Schutz- und Hygienekonzept - ACANTUS GmbH - Acantus Hotel

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Schutz- und Hygienekonzept

                          ACANTUS GmbH

Zum Schutz unserer Gäste und Mitarbeiter/-innen vor einer weiteren Ausbreitung des
Covid-19 Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und
Hygieneregeln einzuhalten.

Unser/e Ansprechpartner/in zum Infektions- bzw. Hygieneschutz

Name: Andreas Hirsch (Hoteldirektor) - Alexandra Geyer (Direktionsassistentin)
Telefon: 09135 211660
E-Mail: andreas.hirsch@acantus-hotel.de / alexandra.geyer@acantus-hotel.de

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Inhaltsverzeichnis Schutz- und Hygienekonzept

  1.    Maßnahmen im Betrieb zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m                             Seite 3
  2.    Mund-Nasen-Bedeckungen                                                                            Seite 3
  3.    Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle                                                           Seite 4
  4.    Handhygiene                                                                                       Seite 4
  5.    Testnachweise                                                                                     Seite 5-6
  6.    Reservierung durch den Gast                                                                       Seite 7-8
  7.    Am Eingang                                                                                        Seite 9
  8.    Beim Check-In                                                                                     Seite 10
  9.    Geschlossene Gesellschaften wie Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und ähnliche Feierlichkeiten   Seite 11-15
  10.   Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen                                             Seite 16-20
  11.   Öffentliche Veranstaltungen                                                                       Seite 21
  12.   Toiletten                                                                                         Seite 21
  13.   Persönlicher Umgang mit dem Gast                                                                  Seite 21
  14.   Buffets (gilt nicht für exklusive private Veranstaltungen wie Hochzeiten)                         Seite 22
  15.   Im Restaurant                                                                                     Seite 22-23
  16.   Auf der Terrasse / Außengastronomie                                                               Seite 24
  17.   Zimmer, Öffentliche Einrichtungen                                                                 Seite 24
  18.   Saunabetrieb                                                                                      Seite 25
  19.   Fitnessraum                                                                                       Seite 26
  20.   Sonstige Maßnahmen bei Wiederaufnahme                                                             Seite 26-27
        des Hotel-/Gastronomiebetriebs und weitere Hygienemaßnahmen
  21.   Arbeitsprozesse                                                                                   Seite 27
  22.   Umgang mit MitarbeiterInnen                                                                       Seite 27-28
  23.   In der Küche                                                                                      Seite 28
  24.   Abschließende Hinweise: Aufbewahrung und Aushang                                                  Seite 29

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1. Maßnahmen im Betrieb zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m
   1.1.    Unterweisung der MitarbeiterInnen und Gäste über die Abstands- und Hygieneregeln
   1.2.    Gästeeinweisung durch das Personal
   1.3.    Zutritt/Eintritt steuern. „Sie werden platziert“ – Schild im Restaurant
   1.4.    Keine Entgegennahme der Garderobe
   1.5.    Auch bei schwacher Frequenz alle verfügbaren Flächen und Räume nutzen, um möglichst viel
           Abstand zwischen den Gästen sicher zu stellen
   1.6.    Vermeidung von Warteschlangen durch Vorabreservierung
   1.7.    Tische in hochfrequentierten Bereichen (Eingang, Gang zur Toilette) nicht besetzen
   1.8.    Tische und Stühle entfernen oder kenntlich machen, dass diese nicht genutzt werden dürfen
   1.9.    Aushang von Hinweisschildern
   1.10.   Plexiglaswände oder andere Materialien werden einsetzen wo dies erforderlich ist
   1.11.   Kontrolle der Einhaltung der Abstandsregeln (Toiletten und Aufzug dürfen nur von einer Person
           betreten werden)
   1.12.   Das gemeinsame Beziehen eines Hotelzimmers ist nur den Personen gestattet, denen der
           Kontakt untereinander erlaubt ist
   1.13.   Das gemeinsame Sitzen an einem Tisch oder auf einer Sitzgruppe ist nur den Personen
           gestattet, denen der Kontakt untereinander erlaubt ist

2. Mund-Nasen-Bedeckungen
  2.1. Gäste haben eine FFP2-Maske in den öffentlichen Bereichen zu tragen. Am Tisch darf diese während
       des Essens und Trinkens abgenommen werden.
       2.1.1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
       2.1.2. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine
              medizinische Gesichtsmaske tragen.
  2.2. Das Personal hat ständig eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu tragen. Diese darf nur beim
       Essen und Trinken abgenommen werden. Hier muss der Abstand zu anderen Personen von
       mindestens 1,5 m eingehalten werden.
  2.3. Schulung der Mitarbeiter/-innen über die richtige Anwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
  2.4. Bereitstellung von geeigneten Mund-Nase-Bedeckungen für Mitarbeiter/-innen und ggfs. für Gäste

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3. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
  3.1. Alle Mitarbeiter testen sich täglich vor Arbeitsbeginn mit Hilfe von Corona-Antigenschnelltests, welche
       vom Hotel zur Verfügung gestellt werden.
  3.2. Bei einem positiven Ergebnis müssen sich die Mitarbeiter in Selbstquarantäne begeben und
       unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen.
  3.3. Auffordern von Beschäftigten mit entsprechenden Symptomen, das Betriebsgelände zu verlassen
       bzw. zuhause zu bleiben
  3.4. Aufforderung an die betroffenen Personen, sich umgehend an einen Arzt oder das Gesundheitsamt
       zu wenden
  3.5. Treffen von Regelungen im Rahmen der betrieblichen Pandemieplanung, um bei bestätigten
       Infektionen Personen zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch den Kontakt mit der infizierten
       Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht
  3.6. Kein Zutritt von Gästen mit Verdachtssymptomen (Aushang an allen Eingangstüren, Hinweis in den
       Buchungsbestätigungen bei Direktbuchungen)
  3.7. Gegenüber Gästen, die die Vorschriften nicht einhalten wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch
       gemacht.

4. Handhygiene
  4.1. Aushang von Anleitungen zur Handhygiene (in allen geöffneten öffentlichen Toiletten und an jedem
       Handwaschbecken für Mitarbeiter)
  4.2. Bereitstellung von Spendern mit Desinfektionsmitteln zur Händedesinfektion (an allen Eingängen
       sowie an allen Handwaschbecken)
  4.3. Unterweisung der Mitarbeiter zur Handhygiene und Schulung der Mitarbeiter zur richtigen Nutzung
       und Entsorgung von Einweghandschuhen
  4.4. Hinweis auf Hautpflege und Bereitstellung von hautschonender Seife
  4.5. Bereitstellung von Papierhandtüchern zur Einmalbenutzung (keine Handtrockner, Handtrockner in der
       Eventscheune wird entfernt)
   4.6. Bereitstellung von Einweghandschuhen

