Kollektivvertrag für Filmberufe - WKO
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Kollektivvertrag für Filmberufe Gültig vom 01. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023
Inhalt § 1 Geltungsbereich ...................................................................................... 1 § 2 Geltungsdauer ......................................................................................... 2 § 3 Arbeitsrechtlicher Rahmen ..................................................................... 2 § 4 Arbeitsverträge ....................................................................................... 2 § 5 Arbeitszeit ............................................................................................... 4 § 6 Verschiebung von Arbeitsleistungen in der Normalarbeitszeit bei befristeten Arbeitsverträgen ................................................................... 5 § 7 Projektbezogene Arbeitsverträge ............................................................ 5 § 8 Gagen ...................................................................................................... 6 § 9 Überstunden ............................................................................................ 8 § 10 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ............................................ 8 § 11 Nachtarbeit in der Normalarbeitszeit .................................................... 9 § 12 Sonderzahlungen................................................................................... 9 § 13 Auflösung des Arbeitsvertrags aus wichtigen Gründen ...................... 10 § 14 Verhinderung des Arbeitnehmers ....................................................... 10 § 15 Todesfall des Arbeitnehmers .............................................................. 12 § 16 Urlaub ................................................................................................. 13 § 17 Dienstreisen ........................................................................................ 14 § 18 Rechte am Filmwerk ........................................................................... 17 § 19 Werkstattprojekte ................................................................................ 18 § 20 Schiedskommission ............................................................................ 20 § 21 Schlussbestimmung ............................................................................ 20 Diäten ......................................................................................................... 22 Mindestgagentarife ............................... Fehler! Textmarke nicht definiert. Anhang: Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen Alle im Kollektivvertrag geltenden Bezeichnungen sind geschlechts- neutral zu verstehen.
Seite 1 KOLLEKTIVVERTRAG § 1 Geltungsbereich 1. Der Kollektivvertrag gilt: a) räumlich: Für alle zwischen Filmproduktionsunter-nehmen und deren Arbeitnehmern in Filmberufen abge- schlossenen Arbeitsverträge für das Gebiet der Republik Österreich. b) fachlich: Für alle Mitgliedsunternehmen des Fachver- bands der Film- und Musikwirtschaft, die Arbeits- verträge in Filmberufen abschließen. c) persönlich: Für alle im Mindestgagentarif genannten Film- berufe, die mit der Herstellung von Filmen und Laufbildern (das sind insbesondere Kino- und Fernsehspiel- und Dokumentarfilmen, Anima- tions-, Werbe- und Imagefilme, Reportagebei- träge, sonstige Filme, unabhängig vom Träger- material und elektronische Berichterstattung/ Teamvermietung) in einem Arbeitsverhältnis be- schäftigt werden. 2. Der Kollektivvertrag gilt nicht für: a) Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sowie leitende Angestellte, soweit Letztere nicht arbeiterkammerumlagepflichtig sind. b) Darsteller und Komparsen *) c) Praktikanten **) *) Komparsen sind Darsteller, deren darstellerische Mitwirkung die filmische Hand- lung nicht wesentlich trägt und die ihr kein eigenpersönliches Gepräge gibt. **) Praktikanten sind ausschließlich Schüler oder Studierende, die zum Zweck einer beruflichen Vor- oder Ausbildung vorübergehend beschäftigt werden.
Seite 2 § 2 Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt am 01.01.2023 in Kraft und gilt auf un- bestimmte Zeit. Er kann bis 30.09. des jeweiligen Jahres mit Wirkung ab 01.01. des Folgejahres mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden. Die Vertragspartner werden während der Kündigungsfrist zwecks Erneuerung dieses Kollektivvertrags in Verhandlungen ein- treten. § 3 Arbeitsrechtlicher Rahmen 1. Auf alle von diesem Kollektivvertrag erfassten Arbeitsverhält- nisse finden die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung, insbesondere das Angestelltengesetz, das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz. 2. Wenn in Gesamtbetrachtung der tatsächlich ausgeübten Be- schäftigung die wesentlichen Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen, die gemäß den steuer-, arbeits- und sozial- versicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Tätigkeit auf Hono- rarbasis ermöglichen, können auch die im Mindestgagentarif ge- nannten Berufsgruppen auf Basis eines Werkvertrags beauftragt werden. § 4 Arbeitsverträge 1. Arbeitsverträge können befristet, z.B. auf einen Tag, mehrere Tage, mehrere Wochen, projektbezogen (gemäß § 7), oder un- befristet abgeschlossen werden. Die Mindestvertragsdauer beträgt einen Tag. Bei Verlängerung der Vertragsdauer ist der neuerliche Endtermin verbindlich festzusetzen, andernfalls entsteht ein un- befristetes Arbeitsverhältnis. Monatsgagen sind nur zulässig bei befristeten Arbeitsverträgen mit einer Vertragsdauer von min- destens 3 Monaten und Arbeitsverträgen auf unbestimmte Zeit, bei denen der Ausspruch der Kündigung frühestens nach Ablauf von 3 Monaten erfolgen kann.
