KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte bei ÄrztInnen,
ärztlichen Gruppenpraxen sowie
Primärversorgungseinheiten
in Niederösterreich
STAND 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen
  sowie Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich

                                    STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern.

Die GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberverbän-
den. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann,
muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhandlungsrun-
den, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschafts-
mitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Interesse der Arbeit-
nehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre
Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights
  • Anhebung der Mindestgehälter um + 2 %
  • Anhebung der Gehälter über den KV Mindestgehaltstabellen (IST-Gehälter) um + 1,5 % (frei-
    willige Erhöhungen seit 1. 1. 2021 können angerechnet werden)
  • Empfehlung eines Weihnachtsbonus für alle Beschäftigten in der Höhe von € 300,– bzw € 150,–
    für Angestellte mit weniger als 20 Wochenstunden bis 31. 1. 2021

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                   Seite                                                                       Seite

I.     Geltungsbereich ....................................           6      XII.   Kündigung ............................................        9
II.    Gesetzliche Bestimmungen .....................                 6      XIII.  Sonderbestimmung der Abfertigungsbe-
III.   Arbeitszeit .............................................      6             rechnung bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit                  9
IV.    Sonn- und Feiertagsruhe ........................               7      XIV. Sonderzahlungen ...................................           10
V.     Überstundenentlohnung .........................                7      XV. Mindestleistungen ..................................           10
VI.    Freizeit bei nachgewiesener Dienstverhin-                             XVI. Entgelt ..................................................    10
       derung .................................................       7      XVIa. Erhöhung der Ist-Gehälter ......................             11
VII. Bezahlte Weiterbildung ..........................                8      XVII. Zulagen ................................................     11
VIII. Sozialpolitische Bestimmungen ...............                   8      XVIII. Behandlung von personenbezogenen Da-
VIIIa. Karenzzeitenanrechnung ........................                8             ten von Patient/innen .............................         11
IX.    Urlaub ..................................................      8      XIX. Geltungsdauer ......................................          11
X.     Vordienstzeiten ......................................         9
                                                                             Unterschriftenseite ..........................................     12
XI.    Anspruch bei Dienstverhinderung ............                   9

Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite.

                                                                           –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
    Kollektivvertrag für Angestellte bei ÄrztInnen, ärztlichen Gruppenpraxen sowie
                    Primärversorgungseinheiten in Niederösterreich
abgeschlossen am 23. 12. 2020 zum 1. Jänner 2021            GPA, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienst-
zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich,              leistungen und Kinder- und Jugendhilfe, 1030 Wien,
1010 Wien, Wipplingerstraße 2, und der Gewerkschaft         Alfred-Dallinger-Platz 1.

                                          I. GELTUNGSBEREICH

Durch diesen Kollektivvertrag werden die Dienstver-         und Heilmasseuren/innen, Ordinationsgehilfen/in-
hältnisse aller im Bereich der Ärztekammer für Nieder-      nen, Angestellten mit Berufsberechtigung nach dem
österreich, in ärztlichen Ordinationen, in ärztlichen       MAB-G, Sprechstundenhelfer/innen und Schreibkräf-
Gruppenpraxen und in den Primärversorgungseinhei-           ten (Sekretären/innen) bei den praktischen Ärzten/in-
ten beschäftigten Angestellten in den medizinisch           nen und Fachärzten/innen, mit Ausnahme der Zahn-
technischen Laboratorien, diplomierten medizinisch-         ärzten und Zahnärzten/innen, geregelt (als Angestell-
technischen Assistenten/innen, diplomierten medizi-         te bei Ärzten/innen gelten jene Personen, die dort
nisch-technischen Fachkräfte und Laborgehilfen/in-          selbst Angestelltendienst leisten).
nen, Angestellten bei den Fachärzten/innen für Ra-
                                                            Famulanten werden von diesem Kollektivvertrag nicht
diologie, Angestellten bei den Fachärzten/innen für
                                                            erfasst.
physikalische Medizin, diplomierten Assistenten/innen
für physikalische Medizin, Heilbademeistern/innen           Räumlich: Für das Bundesland Niederösterreich.

                                  II. GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
So weit in diesem Kollektivvertrag nichts anderes ver-      tengesetzes, BGBl Nr 292/1921 in der jeweils gelten-
einbart ist, gelten die Bestimmungen des Angestell-         den Fassung.