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5. Testnachweise
  5.1. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft
       einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorzulegen. Geimpfte und genesene Personen sowie
       Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von dem Erfordernis des Nachweises eines negativen
       Testergebnisses ausgenommen.
  5.2. Seit 07.06.2021 muss jeder Übernachtungsgast einen Test vorweisen. Bei der Anreise von
       Hotelgästen wird nicht mehr bezüglich der Vorlage eines negativen Testnachweises zwischen
       Geschäftsreisenden und Urlaubsgästen unterschieden- die Pflicht gilt für alle.
  5.3. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen
       Hotelgäste (egal ob touristisch oder geschäftlich) zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines
       Testnachweises nach Maßgabe von § 4BayIfSMV.
  5.4. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt,
       bedürfen Restaurantgäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach
       Maßgabe von § 4.
  5.5. Gäste, die ausschließlich eine geschlossene Veranstaltung wie z.B. eine Hochzeit besuchen,
       benötigen keinen Testnachweis. Sollten Gäste im Hotel übernachten, dann gilt 5.1.
  5.6. Sieht die jeweilige gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung einen Testnachweis für den
       Besuch eines Betriebs vor, sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen
       Testverfahren umzusetzen. Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die
       definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
       Medizinprodukte, BfArMs).
       5.6.1. PCR-Tests können insbesondere im Rahmen der Jedermann-Testungen nach Bayerischem
              Testangebot in lokalen Testzentren und bei niedergelassenen Ärzten erfolgen. Über das
              Ergebnis wird eine Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Veranstaltung dem Veranstalter
              vorzulegen ist; der PCR-Test darf höchstens 24 Stunden vor Beginn des Besuchs
              vorgenommen werden.
       5.6.2. Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung müssen von medizinischen Fachkräften
              oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich
              bei den lokalen Testzentren, den niedergelassenen Ärzten, den Apotheken und den
              Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Teststellen möglich. Über das Ergebnis wird eine

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Bescheinigung erstellt, die vor Besuch der Gaststätte dem Betreiber vorzulegen ist; der
            Schnelltest muss höchstens 24 Stunden vor Besuch des Betriebes vorgenommen worden sein.
            Bei positivem Ergebnis eines vor Ort von Fachkräften oder geschultem Personal
            durchgeführten Schnelltests darf die Gaststätte nicht besucht werden und es besteht mit der
            Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation). Die betreffende
            Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, welches dann über das weitere Vorgehen
            informiert. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG besteht eine Meldepflicht der feststellenden Person
            hinsichtlich des positiven Testergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt.
     5.6.3. Selbsttests (Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung) müssen vor Ort und unter Aufsicht
            eines Mitarbeiters der ACANTUS GmbH oder einer vom Betreiber beauftragten Person
            durchgeführt werden. Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur
            Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen
            Hygieneregeln vorzusehen. Für Selbsttests die vor Ort erworben werden, werden 7,- € in
            Rechnung gestellt. Wird der Selbsttest mitgebracht und wird vor Ort unter Aufsicht eines
            Mitarbeiters der ACANTUS GmbH durchgeführt, so werden 4,- € in Rechnung gestellt.
5.7. Bezüglich der Vor-Ort-Testungen der Betreiber von Gästen gilt folgendes:
     5.7.1. Die Tests müssen vor Ort unter Aufsicht erbracht werden.
     5.7.2. Die Testnachweise können dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für
            andere testgebundene Angebote genutzt werden.
     5.7.3. Besondere Anforderungen an die fachliche Eignung der testenden bzw. aufsichtführenden
            Person bestehen nicht.

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6. Reservierung durch den Gast
  6.1. Gäste sollten vorab reservieren, um Kapazitätsgrenzen kontrollieren zu können und Überbuchungen
        zu verhindern
  6.2. Eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen
        vermieden werden
  6.3. Gästedaten müssen von einer Person eines Haushaltes erhoben werden.
  6.4. Zu erhebende Gästedaten: Vor- und Familienname, Anschrift sowie Telefonnummer oder
        Emailadresse, Anzahl der Gäste, Zeitraum des Besuchs – Erfassung in einer Gästeliste (Die
        Datenschutzbestimmungen sind hier einzuhalten)
  6.5. Die erfassten Daten müssen einen Monat aufbewahrt werden
  6.6. Informationspflicht nach Artikel 13 DSGVO wird durch Aushang im Eingangsbereich erfüllt.
  6.7. Tischpläne und Gästelisten erstellen
  6.8. Ankunftszeit mit den Gästen vereinbaren, um Warteschlangen und gleichzeitiges Erscheinen zu
        verhindern (z.B. im 10-Minuten-Takt)
  6.9. Information an den Gast, dass in allen Bereichen des Hotels ausgenommen am Tisch eine FFP-2-
        Masken Pflicht besteht.
        6.9.1. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine
               medizinische Gesichtsmaske tragen.
        6.9.2. Für Kinder unter 6 Jahren entfällt die Maskenpflicht.
  6.10. Nachfolgendes Informationsschreiben wir jedem Hotelgast vor Anreise per Email zugesandt:

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Allgemeine Hinweise zu Ihrem Aufenthalt:

     WIR BENÖTIGEN VON JEDEM GAST, AUCH VON GESCHÄFTSREISENDEN, EINE BESTÄTIGUNG
      ÜBER EINEN NEGATIVEN CORONATEST (nicht älter als 24 Stunden), EINEN IMPFNACHWEIS (gültig
      erst 14 Tage nach der 2. Impfung - ansonsten negatives Testergebnis) ODER EINEN
      GENESUNGSNACHWEIS (nicht älter als 6 Monate). KINDER bis zum SECHSTEN GEBURTSTAG sind
      von dem Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen.
     An allen Tagen der Woche bieten wir, unter Einhaltung der gültigen Hygiene- und Abstandsregeln,
      ein Frühstücksbuffet an.
     Die Rezeption wird an Öffnungstagen ab 6.30 Uhr bis 22 Uhr besetzt sein. Bitte teilen Sie uns für Ihre
      Buchung einen vierstelligen Code für die Schlüsselbox mit, sollten Sie später anreisen.
     Eine Nutzung der Wellness- und Fitnessbereiche ist unter Einhaltung der gültigen Hygiene- und
      Abstandsregeln erlaubt (siehe Hygienekonzept)
     In der Hotellobby werden wir Ihnen in Form einer Honesty-Bar Getränke (Wasser, Softgetränke, Bier,
      Wein, Sekt) und kleine Snacks zur Verfügung stellen. Gerne können Sie diese bei Abreise begleichen
      oder den ausgewiesenen Betrag direkt in das Sparschwein schmeißen.
     Selbstverständlich sind wir auch nach 22 Uhr jederzeit telefonisch für Sie unter der Hotelnummer
      09135 211 660 oder über das Rezeptionstelefon (Ziffer 9) erreichbar.

ACHTUNG:
Bei uns stehen die Gesundheit und der Schutz unserer Gäste an oberster Stelle. Reisen Sie daher nicht an,
wenn Sie aus einer Stadt, einer Region oder einem Land anreisen oder darin ihren Wohnsitz haben, für
welche/s ein amtliches Beherbergungsverbot gilt. Reisen Sie daher nicht an, wenn Sie unspezifische
Allgemeinsymptome und respiratorische Symptome jeder Schwere zeigen oder wenn Sie in den letzten 14
Tagen zu einer mit COVID-19 infizierten Person Kontakt hatten. Die Abstands- und Hygienevorschriften sind
zu beachten – bitte tragen Sie in allen öffentlichen Bereichen, sowie beim Betreten und Verlassen des Hotels
eine FFP-2-Maske. Des Weiteren bitten wir Sie zu beachten, dass zwischen jedem geparktem Fahrzeug ein
Stellplatz frei bleiben muss.

