Kollektivvertrag für Filmberufe - WKO

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Kollektivvertrag

                     für

                Filmberufe

Gültig vom 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023
Inhalt
§ 1 Geltungsbereich ...................................................................................... 1
§ 2 Geltungsdauer ......................................................................................... 2
§ 3 Arbeitsrechtlicher Rahmen ..................................................................... 2
§ 4 Arbeitsverträge ....................................................................................... 2
§ 5 Arbeitszeit ............................................................................................... 4
§ 6 Verschiebung von Arbeitsleistungen in der Normalarbeitszeit bei
    befristeten Arbeitsverträgen ................................................................... 5
§ 7 Projektbezogene Arbeitsverträge ............................................................ 5
§ 8 Gagen ...................................................................................................... 6
§ 9 Überstunden ............................................................................................ 8
§ 10 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ............................................ 8
§ 11 Nachtarbeit in der Normalarbeitszeit .................................................... 9
§ 12 Sonderzahlungen................................................................................... 9
§ 13 Auflösung des Arbeitsvertrags aus wichtigen Gründen ...................... 10
§ 14 Verhinderung des Arbeitnehmers ....................................................... 10
§ 15 Todesfall des Arbeitnehmers .............................................................. 12
§ 16 Urlaub ................................................................................................. 13
§ 17 Dienstreisen ........................................................................................ 14
§ 18 Rechte am Filmwerk ........................................................................... 17
§ 19 Werkstattprojekte ................................................................................ 18
§ 20 Schiedskommission ............................................................................ 20
§ 21 Schlussbestimmung ............................................................................ 20
Diäten ......................................................................................................... 22
Mindestgagentarife ............................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

Anhang:
Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen

Alle im Kollektivvertrag geltenden Bezeichnungen sind geschlechts-
neutral zu verstehen.
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                        KOLLEKTIVVERTRAG

                            § 1 Geltungsbereich

1. Der Kollektivvertrag gilt:
   a) räumlich:   Für alle zwischen Filmproduktionsunter-nehmen
                  und deren Arbeitnehmern in Filmberufen abge-
                  schlossenen Arbeitsverträge für das Gebiet der
                  Republik Österreich.
   b) fachlich:   Für alle Mitgliedsunternehmen des Fachver-
                  bands der Film- und Musikwirtschaft, die Arbeits-
                  verträge in Filmberufen abschließen.
   c) persönlich: Für alle im Mindestgagentarif genannten Film-
                  berufe, die mit der Herstellung von Filmen und
                  Laufbildern (das sind insbesondere Kino- und
                  Fernsehspiel- und Dokumentarfilmen, Anima-
                  tions-, Werbe- und Imagefilme, Reportagebei-
                  träge, sonstige Filme, unabhängig vom Träger-
                  material und elektronische Berichterstattung/
                  Teamvermietung) in einem Arbeitsverhältnis be-
                  schäftigt werden.

2. Der Kollektivvertrag gilt nicht für:
   a) Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von
       Kapitalgesellschaften sowie leitende Angestellte, soweit
       Letztere nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind.
   b) Darsteller und Komparsen *)
   c) Praktikanten **)

*) Komparsen sind Darsteller, deren darstellerische Mitwirkung die filmische Hand-
lung nicht wesentlich trägt und die ihr kein eigenpersönliches Gepräge gibt.
**) Praktikanten sind ausschließlich Schüler oder Studierende, die zum Zweck einer
beruflichen Vor- oder Ausbildung vorübergehend beschäftigt werden.
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                        § 2 Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 01.01.2023 in Kraft und gilt auf un-
bestimmte Zeit. Er kann bis 30.09. des jeweiligen Jahres mit Wirkung
ab 01.01. des Folgejahres mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt
werden. Die Vertragspartner werden während der Kündigungsfrist
zwecks Erneuerung dieses Kollektivvertrags in Verhandlungen ein-
treten.

                  § 3 Arbeitsrechtlicher Rahmen

1. Auf alle von diesem Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhält-
   nisse finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung,
   insbesondere das Angestelltengesetz, das Arbeitszeit- und
   Arbeitsruhegesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz.
2. Wenn in Gesamtbetrachtung der tatsächlich ausgeübten Be-
   schäftigung die wesentlichen Merkmale einer selbstständigen
   Tätigkeit überwiegen, die gemäß den steuer-, arbeits- und sozial-
   versicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Tätigkeit auf Hono-
   rarbasis ermöglichen, können auch die im Mindestgagentarif ge-
   nannten Berufsgruppen auf Basis eines Werkvertrags beauftragt
   werden.