                                              III. ARBEITSZEIT

Die Normalarbeitszeit beträgt für Angestellte, die in       tag – gearbeitet wird. Sollte an einem Tag die maxi-
Strahlenbereichen (§ 2 lit g Strahlenschutzgesetz, § 1      mal mögliche Arbeitszeit von 12 Stunden gearbeitet
Strahlenschutzverordnung) tätig sind, 38 Stunden in         werden, so ist es möglich die dabei entstandenen
der Woche, für alle übrigen im Abschnitt I angeführten      2 Überstunden, aufgewertet gemäß V. Überstunden-
Arbeitnehmer/innen 40 Stunden je Woche, wobei die           entlohnung dieses Kollektivvertrages, umgewandelt
Aufteilung der Einzelvereinbarungen mit der Maßga-          in Zeit gegen Wochenarbeitszeit des Rumpftages oder
be überlassen bleibt, dass der tägliche Beginn nicht        wenn die/der Angestellte keinen Rumpftag hat, gegen
vor 7.00 Uhr, das Ende nicht nach 20.00 Uhr liegen soll     die Arbeitszeit eines anderen Zehnstundentages ge-
und die Arbeitszeit (inklusive Überstunden) an einem        genzurechnen, ohne gegen die erweiterten Arbeits-
Werktag 10 Stunden nicht überschreiten darf.                zeitmöglichkeiten der Vier-Tage-Woche zu verstoßen.
                                                            (Es ist auch möglich die 2 Überstunden 1 : 1 in Zeit als
4 Tagewoche
                                                            Zeitausgleich zu verwenden und den Zuschlag mone-
Im Rahmen einer Vier-Tage-Woche gem § 4 Abs 8 AZG
                                                            tär abzugelten bzw. die Überstunden gesamt auszu-
darf die Arbeitszeit inklusive Überstunden gemäß § 7
                                                            zahlen).
Abs 6 AZG auf maximal 12 Stunden ausgedehnt wer-
den (die tägliche Normalarbeitszeit darf unter diesem       Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann ein Zehn-
Umstand 10 Stunden betragen). Für Teilzeitbeschäf-          stundenblock innerhalb eines Kalendermonats in eine
tigte kommt diese Bestimmung in der Form zur Anwen-         andere Woche gelegt werden, sofern gewährleistet ist,
dung, dass gemäß der im individuellen Dienstvertrag         dass dadurch eine maximale wöchentliche Arbeitszeit
vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit jeweils Tage         von 48 Stunden nicht überschritten wird.
mit vollen 10 Stunden Normalarbeitszeit und gege-           Arbeitnehmer dürfen wegen der Ablehnung der Ver-
benfalls ein Tag mit der die Zehnstundenblöcke über-        schiebung eines oder mehrerer Zehnstundenblocks
steigenden Wochenstundenanzahl – ab hier Rumpf-             nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich

                                                          –6–
des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten, der Verset-                  geben werden. Diese Einteilung darf nicht wichtigen,
zung und Kündigung.                                                    berücksichtigungswürdigen, die Person des/der An-
                                                                       gestellten betreffenden Umständen entgegenstehen.
An Samstagen endet die Arbeitszeit um 13.00 Uhr, der
                                                                       Diese Bestimmung findet bei einer vereinbarten Ar-
24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei.
                                                                       beitszeiteinteilung auf jeweils einen Monat insofern
Eine vereinbarte Einteilung des Beginns und des Endes
                                                                       Anwendung, als dass die Einteilung ein Kalendermo-
der Arbeitszeit und der Ruhepausen in den einzelnen
                                                                       nat vor dem Einteilungsmonat an einer den Arbeitneh-
Wochen durch den Arbeitgeber kann vom Arbeitge-
                                                                       mern/innen leicht zugänglichen Stelle ausgehängt
ber an einer den Arbeitnehmern leicht zugänglichen
                                                                       bzw persönlich übergeben werden kann.
Stelle mindestens vier Wochen im Voraus ausgehängt
werden bzw. dem/der Angestellten persönlich über-

                                          IV. SONN- UND FEIERTAGSRUHE

Die Sonn- und Feiertagsruhe regelt sich nach den ge-                   derung der Gesetzeslage nicht zur Anwendung ge-
setzlichen Bestimmungen. Die Regelung des Kollektiv-                   bracht. Diese Bestimmungen finden allerdings auf Ar-
vertrags wonach Angestellte, die der evangelischen                     beitnehmer/innen, die der israelitischen Glaubensge-
Religionsgemeinschaft und der altkatholischen Kir-                     meinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit
chengemeinschaft in Österreich angehören am Kar-                       der Maßgabe Anwendung, dass für diese Arbeitneh-
freitag ohne Schmälerung ihres Entgelts von der Ar-                    mer/innen der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag
beit freizustellen sind, wird bis zu einer allfälligen Än-             gilt.