Seite 3 2. In den Arbeitsverträgen sind der Umfang der Tätigkeit, das Film- vorhaben, die Vertragsdauer, die vereinbarte Gage und das Grund- gehalt gemäß § 2 AVRAG, sowie die Auszahlungstermine anzu- führen; bei befristeten Arbeitsverträgen auch das Ende der Tätig- keit. Wird ein Film in mehreren Arbeitsperioden hergestellt, so ist dies im Arbeitsvertrag terminlich festzulegen. 3. Arbeitsleistungen mit besonderen Gefahren und Versicherungs- pflicht: Bei Arbeitsleistungen, bei welchen bei Vertragsabschluss ersichtlich ist, dass sie mit besonderen Gefahren verbunden sein können, hat – soweit mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand versicherbar – der Arbeitgeber auf seine Kosten über ausdrück- liches Verlangen des Arbeitnehmers zugunsten des Arbeitneh- mers für die Dauer der Arbeitsleistung eine zusätzliche Versiche- rung abzuschließen (insbesondere Unfallversicherung), die bei In- validität oder Tod des Versicherten ihm selbst bzw. den ge- setzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet ist, eine garantierte Leistung des Versicherers vor- sieht. Die Höhe der Versicherungssumme muss bei Todesfall min- destens € 120.000,-- betragen. Versäumt der Arbeitgeber dies trotz Verlangen des Arbeitnehmers, so haftet er ebenso, wie der Ver- sicherungsträger bei ordnungsgemäßem Abschluss der Versiche- rung gehaftet hätte. 4. Die Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, nachträglich besonders gefährliche Arbeiten zu verweigern, wenn sie bei Vertragsab- schluss über Art und Umfang solcher Arbeitsleistungen ausrei- chend schriftlich in Kenntnis gesetzt worden sind, hinsichtlich des Abschlusses einer zusätzlichen Unfallversicherung eine Einigung erzielt wurde und die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen worden sind. 5. Hat der Arbeitgeber trotz Verlangen des Arbeitnehmers eine Versicherung nicht abgeschlossen, so hat der Arbeitnehmer das Recht, solche gefährlichen Arbeitsleistungen so lange zu ver- weigern, bis ihm die Bestätigung über eine Versicherung nach- weislich zur Kenntnis gebracht wird.
Seite 4 § 5 Arbeitszeit 1. Wöchentliche Arbeitszeit: Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt – grundsätzlich von Montag bis Freitag – 40 Stunden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung oder, falls kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung abweichend geregelt werden. 2. Tägliche Normalarbeitszeit: Die tägliche Normalarbeitszeit be- trägt 8 Stunden und kann zwischen 6 und 22 Uhr liegen. 3. Die Verteilung der in Österreich geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche und die Fest- legung der täglichen Normalarbeitszeit kann für die im Ausland tätigen Angestellten entsprechend den Regelungen und der Übung des Auslandsstaates und dem Erfordernis der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auslandsstaates oder unter Berücksichtigung der sonstigen Gegebenheiten und Erfordernisse, abweichend von den Regelungen, im Inland festgelegt werden. Gilt in dem Aus- landsstaat, in den der Angestellte entsendet wird, ein anderer Tag der Woche als der Sonntag als wöchentlicher Ruhetag, tritt dieser Tag an die Stelle des Sonntags. 4. Pausen: Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine unbezahlte Pause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, die in die täg- liche Normalarbeitszeit nicht einzurechnen ist. Ist die Pause am Drehort, stellt der Arbeitgeber sicher, dass Mahlzeiten bereitge- stellt sind bzw. zumutbar beschafft werden können. Wird nach Abschluss der täglichen Normalarbeitszeit gemäß Abs. 1 länger als 1 Stunde weitergearbeitet, ist eine weitere halbstündige Pause zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. 5. Vor- und Abschlussarbeiten: Bei Bedarf hat der Arbeitnehmer allfällige Vor- und Abschlussarbeiten bis maximal eine halbe Stunde täglich, jedoch nicht länger als 2,5 Stunden pro Woche, nach oder vor Beginn bzw. Ende der Normalarbeitszeit zu leisten; diese Mehrarbeit ist in der Wochengage enthalten.
