Klausur Nr. 1488 Öffentliches Recht - (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) - hemmer Assessorkurs

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Assessorkurs Bayern
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                                Klausur Nr. 1488
                                Öffentliches Recht
                          (Bearbeitungszeit: 5 Stunden)

Am 8. Juli 2021 bekommt Frau Rechtsreferendarin Christina Kranz eine E-Mail von ihrem Ausbil-
dungsanwalt Herrn RA Dr. Maximilian Michel, Partner der Kanzlei DMW Rechtsanwälte.

„Liebe Frau Kranz,

schön, dass Sie nächste Woche Dienstag zu einem Gespräch in unserem Büro vorbeischauen kön-
nen. Ich bräuchte Ihre Hilfe in einem anspruchsvollen verwaltungsgerichtlichen Verfahren und
möchte Ihnen schon vorab grob den Sachverhalt schildern, um den es geht. Auch habe ich Ihnen
einige Dokumente angehängt (insbesondere den Bescheid, eine Allgemeinverfügung des Landrats-
amts sowie Ausschnitte aus der Antragserwiderung im einstweiligen Rechtsschutz, aber dazu
gleich), die Sie bitte vor unserem Termin durchsehen mögen.

Unsere Kanzlei vertritt die PUMPY´s Sport Freizeit Event GmbH, die ein Fitnessstudio mit ca.
3000 Mitgliedern in Greifenberg (Landkreis Landsberg am Lech) betreibt. Geschäftsführerin ist
Frau Anna Pumper, mit ihr läuft auch sämtliche Korrespondenz in dieser Angelegenheit.

Im Kern geht es um eine Zwangsschließung, die das Landratsamt Landsberg am Lech gegenüber
dem Pumpys am 18. Mai 2021 angeordnet hat. Wie Sie sicherlich wissen, hat sich das Infektionsge-
schehen Anfang Mai in Deutschland ziemlich beruhigt, die Corona-Inzidenzen sind stetig herunter-
gegangen, sodass die „Bundesnotbremse“, die nur ab einer 7-Tages-Inzidenz ab 100 greift, nicht
mehr einschlägig war. Auch die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sah dann
eine Reihe von Lockerungsmöglichkeiten vor. Im Kern geht es hier – neben einigen formalen Fra-
gen – darum, ob der Betrieb von Fitnessstudios im Innenbereich in Landsberg schon erlaubt war,
bevor die Staatsregierung die „offizielle Öffnung“ am 21. Mai 2021 durch Anpassung der 12. Baye-
rischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angeordnet hatte. Das Pumpys meinte ja, da auch
Fitness kontaktfreier Sport im Innenbereich sei (ganz so einfach ist es leider nicht!). Das Landrats-
amt Landsberg sah das anders und hat, da das Pumpys offen blieb, eine Schließung des Studios an-
geordnet, um die Ordnungswidrigkeit nach Infektionsschutzrecht zu unterbinden. Frau Pumper hat
auch als Geschäftsführerin einen Bußgeldbescheid in fünfstelliger Höhe bekommen.

Wir hatten dann noch am 18. Mai 2021 unmittelbar Klage gegen den Schließungsbescheid beim
Verwaltungsgericht München eingereicht und Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Ich
hatte dann in den folgenden Tagen einige Male mit dem Vorsitzenden Richter der 22. Kammer,
Herrn Dr. Heinzer in der Angelegenheit telefoniert, da absehbar war, dass sich die Sache im Kern
jedenfalls am 21. Mai 2021 erledigen wird. Es gab und gibt bis heute keine Entscheidung im einst-
weiligen Rechtsschutz, wir hatten den Antrag dann am 21. Mai 2021 nach der offiziellen Öffnung
für erledigt erklärt, und dafür haben wir aber vom Verwaltungsgericht einen sehr zeitnahen Termin
für die mündliche Verhandlung in der Hauptsache bekommen, die bereits am 29. Juli 2021 stattfin-
den wird. Hier benötige ich jetzt ihre Unterstützung, denn die erhobene Anfechtungsklage werden
wir so nicht stehen lassen können und müssen sie im Übrigen auch noch begründen.

                                  © RA Dr. Müller-Eiselt – August 2021
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Aber schauen Sie sich erstmal die ganzen Unterlagen an und lesen Sie sich in die relevanten Nor-
men ein.