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7. Am Eingang
  7.1. Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass ein Zutritt zum Hotel und den dazugehörigen
       Veranstaltungsräumen unter folgenden Voraussetzungen nicht möglich ist:
       7.1.1. Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2 Infektion
       7.1.2. Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf
               medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten)
       7.1.3. Personen die aus anderen Gründen (z.B. Rückkehr aus Risikogebiet) einer
               Quarantänemaßnahme unterliegen
       7.1.4. Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome,
               Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere)
       7.1.5. Hinsichtlich der Punkte 6.1.2 und 6.1.3 wird auf Ausnahmen hinsichtlich der jeweils aktuell
               gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen.
  7.2. Die Gäste sind über das Einhalten des Abstandsgebots von mind. 1,5 m und Reinigung der Hände
       zu informieren
  7.3. Desinfektionsspender stehen bei allen Eingängen bereit
  7.4. Die Gäste haben ab Betreten des Betriebes eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen am Tisch
  7.5. Aushang der Regeln vor Betreten des Betriebs
  7.6. Gästeeinweisung durch das Personal
  7.7. Zutritt/Eintritt steuern. „Sie werden platziert“ – Schild im Restaurant aufhängen – also Plätze zuweisen
  7.8. Keine Entgegennahme der Garderobe

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8. Beim Check-In
  8.1. Gäste werden vorab per Informationsemail über allgemeine Verhaltensregeln während der Corona
        Krise informiert
  8.2. Gäste und Mitarbeiter der Rezeption sind durch eine Plexiglasscheibe getrennt
  8.3. Ankunftszeit mit den Gästen vereinbaren, um Warteschlangen und gleichzeitiges Erscheinen zu
        verhindern
  8.4. Kontakte zwischen Mitarbeitern und Gästen und der haptische Kontakt zu Bedarfsgegenständen
        (z.B. Stifte, Meldeschein) werden auf das Notwendigste beschränkt oder nach jeder Benutzung
        gereinigt/ausgewechselt
  8.5. An der Rezeption stehen Einmalhandschuhe für die Gäste bereit
  8.6. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Imzidenz vor Ort bei seiner Ankunft
        einen negativen Testnachweis nach Maßgabe von § 4BayIfSMV vorzulegen.
  8.7. Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von dem
        Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen.
  8.8. Seit 07.06.2021 muss jeder Übernachtungsgast einen Test vorweisen. Bei der Anreise von
        Hotelgästen wird nicht mehr bezüglich der Vorlage eines negativen Testnachweises zwischen
        Geschäftsreisenden und Urlaubsgästen unterschieden- die Pflicht gilt für alle.
  8.9. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen
        Gäste (egal ob touristisch oder geschäftlich) zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines
        Testnachweises nach Maßgabe von § 4BayIfSMV.
  8.10. Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der nach § 6 bestehenden
        Kontaktbeschränkungen untergebracht werden.

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9. Geschlossene Gesellschaften (Charakter einer privaten Feier) wie
   Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern und ähnliche Feierlichkeiten
  9.1. Veranstalter ist, wer zu der Veranstaltung einlädt.
  9.2. Der Veranstalter ist verpflichtet eine Gästeliste mit Kontaktdaten vor Veranstaltungsbeginn zu
       erstellen und diese zu jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen zu können.
       9.2.1. Pro Haushalt ist von einer Person (auch von vollständig geimpften und genesenen Personen)
              die Kontaktdaten zu erfassen (Vor- und Nachname, Anschrift sowie E-Mail Adresse oder
              Telefonnummer).
  9.3. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass alle gültigen Kontaktbeschränkungen eingehalten werden
       inklusive Prüfung der Nachweise über vollständige Impfung und der Genesung.
  9.4. Für den Fall einer nachträglich identifizierten COVID-19-Erkrankung, müssen die Identifikation aller
       Teilnehmer und ihre Kontaktmöglichkeit gewährleistet sein.
  9.5. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass alle gesetzlich verpflichtenden Sicherheits- und
       Hygienemaßnahmen umgesetzt und von allen Gästen zu jeder Zeit eingehalten werden.
  9.6. Maximal zulässige Gästeanzahl in Innenräumen beträgt 50 Teilnehmer bei einer 7 Tages Inzidenz
       unter 50. Zur zulässigen Gästeanzahl zählen laut Definition keine genesenen (maximal 6 Monate nach
       überstandener Infektion) oder vollständig geimpften Personen und Kinder unter 14 Jahren.
  9.7. Dienstleister des Veranstalters (sowie das Personal der ACANTUS GmbH) zählen nicht zu der
       maximal zulässigen Gästeanzahl. Dienstleister, wenn sie nicht zu der maximal zulässigen
       Gästeanzahl zählen, dürfen nicht am Tisch der Gäste sitzen und haben sofern die Mindestabstände
       nicht eingehalten werden können eine medizinische Maske zu tragen. Sofern es sich bei dem
       Dienstleister um eine genesene oder vollständig geimpfte Person handelt oder zur zulässigen
       Personenanzahl gerechnet wird, so darf er mit am Tisch der Gäste sitzen und es muss während der
       Veranstaltung in den von der Maskenpflicht befreiten Räumlichkeiten keine Maske getragen werden.
  9.8. Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die maximale Teilnehmerzahl zu keinem Zeitpunkt
       überschritten wird.
  9.9. In allen öffentlichen Bereichen des Hotels gilt Maskenpflicht (FFP 2 Maske).
       9.9.1. Es ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard
              zu tragen.

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9.9.2. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
     9.9.3. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine
            medizinische Gesichtsmaske tragen.
9.10. Keine Maskenpflicht gilt in den vom Veranstalter exklusiv gemieteten Veranstaltungsräumen und
     Freiflächen.
     9.10.1. Bei Hochzeitsfeiern in unserer Event-Scheune gilt keine Maskenpflicht im Garten vor der
              Event-Scheune, im Scheunen-Foyer, in der Event-Scheue und in den Toiletten.
     9.10.2. Bei Hochzeitsfeiern in unserem Bankettsaal gilt keine Maskenpflicht auf der Dachterrasse,
              auf der Restaurantterrasse und im Bankettsaal. Sobald diese Räumlichkeiten verlassen
               werden gilt eine Maskenpflicht.
 9.11. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird den Teilnehmern der Veranstaltung empfohlen.
 9.12. Beim Tanzen wird den Teilnehmern EMPFOHLEN Abstand zu halten und eine Mund-Nasen-
        Bedeckung zu tragen.
 9.13. Selbstbedienbüffets sind möglich.
     9.13.1. Es wird EMPFOHLEN, dass eine Mund- und Nasenbedeckung bei Selbstbedienbuffets von
              den Gästen getragen wird.
     9.13.2. Es wird EMPFOHLEN, dass Einweg-Handschuhe bei Selbstbedienbuffets von den
              Gästen verwendet werden.
     9.13.3. Es werden ausreichend Einmal-Handschuhe am Buffet bereitgestellt.
     9.13.4. Einmalhandschuhe werden von keinem Gast mehrmals verwendet
 9.14. Das Hotelpersonal ist verpflichtet, zu jeder Zeit einen Mund-Nasen-Bedeckung (Medizinische
        Maske oder FFP 2 Maske) zu tragen.
 9.15. Auf eine ständige Durchlüftung wird geachtet.
 9.16. Alle Veranstaltungsräume sind mit Klimaanlagen ausgestattet. Diesen sind während Veranstaltung
        ständig in Betrieb, um die Luft zu entfeuchten.
     9.16.1. In unserem größten Veranstaltungsraum (Event-Scheune) mit 190 qm, an welchen ein 173
            qm großes und zu drei Seiten zu öffnendes Foyer unmittelbar anschließt (somit insgesamt 363
            qm überdachte und exklusive Veranstaltungsfläche) wird zusätzlich zu den Klimaanlagen eine
            Lüftungsanlage eingesetzt. Diese versorgt den gesamten Raum und die Toiletten pro Stunde

