KOLLEKTIVVERTRAG - des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (VSG-KV) STAND 1. Februar 2021 - behindertenarbeit.at
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KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG Werte Kollegin! Werter Kollege! Aus Sicht der ArbeitgeberInnen von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen stellt der vorliegende Kollektiv- vertrag eine tragfähige Basis von guten Rahmenbedingungen für eine nachhaltig engagierte Arbeit der MitarbeiterInnen dar. Unsere übergreifende Grundhaltung ist es, die hohe Qualität der sozialen Dienst- leistungen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen sicher zu stellen. Das Bekenntnis von ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen zur gemeinsamen Gestaltung von wichtigen arbeitsrechtlichen Standards soll diese Grundhaltung unterstützen und wird in wichtigen Bereichen durch diesen Kollektivvertrag zum Ausdruck gebracht. Gemeinsam mehr erreichen! Dr. Christoph Hackspiel eh Manfred Ganahl, MSc. eh Obmann Vorstandsmitglied Werte Kollegin! Werter Kollege! Sie halten den Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen für Vorarlberg in Händen. Dieser Kollektivvertrag stellt eine auf die Vorarlberger Situation abgestimmte Lösung dar. Beide Vertragspartner betonten bei der Unterzeichnung, dass mit dem neuen Kollektivvertrag die Qualität im Sozial- und Gesundheitsbereich abgesichert werden kann. Wichtig war und ist die gute Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaft, Betriebsräten und Ihnen als Mitglied der Gewerkschaft GPA. Für alle, die mehr wollen! Zu allen näheren Details stehen Ihnen die Gewerkschaft GPA und Ihr Betriebsrat zur Verfügung. Iris Seewald eh Bernhard Heinzle eh Vorsitzende des GPA-WB Gesundheit/ GPA Geschäftsführer Soz. Dienstleistung/Kinder-Jugendwohlfahrt
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG Seite 4
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG INHALTSVERZEICHNIS § 1 Geltungsbereich .................................................................................................................................7 § 2 Inkrafttreten ........................................................................................................................................8 § 3 Bestehende Regelungen ....................................................................................................................8 § 4 Freistellung für Fort- und Weiterbildung.............................................................................................8 § 5 Freistellung für Einzel-Supervision .....................................................................................................8 § 6 Kosten für Fort- und Weiterbildung und Einzel-Supervision ..............................................................9 § 7 Kostenrückerstattung.........................................................................................................................9 § 8 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung ...........................................................................9 § 9 Reisekostenordnung ........................................................................................................................10 § 10 Sabbatical ........................................................................................................................................11 § 11a Arbeitszeit ........................................................................................................................................13 § 11b Arbeitszeit ........................................................................................................................................15 § 12 Sonderzahlungen .............................................................................................................................16 § 13 Gehaltsgruppen, Bestimmungen über die Einreihung, Gehaltstabelle ...........................................17 § 13a Übergangsbestimmungen ................................................................................................................21 § 14 Zulagen und Zuschläge....................................................................................................................22 § 15 Betriebliche Altersvorsorge ..............................................................................................................23 § 16 Sonderbestimmungen für Alten- und Pflegeeinrichtungen ..............................................................24 § 17 Sonderbestimmungen für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit ................................................24 § 18 Sonderbestimmungen für Transitarbeitskräfte und ähnliche ArbeitnehmerInnen iSd §1 /4 lit b) ...........24 § 19 Familienzeitbonus für Väter bei Geburten ........................................................................................25 § 20 Zugangserleichterung § 2 UrlG “6. Urlaubswoche” .........................................................................25 § 21 Verfallsfrist ........................................................................................................................................25 § 22 Beilegung von Auslegungsdifferenzen .............................................................................................25 § 23 Geltungsdauer..................................................................................................................................25 Seite 5
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KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG Dieser Kollektivvertrag (KV) wurde abgeschlossen Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) und zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und der Gewerkschaft GPA. § 1 GELTUNGSBEREICH 1) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg; c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger, zB AMS, Qualifizierungsmaß- 2) fachlich: für Anbieter sozialer und/oder gesund- nahmen zum Inhalt haben. heitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die ent- d) von Klienten in Betreuung oder Therapie, die sprechende Hilfe oder Betreuung bedürfen, einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dauern- mit folgenden Ausnahmen: der Aufsicht stehen und für die eine Organi- sation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein öffentlich-rechtliche Einrichtungen Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht ent- Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten gegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und dgl.). Rettungs- und Sanitätsdienste Einrichtungen der Kinderbetreuung durch e) Weiters ausgenommen sind: Praktikanten, Tagesmütter(-väter) Volontäre, sowie Aushilfskräfte. 