Bis Dienstag und viele Grüße
Max Michel“

Der E-Mail waren folgende Dokumente angehängt:

Landratsamt Landsberg am Lech
Sicherheitsrecht und Katastrophenschutz
Postfach 101453
86884 Landsberg am Lech

Landsberg, den 18. Mai 2021
Gz. 1310-51

Gegen Empfangsbekenntnis

PUMPY´s Sport Freizeit Event GmbH
Schondorfer Straße 6
86926 Greifenberg

Allgemeines Sicherheitsrecht
Schließung Innenräume Ihres Fitnessstudios in Greifenberg, Schondorfer Str. 6

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Landratsamt Landsberg am Lech erlässt folgenden Bescheid:

  1. Die Innenräume Ihrer o.g. Betriebsstätte PUMPY´s in Greifenberg sind für die Nutzung
  zum Zwecke der Sportausübung durch die Kund/innen der Fitnessstudios solange zu
  schließen bis die Öffnung wieder zulässig ist. Die Schließungsanordnung gilt nicht für die
  Nutzung der Innenrume zum Zwecke anderer rechtlich zulässiger Tätigkeiten, z.B. als
  Einrichtung für den Rehasport oder als ESM-Studio oder für den Wettkampf- und Trai-
  ningsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeska-
  der.

  2. Die betroffenen Innenräume sind innerhalb von 60 Minuten nach Bekanntgabe des Be-
  scheids für die Nutzung durch die Kund/innen des Fitnessstudios zu schließen.

  3. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wird angeordnet.

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  4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids wird ein
  Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro je Tag angedroht.

  5. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  6. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 250 Euro erhoben. Die Auslagen
  werden gesondert festgesetzt.

  I. Sachverhalt

Auf Grund mehrerer Beschwerden von Bürger/innen über die Tatsache, dass Ihr Fitnessstudio ge-
öffnet ist, wurde Ihre Betriebsstätte am Freitag, den 14. Mai 2021 und am Dienstag, den 18. Mai
2021 vom Landratsamt überprüft. Die Innenräume Ihrer Fitnessstudios waren für die Zwecke „Be-
trieb eines Fitnessstudios“ und damit jedenfalls zur Sportausübung geöffnet. Bereits am 14. Mai
2021 und mit Mail des Landratsamts vom 17. Mai 2021 wurden Sie darauf hingewiesen, dass diese
Öffnung nach derzeitiger Sach- und Rechtslage nicht zulässig ist und den Tatbestand einer Ord-
nungswidrigkeit erfüllt. Außerdem wurde für den Fall der Zuwiderhandlung die Schließung der
Innenräume angedroht. Eine Schließung hingegen erfolgte nicht, vielmehr ließen Sie durch Ihre
anwaltliche Vertretung noch Argumente dagegen vorbringen.

Zum Infektionsgeschehen im Landkreis Landsberg am Lech: Ausweislich der Informationen des
Landkreises Landsberg am Lech beträgt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Landsberg am Lech der-
zeit 46,5 (Stand: 18.05.2021) und hat in den vergangenen fünf Tagen jeweils den Wert von 50 un-
terschritten:

                      14.05.   15.05.    16.05.    17.05.     18.05.
                      38,2     42,4      35,7      44,1       46,5

  II. Rechtliche Würdigung

Das Landratsamt Landsberg am Lech ist für den Erlass dieses Bescheids gemäß Art. 6 LStVG und
Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig.

Zu 1:

Sofern keine spezialgesetzlichen Rechtsgrundlagen gegeben sind, können Sicherheitsbehörden ge-
mäß Art. 7 Abs. 2 LStVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um
rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungs-
feindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden, durch solche Handlungen verursachte Zu-
stände zu beseitigen, oder Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesund-
heit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse ge-
boten erscheint, bedrohen oder verletze (Art. 7 Abs. 1, 2 LStVG).

Fitnessstudios sind gemäß § 28b Abs. 1 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 11 Abs. 5
S. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) Freizeiteinrich-

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tungen. Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios ist in Landkreisen, in denen eine 7-Tage-
Inzidenz von 100 unterschritten ist, nur unter freiem Himmel zulässig (§ 11 Abs. 5 S. 2 12.
BayIfSMV). Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 11 Abs. 5 12. BayIfSMV Einrichtungen betreibt (§ 29 S. 1 Nr. 9 12.
BayIfSMV).

Für die Einordnung einer Einrichtung als Fitnessstudio kann unter anderem der Internetauftritt so-
wie das Vorhandensein von Fitnessgeräten und Kursen herangezogen werden. Bei der Kontrolle am
14. Mai 2021 konnten wir uns davon überzeugen, dass zahlreiche Fitnessgeräte vorhanden sind,
sodass Ihre Einrichtung als Fitnessstudio im Sinne der Verordnung eingeordnet wird, die Öffnung
also eine ordnungswidrige Handlung darstellt.

Spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Die Anordnung der Schließung ist auch verhältnismäßig.

Sie ist geeignet, um Zustand der fortschreitenden Begehung einer Ordnungswidrigkeit zu beenden.

Sie ist auch erforderlich, da kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist. Insbesondere
haben weder der mündliche Hinweis auf die Rechtslage gegenüber Ihren Mitarbeiter/innen noch die
hierzu ergangene E-Mail dazu geführt, dass der rechtswidrige Zustand beendet wird. Durch die
Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters haben Sie zudem zu erkennen gegeben, sich auch künf-
tig nicht rechtskonform verhalten zu wollen. Ein milderes Mittel, das gleich geeignet ist, ist daher
nicht ersichtlich.

