KOLLEKTIVVERTRAG FÜR NOTARIATSANGESTELLTE IN TIROL UND VORARLBERG - STAND 1. JÄNNER 2022 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG FÜR NOTARIATSANGESTELLTE IN TIROL UND VORARLBERG STAND 1. JÄNNER 2022
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KOLLEKTIVVERTRAG für Notariatsangestellte in Tirol und Vorarlberg STAND 1. JÄNNER 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 GELTUNGSBEREICH ................................. 6 § 11 REISEKOSTEN, VERPFLEGS-, NÄCHTI- § 2 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER . 6 GUNGS- UND WEGGELDER ....................... 10 § 3 ANSTELLUNG .......................................... 6 § 12 WEIHNACHTSREMUNERATION (13. Gehalt) . 11 § 4 ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELL- § 13 URLAUBSBEIHILFE (14. Gehalt) .................. 11 TEN ........................................................ 7 § 14 ABFERTIGUNG ......................................... 11 § 5 ARBEITSZEIT ............................................ 7 § 15 JUBILÄUMSGELD ..................................... 11 § 6 ÜBERSTUNDEN, MEHRARBEIT UND DEREN § 16 GÜLTIGKEITSKLAUSEL ............................... 12 ENTLOHNUNG ......................................... 8 § 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ......................... 12 § 7 DIENSTVERHINDERUNG ............................ 8 § 8 URLAUB .................................................. 9 § 9 GEHALT UND BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN . 9 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- § 10 VORDIENSTZEITEN 10 seite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Notariatskammer für Ti- Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journa- rol und Vorarlberg, Maximilianstraße 3, 6020 Inns- lismus und Papier, Wirtschaftsbereich Wirtschafts- bruck und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dienstleistungen, sonstige Gewerbe. § 1 GELTUNGSBEREICH 1) räumlich: Tirol und Vorarlberg dass dies von der Schule oder Hochschule gefordert wird. 2) fachlich: Für sämtliche Mitglieder der Notariats- Rechtspraktikanten im Sinne des RPG und Richter- kammer für Tirol und Vorarlberg amtsanwärter im Sinn des RStDG sind Volontären gleichgestellt. 3) persönlich: Für alle in den Kanzleien der öffentli- Praktikanten sind Schüler und Studenten, die im Rah- chen Notare im Angestelltenverhältnis Beschäftigten men ihrer Ausbildung eine praktische Arbeit gemäß und kaufmännischen Lehrlingen mit Ausnahme der Lehrplänen oder Studienordnungen nachweisen müs- Notariatskandidaten sen und zu diesem Zweck in einem öffentlichen Nota- Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle riat vorübergehend beschäftigt werden. Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Sie haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der je- Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung weiligen geltenden Lehrlingsentschädigung für das Anwendung findet. mit dem Praktikumsjahr korrespondierende Lehrjahr. Werden mehrere Praktika bei derselben oder ver- Ausgenommen sind Praktikanten und Volontäre, nicht schiedenen Notariatskanzleien geleistet, sind die aber Ferialarbeitnehmer. Praktikumszeiten zusammenzurechnen, sodass erst Volontäre Personen, die ausschließlich zum Zweck der dann, wenn die Summe der Praktikumszeiten ein bzw Erweiterung von praktischen Kenntnissen und Fähig- zwei Jahre übersteigt ein Entgelt für die Lehrlingsent- keiten ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch schädigung des 2. oder 3. Lehrjahres gebührt. im Notariat tätig sind. Das Volontariat ist kein Arbeits- verhältnis sondern ein Ausbildungsverhältnis, ohne § 2 GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER 1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2022 in Kraft. 3) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- gen wegen der Erneuerung des Kollektivvertrages ge- 2) Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivver- führt werden. trag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündi- gungsfrist zum Quartalsende mittels eingeschriebe- nen Briefes zu kündigen. § 3 ANSTELLUNG 1) Jedem Angestellten ist bei Abschluss des Dienstver- 3) Ist die Einstufung mittels Dienstzettel erfolgt, steht es trages seine Einstufung mittels Dienstzettel gemäß § 2 dem Angestellten frei die Einstufung innerhalb von AVRAG (Arbeitsvertragsrechts–Anpassungsgesetz) sechs Monaten, ab Aushändigung des Dienstzettels mitzuteilen. zu beeinspruchen, widrigenfalls sich daraus ergeben- de Gehaltsansprüche verfallen. Es obliegt den Ange- 2) Diese Einstufung hat die Einreihung in die zutreffen- stellten, die Angaben im Dienstzettel zu überprüfen. de Beschäftigungsgruppe und das Gruppenalter zu Ansonsten bleibt die Verjährungsfrist des § 1486 ABGB enthalten. aufrecht. –6–
