KOLLEKTIVVERTRAG - des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (VSG-KV) STAND 1. Februar 2021 - behindertenarbeit.at

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KOLLEKTIVVERTRAG - des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (VSG-KV) STAND 1. Februar 2021 - behindertenarbeit.at
KOLLEKTIVVERTRAG

des Vorarlberger Sozial- und
Gesundheitswesens
(VSG-KV)

STAND 1. Februar 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG                   PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

Werte Kollegin!
Werter Kollege!

Aus Sicht der ArbeitgeberInnen von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen stellt der vorliegende Kollektiv-
vertrag eine tragfähige Basis von guten Rahmenbedingungen für eine nachhaltig engagierte Arbeit der
MitarbeiterInnen dar. Unsere übergreifende Grundhaltung ist es, die hohe Qualität der sozialen Dienst-
leistungen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen sicher zu stellen. Das Bekenntnis von ArbeitgeberInnen
und ArbeitnehmerInnen zur gemeinsamen Gestaltung von wichtigen arbeitsrechtlichen Standards soll diese
Grundhaltung unterstützen und wird in wichtigen Bereichen durch diesen Kollektivvertrag zum Ausdruck
gebracht.

                                      Gemeinsam mehr erreichen!

Dr. Christoph Hackspiel eh                                                          Manfred Ganahl, MSc. eh
Obmann                                                                                     Vorstandsmitglied

Werte Kollegin!
Werter Kollege!

Sie halten den Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen für
Vorarlberg in Händen. Dieser Kollektivvertrag stellt eine auf die Vorarlberger Situation abgestimmte Lösung
dar. Beide Vertragspartner betonten bei der Unterzeichnung, dass mit dem neuen Kollektivvertrag die Qualität
im Sozial- und Gesundheitsbereich abgesichert werden kann.

Wichtig war und ist die gute Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaft, Betriebsräten und Ihnen als Mitglied
der Gewerkschaft GPA.

                                        Für alle, die mehr wollen!

Zu allen näheren Details stehen Ihnen die Gewerkschaft GPA und Ihr Betriebsrat zur Verfügung.

Iris Seewald eh                                                                          Bernhard Heinzle eh
Vorsitzende des GPA-WB Gesundheit/                                                       GPA Geschäftsführer
Soz. Dienstleistung/Kinder-Jugendwohlfahrt
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG   KOLLEKTIVVERTRAG

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KOLLEKTIVVERTRAG                                   PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                                                    INHALTSVERZEICHNIS

§     1    Geltungsbereich .................................................................................................................................7

§     2    Inkrafttreten ........................................................................................................................................8

§     3    Bestehende Regelungen ....................................................................................................................8

§     4    Freistellung für Fort- und Weiterbildung.............................................................................................8

§     5    Freistellung für Einzel-Supervision .....................................................................................................8

§     6    Kosten für Fort- und Weiterbildung und Einzel-Supervision ..............................................................9

§     7    Kostenrückerstattung.........................................................................................................................9

§     8    Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung ...........................................................................9

§     9    Reisekostenordnung ........................................................................................................................10

§   10     Sabbatical ........................................................................................................................................11

§   11a Arbeitszeit ........................................................................................................................................13

§   11b Arbeitszeit ........................................................................................................................................15

§   12     Sonderzahlungen .............................................................................................................................16

§   13     Gehaltsgruppen, Bestimmungen über die Einreihung, Gehaltstabelle ...........................................17

§   13a Übergangsbestimmungen ................................................................................................................21

§   14     Zulagen und Zuschläge....................................................................................................................22

§   15     Betriebliche Altersvorsorge ..............................................................................................................23

§   16     Sonderbestimmungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen ..............................................................24

§   17     Sonderbestimmungen für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit ................................................24

§   18     Sonderbestimmungen für Transitarbeitskräfte und ähnliche ArbeitnehmerInnen iSd §1 /4 lit b) ...........24

§   19     Familienzeitbonus für Väter bei Geburten ........................................................................................25

§   20     Zugangserleichterung § 2 UrlG “6. Urlaubswoche” .........................................................................25

§   21     Verfallsfrist ........................................................................................................................................25

§   22     Beilegung von Auslegungsdifferenzen .............................................................................................25

§   23     Geltungsdauer..................................................................................................................................25

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                         KOLLEKTIVVERTRAG
Dieser Kollektivvertrag (KV) wurde abgeschlossen         Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und
zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und           der Gewerkschaft GPA.

                                    § 1 GELTUNGSBEREICH

1)   räumlich: für das Bundesland Vorarlberg;            c)   die auf Basis einer Zuweisung durch einen
                                                              Kostenträger, zB AMS, Qualifizierungsmaß-
2)   fachlich: für Anbieter sozialer und/oder gesund-         nahmen zum Inhalt haben.
     heitlicher Dienste präventiver, betreuender
     oder rehabilitativer Art für Personen, die ent-     d)   von Klienten in Betreuung oder Therapie, die
     sprechende Hilfe oder Betreuung bedürfen,                einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauern-
     mit folgenden Ausnahmen:                                 der Aufsicht stehen und für die eine Organi-
                                                              sation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein
        öffentlich-rechtliche Einrichtungen                   Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht ent-
        Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten                  gegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und dgl.).
        Rettungs- und Sanitätsdienste
        Einrichtungen der Kinderbetreuung durch          e)   Weiters ausgenommen sind:          Praktikanten,
        Tagesmütter(-väter)                                   Volontäre, sowie Aushilfskräfte.

3)   persönlich: Alle ArbeitgeberInnen im fachli-             Praktikant ist, wer im Rahmen einer schu-
     chen Geltungsbereich sowie die von diesen                lischen oder universitären Ausbildung aufgrund
     im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten              eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung
     ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge, sofern ihre             verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzu-
     Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen           weisen.
     Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivver-
     träge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.             Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich
                                                              zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen
4)   Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses                   Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält;
     Kollektivvertrages sind Arbeitsverhältnisse,             ein geringes Entgelt steht einem Volontariat
                                                              nicht entgegen.
a)   denen befristete Maßnahmen nach sozial-
     hilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen             Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine An-
     Bestimmungen des Bundes und/oder des                     wesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt
     Landes zugrunde liegen,                                  bzw. ein geringer Aufwandsersatz steht der Aus-
                                                              nahme vom Geltungsbereich dieses Kollektiv-
b)   die auf einer arbeitsmarktpolitischen und/               vertrages nicht entgegen.
     oder sozialpolitischen Fördermaßnahme mit
     dem Ziel der (Re-) Integration in den Arbeits-
     markt auf befristete Zeit basieren (z.B. Transit-
     arbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmer-
     Innen), jedoch nicht hinsichtlich der in
     § 13 /4 lit. e geregelten Entlohnung, sowie der
     in § 11a /1 bis /3 geregelten Arbeitszeit.

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PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG                               KOLLEKTIVVERTRAG

                                       § 2 INKRAFTTRETEN

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.02.2021 in Kraft.

                             § 3 BESTEHENDE REGELUNGEN

Bestehende innerbetriebliche, für die Arbeitneh-         das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht
merInnen günstigere Regelungen werden durch              berührt.

           § 4 FREISTELLUNG FÜR FORT- UND WEITERBILDUNG
1)   Allen ArbeitnehmerInnen gebührt für Fort- und            kontingent eines Jahres in das darauffolgende
     Weiterbildung, die in Zusammenhang mit dem               Jahr übertragen wird. Am Ende der 2-Jahres-
     beruflichen Tätigkeitsbereich steht, während             periode verfällt das nicht konsumierte Zeitkon-
     der Normalarbeitszeit Freistellung unter Fort-           tingent beider Jahre zur Gänze ohne Anspruch
     zahlung des Entgeltes im Ausmaß einer wö-                auf eine Vergütung.
     chentlichen NAZ pro Kalenderjahr (bei Eintritt
     während des Kalenderjahres entsprechend             3)   Angeordnete Fort- und Weiterbildung ist auch
     aliquotiert). Dies gebührt bei höheren gesetz-           außerhalb der Normalarbeitszeit Arbeitszeit
     lichen Pflichtfortbildungen in diesem gesetz-            und wird auf das Zeitkontingent für Weiter-
     lichen Ausmaß.                                           bildung gem. Abs. 1 nicht angerechnet.