Die Anordnung der Schließung ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Für
diese spricht, dass Sie sich mit der rechtswidrigen Öffnung mit hoher Wahrscheinlichkeit einen un-
gerechtfertigten Vorteil gegenüber den anderen, gesetzestreu handelnden Fitnessstudiobetreibern
verschaffen können, indem sie verbotene Umsätze generieren. Insofern streitet bereits der Gleich-
behandlungsgrundsatz des Art. 3 GG für die Schließungsanordnung.

Weiterhin spricht für die Anordnung, dass im Indoor-Bereich neben den Tröpfchen die möglichen
Aerosolanreicherungen ausschlaggebend für das Ansteckungsrisiko mit dem neuartigen Coronavi-
rus sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Infektionsübertragung ist insbesondere von der Größe des
Raumes, der Anzahl der Menschen, der Dauer des Aufenthalts, der Intensität der körperlichen Akti-
vität und den Lüftungsmöglichkeiten abhängig. Fitnessstudios werden tendenziell von vielen Men-
schen gleichzeitig benutzt, die Aufenthaltszeiten sind nicht begrenzt, regelhaft wird eine eher inten-
sive körperliche Aktivität ausgeübt und es besteht eine stärkere Fluktuation der Personen im Raum.
Daher ist im Innenbereich von Fitnessstudios von einem höheren Infektionsrisiko auszugehen als im
Indoor-Bereich von anderen Sportanlagen, in denen kontaktlose sportliche Aktivitäten ausgeübt
werden. Diese Gefahren für Leib und Leben der Kund/innen und der Trainer/innen gilt es hier zu
verhindern.
Insofern ergibt die durchgeführte Abwägungsentscheidung, dass der sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
ergebende Gesundheitsschutz nicht nur der ihr Studio aufsuchenden Kunden, sondern auch der Ge-
samtbevölkerung die Ihnen zu gute kommende Berufsfreiheit des Art. 12 GG überwiegt.

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Wie Sie durch Ihr vergangenes Verhalten gezeigt haben, sind Sie auch trotz mehrmaliger Hinweise
auf die Rechtslage nicht willens, freiwillig die Innenräume Ihrer Fitnessstudios außerhalb des zuläs-
sigen Betriebs geschlossen zu halten.

Zu 2.:

Die kurze Vollzugsfrist ist ebenfalls verhältnismäßig, da Sie bereits mehrfach auf die Rechtswidrig-
keit Ihres Handelns hingewiesen und die Schließung angedroht wurde und nur auf diese Weise
schnellstmöglich rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können.

Zu 3.:

(es folgt eine dem § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Sofortvollzugsanordnung)

Zu 4.:

Ein Zwangsgeld in Höhe von 5000 Euro je Tag der Zuwiderhandlung erscheint für einen Verstoß
gegen die Ziffern 1 und 2 angemessen, aber auch notwendig, um Sie zur Einhaltung der gesetzli-
chen Pflicht anzuhalten. Sie hatten mehrfach glaubhaft gemacht, sich der Schließungsverfügung
widersetzen zu wollen. Es war deshalb ein hohes, deutlich spürbares Zwangsgeld zur Erreichung
des Zwecks erforderlich (Art. 31 Abs. 1, 2 VwZVG).

Zu 5. und 6.:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 1, 2, 6 und 19 des Kostengesetzes in Verbindung mit
Tarifnummer 2.II.1/1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz. Der Gebührenrahmen beträgt je
Anordnung im Einzelfall 15 Euro bis 600 Euro. Eine Gebühr von 250 Euro bewegt sich in der unte-
ren Hälfte des Rahmens und spiegelt den Aufwand und die wirtschaftliche Bedeutung der Angele-
genheit wider.

(Der Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung)

Mit freundlichen Grüßen

Meier
Regierungsamtmann

Allgemeinverfügung des Landratsamts Landsberg vom 07.05.2021:
Die Regelung findet sich im Amtsblatt des Landkreises Landsberg am Lech, Az. 5300-72, ABl Nr.
33 vom 7.5.2021, S. 173 ff.

Die Allgemeinverfügung lautet auszugsweise:
1. In Abänderung der §§ 13, 23 und 10 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
in ihrer jeweils gültigen Fassung werden ab dem 10.05.2021 und nach Maßgabe von Rahmenkon-
zepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für

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Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygie-
nemaßnahmen festzulegen sind, nachfolgende Öffnungsschritte zugelassen:
1.1 Die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumen-
tation für die Kontaktnachverfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen,
ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor
höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
1.2 Die Öffnung von Theatern und Konzerthäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher
mit einem Testnachweis nach Nr. 1.1.
1.3 Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraus-
setzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von
100 für den Landkreis Landsberg am Lech an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird
und dies nach § 3 Nr. 3 der 12.BayIfSMV amtlich bekannt gemacht worden ist. Für den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV entsprechend.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 07.05.2021 durch Veröffent-
lichung im Amtsblatt und im Internet als bekannt gegeben und ist ab dem 10.05.2021, 00:00 Uhr,
wirksam.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

