KOLLEKTIVVERTRAG (VSG-KV) - des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (01.02.2018) - behindertenarbeit.at
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KOLLEKTIVVERTRAG des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (01.02.2018) (VSG-KV) vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 1 08.02.2018 09:44:36
www.gpa-djp.at Unser Service für Sie: Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s! vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 2 08.02.2018 09:44:37
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG Werte Kollegin! Werter Kollege! Aus Sicht der ArbeitgeberInnen von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen stellt der vorliegende Kollektiv- vertrag eine tragfähige Basis von guten Rahmenbedingungen für eine nachhaltig engagierte Arbeit der MitarbeiterInnen dar. Unsere übergreifende Grundhaltung ist es, die hohe Qualität der sozialen Dienst- leistungen für die betroffenen Bevölkerungsgruppen sicher zu stellen. Das Bekenntnis von ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen zur gemeinsamen Gestaltung von wichtigen arbeitsrechtlichen Standards soll diese Grundhaltung unterstützen und wird in wichtigen Bereichen durch diesen Kollektivvertrag zum Ausdruck gebracht. Gemeinsam mehr erreichen! Dr. Christoph Hackspiel eh Manfred Ganahl, MSc. eh Obmann Vorstandsmitglied Werte Kollegin! Werter Kollege! Sie halten den Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen für Vorarlberg in Händen. Dieser Kollektivvertrag stellt eine auf die Vorarlberger Situation abgestimmte Lösung dar. Beide Vertragspartner betonten bei der Unterzeichnung, dass mit dem neuen Kollektivvertrag die Qualität im Sozial- und Gesundheitsbereich abgesichert werden kann. Wichtig war und ist die gute Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaft, Betriebsräten und Ihnen als Mitglied der GPA-djp. Für alle, die mehr wollen! Zu allen näheren Details stehen Ihnen die GPA-djp und Ihr Betriebsrat zur Verfügung. Iris Seewald eh Bernhard Heinzle eh Vorsitzende des GPA-djp-WB Gesundheit/ GPA-djp Regionalgeschäftsführer Soz. Dienstleistung/Kinder-Jugendwohlfahrt vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 3 08.02.2018 09:44:37
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KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG INHALTSVERZEICHNIS § 1 Geltungsbereich ..............................................................................................................7 § 2 Inkrafttreten .....................................................................................................................8 § 3 Bestehende Regelungen ....................................................................................................8 § 4 Freistellung für Fort- und Weiterbildung ...............................................................................8 § 5 Freistellung für Einzel-Supervision.......................................................................................8 § 6 Kosten für Fort- und Weiterbildung und Einzel-Supervision.....................................................8 § 7 Kostenrückerstattung.........................................................................................................9 § 8 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung ................................................................9 § 9 Reisekostenordnung .......................................................................................................10 § 10 Sabbatregelung .............................................................................................................11 § 11 a Arbeitszeit ...............................................................................................................12 § 11 b Arbeitszeit ...............................................................................................................15 § 12 Sonderzahlungen...........................................................................................................16 § 13 Gehaltsgruppen, Bestimmungen über die Einreihung, Gehaltstabelle ...................................16 § 13 a Übergangsbestimmungen ..........................................................................................20 § 14 Zulagen und Zuschläge ..................................................................................................21 § 15 Betriebliche Altersvorsorge ..............................................................................................21 § 16 Sonderbestimmungen für den Alten- und Pflegebereich .......................................................22 § 17 Sonderbestimmungen für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit.........................................23 § 18 Familienzeitbonus für Väter bei Geburten..........................................................................23 § 19 Verfallsfrist ....................................................................................................................23 § 20 Beilegung von Auslegungsdifferenzen ..............................................................................23 § 21 Geltungsdauer ...............................................................................................................24 Seite 5 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 5 08.02.2018 09:44:37
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KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG Dieser Kollektivvertrag (KV) wurde abgeschlossen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, zwischen dem Arbeitgeberverein für Sozial- und Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp). Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (AGV) § 1 GELTUNGSBEREICH 1) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg; arbeitskräfte), jedoch nicht hinsichtlich der in § 13 /4) lit. e) geregelten Entlohnung für Tran- 2) fachlich: für Anbieter sozialer und/oder sitarbeitskräfte, sowie der in § 11a /1) bis /3) gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuen- geregelten Arbeitszeit. der oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechende Hilfe oder Betreuung bedürfen, c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kos- mit folgenden Ausnahmen: tenträger zB AMS Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. öffentlich-rechtliche Einrichtungen d) von Klienten in Betreuung oder Therapie, die Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten einfachen Tätigkeiten nachgehen, unter dau- ernder Aufsicht stehen und für die eine Or- Rettungs- und Sanitätsdienste ganisation öffentliche Fördermittel bezieht. Ein Taschengeld steht dieser Ausnahme nicht Einrichtungen der Kinderbetreuung durch entgegen (Jugendwerkstätten, Teestuben und Tagesmütter(-väter) dgl.). 