                        § 4 Arbeitsverträge

1. Arbeitsverträge können befristet, z.B. auf einen Tag, mehrere
   Tage, mehrere Wochen, projektbezogen (gemäß § 7), oder un-
   befristet abgeschlossen werden. Die Mindestvertragsdauer beträgt
   einen Tag. Bei Verlängerung der Vertragsdauer ist der neuerliche
   Endtermin verbindlich festzusetzen, andernfalls entsteht ein un-
   befristetes Arbeitsverhältnis. Monatsgagen sind nur zulässig bei
   befristeten Arbeitsverträgen mit einer Vertragsdauer von min-
   destens 3 Monaten und Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit,
   bei denen der Ausspruch der Kündigung frühestens nach Ablauf
   von 3 Monaten erfolgen kann.
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2. In den Arbeitsverträgen sind der Umfang der Tätigkeit, das Film-
   vorhaben, die Vertragsdauer, die vereinbarte Gage und das Grund-
   gehalt gemäß § 2 AVRAG, sowie die Auszahlungstermine anzu-
   führen; bei befristeten Arbeitsverträgen auch das Ende der Tätig-
   keit. Wird ein Film in mehreren Arbeitsperioden hergestellt, so ist
   dies im Arbeitsvertrag terminlich festzulegen.
3. Arbeitsleistungen mit besonderen Gefahren und Versicherungs-
   pflicht: Bei Arbeitsleistungen, bei welchen bei Vertragsabschluss
   ersichtlich ist, dass sie mit besonderen Gefahren verbunden sein
   können, hat – soweit mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand
   versicherbar – der Arbeitgeber auf seine Kosten über ausdrück-
   liches Verlangen des Arbeitnehmers zugunsten des Arbeitneh-
   mers für die Dauer der Arbeitsleistung eine zusätzliche Versiche-
   rung abzuschließen (insbesondere Unfallversicherung), die bei In-
   validität oder Tod des Versicherten ihm selbst bzw. den ge-
   setzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich
   verpflichtet ist, eine garantierte Leistung des Versicherers vor-
   sieht. Die Höhe der Versicherungssumme muss bei Todesfall min-
   destens € 120.000,-- betragen. Versäumt der Arbeitgeber dies trotz
   Verlangen des Arbeitnehmers, so haftet er ebenso, wie der Ver-
   sicherungsträger bei ordnungsgemäßem Abschluss der Versiche-
   rung gehaftet hätte.
4. Die Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, nachträglich besonders
   gefährliche Arbeiten zu verweigern, wenn sie bei Vertragsab-
   schluss über Art und Umfang solcher Arbeitsleistungen ausrei-
   chend schriftlich in Kenntnis gesetzt worden sind, hinsichtlich des
   Abschlusses einer zusätzlichen Unfallversicherung eine Einigung
   erzielt wurde und die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen
   worden sind.
5. Hat der Arbeitgeber trotz Verlangen des Arbeitnehmers eine
   Versicherung nicht abgeschlossen, so hat der Arbeitnehmer das
   Recht, solche gefährlichen Arbeitsleistungen so lange zu ver-
   weigern, bis ihm die Bestätigung über eine Versicherung nach-
   weislich zur Kenntnis gebracht wird.
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                          § 5 Arbeitszeit

1. Wöchentliche Arbeitszeit: Die wöchentliche Normalarbeitszeit
   beträgt – grundsätzlich von Montag bis Freitag – 40 Stunden. Die
   wöchentliche Normalarbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung
   oder, falls kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung
   abweichend geregelt werden.
2. Tägliche Normalarbeitszeit: Die tägliche Normalarbeitszeit be-
   trägt 8 Stunden und kann zwischen 6 und 22 Uhr liegen.
3. Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen
   Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Fest-
   legung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland
   tätigen Angestellten entsprechend den Regelungen und der Übung
   des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit
   Arbeitnehmern des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung
   der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse, abweichend von
   den Regelungen, im Inland festgelegt werden. Gilt in dem Aus-
   landsstaat, in den der Angestellte entsendet wird, ein anderer Tag
   der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser
   Tag an die Stelle des Sonntags.
4. Pausen: Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6
   Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine unbezahlte Pause von
   mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, die in die täg-
   liche Normalarbeitszeit nicht einzurechnen ist. Ist die Pause am
   Drehort, stellt der Arbeitgeber sicher, dass Mahlzeiten bereitge-
   stellt sind bzw. zumutbar beschafft werden können. Wird nach
   Abschluss der täglichen Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 länger
   als 1 Stunde weitergearbeitet, ist eine weitere halbstündige Pause
   zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist.
5. Vor- und Abschlussarbeiten: Bei Bedarf hat der Arbeitnehmer
   allfällige Vor- und Abschlussarbeiten bis maximal eine halbe
   Stunde täglich, jedoch nicht länger als 2,5 Stunden pro Woche,
   nach oder vor Beginn bzw. Ende der Normalarbeitszeit zu leisten;
   diese Mehrarbeit ist in der Wochengage enthalten.
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6. Bei Außenaufnahmen beginnt und endet die Arbeitszeit am
   Firmenstandort, bei Dreharbeiten außerhalb des Firmenstandorts
   im lokalen Produktionsbüro.
7. Am 24. und 31. Dezember endet die normale Arbeitszeit für alle
   Arbeitnehmer nach 4 Arbeitsstunden, spätestens um 12.00 Uhr,
   dabei muss bei Außenaufnahmen der Drehschluss spätestens um
   16.00 Uhr angesetzt werden.
8. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden.

§ 6 Verschiebung von Arbeitsleistungen in der Normalarbeitszeit
               bei befristeten Arbeitsverträgen

1. Der Arbeitgeber kann bis spätestens 20.00 Uhr des dem Vertrags-
   beginn vorangegangenen Tages oder bei Nachtaufnahmen bis
   15.00 Uhr des gleichen Tages oder bei Außenaufnahmen aus
   wetterbedingten oder anderen wichtigen Gründen den vertraglich
   festgelegten Arbeitsbeginn auf einen höchstens 7 Tage späteren
   Termin verlegen, soweit nicht andere vertraglich vorher einge-
   gangene Verpflichtungen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
2. Bei Verschiebung von Arbeitsleistungen auf Samstag oder Sonn-
   tag ist ein Zuschlag von 25% zur Tagesgage zu bezahlen.