     Der Termin für die Fort- und Weiterbildungs-        4)   Während einer laufenden Kündigungsfrist be-
     maßnahme ist innerbetrieblich zu akkordieren.            steht kein Anspruch auf neu zu vereinbarende
                                                              Fort- oder Weiterbildungen.
2)   Der Konsum des Zeitkontingents gem. Abs.
     1 kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt
     werden indem das nicht konsumierte Jahres-

                 § 5 FREISTELLUNG FÜR EINZEL-SUPERVISION

1)   Allen ArbeitnehmerInnen, die in den Fachbe-              eines Jahres in das darauffolgende Jahr über-
     reichen »Beratung, Betreuung, Pflege oder                tragen wird. Am Ende der 2-Jahresperiode
     Therapie« tätig sind, gebührt für Einzel-Super-          verfällt das nicht konsumierte Zeitkontingent
     vision Freistellung unter Fortzahlung des                beider Jahre zur Gänze ohne Anspruch auf
     Entgeltes im Ausmaß von 10 Stunden pro                   Vergütung.
     Kalenderjahr. Bei Eintritt während des Kalender-
     jahres und bei Teilzeitbeschäftigung entspre-       3)   Während einer laufenden Kündigungsfrist be-
     chend aliquotiert.                                       steht kein Anspruch auf neu zu vereinbarende
                                                              Supervisionen
2)   Der Konsum des Zeitkontingents gem. /1 kann
     in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden
     indem das nicht konsumierte Jahreskontingent

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KOLLEKTIVVERTRAG                           PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

              § 6 KOSTEN FÜR FORT- UND WEITERBILDUNG UND
                          EINZEL-SUPERVISION
Alle ArbeitnehmerInnen erhalten per Stichtag 01.01.                 Für die Abrechnung von Kosten ist die Vorlage
für den Zeitraum von jeweils 2 Kalenderjahren ein                   der Originalrechnung/Originalzahlungsbestätigung
Budget für Fort- und Weiterbildung und/oder Einzel-                 erforderlich.
Supervision von EUR 1.116,– incl. Spesen (bei Ein-
tritt während des Kalenderjahres für das Eintrittsjahr              Die während einer Periode nicht in Anspruch ge-
aliquotiert.)                                                       nommenen Weiterbildungs- und Supervisions-Mittel
                                                                    können nicht in die nächste 2-Jahresperiode über-
Der Betrag von EUR 1.116,– ist als Nettobetrag zu                   tragen werden.
verstehen. Sollte dem Arbeitgeber kein Vorsteuer-
abzug möglich sein, verstehen sich die EUR 1.116,–
als Bruttobetrag.

                                   § 7 KOSTENRÜCKERSTATTUNG

Für die Rückerstattung von Ausbildungskosten gelten                 welche die Kurskosten, Kostentragung, eine indi-
die gesetzlichen Bestimmungen (§ 2d AVRAG) mit                      viduell zu vereinbarende Bindungsdauer im gesetz-
folgender Maßgabe:                                                  lich zulässigen Ausmaß (maximal 4 bzw. 8 Jahre) so-
                                                                    wie das Ausmaß der Rückzahlung aliquot bis zum
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ihm tatsächlich                 Ende der zulässigen Bindungsdauer festzulegen
angefallenen Kosten für Fort- und Weiterbildungen                   hat, widrigenfalls eine Verpflichtung zum Rück-
des Arbeitnehmers vom Selbigen zurückzuverlangen,                   ersatz nicht abgeleitet werden kann. Die Höhe der
wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der in einer Ein-                  Rückzahlungsverpflichtung nimmt mit dem Ver-
zelvereinbarung festzulegenden Amortisationszeit                    streichen der Bindungsdauer monatlich linear um
durch Arbeitnehmer-Kündigung, unberechtigten                        den Monatsanteil der Ausbildungskosten ab.
vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung aus
dem Dienstverhältnis ausscheidet.                                   Aus einer bloßen Aktualisierung schon erworbenen
                                                                    Ausbildungswissens bei dienstlicher Erforderlich-
Zwingend vorausgesetzt ist eine vor Antritt der                     keit erfolgt kein Rückerstattungsanspruch des
Bildungsmaßnahme zu treffende schriftliche Einzel-                  Arbeitgebers.
vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer,

 § 8 FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG

Ist ein/e ArbeitnehmerIn im Sinne von § 8 Abs. 3                    c)   Ableben der EhegattInnen, des/der Lebensge-
AngG durch wichtige, seine/ihre Person betreffende                       fährtIn im gemeinsamen Haushalt, der Kinder,
Gründe an der Dienstleistung verhindert, so gebührt                      der Eltern ......................................3 Arbeitstage
Fortzahlung im folgenden Ausmaß:                                                                       (inkl. Tag der Beerdigung)

a)   bei eigener Eheschließung und Eintragung der                   d)   Ableben der Geschwister, Schwiegereltern,
     Partnerschaft vor dem Amt ..........3 Arbeitstage                   Großeltern ......................................1 Arbeitstag

b)   bei Teilnahme an der Eheschließung der Kin-                    e)   Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin im
     der, Geschwister oder Eltern                                        gemeinsamen Haushalt) ..............2 Arbeitstage
     .................................... der Tag des Ereignisses

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f)   Wohnungswechsel bei Bestehen oder Begrün-                            h)   Beistandsleistung gemäß § 8 Abs. 3 AngG
     dung eines eigenen Haushaltes                                             ......................................... die erforderliche Zeit
     .....................................................2 Arbeitstage
                                                                          i)   Betriebsversammlungen auf Einladung des
g)   Aufsuchen von Arzt und Behörde                                            Betriebsrates ............... 4 Stunden/Kalenderjahr
     ......................................... die erforderliche Zeit

                                         § 9 REISEKOSTENORDNUNG

1)   Begriff der Dienstreise:                                                  Bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel (da-
                                                                               runter sind zu verstehen: Bus und Bahn 2. Klas-
     a)    Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die                            se) werden den ArbeitnehmerInnen die entstan-
           ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines ihm/                            denen Kosten gegen Originalbeleg erstattet.
           ihr erteilten Auftrages den Dienstort ver-
           lässt.                                                              Verwendet der/die Arbeitnehmer/in für eine
                                                                               Dienstfahrt das eigene Kraftfahrzeug, so wird
           Reisezeit = Zeit der Fortbewegung anläss-                           ein Kilometergeld in der Höhe des jeweiligen
           lich einer Dienstreise, nicht die am auswär-                        amtlichen Kilometergeldes bezahlt.
           tigen Verrichtungsort verbrachte Frei- und
           Ruhezeit! Durch Reisezeit sind Verschie-                       3)   Ersatz für Tages- und Nächtigungskosten: Ta-
           bungen der Höchstgrenzen der Arbeitszeit                            ges- und Nächtigungsgelder dienen als Ersatz
           im notwendigen Ausmaß möglich und zu-                               für den Mehraufwand für Verpflegung und Un-
           lässig. Durch Dienstreisen ist eine Störung                         terkunft und bestehen aus:
           der Wochenend- und Feiertagsruhe zuläs-
           sig, soweit dies zur Erreichung des Reise-                          a)    einer Abrechnung nach Belegen oder
           ziels nötig ist.
                                                                               b)    Tages- und Nächtigungsgebühren: Ein-
     b)    Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der                                 grenzung: Werden die Kosten für Mahlzei-
           Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem                                ten von einer einladenden Stelle getragen,
           Verlassen der Arbeitsstätte. In jenen Fäl-                                so verringert sich das Taggeld
           len, wo es kostengünstiger und zweckmä-                                   - für das Frühstück um 2/12
           ßiger ist, beginnt die Dienstreise mit dem                                - für das Mittagessen um 4/12
           reisenotwendigen Verlassen der Wohnung.                                   - für das Abendessen um 4/12
           Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur
           Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendi-                                 Der volle Tagsatz für Inlandsdienstreisen
           gen Rückkehr in die Wohnung.                                              wird bei einer Dienstreise von mindestens
                                                                                     12 Stunden vergütet. Anspruch entsteht ab
     c)    Die Dienstreise muss unter den Aspekten                                   der vollendeten 4. Stunde und wird aliquot
           »zweckmäßig« und »kostengünstig« ge-                                      berechnet (1/12 je Stunde).
           staltet werden.
                                                                               c)    Im Fall einer Vollverpflegung gebührt kein
2)   Reiseaufwändungen sind:                                                         Taggeld.