                                            Begründung

                                               (…)
„(…)Zum einen, um die mit den Regelungen nach der 12. BayIfSMV verbundenen Grundrechtsein-
schränkungen für die Bevölkerung, die Gastronomie, die Kultur-, Kino- und Sportanlagenbetreiber
und sonstige von den Einschränkungen betroffene Personen oder Einrichtungen auf das notwen-
digste und infektionsschutzrechtlich dennoch vertretbare Maß zurückzuführen. (…)“
(… - von einem weiteren Abdruck der Begründung wurde abgesehen;
Hinweis: Fitnessstudios finden in der Begründung keine ausdrückliche Erwähnung).

                                    III. Rechtliche Bewertung

                              [Von einem Abdruck wurde abgesehen]

Dr. Maximilian Michel
Rechtsanwalt

Auszug aus der Antragserwiderung, in der der Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt
Landsberg am Lech, Antragsabweisung beantragt.

[Rubrum etc.; nicht abgedruckte Passagen sind für die Bearbeitung irrelevant]

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I. Sachverhalt

Hinsichtlich des Sachverhalts nehmen wir zunächst Bezug auf die Begründung des Bescheids.

Wir weisen ferner darauf hin, dass bereits im Rahmen der Kontrolle am 14.05.2021 die Betreiberin
des Fitnessstudios mündlich darauf hingewiesen wurde, dass diese Öffnung nach derzeitiger Sach-
und Rechtslage nicht zulässig sei und den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfülle. Außerdem
wurde für den Fall der Zuwiderhandlung die Schließung der Innenräume angedroht.

Mit E-Mail vom 17.05.2021 hatte die Regierung von Oberbayern die Kreisverwaltungsbehörden,
mithin also auch das LRA Landsberg, nochmals auf die geltende Rechtslage in Bezug auf Fitness-
studios hingewiesen. Hiernach gelte Folgendes:

„Fitnessstudios sind Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 5 der 12. BayIfSMV und somit in
Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzident den Wert von 100 überschreitet, derzeit untersagt. Die
Einstufung von Fitnessstudios als Freizeiteinrichtungen erfolgt im Einklang mit der bundeseinheit-
lichen Regelung in § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG. Für den Bereich einer 7-Tages-Inzidenz von bis zu
100 sind der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios gemäß § 11 Abs. 5 S. 2 2. HS 12.
BayIfSMV nur unter freiem Himmel und für die genannten Zwecke erlaubt. Eine weitergehende
Öffnung, d.h. auch im Innenbereich, im Rahmen von § 27 Abs. 1 Nr. 3 und § 27 Abs. 2 Nr. 3 12.
BayIfSMV ist aufgrund der spezielleren Regelung des § 11 Abs. 5 12. BayIfSMV ausgeschlossen.

Eine entsprechende Änderung im Rahmenkonzept Sport ist beabsichtigt.“

II. Rechtliche Würdigung

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da der in der Hauptsache angegriffene Bescheid vom 18. Mai
2021 rechtmäßig ist. Denn der Betrieb von Fitnessstudios im Innenbereich ist nach derzeitiger
Rechtslage nicht erlaubt.

Gemäß § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG stellt ein Fitnessstudio infektionsschutzrechtlich eine Freizeitein-
richtung dar. In der dortigen nicht abschließenden Aufzählung der Freizeiteinrichtungen sind u.a.
Fitnessstudios angeführt.
Nach § 11 Abs. 5 S. 2 12. BayIfSMV, welcher den Bereich der Freizeiteinrichtungen regelt, ist der
Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios in Landkeisen mit 7-Tages-Inzidenz über 100 unter-
sagt, im Übrigen ist der Betrieb und die Nutzung nur unter freiem Himmel erlaubt.

Die Aktivitäten in den Innenräumen von Fitnessstudios gelten infektionsschutzrechtlich nicht als
„Sport im Innenbereich“ im Sinne des § 10 der 12. BayIfSMV; dies ergibt sich aus § 28b Abs. 1 Nr.
3 IfSG sowie aus § 11 Abs. 5 S. 2 der 12. BayIfSMV, welche Fitnessstudios ausdrücklich als Frei-
zeiteinrichtungen einordnen. Sähe der Verordnungsgeber Fitnessstudios als Sportstätten an, so wäre
die Regelung in § 11 Abs. 5 S. 2 überflüssig.

Die Einordnung als Freizeiteinrichtung und nicht als Sportstätte bestätigt auch die E-Mail der Re-
gierung von Oberbayern sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit vom 17.05.21,
wonach Fitnessstudios keine Sportstätten im Sinne der Verordnung seien und nicht dem § 10 unter-

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fallen, sondern dem spezielleren § 11 Abs. 5. Eine weitergehende Öffnung im Rahmen von § 27
Abs. 1 Nr. 3 der 12. BayIfSMV ist daher ausgeschlossen.