              § 7 Projektbezogene Arbeitsverträge

1. Projektbezogene Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit sind nur bei
   befristeten projektgebundenen Arbeitsverträgen, die nicht kürzer
   als eine Woche befristet sein dürfen, unter Beachtung der gesetz-
   lichen Bestimmungen zulässig.
2. Die Wochengage beinhaltet die Abgeltung der Arbeitsleistung in
   der wöchentlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden von Montag bis
   Freitag) und eine Überstundenleistung bis zu 2 Stunden täglich
   anschließend an die tägliche Normalarbeitszeit und bis zu 10
   Stunden am Samstag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. Die tägliche
   Arbeitszeit kann bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in
   die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers regelmäßig und in erheb-
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   lichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und die wöchentliche
   Arbeitszeit von 60 Stunden nicht überschritten wird. Eine andere
   einzelvertragliche Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des
   Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag ist unter den
   Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 möglich.
3. Die in der Wochenpauschalgage enthaltenen Überstundenzu-
   schläge sind unter Nachweis der Überstundenleistung gesondert
   abzu-rechnen.
4. Eine Berechnungshilfe zur Berechnung der Grundgage (Wochen-
   gage) bei Wochenpauschalgage lt. § 7 findet sich auf den Websites
   des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft und der
   Gewerkschaft younion:
   • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film-
       musikwirtschaft/grundgehalt-berechnung-2023.xlsx
   • http://www.avmedien.at/kollektivvertraege/
       kollektivvertrag-2023/

                            § 8 Gagen

   1. Die Mindesthöhen der Tages-, Wochen-, Wochenpauschal-
      oder Monatsgagen ergeben sich aus dem Mindestgagentarif.
      Der Grundlohn ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften
      betragsmäßig im Dienstzettel/Arbeitsvertrag anzugeben.
   2. Information:
      Eine Berechnungshilfe zur Berechnung der Grundgage
      (Wochengage) bei Wochenpauschalgagen lt. § 7 findet sich
      auf den Websites des Fachverbandes der Film- und Musik-
      wirtschaft und der Gewerkschaft younion:
      • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film-
          musikwirtschaft/grundgehalt-berechnung-2023.xlsx
      • http://www.avmedien.at/kollektivvertraege/
          kollektivvertrag-2023/
3. Berechnungsgrundlagen:
   a) Die Tagesgage beträgt 1/4 der Wochengage. Wird der Arbeit-
      nehmer für mehrere Tage, jedoch weniger als eine Woche (5
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        Tage) beschäftigt, so beträgt die Tagesgage 1/5 der Wochen-
        gage. Eine stundenweise Entlohnung ist unzulässig (§ 4 Zi. 1).
   b) Bei projektbezogenen befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 7,
        die länger als 1 Woche dauern und bei denen das Ende der
        Beschäftigung während einer der unmittelbar darauffolgen-
        den Wochentage endet, sind diese Tage mit 1/6 (10-Stunden-
        Tag) bzw. 1/5 (12-Stunden-Tag) der Wochenpauschalgage zu
        entlohnen.
   c) Die Wochenpauschalgage für projektbezogene Arbeits-
        verträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf
        Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit.
   d) Die Monatsgage für Dienstverhältnisse gem.§ 4 Abs.1 ist das
        4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Nor-
        malarbeitszeit minus 40% (1. Arbeitsjahr), 35% (2. Arbeits-
        jahr) bzw. 30% (3. Arbeitsjahr).
   e) Eine Berechnungshilfe auf Basis der konkreten Gagenhöhe
        inkl. einer Berechnung der Sonderzahlungen und der Urlaubs-
        ersatzleistung findet sich auf den Websites des Fachver-
        bandes der Film- und Musikwirtschaft und der Gewerkschaft
        younion:
        • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film-
            musikwirtschaft/berechnungshilfe-2023.xlsx
        • http://www.avmedien.at/kollektivvertraege/
            kollektivvertrag-2023/
4. Tätigkeiten bei verschiedenen Beschäftigungsarten: Wird ein
   Arbeitnehmer vertraglich für mehrere Beschäftigungsarten ver-
   pflichtet, gebührt für jene Tage, an denen die höherwertigere
   Tätigkeit ausgeübt wird, der Differenzbetrag auf Basis eines
   Tagessatzes von 1/5 der Wochengage.
5. Die Tages-, Wochen-, Wochenpauschal- oder Monatsgagen sind
   spätestens am 15. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats
   auszuzahlen.
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                          § 9 Überstunden

1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn die wöchentliche Normal-
   arbeitszeit oder die tägliche Normalarbeitszeit, die sich auf Grund
   der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, über-
   schritten wird.
2. Bei Teilzeitbeschäftigten liegt Überstundenarbeit erst dann vor,
   wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer
   geltenden Normalarbeitszeit überschritten wird. Mehrarbeits-
   stunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb von 3
   Monaten nach Anfall durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 aus-
   geglichen werden.
3. Überstunden werden nur dann vergütet, wenn sie vom Arbeitgeber
   oder seinem Bevollmächtigten angeordnet worden sind.
4. Arbeitnehmer erhalten für die ersten 2 Stunden nach Beendigung
   der täglichen Normalarbeitszeit einen 50%-igen Zuschlag, danach
   einen 100%-igen Zuschlag zum Stundenlohn. Überstunden wäh-
   rend der Nachtarbeitszeit werden mit einem Zuschlag von 100%
   zum Stundenlohn vergütet.
5. Berechnungsgrundlagen: Bei befristeten Arbeitsverträgen ist der
   Stundenlohn 1/8 der Tagesgage bzw. 1/40 der Wochengage bzw.
   1/173 der Monatsgage, bei unbefristeten Arbeitsverträgen 1/150
   der Monatsgage.