     Fahrtkosten für Dienstreisen im Sinne Abs. 1 lit.
     a), b) und c).

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KOLLEKTIVVERTRAG                    PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                                                1. INLAND
                   TAGESGEBÜHR                                         NÄCHTIGUNGSGEBÜHR
        Vorarlberg             übriges Österreich                             Österreich
           EUR                         EUR                                        EUR
           17,00                       26,40                                     15,00

Dauert eine Dienstreise länger als vier Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet wer-
den.

                                               2. AUSLAND
                   TAGESGEBÜHR                                         NÄCHTIGUNGSGEBÜHR

             laut den Auslandsreisesätzen                            laut den Auslandsreisesätzen
               der Bundesbediensteten                                  der Bundesbediensteten

Folgende Aliquotierungen sind bei den Tagesgeldern             für mehr als 5 Stunden 1/3
für Auslandsdienstreisen vorzunehmen:                          für mehr als 8 Stunden 2/3 und
     bis 5 Stunden keine Tagesgebühr                           für mehr als 12 Stunden das volle Tagesgeld

                                        § 10 SABBATICAL

Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burn-            wird die Sabbaticalzeitgutschrift auf das zum
out“ Prophylaxe. Für die berufsspezifischen Belas-              Zeitpunkt des Verbrauches geltende Wochen-
tungen soll der Sabbat als Ausgleich für eine regel-            arbeitszeitausmaß auf- oder abgewertet. Für
mäßige Erholungsphase genutzt werden.                           Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes, der Karenz
                                                                jeglicher Art und des Sabbaticals fällt keine
Sabbatical ist geblockte Konsumation von ange-                  Sabbaticalzeitgutschrift an.
sparten Sabbaticalzeitgutschriften und nicht ver-
brauchten Urlaubsansprüchen laut Urlaubsgesetz            3)    Die Sabbaticalzeitgutschrift kann jährlich ver-
und/oder Zeitausgleich.                                         braucht, oder aber über einen Zeitraum von
                                                                mindestens fünf Jahren angesammelt und dann
1)   Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitneh-            als geblocktes Sabbatical konsumiert werden.
     merInnen, die vom Geltungsbereich des Kollek-
     tivvertrags erfasst sind. Lehrlinge sind von der     4)    Sabbatical: ArbeitnehmerInnen, die ihre Sabba-
     Sabbaticalregelung ausgenommen.                            ticalzeitgutschriften über mindestens 5 Anspar-
                                                                jahre und höchstens 10 Ansparjahre ansparen
2)   Jede/r ArbeitnehmerIn erhält jährlich mit Stich-           und dann als Sabbatical konsumieren, er-
     tag 01.01. des Jahres eine Sabbaticalzeitgut-              halten pro Sabbatical eine weitere Woche
     schrift im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf              Zeitgutschrift, die im Zusammenhang mit einem
     ein persönliches Zeitdepot gutgeschrieben. Bei             mindestens dreimonatigen Sabbatical zu konsu-
     Eintritt während des Kalenderjahres erfolgt per            mieren ist. Andernfalls verfällt dieser Anspruch.
     1.1. des Folgejahres eine Sabbaticalzeitgut-
     schrift im aliquoten Verhältnis der geleisteten      5)    Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht
     Jahresarbeitszeit.                                         konsumierter Zeitausgleich oder unverbrauchte
                                                                Urlaubsguthaben) können in Zusammenhang
     Bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umge-               mit dem Sabbatical konsumiert werden.
     kehrt sowie bei Änderung des Teilzeitausmaßes

                                                                                                        Seite 11
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG                                 KOLLEKTIVVERTRAG

6)   Sabbatical kann erstmals nach Ablauf von             9)   Erkrankung während des Sabbaticals: Das
     5 Ansparjahren und spätestens bis Ende des                Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger
     10. Ansparjahres in Anspruch genommen werden.             als 3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung
     Als Ansparjahre gelten nur jene Dienstzeiten,             unterbrochen. Die Zeit während der Erkrankung
     für die gem. Abs. 2 Sabbaticalzeitgutschriften            wird dem persönlichen Zeitdepot wieder gut-
     angefallen sind. Jahre, die nicht als Ansparjahre         geschrieben - sie führt jedoch nicht zu einer
     zählen, unterbrechen die Frist von 5 bzw. 10              automatischen Verlängerung des Sabbaticals.
     Jahren. Während des Sabbaticals erfolgt volle             Eine solche Verlängerung ist auf Wunsch der
     Entgeltfortzahlung.                                       ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitgeber zu ver-
                                                               einbaren.
     Nach 10 Ansparjahren wird das persönliche
     Zeitdepot auf 5 Ansparjahre zurückgestellt.
                                                          10) Anrechnungsbestimmung/Günstigkeitsver-
     Die nicht konsumierten Ansparzeiten werden
                                                              gleich: Abweichende Regelungen können ent-
     auf Basis des zum Zeitpunkt der Auszahlung
                                                              weder durch a) Anrechnungsbestimmung oder
     aktuellen Gehaltes ausbezahlt. Bei der Aus-
                                                              b) Günstigkeitsvergleich unter den dort ange-
     zahlung handelt es sich um die Abgeltung
                                                              führten Bedingungen vereinbart werden.
     eines angesammelten Zeitdepots auf der Basis
     des aktuellen Monatsgehaltes und um keine
                                                               a)   Anrechnungsbestimmung: Insoweit vor
     Urlaubsersatzleistung. Für die Berechnung des
                                                                    Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages
     Stundensatzes der Abgeltung ist das aktuelle
                                                                    innerbetriebliche über das Urlaubsausmaß
     Monatsgehalt ohne Überstunden und ohne aus
                                                                    laut UrlG hinausgehende Urlaubsansprüche
     dem Kollektivvertrag resultierende Zulagen und
                                                                    gewährt wurden, können diese auf die Sab-
     Aufwandsersätze durch 173 (Divisor) zu teilen;
                                                                    baticalzeitgutschriften gemäß § 10 dieses
     bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Verhältnis.
                                                                    Kollektivvertrags angerechnet werden. Das
     Der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus dem
                                                                    Ausmaß der Anrechnung ist über Einzel-
     Stundensatz multipliziert mit dem aktuellen
                                                                    vereinbarung - dort wo eine Betriebsverein-
     Zeitguthaben.
                                                                    barung über das Urlaubsausmaß besteht,
     Dies gilt auch im Falle der Beendigung des                     über Betriebsvereinbarung - festzulegen. Auf
     Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme                        Wunsch des/der ArbeitnehmerIn ist der Be-
     der angesparten Sabbaticalzeitgutschrift. Die                  triebsrat beizuziehen.
     Sabbaticalzeitgutschrift aus dem Beendigungs-
     jahr wird bei Beendigung des Dienstverhält-               b)   Günstigkeitsvergleich: Insoweit vor Wirk-
     nisses aliquot abgegolten; gilt analog auch bei                samwerden dieses Kollektivvertrages eine
     Beendigung des Dienstverhältnisses während                     betriebliche Urlaubsregelung besteht, die
     des ersten Ansparjahres.                                       für den/die ArbeitnehmerIn günstiger ist,
                                                                    kann über beiderseitiges Einvernehmen
7)   Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes                    einzelvertraglich ein Günstigkeitsvergleich
     Jahr vorher mit dem Dienstgeber vereinbart                     geschlossen werden. Auf Wunsch des/der
     und dem Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt                  ArbeitnehmerIn ist der Betriebsrat beizu-
     gegeben werden. Daraufhin hat der Dienstge-                    ziehen.
     ber dafür zu sorgen, dass für die Zeit des Sab-
     baticals die Vertretung gesichert ist.                    Vereinbart werden kann jeweils nur das Modell

8)   Das Dienstverhältnis bleibt während des Sab-              a)   Anrechnungsbestimmung oder
     baticals aufrecht. Nach Ende des Sabbaticals              b)   Günstigkeitsvergleich.
     kehrt der/die ArbeitnehmerIn wieder an den ur-
     sprünglichen Arbeitsplatz zurück.