Seite 5 6. Bei Außenaufnahmen beginnt und endet die Arbeitszeit am Firmenstandort, bei Dreharbeiten außerhalb des Firmenstandorts im lokalen Produktionsbüro. 7. Am 24. und 31. Dezember endet die normale Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer nach 4 Arbeitsstunden, spätestens um 12.00 Uhr, dabei muss bei Außenaufnahmen der Drehschluss spätestens um 16.00 Uhr angesetzt werden. 8. Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden. § 6 Verschiebung von Arbeitsleistungen in der Normalarbeitszeit bei befristeten Arbeitsverträgen 1. Der Arbeitgeber kann bis spätestens 20.00 Uhr des dem Vertrags- beginn vorangegangenen Tages oder bei Nachtaufnahmen bis 15.00 Uhr des gleichen Tages oder bei Außenaufnahmen aus wetterbedingten oder anderen wichtigen Gründen den vertraglich festgelegten Arbeitsbeginn auf einen höchstens 7 Tage späteren Termin verlegen, soweit nicht andere vertraglich vorher einge- gangene Verpflichtungen des Arbeitnehmers entgegenstehen. 2. Bei Verschiebung von Arbeitsleistungen auf Samstag oder Sonn- tag ist ein Zuschlag von 25% zur Tagesgage zu bezahlen. § 7 Projektbezogene Arbeitsverträge 1. Projektbezogene Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit sind nur bei befristeten projektgebundenen Arbeitsverträgen, die nicht kürzer als eine Woche befristet sein dürfen, unter Beachtung der gesetz- lichen Bestimmungen zulässig. 2. Die Wochengage beinhaltet die Abgeltung der Arbeitsleistung in der wöchentlichen Normalarbeitszeit (40 Stunden von Montag bis Freitag) und eine Überstundenleistung bis zu 2 Stunden täglich anschließend an die tägliche Normalarbeitszeit und bis zu 10 Stunden am Samstag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. Die tägliche Arbeitszeit kann bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers regelmäßig und in erheb-
Seite 6 lichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und die wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden nicht überschritten wird. Eine andere einzelvertragliche Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag ist unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 möglich. 3. Die in der Wochenpauschalgage enthaltenen Überstundenzu- schläge sind unter Nachweis der Überstundenleistung gesondert abzu-rechnen. 4. Eine Berechnungshilfe zur Berechnung der Grundgage (Wochen- gage) bei Wochenpauschalgage lt. § 7 findet sich auf den Websites des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft und der Gewerkschaft younion: • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film- musikwirtschaft/grundgehalt-berechnung-2023.xlsx • http://www.avmedien.at/kollektivvertraege/ kollektivvertrag-2023/ § 8 Gagen 1. Die Mindesthöhen der Tages-, Wochen-, Wochenpauschal- oder Monatsgagen ergeben sich aus dem Mindestgagentarif. Der Grundlohn ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften betragsmäßig im Dienstzettel/Arbeitsvertrag anzugeben. 2. Information: Eine Berechnungshilfe zur Berechnung der Grundgage (Wochengage) bei Wochenpauschalgagen lt. § 7 findet sich auf den Websites des Fachverbandes der Film- und Musik- wirtschaft und der Gewerkschaft younion: • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film- musikwirtschaft/grundgehalt-berechnung-2023.xlsx • http://www.avmedien.at/kollektivvertraege/ kollektivvertrag-2023/ 3. Berechnungsgrundlagen: a) Die Tagesgage beträgt 1/4 der Wochengage. Wird der Arbeit- nehmer für mehrere Tage, jedoch weniger als eine Woche (5
Seite 7 Tage) beschäftigt, so beträgt die Tagesgage 1/5 der Wochen- gage. Eine stundenweise Entlohnung ist unzulässig (§ 4 Zi. 1). b) Bei projektbezogenen befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 7, die länger als 1 Woche dauern und bei denen das Ende der Beschäftigung während einer der unmittelbar darauffolgen- den Wochentage endet, sind diese Tage mit 1/6 (10-Stunden- Tag) bzw. 1/5 (12-Stunden-Tag) der Wochenpauschalgage zu entlohnen. c) Die Wochenpauschalgage für projektbezogene Arbeits- verträge gemäß § 7 ist das 1,385-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Normalarbeitszeit. d) Die Monatsgage für Dienstverhältnisse gem.§ 4 Abs.1 ist das 4,33-fache der Wochengage auf Basis der 40-stündigen Nor- malarbeitszeit minus 40% (1. Arbeitsjahr), 35% (2. Arbeits- jahr) bzw. 30% (3. Arbeitsjahr). e) Eine Berechnungshilfe auf Basis der konkreten Gagenhöhe inkl. einer Berechnung der Sonderzahlungen und der Urlaubs- ersatzleistung findet sich auf den Websites des Fachver- bandes der Film- und Musikwirtschaft und der Gewerkschaft younion: • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film- musikwirtschaft/berechnungshilfe-2023.xlsx • http://www.avmedien.at/kollektivvertraege/ kollektivvertrag-2023/ 4. Tätigkeiten bei verschiedenen Beschäftigungsarten: Wird ein Arbeitnehmer vertraglich für mehrere Beschäftigungsarten ver- pflichtet, gebührt für jene Tage, an denen die höherwertigere Tätigkeit ausgeübt wird, der Differenzbetrag auf Basis eines Tagessatzes von 1/5 der Wochengage. 5. Die Tages-, Wochen-, Wochenpauschal- oder Monatsgagen sind spätestens am 15. des dem Leistungszeitraum folgenden Monats auszuzahlen.