            § 10 Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Für Samstagsarbeit wird ab der 5. Stunde, jedenfalls aber ab 15.00
   Uhr, ein 100%-iger Zuschlag zum Stundenlohn (gemäß § 9 Zi. 5)
   bezahlt.
2. Für Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein 100%-iger Zuschlag zur
   Tagesgage (gemäß § 8 Zi. 2) bezahlt. Zusätzlich gebührt ein be-
   zahlter Ersatzruhetag.
3. Bei durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung abweichend gere-
   gelter Arbeitszeit (§ 5 Zi. 1) gilt die Wochenendersatzruhe als
   zuschlagspflichtige Samstags- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit.
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4. Auf diese Zuschläge besteht kein Anspruch, wenn unmittelbar vor
   und nach der Samstags- und/oder Sonn- und Feiertagsarbeit min-
   destens 3 Tage kein aufrechtes Arbeitsverhältnis mit demselben
   Arbeitgeber bestand.
5. Bei Verlegung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 5 Zi.
   1 bei unbefristeten - bzw. bei Verschiebung gemäss § 6 bei be-
   fristeten Arbeitsverträgen ist ein Zuschlag von 25% zur Tages-
   gage zu bezahlen.
   Für darüberhinausgehende Arbeitsleistungen an den beiden sonst
   arbeitsfreien Tagen gelten die Bestimmungen von Zi. 1 und 2 .

           § 11 Nachtarbeit in der Normalarbeitszeit

1. Nachtarbeit ist Arbeitszeit zwischen 22.00 und 6.00, unabhängig
   von der Dauer des Arbeitsvertrags gemäß § 4 Zi. 1.
2. Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 50% für die in der Nacht
   anfallenden Normalarbeitszeit-Stunden bezahlt.
3. Nachtarbeit von Samstag auf Sonntag, von Sonntag auf Montag
   oder nach einem Feiertag wird mit einem Zuschlag von 100%
   vergütet. Zusätzlich gebührt bezahlte Ersatzruhezeit bis zu max.
   einem Ersatzruhetag.
4. Überstunden während der Nachtarbeitszeit werden mit einem
   Zuschlag von 100% zum Stundenlohn vergütet.
5. § 10 Zi. 4 sowie die Pausenregelung des § 5 Zi. 4 gelten sinn-
   gemäß.

                      § 12 Sonderzahlungen

1. Der Arbeitnehmer hat einmal im Kalenderjahr Anspruch auf
   Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in der Höhe von je
   einer Monatsgage. Bei Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeits-
   verträgen ist der Urlaubszuschuss bei Antritt des Haupturlaubs,
   spätestens jedoch am 30.6., die Weihnachtsremuneration spätes-
   tens am 30.11. des laufenden Kalenderjahres in der Höhe der je-
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     weiligen Monatsgage auszubezahlen. Überstunden sind bei der
     Berechnung nicht einzubeziehen.
2.   Dem während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeit-
     nehmer gebührt der aliquote Teil entsprechend seiner im Kalen-
     derjahr zurückgelegten Arbeitszeit.
3.   Die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
     ration) betragen insgesamt 1/6 der Tages-, Wochen- oder Monats-
     gage und sind am Ende des Dienstvertrags auszubezahlen.
4.   Für entgeltfreie Zeiten entfällt der Anspruch auf Sonderzah-
     lungen.
5.   Eine Berechnungshilfe auf Basis der konkreten Gagenhöhe inkl.
     einer Berechnung der Sonderzahlungen und der Urlaubsersatz-
     leistung findet sich auf den Websites des Fachverbandes der Film-
     und Musikwirtschaft und der Gewerkschaft younion:
     • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film-
          musikwirtschaft/berechnungshilfe-2023.xlsx
     • http://www.avmedien.at/kollektivvertraege/
          kollektivvertrag-2023/

     § 13 Auflösung des Arbeitsvertrags aus wichtigen Gründen

Verhindert nach Drehbeginn ein vom Arbeitgeber nicht verschuldetes
und nicht in seinem Bereich liegendes Ereignis die weitere Herstel-
lung des Vertragswerks, so werden mangels anderer Vereinbarung die
Arbeitsverträge aller Arbeitnehmer, die ihre vertragliche Leistung
noch nicht vollständig erbracht haben, selbsttätig mit Wirkung ab
Eintritt des Ereignisses aufgelöst. Dem Arbeitnehmer gebührt in
diesem Falle das vertragliche Entgelt im Verhältnis zur erbrachten
Leistung.

