KOLLEKTIVVERTRAG (VSG-KV) - des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (01.02.2018) - behindertenarbeit.at

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KOLLEKTIVVERTRAG
                                                   des Vorarlberger Sozial- und
                                               Gesundheitswesens (01.02.2018)

                                                                      (VSG-KV)

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www.gpa-djp.at
            Unser Service für Sie:

             Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
             Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
              Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
             Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
             Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
              auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

            Mitglied sein bringt‘s!

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KOLLEKTIVVERTRAG                      PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                 Werte Kollegin!
                 Werter Kollege!

                 Aus Sicht der ArbeitgeberInnen von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen stellt der vorliegende Kollektiv-
                 vertrag eine tragfähige Basis von guten Rahmenbedingungen für eine nachhaltig engagierte Arbeit der
                 MitarbeiterInnen dar. Unsere übergreifende Grundhaltung ist es, die hohe Qualität der sozialen Dienst-
                 leistungen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen sicher zu stellen. Das Bekenntnis von ArbeitgeberInnen
                 und ArbeitnehmerInnen zur gemeinsamen Gestaltung von wichtigen arbeitsrechtlichen Standards soll diese
                 Grundhaltung unterstützen und wird in wichtigen Bereichen durch diesen Kollektivvertrag zum Ausdruck
                 gebracht.

                                                     Gemeinsam mehr erreichen!

                 Dr. Christoph Hackspiel eh                                                      Manfred Ganahl, MSc. eh
                 Obmann                                                                                  Vorstandsmitglied

                 Werte Kollegin!
                 Werter Kollege!

                 Sie halten den Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen
                 für Vorarlberg in Händen. Dieser Kollektivvertrag stellt eine auf die Vorarlberger Situation abgestimmte
                 Lösung dar. Beide Vertragspartner betonten bei der Unterzeichnung, dass mit dem neuen Kollektivvertrag
                 die Qualität im Sozial- und Gesundheitsbereich abgesichert werden kann.

                 Wichtig war und ist die gute Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaft, Betriebsräten und Ihnen als Mitglied
                 der GPA-djp.

                                                      Für alle, die mehr wollen!

                 Zu allen näheren Details stehen Ihnen die GPA-djp und Ihr Betriebsrat zur Verfügung.

                 Iris Seewald eh                                                                     Bernhard Heinzle eh
                 Vorsitzende des GPA-djp-WB Gesundheit/                                   GPA-djp Regionalgeschäftsführer
                 Soz. Dienstleistung/Kinder-Jugendwohlfahrt

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PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG   KOLLEKTIVVERTRAG

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KOLLEKTIVVERTRAG                                       PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                                                                        INHALTSVERZEICHNIS

                 §       1      Geltungsbereich ..............................................................................................................7

                 §       2      Inkrafttreten .....................................................................................................................8

                 §       3      Bestehende Regelungen ....................................................................................................8

                 §       4      Freistellung für Fort- und Weiterbildung ...............................................................................8

                 §       5      Freistellung für Einzel-Supervision.......................................................................................8

                 §       6      Kosten für Fort- und Weiterbildung und Einzel-Supervision.....................................................8

                 §       7      Kostenrückerstattung.........................................................................................................9

                 §       8      Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung ................................................................9

                 §       9      Reisekostenordnung .......................................................................................................10

                 § 10           Sabbatregelung .............................................................................................................11

                 § 11           a     Arbeitszeit ...............................................................................................................12

                 § 11           b     Arbeitszeit ...............................................................................................................15

                 § 12           Sonderzahlungen...........................................................................................................16

                 § 13           Gehaltsgruppen, Bestimmungen über die Einreihung, Gehaltstabelle ...................................16

                 § 13           a     Übergangsbestimmungen ..........................................................................................20

                 § 14           Zulagen und Zuschläge ..................................................................................................21

                 § 15           Betriebliche Altersvorsorge ..............................................................................................21

                 § 16           Sonderbestimmungen für den Alten- und Pflegebereich .......................................................22

                 § 17           Sonderbestimmungen für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit.........................................23

                 § 18           Familienzeitbonus für Väter bei Geburten..........................................................................23

                 § 19           Verfallsfrist ....................................................................................................................23

                 § 20           Beilegung von Auslegungsdifferenzen ..............................................................................23

                 § 21           Geltungsdauer ...............................................................................................................24

                                                                                                                                                            Seite 5

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KOLLEKTIVVERTRAG                             PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                                                               KOLLEKTIVVERTRAG

                 Dieser Kollektivvertrag (KV) wurde abgeschlossen           und der Gewerkschaft der Privatangestellten,
                 zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und             Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp).
                 Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV)

                                                              § 1 GELTUNGSBEREICH

                 1) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg;                     arbeitskräfte), jedoch nicht hinsichtlich der in
                                                                                 § 13 /4) lit. e) geregelten Entlohnung für Tran-
                 2) fachlich: für Anbieter sozialer und/oder                     sitarbeitskräfte, sowie der in § 11a /1) bis /3)
                    gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuen-              geregelten Arbeitszeit.
                    der oder rehabilitativer Art für Personen, die
                    entsprechende Hilfe oder Betreuung bedürfen,            c)   die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kos-
                    mit folgenden Ausnahmen:                                     tenträger zB AMS Qualifizierungsmaßnahmen
                                                                                 zum Inhalt haben.
                             öffentlich-rechtliche Einrichtungen
                                                                            d)   von Klienten in Betreuung oder Therapie, die
                             Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten               einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dau-
                                                                                 ernder Aufsicht stehen und für die eine Or-
                             Rettungs- und Sanitätsdienste                      ganisation öffentliche Fördermittel bezieht.
                                                                                 Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht
                             Einrichtungen der Kinderbetreuung durch            entgegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und
                              Tagesmütter(-väter)                                dgl.).

                 3) persönlich: Alle ArbeitgeberInnen im fachli-            e)   Weiters ausgenommen sind: Praktikanten, Vo-
                    chen Geltungsbereich sowie die von diesen                    lontäre, sowie Aushilfskräfte.
                    im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten
                    ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge, sofern ihre                 Praktikant ist, wer im Rahmen einer schu-
                    Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen               lischen oder universitären Ausbildung auf-
                    Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivver-                  grund eines Lehrplanes bzw. einer Studien-
                    träge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.                 ordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten
                                                                                 nachzuweisen.
                 4) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses
                    Kollektivvertrages sind Arbeitsverhältnisse,                 Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich
                                                                                 zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen
                 a)     die in Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen             Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält;
                        bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen                 ein geringes Entgelt steht einem Volontariat
                        des Bundes und/oder des Landes beschäftigt               nicht entgegen.
                        werden,
                                                                                 Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine An-
                 b)     die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen              wesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt
                        und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit                 bzw. ein geringer Aufwandsersatz steht der
                        dem Ziel der (Re-) Integration in den Arbeits-           Ausnahme vom Geltungsbereich dieses KV
                        markt befristet beschäftigt werden (z.B. Transit-        nicht entgegen.

                                                                                                                           Seite 7

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PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG                                         KOLLEKTIVVERTRAG

                                                               § 2 INKRAFTTRETEN

                 Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.02.2018 in Kraft.

                                                       § 3 BESTEHENDE REGELUNGEN

                 Bestehende innerbetriebliche, für die Arbeitneh-              das Inkrafttreten    dieses   Kollektivvertrages   nicht
                 merInnen günstigere Regelungen, werden durch                  berührt.