3) persönlich: Alle ArbeitgeberInnen im fachli- e) Weiters ausgenommen sind: Praktikanten, Vo- chen Geltungsbereich sowie die von diesen lontäre, sowie Aushilfskräfte. im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge, sofern ihre Praktikant ist, wer im Rahmen einer schu- Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen lischen oder universitären Ausbildung auf- Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivver- grund eines Lehrplanes bzw. einer Studien- träge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind. ordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. 4) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages sind Arbeitsverhältnisse, Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken oder zur persönlichen a) die in Maßnahmen nach sozialhilferechtlichen Berufsorientierung in einer Einrichtung aufhält; bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen ein geringes Entgelt steht einem Volontariat des Bundes und/oder des Landes beschäftigt nicht entgegen. werden, Aushilfskraft ist, wer gelegentlich reine An- b) die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen wesenheitsdienste leistet; ein geringes Entgelt und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit bzw. ein geringer Aufwandsersatz steht der dem Ziel der (Re-) Integration in den Arbeits- Ausnahme vom Geltungsbereich dieses KV markt befristet beschäftigt werden (z.B. Transit- nicht entgegen. Seite 7 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 7 08.02.2018 09:44:37
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG § 2 INKRAFTTRETEN Dieser Kollektivvertrag tritt mit 01.02.2018 in Kraft. § 3 BESTEHENDE REGELUNGEN Bestehende innerbetriebliche, für die Arbeitneh- das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht merInnen günstigere Regelungen, werden durch berührt. § 4 FREISTELLUNG FÜR FORT- UND WEITERBILDUNG 1) Allen ArbeitnehmerInnen gebührt für Fort- und indem das nicht konsumierte Jahreskontingent Weiterbildung, die in Zusammenhang mit dem eines Jahres in das darauffolgende Jahr übertra- beruflichen Tätigkeitsbereich steht, während der gen wird, erstmals von 2012 in das Jahr 2013. Normalarbeitszeit Freistellung unter Fortzahlung Am Ende der 2-Jahresperiode verfällt das nicht des Entgeltes im Ausmaß von 40 Stunden jährlich konsumierte Zeitkontingent beider Jahre zur (Teilzeitbeschäftigte in aliquotem Ausmaß). Dies ge- Gänze ohne Anspruch auf eine Vergütung. bührt bei höheren gesetzlichen Pflichtweiterbildun- gen in diesem gesetzlichen Ausmaß. 3) Angeordnete Fort- und Weiterbildung ist auch Der Termin für die Fort- und Weiterbildungsmaß- außerhalb der Normalarbeitszeit Arbeitszeit und nahme ist innerbetrieblich zu akkordieren. wird auf das Zeitkontingent für Weiterbildung gem. Abs. 1 nicht angerechnet. 2) Der Konsum des Zeitkontingents gem. Abs. 1) kann in eine 2-Jahresperiode ausgedehnt werden § 5 FREISTELLUNG FÜR EINZEL-SUPERVISION 1) Allen ArbeitnehmerInnen, die in den Fachbe- rei- Ausmaß von 10 Stunden jährlich. chen »Beratung, Betreuung, Pflege oder Thera- pie« tätig sind, gebührt für Einzel-Super-vision 2) Teilzeitbeschäftigte erhalten für Einzel-Super vision Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes im Freistellung im aliquoten Ausmaß. § 6 KOSTEN FÜR FORT- UND WEITERBILDUNG UND EINZEL-SUPERVISION Alle ArbeitnehmerInnen erhalten für den Zeitraum von Der Betrag von EUR 1.100,–- ist als Nettobetrag zu jeweils 2 Jahren ein Budget für Fort- und Weiterbil- verstehen. Sollte dem Arbeitgeber kein Vorsteuer- dung und/oder Einzel-Supervision von EUR 1.100,–- abzug möglich sein, verstehen sich die EUR 1.100,– incl. Spesen. als Bruttobetrag. Seite 8 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 8 08.02.2018 09:44:37
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG Für die Abrechnung von Kosten ist die Vorlage der Während einer Periode nicht in Anspruch genommene Originalrechnung/Originalzahlungsbestätigung er- Weiterbildungs- und Supervisions-Mittel können nicht forderlich. in die nächste 2-Jahresperiode übertragen werden. § 7 KOSTENRÜCKERSTATTUNG Für die Rückerstattung von Ausbildungskosten gelten einbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer, welche die gesetzlichen Bestimmungen (§ 2d AVRAG) mit fol- die Kurskosten, Kostentragung, eine individuell zu ver- gender Maßgabe: einbarende Bindungsdauer im gesetzlich zulässigen Ausmaß (maximal 4 bzw. 8 Jahre) sowie das Ausmaß Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ihm tatsächlich der Rückzahlung aliquot bis zum Ende der zulässigen angefallenen Kosten für Fort- und Weiterbildungen Bindungsdauer festzulegen hat, widrigenfalls eine des Arbeitnehmers vom Selbigen zurückzuverlangen, Verpflichtung zum Rückersatz nicht abgeleitet werden wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der in einer Ein- kann. Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nimmt zelvereinbarung festzulegenden Amortisationszeit mit dem Verstreichen der Bindungsdauer monatlich li- durch Arbeitnehmer-Kündigung, unberechtigten vor- near um den Monatsanteil der Ausbildungskosten ab. zeitigen Austritt oder begründete Entlassung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Aus einer bloßen Aktualisierung schon erworbenen Ausbildungswissens bei dienstlicher Erforderlichkeit Zwingend vorausgesetzt ist eine vor Antritt der Bil- erfolgt kein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers. dungsmaßnahme zu treffende schriftliche Einzelver- § 8 FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI DIENSTVERHINDERUNG Ist ein/e ArbeitnehmerIn im Sinne von § 8 Abs. 3 e) Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin im AngG durch wichtige seine/ihre Person betreffende gemeinsamen Haushalt) .............. 2 Arbeitstage Gründe an der Dienstleistung verhindert, so gebührt Fortzahlung im folgenden Ausmaß: f) Wohnungswechsel bei Bestehen oder Begründung eines eigenen Haushaltes a) bei eigener Eheschließung und Eintragung der ................................................ 2 Arbeitstage Partnerschaft vor dem Amt ........... 3 Arbeitstage g) Aufsuchen von Arzt und Behörde b) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, ......................................die erforderliche Zeit Geschwister oder Eltern .................................. der Tag des Ereignisses h) Beistandsleistung gemäß § 8 (3) AngG ......................................die erforderliche Zeit c) Ableben der EhegattInnen, des/der Lebensge- fährtIn im gemeinsamen Haushalt, der Kinder, i) Betriebsversammlungen auf Einladung des der Eltern ................................... 3 Arbeitstage Betriebsrates ...............4 Stunden/Kalenderjahr (inkl. Tag der Beerdigung) d) Ableben der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern ...................................1 Arbeitstag Seite 9 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 9 08.02.2018 09:44:37