§ 4 ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN 1) Die Angestellten (Lehrlinge) sind verpflichtet, alle 3) Sie sind soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach besteht zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Aufträge des Dienstgebers oder dessen Vertreters Diese Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Been- ordnungsgemäß durchzuführen. digung des Dienstverhältnisses aufrecht. 2) Die Angestellten (Lehrlinge) sind nicht berechtigt, 4) Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bildet ins- eine Provision oder sonstige Zuwendungen von Auf- besondere einen wichtigen Grund für die Auflösung traggebern oder Klienten anzunehmen. des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestelltengesetzes. § 5 ARBEITSZEIT 1) Unter dem Begriff „Arbeitszeit” wird die Zeit vom – das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmög- Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen lichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in verstanden. die nächste Gleitzeitperiode, wobei das Höchstaus- maß bei einer Gleitzeitperiode von einem Jahr 2) Die wöchentliche normale Arbeitszeit beträgt 100 Stunden nicht überschreiten darf. Bei kürzeren 40 Stunden. Gleitzeitperioden gilt der aliquote Teil von den 100 Stunden. 3) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit – Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit. hat zwischen Montag und Freitag zu erfolgen, wobei der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, so- 6) Mehrwöchige Durchrechnung der Arbeitszeit wie die Lage der Pausen unter Berücksichtigung der Die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf jeweiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der 10 Stunden, bei einem Durchrechnungszeitraum von gesetzlichen Bestimmungen festzulegen sind. bis zu 52 Wochen wird als zulässig erklärt, wobei eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 48 Stunden nicht 4) Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überschritten werden darf. überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallene Ar- Die Mehrarbeit innerhalb des Durchrechnungszeit- beitszeit auf andere Tage der Woche verteilt werden, raumes kann durch Freizeit (1 : 1) ausgeglichen oder jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht als Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungs- überschreiten. Im Sinne des § 11, Abs 3 des Kinder- zeitraum übertragen werden, wobei eine Übertra- und Jugendbeschäftigungsgesetzes ist für die Ange- gung von mehr als 100 Stunden unzulässig ist. stellten unter 18 Jahre die Verteilung der wöchentli- Bei einer Ausdehnung der täglichen Normalarbeits- chen Normalarbeitszeit abweichend von einer acht- zeit auf 10 Stunden, ist der Zeitausgleich in mehrtägi- stündigen Arbeitszeit zulässig. gen zusammenhängenden Zeiträumen zu verbrau- chen. 5) Gleitende Arbeitszeit: In Anwendung der Bestimmungen über die gleitende 7) Am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres hat die Arbeitszeit gemäß § 4 b AZG (Betriebsvereinbarung Arbeitszeit um 12.00 Uhr zu enden. bzw Vereinbarungen in Betrieben, in denen kein Be- Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Feiertagsru- triebsrat errichtet ist) wird die Verlängerung der tägli- hegesetzes BGBl Nr 264/1967 in der jeweils geltenden chen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden als zulässig er- Fassung. klärt. Diese Regelung gilt auch für Lehrlinge, soweit Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenste- setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Für Angehörige hen. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Ange- der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholi- stellte innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rah- schen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Kar- mens Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit freitag als gesetzlicher Feiertag. selbst bestimmen kann. Angestellte, die der israelitischen Glaubensgemein- Die Gleitzeitregelung hat zu enthalten: schaft in Österreich angehören, sind am Versöh- – Die Dauer der Gleitzeitperiode, nungstag von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung – den Gleitzeitrahmen, des Entgeltes freizustellen. –7–