                                             § 4 FREISTELLUNG FÜR FORT- UND WEITERBILDUNG

                 1)     Allen ArbeitnehmerInnen gebührt für Fort- und               indem das nicht konsumierte Jahreskontingent
                        Weiterbildung, die in Zusammenhang mit dem                  eines Jahres in das darauffolgende Jahr übertra-
                        beruflichen Tätigkeitsbereich steht, während der             gen wird, erstmals von 2012 in das Jahr 2013.
                        Normalarbeitszeit Freistellung unter Fortzahlung            Am Ende der 2-Jahresperiode verfällt das nicht
                        des Entgeltes im Ausmaß von 40 Stunden jährlich             konsumierte Zeitkontingent beider Jahre zur
                        (Teilzeitbeschäftigte in aliquotem Ausmaß). Dies ge-        Gänze ohne Anspruch auf eine Vergütung.
                        bührt bei höheren gesetzlichen Pflichtweiterbildun-
                        gen in diesem gesetzlichen Ausmaß.                     3)   Angeordnete Fort- und Weiterbildung ist auch
                        Der Termin für die Fort- und Weiterbildungsmaß-             außerhalb der Normalarbeitszeit Arbeitszeit und
                        nahme ist innerbetrieblich zu akkordieren.                  wird auf das Zeitkontingent für Weiterbildung
                                                                                    gem. Abs. 1 nicht angerechnet.
                 2)     Der Konsum des Zeitkontingents gem. Abs. 1)
                        kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden

                                               § 5 FREISTELLUNG FÜR EINZEL-SUPERVISION

                 1)     Allen ArbeitnehmerInnen, die in den Fachbe- rei-            Ausmaß von 10 Stunden jährlich.
                        chen »Beratung, Betreuung, Pflege oder Thera-
                        pie« tätig sind, gebührt für Einzel-Super-vision       2) Teilzeitbeschäftigte erhalten für Einzel-Super vision
                        Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im             Freistellung im aliquoten Ausmaß.

                       § 6 KOSTEN FÜR FORT- UND WEITERBILDUNG UND EINZEL-SUPERVISION

                 Alle ArbeitnehmerInnen erhalten für den Zeitraum von          Der Betrag von EUR 1.100,–- ist als Nettobetrag zu
                 jeweils 2 Jahren ein Budget für Fort- und Weiterbil-          verstehen. Sollte dem Arbeitgeber kein Vorsteuer-
                 dung und/oder Einzel-Supervision von EUR 1.100,–-             abzug möglich sein, verstehen sich die EUR 1.100,–
                 incl. Spesen.                                                 als Bruttobetrag.

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KOLLEKTIVVERTRAG                                  PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                 Für die Abrechnung von Kosten ist die Vorlage der                     Während einer Periode nicht in Anspruch genommene
                 Originalrechnung/Originalzahlungsbestätigung er-                      Weiterbildungs- und Supervisions-Mittel können nicht
                 forderlich.                                                           in die nächste 2-Jahresperiode übertragen werden.

                                                            § 7 KOSTENRÜCKERSTATTUNG

                 Für die Rückerstattung von Ausbildungskosten gelten                   einbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer, welche
                 die gesetzlichen Bestimmungen (§ 2d AVRAG) mit fol-                   die Kurskosten, Kostentragung, eine individuell zu ver-
                 gender Maßgabe:                                                       einbarende Bindungsdauer im gesetzlich zulässigen
                                                                                       Ausmaß (maximal 4 bzw. 8 Jahre) sowie das Ausmaß
                 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ihm tatsächlich                   der Rückzahlung aliquot bis zum Ende der zulässigen
                 angefallenen Kosten für Fort- und Weiterbildungen                     Bindungsdauer festzulegen hat, widrigenfalls eine
                 des Arbeitnehmers vom Selbigen zurückzuverlangen,                     Verpflichtung zum Rückersatz nicht abgeleitet werden
                 wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der in einer Ein-                    kann. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nimmt
                 zelvereinbarung festzulegenden Amortisationszeit                      mit dem Verstreichen der Bindungsdauer monatlich li-
                 durch Arbeitnehmer-Kündigung, unberechtigten vor-                     near um den Monatsanteil der Ausbildungskosten ab.
                 zeitigen Austritt oder begründete Entlassung aus dem
                 Dienstverhältnis ausscheidet.                                         Aus einer bloßen Aktualisierung schon erworbenen
                                                                                       Ausbildungswissens bei dienstlicher Erforderlichkeit
                 Zwingend vorausgesetzt ist eine vor Antritt der Bil-                  erfolgt kein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers.
                 dungsmaßnahme zu treffende schriftliche Einzelver-

                                  § 8 FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG

                 Ist ein/e ArbeitnehmerIn im Sinne von § 8 Abs. 3                      e)   Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin im
                 AngG durch wichtige seine/ihre Person betreffende                          gemeinsamen Haushalt) .............. 2 Arbeitstage
                 Gründe an der Dienstleistung verhindert, so gebührt
                 Fortzahlung im folgenden Ausmaß:                                      f)   Wohnungswechsel bei Bestehen oder Begründung
                                                                                            eines eigenen Haushaltes
                 a)     bei eigener Eheschließung und Eintragung der                        ................................................ 2 Arbeitstage
                        Partnerschaft vor dem Amt ........... 3 Arbeitstage
                                                                                       g)   Aufsuchen von Arzt und Behörde
                 b)     bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder,                      ......................................die erforderliche Zeit
                        Geschwister oder Eltern
                        .................................. der Tag des Ereignisses     h)   Beistandsleistung gemäß § 8 (3) AngG
                                                                                            ......................................die erforderliche Zeit
                 c)     Ableben der EhegattInnen, des/der Lebensge-
                        fährtIn im gemeinsamen Haushalt, der Kinder,                   i)   Betriebsversammlungen auf Einladung des
                        der Eltern ................................... 3 Arbeitstage        Betriebsrates ...............4 Stunden/Kalenderjahr
                                                     (inkl. Tag der Beerdigung)

                 d)     Ableben der Geschwister, Schwiegereltern,
                        Großeltern ...................................1 Arbeitstag

                                                                                                                                                 Seite 9

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PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG                                      KOLLEKTIVVERTRAG

                                                         § 9 REISEKOSTENORDNUNG

                 1)     Begriff der Dienstreise:                                   Verwendet der/die Arbeitnehmer/in für eine
                        a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die                Dienstfahrt das eigene Kraftfahrzeug, so wird ein
                            ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines ihm/               Kilometergeld in der Höhe des jeweiligen amtli-
                            ihr erteilten Auftrages den Dienstort verlässt.        chen Kilometergeldes bezahlt.
                        b) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der
                            Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem        3)   Ersatz für Tages- und Nächtigungskosten: Tages-
                            Verlassen der Arbeitsstätte. In jenen Fäl-             und Nächtigungsgelder dienen als Ersatz für den
                            len, wo es kostengünstiger und zweckmä-                Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft
                            ßiger ist, beginnt die Dienstreise mit dem             und bestehen aus:
                            reisenotwendigen Verlassen der Wohnung.                a) einer Abrechnung nach Belegen oder
                            Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur             b) Tages- und Nächtigungsgebühren: Eingren-
                            Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen                 zung: Werden die Kosten für Mahlzeiten
                            Rückkehr in die Wohnung.                                    von einer einladenden Stelle getragen, so
                        c) Die Dienstreise muss unter den Aspekten                      verringert sich das Taggeld
                            »zweckmäßig« und »kostengünstig« gestaltet                  - für das Frühstück um 2/12
                            werden.                                                     - für das Mittagessen um 4/12
                                                                                        - für das Abendessen um 4/12
                 2)     Reiseaufwand sind:                                              Der volle Tagsatz für Inlandsdienstreisen
                        Fahrtkosten für Dienstreisen im Sinne (obigen) lit.             wird bei einer Dienstreise von mindestens
                        a), b) und c).                                                  12 Stunden vergütet. Anspruch entsteht ab
                        Bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel (dar-                der vollendeten 4. Stunde und wird aliquot
                        unter sind zu verstehen: Bus und Bahn 2. Klasse)                berechnet (1/12 je Stunde).
                        werden den ArbeitnehmerInnen die entstande-                c) Im Fall einer Vollverpflegung gebührt kein
                        nen Kosten gegen Originalbeleg erstattet.                       Taggeld.

                                                                      1. INLAND
                                              TAGESGEBÜHR                                NÄCHTIGUNGSGEBÜHR
                            Vorarlberg               übriges Österreich                          Österreich
                                    EUR                      EUR                                     EUR
                                  17,00                     26,40                                   15,00

                 Dauert eine Dienstreise länger als vier Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet
                 werden.

                                                                     2. AUSLAND
                                              TAGESGEBÜHR                                NÄCHTIGUNGSGEBÜHR

                                     laut den Auslandsreisesätzen                       laut den Auslandsreisesätzen
                                        der Bundesbediensteten                             der Bundesbediensteten

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KOLLEKTIVVERTRAG                             PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                 Folgende Aliquotierungen sind bei den Tagesgeldern                     für mehr als 8 Stunden 2/3 und
                 für Auslandsdienstreisen vorzunehmen:                                  für mehr als 12 Stunden das volle Tagesgeld
                       bis 5 Stunden keine Tagesgebühr
                       für mehr als 5 Stunden 1/3

                                                         § 10 SABBATICALREGELUNG

                 Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burn-                     che Zeitgutschrift, die im Zusammenhang mit
                 out“ Prophylaxe. Für die berufsspezifischen Belastun-                     einem mindestens dreimonatigen Sabbatical zu
                 gen soll der Sabbat als Ausgleich für eine regelmäßi-                    konsumieren ist andernfalls verfällt dieser Anspruch.
                 ge Erholungsphase genutzt werden.
                                                                                    5)    Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht
                 Sabbatical ist geblockte Konsumation von angesparten                     konsumierter Zeitausgleich, oder unverbrauchte
                 Sabbaticalzeitgutschriften und nicht verbrauchten Ur-                    Urlaubsguthaben) können in Zusammenhang mit
                 laubsansprüchen laut Urlaubsgesetz und/oder Zeitaus-                     dem Sabbatical konsumiert werden.
                 gleich.
                                                                                    6)    Sabbatical kann erstmals nach Ablauf von 5 An-
                 1)     Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitneh-                   sparjahren und spätestens bis Ende des 10. An-
                        merInnen, die vom Geltungsbereich des Kollek-                     sparjahre in Anspruch genommen werden. Als
                        tivvertrags erfasst sind. Lehrlinge sind von der                  Ansparjahre gelten nur jene Dienstzeiten, für die
                        Sabbaticalregelung ausgenommen.                                   gem. Abs. 2) Sabbaticalzeitgutschriften angefal-
                                                                                          len sind. Jahre, die nicht als Ansparjahre zählen,
                 2)     Jede/r ArbeitnehmerIn erhält jährlich mit Stichtag                unterbrechen die Frist von 5 bzw. 10 Jahren.
                        01.01. des Jahres eine Sabbaticalzeitgutschrift im                Während des Sabbaticals erfolgt volle Entgelt-
                        Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein persönli-                  fortzahlung.
                        ches Zeitdepot gutgeschrieben. Bei Eintritt während               Nach 10 Ansparjahren wird das persönliche Zeit-
                        des Kalenderjahres erfolgt per 1.1. des Folgejah-                 depot auf 5 Ansparjahre zurückgestellt. Die nicht
                        res eine Sabbaticalzeitgutschrift im aliquoten Ver-               konsumierten Ansparzeiten werden auf Basis des
                        hältnis der geleisteten Jahresarbeitszeit.                        zum Zeitpunkt der Auszahlung aktuellen Gehaltes
                                                                                          ausbezahlt. Bei der Auszahlung handelt es sich um
                        Bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umge-                      die Abgeltung eines angesammelten Zeitdepots
                        kehrt, sowie bei Änderung des Teilzeitausmaßes                    auf der Basis des aktuellen Monatsgehaltes und um
                        wird die Sabbaticalzeitgutschrift auf das zum                     keine Urlaubsersatzleistung. Für die Berechnung
                        Zeitpunkt des Verbrauches geltende Wochenar-                      des Stundensatzes der Abgeltung ist das aktuelle
                        beitszeitausmaß auf- oder abgewertet. Für Zeiten                  Monatsgehalt, ohne Überstunden und ohne aus
                        des Präsenz /Zivildienstes, der Karenz jeglicher                  dem Kollektivvertrag resultierende Zulagen und
                        Art und des Sabbaticals fällt keine Sabbatical-                   Aufwandsersätze durch 173 (Divisor) zu teilen; bei
                        zeitgutschrift an.                                                Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Verhältnis. Der
                                                                                          Auszahlungsbetrag ergibt sich aus dem Stunden-
                 3)     Die Sabbaticalzeitgutschrift kann jährlich verbraucht             satz multipliziert mit dem aktuellen Zeitguthaben.
                        oder aber über mehrere Jahre angesammelt und
                        dann als Sabbatical konsumiert werden.                            Dies gilt auch im Falle der Beendigung des Dienst-
                                                                                          verhältnisses vor Inanspruchnahme der ange-
                 4)     Sabbatical: ArbeitnehmerInnen, die ihre Sab-                      sparten Sabbaticalzeitgutschrift. Die Sabbatical-
                        baticalzeitgutschriften über mindestens 5 An-                     zeitgutschrift aus dem Beendigungsjahr wird bei
                        sparjahre und höchstens 10 Ansparjahre                            Beendigung des Dienstverhältnisses aliquot abge-
                        ansparen und dann als Sabbatical konsumie-                        golten; gilt analog auch bei Beendigung des Dienst-
                        ren, erhalten pro Sabbatical eine weitere Wo-                     verhältnisses während des ersten Ansparjahres.

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PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG                                  KOLLEKTIVVERTRAG

                 7)     Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahr      a)   Anrechnungsbestimmung: Insoweit vor Wirk-
                        vorher mit dem Dienstgeber vereinbart und dem              samwerden dieses Kollektivvertrages innerbe-
                        Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben              triebliche über das Urlaubsausmaß laut UrlG
                        werden. Daraufhin hat der Dienstgeber dafür zu             hinausgehende Urlaubsansprüche gewährt
                        sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die Ver-         wurden, können diese auf die Sabbaticalzeit-
                        tretung gesichert ist.                                     gutschriften gemäß § 10 dieses Kollektivver-
                                                                                   trags angerechnet werden. Das Ausmaß der
                 8)     Das Dienstverhältnis bleibt während des Sabba-             Anrechnung ist über Einzelvereinbarung - dort
                        ticals aufrecht. Nach Ende des Sabbaticals kehrt           wo eine Betriebsvereinbarung über das Urlaub-
                        der/die ArbeitnehmerIn wieder an den ursprüng-             sausmaß besteht, über Betriebsvereinbarung
                        lichen Arbeitsplatz zurück.                                - festzulegen. Auf Wunsch des/der Arbeit-
                                                                                   nehmerIn ist der Betriebsrat bei zuziehen.
                 9)     Erkrankung während des Sabbaticals: Das Sab-
                        batical wird, sofern die Erkrankung länger als 3      b)   Günstigkeitsvergleich: Insoweit vor Wirk-
                        Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unter-            samwerden dieses Kollektivvertrages eine
                        brochen. Die Zeit während der Erkrankung wird              betriebliche Urlaubsregelung besteht, die für
                        dem persönlichen Zeitdepot wieder gutgeschrie-             den/die ArbeitnehmerIn günstiger ist, kann
                        ben - sie führt jedoch nicht zu einer automati-            über beiderseitiges Einvernehmen einzelver-
                        schen Verlängerung des Sabbaticals. Eine solche            traglich ein Günstigkeitsvergleich geschlos-
                        Verlängerung ist auf Wunsch der ArbeitnehmerIn-            sen werden. Auf Wunsch des/der Arbeit-
                        nen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.                    nehmerIn ist der Betriebsrat bei zuziehen.

                 10) Anrechnungsbestimmung/Günstigkeitsvergleich:             Vereinbart werden kann jeweils nur das Modell
                     Abweichende Regelungen können entweder
                     durch a) Anrechnungsbestimmung oder b) Güns-             a)   Anrechnungsbestimmung oder b) Günstig-
                     tigkeitsvergleich unter den dort angeführten Be-              keitsvergleich.
                     dingungen vereinbart werden.