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG § 9 REISEKOSTENORDNUNG 1) Begriff der Dienstreise: Verwendet der/die Arbeitnehmer/in für eine a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der/die Dienstfahrt das eigene Kraftfahrzeug, so wird ein ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines ihm/ Kilometergeld in der Höhe des jeweiligen amtli- ihr erteilten Auftrages den Dienstort verlässt. chen Kilometergeldes bezahlt. b) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem 3) Ersatz für Tages- und Nächtigungskosten: Tages- Verlassen der Arbeitsstätte. In jenen Fäl- und Nächtigungsgelder dienen als Ersatz für den len, wo es kostengünstiger und zweckmä- Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft ßiger ist, beginnt die Dienstreise mit dem und bestehen aus: reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. a) einer Abrechnung nach Belegen oder Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur b) Tages- und Nächtigungsgebühren: Eingren- Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen zung: Werden die Kosten für Mahlzeiten Rückkehr in die Wohnung. von einer einladenden Stelle getragen, so c) Die Dienstreise muss unter den Aspekten verringert sich das Taggeld »zweckmäßig« und »kostengünstig« gestaltet - für das Frühstück um 2/12 werden. - für das Mittagessen um 4/12 - für das Abendessen um 4/12 2) Reiseaufwand sind: Der volle Tagsatz für Inlandsdienstreisen Fahrtkosten für Dienstreisen im Sinne (obigen) lit. wird bei einer Dienstreise von mindestens a), b) und c). 12 Stunden vergütet. Anspruch entsteht ab Bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel (dar- der vollendeten 4. Stunde und wird aliquot unter sind zu verstehen: Bus und Bahn 2. Klasse) berechnet (1/12 je Stunde). werden den ArbeitnehmerInnen die entstande- c) Im Fall einer Vollverpflegung gebührt kein nen Kosten gegen Originalbeleg erstattet. Taggeld. 1. INLAND TAGESGEBÜHR NÄCHTIGUNGSGEBÜHR Vorarlberg übriges Österreich Österreich EUR EUR EUR 17,00 26,40 15,00 Dauert eine Dienstreise länger als vier Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. 2. AUSLAND TAGESGEBÜHR NÄCHTIGUNGSGEBÜHR laut den Auslandsreisesätzen laut den Auslandsreisesätzen der Bundesbediensteten der Bundesbediensteten Seite 10 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 10 08.02.2018 09:44:37
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG Folgende Aliquotierungen sind bei den Tagesgeldern für mehr als 8 Stunden 2/3 und für Auslandsdienstreisen vorzunehmen: für mehr als 12 Stunden das volle Tagesgeld bis 5 Stunden keine Tagesgebühr für mehr als 5 Stunden 1/3 § 10 SABBATICALREGELUNG Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burn- che Zeitgutschrift, die im Zusammenhang mit out“ Prophylaxe. Für die berufsspezifischen Belastun- einem mindestens dreimonatigen Sabbatical zu gen soll der Sabbat als Ausgleich für eine regelmäßi- konsumieren ist andernfalls verfällt dieser Anspruch. ge Erholungsphase genutzt werden. 5) Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht Sabbatical ist geblockte Konsumation von angesparten konsumierter Zeitausgleich, oder unverbrauchte Sabbaticalzeitgutschriften und nicht verbrauchten Ur- Urlaubsguthaben) können in Zusammenhang mit laubsansprüchen laut Urlaubsgesetz und/oder Zeitaus- dem Sabbatical konsumiert werden. gleich. 6) Sabbatical kann erstmals nach Ablauf von 5 An- 1) Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitneh- sparjahren und spätestens bis Ende des 10. An- merInnen, die vom Geltungsbereich des Kollek- sparjahre in Anspruch genommen werden. Als tivvertrags erfasst sind. Lehrlinge sind von der Ansparjahre gelten nur jene Dienstzeiten, für die Sabbaticalregelung ausgenommen. gem. Abs. 2) Sabbaticalzeitgutschriften angefal- len sind. Jahre, die nicht als Ansparjahre zählen, 2) Jede/r ArbeitnehmerIn erhält jährlich mit Stichtag unterbrechen die Frist von 5 bzw. 10 Jahren. 01.01. des Jahres eine Sabbaticalzeitgutschrift im Während des Sabbaticals erfolgt volle Entgelt- Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein persönli- fortzahlung. ches Zeitdepot gutgeschrieben. Bei Eintritt während Nach 10 Ansparjahren wird das persönliche Zeit- des Kalenderjahres erfolgt per 1.1. des Folgejah- depot auf 5 Ansparjahre zurückgestellt. Die nicht res eine Sabbaticalzeitgutschrift im aliquoten Ver- konsumierten Ansparzeiten werden auf Basis des hältnis der geleisteten Jahresarbeitszeit. zum Zeitpunkt der Auszahlung aktuellen Gehaltes ausbezahlt. Bei der Auszahlung handelt es sich um Bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umge- die Abgeltung eines angesammelten Zeitdepots kehrt, sowie bei Änderung des Teilzeitausmaßes auf der Basis des aktuellen Monatsgehaltes und um wird die Sabbaticalzeitgutschrift auf das zum keine Urlaubsersatzleistung. Für die Berechnung Zeitpunkt des Verbrauches geltende Wochenar- des Stundensatzes der Abgeltung ist das aktuelle beitszeitausmaß auf- oder abgewertet. Für Zeiten Monatsgehalt, ohne Überstunden und ohne aus des Präsenz /Zivildienstes, der Karenz jeglicher dem Kollektivvertrag resultierende Zulagen und Art und des Sabbaticals fällt keine Sabbatical- Aufwandsersätze durch 173 (Divisor) zu teilen; bei zeitgutschrift an. Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Verhältnis. Der Auszahlungsbetrag ergibt sich aus dem Stunden- 3) Die Sabbaticalzeitgutschrift kann jährlich verbraucht satz multipliziert mit dem aktuellen Zeitguthaben. oder aber über mehrere Jahre angesammelt und dann als Sabbatical konsumiert werden. Dies gilt auch im Falle der Beendigung des Dienst- verhältnisses vor Inanspruchnahme der ange- 4) Sabbatical: ArbeitnehmerInnen, die ihre Sab- sparten Sabbaticalzeitgutschrift. Die Sabbatical- baticalzeitgutschriften über mindestens 5 An- zeitgutschrift aus dem Beendigungsjahr wird bei sparjahre und höchstens 10 Ansparjahre Beendigung des Dienstverhältnisses aliquot abge- ansparen und dann als Sabbatical konsumie- golten; gilt analog auch bei Beendigung des Dienst- ren, erhalten pro Sabbatical eine weitere Wo- verhältnisses während des ersten Ansparjahres. Seite 11 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 11 08.02.2018 09:44:37