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                                       § 11 a ARBEITSZEIT
                                                                     Der Zeitausgleich für geleistete Mehr-
§ 11 a regelt die Arbeitszeit für alle Arbeit-
                                                                     arbeit (41. – 48. Stunde) ist in mehrtägigen
nehmerInnen, die vom Geltungsbereich dieses
                                                                     zusammenhängenden Zeiträumen zu ge-
Kollektivvertrages erfasst sind - mit Ausnahme
                                                                     währen.
jener, die im § 11 b und im § 16 I definiert sind.
                                                              b)   Der Durchrechnungszeitraum nach § 19d
1)   Normalarbeitszeit: Die Arbeitszeit (AZ) regelt                Abs. 3b AZG für Teilzeitbeschäftigte kann ge-
     sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeit-                   mäß § 19d Abs. 3f AZG auf einen Zeitraum
     gesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes                    von bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.
     (ARG). Die Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden.                Dieser Zeitraum ist mit dem Kalenderjahr
     Die Normalarbeitszeit (NAZ) beträgt auf maximal               ident, kann aber auch durch Betriebsverein-
     5 Arbeitstage pro Woche verteilt 40 Stunden.                  barung oder Einzelvereinbarung auf einen
                                                                   anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht über-
2)   Andere Verteilung der NAZ – Flexible Arbeits-                 schreiten darf, verlegt werden.
     zeitmodelle: Gemäß § 4 Abs. 6, Abs. 7 und Abs.
     8 AZG können folgende AZ-Modelle unter den               c)   Wird die Wochenarbeitszeit auf regelmäßig
     angeführten Bedingungen für Betriebe, aber                    vier zusammenhängende Tage verteilt, so
     auch für Betriebsbereiche schriftlich vereinbart              kann die tägliche NAZ unter folgenden Be-
     werden.                                                       dingungen auf zehn Stunden ausgedehnt
                                                                   werden:
     a)   Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ)
                                                                     Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen
          von bis zu 52 Wochen kann unter den Rah-
                                                                     Feiertag fallen.
          menbedingungen gem. Abs. 3 die NAZ in
                                                                     40 Stunden pro Woche überschreitende
          einzelnen Wochen des DRZ auf höchstens
                                                                     AZ ist Überstundenarbeit gemäß Abs. 6.
          48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie
          innerhalb des schriftlich zu vereinbarenden         d)   Wird die Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne
          DRZ im Durchschnitt 40 Stunden nicht über-               eines Gleitzeitmodells praktiziert, ist eine
          schreitet. Der DRZ ist mit dem Kalenderjahr              den rechtlichen Rahmenbedingungen ent-
          ident, kann aber auch durch Einzelvereinba-              sprechende Gleitzeitvereinbarung (Einzel-
          rung oder Betriebsvereinbarung auf einen                 oder, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist,
          anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht über-               mittels Betriebsvereinbarung) abzuschließen.
          schreiten darf, verlegt werden. Die tägliche
          NAZ kann bis auf 10 Stunden ausgedehnt         3)   Rahmenregelungen für flexible AZ-Modelle ge-
          werden:                                             mäß Abs. 2:
           Überstunden: 10 Stunden pro Tag bzw.
           48 Stunden pro Woche überschreitende               a)   Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto
           AZ ist Überstundenarbeit gem. Abs. 6.                   gutgeschrieben und können auf Wunsch
                                                                   des/der ArbeitnehmerIn innerhalb des
           Am Ende des Durchrechnungszeit-
                                                                   Durchrechnungszeitraumes und nach
           raumes ist ein 1:1 — Übertrag von
                                                                   Terminvereinbarung in mehrtägigen Frei-
           Mehrarbeitsstunden oder Minusstunden
                                                                   zeitblocks verbraucht werden.
           von maximal einer Wochenstundenver-
           pflichtung in den nächsten Durchrech-
                                                              b)   Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des
           nungszeitraum möglich. Die das Ausmaß
                                                                   Arbeitsverhältnisses:
           der Wochenstundenverpflichtung über-
                                                                   Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses
           schreitenden Arbeitsstunden sind Über-
                                                                   ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung mit
           stunden gem. Abs. 6. Diese Handhabung
                                                                   dem Stundenverdienst (1:1).
           gilt auch für Teilzeitkräfte bei Über- oder
                                                                   Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
           Unterschreitung der vereinbarten wöchent-
                                                                   kann eine einvernehmliche Vereinbarung
           lichen Normalarbeitszeit.

                                                                                                        Seite 13
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG                                   KOLLEKTIVVERTRAG

           auch vorsehen, dass sich die Kündigungs-              c)   Darüber hinaus kann im Bereich der
           frist um die nicht verbrauchten Zeitgutha-                 stationären Unterbringung von Klien-
           ben verlängert und der/die ArbeitnehmerIn                  ten die Betriebsvereinbarung eine Aus-
           während dieser Zeit dienstfrei gestellt wird.              dehnung der täglichen NAZ auf 24 Stun-
           Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im                    den zulassen, wenn in die Arbeitszeit
           Falle der Entlassung aus Verschulden des                   überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt und
           Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und                       für die ArbeitnehmerInnen besondere
           des unbegründeten vorzeitigen Austrittes                   Erholungsmöglichkeiten bestehen. Derartige
           zurückzuzahlen.                                            24-Stundendienste sind dreimal pro Woche
                                                                      möglich sofern die wöchentliche NAZ im
     c)    Die wöchentliche Normalarbeitszeit im                      Durchrechnungszeitraum durchschnittlich
           Durchrechnungszeitraum ist grundsätzlich                   60 Stunden und in einzelnen Wochen 72
           mindestens 2 Wochen im Vorhinein zu ver-                   Stunden nicht überschreitet.
           einbaren. In begründeten Ausnahmen sind
           Änderungen, die sich aus den jeweiligen               d)   Zeiten der Arbeitsbereitschaft gemäß lit. b)
           Betriebserfordernissen oder aus der Be-                    und c) werden zu 60% finanziell oder durch
           dachtnahme auf die Interessen der Arbeit-                  Zeitgutschrift abgegolten.
           nehmerInnen ergeben, rechtzeitig vorher zu
           vereinbaren.                                          e)   Zeiten, während denen der/die Arbeit-
                                                                      nehmerIn bei Eintreten eines Bereitschafts-
4)   Verlängerung der Normalarbeitszeit in Fällen                     falles tätig wird, werden jedoch zu 100%
     der regelmäßig und in erheblichem Umfang an-                     entlohnt, wobei als Mindestzeit pro Einsatz
     fallenden Arbeitsbereitschaft:                                   15 Minuten berechnet werden.

     a)    Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu            f)   In Betrieben gehandhabte Pauschalregelun-
           verstehen, während der sich der/die Arbeit-                gen müssen der Höhe nach den Abgeltun-
           nehmerIn am Dienstort zur jederzeitigen                    gen gem. lit. d) und e) und § 14 Abs. 1 ent-
           Verfügung zu halten hat, auch wenn der/die                 sprechen.
           ArbeitnehmerIn während dieser Zeit keine
           effektive Arbeit verrichtet oder nur bei Ein-    5)   Rufbereitschaft:
           treten eines Bereitschaftsfalles tätig wird.          a) Rufbereitschaft wird im Rahmen des § 20a
           Regelmäßig und in erheblichem Umfang                      AZG kollektivvertraglich ermöglicht.
           fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie
                                                                 b)   Unter Rufbereitschaft ist jene Zeit zu ver-
           mindestens ein Drittel der Arbeitszeit um-
                                                                      stehen, während der sich der/die Arbeit-
           fasst. Für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft
                                                                      nehmerIn seinen Aufenthaltsort selbst
           werden vom Dienstgeber besondere Erho-
                                                                      wählen kann, für den Arbeitgeber jedoch er-
           lungsmöglichkeiten bereitgestellt. Sie um-
                                                                      reichbar sein muss und im Bedarfsfalle tätig
           fassen adäquate Ruhemöglichkeiten und
                                                                      werden muss.
           ausreichende Möglichkeiten zur sinnvollen
           Zeitgestaltung.                                       c)   Zeiten, während denen der/die Arbeitneh-
                                                                      merIn bei Eintreten eines Bereitschafts-
     b)    Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten als                  falles tätig wird, wobei Fahrtzeiten einzu-
           Arbeitszeit. Gemäß § 5 Arbeitszeitgesetz                   rechnen sind, werden als Arbeitszeit
           wird kollektivvertraglich vereinbart, dass in              bewertet und sind dementsprechend finan-
           den Fällen von Arbeitsbereitschaft die unter               ziell abzugelten.
           Abs. 1 angeführte wöchentliche Normal-
           arbeitszeit um höchstens 20 Stunden ver-              d)   Zusätzlich erhält der/die ArbeitnehmerIn
           längert werden kann, wenn in die Arbeitszeit               für jede Rufbereitschaftsstunde entwe-
           regelmäßig und in erheblichem Umfang Ar-                   der 10 Min. Zeitzuschlag auf dem Zeit-
           beitsbereitschaft fällt. Die tägliche NAZ darf             konto gutgeschrieben oder EUR 2,90 pro
           12 Stunden nicht überschreiten.                            Rufbereitschaftsstunde ausbezahlt.