                                          V. ÜBERSTUNDENENTLOHNUNG

Jede über die normale tägliche Arbeitszeit hinausge-                   Sonderzahlungen zum Zweck der Überstunden-,
hende Arbeitsleistung ist separat als Überstunde zu                    Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für
entlohnen, sofern nicht Zeitausgleich gewährt wird.                    die Berechnung einer Normalarbeitsstunde (bei
Weiters wird vereinbart, dass die Überstunden mit ei-                  40 Stunden wöchentlich) ist das Monatsgehalt durch
nem Zuschlag von 75 Prozent entlohnt werden. Fallen                    173 zu teilen. Zur Leistung von Überstunden sind die
die Überstunden in die Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr bzw                 Angestellten nur im Bedarfsfalle und zu der gesetzlich
auf einen Sonn- oder Feiertag, so gebührt ein Zu-                      vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet. Die geleiste-
schlag von 150 Prozent. Die Überstundengrundvergü-                     ten Überstunden sind monatlich zu verrechnen. Der
tung und die Grundlage für die Berechnung der Über-                    Anspruch ist bei sonstiger Verwirkung innerhalb einer
stundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und                       Frist von sechs Monaten nach Ableistung der Über-
Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehaltes. Damit                    stunden beim Arbeitgeber geltend zu machen.
sind die über 12 Monatsgehälter hinausgehenden

                    VI. FREIZEIT BEI NACHGEWIESENER DIENSTVERHINDERUNG
Bei angezeigtem oder nachgewiesenem Eintritt nach-                     nach Geburt eines Kindes ..................... 1 Werktag
stehender Familienangelegenheiten ist jedem Ange-                      im Todesfall von großjährigen Kindern,
stellten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monat-                  Geschwistern, Schwiegereltern oder
lichen Entgeltes zu gewähren:                                          Großeltern .......................................... 1 Werktag
Bei Eheschließung des Angestellten oder                                zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrten zum
bei Tod des Ehepartners ....................... 3 Werktage             Ort eines Begräbnisses
im Todesfall von Eltern oder unmündigen                                 ................... im Ausmaß eines weiteren Arbeitstages
Kindern ............................................... 2 Werktage     bei Wohnungswechsel im Falle der Füh-
bei Eheschließung von Geschwistern                                     rung eines eigenen Haushaltes ............. 2 Werktage
oder eines Kindes ................................ 1 Werktag

                                                                     –7–
VII. BEZAHLTE WEITERBILDUNG

Für Arbeitsverhältnisse, welche nach dem 1. 1. 2014           setzliche Fortbildungsverpflichtung vorgesehen ist,
beginnen, gilt: Sofern Arbeitgeber und Arbeitneh-             sind im Mindestausmaß von 12 Stunden jährlich zu ab-
mer/in eine Ausbildung gem. MAB-G bzw. MTF-SHD-               solvieren. Bezüglich der Art der Maßnahme und Zeit-
G vereinbaren, sind die Kosten der theoretischen Aus-         punkts der Teilnahme ist das Einvernehmen zwischen
bildung vom Arbeitgeber zu tragen. Wenn die verein-           Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber herzustellen. Die
barte Normalarbeitszeit in die Kurs- bzw Anreisezeit          Kosten für diese Fortbildung/-en sind vom Arbeitge-
hineinreicht, entsteht für die vereinbarte Ausbildung         ber zu tragen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Arbeits-
durch den Arbeitgeber keine Entgeltschmälerung.               zeit.
Fortbildung
Berufsorientierte Schulungs- und Fortbildungsmaß-
nahmen bei allen Dienstnehmer/innen, wo eine ge-