               § 14 Verhinderung des Arbeitnehmers

1. Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch
   Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste
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   verhindert, finden die entsprechenden Bestimmungen des Ange-
   stelltengesetzes (§ 8) Anwendung.
2. Tritt eine Verhinderung bei befristeten Arbeitsverhältnissen ein,
   ehe mit der Arbeitsleistung begonnen wurde, ist der Arbeitgeber
   nach Ablauf von 3 Tagen, nach dem für den Arbeitnehmer dispo-
   nierten Drehbeginn berechtigt, vom Vertrag mit der Wirkung zu-
   rückzutreten, dass er als nicht geschlossen gilt.
3. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nach-
   stehender Familienangelegenheiten ist dem Arbeitnehmer eine
   Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgelts in folgendem
   Ausmaß zu gewähren:
   a) bei eigener Eheschließung oder
        Eintragung der Partnerschaft                  3 Tage
   b) bei Wohnungswechsel im Falle eines
        bereits bestehenden eigenen Haushalts oder
        im Falle der Gründung eines eigenen
        Haushalts                                     2 Tage
   c) bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebens-
        gefährtin oder eingetragenen Partnerin        1 Tag
   d) bei Eheschließung von (Stief-)Geschwistern
        sowie leiblichen, Wahl-, Stief-, oder
        Pflegekindern                                 1 Tag
   e) beim Tod des Ehepartners oder des
        eingetragenen Partners                        3 Tage
   f) beim Tod des Lebensgefährten, wenn er
        mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen
        Haushalt lebte                                3 Tage
   g) beim Tod eines Elternteiles                     3 Tage
   h) beim Tod eines leiblichen bzw. Wahl-,
        Stief-, Pflegekindes, das mit dem Arbeit-
        nehmer im gemeinsamen Haushalt lebte          3 Tage
   i) beim Tod eines leiblichen bzw. Wahl-,
        Stief- oder Pflegekindes, das mit dem Arbeit-
        nehmer nicht im gemeinsamen Haushalt
        lebte, sowie beim Ableben von (Stief-)
        Geschwistern, Schwieger- oder Großeltern      1 Tag
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4. In den Fällen der Zi. 3 a bis c ist der oben genannte Freizeitan-
   spruch in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im
   Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert wer-
   den müssen. Im Falle des Abs. 3 lit. d gebührt keine Freizeit, wenn
   die Eheschließung auf einen dienstfreien Tag des Arbeitnehmers
   fällt.
5. Bei den Arbeitsverhinderungen durch Todesfall im Sinne der Zi.3
   e bis i zählt der Tag des Begräbnisses bei den oben genannten
   Tagen mit. Fällt der Begräbnistag auf einen arbeitsfreien Tag, ge-
   bührt dem Arbeitnehmer im Falle Zi.3 i keine Freizeit.
6. In den Fällen der lit. e bis h sind dem Arbeitnehmer nur noch die
   restlichen Tage des oben genannten Freizeitanspruches freizu-
   geben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die im Zu-
   sammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden
   müssen.
7. Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnorts des Arbeitnehmers
   statt, so gebührt bei den in Zi. 3 e bis i genannten Arbeitsver-
   hinderungen durch Todesfall die notwendige Freizeit für die Hin-
   bzw. Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weite-
   ren Tages, sofern die Hin- bzw. Rückfahrt am Begräbnistag nicht
   möglich oder zumutbar ist und nicht ohnedies auf einen arbeits-
   freien Tag fällt.

                 § 15 Todesfall des Arbeitnehmers

1. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers
   gelöst und hat das Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr gedauert, so
   ist der Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat
   weiterzuzahlen. Hat das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Todes
   länger als 5 Jahre gedauert, so ist der Gehalt für den Sterbemonat
   und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen. Hatte der
   Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen
   verringerten Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbe-
   monates bzw. der Folgemonate der Gehalt in voller Höhe nur für
   die ab dem Todesfall laufenden restlichen Monate bzw. Monats-
   teile zu leisten.
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2. Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne des Abs. 1 sind
   auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und 14. Monats-
   gehalts zu leisten.
3. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhal-
   tung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
4. Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts nach
   den Abs. 1-3 auch ein Anspruch auf eine Abfertigung gemäß An-
   gestelltengesetz, so kann nur einer der Ansprüche geltend gemacht
   werden.

                            § 16 Urlaub

1. Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter
   Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weni-
   ger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung
   des 25. Arbeitsjahres auf 36 Werktage. Bis zur Zurücklegung
   einer sechsmonatigen Dienstzeit gebühren dem Arbeitnehmer 2,5
   Werktage für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses, in welchem
   das Arbeitsverhältnis länger als 16 Kalendertage gedauert hat,
   darunter aliquot.
   Ist der Urlaubsanspruch in natura nicht konsumierbar, ist für jedes
   Arbeitsverhältnis – also auch für jene unter 16 Kalendertagen –
   am Ende des Dienstvertrages eine Urlaubsersatzleistung in der
   Höhe von 10,41% der Tages-, Wochen – oder Monatsgage zu be-
   zahlen.
   Eine Berechnungshilfe auf Basis der konkreten Gagenhöhe inkl.
   einer Berechnung der Sonderzahlungen und der Urlaubsersatz-
   leistung findet sich auf den Websitesdes Fachverbandes der Film-
   und Musikwirtschaft und der Gewerkschaft younion:
   • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film-
        musikwirtschaft/berechnungshilfe-2023.xlsx
   • http://www.avmedien.at/kollektivvertraege/
        kollektivvertrag-2023/
2. Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen gemäß § 12 sind
   gesondert auszuweisen.
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3. Der Urlaub kann in Teilen verbraucht werden, doch soll ein Teil
   mindestens 3 Wochen betragen.