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG 7) Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahr a) Anrechnungsbestimmung: Insoweit vor Wirk- vorher mit dem Dienstgeber vereinbart und dem samwerden dieses Kollektivvertrages innerbe- Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben triebliche über das Urlaubsausmaß laut UrlG werden. Daraufhin hat der Dienstgeber dafür zu hinausgehende Urlaubsansprüche gewährt sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die Ver- wurden, können diese auf die Sabbaticalzeit- tretung gesichert ist. gutschriften gemäß § 10 dieses Kollektivver- trags angerechnet werden. Das Ausmaß der 8) Das Dienstverhältnis bleibt während des Sabba- Anrechnung ist über Einzelvereinbarung - dort ticals aufrecht. Nach Ende des Sabbaticals kehrt wo eine Betriebsvereinbarung über das Urlaub- der/die ArbeitnehmerIn wieder an den ursprüng- sausmaß besteht, über Betriebsvereinbarung lichen Arbeitsplatz zurück. - festzulegen. Auf Wunsch des/der Arbeit- nehmerIn ist der Betriebsrat bei zuziehen. 9) Erkrankung während des Sabbaticals: Das Sab- batical wird, sofern die Erkrankung länger als 3 b) Günstigkeitsvergleich: Insoweit vor Wirk- Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unter- samwerden dieses Kollektivvertrages eine brochen. Die Zeit während der Erkrankung wird betriebliche Urlaubsregelung besteht, die für dem persönlichen Zeitdepot wieder gutgeschrie- den/die ArbeitnehmerIn günstiger ist, kann ben - sie führt jedoch nicht zu einer automati- über beiderseitiges Einvernehmen einzelver- schen Verlängerung des Sabbaticals. Eine solche traglich ein Günstigkeitsvergleich geschlos- Verlängerung ist auf Wunsch der ArbeitnehmerIn- sen werden. Auf Wunsch des/der Arbeit- nen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. nehmerIn ist der Betriebsrat bei zuziehen. 10) Anrechnungsbestimmung/Günstigkeitsvergleich: Vereinbart werden kann jeweils nur das Modell Abweichende Regelungen können entweder durch a) Anrechnungsbestimmung oder b) Güns- a) Anrechnungsbestimmung oder b) Günstig- tigkeitsvergleich unter den dort angeführten Be- keitsvergleich. dingungen vereinbart werden. § 11 a ARBEITSZEIT § 11 a regelt die Arbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen a) Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) die vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages er- von bis zu 52 Wochen kann unter den Rah- fasst sind - mit Ausnahme jener, die im § 11 b und im menbedingungen gem. Abs. 3 die NAZ in § 16 I definiert sind. einzelnen Wochen des DRZ auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie 1) Normalarbeitszeit: Die Arbeitszeit (AZ) regelt sich innerhalb des vereinbarten DRZ im Durch- nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes schnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Die (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG). Die tägliche NAZ kann bis auf 10 Stunden aus- Tagesarbeitszeit beträgt 8 Stunden. Die Normal- gedehnt werden: arbeitszeit (NAZ) beträgt auf maximal 5 Arbeits- Überstunden: 10 Stunden pro Tag bzw. tage pro Woche verteilt 40 Stunden. 48 Stunden pro Woche überschreitende AZ ist Überstundenarbeit gem. Abs. 6. 2) Andere Verteilung der NAZ – Flexible Arbeits- Am Ende des Durchrechnungszeitraumes zeitmodelle: Gemäß § 4 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. ist ein 1:1 - Übertrag von Mehrarbeitsstun- 8 AZG können folgende AZ-Modelle unter den den oder Minusstunden von maximal einer angeführten Bedingungen für Betriebe aber auch Wochenstundenverpflichtung in den näch- Betriebsbereiche schriftlich vereinbart werden. sten Durchrechnungszeitraum möglich. Die Seite 12 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 12 08.02.2018 09:44:38
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG das Ausmaß der Wochenstundenverpflich- kann eine einvernehmliche Vereinbarung tung überschreitenden Arbeitsstunden sind auch vorsehen, dass sich die Kündigungs- Überstunden gem. Abs. 6. Diese Hand- frist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben habung gilt auch für Teilzeitkräfte bei verlängert und der/die ArbeitnehmerIn wäh- Über-oder Unterschreitung der vereinbar- rend dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine ten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Der Zeitausgleich für geleistete Mehrarbeit Entlassung aus Verschulden des Arbeitneh- (41. – 48. Stunde) ist in mehrtägigen zusam- mers/der Arbeitnehmerin und des unbegrün- men hängenden Zeiträumen zu gewähren. deten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen. b) Wird die Wochenarbeitszeit auf regelmäßig vier zusammenhängende Tage verteilt, so kann c) Bei anderer Verteilung der NAZ gem. Abs. die tägliche NAZ unter folgenden Bedingun- 2 ist die fiktive Lage der NAZ individuell fest- gen auf zehn Stunden ausgedehnt werden: zulegen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Fei- im Durchrechnungszeitraum ist grundsätzlich ertag fallen. mindestens 2 Wochen im Vorhinein zu ver- 40 Stunden pro Woche überschreitende einbaren. In begründeten Ausnahmen sind AZ ist Überstundenarbeit gemäß Abs. 6. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Be- triebserfordernissen oder aus der Bedachtnah- c) Der Durchrechnungszeitraum nach me auf die Interessen der ArbeitnehmerInnen § 19d Abs. 3b AZG für Teilzeitbeschäftigte ergeben, rechtzeitig vorher zu vereinbaren. kann gemäß § 19d Abs. 3f AZG auf einen Zeitraum von bis zu 52 Wochen ausgedehnt 4) Verlängerung der Normalarbeitszeit in Fällen werden. Dieser Zeitraum ist mit dem Arbeits- der regelmäßig und in erheblichem Umfang an- jahr ident, kann aber auch durch Betriebs- fallenden Arbeitsbereitschaft: vereinbarung oder Einzelvereinbarung auf einen anderen Zeitraum, der ein Jahr nicht a) Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu ver- überschreiten darf, verlegt werden. stehen, während der sich der/die Arbeit- nehmerIn am Dienstort zur jederzeitigen d) Wir die Arbeitszeitflexibilisierung im Sinne Verfügung zu halten hat, auch wenn der/die eines Gleitzeitmodells praktiziert, ist eine den ArbeitnehmerIn während dieser Zeit keine ef- rechtlichen Rahmenbedingungen entspre- fektive Arbeit verrichtet oder nur bei Eintreten chende Gleitzeitvereinbarung (Einzel- oder, eines Bereitschaftsfalles tätig wird. Regelmä- sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, mittels