§ 6 ÜBERSTUNDEN, MEHRARBEIT UND DEREN ENTLOHNUNG 1) Als Überstunde gilt die, über die in der einzelnen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit an der 40- Notariatskanzlei auf der Basis der 40-stündigen wö- stündigen Normalarbeitszeit (zB bei 20 Wochenstun- chentlichen Normalarbeitszeit festgelegten täglichen den 1/79). Arbeitszeit, überschreitende Mehrleistung, soferne b) Für die beiden ersten an einem Arbeitstag geleiste- diese ausdrücklich angeordnet bzw im Voraus oder ten Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50%. Für nachträglich bewilligt wurde. Die nachträgliche Be- darüber hinausgehende und weitere Überstunden willigung darf vom Dienstgeber nicht verweigert wer- steht ein Zuschlag von 100% zu. den, wenn die Mehrleistung ohne Säumnis als erfor- derlich nachgewiesen wurde. c) Für Sonntagsarbeit gebührt die Grundvergütung mit einem Zuschlag von 100%. Arbeit an einem ge- 2) Teilzeitbeschäftigung setzlichen Feiertag wird nach den gesetzlichen Be- Überschreitungen der vertraglich vereinbarten regel- stimmungen bezahlt. Übersteigt die an einem gesetz- mäßigen Arbeitszeit gelten bis zum Ausmaß von lichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffen- 8 Stunden täglich bzw 40 Stunden wöchentlich (Nor- den Wochentag sonst festgesetzte Normalarbeitszeit, malarbeitszeit) nicht als Überstunden. Für Mehrarbeit, gebührt für diese Überstunde der Grundstundenlohn durch die weder die tägliche noch die wöchentliche mit einem Zuschlag von 100%. Beim Zusammentreffen Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte überschrit- mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste ten wird, gebührt eine Vergütung in der Höhe des Zuschlag. auf die Normalarbeitsstunde entfallenden Teiles des Entgeltes (zB beträgt bei einer Arbeitszeit von 20 Stun- 4) Geltendmachung der Ansprüche den der Teiler für die Berechnung der Mehrarbeit 1/ Ansprüche auf Überstundenvergütung müssen inner- 86,5 [86,5 = 173:2]) und seit 1. 1. 2008 ein Zuschlag halb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Erbrin- von 25%. Dieser Zuschlag entfällt, wenn die Mehrar- gung derselben durch nachstehendes Verfahren gel- beit innerhalb des Kalendervierteljahres bzw eines an- tend gemacht werden, widrigenfalls verfallen die An- deren vereinbarten Zeitraumes von drei Monaten, in sprüche: dem sie angefallen sind,durch Zeitausgleich im Ver- a) Der Angestellte ist verpflichtet, laufend ordentliche hältnis 1 : 1 ausgeglichen werden, oder bei gleitender Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Über- Arbeitszeit, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb stunden zu führen, die er aber spätestens 2 Monate der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschrit- nach Erbringung derselben dem Dienstgeber zur ten wird. Bestätigung vorzulegen hat. Bei Gleitzeit nach § 5 Abs 5 oder bei durchrechenba- rer Arbeitszeit nach § 5 Abs 6 sind die übertragbaren b) Verweigert der Dienstgeber die Unterschrift mit be- Stunden äquivalent zu den Vertragswochenstunden gründetem Hinweis auf eine geringere Überstun- zu berechnen. denleistung oder weil die Überstunden nicht ange- ordnet oder bewilligt waren, so gilt dies, wenn keine 3) Überstundenvergütung Einigung erzielt wird, als Geltendmachung des hö- Die Überstundenvergütung besteht aus dem Grund- heren Anspruches des Angestellten. Für geltend stundenlohn und einem Zuschlag. gemachte Überstundenansprüche gelten die Ver- jährungsfristen des § 1486 ABGB. a) Der Grundstundenlohn beträgt 1/158 des Brutto- monatsgehaltes. Dieser Verteiler verändert sich bei c) Überstunden sind am Ende der ihrer Leistung fol- Teilzeitbeschäftigten mit dem prozentuellen Anteil genden Gehaltsperiode zu bezahlen. § 7 DIENSTVERHINDERUNG 1) Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt d) Bei Eheschließung von Geschwistern nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem oder eines Kindes ......................... 1 Arbeitstag Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines e) Im Todesfall von großjährigen Kin- monatlichen Entgeltes wie folgt zu gewähren. dern, Geschwistern, Schwiegereltern a) Bei Eheschließung des Angestellten oder Großeltern ............................ 1 Arbeitstag oder Tod des Ehepartners .............. 3 Arbeitstage f) Zuzüglich der notwendigen Hin- und b) Im Todesfall von Eltern oder unmün- Rückfahrt zum Ort des Begräbnisses 1 Arbeitstag digen Kindern .............................. 2 Arbeitstage g) Beim ersten Wohnungswechsel in- c) Bei Niederkunft der Gattin ............ 2 Arbeitstage nerhalb eines Kalenderjahres, im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes ................................... 2 Arbeitstage –8–