                         § 17 Dienstreisen

1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über dienst-
   lichen Auftrag seinen Dienstort länger als 3 Stunden verlässt.
2. Tag- und Nächtigungsgeld:
   a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen
       Aufwands gebührt dem Arbeitnehmer mit Ausnahme der
       Bestimmungen der Zi.2 d und 2 e eine Reiseaufwands-
       entschädigung, bestehend aus Tag- und Nächtigungsgeld.
   b) Gemäß Einkommenssteuergesetz gebührt bei Dienstreisen,
       die länger als 3 Stunden, aber weniger als einen Arbeitstag
       dauern, sowie für Tage des Antritts bzw. der Beendigung
       einer mehrtägigen Dienstreise das Taggeld in Bruchteilen,
       d.h. für jede angefangene Stunde gebührt 1/12 des Taggelds;
       das volle Taggeld gebührt ab einem Arbeitstag. Diese Rege-
       lung gilt für eine Abwesenheit von je 24 Stunden.
   c) Bei Arbeitsleistungen außerhalb der Betriebsstätte, aber
       innerhalb des Dienstorts, erhält der Arbeitnehmer bei einer
       Arbeitsdauer von mehr als 3 Stunden den in der Tabelle zu § 8
       angeführten Betrag (Diäten Zi. 2). Als Dienstort gilt das Ge-
       meindegebiet; als Gemeindegebiet von Wien gelten die Be-
       zirke 1-23.
   d) Ist die Dienstreise mit keinem Aufwand für die Nächtigung
       verbunden, entfällt das Nächtigungsgeld.
   e) Soweit bei Inlandsdienstreisen vom Arbeitgeber eine zumut-
       bare Verpflegung angeboten wird, entfällt das Taggeld. Als
       solche ist bei einem Ganztagsarbeitsverhältnis eine aus zwei
       Mahlzeiten bestehende Verpflegung anzusehen, wobei eine
       davon im Regelfall eine warme Mahlzeit sein sollte. Gesund-
       heitsbedingte Ernährungsgewohnheiten oder sonstige nach-
       vollziehbare Ernährungswünsche (z.B. fleischlose Angebote)
       sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
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   f) Die Berechnung der steuerfreien Tagsätze für Auslands-
       dienstreisen erfolgt gleich wie bei Inlandsdienstreisen, wobei
       für jedes Land eigene steuerfreie Auslandsreisekostensätze
       gelten. Ab 3 Stunden steht für jede angefangene Stunde 1/12
       des jeweiligen Auslandssatzes zu.
   g) Bei Auslandsdienstreisen entfallen vom Taggeld jeweils 15%
       auf das Frühstück, 30% auf das Mittagessen und 25% auf das
       Abendessen.Das Taggeld verringert sich entsprechend. Die
       im § 17 e) an die Verpflegung genannten Ansprüche gelten
       sinngemäß unter Berücksichtigung der im jeweiligen Aus-
       landseinsatz gegebenen Verfügbarkeit.
3. Verkehrsmittel:
   a) Hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels ist der Arbeit-
       nehmer an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden.
   b) Für die Berechnung der Abwesenheitszeiten ist der Zeitpunkt
       der Abfahrt bzw. der Ankunft des jeweils benützten Verkehrs-
       mittels maßgebend.
   c) Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im dienst-
       lichen Auftrag gebührt das geltende amtliche Kilometergeld
       gemäß der Bundesgebühren-Verordnung. Für Fahrtzeiten mit
       privaten oder vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten
       Kraftfahrzeugen in dienstlichem Auftrag außerhalb der
       Arbeitszeit wird eine Vergütung in der Höhe des Überstun-
       denentgelts gewährt.
4. Aktive und passive Reisezeiten:
   a) Aktive Reisezeiten sind jene, bei welchen Arbeitsleistungen
       erbracht werden, wie z.B. das Lenken eines Kraftfahrzeugs in
       dienstlichem Auftrag. Aktive Reisezeiten sind entgeltpflich-
       tige Arbeitszeit. Bei der aktiven Reisezeit kann die tägliche
       Höchstarbeitszeit auf maximal 12 Stunden verlängert werden,
       wenn die Arbeitsleistung durch angeordnetes Lenken eines
       Fahrzeugs erbracht wird, sofern dies nicht die Haupttätigkeit
       des Arbeitnehmers darstellt.
   b) Passive Reisezeiten liegen vor, wenn während der Reisebe-
       wegung keine Arbeitsleistungen erbracht werden, wie dies im
       Regelfall bei Bahn-, Bus- oder Flugzeugreisen bzw. als Bei-
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      fahrer im Kraftfahrzeug der Fall ist. Besteht eine ausreichende
      Erholungsmöglichkeit, kann die tägliche Ruhezeit verkürzt
      werden.
      a. Die Benützung eines Verkehrsmittels im Rahmen der
           passiven Reisezeit am Vortag vor Dreharbeiten (Anreise)
           oder am Tag nach Dreharbeiten (Abreise) ist Reisezeit
           und mit den jeweiligen Diäten zu vergüten.
      b. Die Benützung eines Verkehrsmittels im Rahmen der
           passiven Reisezeit vor und im Anschluss an die Normal-
           arbeitszeit ist bei Reisen über 3 Stunden hinsichtlich der
           darüberhinausgehenden Stunden entgeltpflichtige Ar-
           beitszeit, unter 3 Stunden jedoch Reisezeit und mit den
           jeweiligen Diäten zu vergüten.
      c. Die Benützung des Schlafwagens der Bahn als Ver-
           kehrsmittel im Rahmen der passiven Reisezeit ist immer
           Reisezeit und daher mit den jeweiligen Diäten zu ver-
           güten; in diesem Fall kann die tägliche Ruhezeit jedenfalls
           verkürzt werden.
5. Sonderregelungen bei Erkrankung, Unfall oder Tod:
   a) Bei Tod naher Verwandter (Ehepartner, Lebensgefährte, leib-
      liche, Wahl-, Stief- oder Pflegekinder, Eltern) sind die Reise-
      kosten wie die Kosten der Dienstreise zu behandeln.
   b) Bei Erkrankung im Ausland gelten die Bestimmungen des
      ASVG bzw. jeweiliger zwischenstaatlicher Sozialversi-
      cherungsabkommen. Über Verlangen naher Angehöriger ge-
      mäß lit. a übernimmt der Arbeitgeber die Kosten des Rück-
      transports subsidiär zu allfälligen Verpflichtungen Dritter
      (z.B. Versicherung) und unterstützt auf Verlangen (lit. a)
      administrativ den Rücktransport.
   c) Ist – außer im Fall des § 4 Zi. 4 – der Arbeitnehmer am Zielort
      unvorhergesehenen konkreten Gefahren durch Krieg, Natur-
      katastrophen oder innenpolitische Unruhen ausgesetzt, ist er
      nach tunlichstem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zum
      vorzeitigen Abbruch der Dienstreise berechtigt.
   d) Ersatzansprüche aus Ereignissen gemäß lit. a - c sind bis zur
      Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen über
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       Aufforderung vom Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen
       abzutreten.
6. Rechnungslegung: Der Ersatz der Kosten für Verkehrsmittel,
   Nächtigungsaufwendungen oder besondere Aufwendungen, die
   dem Arbeitnehmer notwendigerweise entstehen, werden gegen
   Vorlage der Originalbelege nach unverzüglicher Einreichung
   binnen angemessener Frist vergütet. Als angemessen gilt Rech-
   nungslegung bis zum Ende des der Dienstreise folgenden Kalen-
   dermonats. Die Ansprüche auf Kostenersatz verfallen, wenn nicht
   binnen 2 Monaten nach Ende der angemessenen Frist die Rech-
   nungslegung erfolgt.