ßig und in erheblichem Umfang fällt Arbeits- Betriebsvereinbarung) abzuschließen. bereitschaft dann an, wenn sie mindestens ein Drittel der Arbeitszeit umfasst. Für die 3) Rahmenregelungen für flexible AZ-Modelle ge- Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden vom mäß Abs. 2 a) und b): Dienstgeber besondere Erholungsmöglich- keiten bereitgestellt. Sie umfassen adäquate a) Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto gut- Ruhemöglichkeiten und ausreichende Mög- geschrieben und können auf Wunsch des/ lichkeiten zur sinnvollen Zeitgestaltung. der ArbeitnehmerIn innerhalb des Durchrech- nungszeitraumes und nach Terminverein- b) Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelten als Ar- barung in mehrtägigen Freizeitblocks ver- beitszeit. Gemäß § 5 Arbeitszeitgesetz wird braucht werden. kollektivvertraglich vereinbart, dass in den Fällen von Arbeitsbereitschaft die unter Abs. b) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des 1 angeführte wöchentliche Normalarbeitszeit Arbeitsverhältnisses: um höchstens 20 Stunden verlängert werden Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung mit dem in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft Stundenverdienst (1:1). fällt. Die tägliche NAZ darf 12 Stunden nicht Bei Beendigung des Dienstverhältnisses überschreiten. Seite 13 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 13 08.02.2018 09:44:38
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG c) Darüber hinaus kann im Bereich der statio- tagen steht der Nachtdienstzuschlag bzw. der nären Unterbringung von Klienten die Betriebs- Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß § 14 des vereinbarung eine Ausdehnung der täglichen Kollektivvertrages zu. NAZ auf 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft 6) Überstundenentlohnung: fällt und für die ArbeitnehmerInnen besondere a) Überstundenarbeit liegt neben den Bestim- Erholungsmöglichkeiten bestehen. Derartige mungen des Arbeitszeitgesetzes vor, wenn die 24-Stundendienste sind dreimal pro Woche Grenzen der NAZ gemäß Abs. 1 bzw. bei möglich sofern die wöchentliche NAZ im anderer Verteilung der NAZ gemäß Abs. 2 Durchrechnungszeitraum durchschnittlich 60 die jeweiligen Höchstgrenzen der NAZ über- Stunden und in einzelnen Wochen 72 Stun- schritten werden und die Überstunden ange- den nicht überschreitet. ordnet bzw. aus objektiven Gründen erforder- lich waren. d) Zeiten der Arbeitsbereitschaft gemäß lit. b) und c) werden zu 60% finanziell oder durch b) Überstunden werden mit einem Zuschlag Zeitgutschrift abgegolten. von 50% abgegolten. e) Zeiten, während denen der/die Arbeit- c) Überstunden können im Einvernehmen zwi- nehmerIn bei Eintreten eines Bereitschafts- schen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber falles tätig wird, werden jedoch zu 100% im Verhältnis 1:1,5 in Form von Zeitaus- entlohnt, wobei als Mindestzeit pro Einsatz gleich (Zeitgutschrift auf dem Zeitkonto) 15 Minuten berechnet werden. oder finanziell abgegolten werden. f) In Betrieben gehandhabte Pauschalregelungen d) Zur Berechnung der Abgeltung für eine müssen der Höhe nach den Abgeltungen gem. Überstunde ist das Bruttomonatsgehalt durch lit. d) und e) und § 14 Abs. 1 entsprechen. 168 (Divisor) zu teilen. 5) Rufbereitschaft: e) Die finanzielle Abgeltung von angefallenen a) Rufbereitschaft wird im Rahmen des § 20a Überstunden erfolgt im Folgemonat. AZG kollektivvertraglich ermöglicht. 7) Verkürzung der Ruhezeit: b) Unter Rufbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, a) Nach Maßgabe des § 12 AZG kann durch während der sich der/die ArbeitnehmerIn sei- Betriebsvereinbarung die Ruhezeit nach Be- nen Aufenthaltsort selbst wählen kann, für den endigung der Tagesarbeitszeit auf 10 Stunden Arbeitgeber jedoch erreichbar sein muss und reduziert werden. im Bedarfsfalle tätig werden muss. b) Eine Reduzierung der täglichen Ruhezeit auf c) Zeiten, während denen der/die Arbeitneh- 8 Stunden ist einmal pro Woche möglich, merIn bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles wenn dem/der ArbeitnehmerIn zur Sicher- tätig wird, wobei Fahrtzeiten einzurechnen stellung der Erholung innerhalb der nächsten sind, werden als Arbeitszeit bewertet und 10 Arbeitstage ein Halbtag Freizeit , welcher sind dementsprechend finanziell abzugelten. unmittelbar an eine tägliche oder wöchentli- che Ruhezeit angrenzt, gewährt wird. d) Zusätzlich erhält der/die ArbeitnehmerIn für jede Rufbereitschaftsstunde entweder 10 8) Die Abgeltung von aktiver sowie passiver Rei- Min. Zeitzuschlag auf dem Zeitkonto gut- sezeit außerhalb der NAZ erfolgt im Verhältnis geschrieben oder EUR 2,80 pro Rufbereit- 1:1. Abweichende Individualvereinbarungen sind schaftsstunde ausbezahlt. möglich. e) Für Einsatzzeiten in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feier- Seite 14 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 14 08.02.2018 09:44:38
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG § 11 b ARBEITSZEIT Für erzieherisch/heilpädagogisch tätige Arbeit- je Bereitschaftsstunde zuzüglich dem Nacht- nehmerInnen in stationären bzw. teilstationären Be- dienstzuschlag gemäß § 14 /1) lit. b) abge- reichen, für die gem. § 1 Abs 2 Z 6 AZG das Arbeits- golten. zeitgesetz nicht gilt: d) Zeiten, während denen der/die Arbeitneh- 1) Die Normarlarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt merIn bei Eintreten eines Bereitschafts- 40 Stunden. Flexible Arbeitszeitmodelle können falles tätig wird, werden zu 100 % entlohnt, unter den in Folge angeführten Bedingungen für wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minu- Betriebe als auch Betriebsbereiche schriftlich ver- ten berechnet werden. einbart werden. Arbeitgebern steht der schriftliche Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des § 29 e) Für Einsatzzeiten während der Arbeits- iVm § 97 ArbVG mit dem Betriebsrat frei. bereitschaft in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr bzw. an Sonn- und Feierta- 2) Arbeitsbereitschaft: gen steht der Nachtdienstzuschlag bzw. der a) Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu Sonn- und Feiertagszuschlag gemäß § 14 verstehen, während der sich der/die Arbeit- des Kollektivvertrages zu. nehmerIn am Dienstort zur jederzeitigen Ver- fügung zu halten hat, auch wenn der/die 3) Rahmenregelung: ArbeitnehmerIn während dieser Zeit keine a) Zeitguthaben werden auf dem Zeitkonto effektive Arbeit verrichtet oder nur bei Ein- gutgeschrieben und können auf Wunsch treten eines Bereitschaftsfalles tätig wird. Re- des/der