Ferner wird mitgeteilt, dass eine entsprechende Änderung des Rahmenkonzepts Sports beabsichtigt
ist, das an einer Stelle darauf verweist, dass Fitnessstudios unter den Begriff „Indoorsportbetrieb in
geschlossenen Räumen“ fallen. Insofern durfte das Landratsamt davon ausgehen, dass aufgrund des
Rahmenkonzepts keine andere Zuordnung von Fitnessstudios als zu Freizeiteinrichtung notwendig
ist.

Anders als die Antragstellerin meint, ändert daran auch eine Auslegung der Ziffer 1.3. der Allge-
meinverfügung des Landratsamts vom 5. Mai 2021 nichts. Dass nach dem Willen des Landratsamts
von diesem Öffnungsschritt Fitnessstudios gerade nicht erfasst sein sollten, wird durch den Ein-
gangsssatz „In Abänderung der §§ 13, 23 und 10 der 12. BayIfSMV“ deutlich zum Ausdruck ge-
bracht.

Gegen die Auslegung der Antragstellerin spricht auch der mündlich deutlich erklärte Wille des
Landratsamts. Im Rahmen der Kontrolle am 14. Mai 2021 wurde die Antragstellerin mit aller Deut-
lichkeit darauf hingewiesen, dass der Betrieb von Fitnessstudios im Innenbereich grundsätzlich als
unzulässig erachtet wird.

§ 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG und § 11 Abs. 5 der 12. BayIfSMV sind auch nicht augenscheinlich verfas-
sungswidrig, sodass die Anwendung der Vorschriften nicht willkürlich ist. Aber selbst wenn Ziffer
1.3 der Allgemeinverfügung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße, indem sie die Öff-
nung von Indoorsportstätten erlaubt, von Fitnessstudios aber nicht, so würde dies nicht dazu führen,
dass Fitnessstudios in den Regelungsbereich der dann rechtswidrigen Allgemeinverfügung einzube-
ziehen wären. Sondern dazu, dass die Allgemeinverfügung nicht anzuwenden wäre und die gesetz-
liche Regelung zur Anwendung käme, wonach der Betrieb von Fitnessstudios untersagt ist.

Im streitgegenständlichen Fall waren daher die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2
LStVG erfüllt, denn die Antragstellerin verstieß mit der Öffnung der Innenbereiche fortlaufend ge-
gen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

Der Bescheid vom 18. Mai 2021 ist – anders als der Antragsteller meint – auch nicht ermessensfeh-
lerhaft. Das Landratsamt hat sein Ermessen erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Soweit die Antrag-
stellerin vorträgt, dass Fitnessstudios vom Landratsamt benachteiligt worden seien, trifft dies nicht
den Bescheid vom 18. Mai 2021, sondern allenfalls die Allgemeinverfügung.

Ziegler
Ltd. Verwaltungsdirektorin

Am 13. Juli 2021 erscheint Frau Kranz im Büro von RA Dr. Michel, der sie von weiteren Details
des Falls in Kenntnis setzt.

„Liebe Frau Kranz, Ihre Aufgabe wird es jetzt sein, bitte den angezeigten Schriftsatz im Haupt-
sacheverfahren zu entwerfen. Ich hatte sofort mit Einreichung der Antragsschrift Anfechtungsklage
(Az. M 22 K 21.2345) gegen den Bescheid erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vollständig auf-

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zuheben. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Wie Sie bestimmt wissen, hätte es ohne
anhängige Anfechtungsklage eine Möglichkeit für das VG gegeben, unseren Eilantrag als unzuläs-
sig abzuweisen.

Ich hatte Ihnen in der Mail ja schon angedeutet, dass ich einige Male auch zur Terminfindung mit
dem Vorsitzenden Richter telefoniert hatte. Während ich persönlich der klaren Auffassung bin, dass
sich der Bescheid durch die Wiederöffnung der Fitnessstudios in weiten Teilen erledigt hat, hat der
Vorsitzende hier zwar grundsätzliches Einverständnis, aber eben auch ein paar Zweifel anklingen
lassen, da auch die Auslegung des Bescheids eher unklar ist: zum Beispiel was passieren soll, wenn
die Öffnungsschritte zurückgenommen werden, ob dann die Regelung in Ziffer 1 wieder auflebt.
Dieser Einschub „bis die Öffnung wieder zulässig ist“ soll meines Erachtens wohl eine Befristung
oder Bedingung oder dergleichen sein, aber ganz klar ist das nicht. Man könne scheinbar auch ver-
treten, dass der Hauptverwaltungsakt als Grundlage für die Zwangsgeldandrohung aufrecht erhalten
bliebe, aber dies sei, so der Vorsitzende, eher nicht die Einschätzung der Kammer. Vielleicht finden
Sie hier einen möglichst sicheren Weg im Umgang mit diesen Unwägbarkeiten.