                    § 18 Rechte am Filmwerk

1. Ist einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, räumt der Arbeit-
   nehmer dem Arbeitgeber an den in Erfüllung seiner Dienst-
   pflichten geschaffenen Werken und/oder an den von ihm er-
   brachten Leistungen unbeschadet der nachstehend umschriebenen
   Ausnahmen ein inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränktes
   Nutzungsrecht zur Verwertung in allen bekannten und unbekann-
   ten Nutzungsarten und in jedem technischen Verfahren mit Aus-
   nahme der gesetzlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche
   ein.
2. Der Arbeitnehmer ist bei Vertragsabschluss verpflichtet, dem
   Arbeitgeber die Rechte und urheberrechtlichen Vergütungs- und
   Beteiligungsansprüche, die der Arbeitnehmer vor Abschluss des
   Vertrags Dritten, insbesondere Verwertungsgesellschaften, über-
   tragen hat, zur Kenntnis zu bringen und zu garantieren, dass im
   Falle der Auswertung des Films keinerlei Zahlungen wegen ihm
   zustehender Rechte und Ansprüche zu Lasten des Arbeitgebers
   fällig werden und die Auswertung gemäß Zi. 1 nicht behindert
   wird. Der Arbeitnehmer hält den Arbeitgeber diesbezüglich
   schad- und klaglos und garantiert, soweit erforderlich, eine
   vorangehende Rückübertragung der Rechte und Ansprüche von
   dem betreffenden Dritten an den Arbeitgeber.
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3. Nennungsrecht: Soweit ein Vor- und Nachspann hergestellt
   werden, haben einen Anspruch auf Nennung des Namens jeden-
   falls Regie, Kameraleute, Szenenbildner, Tonmeister, Schnitt,
   Masken- und Kostümbildner. Ist bei einer bestimmten Verwer-
   tung eine entsprechende Nennung nicht üblich, kann hiervon
   abgewichen werden. Der Arbeitgeber haftet nicht für Unter-
   lassungen der Nennung durch Dritte.
4. Ton-/Bildaufnahmen während der Dreharbeiten dürfen nur mit
   schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers gemacht werden.