                                                               § 11 a ARBEITSZEIT

                 § 11 a regelt die Arbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen     a)   Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ)
                 die vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages er-             von bis zu 52 Wochen kann unter den Rah-
                 fasst sind - mit Ausnahme jener, die im § 11 b und im             menbedingungen gem. Abs. 3 die NAZ in
                 § 16 I definiert sind.                                             einzelnen Wochen des DRZ auf höchstens
                                                                                   48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie
                 1)     Normalarbeitszeit: Die Arbeitszeit (AZ) regelt sich        innerhalb des vereinbarten DRZ im Durch-
                        nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes              schnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Die
                        (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG). Die               tägliche NAZ kann bis auf 10 Stunden aus-
                        Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Die Normal-            gedehnt werden:
                        arbeitszeit (NAZ) beträgt auf maximal 5 Arbeits-            Überstunden: 10 Stunden pro Tag bzw.
                        tage pro Woche verteilt 40 Stunden.                          48 Stunden pro Woche überschreitende
                                                                                     AZ ist Überstundenarbeit gem. Abs. 6.
                 2)     Andere Verteilung der NAZ – Flexible Arbeits-               Am Ende des Durchrechnungszeitraumes
                        zeitmodelle: Gemäß § 4 Abs. 6, Abs. 7 und Abs.               ist ein 1:1 - Übertrag von Mehrarbeitsstun-
                        8 AZG können folgende AZ-Modelle unter den                   den oder Minusstunden von maximal einer
                        angeführten Bedingungen für Betriebe aber auch               Wochenstundenverpflichtung in den näch-
                        Betriebsbereiche schriftlich vereinbart werden.              sten Durchrechnungszeitraum möglich. Die

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KOLLEKTIVVERTRAG                                PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                                  das Ausmaß der Wochenstundenverpflich-                      kann eine einvernehmliche Vereinbarung
                                  tung überschreitenden Arbeitsstunden sind                  auch vorsehen, dass sich die Kündigungs-
                                  Überstunden gem. Abs. 6. Diese Hand-                       frist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben
                                  habung gilt auch für Teilzeitkräfte bei                    verlängert und der/die ArbeitnehmerIn wäh-
                                  Über-oder Unterschreitung der vereinbar-                   rend dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine
                                  ten wöchentlichen Normalarbeitszeit.                       Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der
                                 Der Zeitausgleich für geleistete Mehrarbeit                Entlassung aus Verschulden des Arbeitneh-
                                  (41. – 48. Stunde) ist in mehrtägigen zusam-               mers/der Arbeitnehmerin und des unbegrün-
                                  men hängenden Zeiträumen zu gewähren.                      deten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
                        b)      Wird die Wochenarbeitszeit auf regelmäßig
                                vier zusammenhängende Tage verteilt, so kann            c)   Bei anderer Verteilung der NAZ gem. Abs.
                                die tägliche NAZ unter folgenden Bedingun-                   2 ist die fiktive Lage der NAZ individuell fest-
                                gen auf zehn Stunden ausgedehnt werden:                      zulegen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit
                                 Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Fei-             im Durchrechnungszeitraum ist grundsätzlich
                                  ertag fallen.                                              mindestens 2 Wochen im Vorhinein zu ver-
                                 40 Stunden pro Woche überschreitende                       einbaren. In begründeten Ausnahmen sind
                                  AZ ist Überstundenarbeit gemäß Abs. 6.                     Änderungen, die sich aus den jeweiligen Be-
                                                                                             triebserfordernissen oder aus der Bedachtnah-
                        c)      Der Durchrechnungszeitraum nach                              me auf die Interessen der ArbeitnehmerInnen
                                § 19d Abs. 3b AZG für Teilzeitbeschäftigte                   ergeben, rechtzeitig vorher zu vereinbaren.
                                kann gemäß § 19d Abs. 3f AZG auf einen
                                Zeitraum von bis zu 52 Wochen ausgedehnt           4)   Verlängerung der Normalarbeitszeit in Fällen
                                werden. Dieser Zeitraum ist mit dem Arbeits-            der regelmäßig und in erheblichem Umfang an-
                                jahr ident, kann aber auch durch Betriebs-              fallenden Arbeitsbereitschaft:
                                vereinbarung oder Einzelvereinbarung auf
                                einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht              a)   Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu ver-
                                überschreiten darf, verlegt werden.                          stehen, während der sich der/die Arbeit-
                                                                                             nehmerIn am Dienstort zur jederzeitigen
                        d)      Wir die Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne                  Verfügung zu halten hat, auch wenn der/die
                                eines Gleitzeitmodells praktiziert, ist eine den             ArbeitnehmerIn während dieser Zeit keine ef-
                                rechtlichen Rahmenbedingungen entspre-                       fektive Arbeit verrichtet oder nur bei Eintreten
                                chende Gleitzeitvereinbarung (Einzel- oder,                  eines Bereitschaftsfalles tätig wird. Regelmä-
                                sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, mittels             ßig und in erheblichem Umfang fällt Arbeits-
                                Betriebsvereinbarung) abzuschließen.                         bereitschaft dann an, wenn sie mindestens
                                                                                             ein Drittel der Arbeitszeit umfasst. Für die
                 3)     Rahmenregelungen für flexible AZ-Modelle ge-                          Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden vom
                        mäß Abs. 2 a) und b):                                                Dienstgeber besondere Erholungsmöglich-
                                                                                             keiten bereitgestellt. Sie umfassen adäquate
                        a)      Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto gut-                   Ruhemöglichkeiten und ausreichende Mög-
                                geschrieben und können auf Wunsch des/                       lichkeiten zur sinnvollen Zeitgestaltung.
                                der ArbeitnehmerIn innerhalb des Durchrech-
                                nungszeitraumes und nach Terminverein-                  b)   Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten als Ar-
                                barung in mehrtägigen Freizeitblocks ver-                    beitszeit. Gemäß § 5 Arbeitszeitgesetz wird
                                braucht werden.                                              kollektivvertraglich vereinbart, dass in den
                                                                                             Fällen von Arbeitsbereitschaft die unter Abs.
                        b)      Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des                      1 angeführte wöchentliche Normalarbeitszeit
                                Arbeitsverhältnisses:                                        um höchstens 20 Stunden verlängert werden
                                Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein                kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und
                                Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung mit dem                  in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
                                Stundenverdienst (1:1).                                      fällt. Die tägliche NAZ darf 12 Stunden nicht
                                Bei Beendigung des Dienstverhältnisses                       überschreiten.

                                                                                                                                    Seite 13

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PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG                                             KOLLEKTIVVERTRAG

                        c)      Darüber hinaus kann im Bereich der statio-                    tagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw. der
                                nären Unterbringung von Klienten die Betriebs-                Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß § 14 des
                                vereinbarung eine Ausdehnung der täglichen                    Kollektivvertrages zu.
                                NAZ auf 24 Stunden zulassen, wenn in die
                                Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft         6)   Überstundenentlohnung:
                                fällt und für die ArbeitnehmerInnen besondere            a) Überstundenarbeit liegt neben den Bestim-
                                Erholungsmöglichkeiten bestehen. Derartige                   mungen des Arbeitszeitgesetzes vor, wenn die
                                24-Stundendienste sind dreimal pro Woche                     Grenzen der NAZ gemäß Abs. 1 bzw. bei
                                möglich sofern die wöchentliche NAZ im                       anderer Verteilung der NAZ gemäß Abs. 2
                                Durchrechnungszeitraum durchschnittlich 60                   die jeweiligen Höchstgrenzen der NAZ über-
                                Stunden und in einzelnen Wochen 72 Stun-                     schritten werden und die Überstunden ange-
                                den nicht überschreitet.                                     ordnet bzw. aus objektiven Gründen erforder-
                                                                                             lich waren.
                        d)      Zeiten der Arbeitsbereitschaft gemäß lit. b)
                                und c) werden zu 60% finanziell oder durch                b)   Überstunden werden mit einem Zuschlag
                                Zeitgutschrift abgegolten.                                    von 50% abgegolten.

                        e)      Zeiten, während denen der/die Arbeit-                    c)   Überstunden können im Einvernehmen zwi-
                                nehmerIn bei Eintreten eines Bereitschafts-                   schen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber
                                falles tätig wird, werden jedoch zu 100%                      im Verhältnis 1:1,5 in Form von Zeitaus-
                                entlohnt, wobei als Mindestzeit pro Einsatz                   gleich (Zeitgutschrift auf dem Zeitkonto)
                                15 Minuten berechnet werden.                                  oder finanziell abgegolten werden.