                                                                                                    12
mit bis zu 9.700 Kubikmeter Frischluft. Wir können somit dem Veranstaltungsraum pro Stunde
          ca. das Zehnfache des gesamten Raumvolumens der Event-Scheune an Frischluft zuführen.
    9.16.2. In unserem Bankettsaal befinden sich drei zertifizierte Luftreiniger der Marke TROX (2x TROX
          Typ L und TROX Typ M), welche entsprechend der Herstellerempfehlung pro Stunde
          insgesamt 2.100 m³ Raumluft reinigen. Die maximal mögliche Luftreinigung aller Geräte kann
          auf Wunsch des Veranstalters auf bis zu 4.400 m³ angehoben werden.
    9.16.3. Auf Nachfrage kann die Wirksamkeit der Geräte anhand einer CAT-Studie nachgewiesen
          werden
9.17. Bis 22 Uhr sind alle Türen und Fenster ständig offen zu halten.
9.18. Bei diesem Punkt ist die Event-Scheune, aufgrund der Belüftungsanlage, AUSGENOMMEN! In
       allen Veranstaltungsräumen (u.a. Bankettsaal) muss während einer Veranstaltung ab 22 Uhr
       mindestens einmal pro 1,5 Stunden kräftig gelüftet werden. Dazu werden drei Terrassentüren,
       Notausgangstür zum Innenhof, Doppelflügeltür und Schiebetüren in der Lobby müssen für 10
       Minuten geöffnet werden). Während dieser Zeit darf keine Musik gespielt werden.
9.19. Alle Gäste sind vor der Veranstaltung vom Veranstalter über die geltenden Hygieneregeln zu
       informieren.
9.20. An allen Eingangstüren stehen Desinfektionsspender bereit.
9.21. Es werden ausreichend Desinfektionstücher zur Verfügung gestellt.
9.22. Sanitäre Einrichtungen sind ausreichend mit Seifenspender, Desinfektionsspendern und
       Einmalhandtüchern ausgestattet.
9.23. Gäste, welche aus einer Stadt, einer Region oder einem Land anreisen oder darin ihren Wohnsitz
       haben, für welche/s ein amtliches Beherbergungsverbot gilt, wird die Teilnahme an der
       Veranstaltung verwehrt.
9.24. Gäste, welche unspezifische Allgemeinsymptome und respiratorische Symptome jeder Schwere
       zeigen oder wenn Sie in den letzten 14 Tagen zu einer mit COVID-19 infizierten Person Kontakt
       hatten, wird die Teilnahme an der Veranstaltung verwehrt.
9.25. Die Teilnehmer der Veranstaltung sind vorab vom Veranstalter in geeigneter Weise über obige
       Ausschlusskriterien zu informieren.
9.26. Sollten Teilnehmer während der Veranstaltung Symptome entwickeln, haben diese umgehend den
       Veranstaltungsort zu verlassen.

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9.27. Auf dem gesamten Hotelgelände, u.a. am Parkplatz ist zu jeder Zeit ein Abstand von 1,5 Meter zu
        Personen, die nicht zum geschlossenen Personenkreis der geschlossenen Veranstaltung gehören,
        einzuhalten.
 9.28. Der Kontakt zwischen den Mitarbeitern der ACANTUS GmbH und den Gästen ist auf ein Minimum
        zu beschränken.
 9.29. Für die Gäste der der Veranstaltung herrschen keine verpflichtenden Abstandsregeln im Bereich
        der exklusiv gemieteten Veranstaltungsfläche. (u.a. auch beim Tanzen)
 9.30. Die Einhaltung eines Mindestabstandes wird empfohlen.
 9.31. Live-Musik ist möglich unter folgenden Voraussetzungen:
     9.31.1. Abstand 1,5 Meter vom Publikum
     9.31.2. Bei Sänger und Blasmusik 2 Meter
     9.31.3. Für die Umsetzung obiger Vorschiften sind der Veranstalter (z.B. Brautpaar) und die vom
              Veranstalter gebuchten Dienstleister (z.B. Band oder Sänger) verantwortlich.
     9.31.4. Sollten diese Abstände im gebuchten Veranstaltungsraum nicht eingehalten werden, so hat
              der Veranstalter und die vom Veranstalter gebuchten Dienstleister dafür Sorge zu tragen,
             dass ein entsprechender Schutz für die Gäste (z.B. mobile Plexiglasscheiben) aufgestellt
              werden.
9.32. Vor und nach der Veranstaltung werden alle Oberflächen im Veranstaltungsbereich gründlich
      gereinigt und desinfiziert.

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Hinweisblatt für geschlossene Gesellschaften wie z.B. Hochzeiten und Geburtstage
Anzahl der         7-Tage-Inzidenz von 0- 50 (ohne Testpflicht)
Teilnehmer:        bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel
                   7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 (mit Testplicht)
                   bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel
                   Kinder bis 14 Jahre, genesene und vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt.
Veranstaltungsort:      - Keine verpflichtenden Abstandsregeln, auch nicht bei Aktivitäten wie Tanz/Spiele. Es wird
                            empfohlen beim Tanzen Abstand zu halten und eine Maske zu tragen.
                        - Auch Tafelreihen sind erlaubt
Essen:                  - Selbstbedienbuffets sind bei geschlossenen Gesellschaften möglich. Es wird empfohlen Einweg-
                            Handschuhe zu verwenden, sodass Besteck und Geschirr nicht durch mehrere Personen berührt
                            werden können.
                        - Es wird empfohlen eine Maske am Buffet zu tragen.
Live-Musik:        Live-Musik ist möglich unter folgenden Voraussetzungen:
                        - Mindestabstand zum Publikum 1,5 m, Blasmusik und Sänger 2 m
                        - Profiband oder bis zu 10 Laienmusiker
                        - Das Hygienekonzept der bayrischen Staatsministerien für Wissenschaft, Kunst und für Gesundheit
                            und Pflege Kulturelle Veranstaltungen ist zu beachten
Sperrstunde             - Für geschlossene Veranstaltungen in der Eventscheune oder im Bankettsaal wie z.B. Hochzeiten
                            und Geburtstage, gibt es KEIN Abgabeverbot von Speisen und Getränke nach 1:00 Uhr. Eine
                            Feier mit Musik, Tanz und Getränke- & Speisenangebot ist auch nach 1:00 Uhr möglich!
Schutz- und            -   Im Übrigen kommen die Hygienekonzepte Gastronomie und Beherbergung der bayrischen
Hygiene-                   Staatsministerien für Wissenschaft, Kunst und für Gesundheit und Pflege zur Anwendung. Dabei
konzept:                   sind die Vorschriften für musikalische Darbietungen des Hygienekonzepts Kulturelle
                           Veranstaltungen in das betriebliche Hygienekonzept zu übernehmen.
                       -   Das betriebliche Hygienekonzept der ACANTUS GmbH kann am Empfang eingesehen werden.
                       -   Auch bei geschlossenen Veranstaltungen sind die Kontaktdaten der Gäste pro Haushalt vom
                           Veranstalter entsprechend den Vorgaben zu erheben. Dies gilt auch für genesene und vollständig
                           geimpfte Personen.
Testpflicht            -   Für Gäste der geschlossenen Veranstaltung gilt keine Testpflicht, wenn die 7-Tage-Inzidenz im
                           Landkreis Erlangen-Höchstadt unter 50 liegt.
                       -   Hotelgäste unterliegen ab dem 7. Lebensjahr einer Testpflicht. Von der Testpflicht ausgenommen
                           sind geimpfte und vollständig genesene Gäste.