3) persönlich: Alle ArbeitgeberInnen im fachli- Praktikant ist, wer im Rahmen einer schu- chen Geltungsbereich sowie die von diesen lischen oder universitären Ausbildung aufgrund im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge, sofern ihre verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzu- Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen weisen. Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivver- träge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen 4) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält; Kollektivvertrages sind Arbeitsverhältnisse, ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. a) denen befristete Maßnahmen nach sozial- hilferechtlichen bzw. behindertenrechtlichen Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine An- Bestimmungen des Bundes und/oder des wesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt Landes zugrunde liegen, bzw. ein geringer Aufwandsersatz steht der Aus- nahme vom Geltungsbereich dieses Kollektiv- b) die auf einer arbeitsmarktpolitischen und/ vertrages nicht entgegen. oder sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-) Integration in den Arbeits- markt auf befristete Zeit basieren (z.B. Transit- arbeitskräfte oder ähnliche Arbeitnehmer- Innen), jedoch nicht hinsichtlich der in § 13 /4 lit. e geregelten Entlohnung, sowie der in § 11a /1 bis /3 geregelten Arbeitszeit. Seite 7
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG § 2 INKRAFTTRETEN Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.02.2021 in Kraft. § 3 BESTEHENDE REGELUNGEN Bestehende innerbetriebliche, für die Arbeitneh- das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht merInnen günstigere Regelungen werden durch berührt. § 4 FREISTELLUNG FÜR FORT- UND WEITERBILDUNG 1) Allen ArbeitnehmerInnen gebührt für Fort- und kontingent eines Jahres in das darauffolgende Weiterbildung, die in Zusammenhang mit dem Jahr übertragen wird. Am Ende der 2-Jahres- beruflichen Tätigkeitsbereich steht, während periode verfällt das nicht konsumierte Zeitkon- der Normalarbeitszeit Freistellung unter Fort- tingent beider Jahre zur Gänze ohne Anspruch zahlung des Entgeltes im Ausmaß einer wö- auf eine Vergütung. chentlichen NAZ pro Kalenderjahr (bei Eintritt während des Kalenderjahres entsprechend 3) Angeordnete Fort- und Weiterbildung ist auch aliquotiert). Dies gebührt bei höheren gesetz- außerhalb der Normalarbeitszeit Arbeitszeit lichen Pflichtfortbildungen in diesem gesetz- und wird auf das Zeitkontingent für Weiter- lichen Ausmaß. bildung gem. Abs. 1 nicht angerechnet. Der Termin für die Fort- und Weiterbildungs- 4) Während einer laufenden Kündigungsfrist be- maßnahme ist innerbetrieblich zu akkordieren. steht kein Anspruch auf neu zu vereinbarende Fort- oder Weiterbildungen. 2) Der Konsum des Zeitkontingents gem. Abs. 1 kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden indem das nicht konsumierte Jahres- § 5 FREISTELLUNG FÜR EINZEL-SUPERVISION 1) Allen ArbeitnehmerInnen, die in den Fachbe- eines Jahres in das darauffolgende Jahr über- reichen »Beratung, Betreuung, Pflege oder tragen wird. Am Ende der 2-Jahresperiode Therapie« tätig sind, gebührt für Einzel-Super- verfällt das nicht konsumierte Zeitkontingent vision Freistellung unter Fortzahlung des beider Jahre zur Gänze ohne Anspruch auf Entgeltes im Ausmaß von 10 Stunden pro Vergütung. Kalenderjahr. Bei Eintritt während des Kalender- jahres und bei Teilzeitbeschäftigung entspre- 3) Während einer laufenden Kündigungsfrist be- chend aliquotiert. steht kein Anspruch auf neu zu vereinbarende Supervisionen 2) Der Konsum des Zeitkontingents gem. /1 kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden indem das nicht konsumierte Jahreskontingent Seite 8
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG § 6 KOSTEN FÜR FORT- UND WEITERBILDUNG UND EINZEL-SUPERVISION Alle ArbeitnehmerInnen erhalten per Stichtag 01.01. Für die Abrechnung von Kosten ist die Vorlage für den Zeitraum von jeweils 2 Kalenderjahren ein der Originalrechnung/Originalzahlungsbestätigung Budget für Fort- und Weiterbildung und/oder Einzel- erforderlich. Supervision von EUR 1.116,– incl. Spesen (bei Ein- tritt während des Kalenderjahres für das Eintrittsjahr Die während einer Periode nicht in Anspruch ge- aliquotiert.) nommenen Weiterbildungs- und Supervisions-Mittel können nicht in die nächste 2-Jahresperiode über- Der Betrag von EUR 1.116,– ist als Nettobetrag zu tragen werden. verstehen. Sollte dem Arbeitgeber kein Vorsteuer- abzug möglich sein, verstehen sich die EUR 1.116,– als Bruttobetrag. § 7 KOSTENRÜCKERSTATTUNG Für die Rückerstattung von Ausbildungskosten gelten welche die Kurskosten, Kostentragung, eine indi- die gesetzlichen Bestimmungen (§ 2d AVRAG) mit viduell zu vereinbarende Bindungsdauer im gesetz- folgender Maßgabe: lich zulässigen Ausmaß (maximal 4 bzw. 8 Jahre) so- wie das Ausmaß der Rückzahlung aliquot bis zum Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ihm tatsächlich Ende der zulässigen Bindungsdauer festzulegen angefallenen Kosten für Fort- und Weiterbildungen hat, widrigenfalls eine Verpflichtung zum Rück- des Arbeitnehmers vom Selbigen zurückzuverlangen, ersatz nicht abgeleitet werden kann. Die Höhe der wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der in einer Ein- Rückzahlungsverpflichtung nimmt mit dem Ver- zelvereinbarung festzulegenden Amortisationszeit streichen der Bindungsdauer monatlich linear um durch Arbeitnehmer-Kündigung, unberechtigten den Monatsanteil der Ausbildungskosten ab. vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Aus einer bloßen Aktualisierung schon erworbenen Ausbildungswissens bei dienstlicher Erforderlich- Zwingend vorausgesetzt ist eine vor Antritt der keit erfolgt kein Rückerstattungsanspruch des Bildungsmaßnahme zu treffende schriftliche Einzel- Arbeitgebers. vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer, § 8 FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG Ist ein/e ArbeitnehmerIn im Sinne von § 8 Abs. 3 c) Ableben der EhegattInnen, des/der Lebensge- AngG durch wichtige, seine/ihre Person betreffende fährtIn im gemeinsamen Haushalt, der Kinder, Gründe an der Dienstleistung verhindert, so gebührt der Eltern ......................................3 Arbeitstage Fortzahlung im folgenden Ausmaß: (inkl. Tag der Beerdigung) a) bei eigener Eheschließung und Eintragung der d) Ableben der Geschwister, Schwiegereltern, Partnerschaft vor dem Amt ..........3 Arbeitstage Großeltern ......................................1 Arbeitstag b) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kin- e) Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin im der, Geschwister oder Eltern gemeinsamen Haushalt) ..............2 Arbeitstage .................................... der Tag des Ereignisses Seite 9