                     § 19 Werkstattprojekte

1. Werkstattprojekte sind Eigenproduktionen in Form eines Kurz-
   films oder Langfilms (Spielfilm oder Dokumentarfilm). Öster-
   reichisch-ausländische Koproduktionen und Auftragsfilme sind
   von einer Einreichung als Werkstattprojekt ausgeschlossen. Als
   Werkstattprojekte kommen Filmvorhaben in Frage, die als Nach-
   wuchs- oder Innovationsprojekte im Rahmen von Filmförde-
   rungen unterstützt werden und bei denen gewährleistet ist, dass
   das Projekt qualitativ einwandfrei hergestellt werden kann. Die
   Qualifikation des Antragstellers ist in Bezug auf den Umfang des
   Projekts zu beurteilen.
2. Als Werkstattprojekte können Nachwuchsfilme eingereicht wer-
   den, wenn diese der Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern
   dienen. Als Nachwuchsfilm gilt entweder der erste oder zweite
   Film, bei dem der Regisseur die alleinige Regieverantwortung
   trägt und als Stabsangehörige mindestens zwei, bei Dokumentar-
   filmen eine Nachwuchskraft aus dem kreativen Bereich als
   Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als kreative Bereiche zählen
   Regie, Kamera, Schnitt, Ton, Kostüm (nur Spielfilm) und Maske
   (nur Spielfilm).
3. Bei programmfüllenden Langfilmen können nur Werkstatt-
   projekte eingereicht werden, deren Gesamtherstellungskosten
   € 1,57 Mio. nicht überschreiten.
4. Bei den von den Kollektivvertragsparteien anerkannten Werk-
   stattprojekten bis zu Gesamtherstellungskosten von € 1,22 Mio.
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   können die Wochengagen bei 40-stündiger Normalarbeitszeit bis
   auf € 482,41, bei projektbezogenen Arbeitsverträgen gemäß § 7
   bis auf € 668,14 herabgesetzt werden. Bei Gesamtherstellungs-
   kosten zwischen € 1,22 Mio. und € 1,57 Mio. ist eine Reduktion
   der jeweils zur Anwendung kommenden Mindestgagenansätze bis
   zu maximal 50% des jeweiligen Gagensatzes zulässig. Bei den je-
   weiligen Gagen sind die aliquoten Sonderzahlungen und eine
   allfällige Urlaubersatzleistung nicht enthalten und sind daher zu
   berücksichtigen. Es gilt der jeweils aktuelle Kollektivvertrag zum
   Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Produktionstätigkeit der
   Dreharbeiten.
5. Der Förderungsantrag ist so rechtzeitig bei den Förderinsti-
   tutionen einzureichen, dass eine Prüfung der Kalkulation durch
   die Förderinstitutionen vor Antragstellung auf Anerkennung als
   Werkstattprojekt erfolgen kann.
6. Die Anerkennung eines Filmvorhabens als Werkstattprojekt
   obliegt den Kollektivvertragsparteien. Der Antrag auf Anerken-
   nung hat vor Drehbeginn zu erfolgen. Den Kollektivvertrags-
   parteien sind die erforderlichen Projektunterlagen rechtzeitig –
   d.h. grundsätzlich 6 Wochen vor Drehbeginn – vorzulegen. Die
   endgültige Anerkennung des Werkstattprojekts erfolgt nach Zu-
   erkennung der Förderung und wird von den Kollektivvertrags-
   parteien in geeigneter Form veröffentlicht.
7. Wenn im Laufe der Produktion Umstände eintreten, die der Aner-
   kennung eines Werkstattprojekts entgegengestanden wären, sind
   die Kollektivvertragsparteien unverzüglich zu verständigen. Dem
   Kollektivvertragsverfahren ist im Laufe oder nach Ablauf der
   Produktion die Möglichkeit einzuräumen, die Erfüllung der Be-
   dingnisse zu kontrollieren. Bei Aberkenntnis des Status eines
   Werkstattprojekts sind bei einer schweren Verletzung obgenann-
   ter Bestimmungen äußerstenfalls die Gagen gemäß den Mindest-
   gagentabellen des Kollektivvertrags für Filmberufe einschließlich
   der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu bezahlen.
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                         § 20 Schiedskommission

1. Vor Anrufung der staatlichen Gerichte oder Behörden ist eine von
   beiden Vertragsparteien paritätisch zu besetzende Kommission –
   bestehend aus je 3 Personen – sowohl mit den Verhandlungen über
   die Neuerung oder Abänderung des Kollektivvertrags infolge
   einer Kündigung desselben, als auch mit der Beilegung von
   Streitigkeiten über generelle Rechtsfragen, die sich aus der Aus-
   legung und Anwendung des Kollektivvertrags ergeben, zu be-
   fassen.
2. Die Kommission kann von beiden Vertragsparteien angerufen
   werden und sollte zeitnah ab Kenntnis der Anrufung tagen.
3. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Vertragsparteien.
4. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
5. Die Kommission hat innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab ihrer
   Befassung zu entscheiden.
6. Experten können mit beratender Stimme beigezogen werden.

              § 21 Schluss- und Übergangsbestimmung

Dieser Kollektivvertrag sowie die Mindestgagentabellen gemäß § 8
tritt mit 01.01.2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Kollektiv-
vertrags tritt der Kollektivvertrag 2022 außer Kraft.

*) Im Übrigen wird auf die Online verfügbaren Berufsbilder auf den Webseiten der
Gewerkschaft younion und des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft ver-
wiesen.

•   https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film-musikwirtschaft/
    Kollektivvertrag-fuer-Filmschaffende---Berufsbilder.html
•   http://www.avmedien.at/Downloads/Berufsbilder.pdf
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             FACHVERBAND DER FILM-
        UND MUSIKWIRTSCHAFT ÖSTERREICHS

     Fachverbands-Obmann:                 Geschäftsführer:

Alexander Dumreicher-Ivanceanu       Mag. Markus Deutsch

  Die Vorsitzende des Teams Kollektivvertrag für Filmberufe:

                       Viktoria Salcher

FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
      YOUNION_DIE DASEINSGEWERKSCHAFT
     Referat für Kollektivverträge und Humanisierung
          Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien
                     Geschäftsführung

     Vorsitzender                 Vorsitzender-Stellvertreterin

Ing. Christian Meidlinger                  Angela Lueger
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                                    Diäten

1. Taggeld/Nächtigungsgeld:
   Es gelten jeweils die amtlichen steuerfreien Pauschalsätze für
   Tagesdiäten und Nächtigungsdiäten.
   Taggeld                                             € 26,40
   Nächtigungsgeld                                     € 15,00

2. Arbeit über 3 Stunden außerhalb des
   Betriebs im Ortsgebiet:                                        € 15,40 *)

3. Kilometergeld:
   Es gilt jeweils das geltende amtliche Kilometergeld.

*) Der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und die Gewerkschaft younion
vereinbaren für Arbeit über 3 Stunden ausserhalb des Betriebs im Ortsgebiet Diäten
in Höhe von € 15,40; dieser Betrag bleibt solange der Höhe nach aufrecht, als die
amtlichen steuerfreien Pauschalsätze für Tages- und Nächtigungsdiäten keine Ände-
rung erfahren und sind erst bei deren Änderung erneut zu verhandeln.
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Mindestgagentarife in EURO
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wirksam ab 1. Jänner 2023
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