                              VIII. SOZIALPOLITISCHE BESTIMMUNGEN
1. Wenn einem/r Angestellten durch einen Sozialversi-         3 Monatsentgelte. Erfolgt die Lösung des Dienstver-
cherungsträger ein Kuraufenthalt gewährt wird, so ist         hältnisses durch den Arbeitgeber, so gilt für die Be-
dieser auf den gesetzlich gebührenden Erholungsur-            messung der Abfertigung das Angestelltengesetz.
laub keinesfalls anzurechnen. Dem Kuraufenthalt ist
in dieser Hinsicht ein vom Sozialversicherungsträger          3. Angestellte mit einer Dienstzeit von mindestens
gewährter Land- oder Heimaufenthalt bzw Zuschüsse             10 Jahren (ohne Anrechnung von Vordienstzeiten)
dafür gleichzustellen.                                        beim selben Arbeitgeber haben bei Erreichung des
                                                              Pensionsanfallalters auch bei Selbstkündigung An-
2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im         spruch auf die gesetzliche Abfertigung (§ 23 Abs 1 An-
selben Betrieb, die innerhalb der Zeit, für die sie An-       gestelltengesetz). Diese kann in vier gleich großen
spruch auf Wochengeld nach der Niederkunft gemäß              Teilbeträgen bezahlt werden, wobei der erste Teilbe-
§ 162 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der jeweils geltenden         trag bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu leisten
Fassung haben, das Dienstverhältnis auf eigenen               ist und die weiteren Teilbeträge in Abständen von
Wunsch nicht mehr fortsetzen, haben Anspruch auf              höchstens je 3 Monaten nach dem Ende des Dienstver-
die Hälfte der ihnen nach § 23 des Angestelltengeset-         hältnisses fällig sind.
zes zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf

                                  VIIIa. KARENZZEITENANRECHNUNG
Ab 1. 8. 2019 werden, der Gesetzeslage nachfolgend,           auf die Dauer des Dienstverhältnisses beziehen, Ka-
für sämtliche dienstrechtliche Ansprüche, welche sich         renzzeiten gemäß MSchG und VKG voll angerechnet.

                                                   IX. URLAUB
Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Bundes-            Wiedereintritt in den gleichen Betrieb bei der Urlaubs-
gesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrech-          berechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als
tes (BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976) in der jeweils gelten-     180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstver-
den Fassung.                                                  hältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort an-
Angestellte, die Anspruch auf eine Zulage nach Ab-            gerechnet. Während des Urlaubes darf der/die Ar-
schnitt XVII, Z 2 dieses Kollektivvertrages haben, erhal-     beitnehmer/in keine dem Erholungszweck des Urlau-
ten zusätzlich in jedem Dienstjahr sechs Werktage Ur-         bes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
laub. Schwer Kriegsbeschädigte der Versehrtenstufen           Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages be-
III und IV erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub ei-         stehende, für den/die Arbeitnehmer/in günstigere Re-
nen Zusatzurlaub von drei Tagen. Vordienstzeiten, die         gelungen über den Urlaub werden durch diesen Kol-
im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei               lektivvertrag nicht berührt.

                                                            –8–
X. VORDIENSTZEITEN

Vordienstzeiten, die bei einem der Ärztekammer zuge-          zusammenhängende Dienstzeit von sechs Monaten
hörigen Arbeitgeber zurückgelegt wurden und eine              ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von fünf Jah-
zusammenhängende Dienstzeit von mehr als sechs                ren eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehm-
Monaten umschließen, werden bei Berechnung des                lich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden,
Entgeltes zur Gänze eingerechnet.                             die auch bei Ärzt/innen verwendet werden können.
Vordienstzeiten, die in anderen Dienststellen als Ange-
stellte (Stenotypist/in) verbracht wurden und die eine

                             XI. ANSPRUCH BEI DIENSTVERHINDERUNG

Ist ein/e Angestellte/r nach Antritt seines Dienstes          krankung die zeitgerechte Beibringung der erforderli-
durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung sei-        chen Bestätigung nicht zugemutet werden, so hat er/
ner Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch          sie nach Fortfall der Behinderung dies ohne Verzug
auf die festen Bezüge nach den Bestimmungen des               nachzuholen.
§ 8 Angestelltengesetz. Der Angestellte ist verpflichtet,     Wichtige Verhinderungsgründe können sein:
ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Arbeitgeber            – Elternsprechtag
anzuzeigen und diesem innerhalb von drei Tagen eine
                                                              – Beistandspflicht gegenüber Kindern
Bestätigung der Krankenkasse oder eines Amts- oder
                                                              – Eheschließung eines Elternteiles
Gemeindearztes über die durch die Krankheit beding-
te Arbeitsunfähigkeit und deren wahrscheinliche               – Beerdigung von Verwandten und Bekannten
Dauer zu erbringen. Die Vorlage einer solchen Bestä-          – Führerscheinprüfung
tigung kann nach angemessener Zeit erneut verlangt            – Amtswege bzw Verhinderung durch öffentliche
werden. Kommt der/die Angestellte diesem Verlangen              Pflichten zB Vorladung oder Vorsprachen bei Be-
nicht nach, so verliert er/sie für die Dauer der Säumnis        hörden und Ämtern
den Anspruch auf das Entgelt. Kann einem/r allein             – usw
stehenden Angestellten infolge einer schweren Er-

