre. Die Höhe der Erstattung begründet sich in der Landeshaushaltsordnung. c. Müssen Teilnahmegebühren bei Absage wegen häuslicher Quarantäne zurückerstattet werden? Jugendfreizeiten sind i.d.R. als Pauschalreisen einzustufen, daher gilt in diesem Fall das Pauschalreiserecht. "Kann der*die Teilnehmer*in nicht an der Veranstaltung teilnehmen, beispielsweise aufgrund einer Ansteckung mit dem Coronavirus oder aufgrund einer angeordneten häuslichen Isolation, haben Betroffene nur dann einen Anspruch auf Rückzahlung der Eintrittspreise, wenn sie eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen haben, die diesen Fall abdeckt. Alle anderen Betroffenen können versuchen, im Wege der Kulanz eine Erstattung zu erhalten." d. Wer trägt die Reisekosten, wenn die Freizeit abgebrochen werden muss? Das ist in der Verordnung nicht geregelt. Uns wäre auch keine Versicherung bekannt, die dieses Risiko absichert. Bitte beachtet: In den meisten Fällen ist die Freizeit eine Pauschalreise. In diesen Fällen sind anteilig (im Verhältnis von durchgeführten und abgebrochenen Tagen) die Teilnehmer*innenbeiträge zurückzuerstatten. Mehr Infos dazu gibt's beim EJW: https://www.ejwue.de/service/rechtsfragen/d/news/das-neue-pauschalreiserecht-ab- juli-2018/ . XI. FAQ was gilt für andere Arbeitsbereiche mit Kindern und Jugendlichen, die nicht unter Kinder- und Jugendarbeit fallen a. Was gilt für Kindergottesdienste? Die Regelungen für den Kindergottesdienst in den Zeiten des lockdowns orientieren sich weiterhin an dem, was auch für den Gottesdienst der Erwachsenen gilt. Bei allem, was 20
an gottesdienstlichen Feiern mit dem entsprechenden Schutzkonzept möglich ist, empfehlen wir verantwortungsvolle Zurückhaltung im Sinne der Kontaktreduzierung. An jedem Sonntag gibt es um 10 Uhr einen digitalen Gottesdienst für Kinder von den Kindergottesdienstverbänden der EKD auf dem eigenen youtubeKanal www.kirchemitkindern-digital.de. Daneben finden sich auf www.ekiba.de/kindergottesdienst Impulse, Geschichten, liturgische Anregungen zum Kindergottesdienst feiern zuhause. Weitere Rückfragen bitte an die Landeskirchliche Beauftragte für Kindergottesdienstarbeit: christine[dot]wolf[at]ekiba[dot]de b. Was gilt für Krabbelgruppen? Gemeindeinterne Krabbelgruppen sind erlaubt, wenn sie die Veranstaltungsrichtlinien für Erwachsene der aktuellen CoronaVO erfüllen. c. Was gilt für Konfigruppen? o Konfi-Arbeit fällt unter das Hygiene- und Schutzkonzept der Kinder- und Jugendarbeit: https://ejuba.de/ o Ideen, Handreichungen und Tipps unter: https://www.rpi-baden.de/ oder https://www.ekiba.de/html/content/konfirmandenarbeit.html o https://www.ekiba.de/html/content/religionspaedagogisches_institut_hilfreiches.ht ml o Weitere Rückfragen bitte an: ekkehard[dot]stier[at]ekiba[dot]de d. Was gilt für Jugendgottesdienste? Bei der Durchführung von Jugendgottesdiensten ist das Hygiene- und Schutzkonzept der Landeskirche zu Gottesdiensten zu befolgen. https://www.ekiba.de/media/download/variant/192473 XII. Weitere Infos bzw. Muster Muster für ein Veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept Evangelische Jugend Baden Für unsere Seminare und Fortbildungen für Mitarbeitende der Kinder- und Jugendarbeit der Evangelischen Jugend Baden gilt folgendes Hygienekonzept. Grundlage ist die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die allgemein geltenden Hygieneempfehlungen. Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen o Die teilnehmende Person gewährt vor der Veranstaltung Einsicht in einen aktuellen Test-, Impf- oder Genesenennachweis nach §5 Corona-Verordnung Baden-Württemberg 21
o Die Person unterliegt keiner Absonderung Quarantäne. Sollte dies im Laufe der Veranstaltung bekannt werden, muss die teilnehmende Person den Veranstaltungsort sofort verlassen bzw. diese nicht (mehr) betreten. o Die teilnehmende Person bestätigt, keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust zu haben. Vor der Veranstaltung wird dies durch eine Unterschrift bestätigt. Die entsprechende Erklärung wird allen Personen im Vorfeld der Veranstaltung zugeschickt. Vor Ort kann der Veranstalter bei entsprechender Schulung ein Selbsttest anbieten. Bei Minderjährigen bedarf es dazu eine Einwilligung der Eltern. Veranstaltungsort Für die Veranstaltungen werden nur Räume von Anbietern/Organisationen genutzt, die über ein verantwortungsvolles Hygienekonzept verfügen. Dieses richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und wurde vor Ort abgestimmt. Die Evang. Jugend sieht die jeweiligen Hygienekonzepte ein und informiert die Teilnehmenden der Veranstaltung im Vorfeld darüber. Übernachtung Die Regeln des Beherbergungsbetriebes sind bekannt und werden eingehalten und sind in das das Hygienekonzept eingearbeitet. Bei Selbstversorgung werden die allgemeinen Hygienevorschriften, die auch sonst gelten angewendet. Die Zimmer und Zeltbelegung Regeln des Beherbergungsbetriebes werden eingehalten. Die Teilnehmenden haben ihren festen Übernachtungsplatz und dieser wird nicht getauscht. Personenzahl und Raumgröße Die zugelassene Personenanzahl wird entsprechend der Räume und deren Hygienekonzept angepasst, so dass die Hygienemaßnahmen und geltende Verordnungen eingehalten werden. Hierbei wird auch darauf geachtet, dass die Räumlichkeiten gut zu belüften sind und ggf. die Personenanzahl nach unten korrigiert. Regelungen zu Kontakt und Mindestabstand o Unterweisung der Mitarbeiter/-innen über die Abstandsregeln o Während der Veranstaltung wird darauf geachtet, dass die Teilnehmenden einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. o Kontrolle der Einhaltung der Abstandsregeln o Teilnehmende werden gebeten Ihren medizinischen Mund-Nasen-Schutz zur Veranstaltung mitzubringen. Es liegt zur Sicherheit bei der Veranstaltung Ersatz bereit. 22
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