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG f) Wohnungswechsel bei Bestehen oder Begrün- h) Beistandsleistung gemäß § 8 Abs. 3 AngG dung eines eigenen Haushaltes ......................................... die erforderliche Zeit .....................................................2 Arbeitstage i) Betriebsversammlungen auf Einladung des g) Aufsuchen von Arzt und Behörde Betriebsrates ............... 4 Stunden/Kalenderjahr ......................................... die erforderliche Zeit § 9 REISEKOSTENORDNUNG 1) Begriff der Dienstreise: Bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel (da- runter sind zu verstehen: Bus und Bahn 2. Klas- a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die se) werden den ArbeitnehmerInnen die entstan- ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines ihm/ denen Kosten gegen Originalbeleg erstattet. ihr erteilten Auftrages den Dienstort ver- lässt. Verwendet der/die Arbeitnehmer/in für eine Dienstfahrt das eigene Kraftfahrzeug, so wird Reisezeit = Zeit der Fortbewegung anläss- ein Kilometergeld in der Höhe des jeweiligen lich einer Dienstreise, nicht die am auswär- amtlichen Kilometergeldes bezahlt. tigen Verrichtungsort verbrachte Frei- und Ruhezeit! Durch Reisezeit sind Verschie- 3) Ersatz für Tages- und Nächtigungskosten: Ta- bungen der Höchstgrenzen der Arbeitszeit ges- und Nächtigungsgelder dienen als Ersatz im notwendigen Ausmaß möglich und zu- für den Mehraufwand für Verpflegung und Un- lässig. Durch Dienstreisen ist eine Störung terkunft und bestehen aus: der Wochenend- und Feiertagsruhe zuläs- sig, soweit dies zur Erreichung des Reise- a) einer Abrechnung nach Belegen oder ziels nötig ist. b) Tages- und Nächtigungsgebühren: Ein- b) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der grenzung: Werden die Kosten für Mahlzei- Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem ten von einer einladenden Stelle getragen, Verlassen der Arbeitsstätte. In jenen Fäl- so verringert sich das Taggeld len, wo es kostengünstiger und zweckmä- - für das Frühstück um 2/12 ßiger ist, beginnt die Dienstreise mit dem - für das Mittagessen um 4/12 reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. - für das Abendessen um 4/12 Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendi- Der volle Tagsatz für Inlandsdienstreisen gen Rückkehr in die Wohnung. wird bei einer Dienstreise von mindestens 12 Stunden vergütet. Anspruch entsteht ab c) Die Dienstreise muss unter den Aspekten der vollendeten 4. Stunde und wird aliquot »zweckmäßig« und »kostengünstig« ge- berechnet (1/12 je Stunde). staltet werden. c) Im Fall einer Vollverpflegung gebührt kein 2) Reiseaufwändungen sind: Taggeld. Fahrtkosten für Dienstreisen im Sinne Abs. 1 lit. a), b) und c). Seite 10
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG 1. INLAND TAGESGEBÜHR NÄCHTIGUNGSGEBÜHR Vorarlberg übriges Österreich Österreich EUR EUR EUR 17,00 26,40 15,00 Dauert eine Dienstreise länger als vier Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet wer- den. 2. AUSLAND TAGESGEBÜHR NÄCHTIGUNGSGEBÜHR laut den Auslandsreisesätzen laut den Auslandsreisesätzen der Bundesbediensteten der Bundesbediensteten Folgende Aliquotierungen sind bei den Tagesgeldern für mehr als 5 Stunden 1/3 für Auslandsdienstreisen vorzunehmen: für mehr als 8 Stunden 2/3 und bis 5 Stunden keine Tagesgebühr für mehr als 12 Stunden das volle Tagesgeld § 10 SABBATICAL Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burn- wird die Sabbaticalzeitgutschrift auf das zum out“ Prophylaxe. Für die berufsspezifischen Belas- Zeitpunkt des Verbrauches geltende Wochen- tungen soll der Sabbat als Ausgleich für eine regel- arbeitszeitausmaß auf- oder abgewertet. Für mäßige Erholungsphase genutzt werden. Zeiten des Präsenz-/Zivildienstes, der Karenz jeglicher Art und des Sabbaticals fällt keine Sabbatical ist geblockte Konsumation von ange- Sabbaticalzeitgutschrift an. sparten Sabbaticalzeitgutschriften und nicht ver- brauchten Urlaubsansprüchen laut Urlaubsgesetz 3) Die Sabbaticalzeitgutschrift kann jährlich ver- und/oder Zeitausgleich. braucht, oder aber über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren angesammelt und dann 1) Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitneh- als geblocktes Sabbatical konsumiert werden. merInnen, die vom Geltungsbereich des Kollek- tivvertrags erfasst sind. Lehrlinge sind von der 4) Sabbatical: ArbeitnehmerInnen, die ihre Sabba- Sabbaticalregelung ausgenommen. ticalzeitgutschriften über mindestens 5 Anspar- jahre und höchstens 10 Ansparjahre ansparen 2) Jede/r ArbeitnehmerIn erhält jährlich mit Stich- und dann als Sabbatical konsumieren, er- tag 01.01. des Jahres eine Sabbaticalzeitgut- halten pro Sabbatical eine weitere Woche schrift im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf Zeitgutschrift, die im Zusammenhang mit einem ein persönliches Zeitdepot gutgeschrieben. Bei mindestens dreimonatigen Sabbatical zu konsu- Eintritt während des Kalenderjahres erfolgt per mieren ist. Andernfalls verfällt dieser Anspruch. 1.1. des Folgejahres eine Sabbaticalzeitgut- schrift im aliquoten Verhältnis der geleisteten 5) Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht Jahresarbeitszeit. konsumierter Zeitausgleich oder unverbrauchte Urlaubsguthaben) können in Zusammenhang Bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umge- mit dem Sabbatical konsumiert werden. kehrt sowie bei Änderung des Teilzeitausmaßes Seite 11