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10. Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen
  10.1.   Unter Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen werden Veranstaltungen
          verstanden, die keinen Feier-, Unterhaltungs- oder Kulturcharakter haben und bei denen den
          Teilnehmern feste Sitzplätze zugewiesen sind. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen erfolgt
          aus beruflichen, wissenschaftlichen oder dienstlichen Gründen, etwa zur Fortbildung, zur
          Vermittlung von Fachinformationen oder zur Vorstellung von Produkten und Dienstleistungen.
  10.2.   Tagungen, Kongresse und vergleichbare Veranstaltungen haben als weitere gemeinsame
          Kennzeichen, dass sie mit zeitlichem Vorlauf geplant und zeitlich begrenzt durchgeführt werden,
          einen bestimmten Zweck verfolgen und der Ablauf einem vorgegebenen Programm folgt.
  10.3.   Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung
          zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis
          beschränkt, der gemäß den jeweils geltenden diesbezüglichen allgemeinen Regelungen im
          Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.
  10.4.   Veranstalter ist, wer zu der Veranstaltung einlädt.
  10.5.   Teilnehmer sind über die Verpflichtung, einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten sowie über
          die jeweils gültigen Bestimmungen zum Tragen einer Gesichtsmaske zu informieren.
  10.6.   Der Veranstalter muss gewährleisten, dass zwischen allen Teilnehmern, für die im Verhältnis
          zueinander die Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m während der
          Veranstaltung im Veranstaltungsraum eingehalten wird. Personen, die nach den aktuell gültigen
          Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die
          Abstandsregel untereinander nicht zu befolgen. Eine gemeinsame Platzierung ist nur dann
          möglich, wenn die Personen sich gegenüber dem Veranstalter als Gruppe zu erkennen geben.
  10.7.   Der Veranstalter ist verpflichtet eine Teilnehmerliste mit Kontaktdaten vor Veranstaltungsbeginn zu
          erstellen und diese zu jederzeit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegen zu können. Pro
          Haushalt ist von einer Person (auch von vollständig geimpften und genesenen Personen) die
          Kontaktdaten zu erfassen (Vor- und Nachname, Anschrift sowie E-Mail Adresse oder
          Telefonnummer).
  10.8.   Der Veranstalter erstellt ein speziell auf die Veranstaltung abgestimmtes Schutz- und
          Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Teilnehmern sowie Mitwirkenden (Mitarbeiter des

                                                                                                          16
Veranstalters, des Betreibers oder von sonstigen Dienstleistern; Redner) unter Beachtung der
         geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen. Das
         Schutz- und Hygienekonzept ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
         vorzulegen.
10.9.    Mitwirkende werden vom Veranstalter über den richtigen Umgang mit dem Maskenschutz sowie
         über allgemeine Hygienevorschriften informiert und unterwiesen. Mitwirkende mit COVID-19-
         assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemein-Symptome, akute respiratorische
         Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten.
         Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit
         erscheinen.
10.10.   Ausgenommen von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregel sind ferner Mitwirkende, soweit
         die Einhaltung der Abstandsregel nicht möglich ist. Wenn zugleich eine Befreiung von der
         Maskenpflicht besteht, müssen zur Kompensation andere Schutzmaßnahmen im
         Rahmen des betrieblichen Schutzkonzepts ergriffen werden, die unter Berücksichtigung der
         Berufsausübungsfreiheit einen angemessenen Schutz bieten (z. B. Teststrategie, Bildung von
         kleinen festen Gruppen).
10.11.   In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und
         genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von
         1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Generell werden Veranstalter vor Veranstaltungsbeginn
         hinsichtlich der gesetzlich zulässigen Bestuhlungs- und Abstandsregelungen für die jeweilige
         Veranstaltung informiert. Mehr als 1000 Personen sollen nicht teilnehmen.
10.12.   Teilnehmer ab dem 16. Geburtstag haben in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske und
         Mitwirkende mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) im Rahmen der
         arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen zu tragen
10.13.   Referenten können eine medizinische Maske tragen, wobei von der zuständigen
         Kreisverwaltungsbehörde auch hier eine FFP2-Maske empfohlen wird. Während des Sprechens
         dürfen die Masken nicht abgenommen werden. Redner auf der Bühne dürfen für die Dauer ihres
         Redebeitrags die Maske abnehmen, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen (Abstand,
         Schutzwand) ergriffen werden.

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10.14. Von der Pflicht zum Tragen einer Maske sind weiter ausgenommen:
     10.14.1. Für gastronomische Angebote im Rahmen der Tagungen, Kongresse und vergleichbarer
           Veranstaltungen sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie (infektionsschutzrechtliche
           Vorgaben, Rahmenkonzept Gastronomie) zu beachten (entsprechend Punkt 15).
     10.14.2. In Außenbereichen ist das Tragen einer FFP2-Maske für Besucher und einer medizinischen
            Maske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen für die Mitwirkenden
            verpflichtend, wenn die Einhaltung des Mindestabends nicht zu jeder Zeit zu gewährleisten ist.
 10.15. Eine Teilnahme an der Veranstaltung ist unter folgenden Voraussetzungen nicht möglich ist:
     10.15.1. Für Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2Infektion
     10.15.2. Für Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen (nicht anzuwenden auf
              medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-Patienten)
     10.15.3. Für Personen die aus anderen Gründen einer Quarantänemaßnahme unterliegen
     10.15.4. Für Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemein-
              symptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere)
 10.16. Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische
        Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu
        verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten
        Personen (Tagungsteilnehmer und Veranstalter) während des Veranstaltungsbetriebs ist der
        Veranstalter bzw. dessen Vertreter vor Ort zu informieren, der den Sachverhalt umgehend dem
        zuständigen Gesundheitsamt meldet. Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der
        Einrichtungsleitung weitere Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von
        der ACANTUS GmbH umzusetzen sind.
 10.17. Für den Fall einer nachträglich identifizierten COVID-19-Erkrankung, müssen die Identifikation aller
        Teilnehmer und ihre Kontaktmöglichkeit gewährleistet sein.
 10.18. Der Veranstalter ist verantwortlich, dass alle gesetzlich verpflichtenden Sicherheits- und
        Hygienemaßnahmen umgesetzt und von allen Teilnehmern zu jeder Zeit eingehalten werden.
 10.19. Die Kaffeepausen können im Restaurant, im Veranstaltungsraum am Platz oder gegebenenfalls im
        Scheunen-Foyer an Stehtischen stattfinden.