                                               XII. KÜNDIGUNG

Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung einge-           chen Vereinbarung gemäß § 20 Abs 3 Angestellten-
gangen oder fortgesetzt worden, so unterliegt dessen          gesetz kann nach fünfjähriger ununterbrochener
Lösung den Bestimmungen des § 20 Angestellten-                Dienstzeit das Dienstverhältnis nur zu einem Quartals-
gesetz. Innerhalb von drei Monaten nach dem Tod               ende gelöst werden, ausgenommen beim Tod des Ar-
des Arbeitgebers kann gemäß § 20 Abs 3 des Ange-              beitgebers, wie im vorhergehenden Absatz festgelegt.
stelltengesetzes die Kündigung so erfolgen, dass die          Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksam-
Kündigungsfrist am Letzten eines Kalendermonats en-           keit schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
digt.                                                         Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestä-
Im Sinne des § 20 Abs 3 Angestelltengesetz kann ver-          tigte Übergabe des Kündigungsschreibens in der Or-
einbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder          dination oder an einem anderen Ort.
Letzten eines Kalendermonats endigt. Trotz einer sol-

  XIII. SONDERBESTIMMUNG DER ABFERTIGUNGSBERECHNUNG BEI WECHSEL VON
                           VOLL- AUF TEILZEIT

Wird mit dem/der Angestellten innerhalb von fünf              Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der
Jahren vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses           Gesamtdienstzeit als Angestellte/r zu ermitteln. Da-
anstelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäf-        nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit und Voll-
tigung als Angestellte/r vereinbart, ist das Entgelt aus      beschäftigungszeit innerhalb des gesamten Dienst-
der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abferti-             verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsent-
gung nach folgenden Grundsätzen zu berücksichti-              gelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzu-
gen:                                                          teilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter
                                                              Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs-

                                                            –9–
grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die                               Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich je-
Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab-                                doch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im
fertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berech-                               Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit er-
nungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte                               folgte und in dieser begründet war.
Monatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung                                  Diese Regelung gilt nicht für jene Fälle, in denen bei
entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächli-                                Übertritt in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung er-
cher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit                                  folgt.
bei Beendigung des Dienstverhältnisses).

                                                     XIV. SONDERZAHLUNGEN
1. 13. und 14. Gehalt                                                             1. Juli werden beide aliquoten Teile der Remuneratio-
Bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 1. Juli                            nen am 15. November fällig. Bei nicht vollbeschäftig-
des Kalenderjahres, gebührt den Angestellten eine Ur-                             ten Angestellten gebührt jede Sonderzahlung im Aus-
laubsremuneration und am 15. November jedes Ka-                                   maß eines Sechstels der Summe der Monatsentgelte,
lenderjahres eine Weihnachtsremuneration in der Hö-                               ausgenommen Überstundenentgelt und Zulagen des
he je eines Monatsgehaltes. Den während eines Kalen-                              1. (Urlaubsremuneration) bzw 2. (Weihnachtsremune-
derjahres austretenden oder eintretenden Angestell-                               ration) Kalenderhalbjahres.
ten wird der aliquote Teil dieser Remuneration be-
zahlt. Die Aufrechnung auf bereits bezahlte Remune-                               2. Jubiläumsgeld
rationen erfolgt nur dann, wenn das Dienstverhältnis                              Für langjährige Dienste wird dem/der Arbeitnehmer/
während des Kalenderjahres vom/von der Angestell-                                 in nach einer Beschäftigung in derselben Praxis von
ten selbst gekündigt oder ohne wichtigen Grund ge-                                – 25 Jahren mindestens 1 1/2 Brutto-Monatsgehälter
rechtfertigt vorzeitig aufgelöst wird bzw wenn er/sie
                                                                                  – 35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter
infolge Vorliegen eines wichtigen Grundes gerecht-
fertigt vorzeitig entlassen wird. Bei Eintritt nach dem                           als einmalige Anerkennungszulage gewährt.