Seite 8 § 9 Überstunden 1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn die wöchentliche Normal- arbeitszeit oder die tägliche Normalarbeitszeit, die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, über- schritten wird. 2. Bei Teilzeitbeschäftigten liegt Überstundenarbeit erst dann vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer geltenden Normalarbeitszeit überschritten wird. Mehrarbeits- stunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach Anfall durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 aus- geglichen werden. 3. Überstunden werden nur dann vergütet, wenn sie vom Arbeitgeber oder seinem Bevollmächtigten angeordnet worden sind. 4. Arbeitnehmer erhalten für die ersten 2 Stunden nach Beendigung der täglichen Normalarbeitszeit einen 50%-igen Zuschlag, danach einen 100%-igen Zuschlag zum Stundenlohn. Überstunden wäh- rend der Nachtarbeitszeit werden mit einem Zuschlag von 100% zum Stundenlohn vergütet. 5. Berechnungsgrundlagen: Bei befristeten Arbeitsverträgen ist der Stundenlohn 1/8 der Tagesgage bzw. 1/40 der Wochengage bzw. 1/173 der Monatsgage, bei unbefristeten Arbeitsverträgen 1/150 der Monatsgage. § 10 Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit 1. Für Samstagsarbeit wird ab der 5. Stunde, jedenfalls aber ab 15.00 Uhr, ein 100%-iger Zuschlag zum Stundenlohn (gemäß § 9 Zi. 5) bezahlt. 2. Für Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein 100%-iger Zuschlag zur Tagesgage (gemäß § 8 Zi. 2) bezahlt. Zusätzlich gebührt ein be- zahlter Ersatzruhetag. 3. Bei durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung abweichend gere- gelter Arbeitszeit (§ 5 Zi. 1) gilt die Wochenendersatzruhe als zuschlagspflichtige Samstags- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit.
Seite 9 4. Auf diese Zuschläge besteht kein Anspruch, wenn unmittelbar vor und nach der Samstags- und/oder Sonn- und Feiertagsarbeit min- destens 3 Tage kein aufrechtes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. 5. Bei Verlegung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 5 Zi. 1 bei unbefristeten - bzw. bei Verschiebung gemäss § 6 bei be- fristeten Arbeitsverträgen ist ein Zuschlag von 25% zur Tages- gage zu bezahlen. Für darüberhinausgehende Arbeitsleistungen an den beiden sonst arbeitsfreien Tagen gelten die Bestimmungen von Zi. 1 und 2 . § 11 Nachtarbeit in der Normalarbeitszeit 1. Nachtarbeit ist Arbeitszeit zwischen 22.00 und 6.00, unabhängig von der Dauer des Arbeitsvertrags gemäß § 4 Zi. 1. 2. Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 50% für die in der Nacht anfallenden Normalarbeitszeit-Stunden bezahlt. 3. Nachtarbeit von Samstag auf Sonntag, von Sonntag auf Montag oder nach einem Feiertag wird mit einem Zuschlag von 100% vergütet. Zusätzlich gebührt bezahlte Ersatzruhezeit bis zu max. einem Ersatzruhetag. 4. Überstunden während der Nachtarbeitszeit werden mit einem Zuschlag von 100% zum Stundenlohn vergütet. 5. § 10 Zi. 4 sowie die Pausenregelung des § 5 Zi. 4 gelten sinn- gemäß. § 12 Sonderzahlungen 1. Der Arbeitnehmer hat einmal im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einer Monatsgage. Bei Arbeitnehmern mit unbefristeten Arbeits- verträgen ist der Urlaubszuschuss bei Antritt des Haupturlaubs, spätestens jedoch am 30.6., die Weihnachtsremuneration spätes- tens am 30.11. des laufenden Kalenderjahres in der Höhe der je-
Seite 10 weiligen Monatsgage auszubezahlen. Überstunden sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen. 2. Dem während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeit- nehmer gebührt der aliquote Teil entsprechend seiner im Kalen- derjahr zurückgelegten Arbeitszeit. 3. Die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- ration) betragen insgesamt 1/6 der Tages-, Wochen- oder Monats- gage und sind am Ende des Dienstvertrags auszubezahlen. 4. Für entgeltfreie Zeiten entfällt der Anspruch auf Sonderzah- lungen. 5. Eine Berechnungshilfe auf Basis der konkreten Gagenhöhe inkl. einer Berechnung der Sonderzahlungen und der Urlaubsersatz- leistung findet sich auf den Websites des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft und der Gewerkschaft younion: • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film- musikwirtschaft/berechnungshilfe-2023.xlsx • http://www.avmedien.at/kollektivvertraege/ kollektivvertrag-2023/ § 13 Auflösung des Arbeitsvertrags aus wichtigen Gründen Verhindert nach Drehbeginn ein vom Arbeitgeber nicht verschuldetes und nicht in seinem Bereich liegendes Ereignis die weitere Herstel- lung des Vertragswerks, so werden mangels anderer Vereinbarung die Arbeitsverträge aller Arbeitnehmer, die ihre vertragliche Leistung noch nicht vollständig erbracht haben, selbsttätig mit Wirkung ab Eintritt des Ereignisses aufgelöst. Dem Arbeitnehmer gebührt in diesem Falle das vertragliche Entgelt im Verhältnis zur erbrachten Leistung. § 14 Verhinderung des Arbeitnehmers 1. Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste
Seite 11 verhindert, finden die entsprechenden Bestimmungen des Ange- stelltengesetzes (§ 8) Anwendung. 2. Tritt eine Verhinderung bei befristeten Arbeitsverhältnissen ein, ehe mit der Arbeitsleistung begonnen wurde, ist der Arbeitgeber nach Ablauf von 3 Tagen, nach dem für den Arbeitnehmer dispo- nierten Drehbeginn berechtigt, vom Vertrag mit der Wirkung zu- rückzutreten, dass er als nicht geschlossen gilt. 3. Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nach- stehender Familienangelegenheiten ist dem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung des monatlichen Entgelts in folgendem Ausmaß zu gewähren: a) bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft 3 Tage b) bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts 2 Tage c) bei Niederkunft der Ehefrau, der Lebens- gefährtin oder eingetragenen Partnerin 1 Tag d) bei Eheschließung von (Stief-)Geschwistern sowie leiblichen, Wahl-, Stief-, oder Pflegekindern 1 Tag e) beim Tod des Ehepartners oder des eingetragenen Partners 3 Tage f) beim Tod des Lebensgefährten, wenn er mit dem Arbeitnehmer im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage g) beim Tod eines Elternteiles 3 Tage h) beim Tod eines leiblichen bzw. Wahl-, Stief-, Pflegekindes, das mit dem Arbeit- nehmer im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage i) beim Tod eines leiblichen bzw. Wahl-, Stief- oder Pflegekindes, das mit dem Arbeit- nehmer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte, sowie beim Ableben von (Stief-) Geschwistern, Schwieger- oder Großeltern 1 Tag
Seite 12 4. In den Fällen der Zi. 3 a bis c ist der oben genannte Freizeitan- spruch in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert wer- den müssen. Im Falle des Abs. 3 lit. d gebührt keine Freizeit, wenn die Eheschließung auf einen dienstfreien Tag des Arbeitnehmers fällt. 5. Bei den Arbeitsverhinderungen durch Todesfall im Sinne der Zi.3 e bis i zählt der Tag des Begräbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Begräbnistag auf einen arbeitsfreien Tag, ge- bührt dem Arbeitnehmer im Falle Zi.3 i keine Freizeit. 6. In den Fällen der lit. e bis h sind dem Arbeitnehmer nur noch die restlichen Tage des oben genannten Freizeitanspruches freizu- geben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die im Zu- sammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden müssen. 7. Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnorts des Arbeitnehmers statt, so gebührt bei den in Zi. 3 e bis i genannten Arbeitsver- hinderungen durch Todesfall die notwendige Freizeit für die Hin- bzw. Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß eines weite- ren Tages, sofern die Hin- bzw. Rückfahrt am Begräbnistag nicht möglich oder zumutbar ist und nicht ohnedies auf einen arbeits- freien Tag fällt. § 15 Todesfall des Arbeitnehmers 1. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers gelöst und hat das Arbeitsverhältnis länger als 1 Jahr gedauert, so ist der Gehalt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzahlen. Hat das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre gedauert, so ist der Gehalt für den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen. Hatte der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Todes keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist hinsichtlich des Sterbe- monates bzw. der Folgemonate der Gehalt in voller Höhe nur für die ab dem Todesfall laufenden restlichen Monate bzw. Monats- teile zu leisten.
Seite 13 2. Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne des Abs. 1 sind auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und 14. Monats- gehalts zu leisten. 3. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhal- tung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. 4. Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts nach den Abs. 1-3 auch ein Anspruch auf eine Abfertigung gemäß An- gestelltengesetz, so kann nur einer der Ansprüche geltend gemacht werden. § 16 Urlaub 1. Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weni- ger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Arbeitsjahres auf 36 Werktage. Bis zur Zurücklegung einer sechsmonatigen Dienstzeit gebühren dem Arbeitnehmer 2,5 Werktage für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses, in welchem das Arbeitsverhältnis länger als 16 Kalendertage gedauert hat, darunter aliquot. Ist der Urlaubsanspruch in natura nicht konsumierbar, ist für jedes Arbeitsverhältnis – also auch für jene unter 16 Kalendertagen – am Ende des Dienstvertrages eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 10,41% der Tages-, Wochen – oder Monatsgage zu be- zahlen. Eine Berechnungshilfe auf Basis der konkreten Gagenhöhe inkl. einer Berechnung der Sonderzahlungen und der Urlaubsersatz- leistung findet sich auf den Websitesdes Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft und der Gewerkschaft younion: • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film- musikwirtschaft/berechnungshilfe-2023.xlsx • http://www.avmedien.at/kollektivvertraege/ kollektivvertrag-2023/ 2. Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen gemäß § 12 sind gesondert auszuweisen.