Vom Landratsamt habe ich auf Anfrage jedenfalls im Anschluss ein Schreiben (datiert auf den 21.
Mai 2021) bekommen, dass uns bestätigt, dass das Landratsamt auch davon ausgeht, dass ab dem
21. Mai 2021 die Öffnung zulässig ist und dass bisher kein angedrohtes Zwangsgeld fällig gewor-
den ist. Das wird sicherlich für den weiteren Fortgang des Antrags bezogen auf die Zwangsgeldan-
drohung von Relevanz sein.

Wichtig, Frau Kranz, ist sicherlich auch noch das Rahmenkonzept Sport vom 6. Mai 2021, das in
BayMBl. 2021 Nr. 309 im Wege einer gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsmini-
sterien des Inneren, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege veröffentlicht worden
ist. Auf dieses Rahmenkonzept nimmt ja auch die Allgemeinverfügung ausdrücklich Bezug, offen-
sichtlich wurde die Allgemeinverfügung im Nachgang oder als Reaktion auf dieses Rahmenkonzept
erlassen.

Im Rahmenkonzept heißt es auf Seite 4 unter Ziffer 6: „Umsetzung der Schutzmaßnahmen: Indoor-
sportbetrieb in geschlossenen Räumen. Darunter fallen insbesondere Vereinssporthallen, Fitness-
studios, Kletterhallen und Tanzstudios“.

Von Frau Pumper habe ich dann auch noch letzte Woche in Erfahrung gebracht, dass alle Fitness-
studios im Landkreis Landsberg in der Woche vom 10. Mai 2021 jedenfalls bis Mittwoch, 12. Mai
2021 geöffnet hatten. Nicht nur das Pumpys ging also davon aus, dass die Öffnung auch im Innen-
bereich zulässig sei. Ein Herr Georg Walder vom Fitnessstudio TrainHard in 86899 Landsberg am
Lech, Hauptstraße 13a, habe sogar am 10. Mai 2021 mit einer Mitarbeiterin des Landratsamts über
die Corona-Hotline gesprochen, die ihm dies telefonisch bestätigt hat und dabei auf das Rahmen-
konzept Sport verwies. Dieses war im Übrigen auch auf der Internetseite des Landratsamts direkt
neben der Allgemeinverfügung verlinkt. Wie die Mitarbeiterin des LRA hieß, wisse Herr Walder
aber leider nicht mehr. Jedenfalls hatten die Fitnessstudios im Landkreis dann ab dem 12. Mai 2021
wieder geschlossen, weil das Landratsamt verlautbart hatte, die Öffnung sei doch nicht zulässig
nach der geltenden Verordnungslage. Hieran hielten sich dann alle, unsere Mandantschaft aber eben
nicht. Eine Änderung der Allgemeinverfügung erfolgte jedoch nicht. Ich bin im Übrigen auch der
Meinung, dass nach der Verordnungslage die Allgemeinverfügung sogar mit Recht Öffnungen für
Fitnessstudios vornehmen durfte, aber vielleicht kommt es auf dieses Detail auch gar nicht an.

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Assessorkurs Bayern
                                                                         Klausur Nr. 1488/ Seite 10

Frau Kranz, der Fall ist öffentlichkeitsmäßig etwas heikel. Über die Öffnung des Pumpys bzw. ge-
nauer gesagt über die Weigerung, zu schließen, wurde sogar in der Bild berichtet. Unser Ziel ist es
auf alle Fälle, hier eine gerichtliche Entscheidung in der Sache zu bekommen. Bitte sorgen Sie auf
jeden Fall dafür, dass die Kammer sich nicht mit Erwägungen zur Unzulässigkeit aus der Verant-
wortung stehlen kann. Natürlich müssen wir auf die Frage, wieso wir das Verfahren eigentlich noch
betreiben, vorbereitet sein, immerhin ist das Studio ja jetzt offen. Da spielt der Bußgeldbescheid
natürlich eine Rolle und auch der Umsatzausfall in den zwei Tagen Schließung (wobei die Man-
dantschaft hier noch keine konkreten Infos mitgeteilt hat), ob das reicht, habe ich aber meine Zwei-
fel, zumal das Amtsgericht im Wege des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid die Rechtslage
inzident zu prüfen hätte. Wir wollen hier aber lieber den Profis beim Verwaltungsgericht vertrauen.
Ich hatte ja schon angedeutet, dass die Nicht-Schließung weite Wellen zog, hier wollen wir auf je-
den Fall gerichtliche Rehabilitation. Sogar eine Mitarbeiterin des Pumpys. Frau Nadine Nieder,
hatte sich per Mail darüber beschwert, dass die Nichtschließung und der „Feldzug gegen Söder“
peinlich seien, ich habe Ihnen einen Ausdruck der Mail vom 17. Mai 2021 mitgebracht. Frau Nieder
hatte dann auch die Arbeit verweigert für diese Tage. Unsere Mandantschaft ist hier in die Nähe
von Corona-Leugnern gerückt worden, da müssen wir uns nur einmal die Kommentarspalten der
Zeitungsberichte anschauen. Die Reaktion der Mitglieder war zwar weit überwiegend positiv und
unterstützend, aber eben nicht nur, es gab wegen angeblicher Corona-Leugnung auch 5 Austritte,
die Erklärungen der Mitglieder Martin Maus, Nikole Nöte, Richard Reiz, Siegfried Streng und Tor-
ben Toaster habe ich hier vorliegen.