                                                     XV. MINDESTLEISTUNGEN

Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegrif-                              tigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden
fen, die über die Leistung dieses Kollektivvertrages                              durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages
hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und güns-                                 nicht berührt.

                                                                 XVI. ENTGELT
                                                                                                                                            Basisgehalt 1. 1.
Berufsgruppe 1:                                                                                                                                  2021

Angestellte ohne Ausbildung nach MAB-G bzw MTF-                                   im 1. BJ    ...........................................      1.560,00
SHD-G; Schreibkräfte / Sekretäre/innen                                            im 4. BJ    ...........................................      1.628,00
                                                          Basisgehalt 1. 1.       im 7. BJ    ...........................................      1.697,00
                                                               2021               im 11. BJ   ...........................................      1.773,00
im 1. BJ    ...........................................      1.530,00
im 4. BJ    ...........................................      1.561,00             Berufsgruppe 3:
im 7. BJ    ...........................................      1.576,00
im 11. BJ   ...........................................      1.604,00             Angestellte des medizinisch-technischen Fachdiens-
                                                                                  tes gem MTF-SHD-G; Laborassistenten/innen, Rönt-
                                                                                  genassistenten/innen und diplomierte medizinische
Berufsgruppe 2:
                                                                                  Fachassistenten/innen gem MAB-G
Heilbademeister/innen und Heilmasseure/innen gem                                                                                            Basisgehalt 1. 1.
MMHmG; medizinische Masseure/innen; Angestellte                                                                                                  2021
des Sanitätshilfsdienstes gem MTF-SHD-G; Angestellte                              im 1. BJ    ...........................................      1.597,00
gem MAB-G ausgenommen Laborassistenten/innen,                                     im 4. BJ    ...........................................      1.673,00
Röntgenassistenten/innen und diplomierte medizini-                                im 7. BJ    ...........................................      1.741,00
sche Fachassistenten/innen; Pflegehelfer/innen gem                                im 11. BJ   ...........................................      1.818,00
GuKG;

                                                                              – 10 –
Berufsgruppe 4:                                                                   Der Stundenlohn Teilzeitbeschäftigter wird grundsätz-
                                                                                  lich nach den obigen Mindestsätzen berechnet, wobei
Angestellte des gehobenen medizinisch-technischen
                                                                                  die Mindestsätze der betreffenden Kategorie, unter
Dienstes gem MTD-G; Angestellte des gehobenen
                                                                                  welche der/die Angestellte fällt, durch 173 dividiert
Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gem
                                                                                  und auf diese Weise der Stundenlohn errechnet wird.
GuKG; Sportwissenschaftler/innen; Hebammen
                                                                                  Die Neuregelung bezüglich der Berechnung des Ge-
                                                          Basisgehalt 1. 1.
                                                               2021
                                                                                  halts für Teilzeitbeschäftigte ist ab 1. 4. 2017 zur An-
                                                                                  wendung zu bringen und darf zu keiner Reduzierung
im 1. BJ    ...........................................      1.654,00
                                                                                  der Ansprüche bestehender Arbeitsverhältnisse füh-
im 4. BJ    ...........................................      1.726,00
                                                                                  ren.
im 7. BJ    ...........................................      1.798,00
im 11. BJ   ...........................................      1.859,00

                                          XVIa. ERHÖHUNG DER IST-GEHÄLTER

IST-Gehaltserhöhung:                                                              Weihnachtsbonus:
Die Gehälter von Angestellten, welche höher entlohnt                              Zusätzlich wird die Auszahlung eines Weihnachtsbo-
werden als es das kollektivvertragliche Mindestgehalt-                            nus in der Höhe von € 300,00 bzw. für Teilzeitbeschäf-
schema festlegt, bekommen mit 1. 1. 2021 eine Ge-                                 tigte mit einem geringeren Wochenstundenausmaß
haltserhöhung von 1,5 %.                                                          als 20 h von € 150,00 an alle Beschäftigten zur Aner-
Freiwillige seit 1. 1. 2021 gewährte Erhöhungen sind                              kennung ihrer Leistung während der Covidkrise in
anzurechnen.                                                                      Form von Gutscheinen gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG
                                                                                  bis spätestens 31. 1. 2021 empfohlen.