                        f)      In Betrieben gehandhabte Pauschalregelungen              d)   Zur Berechnung der Abgeltung für eine
                                müssen der Höhe nach den Abgeltungen gem.                     Überstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch
                                lit. d) und e) und § 14 Abs. 1 entsprechen.                   168 (Divisor) zu teilen.

                 5)     Rufbereitschaft:                                                 e)   Die finanzielle Abgeltung von angefallenen
                        a) Rufbereitschaft wird im Rahmen des § 20a                           Überstunden erfolgt im Folgemonat.
                            AZG kollektivvertraglich ermöglicht.
                                                                                    7)   Verkürzung der Ruhezeit:
                        b)      Unter Rufbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen,        a) Nach Maßgabe des § 12 AZG kann durch
                                während der sich der/die ArbeitnehmerIn sei-                 Betriebsvereinbarung die Ruhezeit nach Be-
                                nen Aufenthaltsort selbst wählen kann, für den               endigung der Tagesarbeitszeit auf 10 Stunden
                                Arbeitgeber jedoch erreichbar sein muss und                  reduziert werden.
                                im Bedarfsfalle tätig werden muss.
                                                                                         b)   Eine Reduzierung der täglichen Ruhezeit auf
                        c)      Zeiten, während denen der/die Arbeitneh-                      8 Stunden ist einmal pro Woche möglich,
                                merIn bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles                 wenn dem/der ArbeitnehmerIn zur Sicher-
                                tätig wird, wobei Fahrtzeiten einzurechnen                    stellung der Erholung innerhalb der nächsten
                                sind, werden als Arbeitszeit bewertet und                     10 Arbeitstage ein Halbtag Freizeit , welcher
                                sind dementsprechend finanziell abzugelten.                    unmittelbar an eine tägliche oder wöchentli-
                                                                                              che Ruhezeit angrenzt, gewährt wird.
                        d)      Zusätzlich erhält der/die ArbeitnehmerIn
                                für jede Rufbereitschaftsstunde entweder 10         8)   Die Abgeltung von aktiver sowie passiver Rei-
                                Min. Zeitzuschlag auf dem Zeitkonto gut-                 sezeit außerhalb der NAZ erfolgt im Verhältnis
                                geschrieben oder EUR 2,80 pro Rufbereit-                 1:1. Abweichende Individualvereinbarungen sind
                                schaftsstunde ausbezahlt.                                möglich.

                        e)      Für Einsatzzeiten in der Zeit zwischen 22.00
                                Uhr und 06.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feier-

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KOLLEKTIVVERTRAG                            PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                                                               § 11 b ARBEITSZEIT

                 Für erzieherisch/heilpädagogisch tätige Arbeit-                         je Bereitschaftsstunde zuzüglich dem Nacht-
                 nehmerInnen in stationären bzw. teilstationären Be-                     dienstzuschlag gemäß § 14 /1) lit. b) abge-
                 reichen, für die gem. § 1 Abs 2 Z 6 AZG das Arbeits-                    golten.
                 zeitgesetz nicht gilt:
                                                                                    d)   Zeiten, während denen der/die Arbeitneh-
                 1)     Die Normarlarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt                   merIn bei Eintreten eines Bereitschafts-
                        40 Stunden. Flexible Arbeitszeitmodelle können                   falles tätig wird, werden zu 100 % entlohnt,
                        unter den in Folge angeführten Bedingungen für                   wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minu-
                        Betriebe als auch Betriebsbereiche schriftlich ver-              ten berechnet werden.
                        einbart werden. Arbeitgebern steht der schriftliche
                        Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des § 29              e)   Für Einsatzzeiten während der Arbeits-
                        iVm § 97 ArbVG mit dem Betriebsrat frei.                         bereitschaft in der Zeit zwischen 22.00 Uhr
                                                                                         und 06.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feierta-
                 2)     Arbeitsbereitschaft:                                             gen steht der Nachtdienstzuschlag bzw. der
                        a) Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu                    Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß § 14
                            verstehen, während der sich der/die Arbeit-                  des Kollektivvertrages zu.
                            nehmerIn am Dienstort zur jederzeitigen Ver-
                            fügung zu halten hat, auch wenn der/die            3)   Rahmenregelung:
                            ArbeitnehmerIn während dieser Zeit keine                a) Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto
                            effektive Arbeit verrichtet oder nur bei Ein-              gutgeschrieben und können auf Wunsch
                            treten eines Bereitschaftsfalles tätig wird. Re-           des/der ArbeitnehmerIn innerhalb des
                            gelmäßig und in erheblichem Umfang fällt                   Durchrechnungszeitraumes und nach Ter-
                            Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie min-                 minvereinbarung in mehrtägigen Freizeit-
                            destens ein Drittel der Arbeitszeit umfasst.               blocks verbraucht werden.
                            Für solche Zeiten der Arbeitsbereitschaft
                            werden vom Dienstgeber besondere Erho-                  b)   Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des
                            lungsmöglichkeiten bereitgestellt.                           Arbeitsverhältnisses: Besteht bei Ende des
                                                                                         Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, er-
                        b)      Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ)                   folgt die Abgeltung mit dem Stundenver-
                                von bis zu 52 Wochen kann die NAZ in                     dienst (1:1).
                                einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu 72
                                Stunden ausgedehnt werden, wenn die                      Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
                                NAZ während des DRZ durchschnittlich                     kann eine einvernehmliche Vereinbarung
                                60 Stunden pro Woche nicht überschreitet.                auch vorsehen, dass sich die Kündigungs-
                                Am Ende des DRZ ist ein 1:1 Übertrag von                 frist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben
                                Mehrarbeitsstunden oder Minusstunden im                  verlängert und der/die ArbeitnehmerIn wäh-
                                Ausmaß von maximal einer Wochenstunden-                  rend dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine
                                verpflichtung in den nächsten DRZ möglich.                Zeitschuld hat der/die ArbeitnehmerIn im
                                Die das Ausmaß der Wochenstundenver-                     Falle der Entlassung aus Verschulden des/
                                pflichtung überschreitende Arbeitsstunden                 der ArbeitnehmerIn und des unbegründeten
                                sind Überstunden gem. § 11a /6. Diese                    vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
                                Handhabung gilt auch für Teilzeitkräfte bei
                                Über- oder Unterschreitung der vereinbarten         c)   Bei Arbeitsbereitschaft ist die NAZ individu-
                                wöchentlichen Normalarbeitszeit.                         ell festzulegen. Die wöchentliche Normal-
                                                                                         arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist
                        c)      Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden durch              grundsätzlich mindestens 2 Wochen im
                                eine pauschale Entschädigung von EUR 5,30                Vorhinein zu vereinbaren. In begründeten

                                                                                                                               Seite 15

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PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG                                                KOLLEKTIVVERTRAG

                                Ausnahmen sind Änderungen, die sich aus               5)   Sonderbestimmung:       Die     Tätigkeiten     der
                                den jeweiligen Betriebserfordernissen oder                 Kinderdorfmütter/-väter und deren VertreterInnen in
                                aus der Bedachtnahme auf die Interessen                    Kinderdorffamilien gliedern sich in Arbeitszeit und
                                der ArbeitnehmerInnen ergeben, rechtzeitig                 Lebensform. Die Ausführungen dazu sind über eine
                                vorher zu vereinbaren.                                     Betriebs vereinbarung zu regeln.

                 4)     Die Absätze 5-8 des § 11a gelten sinngemäß.

                                                                 §12 SONDERZAHLUNGEN

                 1)     Urlaubszuschuss (Urlaubsgeld): Alle Arbeitneh-                     se beträgt 100 % des Bruttonovembergehaltes
                        merInnen erhalten spätestens am 30. Juni einen                     (bzw. bei divergierenden Gehältern als auch Än-
                        Urlaubszuschuss. Dieser beträgt 100 % des Brutto-                  derung des Beschäftigungsausmaßes der Durch-
                        junigehaltes (bzw. bei divergierenden Gehältern                    schnitt der letzten 13 Wochen).
                        als auch Änderung des Beschäftigungsausmaßes
                        der Durchschnitt der letzten 13 Wochen).                      3)   Den während des Jahres ein- oder austretenden
                                                                                           ArbeitnehmerInnen gebührt der aliquote Teil der
                 2)     Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld): Alle                      Sonderzahlungen gem. Abs. 1 und 2 bei austre-
                        ArbeitnehmerInnen erhalten spätestens am 30.                       tenden ArbeitnehmerInnen berechnet nach dem
                        November eine Weihnachtsremuneration. Die-                         laufenden Bruttomonatsgehalt.