Im Übrigen ist es unserer Mandantschaft natürlich wichtig, ein gewisses Präjudiz für die Zukunft zu
bekommen. Niemand will einen vierten Lockdown, aber auszuschließen ist er ja nun auch nicht
angesichts der ganzen Mutationen. Hierbei müssen Sie wissen, dass die Schlechterstellung von Fit-
nessstudios gegenüber anderen Sportstätten eine Vorgeschichte hat. Der VGH München hatte be-
reits Ende 2020 in nicht zu überbietender Eindeutigkeit entschieden, dass eine Schlechterstellung
von Fitnessstudios gegenüber anderen Sportstätten sachgrundlos ist und damit einen Verstoß gegen
das Gleichbehandlungsgebot darstellt. Im Nachgang dieses Beschlusses hatte dann Herr Söder auch
die anderen Sportstätten, also alles geschlossen, aber die rechtliche Einschätzung ist eindeutig, die
können wir sicherlich auch hier verwerten. Immerhin führt die Entscheidung des Landratsamts im
Ergebnis wieder dazu, dass eine Sportstätte offen hat und ein Fitnessstudio nicht. Jedenfalls dieser
Zustand, der dadurch geschaffen wird, ist doch rechtswidrig, sodass jedenfalls Ausnahmeregelun-
gen anzudenken gewesen wären. Aber gut, dafür hätte das Landratsamt ja Ermessen ausüben müs-
sen, und das Wort „Ermessen“ findet sich im gesamten Bescheid mit keiner Silbe, was meines Er-
achtens auch schon ein formeller Fehler sein könnte, von der materiellen Rechtswidrigkeit ganz zu
schweigen.

Ganz wichtig ist schließlich folgendes: Unsere Mandantschaft darf nicht am Ende als Corona-
Leugner dastehen! Genau darum kämpfen wir ja auch, um diesen Eindruck wieder zu loswerden.
Bitte stützen Sie sich also nicht auf die angebliche Unverhältnismäßigkeit der Einschränkungen bei
abflauendem Infektionsschutzgeschehen im Verhältnis zur Berufsfreiheit. Dazu kann man zwar
stehen, wie man will, zumal Fitness ja auch Sport ist und damit der Gesundheit dient. Grundlegende
„Querdenker-Zweifel“ an der Lockdown-Politik will ich aber in dem Schriftsatz nicht lesen, zumal
das nach meiner Einschätzung unsere (guten) Chancen nur schmälert.

Noch zwei kleinere Punkte: bitte schauen Sie auch mal auf die Zwangsgeldandrohung, da stimmt
meines Erachtens einiges nicht. Ist zwar nur Nebenkriegsschauplatz, allerdings ist die Höhe doch
ziemlich gewaltig und daher nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichte für die Streit-

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wertbemessung hier wohl maßgeblich, sodass die ganze Sache uns kostenrechtlich helfen kann im
Falle der Fälle.

Falls Sie sich fragen, ob es für die Schließung nicht noch eine andere Rechtsgrundlage gegeben
hätte: ich habe nachgeschaut, es gibt noch keine einzige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts
zur Frage der Anwendbarkeit der Generalklausel. Wenn Sie vernünftige Gründe finden, ziehen Sie
das gerne in Zweifel, aber stützen Sie sich bitte nicht völlig darauf.“

Auf Nachfrage von Frau Kranz: „Beim Sachvortrag vor dem Verwaltungsgericht ist es ja so, dass
Amtsermittlung herrscht. Sie müssen also nicht alles nochmals erwähnen, was ich schon im einst-
weiligen Rechtsschutz geschrieben hatte oder was der Gegner schon schrieb bzw. was gerichtsbe-
kannt sein sollte. Zu den neuen Punkten, die für uns wichtig sind, müssen Sie natürlich noch vortra-
gen. Bitte zeigen Sie auch das mit dem Rahmenkonzept und der Öffnung aller Fitnessstudios im
Nachgang der Allgemeinverfügung noch auf, diese Informationen hat die Mandantschaft erst im
Laufe der Zeit übermitteln können.“
________________________________________________________________________________
Vermerk für die Bearbeiter: Der angezeigte Schriftsatz an das Verwaltungsgericht im
Hauptsacheverfahren M 22 K 21.2345 ist zu entwerfen. Es ist auf den 13. Juli 2021 abzustellen.