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG 6) Sabbatical kann erstmals nach Ablauf von 9) Erkrankung während des Sabbaticals: Das 5 Ansparjahren und spätestens bis Ende des Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger 10. Ansparjahres in Anspruch genommen werden. als 3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung Als Ansparjahre gelten nur jene Dienstzeiten, unterbrochen. Die Zeit während der Erkrankung für die gem. Abs. 2 Sabbaticalzeitgutschriften wird dem persönlichen Zeitdepot wieder gut- angefallen sind. Jahre, die nicht als Ansparjahre geschrieben - sie führt jedoch nicht zu einer zählen, unterbrechen die Frist von 5 bzw. 10 automatischen Verlängerung des Sabbaticals. Jahren. Während des Sabbaticals erfolgt volle Eine solche Verlängerung ist auf Wunsch der Entgeltfortzahlung. ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitgeber zu ver- einbaren. Nach 10 Ansparjahren wird das persönliche Zeitdepot auf 5 Ansparjahre zurückgestellt. 10) Anrechnungsbestimmung/Günstigkeitsver- Die nicht konsumierten Ansparzeiten werden gleich: Abweichende Regelungen können ent- auf Basis des zum Zeitpunkt der Auszahlung weder durch a) Anrechnungsbestimmung oder aktuellen Gehaltes ausbezahlt. Bei der Aus- b) Günstigkeitsvergleich unter den dort ange- zahlung handelt es sich um die Abgeltung führten Bedingungen vereinbart werden. eines angesammelten Zeitdepots auf der Basis des aktuellen Monatsgehaltes und um keine a) Anrechnungsbestimmung: Insoweit vor Urlaubsersatzleistung. Für die Berechnung des Wirksamwerden dieses Kollektivvertrages Stundensatzes der Abgeltung ist das aktuelle innerbetriebliche über das Urlaubsausmaß Monatsgehalt ohne Überstunden und ohne aus laut UrlG hinausgehende Urlaubsansprüche dem Kollektivvertrag resultierende Zulagen und gewährt wurden, können diese auf die Sab- Aufwandsersätze durch 173 (Divisor) zu teilen; baticalzeitgutschriften gemäß § 10 dieses bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Verhältnis. Kollektivvertrags angerechnet werden. Das Der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus dem Ausmaß der Anrechnung ist über Einzel- Stundensatz multipliziert mit dem aktuellen vereinbarung - dort wo eine Betriebsverein- Zeitguthaben. barung über das Urlaubsausmaß besteht, Dies gilt auch im Falle der Beendigung des über Betriebsvereinbarung - festzulegen. Auf Dienstverhältnisses vor Inanspruchnahme Wunsch des/der ArbeitnehmerIn ist der Be- der angesparten Sabbaticalzeitgutschrift. Die triebsrat beizuziehen. Sabbaticalzeitgutschrift aus dem Beendigungs- jahr wird bei Beendigung des Dienstverhält- b) Günstigkeitsvergleich: Insoweit vor Wirk- nisses aliquot abgegolten; gilt analog auch bei samwerden dieses Kollektivvertrages eine Beendigung des Dienstverhältnisses während betriebliche Urlaubsregelung besteht, die des ersten Ansparjahres. für den/die ArbeitnehmerIn günstiger ist, kann über beiderseitiges Einvernehmen 7) Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes einzelvertraglich ein Günstigkeitsvergleich Jahr vorher mit dem Dienstgeber vereinbart geschlossen werden. Auf Wunsch des/der und dem Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt ArbeitnehmerIn ist der Betriebsrat beizu- gegeben werden. Daraufhin hat der Dienstge- ziehen. ber dafür zu sorgen, dass für die Zeit des Sab- baticals die Vertretung gesichert ist. Vereinbart werden kann jeweils nur das Modell 8) Das Dienstverhältnis bleibt während des Sab- a) Anrechnungsbestimmung oder baticals aufrecht. Nach Ende des Sabbaticals b) Günstigkeitsvergleich. kehrt der/die ArbeitnehmerIn wieder an den ur- sprünglichen Arbeitsplatz zurück. Seite 12
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG § 11 a ARBEITSZEIT Der Zeitausgleich für geleistete Mehr- § 11 a regelt die Arbeitszeit für alle Arbeit- arbeit (41. – 48. Stunde) ist in mehrtägigen nehmerInnen, die vom Geltungsbereich dieses zusammenhängenden Zeiträumen zu ge- Kollektivvertrages erfasst sind - mit Ausnahme währen. jener, die im § 11 b und im § 16 I definiert sind. b) Der Durchrechnungszeitraum nach § 19d 1) Normalarbeitszeit: Die Arbeitszeit (AZ) regelt Abs. 3b AZG für Teilzeitbeschäftigte kann ge- sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeit- mäß § 19d Abs. 3f AZG auf einen Zeitraum gesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes von bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden. (ARG). Die Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Dieser Zeitraum ist mit dem Kalenderjahr Die Normalarbeitszeit (NAZ) beträgt auf maximal ident, kann aber auch durch Betriebsverein- 5 Arbeitstage pro Woche verteilt 40 Stunden. barung oder Einzelvereinbarung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht über- 2) Andere Verteilung der NAZ – Flexible Arbeits- schreiten darf, verlegt werden. zeitmodelle: Gemäß § 4 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 AZG können folgende AZ-Modelle unter den c) Wird die Wochenarbeitszeit auf regelmäßig angeführten Bedingungen für Betriebe, aber vier zusammenhängende Tage verteilt, so auch für Betriebsbereiche schriftlich vereinbart kann die tägliche NAZ unter folgenden Be- werden. dingungen auf zehn Stunden ausgedehnt werden: a) Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen von bis zu 52 Wochen kann unter den Rah- Feiertag fallen. menbedingungen gem. Abs. 3 die NAZ in 40 Stunden pro Woche überschreitende einzelnen Wochen des DRZ auf höchstens AZ ist Überstundenarbeit gemäß Abs. 6. 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des schriftlich zu vereinbarenden d) Wird die Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne DRZ im Durchschnitt 40 Stunden nicht über- eines Gleitzeitmodells praktiziert, ist eine schreitet. Der DRZ ist mit dem Kalenderjahr den rechtlichen Rahmenbedingungen ent- ident, kann aber auch durch Einzelvereinba- sprechende Gleitzeitvereinbarung (Einzel- rung oder Betriebsvereinbarung auf einen oder, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht über- mittels Betriebsvereinbarung) abzuschließen. schreiten darf, verlegt werden. Die tägliche NAZ kann bis auf 10 Stunden ausgedehnt 3) Rahmenregelungen für flexible AZ-Modelle ge- werden: mäß Abs. 2: Überstunden: 10 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche überschreitende a) Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto AZ ist Überstundenarbeit gem. Abs. 6. gutgeschrieben und können auf Wunsch des/der ArbeitnehmerIn innerhalb des Am Ende des Durchrechnungszeit- Durchrechnungszeitraumes und nach raumes ist ein 1:1 — Übertrag von Terminvereinbarung in mehrtägigen Frei- Mehrarbeitsstunden oder Minusstunden zeitblocks verbraucht werden. von maximal einer Wochenstundenver- pflichtung in den nächsten Durchrech- b) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des nungszeitraum möglich. Die das Ausmaß Arbeitsverhältnisses: der Wochenstundenverpflichtung über- Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses schreitenden Arbeitsstunden sind Über- ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung mit stunden gem. Abs. 6. Diese Handhabung dem Stundenverdienst (1:1). gilt auch für Teilzeitkräfte bei Über- oder Bei Beendigung des Dienstverhältnisses Unterschreitung der vereinbarten wöchent- kann eine einvernehmliche Vereinbarung lichen Normalarbeitszeit. Seite 13