Seite 14 3. Der Urlaub kann in Teilen verbraucht werden, doch soll ein Teil mindestens 3 Wochen betragen. § 17 Dienstreisen 1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über dienst- lichen Auftrag seinen Dienstort länger als 3 Stunden verlässt. 2. Tag- und Nächtigungsgeld: a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen Aufwands gebührt dem Arbeitnehmer mit Ausnahme der Bestimmungen der Zi.2 d und 2 e eine Reiseaufwands- entschädigung, bestehend aus Tag- und Nächtigungsgeld. b) Gemäß Einkommenssteuergesetz gebührt bei Dienstreisen, die länger als 3 Stunden, aber weniger als einen Arbeitstag dauern, sowie für Tage des Antritts bzw. der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise das Taggeld in Bruchteilen, d.h. für jede angefangene Stunde gebührt 1/12 des Taggelds; das volle Taggeld gebührt ab einem Arbeitstag. Diese Rege- lung gilt für eine Abwesenheit von je 24 Stunden. c) Bei Arbeitsleistungen außerhalb der Betriebsstätte, aber innerhalb des Dienstorts, erhält der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsdauer von mehr als 3 Stunden den in der Tabelle zu § 8 angeführten Betrag (Diäten Zi. 2). Als Dienstort gilt das Ge- meindegebiet; als Gemeindegebiet von Wien gelten die Be- zirke 1-23. d) Ist die Dienstreise mit keinem Aufwand für die Nächtigung verbunden, entfällt das Nächtigungsgeld. e) Soweit bei Inlandsdienstreisen vom Arbeitgeber eine zumut- bare Verpflegung angeboten wird, entfällt das Taggeld. Als solche ist bei einem Ganztagsarbeitsverhältnis eine aus zwei Mahlzeiten bestehende Verpflegung anzusehen, wobei eine davon im Regelfall eine warme Mahlzeit sein sollte. Gesund- heitsbedingte Ernährungsgewohnheiten oder sonstige nach- vollziehbare Ernährungswünsche (z.B. fleischlose Angebote) sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Seite 15 f) Die Berechnung der steuerfreien Tagsätze für Auslands- dienstreisen erfolgt gleich wie bei Inlandsdienstreisen, wobei für jedes Land eigene steuerfreie Auslandsreisekostensätze gelten. Ab 3 Stunden steht für jede angefangene Stunde 1/12 des jeweiligen Auslandssatzes zu. g) Bei Auslandsdienstreisen entfallen vom Taggeld jeweils 15% auf das Frühstück, 30% auf das Mittagessen und 25% auf das Abendessen.Das Taggeld verringert sich entsprechend. Die im § 17 e) an die Verpflegung genannten Ansprüche gelten sinngemäß unter Berücksichtigung der im jeweiligen Aus- landseinsatz gegebenen Verfügbarkeit. 3. Verkehrsmittel: a) Hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels ist der Arbeit- nehmer an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden. b) Für die Berechnung der Abwesenheitszeiten ist der Zeitpunkt der Abfahrt bzw. der Ankunft des jeweils benützten Verkehrs- mittels maßgebend. c) Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im dienst- lichen Auftrag gebührt das geltende amtliche Kilometergeld gemäß der Bundesgebühren-Verordnung. Für Fahrtzeiten mit privaten oder vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen in dienstlichem Auftrag außerhalb der Arbeitszeit wird eine Vergütung in der Höhe des Überstun- denentgelts gewährt. 4. Aktive und passive Reisezeiten: a) Aktive Reisezeiten sind jene, bei welchen Arbeitsleistungen erbracht werden, wie z.B. das Lenken eines Kraftfahrzeugs in dienstlichem Auftrag. Aktive Reisezeiten sind entgeltpflich- tige Arbeitszeit. Bei der aktiven Reisezeit kann die tägliche Höchstarbeitszeit auf maximal 12 Stunden verlängert werden, wenn die Arbeitsleistung durch angeordnetes Lenken eines Fahrzeugs erbracht wird, sofern dies nicht die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers darstellt. b) Passive Reisezeiten liegen vor, wenn während der Reisebe- wegung keine Arbeitsleistungen erbracht werden, wie dies im Regelfall bei Bahn-, Bus- oder Flugzeugreisen bzw. als Bei-
Seite 16 fahrer im Kraftfahrzeug der Fall ist. Besteht eine ausreichende Erholungsmöglichkeit, kann die tägliche Ruhezeit verkürzt werden. a. Die Benützung eines Verkehrsmittels im Rahmen der passiven Reisezeit am Vortag vor Dreharbeiten (Anreise) oder am Tag nach Dreharbeiten (Abreise) ist Reisezeit und mit den jeweiligen Diäten zu vergüten. b. Die Benützung eines Verkehrsmittels im Rahmen der passiven Reisezeit vor und im Anschluss an die Normal- arbeitszeit ist bei Reisen über 3 Stunden hinsichtlich der darüberhinausgehenden Stunden entgeltpflichtige Ar- beitszeit, unter 3 Stunden jedoch Reisezeit und mit den jeweiligen Diäten zu vergüten. c. Die Benützung des Schlafwagens der Bahn als Ver- kehrsmittel im Rahmen der passiven Reisezeit ist immer Reisezeit und daher mit den jeweiligen Diäten zu ver- güten; in diesem Fall kann die tägliche Ruhezeit jedenfalls verkürzt werden. 