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10.20. Lüftungskonzept
    10.20.1. Auf eine ständige Durchlüftung wird geachtet.
    10.20.2. In unserem größten Tagungsraum (Event-Scheune) mit 190 qm, an welchen ein 173 qm
          großes und zu drei Seiten zu öffnendes Foyer unmittelbar anschließt (somit insgesamt 363 qm
          überdachte und exklusive Veranstaltungsfläche) wird zusätzlich zu den Klimaanlagen eine
          Lüftungsanlage eingesetzt. Diese versorgt den gesamten Raum und die Toiletten pro Stunde
          mit bis zu 9.700 Kubikmeter Frischluft. Wir können somit dem Veranstaltungsraum pro Stunde
          ca. das Zehnfache des gesamten Raumvolumens der Event-Scheune an Frischluft zuführen.
    10.20.3. In unserem Restaurant befinden sich zwei zertifizierte Luftreiniger der Marke TROX (TROX
          Typ L und TROX Typ M), welche entsprechend der Herstellerempfehlung pro Stunde
          insgesamt 1.350 m³ Raumluft reinigen. Die maximal mögliche Luftreinigung beider Geräte kann
          auf Wunsch des Veranstalters auf bis zu 2.800 m³ angehoben werden.
    10.20.4. In unserem Veranstaltungsraum Franken befindet sich ein zertifizierter Luftreiniger der Marke
          TROX (TROX Typ L), welcher entsprechend der Herstellerempfehlung pro Stunde insgesamt
          750 m³ Raumluft reinigt. Die maximal mögliche Luftreinigung des Geräts kann auf Wunsch des
          Veranstalters auf bis zu 1.600 m³ angehoben werden.
    10.20.5. In unserem Bankettsaal befinden sich drei zertifizierte Luftreiniger der Marke TROX (2x TROX
          Typ L und TROX Typ M), welche entsprechend der Herstellerempfehlung pro Stunde
          insgesamt 2.100 m³ Raumluft reinigen. Die maximal mögliche Luftreinigung aller Geräte kann
          auf Wunsch des Veranstalters auf bis zu 4.400 m³ angehoben werden.
    10.20.6. In unserem Veranstaltungsraum Aischtal befindet sich ein zertifizierter Luftreiniger der Marke
          TROX (TROX Typ M), welcher entsprechend der Herstellerempfehlung pro Stunde insgesamt
          600 m³ Raumluft reinigt. Die maximal mögliche Luftreinigung des Geräts kann auf Wunsch des
          Veranstalters auf bis zu 1.200 m³ angehoben werden.
    10.20.7. Auf Nachfrage kann die Wirksamkeit der Geräte anhand einer CAT-Studie nachgewiesen
          werden
10.21. Der Abstand wir durch entsprechender Boden- oder Tischmarkierungen vorgegeben.
10.22. Alle Teilnehmer werden bei Betreten des Tagungsraumes auf die Hygieneregeln hingewiesen.

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10.23. Reinigungskonzept
    10.23.1. An allen Eingangstüren stehen Desinfektionsspender bereit.
    10.23.2. Es werden ausreichend Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt.
    10.23.3. Es werden ausreichend Desinfektionstücher (u.a. beim Moderationskoffer) zur Verfügung
          gestellt.
    10.23.4. Vor Beginn und während den Pausen werden alle stark frequentieren Gegenstände (z.B.
          Türklinken) desinfiziert.
    10.23.5. Vor Beginn und während den Pausen werden die Tagungsräume stark gelüftet.
    10.23.6. Jeder Gast muss während der Selbstbedienung Einmalhandschuhe tragen
    10.23.7. Einmalhandschuhe werden am Ende der Selbstbedienung entsorgt
    10.23.8. Sollte etwas am Buffet (z.B. Teller oder Besteck) von einem Gast ohne Einmalhandschuh
          berührt werden, dann wird dieser Gegenstand unverzüglich ausgetauscht und desinfiziert.
    10.23.9. Einmalhandschuhe werden von keinem Gast mehrmals verwendet
10.24. Der Veranstalter erhält vor der Veranstaltung das für die Veranstaltung gültige Hygienekonzept
       der ACANTUS GmbH. Der Veranstalter wird in dieser Email darauf hingewiesen, dass das gültige
       Hygienekonzept an alle Teilnehmer vor Veranstaltungsbeginn weitergeleitet werden soll.
10.25. Das Personal weißt die Gäste entsprechend ein.
10.26. Hinweisschilder erklären den Ablauf.
10.27. Gäste, welche aus einer Stadt, einer Region oder einem Land anreisen oder darin ihren Wohnsitz
       haben, für welche/s ein amtliches Beherbergungsverbot gilt, wird die Teilnahme an der
       Veranstaltung verwehrt.
10.28. Gäste, welche unspezifische Allgemeinsymptome und respiratorische Symptome jeder Schwere
       zeigen wird die Teilnahme an der Veranstaltung verwehrt.
10.29. Vor und nach der Veranstaltung werden alle Oberflächen im Veranstaltungsbereich gründlich
       gereinigt und desinfiziert.

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11. Öffentliche Veranstaltungen
   11.1. Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar
         begrenzten und geladenen Personenkreis sind zulässig.
   11.2. Diese Veranstaltungen sind in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz
         zwischen 50 und 100 bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter
         freiem Himmel und in Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht
         überschreiten, bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter
         freiem Himmel, jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.
   11.3. Wenn Teilnehmer den Sitzplatz verlassen, gilt natürlich aktuell eine FFP2-Maskenpflicht.

12. Toiletten
   12.1.   Seifen- und Desinfektionsspender aufstellen
   12.2.   Engmaschige Reinigungsfrequenz bei geöffnetem Restaurant- und Tagungsbereich
   12.3.   Keine wiederverwendbaren Handtücher, sondern Handtuchspender einsetzen
   12.4.   Verkürzung der Reinigungszyklen
   12.5.   Aushang der Reinigungszeiten mit Unterschrift der Reinigungskraft
   12.6.   Desinfizieren von Türklinken und Armaturen
   12.7.   Zugangsbeschränkung durch Aushang auf eine Person
   12.8.   Beachtung des Mindestabstands

13. Persönlicher Umgang mit dem Gast
   13.1. Kein Körperkontakt, kein Händeschütteln, kein Schulterklopfen im Vorbeigehen
   13.2. Kommuniziert wird mit dem Mindestabstand
   13.3. Gegenüber jedem Gast ist stets eine Mund- und Nasen-Bedeckung (medizinische Maske oder
         FFP 2 Maske) zu tragen
   13.4. Beim Servieren und Abräumen wenn möglich nicht sprechen (Virus wird über die Atemwege
         verteilt). Lieber ein Lächeln oder Kopfnicken schenken
   13.5. Beim Servieren und Abräumen immer ein Tablett verwenden.
   13.6. In Armbeuge husten/niesen
   13.7. Häufiges gründliches Händewaschen

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14. Buffets (gilt nicht für private Veranstaltung wie Hochzeitsfeiern)
    14.1. Selbstbedienung der Gäste ist nur gestattet, wenn eine FFP2-Maske getragen wird.
    14.2. Zwischen den Teilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern stets einzuhalten.
    14.3. Jeder Gast muss während der Selbstbedienung Einmalhandschuhe tragen
    14.4. Einmalhandschuhe werden am Ende der Selbstbedienung entsorgt
    14.5. Sollte etwas am Buffet (z.B. Teller oder Besteck) von einem Gast ohne Einmalhandschuh berührt
          werden, dann wird dieser Gegenstand unverzüglich ausgetauscht und desinfiziert.
    14.6. Einmalhandschuhe werden von keinem Gast mehrmals verwendet
    14.7. Das Personalweißt die Gäste entsprechend ein Hinweisschilder erklären den Ablauf