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG auch vorsehen, dass sich die Kündigungs- c) Darüber hinaus kann im Bereich der frist um die nicht verbrauchten Zeitgutha- stationären Unterbringung von Klien- ben verlängert und der/die ArbeitnehmerIn ten die Betriebsvereinbarung eine Aus- während dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. dehnung der täglichen NAZ auf 24 Stun- Eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im den zulassen, wenn in die Arbeitszeit Falle der Entlassung aus Verschulden des überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt und Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und für die ArbeitnehmerInnen besondere des unbegründeten vorzeitigen Austrittes Erholungsmöglichkeiten bestehen. Derartige zurückzuzahlen. 24-Stundendienste sind dreimal pro Woche möglich sofern die wöchentliche NAZ im c) Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum durchschnittlich Durchrechnungszeitraum ist grundsätzlich 60 Stunden und in einzelnen Wochen 72 mindestens 2 Wochen im Vorhinein zu ver- Stunden nicht überschreitet. einbaren. In begründeten Ausnahmen sind Änderungen, die sich aus den jeweiligen d) Zeiten der Arbeitsbereitschaft gemäß lit. b) Betriebserfordernissen oder aus der Be- und c) werden zu 60% finanziell oder durch dachtnahme auf die Interessen der Arbeit- Zeitgutschrift abgegolten. nehmerInnen ergeben, rechtzeitig vorher zu vereinbaren. e) Zeiten, während denen der/die Arbeit- nehmerIn bei Eintreten eines Bereitschafts- 4) Verlängerung der Normalarbeitszeit in Fällen falles tätig wird, werden jedoch zu 100% der regelmäßig und in erheblichem Umfang an- entlohnt, wobei als Mindestzeit pro Einsatz fallenden Arbeitsbereitschaft: 15 Minuten berechnet werden. a) Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu f) In Betrieben gehandhabte Pauschalregelun- verstehen, während der sich der/die Arbeit- gen müssen der Höhe nach den Abgeltun- nehmerIn am Dienstort zur jederzeitigen gen gem. lit. d) und e) und § 14 Abs. 1 ent- Verfügung zu halten hat, auch wenn der/die sprechen. ArbeitnehmerIn während dieser Zeit keine effektive Arbeit verrichtet oder nur bei Ein- 5) Rufbereitschaft: treten eines Bereitschaftsfalles tätig wird. a) Rufbereitschaft wird im Rahmen des § 20a Regelmäßig und in erheblichem Umfang AZG kollektivvertraglich ermöglicht. fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie b) Unter Rufbereitschaft ist jene Zeit zu ver- mindestens ein Drittel der Arbeitszeit um- stehen, während der sich der/die Arbeit- fasst. Für die Zeiten der Arbeitsbereitschaft nehmerIn seinen Aufenthaltsort selbst werden vom Dienstgeber besondere Erho- wählen kann, für den Arbeitgeber jedoch er- lungsmöglichkeiten bereitgestellt. Sie um- reichbar sein muss und im Bedarfsfalle tätig fassen adäquate Ruhemöglichkeiten und werden muss. ausreichende Möglichkeiten zur sinnvollen Zeitgestaltung. c) Zeiten, während denen der/die Arbeitneh- merIn bei Eintreten eines Bereitschafts- b) Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten als falles tätig wird, wobei Fahrtzeiten einzu- Arbeitszeit. Gemäß § 5 Arbeitszeitgesetz rechnen sind, werden als Arbeitszeit wird kollektivvertraglich vereinbart, dass in bewertet und sind dementsprechend finan- den Fällen von Arbeitsbereitschaft die unter ziell abzugelten. Abs. 1 angeführte wöchentliche Normal- arbeitszeit um höchstens 20 Stunden ver- d) Zusätzlich erhält der/die ArbeitnehmerIn längert werden kann, wenn in die Arbeitszeit für jede Rufbereitschaftsstunde entwe- regelmäßig und in erheblichem Umfang Ar- der 10 Min. Zeitzuschlag auf dem Zeit- beitsbereitschaft fällt. Die tägliche NAZ darf konto gutgeschrieben oder EUR 2,90 pro 12 Stunden nicht überschreiten. Rufbereitschaftsstunde ausbezahlt. Seite 14
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG e) Für Einsatzzeiten in der Zeit zwischen 22.00 e) Die finanzielle Abgeltung von angefallenen Uhr und 06.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feier- Überstunden erfolgt im Folgemonat. tagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw. der Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß 7) Verkürzung der Ruhezeit: § 14 des Kollektivvertrages zu. a) Nach Maßgabe des § 12 AZG kann durch Betriebsvereinbarung die Ruhezeit nach Be- 6) Überstundenentlohnung: endigung der Tagesarbeitszeit auf 10 Stun- a) Überstundenarbeit liegt neben den Bestim- den reduziert werden. mungen des Arbeitszeitgesetzes vor, wenn b) Eine Reduzierung der täglichen Ruhezeit die Grenzen der NAZ gemäß Abs. 1 bzw. bei auf 8 Stunden ist einmal pro Woche mög- anderer Verteilung der NAZ gemäß Abs. 2 lich, wenn dem/der ArbeitnehmerIn zur die jeweiligen Höchstgrenzen der NAZ über- Sicherstellung der Erholung innerhalb der schritten werden und die Überstunden ange- nächsten 10 Arbeitstage ein Halbtag Frei- ordnet bzw. aus objektiven Gründen erforder- zeit, welcher unmittelbar an eine tägliche lich waren. oder wöchentliche Ruhezeit angrenzt, ge- b) Überstunden werden mit einem Zuschlag währt wird. In Zusammenhang mit Reisebe- von 50% abgegolten. wegungen ist eine zweimalige Verkürzung der täglichen Ruhezeit pro Woche möglich. c) Überstunden können im Einvernehmen zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeit- 8) Die Abgeltung von aktiver Reisezeit außer- geber im Verhältnis 1:1,5 in Form von halb der NAZ erfolgt im Verhältnis 1:1. Ab- Zeitausgleich (Zeitgutschrift auf dem Zeit- weichende Individualvereinbarungen sind konto) abgegolten werden. möglich. d) Zur Berechnung der Abgeltung für eine 9) Passive Reisezeit wird im Ausmaß der tägli- Überstunde ist das Bruttomonatsgehalt chen NAZ 1:1 abgegolten. Danach besteht durch 168 (Divisor) zu teilen. für passive Reisezeit kein Entgeltanspruch. § 11 b ARBEITSZEIT Für erzieherisch/heilpädagogisch tätige Arbeit- tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem nehmerInnen in stationären bzw. teilstationären Umfang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, Bereichen, für die gem. § 1 Abs 2 Z 6 AZG das wenn sie mindestens ein Drittel der Ar- Arbeitszeitgesetz nicht gilt: beitszeit umfasst. Für solche Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienst- 1) Die Normarlarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt geber besondere Erholungsmöglichkeiten 40 Stunden. Flexible Arbeitszeitmodelle können bereitgestellt. unter den in Folge angeführten Bedingungen für Betriebe, als auch Betriebsbereiche schriftlich ver- b) Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) einbart werden. Arbeitgebern steht der schriftliche von bis zu 52 Wochen kann die NAZ in Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des § 29 einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu 72 iVm § 97 ArbVG mit dem Betriebsrat frei. Stunden ausgedehnt werden, wenn die NAZ während des DRZ durchschnittlich 2) Arbeitsbereitschaft: 60 Stunden pro Woche nicht überschreitet. a) Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit Der DRZ ist mit dem Kalenderjahr ident, zu verstehen, während der sich der/die kann aber auch durch Einzelvereinbarung ArbeitnehmerIn am Dienstort zur jederzei- oder Betriebsvereinbarung auf einen ande- tigen Verfügung zu halten hat, auch wenn ren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschrei- der/die ArbeitnehmerIn während dieser ten darf, verlegt werden. Am Ende des Zeit keine effektive Arbeit verrichtet oder DRZ ist ein 1:1 Übertrag von Mehrarbeits- nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles stunden oder Minusstunden im Ausmaß Seite 15