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KOLLEKTIVVERTRAG                      PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

     e)   Für Einsatzzeiten in der Zeit zwischen 22.00           e)   Die finanzielle Abgeltung von angefallenen
          Uhr und 06.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feier-                  Überstunden erfolgt im Folgemonat.
          tagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw.
          der Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß             7)   Verkürzung der Ruhezeit:
          § 14 des Kollektivvertrages zu.                        a) Nach Maßgabe des § 12 AZG kann durch
                                                                     Betriebsvereinbarung die Ruhezeit nach Be-
6)   Überstundenentlohnung:                                          endigung der Tagesarbeitszeit auf 10 Stun-
     a) Überstundenarbeit liegt neben den Bestim-                    den reduziert werden.
        mungen des Arbeitszeitgesetzes vor, wenn
                                                                 b)   Eine Reduzierung der täglichen Ruhezeit
        die Grenzen der NAZ gemäß Abs. 1 bzw. bei
                                                                      auf 8 Stunden ist einmal pro Woche mög-
        anderer Verteilung der NAZ gemäß Abs. 2
                                                                      lich, wenn dem/der ArbeitnehmerIn zur
        die jeweiligen Höchstgrenzen der NAZ über-
                                                                      Sicherstellung der Erholung innerhalb der
        schritten werden und die Überstunden ange-
                                                                      nächsten 10 Arbeitstage ein Halbtag Frei-
        ordnet bzw. aus objektiven Gründen erforder-
                                                                      zeit, welcher unmittelbar an eine tägliche
        lich waren.
                                                                      oder wöchentliche Ruhezeit angrenzt, ge-
     b)   Überstunden werden mit einem Zuschlag                       währt wird. In Zusammenhang mit Reisebe-
          von 50% abgegolten.                                         wegungen ist eine zweimalige Verkürzung
                                                                      der täglichen Ruhezeit pro Woche möglich.
     c)   Überstunden können im Einvernehmen
          zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeit-                 8)   Die Abgeltung von aktiver Reisezeit außer-
          geber im Verhältnis 1:1,5 in Form von                       halb der NAZ erfolgt im Verhältnis 1:1. Ab-
          Zeitausgleich (Zeitgutschrift auf dem Zeit-                 weichende Individualvereinbarungen sind
          konto) abgegolten werden.                                   möglich.

     d)   Zur Berechnung der Abgeltung für eine                  9)   Passive Reisezeit wird im Ausmaß der tägli-
          Überstunde ist das Bruttomonatsgehalt                       chen NAZ 1:1 abgegolten. Danach besteht
          durch 168 (Divisor) zu teilen.                              für passive Reisezeit kein Entgeltanspruch.

                                         § 11 b ARBEITSZEIT

Für erzieherisch/heilpädagogisch tätige Arbeit-                       tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem
nehmerInnen in stationären bzw. teilstationären                       Umfang fällt Arbeitsbereitschaft dann an,
Bereichen, für die gem. § 1 Abs 2 Z 6 AZG das                         wenn sie mindestens ein Drittel der Ar-
Arbeitszeitgesetz nicht gilt:                                         beitszeit umfasst. Für solche Zeiten der
                                                                      Arbeitsbereitschaft werden vom Dienst-
1)   Die Normarlarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt                   geber besondere Erholungsmöglichkeiten
     40 Stunden. Flexible Arbeitszeitmodelle können                   bereitgestellt.
     unter den in Folge angeführten Bedingungen für
     Betriebe, als auch Betriebsbereiche schriftlich ver-        b)   Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ)
     einbart werden. Arbeitgebern steht der schriftliche              von bis zu 52 Wochen kann die NAZ in
     Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des § 29                   einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu 72
     iVm § 97 ArbVG mit dem Betriebsrat frei.                         Stunden ausgedehnt werden, wenn die
                                                                      NAZ während des DRZ durchschnittlich
2)   Arbeitsbereitschaft:                                             60 Stunden pro Woche nicht überschreitet.
     a) Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit                       Der DRZ ist mit dem Kalenderjahr ident,
         zu verstehen, während der sich der/die                       kann aber auch durch Einzelvereinbarung
         ArbeitnehmerIn am Dienstort zur jederzei-                    oder Betriebsvereinbarung auf einen ande-
         tigen Verfügung zu halten hat, auch wenn                     ren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschrei-
         der/die ArbeitnehmerIn während dieser                        ten darf, verlegt werden. Am Ende des
         Zeit keine effektive Arbeit verrichtet oder                  DRZ ist ein 1:1 Übertrag von Mehrarbeits-
         nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles                  stunden oder Minusstunden im Ausmaß

                                                                                                         Seite 15
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           von maximal einer Wochenstundenver-                 b)   Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des
           pflichtung in den nächsten DRZ möglich.                  Arbeitsverhältnisses: Besteht bei Ende des
           Die das Ausmaß der Wochenstundenver-                     Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, er-
           pflichtung überschreitende Arbeitsstunden                folgt die Abgeltung mit dem Stundenver-
           sind Überstunden gem. § 11a /6. Diese                    dienst (1:1).
           Handhabung gilt auch für Teilzeitkräfte bei
           Über- oder Unterschreitung der vereinbar-                Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
           ten wöchentlichen Normalarbeitszeit.                     kann eine einvernehmliche Vereinbarung
                                                                    auch vorsehen, dass sich die Kündigungs-
     c)    Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden durch              frist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben
           eine pauschale Entschädigung von EUR                     verlängert und der/die ArbeitnehmerIn wäh-
           5,50 je Bereitschaftsstunde zuzüglich dem                rend dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine
           Nachtdienstzuschlag gemäß § 14 /1 lit. b)                Zeitschuld hat der/die ArbeitnehmerIn im
           abgegolten.                                              Falle der Entlassung aus Verschulden des/
                                                                    der ArbeitnehmerIn und des unbegründeten
     d)    Zeiten, während denen der/die Arbeitneh-                 vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
           merIn bei Eintreten eines Bereitschafts-
           falles tätig wird, werden zu 100 % entlohnt,        c)   Bei Arbeitsbereitschaft ist die NAZ individu-
           wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minu-               ell festzulegen. Die wöchentliche Normal-
           ten berechnet werden.                                    arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist
                                                                    grundsätzlich mindestens 2 Wochen im
     e)    Für Einsatzzeiten während der Arbeits-                   Vorhinein zu vereinbaren. In begründeten
           bereitschaft in der Zeit zwischen 22.00 Uhr              Ausnahmen sind Änderungen, die sich aus
           und 06.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feier-                   den jeweiligen Betriebserfordernissen oder
           tagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw.                 aus der Bedachtnahme auf die Interessen
           der Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß §                  der ArbeitnehmerInnen ergeben, rechtzei-
           14 des Kollektivvertrages zu.                            tig vorher zu vereinbaren.