15. Im Restaurant
     15.1. Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5:00 Uhr und 1:00 Uhr zur Verfügung gestellt
           werden.
     15.2. Während des Frühstücks, Mittagessens und Abendessens können die Masken abgenommen
           werden, solange die Gäste am Platz sitzen.
     15.3. An einem Tisch dürfen sich nur Personen aufhalten, denen der Kontakt von behördlicher Seite
           untereinander erlaubt ist. Zwischen den jeweiligen Personengruppen, ist stets ein
           Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

     15.4. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen 10 Personen aus 10 Haushalten zuzüglich genesene
           und vollständig geimpfte Personen sowie Kinder unter 14 Jahren sitzen. Pro Haushalt ist von
           einer Person die Kontaktdaten zu erfassen (Vor- und Nachname, Anschrift sowie E-Mail Adresse
           oder Telefonnummer).
     15.5. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt,
           bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach
           Maßgabe von § 4.
     15.6. Tische und Stühle, die nicht genutzt werden dürfen, werden entfernt
     15.7. Die Bewirtung wird an Tischen durchgeführt
     15.8. Auch bei schwacher Frequenz alle verfügbaren Flächen und Räume nutzen, um möglichst viel
           Abstand zwischen den Gästen sicher zu stellen

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15.9. Tischwäsche wird nach jeder Belegung gewechselt
15.10. Verzicht auf Tischdekoration bzw. Reinigung nach jedem Gastwechsel
15.11. Minimiertes Speiseangebot
15.12. Besteck /Gläser wird mit Servierhandschuhen eindecken bzw. wird Besteck auf Teller an den
       Tisch gebracht
15.13. Nach dem Abtragen von Tellern und Gläsern die Hände waschen/desinfizieren, bevor wieder
       sauberes Geschirr angefasst wird
15.14. Wo möglich ist kontaktloses Bezahlen erwünscht, EC-Karte, gängige Kreditkarten
15.15. Kassenoberfläche und EC-Geräte werden regelmäßig desinfiziert
15.16. Tische in hochfrequentierten Bereichen (Eingang, Gang zur Toilette) nicht besetzen
15.17. Nach jeder Tischbelegung die Tische und Handkontaktflächen der Stühle reinigen und
       desinfizieren
15.18. Räume mit Publikumsverkehr regelmäßig, das heißt spätestens alle zwei Stunden lüften
 15.18.1. In unserem Restaurant befinden sich zwei zertifizierte Luftreiniger der Marke TROX (TROX
        Typ L und TROX Typ M), welche entsprechend der Herstellerempfehlung pro Stunde
        insgesamt 1.350 m³ Raumluft reinigen. Die maximal mögliche Luftreinigung beider Geräte kann
        auf Wunsch des Veranstalters auf bis zu 2.800 m³ angehoben werden.
 15.18.2. Auf Nachfrage kann die Wirksamkeit der Geräte anhand einer CAT-Studie nachgewiesen
        werden
15.19. Bei offen präsentierten Speisen und Getränken (Buffets), von denen sich die Gäste selbst
       bedienen können, gelten besonderen hygienischen Vorkehrungen. Zum einen gilt eine
       Maskenpflicht und zum anderen müssen immer neue Einweg-Handschuhe verwendet werden,
       sodass sichergestellt wird, dass Geschirr und Besteck nicht durch mehrere Personen berührt
       werden kann.
15.20. Buffets werden entsprechend des Punktes „14. Buffet“ angeboten

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16. Auf der Terrasse / Außengastronomie
   16.1.        Weitläufigeres Aufstellen der Terrassenmöbel, um den Mindestabstand einzuhalten
   16.2.        Keine Besteckkörbe, an denen sich die Gäste selbst bedienen
   16.3.        Es werden die Maßnahmen entsprechend der Punkte „14. Buffet“ und „15. Im Restaurant“
                umgesetzt.

17. Zimmer und Öffentliche Einrichtungen
   17.1. In allen öffentlichen Bereichen (Rezeption, Tagungsräume, Frühstücksraum, Restaurant, Bar, Außen-
         und Freizeitbereiche) werden die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste
         untereinander eingehalten
   17.2. Bei der Zimmerreinigung werden die geltenden Hygiene- und Reinigungsstandards konsequent
         eingehalten
   17.3. Jede Wohneinheit muss über eine eigene Sanitäreinrichtung verfügen
   17.4. Die Reinigung der Gäste- und Gemeinschaftszimmer möglichst in Abwesenheit der Gäste
         durchführen, um Kontakte zu vermeiden
   17.5. Das Personal trägt während der Zimmerreinigung eine medizinische Maske
   17.6. Der Einsatz von Gegenständen im Zimmer, die von einer Mehrzahl von Gästen benutzt werden (z.B.
         Stifte, Magazine/Zeitungen, Tagesdecken, Kissen) ist auf ein Minimum zu reduzieren bzw. so zu
         gestalten, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung/Auswechslung erfolgt. Das gilt auch in anderen
         Bereichen (z.B. Tagungsbereich)

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18. Saunabetrieb
  18.1.    Der Saunabereich und insbesondere die drei geöffneten Saunen dürfen von Gästen genutzt
           werden. Es dürfen sich maximal 5 Personen im Saunabereich aufhalten. Der Mindestabstand
           zwischen Haushaltsfremden Personen beträgt zu jeder Zeit 1,5 m.
  18.2.    Auf die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln ist in besonderem Maße zu achten.
  18.3.    Die Gäste werden beim Check-in auf die Regelungen des Saunabetriebs hingewiesen und
           müssen die Unterweisung mit einer Unterschrift bestätigen.
  18.4.    Um den Mindestabstand von 1,5 Meter zu jeder Zeit einhalten zu können, dürfen die Saunen
           jeweils nur von einer Personen, bzw. von Personen eines Hausstandes genutzt werden.
  18.5.    Das Verwedeln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist unzulässig.
  18.6.    Im Saunabereich liegen keine Handtücher zur Selbstbedienung aus. Diese können an der
           Rezeption abgeholt werden.
  18.7.    Der Saunabereich ist von Montag bis Samstag von 17:00 bis 22:00 Uhr geöffnet.
  18.8.    Durch den Betrieb einer Frischluft-Belüftungsanlage wird für einen ständigen Austausch der
           Raumluft gesorgt.
  18.9.    Der Ruheraum ist bis auf weiteres nicht nutzbar.
  18.10.   Sitzgelegenheiten im Wellnessbereich (Außerhalb der Sauna) sind bis auf weiteres entfernt.
  18.11.   Sitz- und Liegemöglichkeiten innerhalb den Saunen und den Umkleiden sind durch Textilien,
           insbesondere Handtücher, so abzudecken, dass kein Hautkontakt zu der Sitz- oder Liegefläche
           entsteht.
  18.12.   Flächen und Gegenstände innerhalb und außerhalb der Saunen, insbesondere Sitzmöglichkeiten,
           Handkontaktflächen, Haltegriffe und Armaturen sowie Sanitärraume werden in regelmäßigen
           Abständen, mindestens alle fünf Stunden, mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder
           desinfiziert.
  18.13.   Für Nutzerinnen und Nutzer werden ausreichend Reinigungsmöglichkeiten für Hände zur
           Verfügung gestellt. Es werden ausreichend Seife, nicht wiederverwendbare Papierhandtücher,
           Handdesinfektionsmittel und Einmalhandschuhe zur Verfügung gestellt.
  18.14.   Die Gäste werden angehalten, die gebrauchten Handtücher nach der Saunanutzung mit auf deren
           Zimmer zu nehmen. Das Housekeeping wird diese am nächsten Tag mitnehmen.