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG von maximal einer Wochenstundenver- b) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des pflichtung in den nächsten DRZ möglich. Arbeitsverhältnisses: Besteht bei Ende des Die das Ausmaß der Wochenstundenver- Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, er- pflichtung überschreitende Arbeitsstunden folgt die Abgeltung mit dem Stundenver- sind Überstunden gem. § 11a /6. Diese dienst (1:1). Handhabung gilt auch für Teilzeitkräfte bei Über- oder Unterschreitung der vereinbar- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ten wöchentlichen Normalarbeitszeit. kann eine einvernehmliche Vereinbarung auch vorsehen, dass sich die Kündigungs- c) Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden durch frist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben eine pauschale Entschädigung von EUR verlängert und der/die ArbeitnehmerIn wäh- 5,50 je Bereitschaftsstunde zuzüglich dem rend dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine Nachtdienstzuschlag gemäß § 14 /1 lit. b) Zeitschuld hat der/die ArbeitnehmerIn im abgegolten. Falle der Entlassung aus Verschulden des/ der ArbeitnehmerIn und des unbegründeten d) Zeiten, während denen der/die Arbeitneh- vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen. merIn bei Eintreten eines Bereitschafts- falles tätig wird, werden zu 100 % entlohnt, c) Bei Arbeitsbereitschaft ist die NAZ individu- wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minu- ell festzulegen. Die wöchentliche Normal- ten berechnet werden. arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist grundsätzlich mindestens 2 Wochen im e) Für Einsatzzeiten während der Arbeits- Vorhinein zu vereinbaren. In begründeten bereitschaft in der Zeit zwischen 22.00 Uhr Ausnahmen sind Änderungen, die sich aus und 06.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feier- den jeweiligen Betriebserfordernissen oder tagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw. aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß § der ArbeitnehmerInnen ergeben, rechtzei- 14 des Kollektivvertrages zu. tig vorher zu vereinbaren. 3) Rahmenregelung: 4) Die Absätze 5-8 des § 11a gelten sinngemäß. a) Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto gutgeschrieben und können auf Wunsch 5) Sonderbestimmung: Die Tätigkeiten der Kinder- des/der ArbeitnehmerIn innerhalb des dorfmütter/-väter und deren VertreterInnen in Durchrechnungszeitraumes und nach Ter- Kinderdorffamilien gliedern sich in Arbeitszeit und minvereinbarung in mehrtägigen Freizeit- Lebensform. Die Ausführungen dazu sind über blocks verbraucht werden. eine Betriebsvereinbarung zu regeln. § 12 SONDERZAHLUNGEN 1) Urlaubszuschuss (Urlaubsgeld) und Weihnacht- 2) Den während des Jahres ein- oder austreten- remuneration (Weihnachtsgeld): Alle Arbeit- den ArbeitnehmerInnen gebührt der aliquote nehmerInnen erhalten im Kalenderjahr vier Teil der Sonderzahlungen gem. Abs. 1; und 2, Sonderzahlungen; jeweils in Höhe eines hal- bei austretenden ArbeitnehmerInnen berechnet ben Monatsgehaltes des Auszahlungsmonats nach dem laufenden Bruttomonatsgehalt. (bzw. bei divergierenden Gehältern als auch Änderung des Beschäftigungsausmaßes der Durchschnitt der letzten 13 Wochen). Die Aus- zahlungen erfolgen mit den Entgeltauszahlun- gen in den Monaten März, Juni, September und November. Seite 16
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG § 13 GEHALTSGRUPPEN, BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINREIHUNG, GEHALTSTABELLE Die Dienstverhältnisse aller ArbeitnehmerInnen sind zu orientieren an der maßgeblich auszuübenden in Gehaltsgruppen (von der Tätigkeit bestimmt) und Tätigkeit und der mit dieser verbundenen Ver- Gehaltsstufen (abhängig von den Dienst- und Vor- antwortung, den Erfahrungen, Kenntnissen und dienstjahren) einzureihen. Ausbildungen, die zur Ausübung der Tätigkeit gefordert bzw. im Anforderungsprofil der Stellen- 1) Gehaltsgruppen beschreibung beschrieben sind. Die Einreihung in die Gehaltsgruppen hat sich T Tätigkeit und Aufgaben Gehalts- Beispiele von Tätigkeiten und V Verantwortung gruppe Berufs-feldern A Anforderungen T Einfache Tätigkeiten Hilfskräfte, Botendienste, Wäscher- 1 V Geringe Verantwortung und BüglerIn, Hausreinigung, SortiererIn A Angelernt T Einfache Betreuungstätigkeiten auf Anweisung Klienten-Fahrdienste, Hilfskräfte in der Alten- und Behindertenbetreuung 2 V Geringe Verantwortung sowie in der Kinder- und Schülerbe- Angelernt und/oder geregelte Kurzaus- treuung, HeimhelferIn, Zahngesund- A heitserzieherIn bildung von 100 bis 400 Stunden Aufgaben und/oder Betreuungsdienste nach T allgemeinen Vorgaben regelmäßig durchführen KindergartenassistentIn, 3 V Geringe Verantwortung Servicepersonal, Verwaltungsangestellte A Geregelte Kurzausbildung bis zu einem Jahr Betreuungs- und Pflegedienste, Hand- T werksaufgaben nach Vorgaben Pflegeassistenz, FachsozialbetreuerIn für Alten- und Behindertenarbeit, Koch, 4 V Verantwortung für selbstständige Ausführung Handwerker, akad. FreizeitpädagogIn, Lehrabschluss oder Fachausbildung (1 bis 2 SachbearbeiterIn A Jahre) Selbstständige Durchführung fachspezifischer DiplomsozialbetreuerIn für Behinderten-, T Tätigkeiten Alten- und Familienarbeit, Kinder- Übertragene Verantwortung für definierte gartenpädagogIn, Fachkraft im hand- 5 V Aufgaben werklichen Bereich mit päd. Aufgaben, Lehrabschluss + Zusatzausbildung oder Fach- HaustechnikerIn, SachbearbeiterIn mit A Spezialaufgaben ausbildung 3 Jahre Seite 17