3)   Rahmenregelung:                                      4)   Die Absätze 5-8 des § 11a gelten sinngemäß.
     a) Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto
        gutgeschrieben und können auf Wunsch              5)   Sonderbestimmung: Die Tätigkeiten der Kinder-
        des/der ArbeitnehmerIn innerhalb des                   dorfmütter/-väter und deren VertreterInnen in
        Durchrechnungszeitraumes und nach Ter-                 Kinderdorffamilien gliedern sich in Arbeitszeit und
        minvereinbarung in mehrtägigen Freizeit-               Lebensform. Die Ausführungen dazu sind über
        blocks verbraucht werden.                              eine Betriebsvereinbarung zu regeln.

                                   § 12 SONDERZAHLUNGEN

1)   Urlaubszuschuss (Urlaubsgeld) und Weihnacht-         2)   Den während des Jahres ein- oder austreten-
     remuneration (Weihnachtsgeld): Alle Arbeit-               den ArbeitnehmerInnen gebührt der aliquote
     nehmerInnen erhalten im Kalenderjahr vier                 Teil der Sonderzahlungen gem. Abs. 1; und 2,
     Sonderzahlungen; jeweils in Höhe eines hal-               bei austretenden ArbeitnehmerInnen berechnet
     ben Monatsgehaltes des Auszahlungsmonats                  nach dem laufenden Bruttomonatsgehalt.
     (bzw. bei divergierenden Gehältern als auch
     Änderung des Beschäftigungsausmaßes der
     Durchschnitt der letzten 13 Wochen). Die Aus-
     zahlungen erfolgen mit den Entgeltauszahlun-
     gen in den Monaten März, Juni, September und
     November.

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KOLLEKTIVVERTRAG                  PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

              § 13 GEHALTSGRUPPEN, BESTIMMUNGEN ÜBER
                    DIE EINREIHUNG, GEHALTSTABELLE

Die Dienstverhältnisse aller ArbeitnehmerInnen sind         zu orientieren an der maßgeblich auszuübenden
in Gehaltsgruppen (von der Tätigkeit bestimmt) und          Tätigkeit und der mit dieser verbundenen Ver-
Gehaltsstufen (abhängig von den Dienst- und Vor-            antwortung, den Erfahrungen, Kenntnissen und
dienstjahren) einzureihen.                                  Ausbildungen, die zur Ausübung der Tätigkeit
                                                            gefordert bzw. im Anforderungsprofil der Stellen-
1)   Gehaltsgruppen                                         beschreibung beschrieben sind.
     Die Einreihung in die Gehaltsgruppen hat sich

             T   Tätigkeit und Aufgaben

 Gehalts-                                                         Beispiele von Tätigkeiten und
             V   Verantwortung
 gruppe                                                           Berufs-feldern
             A   Anforderungen

             T   Einfache Tätigkeiten
                                                                  Hilfskräfte, Botendienste, Wäscher-
 1           V   Geringe Verantwortung                            und BüglerIn, Hausreinigung,
                                                                  SortiererIn
             A   Angelernt

             T   Einfache Betreuungstätigkeiten auf Anweisung     Klienten-Fahrdienste, Hilfskräfte in
                                                                  der Alten- und Behindertenbetreuung
 2           V   Geringe Verantwortung                            sowie in der Kinder- und Schülerbe-
                 Angelernt und/oder geregelte Kurzaus-            treuung, HeimhelferIn, Zahngesund-
             A                                                    heitserzieherIn
                 bildung von 100 bis 400 Stunden
                 Aufgaben und/oder Betreuungsdienste nach
             T
                 allgemeinen Vorgaben regelmäßig durchführen      KindergartenassistentIn,
 3           V   Geringe Verantwortung                            Servicepersonal,
                                                                  Verwaltungsangestellte
             A   Geregelte Kurzausbildung bis zu einem Jahr

                 Betreuungs- und Pflegedienste, Hand-
             T
                 werksaufgaben nach Vorgaben                      Pflegeassistenz, FachsozialbetreuerIn
                                                                  für Alten- und Behindertenarbeit, Koch,
 4           V   Verantwortung für selbstständige Ausführung
                                                                  Handwerker, akad. FreizeitpädagogIn,
                 Lehrabschluss oder Fachausbildung (1 bis 2       SachbearbeiterIn
             A
                 Jahre)
                 Selbstständige Durchführung fachspezifischer     DiplomsozialbetreuerIn für Behinderten-,
             T
                 Tätigkeiten                                      Alten- und Familienarbeit, Kinder-
                 Übertragene Verantwortung für definierte         gartenpädagogIn, Fachkraft im hand-
 5           V
                 Aufgaben                                         werklichen Bereich mit päd. Aufgaben,
                 Lehrabschluss + Zusatzausbildung oder Fach-      HaustechnikerIn, SachbearbeiterIn mit
             A                                                    Spezialaufgaben
                 ausbildung 3 Jahre

                                                                                                    Seite 17
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               T    Tätigkeit und Aufgaben

 Gehalts-                                                            Beispiele von Tätigkeiten und
               V    Verantwortung
 gruppe                                                              Berufsfeldern
               A    Anforderungen

                    Umfassende, selbstständige Durchführung
               T
                    fachspezifischer Tätigkeiten                     Diplom-Gesundheits- und Kranken-
                    Eigenverantwortung für einen definierten         pflegerIn (DGKS/P), Sonderkindergar-
               V
 6                  Bereich                                          tenpädagogIn, TrainerIn für Erwach-
                    Fachausbildung 3 Jahre, Zugang ohne Matura/      senenbildung, Fachbearbeitung in der
               A    oder berufsausbildende höhere Schule mit         Verwaltung und IT
                    Maturaabschluss
                    Komplexe Durchführung fachspezifischer Tä-
               T
                    tigkeiten und Planungen (für den Einzelfall)
                    Fallverantwortung, Zielverantwortung, Grup-      Dipl. SozialpädagogIn; SozialarbeiterIn;
 7             V
                    penverantwortung                                 med. techn. Dienst
                    Höhere berufliche Ausbildung – Zugang mit
               A
                    Matura; Abschluss Bachelor
                    Komplexe Durchführung fachspezifischer
               T    Tätigkeiten und Planungen, Spezialistentätig-
                    keiten für spezifische Aufgaben
 8             V    Spezielle Verantwortung
                    Höhere berufliche Fachausbildung – Zugang
               A    mit Matura; Abschluss Master, zusätzlich Aus-
                    bildung für Spezialisten

Leitungsfunktionen, soweit diese über das den je-                   und mit der auszuübenden Tätigkeit direkt
weiligen Gehaltsgruppen zugeschriebene Ausmaß                       vergleichbar sind, werden für die erstmali-
an Aufgaben und Verantwortungen hinausgehen,                        ge Einreihung in die jeweilige Gehaltsgrup-
sind durch das kollektivvertragliche Gehaltssche-                   pe wie im Betrieb verbrachte Dienstzeiten
ma nicht erfasst. Die zusätzliche Abgeltung von                     1 Jahr = 1 Stufe angerechnet.
Leitungsfunktionen obliegt der Vereinbarung zwi-
schen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn.                          b)   Wenn allgemeine Berufserfahrung im
                                                                    Anforderungsprofil/in der Stellenausschrei-
2)   Gehaltsstufen (Dienstjahre) - Anrechnung von                   bung gewünscht wird, sind diese Zeiten in
     Zeiten für die Einreihung:                                     diesem Fall 1:3 anzurechnen, maximal je-
                                                                    doch 15 Jahre (als 5 Stufen).
     Jedes Dienstjahr bildet eine Gehaltsstufe. Für
     die erstmalige Einreihung in eine Gehaltsstufe            c)   Für Zeiten der Kindererziehung im gemein-
     gilt:                                                          sa- men Haushalt werden bei Beschäfti-
                                                                    gungsverhältnissen, welche nach Inkraft-
     a)    Berufsspezifische Vordienstzeiten bzw.                   treten des VSG-KV 2019 abgeschlossen
           Vordienstzeiten (auch auf Basis: Neue/r                  werden, pauschal 1 Jahr = eine Gehalts-
           Selbstständige/r, Freie/r DienstnehmerIn,                stufe je Kind, maximal jedoch 5 Jahre an
           Werkvertrag), die für die Tätigkeit dienlich             Kindererziehungszeit angerechnet.