2) Dem Ehepartner ist ein Lebensgefährte gleichzu- 3) Die Dienstverhinderung ist binnen eines Monats an- halten, mit dem seit mindestens 10 Monaten eine ehe- zuzeigen und nachzuweisen, widrigenfalls der An- ähnliche Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt spruch verjährt. besteht. Den eigenen Kindern sind Stief- bzw Adoptiv- kinder, den eigenen Eltern Stief- bzw Adoptiveltern 4) Im Übrigen gelten grundsätzlich die Bestimmungen gleichzuhalten. des § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und des Bundesge- setzes vom 7. 7. 1976 über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefrei- stellung (BGBl Nr 390/1976). § 8 URLAUB 1) Dem Angestellten (Lehrling) gebührt für jedes Ar- 4) Günstigkeitsprinzip: beitsjahr ein bezahlter Urlaub im Ausmaß des jeweili- Bestehen bei In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages gen gültigen Urlaubsgesetzes. für den Angestellten (Lehrling) günstigere Regelungen über den Urlaub, werden diese durch den Kollektiv- 2) Verbot einer Erwerbstätigkeit während des Ur- vertrag nicht berührt. laubs: Während des Urlaubs darf der Angestellte (Lehrling) 5) Umstellung auf Kalenderjahr: keine dem Erholungszweck des Urlaubs widerspre- Einzelvertragliche Vereinbarungen über die Umstel- hende Erwerbstätigkeit leisten. Ausgenommen sind lung des Arbeitsjahres auf das Kalenderjahr sind nur davon jene Tätigkeiten die als familiärer Beistand zu unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips zulässig. werten sind. Diese Vereinbarungen dürfen keine für den Angestell- ten nachteiligeren Bestimmungen als die in § 2 Abs 4 3) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes gelten UrlG angeführten enthalten. die Anrechnungsbestimmungen des § 3 Urlaubsgesetz (UrlG). § 9 GEHALT UND BESCHÄFTIGUNGSGRUPPEN 1) Dem Angestellten (Lehrling) ist ein monatliches Min- jener Beschäftigungsgruppe zugewiesen, deren Auf- destgehalt nach den in den Gehaltstafeln nach Be- gabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. schäftigungsgruppen und Gruppenalter gestaffelten Sätzen zu bezahlen. Die in den Gehaltstafeln ange- 6) Leistet ein Angestellter Arbeiten, die für zwei oder führten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. Das mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch Gehalt ist jeweils am Letzten eines Monats fällig. sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. 2) Die Gehaltstafel umfasst die Beschäftigungsgrup- pen 1 bis 4 sowie die Lehrlingsentschädigung. Beschäftigungsgruppe 1: Kanzleikräfte und StenotypistInnen, die auch Akten- 3) Unter Gruppenalter versteht man: abschriften bei Gericht und bei Behörden und sonsti- a) entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit ge Kanzleigeschäfte nach Detailanweisung verrich- zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe oder ten sowie Aktenablage und einfache Registraturar- beiten durchführen: b) die Summe der angerechneten und in einer Be- schäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten im 1. bis 3. Angestelltendienstjahr ................. € 1.515 Jahre Nach Ablauf der drei Angestelltendienstjahre in der Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt jedenfalls eine Ein- 4) Für die Einreihung eines Angestellten in die Be- stufung in das 1. Berufsjahr der Beschäftigungsgrup- schäftigungsgruppen laut dem nachfolgenden Ge- pe 2. haltsschema ist lediglich die Art seiner Tätigkeit maß- gebend. Beschäftigungsgruppe 2: 5) Angestellte, deren Tätigkeit in der Beschäftigungs- Angestellte, die Kanzleiarbeiten nach allgemeinen gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden Weisungen selbstständig verrichten, Akteneinsichten –9–
vornehmen, einfache Kostennoten verfassen, das Ex- ab 12. BJ .................................................... € 2.172 pensar und die Kassa führen: ab 14. BJ .................................................... € 2.323 ab 1. BJ .................................................... € 1.566 ab 16. BJ .................................................... € 2.475 ab 5. BJ .................................................... € 1.667 ab 7. BJ .................................................... € 1.768 Beschäftigungsgruppe 4: ab 9. BJ .................................................... € 1.818 Angestellte, die höchste Kanzleiarbeiten selbststän- ab 10. BJ .................................................... € 1.919 dig verrichten und daher über die Anforderungen ab 12. BJ .................................................... € 2.020 der Beschäftigungsgruppe 2 und 3 hinausgehende ab 14. BJ .................................................... € 2.172 Tätigkeiten versehen: ab 16. BJ .................................................... € 2.323 ab 1. BJ .................................................... € 1.818 ab 5. BJ .................................................... € 1.970 Beschäftigungsgruppe 3: ab 7. BJ .................................................... € 2.121 Angestellte, die schwierige Kanzleiarbeiten selbst- ab 9. BJ .................................................... € 2.222 ständig verrichten, die auch über das normale Maß ab 10. BJ .................................................... € 2.323 hinausgehende Kostennoten verfassen, Korrespon- ab 12. BJ .................................................... € 2.475 denz führen; Angestellte, die die Berechnung der so- ab 14. BJ .................................................... € 2.626 zialen Abgaben und Steuern vornehmen können, wel- ab 16. BJ .................................................... € 2.778 che mit der Kanzleiführung zusammenhängen: ab 1. BJ .................................................... € 1.667 Lehrlinge: ab 5. BJ .................................................... € 1.768 im 1. Jahr ................................................... € 636 ab 7. BJ .................................................... € 1.869 ab dem 2. Jahr ........................................... € 793 ab 9. BJ .................................................... € 1.970 ab dem 3. Jahr ........................................... € 1.045 ab 10. BJ .................................................... € 2.071 § 10 VORDIENSTZEITEN 1) Nachstehende Vordienstzeiten werden als Berufs- nur dann als Berufsjahre gewertet, wenn zum Zeit- jahre im Sinne des Gehaltsschemas wie folgt ange- punkt der Einberufung ein Angestelltenverhältnis be- rechnet: standen hat. a) die in einer Notariatskanzlei zurückgelegten Vor- 4) Der Angestellte hat anrechenbare Vordienstzeiten dienstzeiten zur Gänze dem Dienstgeber bei Eintritt bekannt zu geben und b) die in einer Rechtsanwaltskanzlei oder in kaufmän- tunlichst sofort, spätestens jedoch innerhalb von drei nischen Berufen zurückgelegte Dienstzeit zur Hälf- Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder Ar- te, jedoch höchstens 10 Jahre. beitspapiere nachzuweisen, widrigenfalls sein An- rechnungsanspruch verfällt. Die fristgerechte Vorlage 2) Bei erfolgreichem Abschluss einer Lehre in einer der Zeugnisse oder Arbeitspapiere ist dem Angestell- Notariatskanzlei, wird dem Angestellten die Hälfte ten auf seinem Dienstzettel zu bescheinigen. Bei recht- der Lehrzeit ebenfalls angerechnet. zeitigem Nachweis bleibt die Verjährungsfrist des § 1486 ABGB gewahrt. 3) Die Zeiten der Wehrdienstleistung und Notdienst- verpflichtung sowie der Zivildienstleistung werden § 11 REISEKOSTEN, VERPFLEGS-, NÄCHTIGUNGS- UND WEGGELDER 1) Der Ersatz der Fahrtspesen, Verpflegs-, Nächti- 2) Ansprüche sind spätestens drei Monate nach Been- gungs- und Weggelder erfolgt nach den Vorschriften digung der Dienstreise bei sonstigem Verfall durch des Einkommensteuergesetzes. Rechnungslegung geltend zu machen. Bei rechtzeiti- ger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verfalls- frist des § 1486 ABGB gewahrt. – 10 –
§ 12 WEIHNACHTSREMUNERATION (13. GEHALT) 1) Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr, 3) Fallen in ein Jahr Zeiten militärischen Präsenzdiens- spätestens am 10. Dezember eine Weihnachtsremune- tes (nicht Instruktion und Inspektion, sowie kurzfristige ration in der Höhe seines Novembergehaltes. Über- Waffenübungen), Zeiten des ordentlichen Zivildiens- stundenentlohnungen und Überstundenpauschalen tes oder eines Karenzurlaubes im Sinne des Mutter- sind hierbei nicht einzubeziehen. schutzgesetzes, so vermindert sich das gebührende Ausmaß der Weihnachtsremuneration um jenen Teil, 2) Den während eines Kalenderjahres ein- oder aus- der den in das Kalenderjahr fallenden Zeiten des Prä- tretenden Angestellten bzw bei Wechsel zwischen Voll- senzdienste, des Zivildienstes oder des Karenzurlau- und Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Teil bes entspricht. entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. § 13 URLAUBSBEIHILFE (14. GEHALT) 1) Dem Angestellten gebührt einmal im Kalenderjahr zahlen. Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das eine Urlaubsbeihilfe in Höhe eines Monatsgehaltes. laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem 2) Die Urlaubsbeihilfe ist bei Antritt des gesetzlichen Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig aus- Urlaubes, spätestens aber am 10. Juni, auszubezah- tritt, infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes ent- len. Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils lassen wird, muss er sich die im laufenden Kalender- das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsge- jahr anteilsmäßig zuviel bezogene Urlaubsbeihilfe halt zu Grunde zu legen. Überstundenentlohnungen auf seine ihm aus dem Dienstverhältnis entstehenden und Überstundenpauschalen sind dabei nicht mitein- Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachts- zubeziehen. remuneration) in Anrechnung bringen lassen. 