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG T Tätigkeit und Aufgaben Gehalts- Beispiele von Tätigkeiten und V Verantwortung gruppe Berufsfeldern A Anforderungen Umfassende, selbstständige Durchführung T fachspezifischer Tätigkeiten Diplom-Gesundheits- und Kranken- Eigenverantwortung für einen definierten pflegerIn (DGKS/P), Sonderkindergar- V 6 Bereich tenpädagogIn, TrainerIn für Erwach- Fachausbildung 3 Jahre, Zugang ohne Matura/ senenbildung, Fachbearbeitung in der A oder berufsausbildende höhere Schule mit Verwaltung und IT Maturaabschluss Komplexe Durchführung fachspezifischer Tä- T tigkeiten und Planungen (für den Einzelfall) Fallverantwortung, Zielverantwortung, Grup- Dipl. SozialpädagogIn; SozialarbeiterIn; 7 V penverantwortung med. techn. Dienst Höhere berufliche Ausbildung – Zugang mit A Matura; Abschluss Bachelor Komplexe Durchführung fachspezifischer T Tätigkeiten und Planungen, Spezialistentätig- keiten für spezifische Aufgaben 8 V Spezielle Verantwortung Höhere berufliche Fachausbildung – Zugang A mit Matura; Abschluss Master, zusätzlich Aus- bildung für Spezialisten Leitungsfunktionen, soweit diese über das den je- und mit der auszuübenden Tätigkeit direkt weiligen Gehaltsgruppen zugeschriebene Ausmaß vergleichbar sind, werden für die erstmali- an Aufgaben und Verantwortungen hinausgehen, ge Einreihung in die jeweilige Gehaltsgrup- sind durch das kollektivvertragliche Gehaltssche- pe wie im Betrieb verbrachte Dienstzeiten ma nicht erfasst. Die zusätzliche Abgeltung von 1 Jahr = 1 Stufe angerechnet. Leitungsfunktionen obliegt der Vereinbarung zwi- schen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn. b) Wenn allgemeine Berufserfahrung im Anforderungsprofil/in der Stellenausschrei- 2) Gehaltsstufen (Dienstjahre) - Anrechnung von bung gewünscht wird, sind diese Zeiten in Zeiten für die Einreihung: diesem Fall 1:3 anzurechnen, maximal je- doch 15 Jahre (als 5 Stufen). Jedes Dienstjahr bildet eine Gehaltsstufe. Für die erstmalige Einreihung in eine Gehaltsstufe c) Für Zeiten der Kindererziehung im gemein- gilt: sa- men Haushalt werden bei Beschäfti- gungsverhältnissen, welche nach Inkraft- a) Berufsspezifische Vordienstzeiten bzw. treten des VSG-KV 2019 abgeschlossen Vordienstzeiten (auch auf Basis: Neue/r werden, pauschal 1 Jahr = eine Gehalts- Selbstständige/r, Freie/r DienstnehmerIn, stufe je Kind, maximal jedoch 5 Jahre an Werkvertrag), die für die Tätigkeit dienlich Kindererziehungszeit angerechnet. Seite 18
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG Für Zeiten anrechenbarer Kindererziehung b) Die nach dem Eintritt in das Unternehmen im Sinne dieser Regelung sind keine an- im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs derweitigen überschneidenden Vordienst- vereinbarten und konsumierten Zeiten von zeiten (z.B. Karenz) geltend machbar. Eltern- und Hospizkarenz werden für die Vorrückung zur Gänze angerechnet. Diese d) Die Berechnung der Anrechnung gemäß lit. Regelung gilt nur für Eltern- und Hospitz- a), lit. b) und lit. c) erfolgt exakt und wird karenzzeiten, die nach dem 01. Februar auf ganze Jahre gerundet (kaufmännische 2013 angefallen sind bzw. anfallen. Rundung). 01.07.2012 und 31.01.2013 angefallen e) Bei Überschneidung von anrechenbaren sind, werden zu 50%, davor liegende Ka- Zeiten zählt die Höherwertige. renzzeiten werden auf Vorrückungen nicht angerechnet. f) Zeiten der Berufsausbildung (Schulausbil- dung, universitäre Ausbildung) zählen nicht c) Erfolgt infolge einer veränderten Tätigkeit als Vordienstzeiten. eine Umreihung von einer Gehaltsgruppe in eine höhere Gehaltsgruppe, so hat die g) Vordienstzeiten sind bei sonstiger Unzuläs- Einreihung in der neuen Gehaltsgruppe sigkeit einer Geltendmachung nachweis- in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die 50% lich auf Aufforderung des Arbeitgebers vor der bisherigen betrieblichen Dienstzeiten Aufnahme der Tätigkeit geltend zu machen berücksichtigt, mindestens jedoch in jene und müssen erst auf erfolgten Nachweis Gehaltsstufe, deren KV-Gehalt eine Stu- hin angerechnet werden. Eine spätere Gel- fe über dem bisherigen KV-Gehalt liegt. tendmachung ist ausgeschlossen. In diesem Fall gilt als neuer Vorrückungs- stichtag der Tag der Neueinstufung. 3) Vorrückungen d) ArbeitnehmerInnen müssen zu jedem Zeit- a) Nach Eintritt in das Unternehmen erfolgt punkt ihres Dienstverhältnisses gemäß der mit jedem Dienstjahr eine Vorrückung in- Anrechnungskriterien eingereiht sein. nerhalb der jeweiligen Gehaltsgruppe in die nächsthöhere Gehaltsstufe. Für den Zeitpunkt der Vorrückung ist der Eintritt in das Unternehmen maßgeblich. Wenn dies nicht der erste Tag im Monat war, ist der Vorrückungsstichtag der 1. Tag des folgen- den Monats. Seite 19
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG 4) Gehaltstabelle a) Gehaltstabelle, gültig ab dem 01. Februar 2021 Gehaltsgruppen 1 2 3 4 5 6 7 8 G.Stufe /Dj. 1 1.742,- 1.855,- 1.968,- 2.273,- 2.501,- 2.785,- 2.953,- 3.294,- G.Stufe /Dj. 2 1.770,- 1.897,- 2.027,- 2.347,- 2.582,- 2.876,- 3.060,- 3.434,- G.Stufe /Dj. 3 1.798,- 1.937,- 2.081,- 2.414,- 2.656,- 2.960,- 3.155,- 3.562,- G.Stufe /Dj. 4 1.826,- 1.979,- 2.129,- 2.477,- 2.722,- 3.037,- 3.243,- 3.679,- G.Stufe /Dj. 5 1.854,- 2.016,- 2.176,- 2.532,- 2.786,- 3.109,- 3.323,- 3.787,- G.Stufe /Dj. 6 1.881,- 2.054,- 2.216,- 2.585,- 2.843,- 3.174,- 3.396,- 3.887,- G.Stufe /Dj. 7 1.908,- 2.091,- 2.256,- 2.631,- 2.895,- 3.234,- 3.466,- 3.977,- G.Stufe /Dj. 8 1.934,- 2.126,- 2.291,- 2.677,- 2.943,- 3.289,- 3.528,- 4.061,- G.Stufe /Dj. 9 1.958,- 2.161,- 2.323,- 2.716,- 2.986,- 3.340,- 3.584,- 4.137,- G.Stufe /Dj. 10 1.986,- 2.191,- 2.352,- 2.754,- 3.028,- 3.386,- 3.637,- 4.208,- G.Stufe /Dj. 11 2.008,- 2.223,- 2.380,- 2.787,- 3.065,- 3.429,- 3.685,- 4.271,- G.Stufe /Dj. 12 2.033,- 2.252,- 2.405,- 2.818,- 3.099,- 3.468,- 3.729,- 4.330,- G.Stufe /Dj. 13 2.058,- 2.277,- 2.428,- 2.847,- 3.129,- 3.503,- 3.769,- 4.385,- G.Stufe /Dj. 14 2.082,- 2.302,- 2.447,- 2.872,- 3.158,- 3.534,- 3.807,- 4.433,- G.Stufe /Dj. 15 2.103,- 2.324,- 2.465,- 2.897,- 3.185,- 3.565,- 3.840,- 4.480,- G.Stufe /Dj. 16 2.126,- 2.345,- 2.486,- 2.918,- 3.209,- 3.593,- 3.871,- 4.520,- G.Stufe /Dj. 17 2.126,- 2.355,- 2.501,- 2.938,- 3.231,- 3.616,- 3.900,- 4.558,- G.Stufe /Dj. 18 2.126,- 2.366,- 2.517,- 2.956,- 3.252,- 3.640,- 3.925,- 4.592,- G.Stufe /Dj. 19 2.126,- 2.373,- 2.529,- 2.974,- 3.270,- 3.661,- 3.950,- 4.627,- G.Stufe /Dj. 20 2.126,- 2.380,- 2.541,- 2.990,- 3.287,- 3.682,- 3.973,- 4.655,- G.Stufe /Dj. 21 2.126,- 2.385,- 2.552,- 3.004,- 3.303,- 3.699,- 3.992,- 4.681,- G.Stufe /Dj. 22 2.126,- 2.395,- 2.565,- 3.017,- 3.317,- 3.717,- 4.011,- 4.708,- G.Stufe /Dj. 23 2.126,- 2.398,- 2.574,- 3.028,- 3.331,- 3.730,- 4.029,- 4.729,- G.Stufe /Dj. 24 2.126,- 2.400,- 2.583,- 3.038,- 3.342,- 3.744,- 4.044,- 4.750,- G.Stufe /Dj. 25 2.126,- 2.400,- 2.590,- 3.048,- 3.352,- 3.755,- 4.057,- 4.767,- G.Stufe /Dj. 26 2.126,- 2.400,- 2.596,- 3.058,- 3.361,- 3.766,- 4.069,- 4.787,- G.Stufe /Dj. 27 2.126,- 2.400,- 2.603,- 3.065,- 3.369,- 3.776,- 4.079,- 4.799,- G.Stufe /Dj. 28 2.126,- 2.400,- 2.607,- 3.071,- 3.376,- 3.784,- 4.087,- 4.810,- G.Stufe /Dj. 29 2.126,- 2.400,- 2.612,- 3.076,- 3.382,- 3.789,- 4.094,- 4.819,- G.Stufe /Dj. 30 2.126,- 2.400,- 2.615,- 3.079,- 3.386,- 3.795,- 4.101,- 4.827,- G.Stufe /Dj. 31 2.126,- 2.400,- 2.615,- 3.079,- 3.386,- 3.795,- 4.101,- 4.827,- Für teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen gelten die dem Ausmaß der Anstellung entsprechenden aliquoten Tabellenwerte. Ab der letzten Gehaltsstufe erhöht sich das Entgelt jeweils um die von den Sozialpartnern vereinbarte KV- Erhöhung. Seite 20