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KOLLEKTIVVERTRAG                      PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

          Für Zeiten anrechenbarer Kindererziehung         b)   Die nach dem Eintritt in das Unternehmen
          im Sinne dieser Regelung sind keine an-               im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs
          derweitigen überschneidenden Vordienst-               vereinbarten und konsumierten Zeiten von
          zeiten (z.B. Karenz) geltend machbar.                 Eltern- und Hospizkarenz werden für die
                                                                Vorrückung zur Gänze angerechnet. Diese
     d)   Die Berechnung der Anrechnung gemäß lit.              Regelung gilt nur für Eltern- und Hospitz-
          a), lit. b) und lit. c) erfolgt exakt und wird        karenzzeiten, die nach dem 01. Februar
          auf ganze Jahre gerundet (kaufmännische               2013 angefallen sind bzw. anfallen.
          Rundung).
                                                                01.07.2012 und 31.01.2013 angefallen
     e)   Bei Überschneidung von anrechenbaren                  sind, werden zu 50%, davor liegende Ka-
          Zeiten zählt die Höherwertige.                        renzzeiten werden auf Vorrückungen nicht
                                                                angerechnet.
     f)   Zeiten der Berufsausbildung (Schulausbil-
          dung, universitäre Ausbildung) zählen nicht      c)   Erfolgt infolge einer veränderten Tätigkeit
          als Vordienstzeiten.                                  eine Umreihung von einer Gehaltsgruppe
                                                                in eine höhere Gehaltsgruppe, so hat die
     g)   Vordienstzeiten sind bei sonstiger Unzuläs-           Einreihung in der neuen Gehaltsgruppe
          sigkeit einer Geltendmachung nachweis-                in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die 50%
          lich auf Aufforderung des Arbeitgebers vor            der bisherigen betrieblichen Dienstzeiten
          Aufnahme der Tätigkeit geltend zu machen              berücksichtigt, mindestens jedoch in jene
          und müssen erst auf erfolgten Nachweis                Gehaltsstufe, deren KV-Gehalt eine Stu-
          hin angerechnet werden. Eine spätere Gel-             fe über dem bisherigen KV-Gehalt liegt.
          tendmachung ist ausgeschlossen.                       In diesem Fall gilt als neuer Vorrückungs-
                                                                stichtag der Tag der Neueinstufung.
3)   Vorrückungen
                                                           d)   ArbeitnehmerInnen müssen zu jedem Zeit-
     a)   Nach Eintritt in das Unternehmen erfolgt              punkt ihres Dienstverhältnisses gemäß der
          mit jedem Dienstjahr eine Vorrückung in-              Anrechnungskriterien eingereiht sein.
          nerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe in
          die nächsthöhere Gehaltsstufe. Für den
          Zeitpunkt der Vorrückung ist der Eintritt in
          das Unternehmen maßgeblich. Wenn dies
          nicht der erste Tag im Monat war, ist der
          Vorrückungsstichtag der 1. Tag des folgen-
          den Monats.

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4)    Gehaltstabelle

      a)   Gehaltstabelle, gültig ab dem 01. Februar 2021

 Gehaltsgruppen          1         2         3         4          5         6          7          8

     G.Stufe /Dj. 1    1.742,-   1.855,-   1.968,-   2.273,-   2.501,-    2.785,-    2.953,-    3.294,-
     G.Stufe /Dj. 2    1.770,-   1.897,-   2.027,-   2.347,-   2.582,-    2.876,-    3.060,-    3.434,-
     G.Stufe /Dj. 3    1.798,-   1.937,-   2.081,-   2.414,-   2.656,-    2.960,-    3.155,-    3.562,-
     G.Stufe /Dj. 4    1.826,-   1.979,-   2.129,-   2.477,-   2.722,-    3.037,-    3.243,-    3.679,-
     G.Stufe /Dj. 5    1.854,-   2.016,-   2.176,-   2.532,-   2.786,-    3.109,-    3.323,-    3.787,-
     G.Stufe /Dj. 6    1.881,-   2.054,-   2.216,-   2.585,-   2.843,-    3.174,-    3.396,-    3.887,-
     G.Stufe /Dj. 7    1.908,-   2.091,-   2.256,-   2.631,-   2.895,-    3.234,-    3.466,-    3.977,-
     G.Stufe /Dj. 8    1.934,-   2.126,-   2.291,-   2.677,-   2.943,-    3.289,-    3.528,-    4.061,-
     G.Stufe /Dj. 9    1.958,-   2.161,-   2.323,-   2.716,-   2.986,-    3.340,-    3.584,-    4.137,-
     G.Stufe /Dj. 10   1.986,-   2.191,-   2.352,-   2.754,-   3.028,-    3.386,-    3.637,-    4.208,-
     G.Stufe /Dj. 11   2.008,-   2.223,-   2.380,-   2.787,-   3.065,-    3.429,-    3.685,-    4.271,-
     G.Stufe /Dj. 12   2.033,-   2.252,-   2.405,-   2.818,-   3.099,-    3.468,-    3.729,-    4.330,-
     G.Stufe /Dj. 13   2.058,-   2.277,-   2.428,-   2.847,-   3.129,-    3.503,-    3.769,-    4.385,-
     G.Stufe /Dj. 14   2.082,-   2.302,-   2.447,-   2.872,-   3.158,-    3.534,-    3.807,-    4.433,-
     G.Stufe /Dj. 15   2.103,-   2.324,-   2.465,-   2.897,-   3.185,-    3.565,-    3.840,-    4.480,-
     G.Stufe /Dj. 16   2.126,-   2.345,-   2.486,-   2.918,-   3.209,-    3.593,-    3.871,-    4.520,-
     G.Stufe /Dj. 17   2.126,-   2.355,-   2.501,-   2.938,-   3.231,-    3.616,-    3.900,-    4.558,-
     G.Stufe /Dj. 18   2.126,-   2.366,-   2.517,-   2.956,-   3.252,-    3.640,-    3.925,-    4.592,-
     G.Stufe /Dj. 19   2.126,-   2.373,-   2.529,-   2.974,-   3.270,-    3.661,-    3.950,-    4.627,-
     G.Stufe /Dj. 20   2.126,-   2.380,-   2.541,-   2.990,-   3.287,-    3.682,-    3.973,-    4.655,-
     G.Stufe /Dj. 21   2.126,-   2.385,-   2.552,-   3.004,-   3.303,-    3.699,-    3.992,-    4.681,-
     G.Stufe /Dj. 22   2.126,-   2.395,-   2.565,-   3.017,-   3.317,-    3.717,-    4.011,-    4.708,-
     G.Stufe /Dj. 23   2.126,-   2.398,-   2.574,-   3.028,-   3.331,-    3.730,-    4.029,-    4.729,-
     G.Stufe /Dj. 24   2.126,-   2.400,-   2.583,-   3.038,-   3.342,-    3.744,-    4.044,-    4.750,-
     G.Stufe /Dj. 25   2.126,-   2.400,-   2.590,-   3.048,-   3.352,-    3.755,-    4.057,-    4.767,-
     G.Stufe /Dj. 26   2.126,-   2.400,-   2.596,-   3.058,-   3.361,-    3.766,-    4.069,-    4.787,-
     G.Stufe /Dj. 27   2.126,-   2.400,-   2.603,-   3.065,-   3.369,-    3.776,-    4.079,-    4.799,-
     G.Stufe /Dj. 28   2.126,-   2.400,-   2.607,-   3.071,-   3.376,-    3.784,-    4.087,-    4.810,-
     G.Stufe /Dj. 29   2.126,-   2.400,-   2.612,-   3.076,-   3.382,-    3.789,-    4.094,-    4.819,-
     G.Stufe /Dj. 30   2.126,-   2.400,-   2.615,-   3.079,-   3.386,-    3.795,-    4.101,-    4.827,-
     G.Stufe /Dj. 31   2.126,-   2.400,-   2.615,-   3.079,-   3.386,-    3.795,-    4.101,-    4.827,-

Für teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen gelten die dem Ausmaß der Anstellung entsprechenden aliquoten
Tabellenwerte.

Ab der letzten Gehaltsstufe erhöht sich das Entgelt jeweils um die von den Sozialpartnern vereinbarte KV-
Erhöhung.