5. Sonderregelungen bei Erkrankung, Unfall oder Tod: a) Bei Tod naher Verwandter (Ehepartner, Lebensgefährte, leib- liche, Wahl-, Stief- oder Pflegekinder, Eltern) sind die Reise- kosten wie die Kosten der Dienstreise zu behandeln. b) Bei Erkrankung im Ausland gelten die Bestimmungen des ASVG bzw. jeweiliger zwischenstaatlicher Sozialversi- cherungsabkommen. Über Verlangen naher Angehöriger ge- mäß lit. a übernimmt der Arbeitgeber die Kosten des Rück- transports subsidiär zu allfälligen Verpflichtungen Dritter (z.B. Versicherung) und unterstützt auf Verlangen (lit. a) administrativ den Rücktransport. c) Ist – außer im Fall des § 4 Zi. 4 – der Arbeitnehmer am Zielort unvorhergesehenen konkreten Gefahren durch Krieg, Natur- katastrophen oder innenpolitische Unruhen ausgesetzt, ist er nach tunlichstem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zum vorzeitigen Abbruch der Dienstreise berechtigt. d) Ersatzansprüche aus Ereignissen gemäß lit. a - c sind bis zur Höhe der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen über
Seite 17 Aufforderung vom Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen abzutreten. 6. Rechnungslegung: Der Ersatz der Kosten für Verkehrsmittel, Nächtigungsaufwendungen oder besondere Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer notwendigerweise entstehen, werden gegen Vorlage der Originalbelege nach unverzüglicher Einreichung binnen angemessener Frist vergütet. Als angemessen gilt Rech- nungslegung bis zum Ende des der Dienstreise folgenden Kalen- dermonats. Die Ansprüche auf Kostenersatz verfallen, wenn nicht binnen 2 Monaten nach Ende der angemessenen Frist die Rech- nungslegung erfolgt. § 18 Rechte am Filmwerk 1. Ist einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, räumt der Arbeit- nehmer dem Arbeitgeber an den in Erfüllung seiner Dienst- pflichten geschaffenen Werken und/oder an den von ihm er- brachten Leistungen unbeschadet der nachstehend umschriebenen Ausnahmen ein inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Verwertung in allen bekannten und unbekann- ten Nutzungsarten und in jedem technischen Verfahren mit Aus- nahme der gesetzlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche ein. 2. Der Arbeitnehmer ist bei Vertragsabschluss verpflichtet, dem Arbeitgeber die Rechte und urheberrechtlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüche, die der Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrags Dritten, insbesondere Verwertungsgesellschaften, über- tragen hat, zur Kenntnis zu bringen und zu garantieren, dass im Falle der Auswertung des Films keinerlei Zahlungen wegen ihm zustehender Rechte und Ansprüche zu Lasten des Arbeitgebers fällig werden und die Auswertung gemäß Zi. 1 nicht behindert wird. Der Arbeitnehmer hält den Arbeitgeber diesbezüglich schad- und klaglos und garantiert, soweit erforderlich, eine vorangehende Rückübertragung der Rechte und Ansprüche von dem betreffenden Dritten an den Arbeitgeber.
Seite 18 3. Nennungsrecht: Soweit ein Vor- und Nachspann hergestellt werden, haben einen Anspruch auf Nennung des Namens jeden- falls Regie, Kameraleute, Szenenbildner, Tonmeister, Schnitt, Masken- und Kostümbildner. Ist bei einer bestimmten Verwer- tung eine entsprechende Nennung nicht üblich, kann hiervon abgewichen werden. Der Arbeitgeber haftet nicht für Unter- lassungen der Nennung durch Dritte. 4. Ton-/Bildaufnahmen während der Dreharbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Arbeitgebers gemacht werden. § 19 Werkstattprojekte 1. Werkstattprojekte sind Eigenproduktionen in Form eines Kurz- films oder Langfilms (Spielfilm oder Dokumentarfilm). Öster- reichisch-ausländische Koproduktionen und Auftragsfilme sind von einer Einreichung als Werkstattprojekt ausgeschlossen. Als Werkstattprojekte kommen Filmvorhaben in Frage, die als Nach- wuchs- oder Innovationsprojekte im Rahmen von Filmförde- rungen unterstützt werden und bei denen gewährleistet ist, dass das Projekt qualitativ einwandfrei hergestellt werden kann. Die Qualifikation des Antragstellers ist in Bezug auf den Umfang des Projekts zu beurteilen. 2. Als Werkstattprojekte können Nachwuchsfilme eingereicht wer- den, wenn diese der Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern dienen. Als Nachwuchsfilm gilt entweder der erste oder zweite Film, bei dem der Regisseur die alleinige Regieverantwortung trägt und als Stabsangehörige mindestens zwei, bei Dokumentar- filmen eine Nachwuchskraft aus dem kreativen Bereich als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als kreative Bereiche zählen Regie, Kamera, Schnitt, Ton, Kostüm (nur Spielfilm) und Maske (nur Spielfilm). 3. Bei programmfüllenden Langfilmen können nur Werkstatt- projekte eingereicht werden, deren Gesamtherstellungskosten € 1,57 Mio. nicht überschreiten. 4. Bei den von den Kollektivvertragsparteien anerkannten Werk- stattprojekten bis zu Gesamtherstellungskosten von € 1,22 Mio.