ArbeitnehmerIn innerhalb des gelmäßig und in erheblichem Umfang fällt Durchrechnungszeitraumes und nach Ter- Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie min- minvereinbarung in mehrtägigen Freizeit- destens ein Drittel der Arbeitszeit umfasst. blocks verbraucht werden. Für solche Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber besondere Erho- b) Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des lungsmöglichkeiten bereitgestellt. Arbeitsverhältnisses: Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, er- b) Bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) folgt die Abgeltung mit dem Stundenver- von bis zu 52 Wochen kann die NAZ in dienst (1:1). einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu 72 Stunden ausgedehnt werden, wenn die Bei Beendigung des Dienstverhältnisses NAZ während des DRZ durchschnittlich kann eine einvernehmliche Vereinbarung 60 Stunden pro Woche nicht überschreitet. auch vorsehen, dass sich die Kündigungs- Am Ende des DRZ ist ein 1:1 Übertrag von frist um die nicht verbrauchten Zeitguthaben Mehrarbeitsstunden oder Minusstunden im verlängert und der/die ArbeitnehmerIn wäh- Ausmaß von maximal einer Wochenstunden- rend dieser Zeit dienstfrei gestellt wird. Eine verpflichtung in den nächsten DRZ möglich. Zeitschuld hat der/die ArbeitnehmerIn im Die das Ausmaß der Wochenstundenver- Falle der Entlassung aus Verschulden des/ pflichtung überschreitende Arbeitsstunden der ArbeitnehmerIn und des unbegründeten sind Überstunden gem. § 11a /6. Diese vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen. Handhabung gilt auch für Teilzeitkräfte bei Über- oder Unterschreitung der vereinbarten c) Bei Arbeitsbereitschaft ist die NAZ individu- wöchentlichen Normalarbeitszeit. ell festzulegen. Die wöchentliche Normal- arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist c) Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden durch grundsätzlich mindestens 2 Wochen im eine pauschale Entschädigung von EUR 5,30 Vorhinein zu vereinbaren. In begründeten Seite 15 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 15 08.02.2018 09:44:38
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG Ausnahmen sind Änderungen, die sich aus 5) Sonderbestimmung: Die Tätigkeiten der den jeweiligen Betriebserfordernissen oder Kinderdorfmütter/-väter und deren VertreterInnen in aus der Bedachtnahme auf die Interessen Kinderdorffamilien gliedern sich in Arbeitszeit und der ArbeitnehmerInnen ergeben, rechtzeitig Lebensform. Die Ausführungen dazu sind über eine vorher zu vereinbaren. Betriebs vereinbarung zu regeln. 4) Die Absätze 5-8 des § 11a gelten sinngemäß. §12 SONDERZAHLUNGEN 1) Urlaubszuschuss (Urlaubsgeld): Alle Arbeitneh- se beträgt 100 % des Bruttonovembergehaltes merInnen erhalten spätestens am 30. Juni einen (bzw. bei divergierenden Gehältern als auch Än- Urlaubszuschuss. Dieser beträgt 100 % des Brutto- derung des Beschäftigungsausmaßes der Durch- junigehaltes (bzw. bei divergierenden Gehältern schnitt der letzten 13 Wochen). als auch Änderung des Beschäftigungsausmaßes der Durchschnitt der letzten 13 Wochen). 3) Den während des Jahres ein- oder austretenden ArbeitnehmerInnen gebührt der aliquote Teil der 2) Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld): Alle Sonderzahlungen gem. Abs. 1 und 2 bei austre- ArbeitnehmerInnen erhalten spätestens am 30. tenden ArbeitnehmerInnen berechnet nach dem November eine Weihnachtsremuneration. Die- laufenden Bruttomonatsgehalt. §13 GEHALTSGRUPPEN, BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINREIHUNG, GEHALTSTABELLE Die Dienstverhältnisse aller ArbeitnehmerInnen sind in orientieren an der maßgeblich auszuübenden Tä- Gehaltsgruppen (von der Tätigkeit bestimmt) und Ge- tigkeit und der mit dieser verbundenen Verantwor- haltsstufen (abhängig von den Dienst- und Vordienst- tung, den Erfahrungen, Kenntnissen und Ausbil- jahren) einzureihen. dungen, die zur Ausübung der Tätigkeit gefordert bzw. im Anforderungsprofil der Stellenbeschrei- 1) Gehaltsgruppen bung beschrieben sind. Die Einreihung in die Gehaltsgruppen hat sich zu T Tätigkeit und Aufgaben Gehalts- Beispiele von Tätigkeiten und Berufs- V Verantwortung gruppe feldern A Anforderungen T Einfache Tätigkeiten Hilfskräfte, Botendienste, Wäscher- und 1 V Geringe Verantwortung BüglerIn, Hausreinigung, SortiererIn A Angelernt T Einfache Betreuungstätigkeiten auf Anweisung Klienten-Fahrdienste, Hilfskräfte in der Alten- und Behindertenbetreuung sowie V Geringe Verantwortung 2 in der Kinder- und Schülerbetreuung, A Angelernt und/oder geregelte Kurzaus- HeimhelferIn, Zahngesundheits- bildung von 100 bis 400 Stunden erzieherIn Seite 16 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 16 08.02.2018 09:44:38
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG Aufgaben und/oder Betreuungsdienste nach allge- T meinen Vorgaben regelmäßig durchführen KindergartenassistentIn, 3 V Geringe Verantwortung Servicepersonal, Verwaltungsangestellte A Geregelte Kurzausbildung bis zu einem Jahr Betreuungs- und Pflegedienste, Handwerksauf- T gaben nach Vorgaben Pflegeassistenz, FachsozialbetreuerIn für Altenhilfe und Behindertenarbeit, Koch, 4 V Verantwortung für selbstständige Ausführung Handwerker, akad. FreizeitpädagogIn, SachbearbeiterIn Lehrabschluss oder Fachausbildung (1 bis 2 A Jahre) Selbstständige Durchführung fachspezifischer T DiplomsozialbetreuerIn für Behinderten-, Tätigkeiten Alten- und Familienarbeit, Kindergarten- Übertragene Verantwortung für definierte Auf- pädagogIn, Fachkraft im handwerklichen 5 V gaben Bereich mit päd. Aufgaben, Haustechni- kerIn, SachbearbeiterIn mit Spezialaufga- Lehrabschluss + Zusatzausbildung oder Fach- ben A ausbildung 3 Jahre Umfassende, selbstständige Durchführung fach- T spezifischer Tätigkeiten Diplom-Gesundheits- und Krankenpflege- Eigenverantwortung für einen definierten Be- rIn (DGKS/P), Sonderkindergarten-päda- V 6 reich gogIn, TrainerIn für Erwachsenen-bildung, Fachbearbeitung in der Verwaltung und Fachausbildung 3 Jahre, Zugang ohne Matu- IT A ra/oder berufsausbildende höhere Schule mit Maturaabschluss Komplexe Durchführung fachspezifischer Tätig- T keiten und Planungen (für den Einzelfall) Fallverantwortung, Zielverantwortung, Gruppen- Dipl. SozialpädagogIn; SozialarbeiterIn; 7 V verantwortung med. techn. Dienst Höhere berufliche Ausbildung – Zugang mit A Matura; Abschluss Bachelor Komplexe Durchführung fachspezifischer Tätig- T keiten und Planungen, Spezialistentätigkeiten für spezifische Aufgaben 8 V Spezielle Verantwortung Höhere berufliche Fachausbildung – Zugang mit A Matura; Abschluss Master, zusätzlich Ausbil- dung für Spezialisten Leitungsfunktionen, soweit diese über das den jeweili- Die zusätzliche Abgeltung von Leitungsfunktionen gen Gehaltsgruppen zugeschriebene Ausmaß an Auf- obliegt der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und gaben und Verantwortungen hinausgehen, sind durch ArbeitnehmerIn. das kollektivvertragliche Gehaltsschema nicht erfasst. Seite 17 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 17 08.02.2018 09:44:38