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19. Fitnessraum
  19.1.   Der Fitnessraum darf von maximal 2 Personen gleichzeitig benutzt werden.
  19.2.    Es muss mind. 1,5 Meter zur nächsten Person Abstand gehalten werden.
  19.3.   Nach der Benutzung jedes Gerätes muss die Oberfläche desinfiziert werden. Desinfektionsmittel
          stehen bereit.
  19.4.    Während des Trainings muss keine FFP2 Maske getragen werden. Beim Verlassen des Gerätes
          muss die FFP2 Maske wieder getragen werden.

20. Sonstige Maßnahmen bei Wiederaufnahme des Hotel-/Gastronomiebetriebs und
    weitere Hygienemaßnahmen
  20.1.  Einhaltung der HACCP-Grundsätze
  20.2.  Prüfung der Trinkwasserversorgung
  20.3.  Prüfung der Getränkeschankanlagen
  20.4.  Überprüfung und ggfs. Aussortierung der vorhandenen Vorräte in Kühl-, Tiefkühl- und
         Trockenlager
  20.5. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitskleidung sowie die sonstige Wäschereinigung (z.B.
         Tischwäsche) erfolgen unter Beachtung des Arbeitsschutzstandards und der Hygienestandards
  20.6. regelmäßige Belüftung der Räumlichkeiten
  20.7. Aushang der Hygieneregeln im gesamten Betrieb
  20.8. Nutzung automatisch öffnender Türen, soweit möglich, ggfs. Daueröffnung nicht selbsttätig
         öffnender Türen
  20.9. regelmäßige und in kurzen Abständen durchzuführende Reinigung aller häufig berührten Flächen
         (Türklinken und –griffe, Handläufe, Tische, Handkontaktflächen der Stühle, Lichtschalter)
  20.10. Mitarbeiter sollten bei ihrer Arbeit mit schmutziger Bettwäsche eine ordnungsgemäße, persönliche
         Schutzausrüstung tragen
  20.11. Falls sich ein Gast mit Covid-19 infiziert hat:
  20.12. Packen Sie die Bettwäsche bei der Reinigung des Zimmers in einen Beutel und holen Sie sie nicht
         mehr heraus, ehe Sie sie in die Waschmaschine geben.

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20.13. Waschen Sie die Bettwäsche bei Mindesttemperatur mit einem herkömmlichen Waschmittel und
         trocknen Sie sie gemäß der herkömmlichen Anweisungen
  20.14. Achten Sie darauf, saubere Bettwäsche so wenig wie möglich zu berühren und lagern Sie diese in
         einem sauberen, trockenen Bereich
  20.15. Berühren Sie nicht direkt saubere Bettwäsche, nachdem Sie schmutzige Bettwäsche angefasst
         haben
  20.16. Minimierung psychischer Belastungen durch Corona
  20.17. Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  20.18. Benennung eines Corona-Ansprechpartners: Andreas Hirsch (Hoteldirektor)
  20.19. Benennung eines betrieblichen Hygienebeauftragten: Andreas Hirsch (Hoteldirektor)
  20.20. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

21. Arbeitsprozesse
   21.1. Abstandsgebote von 1,50 m beachten, auch unter MitarbeiterInnen
   21.2. Wo möglich, mit festen Teams in den Schichten arbeiten, sonst Gefahr der Betriebsschließung bei
         Infektionsfall in der Belegschaft
   21.3. Arbeiten mit zwei Kassen bei zwei MitarbeiterInnen
   21.4. Prozesse der Warenannahme/Lieferung optimieren, um Kontakt mit betriebsfremden Personen zu
         vermeiden
   21.5. Service ohne häufiges Nachfragen ermöglichen: Tischpläne machen und Speisen und Getränke
         ohne Sprechen servieren

22. Umgang mit MitarbeiterInnen
   22.1. Alle Mitarbeiter testen sich vor Arbeitsbeginn täglich selbst mit Hilfe von Corona-
         Antigenschnelltests testen, welche vom Hotel zur Verfügung gestellt werden. Eine Einweisung in
         die Antigenschnelltests erfolgt durch eine geschulte Person.
   22.2. Alle Mitarbeiter müssen ständig eine medizinische oder eine FFP2-Maske tragen. Diese darf nur
         beim Essen und Trinken abgenommen werden. Hier muss der Abstand zu anderen Personen von
         mindestens 1,5 m eingehalten werden

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22.3. Maßnahmen und Verhaltensregeln schriftlich fixieren und für die Mitarbeiter gut sichtbar
         aushängen
   22.4. Mitarbeiter schulen: Hygiene- und Verhaltensregeln und Mindestabstand
  22.5. Mitarbeitergespräche regelmäßig führen und über die Lage im Betrieb informieren
  22.6. Mitarbeiter so schulen, dass sie auch die Gäste über die getroffenen Hygienemaßnahmen und
         Verhaltensregeln informieren können
  22.7. Mitarbeiter sind aufgefordert, sich bei ersten Anzeichen einer Infektion zu melden und sich
         ärztlichen Rat einzuholen
  22.8. Fahrgemeinschaften sind nur erlaubt, wenn die Mitfahrer im gleichen Haushalt wohnen
  22.9. Tägliche Besprechungen und Mitarbeiterversammlungen nur mit Mindestabstand führen
  22.10. In den Pausen- und Raucherbereichen ist der Mindestabstand ebenfalls einzuhalten
  22.11. Pausenzeiten entzerren
  22.12. Genügend Schutzausrüstung wie medizinische Masken, Handschuhe und ausreichend
         Waschgelegenheiten mit Flüssigseife und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen
  22.13. Häufigeres Händewaschen und Desinfektion ermöglichen
  22.14. In den Umkleidekabinen Arbeitskleidung von privater Kleidung trennen
  22.15. Gemeinsam mit MitarbeiterInnen mit erhöhtem Risiko nach geeigneten Lösungen suchen (evtl.
         Arbeitsplatzwechsel, Aufgabenwechsel, Homeoffice)
  22.16. Gefährdungsbeurteilung gemäß BGN-Vorgabe erarbeiten
  22.17. Pandemie-Plan gemäß BGN-Vorgabe erarbeiten

23. In der Küche
  23.1.   Generelle Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasenschutzes
  23.2.   Wenn möglich Mindestabstand von mind. 1,5 m zwischen den Mitarbeitern einhalten
  23.3.   In der Spülküche bzw. Spülbereich muss auf eine genaue Trennung von sauberen und
          schmutzigen Geschirr geachtet werden
  23.4.   Arbeitsmaterialien häufiger mit heißem Wasser reinigen, da dies den Viren entgegenwirkt
  23.5.   Bei Spülgängen wird gewährleistet, dass die vorgegebenen Temperaturen erreicht werden, um
          eine sichere Reinigung des Geschirrs und der Gläser sicherzustellen.
  23.6.   Arbeitsbereiche entzerren

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24. Abschließende Hinweise: Aufbewahrung und Aushang
    (Schutz- und Hygienekonzept zur Vorlage und Einsicht aufbewahren)

Weisendorf, 03.07.2021                                      gez. ppa. Andreas Hirsch (Hoteldirektor)

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