                                                                XVII. ZULAGEN
1. Unter Berücksichtigung der mit der Tätigkeit in einer                          3. Die Zulagen nach Ziffer 1 und 2 werden zu den kol-
ärztlichen Ordination verbundenen Infektionsgefahr                                lektivvertraglichen Gehaltssätzen für solche Zeiträu-
ist allen Angestellten, die mit Patient/innen in Kontakt                          me gewährt, für die tatsächlich eine Dienstleistung
kommen, sowie Angestellten in Laboratorien im Sinne                               vollbracht wird, bzw für Zeiträume, für welche An-
dieses Kollektivvertrages, eine Gefahrenzulage (Infek-                            spruch auf Fortzahlung des Entgeltes gebührt (Urlaub,
tionszulage gemäß Art XVII, Abs 1) von monatlich                                  Krankenstand).
€ 115,00 zu gewähren.
                                                                                  4. Die in Ziffer 1 und 2 festgelegten Zulagen können
2. Angestellte, die in Strahlenbereichen laut § 2 lit g)                          innerbetrieblich (schriftlich) mit höheren Beträgen
Strahlenschutzgesetz (§ 1 Strahlenschutzverordnung)                               vereinbart werden.
tätig sind, erhalten eine ihrer Zweckbestimmung nach
monatliche Zulage in der Höhe von € 164,00.                                       5. Für Teilzeitbeschäftigte werden die Zulagen lt Zif-
In diesem Fall entfällt die Zulage nach Ziffer 1 dieses                           fer 1 und 2 im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit
Abschnittes.                                                                      zur Normalarbeitszeit (lt Artikel III) verkürzt.

   XVIII. BEHANDLUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN VON PATIENT/INNEN
Die Angestellten sind in die Schweigepflicht des Arztes                           gepflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsver-
eingebunden. Sie haben insbesondere den Personen-                                 hältnisses.
kreis der Patient/innen geheim zu halten. Die Schwei-

                                                          XIX. GELTUNGSDAUER
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.                         handlungen wegen Erneuerung des Kollektivvertrages
Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag                            zu führen. Über Verlangen eines der beiden Vertrags-
mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum                                  teile müssen auch während der Geltungsdauer des
Quartalsende mittels eingeschriebenen Briefes zu                                  Kollektivvertrages Verhandlungen wegen Abänderun-
kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Ver-                                   gen desselben geführt werden. Frühestmöglicher Ter-

                                                                              – 11 –
min für Änderungen des Kollektivvertrags ist der              lektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kol-
1. 1. 2022. Diesbezüglich werden im Juli 2021 erste Ge-       lektivvertrages vom 1. Jänner 2020 ihre Gültigkeit.
spräche geführt. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kol-

                                     ÄRZTEKAMMER FÜR NIEDERÖSTERREICH
                                         1010 Wien, Wipplingerstraße 2

                           Der Präsident:                                Der Kurienobmann:

                    Dr. Christoph REISNER, MSc                     VP MR Dr. Dietmar BAUMGARTNER

                                   ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                            GEWERKSCHAFT GPA
                                      1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

                          Die Vorsitzende:                           Der Geschäftsbereichsleiter:

                        Barbara TEIBER, MA                                 Karl DÜRTSCHER

                                  ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                            GEWERKSCHAFT GPA
               Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe
                                     1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

                Die Wirtschaftsbereichsvorsitzende:                Der Wirtschaftsbereichssekretär:

                            Beatrix Eiletz                             Georg GRUNDEI diplômé

                                   ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                              GEWERKSCHAFT GPA
                                    Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich
                                      3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1

                     Der Regionalvorsitzende:                        Der Regionalgeschäftsführer:

                        Thomas SCHÄFFER                                   Peter STATTMANN

Trotz sorgfältiger Prüfung sämtlicher Angaben in diesem Druckwerk sind Fehler nicht auszuschließen und die
Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Verfassers ist ausgeschlossen.

                                                          – 12 –
JETZT MITGLIED WERDEN!
Familienname ............................................................................................... Vorname .......................................................................                       ☐ Frau ☐ Herr
Geburtsdatum                                                                      Titel ................................................. Geburtsname ............................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort................................................................................................

Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail............................................................................................................

☐ Angestellte/r ☐ Lehrling ☐ Werkvertrag ☐                                                                                        ☐ Freier Dienstvertrag ☐ Selbstständig (Gewerbeschein)
                                                                                                                                 igt
☐               ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐                                                                                   igung ☐                      ☐ FacharbeiterIn
Derzeitige Tätigkeit ...................................................................              ☐                                                                               von/bis ............................................

               igt bei Firma (bzw. Schule/Universität) ....................................................................... Dienstort .....................................................................