Seite 19 können die Wochengagen bei 40-stündiger Normalarbeitszeit bis auf € 482,41, bei projektbezogenen Arbeitsverträgen gemäß § 7 bis auf € 668,14 herabgesetzt werden. Bei Gesamtherstellungs- kosten zwischen € 1,22 Mio. und € 1,57 Mio. ist eine Reduktion der jeweils zur Anwendung kommenden Mindestgagenansätze bis zu maximal 50% des jeweiligen Gagensatzes zulässig. Bei den je- weiligen Gagen sind die aliquoten Sonderzahlungen und eine allfällige Urlaubersatzleistung nicht enthalten und sind daher zu berücksichtigen. Es gilt der jeweils aktuelle Kollektivvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Produktionstätigkeit der Dreharbeiten. 5. Der Förderungsantrag ist so rechtzeitig bei den Förderinsti- tutionen einzureichen, dass eine Prüfung der Kalkulation durch die Förderinstitutionen vor Antragstellung auf Anerkennung als Werkstattprojekt erfolgen kann. 6. Die Anerkennung eines Filmvorhabens als Werkstattprojekt obliegt den Kollektivvertragsparteien. Der Antrag auf Anerken- nung hat vor Drehbeginn zu erfolgen. Den Kollektivvertrags- parteien sind die erforderlichen Projektunterlagen rechtzeitig – d.h. grundsätzlich 6 Wochen vor Drehbeginn – vorzulegen. Die endgültige Anerkennung des Werkstattprojekts erfolgt nach Zu- erkennung der Förderung und wird von den Kollektivvertrags- parteien in geeigneter Form veröffentlicht. 7. Wenn im Laufe der Produktion Umstände eintreten, die der Aner- kennung eines Werkstattprojekts entgegengestanden wären, sind die Kollektivvertragsparteien unverzüglich zu verständigen. Dem Kollektivvertragsverfahren ist im Laufe oder nach Ablauf der Produktion die Möglichkeit einzuräumen, die Erfüllung der Be- dingnisse zu kontrollieren. Bei Aberkenntnis des Status eines Werkstattprojekts sind bei einer schweren Verletzung obgenann- ter Bestimmungen äußerstenfalls die Gagen gemäß den Mindest- gagentabellen des Kollektivvertrags für Filmberufe einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge zu bezahlen.
Seite 20 § 20 Schiedskommission 1. Vor Anrufung der staatlichen Gerichte oder Behörden ist eine von beiden Vertragsparteien paritätisch zu besetzende Kommission – bestehend aus je 3 Personen – sowohl mit den Verhandlungen über die Neuerung oder Abänderung des Kollektivvertrags infolge einer Kündigung desselben, als auch mit der Beilegung von Streitigkeiten über generelle Rechtsfragen, die sich aus der Aus- legung und Anwendung des Kollektivvertrags ergeben, zu be- fassen. 2. Die Kommission kann von beiden Vertragsparteien angerufen werden und sollte zeitnah ab Kenntnis der Anrufung tagen. 3. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Vertragsparteien. 4. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 5. Die Kommission hat innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab ihrer Befassung zu entscheiden. 6. Experten können mit beratender Stimme beigezogen werden. § 21 Schluss- und Übergangsbestimmung Dieser Kollektivvertrag sowie die Mindestgagentabellen gemäß § 8 tritt mit 01.01.2023 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Kollektiv- vertrags tritt der Kollektivvertrag 2022 außer Kraft. *) Im Übrigen wird auf die Online verfügbaren Berufsbilder auf den Webseiten der Gewerkschaft younion und des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft ver- wiesen. • https://www.wko.at/branchen/gewerbe-handwerk/film-musikwirtschaft/ Kollektivvertrag-fuer-Filmschaffende---Berufsbilder.html • http://www.avmedien.at/Downloads/Berufsbilder.pdf
Seite 21 FACHVERBAND DER FILM- UND MUSIKWIRTSCHAFT ÖSTERREICHS Fachverbands-Obmann: Geschäftsführer: Alexander Dumreicher-Ivanceanu Mag. Markus Deutsch Die Vorsitzende des Teams Kollektivvertrag für Filmberufe: Viktoria Salcher FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND YOUNION_DIE DASEINSGEWERKSCHAFT Referat für Kollektivverträge und Humanisierung Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien Geschäftsführung Vorsitzender Vorsitzender-Stellvertreterin Ing. Christian Meidlinger Angela Lueger
Seite 22 Diäten 1. Taggeld/Nächtigungsgeld: Es gelten jeweils die amtlichen steuerfreien Pauschalsätze für Tagesdiäten und Nächtigungsdiäten. Taggeld € 26,40 Nächtigungsgeld € 15,00 2. Arbeit über 3 Stunden außerhalb des Betriebs im Ortsgebiet: € 15,40 *) 3. Kilometergeld: Es gilt jeweils das geltende amtliche Kilometergeld. *) Der Fachverband der Film- und Musikwirtschaft und die Gewerkschaft younion vereinbaren für Arbeit über 3 Stunden ausserhalb des Betriebs im Ortsgebiet Diäten in Höhe von € 15,40; dieser Betrag bleibt solange der Höhe nach aufrecht, als die amtlichen steuerfreien Pauschalsätze für Tages- und Nächtigungsdiäten keine Ände- rung erfahren und sind erst bei deren Änderung erneut zu verhandeln.
Seite 22 Mindestgagentarife in EURO
Seite 23 wirksam ab 1. Jänner 2023
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