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     b)   IST-Gehaltserhöhung: Die IST-Gehälter von                neben den klassischen Schulferien alle aus-
          ArbeitnehmernInnen, deren Gehaltshöhe                    bildungsbezogenen Freizeitmodule; nach
          über den jeweiligen Mindestgehaltssätzen lt.             Lehrplan/Studienplan vorgegeben oder frei-
          Kollektivvertrag liegen, sind ab 01.02.2021              willig gewählt.
          um 1,45% anzuheben (kaufmännische Run-
          dung auf volle Euro). Nach Anhebung des             e)   Entgeltregelung für die Transitarbeitskräfte
          IST-Gehaltes ist zu prüfen, ob das neue                  oder ähnliche ArbeitnehmerInnen:
          Monatsgehalt dem neuen (ab 01. 02. 2021
                                                                   Für jene Arbeitnehmer – die im Übrigen
          geltenden) kollektivvertraglichen Mindest-
                                                                   gem. § 1 /4 b) vom Kollektivvertrag aus-
          gehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so
                                                                   genommen sind – gelten folgende Ein-
          ist das Gehalt an den neuen kollektivver-
                                                                   reihungen und monatliche Entgelte:
          traglichen Mindestgehalt, gültig ab 01.02.
          2021, anzupassen. Betrieblich gewährte                   Stufe A: ArbeitnehmerInnen, die einfache,
          Fahrtkostenzuschüsse sind bei diesem Ver-                schematische Tätigkeiten unter Anweisung
          gleich nicht einzurechnen.                               verrichten.

     c)   Lehrlingseinkommen                                       Stufe B: ArbeitnehmerInnen, mit branchen-
                                                                   üblichen Berufskenntnissen, die wesentliche
          1. Lehrjahr ........................EUR    606,–         Arbeitsschritte selbstständig durchführen.
          2. Lehrjahr ........................EUR    767,–
                                                                   Stufe A: EUR 1.567,80 (90% der Gehalts-
          3. Lehrjahr ........................EUR   1.077,–
                                                                   gruppe 1 / 1. Dienstjahr
          4. Lehrjahr ........................EUR   1.375,–
                                                                   Stufe B: EUR 1.654,90 (95% der Gehalts-
     d)   Entschädigungen für Ferialangestellte                    gruppe 1 / 1. Dienstjahr)
          Werden wie Lehrlingseinkommen im 4. Lehr-
          jahr berechnet. Als Ferien gelten dabei

                             § 13 a ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1)   Mit 01.02.2014 tritt anstelle des Systems der            Dieser Neuberechnung wird das bisherige IST-
     Gehaltsklassen die in § 13 beschriebenen Ge-             Gehalt, welches mit einem Index von 2,5% er-
     haltsgruppen in Kraft. Bei der Überleitung von           höht wird, gegenübergestellt.
     den Gehaltsklassen in die Gehaltsgruppen ist
     wie folgt vorzugehen:                                    In diese Gegenüberstellung werden alle KV-
                                                              Überzahlungen, soweit es sich nicht um leis-
     Im ersten Schritt sind alle ArbeitnehmerInnen            tungsabhängige Lohnbestandteile (z.B. Nacht-
     einer der in § 13 /1 beschriebenen Gehalts-              dienstzulage, Rufbereitschaft, Sonn- und
     gruppe zuzuordnen und einzureihen.                       Feiertagszuschlag, Überstunden und dgl.) han-
                                                              delt, einbezogen.
     In einem weiteren Schritt werden für alle Ar-
     beitnehmerInnen die Dienstjahre samt den an-             Ergibt diese Gegenüberstellung, dass die Neu-
     rechenbaren Vordienstjahren gem. § 13 /2 neu             berechung ein höheres IST-Gehalt ausweist, ist
     berechnet. In der Folge wird das neue IST-Ge-            dieses höhere anzuwenden. Ergibt sich durch
     halt auf der Basis der Gehaltsgruppe und der             die Neuberechnung jedoch ein geringeres IST-
     anrechenbaren Dienstjahre, unter Einbeziehung            Gehalt, bleibt für die ArbeitnehmerInnen der
     allfälliger kollektivvertraglicher Zulagen (EG-Zu-       Anspruch auf das bisherige, mit 01.02.2014 um
     lage), ermittelt.                                        2,5% erhöhte IST-Gehalt, erhalten.

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2)   Überzahlung und Dienstjahrvorrückung                    die AN in das nächste Dienstjahr und der KV
                                                             Gehalt erhöht sich um EUR 28,–. Somit darf die
     Wenn es aufgrund der Einstufungsberechnung              Überzahlung nur um EUR 14,– „aufgesogen“
     des neuen KV ab 1.2.2014 zu einer Überzah-              werden. Dies kann sich bis zur Erreichung von
     lung gekommen ist, ist mit dieser Überzahlung           50% der ursprünglichen Gesamtüberzahlung
     bei Dienstjahrvorrückungen wie folgt vorzuge-           zum Stichtag 01.02.2014 wiederholen. In dem
     hen: Es kann jeweils maximal die Hälfte des             vorliegenden Beispiel sind dies EUR 100,–, die
     Geldbetrages bei der Dienstjahrvorrückung von           als Fixbetrag aufgesogen werden. Nach dem
     der Überzahlung „aufgesogen“ werden.                    Abzug von EUR 14,– ergeben sich EUR 186,–.
                                                             Diese EUR 186,– werden jährlich zusammen
     Beispiel: Der/die ArbeitnehmerIn hatte am               mit dem Ist Lohn indexiert.
     01.02.2014 mit dem neuen Kollektivvertrag eine
     Überzahlung von EUR 200,–. Nun kommt der/

                            § 14 ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE
1)   Nachtdienstzuschlag:                               3)   Erschwernis- und Gefahrenzulage:

     a)    Für Nachtdienste und Einsatzzeiten wäh-           ArbeitnehmerInnen mit überwiegendem (mehr
           rend der Arbeitsbereitschaft und Rufbe-           als 50 %) Klienten- und Patientenkontakt haben
           reitschaft in der Zeit zwischen 22.00 und         im Sinne der Definition § 68 EStG Anspruch auf
           06.00 Uhr erhält der/die ArbeitnehmerIn           eine Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe
           einen Nachtdienstzuschlag in Höhe von             von EUR 174,50 pro Monat 12-mal jährlich. Die
           EUR 8,80 pro Stunde. Ausgenommen                  steuerliche Behandlung dieser Zulage bleibt
           davon sind MitarbeiterInnen in Betrie-            der Entscheidung der Finanzbehörden vorbe-
           ben, in welchen es eine Pauschalab-               halten, jedenfalls haben die ArbeitnehmerInnen
           geltung gem. § 11 a Abs. 4 lit. f) gibt.          gegenüber den Arbeitgebern keinen Anspruch
                                                             auf eine bestimmte steuerliche Behandlung. Im
     b)    Erzieherisch tätige ArbeitnehmerInnen, für        Fall einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Ab-
           die das Arbeitszeitmodell gemäß § 11b             geltung aliquot zum Beschäftigungsausmaß.
           gilt, erhalten zur Entschädigung gemäß
           § 11b /2 lit. c) je Arbeitsbereitschafts-    4)   ArbeitnehmerInnen der GG 4 des VSG-KV mit
           Nachtdienststunde ein Nachtdienstzu-              einer mindestens zweijährigen SOB Ausbildung
           schlag von EUR 3,-. Über Betriebsverein-          („Fachsozialbetreuer Altenarbeit“, „Fachso-
           barung kann auch eine Abgeltung in Zeit           zialbetreuer Behindertenarbeit“,...) oder dem
           erfolgen.                                         Abschluss „Pflegefachassistenz“ sowie einer
                                                             einschlägigen Tätigkeit erhalten eine monatli-
2)   Sonn- und Feiertagszuschlag:                            che Zulage von EUR 155,20, aliquotiert auf das
                                                             Beschäftigungsausmaß.
     Für Dienste laut regulärem Dienstplan und Ein-
     satzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und     5)   In den Beträgen gemäß § 14 /1 bis /3 sind die
     Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen erhält          aliquoten Sonderzahlungen enthalten.
     der/die ArbeitnehmerIn einen Sonn- und Feier-
     tagszuschlag in Höhe von EUR 5,50 pro Stunde.

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