               ..................................................................................................................................................................................................................................

Branche ..................................................................................................................................................................................................................................

Höhe des monatlichen Beitrages:

Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag),
der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar.

☐  Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren
dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu
übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

                                                                                          endes bitte ankreuzen)

☐ BETRIEBSABZUG
                                     sbeitrag durch meinen Arbeitgeber von meinem Gehalt/Lohn/Lehrlingseinkommen abgezogen
werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen-
bezogenen Dat                                             szugehörigkeit, Beitragsdaten, KV-Zugehörigkeit, Eintritts-/und Austrittsdaten,
Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der
              verarbeitet werden dürfen, wobei ich diese Einwilligung zum Betriebsabzug jederzeit widerrufen kann.

  ☐ SEPA                                                     (Bankeinzug)
  Ich ermächtige die                                                                                               einzuziehen.
                                                                                              en einzulösen. Ich kann innerhalb
  von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit
  meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
  Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo.
  ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐                                                                                                                                                                        )
  Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des
                                                                                                                            von
  meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen.

  IBAN                                                                                                                                            BIC

  .............................................................................................................................................

                                                             ar
unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben.

......................................................................................

1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301,
E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541                                                          WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz)
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen.                                                        Ihnen stehen gegenüber dem ÖGB/GPA in Bezug auf die Ver-
In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die wich-                                                                                                                     ,
tigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mitglieder-                                                             Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu.
verwaltung. Eine umfassende Information, wie der Österreichische
                                                                                                                            Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer
              sbund (ÖGB)/GPA mit Ihren personenbezogenen
                                                                                                                            Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische
Daten umgeht, finden Sie unter www.oegb.at/datenschutz
                                                                                                                            Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben.
Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Öster-
                         sbund. Wir verarbeiten die umseits von                                                             Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten:
Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für
                                                     und für die                                                                            GPA
                              bzw. solange noch Ansprüche aus                                                               1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1
                   bestehen können. Rechtliche Basis der Daten-                                                             Tel.: +43 (0)5 0301-301
                                     im ÖGB/GPA; soweit Sie dem                                                             E-Mail: service@gpa.at
Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwilligung zur Verarbei-
                                                                                                                                                       sbund
tung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten.
                                                                                                                            1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Die Datenverarbeitung erfolgt durch den ÖGB/GPA selbst oder                                                                 Tel.: +43 (0)1 534 44-0
                                      ragte und kontrollierte Auf-                                                          E-Mail: oegb@oegb.at
tragsverarbeiter. Eine sonstige Weitergabe der Daten an Dritte
erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die                                                                                         ragten erreichen Sie unter:
Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland.                                                                                           ragter@oegb.at

                          INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GPA bringen                                                          • erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten,
                          Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen zu-                                                          Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an-
                          sammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und                                                         deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal-
                          Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen                                                   tungen, auch auf regionaler Ebene;
                          kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemein-
                                                                                                                            •                                               entwickelte be-
                          samer beruflicher Interessen.
                                                                                                                                rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch
Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche                                                               (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und
                         en                                                                                                     andere Materialien);

• erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel-                                                       • beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf-
  mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen                                                              lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und
  für Ihre Berufsgruppe;                                                                                                      nehmen dadurch Einfl                           liche Meinungs-
                                                                                                                              bildung und Entscheidung.
• können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die
  Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein-                                                                Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse
  bringen;

ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN:
☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL ☐                                                                                                  ☐ IG MIGRATION ☐ IG EDUCATION
                                                                                                                                                 Dieses Service ist für mich kostenlos und kann
                                                                                                                                                          jederzeit von mir widerrufen werden.
☐ Frau ☐ Herr                           Titel ........................................................................

Familienname ............................................................................................... Vorname ......................................................................................................

Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort...............................................................................................

Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb .........................................................................................................

Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail...........................................................................................................

.........................................................................................................................
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DER GPA

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GPA Landesstelle Burgenland             GPA Landesstelle Tirol
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                                                        ÖGB ZVR-Nr.: 576439352

                            Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
 Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
                                              Verlags- und Herstellungsort Wien.

                          1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon +43 (0)5 0301-301, Fax +43 (0)5 0301-300
                                                  www.gpa.at ‑ E-Mail: service@gpa.at
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