Es ist zu unterstellen, dass weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu erzielen ist. Weiter ist zu unter-
stellen, dass die nicht abgedruckten Bestandteile der Akte für die Bearbeitung weder zusätzliche
Erkenntnisse noch zusätzliche Probleme bieten. Formelle Probleme stellen sich nur, soweit im
Sachverhalt die entsprechenden Punkte angesprochen sind.

Soweit nach Dafürhalten der Bearbeiter im Schriftsatz ein Eingehen auf alle berührten Rechtsfragen
nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Den Anweisungen des
Ausbildungsanwalts ist Folge zu leisten, die Verhältnismäßigkeit der Lockdown-Maßnahmen sowie
grundsätzliche, d.h. über das Problem der Differenzierung zwischen Fitnessstudios und Sportstät-
ten hinausgehende Fragen der Verfassungsmäßigkeit des IfSG sowie der 12. BayIfSMV sind auch
im Hilfsgutachten nicht zu prüfen. Die im Sachverhalt vom Ausbildungsanwalt angesprochene Ent-
scheidung des VGH München hat es tatsächlich gegeben.

Auf die im Anhang enthaltenen Normen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes, der 12. Bayeri-
schen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird verwiesen. Ungeprüft ist zu unterstellen, dass
andere als die im Sachverhalt abgedruckten Normen dieser Gesetze bzw. Verordnungen für die Be-
arbeitung nicht relevant sind. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 5 12. BayIfSMV Einrichtungen betreibt (§ 29 S. 1
Nr. 9 12. BayIfSMV).

Im Tarifnummer 2.II.1/1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz ist geregelt, dass für eine si-
cherheitsrechtliche Anordnung nach Art. 7 Abs. 2 LStVG Kosten in dem im Bescheid dargelegten
Rahmen erhoben werden dürfen. Die Rechtmäßigkeit der Höhe der Kosten ist ungeprüft zu unter-
stellen.

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Anhang:

§ 28b IfSG:
(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das
Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwoh-
ner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächs-
ten Tag die folgenden Maßnahmen:

3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie
   Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fit-
   nessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestel-
   len, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen
   aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und
   Flusskreuzfahrten, ist untersagt;

6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu
   zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und
   Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungs-
   sportler der Bundes- und Landeskader, wenn

    a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

    b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Be-
    richterstattung erforderlich sind, und

    c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

12. BayIfSMV:
§ 10 Sport
(1) 1Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung sind wie folgt zulässig:
1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist gemäß § 28b
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 IfSG nur die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit
   den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt; für Kinder unter 14 Jahren ist gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
   Halbsatz 2 IfSG ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf
   Kindern zulässig (…)

2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfrei-
   er Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Grup-
   pen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;

3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist nur kon-
   taktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern un-
   ter 14 Jahren erlaubt.
2
Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler (…)
(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel
und nur für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke zulässig. 2Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.

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§ 11 Freizeiteinrichtungen
(1) 1Der Betrieb von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist unter-
sagt. 2Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden.
(2) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwach-
senen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.
(3) Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen und Besucherbergwer-
ken sind untersagt.
(4) Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von touristischen Bahnverkehren
und Flusskreuzfahrten ist untersagt.
(5) 1Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen und
Solarien sind untersagt. 2Der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, in de-
nen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG untersagt; sie sind im Übrigen
nur unter freiem Himmel und für die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke zulässig. 3 § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs, Diskotheken, sonstige Ver-
gnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.

§ 27 Weitere Öffnungsschritte
(1) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten und erscheint die
Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einver-
nehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zustän-
digen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und
in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, folgende weitere Öffnungen zulassen:
1. die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnach-
   verfolgung; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener
   POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem
   Ergebnis der Tischgäste erforderlich;

2. die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnach-
   weis nach Nr. 1;

3. kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilneh-
   merinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;

4. ab dem 21. Mai 2021 Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Ho-
   tels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im
   Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Thera-
   pie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der An-
   reise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen;

5. ab dem 21. Mai 2021 der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnver-
   kehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturfüh-
   rungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Test-
   nachweises nach Nr. 1 für Kunden;

6. ab dem 21. Mai 2021 musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammen-
   wirken mehrerer Personen erforderlich ist.

(2) Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten und erscheint die
Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig, so kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einver-
nehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege weitergehende erleichternde Abweichungen von den Bestim-
mungen dieser Verordnung in Bezug auf
1. die Öffnung der Außengastronomie,

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2. die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos,
3. den kontaktfreien Sport im Innenbereich und den Kontaktsport im Außenbereich,
4. ab dem 21. Mai 2021 den Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen
   Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur-
   und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen

nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzule-
gen sind, zulassen.

§ 28 Örtliche Maßnahmen, ergänzende Anordnungen, Ausnahmen
(1) 1Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden blei-
ben unberührt. 2Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können, auch soweit in dieser Verordnung Schutzmaßnah-
men oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es
aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
(2) 1Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt
werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 2Ausnahmegenehmigungen, die einen generel-
len Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur
im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erteilt werden.

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