3) Den während des Kalenderjahres ein- oder austre- 4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des militärischen tenden Angestellten bzw bei Wechsel zwischen Voll- Präsenzdienstes (nicht Instruktion oder Inspektion so- und Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Teil wie kurzfristige Waffenübungen), Zeiten des ordentli- entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten chen Zivildienstes oder eines Karenzurlaubes im Sinne Dienstzeit. Angestellten, die während des Kalender- des Mutterschutzgesetzes, so vermindert sich das ge- jahres eintreten und bis zum 31.12. noch keinen Ur- bührende Ausmaß der Urlaubsbeihilfe um jenen Teil, laub konsumiert haben, ist der aliquote Teil der Ur- der den in das Kalenderjahr fallenden Zeiten des Prä- laubsbeihilfe für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit senzdienstes, des Zivildienstes oder des Karenzurlau- der gebührenden Weihnachtsremuneration auszube- bes entspricht. § 14 ABFERTIGUNG Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit nicht güns- Der Angestellte kann von der Übertrittsvereinbarung tigere Regelungen erfolgen, die Bestimmungen des nach § 47 BMVG wirksam zurücktreten, wenn der Angestelltengesetzes. Dienstgeber binnen drei Wochen nach Unterfertigung Kenntnis vom Rücktritt erhält. § 15 JUBILÄUMSGELD Für langfristige Dienste werden dem Angestellten als einmalige Zuerkennung gewährt. Unterbrechun- nach einer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber gen von höchstens 6 Monaten gelten als durchgehen- von de Beschäftigung. 20 Jahren mindestens ......... 1 Bruttomonatsgehalt Der Angestellte wird an seinem Ehrentag vom Dienst 30 Jahren mindestens ......... 2 Bruttomonatsgehälter unter Fortsetzung des Entgeltes befreit. – 11 –
§ 16 GÜLTIGKEITSKLAUSEL Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen und Vereinbarungen, werden durch die Normen dieses Kol- lektivvertrages nicht berührt. § 17 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1) Mit In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages verlie- Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils ge- ren die Bestimmungen des bisher in Geltung gewese- schlechtsspezifischen Form zu verwenden. nen Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2018 für den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungs- 3) Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders gere- bereich dieses Vertrages ihre Gültigkeit. gelt, sind Ansprüche des Angestellten (Lehrlings) oder Dienstgebers bei sonstigem Verfall innerhalb von 2) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezoge- sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde ne Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine ge- nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltend- schlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der machung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB gewahrt. Innsbruck, am 2. 10. 2021 NOTARIATSKAMMER FÜR TIROL UND VORARLBERG Präsident Notariatskammer Mag. Gert Kössler ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA WIRTSCHAFTSBEREICH WIRTSCHAFTSDIENSTLEISTUNGEN, SONSTIGE GEWERBE Vorsitzende Bundesgeschäftsführer Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Wirtschaftsbereichsvorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär Norbert Schwab Mag. Albert Steinhauser – 12 –
JETZT MITGLIED WERDEN! Familienname ............................................................................................... Vorname ....................................................................... ☐ Frau ☐ Herr Geburtsdatum Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................ Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................ Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................ ☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐ ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein) igt ☐ ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐ igung ☐ ☐ FacharbeiterIn Derzeitige Tätigkeit ................................................................... ☐ von/bis ............................................ igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort ..................................................................... .................................................................................................................................................................................................................................. Branche .................................................................................................................................................................................................................................. Höhe des monatlichen Beitrages: Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. ☐ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. endes bitte ankreuzen) ☐ BETRIEBSABZUG sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen- bezogenen Dat szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten, Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann. ☐ SEPA (Bankeinzug) Ich ermächtige die einzuziehen. en einzulösen. Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo. ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐ ) Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des von meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen. IBAN BIC ............................................................................................................................................. ar unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben. ...................................................................................... 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301, E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA in Bezug auf die Ver- In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wich- , tigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitglieder- Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu. verwaltung. Eine umfassende Information, wie der Österreichische Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer sbund (ÖGB)/GPA mit Ihren personenbezogenen Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische Daten umgeht, finden Sie unter www.oegb.at/datenschutz Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben. Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Öster- sbund. Wir verarbeiten die umseits von Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten: Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für und für die GPA bzw. solange noch Ansprüche aus 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 bestehen können. Rechtliche Basis der Daten- Tel.: +43 (0)5 0301 im ÖGB/GPA; soweit Sie dem E-Mail: service@gpa.at Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwilligung zur Verarbei- sbund tung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten. 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA selbst oder Tel.: +43 (0)1 534 44-0 ragte und kontrollierte Auf- E-Mail: oegb@oegb.at tragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die ragten erreichen Sie unter: Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland. ragter@oegb.at INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GPA bringen • erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen zu- Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an- sammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal- Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen tungen, auch auf regionaler Ebene; kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemein- • entwickelte be- samer beruflicher Interessen. rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und en andere Materialien); • erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel- • beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf- mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und für Ihre Berufsgruppe; nehmen dadurch Einfl liche Meinungs- bildung und Entscheidung. • können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein- Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse bringen; ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN: ☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL ☐ ☐ IG MIGRATION ☐ IG EDUCATION Dieses Service ist für mich kostenlos und kann jederzeit von mir widerrufen werden. ☐ Frau ☐ Herr Titel ........................................................................ Familienname ............................................................................................... Vorname ...................................................................................................... Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort............................................................................................... Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb ......................................................................................................... Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail........................................................................................................... .........................................................................................................................
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