                                                  §13 GEHALTSGRUPPEN, BESTIMMUNGEN ÜBER
                                                       DIE EINREIHUNG, GEHALTSTABELLE

                 Die Dienstverhältnisse aller ArbeitnehmerInnen sind in                    orientieren an der maßgeblich auszuübenden Tä-
                 Gehaltsgruppen (von der Tätigkeit bestimmt) und Ge-                       tigkeit und der mit dieser verbundenen Verantwor-
                 haltsstufen (abhängig von den Dienst- und Vordienst-                      tung, den Erfahrungen, Kenntnissen und Ausbil-
                 jahren) einzureihen.                                                      dungen, die zur Ausübung der Tätigkeit gefordert
                                                                                           bzw. im Anforderungsprofil der Stellenbeschrei-
                 1)     Gehaltsgruppen                                                     bung beschrieben sind.
                        Die Einreihung in die Gehaltsgruppen hat sich zu

                                     T        Tätigkeit und Aufgaben
                   Gehalts-                                                                     Beispiele von Tätigkeiten und Berufs-
                                     V        Verantwortung
                   gruppe                                                                       feldern
                                     A        Anforderungen
                                     T        Einfache Tätigkeiten
                                                                                                Hilfskräfte, Botendienste, Wäscher- und
                   1                 V        Geringe Verantwortung
                                                                                                BüglerIn, Hausreinigung, SortiererIn
                                     A        Angelernt
                                     T        Einfache Betreuungstätigkeiten auf Anweisung      Klienten-Fahrdienste, Hilfskräfte in der
                                                                                                Alten- und Behindertenbetreuung sowie
                                     V        Geringe Verantwortung
                   2                                                                            in der Kinder- und Schülerbetreuung,
                                     A        Angelernt und/oder geregelte Kurzaus-             HeimhelferIn, Zahngesundheits-
                                              bildung von 100 bis 400 Stunden                   erzieherIn

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KOLLEKTIVVERTRAG                                   PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                                              Aufgaben und/oder Betreuungsdienste nach allge-
                                     T
                                              meinen Vorgaben regelmäßig durchführen
                                                                                                  KindergartenassistentIn,
                   3                 V        Geringe Verantwortung                               Servicepersonal,
                                                                                                  Verwaltungsangestellte
                                     A        Geregelte Kurzausbildung bis zu einem Jahr

                                              Betreuungs- und Pflegedienste, Handwerksauf-
                                     T
                                              gaben nach Vorgaben
                                                                                                  Pflegeassistenz, FachsozialbetreuerIn für
                                                                                                  Altenhilfe und Behindertenarbeit, Koch,
                   4                 V        Verantwortung für selbstständige Ausführung
                                                                                                  Handwerker, akad. FreizeitpädagogIn,
                                                                                                  SachbearbeiterIn
                                              Lehrabschluss oder Fachausbildung (1 bis 2
                                     A
                                              Jahre)
                                              Selbstständige Durchführung fachspezifischer
                                     T                                                            DiplomsozialbetreuerIn für Behinderten-,
                                              Tätigkeiten
                                                                                                  Alten- und Familienarbeit, Kindergarten-
                                              Übertragene Verantwortung für definierte Auf-        pädagogIn, Fachkraft im handwerklichen
                   5                 V
                                              gaben                                               Bereich mit päd. Aufgaben, Haustechni-
                                                                                                  kerIn, SachbearbeiterIn mit Spezialaufga-
                                              Lehrabschluss + Zusatzausbildung oder Fach-         ben
                                     A
                                              ausbildung 3 Jahre
                                              Umfassende, selbstständige Durchführung fach-
                                     T
                                              spezifischer Tätigkeiten
                                                                                                  Diplom-Gesundheits- und Krankenpflege-
                                              Eigenverantwortung für einen definierten Be-         rIn (DGKS/P), Sonderkindergarten-päda-
                                     V
                   6                          reich                                               gogIn, TrainerIn für Erwachsenen-bildung,
                                                                                                  Fachbearbeitung in der Verwaltung und
                                              Fachausbildung 3 Jahre, Zugang ohne Matu-           IT
                                     A        ra/oder berufsausbildende höhere Schule mit
                                              Maturaabschluss
                                              Komplexe Durchführung fachspezifischer Tätig-
                                     T
                                              keiten und Planungen (für den Einzelfall)
                                              Fallverantwortung, Zielverantwortung, Gruppen-      Dipl. SozialpädagogIn; SozialarbeiterIn;
                   7                 V
                                              verantwortung                                       med. techn. Dienst
                                              Höhere berufliche Ausbildung – Zugang mit
                                     A
                                              Matura; Abschluss Bachelor
                                              Komplexe Durchführung fachspezifischer Tätig-
                                     T        keiten und Planungen, Spezialistentätigkeiten für
                                              spezifische Aufgaben

                   8                 V        Spezielle Verantwortung

                                              Höhere berufliche Fachausbildung – Zugang mit
                                     A        Matura; Abschluss Master, zusätzlich Ausbil-
                                              dung für Spezialisten

                 Leitungsfunktionen, soweit diese über das den jeweili-                Die zusätzliche Abgeltung von Leitungsfunktionen
                 gen Gehaltsgruppen zugeschriebene Ausmaß an Auf-                      obliegt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
                 gaben und Verantwortungen hinausgehen, sind durch                     ArbeitnehmerIn.
                 das kollektivvertragliche Gehaltsschema nicht erfasst.

                                                                                                                                     Seite 17

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PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG                                          KOLLEKTIVVERTRAG

                 2)     Gehaltsstufen (Dienstjahre) - Anrechnung von                       müssen erst auf erfolgten Nachweis hin an-
                        Zeiten für die Einreihung:                                         gerechnet werden. Eine spätere Geltendma-
                                                                                           chung ist ausgeschlossen.
                        Jedes Dienstjahr bildet eine Gehaltsstufe. Für die
                        erstmalige Einreihung in eine Gehaltsstufe gilt:         3)   Vorrückungen