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG 2) Gehaltsstufen (Dienstjahre) - Anrechnung von müssen erst auf erfolgten Nachweis hin an- Zeiten für die Einreihung: gerechnet werden. Eine spätere Geltendma- chung ist ausgeschlossen. Jedes Dienstjahr bildet eine Gehaltsstufe. Für die erstmalige Einreihung in eine Gehaltsstufe gilt: 3) Vorrückungen a) Berufsspezifische Vordienstzeiten bzw. a) Nach Eintritt in das Unternehmen erfolgt mit Vordienstzeiten (auch auf Basis: Neue/r jedem Dienstjahr eine Vorrückung innerhalb Selbstständige/r, Freie/r DienstnehmerIn, der jeweiligen Gehaltsgruppe in die nächst Werkvertrag), die für die Tätigkeit dienlich höhere Gehaltsstufe. Für den Zeitpunkt der und mit der auszuübenden Tätigkeit direkt Vorrückung ist der Eintritt in das Unterneh- vergleichbar sind, werden für die erstmalige men maßgeblich. Wenn dies nicht der erste Einreihung in die jeweilige Gehaltsgruppe Tag im Monat war, ist der Vorrückungsstich- wie im Betrieb verbrachte Dienstzeiten 1 tag der 1. Tag des folgenden Monats. Jahr = 1 Stufe angerechnet. b) Die nach dem Eintritt in das Unternehmen b) Wenn allgemeine Berufserfahrung im Anfor- im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs derungsprofil/in der Stellenausschreibung vereinbarten und konsumierten Zeiten von gewünscht wird, sind diese Zeiten in diesem Eltern- und Hospizkarenz werden für die Fall 1:3 anzurechnen, maximal jedoch 15 Vorrückung zur Gänze angerechnet. Diese Jahre (als 5 Stufen). Regelung gilt nur für Eltern- und Hospitzka- renzzeiten, die nach dem 01. Februar 2013 c) Für Zeiten der Kindererziehung im gemeinsa- angefallen sind bzw. anfallen. men Haushalt, während denen kein Dienst- verhältnis bestanden hat, werden Beschäfti- Karenzzeiten die in der Zeit zwischen gungsverhältnissen, welche nach Inkrafttreten 01.07.2012 und 31.01.2013 angefallen des VSG-KV 2018 abgeschlossen werden, sind werden zu 50%, davor liegende Ka- pauschal ein Jahr = eine Gehaltsstufe je Kind, renzzeiten werden auf Vorrückungen nicht maximal jedoch 5 Jahre an Kindererziehungs- angerechnet. zeit angerechnet. c) Erfolgt infolge einer veränderten Tätigkeit Beispiel: 2 Dienstjahre und anschließend eine Umreihung von einer Gehaltsgruppe 2 Kinder (= 2 Dj) Wiedereintritt im 5. in eine höhere Gehaltsgruppe, so hat die Dienstjahr. Einreihung in der neuen Gehaltsgruppe in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die 50% der d) Die Berechnung der Anrechnung gemäß lit. bisherigen betrieblichen Dienstzeiten be- a), lit. b) und lit. c) erfolgt exakt und wird rücksichtigt, mindestens jedoch in jene Ge- auf ganze Jahre gerundet (kaufmännische haltsstufe, deren KV-Gehalt eine Stufe über Rundung). dem bisherigen KV-Gehalt liegt. In diesem Fall gilt als neuer Vorrückungsstichtag der e) Bei Überschneidung von anrechenbaren Tag der Neueinstufung. Zeiten zählt die Höherwertige. d) ArbeitnehmerInnen müssen zu jedem Zeit- f) Zeiten der Berufsausbildung (Schulausbil- punkt ihres Dienstverhältnisses gemäß der dung, universitäre Ausbildung) zählen nicht Anrechnungskriterien eingereiht sein. als Vordienstzeiten. g) Vordienstzeiten sind bei sonstiger Unzuläs- sigkeit einer Geltendmachung nachweislich auf Aufforderung des Arbeitgebers vor Auf- nahme der Tätigkeit geltend zu machen und Seite 18 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 18 08.02.2018 09:44:38
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG 4) Gehaltstabelle a) Gehaltstabelle gültig ab dem 01. Februar 2018 Gehaltsgruppen 1 2 3 4 5 6 7 8 G.Stufe /Dj. 1 1.611,– 1.718,– 1.825,– 2.114,– 2.330,– 2.598,– 2.758,– 3.080,– G.Stufe /Dj. 2 1.638,– 1.758,– 1.881,– 2.184,– 2.406,– 2.684,– 2.858,– 3.212,– G.Stufe /Dj. 3 1.664,– 1.796,– 1.932,– 2.248,– 2.476,– 2.764,– 2.948,– 3.333,– G.Stufe /Dj. 4 1.691,– 1.835,– 1.978,– 2.307,– 2.539,– 2.837,– 3.031,– 3.445,– G.Stufe /Dj. 5 1.717,– 1.870,– 2.022,– 2.359,– 2.599,– 2.905,– 3.108,– 3.546,– G.Stufe /Dj. 6 1.743,– 1.907,– 2.060,– 2.409,– 2.653,– 2.967,– 3.177,– 3.641,– G.Stufe /Dj. 7 1.769,– 1.942,– 2.098,– 2.453,– 2.702,– 3.024,– 3.242,– 3.726,– G.Stufe /Dj. 8 1.793,– 1.975,– 2.131,– 2.496,– 2.748,– 3.075,– 3.301,– 3.805,– G.Stufe /Dj. 9 1.816,– 2.008,– 2.162,– 2.533,– 2.789,– 3.123,– 3.355,– 3.878,– G.Stufe /Dj. 10 1.842,– 2.037,– 2.189,– 2.569,– 2.828,– 3.167,– 3.405,– 3.945,– G.Stufe /Dj. 11 1.864,– 2.067,– 2.215,– 2.600,– 2.863,– 3.207,– 3.450,– 4.005,– G.Stufe /Dj. 12 1.887,– 2.094,– 2.239,– 2.630,– 2.896,– 3.244,– 3.492,– 4.060,– G.Stufe /Dj. 13 1.910,– 2.118,– 2.260,– 2.657,– 2.924,– 3.278,– 3.530,– 4.112,– G.Stufe /Dj. 14 1.933,– 2.141,– 2.279,– 2.681,– 2.951,– 3.307,– 3.565,– 4.158,– G.Stufe /Dj. 15 1.953,– 2.163,– 2.296,– 2.704,– 2.977,– 3.336,– 3.596,– 4.202,– G.Stufe /Dj. 16 1.975,– 2.182,– 2.315,– 2.725,– 2.999,– 3.363,– 3.626,– 4.240,– G.Stufe /Dj. 17 1.975,– 2.192,– 2.330,– 2.743,– 3.021,– 3.385,– 3.654,– 4.276,– G.Stufe /Dj. 18 1.975,– 2.202,– 2.344,– 2.760,– 3.040,– 3.408,– 3.677,– 4.309,– G.Stufe /Dj. 19 1.975,– 2.209,– 2.356,– 2.777,– 3.058,– 3.427,– 3.701,– 4.341,– G.Stufe /Dj. 20 1.975,– 2.215,– 2.368,– 2.792,– 3.073,– 3.447,– 3.722,– 4.368,– G.Stufe /Dj. 21 1.975,– 2.220,– 2.378,– 2.806,– 3.088,– 3.463,– 3.741,– 4.393,– G.Stufe /Dj. 22 1.975,– 2.229,– 2.390,– 2.818,– 3.102,– 3.480,– 3.758,– 4.418,– G.Stufe /Dj. 23 1.975,– 2.232,– 2.399,– 2.828,– 3.115,– 3.493,– 3.775,– 4.438,– G.Stufe /Dj. 24 1.975,– 2.234,– 2.407,– 2.838,– 3.125,– 3.505,– 3.790,– 4.458,– G.Stufe /Dj. 25 1.975,– 2.234,– 2.414,– 2.848,– 3.135,– 3.516,– 3.802,– 4.474,– G.Stufe /Dj. 26 1.975,– 2.234,– 2.420,– 2.856,– 3.144,– 3.527,– 3.813,– 4.492,– G.Stufe /Dj. 27 1.975,– 2.234,– 2.426,– 2.863,– 3.151,– 3.536,– 3.823,– 4.504,– G.Stufe /Dj. 28 1.975,– 2.234,– 2.430,– 2.869,– 3.157,– 3.543,– 3.831,– 4.515,– G.Stufe /Dj. 29 1.975,– 2.234,– 2.434,– 2.874,– 3.163,– 3.548,– 3.837,– 4.523,– G.Stufe /Dj. 30 1.975,– 2.234,– 2.437,– 2.877,– 3.167,– 3.554,– 3.843,– 4.530,– G.Stufe /Dj. 31 1.975,– 2.234,– 2.437,– 2.877,– 3.167,– 3.554,– 3.843,– 4.530,– Für Teilzeit angestellte ArbeitnehmerInnen gelten die dem Ausmaß der Anstellung entsprechenden aliquoten Tabellenwerte. Ab der letzten Gehaltsstufe erhöht sich das Entgelt jeweils um die von den Sozialpartnern vereinbarte KV- Erhöhung. Seite 19 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 19 08.02.2018 09:44:38
PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG KOLLEKTIVVERTRAG b) IST-Gehaltserhöhung: Die IST-Gehälter von d) Entschädigungen für Ferialangestellte ArbeitnehmerInnen, deren Gehaltshöhe über Werden wie Lehrlingsentschädigungen im 4. den jeweiligen Mindestgehaltssätzen lt. Kol- Lehrjahr berechnet lektivvertrag liegen, sind ab 01.02.2018 um 2,43% anzuheben (kaufmännische Rundung e) Entgeltregelung für die Transitarbeitskräfte. auf volle Euro). Nach Anhebung des IST-Ge- Für die Transitarbeitskräfte – die im übrigen haltes ist zu prüfen, ob das neue Monatsge- gem. § 1 /4) b) vom Kollektivvertrag ausge- halt dem neuen (ab 01. 02. 2018 geltenden) nommen sind -gelten folgende Einreihungen kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht. und monatliche Entgelte: Ist dies nicht der Fall, so ist das Gehalt an den neuen kollektivvertraglichen Mindestgehalt, Stufe A: ArbeitnehmerInnen die einfache, gültig ab 01. 02. 2018, anzupassen. Betrieb- schematische Tätigkeiten unter Anweisung lich gewährte Fahrtkostenzuschüsse sind bei verrichten. diesem Vergleich nicht einzurechnen. Stufe B: ArbeitnehmerInnen mit branchen- c) Lehrlingsentschädigungen üblichen Berufskenntnissen, die wesentliche Arbeitsschritte selbstständig durchführen. 1. Lehrjahr ..................... EUR 568,90 2. Lehrjahr ..................... EUR 719,30 Stufe A: EUR 1.482,10 (92% der Gehalts- gruppe 1 / 1. Dienstjahr 3. Lehrjahr ..................... EUR 1.009,00 4. Lehrjahr ..................... EUR 1.288,20 Stufe B: EUR 1.562,70 (97% der Gehalts- gruppe 1 / 1. Dienstjahr) §13 a ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 1) Mit 01.02.2014 tritt anstelle des Systems der Dieser Gegenüberstellung werden alle KV-Über- Gehaltsklassen die in § 13 beschriebenen Ge- zahlungen, soweit es sich nicht um leistungsab- haltsgruppen in Kraft. Bei der Überleitung von hängige Lohnbestandteile (z.B. Nachtdienstzula- den Gehaltsklassen in die Gehaltsgruppen ist ge, Rufbereitschaft, Sonn- und Feiertagszuschlag, wie folgt vorzugehen: Überstunden und dgl.) handelt, einbezogen. Im ersten Schritt sind alle ArbeitnehmerInnen ei- Ergibt diese Gegenüberstellung, dass die Neu- ner der in § 13 /1 beschriebenen Gehaltsgrup- berechung eine höheres IST-Gehalt ausweist, ist pe zuzuordnen und einzureihen. dieses höhere anzuwenden. Ergibt sich durch die Neuberechnung jedoch ein geringeres IST- In einem weiteren Schritt werden für alle Arbeit- Gehalt, bleibt für die ArbeitnehmerInnen der An- nehmerInnen die Dienstjahre samt den anrechen- spruch auf das bisherige, mit 01.02.2014 um baren Vordienstjahren gem. § 13 /2 neu berech- 2,5% erhöhte IST-Gehalt, erhalten. net. In der Folge wird das neue IST-Gehalt auf der Basis der Gehaltsgruppe und der anrechenbaren 2) Überzahlung und Dienstjahrvorrückung Dienstjahre, unter Einbeziehung allfälliger kollek- tivvertraglicher Zulagen (EG-Zulage), ermittelt. Wenn es aufgrund der Einstufungsberechnung des neuen KV ab 1.2.2014 zu einer Überzah- Dieser Neuberechnung wird das bisherige IST- lung gekommen ist, ist mit dieser Überzahlung Gehalt, welches mit einem Index von 2,5% er- bei Dienstjahrvorrückungen wie folgt vorzuge- höht wird gegenübergestellt. hen: Es kann jeweils maximal die Hälfte des Seite 20 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 20 08.02.2018 09:44:38
KOLLEKTIVVERTRAG PRIVATE SOZIAL- UND GESUNDHEITSORGANISATIONEN VORARLBERG Geldbetrages bei der Dienstjahrvorrückung von werden. Dies kann sich bis zur Erreichung von der Überzahlung „aufgesogen“ werden. 50% der ursprünglichen Gesamtüberzahlung zum Stichtag 1.2.2014 wiederholen. In dem Beispiel: Der/die ArbeitnehmerIn hatte am vorliegenden Beispiel sind dies Euro 100,–, die 1.2.2014 mit dem neuen Kollektivvertrag eine als Fixbetrag aufgesogen werden. Nach dem Überzahlung von Euro 200,–. Nun kommt der/ Abzug von Euro 14,– ergeben sich Euro 186,–. die AN in das nächste Dienstjahr und der KV Diese Euro 186,– werden jährlich zusammen mit Gehalt erhöht sich um Euro 28,–. Somit darf die dem Ist Lohn indexiert. Überzahlung nur um Euro 14,– „aufgesogen“ §14 ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE 1) Nachtdienstzuschlag: Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen erhält der/die ArbeitnehmerIn einen Sonn- und Feier- a) Für Nachtdienste und Einsatzzeiten während tagszuschlag in Höhe von EUR 5,10 pro Stunde. der Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr erhält 3) Erschwernis- und Gefahrenzulage: der/die ArbeitnehmerIn einen Nachtdienstzu- schlag in Höhe von EUR 5,90 pro Stunde. ArbeitnehmerInnen mit überwiegendem (mehr Ausgenommen davon sind MitarbeiterInnen als 50 %) Klienten- und Patientenkontakt haben in Betrieben, in welchen es eine Pauschalab- im Sinne der Definition § 68 EStG Anspruch auf geltung gem. § 11 a Abs. 4 lit. f) gibt. eine Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von Euro 164,– per Monat 12-mal jährlich. Die b) Erzieherisch tätige ArbeitnehmerInnen, für steuerliche Behandlung dieser Zulage bleibt der die das Arbeitszeitmodell gemäß § 11 b Entscheidung der Finanzbehörden vorbehalten, gilt, erhalten zur Entschädigung gemäß jedenfalls haben die ArbeitnehmerInnen gegen- § 11 b /2) lit. c) je Arbeitsbereitschafts- über den Arbeitgebern keinen Anspruch auf eine Nachtdienst Stunde eine Nachtdienstzu- bestimmte steuerliche Behandlung. schlag von EUR 2,80. Über Betriebsverein- barung kann auch eine Abgeltung in Zeit 4) In den Beträgen gemäß § 14 sind die aliquoten erfolgen. Sonderzahlungen enthalten. 2) Sonn- und Feiertagszuschlag: Für Dienste laut regulärem Dienstplan und Ein- satzzeiten während der Arbeitsbereitschaft und §15 BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE 1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Altersvorsorge Vertrages mit einer Pensionskasse im Sinne von der ArbeitnehmerInnen einer überbetrieblichen § 15 Pensionskassengesetz bzw. einer Betrieb- Pensionskasse oder einer Betrieblichen Kollektiv- lichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18 f versicherung beizutreten. Dieser Beitritt hat durch Versicherungsaufsichtsgesetz zu erfolgen. Abschluss einer Betriebsvereinbarung und eines Seite 21 vlbg_kv soz-gesundheitsorg_2018_ped.indd 21 08.02.2018 09:44:38
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