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG b) IST-Gehaltserhöhung: Die IST-Gehälter von neben den klassischen Schulferien alle aus- ArbeitnehmernInnen, deren Gehaltshöhe bildungsbezogenen Freizeitmodule; nach über den jeweiligen Mindestgehaltssätzen lt. Lehrplan/Studienplan vorgegeben oder frei- Kollektivvertrag liegen, sind ab 01.02.2021 willig gewählt. um 1,45% anzuheben (kaufmännische Run- dung auf volle Euro). Nach Anhebung des e) Entgeltregelung für die Transitarbeitskräfte IST-Gehaltes ist zu prüfen, ob das neue oder ähnliche ArbeitnehmerInnen: Monatsgehalt dem neuen (ab 01. 02. 2021 Für jene Arbeitnehmer – die im Übrigen geltenden) kollektivvertraglichen Mindest- gem. § 1 /4 b) vom Kollektivvertrag aus- gehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so genommen sind – gelten folgende Ein- ist das Gehalt an den neuen kollektivver- reihungen und monatliche Entgelte: traglichen Mindestgehalt, gültig ab 01.02. 2021, anzupassen. Betrieblich gewährte Stufe A: ArbeitnehmerInnen, die einfache, Fahrtkostenzuschüsse sind bei diesem Ver- schematische Tätigkeiten unter Anweisung gleich nicht einzurechnen. verrichten. c) Lehrlingseinkommen Stufe B: ArbeitnehmerInnen, mit branchen- üblichen Berufskenntnissen, die wesentliche 1. Lehrjahr ........................EUR 606,– Arbeitsschritte selbstständig durchführen. 2. Lehrjahr ........................EUR 767,– Stufe A: EUR 1.567,80 (90% der Gehalts- 3. Lehrjahr ........................EUR 1.077,– gruppe 1 / 1. Dienstjahr 4. Lehrjahr ........................EUR 1.375,– Stufe B: EUR 1.654,90 (95% der Gehalts- d) Entschädigungen für Ferialangestellte gruppe 1 / 1. Dienstjahr) Werden wie Lehrlingseinkommen im 4. Lehr- jahr berechnet. Als Ferien gelten dabei § 13 a ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 1) Mit 01.02.2014 tritt anstelle des Systems der Dieser Neuberechnung wird das bisherige IST- Gehaltsklassen die in § 13 beschriebenen Ge- Gehalt, welches mit einem Index von 2,5% er- haltsgruppen in Kraft. Bei der Überleitung von höht wird, gegenübergestellt. den Gehaltsklassen in die Gehaltsgruppen ist wie folgt vorzugehen: In diese Gegenüberstellung werden alle KV- Überzahlungen, soweit es sich nicht um leis- Im ersten Schritt sind alle ArbeitnehmerInnen tungsabhängige Lohnbestandteile (z.B. Nacht- einer der in § 13 /1 beschriebenen Gehalts- dienstzulage, Rufbereitschaft, Sonn- und gruppe zuzuordnen und einzureihen. Feiertagszuschlag, Überstunden und dgl.) han- delt, einbezogen. In einem weiteren Schritt werden für alle Ar- beitnehmerInnen die Dienstjahre samt den an- Ergibt diese Gegenüberstellung, dass die Neu- rechenbaren Vordienstjahren gem. § 13 /2 neu berechung ein höheres IST-Gehalt ausweist, ist berechnet. In der Folge wird das neue IST-Ge- dieses höhere anzuwenden. Ergibt sich durch halt auf der Basis der Gehaltsgruppe und der die Neuberechnung jedoch ein geringeres IST- anrechenbaren Dienstjahre, unter Einbeziehung Gehalt, bleibt für die ArbeitnehmerInnen der allfälliger kollektivvertraglicher Zulagen (EG-Zu- Anspruch auf das bisherige, mit 01.02.2014 um lage), ermittelt. 2,5% erhöhte IST-Gehalt, erhalten. Seite 21
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG 2) Überzahlung und Dienstjahrvorrückung die AN in das nächste Dienstjahr und der KV Gehalt erhöht sich um EUR 28,–. Somit darf die Wenn es aufgrund der Einstufungsberechnung Überzahlung nur um EUR 14,– „aufgesogen“ des neuen KV ab 1.2.2014 zu einer Überzah- werden. Dies kann sich bis zur Erreichung von lung gekommen ist, ist mit dieser Überzahlung 50% der ursprünglichen Gesamtüberzahlung bei Dienstjahrvorrückungen wie folgt vorzuge- zum Stichtag 01.02.2014 wiederholen. In dem hen: Es kann jeweils maximal die Hälfte des vorliegenden Beispiel sind dies EUR 100,–, die Geldbetrages bei der Dienstjahrvorrückung von als Fixbetrag aufgesogen werden. Nach dem der Überzahlung „aufgesogen“ werden. Abzug von EUR 14,– ergeben sich EUR 186,–. Diese EUR 186,– werden jährlich zusammen Beispiel: Der/die ArbeitnehmerIn hatte am mit dem Ist Lohn indexiert. 01.02.2014 mit dem neuen Kollektivvertrag eine Überzahlung von EUR 200,–. Nun kommt der/ § 14 ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE 1) Nachtdienstzuschlag: 3) Erschwernis- und Gefahrenzulage: a) Für Nachtdienste und Einsatzzeiten wäh- ArbeitnehmerInnen mit überwiegendem (mehr rend der Arbeitsbereitschaft und Rufbe- als 50 %) Klienten- und Patientenkontakt haben reitschaft in der Zeit zwischen 22.00 und im Sinne der Definition § 68 EStG Anspruch auf 06.00 Uhr erhält der/die ArbeitnehmerIn eine Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe einen Nachtdienstzuschlag in Höhe von von EUR 174,50 pro Monat 12-mal jährlich. Die EUR 8,80 pro Stunde. Ausgenommen steuerliche Behandlung dieser Zulage bleibt davon sind MitarbeiterInnen in Betrie- der Entscheidung der Finanzbehörden vorbe- ben, in welchen es eine Pauschalab- halten, jedenfalls haben die ArbeitnehmerInnen geltung gem. § 11 a Abs. 4 lit. f) gibt. gegenüber den Arbeitgebern keinen Anspruch auf eine bestimmte steuerliche Behandlung. Im b) Erzieherisch tätige ArbeitnehmerInnen, für Fall einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Ab- die das Arbeitszeitmodell gemäß § 11b geltung aliquot zum Beschäftigungsausmaß. gilt, erhalten zur Entschädigung gemäß § 11b /2 lit. c) je Arbeitsbereitschafts- 4) ArbeitnehmerInnen der GG 4 des VSG-KV mit Nachtdienststunde ein Nachtdienstzu- einer mindestens zweijährigen SOB Ausbildung schlag von EUR 3,-. Über Betriebsverein- („Fachsozialbetreuer Altenarbeit“, „Fachso- barung kann auch eine Abgeltung in Zeit zialbetreuer Behindertenarbeit“,...) oder dem erfolgen. Abschluss „Pflegefachassistenz“ sowie einer einschlägigen Tätigkeit erhalten eine monatli- 2) Sonn- und Feiertagszuschlag: che Zulage von EUR 155,20, aliquotiert auf das Beschäftigungsausmaß. Für Dienste laut regulärem Dienstplan und Ein- satzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und 5) In den Beträgen gemäß § 14 /1 bis /3 sind die Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen erhält aliquoten Sonderzahlungen enthalten. der/die ArbeitnehmerIn einen Sonn- und Feier- tagszuschlag in Höhe von EUR 5,50 pro Stunde. Seite 22
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