                        a)      Berufsspezifische    Vordienstzeiten    bzw.           a)   Nach Eintritt in das Unternehmen erfolgt mit
                                Vordienstzeiten (auch auf Basis: Neue/r                    jedem Dienstjahr eine Vorrückung innerhalb
                                Selbstständige/r, Freie/r DienstnehmerIn,                  der jeweiligen Gehaltsgruppe in die nächst
                                Werkvertrag), die für die Tätigkeit dienlich               höhere Gehaltsstufe. Für den Zeitpunkt der
                                und mit der auszuübenden Tätigkeit direkt                  Vorrückung ist der Eintritt in das Unterneh-
                                vergleichbar sind, werden für die erstmalige               men maßgeblich. Wenn dies nicht der erste
                                Einreihung in die jeweilige Gehaltsgruppe                  Tag im Monat war, ist der Vorrückungsstich-
                                wie im Betrieb verbrachte Dienstzeiten 1                   tag der 1. Tag des folgenden Monats.
                                Jahr = 1 Stufe angerechnet.
                                                                                      b)   Die nach dem Eintritt in das Unternehmen
                        b)      Wenn allgemeine Berufserfahrung im Anfor-                  im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs
                                derungsprofil/in der Stellenausschreibung                   vereinbarten und konsumierten Zeiten von
                                gewünscht wird, sind diese Zeiten in diesem                Eltern- und Hospizkarenz werden für die
                                Fall 1:3 anzurechnen, maximal jedoch 15                    Vorrückung zur Gänze angerechnet. Diese
                                Jahre (als 5 Stufen).                                      Regelung gilt nur für Eltern- und Hospitzka-
                                                                                           renzzeiten, die nach dem 01. Februar 2013
                        c)      Für Zeiten der Kindererziehung im gemeinsa-                angefallen sind bzw. anfallen.
                                men Haushalt, während denen kein Dienst-
                                verhältnis bestanden hat, werden Beschäfti-                Karenzzeiten die in der Zeit zwischen
                                gungsverhältnissen, welche nach Inkrafttreten              01.07.2012 und 31.01.2013 angefallen
                                des VSG-KV 2018 abgeschlossen werden,                      sind werden zu 50%, davor liegende Ka-
                                pauschal ein Jahr = eine Gehaltsstufe je Kind,             renzzeiten werden auf Vorrückungen nicht
                                maximal jedoch 5 Jahre an Kindererziehungs-                angerechnet.
                                zeit angerechnet.
                                                                                      c)   Erfolgt infolge einer veränderten Tätigkeit
                                Beispiel: 2 Dienstjahre und anschließend                   eine Umreihung von einer Gehaltsgruppe
                                2 Kinder (= 2 Dj)  Wiedereintritt im 5.                   in eine höhere Gehaltsgruppe, so hat die
                                Dienstjahr.                                                Einreihung in der neuen Gehaltsgruppe in
                                                                                           jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die 50% der
                        d)      Die Berechnung der Anrechnung gemäß lit.                   bisherigen betrieblichen Dienstzeiten be-
                                a), lit. b) und lit. c) erfolgt exakt und wird             rücksichtigt, mindestens jedoch in jene Ge-
                                auf ganze Jahre gerundet (kaufmännische                    haltsstufe, deren KV-Gehalt eine Stufe über
                                Rundung).                                                  dem bisherigen KV-Gehalt liegt. In diesem
                                                                                           Fall gilt als neuer Vorrückungsstichtag der
                        e)      Bei Überschneidung von anrechenbaren                       Tag der Neueinstufung.
                                Zeiten zählt die Höherwertige.
                                                                                      d)   ArbeitnehmerInnen müssen zu jedem Zeit-
                        f)      Zeiten der Berufsausbildung (Schulausbil-                  punkt ihres Dienstverhältnisses gemäß der
                                dung, universitäre Ausbildung) zählen nicht                Anrechnungskriterien eingereiht sein.
                                als Vordienstzeiten.

                        g)      Vordienstzeiten sind bei sonstiger Unzuläs-
                                sigkeit einer Geltendmachung nachweislich
                                auf Aufforderung des Arbeitgebers vor Auf-
                                nahme der Tätigkeit geltend zu machen und

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KOLLEKTIVVERTRAG                             PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                 4) Gehaltstabelle

                        a)      Gehaltstabelle gültig ab dem 01. Februar 2018

                    Gehaltsgruppen              1         2         3         4         5         6         7         8

                      G.Stufe /Dj. 1          1.611,–   1.718,–   1.825,–   2.114,–   2.330,–   2.598,–   2.758,–   3.080,–

                      G.Stufe /Dj. 2          1.638,–   1.758,–   1.881,–   2.184,–   2.406,–   2.684,–   2.858,–   3.212,–

                      G.Stufe /Dj. 3          1.664,–   1.796,–   1.932,–   2.248,–   2.476,–   2.764,–   2.948,–   3.333,–

                      G.Stufe /Dj. 4          1.691,–   1.835,–   1.978,–   2.307,–   2.539,–   2.837,–   3.031,–   3.445,–

                      G.Stufe /Dj. 5          1.717,–   1.870,–   2.022,–   2.359,–   2.599,–   2.905,–   3.108,–   3.546,–

                      G.Stufe /Dj. 6          1.743,–   1.907,–   2.060,–   2.409,–   2.653,–   2.967,–   3.177,–   3.641,–

                      G.Stufe /Dj. 7          1.769,–   1.942,–   2.098,–   2.453,–   2.702,–   3.024,–   3.242,–   3.726,–

                      G.Stufe /Dj. 8          1.793,–   1.975,–   2.131,–   2.496,–   2.748,–   3.075,–   3.301,–   3.805,–

                      G.Stufe /Dj. 9          1.816,–   2.008,–   2.162,–   2.533,–   2.789,–   3.123,–   3.355,–   3.878,–

                      G.Stufe /Dj. 10         1.842,–   2.037,–   2.189,–   2.569,–   2.828,–   3.167,–   3.405,–   3.945,–

                      G.Stufe /Dj. 11         1.864,–   2.067,–   2.215,–   2.600,–   2.863,–   3.207,–   3.450,–   4.005,–

                      G.Stufe /Dj. 12         1.887,–   2.094,–   2.239,–   2.630,–   2.896,–   3.244,–   3.492,–   4.060,–

                      G.Stufe /Dj. 13         1.910,–   2.118,–   2.260,–   2.657,–   2.924,–   3.278,–   3.530,–   4.112,–

                      G.Stufe /Dj. 14         1.933,–   2.141,–   2.279,–   2.681,–   2.951,–   3.307,–   3.565,–   4.158,–

                      G.Stufe /Dj. 15         1.953,–   2.163,–   2.296,–   2.704,–   2.977,–   3.336,–   3.596,–   4.202,–

                      G.Stufe /Dj. 16         1.975,–   2.182,–   2.315,–   2.725,–   2.999,–   3.363,–   3.626,–   4.240,–

                      G.Stufe /Dj. 17         1.975,–   2.192,–   2.330,–   2.743,–   3.021,–   3.385,–   3.654,–   4.276,–

                      G.Stufe /Dj. 18         1.975,–   2.202,–   2.344,–   2.760,–   3.040,–   3.408,–   3.677,–   4.309,–

                      G.Stufe /Dj. 19         1.975,–   2.209,–   2.356,–   2.777,–   3.058,–   3.427,–   3.701,–   4.341,–

                      G.Stufe /Dj. 20         1.975,–   2.215,–   2.368,–   2.792,–   3.073,–   3.447,–   3.722,–   4.368,–

                      G.Stufe /Dj. 21         1.975,–   2.220,–   2.378,–   2.806,–   3.088,–   3.463,–   3.741,–   4.393,–

                      G.Stufe /Dj. 22         1.975,–   2.229,–   2.390,–   2.818,–   3.102,–   3.480,–   3.758,–   4.418,–

                      G.Stufe /Dj. 23         1.975,–   2.232,–   2.399,–   2.828,–   3.115,–   3.493,–   3.775,–   4.438,–

                      G.Stufe /Dj. 24         1.975,–   2.234,–   2.407,–   2.838,–   3.125,–   3.505,–   3.790,–   4.458,–

                      G.Stufe /Dj. 25         1.975,–   2.234,–   2.414,–   2.848,–   3.135,–   3.516,–   3.802,–   4.474,–

                      G.Stufe /Dj. 26         1.975,–   2.234,–   2.420,–   2.856,–   3.144,–   3.527,–   3.813,–   4.492,–

                      G.Stufe /Dj. 27         1.975,–   2.234,–   2.426,–   2.863,–   3.151,–   3.536,–   3.823,–   4.504,–

                      G.Stufe /Dj. 28         1.975,–   2.234,–   2.430,–   2.869,–   3.157,–   3.543,–   3.831,–   4.515,–

                      G.Stufe /Dj. 29         1.975,–   2.234,–   2.434,–   2.874,–   3.163,–   3.548,–   3.837,–   4.523,–

                      G.Stufe /Dj. 30         1.975,–   2.234,–   2.437,–   2.877,–   3.167,–   3.554,–   3.843,–   4.530,–

                      G.Stufe /Dj. 31         1.975,–   2.234,–   2.437,–   2.877,–   3.167,–   3.554,–   3.843,–   4.530,–

                 Für Teilzeit angestellte ArbeitnehmerInnen gelten die dem Ausmaß der Anstellung entsprechenden aliquoten
                 Tabellenwerte.

                 Ab der letzten Gehaltsstufe erhöht sich das Entgelt jeweils um die von den Sozialpartnern vereinbarte KV-
                 Erhöhung.

                                                                                                                    Seite 19

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PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG                                              KOLLEKTIVVERTRAG

                        b)      IST-Gehaltserhöhung: Die IST-Gehälter von                d)   Entschädigungen für Ferialangestellte
                                ArbeitnehmerInnen, deren Gehaltshöhe über
                                                                                              Werden wie Lehrlingsentschädigungen im 4.
                                den jeweiligen Mindestgehaltssätzen lt. Kol-
                                                                                              Lehrjahr berechnet
                                lektivvertrag liegen, sind ab 01.02.2018 um
                                2,43% anzuheben (kaufmännische Rundung                   e)   Entgeltregelung für die Transitarbeitskräfte.
                                auf volle Euro). Nach Anhebung des IST-Ge-
                                                                                              Für die Transitarbeitskräfte – die im übrigen
                                haltes ist zu prüfen, ob das neue Monatsge-
                                                                                              gem. § 1 /4) b) vom Kollektivvertrag ausge-
                                halt dem neuen (ab 01. 02. 2018 geltenden)
                                                                                              nommen sind -gelten folgende Einreihungen
                                kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht.
                                                                                              und monatliche Entgelte:
                                Ist dies nicht der Fall, so ist das Gehalt an den
                                neuen kollektivvertraglichen Mindestgehalt,                   Stufe A: ArbeitnehmerInnen die einfache,
                                gültig ab 01. 02. 2018, anzupassen. Betrieb-                  schematische Tätigkeiten unter Anweisung
                                lich gewährte Fahrtkostenzuschüsse sind bei                   verrichten.
                                diesem Vergleich nicht einzurechnen.
                                                                                              Stufe B: ArbeitnehmerInnen mit branchen-
                        c)      Lehrlingsentschädigungen                                      üblichen Berufskenntnissen, die wesentliche
                                                                                              Arbeitsschritte selbstständig durchführen.
                                1. Lehrjahr ..................... EUR    568,90
                                2. Lehrjahr ..................... EUR    719,30               Stufe A: EUR 1.482,10 (92% der Gehalts-
                                                                                              gruppe 1 / 1. Dienstjahr
                                3. Lehrjahr ..................... EUR   1.009,00
                                4. Lehrjahr ..................... EUR   1.288,20              Stufe B: EUR 1.562,70 (97% der Gehalts-
                                                                                              gruppe 1 / 1. Dienstjahr)

                                                        §13 a ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

                 1)     Mit 01.02.2014 tritt anstelle des Systems der                    Dieser Gegenüberstellung werden alle KV-Über-
                        Gehaltsklassen die in § 13 beschriebenen Ge-                     zahlungen, soweit es sich nicht um leistungsab-
                        haltsgruppen in Kraft. Bei der Überleitung von                   hängige Lohnbestandteile (z.B. Nachtdienstzula-
                        den Gehaltsklassen in die Gehaltsgruppen ist                     ge, Rufbereitschaft, Sonn- und Feiertagszuschlag,
                        wie folgt vorzugehen:                                            Überstunden und dgl.) handelt, einbezogen.

                        Im ersten Schritt sind alle ArbeitnehmerInnen ei-                Ergibt diese Gegenüberstellung, dass die Neu-
                        ner der in § 13 /1 beschriebenen Gehaltsgrup-                    berechung eine höheres IST-Gehalt ausweist, ist
                        pe zuzuordnen und einzureihen.                                   dieses höhere anzuwenden. Ergibt sich durch
                                                                                         die Neuberechnung jedoch ein geringeres IST-
                        In einem weiteren Schritt werden für alle Arbeit-                Gehalt, bleibt für die ArbeitnehmerInnen der An-
                        nehmerInnen die Dienstjahre samt den anrechen-                   spruch auf das bisherige, mit 01.02.2014 um
                        baren Vordienstjahren gem. § 13 /2 neu berech-                   2,5% erhöhte IST-Gehalt, erhalten.
                        net. In der Folge wird das neue IST-Gehalt auf der
                        Basis der Gehaltsgruppe und der anrechenbaren               2)   Überzahlung und Dienstjahrvorrückung
                        Dienstjahre, unter Einbeziehung allfälliger kollek-
                        tivvertraglicher Zulagen (EG-Zulage), ermittelt.                 Wenn es aufgrund der Einstufungsberechnung
                                                                                         des neuen KV ab 1.2.2014 zu einer Überzah-
                        Dieser Neuberechnung wird das bisherige IST-                     lung gekommen ist, ist mit dieser Überzahlung
                        Gehalt, welches mit einem Index von 2,5% er-                     bei Dienstjahrvorrückungen wie folgt vorzuge-
                        höht wird gegenübergestellt.                                     hen: Es kann jeweils maximal die Hälfte des

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KOLLEKTIVVERTRAG                              PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG

                        Geldbetrages bei der Dienstjahrvorrückung von                 werden. Dies kann sich bis zur Erreichung von
                        der Überzahlung „aufgesogen“ werden.                          50% der ursprünglichen Gesamtüberzahlung
                                                                                      zum Stichtag 1.2.2014 wiederholen. In dem
                        Beispiel: Der/die ArbeitnehmerIn hatte am                     vorliegenden Beispiel sind dies Euro 100,–, die
                        1.2.2014 mit dem neuen Kollektivvertrag eine                  als Fixbetrag aufgesogen werden. Nach dem
                        Überzahlung von Euro 200,–. Nun kommt der/                    Abzug von Euro 14,– ergeben sich Euro 186,–.
                        die AN in das nächste Dienstjahr und der KV                   Diese Euro 186,– werden jährlich zusammen mit
                        Gehalt erhöht sich um Euro 28,–. Somit darf die               dem Ist Lohn indexiert.
                        Überzahlung nur um Euro 14,– „aufgesogen“

                                                        §14 ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE

                 1)     Nachtdienstzuschlag:                                          Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen erhält
                                                                                      der/die ArbeitnehmerIn einen Sonn- und Feier-
                        a)      Für Nachtdienste und Einsatzzeiten während            tagszuschlag in Höhe von EUR 5,10 pro Stunde.
                                der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft in
                                der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr erhält     3)   Erschwernis- und Gefahrenzulage:
                                der/die ArbeitnehmerIn einen Nachtdienstzu-
                                schlag in Höhe von EUR 5,90 pro Stunde.               ArbeitnehmerInnen mit überwiegendem (mehr
                                Ausgenommen davon sind MitarbeiterInnen               als 50 %) Klienten- und Patientenkontakt haben
                                in Betrieben, in welchen es eine Pauschalab-          im Sinne der Definition § 68 EStG Anspruch auf
                                geltung gem. § 11 a Abs. 4 lit. f) gibt.              eine Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe
                                                                                      von Euro 164,– per Monat 12-mal jährlich. Die
                        b)      Erzieherisch tätige ArbeitnehmerInnen, für            steuerliche Behandlung dieser Zulage bleibt der
                                die das Arbeitszeitmodell gemäß § 11 b                Entscheidung der Finanzbehörden vorbehalten,
                                gilt, erhalten zur Entschädigung gemäß                jedenfalls haben die ArbeitnehmerInnen gegen-
                                § 11 b /2) lit. c) je Arbeitsbereitschafts-           über den Arbeitgebern keinen Anspruch auf eine
                                Nachtdienst Stunde eine Nachtdienstzu-                bestimmte steuerliche Behandlung.
                                schlag von EUR 2,80. Über Betriebsverein-
                                barung kann auch eine Abgeltung in Zeit          4)   In den Beträgen gemäß § 14 sind die aliquoten
                                erfolgen.                                             Sonderzahlungen enthalten.

                 2)     Sonn- und Feiertagszuschlag:

                        Für Dienste laut regulärem Dienstplan und Ein-
                        satzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und

                                                     §15 BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE

                 1)     Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Altersvorsorge           Vertrages mit einer Pensionskasse im Sinne von
                        der ArbeitnehmerInnen einer überbetrieblichen                 § 15 Pensionskassengesetz bzw. einer Betrieb-
                        Pensionskasse oder einer Betrieblichen Kollektiv-             lichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18 f
                        versicherung beizutreten. Dieser Beitritt hat durch           Versicherungsaufsichtsgesetz zu erfolgen.
                        Abschluss einer Betriebsvereinbarung und eines

                                                                                                                             Seite 21

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